02016L2341 — DE — 09.01.2024 — 001.001
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RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37) |
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RICHTLINIE (EU) 2023/2864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
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20.12.2023 |
RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezember 2016
über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt nicht für
Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;
Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten des Trägerunternehmens keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;
Unternehmen, die Pensionsrückstellungen für die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten bilden.
Artikel 3
Anwendung auf EbAV, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben
Für EbAV, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur in Anbetracht ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die gesetzlichen Rentenversicherungssysteme, die als Systeme der sozialen Sicherheit erachtet werden,zu übertragen oder umgekehrt.
Artikel 4
Fakultative Anwendung auf Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG fallen
Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 14, 19 bis 22, des Artikels 23 Absätze 1 und 2, und der Artikel 24 bis 58 der vorliegenden Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii bis iv der Richtlinie 2009/138/EG anwenden. In diesem Fall wird für die den betrieblichen Altersversorgungsgeschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet, und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Lebensversicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.
In dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fall und nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 76 bis 86, Artikel 132, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 173, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 185 Absätze 7 und 8, Artikel 209 der Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung auf Lebensversicherungsunternehmen.
Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass entweder die zuständigen Behörden oder die für Lebensversicherungsunternehmen nach der Richtlinie 2009/138/EG zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Abtrennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.
Artikel 5
Kleine EbAV und gesetzlich vorgesehene Systeme
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Richtlinie mit Ausnahme der Artikel 32 bis 35 auf in seinem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 müssen die betreffenden EbAV indessen das Recht haben, diese Richtlinie freiwillig anzuwenden. Artikel 11 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 2 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV an, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind.
Ein Mitgliedstaat kann jeden der Artikel 1 bis 8, 19 und 32 bis 35 auf Einrichtungen anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung nach nationalem Recht gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird.
Artikel 6
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder „EbAV“ ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Trägerberufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage
einer/s individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder
einer/s individuell oder kollektiv mit Selbstständigen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats
getroffenen Vereinbarung bzw. geschlossenen Vertrags an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;
„Altersversorgungssystem“ einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;
„Trägerunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Stelle, das/die als Arbeitgeber, als selbstständig Erwerbstätiger oder als beliebige Kombination hieraus auftritt und ein Altersversorgungssystem anbietet oder Beiträge in eine EbAV einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Stelle eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen umfasst oder aus einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen besteht;
„Altersversorgungsleistungen“ Leistungen, die mit dem Eintreten oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod. Um die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu fördern, können diese Leistungen in Form der Zahlung einer lebenslangen Rente, einer zeitlich begrenzten Zahlung, der Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrags oder einer beliebigen Kombination hieraus erfolgen.
„Versorgungsanwärter“ Personen mit Ausnahme von Leistungsempfängern oder potenziellen Versorgungsanwärtern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit oder der Gegenwart nach den Bestimmungen eines Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden;
„Leistungsempfänger“ Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten;
„potenzielle Versorgungsanwärter“ Personen, die zum Beitritt zu einem Altersversorgungssystem berechtigt sind;
„zuständige Behörde“ eine nationale Behörde, die mit der Wahrnehmung der mit dieser Richtlinie begründeten Aufgaben betraut ist;
„biometrische Risiken“ die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die EbAV eingetragen oder zugelassen ist und in dem sie ihre Hauptverwaltung im Sinne von Artikel 9 hat;
„Tätigkeitsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern anwendbar sind;
„übertragende EbAV“ eine EbAV, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen sowie Rechte, und die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise auf eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene oder zugelassene EbAV überträgt;
„übernehmende EbAV“ eine EbAV, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen und Rechte, sowie die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise von einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen oder zugelassenen EbAV übernimmt;
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
„multilaterales Handelssystem“ oder „MTF“ ein multilaterales Handelssystem oder MTF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
„organisiertes Handelssystem“ oder „OTF“ ein organisiertes Handelssystem oder OTF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;
„dauerhafter Datenträger“ ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Leistungsempfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge und für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
„Schlüsselfunktion“ innerhalb eines Unternehmensführungssystems eine Kapazität zur Übernahme praktischer Aufgaben, das die Risikomanagement-, die interne Revisionsfunktion und eine versicherungsmathematische Funktion umfasst;
„grenzüberschreitende Tätigkeit“ das Betreiben eines Altersversorgungssystems, bei dem die Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats geregelt sind.
Artikel 7
Tätigkeit der EbAV
Die Mitgliedstaaten machen den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten zu beschränken.
Verwaltet ein Lebensversicherungsunternehmen gemäß Artikel 4 sein betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen.
Grundsätzlich berücksichtigen die EbAV falls angezeigt das Ziel, bei ihren Tätigkeiten die Risiken und Zuwendungen ausgewogen zwischen den Generationen zu verteilen.
Artikel 8
Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAV
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der EbAV im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.
Artikel 9
Eintragung oder Zulassung
Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen einer EbAV getroffen werden.
Artikel 10
Auflagen für den Betrieb
Die Mitgliedstaaten stellen für jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV sicher, dass
die EbAV ordnungsgemäß festgelegte Vorschriften über den Betrieb jedes Altersversorgungssystems eingeführt hat;
das Trägerunternehmen, sofern es eine Leistung zugesagt hat, zur regelmäßigen Kapitaldeckung verpflichtet wird.
Artikel 11
Grenzüberschreitende Tätigkeit und Verfahren
Eine EbAV teilt ihre Absicht, grenzüberschreitend tätig zu werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. Der Mitgliedstaat schreibt den EbAV vor, dass die Mitteilung folgende Angaben enthält:
den bzw. die Namen des Tätigkeitsmitgliedstaats bzw. der Tätigkeitsmitgliedstaaten, der bzw. die gegebenenfalls vom Trägerunternehmen ermittelt wird bzw. werden;
den Namen und den Standort der Hauptverwaltung des Trägerunternehmens;
die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.
Der in Unterabsatz 1 genannte begründete Beschluss wird innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt aller in Absatz 3 genannten Angaben ausgefertigt.
Artikel 12
Grenzüberschreitende Übertragung
Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung
der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der betroffenen Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter. Die Mehrheit wird nach nationalem Recht definiert. Informationen zu den Bedingungen der Übertragung werden den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder gegebenenfalls ihren Vertretern von der übertragenden EbAV rechtzeitig vor Einreichung des Antrags nach Absatz 4 zugänglich gemacht; und
des Trägerunternehmens, falls angezeigt.
Der Antrag auf die in Absatz 4 genannte Genehmigung der Übertragung muss folgende Angaben enthalten:
die schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden und der übernehmenden EbAV, in der die Bedingungen für die Übertragung festgelegt sind;
eine Beschreibung der Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems;
eine Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel;
Namen und Orte der Hauptverwaltungen der übertragenden und der übernehmenden EbAV sowie des Mitgliedstaats, in dem jede EbAV eingetragen oder zugelassen ist;
Hauptstandort und Name des Trägerunternehmens;
Nachweis der vorherigen Zustimmung gemäß Absatz 3;
gegebenenfalls Namen der Mitgliedstaaten, deren sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für das betreffende Altersversorgungssystem maßgeblich sind.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV bewertet nur, ob
alle in Absatz 5 genannten Informationen von der übernehmenden EbAV geliefert wurden;
die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage der übernehmenden EbAV und die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte der übernehmenden EbAV der geplanten Übertragung angemessen sind;
die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der übernehmenden EbAV und der übertragene Teil des Systems während und nach der Übertragung angemessen geschützt sind;
die versicherungstechnischen Rückstellungen der übernehmenden EbAV zum Zeitpunkt der Übertragung vollständig kapitalgedeckt sind, wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat; und
die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der übernehmenden EbAV zu decken.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV bewertet nur, ob
bei einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen, sonstigen Verpflichtungen und Ansprüche des Altersversorgungssystems sowie der entsprechenden Vermögenswerte und deren Zahlungsmitteläquivalente die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des übrigen Teils des Systems angemessen geschützt sind;
die individuellen Ansprüche der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nach der Übertragung mindestens gleich hoch sind;
die dem Altersversorgungssystem entsprechenden zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der übernehmenden EbAV zu decken.
Wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat, informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV auch über die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems maßgeblichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die in Titel IV geregelten Auskunftspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaats bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Dies geschieht binnen weiterer vier Wochen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV übermittelt dieser die Informationen innerhalb einer Woche nach deren Erhalt.
TITEL II
QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN
Artikel 13
Versicherungstechnische Rückstellungen
Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von einem Versicherungsmathematiker oder von einem anderen anerkannten Fachmann auf diesem Gebiet, beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer, soweit das nach nationalem Recht zulässig ist, auf der Grundlage versicherungsmathematischer Verfahren, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anerkannt sind, ausgeführt und testiert. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren berechnet, das alle Verpflichtungen hinsichtlich der Leistungen und der Beiträge gemäß dem Altersversorgungssystem der EbAV berücksichtigt. Er muss so hoch sein, dass sowohl die Zahlung der bereits laufenden Renten und sonstigen Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden können als auch die Verpflichtungen in Bezug auf die von den Versorgungsanwärtern erworbenen Rentenanwartschaften abgedeckt werden. Die wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Annahmen für die Bewertung der Verbindlichkeiten sind ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu wählen, wobei gegebenenfalls eine angemessene Marge für negative Abweichungen vorzusehen ist.
Die Höchstzinssätze sind mit der gebotenen Vorsicht und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats festzusetzen. Bei der Festlegung dieser mit der gebotenen Vorsicht zu wählenden Zinssätze werden
die Rendite entsprechender Anlagen, die von der EbAV gehalten werden, und die voraussichtlichen künftigen Anlageerträge,
die Marktrenditen hochwertiger Schuldverschreibungen, öffentlicher Schuldverschreibungen, von Schuldverschreibungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Schuldverschreibungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder Schuldverschreibungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder
eine Kombination der in den Ziffern i und ii genannten Faktoren berücksichtigt.
Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten biometrischen Tafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Versorgungsanwärter und der Altersversorgungssysteme und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.
Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demografischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.
Artikel 14
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
Der Herkunftsmitgliedstaat kann zulassen, dass eine EbAV für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der EbAV in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Finanzierungsplan mit einem Zeitplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1 wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:
Die betreffende EbAV muss einen konkreten und realisierbaren Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll. Der Plan muss den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und/oder von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates genehmigt werden.
Bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation der EbAV zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsanwärter, die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt oder um ein System, das vom Umlageverfahren bzw. der teilweisen Kapitaldeckung zur vollständigen Kapitaldeckung übergeht.
Falls das Altersversorgungssystem in dem im ersten Satz des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgewickelt wird, unterrichtet die EbAV die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Die EbAV legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte dieses Systems auf eine andere EbAV, ein Versicherungsunternehmen oder eine andere geeignete Einrichtung fest. Dieses Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitgeteilt, und die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 15
Aufsichtsrechtliche Eigenmittel
Artikel 16
Verfügbare Solvabilitätsspanne
Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der EbAV abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:
das eingezahlte Grundkapital oder, im Falle einer EbAV, die die Form eines Unternehmens auf Gegenseitigkeit hat, der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Konten der Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit, die den folgenden Kriterien entsprechen:
in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;
in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; und
die Bestimmungen der Satzung dürfen nur geändert werden, sofern die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;
die gesetzlichen und freien Rücklagen;
der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und
in dem Maß, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger noch keine Deklarierung erfolgt ist.
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der EbAV befindlichen eigenen Aktien verringert.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:
kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der EbAV die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden;
Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;
der Emissionsvertrag muss der EbAV die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;
die Forderungen des Darlehensgebers an die EbAV müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;
in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, der EbAV jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht wird; und
es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.
Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:
es werden nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;
bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor dem Rückzahlungstermin legt die EbAV den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen auf Antrag der emittierenden EbAV genehmigen, sofern deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;
bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet die EbAV die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der EbAV nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;
die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation der EbAV vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; und
die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung haben.
Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der EbAV bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:
den Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde;
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben;
die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.
Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten „Leben“ und „betriebliche Altersversorgung“ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.
Artikel 17
Geforderte Solvabilitätsspanne
Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:
erstes Ergebnis:
Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein;
zweites Ergebnis:
Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der EbAV übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der EbAV verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.
Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii bis v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:
sofern die EbAV ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;
sofern die EbAV zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;
sofern die EbAV kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Versicherungen und Geschäften zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;
sofern die EbAV ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet wird.
Artikel 18
Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 3
Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.
Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.
Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen.
Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 000 000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.
Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für die EbAV für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:
Artikel 19
Anlagevorschriften
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren:
Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger insgesamt anzulegen. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt eine EbAV oder die Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt.
Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht gestatten die Mitgliedstaaten es den EbAV, den möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung zu tragen.
Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.
Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden.
Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern diese Instrumente zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts angesetzt werden und mit in die Bewertung der Vermögenswerte einer EbAV einfließen. EbAV haben ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.
Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, so dass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden.
Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen eine EbAV nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
Anlagen in das Trägerunternehmen dürfen 5 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten; gehört das Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe an, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten.
Wird eine EbAV von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach den Buchstaben e und f nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten hindern EbAV jedoch nicht daran,
bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind oder über MTF oder OTF gehandelt werden, und über die Gewichtung der Wertpapiere im Anlagenportfolio selbst zu bestimmen. Sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Obergrenze von nicht weniger als 35 % für diejenigen EbAV festlegen, die Altersversorgungssysteme mit langfristiger Zinssatzgarantie betreiben, das Anlagerisiko selbst tragen und die Garantie selbst stellen;
bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten;
in Instrumente mit einem langfristigen Anlagehorizont, die nicht an geregelten Märkten oder über MTF oder OTF gehandelt werden, zu investieren;
in Instrumente zu investieren, die durch die EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), des Europäischen langfristigen Investmentfonds, des Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum und des Europäischen Risikokapitalfonds emittiert oder garantiert werden.
TITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN
KAPITEL 1
Unternehmensführungssystem
Artikel 20
Zuständigkeit des Management- oder Aufsichtsorgans
Artikel 21
Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensführung
Artikel 22
Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit
Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Personen oder Stellen, an die eine Schlüsselfunktion nach Artikel 31 ausgelagert wurde, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden Anforderungen genügen:
fachliche Qualifikation:
für Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen gemeinschaftlich ausreichen, um ein solides und vorsichtiges Management der EbAV zu gewährleisten;
für Personen, die die versicherungsmathematische und die interne Revisionsfunktion wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen;
für Personen, die andere Schlüsselfunktionen wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen; und
persönliche Zuverlässigkeit: sie sind zuverlässig und integer.
In Herkunftsmitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, wird den Staatsangehörigen betreffender anderer Mitgliedstaaten gestattet, eine feierliche Erklärung vorzulegen, die er vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder vor einem Notar in einem dieser Mitgliedstaaten abgegeben hat. Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.
Ferner geben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden zum Zwecke der Unterlegung des Antrags auf Ausübung der in Artikel 11 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.
Artikel 23
Vergütungspolitik
Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik nach Absatz 1 verfahren die EbAV nach den folgenden Grundsätzen:
Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der EbAV insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der EbAV bei.
Die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der von der EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme im Einklang.
Die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen und Vorschriften der EbAV.
Die Vergütungspolitik gilt für die EbAV selbst und für die Dienstleister nach Artikel 31 Absatz 1, sofern diese Dienstleister nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b fallen.
Die EbAV legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre und ist für deren Umsetzung verantwortlich.
Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln.
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
Trifft das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV nicht rechtzeitig geeignete Korrekturmaßnahmen, unterrichtet der Inhaber einer Schlüsselfunktion unbeschadet des Schutzes vor Selbstbelastung in folgenden Fällen die für die EbAV zuständige Behörde:
wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit dem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, wesentliche gesetzliche Anforderungen nicht zu erfüllen, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV mitgeteilt wurde, und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern haben könnte, oder
wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit in einem unter ihre Schlüsselfunktion fallenden Bereich in erheblicher Weise gegen für die EbAV und ihre Geschäftstätigkeit geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV mitgeteilt wurde.
Artikel 25
Risikomanagement
Das Risikomanagementsystem muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der EbAV integriert sein.
Das Risikomanagementsystem deckt in einer für ihre Größe und die interne Organisation der EbAV sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise die Risiken, denen die EbAV selbst oder die Unternehmen, an die Tätigkeiten einer EbAV ausgelagert werden, ausgesetzt sein können, sofern angezeigt mindestens in den folgenden Bereichen ab:
Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
Aktiv-Passiv-Management;
Anlagen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
Management operationeller Risiken;
Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken;
ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio und dessen Management.
Artikel 26
Interne Revisionsfunktion
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise z über eine wirksame interne Revision zu verfügen. Die interne Revisionsfunktion umfasst eine Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind.
Artikel 27
Versicherungsmathematische Funktion
Wenn eine EbAV biometrische Risiken selbst abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, verpflichten die Mitgliedstaaten die EbAV zur Einrichtung einer wirksamen Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:
Koordinierung und Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Bewertung der Angemessenheit der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der zu diesem Zweck zugrunde gelegten Annahmen;
Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;
Vergleich der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Annahmen mit den Erfahrungswerten;
Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der EbAV über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik, sofern die EbAV über eine solche verfügt;
Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen, sofern die EbAV über solche verfügt; und
Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems.
Artikel 28
Eigene Risikobeurteilung
Diese Risikobeurteilung wird mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der EbAV oder der von der EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme vorgenommen. Im Falle einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil eines bestimmten Altersversorgungssystems kann die Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Risikobeurteilung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der EbAV sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV folgende Bereiche gehören:
eine Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der EbAV einbezogen wird;
eine Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
eine Beschreibung, wie die EbAV Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert, wenn die EbAV Schlüsselfunktionen an das Trägerunternehmen nach Artikel 24 Absatz 3 auslagert;
eine Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der EbAV, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;
eine Beurteilung der Risiken für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Versorgungsleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls unter der Berücksichtigung von:
Indexierungsmechanismen;
die Versorgungsansprüche mindernden Mechanismen, darunter der Umfang, in dem erworbene Rentenanwartschaften unter welchen Bedingungen und durch wen gemindert werden können;
eine qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch das Trägerunternehmen, die Versicherung oder Rückversicherung bei einem Unternehmen, das unter die Richtlinie 2009/138/EG fällt, oder die Abdeckung durch ein Altersversorgungs- Sicherungssystems, zugunsten der EbAV oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger;
eine qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;
im Falle, dass ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.
Artikel 29
Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der EbAV betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht für jedes Versorgungssystem erstellt und offenlegt. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage der EbAV vermitteln und eine Offenlegung wesentlicher Kapitalanlagen umfassen. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des nationalen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufbereitet sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.
Artikel 30
Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeitet und mindestens alle drei Jahre überprüft. Diese Erklärung muss unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in dieser Erklärung zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, des Risikomanagementprozesses, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und der Unternehmensführung Rechnung getragen wird. Die Erklärung wird öffentlich zugänglich gemacht.
KAPITEL 2
Outsourcing und Vermögensverwaltung
Artikel 31
Outsourcing
Das Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder sonstiger Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:
Beeinträchtigung der Qualität des Unternehmensführungssystems der betreffenden EbAV;
übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;
Beeinträchtigung der Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Einhaltung der Verpflichtungen der EbAV durch diese zu überwachen;
Gefährdung der kontinuierlichen und zufriedenstellenden Leistungserbringung für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.
Artikel 32
Anlageverwaltung
Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind; dasselbe gilt für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten zugelassenen Stellen.
KAPITEL 3
Verwahrstelle
Artikel 33
Bestellung einer Verwahrstelle
Artikel 34
Verwahrung von Vermögenswerten und Haftung der Verwahrstelle
Zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Bestimmungen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen der EbAV eröffnet wurden, sodass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum der EbAV oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems befindliche Instrumente identifiziert werden können.
Bestellen die EbAV keine Verwahrstelle für die Verwahrung ihrer Vermögenswerte, haben sie mindestens:
sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente mit gebührender Sorgfalt behandelt und geschützt werden;
Aufzeichnungen zu führen, die es der EbAV ermöglichen, sämtliche Vermögenswerte jederzeit unverzüglich zu identifizieren;
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten zu vermeiden;
die zuständigen Behörden auf ihre Anfrage darüber zu unterrichten, wie die Vermögenswerte verwahrt werden.
Artikel 35
Aufsichtspflichten
Neben den in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben nimmt die für die Aufsicht bestellte Verwahrstelle zusätzlich folgende Aufgaben wahr:
Ausführung der Weisungen der EbAV, es sei denn, diese verstoßen gegen nationale Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der EbAV;
bei Geschäften, die sich auf das Vermögen einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems: beziehen, zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die EbAV übertragen wird; und
Verwendung der Erträge aus diesen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen der EbAV.
TITEL IV
AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN VERSORGUNGSANWÄRTERN, VERSORGUNGSANWÄRTERN UND LEISTUNGSEMPFÄNGERN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 36
Grundsätze
Unter Berücksichtigung der Art des Altersversorgungssystems stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV Folgendes zur Verfügung stellt:
potenziellen Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 41;
Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 37 bis 40, 42 und 44; und
Leistungsempfängern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 37, 43 und 44.
Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen regelmäßig aktualisiert werden.
Sie müssen klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei Jargon und Fachbegriffe zu vermeiden sind, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann.
Sie dürfen nicht irreführend sein und müssen inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsequent sein.
Sie müssen in lesefreundlicher Form aufgemacht werden.
Sie müssen in einer Amtssprache des Mitgliedstaats verfügbar sein, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme für das betreffende Altersversorgungssystem maßgebend sind; und
Sie müssen potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern sowie Leistungsempfängern kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden.
Artikel 37
Allgemeine Informationen zu dem Altersversorgungssystem
Die Mitgliedstaaten stellen für jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV sicher, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger über das betreffende Altersversorgungssystem ausreichend informiert werden, vor allem über
die Bezeichnung der EbAV, des Mitgliedstaats, in dem die EbAV eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung seiner zuständigen Behörde;
die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems;
Informationen über das Anlageprofil;
die Art der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden finanziellen Risiken;
die Bedingungen, die bei dem Altersversorgungssystem ggf. für vollständige oder teilweise Garantien oder für Leistungen in einer bestimmten Höhe gelten oder wenn nach dem Altersversorgungssystem keine Garantie gewährt wird, eine Erklärung für diese Zwecke;
ggf. Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften oder Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können;
wenn Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, Informationen über die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn das System seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit;
bei Systemen, bei denen keine Höhe der Versorgungsleistungen vorgeschrieben ist, die Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden Kosten;
die Optionen, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen;
falls ein Versorgungsanwärter zur Übertragung von Rentenanwartschaften berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung.
KAPITEL 2
Leistungs-/Renteninformation und Zusatzinformationen
Artikel 38
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 39
Leistungs-/Renteninformation
Die Leistungs-/Renteninformation umfasst mindestens die folgenden Informationen für die Versorgungsanwärter:
Angaben zur Person des Versorgungsanwärters, einschließlich gegebenenfalls einer klaren Angabe des gesetzlichen Renteneintrittsalters oder des Rentenalters, das für das Altersversorgungssystem festgelegt, von der EbAV geschätzt oder vom Versorgungsanwärter festgelegt wurde;
Bezeichnung und Kontaktadresse der EbAV und die Angabe des Altersversorgungssystems des Versorgungsanwärters;
gegebenenfalls Informationen über im Altersversorgungssystem vorgesehene vollständige oder teilweise Garantien sowie ggf. Quellen für weiterführende Informationen;
Informationen über die Projektion der Versorgungsleistungen aufgrund des Rentenalters nach Buchstabe a und einen Haftungsausschluss, wonach diese Projektion von der endgültigen Höhe der erhaltenen Leistungen abweichen kann. Wenn die Projektion der Versorgungsleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten und der jeweiligen Art des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;
Informationen über die erworbenen Rentenanwartschaften oder das angesparte Kapital, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;
Informationen über die Beiträge, die vom Trägerunternehmen und von dem Versorgungsanwärter mindestens in den letzten zwölf Monaten in das Altersversorgungssystem eingezahlt wurden, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;
eine Aufschlüsselung der Kosten, die von der EbAV in den letzten zwölf Monaten einbehalten wurden;
Informationen zur Mittelausstattung des Altersversorgungssystems insgesamt.
Artikel 40
Ergänzende Angaben
In der Leistungs-/Renteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:
weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet;
die in den Artikeln 29 und 30 näher bezeichneten Informationen;
gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen;
Informationen zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
KAPITEL 3
Sonstige Angaben und Unterlagen
Artikel 41
Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, sicherzustellen, dass potenzielle Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten über Folgendes informiert werden:
alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen, einschließlich der Anlageoptionen;
die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen;
Informationen darüber, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden, und
wo weitere Informationen erhältlich sind.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, sicherzustellen, dass potenzielle Versorgungsanwärter, die automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, sobald sie in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, über Folgendes informiert werden:
alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen, einschließlich Anlageoptionen;
die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich Art der Leistungen;
Informationen darüber, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden, und
wo weitere Informationen erhältlich sind.
Artikel 42
Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand
Zusätzlich zur Leistungs-/Renteninformation übermitteln die EbAV jedem Versorgungsanwärter rechtzeitig, bevor dieser das Rentenalter im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a erreicht, oder auf seine Anfrage hin Angaben zu den Auszahlungsoptionen, die ihm in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen.
Artikel 43
Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase
Artikel 44
Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden
Auf Anfrage eines Versorgungsanwärters, eines Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt die EbAV folgende zusätzlichen Informationen zur Verfügung:
den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 29 oder, wenn eine EbAV für mehr als ein Altersversorgungssystem verantwortlich ist, den Jahresabschluss und den Bericht für das ihn betreffende System;
die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Artikel 30;
alle weiteren Angaben zu den Annahmen, die für die Erstellung der Projektionen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.
TITEL V
BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung
Artikel 45
Hauptziel der Beaufsichtigung
Artikel 46
Umfang der Beaufsichtigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;
versicherungstechnische Rückstellungen;
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
aufsichtsrechtliche Eigenmittel;
verfügbare Solvabilitätsspanne;
geforderte Solvabilitätsspanne;
Anlagevorschriften;
Vermögensverwaltung;
Unternehmensführungssystem und
Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.
Artikel 47
Allgemeine Aufsichtsgrundsätze
Artikel 48
Eingriffsrechte und Pflichten der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer EbAV einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die EbAV
keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet hat oder nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt;
nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügt.
Die zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV insbesondere untersagen oder einschränken, wenn
die EbAV die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt,
die EbAV die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erfüllt,
die EbAV ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich verletzt,
die EbAV bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält.
Artikel 49
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
Bei dieser Überprüfung ist zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die EbAV ihrer Tätigkeit nachgehen und, falls angezeigt, welche Parteien gegebenenfalls ausgelagerte Schlüsselfunktionen oder andere Tätigkeiten für sie wahrnehmen. Die Überprüfung umfasst Folgendes:
eine Beurteilung der qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
eine Beurteilung der für die jeweilige EbAV bestehenden Risiken;
eine Beurteilung der Fähigkeit der jeweiligen EbAV, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.
Artikel 50
Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um
von der EbAV, dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV oder Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, jederzeit Auskunft über alle Geschäftsvorgänge oder die Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen zu können;
die Beziehungen zwischen der EbAV und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen EbAV bei Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten auf diese Unternehmen oder andere EbAV sowie etwaiges weiteres Outsourcing zu überwachen, wenn diese Auslagerung sich auf die finanzielle Lage der EbAV auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von wesentlicher Bedeutung ist;
folgende Unterlagen zu erhalten: die eigene Risikobeurteilung, die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, den Jahresabschluss und den jährlichen Lageberichts sowie aller sonstigen für die Beaufsichtigung benötigten Unterlagen;
festzulegen, welche Unterlagen für die Beaufsichtigung erforderlich sind, unter anderem:
interne Zwischenberichte,
versicherungsmathematische Bewertungen und detaillierte Annahmen,
Aktiva-Passiva-Untersuchungen,
Nachweis der Einhaltung der Grundsätze der Anlagepolitik,
Nachweis der regelmäßigen Einzahlung der Beiträge,
Berichte für die Prüfung des in Artikel 29 genannten Jahresabschlusses zuständigen Personen;
Vor-Ort-Prüfungen in den Räumlichkeiten der EbAV und gegebenenfalls bei ausgelagerten und unterausgelagerten Tätigkeiten vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeführt werden;
von EbAV jederzeit Informationen über ausgelagerte und sämtliche unterausgelagerte Tätigkeiten anzufordern.
Artikel 51
Transparenz und Verantwortlichkeit
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:
Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Regulierung betrieblicher Altersversorgungssysteme sowie Informationen darüber, ob der betreffende Mitgliedstaat sich im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 für die Anwendung dieser Richtlinie entscheidet;
Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 49;
aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;
das Hauptziel der Beaufsichtigung sowie Informationen zu den Hauptfunktionen und -tätigkeiten der zuständigen Behörden;
Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anzuwenden sind.
KAPITEL 2
Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
Artikel 52
Berufsgeheimnis
Artikel 53
Nutzung der vertraulichen Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:
zur Prüfung der Einhaltung der für die Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden Bedingungen durch die EbAV, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen;
zur leichteren Überwachung der Tätigkeit von EbAV, insbesondere zur Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Unternehmensführungssystems und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten Informationen;
zur Auferlegung korrektiver Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;
zur Veröffentlichung, sofern das nach nationalem Recht zulässig ist, wesentlicher Leistungsindikatoren für die einzelnen EbAV, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern bei finanziellen Entscheidungen bezüglich ihrer Rente als Anhaltspunkt dienen können;
bei der Anfechtung von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffen haben;
im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften.
Artikel 54
Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments
Artikel 52 und 53 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumten Untersuchungsbefugnisse unberührt.
Artikel 55
Informationsaustausch zwischen Behörden
Die Artikel 52 und 53 stehen Folgendem nicht entgegen:
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und folgenden anderen Stellen, die in demselben Mitgliedstaat belegen sind:
den mit der Beaufsichtigung der Unternehmen des Finanzsektors und anderer Finanzeinrichtungen betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden;
den Behörden bzw. Stellen, die durch Anwendung makroaufsichtlicher Vorschriften für die Wahrung der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten verantwortlich sind;
den Stellen, die mit der Abwicklung eines Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind;
den für Restrukturierungsmaßnahmen zuständigen Stellen oder Behörden, die über die Stabilität des Finanzsystems wachen;
den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von EbAV, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betrauten Personen;
der Offenlegung von Informationen, die die für die Abwicklung eines Altersversorgungssystems zuständigen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.
Die Artikel 52 und 53 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den folgenden Stellen zuzulassen:
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Abwicklung eines Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind;
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von EbAV, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind;
den unabhängigen Versicherungsmathematikern der EbAV, die diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.
Artikel 56
Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Die Artikel 52 und 53 hindern eine zuständige Behörde nicht daran, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen zu übermitteln:
Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;
falls angezeigt, andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungssystemen betraut sind;
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die EIOPA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde).
Artikel 57
Offenlegung von Informationen gegenüber den für die Finanzgesetze zuständigen Behörden
Diese Offenlegung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der aufsichtlichen Kontrolle, der Prävention oder der Auflösung von EbAV in finanzieller Schieflage erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, Anforderungen an die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die mindestens den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die aufgrund von Artikel 55 oder im Wege von Vor-Ort-Prüfungen erlangten Informationen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von EbAV gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder einem Rechnungshof in ihrem Land sowie anderen mit Untersuchungen betrauten Stellen in ihrem Land gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffenden Stellen sind nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften befugt, Untersuchungen oder Prüfungen zu den Maßnahmen von Behörden vorzunehmen, die für die Beaufsichtigung von EbAV oder die für eine solche Beaufsichtigung geltenden Rechtsvorschriften zuständig sind.
Die Informationen sind zur Wahrnehmung der unter Buchstabe a genannten Befugnisse unbedingt erforderlich.
Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen nach dem nationalen Recht Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind.
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörden, von denen sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Artikel 58
Bedingungen für den Informationsaustausch
Im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 55, die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 56 und die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 57 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Informationen werden zum Zwecke der Überwachung und Beaufsichtigung ausgetauscht, übermittelt oder offengelegt.
Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 52.
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.
Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, schreiben vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Informationen müssen für den Zweck der Aufdeckung, sowie der Untersuchung und Prüfung von Verstößen gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, vorgesehen sein.
Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 52.
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.
Artikel 59
Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften
TITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 60
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der EIOPA
Artikel 61
Verarbeitung personenbezogener Daten
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie nehmen die EbAV und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 62
Bewertung und Überprüfung
Die in Absatz 1 genannte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf
die Angemessenheit dieser Richtlinie aus Sicht der Aufsicht und der Unternehmensführung;
die grenzübergreifende Tätigkeit;
die bei der Anwendung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen und ihre Auswirkungen auf die Stabilität der EbAV;
die Leistungs-/Renteninformation.
Artikel 63
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„(7) „Rückversicherung“ eine der folgenden Tätigkeiten:
die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;
im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) fällt;
Artikel 308b Absatz 15 erhält folgende Fassung:
Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus
einer nominalen Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten, berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt.“
Artikel 63a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen der EbAV, auf die sich die Informationen beziehen;
die Rechtsträgerkennung der EbAV gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Größenklasse der EbAV gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen der Person, gegen die die Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde und auf die sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Person, gegen die die Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
die Strukturierung der Daten in den Informationen;
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EIOPA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Artikel 64
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Artikel 65
Aufhebung
Die Richtlinie 2003/41/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung und die Zeitpunkte der Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 13. Januar 2019 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2003/41/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 66
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 67
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
TEIL A
Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 65)
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10). |
|
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). |
Nur Artikel 303 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
Nur Artikel 4 |
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). |
Nur Artikel 62 |
Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1). |
Nur Artikel 1 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 65)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Datum der Anwendung |
2003/41/EG |
23.9.2005 |
23.9.2005 |
2009/138/EG |
31.3.2015 |
1.1.2016 |
2010/78/EU |
31.12.2011 |
31.12.2011 |
2011/61/EU |
22.7.2013 |
22.7.2013 |
2013/14/EU |
21.12.2014 |
21.12.2014 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2003/41/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 6 Buchstabe d |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 6 Buchstabe e |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 6 Buchstabe f |
Artikel 6 Absatz 6 Artikel 6 Absatz 7 |
Artikel 6 Buchstabe g |
Artikel 6 Absatz 8 |
Artikel 6 Buchstabe h |
Artikel 6 Absatz 9 |
Artikel 6 Buchstabe i |
Artikel 6 Absatz 10 |
Artikel 6 Buchstabe j |
Artikel 6 Absatz 11 Artikel 6 Absätze 12 bis 19 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 20, Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 11 Artikel 12 |
Artikel 15 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 13 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 15 Absatz 6 |
|
Artikel 16 |
Artikel 14 |
Artikel 17 |
Artikel 15 |
Artikel 17a Absätze 1 bis 4 |
Artikel 16 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 17a Absatz 5 |
|
Artikel 17b |
Artikel 17 |
Artikel 17c |
|
Artikel 17d |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 22 Absatz 1 Artikel 22 Absätze 2 bis 7 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 |
Artikel 10 |
Artikel 29 |
Artikel 12 |
Artikel 30 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 31 Absatz 1 Artikel 31 Absätze 2 bis 7 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 32 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 33 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 33 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 33 Absatz 4 Artikel 33 Absätze 5 bis 8 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 37 Absatz 3 Artikel 37 Absatz 4 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 40 Absatz 2 Artikel 41 Artikel 42 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 43 |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 44 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 44 Buchstabe b Artikel 44 Buchstabe c Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 48 Absatz 2 Artikel 48 Absätze 3 bis 5 |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 48 Absatz 6 |
Artikel 14 Absätze 3 bis 5 |
Artikel 48 Absätze 7 bis 9 Artikel 49 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 50 |
Artikel 13 Absatz 2 |
|
|
Artikel 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 |
Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 |
Artikel 59 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 2 |
Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 11 Unterabsätze 3 und 4 |
|
Artikel 21 |
Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 |
Artikel 22 |
Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 4 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 6 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
( *1 ) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)“;
( 10 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).