02016D0042(01) — DE — 26.09.2021 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2016 (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 21) |
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BESCHLUSS (EU) 2021/1438 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021 |
L 314 |
3 |
6.9.2021 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. November 2016
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Eignungsanforderungen“ bezeichnet die Anforderungen, die die Mitglieder der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen allzeit gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU und anderem einschlägigen Recht erfüllen müssen;
„Beschluss über die Eignungsprüfung“ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem i) festgestellt wird, ob eine Einzelperson die Eignungsanforderungen erfüllt, oder ii) einem Mitglied eines Leitungsorgans die Genehmigung erteilt wird, ein weiteres Aufsichtsmandat gemäß Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zu bekleiden;
„einschlägiges Recht“ bezeichnet einschlägiges Unionsrecht im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, sowie einschlägiges nationales Recht, das für die Prüfung der Eignungsanforderungen von Bedeutung ist;
„teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ bezeichnet ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„beaufsichtigtes Unternehmen“ bezeichnet ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ bezeichnet eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„delegierter Beschluss“ bezeichnet einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„leitungsorgan“ bezeichnet ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 2 jener Richtlinie;
„mitglied“ bezeichnet eine Person, die mindestens einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden kann: i) ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied eines Leitungsorgans; ii) ein vorgeschlagener oder bestellter Inhaber einer Schlüsselfunktion im Sinne des einschlägigen Rechts, soweit zutreffend; iii) ein vorgeschlagener oder ernannter Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts bzw. iv) eine Person, auf welche das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Person ein förmliches Mitglied des Leitungsgremiums oder der Leitungsgremien nach nationalen Rechtsvorschriften ist;
„leiter von Arbeitseinheiten“ bezeichnen die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen gemeinsam die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsanforderungen übertragen wird;
„nationale zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„verfahren der impliziten Zustimmung“ bezeichnet das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Verfahren;
„leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit“ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;
„kreditinstitut“ bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„ablehnender Beschluss“ bezeichnet einen Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder dem Mitglied beantragte Genehmigung nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind;
„leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen“ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen zu den im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit im Wege des Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;
„relevanz“ bezeichnet eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
Artikel 2
Delegierung von Beschlüssen über die Eignungsprüfung
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:
den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.
Artikel 3
Umfang der Befugnisübertragung
Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
bei dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen handelt es sich um eines der Folgenden:
das beaufsichtigte Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;
das Kreditinstitut mit dem höchsten Gesamtwert an Aktiva in einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, sofern es sich bei diesem Unternehmen nicht um das in Ziffer i genannte Unternehmen handelt;
ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist;
es handelt sich um einen ablehnenden Beschluss;
der EZB wird einer der folgenden Sachverhalte vorgelegt:
gegen das Mitglied ist derzeit ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig oder eine Verurteilung wegen einer Straftat ist in erster oder letzter Instanz erfolgt; oder
wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen wurde oder werden derzeit Untersuchungen in Bezug auf das Mitglied durchgeführt oder eine Vollzugsmaßnahme oder Verwaltungssanktion ist diesbezüglich anhängig oder eine solche wurde verhängt;
es sei denn, eine Beurteilung, die anhand der Kriterien durchgeführt wurde, welche im Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit aufgeführt sind, hat in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt ergeben, dass vor allem die Art der Anschuldigung oder Anklage, die Schwere der Strafe und die seitdem vergangene Zeit (mindestens fünf Jahre seit Verhängung der Strafe oder Maßnahme) keine Auswirkung auf den Leumund des Mitglieds hat;
die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit erfordern einen Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.
Artikel 4
Eignungsprüfung
Die Prüfung der Eignungsanforderungen für Mitglieder wird nach einschlägigem Recht unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Kapitel zu Beurteilungskriterien und Kapitel zu Genehmigungen im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung) anhand der nachstehenden Kriterien, soweit zutreffend, durchgeführt:
Erfahrung. Das Mitglied muss ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Erfüllung seiner Aufgaben besitzen.
Leumund. Das Mitglied muss allzeit ausreichend gut beleumundet sein, um eine solide und umsichtige Führung des beaufsichtigten Unternehmens zu gewährleisten. Bei der Beurteilung des Leumunds findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung.
Potenzielle Interessenkonflikte und Unvoreingenommenheit. Das Mitglied muss in der Lage sein, unabhängig zu handeln. Die Beurteilung potenzieller Interessenkonflikte und der Unvoreingenommenheit umfasst die Beurteilung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zur Offenlegung, Minderung, Bewältigung oder Vermeidung von Interessenkonflikten.
Zeitaufwand. Das Mitglied muss in der Lage sein, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im beaufsichtigten Unternehmen aufzuwenden. Im Rahmen der Prüfung können verschiedene Faktoren von Bedeutung sein, etwa die Zahl der Leitungs- und Aufsichtsmandate, die das Mitglied innehat, die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des beaufsichtigten Unternehmens sowie andere relevante Verpflichtungen.
Kollektive Eignung. Das Mitglied ist im Hinblick auf die an das Kollektiv gestellten Eignungsanforderungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der laufenden Aufsicht über die Unternehmensführung und -kontrolle des beaufsichtigten Unternehmens sowie der Selbstbeurteilung des Leitungsorgans insbesondere bezüglich seiner Zusammensetzung und der Eignungsanforderungen an das Kollektiv zu beurteilen.
Artikel 5
Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf Vorschläge für Beschlüsse über die Eignungsprüfung, die der EZB von einer nationalen zuständigen Behörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses übermittelt werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).