02015R2446 — DE — 25.07.2019 — 003.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2015

  L 69

1

15.3.2016

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/651 DER KOMMISSION vom 5. April 2016

  L 111

1

27.4.2016

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2018

  L 192

1

30.7.2018

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1118 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2018

  L 204

11

13.8.2018

►M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/841 DER KOMMISSION vom 14. März 2019

  L 138

76

24.5.2019

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1143 DER KOMMISSION vom 14. März 2019

  L 181

2

5.7.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 087 vom 2.4.2016, S.  35 (2015/2446)

 C2

Berichtigung, ABl. L 264 vom 30.9.2016, S.  44 (2015/2446)

►C3

Berichtigung, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S.  164 (2015/2446)

►C4

Berichtigung, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S.  177 (2016/341)

►C5

Berichtigung, ABl. L 192 vom 30.7.2018, S.  62 (2015/2446)

►C6

Berichtigung, ABl. L 323 vom 19.12.2018, S.  38 (2018/1063)

►C7

Berichtigung, ABl. L 096 vom 5.4.2019, S.  55 (2016/341)




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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union



TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN



KAPITEL 1

Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Agrarpolitische Maßnahmen“ sind die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71-02 Nummern 1, 2 und 3 fallen;

2. „Carnet ATA“ ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung, das gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde;

3. „ATA-Übereinkommen“ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren;

4. „Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung;

5. „Gepäck“ sind alle auf einer Reise von einer natürlichen Person auf beliebige Weise mitgeführte Waren;

6. „Zollkodex“ ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union;

7. „Flughafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Flughafen;

8. „Hafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Hafen;

9. „Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ( 1 );

10. „Land des gemeinsamen Versandverfahrens“ ist ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Union gehört und das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist;

11. „Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;

12. „Carnet CPD“ ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels, das gemäß dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde;

13. „Abgangszollstelle“ ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt;

14. „Bestimmungszollstelle“ ist die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens gestellt werden;

15. „erste Eingangszollstelle“ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft;

16. „Ausfuhrzollstelle“ ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung abgeben wird, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;

17. „Zollstelle der Überführung in das Verfahren“ ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen;

18. „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird;

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19. „Ausführer“ ist

a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:

i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist;

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20. „allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ sind die Grundsätze, die die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche Rechnungsabschlüsse vorbereitet werden.

21. „Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ sind

a) Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen

i) gelegentlich erfolgen;

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ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

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iii) dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden;

b) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen

i) gelegentlich erfolgen und

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ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;

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22. „Hauptbezugsnummer“ (Master Reference Number — MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird;

23. „Frist für die Erledigung“ ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann;

24. „Waren in Postsendungen“ sind andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder durch einen Postbetreiber gemäß den Vorschriften des am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrags befördert werden;

25. „Postbetreiber“ ist ein in einem Mitgliedstaat ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber;

26. „Briefsendungen“ sind Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;

27. „Passive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der passiven Veredelung vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex;

28. „Passive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der Unionswaren im Rahmen der passiven Veredelung vor der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse;

29. „Aktive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex;

30. „Aktive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der Nichtunionswaren im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse;

31. „Privatperson“ ist eine andere natürliche Person als ein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der als solcher handelt;

32. „Öffentliches Zolllager des Typs I“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen;

33. „Öffentliches Zolllager des Typs II“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen;

34. „Einziges Beförderungspapier“ ist für die Zwecke des zollrechtlichen Status ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Beförderungspapier für die Beförderung der Waren vom Abgangsort im Zollgebiet der Union zum Bestimmungsort in diesem Gebiet unter der Verantwortung des das Beförderungspapier ausstellenden Beförderers;

35. „Steuerliches Sondergebiet“ ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden;

36. „Überwachungszollstelle“ ist

a) im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens;

b) im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren;

37. „TIR-Übereinkommen“ ist das am 14. November 1975 in Genf unterzeichnete Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;

38. „TIR-Verfahren“ ist die Beförderung von Waren im Zollgebiet der Union gemäß dem TIR-Übereinkommen;

39. „Umladung“ ist das Verladen von Erzeugnissen und Waren von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;

40. „Reisender“ ist eine natürliche Person, die

a) vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder

b) nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder

c) vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder

d) nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt;

41. „Abfälle und Reste“ sind

a) Waren oder Erzeugnisse, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur als Abfälle und Schrott, Bruch bzw. Ausschuss eingereiht werden;

b) im Rahmen der Endverwendung oder der aktiven Veredelung Waren oder Erzeugnisse, die Veredelungserzeugnisse ohne oder mit nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und nicht ohne weitere Be- oder Verarbeitung verwendet werden können;

42. „Palette“ ist eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine Warenmenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;

43. „Fabrikschiff der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient;

44. „Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls zu ihrer Behandlung an Bord dient.

45. „Linienverkehr“ ist ein Seeverkehrsdienst, in dem Schiffe Waren nur zwischen Häfen der Union befördern und ihre Herkunfts-, Bestimmungs- oder Anlauforte nicht außerhalb des Zollgebiets der Union oder in einer Freizone eines Hafens der Union liegen.



KAPITEL 2

Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften



Abschnitt 1

Übermittlung von Informationen



Unterabschnitt 1

Gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Daten

Artikel 2

Gemeinsame Datenanforderungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A.

(2)  Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B.

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(3)  Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der ►C4  Anpassung ◄ des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission ( 2 ).

Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der ►C4  Anpassung ◄ des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.

(4)  Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der ►C4  Anpassung ◄ der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht.

Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der ►C4  Anpassung ◄ der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

(5)  Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:

a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

i) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

j) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

k) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

l) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

m) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

n) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(6)  Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:

a) die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung);

b) die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung);

c) die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich — Union), soweit zutreffend.

(7)  Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:

a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;

c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

(8)  Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der ►C4  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:

a) Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:

 Art der Veredelung oder Verwendung der Waren;

 technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;

 voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens;

 vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und

 Ort der Veredelung oder Verwendung.

b) Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

 Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341;

 voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und

 Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte („Ja“ oder „Nein“ angeben).

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Unterabschnitt 2

Registrierung von Personen bei den Zollbehörden

Artikel 3

Dateninhalt des EORI-Eintrags

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zollbehörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag.

▼M1

Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der ►C4  Anpassung ◄ des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht.

Bis zum Zeitpunkt der ►C4  Anpassung ◄ des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:

a) die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

b) sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Nummern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach ►C4  Anpassung ◄ des EORI-System in dieses System hochzuladen.

▼B

Artikel 4

Übermittlung der Angaben für die EORI-Registrierung

(Artikel 6 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass Personen die für die EORI-Registrierung erforderlichen Angaben mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln.

Artikel 5

Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte

(Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich, bevor

a) sie im Zollgebiet der Union eine andere Zollanmeldung abgeben als

i) eine Zollanmeldung nach den Artikeln 135 bis 144;

ii) eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens;

iii) eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ( 3 ), die von einem in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird;

iv) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens von einem in Andorra oder San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird;

b) sie eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung im Zollgebiet der Union abgeben;

c) sie eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung im Zollgebiet der Union abgeben;

d) sie als Beförderer tätig werden, der Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt;

e) sie als Beförderer tätig werden, der an das Zollsystem angeschlossen ist und die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen im Zusammenhang mit der Abgabe oder Änderung von summarischen Eingangsanmeldungen erhalten möchte;

▼M3

f) sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen.

▼B

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii registrieren sich nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens abgeben, wenn die Registrierung für die Nutzung des gemeinsamen Systems zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen benötigt wird.

(3)  Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iii registrieren sich in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird.

(4)  Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv registrieren sich in Andorra oder San Marino ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des gemeinsamen Unionsversandverfahrens abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird.

(5)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d registriert sich ein Wirtschaftsbeteiligter, der als Beförderer Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt, nicht bei den Zollbehörden, wenn er über eine eindeutige Drittlandskennnummer im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte verfügt.

(6)  Ist eine Registrierung nach diesem Artikel erforderlich, hat sie bei den Zollbehörden zu erfolgen, die für das Gebiet zuständig sind, in dem der Wirtschaftsbeteiligte eine Anmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt.

Artikel 6

Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind

(Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich.

b) Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern.

(2)  Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt.

Artikel 7

Ungültigerklärung einer EORI-Nummer

(Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig:

a) auf Antrag der registrierten Person;

b) wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat.

(2)  Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.



Abschnitt 2

Zollrechtliche Entscheidungen

▼M3



Unterabschnitt 0

Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind

Artikel 7a

Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.

▼B



Unterabschnitt 1

Anspruch auf rechtliches Gehör

Artikel 8

Frist für den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  Die Frist, innerhalb deren der Antragsteller zu einer Entscheidung, die sich nachteilig auf ihn auswirken würde, Stellung nehmen kann, beträgt 30 Tage.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 können die Zollbehörden die betreffende Person auffordern, innerhalb von 24 Stunden Stellung zu nehmen, wenn sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Kontrolle von Waren bezieht, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.

Artikel 9

Mittel für die Mitteilung der Gründe

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Erfolgt eine Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses, so kann dies unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung geschehen.

Werden für die Einreichung des Antrags oder die Übermittlung der Entscheidung andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwendet, so kann die Mitteilung mit den gleichen Mitteln erfolgen.

Artikel 10

Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)

In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme:

▼M3

a) wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 4 ) nicht angenommen wird;

▼B

b) wenn die Zollbehörden der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, im Falle einer Beförderung im Containerseeverkehr oder Luftverkehr mitteilen, dass die Waren nicht verladen werden dürfen;

c) wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex betrifft;

d) wenn eine EORI-Nummer für ungültig erklärt wird.



Unterabschnitt 2

Allgemeine Vorschriften für Entscheidungen auf Antrag

Artikel 11

Bedingungen für die Annahme eines Antrags

(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Ein Antrag auf eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften wird angenommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) der Antragsteller ist nach Artikel 9 des Zollkodex registriert, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;

b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;

c) der Antrag wurde bei einer Zollbehörde eingereicht, die in dem Mitgliedstaat der nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständigen Zollbehörde für die Entgegennahme von Anträgen benannt wurde;

d) der Antrag betrifft keine Entscheidung, die dem gleichen Zweck dient wie eine frühere an denselben Antragsteller gerichtete Entscheidung, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Antragstellung zurückgenommen oder widerrufen wurde, da der Antragsteller eine ihm aus dieser Entscheidung erwachsende Pflicht nicht erfüllt hat.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d beträgt der darin genannte Zeitraum drei Jahre, wenn die vorherige Entscheidung nach Artikel 27 Absatz 1 des Zollkodex zurückgenommen wurde oder wenn es sich bei dem Antrag um einen Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 des Zollkodex handelt.

Artikel 12

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Falls die nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständige Zollbehörde nicht bestimmt werden kann, so ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

Artikel 13

Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der Annahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.

(2)  Findet Artikel 8 Absatz 1 Anwendung, so wird die in Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung um 30 Tage verlängert. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet.

(3)  Verlängert die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Frist, um eine andere Zollbehörde zu konsultieren, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den gleichen Zeitraum verlängert wie die Konsultationsfrist. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.

(4)  Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften und führen die Zollbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.

Artikel 14

Tag des Wirksamwerdens

(Artikel 22 Absätze 4 und 5 des Zollkodex)

Die Entscheidung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:

a) Wenn die Entscheidung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Entscheidung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, an dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.

b) Wenn zuvor eine befristete Entscheidung erlassen wurde und der einzige Zweck der neuen Entscheidung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Entscheidung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Entscheidung wirksam.

c) Wenn das Wirksamwerden der Entscheidung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.

Artikel 15

Neubewertung einer Entscheidung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  Die entscheidungsbefugte Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung einer Entscheidung vor:

a) wenn es zu Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften gekommen ist, die sich auf die Entscheidung auswirken;

b) wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;

c) wenn Informationen, die vom Inhaber der Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.

(2)  Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ergebnis der Neubewertung mit.

Artikel 16

Aussetzung einer Entscheidung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 oder Artikel 28 des Zollkodex setzt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Entscheidung aus, wenn

a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;

b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;

c) der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

(2)  In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Maßnahmen benötigt.

Artikel 17

Zeitraum der Aussetzung einer Entscheidung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen entspricht der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Entscheidung dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 30 Tage.

Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz a des Zollkodex möglicherweise nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat:

a) der Inhaber der Entscheidung;

b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Entscheidung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;

c) die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Entscheidung ist.

(2)  In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Entscheidung zusätzlich verlängert werden.

Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Maßnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 30 Tage.

(3)  Beabsichtigt die entscheidungsbefugte Zollbehörde, eine Entscheidung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

Artikel 18

Ende der Aussetzung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  Die Aussetzung einer Entscheidung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf des Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:

a) Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet.

b) Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Entscheidung auf Betreiben der entscheidungsbefugten Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;

c) die ausgesetzte Entscheidung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.

(2)  Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ende der Aussetzung mit.



Unterabschnitt 3

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

Artikel 19

Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex sind ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen entweder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll, vorzulegen.

(2)  Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit Einreichung eines Antrags auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte damit einverstanden ist, dass sämtliche Daten im Zusammenhang mit dieser Entscheidung, einschließlich aller Fotografien, Bilder und Broschüren, mit Ausnahme vertraulicher Angaben, über die Website der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Werden Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt.

(3)  Ist kein elektronisches System für die Einreichung von Anträgen auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) verfügbar, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Anträge mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Artikel 20

Fristen

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Unterrichtet die Kommission die Zollbehörden über die Aussetzung von vZTA- und vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex, wird die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung nachverlängert, bis die Kommission den Zollbehörden mitteilt, dass die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.

Der verlängerte Zeitraum nach Unterabsatz 1 beträgt höchstens zehn Monate, wobei unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Verlängerung von höchstens fünf Monaten gewährt werden kann.

(2)  Die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Frist darf 30 Tage überschreiten, wenn eine Analyse, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde für den Erlass der Entscheidung für notwendig erachtet, innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann.

Artikel 21

Mitteilung von vUA-Entscheidungen

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Wurde ein Antrag auf eine vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt, können die Zollbehörden dem Antragsteller die vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitteilen.

Artikel 22

Beschränkung der Anwendung der Vorschriften über Neubewertungen und Aussetzungen

(Artikel 23 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Artikel 15 bis 18 über die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen finden keine Anwendung auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte.



Abschnitt 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter



Unterabschnitt 1

Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 23

Erleichterungen bei Vorabanmeldungen

(Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.

(2)   ►C3  Gibt ein AEOS für Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, ◄ so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.

Artikel 24

Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle

(Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden eine Warenbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten.

(2)  Gibt ein AEOS eine summarische Eingangsanmeldung oder in Fällen nach Artikel 130 des Zollkodex eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder nach Artikel 127 Absatz 8 des Zollkodex eine Mitteilung ab und gewährt Zugriff auf die Angaben in seiner summarischen Eingangsanmeldung in seinem Computersystem, macht die in Artikel 127 Absatz 3 des Zollkodex genannte erste Eingangszollstelle dem AEOS Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union.

Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem in Unterabsatz 1 genannten AEOS identisch ist und es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen AEOS handelt, der an die elektronischen Systeme für die in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen angeschlossen ist.

Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.

(3)  Gibt ein AEO eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex ab, macht die für die Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung zuständige Zollstelle dem AEO Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Gestellung der Waren.

Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.

(4)  Werden von einem AEO angemeldete Sendungen für eine Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt.

Auf Antrag des AEO können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.

(5)  Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 betreffen nicht die Zollkontrollen, die auf der Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung nach Gestellung der Waren veranlasst werden.

Artikel 25

Ausnahmen von den Begünstigungen

(Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)

Die Begünstigungen nach Artikel 24 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union.

Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem AEOS angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.



Unterabschnitt 2

Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 26

Bedingungen für die Annahme des Antrags auf Bewilligung des AEO-Status

(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bedingungen für die Annahme eines Antrags muss der Antragsteller bei einem Antrag auf Bewilligung des AEO-Status einen Fragebogen zur Eigenkontrolle einreichen, den die Zollbehörden zusammen mit dem Antrag zur Verfügung stellen.

(2)  Ein Wirtschaftsbeteiligter reicht für sämtliche seiner ständigen Niederlassungen im Zollgebiet der Union einen einzigen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status ein.

Artikel 27

Zuständige Zollbehörde

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Ist es nicht möglich die zuständige Zollbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder Artikel 12 dieser Verordnung zu bestimmen, wird der Antrag den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und bei der Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind.

Artikel 28

Frist für den Erlass von Entscheidungen

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex kann um bis zu 60 Tage verlängert werden.

(2)  Geben laufende strafrechtliche Maßnahmen Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt, wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss dieser Maßnahmen erforderlich ist.

Artikel 29

Datum des Wirksamwerdens der AEO-Bewilligung

(Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex)

Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex wird die Bewilligung des AEO-Status (im Folgenden „AEO-Bewilligung“) am fünften Tag nach Erlass der Entscheidung wirksam.

Artikel 30

Rechtswirkungen der Aussetzung

(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  Wird eine AEO-Bewilligung ausgesetzt, da eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex nicht erfüllt ist, werden alle Entscheidungen in Bezug auf diesen AEO, die auf der AEO-Bewilligung im Allgemeinen oder auf einer der spezifischen Voraussetzungen, derentwegen die AEO-Bewilligung ausgesetzt wurde, beruhen, von der Zollbehörde, die diese Entscheidung erlassen hat, ausgesetzt.

(2)  Die Aussetzung einer Entscheidung, die die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auf einen AEO betrifft, führt nicht automatisch zur Aussetzung der AEO-Bewilligung.

(3)  Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOC-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOS-Bewilligung gültig bleibt.

Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein AEOC ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOS-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOC-Bewilligung gültig bleibt.



TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN



KAPITEL 1

Warenursprung



Abschnitt 1

Nichtpräferenzieller Ursprung

Artikel 31

In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren

(Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex)

Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:

a) in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;

g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;

h) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;

i) Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

j) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.

Artikel 32

Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist

(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder oder das durch diese Regeln ermittelt wird.

Artikel 33

Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung

(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex zu umgehen.

Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel.

Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der — gemessen am Wert der Vormaterialien — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.

Artikel 34

Minimalbehandlungen

(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;

c) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;

e) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;

g) Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;

h) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.

Artikel 35

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(Artikel 60 des Zollkodex)

(1)  Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren.

(2)  Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte.

(3)  Für die Zwecke dieses Artikels sind „wesentliche Ersatzteile“ Teile,

a) ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder ausgeführt worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und

b) die charakteristisch für diese Waren sind, und

c) die zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.

Artikel 36

Neutrale Elemente und Umschließungen

(Artikel 60 des Zollkodex)

(1)  Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebiets ist, wird der Ursprung folgender Elemente nicht berücksichtigt:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch in diese eingehen sollen.

(2)  Werden Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse gemäß der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zur Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 5 ) enthalten ist, für die Zwecke der Einreihung als Teil des Erzeugnisses behandelt, so werden sie bei der Bestimmung des Ursprungs nicht berücksichtigt, es sei denn, die nach Anhang 22-01 für die betreffenden Waren geltende Regel beruht auf einem prozentualen Wertzuwachs.



Abschnitt 2

Präferenzursprung

Artikel 37

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ein „begünstigtes Land“ ist ein in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) aufgeführtes begünstigtes Land im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS);

2. „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

3. „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

4. „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

5. „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

6. „bilaterale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

7. „Kumulierung“ mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die Union eingeführt werden;

8. „regionale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß diesem Abschnitt Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

9. „erweiterte Kumulierung“ ist ein System, wonach vorbehaltlich der Genehmigung des Antrags eines begünstigten Landes bei der Kommission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

10. als „austauschbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden;

11. „regionale Gruppe“ ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird;

12. „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

13. „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Herstellungsland für diese Vormaterialien gezahlt wird; muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

14. „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

15. „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

16. „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen;

17. „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

18. „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

19. „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

a) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

b) mit einem einzigen Beförderungspapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

20. „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht;

21. „registrierter Ausführer“ ist:

a) ein Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist, oder

▼C6

b) ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder

▼M3

c) ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden „registrierter Wiederversender“);

▼B

22. „Erklärung zum Ursprung“ ist eine vom Ausführer oder vom Wiederversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen.



Unterabschnitt 1

Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

Artikel 38

Mittel für die Beantragung und Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  Die Beantragung des Auskunftsblattes INF 4 kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen und muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen.

(2)  Das Auskunftsblatt INF 4 muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen.

Artikel 39

Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers für die Zwecke der Ausfertigung von Präferenzursprungsnachweisen und die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

▼M3

Artikel 40

Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.

▼B



Unterabschnitt 2

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 41

Allgemeine Grundsätze

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 44 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;

b) Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 42

Territorialitätsprinzip

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Die in diesem Unterabschnitt genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in dem betreffenden begünstigten Land erfüllt werden.

(2)  Der Begriff „begünstigtes Land“ umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).

(3)  Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die ausgeführten Waren, und

b) sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 43

Nichtbehandlung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung in der Union geltender spezifischer Anforderungen zu gewährleisten.

(2)  Die zwecks Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 in ein begünstigtes Land eingeführten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zum jeweiligen Zollverfahren im Einfuhrland dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

(3)  Erzeugnisse können gelagert werden, sofern sie in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4)  Sendungen können aufgeteilt werden, sofern dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und die betreffenden Waren in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Beförderungspapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

Artikel 44

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;

h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden;

i) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;

l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)  Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen.

b) Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats.

c) Sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder

ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften,

 die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und

 die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sind.

(3)  Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen des Artikels 55 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

Artikel 45

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Unbeschadet der Artikel 47 und 48 gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden begünstigten Land nicht im Sinne des Artikels 44 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang 22-03 für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2)  Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem Land gemäß Absatz 1 erworben hat, in diesem Land weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

Artikel 46

Durchschnittswerte

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 2 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(2)  In dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

(3)  Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

(4)  Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 2 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 47

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 45 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien und Textilwaren;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;

n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) Schlachten von Tieren;

q) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.

(2)  Im Sinne von Absatz 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 48

Allgemeine Toleranz

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Abweichend von Artikel 45 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 22-03 bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;

b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in Anhang 22-03 Teil I Bemerkungen 6 und 7 gelten, nicht überschreitet.

(2)  Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 22-03 niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne des Artikels 44 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 47 und des Artikels 49 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 22-03 genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 49

Maßgebende Einheit

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)  Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3)  Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 50

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 51

Warenzusammenstellungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 b zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 52

Neutrale Elemente

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.



Unterabschnitt 3

Regeln für die Kumulierung und die Verwaltung von Lagerbeständen an Vormaterialien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 53

Bilaterale Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

▼M3

Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

▼B

Artikel 54

Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Im Rahmen der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei können Ursprungserzeugnisse dieser Länder als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

(2)  Die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

Artikel 55

Regionale Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

a) Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;

b) Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

c) Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;

d) Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

(2)  Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

b) Für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in Unterabschnitt 2 niedergelegten Ursprungsregeln.

c) Die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet,

i) die Vorschriften dieses Unterabschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Unterabschnitts in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

d) Die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 22-03 Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen des Unterabsatzes 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

(3)  Die in Anhang 22-04 genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn

a) die in der Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist und

b) für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Union ausgeführt würden.

▼M3

(4)  Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis, der für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigt oder ausgestellt wird, als Ursprungsland das Land der regionalen Gruppe anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.

▼B

(5)  Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und

b) die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,

i) die Vorschriften dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Unterabschnitts und des Unterabschnitts 2 in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die dort niedergelegten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.

▼M3

(6)   ►C6  Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht. ◄

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union als Ursprungsland das an der Kumulierung teilnehmende Land anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.

▼B

(7)  Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III wirksam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

▼M3

(8)  Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und die Artikel 108 bis 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

▼B

Artikel 56

Erweiterte Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Unterabschnitts 2 in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;

b) Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.

(2)  In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 1 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in Unterabschnitt 2 festgelegt.

Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgeht.

(3)  Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung wirksam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

Artikel 57

Anwendung der bilaterale Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 55 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2.

Artikel 58

Buchmäßige Trennung der Lagerbestände an Vormaterialien der Ausführer der Union

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den im Zollgebiet der Union niedergelassen Wirtschaftsbeteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(2)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(3)  Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(4)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der in Absatz 1 genannten Bewilligung.

Sie können diese widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber

a) von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder

b) eine der sonstigen Bedingungen dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und aller sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln nicht erfüllt.



Unterabschnitt 4

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

Artikel 59

Allgemeine Voraussetzungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Für die Anwendung der Vorschriften über Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Union einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden „begünstigtes Land oder Gebiet“) festgelegt wurden, mit Ausnahme derjenigen des Unterabschnitts 2 des vorliegenden Abschnitts und der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes:

(a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 60 vollständig in diesem begünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden;

(b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 61 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)  Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes, wenn sie in diesem begünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 62 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3)  Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Union gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

Artikel 60

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Als in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union außerhalb der Hoheitsgewässer aus dem Meer gewonnen wurden;

h) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

i) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

j) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;

k) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder Gebiet oder ein Mitgliedstaat zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

l) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis k hergestellte Waren.

(2)  Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union“ in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet.

b) Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder Gebiets oder eines Mitgliedstaats.

c) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebietes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in diesem begünstigten Land oder Gebiet oder einem der Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten sind; bei einer Gesellschaft muss außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte dem begünstigten Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten gehören.

d) Die Schiffsführung dieser Schiffe und Fabrikschiffe besteht aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.

e) Ihre Besatzung besteht zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.

(3)  Die Begriffe „begünstigtes Land oder Gebiet“ und „Union“ umfassen auch die Hoheitsgewässer des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten.

(4)  Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder Gebiets oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

Artikel 61

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die Zwecke des Artikels 59 gelten Erzeugnisse, die nicht in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, sofern die in der Liste des Anhangs 22-11 genannten Bedingungen erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Unterabschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 62

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien und Textilwaren;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);

g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;

n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) Schlachten von Tieren;

q) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.

(2)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 63

Maßgebende Einheit

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2)  Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 64

Allgemeine Toleranz

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Abweichend von Artikel 61 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung von Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 65

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 66

Warenzusammenstellungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 67

Neutrale Elemente

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.



Unterabschnitt 5

Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

Artikel 68

Territorialitätsprinzip

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union erfüllt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land oder Gebiet oder der Union in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die ausgeführten Waren;

b) sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 69

Unmittelbare Beförderung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Als unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in die Union oder aus der Union in das begünstigte Land oder Gebiet befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Union befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das begünstigte Ausfuhrland oder -gebiet oder die Union befördert werden.

(2)  Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Beförderungspapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung,

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland,

c) oder falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 70

Ausstellungen

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Werden Ursprungserzeugnisse aus einem begünstigten Land oder Gebiet zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59, sofern sie die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder Gebietes erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Union glaubhaft dargelegt wird, dass

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat,

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Union versandt worden sind, und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  Den Zollbehörden der Union ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3)  Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



KAPITEL 2

Zollwert der Waren

Artikel 71

Vereinfachung

(Artikel 73 des Zollkodex)

(1)  Die Bewilligung nach Artikel 73 des Zollkodex kann erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 166 des Zollkodex würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

b) Der festgelegte Zollwert würde sich nicht erheblich vom Zollwert unterscheiden, der festzulegen wäre, wenn keine Bewilligung vorläge.

(2)  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) Er erfüllt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex.

b) Er verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert. In dem Buchführungssystem werden die Daten so archiviert, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

c) Er verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können.



TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG



KAPITEL 1

Entstehen der Zollschuld



Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld



Unterabschnitt 1

Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 72

Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Zur Festsetzung des auf Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrags ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, gemäß den Absätzen 2 bis 6 zu bestimmen.

(2)  Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ist anzuwenden, wenn

a) nur eine Art Veredelungserzeugnis hergestellt wird;

b) mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt werden und sämtliche Bestandteile der Waren, die in das Verfahren übergeführt werden, in jedes dieser Veredelungserzeugnisse eingehen.

(3)  Für den in Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Fall ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, zu bestimmen, indem der Prozentsatz, der sich aus dem Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die die Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse ergibt, auf die Gesamtmenge der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden, angewandt wird.

(4)  Für den in Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Fall ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, zu bestimmen, indem auf die Gesamtmenge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren ein Prozentsatz angewandt wird, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:

a) dem prozentualen Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art;

b) dem prozentualen Anteil der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse.

(5)  Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach dem Mengenschlüssel werden die Mengen der Waren nicht berücksichtigt, die während der Veredelung, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Sublimation oder Entweichen zerstört bzw. vernichtet werden oder verloren gehen.

(6)  In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen findet das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel entsprechend Unterabsatz 2, 3 und 4 Anwendung.

Die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, ist zu bestimmen, indem auf die Gesamtmenge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren ein Prozentsatz angewandt wird, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:

a) dem prozentualen Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, am Gesamtwert der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art;

b) dem prozentualen Anteil des Gesamtwerts der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, am Gesamtwert aller Veredelungserzeugnisse.

Für die Zwecke des Berechnungsverfahrens nach dem Wertschlüssel ist der Wert der Veredelungserzeugnisse anhand der aktuellen Ab-Werk-Preise im Zollgebiet der Union oder, falls solche Ab-Werk-Preise nicht zu bestimmen sind, anhand der aktuellen Verkaufspreise für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet der Union festzusetzen. Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen offenbar eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können zur Bestimmung des Werts der Veredelungserzeugnisse nur dann herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Preise von dieser Beziehung nicht beeinflusst wurden.

Kann der Wert der Veredelungserzeugnisse nicht gemäß Unterabsatz 3 festgesetzt werden, ist jede zweckgerechte Methode zulässig.

Artikel 73

Anwendung der Bestimmungen zur Endverwendung auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex sind bei der Festsetzung des Betrags der Einfuhrabgabe, die der Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse entspricht, die in die aktive Veredelung übergeführten Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder fallen unter einen ermäßigten Abgabensatz, der für diese Waren gegolten hätte, wenn sie in das Verfahren der Endverwendung gemäß Artikel 254 des Zollkodex übergeführt worden wären.

(2)  Absatz 1 gilt in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Eine Genehmigung, die Waren in das Endverwendungsverfahren zu überführen, hätte erteilt werden können und

b) die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit oder -ermäßigung aufgrund des besonderen Zwecks dieser Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung der Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung erfüllt gewesen.

Artikel 74

Anwendung der Zollpräferenzbehandlung auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren

(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex gilt, dass sofern zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung die Einfuhrwaren die Voraussetzungen für die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfüllen, auf diese Waren die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden kann, die für gleiche Waren zu dem Zeitpunkt galt, an dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

Artikel 75

Besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder Ersatzerzeugnisse

(Artikel 86 Absatz 5 des Zollkodex)

Findet eine besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder auf Ersatzerzeugnisse Anwendung, errechnet sich der Betrag der Einfuhrabgabe aus dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abzüglich des statistischen Werts der entsprechenden Waren zur vorübergehenden Ausfuhr zu dem Zeitpunkt, an dem sie in die passive Veredelung übergeführt wurden, multipliziert mit dem Betrag der für die Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse geltenden Einfuhrabgabe und dividiert durch den Zollwert der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse.

Artikel 76

Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt.

▼M3

b) Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären.

▼B

c) Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich.



Unterabschnitt 2

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht

Artikel 77

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Unionsversand entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, gelten gemäß Artikel 87 Absatz 2 folgende Fristen:

a) sieben Monate nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld begründete, ein Antrag auf Übertragung der Erhebung der Zollschuld übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;

b) ein Monat nach Ablauf der Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats über die Ankunft der Waren nicht unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat.

Artikel 78

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem TIR-Übereinkommen entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren im Versand nach dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) in seiner gültigen Fassung, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle hätten gestellt werden sollen.

Artikel 79

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem ATA-Übereinkommen bzw. dem Übereinkommen von Istanbul entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren im Versand nach dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder nach dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen.

Artikel 80

Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld bei einem anderen Verfahren als dem des Versands entsteht

(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das des Versands übergeführt wurden oder die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten nach Ablauf einer der folgenden Zeiträume:

a) die vorgeschriebene Frist für die Erledigung des besonderen Verfahrens;

b) die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung der Waren in der Endverwendung;

c) die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;

d) die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der Beförderung von Waren im Zolllagerverfahren zwischen verschiedenen Orten im Zollgebiet der Union, sofern das Verfahren noch nicht erledigt war.



KAPITEL 2

Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 81

Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung für Waren gefordert wird, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden

(Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

Für die Überführung der Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist keine Sicherheit zu leisten,

a) wenn die Zollanmeldung mündlich oder durch eine in Artikel 141 genannte Willensäußerung in anderer Form erfolgen kann;

b) wenn es sich um Materialien handelt, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und die mit Erkennungszeichen versehen sind;

c) wenn es sich um Umschließungen handelt, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;

d) wenn der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung für die vorübergehende Verwendung die Waren gemäß Artikel 136 oder Artikel 139 für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet hat und diese Waren daraufhin für denselben Zweck in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden.

Artikel 82

Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen

(Artikel 94, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, hat der Bürge in jedem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheitsleistung verwendet werden kann, ein Wahldomizil anzugeben oder einen Vertreter zu benennen.

(2)  Die Rücknahme der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt 16 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über die Rücknahme beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.

(3)  Der Widerruf der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, den Widerruf mitteilt.

(4)  Wird eine Sicherheit für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) in Form eines Einzelsicherheitstitels geleistet, kann dies auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

▼M3

(5)  Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung eines Bürgen zur Leistung einer Einzelsicherheit, einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln oder einer Gesamtsicherheit sind in den Anhängen 32-01, 32-02 bzw. 32-03 festgelegt.

▼B

Artikel 83

Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen

(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)  Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen:

a) die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;

b) die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;

c) ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;

d) eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird;

e) die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung sind nicht für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren zulässig.

▼M3

(3)  Die Zollbehörden akzeptieren die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung nur insoweit wie diese nach einzelstaatlichem Recht zulässig sind.

▼B



Abschnitt 2

Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung

Artikel 84

Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung

(Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Eine Gesamtsicherheit über einen auf 50 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

b) Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.

c) Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.

d) In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.

e) Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.

▼M4 —————

▼B

(2)  Eine Gesamtsicherheit über einen auf 30 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

b) Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.

c) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliche Probleme mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.

d) Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.

e) In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.

f) Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.

▼M4 —————

▼B

(3)  Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung ist zulässig, wenn der Antragsteller die Einhaltung der folgenden Anforderungen nachweisen kann:

a) Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

b) Der Antragsteller gestattet den Zollbehörden physisch den Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäfts- und Beförderungsunterlagen.

c) Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.

d) Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.

e) Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.

f) Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust.

g) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.

h) Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.

i) Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.

j) In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.

k) Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.

▼M4 —————

▼M4

(3a)  Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 Buchstabe k erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Zollschulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.

In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Zollschulden und anderer Abgaben in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.

(3b)  Wurde die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit als Modalität für die Anwendung des in Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex genannten Kriteriums bereits bewertet, so überprüfen die Zollbehörden lediglich, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung rechtfertigt.

▼M4

(4)  Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 3 Buchstaben j und k anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

▼B



Abschnitt 3

Vorschriften für das Unionsversandverfahren und das Verfahren gemäss dem Übereinkommen von Istanbul und dem ATA-Übereinkommen

Artikel 85

Befreiung des Bürgen von seinen Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)

(1)  Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungzollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.

(2)  Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 87 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung darüber zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Unionsversandverfahren haftet.

(3)  Erfolgt eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.

(4)  Mit Ausstellung einer der beiden vorgenannten Mitteilungen wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.

(5)  Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-04 dargelegt.

Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 2 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-05 dargelegt.

(6)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Artikel 86

Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband für Waren mit ATA-Carnet sowie Mitteilung der Nichterledigung der CPD-Carnets an einen bürgenden Verband gemäß dem Verfahren des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)

(1)  Wird eine der Verpflichtungen aus dem ATA- oder CPD-Carnet nicht erfüllt, regularisieren die Zollbehörden die Papiere für die vorübergehende Verwendung („Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband“ bzw. „Mitteilung der Nichterledigung“) gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des ATA-Übereinkommens.

(2)  Die Höhe des gegenüber dem bürgenden Verband geltend gemachten Anspruchs auf Entrichtung der Zölle und Abgaben berechnet sich anhand eines Muster-Berechnungsformulars.

(3)  Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband sind in Anhang 33-01 dargelegt.

(4)  Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets sind in Anhang 33-02 dargelegt.

(5)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband und die Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets den betreffenden bürgenden Verbänden auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.



KAPITEL 3

Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags



Abschnitt 1

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmässige Erfassung



Unterabschnitt 1

Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband

Artikel 87

Art und Weise der Mitteilung der Zollschuld

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 des Zollkodex kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

Artikel 88

Ausnahme von der Mitteilung der Zollschuld

(Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  Die Zollbehörden können auf die Mitteilung einer durch einen Verstoß gemäß Artikel 79 oder Artikel 82 des Zollkodex entstandenen Zollschuld verzichten, wenn der Betrag der betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe unter 10 EUR liegt.

(2)  Lag der Betrag der Ein- oder Ausfuhrabgabe in der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld unter der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, können die Zollbehörden auf eine Mitteilung der Zollschuld über die Differenz zwischen diesen Beträgen verzichten, wenn diese unter 10 EUR liegt.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Begrenzung auf 10 EUR gilt für jede Erhebungsmaßnahme.



Abschnitt 2

Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 89

Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass

(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, bis sie eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass getroffen haben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß den Artikeln 118, 119 oder 120 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in dem jeweiligen Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

b) Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Artikel 117 und Artikel 45 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingen erfüllt werden.

(2)  Befinden sich die betreffenden Waren zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung, ist eine Sicherheit zu leisten.

(3)  Abweichend von Absatz 2 verlangen die Zollbehörden keine Sicherheit, wenn festgestellt wird, dass durch die Stellung einer Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

Artikel 90

Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle von Waren, die eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen

(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, wenn sich die Waren noch unter zollamtlicher Überwachung befinden und sie eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen und die Zollbehörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse wahrscheinlich erfüllt werden, bis endgültig über deren Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse entschieden ist.

Artikel 91

Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld

(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)  Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex genannte Person aus, wenn die Zollschuld durch einen Verstoß nach Artikel 79 des Zollkodex entstanden ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es gibt zumindest noch einen weiteren Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex.

b) Der betreffende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wurde dem unter Buchstabe a genannten Zollschuldner gemäß Artikel 102 des Zollkodex mitgeteilt.

c) Die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex genannte Person gilt nicht als Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex, und dieser Person kann auch keine Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden.

(2)  Eine Aussetzung der Frist wird einer Person nur dann gewährt, wenn diese eine Sicherheit in Höhe der fraglichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabe leistet; ausgenommen sind folgende Situationen:

a) Es wurde bereits eine Sicherheit über den gesamten Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe geleistet, und der Bürge ist von seinen Pflichten nicht befreit.

b) Auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung wurde festgestellt, dass durch dem Zollschuldner durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

(3)  Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Zollbehörden können diese Frist jedoch in begründeten Fällen verlängern.



Abschnitt 3

Erstattung und Erlass



Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften und Verfahren

Artikel 92

Antrag auf Erstattung oder Erlass

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 103 des Zollkodex)

(1)  Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 116 des Zollkodex bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Antrag kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

Artikel 93

Zusätzliche Auskünfte bei Ersuchen in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren sind in Anhang 33-06 erläutert.

Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen um zusätzliche Auskünfte kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden.

Artikel 94

Art und Weise der Mitteilung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Entscheidung über Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe kann der betreffenden Person auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

Artikel 95

Gemeinsame Datenanforderungen in Bezug auf die Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erledigung der Förmlichkeiten für den Fall, dass der Antrag auf Erstattung oder Erlass sich auf Waren bezieht, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, sind in Anhang 33-07 erläutert.

Artikel 96

Art und Weise der Übermittlung von Informationen zur Erledigung der Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Antwort, auf die in Artikel 95 Bezug genommen wird, kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

▼M3

Artikel 97

Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission oder die Mitteilung der Kommission erhält, dass diese die Unterlagen aus den in Artikel 98 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Gründen zurücksendet.

(2)  In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall erhält.

(3)  Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der folgenden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden:

a) Ist gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Fall mit identischen oder vergleichbaren, tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs endet;

b) hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Präferenzursprungsnachweises ab, das gemäß den Artikeln 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Einklang mit dem betreffenden Präferenzabkommen gestellt wurde' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass für die Dauer der Prüfung gemäß Artikel 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder gemäß dem betreffenden Präferenzabkommen um höchstens 15 Monate ab dem Tag der Absendung des Ersuchens verlängert werden; und

c) hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab, mit dem die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung der betreffenden Waren auf Unionsebene gewährleistet werden soll, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach der Mitteilung der Kommission über die Aufhebung der Aussetzung der vZTA- und der vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung endet.

▼B



Unterabschnitt 2

Von der Kommission zu treffende Entscheidungen

Artikel 98

Übermittlung der Unterlagen an die Kommission zur Entscheidung

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Bevor sie die Unterlagen an die Kommission weiterleiten, teilen die Mitgliedstaaten der betreffenden Person diese Absicht mit und geben der betreffenden Person 30 Tage Zeit, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der diese bestätigt, dass sie die Akte gelesen hat und je nach Fall angibt, dass sie ihr nichts hinzuzufügen hat oder welche Zusatzinformationen aufgenommen werden sollten. Gibt die betreffende Person innerhalb dieser 30-Tage-Frist keine Erklärung ab, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat.

(2)  Leitet ein Mitgliedstaat in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen Unterlagen zur Entscheidung an die Kommission weiter, müssen die Unterlagen zumindest Folgendes enthalten:

a) eine Zusammenfassung des Vorgangs;

b) eingehende Erläuterungen, denen zu entnehmen ist, dass die in Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

c) die in Absatz 1 genannte Erklärung oder eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der dieser bestätigt, dass er davon ausgeht, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat.

(3)  Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.

(4)  Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten binnen 15 Tagen nach Eingang dieser Unterlagen eine Kopie der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zusammenfassung des Vorgangs.

(5)  Reichen ihr die Informationen, die ihr der Mitgliedstaat übermittelt hat, nicht aus, um eine Entscheidung treffen zu können, kann die Kommission den Mitgliedstaat um weitere Auskünfte bitten.

(6)  Die Kommission schickt die Unterlagen an den Mitgliedstaat zurück, und der Vorgang gilt als niemals an die Kommission übermittelt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

a) Die Unterlagen sind offensichtlich unvollständig, da sie nichts enthalten, das eine Prüfung des Falls durch die Kommission rechtfertigt.

b) Der Vorgang hätte nicht unter Bezug auf Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex an die Kommission weitergeleitet werden dürfen.

c) Noch während der Prüfung durch die Kommission hat der Mitgliedstaat neue Informationen vorgelegt, die die Sachlage oder die rechtliche Würdigung des Falls grundlegend verändern.

Artikel 99

Recht der betreffenden Person auf Anhörung

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Beabsichtigt die Kommission, in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, teilt sie dieser Person ihre Einwände schriftlich mit und macht Angaben zu allen Unterlagen und Informationen, auf die sich diese Einwände stützen. Die Kommission teilt der betreffenden Person mit, dass sie ein Anrecht darauf hat, die Unterlagen einzusehen.

(2)  Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht und über den in Absatz 1 genannten Schriftwechsel mit der betreffenden Person.

(3)  Die betreffende Person erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die in Absatz 1 genannte Mitteilung erhalten hat, der Kommission ihren Standpunkt schriftlich mitzuteilen.

Artikel 100

Fristen

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Die Kommission trifft innerhalb von neun Monaten, nachdem sie die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten hat, eine Entscheidung, ob eine Erstattung oder ein Erlass gerechtfertigt ist.

(2)  Sieht sich die Kommission gemäß Artikel 98 Absatz 5 veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung treffen zu können, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist genau um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstreicht. Die betreffende Person wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet.

(3)  Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffende Person über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen.

(4)  Beabsichtigt die Kommission, gemäß Artikel 99 Absatz 1 eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, verlängert sich die in Absatz 1 festgesetzte Frist um 30 Tage.

Artikel 101

Mitteilung der Entscheidung

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Entscheidung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Artikel 100 Absatz 1 festgesetzten Frist.

(2)  Die entscheidungsbefugte Zollbehörde erlässt eine Entscheidung auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Entscheidung.

Der Mitgliedstaat, zu dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde gehört, setzt die Kommission hierüber in Kenntnis, indem sie dieser ein Exemplar der betreffenden Entscheidung zusendet.

(3)  Trifft die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex zugunsten der betreffenden Person, kann sie die Bedingungen festlegen, unter denen die Zollbehörden gehalten sind, in sachlich und rechtlich vergleichbaren Fällen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.

Artikel 102

Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung

(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

Trifft die Kommission innerhalb der in Artikel 100 festgesetzten Frist keine Entscheidung oder teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 101 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht mit, trifft die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Entscheidung zugunsten der betreffenden Person.



KAPITEL 4

Erlöschen der Zollschuld

Artikel 103

Verstöße, die sich nicht wesentlich auf die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens auswirken

(Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i des Zollkodex)

In folgenden Fällen gilt ein Verstoß als nicht wesentlich für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens:

a) Eine Frist wurde um einen Zeitraum überschritten, der nicht länger war als die Verlängerung, die bei einem Antrag auf Verlängerung gewährt worden wäre.

b) Für Waren, die in ein besonderes Verfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden, ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder c des Zollkodex entstanden, und die Waren wurden anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

c) Die zollamtliche Überwachung wurde für Waren, die formal nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden, sich zuvor jedoch in vorübergehender Verwahrung oder in einem besonderen Verfahren zusammen mit Waren befanden, die formal in dieses Versandverfahren übergeführt wurden, wieder hergestellt.

d) In Bezug auf Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren oder das Freizonenverfahren übergeführt wurden, oder Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, wurden in der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung fehlerhafte Angaben gemacht, die keine Auswirkung auf die Erledigung des Verfahrens oder die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung haben.

e) Es ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Zollkodex entstanden und die betreffende Person hat die zuständigen Zollbehörden über den Verstoß unterrichtet, bevor die Zollschuld mitgeteilt wurde oder die Zollbehörden dieser Person eine Kontrolle angekündigt haben.



TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION



KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 104

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  Für Folgendes ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich:

a) elektrische Energie;

b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c) Briefsendungen;

d) Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( 7 ), sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;

e) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

f) Waren nach Artikel 138 Buchstaben b bis d oder nach Artikel 139 Absatz 1, die nach Artikel 141 als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

g) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

h) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

j) die folgenden, direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren:

i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Offshore-Anlagen eingebaut wurden;

ii) Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden;

iii) Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht wurden;

iv) ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;

k) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

l) an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befindliche Waren folgender Art:

i) Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu diesen Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden;

ii) Waren, die zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten dieser Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert wurden;

iii) Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

m) Waren, die aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, aus den Gemeinden Livigno und Campione d’Italia oder aus dem zum italienischen Gebiet gehörenden Teil des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;

n) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Zollgebiets der Union von Fischereifahrzeugen der Union aus gefangen wurden;

o) Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats ausschließlich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;

p) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

(2)  Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist bis zum 31. Dezember 2020 nicht erforderlich für Waren in Postsendungen, deren Gewicht 250 Gramm nicht übersteigt.

Wurden Waren in Postsendungen, deren Gewicht 250 Gramm übersteigt, in das Zollgebiet der Union verbracht, ohne dass eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, werden keine Sanktionen verhängt. Bei Gestellung der Waren wird eine Risikoanalyse vorgenommen, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2020 die Situation von Waren in Postsendungen nach diesem Absatz, um jene Anpassungen vorzunehmen, die sich als notwendig erweisen, um die Nutzung elektronischer Mittel bei der Beförderung von Waren durch Postbetreiber zu berücksichtigen.

▼M1

(3)  Bis zu den Zeitpunkten der ►C4  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.

(4)  Bis zum Zeitpunkt der ►C4  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen.

▼B

Artikel 105

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a) für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet der Union gebracht werden sollen;

b) für Massen- oder Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union;

c) spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union bei Waren aus

i) Grönland,

ii) den Färöern,

iii) Island,

iv) Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer und Mittelmeer,

v) allen Häfen Marokkos;

d) für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union.

Artikel 106

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

(1)  Werden Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich abzugeben.

Der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung ist spätestens vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, in dem sie in das Zollgebiet der Union gebracht werden sollen, einzureichen.

(2)  Wurde innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht, sind die sonstigen Angaben innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:

a) bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges;

b) bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.

▼M1

(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der ►C4  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben:

a) bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges und

b) bei Flügen mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr spätestens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.

▼B

Artikel 107

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Schienenweg

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf dem Schienenweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a) dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist;

b) in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist.

Artikel 108

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf der Straße

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf der Straße in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.

Artikel 109

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.

Artikel 110

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung im kombinierten Verkehr

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in das Zollgebiet der Union verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist.

Artikel 111

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung im Falle höherer Gewalt

(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Die in den Artikeln 105 bis 109 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.

Artikel 112

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  Wurden im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, und stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.

(2)  Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.

▼M1

(3)  Bis zu den Zeitpunkten der ►C4  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

▼B

Artikel 113

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Luftweg

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)  Wurden im Falle der Beförderung auf dem Luftweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

(2)  Werden Waren auf dem Luftweg nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins befördert und stellt der Postbetreiber dem Beförderer nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex vom Postbetreiber der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

(3)  Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.

▼M1

(4)  Bis zu den Zeitpunkten der ►C4  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung.

▼B



KAPITEL 2

Ankunft der Waren

▼M3

Artikel 114

Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt.

(2)  Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.

(3)  Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.

(4)  Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.

Artikel 115

Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung

(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt.

▼C6

b) Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

▼M3

Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.

(2)  Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt.

▼C6

b) Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

▼B

Artikel 116

Aufzeichnungen

(Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  Die Aufzeichnungen nach Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex enthalten die folgenden Informationen und Angaben:

a) eine Bezugnahme auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung der verwahrten Waren und die entsprechende Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;

b) Datumsangabe und Angaben zu den Zollpapieren der verwahrten Waren sowie alle sonstigen Unterlagen über die vorübergehende Verwahrung der Waren;

c) nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;

d) Angabe des Ortes, an dem sich die Waren befinden, und Angaben zur Beförderung der Waren;

e) zollrechtlicher Status der Waren;

f) Besonderheiten der Behandlung im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 des Zollkodex;

g) im Falle der Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren zwischen Verwahrungslagern in verschiedenen Mitgliedstaaten, Angaben zur Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort.

Sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, enthalten die Aufzeichnungen eine Bezugnahme auf die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke.

(2)  Die Zollbehörden können auf einige der Informationen nach Absatz 1 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Waren auswirkt. Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn Waren zwischen Verwahrungslagern befördert werden.

Artikel 117

Einzelverkauf

(Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Artikel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

a) Die Verwahrungslager werden nicht für den Einzelverkauf genutzt.

b) Verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren schädigen könnten oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, werden in speziell für sie ausgestatteten Verwahrungslagern gelagert.

c) Die Verwahrungslager werden ausschließlich vom Bewilligungsinhaber betrieben.

Artikel 118

Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren

(Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex)

Nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex können die Zollbehörden die Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren von einem Verwahrungslager in ein anderes bewilligen, auch wenn diese Gegenstand unterschiedlicher Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern sind, sofern die Bewilligungsinhaber über die AEOC-Bewilligung verfügen.



TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN



KAPITEL 1

Zollrechtlicher Status von Waren



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 119

Vermutung des zollrechtlichen Status

(Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gilt nicht für folgende Waren:

a) in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die zur Ermittlung ihres zollrechtlichen Status der zollamtlichen Überwachung unterliegen;

b) Waren in vorübergehender Verwahrung;

c) in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Verfahren des internen Versands, der passiven Veredelung und der Endverwendung übergeführte Waren;

d) Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb des Zollgebiets der Union in Gewässern außerhalb der Hoheitsgewässer eines Drittlands gefangen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden;

e) Waren, die aus den in Buchstabe d genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fischereifahrzeugs oder eines Fabrikschiffs der Union — auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit zollrechtlichem Status von Unionswaren — gewonnen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden.

(2)  In folgenden Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

a) wenn die Waren auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Union für den Versand zu einem anderen Flughafen der Union verladen oder umgeladen werden, sofern für sie ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt;

b) wenn die Waren auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 120 zugelassenen Linienverkehr zwischen Häfen der Union befördert werden;

c) wenn die Waren auf der Schiene mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier durch ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, befördert werden und diese Möglichkeit in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

(3)  Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

a) wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen;

b) wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden;

c) wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurden, umgeladen werden und dabei ein neues Beförderungspapier für die Beförderung aus dem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt wird, sofern neben dem neuen Beförderungspapier eine Kopie des ursprünglichen einzigen Beförderungspapiers vorliegt;

d) wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;

e) wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;

f) wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden.



Abschnitt 2

Linienverkehr für Zollzwecke

Artikel 120

Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs

(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Eine Bewilligung für die Zwecke des Linienverkehrs kann einer Schifffahrtsgesellschaft von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilt werden; sie befugt die Schifffahrtsgesellschaft, Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets zu befördern.

(2)  Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Schifffahrtsgesellschaft

a) im Zollgebiet der Union ansässig ist;

b) das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt;

c) sich verpflichtet, der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 zu übermitteln, sobald die Bewilligung erteilt ist;

d) sich verpflichtet, auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Waren auf See umzuladen.

(3)  Schifffahrtsgesellschaften, denen eine Bewilligung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, stellen den darin genannten Linienverkehr bereit.

Im Linienverkehr werden gemäß Artikel 121 für diese Zwecke registrierte Schiffe eingesetzt

Artikel 121

Registrierung von Schiffen und Häfen

(Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, registriert die Schiffe und die Häfen, die sie für die Zwecke des Linienverkehrs einzusetzen bzw. anzulaufen gedenkt, indem sie der entscheidungsbefugten Zollbehörde die folgenden Informationen übermittelt:

a) die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe;

b) Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;

c) die Anlaufhäfen.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung durch die entscheidungsbefugte Zollbehörde wirksam.

(3)  Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde über jede Änderung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen sowie über Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens einer solchen Änderung.

Artikel 122

Unvorhersehbare Ereignisse während der Beförderung im Linienverkehr

(Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

Wenn ein für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhersehbarer Ereignisse Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, bleibt der zollrechtliche Status dieser Waren unverändert, es sei denn, sie wurden an diesen Orten geladen oder entladen.

Bestehen nach Auffassung der Zollbehörden Zweifel, ob die Waren diese Voraussetzungen erfüllen, ist ihr zollrechtlicher Status nachzuweisen.

▼M1

Artikel 122a

Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr

(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

a) die Daten der Anträge;

b) die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;

c) die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

d) alle sonstigen relevanten Informationen.

(2)  Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.

(3)  Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.

(4)  Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.

(5)  Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.

▼B



Abschnitt 3

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren



Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 123

Geltungsdauer eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests

(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests gilt 90 Tage ab dem Datum der Registrierung oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 128 keine Pflicht zur Registrierung des Warenmanifests besteht, ab dem Datum seiner Erstellung. Auf Antrag der betreffenden Person kann die Zollstelle in begründeten Fällen eine längere Geltungsdauer des Nachweises festlegen.

Artikel 124

Mittel der Übermittlung der MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:

a) einem Strichcode;

b) einem Statuserfassungspapier;

c) anderen Mitteln, die die empfangende Zollbehörde zulässt.

▼M1

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.

▼M3

Artikel 124a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

▼M1

Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ gilt Folgendes:

a) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T2L“ oder „T2LF“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T2Lbis“ oder „T2LFbis“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.

b) Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten

 in der Union ansässig sind;

 regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

 keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

c) Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn

 die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

 der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

d) Ein Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

e) Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld „C. Abgangszollstelle“ stehen sollten:

 auf dem Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;

 auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.

▼B



Unterabschnitt 2

Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden

Artikel 125

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen.

Artikel 126

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000  EUR nicht übersteigt, kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:

a) Rechnung für die betreffenden Waren;

b) Beförderungspapier für die betreffenden Waren.

(2)  Die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Absatz 1 müssen mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder, wenn es keinen Versender gibt, der betreffenden Person, die zuständige Zollstelle, die Anzahl und die Art der Packstücke, Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke, eine Beschreibung der Waren, das Bruttogewicht der Waren (in kg), den Wert der Waren und gegebenenfalls die Containernummern enthalten.

Der Versender oder, wenn es keinen Versender gibt, die betreffende Person kennzeichnet den zollrechtlichen Status der Unionswaren, indem er auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ angibt und diese Angabe unterschreibt.

▼M1

(3)  Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.

▼M3

Artikel 126a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

▼M1

(1)  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

b) Name des Schiffes;

c) Verladeort und -datum;

d) Entladeort der Waren.

Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

e) eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;

f) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

g) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

h) Rohmasse in Kilogramm;

i) gegebenenfalls die Containernummern und

j) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

 die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann;

 die Kurzbezeichnung „F“ (entspricht „T2LF“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

 die Kurzbezeichnung „N“ für alle anderen Waren.

(2)  Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.

▼B

Artikel 127

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder Formular 302

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Werden Waren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert, kann der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.



Unterabschnitt 3

Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Artikel 128

▼M1

Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller

▼B

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Jeder Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Kriterien des Artikels 39 Buchstaben a und b des Zollkodex erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden,

a) das T2L oder T2LF auszustellen, ohne einen Sichtvermerk zu beantragen;

b) das Warenmanifest auszustellen, ohne bei der zuständigen Zollstelle einen Sichtvermerk und die Registrierung des Nachweises zu beantragen.

▼M1

(2)  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000  EUR übersteigt, oder mittels eines Versandpapiers T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.

▼M1

(3)  Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt.

(4)  Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

a) der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat;

b) die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;

c) der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und

d) der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann;

(5)  Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt.

▼M3

Artikel  ►M1   ►C7  128a ◄  ◄

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

▼C7

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

2.  Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

a) die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz 1 die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke „T2L“ oder „T2LF“ vornimmt;

b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d) in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;

e) dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangszollstelle“ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

i) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

ii) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

 Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

 zuständige Zollstelle;

 Datum;

 zugelassener Aussteller; und

 Bewilligungsnummer.

f) Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld „D. Prüfung durch die Abgangszollstelle“ des Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

 Expedidor autorizado

 Godkendt afsender

 Zugelassener Versender

 Εγκεκριμένος αποστολέας

 Authorised consignor

 Expéditeur agréé

 Speditore autorizzato

 Toegelaten afzender

 Expedidor autorizado

 Hyväksytty lähettäjä

 Godkänd avsändare

 Schválený odesílatel

 Volitatud kaubasaatja

 Atzītais nosūtītājs

 Įgaliotas siuntėjas

 Engedélyezett feladó

 Awtorizzat li jibgħat

 Upoważniony nadawca

 Pooblaščeni pošiljatelj

 Schválený odosielateľ

 Одобрен изпращач

 Expeditor agreat

 Ovlašteni pošiljatelj

Artikel 128b

Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2.  Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:

 Dispensa de firma

 Fritaget for underskrift

 Freistellung von der Unterschriftsleistung

 Δεν απαιτείται υπογραφή

 Signature waived

 Dispense de signature

 Dispensa dalla firma

 Van ondertekening vrijgesteld

 Dispensada a assinatura

 Vapautettu allekirjoituksesta

 Befriad från underskrift

 Podpis se nevyžaduje

 Allkirjanõudest loobutud

 Derīgs bez paraksta

 Leista nepasirašyti

 Aláírás alól mentesítve

 Firma mhux meħtieġa

 Zwolniony ze składania podpisu

 Opustitev podpisa

 Oslobodenie od podpisu

 Освободен от подпис

 Dispensă de semnătură

 Oslobođeno potpisa.

Artikel 128c

Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

▼M3

Artikel  ►M1   ►C7  128d ◄  ◄

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

▼M1

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind in der Union niedergelassen,

b) sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

c) sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;

d) sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;

e) sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

2.  Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

a) die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

b) die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

3.  Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

4.  Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 128c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

5.  Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a) Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;

b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;

c) das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d) das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6.  Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

a) Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b) die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

▼B



Unterabschnitt 4

Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren

Artikel 129

Zollrechtlicher Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Zum Nachweis des zollrechtlichen Status der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Erzeugnisse und Waren als Unionswaren muss nachgewiesen werden, dass die Waren auf eine der folgenden Weisen unmittelbar in das Zollgebiet der Union befördert wurden:

a) mit dem Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat;

b) mit dem Fischereifahrzeug der Union nach Umladung der Erzeugnisse von dem unter Buchstabe a genannten Schiff;

c) mit dem Fabrikschiff der Union, das die Erzeugnisse nach ihrer Umladung von dem unter Buchstabe a genannten Schiff verarbeitet hat;

d) mit jedem anderen Schiff, auf das die genannten Erzeugnisse und Waren in unverändertem Zustand von Schiffen gemäß den Buchstaben a, b oder c umgeladen wurden;

e) mit einem anderen Beförderungsmittel mit einem einzigen Beförderungspapier, das in dem nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Land oder Gebiet ausgestellt wurde, in dem die Erzeugnisse oder Waren von Schiffen nach den Buchstaben a, b, c oder d angelandet wurden.

Artikel 130

Nachweis des zollrechtlichen Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  Zum Nachweis des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 enthalten das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung, die Umladeerklärung oder die Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ( 8 ) folgende Angaben:

a) den Ort, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gefangen wurden, so dass festgestellt werden kann, dass die Erzeugnisse oder Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 129 haben;

b) die Erzeugnisse der Seefischerei (Name und Art) und deren Rohmasse (kg);

c) die Art der Waren, die aus Erzeugnissen der Seefischerei gemäß Buchstabe b gewonnen oder hergestellt wurden und die in einer Weise bezeichnet sind, die ihre Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ermöglichen, sowie deren Rohmasse (kg).

(2)  Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in ein Fischereifahrzeug der Union oder ein Fabrikschiff der Union (übernehmendes Schiff) muss das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Waren und Erzeugnisse umgeladen werden, neben den in Absatz 1 genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des übernehmenden Schiffes, in das die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten.

Das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes muss neben den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten.

(3)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 akzeptieren die Zollbehörden von Schiffen mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr und höchstens 15 m ein Fischereilogbuch, eine Anlande- oder eine Umladeerklärung in Papierform.

▼M3

Artikel 131

Umladungen

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

▼B

(1)  Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe der Union sind, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch einen Ausdruck der Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes sowie einen Ausdruck des Fischereilogbuchs, der Umladeerklärung oder der VMS-Daten des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffes der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, nachgewiesen.

(2)  Bei mehreren Umladungen ist auch ein Ausdruck aller Umladeerklärungen vorzulegen.

Artikel 132

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, kann durch einen Ausdruck des Fischereilogbuchs nachgewiesen werden.

▼M3

Artikel 133

Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der

a) einen Sichtvermerk der Zollbehörde des betreffenden Lands oder Gebiets trägt;

b) das Datum der Ankunft der Erzeugnisse und Waren in dem Land oder Gebiet und das Datum, an dem sie das Land oder Gebiet verlassen haben, enthält;

c) das für die Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union verwendete Beförderungsmittel angibt;

d) die Anschrift der unter Buchstabe a genannten Zollbehörde enthält.

Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden.

(2)  Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Identifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht.

▼B



KAPITEL 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

▼M3

Artikel 134

Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:

a) Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;

b) Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;

c) Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;

d) Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

(2)  Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands („Versandanmeldung“) und der Verbringung („Verbringungsanmeldung“) der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.

(3)  Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.

▼B

Artikel 135

Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;

b) Waren zu kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern die Waren einen Wert von 1 000  EUR bzw. eine Eigenmasse von 1 000  kg nicht überschreiten;

c) von Landwirten der Union auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei, Fischzucht und Jagd, die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 35 bis 38 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen;

d) Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden, und die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen.

(2)  Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, sofern die Waren als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind.

Artikel 136

Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

▼M3

a) Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216;

▼B

b) persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren gemäß Artikel 219;

c) Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 220 Buchstabe a verwendet wird;

d) medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Artikel 222;

e) in Artikel 223 genannte Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen;

f) Ausrüstung gemäß Artikel 224 Buchstabe a;

g) Instrumente und Apparate zur ärztlichen Betreuung von Patienten, die auf eine Organtransplantation warten, sofern sie den in Artikel 226 Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen;

h) Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen;

i) tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden;

j) Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, leer oder gefüllt, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;

k) Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für die Produktion und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsendungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind und die Zollbehörden, die die Bewilligung für die vorübergehende Verwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge erteilt haben, zustimmen;

l) andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

(2)  Die Anmeldung zur Wiederausfuhr kann bei der Erledigung eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die in Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden.

Artikel 137

Mündliche Ausfuhranmeldung

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;

b) Waren zu kommerziellen Zwecken, sofern sie einen Wert von 1 000  EUR bzw. eine Eigenmasse von 1 000  kg nicht überschreiten;

c) Beförderungsmittel, die im Zollgebiet der Union zugelassen sind und wiedereingeführt werden sollen, sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge;

d) Haustiere, die anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden und gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;

e) Erzeugnisse, die von Landwirten in Betrieben in der Union erwirtschaftet werden und gemäß den Artikeln 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;

f) Saatgut, das von Landwirten zur Verwendung in Betrieben in Drittländern ausgeführt wird und gemäß den Artikeln 119 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit ist;

g) Futtermittel, die für Tiere während der Ausfuhr mitgeführt werden und gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind.

(2)  Zollanmeldungen zur Ausfuhr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, wenn die Waren wiedereingeführt werden sollen.

Artikel 138

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

b) Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d;

c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;

d) tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;

e) Briefsendungen;

f) Waren in Postsendungen, die gemäß den Artikeln 23 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind.

▼M1

Bis zu den Zeitpunkten der ►C4  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:

a) Absatz 1 Buchstabe f gilt nur, wenn die betreffenden Waren auch von anderen Abgaben befreit sind, und

b) Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten gemäß Artikel 141 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

▼M2

Artikel 139

(1)  Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2)  Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstabe h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

▼B

Artikel 140

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

a) in Artikel 137 genannte Waren;

b) tragbare Musikinstrumente von Reisenden.

(2)  Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet.

Artikel 141

Als Zollanmeldung geltende Handlungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:

a) Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind;

b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;

c) Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers „Anmeldefreie Waren“ an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;

▼M2

d) Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

i) wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt;

ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;

iii) wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten.

▼B

(2)  Briefsendungen gelten bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

Briefsendungen gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet.

(3)  Waren in Postsendungen, die gemäß den Artikeln 23 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von Einfuhrabgaben befreit sind, gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.

(4)  Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1 000  EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.

▼M6

(5)  Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates ( 9 ) genannten Datum bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.

▼B

Artikel 142

Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Artikel 135 bis 140 gelten nicht für

a) Waren, für die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder finanziellen Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden;

b) Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird;

c) Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

d) Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen.

Artikel 143

Papiergestützte Zollanmeldungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Reisende können für mitgeführte Waren eine papiergestützte Zollanmeldung abgeben.

▼M6

Artikel 143a

Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B für eine Sendung abgeben, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 darf der spezifische Datensatz für Sendungen von geringem Wert in folgenden Fällen nicht verwendet werden:

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden;

b) Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden.

▼B

Artikel 144

Zollanmeldung für Waren in Postsendungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Für die Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduzierten Datensatz gemäß Anhang B abgeben, sofern die Waren jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Ihr Wert beträgt höchstens 1 000  EUR;

b) es wurde kein Antrag auf Erstattung oder Erlass gestellt;

c) sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.

▼M1

Bis zu den Zeitpunkten der ►C4  Anpassung ◄ der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist.

In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.

▼B



Abschnitt 2

Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 145

Bedingungen für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen

(Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Die Bewilligung zur regelmäßigen Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Anmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex wird gewährt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;

b) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

c) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das entsprechende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;

d) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

(2)  Bei einem AEOC wird davon ausgegangen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung geeignet sind.

Artikel 146

Ergänzende Zollanmeldung

(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex muss die in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex genannte ergänzende Zollanmeldung innerhalb von 10 Tagen nach der Überlassung der Waren abgegeben werden.

(2)  Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex und einer ergänzenden Zollanmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art beträgt der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.

(3)  Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist die ergänzende Zollanmeldung nach Absatz 2 abzugeben ist. Diese Frist beträgt höchstens 10 Tage ab dem Ende des Zeitraums, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht.

▼M1

(4)  Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der ►C4  Anpassung ◄ der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.

▼B

Artikel 147

Frist, in der der Anmelder im Falle von ergänzenden Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss

(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absatz 1 oder 3 im Besitz des Anmelders sein.

▼C5

(2)  Die Zollbehörden können in hinreichend begründeten Fällen für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen eine längere Frist als in Absatz 1 vorgesehen einräumen. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.

▼B

(3)  Betreffen die erforderlichen Unterlagen den Zollwert, so können die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist nach Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex eine längere Frist als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen einräumen.



Abschnitt 3

Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 148

Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren

(Artikel 174 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wurden, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Annahme der Anmeldung;

b) die Waren wurden nicht in einer Weise verwendet, die mit dem Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, unvereinbar ist;

c) zum Zeitpunkt der irrtümlichen Anmeldung waren die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, erfüllt;

d) es wurde eine Zollanmeldung für das Zollverfahren abgegeben, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre.

(2)  Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahme der Anmeldung;

b) die irrtümlich angemeldeten Waren wurden nicht in anderer Weise verwendet als gemäß ihrem ursprünglichen Zustand zulässig war, und ihr ursprünglicher Zustand wurde wiederhergestellt;

c) für die irrtümlich angemeldeten Waren und für die Waren, die der Anmelder anmelden wollte, ist dieselbe Zollstelle zuständig;

d) die Waren sollen zu dem gleichen Zollverfahren angemeldet werden wie die irrtümlich angemeldeten Waren.

(3)  Bei Waren, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgegeben werden, wird die Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung;

b) die Waren wurden zwecks Rücksendung zur Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von diesem angegebene Anschrift ausgeführt.

(4)  Neben den Fällen gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders in jedem der folgenden Fälle für ungültig erklärt:

a) die Waren wurden zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung überlassen und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen;

b) Unionswaren wurden irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren anwendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wurde anschließend mit einem Versandpapier T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen;

c) die Waren wurden irrtümlicherweise mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet;

d) es wurde eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex erteilt;

e) Unionswaren wurden in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt und können gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex nicht mehr in dieses Verfahren übergeführt werden.

(5)  Eine Zollanmeldung für Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Antrags auf die Erstattung von Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr oder anderer besonderer Maßnahmen bei der Ausfuhr sind, kann gemäß Absatz 4 Buchstabe a nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle oder im Fall der passiven Veredelung der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren nach, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben;

b) bei einer Zollanmeldung in Papierform gibt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle oder, im Fall der passiven Veredelung, der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren alle Exemplare der Zollanmeldung sowie alle sonstigen Dokumente zurück, die ihm bei der Annahme der Anmeldung ausgestellt wurden;

c) der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle nach, dass Erstattungen und andere bei der Ausfuhr der betreffenden Waren gewährte Beträge zurückgezahlt wurden oder die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden;

d) der Anmelder erfüllt alle sonstigen Verpflichtungen, an die er in Bezug auf die Waren gebunden ist;

e) Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgelegten Ausfuhrlizenzen vorgenommen wurden, werden für ungültig erklärt.



Abschnitt 4

Sonstige Vereinfachungen

Artikel 149

Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung

(Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b) Zolllager;

c) vorübergehende Verwendung;

d) Endverwendung;

e) aktive Veredelung;

f) passive Veredelung;

g) Ausfuhr;

h) Wiederausfuhr.

(2)  Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.

Artikel 150

Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird erteilt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie die in Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2)  Die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex wird in Bezug auf jedes der folgenden Verfahren bewilligt:

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b) Zolllager;

c) vorübergehende Verwendung;

d) Endverwendung;

e) aktive Veredelung;

f) passive Veredelung;

g) Ausfuhr und Wiederausfuhr.

(3)  Betrifft der Bewilligungsantrag die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, so wird die Bewilligung nicht erteilt bei

a) gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind, und gegebenenfalls von Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden;

b) Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind, und gegebenenfalls von Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden;

(4)  Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, so wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gilt nach Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex nicht;

b) die Ausfuhrzollstelle ist mit der Ausgangszollstelle identisch, oder die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle haben Vorkehrungen getroffen, damit die Waren beim Ausgang unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(5)  Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, ist die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zulässig, es sei denn, es gilt Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG.

(6)  Eine Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 181 vorsieht, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen.

Artikel 151

Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle

(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

Ist ein Antragsteller nach Artikel 185 Absatz 2 des Zollkodex Inhaber einer Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, so ist die Eigenkontrolle zulässig, sofern sich der Antrag auf Eigenkontrolle auf die Zollverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 oder auf die Wiederausfuhr bezieht.

Artikel 152

Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Eigenkontrolle

(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

Inhaber von Bewilligungen für die Eigenkontrolle dürfen unter zollamtlicher Überwachung die Einhaltung von in der Bewilligung festgelegten Verboten und Beschränkungen kontrollieren.



KAPITEL 3

Überlassung von Waren

Artikel 153

Überlassung von Waren unabhängig von einer Sicherheitsleistung

(Artikel 195 Absatz 2 des Zollkodex)

Gilt das betreffende Zollkontingent vor der Überlassung von Waren, die Gegenstand eines Antrags auf die Gewährung eines Zollkontingents sind, nicht als kritisch, so hängt die Überlassung der Waren nicht von einer Sicherheitsleistung für diese Waren ab.

Artikel 154

Mitteilung der Überlassung der Waren

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)  Wird die Anmeldung zu einem Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, können die Zollbehörden ebenfalls andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwenden, um dem Anmelder die Überlassung der Waren mittzuteilen.

(2)  Befanden sich die Waren vor ihrer Überlassung in vorübergehender Verwahrung, und haben die Zollbehörden den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers über die Überlassung der Waren zu unterrichten, so kann diese Unterrichtung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.



TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN



KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 155

Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen

(Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 („Wiegenachweise für Bananen“), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

a) Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;

b) sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 befasst;

c) sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;

d) sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;

e) sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Artikel 156

Frist

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 155 wird unverzüglich erlassen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme des Antrags.

Artikel 157

Übermittlung des Wiegenachweises

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Wiegenachweise für Bananen können unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und eingereicht werden.



KAPITEL 2

Befreiung von den Einfuhrabgaben



Abschnitt 1

Rückwaren

Artikel 158

Waren, die bei der Wiedereinfuhr als im denselben Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten

(Artikel 203 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)  Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union lediglich Behandlungen oder Handhabungen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen oder erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten.

(2)  Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union anderen Behandlungen oder Handhabungen als solchen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen, oder die erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten, wenn sich nach dem Beginn einer solchen Behandlung oder Handhabung herausgestellt hat, dass sie für die vorgesehene Verwendung der Waren ungeeignet ist.

(3)  Rückwaren nach Absatz 1 oder 2, die einer Behandlung oder Handhabung unterzogen wurden, die eine Einfuhrabgabenpflicht begründet hätte, wenn die Waren in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden wären, gelten bei der Wiedereinfuhr nur dann als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn die Behandlung oder Handhabung, einschließlich des Einbaus von Ersatzteilen, nicht über das Maß hinausgeht, das unbedingt erforderlich ist, um die Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union zu verwenden.

Artikel 159

Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind

(Artikel 204 des Zollkodex)

(1)  Rückwaren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, werden von den Einfuhrabgaben befreit, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die im Rahmen dieser Maßnahmen ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge sind zurückgezahlt worden, die zuständigen Behörden haben die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rahmen von Maßnahmen in Bezug auf diese Waren zu zahlenden Beträge einzubehalten, oder die anderen finanziellen Vergünstigungen sind rückgängig gemacht worden;

b) die Waren befanden sich in einer der folgenden Situationen:

i) sie konnten in dem Land, in das sie versandt wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden;

ii) sie wurden vom Empfänger zurückgesandt, weil sie fehlerhaft oder nicht vertragsgemäß waren;

iii) sie wurden in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt, weil der vorgesehenen Verwendung andere, außerhalb des Einflussbereichs des Ausführers liegende Umstände entgegenstanden;

c) die Waren werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr oder zu einem späteren Zeitpunkt, sofern die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestatten, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bezeichneten Umstände betreffen:

a) Waren, die in das Zollgebiet der Union zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind bzw. ist;

b) Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind;

c) Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte;

d) Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an den Empfänger geliefert werden konnten oder die dieser erst nach Ablauf der vertraglichen Lieferfrist erhalten hat;

e) unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Waren, die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ausgeführt, aber auf dem Markt des Bestimmungslandes nicht verkauft worden sind.

Artikel 160

Kommunikationsmittel für das Auskunftsblatt INF 3

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt worden sind („Auskunftsblatt INF 3“), kann unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.



TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen



Abschnitt 1

Antrag auf Bewilligung

Artikel 161

Antragsteller ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig

(Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Zollbehörden in einzelnen Fällen, sofern sie dies für gerechtfertigt halten, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erteilen.

Artikel 162

Ort der Abgabe eines Antrags, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der Endverwendung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.

(2)  Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der aktiven Veredelung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal veredelt werden sollen.

Artikel 163

Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung

(Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Unter der Voraussetzung, dass zusätzliche Datenelemente gemäß Anhang A beigefügt werden, gilt eine Zollanmeldung in jedem der nachstehenden Fälle als ein Antrag auf eine Bewilligung:

a) wenn Waren in die vorübergehenden Verwendung übergeführt werden sollen, es sei denn, die Zollbehörden verlangen in Fällen gemäß Artikel 236 Buchstabe b einen förmlichen Antrag;

b) wenn Waren in die Endverwendung übergeführt werden sollen und der Antragsteller sämtliche Waren der vorgeschriebenen Endverwendung zuzuführen beabsichtigt;

c) wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen;

d) wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die passive Veredelung übergeführt werden sollen;

▼C5

e) wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erteilt worden ist und Ersatzerzeugnisse im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen;

▼B

f) wenn Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen und der Veredelungsvorgang Waren zu nichtkommerziellen Zwecken betrifft.

(2)  Absatz 1 gilt nicht in den Fällen:

a) vereinfachte Zollanmeldung;

b) zentrale Zollabwicklung;

c) Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

d) wenn eine Bewilligung, mit Ausnahme der vorübergehenden Verwendung, beantragt wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

e) wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird;

f) wenn die zuständige Zollstelle den Anmelder unterrichtet, dass gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist;

g) wenn Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung findet;

h) wenn eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex beantragt wird, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe e oder f dieses Artikels genannten Fälle.

(3)  Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass die Überführung von Beförderungsmitteln oder Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung der in den Zollvorschriften festgelegten Verpflichtungen darstellt, erfolgt die Zollanmeldung gemäß Absatz 1 nicht mündlich oder im Einklang mit Artikel 141. In diesem Fall unterrichten die Zollbehörden den Anmelder hiervon unverzüglich nach der Gestellung der Waren.

(4)  Die Verpflichtung nach Absatz 1, zusätzliche Datenelemente zu liefern, gilt nicht für Fälle, die eine der folgenden Arten von Zollanmeldungen betreffen:

a) mündliche Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 135;

b) mündliche Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 136;

c) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 139, die als gemäß Artikel 141 abgegeben gelten.

(5)  Carnets ATA und Carnets CPD gelten als Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) das Carnet wurde in einer Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt und trägt den Sichtvermerk eines Verbandes, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört;

b) das Carnet betrifft Waren und Verwendungen, die von dem Übereinkommen, unter dem es ausgestellt wurde, erfasst sind;

c) das Carnet ist von den Zollbehörden beglaubigt;

d) das Carnet gilt im gesamten Zollgebiet der Union.

Artikel 164

▼C5

Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung

▼B

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex schriftlich eingereicht wird.

Artikel 165

Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Gilt eine mündliche Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 163, legt der Anmelder die Unterlage gemäß Anhang 71-01 vor.



Abschnitt 2

Entscheidung über den Antrag

Artikel 166

Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

(Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

(1)  Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nur in einem der folgenden Fälle für Bewilligungen der aktiven Veredelung:

a) Wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird, Nachweise dafür vorliegen, dass die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Hersteller in der Union droht und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a bis f fällt.

b) Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p oder s fällt.

c) Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, nicht Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, es liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden können, und der Fall fällt nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben g bis s.

(2)  Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nicht für Bewilligungen der passiven Veredelung, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union, die Waren des Anhangs 71-02 herstellen, möglicherweise beeinträchtigt werden und dass die Waren nicht ausgebessert werden sollen.

Artikel 167

Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten

(Artikel 211 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)  Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung gelten als erfüllt, wenn der Antrag einen der folgenden Vorgänge betrifft:

a) Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 geführt werden;

b) Ausbesserung;

c) nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist,

d) die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren;

e) die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) bestimmt werden;

f) die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 geführt werden, in einer der folgenden Situationen:

i) Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen;

ii) Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden;

iii) vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können;

iv) der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt nicht über 150 000  EUR;

g) die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen;

h) die Veredelung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;

i) die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind;

j) die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind;

k) die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die ein Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist;

l) die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates ( 12 ) gilt;

m) die Verarbeitung von Waren zu Proben;

n) die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie;

o) die Verarbeitung von Waren der KN-Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707 , 2710 oder 2902 ;

p) die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen;

q) Denaturierung;

r) übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex;

s) der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt für Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht über 150 000  EUR und für andere Waren nicht über 300 000  EUR, es sei denn, die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, wären Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannte Nichtverfügbarkeit gilt in folgenden Fällen:

a) vergleichbare Waren werden im Zollgebiet der Union nicht hergestellt;

b) die Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Menge dieser Waren, um die geplanten Veredelungsvorgänge durchführen zu können;

c) dem Antragsteller können vergleichbare Unionswaren für das vorgeschlagene, geplante Geschäft auch bei rechtzeitiger Anfrage nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 168

Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  Ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich und wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p oder s als erfüllt gelten.

▼M3 —————

▼B

Artikel 169

Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren

(Artikel 223 Absätze 1 und 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)  Für die Zwecke der Erteilung einer Bewilligung gemäß Artikel 223 Absatz 2 des Zollkodex ist es nicht von Bedeutung, ob die Ersatzwaren systematisch oder nicht verwendet werden.

(2)  Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(3)  Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(4)  Die Verwendung von Ersatzwaren in einem Zolllager wird nicht bewilligt, wenn es sich bei den Nicht-Unionswaren im Zolllagerverfahren um Waren gemäß Anhang 71-02 handelt.

(5)  Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt für Waren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden oder Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden.

►C3

 

Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:

 ◄

a) Waren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren, sofern der wesentliche Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Bewilligungsinhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Bewilligungsinhabers durchgeführt wird;

b) im Fall einer Ausbesserung, neue statt gebrauchte Waren oder Waren in einem besseren Zustand als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren;

c) Waren mit technischen Merkmalen, die denen der Waren ähneln, die sie ersetzen, vorausgesetzt, sie weisen denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur und die gleiche Handelsqualität auf.

(7)  Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten für Waren gemäß Anhang 71-04 die in jenem Anhang enthaltenen besonderen Vorschriften.

(8)  Im Fall der vorübergehenden Verwendung können Ersatzwaren nur dann verwendet werden, wenn die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 208 bis 211 erteilt wird.

Artikel 170

Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren), die bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse oder Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

Artikel 171

Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.

Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.

(2)  Müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex geprüft werden, wird die Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorgang der Kommission übermittelt wurde, verlängert.

Die Zollbehörden unterrichten den Antragsteller oder den Inhaber der Bewilligung von der Notwendigkeit einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und, sofern die Bewilligung noch nicht erteilt wurde, von der Verlängerung der Frist gemäß Unterabsatz 1.

Artikel 172

Rückwirkende Bewilligung

(Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  Erteilen die Zollbehörden gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex eine Bewilligung rückwirkend, wird die Bewilligung frühestens ab dem Datum der Annahme des Antrags wirksam.

(2)  Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine Bewilligung gemäß Absatz 1 frühestens ein Jahr, im Fall von Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, frühestens drei Monate vor dem Datum der Annahme des Antrags wirksam wird.

(3)  Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

Ist gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung erforderlich, wird eine Bewilligung mit Rückwirkung frühestens ab dem Datum wirksam, an dem das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt.

Artikel 173

Geltungsdauer einer Bewilligung

(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)  Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird.

(2)  Die Geltungsdauer gemäß Absatz 1 beträgt nicht mehr als drei Jahre, wenn die Bewilligung Waren gemäß Anhang 71-02 betrifft.

Artikel 174

Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens

(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  Auf Antrag des Inhabers eines Verfahrens können die Zollbehörden die Frist für die Erledigung, die in einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex eingeräumt wurde, verlängern, auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist.

(2)  Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, können die Zollbehörden in der Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festlegen, dass die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Zollbehörden können beschließen, die automatische Verlängerung der Frist in Bezug auf alle oder einige der in das Verfahren übergeführten Waren zu beenden.

Artikel 175

Abrechnung

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  In Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 oder der Endverwendung wird angegeben, dass der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorlegen muss.

Die Überwachungszollstelle kann jedoch von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen, wenn sie diese für nicht erforderlich hält.

(2)  Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können die Zollbehörden den Zeitraum gemäß Absatz 1 auf 60 Tage ausdehnen. In außergewöhnlichen Fällen können die Zollbehörden die Frist auch nach deren Ablauf verlängern.

(3)  Die Abrechnung enthält die Einzelheiten gemäß Anhang 71-06, sofern die Überwachungszollstelle nichts anderes vorschreibt.

(4)  Gelten Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren gemäß Artikel 170 Absatz 1 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist diese Tatsache in der Abrechnung aufzuführen.

(5)  Ist in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX festgehalten, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren übergeführte Waren bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, legt der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Absatz 1 vor.

(6)  Die Zollbehörden können zulassen, dass die Abrechnung mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt wird.

Artikel 176

Standardinformationsaustausch und Verpflichtungen des Inhabers einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Veredelung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung EX/IM oder einer passiven Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX oder einer passiven Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen die folgenden Verpflichtungen vor:

▼C5

a) Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Artikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs;

▼B

b) der Inhaber der Bewilligung übermittelt der Überwachungszollstelle Informationen gemäß Anhang 71-05 Abschnitt A;

c) die folgenden Anmeldungen oder Mitteilungen verweisen auf die entsprechende INF-Nummer:

i) Zollanmeldung zur aktiven Veredelung;

ii) Ausfuhranmeldung zur aktiven Veredelung EX/IM oder passiven Veredelung;

iii) Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung;

iv) Zollanmeldungen zur Erledigung der Veredelung;

v) Wiederausfuhranmeldungen oder Wiederausfuhrmitteilungen.

(2)  Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX, an denen nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen vor, dass der Inhaber auf Anforderung der Überwachungszollstelle der Zollstelle ausreichende Informationen über die in die aktive Veredelung übergeführten Waren vorlegt, sodass die Überwachungszollstelle den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen kann.

Artikel 177

Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern, so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor.

▼M3

Artikel 177a

Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 2709 00 festgelegt.

Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.

▼B



Abschnitt 3

Sonstige Bestimmungen

Artikel 178

Aufzeichnungen

(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex enthalten Folgendes:

a) gegebenenfalls Bezugnahme auf die für eine Überführung der Waren in ein besonderes Verfahren erforderliche Bewilligung;

b) die MRN oder, wenn nicht vorhanden, eine andere Nummer oder ein anderer Code, anhand derer die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden, ermittelt werden können und, wenn das Verfahren gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt wurde, Informationen über die Art, wie das Verfahren erledigt wurde;

c) Angaben, die eine eindeutige Feststellung anderer Zollpapiere als Zollanmeldungen, von anderen für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren relevanten Unterlagen und von anderen für die betreffende Erledigung des Verfahrens relevanten Unterlagen ermöglichen;

d) nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;

e) Ort, an dem sich die Waren befinden, und Informationen über ihre Beförderung;

f) zollrechtlicher Status der Waren;

g) Angaben über übliche Behandlungen und gegebenenfalls die neue zolltarifliche Einreihung, die sich aus diesen üblichen Behandlungen ergibt;

h) Angaben zur vorübergehenden Verwendung oder Endverwendung;

i) Angaben zur aktiven oder passiven Veredelung, einschließlich Informationen über die Art der Veredelung;

j) wenn Artikel 86 Absatz 1 Anwendung findet, die Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen;

k) den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;

l) Angaben, die zollamtliche Überwachung sowie Kontrollen der Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex ermöglichen;

m) ist eine buchmäßige Trennung erforderlich, Informationen über Warenart, zollrechtlichen Status und gegebenenfalls Warenursprung;

n) in Fällen der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 238, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben;

o) in Fällen der aktiven Veredelung gemäß Artikel 241, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben;

p) gegebenenfalls Angaben über eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex;

q) sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, eine Bezugnahme auf diese Hauptbuchhaltung für Zollzwecke;

r) zusätzliche Informationen auf Anforderung der Zollbehörden in besonderen begründeten Fällen.

(2)  Im Fall von Freizonen enthalten die Aufzeichnungen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:

a) Angaben zur Feststellung der Beförderungspapiere für Waren beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen;

b) Angaben über die Verwendung oder den Verbrauch von Waren, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 247 Absatz 2 des Zollkodex weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würde.

(3)  Die Zollbehörden können auf einige Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens auswirkt.

(4)  Im Fall der vorübergehenden Verwendung werden Aufzeichnungen nur dann geführt, wenn die Zollbehörden dies verlangen.

Artikel 179

Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union

(Artikel 219 des Zollkodex)

(1)  Waren, die in eine aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung oder Endverwendung übergeführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten, andere als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, befördert werden.

(2)  In die passive Veredelung übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Ausgangszollstelle befördert werden.

(3)  In ein Zolllager übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union ohne andere Zollförmlichkeiten, als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, wie folgt befördert werden:

a) zwischen verschiedenen in derselben Bewilligung angegebenen Lagerstätten;

b) von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Lagerstätte; oder

c) von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle oder zu einer anderen in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Zollstelle, die befugt ist, die Waren in ein anschließendes Zollverfahren überzuführen oder die Wiederausfuhranmeldung für die Zwecke einer Erledigung des besonderen Verfahrens entgegenzunehmen.

Beförderungen von in ein Zolllager übergeführten Waren werden innerhalb von 30 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager beendet.

Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 30 Tagen verlängern.

(4)  Werden in ein Zolllager übergeführte Waren von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle befördert, enthalten die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex Informationen über den Ausgang der Waren innerhalb von 100 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager.

Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 100 Tagen verlängern.

Artikel 180

Übliche Behandlungen

(Artikel 220 des Zollkodex)

Die üblichen Behandlungen gemäß Artikel 220 des Zollkodex sind in Anhang 71-03 beschrieben.

Artikel 181

Standardinformationsaustausch

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Die Überwachungszollstelle stellt die relevanten Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke eines Standardinformationsaustausch (INF) bereit, und zwar für:

a) die aktive Veredelung EX/IM oder die passive Veredelung EX/IM, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind;

b) die aktive Veredelung IM/EX oder die passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(2)  Hat die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen nur einen Mitgliedstaat betreffenden Standardinformationsaustausch zwischen Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, verlangt, stellt die Überwachungszollstelle die relevanten Daten des Anhangs 71-05 Abschnitt B in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des INF bereit.

(3)  Wird in einer Zollanmeldung oder in einer Wiederausfuhranmeldung oder in einer Wiederausfuhrmitteilung auf eine INF Bezug genommen, stellen die zuständigen Zollbehörden die spezifischen Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des IMF bereit.

(4)  Die Zollbehörden teilen dem Inhaber der Bewilligung auf Antrag aktualisierte Angaben zum INF mit.

▼M1

(5)  Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.

▼B

Artikel 182

Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden

(Artikel 153 Absatz 3 des Zollkodex)

Übersteigt der Gesamtwert von Tieren, die im Zollgebiet der Union von Tieren geboren werden, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind und in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden, 100 EUR, so gelten diese Tiere als Nicht-Unionswaren und werden in dasselbe Verfahren übergeführt wie die Tiere, von denen sie geboren wurden.

Artikel 183

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung

(Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Bei Waren, für die ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens erledigt wurde, indem sie in ein anschließendes besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens übergeführt wurden, wird unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet:

a) Der Inhaber der Bewilligung des ersten und des anschließenden besonderen Verfahrens ist ein und dieselbe Person;

b) die Zollanmeldung für das erste besondere Verfahren wurde als Standardanmeldung abgegeben, oder der Anmelder hat für das erste besondere Verfahren eine ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben;

c) das erste besondere Verfahren wurde durch die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erledigt, nachdem eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abgegeben wurde.



KAPITEL 2

Versand



Abschnitt 1

Externes und internes Versandverfahren

Artikel 184

Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:

a) Strichcode;

b) Versandbegleitdokument;

c) Versandbegleitdokument-Sicherheit;

d) Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;

e) andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.

▼M1

Bis zu den Zeitpunkten der ►C4  Anpassung ◄ des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.

▼B

Artikel 185

Versandbegleitdokument und Versandbegleitdokument-Sicherheit

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandbegleitdokument und erforderlichenfalls für die Liste der Warenpositionen sowie für das Versandbegleitdokument-Sicherheit und die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit sind in Anhang B-02 dargelegt.

Artikel 186

Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die die TIR-Verfahren des Antragstellers beendet werden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

Artikel 187

Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke

(Artikel 230 des Zollkodex)

(1)  Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

b) der Antragsteller erklärt, dass er regelmäßig im TIR-Verfahren beförderte Waren empfängt;

c) der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.

(2)  Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie die TIR-Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.

(3)  Die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers gilt für TIR-Verfahren, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung gewährt wurde, an den in der Bewilligung genannten Orten in demselben Mitgliedstaat beendet werden sollen.



Abschnitt 2

Externes und internes Unionsversandverfahren

Artikel 188

Steuerliche Sondergebiete

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)  Werden Unionswaren von einem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert, der kein steuerliches Sondergebiet ist, und endet diese Beförderung an einem Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Waren in diesen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wurden, so werden diese Unionswaren im internen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex befördert.

(2)  In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, kann das interne Unionsversandverfahren für Unionswaren angewandt werden, die zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden.

▼M3

Artikel 189

Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen

(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:

a) Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;

b) die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;

c) Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden.

(2)  Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

(3)  Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt.

(4)  Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

▼B

Artikel 190

Von der Bestimmungszollstelle mit Sichtvermerk versehene Empfangsbescheinigung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Empfangsbescheinigung, die von der Bestimmungszollstelle auf Antrag derjenigen Person mit Sichtvermerk versehen wird, welche die Waren gestellt und die von der Zollstelle benötigten Angaben vorlegt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.

Artikel 191

Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen

(Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

b) der Antragsteller erklärt, dass er das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird;

c) der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.

(2)  Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.

Artikel 192

Beantragung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex für die Zwecke der Überführung von Unionswaren in das Unionsversandverfahren wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers beginnen sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

▼M3

Artikel 193

Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

▼B

Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.

Artikel 194

Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Empfängers für die Zwecke des Empfangs von im Unionsversandverfahren beförderten Waren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers enden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

▼M3

Artikel 195

Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

▼B

Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein Unionsversandverfahren übergeführt wurden.

Artikel 196

Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Empfangsbescheinigung, die der zugelassene Empfänger dem Beförderer bei Lieferung der Waren und der erforderlichen Angaben ausstellt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.

▼M3

Artikel 197

Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

▼B

(1)  Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex zur Verwendung besonderer Verschlüsse an im Unionsversandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden gewährt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.

(2)  Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.

▼M3

Artikel 197a

Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.

▼B

Artikel 198

Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex)

Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand werden gewährt für

a) Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;

b) Warenbeförderungen im Luft- und im Seeverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.

Artikel 199

Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

Für die Zwecke des Luftverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen in der Union durch;

b) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.

Artikel 200

Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Seeverkehr

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

Für die Zwecke des Seeverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Fahrten zwischen Häfen in der Union durch;

b) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle im Abgangshafen und der Bestimmungszollstelle im Bestimmungshafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.



KAPITEL 3

Zolllager

Artikel 201

Einzelverkauf

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren werden unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden, es sei denn, der Verkauf von Waren erfolgt

a) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Reisende in oder aus Länder(n) oder Gebiete(n) außerhalb des Zollgebiets der Union;

b) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Mitglieder internationaler Organisationen;

c) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an NATO-Streitkräfte;

d) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Abkommen;

e) per Fernverkauf, auch über das Internet.

Artikel 202

Speziell ausgestattete Lagerstätten

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, kann in der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren festgelegt werden, dass die Waren nur in speziell für sie ausgestatteten Lagerstätten gelagert werden dürfen.

Artikel 203

Art der Lagerstätten

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

In der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist anzugeben, für welche der folgenden Arten von Zolllagern die Bewilligung gilt:

a) öffentliches Zolllager Typ I,

b) öffentliches Zolllager Typ II,

c) privates Zolllager.



KAPITEL 4

Verwendung



Abschnitt 1

Vorübergehende Verwendung



Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 204

Allgemeine Vorschriften

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zustand der in das Verfahren übergeführten Waren unverändert bleibt.

Zulässig sind jedoch Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen sollen.

Artikel 205

Ort der Beantragung

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex muss ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollbehörde an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.

(2)  Erfolgt ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mittels einer mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 136, einer Handlung gemäß Artikel 139 oder eines ATA- oder CPD-Carnets gemäß Artikel 163, muss der Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren gestellt und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

Artikel 206

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren erteilt, die nicht alle Anforderungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 209 bis 216 und den Artikeln 219 bis 236 erfüllen.

(2)  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Verbrauchsgüter erteilt.

(3)  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der nach Artikel 252 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex geschuldete Einfuhrabgabenbetrag gezahlt wird, sobald das Verfahren erledigt worden ist.



Unterabschnitt 2

Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung

Artikel 207

Allgemeine Vorschriften

(Artikel 211 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die in den Artikeln 208 bis 211 und Artikel 213 genannten Waren kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben auch gewährt werden, wenn der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sind.

▼M3

Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.

▼B

Artikel 208

Paletten

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.

Artikel 209

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Paletten wiederausgeführt zu werden.

Artikel 210

Container

(Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  Für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle dauerhaft mit folgenden Angaben versehen sind:

a) Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers, entweder durch vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b) vom Eigentümer oder Betreiber vergebene Erkennungszeichen und Nummern;

c) Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

Bei Frachtcontainern, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder bei jedem anderen Container mit einem ISO-Standard-Präfix (bestehend aus vier Großbuchstaben, die auf ein „U“ enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.

(2)  Wird die Bewilligung nach Artikel 163 Absatz 1 beantragt, so müssen die Container von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person oder von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen, aber im Zollgebiet der Union vertretenen Person überwacht werden.

Diese Person muss den Zollbehörden auf Anfrage ausführliche Informationen über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Containers übermitteln, darunter Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Überführung in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens.

Artikel 211

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Containern wiederausgeführt zu werden.

Artikel 212

Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff „Beförderungsmittel“ normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.

▼M3

(2)  Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

▼B

(3)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

Artikel 213

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Beförderungsmitteln wiederausgeführt zu werden.

Artikel 214

Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Im Zollgebiet der Union ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Solchen Personen werden aufgrund eines Abkommens, nach dem jede Person im Rahmen des Abkommens die Fahrzeuge des anderen verwenden darf, Schienenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt;

b) an ein im Zollgebiet der Union zugelassenes Straßenbeförderungsmittel ist ein Anhänger gekoppelt;

c) die Beförderungsmittel werden im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet;

d) die Beförderungsmittel werden von einem professionellen Vermietungsunternehmen zum Zweck der Wiederausfuhr verwendet.

Artikel 215

Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.

(2)  Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um

a) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder

b) das Zollgebiet der Union zu verlassen.

▼M3

(2a)  Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden.

▼B

(3)  Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.

Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.

Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.

▼M3 —————

▼B

Artikel 216

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gewährt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen:

a) einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person;

b) einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb dieses Gebiets hat, wenn sie im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen.

(2)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Artikel 217

Fristen für die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern

(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern muss innerhalb der folgenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren erfolgen:

a) bei Schienenbeförderungsmitteln: innerhalb von zwölf Monaten;

b) bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: in dem Zeitraum, der für die Durchführung der Beförderung notwendig ist;

c) bei Straßenbeförderungsmitteln, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden

i) durch Studenten: in dem Zeitraum, in dem sich die Studenten im Zollgebiet der Union ausschließlich zu Studienzwecken aufhalten;

ii) durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: im dem Zeitraum, in dem sich diese Personen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Union aufhalten;

iii) in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: innerhalb von sechs Monaten;

d) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: innerhalb von sechs Monaten;

e) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: innerhalb von 18 Monaten;

f) bei Containern, deren Ausrüstung und Zubehör: innerhalb von zwölf Monaten.

Artikel 218

Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen

(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  Wurde ein Beförderungsmittel gemäß Artikel 212 unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend in die Union eingeführt und an ein im Zollgebiet der Union ansässiges professionelles Vermietungsunternehmen zurückgegeben, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union erfolgen.

Wird das Beförderungsmittel durch das professionelle Vermietungsunternehmen an außerhalb dieses Gebiets ansässige Personen oder an natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, neu vermietet, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union und innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags über die Neuvermietung erfolgen.

Als Zeitpunkt der Ankunft im Zollgebiet der Union gilt das Datum des Abschlusses des Mietvertrags, in dessen Rahmen das Beförderungsmittel bei seiner Ankunft in diesem Gebiet verwendet wurde, es sei denn, der tatsächliche Ankunftszeitpunkt wurde nachgewiesen.

(2)  Die Erteilung einer Bewilligung für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels im Sinne von Absatz 1 erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsmittel nicht für andere Zwecke als die Wiederausfuhr verwendet wird.

(3)  In den Fällen nach Artikel 215 Absatz 2 muss das Beförderungsmittel innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags zur Vermietung oder Neuvermietung an das im Zollgebiet der Union ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden, wenn das Beförderungsmittel von der natürlichen Person verwendet wird, um an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren, oder wiederausgeführt werden, wenn das Beförderungsmittel von der Person verwendet wird, um das Zollgebiet der Union zu verlassen.

▼M3

(4)  In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Straßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt.

▼B



Unterabschnitt 3

Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container

Artikel 219

Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) bei den Waren handelt es sich um den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände;

b) die Waren sind dazu bestimmt, zu Sportzwecken verwendet zu werden.

Artikel 220

Betreuungsgut für Seeleute

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt:

a) Es wird auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet;

b) es wird aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung vorübergehend an Land verwendet;

c) es wird durch die Besatzung eines solchen Schiffes entweder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen für Seeleute verwendet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.

▼M3

Auch der Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhalten eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.

▼B

Artikel 221

Material für Katastropheneinsätze

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Material für Katastropheneinsätze wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 222

Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung gewährt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 223

Tiere

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Tiere, die einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person gehören, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 224

In Grenzzonen verwendete Waren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für die folgenden zur Verwendung in Grenzzonen bestimmten Waren gewährt:

a) Ausrüstung, die in einer Grenzzone eines Drittlandes ansässigen Personen gehört und von diesen verwendet wird, wobei die Grenzzone des Drittlandes an die Grenzzone in der Union angrenzt, in der die Waren verwendet werden sollen;

b) Waren, die in einer solchen Grenzzone in der Union unter der Verantwortung staatlicher Behörden für den Bau, die Reparatur oder die Wartung von Infrastrukturen verwendet werden.

Artikel 225

Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

a) Ton-, Bild- oder Datenträger, die kostenlos zur Verfügung gestellt und zu Vorführzwecken vor dem Verkauf, zur Herstellung von Tonspuren, zur Synchronisation oder zur Wiedergabe verwendet werden;

b) ausschließlich zu Werbezwecken verwendetes Material, darunter auch speziell für diese Zwecke ausgestattete Beförderungsmittel.

Artikel 226

Berufsausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  Für Berufsausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Sie gehört einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie wird entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person eingeführt oder von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person, die beim Eigentümer der Berufsausrüstung angestellt ist;

c) sie wird vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für tragbare Musikinstrumente gewährt, die von Reisenden zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden. Die Reisenden können ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union haben.

(3)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Berufsausrüstung gewährt, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet werden soll:

a) zur industriellen Herstellung von Waren;

b) zum industriellen Verpacken von Waren;

c) zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen;

d) für die Errichtung, Reparatur und Wartung von Gebäuden;

e) zu Erdarbeiten und ähnlichen Zwecken.

Die Buchstaben c, d und e gelten nicht für Handwerkzeuge.

Artikel 227

Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden von nicht gewinnorientierten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen eingeführt und unter der Verantwortung der einführenden Einrichtung ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet;

c) sie werden entsprechend ihrem Verwendungszweck in angemessener Anzahl eingeführt;

d) sie werden nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet.

Artikel 228

Umschließungen

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

a) gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

b) leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, gefüllt wiederausgeführt zu werden.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 229

Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person verwendet, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

Artikel 230

Spezialwerkzeuge und -instrumente

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Spezialwerkzeuge und -instrumente wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

Artikel 231

Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:

a) Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen;

b) sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen;

c) sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 232

Muster

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster gewährt, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Union verwendet werden, sofern die Menge der Muster für diesen Verwendungszweck angemessen ist.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 233

Austauschproduktionsmittel

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel gewährt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 234

Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmen Situationen

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf einer solchen Veranstaltung aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren gewähren, die auf anderen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf solchen anderen Veranstaltungen aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.

(2)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren gewährt, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben.

(3)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:

a) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des Anhangs IX der Richtlinie 2006/112/EG, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;

b) andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden.

▼M3

(4)  Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 235

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen gewährt, die für die Reparatur und Wartung, einschließlich Instandsetzungen, Einstellarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt von in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 236

Andere Waren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für andere als die in den Artikeln 208 bis 216 und 219 bis 235 aufgezählten Waren oder Waren, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in den folgenden Situationen gewährt werden:

a) Die Waren werden gelegentlich und für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten eingeführt;

b) die Einfuhr der Waren erfolgt in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen in der Union.

▼M3

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.

▼B

Artikel 237

Besondere Fristen für die Erledigung des Verfahrens

(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)  Für die in den Artikeln 231 Buchstabe c, 233 und 234 Absatz 2 aufgeführten Waren beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung.

(2)  Für die in Artikel 223 genannten Tiere darf die Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht kürzer sein als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Tiere in die vorübergehende Verwendung.



Unterabschnitt 4

Ablauf des Verfahrens

Artikel 238

In die Zollanmeldung aufzunehmende Angaben

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   ►C3  Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „TA“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten. ◄

(2)  Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.



Abschnitt 2

Endverwendung

Artikel 239

Verpflichtung des Inhabers der Bewilligung für die Endverwendung

(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Bewilligung für die Endverwendung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Inhaber der Bewilligung zusagt, einer der folgenden Verpflichtungen nachzukommen:

a) die Waren zu den Zwecken zu verwenden, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Abgabensatzes vorgeschrieben waren;

b) die Verpflichtung nach Buchstabe a zu den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen auf eine andere Person zu übertragen.



KAPITEL 5

Veredelung

Artikel 240

Bewilligung

(Artikel 211 des Zollkodex)

(1)  In der Bewilligung einer Veredelung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass

a) die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden oder

b) dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex oder für die Anwendung des Standardaustauschs gemäß Artikel 261 des Zollkodex erfüllt sind.

(2)  Die Bewilligung einer aktiven Veredelung kann für Produktionshilfsmittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 37 Buchstabe e des Zollkodex erteilt werden, mit Ausnahme der folgenden:

a) andere Treibstoffe und Energiequellen als solche, die zur Prüfung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten der in das Verfahren übergeführten reparaturbedürftigen Waren benötigt werden;

b) andere Schmiermittel als solche, die zur Prüfung, Einstellung oder Entnahme der Veredelungserzeugnisse benötigt werden;

c) Ausrüstung und Werkzeuge.

(3)  Die Bewilligung einer aktiven Veredelung wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Beschaffenheit oder der Zustand der Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die Veredelung kann nach der Veredelung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden;

b) die Inanspruchnahme des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die für die eingeführten Waren geltenden Ursprungsregeln und mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex bestimmt wird.

Artikel 241

In die Zollanmeldung zur aktiven Veredelung aufzunehmende Angaben

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)  Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder die hergestellten Veredelungserzeugnisse anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „AV“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer oder INF-Nummer enthalten.

Unterliegen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren besonderen handelspolitischen Maßnahmen, die auch noch zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Waren als Veredelungserzeugnisse oder in anderer Form in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren die im ersten Unterabsatz genannten Angaben sowie die Angabe „HPM“ enthalten.

(2)  Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

Artikel 242

Passive Veredelung IM/EX

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  In der Bewilligung für die passive Veredelung IM/EX wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in die passive Veredelung zu überführen sind. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.

Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Frist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als ein Jahr.

(2)  Bei vorzeitiger Einfuhr von Veredelungserzeugnissen ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die ersetzten Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 in die passive Veredelung übergeführt würden.

Artikel 243

Reparatur im Rahmen der passiven Veredelung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird die passive Veredelung für Reparaturzwecke beantragt, müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Reparatur geeignet sein und darf das Verfahren nicht in Anspruch genommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Waren zu verbessern.



TITEL VIII

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION



KAPITEL 1

Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 244

Frist für die Abgabe von Vorabanmeldungen

(Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)  Die Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex ist bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:

a) im Seeverkehr:

i) für Beförderungen von Containerfracht, außer für Beförderungen gemäß den Ziffern ii und iii, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet der Union verlassen sollen;

ii) für Beförderungen von Containerfracht zwischen dem Zollgebiet der Union und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer und allen Häfen Marokkos spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;

iii) für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;

iv) bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;

b) im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Union;

c) im Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen;

d) im Schienenverkehr:

i) dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist;

ii) in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen.

(2)  Betrifft die Vorabanmeldung Waren, für die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission ( 13 ) eine Erstattung beantragt wurde, ist die Vorabanmeldung unbeschadet des Absatzes 1 spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der Waren gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

(3)  In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets der Union genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:

a) wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Beförderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr);

b) wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Beförderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen des Zollgebiets der Union selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr);

(4)  Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt.

Artikel 245

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung

(Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)  Unbeschadet der Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 des Zollkodex oder einer Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung für die folgenden Waren abgesehen:

a) elektrische Energie;

b) durch Rohrleitungen verbrachte Waren;

c) Briefsendungen;

d) nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;

e) Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;

f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

g) Waren nach Artikel 140 Absatz 1 mit Ausnahme der folgenden Waren, sofern diese im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden:

i) Paletten, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten;

ii) Container, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container;

iii) Beförderungsmittel, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel;

h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

i) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

j) Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;

k) Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;

l) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

m) die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren:

i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;

ii) Waren, die für die Ausrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;

iii) Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;

n) Waren, für die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eine Zollbefreiung beantragt werden kann;

o) Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

p) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt und den Gemeinden Livigno und Campione d’Italia oder in den zum italienischen Gebiet gehörenden Teil des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone verbracht wurden.

(2)  Bei Waren in den folgenden Situationen wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung abgesehen:

a) wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Union befördert, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Schiffes verbleiben sollen;

b) wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Union befördert, einen Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen;

c) wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Union verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

d) wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Union verladen wurden, eine Vorabanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Union verbringen wird;

e) wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Union verbringt, sofern:

i) die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren gemäß Artikel 144 oder 245 des Zollkodex erfolgt oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, innerhalb eines längeren von den Zollbehörden bewilligten Zeitraums;

ii) den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen;

iii) sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben;

f) wenn in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden.



KAPITEL 2

Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

Artikel 246

Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex können für den Austausch von Informationen andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für folgende Zwecke verwendet werden:

a) Ermittlung der Ausfuhranmeldung;

b) Mitteilungen über Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits.

Artikel 247

Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Zur Bestätigung des Ausgangs der Waren kann der Ausfuhrzollstelle mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung der Nachweis erbracht werden, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.



KAPITEL 3

Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 248

Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung

(Artikel 174 des Zollkodex)

(1)  Weicht die Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, zur Wiederausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren ab, erklärt die Ausfuhrzollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig.

(2)  Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr weder eine Nachricht über den Ausgang der Waren noch einen Nachweis dafür erhalten, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, kann diese Zollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig erklären.

Artikel 249

Mittel für die rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, können andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, um diese Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung rückwirkend abzugeben.



TITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 250

Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

(1)  Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet.

(2)  Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Bewilligungen nicht neu bewertet:

a) Ausführern erteilte Bewilligungen zur Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung gemäß den Artikeln 97v und 117 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

b) Bewilligungen zur Verwaltung von Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung gemäß Artikel 88 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Artikel 251

Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

(1)  Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:

a) Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

b) alle anderen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung gemäß Artikel 250 Absatz 1.

(2)  Abweichend von Absatz 1 bleiben die in Artikel 250 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewilligungen solange gültig bis sie von den Zollbehörden, die sie erteilt haben, widerrufen werden.

Artikel 252

Geltungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind, bleiben für den in ihnen genannten Zeitraum gültig. Eine solche Entscheidung ist ab dem 1. Mai 2016 sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber der Entscheidung bindend.

Artikel 253

Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Gemäß Artikel 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffene Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:

a) wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 226 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung unbefristet gültig;

b) wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung eines der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung bis zur Neubewertung der Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit gültig.

Artikel 254

Anwendung von Bewilligungen und Entscheidungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Bleiben Entscheidungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der Artikel 251, 252 und 253 nach dem 1. Mai 2016 gültig, so werden sie ab dem 1. Mai 2016 unter den Bedingungen angewendet, die in den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( 14 ) und der vorliegenden Verordnung gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 90 festgelegt sind.

Artikel 255

Übergangsbestimmungen zur Verwendung von Verschlüssen

Zollverschlüsse und besondere Verschlüsse, die Anhang 46a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Artikel 256

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




INHALT

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ANHANG A

Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen

ANHANG B

Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

ANHANG B-01

Papiergestützte Standard-Zollanmeldungen — Erläuterungen und zu verwendende Vordrucke

ANHANG B-02

Versandbegleitdokument

ANHANG B-03

Liste der Positionen

ANHANG B-04

Versandbegleitdokument/Sicherheit („VBD-S“)

ANHANG B-05

Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit („LdWPVS“)

ANHANG 12-01

Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN

ANHANG 22-01

Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt

ANHANG 22-02

Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 und Auskunftsblatt INF 4

ANHANG 22-03

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen

ANHANG 22-04

Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien

ANHANG 22-05

Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS)

ANHANG 22-11

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

▼C1

▼B

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

ANHANG 32-01

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit

ANHANG 32-02

Verpflichtungserklärung — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

ANHANG 32-03

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit

ANHANG 32-04

Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Nichterledigung eines Unionsversandverfahrens

ANHANG 32-05

Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren

ANHANG 33-01

Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

ANHANG 33-02

Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Haftung für Schulden im Versandverfahren mit CPD-Carnet

ANHANG 33-03

Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

ANHANG 33-04

Vordruck für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

ANHANG 33-05

Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem sicherheitsleistenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist

ANHANG 33-06

Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

ANHANG 33-07

Erlass/Erstattung

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

Kein Anhang

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

Kein Anhang

TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

ANHANG 61-01

Wiegenachweis für Bananen — Datenanforderungen

ANHANG 62-01

Auskunftsblatt INF 3 — Datenanforderungen

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

ANHANG 71-01

Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldete Waren

ANHANG 71-02

Sensible Waren und Erzeugnisse

ANHANG 71-03

Liste der üblichen Behandlungen

ANHANG 71-04

Besondere Vorschriften für Ersatzwaren

ANHANG 71-05

Standardisierter Austausch von Informationen (INF)

ANHANG 71-06

In der Abrechnung vorzulegende Informationen

ANHANG 72-03

TC11 — Eingangsbescheinigung

TITEL VIII

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION

Kein Anhang

TITEL IX

ANHANG 90

Entsprechungstabelle nach Artikel 254




ANHANG A

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANTRÄGE UND ENTSCHEIDUNGEN

Einleitende Bemerkungen zu den Datenanforderungstabellen für Anträge und Entscheidungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Die Vorschriften in diesen Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.

2. Die Datenanforderungstabellen in den Titeln I bis XXI enthalten alle Datenelemente, die für die in diesem Anhang behandelten Anträge und Entscheidungen erforderlich sind.

3. Die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 präzisiert die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen.

4. Die in diesem Anhang festgelegten Datenanforderungen gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.

5. Datenelemente, die für mehrere Anträge und Entscheidungen verwendet werden können, sind in der Datenanforderungstabelle in Titel I Kapitel 1 dieses Anhangs aufgeführt.

6. Datenelemente für bestimmte Arten von Anträgen und Entscheidungen sind in den Titeln II bis XXI dieses Anhangs aufgeführt.

7. Der Status des in den Datenanforderungstabellen festgelegten Datenelements wird durch die in Kapitel 2 der Titel I bis XXI näher erläuterten spezifischen Vorschriften für die einzelnen Datenelemente nicht berührt. Beispielsweise ist D.E. 5/8 „Nämlichkeit der Waren“ in der Datenanforderungstabelle in Titel I Kapitel 1 dieses Anhangs für Bewilligungen der aktiven Veredelung (Spalte 8a) und der passiven Veredelung (Spalte 8b) als obligatorisch gekennzeichnet (Status „A“); bei der aktiven oder passiven Veredelung mit Ersatzwaren sowie bei der passiven Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs gemäß Titel I Kapitel 2 dieses Anhangs sind diese Angaben jedoch nicht zu verwenden.

8. Sofern für das betreffende Datenelement nicht anders vermerkt, können die in der jeweiligen Datenanforderungstabelle aufgeführten Datenelemente sowohl für Anträge als auch für Entscheidungen verwendet werden.

9. Der in der nachstehenden Datenanforderungstabelle aufgeführte Status wirkt sich nicht auf die Tatsache aus, dass bestimmte Daten nur dann anzugeben sind, wenn es die Umstände erfordern. Beispielsweise ist D.E. 5/6 „Ersatzwaren“ nur dann zu verwenden, wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird.

10. Wird ein Antrag auf Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands gemäß Artikel 163 gestellt, ist der in Spalte 8f der Datenanforderungstabelle in Titel I dieses Anhangs festgelegte Datensatz zusätzlich zu den Datenanforderungen der Zollanmeldung vorzulegen, wie in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 des Anhangs B für das betreffende Verfahren festgelegt.

TITEL I

Anträge und Entscheidungen

KAPITEL 1



Erläuterungen zur Tabelle

Spalte

Art des Antrags/der Entscheidung

Rechtsgrundlage

Titel, der die betreffenden Datenanforderungen enthält

D.E. Laufende Nummer

Laufende Nummer des betreffenden Datenelements

D.E. Bezeichnung

Bezeichnung des betreffenden Datenelements

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

1a

Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte(vZTA)

Artikel 33 des Zollkodex

Titel II

1b

Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte(vUA)

Artikel 33 des Zollkodex

Titel III

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

2

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 38 des Zollkodex

Titel IV

Zollwertbestimmung

3

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind

Artikel 73 des Zollkodex

Titel V

Gesamtsicherheit und Zahlungsaufschub

4a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

Artikel 95 des Zollkodex

Titel VI

4b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird

Artikel 110 des Zollkodex

Titel VII

4c

Antrag und Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen

Artikel 116 des Zollkodex

Titel VIII

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Ankunft der Waren

5

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern

Artikel 148 des Zollkodex

Titel IX

Zollrechtlicher Status von Waren

6a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Einführung eines Linienverkehr

Artikel 120

Titel X

6b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers

Artikel 128

Titel XI

Zollförmlichkeiten

7a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung

Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex

Titel XII

7b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung

Artikel 179 des Zollkodex

Titel XIII

7c

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens

Artikel 182 des Zollkodex

Titel XIV

7d

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Eigenkontrolle

Artikel 185 des Zollkodex

Titel XV

7e

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen

Artikel 155

Titel XVI

Besondere Verfahren

8a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex

Titel XVII

8b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex

Titel XVIII

8c

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex

 (1)

8d

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex

 (1)

8e

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex

Titel XIX

8f

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung, der Endverwendung, der aktiven oder passiven Veredelung in Situationen, in denen Artikel 163 anzuwenden ist

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex und Artikel 163

 (1)

Versand

9a

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren

Artikel 230 des Zollkodex

 (1)

9b

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex

Titel XX

9c

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex

 (1)

9d

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex

Titel XXI

9e

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex

 (1)

9f

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung

Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex

(1)   Spezifische Daten sind nicht erforderlich.



Zeichen in den Feldern

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt.

B

Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese Daten zu verlangen.

C

Fakultativ für den Antragsteller: Es liegt im Ermessen des Antragstellers, diese Daten bereitzustellen; die Mitgliedstaaten können sie nicht verlangen.



Datengruppen

Gruppe

Titel der Gruppe

Gruppe 1

Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung

Gruppe 2

Referenzen für Unterlagen, Zertifikate und Bewilligungen

Gruppe 3

Beteiligte

Gruppe 4

Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

Gruppe 5

Nämlichkeit der Waren

Gruppe 6

Voraussetzungen und Bedingungen

Gruppe 7

Tätigkeiten und Verfahren

Gruppe 8

Sonstiges



Kennzeichnung

Art der Kennzeichnung

Beschreibung der Kennzeichnung

[*]

Dieses Datenelement wird nur für den betreffenden Antrag verwendet.

[+]

Dieses Datenelement wird nur für die betreffende Entscheidung verwendet.



Datenanforderungstabelle

D.E. Lauf. Nr.

D.E. Bezeichnung

1a

1b

2

3

4a

4b

4c

5

6a

6b

7a

7b

7c

7d

7e

8a

8b

8c

8d

8e

8f

9a

9b

9c

9d

9e

9f

Gruppe 1 — Antrag/Entscheidung — Information

1/1

Code Art des Antrags/der Entscheidung

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

A

1/2

Unterschrift/Authentifizierung

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

A

1/3

Art des Antrags

 

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

1/4

Geografischer Geltungsbereich — Union

 

 

 

 

A

A

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

 

A

1/5

Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens

 

 

 

 

A

[1]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

1/6

Referenznummer der Entscheidung

A [+]

A [+]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

 

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

A [2]

1/7

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

 

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

Gruppe 2 — Referenzen für Unterlagen, Zertifikate, Bewilligungen

2/1

Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte

A [*]

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/2

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden

A [*]

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/3

Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren

A [*]

A [*]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/4

Beigefügte Dokumente

A [*]

A [*]

A [*]

A

A

A

A [3]

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

A

2/5

Kennnummer des Lagers

 

 

 

 

 

 

 

A [+]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A [+]

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 3 — Beteiligte

3/1

Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

3/2

Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder der Entscheidung

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

A

3/3

Vertreter

A [*] [4]

A [*] [4]

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

 

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

A [4]

3/4

Kennnummer des Vertreters

A [*]

A [*]

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

A

3/5

Name und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen Person

 

 

A [*]

A [*] [5]

A [*] [5]

 

 

 

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

 

A [*] [5]

 

 

 

 

 

 

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

3/6

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

C [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

3/7

Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

 

 

A [*]

A [*] [5]

A [*] [5]

 

 

 

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

 

A [*] [5]

 

 

 

 

 

 

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

3/8

Eigentümer der Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

 

A

[6]

 

 

 

 

 

 

Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

4/1

Ort

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

 

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

A [7]

4/2

Datum

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

A

4/3

Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

A [5]

A [*] [5]

A [*]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

 

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

 

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5] [8]

 

 

 

 

A [*] [5]

A [*] [5]

A [*] [5]

4/4

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

 

 

 

A [*]

A [*]

A [*]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*] [9]

A [*]

A [*] [9]

A [*]

A [*] [8]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

4/5

Erster Ort der Verwendung oder Veredelung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A [*] [10]

 

A [*] [10]

A [*] [10]

 

A [*] [10]

 

 

 

 

 

 

4/6

[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

A [+]

A [+]

A [+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A [+]

 

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*] A

[+]

C [*] A [+]

C [*] A [+]

C [*] A

[+]

C [*] A [+]

 

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

C [*]

A

[+]

4/7

Ende der Gültigkeit der Entscheidung

A [+]

A [+]

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

 

 

 

 

 

 

 

 

4/8

Warenort

 

 

 

 

 

 

A

[*] [11]

 

 

 

 

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

A

A

A

 

 

 

4/9

Ort(e) der Veredelung oder Verwendung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

 

A

 

 

 

 

 

 

4/10

Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

4/11

Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

4/12

Zollstelle der Sicherheitsleistung

 

 

 

 

A

[+]

A

 

A

 

 

 

 

 

 

 

A

A [12]

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

4/13

Überwachungszollstelle

 

 

 

 

 

 

 

A [+]

 

 

A [+]

A

[+]

A [+]

A [+]

 

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

 

 

 

 

 

 

4/14

Bestimmungszollstelle(n)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C [*]

A [+]

 

C [*]

A [+]

 

 

A

4/15

Abgangszollstelle(n)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C [*]

A [+]

 

 

 

A

4/16

Frist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A [+]

 

A

[+]

A [+] [13]

 

 

 

 

 

 

 

 

A [+]

A [+]

A [+]

 

 

 

4/17

Frist für die Erledigung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

 

A

 

 

 

 

 

 

4/18

Abrechnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A [+]

[14]

 

A [+]

 

 

A [+]

[15]

 

 

 

 

 

 

Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren

5/1

Warennummer

C [*]

A [+]

A

 

A

 

 

A

[*]

 

 

 

 

A

A

A

 

A

A

A

A

C [*]

 

 

 

 

 

 

 

5/2

Warenbezeichnung

A

A

 

A

 

B

A

[*]

A

 

 

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

5/3

Warenmenge

A [+]

 

 

 

 

 

A

[*]

 

 

 

 

A

 

A

 

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

 

5/4

Warenwert

 

 

 

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

 

5/5

Ausbeute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

 

 

A

[16]

 

 

 

 

 

 

5/6

Ersatzwaren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

5/7

Veredelungserzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

 

 

A

[17]

 

 

 

 

 

 

5/8

Nämlichkeit der Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

5/9

Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A [+]

A [+]

A [+]

 

 

 

Gruppe 6 — Voraussetzungen und Bedingungen

6/1

Verbote und Beschränkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[*]

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6/2

Wirtschaftliche Voraussetzungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

 

 

 

A

[17]

 

 

 

 

 

 

6/3

Allgemeine Bemerkungen

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A  [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A

[+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

 

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

A [+]

Gruppe 7 — Tätigkeiten und Verfahren

7/1

Art des Vorgangs

A [*]

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/2

Art der Zollverfahren

 

 

 

 

A

A

 

 

 

 

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/3

Art der Anmeldung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/4

Anzahl der Vorgänge

 

 

 

 

B  [*]

 

 

 

 

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

 

 

 

 

 

 

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

7/5

Einzelheiten der geplanten Aktivitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

Gruppe 8 — Sonstiges

8/1

Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke

 

 

 

 

A [*]

 

 

A [*]

 

A [*]

A [*]

A

[*]

A [*]

A [*]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

[8]

 

 

 

 

A [*]

A [*]

A [*]

8/2

Art der Aufzeichnungen

 

 

 

 

A [*]

 

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A

[*]

A [*]

A [*]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

[8]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

8/3

Datenzugang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

8/4

Muster und Proben usw.

A [*]

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8/5

Zusätzliche Informationen

C [*]

C [*]

 

C

[*]

C  [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C

[*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

C [*]

8/6

Sicherheit

 

 

 

 

 

A

 

A

 

 

 

 

 

 

 

A [18]

A [12]

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

8/7

Höhe der Sicherheitsleistung

 

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

A

[18]

A

[12]

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

8/8

Übertragung von Rechten und Pflichten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

8/9

Schlagwörter

A [+]

A [+]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8/10

Einzelheiten zu den Lagern

 

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

8/11

Lagerung von Unionswaren

 

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

8/12

Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

 

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

 

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

A [*]

8/13

Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

A

[19]

 

 

 

 

 

 



Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

[1]

Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden soll.

[2]

Dieses Datenelement ist nur dann im Antrag zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Änderung, Erneuerung oder Widerruf der Entscheidung handelt.

[3]

Unbeschadet der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Sondervorschriften ist einem Antrag für Waren, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wurde, eine Bescheinigung der für die Erteilung dieser Lizenz zuständigen Behörden beizufügen, wonach alles Erforderliche getan wurde, um ihre Wirkung aufzuheben.

Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn

a)  die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt wird, die Lizenz selbst erteilt hat;

b)  der Grund für den Antrag ein Fehler ist, der keine Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Waren wiederausgeführt, in ein Zolllager übergeführt, in eine Freizone verbracht oder vernichtet oder zerstört werden.

[4]

Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der Person nicht erforderlich ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden, es sei denn, es wird ein papiergestützter Antrag oder eine papiergestützte Entscheidung verwendet.

[5]

Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der Antragsteller zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist.

[6]

Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung handelt und das Zollrecht diese Angaben verlangt.

[7]

Diese Angaben sind nur bei einem papiergestützten Antrag zu verwenden.

[8]

Soll ein öffentliches Zolllager des Typs II genutzt werden, ist dieses Datenelement nicht zu verwenden.

[9]

Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn Artikel 162 gilt.

[10]

►M3  Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen:

a)  Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist;

b)  Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205. ◄

[11]

Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn im Zollrecht der Union die Pflicht zur Gestellung der Waren aufgehoben ist.

[12]

►C5  Bei einem Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ist dieses Datenelement nicht zu verwenden, es sei denn, es wird die vorherige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen oder Veredelungserzeugnissen beantragt. ◄

[13]

Diese Angaben sind in der Entscheidung nur dann zu machen, wenn der Inhaber der Bewilligung nicht von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreit ist.

[14]

►M3  Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen. ◄

[15]

►M3  Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder Endverwendung zu machen. ◄

[16]

Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung oder der besonderen Verwendung handelt und die besondere Verwendung die Veredelung der Waren einschließt.

[17]

Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung handelt.

[18]

Bei einem Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung EX/IM ist dieses Datenelement nicht zu verwenden, es sei denn, es werden Ausfuhrabgaben fällig.

[19]

Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven Veredelung handelt.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den Datenanforderungen

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

Datenanforderungen

Gruppe 1 — Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung

1/1.    Code Art des Antrags/der Entscheidung

Anzugeben ist unter Verwendung der entsprechenden Codes, welche Bewilligung oder Entscheidung beantragt wird.

Anzugeben ist die Art der Bewilligung oder Entscheidung unter Verwendung der entsprechenden Codes.

1/2.    Unterschrift/Authentifizierung

Anträge in Papierform sind von der Person zu unterzeichnen, die den Antrag stellt. Der Unterzeichner sollte seine Funktion angeben.

Anträge, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person zu authentifizieren, die den Antrag stellt (Antragsteller oder Vertreter).

Wird der Antrag über die EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermittelt, gilt er als authentifiziert.

Unterzeichnung papiergestützter Entscheidungen oder anderweitige Authentifizierung von mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ausgefertigten Entscheidungen durch die Person, die die Entscheidung über die Bewilligung, die verbindliche Auskunft oder die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlässt.

Liegt eine Referenz für den Antragsteller vor, kann diese hier angegeben werden.

Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.

1/3.    Art des Antrags

Anzugeben ist die Art des Antrags unter Verwendung des entsprechenden Codes. Bei einem Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung ist in D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“ auch die Nummer der Entscheidung anzugeben.

1/4.    Geografischer Geltungsbereich — Union

Abweichend von Artikel 26 des Zollkodex ist anzugeben, ob die Wirkung der Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) beschränkt ist; dieser ist bzw. diese sind namentlich zu nennen.

1/5.    Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens

Anzugeben sind die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, in denen die Bewilligung verwendet werden darf.

1/6.    Referenznummer der Entscheidung

Eindeutige Referenz, die der Entscheidung von der zuständigen Zollbehörde zugewiesen wird

1/7.    Entscheidungsbefugte Zollbehörde

Kennnummer oder Bezeichnung und Anschrift der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde.

Kennnummer oder Unterschrift und Bezeichnung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde des Mitgliedstaats.

Authentifizierung und Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats. Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats auf regionaler Ebene kann angegeben werden, wenn die Organisationsstruktur der Zollverwaltung dies erfordert.

Gruppe 2 — Referenzen für Unterlagen, Zertifikate, Bewilligungen

2/1.    Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte

Anzugeben ist, ob der Antragsteller in der Union für Waren, die in D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ in diesem Titel sowie in D.E. II/3 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ in Titel II beschriebenen Waren gleich oder gleichartig sind, eine vZTA-Entscheidung beantragt oder erhalten hat (Ja/Nein). Wenn ja, sind auch folgende Angaben zu machen:

Land der Antragstellung: Land, in dem der Antrag gestellt wurde

Ort der Antragstellung: Ort, an dem der Antrag gestellt wurde

Datum des Antrags: Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist

Referenznummer der vZTA-Entscheidung: Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die der Antragsteller bereits erhalten hat; obligatorisch, wenn der Antragsteller nach dem Antrag vZTA-Entscheidungen erhalten hat

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung: Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt

Warennummer: Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist

Anzugeben ist, ob der Antragsteller für Waren oder Vormaterialien, die in D.E. 5/1 „Warennummer“ und D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ in diesem Titel oder in D.E. III/3 in Titel III genannten Waren oder Vormaterialien gleich oder gleichartig sind, eine vUA-Entscheidung und/oder eine vZTA-Entscheidung beantragt oder erhalten hat; relevante Einzelheiten sind zu nennen. Falls ja, ist auch die Referenznummer der betreffenden vUA-Entscheidung und/oder vZTA-Entscheidung anzugeben.

2/2.    Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden

Anzugeben ist, ob dem Antragsteller vZTA-Entscheidungen für Inhaber von Waren bekannt sind, die in D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ in diesem Titel sowie in D.E. II/3 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ in Titel II beschriebenen Waren gleich oder gleichartig sind. Informationen über bestehende vZTA-Entscheidungen können in der im Internet zugänglichen öffentlichen EvZTA-Datenbank eingesehen werden.

Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ:

Referenznummer der vZTA-Entscheidung: Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung: Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt

Warennummer: Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist

Anzugeben ist, ob für gleiche oder gleichartige Waren nach Kenntnis des Antragstellers in der Union bereits eine vUA-Entscheidung und/oder eine vZTA-Entscheidung beantragt oder erlassen wurde.

Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ:

Referenznummer der vUA-Entscheidung und/oder der vZTA-Entscheidung: Referenznummer der vUA-Entscheidung und/oder der vZTA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung: Datum, ab dem die vUA-Entscheidung und/oder die vZTA-Entscheidung gilt

Warennummer: Nomenklaturcode, der in der vUA-Entscheidung und/oder der vZTA-Entscheidung genannt ist

2/3.    Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren

Anzugeben ist, ob die in D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ und D.E. II/3 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ in Titel II beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die zolltarifliche Einreihung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend die zolltarifliche Einreihung sind. Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ:

Name und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen.

Anzugeben ist, ob die in D.E. 5/1 „Warennummer“ und D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ in diesem Titel oder in D.E. III/3 „Voraussetzungen für die Feststellung des Ursprungs“ in Titel III beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend den Ursprung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend den Ursprung sind.

Zu nennen sind Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen.

2/4.    Beigefügte Dokumente

Vorzulegen sind Informationen über die Art und gegebenenfalls die Kennnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag oder der Entscheidung beigefügten Unterlagen. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Dokumente.

Sind die beigefügten Unterlagen Teil an anderer Stelle in dem Antrag oder der Entscheidung enthaltener Informationen, ist auf das betreffende Datenelement zu verweisen.

2/5.    Lagerkennnummer

Gegebenenfalls ist die von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugewiesene Lagerkennnummer anzugeben.

Gruppe 3 — Beteiligte

3/1.    Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben sind Name und Anschrift der betreffenden Person.

Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet.

Inhaber der Bewilligung ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird.

3/2.    Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 18 ist die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) der betreffenden Person anzugeben.

Bei Antragstellung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ist die EORI-Nummer des Antragstellers stets anzugeben.

Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet.

Inhaber der Bewilligung ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird.

3/3.    Vertreter

Wird der in D.E. 3/1 „Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung“ oder D.E. 3/2 „Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung“ genannte Antragsteller vertreten, sind relevante Informationen über den Vertreter vorzulegen.

Sofern die die Entscheidung erlassende Zollbehörde dies gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Zollkodex verlangt, ist die Abschrift eines einschlägigen Vertrags, einer einschlägigen Vollmacht oder anderer Unterlagen, mit denen die dem Zollvertreter erteilte Vertretungsmacht nachgewiesen werden kann, vorzulegen.

3/4.    Kennnummer des Vertreters

Wird der in D.E. 3/1 „Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung“ oder D.E. 3/2 „Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder der Entscheidung“ genannte Antragsteller vertreten, ist die EORI-Nummer des Vertreters anzugeben.

Sofern die die Entscheidung erlassende Zollbehörde dies gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Zollkodex verlangt, ist die Abschrift eines einschlägigen Vertrags, einer einschlägigen Vollmacht oder anderer Unterlagen, mit denen die dem Zollvertreter erteilte Vertretungsmacht nachgewiesen werden kann, vorzulegen.

3/5.    Name und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen Person

Kontaktdaten der betreffenden Person, einschließlich etwaiger Faxnummer, die für den weiteren Informationsaustausch in Zollangelegenheiten verwendet werden können.

3/6.    Für den Antrag zuständige Kontaktperson

Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen.

Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn sie nicht mit den Angaben für die für Zollangelegenheiten zuständige Person in D.E. 3/5 „Name und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen Person“ identisch sind.

Anzugeben sind der Name der Kontaktperson sowie etwaige folgende Informationen: Telefonnummer, E-Mail-Anschrift (vorzugsweise eine Funktionsmailbox) und gegebenenfalls Faxnummer.

3/7.    Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

Für die Zwecke des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex sind Name(n) und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Person(en), insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und der Mitglieder des Verwaltungsrats, falls vorhanden, einzutragen. Die anzugebenden Daten umfassen: Name und Vorname und vollständige Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer.

3/8.    Eigentümer der Waren

Sofern gemäß dem einschlägigen Artikel vorgesehen, sind Name und Anschrift des nicht in der Union ansässigen Eigentümers der Waren anzugeben, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden sollen, wie in D.E. 5/1 „Warennummer“ und D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ beschrieben.

Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte

4/1.    Ort

Ort, an dem der Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert wurde

Ort, an dem die Bewilligung oder die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erteilt bzw. erlassen wurde

4/2.    Datum

Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat

Datum, an dem die Bewilligung erteilt oder die Entscheidung über eine verbindliche Auskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlassen wurde

4/3.    Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

▼M3

Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden.

▼B

Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, einschließlich des Mitgliedstaats, an dem die Hauptbuchhaltung geführt werden oder zugänglich sein soll. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

Bei verbindlichen Auskünften sind Angaben nur dann vorzulegen, wenn das Land nicht mit den für die Kennnummer des Antragstellers vorgelegten Daten identisch ist.

4/4.    Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Orts bzw. der Orte, einschließlich des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, an dem bzw. denen die Aufzeichnungen des Antragstellers aufbewahrt werden oder aufbewahrt werden sollen. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

Diese Angaben dienen der Identifizierung des Orts der Aufzeichnungen für Waren, die unter der in D.E. 4/8 „Ort, an dem sich die Waren befinden“ angegebenen Anschrift gelagert werden.

4/5.    Erster Ort der Verwendung oder Veredelung

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts unter Verwendung des entsprechenden Codes.

4/6.    [Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung

Datum, ab dem die Entscheidung über verbindliche Auskünfte gilt

Anzugeben sind der Tag, der Monat und das Jahr gemäß Artikel 29.

Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und das beantragte Datum darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen.

Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird

Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und es darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen.

Datum des Beginns des von den Behörden für die Zwecke der Berechnung der Frist für den Zahlungsaufschub festgelegten ersten operativen Zeitraums.

4/7.    Ende der Gültigkeit der Entscheidung

Datum, an dem die Gültigkeit der Bewilligung oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Auskünfte endet.

4/8.    Ort, an dem sich die Waren befinden

Anzugeben sind Name und Anschrift des betreffenden Orts, einschließlich Postleitzahl, soweit vorhanden. Bei Antragstellung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung kann statt der Anschrift der entsprechende Code angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

Die Kennung des Orts, an dem das Wiegen der Bananen vorgenommen wird, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.

▼M3

Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich die Waren bei Überführung in ein Zollverfahren befinden dürfen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.

▼B

Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen Waren im TIR-Verfahren in Empfang genommen werden sollen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.

Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.

Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen Waren im Unionsversandverfahren in Empfang genommen werden sollen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.

4/9.    Ort(e) der Veredelung oder Verwendung

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes bzw. der betreffenden Orte unter Verwendung des entsprechenden Codes.

4/10.    Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren

▼M3

Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.

▼B

4/11.    Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens

Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n).

4/12.    Zollstelle der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist die betreffende Zollstelle.

4/13.    Überwachungszollstelle

▼M3

Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.

▼B

4/14.    Bestimmungszollstelle(n)

Anzugeben ist bzw. sind die Bestimmungszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren vom zugelassenen Empfänger in Empfang genommen werden.

Anzugeben ist bzw. sind die für den Bestimmungsflughafen oder Bestimmungshafen bzw. die Bestimmungsflughäfen oder Bestimmungshäfen zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n).

4/15.    Abgangszollstelle(n)

Anzugeben ist bzw. sind die Abgangszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden.

Anzugeben ist bzw. sind die für den Abgangsflughafen oder Abgangshafen bzw. die Abgangsflughäfen oder Abgangshäfen zuständige(n) Abgangszollstelle(n).

4/16.    Frist

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle vor Abgang der Waren Kontrollen durchführen kann.

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle der Gestellung die Überwachungszollstelle über ihre Absicht zu unterrichten hat, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen.

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle ihre Absicht erklären kann, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen.

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem dem zugelassenen Empfänger die Entladeerlaubnis zu erteilen ist.

Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), der der Abgangszollstelle nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, um vor der Überlassung und dem Abgang der Waren alle erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

4/17.    Frist für die Erledigung

Anzugeben ist der Zeitraum (in Monaten), der für die Abwicklung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten besonderen Zollverfahrens voraussichtlich erforderlich ist.

Anzugeben ist, ob die automatische Verlängerung der Frist für die Erledigung gemäß Artikel 174 Absatz 2 anwendbar ist.

Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde kann in der Bewilligung festlegen, dass die Frist für die Erledigung am letzten Tag des Monats, des Quartals oder des Halbjahrs endet, der bzw. das auf den Monat, das Quartal oder das Halbjahr folgt, in dem die Frist für die Erledigung begonnen hat.

4/18.    Abrechnung

Anzugeben ist, ob die Verwendung der Abrechnung erforderlich ist.

Wenn ja, ist die Frist gemäß Artikel 175 Absatz 1 anzugeben, in der der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung zu übermitteln hat.

Gegebenenfalls ist der Inhalt der Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 3 anzugeben.

Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren

5/1.    Warennummer

Anzugeben ist der Zollnomenklaturcode, in den die Waren nach Erwartung des Antragstellers einzureihen sind.

Zollnomenklaturcode, in den die Waren einzureihen sind.

Position/Unterposition (Zollnomenklaturcode), in die die Waren einzureihen sind, mit hinreichenden Angaben zur Feststellung der Ursprungsbestimmungsregel. Ist der vUA-Antragsteller Inhaber einer vZTA für dieselben Waren, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben.

Position/Unterposition oder 8-stelliger KN-Code wie im Antrag angegeben.

Anzugeben ist der 8-stellige KN-Code der betreffenden Waren.

Anzugeben sind der 8-stellige KN-Code, der TARIC-Code sowie gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) und der oder die nationale(n) Zusatzcode(s) der betreffenden Waren.

▼M3

▼B

Anzugeben sind zumindest die ersten vier Stellen des KN-Codes der betreffenden Waren.

Anzugeben sind die ersten vier Stellen des KN-Codes der Waren, die in das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung überzuführen sind.

Der 8-stellige KN-Code ist anzugeben, wenn

Ersatzwaren verwendet werden oder das Verfahren des Standardaustauschs angewendet wird;

die Waren unter Anhang 71-02 fallen;

die Waren nicht unter Anhang 71-02 fallen und der Code 22 für die wirtschaftlichen Voraussetzungen (De-minimis-Regel) verwendet wird.

1. Betrifft der Antrag Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als die unter Punkt 2 genannten überzuführen sind, sind — soweit angezeigt — der 8-stellige KN-Code (Unterabschnitt 1), der TARIC-Code (Unterabschnitt 2) und gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) (Unterabschnitt 3) anzugeben.

2. Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich.

Anzugeben sind die ersten vier Stellen des KN-Codes der Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind.

Anzugeben sind die ersten vier Stellen des KN-Codes der Waren, die in das Zolllagerverfahren überzuführen sind.

Wird der Antrag für unterschiedliche Waren gestellt, kann das Datenelement frei bleiben. In diesem Fall ist in D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ anzugeben, welcher Art die zu lagernden Waren sind.

Werden im Rahmen des Zolllagerverfahrens Ersatzwaren verwendet, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben.

5/2.    Warenbezeichnung

Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu macht, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt; Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in D.E. II/3 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ in Titel II anzugeben.

Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vZTA-Entscheidung beschriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen. Angaben, die der Antragsteller im vZTA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sollten nicht enthalten sein.

Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren.

Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vUA-Entscheidung beschriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen.

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung der Waren.

Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder ihre Zolltarifbezeichnung. Die Bezeichnung hat mit der Bezeichnung übereinzustimmen, die in der in D.E. VIII/1 „Titel für die Beitreibung“ genannten Zollanmeldung verwendet wird.

Anzugeben sind Anzahl, Art, Kennzeichen und Kennnummern der Packstücke. Bei unverpackten Waren ist die Zahl der Artikel oder das Wort „lose“ anzugeben.

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren.

Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben.

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.

Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sollte der Antragsteller z. B. folgende Angabe machen: „Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen A der Kombinierten Nomenklatur“.

Anzugeben ist zumindest, ob es sich um landwirtschaftliche und/oder Industriewaren handelt.

5/3.    Warenmenge

Dieses Datenelement ist nur in Fällen zu verwenden, in denen eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde; dabei sind die Warenmenge, die während der verlängerten Verwendungsdauer vom Zoll abgefertigt werden kann, und ihre Maßeinheiten anzugeben. Die Einheiten werden in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) ausgedrückt.

Anzugeben ist die Nettowarenmenge, ausgedrückt in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates).

Anzugeben ist, welche Warenmenge voraussichtlich (monatlich) unter Verwendung der betreffenden Vereinfachung in ein Zollverfahren übergeführt wird.

Anzugeben ist, welche Warenmenge voraussichtlich insgesamt während der Gültigkeit der Bewilligung in das besondere Verfahren übergeführt wird.

Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind Angaben zur Warenmenge nicht erforderlich.

5/4.    Warenwert

Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren, für die die Bewilligung gelten soll.

▼M3

▼B

Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert (in Euro) der Waren, die in das besondere Verfahren übergeführt werden sollen. Der Wert kann zusätzlich in einer anderen Währung als dem Euro ausgedrückt werden.

▼M3 —————

▼B

5/5.    Ausbeutesatz

Anzugeben ist der voraussichtliche Ausbeutesatz oder der voraussichtliche durchschnittliche Ausbeutesatz oder — soweit angezeigt — die für die Bestimmung dieses Satzes verwendete Methode.

5/6.    Ersatzwaren

Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.

Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden, sind der 8-stellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Ersatzwaren und den Waren, die sie ersetzen, durchführen können.

Die für D.E. 5/8 „Nämlichkeit der Waren“ angegebenen einschlägigen Codes können verwendet werden, um zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, die für diesen Vergleich nützlich sein könnten.

Anzugeben ist, ob die Nichtunionswaren Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzöllen oder sonstigen zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

Anzugeben sind die Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind.

Sind die Ersatzwaren einer höheren Verarbeitungsstufe zuzuordnen oder in einem besseren Zustand als die Unionswaren (im Falle der Ausbesserung), sind die entsprechenden Einzelheiten anzugeben.

5/7.    Veredelungserzeugnisse

Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungsnebenerzeugnissen (die Nebenerzeugnisse des Veredelungsvorgangs und nicht das Veredelungshaupterzeugnis sind).

KN-Code und Bezeichnung: Gültig sind die Anmerkungen zu D.E. 5/1 „Warennummer“ und D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“.

5/8.    Nämlichkeit der Waren

Anzugeben sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung unter Verwendung mindestens eines der einschlägigen Codes.

Nicht erforderlich sind diese Angaben bei Zolllagerung, aktiver Veredelung oder passiver Veredelung mit Ersatzwaren. Stattdessen ist D.E 5/6. „Ersatzwaren“ zu verwenden.

▼C5

Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. Stattdessen ist D.E XVIII/2 „Ersatzerzeugnisse“ in Titel XVIII zu verwenden.

▼B

5/9.    Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre

▼M3

Anzugeben sind die Warenverkehre oder — unter Verwendung des 6-stelligen KN-Codes — die von der Vereinfachung ausgeschlossenen Waren.

▼B

Gruppe 6 — Voraussetzungen und Bedingungen

6/1.    Verbote und Beschränkungen

Anzugeben sind die Verbote und Beschränkungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene, die für die betreffenden Waren und/oder das betreffende Verfahren in dem/den Mitgliedstaat(en) der Gestellung gelten.

Anzugeben sind die Behörden, die für die Kontrollen bzw. Förmlichkeiten zuständig sind, die vor der Überlassung der Waren durchzuführen sind.

6/2.    Wirtschaftliche Voraussetzungen

Das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung kann nur dann angewendet werden, wenn die Bewilligung für ein Veredelungsverfahren wesentliche Interessen der Unionshersteller nicht beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzungen).

In den meisten Fällen ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich. In bestimmten Fällen ist eine solche Prüfung jedoch auf Unionsebene durchzuführen.

Für jeden in D.E. 5/1. „Warennummer“ genannten KN-Code ist mindestens einer der für die wirtschaftlichen Voraussetzungen definierten Codes anzugeben. Der Antragsteller kann weitere Einzelheiten angeben, insbesondere wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist.

6/3.    Allgemeine Bemerkungen

Allgemeine Angaben zu den Verpflichtungen und/oder Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung.

Mit der Bewilligung einhergehende Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex, die die Entscheidung erlassende Behörde über jede Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände zu unterrichten.

Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde legt Einzelheiten für das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 44 des Zollkodex fest.

Anzugeben sind die Auflagen, denen die Waren bis zur Schlussbehandlung unterworfen bleiben.

Bei Bedarf enthält die Entscheidung den Hinweis, dass der Inhaber der Entscheidung der Zollstelle der Schlussbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat.

Die Bewilligung enthält den Hinweis, dass in den in Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex genannten Fällen die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung aufgehoben wird.

Die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen in Artikel 167 Absatz 3 erfüllt sind.

Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM oder der passiven Veredelung EX/IM, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder der passiven Veredelung IM/EX, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtungen gemäß Artikel 176 Absatz 1.

Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, die einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtung gemäß Artikel 175 Absatz 5.

Anzugeben ist, ob die in das Verfahren der aktiven Veredelung IM/EX übergeführten Veredelungserzeugnisse oder -waren als zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 170 Absatz 1 überlassen gelten.

Anzugeben ist, ob Maßnahmen erforderlich sind, bevor der zugelassene Empfänger über die empfangenen Waren verfügen darf.

Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Empfänger zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben.

Anzugeben ist, dass der zugelassene Versender vor der Überlassung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung einzureichen hat.

Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Versender zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben.

Anzugeben ist, dass für die Verwendung besonderer Verschlüsse die sicherheitsrelevanten Verfahren des Anhangs A der Norm ISO 17712 gelten:

Die ordnungsgemäße Kontrolle von Verschlüssen vor ihrer Anbringung und Verwendung und die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen sind hinreichend zu beschreiben.

Zu beschreiben sind die Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen festgestellt werden.

Anzugeben ist, wie Verschlüsse nach der Verwendung behandelt werden.

Bei der Verwendung besonderer Verschlüsse dürfen die eindeutigen Verschlussnummern oder -kennungen ohne Ermächtigung durch die Zollbehörde nicht erneut bestellt, verwendet oder dupliziert werden.

Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der Inhaber der Bewilligung zu befolgen hat.

Gruppe 7 — Tätigkeiten und Verfahren

7/1.    Art des Vorgangs

Anzugeben ist, ob der Antrag einen Einfuhr- oder einen Ausfuhrvorgang betrifft (Ja/Nein); dazu ist der Vorgang anzugeben, für den die vZTA- oder vUA-Entscheidung verwendet werden soll. Die Art des besonderen Verfahrens ist anzugeben.

7/2.    Art der Zollverfahren

▼M3

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist anzugeben, ob die Bewilligung für Zollverfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten verwendet werden soll. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.

▼B

7/3.    Art der Anmeldungen

Anzugeben ist die Art der Zollanmeldung (Standardanmeldung, vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders), die der Antragsteller vorlegen möchte.

Bei vereinfachten Anmeldungen ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung für die vereinfachte Anmeldung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben.

Bei der Anschreibung in der Buchführung ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben.

7/4.    Anzahl der Vorgänge (Sendungen)

Soll die Gesamtsicherheit zur Deckung bestehender Zollschulden oder zur Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren verwendet werden, ist die Anzahl der Sendungen im letzten Zwölfmonatszeitraum anzugeben.

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller die Vereinfachung voraussichtlich in Anspruch nehmen wird.

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller die Vereinfachung voraussichtlich je Mitgliedstaat der Gestellung in Anspruch nehmen wird.

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im TIR-Verfahren empfangen wird.

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im Unionsversandverfahren versenden wird.

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im Unionsversandverfahren empfangen wird.

Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich die Unionsversandregelungen in Anspruch nehmen wird.

7/5.    Einzelheiten der geplanten Aktivitäten

Anzugeben ist, welchen Aktivitäten bzw. welcher Verwendung die Waren im Rahmen des besonderen Verfahrens zugeführt werden sollen (z. B. die Einzelheiten der Vorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder die Art der üblichen Behandlungen im Rahmen der aktiven Veredelung).

Wünscht der Antragsteller die Veredelung der Waren in der aktiven Veredelung oder der Endverwendung in den Räumlichkeiten eines Zolllagers gemäß Artikel 241 des Zollkodex, hat er die relevanten Angaben zu machen.

Bei Bedarf sind Namen, Anschriften und Funktionen anderer beteiligter Personen anzugeben.

Im Rahmen üblicher Behandlungen ist es möglich, in ein Zolllager oder eine Veredelung übergeführte Waren zu erhalten, ihre Aufmachung oder Handelsgüte zu verbessern oder für den Vertrieb oder Weiterverkauf vorzubereiten. Sollen übliche Behandlungen im Rahmen der aktiven oder passiven Veredelung durchgeführt werden, ist auf den bzw. die entsprechenden Punkt(e) in Anhang 71-03 zu verweisen.

Eine Übersicht über die Geschäftsvorgänge und die Beförderung von Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung ist zu geben.

Zu beschreiben ist die Art der geplanten Verwendung der Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind.

Anzugeben ist der für eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben anzuwendende Artikel.

Wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 229 oder 230 beantragt, sind Bezeichnung und Menge der herzustellenden Waren anzugeben.

Gruppe 8 — Sonstiges

8/1.    Art der Hauptbuchhaltung

Anzugeben ist die Art der Hauptbuchhaltung; dazu sind Einzelheiten zu dem System, das verwendet werden soll, einschließlich der Software, anzugeben.

8/2.    Art der Aufzeichnungen

Anzugeben ist die Art der Aufzeichnungen; dazu sind Einzelheiten zu dem System, das verwendet werden soll, einschließlich der Software, anzugeben.

Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in das Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

8/3.    Datenzugang

Anzugeben ist, auf welche Art die Zollbehörden auf die Angaben der Zoll- oder Versandanmeldung zugreifen können.

8/4.    Muster und Proben usw.

Anzugeben ist, ob Muster bzw. Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein könnten, beigefügt sind (Ja/Nein).

Sind Muster oder Proben beigefügt, ist anzugeben, ob sie zurückzugeben sind.

Zu nennen sind Muster oder Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen betreffend die Zusammensetzung der Waren und ihre Vormaterialien, die der Beschreibung des angewendeten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens dienen könnten.

8/5.    Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen, sofern diese als zweckdienlich betrachtet werden.

8/6.    Sicherheit

Anzugeben ist, ob für die betreffende Bewilligung eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Wenn ja, ist die Referenznummer der für die betreffende Bewilligung hinterlegten Sicherheit anzugeben.

8/7.    Höhe der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist der Betrag der Einzelsicherheit oder, im Fall der Gesamtsicherheit, der Betrag, der dem für die spezifische Bewilligung für die vorübergehende Verwahrung oder das besondere Verfahren zugewiesenen Teil des Referenzbetrags entspricht.

8/8.    Übertragung von Rechten und Pflichten

Wird eine Bewilligung für die Übertragung von Rechten und Pflichten zwischen Inhabern des Verfahrens gemäß Artikel 218 des Zollkodex beantragt, sind Angaben zum Übernehmer und den vorgeschlagenen Übertragungsförmlichkeiten vorzulegen. Ein solcher Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Zollbehörde eingereicht werden, wenn dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung für ein besonderes Verfahren erteilt wurde.

Anzugeben ist, unter welchen Bedingungen die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgen kann. Wird der Antrag auf Übertragung von Rechten und Pflichten abgelehnt, sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.

8/9.    Schlagwörter

Anzugeben sind die relevanten Schlagwörter, unter denen die Zollbehörden des erlassenden Mitgliedstaats die Entscheidung über eine verbindliche Auskunft indexiert haben. Diese Indexierung (Verschlagwortung) erleichtert das Auffinden der relevanten Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die von den Zollbehörden in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden.

8/10.    Einzelheiten zu den Lagern

Vorzulegen sind Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung, die bzw. der als Lager genutzt werden soll(en).

Dies kann Angaben zu den physischen Eigenschaften der Lager und der für die Lagertätigkeiten genutzten Ausrüstung sowie bei speziell ausgerüsteten Lagern sonstige Angaben, die zur Prüfung der Einhaltung der Artikel 117 Buchstabe b und 202 erforderlich sind, beinhalten.

8/11.    Lagerung von Unionswaren

Anzugeben ist, ob Unionswaren in einem Zollager oder einem Verwahrungslager gelagert werden sollen (Ja/Nein).

Ein Lagerungsersuchen für Unionswaren kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde eingereicht werden, wenn dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung für den Betrieb von Lagern erteilt wurde.

Sollen Unionswaren in einem Zolllager gelagert werden und gelten die Bedingungen des Artikels 177, sind die Vorschriften für die buchmäßige Trennung aufzuführen.

8/12.    Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen

Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist, dass die folgenden Einzelheiten der von ihm beantragten Bewilligung im öffentlichen Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen offengelegt werden (Ja/Nein):

Inhaber der Bewilligung

Art der Bewilligung

Datum des Wirksamwerdens oder gegebenenfalls Gültigkeitsdauer

Mitgliedstaat der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde

Zuständige Zollstelle/Überwachungszollstelle

8/13.    Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

Anzugeben ist, ob der Antragsteller die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex wünscht (Ja/Nein).

Wenn nein, ist Artikel 85 des Zollkodex anzuwenden; dies bedeutet, dass der Betrag der Einfuhrabgaben auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der Waren zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren zu berechnen ist.

Wünscht der Inhaber der Bewilligung die Berechnung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex, ist in der Bewilligung für die aktive Veredelung vorzusehen, dass die betreffenden Veredelungserzeugnisse vom Inhaber der Bewilligung nicht mittelbar oder unmittelbar eingeführt und innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen. Veredelungserzeugnisse können jedoch mittelbar oder unmittelbar vom Inhaber der Bewilligung eingeführt und innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex festgelegt wird.

TITEL II

Antrag und Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

II/1.

Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung

A [*]

II/2.

Zollnomenklatur

A [*]

II/3.

Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben

C [*]A [+]

II/4.

Begründung für die Einreihung der Waren

A [+]

II/5.

Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist

A [+]

II/6.

Abbildungen

B

II/7.

Datum des Antrags

A [+]

II/8.

Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer

A [+]

II/9.

Grund für die Ungültigerklärung

A [+]

II/10.

Registriernummer des Antrags

A [+]

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

II/1.    Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung

Anzugeben ist, ob der Antrag eine Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung betrifft (Ja/Nein). Wenn ja, sind relevante Einzelheiten anzugeben.

II/2.    Zollnomenklatur

Anzugeben ist, in welche Nomenklatur die Waren einzureihen sind (das Zeichen „x“ ist in ein Feld einzutragen).

Die aufgeführten Nomenklaturen sind die folgenden:

 die Kombinierte Nomenklatur (KN), die für die zolltarifliche Einreihung von Waren in der Union (8-stelliger Code) maßgeblich ist;

 der TARIC, der aus zusätzlichen Stellen (9 und 10) besteht, die tarifären und nichttarifären Maßnahmen in der Union wie Zollaussetzungen, Zollkontingenten, Antidumpingmaßnahmen usw. entsprechen, und auch aus TARIC-Zusatzcodes und nationalen Zusatzcodes ab der 11. Stelle bestehen kann;

 die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (Erstattungsnomenklatur).

Gehört die Nomenklatur nicht zu den oben aufgeführten, ist die betreffende Nomenklatur anzugeben.

II/3.    Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben

Zu nennen sind alle Angaben, die auf Wunsch des Antragstellers vertraulich zu behandeln sind, einschließlich Warenzeichen und Modellnummer der Waren.

In bestimmten Fällen, auch bei Vorlage von Mustern und Proben, kann die betreffende Verwaltung Lichtbilder anfertigen (z. B. von den vorgelegten Mustern und Proben) oder ein Labor um eine Analyse ersuchen. Der Antragsteller sollte eindeutig angeben, ob die betreffenden Lichtbilder, Analyseergebnisse usw. ganz oder teilweise vertraulich zu behandeln sind. Alle Angaben, die nicht als vertraulich bezeichnet werden, werden in der öffentlichen EvZTA-Datenbank veröffentlicht und sind im Internet zugänglich.

Dieses Datenfeld enthält Angaben, die der Antragsteller im vZTA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sowie von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats ergänzte Angaben, die diese als vertraulich betrachten.

II/4.    Begründung für die Einreihung der Waren

Anzugeben sind die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte oder Maßnahmen, auf deren Grundlage die Waren in die in D.E. 5/1 „Warennummer“ in Titel I genannte Zollnomenklatur eingereiht werden.

II/5.    Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist

Anzugeben ist, ob die vZTA-Entscheidung auf der Grundlage einer Beschreibung, von Produktinformationen, Lichtbildern, Mustern und Proben oder anderen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergangen ist.

II/6.    Abbildungen

Soweit angezeigt, Abbildung(en) der eingereihten Waren.

II/7.    Datum des Antrags

Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist.

II/8.    Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer

Wurde eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt, ist das Enddatum des Zeitraums anzugeben, in dem die vZTA-Entscheidung weiterverwendet werden kann.

II/9.    Grund für die Ungültigerklärung

Wird die vZTA-Entscheidung vor dem regulären Ende ihrer Gültigkeit für ungültig erklärt, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes der Grund für die Ungültigerklärung anzugeben.

II/10.    Registriernummer des Antrags

Eindeutige Referenznummer, die dem Antrag von der zuständigen Zollbehörde bei Annahme zugewiesen wurde.

TITEL III

Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Ursprungsauskunft



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

III/1.

Rechtsgrundlage

A [*]

III/2.

Zusammensetzung der Waren

A

III/3.

Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen

A [*]

III/4.

Angabe der Daten, die vertraulich zu behandeln sind

A

III/5.

Ursprungsland und Rechtsrahmen

A [+]

III/6.

Begründung für die Beurteilung des Ursprungs

A [+]

III/7.

Ab-Werk-Preis

A

III/8.

Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert

A [+]

III/9.

Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung

A [+]

III/10.

Sprache

A [+]

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

III/1.    Rechtsgrundlage

Anzugeben ist die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 59 und 64 des Zollkodex.

III/2.    Zusammensetzung der Waren

Anzugeben sind erforderlichenfalls die Zusammensetzung der Waren, die für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden und ihr Ab-Werk-Preis.

III/3.    Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen

Anzugeben sind Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen, die eingesetzten Vormaterialien und deren Ursprung, Tarifeinreihung und Wert sowie die Umstände, durch welche die Bedingungen für die Feststellung des Ursprungs erfüllt werden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, Wertsteigerung, Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln). Insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewendet und welcher Ursprung für die Waren in Betracht gezogen wird.

III/4.    Angabe der Daten, die vertraulich zu behandeln sind

Der Antragsteller kann angeben, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind.

Angaben, die im Antrag nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, können im Internet zugänglich gemacht werden, sobald die Entscheidung erlassen ist.

Angaben, die der Antragsteller im vUA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sowie von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats ergänzte Angaben, die diese als vertraulich betrachten, sind in der Entscheidung als solche zu kennzeichnen.

Angaben, die in der Entscheidung nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, können im Internet zugänglich gemacht werden.

III/5.    Ursprungsland und Rechtsrahmen

Anzugeben sind das von der Zollbehörde für die Waren, für die die Entscheidung erlassen wurde, festgestellte Ursprungsland sowie der Rechtsrahmen (nichtpräferenziell bzw. präferenziell; Verweis auf ein Abkommen, eine Übereinkunft, Entscheidung, Verordnung; Sonstiges).

Kann für die betreffenden Waren kein präferenzieller Ursprung festgestellt werden, sind in der vUA-Entscheidung der Begriff „ohne Ursprungseigenschaft“ und der Rechtsrahmen anzugeben.

III/6.    Begründung für die Beurteilung des Ursprungs

Anzugeben ist die Begründung für die Beurteilung des Ursprungs durch die Zollbehörde (vollständig gewonnene oder hergestellte Waren, letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung, ausreichende Veredelung, Ursprungskumulierung, Sonstiges).

III/7.    Ab-Werk-Preis

Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch.

III/8.    Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert

Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch.

III/9.    Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung

Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch.

III/10.    Sprache

Anzugeben ist die Sprache, in der die vUA erteilt wird.

TITEL IV

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

IV/1.

Rechtsform des Antragstellers

A [*]

IV/2.

Gründungsdatum

A [*]

IV/3.

Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette

A [*]

IV/4.

Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden

A [*]

IV/5.

Informationen über Grenzübergänge

A [*]

IV/6.

►M3  Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate ◄

A [*]

IV/7.

Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten

A [*]

IV/8.

Ständige Niederlassung

A

IV/9.

Zollstelle(n), in der bzw. denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind

A [*]

IV/10.

Ort, an dem die allgemeine logistische Verwaltung stattfindet

A [*]

IV/11.

Geschäftstätigkeiten

A [*]

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

IV/1.    Rechtsform des Antragstellers

Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde.

IV/2.    Gründungsdatum

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern).

IV/3.    Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette

Anzugeben ist die Rolle des Antragstellers in der Lieferkette unter Verwendung des entsprechenden Codes.

IV/4.    Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden

Angabe des/der entsprechenden Ländercodes. Unterhält der Antragsteller ein Lager oder sonstige Räumlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, sind Anschrift und Art dieses Lagers bzw. dieser Räumlichkeiten ebenfalls anzugeben.

IV/5.    Informationen über Grenzübergänge

Anzugeben ist/sind die Referenznummer(n) der regelmäßig für Grenzübergänge genutzten Zollstelle(n). Ist der Antragsteller ein Zollvertreter, ist/sind die Referenznummer(n) der von diesem Zollvertreter regelmäßig für Grenzübergänge genutzten Zollstelle(n) anzugeben.

▼M3

IV/6.    Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate

▼B

Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung, das einschlägige Zollverfahren und die Bewilligungsnummer anzugeben. Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung und die Zertifikatsnummer anzugeben. Bei der Genehmigung als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender ist die erteilte Genehmigung anzugeben: reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender und Angabe der Genehmigungsnummer. Ist der Antragsteller Inhaber eines einem AEO-Zertifikat gleichwertigen, in einem Drittland ausgestellten Zertifikats, sind die betreffende Zertifikatsnummer und das ausstellende Land anzugeben.

IV/7.    Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten

Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist (Ja/Nein), dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten.

Wenn ja, hat der Antragsteller auch Angaben zur Transliteration des Namens und der Anschrift des Unternehmens zu machen.

IV/8.    Ständige Niederlassung

Wird der Antrag gemäß Artikel 26 Absatz 2 gestellt, sind der vollständige Name und die Mehrwertsteuernummer der ständigen Niederlassung(en) anzugeben.

IV/9.    Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind

Anzugeben ist die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle(n). Ist für die Zugänglichkeit der zollrelevanten Unterlagen eine andere Zollstelle zuständig als jene, in der die Unterlagen aufbewahrt werden, ist auch deren vollständige Anschrift anzugeben.

IV/10.    Ort, an dem die allgemeine logistische Verwaltung stattfindet

Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die zuständige Zollbehörde nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesem Fall ist die vollständige Anschrift des betreffenden Orts anzugeben.

IV/11.    Geschäftstätigkeiten

Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers.

TITEL V

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung vonBeträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

V/1.

Gegenstand und Art der Vereinfachung

A

Der Status in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

V/1.    Gegenstand und Art der Vereinfachung

▼M3

Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Preis hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben.

▼B

TITEL VI

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit,einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

VI/1.

Betrag der Zölle und anderer Abgaben

A [*]

VI/2.

Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens

A [*]

VI/3.

Höhe der Sicherheitsleistung

A

VI/4.

Art der Sicherheitsleistung

C [*]

VI/5.

Referenzbetrag

A

VI/6.

Zahlungsfrist

A

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

VI/1.    Betrag der Zölle und anderer Abgaben

Anzugeben ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum auf Einzelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben. Liegen diese Angaben nicht vor, ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum wahrscheinlich auf Einzelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben anzugeben.

VI/2.    Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens

▼M3

Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwischen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird.

▼B

VI/3.    Höhe der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist, ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der bestehenden Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100 % oder 30 % des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt und/oder ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der potenziellen Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100 %, 50 %, 30 % oder 0 % des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt.

Die bewilligende Zollbehörde kann gegebenenfalls Anmerkungen machen.

VI/4.    Art der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist, in welcher Form die Sicherheit geleistet wird.

Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Bürgen anzugeben.

Gilt die Sicherheit in mehr als einem Mitgliedstaat, sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Vertreter des Bürgen in dem anderen Mitgliedstaat anzugeben.

VI/5.    Referenzbetrag

Anzugeben ist der Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Antragstellers gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex.

Anzugeben ist der Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Inhabers der Bewilligung gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex.

Weicht der von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde ermittelte Referenzbetrag von dem in dem Antrag angegebenen ab, ist die Abweichung zu begründen.

VI/6.    Zahlungsfrist

Wird die Gesamtsicherheit zur Deckung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben geleistet, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Endverwendung zu entrichten sind, ist anzugeben, ob die Sicherheit gilt für

die normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex;

den Zahlungsaufschub.

TITEL VII

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

VII/1.

Art des Zahlungsaufschubs

A

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

VII/1.    Art des Zahlungsaufschubs

Anzugeben ist, wie der Antragsteller den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben anzuwenden gedenkt.

Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen;

Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

TITEL VIII

Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

VIII/1.

Titel für die Beitreibung

A

VIII/2.

Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde

A

VIII/3.

Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

A

VIII/4.

Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

A [+]

VIII/5.

Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten)

A

VIII/6.

Zollwert

A

VIII/7.

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind

A

VIII/8.

Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

A

VIII/9.

Rechtsgrundlage

A

VIII/10.

Verwendung oder Bestimmung der Waren

A [+]

VIII/11.

Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten

A [+]

VIII/12.

Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde

A [+]

VIII/13.

Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass

A

VIII/14.

Bank- und Kontoverbindung

A [*]

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

VIII/1.    Titel für die Beitreibung

Anzugeben ist die Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung oder ein Bezug auf andere Unterlagen, die den Anlass für die Mitteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bildete(n), deren Erstattung oder Erlass beantragt wird.

VIII/2.    Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde

Anzugeben ist die Kennung der Zollstelle, in der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die der Antrag betrifft, mitgeteilt wurden.

Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.

VIII/3.    Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die betreffende Zollstelle nicht mit der in D.E. VIII/2 „Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde“ genannten Zollstelle identisch ist.

Anzugeben ist die Kennung der betreffenden Zollstelle.

Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.

VIII/4.    Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn die Erstattung oder der Erlass von der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder ihrer Überführung in ein besonderes Verfahren oder das Ausfuhrverfahren abhängig ist, die entsprechenden Förmlichkeiten jedoch nur für einen oder mehrere Teil(e) oder Bestandteil(e) dieser Waren erfüllt sind.

In diesem Fall sind die Menge, die Art und der Wert der Waren, die im Zollgebiet der Union zu verbleiben haben, anzugeben.

Sollen die Waren an eine Wohlfahrtseinrichtung abgegeben werden, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Einrichtung, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.

VIII/5.    Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten)

Außer in den Fällen gemäß Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist der Code des Zollverfahrens anzugeben, in das der Antragsteller die Waren überführen möchte.

Ist für das Zollverfahren eine Bewilligung erforderlich, ist die Kennung der Bewilligung anzugeben.

Anzugeben ist, ob eine vorherige Erfüllung der Förmlichkeiten beantragt wird.

VIII/6.    Zollwert

Anzugeben ist der Zollwert der Waren.

VIII/7.    Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind

Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes für die nationale Währung anzugeben.

VIII/8.    Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

Die Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung der entsprechenden Codes anzugeben.

VIII/9.    Rechtsgrundlage

Anzugeben ist die Rechtsgrundlage des Antrags auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Verwendung des entsprechenden Codes.

VIII/10.    Verwendung oder Bestimmung der Waren

Anzugeben ist die Verwendung bzw. die Bestimmung, der die Waren je nach den im Einzelfall gemäß dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten und gegebenenfalls auf der Grundlage einer besonderen Bewilligung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugeführt werden können.

VIII/11.    Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten

Anzugeben ist die Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abhängig ist.

VIII/12.    Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde

Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde hat gegebenenfalls anzugeben, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlussbehandlung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde mitgeteilt hat, dass die Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass abhängig ist, erfüllt wurden.

VIII/13.    Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass

Die Gründe für den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind hinreichend zu beschreiben.

Dieses Datenelement ist dann zu verwenden, wenn die betreffenden Informationen dem Antrag nicht an anderer Stelle entnommen werden können.

Sind die in der Entscheidung genannten Gründe für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht mit den im Antrag genannten identisch, ist die der Entscheidung zugrunde liegenden Begründung hinreichend zu beschreiben.

VIII/14.    Bank- und Kontoverbindung

Gegebenenfalls ist die Bank- und Kontoverbindung anzugeben, zu deren Gunsten die Erstattung oder der Erlass erfolgen soll.

TITEL IX

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

IX/1

Beförderung von Waren

A

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

IX/1.    Beförderung von Waren

Anzugeben ist die Rechtsgrundlage für die Beförderung der Waren.

Anzugeben ist die Anschrift des oder der Bestimmungsverwahrungslager(s).

Soll die Beförderung der Waren gemäß Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex erfolgen, ist die EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des oder der Bestimmungsverwahrungslager(s) anzugeben.

TITEL X

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

X/1

Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)

A

X/2

Schiffsnamen

C[*]

X/3

Anlaufhäfen

C[*]

X/4

Verpflichtungserklärung

A [*]

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag oder die Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

X/1.    Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)

Anzugeben ist/sind der/die betroffene(n) und möglicherweise betroffene(n) Mitgliedstaat(en).

X/2.    Schiffsnamen

Vorzulegen sind relevante Angaben zu den in dem Linienverkehr eingesetzten Schiffen.

X/3.    Anlaufhäfen

Anzugeben ist die Referenz der zuständigen Zollstellen für die Anlaufhäfen der Schiffe, die in dem Linienverkehr eingesetzt werden oder für diesen Einsatz vorgesehen sind.

X/4.    Verpflichtungserklärung

Anzugeben ist, ob sich der Antragsteller verpflichtet (Ja/Nein),

 der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde die Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 mitzuteilen und

 auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Umladung von Waren auf See durchzuführen.

TITEL XI

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Ausstellers



Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XI/1

Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist/sind

A [+]

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Ausstellers

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XI/1.    Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist/sind

Anzugeben ist/sind die Zollstelle(n), der/denen der zugelassene Aussteller den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zur Eintragung zu übermitteln hat.

TITEL XII

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung



Tabelle mit den Datenanforderungen

D.E. Laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XII/1.

Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung

A [+]

XII/2.

Subunternehmer

A [1][2]

XII/3.

Kennnummer des Subunternehmers

A [2]

Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.



Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

[1]

Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer des Subunternehmers nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden.

[2]

Diese Angaben dürfen nur bei Ausfuhrverfahren verwendet werden, bei denen die Zollanmeldung vom Subunternehmer eingereicht wird.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XII/1.    Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung

Falls zutreffend, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist, ausgedrückt in Tagen, fest.

XII/2.    Subunternehmer

Falls zutreffend, Namen und Anschrift des Subunternehmers.

XII/3.    Kennnummer des Subunternehmers

Angabe der EORI-Nummer der betreffenden Person.

TITEL XIII

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung



Tabelle mit den Datenanforderungen

D.E. Laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XIII/1.

Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

A [1]

XIII/2.

Kennnummer der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

A

XIII/3.

Zollstelle(n) der Gestellung

A

XIII/4.

Ermittlung der MwSt-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen

C [*] A [+]

XIII/5.

Zahlungsart der Mehrwertsteuer

A[+]

XIII/6.

Steuervertreter

A ►M3   [1] ◄

XIII/7.

Kennnummer des Steuervertreters

A

XIII/8.

Code für den Status des Steuervertreters

A

XIII/9.

Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person

A [1]

XIII/10.

Kennnummer der für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständigen Person

A

Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.



Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

[1]

Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der betreffenden Person nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XIII/1.    Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

Falls zutreffend, Namen und Anschrift der betreffenden Unternehmen.

XIII/2.    Kennnummer der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

Falls zutreffend, die EORI-Nummer der betreffenden Unternehmen.

XIII/3.    Zollstelle(n) der Gestellung

Angabe der betreffenden Zollstelle(n).

XIII/4.    Ermittlung der MwSt-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen

Angabe der Bezeichnung und der Anschrift der MwSt.-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen, die an der Bewilligung beteiligt und unter D.E. 1/4 „Geografischer Geltungsbereich — Union“

XIII/5.    Zahlungsart der Mehrwertsteuer

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen ihre jeweiligen Anforderungen an die Vorlage der Einfuhrmehrwertsteuerdaten unter Angabe der anzuwendenden Zahlungsart der Mehrwertsteuer fest.

XIII/6.    Steuervertreter

Angabe des Namens und der Anschrift des Steuervertreters des Antragstellers in dem Mitgliedstaat der Vorlage.

XIII/7.    Kennnummer des Steuervertreters

Angabe der MwSt.-Nummer des Steuervertreters des Antragstellers in dem Mitgliedstaat der Gestellung. Wurde kein Steuervertreter benannt, ist die MwSt.-Nummer des Antragstellers anzugeben.

XIII/8.    Code für den Status des Steuervertreters

Angabe, ob der Antragsteller in Steuerangelegenheiten für eigene Rechnung handelt oder im Mitgliedstaat der Gestellung einen Steuervertreter benennt.

XIII/9.    Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person

Angabe des Namens und der Anschrift der Person, die die Mehrwertsteuer schuldet oder eine Sicherheit für die Verbrauchsteuern leisten muss.

XIII/10.    Kennnummer der für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständigen Person

Angabe der EORI-Nummer der betreffenden Person, wenn diese Person über eine gültige EORI-Nummer verfügt und die Nummer dem Antragsteller bekannt ist.

TITEL XIV

Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders,einschließlich Ausfuhrverfahren

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren



Tabelle mit den Datenanforderungen

D.E. Laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XIV/1.

Verzicht auf die Gestellungsmitteilung

A

XIV/2.

Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung

A

XIV/3.

Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist

C [*] A [+]

XIV/4.

►M3  Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung ◄

A [+]

Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XIV/1.    Verzicht auf die Gestellungsmitteilung

Angabe („Ja/Nein“), ob der Wirtschaftsbeteiligte eine Befreiung von der Gestellungsmitteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Waren für Zollkontrollen in Anspruch nehmen möchte. Falls Ja, Begründung.

Für den Fall, dass die Bewilligung keinen Verzicht auf die Gestellungsmitteilung vorsieht, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist zwischen dem Eingang der Mitteilung und der Überlassung der Waren fest.

XIV/2.    Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung

▼M3

Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.

Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, sind Gründe für eine Ausnahme gemäß Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex anzuführen.

▼B

XIV/3.    Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist

Angabe der Kennung der betreffenden Zollstelle.

▼M3

XIV/4.    Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung

Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat.

Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.

▼B

TITEL XV

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle



Tabelle mit den Datenanforderungen

D.E. Laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XV/1.

Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind

A

Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XV/1.    Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind

Angabe der Bedingungen, unter denen die Befolgung von Verboten und Einschränkungen gemäß dem D.E. 6/1 „Verbote und Einschränkungen“ vom Bewilligungsinhaber kontrolliert werden kann.

TITEL XVI

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen



Tabelle mit den Datenanforderungen

D.E. Laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XVI/1.

Wirtschaftstätigkeit

A

XVI/2.

Wiegesysteme

A

XVI/3.

Zusätzliche Sicherheitsleistungen

A

XVI/4.

Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden

A

Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XVI/1.    Wirtschaftstätigkeit

Angabe der Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel mit frischen Bananen.

XVI/2.    Wiegesysteme

Beschreibung der Wiegesysteme.

XVI/3.    Zusätzliche Sicherheitsleistungen

Geeigneter Nachweis im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, dass

 nur ordnungsgemäß kalibrierte und mit den einschlägigen technischen Normen konforme Maschinen verwendet werden, um die genaue Ermittlung des Nettogewichts der Bananen zu gewährleisten,

 das Wiegen der Bananen nur durch zugelassene Wieger an Orten unter Zollaufsicht vorgenommen wird,

 das Nettogewicht der Bananen, der Ursprung der Bananen sowie der Zeitpunkt des Wiegens und der Entladeort unmittelbar nach dem Wiegen in den Wiegenachweis eingetragen werden,

▼M3

 die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gewogen wurden,

▼B

 die Ergebnisse des Wiegens im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der Union unverzüglich in den Wiegenachweis eingetragen werden.

XVI/4.    Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden

Art der Meldung und Kopie einer Meldung.

TITEL XVII

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung



Tabelle mit den Datenanforderungen

Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XVII/1

Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM)

A

XVII/2

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verkehrs

A

Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XVII/1.    Vorzeitige Ausfuhr

Angabe („Ja/Nein“), ob die aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, ausgeführt werden sollen (aktive Veredelung EX/IM). Wenn Ja, Angabe der vorgeschlagenen Frist, ausgedrückt in Monaten, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung in die Union erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.

XVII/2.    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verfahrens

Angabe („Ja/Nein“), ob die Veredelungserzeugnisse oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als abgegeben und angenommen gilt und die Überlassung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens bewilligt wurde.

TITEL XVIII

Antrag und Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung



Tabelle mit den Datenanforderungen

Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XVIII/1

Standardaustauschverfahren

A

XVIII/2

►C5  Ersatzerzeugnisse ◄

A

XVIII/3

►C5  Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen ◄

A

XVIII/4

Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)

A

Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XVIII/1.    Standardaustauschverfahren

Im Falle einer Ausbesserung von Waren kann ein eingeführtes Erzeugnis (Ersatzerzeugnis) ein Veredelungserzeugnis ersetzen (sogenanntes Standardaustauschverfahren).

Angabe („Ja/Nein“), ob das Standardaustauschverfahren in Anspruch genommen werden soll. Wenn Ja, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben.

Angabe der Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für das Standardaustauschverfahren erfüllt sind.

▼C5

XVIII/2.    Ersatzerzeugnisse

▼B

Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich im Falle der Ausbesserung), sind der 8-stellige KN-Code der Ersatzerzeugnisse, deren Handelsqualität sowie technischen Merkmale anzugeben, um den Zollbehörden einen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzerzeugnissen zu ermöglichen. Für diesen Vergleich ist mindestens einer der für das D.E. 5/8 „Nämlichkeit der Waren“ festgelegten einschlägigen Codes zu verwenden.

▼C5

XVIII/3.    Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

Angabe („Ja/Nein“), ob Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten.

▼B

XVIII/4.    Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)

Angabe („Ja/Nein“), ob vor der Überführung von Unionswaren in die passive Veredelung aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung zur Ausfuhrzollstelle erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.

TITEL XIX

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstättenzur Zolllagerung von Waren

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren



Tabelle mit den Datenanforderungen

D.E. Laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XIX/1.

Vorübergehendes Entfernen

A

XIX/2.

Verlustrate

A

Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XIX/1.    Vorübergehendes Entfernen

Angabe („Ja/Nein“), ob Waren im Zolllagerverfahren vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden sollen. Angabe aller erforderlichen Einzelheiten, die für das vorübergehende Entfernen von Waren als relevant angesehen werden.

Ein Antrag auf vorübergehendes Entfernen kann auch bei der die Entscheidung treffenden Zollbehörde zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, sobald dem Antrag stattgegeben wurde und die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten erteilt wurde.

Einzelheiten der Bedingungen, unter denen die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren entfernt werden können. Wird der Antrag abgelehnt, Angabe der Gründe für die Ablehnung.

XIX/2.    Verlustrate

Gegebenenfalls Einzelheiten zu der/den Verlustrate(n)

TITEL XX

Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union



Tabelle mit den Datenanforderungen

D.E. Laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XX/1

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

A [+]

XX/2

Gesamtsicherheit

A

Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XX/1.    Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Einzelheiten der vom zugelassenen Versender anzuwendenden Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung. Wurde dem zugelassenen Versender eine Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex erteilt, kann die die Entscheidung treffende Zollbehörde die Verwendung solcher Verschlüsse als Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung vorschreiben. Die Referenznummer der Entscheidung über die Verwendung besonderer Verschlüsse ist anzugeben.

XX/2.    Gesamtsicherheit

▼M3

Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.

Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung.

▼B

TITEL XXI

Antrag und Bewilligung in Bezug auf Verwendung besonderer Verschlüsse

KAPITEL 1

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse



Tabelle mit den Datenanforderungen

D.E. Laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

XXI/1.

Art des Zollverschlusses

A

Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

KAPITEL 2

Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.

XXI/1.    Art des Zollverschlusses

Angabe aller Einzelheiten zu dem Verschluss (z. B. Modell, Hersteller, Nachweis der Zertifizierung durch eine zuständige Stelle gemäß der internationalen ISO-Norm Nr. 17712:2013 ’Frachtcontainer — Mechanische Siegel‘).

Bestätigung durch die die Entscheidung treffende Zollbehörde, dass der Verschluss die wesentlichen Merkmale erfüllt und mit den erforderlichen technischen Einzelheiten übereinstimmt und dass die Verwendung der besonderen Verschlüsse dokumentiert wird, z. B., indem ein Prüfpfad aufgestellt und von den zuständigen Behörden genehmigt wird.




ANHANG B

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MELDUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN

TITEL I

Datenanforderungen

KAPITEL 1

Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen

(1) Die Angaben in der Anmeldung enthalten eine Reihe von Datenelementen, die je nach Zollverfahren zu verwenden sind.

(2) Die Datenelemente, die für das jeweilige Verfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle“ enthalten. Vorschriften, die für spezifische Spalten der Datenanforderungstabelle gelten, sind außerdem in spezifischen Abschnitten aufgeführt, die genau auf diese Spalten Bezug nehmen. Um die Situation jeder Spalte der Datenanforderungstabelle widerzuspiegeln, müssen sämtliche Vorschriften miteinander kombiniert werden.

(3) Die Buchstaben „A“, „B“ oder „C“ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise die besondere Maßeinheit (Status „A“) nur erhoben, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.

(4) Die Buchstaben „A“, „B“ oder „C“ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Fußnoten zu der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 aufgelistet sind.

(5) Wenn der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, dies zulässt, kann eine Zollanmeldung (Spalten B und H) oder eine vereinfachte Anmeldung (Spalten C und I) Warenpositionen enthalten, für die unterschiedliche Verfahrenscodes gelten, vorausgesetzt, dass diese Verfahrenscodes den gleichen Datensatz gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1 verwenden und zur gleichen Spalte der Matrix gemäß Kapitel 2 gehören. Diese Möglichkeit ist jedoch für Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex nicht anzuwenden.

(6) Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 15 des Zollkodex basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.

(7) Die summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung, die für aus dem Gebiet oder in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die jeweiligen Fälle oder Beförderungsarten die Angaben enthalten, die in den Spalten A1 und A2 sowie F1a bis F5 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 aufgeführt sind.

(8) Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangsanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 5 Nummern 9 und 10 des Zollkodex vorgesehenen summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldungen.

(9) Die Spalten A2, F3a und F3b der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 enthalten die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden in erster Linie für die Risikoanalyse hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor der Abfahrt, der Ankunft oder dem Verladen von Expressgutsendungen bereitgestellt werden.

(10) Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.

(11) Spalte F5 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 gilt für den Straßenverkehr, aber auch bei multimodaler Beförderung, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Titel II.

(12) Die vereinfachten Anmeldungen gemäß Artikel 166 enthalten die in den Spalten C1 und I1 aufgeführten Angaben.

(13) Die Anforderungen in Bezug auf die Verfahren in den übrigen Spalten der Tabelle mit den Datenanforderungen, insbesondere bei den in ergänzenden Anmeldungen bereitzustellenden Informationen, werden von der verkürzten Liste der Datenelemente bei Verfahren der Spalten C1 und I1 nicht eingeschränkt oder beeinflusst.

(14) Die Formate, die Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 präzisiert.

(15) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht.

KAPITEL 2

Tabelle — Legende

Abschnitt 1



Spaltenüberschriften

Spalten

Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Rechtsgrundlage

Nummer des Datenelements

Laufende Nummer für das betreffende Datenelement

 

Bezeichnung des Datenelements

Bezeichnung des betreffenden Datenelements

 

Feld Nr.

Hinweis auf das Feld, das das betreffende Datenelement in den papiergestützten Zollanmeldungen enthält. Hinweise entsprechen Feldern des Einheitspapiers oder, wenn sie mit „S“ beginnen, den sicherheitsrelevanten Elementen in eVD, ESS, VBD-S oder SSD.

 

A1

Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex

A2

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex

A3

Wiederausfuhrmitteilung

Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 des Zollkodex

B1

Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung

Ausfuhranmeldung: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 269 des Zollkodex

Wiederausfuhranmeldung: Artikel 5 Nummer 13 und Artikel 270 des Zollkodex

B2

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 259 des Zollkodex

B3

Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex

B4

Anmeldung zur Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

Artikel 1 Nummer 3 des Zollkodex

C1

Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex

C2

Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden.

Artikel 5 Nummer 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex

D1

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210, 226 und 227 des Zollkodex

D2

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren mit reduziertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex

D3

Besonderes Verfahren — Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und Seeverkehr)

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex

E1

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (T2L/T2LF)

Artikel 5 Nummer 23 und Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 155 des Zollkodex

E2

Warenmanifest

Artikel 5 Nummer 23 und Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 155 des Zollkodex

F1a

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F1b

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F1c

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingereicht wird

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F1d

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereicht wird

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F2a

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F2b

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F2c

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F2d

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 vor dem Verladen einzureichen ist

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F3a

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Vollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F3b

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F4a

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F4b

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F4c

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist (1)

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F4d

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Unvollständiger Datensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen eingereicht wird

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

F5

Summarische Eingangsanmeldung — Straßen- und Schienenverkehr

Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex

G1

Umleitungsmeldung

Artikel 133 des Zollkodex

G2

Ankunftsmeldung

Artikel 133 des Zollkodex

G3

Gestellung der Waren

Artikel 5 Nummer 33 und Artikel 139 des Zollkodex

G4

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

►M3  Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex ◄

G5

Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

Artikel 148 Absatz 5 Buchstaben b und c des Zollkodex

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur besonderen Verwendung

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex Anmeldung zur besonderen Verwendung: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 254 des Zollkodex

H2

Besonderes Verfahren — Lagerung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 240 des Zollkodex

H3

Besonderes Verfahren — Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 250 des Zollkodex

H4

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 256 des Zollkodex

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex

H6

Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr:

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex

▼M6

H7

Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex

▼B

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex

I2

Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden.

Artikel 5 Nummer 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex

(1)   Die Mindestangaben vor dem Verladen entsprechen den CN23-Angaben.

Abschnitt 2



Datengruppen

Gruppe

Bezeichnung der Gruppe

Gruppe 1

Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

Gruppe 2

Hinweise auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

Gruppe 3

Beteiligte

Gruppe 4

Zollwertangaben/Abgaben

Gruppe 5

Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

Gruppe 6

Nämlichkeit der Waren

Gruppe 7

Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

Gruppe 8

Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

Abschnitt 3



Zeichen in den Feldern

Zeichen

Beschreibung der Zeichen

A

Obligatorisch: von jedem Mitgliedstaat verlangte Daten

B

Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht

C

Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.

X

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen der Warenanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen.

Y

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten in der Warenanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen.

Eine Kombination der Zeichen „X“ und „Y“ bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

KAPITEL 3

Abschnitt 1

Tabelle mit den Datenanforderungen

(Die Fußnoten zu dieser Tabelle finden sich am Ende der Tabelle)



Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

 

 

 

A

 

 

B

 

 

 

C

 

D

 

 

E

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

 

 

I

 

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

1

2

3

1

2

3

4

1

2

1

2

3

1

2

1 a

1b

1c

1d

2a

2b

2c

2d

3a

3b

4a

4b

4c

4d

5

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

►M6  7 ◄

1

2

1/1

Art der Anmeldung

1/1

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

 

1/2

Art der zusätzlichen Anmeldung

1/2

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

 

A

Y

 

1/3

Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1/4

Formblätter

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[1] [2]

Y

B

[1] [2]

Y

 

B

[1] [2]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1/5

Ladelisten

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[1]

Y

B

[1]

Y

 

B

[1]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1/6

Positionsnummer

32

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[3]

X

A

[2]

X

A

[2]

X

 

A

[2]

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

A

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

 

►M3  A

X ◄

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

►M6  A

X ◄

A

X

A

[3]

X

1/7

Indikator für besondere Umstände

 

 

A

[4]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

A

[4]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1/8

Unterschrift/Authentifizierung

54

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

A

Y

1/9

Positionen insgesamt

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[1]

Y

B

[1]

Y

 

B

[1]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1/10

Verfahren

37 (1)

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

A

X

 

1/11

Zusätzliches Verfahren

37 (2)

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[5]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

►M6  A

X ◄

A

[5]

X

 



Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

 

 

 

A

 

 

B

 

 

 

C

 

D

 

 

E

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

 

 

I

 

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

1

2

3

1

2

3

4

1

2

1

2

3

1

2

1 a

1b

1c

1d

2a

2b

2c

2d

3a

3b

4a

4b

4c

4d

5

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

►M6  7 ◄

1

2

2/1

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

40

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

B

XY

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[6]

Y

A

[6]

Y

A

Y

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

►M6  A

[7]

XY ◄

A

[5]

XY

A

XY

▼M3

2/2

Zusätzliche Informationen

44

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

B

XY

A

XY

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

A

XY

 

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

►M6  C

XY ◄

A

XY

 

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

44

A

[7]

[8]

X

 

A

[7]

X

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7] [9]

XY

 

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

X

A

[7]

XY

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

Y

A

X

A

X

 

 

 

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

X

►M6  A

[7]

X ◄

A

[7] [9]

XY

 

▼B

2/4

Referenznummer/UCR

7

A

[10]

XY

 

 

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

 

C

XY

C

XY

C

XY

 

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

 

C

XY

 

C

XY

C

XY

 

 

C

XY

 

 

 

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

►M6  C

XY ◄

C

XY

 

2/5

LRN

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

A

Y

2/6

Zahlungsaufschub

48

 

 

 

B

Y

B

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

Y

 

B

Y

B

Y

 

 

►M6  B

[53]

Y ◄

 

 

2/7

Kennnummer des Lagers

49

 

 

 

B

[11]

Y

B

[11]

Y

A

Y

B

[11]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

B

[11]

Y

A

Y

B

[11]

Y

B

[11]

Y

B

[11]

Y

 

 

 

 



Gruppe 3 — Beteiligte

 

 

 

A

 

 

B

 

 

 

C

 

D

 

 

E

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

 

 

I

 

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

1

2

3

1

2

3

4

1

2

1

2

3

1

2

1 a

1b

1c

1d

2a

2b

2c

2d

3a

3b

4a

4b

4c

4d

5

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

►M6  7 ◄

1

2

3/1

Ausführer

2

 

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

C

Y

B

Y

A

[12]

Y

 

B

XY

 

 

A

[13]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

►M6  A[12] ◄

XY

 

►M6  A[12] ◄

XY

►M6  A[12] ◄

XY

►M6  A[12] ◄

XY

►M6  A[12] ◄

XY

►M6  A

XY ◄

►M6  A[12] ◄

XY

 

3/2

Kennnummer des Ausführers

2 (Nr.)

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

B

XY

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

►M6  A[14] ◄

XY

 

►M6  A[14] ◄

XY

►M6  A[14] ◄

XY

►M6  A[14] ◄

XY

►M6  A[14] ◄

XY

 

 

 

3/3

Versender — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

 

A

[12]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/4

Kennnummer des Versenders — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[14]

Y

A

[14]

Y

 

 

A

[14]

Y

A

[14]

Y

 

 

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

A

[14]

Y

 

 

A

[14]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/5

Versender — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/6

Kennnummer des Versenders — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

A

[14]

Y

A

[14]

Y

A

[14]

Y

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/7

Versender

 

A

[12]

XY

A

[12]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/8

Kennnummer des Versenders

 

A

[14]

XY

A

[14]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/9

Empfänger

8

A

[12]

XY

A

[12]

XY

 

B

XY

B

XY

B

XY

B

XY

B

XY

 

A

[12]

XY

A

[12]

XY

A

[12]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/10

Kennnummer des Empfängers

8

(Nr.)

A

[14]

XY

A

[14]

XY

 

B

XY

B

XY

B

XY

B

XY

B

XY

 

A

XY

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/11

Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

 

A

[12]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/12

Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[14]

Y

A

[14]

Y

 

 

A

[14]

Y

A

[14]

Y

 

 

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

A

[14]

Y

 

 

A

[14]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/13

Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/14

Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

C

[14]

Y

A

[14]

Y

C

[14]

Y

A

[14]

Y

 

A

[14]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/15

Einführer

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

►M6  A

[12]

Y ◄

A

[12]

Y

 

3/16

Kennnummer des Einführers

8 (Nr.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

►M6  A

[14]

Y ◄

A

Y

 

3/17

Anmelder

14

 

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

►M6  A

[12]

Y ◄

A

[12]

Y

 

3/18

Kennnummer des Anmelders

14 (Nr.)

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

►M6  A

Y ◄

A

Y

 

3/19

Vertreter

14

 

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

B

Y

A

[12]

Y

 

A

[13]

Y

A

[13]

Y

A

[13]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

►M6  A

[12]

Y ◄

A

[12]

Y

 

3/20

Kennnummer des Vertreters

14 (Nr.)

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

►M6  A

Y ◄

A

Y

A

Y

3/21

Code für den Status des Steuervertreters

14

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

►M6  A

Y ◄

A

Y

A

Y

3/22

Inhaber des Versandverfahrens

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A [13]

Y

A [13]

Y

A [13]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/23

Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/24

Verkäufer

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

[15] XY

 

C

[12]

[15]

XY

A

[12]

[15]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

[15]

XY

 

 

 

 

 

A

[12]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

3/25

Kennnummer des Verkäufers

2 (Nr.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[15]

XY

 

C

[15]

XY

A

[15]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[15]

XY

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

3/26

Käufer

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

[15]

XY

 

C

[12]

[15]

XY

A

[12]

[15]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

[15]

XY

 

 

 

 

 

A

[12]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

3/27

Kennnummer des Käufers

8 (Nr.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[15]

XY

 

C

[15]

XY

A

[15]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[15]

XY

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

3/28

Kennnummer der Person, die die Ankunftsmeldung vornimmt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/29

Kennnummer der Person, die die Umleitung meldet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/30

Kennnummer der Person, die die Waren gestellt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/31

Beförderer

 

A

[12]

Y

A

[12]

Y

A

[12]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

Y

 

A

[12]

Y

 

 

 

A

[12]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/32

Kennnummer des Beförderers

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/33

Zu benachrichtigende Partei — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

XY

A

[12]

XY

 

 

A

[12]

XY

A

[12]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/34

Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

XY

 

 

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/35

Zu benachrichtigende Partei — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[12]

XY

 

A

[12]

XY

 

A

[12]

XY

 

A

[12]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/36

Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

A

XY

 

A

XY

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/37

Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

44

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

 

C

XY

C

XY

C

XY

 

 

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

 

C

XY

 

 

 

C

XY

 

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

C

XY

 

C

XY

 

3/38

Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

XY

 

 

A

XY

A

XY

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/39

Kennnummer des Bewilligungsinhabers

44

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

[3]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

A

[3]

Y

3/40

Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

►M6  A

[54]

XY ◄

 

 

3/41

Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

3/42

Kennnummer der Person, die das Manifest einreicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/43

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/44

Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

▼M3

3/45

Kennnummer des Sicherheitsleistenden

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

3/46

Kennnummer der Person, die die Abgabe entrichtet

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

A

Y

A

Y

 

A

Y

 

▼B



Gruppe 4 — Zollwertangaben/Abgaben

 

 

 

A

 

 

B

 

 

 

C

 

D

 

 

E

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

 

 

I

 

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

1

2

3

1

2

3

4

1

2

1

2

3

1

2

1 a

1b

1c

1d

2a

2b

2c

2d

3a

3b

4a

4b

4c

4d

5

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

►M6  7 ◄

1

2

4/1

Lieferbedingungen

20

 

 

 

B

Y

B

Y

 

B

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[16]

Y

 

B

Y

B

Y

A

Y

 

 

 

 

4/2

Beförderungskosten, Zahlungsweise

 

A

[14]

XY

A

[14]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[14]

XY

A

[14]

XY

A

[14]

XY

 

A

[14]

XY

A

[14]

XY

 

 

A

[14]

XY

 

 

 

 

 

A

[14]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/3

Abgabenberechnung — Art der Abgabe

47 (Art)

 

 

 

B

[17]

X

B

[17]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[18] [19]

X

 

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

 

 

 

 

4/4

Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage

47 (Bemessungsgrundlage)

 

 

 

B

X

B

X

B

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[18] [19]

X

B

X

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

A

[18] [19]

X

 

 

 

 

4/5

Abgabenberechnung — Abgabensatz

47 (Satz)

 

 

 

B

[17]

X

B

[17]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[18] [17]

X

 

B

[17]

X

B

[17]

X

B

[18] [17]

X

 

 

 

 

4/6

Abgabenberechnung — Geschuldeter Abgabenbetrag

47 (Betrag)

 

 

 

B

[17]

X

B

[17]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[18] [17]

X

 

B

[17]

X

B

[17]

X

B

[18] [17]

X

 

 

 

 

4/7

Abgabenberechnung — Insgesamt

47 (Insgesamt)

 

 

 

B

[17]

X

B

[17]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[18] [17]

X

 

B

[17]

X

B

[17]

X

B

[18] [17]

X

 

 

 

 

4/8

Abgabenberechnung — Zahlungsart

47 (ZA)

 

 

 

B

X

B

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[18]

X

 

B

X

B

X

B

[18] [17]

X

 

►M6  B

[53]

X ◄

 

 

4/9

Aufschläge und Abzüge

45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[20]

[16]

XY

 

 

 

B

XY

 

 

 

 

4/10

Rechnungswährung

22 (1)

 

 

 

B

Y

B

Y

 

B

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

A

[5]

Y

 

4/11

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

22 (2)

 

 

 

B

Y

B

Y

 

B

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

Y

 

C

Y

C

Y

C

Y

 

 

C

Y

 

4/12

Interne Währungseinheit

44

 

 

 

B

Y

B

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

4/13

Bewertungsindikatoren

45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[20]

[16]

X

 

 

A

[21]

X

B

X

 

 

 

 

4/14

Artikelpreis/Betrag

42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

 

A

X

A

X

A

X

 

 

A

[5]

X

 

4/15

Umrechnungskurs

23

 

 

 

B

[22]

Y

B

[22]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[22]

Y

 

B

[22]

Y

B

[22]

Y

 

 

 

 

 

4/16

Bewertungsmethode

43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

 

B

X

B

X

B

X

 

 

 

 

4/17

Präferenz

36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

C

X

A

[23]

X

A

[23]

X

B

X

 

 

A

[5]

X

 

4/18

►M6  Wert ◄

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

X

 

C

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

►M6  A

X ◄

 

 

4/19

►M6  Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort ◄

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

Y

 

C

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

►M6  A

XY ◄

 

 



Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

 

 

 

A

 

 

B

 

 

 

C

 

D

 

 

E

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

 

I

 

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

1

2

3

1

2

3

4

1

2

1

2

3

1

2

1 a

1b

1c

1d

2a

2b

2c

2d

3a

3b

4a

4b

4c

4d

5

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

1

2

5/1

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union

►M3  S12 ◄

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

[24]

Y

A

[24]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/2

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/3

Tatsächliches Datum und Uhrzeit der Ankunft im Zollgebiet der Union

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/4

Datum der Anmeldung

50,54

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[1]

Y

B

[1]

Y

 

B

[1]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/5

Ort der Anmeldung

50,54

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

[1]

Y

B

[1]

Y

 

B

[1]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/6

Bestimmungszollstelle (und Land)

53

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/7

Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

51

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/8

Code für das Bestimmungsland

17a

 

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

[25]

XY

 

A

XY

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

B

XY

 

 

 

5/9

Code für die Bestimmungsregion

17b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

XY

B

XY

B

XY

B

XY

B

XY

 

 

 

5/10

Code für den Ort der Lieferung — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/11

Code für den Ort der Lieferung — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

A

Y

 

A

Y

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/12

Ausgangszollstelle

29

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/13

Nachfolgende Eingangszollstelle(n)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/14

Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

15a

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

B

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

B

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

A

[5]

XY

 

5/15

Code für das Ursprungsland

34a

 

 

 

C

[26]

X

C

X

A

X

C

[27]

X

C

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

X

 

C

X

 

 

 

 

 

 

 

A

[28]

X

A

X

A

[28]

X

A

[28]

X

B

[28]

X

C

X

A

[5]

[28]

X

 

5/16

Code für das Präferenzursprungsland

34b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[29]

X

C

X

A

[29]

X

A

[29]

X

B

[29]

X

 

A

[5]

[29]

X

 

5/17

Code für die Herkunftsregion

34b

 

 

 

B

X

B

X

 

B

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/18

Codes für die zu durchquerenden Länder

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/19

Codes für die vom Beförderungsmittel zu durchquerenden Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/20

Codes für die von der Sendung zu durchquerenden Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

A

XY

 

A

XY

 

A

XY

 

A

XY

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/21

Ladeort

27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

Y

B

Y

B

Y

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/22

Entladeort

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/23

Warenort

30

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

B

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

B

Y

 

A

Y

A

Y

5/24

Code der ersten Eingangszollstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/25

Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/26

Zollstelle der Gestellung

44

 

 

 

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

A

[30]

Y

 

A

[30]Y

A

[30]

Y

5/27

Überwachungszollstelle

44

 

 

 

 

A

[31]

Y

A

[31]

Y

 

A

[31]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[31]

Y

A

[31]

Y

A

[31]

Y

A

[31]

Y

A

[31]

Y

A

[31]

Y

 

 

A

[31]

Y

 

5/28

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/29

Datum der Warengestellung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

5/30

Ort der Annahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

▼M3

5/31

Datum der Annahme

 

 

 

 

A

XY

[51]

A

XY

[51]

 

A

XY

[51]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

[51]

 

A

XY

[51]

A

XY

[51]

A

XY

[51]

 

 

 

▼B



Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren

 

 

 

A

 

 

B

 

 

 

C

 

D

 

 

E

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

 

 

I

 

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

1

2

3

1

2

3

4

1

2

1

2

3

1

2

1 a

1b

1c

1d

2a

2b

2c

2d

3a

3b

4a

4b

4c

4d

5

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

►M6  7 ◄

1

2

6/1

Eigenmasse (kg)

38

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

[32]

X

 

 

A

[23]

X

 

 

A

[23]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

X

 

C

X

 

 

 

 

 

 

 

A

X

 

 

A

X

A

[32]

X

C

X

 

A

[5]

X

 

6/2

Besondere Maßeinheiten

41

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

[32]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[32]

X

 

►M6  A

[55]

X ◄

A

[5]

X

 

6/3

Rohmasse (kg) — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

XY

 

 

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6/4

Rohmasse (kg) — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

A

XY

 

A

XY

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

Y

 

A

Y

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6/5

Rohmasse (kg)

35

A

XY

A

XY

 

A

XY

A

XY

A

XY

B

XY

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

XY

B

XY

A

XY

B

XY

B

XY

B

XY

A

Y

►M6  A

XY ◄

B

XY

A

[33]

XY

6/6

Warenbezeichnung — Sammelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

A

X

 

 

A

X

A

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6/7

Warenbezeichnung — Einzelbeförderungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

 

A

X

 

A

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

A

X

 

A

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6/8

Warenbezeichnung

31

A

[34]

X

A

[34]

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[34]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[34]

X

A

[34]

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

►M6  A

X ◄

A

X

 

6/9

Art der Packstücke

31

A

X

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

C

X

A

X

 

A

X

 

A

X

 

 

 

 

 

 

 

A

X

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

 

A

X

A

[33]

X

6/10

Anzahl der Packstücke

31

A

X

 

 

A

X

A

X

A

X

B

X

A

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

C

X

A

X

 

A

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

 

A

X

 

A

X

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

►M6  A

[52]

X ◄

A

X

A

[33]

X

6/11

Versandzeichen

31

A

X

 

A

[35]

X

A

X

A

X

A

X

B

X

A

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

C

X

A

X

 

A

X

 

A

X

 

 

 

 

 

 

 

A

X

 

 

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

B

X

 

 

A

X

 

6/12

UN-Gefahrgutnummer

 

A

X

A

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

C

X

A

X

 

A

X

 

A

X

 

A

X

 

 

 

 

 

A

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6/13

CUS-Nummer

31

C

X

C

X

 

A

X

C

X

C

X

C

X

C

X

 

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

 

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

C

X

 

C

X

 

 

 

C

X

C

X

A

X

C

X

C

X

C

X

C

X

 

 

C

X

 

6/14

Warennummer — Code der Kombinierten Nomenklatur

33 (1)

A

[36]

X

A

[36]

X

 

A

X

A

X

A

X

A

X

A

[5]

X

 

A

[37]

X

A

[37]

X

A

[37]

X

A

[23]

X

A

[36]

X

A

X

A

X

A

X

 

A

X

 

A

X

C

X

A

X

C

X

A

X

 

C

X

 

A

X

 

 

 

A

[36]

X

A

[36]

X

A

X

B

X

A

X

A

X

A

X

A

X

►M6  A

X ◄

A

[5]

X

 

6/15

Warennummer — TARIC-Code

33 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

B

X

A

X

A

X

B

X

B

X

 

A

[5]

X

 

6/16

Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

33 (3)(4)

 

 

 

A

X

A

X

A

X

 

A

[5]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

B

X

A

X

A

X

B

X

 

 

A

[5]

X

 

6/17

Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

33 (5)

 

 

 

B

X

B

X

B

X

 

B

[5]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

X

B

X

B

X

B

X

B

X

 

 

B

[5]

X

 

6/18

Packstücke insgesamt

6

 

 

 

B

Y

B

Y

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

B

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

Y

 

B

Y

B

Y

B

Y

 

 

 

 

6/19

Art der Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

X

 

C

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

X

 

 

 



Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

 

 

 

A

 

 

B

 

 

 

C

 

D

 

 

E

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

 

I

 

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

1

2

3

1

2

3

4

1

2

1

2

3

1

2

1 a

1b

1c

1d

2a

2b

2c

2d

3a

3b

4a

4b

4c

4d

5

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

1

2

7/1

Umladungen

55

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[38]

Y

A

[38]

Y

►M3  A

Y ◄

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/2

Container

19

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

A

Y

A

Y

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

 

7/3

Nummer der Beförderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/4

Verkehrszweig an der Grenze

25

 

 

 

A

Y

A

Y

B

Y

B

Y

 

 

A

[39]

Y

A

[39]

Y

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

A

Y

B

Y

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

 

7/5

Inländischer Verkehrszweig

26

 

 

 

A

[40]

Y

A

[40]

Y

B

[40]

Y

 

 

 

B

[40]

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[41]

Y

B

[41]

Y

A

[41]

Y

A

[41]

Y

B

Y

 

 

 

7/6

Kennnummer des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/7

Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

18 (1)

 

 

 

B

[42]

Y

B

[43]

Y

A

[43]

Y

 

 

 

A

[43] [44] [45]

XY

A

[43] [44] [45]

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/8

Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

18 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[46] [44] [45]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/9

Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft

18 (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

B

[43]

Y

 

B

[43]

Y

B

[43]

Y

B

[43]

Y

 

 

 

7/10

Containerkennnummer

31

A

XY

 

A

[35]

XY

A

XY

A

XY

A

XY

B

XY

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

A

XY

A

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

A

XY

A

XY

7/11

Containergröße und Containertyp

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

C

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/12

Füllmenge des Containers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

C

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/13

Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

C

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/14

Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

21 (1)

 

 

 

B

[47]

Y

 

A

[46]

Y

 

 

 

B

[46]

XY

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

C

Y

 

 

 

 

 

 

 

A

[48]

XY

A

[48]

XY

 

 

A

XY

A

[24]

Y

A

[24]

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/15

Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

21 (2)

 

 

 

A

[46]

Y

A

[46]

Y

 

 

 

 

A

[46]

XY

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[48]

XY

A

[48]

XY

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

A

[46]

Y

 

A

[46]

Y

A

[46]

Y

B

[46]

Y

 

 

 

7/16

Kennzeichen des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/17

Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/18

Nummer des Zollverschlusses

D

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y

 

 

A

XY

C

XY

A

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

7/19

Andere Ereignisse während der Beförderung

56

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[38]

Y

A

[38]

Y

►M3  A

Y ◄

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7/20

Kennnummer des Postbehälters

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

A

XY

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

 

 

 

A

 

 

B

 

 

 

C

 

D

 

 

E

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

 

I

 

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

1

2

3

1

2

3

4

1

2

1

2

3

1

2

1 a

1b

1c

1d

2a

2b

2c

2d

3a

3b

4a

4b

4c

4d

5

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

1

2

8/1

Laufende Nummer

39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

X

 

 

 

 

 

A

[5]

X

 

8/2

Art der Sicherheitsleistung

52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[49]

Y

►M3  A

Y ◄

A

Y

A

Y

 

 

 

 

8/3

Nummer der Sicherheitsleistung

52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[49]

Y

►M3  A

Y ◄

A

Y

A

Y

 

 

 

 

8/4

Sicherheitsleistung nicht gültig in

52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8/5

Art des Geschäfts

24

 

 

 

A

XY

A

XY

 

A

[32]

XY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

B

XY

B

XY

A

XY

A

[32]

XY

 

 

 

8/6

Statistischer Wert

46

 

 

 

A

[50]

X

A

[50]

X

B

[50]

X

B

[50]

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

[50]

X

B

[50]

X

A

[50]

X

A

[50]

X

A

[50]

X

 

 

 

▼M3 —————

▼B

Abschnitt 2



Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

[1]

Die Mitgliedstaaten dürfen dieses Datenelement nur bei papiergestützten Verfahren verlangen.

[2]

Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer „1“ bereits in Feld Nr. 5 angegeben wurde.

[3]

Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn vor der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung gemäß Artikel 171 des Zollkodex abgegeben wurde.

[4]

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

[5]

In den Fällen, in denen Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Angaben absehen, wenn sie aufgrund der in den Bewilligungen für die betreffenden Verfahren festgeschriebenen Anforderungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[6]

Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn mindestens eine der folgenden Angaben fehlt:

— Kennnummer des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

— Datum der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union wie in der summarischen Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren angegeben.

[7]

Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

[8]

Dieses Element stellt eine Alternative zur eindeutigen Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht bekannt ist. Es enthält Hinweise auf andere nützliche Informationsquellen.

[9]

Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird; in diesem Fall ist es die Nummer der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren. Allerdings kann dieses Datenelement auch die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers enthalten.

[10]

Diese Angaben sind zu machen, wenn die Nummer des Beförderungspapiers nicht bekannt ist.

[11]

Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.

[12]

Diese Angabe ist nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben ist. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.

[13]

Diese Angabe ist nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung.

[14]

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.

[15]

Diese Angabe ist nicht erforderlich für an Bord verbleibende Fracht (FROB = freight remaining on board) oder umgeladene Fracht, für die der Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union liegt.

[16]

Die Mitgliedstaaten können von diesen Angaben absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird.

[17]

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. Andernfalls liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.

[18]

Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.

[19]

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen.

[20]

Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, diese Angaben vorzulegen,

— - wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000  EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt;

— oder

— - wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt;

— oder

— - bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden.

[21]

Diese Angaben sind nur zu machen, wenn der Abgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird.

[22]

Die Mitgliedstaaten können diese Informationen nur verlangen, wenn der Umrechnungskurs in einem Vertrag zwischen den betroffenen Parteien im Voraus festgesetzt wurde.

[23]

Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

[24]

Dieses Datenelement ist nicht anzugeben, wenn „MRN“ im D.E. 2/1 „Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“ angegeben ist.

[25]

Diese Information ist nur erforderlich, wenn die vereinfachte Anmeldung nicht zusammen mit einer summarischen Ausgangsanmeldung eingereicht wird.

[26]

Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch.

[27]

Dieses Datenelement ist obligatorisch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und für Waren, für die gemäß den Rechtsvorschriften der Union der Ursprung der Waren im Rahmen des Warenverkehrs mit steuerlichen Sondergebieten anzugeben ist.

[28]

Diese Angaben sind erforderlich, wenn

a)  keine Präferenzbehandlung erfolgt oder

b)  sich das Land des nicht präferenziellen Ursprungs vom Präferenzursprungsland unterscheidet.

[29]

Diese Angaben sind erforderlich, wenn unter Verwendung des vorgesehenen Codes im D.E. 4/17 „Präferenz“ eine Präferenzbehandlung erfolgt.

[30]

Diese Angaben sind nur im Falle einer zentralen Zollabwicklung zu verwenden.

[31]

Diese Angaben sind nur zu verwenden, wenn die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle als der in der jeweiligen Bewilligung angegebenen Überwachungszollstelle abgegeben wird.

[32]

Diese Angaben sind nur bei Handelsgeschäften erforderlich, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind.

[33]

Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Abrechnung der Waren in vorübergehender Verwahrung sich nur auf Teile der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bezieht, die zuvor für die betreffenden Waren abgegeben wurde.

[34]

Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warennummer, wenn diese nicht angegeben wurde.

[35]

Dieses Datenelement kann angegeben werden, um die Nämlichkeit von Waren festzustellen, die unter eine Wiederausfuhranmeldung für Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung fallen, wenn ein Teil der von der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung betroffenen Waren nicht wiederausgeführt wird.

[36]

Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warenbezeichnung, wenn diese nicht angegeben wurde.

[37]

Dieses Unterfeld ist auszufüllen:

— wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder

— wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

[38]

Diese Angaben sind nur bei papiergestützten Zollanmeldungen zu machen.

[39]

Die Mitgliedstaaten können für andere Beförderungsarten als den Schienenverkehr von dieser Anforderung absehen.

[40]

Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union erfüllt werden.

[41]

Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Eingangs ins Zollgebiet der Union erfüllt werden.

[42]

Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen. [Im Fall von Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen sind diese Angaben nicht erforderlich.]

[43]

Nicht verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[44]

Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 7/10 „Containerkennnummer“ verzeichnet sind.

[45]

In folgenden Fällen sehen die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben:

— — wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status hat und

— wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können.

[46]

Nicht verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.

[47]

Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr. [Im Fall von Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr sind diese Angaben nicht erforderlich.]

[48]

Die Mitgliedstaaten verlangen diese Angaben nicht, wenn es sich um eine Beförderung im Luftverkehr handelt.

[49]

►C5  Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse vorzeitig eingeführt werden. ◄

[50]

Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen.

▼M3

[51]

Dieses Datenelement ist nur in ergänzenden Anmeldungen zu verwenden.

▼M6

[52]

Diese Angaben sind bei Postsendungen nicht erforderlich.

[53]

Diese Angaben sind nicht erforderlich,

a)  wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder

b)  wenn die Waren nichtkommerzieller Art sind, von Privatpersonen aus einem Drittland an andere Privatpersonen in einem Mitgliedstaat versandt werden und gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG des Rates (*1) von der Mehrwertsteuer befreit sind.

[54]

Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

[55]

Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung Waren betrifft, die unter Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen.

▼B

(*1)   Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15).

▼B

TITEL II

Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Datenanforderungen

Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

1/1.    Art der Anmeldung

Anzugeben ist der vorgesehene Unionscode.

1/2.    Art der zusätzlichen Anmeldung

Anzugeben ist der vorgesehene Unionscode.

1/3.    Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

Anzugeben ist der vorgesehenen Unionscode.

1/4.    Formblätter

Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke) anzugeben. Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit „1/3“, der erste Vordruck IM/c mit „2/3“ und der zweite Vordruck IM/c mit „3/3“ zu kennzeichnen.

Werden für die papiergestützte Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

1/5.    Ladelisten

Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind, (in Ziffern) anzugeben.

1/6.    Positionsnummer

▼M6

▼B

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, in der summarischen Anmeldung, in der Meldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.

Den Waren bei der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders zugewiesene Positionsnummer.

Den Waren in der betreffenden CN23 zugewiesene Positionsnummer.

1/7.    Indikator für besondere Umstände

Angabe der vom Anmelder geltend gemachten besonderen Umstände anhand der vorgesehenen Codes.

Angabe des Datensatzes der betreffenden summarischen Eingangsanmeldung oder einer vom Anmelder eingereichten Kombination von Datensätzen anhand der vorgesehenen Codes.

1/8.    Unterschrift/Authentifizierung

Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der jeweiligen Zollanmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhr-/Versendungs-/Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

1/9.    Positionen insgesamt

Alle Positionen von in der Anmeldung oder im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldeten Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einer Anmeldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut „X“ in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs gemeinsam sind.

1/10.    Verfahren

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

1/11.    Zusätzliches Verfahren

Die einschlägigen Unionscodes oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes für das zusätzliche Verfahren sind anzugeben.

Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

2/1.    Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die in die vorübergehenden Verwahrung oder in eine Freizone übergeführten Waren wiederausgeführt werden,

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in die die Waren übergeführt wurden, anzugeben.

Die vierte Komponente des Datenelements (Positionsnummer) bezieht sich auf die Positionsnummern der Waren in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, für die eine Wiederausfuhrmitteilung eingereicht wird. Sie ist in allen Fällen anzugeben, in denen ein Teil der Waren, die unter die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung fallen, nicht wiederausgeführt werden.

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in die die Waren übergeführt wurden, anzugeben.

Die vierte Komponente des Datenelements (Positionsnummer) bezieht sich auf die Positionsnummern der Waren in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, für die eine Wiederausfuhrmitteilung eingereicht wird. Sie ist in allen Fällen anzugeben, in denen ein Teil der Waren, die unter die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung fallen, nicht wiederausgeführt werden.

Anhand der vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsdaten der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder gegebenenfalls der Versendung in einen Mitgliedstaat vorausging.

Bezieht sich die Anmeldung auf wiederausgeführte Waren, sind die Referenzdaten der Anmeldung zum vorangegangenen Zollverfahren, in das die Waren übergeführt wurden, anzugeben. Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist.

▼M3

Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung.

Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.

▼B

Im Falle einer Versandanmeldung ist auf das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere Bezug zu nehmen.

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Falls zutreffend, Referenznummer der Zollanmeldung, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben.

▼M3

Hier ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en), die für die Waren vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union abgegeben wurde(n), anzugeben.

Bei Unionswaren ist gegebenenfalls die Referenznummer der Zollanmeldung, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, anzugeben, sofern sie der Person, die das Manifest einreicht, bekannt ist.

Ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung oder der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft das Manifest oder der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der summarischen Eingangsanmeldung bzw. der Zollanmeldung, sind die jeweiligen Positionsnummern in der summarischen Eingangsanmeldung oder der Zollanmeldung anzugeben, sofern sie der Person, die das elektronische Manifest einreicht, bekannt sind.

▼B

Hier ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en) in Bezug auf die betreffende Sendung gemäß den Bedingungen von Titel I Kapitel 3 dieses Anhangs anzugeben.

▼M3

Unbeschadet des Artikels 139 Absatz 4 des Zollkodex ist die MRN der summarische(n) Eingangsanmeldung(en) oder, in den in Artikel 130 des Zollkodex aufgeführten Fällen, die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung(en), die für die Waren abgegeben wurden, anzugeben.

Wurde eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Absatz 3 des Zollkodex für die betreffenden Waren abgegeben, ist die Referenznummer dieser Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung. anzugeben.

Betrifft die Gestellungsmitteilung nicht alle in der ursprünglichen Anmeldung genannten Warenpositionen, gibt die Person, die die Waren gestellt, die betreffende(n) Positionsnummer(n) an, die den Waren in der ursprünglichen Anmeldung zugeordnet wurde(n).

▼B

Unbeschadet des Artikel 145 Absatz 4 des Zollkodex ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en) für die betreffende Sendung anzugeben.

Wird eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Absatz 11 Zollkodex nach Beendigung des Versandverfahrens abgegeben, ist die MRN der Versandanmeldung anzugeben.

Ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung, der Anmeldung zum Versandverfahren, oder, in den Fällen gemäß Artikel 130 des Zollkodex, der Zollanmeldung angegeben und betrifft die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nicht alle Warenpositionen der summarischen Eingangsanmeldung, der Anmeldung zum Versandverfahren oder der Zollanmeldung, hat der Anmelder die betreffende(n) Positionsnummer(n) anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung, der Versandanmeldung oder der Zollanmeldung zugeordnet ist (sind).

Hier ist die MRN der Anmeldung(en) zur vorübergehenden Verwahrung, die für die Waren am Ausgangsort der Beförderung abgegeben wurde, anzugeben.

Betrifft die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nicht alle Warenpositionen der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, hat die Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet, die relevante(n) Positionsnummer(n) anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung zugeordnet wurde(n).

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder sonstige Bezugnahmen auf frühere Dokumente anzugeben.

Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist.

▼M6

Wenn die summarische Eingangsanmeldung und die Zollanmeldung unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes getrennt abgegeben werden, ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung oder jedes anderen Vorpapiers anzugeben.

▼B

2/2.    Zusätzliche Informationen

Die vorgesehenen Unionscodes und gegebenenfalls die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes sind anzugeben.

Wenn aus den Unionsvorschriften nicht hervorgeht, in welchem Feld diese Angaben einzutragen sind, sind sie im D.E. einzutragen. 2/2 Zusätzliche Informationen

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den vorgesehenen Code ersetzt.

▼M6

Jede Information seitens des Anmelders, die im Hinblick auf die Überlassung der betreffenden Position zum zollrechtlich freien Verkehr als nützlich erachtet werden kann.

▼B

2/3.    Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

a) Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.

Ist der Anmelder oder der Einführer bei Einfuhranmeldungen oder der Ausführer bei Ausfuhranmeldungen der Inhaber einer gültigen vZTA und/oder vUA für die Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, so hat der Anmelder die Referenznummer der vZTA-/vUA-Entscheidung anzugeben.

b) Kenn- oder Referenznummer Unions- oder nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verwendeten Beförderungspapiers.

Sie besteht aus dem relevanten Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Beförderer eingereicht, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben.

▼M3

Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen.

Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, den Betrag oder die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.

▼B

Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Nummer der Bewilligung für vereinfachte Anmeldungen. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Dieses Datenelement enthält die Art und die Nummer des Beförderungspapiers, das als Versandanmeldung verwendet wird.

Außerdem enthält es die Bezugnahme auf die jeweilige Bewilligungsnummer des Inhabers des Versandverfahrens. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Falls zutreffend, Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die Nummer des Beförderungspapiers für die nach Abgabe des Warenmanifests beim Zoll anstehende Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union anzugeben.

Im Seeverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung verweist die anzugebende Nummer des Beförderungspapiers auf das Beförderungspapier, das die Person erstellt hat, die einen Vertrag geschlossen hat und die für die tatsächliche Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union ein Konnossement oder einen Frachtbrief ausgestellt hat.

Die Nummer des Beförderungspapiers stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht bekannt ist.

Falls zutreffend, Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union verwendeten Beförderungspapiers. Erfolgt die Warenbeförderung mit zwei oder mehreren Beförderungspapieren, d. h. Sammelbeförderungsvertrag und Einzelbeförderungsvertrag, müssen sowohl der Sammelbeförderungsvertrag als auch der entsprechende Einzelbeförderungsvertrag angegebenen werden. Die Nummer des Sammelkonnossements, des Namenskonnossements, des MAWB und des HAWB bleiben mindestens drei Jahre nach ihrer Ausstellung durch den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten einmalig. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union verwendeten Sammelkonnossements. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Die Nummer des vom Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements bleibt mindestens drei Jahre nach der Ausstellung einmalig.

Legt eine andere Person als der Beförderer gemäß den Artikeln 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 113 Absatz 2 Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung vor, so ist zusätzlich zum Hauskonnossement oder HAWB auch die Nummer des entsprechenden Sammelkonnossements oder MAWB anzugeben.

Gibt ein Empfänger gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung an, ist die Nummer

a) des vom Beförderer ausgestellten Namenskonnossements oder, falls zutreffend,

b) des von dem Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements und des von einer anderen Person gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 ausgestellten niedrigsten Konnossements anzugeben, wenn für dieselben Waren ein zusätzliches Konnossement, das auf dem Sammelkonnossement basiert, ausgestellt wird.

Anzugeben sind die Nummer des HAWB und des MAWB, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung bekannt sind. Liegen die Sammeldaten bei Einreichung nicht vor, kann die betreffende Person die Nummer des MAWB getrennt und noch bevor die Waren in das Luftfahrzeug verladen werden, angeben. In diesem Fall umfassen die Angaben auch die Nummern aller HAWB, die zum Sammelbeförderungsvertrag gehören. Die Nummer des MAWB und des HAWB bleiben mindestens drei Jahre nach ihrer Ausstellung durch den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten einmalig.

Die Nummer des Postfrachtbriefs muss angegeben werden. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Die ITMATT-Nummer, die der betreffenden Position KN 23 entspricht.

Die ITMATT-Nummer(n), die der/den Position(en) KN 23 entspricht/entsprechen, die die Waren in dem Postbehälter abdeckt, in dem sie befördert werden.

Im Fall des Straßenverkehrs ist diese Angabe, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.

Weist der Kaufvertrag der betreffenden Waren eine Kennnummer auf, muss diese Nummer eingetragen werden. Falls zutreffend ist auch das Datum des Kaufvertrags anzugeben.

Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags vorzulegen,

 - wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000  EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; oder

 wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt; oder

 bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden.

Die Mitgliedstaaten können von Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird.

Soll für die mit der vereinfachten Anmeldung angemeldeten Waren ein Zollkontingent im Windhundverfahren beantragt werden, müssen alle erforderlichen Unterlagen in der vereinfachten Anmeldung aufgeführt werden und dem Anmelder und den Zollbehörden zur Verfügung stehen, damit der Anmelder das Zollkontingent zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachen Anmeldung in Anspruch nehmen kann.

2/4.    Referenznummer/UCR

Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.

▼M6

Dieses Feld kann zur Angabe der Transaktionskennung genutzt werden, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

▼B

2/5.    LRN

Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

2/6.    Zahlungsaufschub

Hier sind gegebenenfalls die Referenzdaten der betreffenden Bewilligung anzugeben; unter Zahlungsaufschub sind in diesem Falle sowohl der Zahlungsaufschub für Einfuhr- und Ausfuhrzölle als auch Steuergutschriften zu verstehen.

2/7.    Kennnummer des Lagers

Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Lagers, gefolgt von der Nummer der Bewilligung des Zolllagers oder des Verwahrungslagers anzugeben.

Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Verwahrungslagers am Bestimmungsort, gefolgt von der entsprechenden Bewilligungsnummer, anzugeben.

Gruppe 3 — Beteiligte

3/1.    Ausführer

▼M6

▼B

Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Im Rahmen des Versandverfahrens der Union gilt als Ausführer die Person, die die Funktion eines Versenders ausübt.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen oder papiergestützte Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der vorgesehenen Code verwendet und der Anmeldung ein Verzeichnis der Ausführer beigefügt wird.

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Versenders, der als „Ausführer“ im Rahmen des Handels mit besonderen steuerlichen Hoheitsgebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.

▼M6

Anzugeben sind Name und Vorname sowie die vollständige Anschrift des Versenders der Waren, wie im Beförderungsvertrag vom Frachtbesteller festgelegt.

▼B

3/2.    Kennnummer des Ausführers

Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19.

Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18.

Verfügt der Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

▼M3

▼B

Anzugeben ist die EORI-Nummer des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Ist eine Kennnummer erforderlich, ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18 anzugeben. Wurde dem Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer anzugeben.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, der als „Ausführer“ im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.

3/3.    Versender — Sammelbeförderungsvertrag

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben sind Namen und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht zugänglich ist.

Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Der im MAWB angegebene Versender der Waren.

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus dem D.E. automatisch abgeleitet werden kann. 7/20 Kennnummer des Postbehälters.

3/4.    Kennnummer des Versenders — Sammelbeförderungsvertrag

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/5.    Versender — Einzelbeförderungsvertrag

Der im Einzelbeförderungsvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben sind Name und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht bekannt ist.

Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Der im niedrigsten Hauskonnossement oder im niedrigsten HAWB angegebene Versender der Waren. Diese Person muss sich vom Beförderer, Spediteur, Konsolidierer, Postbetreiber oder Zollagenten unterscheiden.

Die Anschrift des Versenders muss auf eine Adresse außerhalb der Union verweisen.

3/6.    Kennnummer des Versenders — Einzelbeförderungsvertrag

Der im Einzelbeförderungsvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/7.    Versender

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben sind Name und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht zugänglich ist.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.

Sind die erforderlichen Angaben für eine summarische Ausgangsanmeldung in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 des Zollkodex enthalten, entspricht diese Information dem D.E. 3/1 „Kennnummer des Ausführers der Zollanmeldung“.

3/8.    Kennnummer des Versenders

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.

Sind die erforderlichen Angaben für eine summarische Ausgangsanmeldung in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 des Zollkodex enthalten, entspricht diese Information dem D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers der Zollanmeldung“.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/9.    Empfänger

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten.

Bei Beteiligung eines Subunternehmers ist diese Angabe zu machen, wenn sie bekannt ist.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den im D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehenen Code ersetzt.

Werden Waren, die Ausfuhrerstattungen unterliegen, in ein Zolllagerverfahren übergeführt, ist der Empfänger die Person, die für die Ausfuhrerstattungen oder für das Zolllager, in dem die Waren gelagert werden, zuständig ist.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

3/10.    Kennnummer des Empfängers

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Bei Beteiligung eines Subunternehmers ist diese Angabe zu machen, wenn sie bekannt ist.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den im D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehenen Code ersetzt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Ist eine Kennnummer erforderlich, so ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 anzugeben. Ist der Empfänger kein Wirtschaftsbeteiligter und nicht in der EORI-Datenbank registriert, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer einmaligen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Werden Waren, die Ausfuhrerstattungen unterliegen, in ein Zolllagerverfahren übergeführt, ist der Empfänger die Person, die für die Ausfuhrerstattungen oder für das Zolllager, in dem die Waren gelagert werden, zuständig ist.

3/11.    Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus dem D.E. 7/20 „Kennnummer des Postbehälters“ automatisch abgeleitet werden kann.

Werden die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung mit derselben Meldung wie die Angaben in der Versandanmeldung vorgelegt, ist dieses Datenelement nicht erforderlich und wird das D.E. 3/26 „Käufer“ verwendet.

3/12.    Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order einer genannten Partei“ ist,

a) kann im Fall eines vom Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements die Kennnummer des Spediteurs, des Betreibers der Containerfrachtstellplätze oder anderer Beförderer als Empfänger angegeben werden;

b) wird im Fall eines vom Beförderer ausgestellten Namenskonnossements oder eines von der Person gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 ausgestellten Sammelkonnossements die an Order genannte Partei als der Empfänger angegeben.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Ist der Empfänger nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Werden die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung mit derselben Meldung wie die Angaben in der Versandanmeldung vorgelegt, ist dieses Datenelement nicht erforderlich und wird das D.E. 3/27 „Kennnummer des Käufers“ verwendet.

3/13.    Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag

Der im niedrigsten Hauskonnossement oder im niedrigsten HAWB angegebene Empfänger der Waren.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Entweder unterscheidet sich diese Person vom Spediteur, Konsolidierer, Postbetreiber oder Zollagenten oder die Person, die Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 vorlegt, wird im D.E. 3/38 „Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt“ angegeben.

Im Fall eines begebbaren Konnossements, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und wenn der Empfänger nicht bekannt ist, werden Angaben über den letzten bekannten Eigentümer der Fracht oder dessen Vertreter vorgelegt.

3/14.    Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden Angaben über den letzten bekannten Eigentümer der Fracht oder dessen Vertreter vorgelegt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Ist der Empfänger nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/15.    Einführer

▼C3

Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.

▼B

3/16.    Kennnummer des Einführers

▼C3

Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.

▼B

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der betroffenen Partei. Verfügt der Einführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Ist der Einführer nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer einzutragen.

3/17.    Anmelder

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um ein und dieselbe Person, so sind die für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehenen Codes anzugeben.

▼M6

▼B

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

▼M3

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehene Code anzugeben.

▼B

3/18.    Kennnummer des Anmelders

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18.

▼M6

▼B

Verfügt der Anmelder nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 vorlegt.

3/19.    Vertreter

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 „Anmelder“ oder ggf. D.E. 3/22 „Inhaber des Versandverfahrens“.

3/20.    Kennnummer des Vertreters

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 „Kennnummer des Anmelders“ oder ggf. D.E. 3/23 „Inhaber des Versandverfahrens“, D.E. 3/30 „Kennnummer der Person, die die Waren gestellt“, D.E. 3/30 „Kennnummer der Person, die das Manifest einreicht“, D.E. 3/43 „Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt“ oder D.E. 3/44 „Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet“.

Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18.

3/21.    Code für den Status des Steuervertreters

Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.

3/22.    Inhaber des Versandverfahrens

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. ►C3  Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt. ◄

Werden papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Kopie der papiergestützten Anmeldung im Original erscheinen.

3/23.    Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens gemäß Artikel 1 Nummer 18.

Verfügt der Inhaber des Versandverfahrens nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Allerdings sollte die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen verwendet werden:

 Der Inhaber des Versandverfahrens ist in einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren mit Ausnahme der Union niedergelassen;

 der Inhaber des Versandverfahrens ist in Andorra oder in San Marino niedergelassen.

3/24.    Verkäufer

Der Verkäufer ist das letzte bekannte Unternehmen, das die Waren verkauft oder vereinbart, dass diese an den Käufer verkauft werden. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen. Ist die EORI-Nummer des Verkäufers der Waren nicht bekannt, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers anzugeben. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1 „Ausführer“ angegebene Person, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.

3/25.    Kennnummer des Verkäufers

Der Verkäufer ist das letzte bekannte Unternehmen, das die Waren verkauft oder vereinbart, dass diese an den Käufer verkauft werden. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen. Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Verkäufers der Waren, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1 „Ausführer“ angegebene Person, ist die EORI-Nummer des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/26.    Käufer

Der Käufer ist das letzte bekannte Unternehmen, dem die Waren verkauft werden oder gemäß Vereinbarung verkauft werden sollen. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen.

Ist die EORI-Nummer des Käufers der Waren nicht bekannt, sind Name und Anschrift des Käufers anzugeben. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/15 „Ausführer“ angegebene Person, sind Name und Anschrift des Käufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist.

Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.

3/27.    Kennnummer des Käufers

Der Käufer ist das letzte bekannte Unternehmen, dem die Waren verkauft werden oder gemäß Vereinbarung verkauft werden sollen. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Käufers der Waren, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/16 „Ausführer“ angegebene Person, ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Käufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist.

Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/28.    Kennnummer der Person, die die Ankunftsmeldung vornimmt

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die das Eintreffen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels meldet.

3/29.    Kennnummer der Person, die die Umleitung meldet

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Umleitung meldet.

3/30.    Kennnummer der Person, die die Waren gestellt

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren bei ihrer Ankunft gestellt.

3/31.    Beförderer

Diese Angaben sind bereitzustellen, wenn der Beförderer nicht der Anmelder ist. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

3/32.    Kennnummer des Beförderers

Diese Angaben sind bereitzustellen, wenn der Beförderer nicht der Anmelder ist.

Werden summarische Eingangsanmeldungen oder Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer in Artikel 127 Absatz 4 zweiter Unterabsatz des Zollkodex genannten Person abgegeben oder geändert, oder werden in bestimmten Fällen Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex vorgelegt, ist die EORI-Nummer des Beförderers anzugeben.

In Fällen gemäß den Artikeln 105, 106 und 109 ist ebenfalls die EORI-Nummer des Beförderers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer einmaligen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Diese Nummer kann auch verwendet werden, wenn der Beförderer gleichzeitig der Anmelder ist.

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Beförderers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Beförderers.

3/33.    Zu benachrichtigende Partei — Sammelbeförderungsvertrag

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Partei, die, wie im Sammelkonnossement oder im MAWB festgelegt, beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und der für D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code eingetragen wird, ist stets die zu benachrichtigende Partei anzugeben.

3/34.    Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Sammelbeförderungsvertrag

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/35.    Zu benachrichtigende Partei — Einzelbeförderungsvertrag

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Partei, die wie im Hauskonnossement oder im HAWB festgelegt, beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und der für D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code eingetragen wird, ist stets die zu benachrichtigende Partei anzugeben.

3/36.    Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/37.    Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Europäischen Union anerkannt wird.

Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.

3/38.    Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt

Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Beförderungsvertrag ausstellt, oder die EORI-Nummer des in Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 113 Absätze 1 und 2 genannten Empfängers (z. B. Spediteur, Postunternehmen), der die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 oder Artikel 113 vorlegt.

3/39.    Kennnummer des Bewilligungsinhabers

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes sind die Bewilligungsart und die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Inhabers der Zulassung anzugeben.

3/40.    Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Wird der Verfahrenscode 42 oder 63 verwendet, sind die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben einzutragen.

▼M6

Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle MwSt.-Nummer anzugeben.

▼B

3/41.    Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldung die Waren gestellt

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, gestellt.

3/42.    Kennnummer der Person, die das Warenmanifest einreicht

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die das Warenmanifest einreicht.

3/43.    Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt.

3/44.    Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Ankunft der Waren nach der Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet.

▼M3

3/45.    Kennnummer des Sicherheitsleistenden

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.

3/46.    Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.

▼B

Gruppe 4 — Zollwertangaben/Abgaben

4/1.    Lieferbedingungen

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

4/2.    Beförderungskosten, Zahlungsweise

Anzugeben ist der für die Zahlungsart für Beförderungskosten entsprechende Code.

4/3.    Abgabenberechnung — Art der Abgabe

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und gegebenenfalls dem/der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Code(s) ist die Art der Abgabe für jede Zollabgabe oder Steuer, die für die betreffenden Waren gilt, anzugeben.

4/4.    Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige).

4/5.    Abgabenberechnung — Abgabensatz

Anzugeben sind die Abgabensätze für jede geltende Zollabgabe oder Steuer.

4/6.    Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag

Anzugeben ist der Abgabenbetrag für jede geltende Zollabgabe oder Steuer.

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit“ festgelegten Code zu verwenden. Ist im D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit“ kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

4/7.    Abgabenberechnung — insgesamt

Anzugeben ist der Gesamtbetrag der Zollabgaben und Steuern für die betreffenden Waren.

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit“ festgelegten Code zu verwenden. Ist in D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit“ kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

4/8.    Abgabenberechnung — Zahlungsart

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Zahlungsart anzugeben.

4/9.    Zuschläge und Abzüge

Für jede Art von Aufschlägen oder Abzügen, die für eine bestimmte Position vorgesehen sind, ist der entsprechende Code gefolgt von dem entsprechenden Betrag in der nationalen Währung anzugeben, der noch nicht im Artikelpreis enthalten ist oder von diesem noch nicht abgezogen wurde.

4/10.    Rechnungswährung

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit D.E. 4/11 „In Rechnung gestellter Gesamtbetrag“ und D.E. 4/14 „Artikelpreis/Betrag“ zu verwenden.

4/11.    In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Anzugeben ist der für sämtliche in der Zollanmeldung aufgeführte Waren in Rechnung gestellte Preis in der für D.E. 4/10 „Rechnungswährung“ festgelegten Währungseinheit.

4/12.    Interne Währungseinheit

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Wirtschaftsbeteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

4/13.    Indikatoren für die Bewertung

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes ist die Kombination von Indikatoren anzugeben, um zu erklären, ob der Wert der Waren von spezifischen Faktoren bestimmt wird.

4/14.    Artikelpreis/Betrag

Anzugeben ist der Preis der betreffenden Warenposition, ausgedrückt in der für D.E. 4/10 „Rechnungswährung“ festgelegten Währungseinheit.

4/15.    Umrechnungskurs

Dieses Datenelement enthält den im Voraus durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten festgesetzten Wechselkurs

4/16.    Bewertungsmethode

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Bewertungsmethode anzugeben.

4/17.    Präferenz

Dieses Datenelement betrifft Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs obligatorisch vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Anzugeben ist der entsprechende Unionscode.

Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.

4/18.    ►M6   Wert  ◄

▼M6

▼B

Inhalt/(Stück)zahl, angemeldeter Wert: Währungscode und Geldwert des zu Zollzwecken angemeldeten Inhalts.

▼M6

Einzelwert der Waren je Position in der Rechnungswährung.

▼B

4/19.    ►M6  Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort  ◄

▼M6

▼B

Position; Porto bezahlt: Währungscode und Betrag des vom Absender bezahlten oder ihm in Rechnung gestellten Portos

▼M6

Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort in der Rechnungswährung.

▼B

Gruppe 5 -Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

5/1.    Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union

Ortsdatum und Ortszeit der voraussichtlichen Ankunft des aktiven Beförderungsmittels am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg), am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg) der Union. Bei Beförderung auf dem Seeweg ist lediglich das Datum der Ankunft anzugeben.

▼M3

▼B

Anzugeben ist nur das Datum der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union, der in der summarischen Eingangsanmeldung aufgeführt ist.

5/2.    Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

Ortsdatum und Ortszeit der voraussichtlichen Ankunft des Schiffes im Entladehafen

5/3.    Tatsächliches Datum und Uhrzeit der Ankunft im Zollgebiet der Union

Ortsdatum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft des aktiven Beförderungsmittels am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg), am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg) der Union.

5/4.    Datum der Anmeldung

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.

5/5.    Ort der Anmeldung

Ort der Ausstellung der betreffenden papiergestützten Anmeldungen.

5/6.    Bestimmungszollstelle (und Land)

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Unionsversandverfahren endet.

5/7.    Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben ist die Kennnummer der Eingangszollstelle in jedem nicht der Union angehörenden Landes, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist (im Folgenden „nicht der Union angehörendes Land des gemeinsamen Versandverfahrens“) und dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines nicht der Union angehörenden Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Union oder eines nicht der Union angehörenden Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes sind die Kennnummern der betreffenden Zollstellen anzugeben.

5/8.    Code für das Bestimmungsland

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist das zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land anzugeben, in das die Waren geliefert werden sollen.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.

Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder, sofern Spalte H5 betroffen ist, zum Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden.

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben.

Werden Waren zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen.

Werden Waren zur aktiven Veredelung unter Zollaufsicht eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

5/9.    Code für die Bestimmungsregion

Unter Verwendung des entsprechenden von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes ist die Bestimmungsregion der Waren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anzugeben.

5/10.    Code für den Ort der Lieferung — Sammelbeförderungsvertrag

Im Falle der Beförderung auf dem Seeweg ist der UN/LOCODE oder, falls dieser nicht bekannt ist, der Ländercode gefolgt von der Postleitzahl des Ortes anzugeben, an dem die über den Entladehafen hinaus stattfindende Lieferung, wie im Sammelkonnossement angeführt, erfolgt.

Im Falle der Beförderung auf dem Luftweg ist der Bestimmungsort der Waren unter Verwendung des UN/LOCODE oder, falls dieser nicht bekannt ist, des Ländercodes gefolgt von der Postleitzahl des Ortes, wie im MAWB angeführt, anzugeben.

5/11.    Code für den Ort der Lieferung — Einzelbeförderungsvertrag

Im Falle der Beförderung auf dem Seeweg ist der UN/LOCODE oder, falls dieser nicht bekannt ist, der Ländercode gefolgt von der Postleitzahl des Ortes anzugeben, an dem die über den Entladehafen hinaus stattfindende Lieferung, wie im Hauskonnossement angeführt, erfolgt.

Im Falle der Beförderung auf dem Luftweg ist der Bestimmungsort der Waren unter Verwendung des UN/LOCODE oder, falls dieser nicht bekannt ist, des Ländercodes gefolgt von der Postleitzahl des Ortes, wie im HAWB angeführt, anzugeben.

5/12.    Ausgangszollstelle

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, über die die Waren das betreffende Steuergebiet verlassen sollen.

5/13.    Nachfolgende Eingangszollstelle(n)

Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Union.

Dieser Code ist anzugeben, wenn für D.E. 7/4 Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.

5/14.    Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Anzugeben ist der entsprechende Unionscode für den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden.

Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat anzugeben, unter der Voraussetzung, dass

i) die Waren aus diesem Mitgliedstaat nur zum Zweck der Ausfuhr verbracht wurden und

ii) der Ausführer seinen Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden und

iii) es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gehandelt hat.

Werden jedoch Waren im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.

Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist der entsprechende Unionscode anzugeben, um das Land zu bezeichnen, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden. Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben.

Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren im Zusammenhang stehender Vorgang betrachtet.

5/15.    Code für das Ursprungsland

Anzugeben ist der entsprechende Unionscode für das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.

5/16.    Code für das Präferenzursprungsland

Wird aufgrund des Ursprungs der Waren eine Präferenzbehandlung in D.E. 4/17 „Präferenz“ beantragt, ist das im Ursprungsnachweis aufgeführte Ursprungsland anzugeben. Wird im Ursprungsnachweis eine Gruppe von Ländern aufgeführt, ist diese Gruppe unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes anzugeben.

5/17.    Code für die Herkunftsregion

Unter Verwendung des entsprechenden von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes ist die Versendungsregion oder die Herstellungsregion der fraglichen Waren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anzugeben.

5/18.    Codes für die zu durchfahrenden Länder

Kennung der Länder, die auf der Strecke der Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land der Endbestimmung liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das ursprüngliche Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren. Diese Angabe ist zu machen, soweit sie bekannt ist.

Anzugeben ist nur das Land der Endbestimmung der Waren.

5/19.    Codes für die vom Beförderungsmittel zu durchfahrenden Länder

Kennung der Länder, die auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land der Endbestimmung liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das ursprüngliche Abgangsland und das Land der Endbestimmung des Beförderungsmittels.

Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland des Beförderungsmittels.

5/20.    Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder

Kennung der Länder, die auf der Strecke der Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land der Endbestimmung liegen (in chronologischer Reihenfolge), gemäß dem untersten Hauskonnossement, dem untersten HAWB oder Beförderungspapier im Straßen- bzw. Schienenverkehr. Dazu gehören auch das ursprüngliche Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.

Anzugeben ist nur das Land der Endbestimmung der Waren.

5/21.    Ladeort

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

Gegebenenfalls unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Postsendungen: Diese Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Dies kann der Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle sein.

5/22.    Entladeort

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

5/23.    Warenort

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.

5/24.    Code der ersten Eingangszollstelle

Kennzeichnung der für die Förmlichkeiten zuständigen Zollstelle, bei der das aktive Beförderungsmittel zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen soll.

Kennzeichnung der für die Förmlichkeiten zuständigen Zollstelle, die in der summarischen Eingangsanmeldung als die Zollstelle angegeben ist, bei der das aktive Beförderungsmittel zuerst im Zollgebiet der Union eintrifft.

5/25.    Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle

Kennzeichnung der für die Förmlichkeiten zuständigen Zollstelle, bei der das aktive Beförderungsmittel tatsächlich zuerst im Zollgebiet der Union eintrifft.

5/26.    Zollstelle der Gestellung

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Überführung in ein Zollverfahren gestellt werden.

5/27.    Überwachungszollstelle

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, die in der jeweiligen Bewilligung als Zollstelle für die Überwachung des Verfahrens angeführt ist.

Anzugeben ist die Kennung der Überwachungszollstelle, die für das Verwahrungslager am Bestimmungsort zuständig ist.

5/28.    Beantragte Dauer der Gültigkeit des Nachweises

Anzugeben ist die beantragte Gültigkeitsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen, für den Fall, dass der Antragsteller eines solchen Nachweises eine längere als die in Artikel 123 vorgesehene Gültigkeitsdauer anstrebt. Die Begründung des Antrags ist in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ anzugeben.

5/29.    Datum der Gestellung der Waren

Anzugeben ist das Datum, an dem die Waren dem Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex gestellt wurden.

5/30.    Ort der Annahme

Ort, an dem die Person, die das Konnossement ausstellt, die Waren vom Versender übernimmt.

Bezeichnung des Hafens, Frachtterminals oder anderen Ortes, an dem die Waren vom Versender übernommen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

▼M3

5/31.    Datum der Annahme

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.

▼B

Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren

6/1.    Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Umschließung.

Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

 von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

 von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist „0,“ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

6/2.    Besondere Maßeinheit

Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.

6/3.    Rohmasse (kg) — Sammelbeförderungsvertrag

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Sammelfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

 von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

 von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0,“ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

6/4.    Rohmasse (kg) — Einzelbeförderungsvertrag

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Hausfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

 von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

 von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0,“ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

6/5.    Rohmasse (kg)

Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

 von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

 von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0,“ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.

Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer in den folgenden Fällen:

a) Die Palette ist als gesonderte Position in der Zollanmeldung angeführt.

b) Der Zollsatz für die in Rede stehende Position richtet sich nach dem Bruttogewicht und/oder das Zollkontingent für die jeweilige Position wird in der Maßeinheit „Bruttogewicht“ verwaltet.

Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.

Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Ebene der Kopfdaten einzutragen.

Bezieht sich eine papiergestützte Versandanmeldung auf mehrere Warenpositionen, so reicht es aus, wenn im ersten Feld Nr. 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder Nr. 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in der Tabelle in Titel I aufgeführten einschlägigen Verfahren ausweiten.

6/6.    Warenbezeichnung — Sammelbeförderungsvertrag

Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“, „Teile“ oder „Güter jeder Art“) oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht.

Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

6/7.    Warenbezeichnung — Einzelbeförderungsvertrag

Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“, „Teile“ oder „Güter jeder Art“) oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht.

Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

6/8.    Warenbezeichnung

Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“, „Teile“ oder „Güter jeder Art“) oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht.

Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nicht-Unionswaren zum Zolllagerverfahren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I, II oder III oder in einem privaten Zolllager muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich ist.

▼M6

▼B

Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren.

6/9.    Art der Packstücke

Code für die Art der Packstücke.

6/10.    Anzahl Packstücke

Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.

Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

6/11.    Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Wirtschaftsbeteiligte kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.

6/12.    UN-Gefahrgutnummer

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.

6/13.    CUS-Nummer

Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.

Besteht für die betreffenden Waren keine TARIC-Maßnahme, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde.

Sind die betreffenden Waren Gegenstand einer TARIC-Maßnahme im Zusammenhang mit einer CUS-Nummer, so ist die CUS-Nummer anzugeben.

6/14.    Warennummer — KN-Code

Anzugeben ist der KN-Code für die betreffende Warenposition.

Es sind mindestens die ersten vier Ziffern des Codes der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu verwenden.

Der KN-Code mit mindestens den ersten vier und bis zu acht Ziffern ist gemäß Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs zu verwenden.

Bei Unionsversandverfahren ist in dieses Unterfeld mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.

Das Unterfeld ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Bestimmung der Union dies vorschreibt.

Der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer. Falls vorhanden, ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems anzugeben. Der Wirtschaftsbeteiligte kann den achtstelligen KN-Code angeben. Sind Warenbezeichnung und Warennummer verfügbar, ist vorzugsweise die Warennummer zu verwenden.

Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren. Im Huckepackverkehr ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Waren anzugeben, die vom passiven Beförderungsmittel verbracht werden.

Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren. Diese Angabe ist für Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, nicht erforderlich.

▼M6

Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren.

▼B

6/15.    Warennummer — TARIC-Code

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende TARIC-Unterposition.

▼M3

6/16.    Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).

6/17.    Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).

▼B

6/18.    Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

6/19.    Art der Waren

Art des Geschäfts, codiert.

Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

7/1.    Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Spediteur auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

 Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld Nr. 56 der papiergestützten Zollanmeldung.

▼M3 —————

▼B

7/2.    Container

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten oder der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind, oder der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben.

▼M3

7/3.    Nummer der Beförderung

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden im See- oder Luftverkehr Waren vom Schiffsbetreiber oder dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Chartervereinbarung, einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung befördert, so ist die Reisenummer oder Flugnummer der Partner zu verwenden.

▼B

7/4.    Verkehrszweig an der Grenze

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das betreffende Steuergebiet verlassen sollen.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen.

Im Huckepackverkehr finden die für die Datenelemente 7/14 „Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ und 7/15 „Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ festgelegten Regelungen Anwendung.

Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das betreffende Steuergebiet verbracht worden sind.

7/5.    Inländischer Verkehrszweig

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.

7/6.    Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels

Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg die IMO-Schiffsnummer bzw. bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so sind die Flugnummern der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

7/7.    Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

▼M3

▼B

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Versandverfahrens unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln das Kennzeichen des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels). Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Beförderung auf dem Luftweg

Beförderung auf der Straße

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Schiffsname

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Kennzeichen des Fahrzeugs

Waggonnummer

▼M3

Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten B1, B2 und B3 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung.

▼B

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Anhängers anzugeben.

7/8.    Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Staatszugehörigkeiten aufweisen, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.

7/9.    Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Beförderung auf dem Luftweg

Beförderung auf der Straße

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Schiffsname

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Kennzeichen des Fahrzeugs

Waggonnummer

▼M3

▼B

Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten H1 und H3 bis H5 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung.

7/10.    Containernummer

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.

Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.

Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.

Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.

Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

7/11.    Containergröße und Containertypen

Codierte Angaben zur Feststellung der Merkmale wie Größe und Art der Beförderungsausrüstung (Container).

7/12.    Füllmenge des Containers

Codierte Angaben über die Füllmenge einer Beförderungsausrüstung (Container).

7/13.    Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung

Code zur Identifizierung der Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung (Container).

7/14.    Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Außengrenze der Union.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Beförderung auf dem Luftweg

Beförderung auf der Straße

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Schiffsname

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Kennzeichen des Fahrzeugs

Waggonnummer

▼M3

▼B

Die für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ aufgeführten Angaben sind zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben.

Der zuvor für die betreffenden Waren abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung entsprechend ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer anzugeben.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

Der zuvor für die betreffenden Waren abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung entsprechen ist bei der Beförderung auf dem Seeweg die IMO-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer anzugeben.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so sind die Flugnummern der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

7/15.    Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

▼M3

▼B

Für die Staatszugehörigkeit sind die entsprechenden Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.

7/16.    Kennzeichen des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels

Bei Huckepackverkehr ist das Kennzeichen des passiven Beförderungsmittels anzugeben, das von einem in D.E. 7/14 „Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ aufgeführten aktiven Beförderungsmittel befördert wird. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist der Lastkraftwagen das passive Beförderungsmittel;

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Beförderung auf dem Luftweg

Beförderung auf der Straße

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Schiffsname

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Kennzeichen des Fahrzeugs/Anhängers

Waggonnummer

7/17.    Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des passiven Beförderungsmittels anzugeben, das von einem aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Außengrenze der Union befördert wird.

Im Huckepackverkehr ist unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes die Staatszugehörigkeit des passiven Beförderungsmittels anzugeben. Das passive Beförderungsmittel ist das von einem in D.E. 7/14 „Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ aufgeführten aktiven Beförderungsmittel beim Überschreiten der Außengrenze der Union beförderte Beförderungsmittel. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist der Lastkraftwagen das passive Beförderungsmittel;

Dieses Datenelement ist zu verwenden, sofern die Information über die Staatszugehörigkeit nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.

7/18.    Nummer des Zollverschlusses

Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Zollverschlüsse.

Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

7/19.    Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unionsversandverfahrens auszufüllen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

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▼B

7/20.    Kennnummern der Postbehälter

Ein Postbehälter ist eine Ladeeinheit zur Beförderung von Postsendungen.

Anzugeben sind die von einem Postbetreiber zugewiesenen Kennnummern der Postbehälter, aus denen die konsolidierte Sendung besteht.

Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

8/1.    Laufende Nummer des Kontingents

Anzugeben ist die laufende Nummer des vom Anmelder beantragten Zollkontingents.

8/2.    Art der Sicherheitsleistung

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren anzugeben.

8/3.    Nummer der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist die Nummer der Sicherheitsleistung für den betreffenden Vorgang und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung.

Anzugeben ist die Höhe der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren — außer für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.

8/4.    Sicherheitsleistung nicht gültig für

Ist eine Sicherheitsleistung nicht für alle Länder des gemeinsamen Versandverfahrens gültig, so sind nach „nicht gültig für ...“ die für das betreffende Land oder die betreffenden Länder des gemeinsamen Versandverfahrens entsprechenden Codes anzugeben.

8/5.    Art des Geschäfts

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.

8/6.    Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit“ angegeben ist. Ist in D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit“ kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhr- bzw. Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

▼M3 —————

▼B




ANHANG B-01

PAPIERGESTÜTZTE STANDARD-ZOLLANMELDUNGEN — ERLÄUTERUNGEN UND ZU VERWENDENDE VORDRUCKE

TITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Datenanforderungen für papiergestützte Zollanmeldungen

Die papiergestützte Zollanmeldung enthält die in Anhang B festgelegten Daten und stützt sich auf die gemäß Artikel 163 des Zollkodex festgelegten Unterlagen.

Artikel 2

Verwendung von papiergestützten Zollanmeldungen

(1) Die papiergestützte Zollanmeldung ist in Sätzen zu verwenden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind.

(2) Werden Waren vor der Überführung in das Unionsversandverfahren oder das gemeinsame Versandverfahren oder im Anschluss daran in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so kann ein Satz verwendet werden, der aus den Exemplaren besteht, die für das Versandverfahren und das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze werden aus dem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Titel III dieses Anhangs entnommen.

(4) Die Anmeldevordrucke können gegebenenfalls durch einen oder mehrere weitere Vordrucke ergänzt werden, die in Sätzen verwendet werden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind. Diese Sätze können gegebenenfalls durch die Exemplare ergänzt werden, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

Die Ergänzungssätze werden aus einem Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Titel IV dieses Anhangs entnommen.

Die Ergänzungsvordrucke sind Bestandteil des Einheitspapiers, auf das sie sich beziehen.

(5) Die Erläuterungen für die auf der Grundlage des Einheitspapiers erstellten papiergestützte Zollanmeldung sind in Titel II aufgeführt.

Artikel 3

Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen für aufeinanderfolgende Verfahren

(1) Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs haftet jeder Beteiligte nur für die Daten, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder, Inhaber des Versandverfahrens oder Vertreter einer der beiden beantragt hat.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Beteiligte, der ein für ein vorangegangenes Zollverfahren ausgestelltes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Zollanmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Daten in den ihn betreffenden Feldern sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren zu prüfen und die Daten gegebenenfalls zu vervollständigen.

In den vorgenannten Fällen hat der Beteiligte der Zollstelle, in der die Zollanmeldung abgegeben wird, alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Daten umgehend mitzuteilen. In solchen Fällen muss er seine Zollanmeldung auf einem neuen Vordrucksatz des Einheitspapiers erstellen.

(3) Wird das Einheitspapier für mehrere aufeinanderfolgende Zollverfahren verwendet, so überzeugen sich die Zollbehörden davon, dass die Daten auf den während der einzelnen Verfahrensabschnitte ausgefüllten Exemplaren übereinstimmen.

Artikel 4

Besondere Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen

Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gilt sinngemäß für papiergestützte Zollanmeldungen. Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Vordrucke auch für den Handel mit Unionswaren verwendet, die in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) versandt werden

Artikel 5

Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen.

TITEL II

Anmerkungen

KAPITEL 1

Allgemeine Beschreibung

(1) Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.

(2) Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder Nr. 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

(3) Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.

(4) Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Titeln III und IV dieses Anhangs farblich zu kennzeichnen:

 die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

 die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

(5) Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Titeln III und IV dieses Anhangs genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Titel V Kapitel 1 dieses Anhangs genannt.

(6) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

(7) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.

(8) Die verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

 Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

 Exemplar Nr. 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet; Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

 Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

 Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle nach Abschluss eines Unionsversandverfahrens oder als Dokument zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufbewahrt wird;

 Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Unionsversandverfahren verwendet wird;

 Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;

 Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

 Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

 Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

 Unionsversand Exemplare 1, 4 und 5;

 Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

(9) Darüber hinaus kann der zollrechtliche Status von Unionswaren von Waren gemäß Artikel 125 durch einen schriftlichen Nachweis auf dem Exemplar Nr. 4 belegt werden.

(10) Es steht den Wirtschaftsbeteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Versandverfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

(11) Werden gemäß Artikel 5 dieses Anhangs die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des Unionscharakters von Waren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, formlos auf Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das Unionsversandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex der Union oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

 die Farbe des Drucks;

 die Verwendung von Schrägdrucken;

 das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das Unionsversandverfahren.

KAPITEL 2

Datenanforderungen

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die nur zum Teil dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend auszufüllen sind.

Der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B ist zu entnehmen, welche den Datenelementen entsprechende Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der betreffenden Datenelemente wird durch die spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern, die den in Titel II des Anhangs B erläuterten Datenelementen entsprechen, nicht berührt.

FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Daten auf den die Waren begleitenden Exemplaren eingetragen werden müssen. Diese Datenelemente betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Spediteur vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Daten können handschriftlich hinzugefügt werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen. Diese Datenelemente, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:

 Umladungen (55)

 Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)

KAPITEL 3

Verwendung des Vordrucks

In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 anzugebenden Daten in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird.

In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Daten in den Exemplaren, die für die Anwendung des Unionsversandverfahrens benötigt werden.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Daten gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.

Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden.

Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangszollstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet von Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:

 die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,

 die Echtheit der beigefügten Unterlagen,

 die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Inhaber des Versandverfahrens oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für alle Daten im Zusammenhang mit dem gesamten Unionsversandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das Unionsversandverfahren im Zollkodex der Union und in dieser Verordnung und gemäß Titel I des Anhangs B.

Vorbehaltlich des Kapitels 4 dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

KAPITEL 4

Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX oder EU (oder gegebenenfalls CO) vorgelegt werden.

B. Die Bemerkungen in diesem Titel gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Jedoch

 ist im ersten Unterfeld des Feldes Nr. 1 die Kurzbezeichnung „IM/c“, „EX/c“ oder „EU/c“ (oder gegebenenfalls „CO/c“) einzutragen. Eine Kurzbezeichnung in diesem Unterfeld ist nicht erforderlich, wenn:

 

 der Vordruck ausschließlich für ein Unionsversandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem angewandten Unionsversandverfahren, die Kurzbezeichnung „T1bis“, „T2bis“, „T2Fbis“ oder „T2SMbis“ einzutragen;

 der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des Unionscharakters der Waren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung „T2Lbis“, „T2LFbis“ oder „T2LSMbis“ einzutragen.

 ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es darf gegebenenfalls nur die Kennnummer und/oder den Namen und Vornamen der betreffenden Person enthalten;

 betrifft der Teil „Zusammenfassung“ im Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c (gegebenenfalls CO und CO/c). Er ist daher nur auf dem letzten der einem Vordruck IM, EX oder EU (gegebenenfalls CO) beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c oder EU/c (gegebenenfalls CO/c) zu verwenden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

 sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;

 wenn das dritte Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T“ enthält, sind die Felder 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ dieser Anmeldung darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Anmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis oder T2Fbis einzutragen.

TITEL III

Muster — Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

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▼B

TITEL IV

Muster — Einheitspapier — Ergänzungsvordruck (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

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▼B

TITEL V

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß Titel III und IV, auf denen die Daten in Durchschrift erscheinen müssen

(einschließlich Exemplar Nr. 1)



Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.  FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 8

 

ausgenommen mittleres Unterfeld:

 

1 bis 3

2

1 bis 5 (1)

3

1 bis 8

4

1 bis 8

5

1 bis 8

6

1 bis 8

7

1 bis 3

8

1 bis 5 (1)

9

1 bis 3

10

1 bis 3

11

1 bis 3

12

13

1 bis 3

14

1 bis 4

15

1 bis 8

15a

1 bis 3

15b

1 bis 3

16

1, 2, 3, 6, 7 und 8

17

1 bis 8

17a

1 bis 3

17b

1 bis 3

18

1 bis 5 (1)

19

1 bis 5 (1)

20

1 bis 3

21

1 bis 5 (1)

22

1 bis 3

23

1 bis 3

24

1 bis 3

25

1 bis 5 (1)

26

1 bis 3

27

1 bis 5 (1)

28

1 bis 3

29

1 bis 3

30

1 bis 3

31

1 bis 8

32

1 bis 8

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 8

 

weitere Unterfelder: 1 bis 3

34a

1 bis 3

34b

1 bis 3

35

1 bis 8

36

37

1 bis 3

38

1 bis 8

39

1 bis 3

40

1 bis 5 (1)

41

1 bis 3

42

43

44

1 bis 5 (1)

45

46

1 bis 3

47

1 bis 3

48

1 bis 3

49

1 bis 3

50

1 bis 8

51

1 bis 8

52

1 bis 8

53

1 bis 8

54

1 bis 4

55

56

II.  FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (2)

B

1 bis 3

C

1 bis 8 (2)

D

1 bis 4

(*1)   Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Versandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.

(*2)   Dem Ausfuhrmitgliedstaat freigestellt.




ANHANG B-02

VERSANDBEGLEITDOKUMENT

KAPITEL I

Muster des Versandbegleitdokuments

image

KAPITEL II

Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird.

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1. Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt.

2. Feld Vordrucke (1/4):

 erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

 zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschließlich Liste der Positionen)

 wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4):

Name und Anschrift der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.

4. Feld Abgangszollstelle (C)

 Bezeichnung der Abgangszollstelle

 Kennnummer der Abgangszollstelle

 Datum der Annahme der Versandanmeldung

 gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)

 Kontrollergebnisse

 die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“

 gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten während der Beförderung

Dieses Verfahren wird angewendet bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im System zu vermerken.

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:

 Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 7/1.

Feld Umladungen (7/1)

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 7/7-/7/8 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.

 Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 7/19.

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19)

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.




ANHANG B-03

LISTE DER POSITIONEN

KAPITEL I

Muster der Liste der Positionen

image

▼B

KAPITEL II

Anmerkungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

(1) Feld MRN — gemäß der Festlegung in Anhang B-04. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

(2) In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:

a) Feld Art der Anmeldung (1/3) — dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben, bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben.

b) Feld Vordrucke (1/4):

 Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

 Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen).

c) Feld Positionsnummer (1/6) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

d) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen;




ANHANG B-04

VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT („VBD-S“)

TITEL I

Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit

image

TITEL II

Anmerkungen und Daten zum Versandbegleitdokument/Sicherheit

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind:

(1) Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt.

(2) Feld Anm. Sich.

Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

(3) Feld Vordrucke (1/4):

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen).

(4) Feld Referenznummer/UCR (2/4)

LRN und/oder UCR angeben

LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang B.

UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang B Titel II D.E. 2/4 Referenznummer/UCR

(5) Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4):

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu übersenden ist.

(6) Feld Kennnummer für besondere Umstände (1/7):

Kennnummer für besondere Umstände eintragen.

(7) Feld Abgangszollstelle (C)

 Kennnummer der Abgangszollstelle

 Datum der Annahme der Versandanmeldung

 gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

(8) Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)

 Kontrollergebnisse

 die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“,

 gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

(9) Förmlichkeiten während der Beförderung

Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt ins System einzutragen.

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:

 Umladungen: Das Feld Umladungen (7/1) ist zu verwenden.

Feld Umladungen (7/1)

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das ►M3  das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8) ◄ beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.

 Andere Ereignisse: Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19) ist zu verwenden.

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19)

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.




ANHANG B-05

LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT („LdWPVS“)

TITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit

image

▼B

TITEL II

Anmerkungen und Daten zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

(1) Feld MRN — gemäß der Festlegung in Anhang B-04. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

(2) In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:

a) Feld Positionsnummer (1/6) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

b) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen;

c) UNDG (6/12) — UN-Gefahrgutnummer;

d) Feld Vordrucke (1/4):

 Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

 Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen).




ANHANG 12-01

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG VON WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN UND ANDEREN PERSONEN

TITEL I

Datenanforderungen

KAPITEL 1

Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen

1. Das zentrale System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen enthält die in Titel I Kapitel 3 definierten Datenelemente.

2. Die vorzulegenden Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.

3. Die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 präzisiert die Formate der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen.

4. Die Buchstaben „A“ bzw. „B“ gemäß Kapitel 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern.

5. Ein EORI-Eintrag kann erst nach einem Verjährungszeitraum von zehn Jahren nach dem Ablauf seiner Gültigkeit gelöscht werden.

KAPITEL 2

Tabelle — Legende

Abschnitt 1

Spaltenüberschriften



Nummer des Datenelements

Laufende Nummer für das betreffende Datenelement

Bezeichnung des Datenelements

Bezeichnung des betreffenden Datenelements

Abschnitt 2

Zeichen in den Feldern



Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt.

B

Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese Daten zu verlangen.

KAPITEL 3

Tabelle mit den Datenanforderungen



D.E. laufende Nr.

D.E. Bezeichnung

D.E. obligatorisch/fakultativ

1

EORI-Nummer

A

2

Vollständiger Name der betreffenden Person

A

3

Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

A

4

Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

A

5

Mehrwertsteuernummer(n)

A

6

Rechtsform

B

7

Kontaktinformationen

B

8

Eindeutige Drittlandskennnummer

B

9

Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3

A

10

Name (Kurzform)

A

11

Gründungsdatum

B

12

Art der Person

B

13

Hauptwirtschaftstätigkeit

B

14

Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer

A

15

Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer

A

TITEL II

Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Titel I aufgeführt sind.

Datenanforderungen

1.    EORI-Nummer

Die in Artikel 1 Nummer 18 genannte EORI-Nummer.

2.    Vollständiger Name der betreffenden Person

Bei natürlichen Personen:

Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist.

Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind:

Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben.

Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind:

Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben.

3.    Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.

4.    Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

Zur Angabe, ob ein Wirtschaftsbeteiligter im Zollgebiet der Union niedergelassen ist; Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Adresse in einem Drittland verwendet.

5.    Mehrwertsteuernummer(n)

Werden von den Mitgliedstaaten zugewiesen.

6.    Rechtsform

Wie in der Gründungsurkunde festgelegt.

7.    Kontaktinformationen

Name und Anschrift der Kontaktperson sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse

8.    Eindeutige Drittlandskennnummer

Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person:

Kennnummer, falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde

9.    Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3

Zur Angabe, ob eine Zustimmung gegeben wurde.

10.    Name (Kurzform)

Kurzform des Namens einer registrierten Person

11.    Gründungsdatum

Bei natürlichen Personen:

Geburtsdatum

Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex: Gründungsdatum wie im Unternehmensregister des Landes des Niederlassung oder, sofern die Person oder Vereinigung nicht im Unternehmensregister registriert ist, in der Gründungsurkunde angegeben.

12.    Art der Person

Der entsprechende Code ist zu verwenden.

13.    Hauptwirtschaftstätigkeit

Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.

14.    Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer

Erster Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der erste Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann. Das Anfangsdatum darf nicht vor dem Gründungsdatum liegen.

15.    Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer

Letzter Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der letzte Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann.




ANHANG 22-01

Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.    Begriffsbestimmungen

1.1.

Bezugnahmen auf die „Herstellung“, „Erzeugung“ oder „Verarbeitung“ von Waren beinhalten alle Verfahren der Bearbeitung, Montage oder Verarbeitung.

Methoden der Produktion von Waren sind u. a. Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Aufzucht, Anbau, Zucht, Abbau, Förderung, Ernte, Fischfang, Fangen mit Fallen, Pflücken, Sammeln, Jagd und Einfangen.

1.2.

„Vormaterial“ beinhaltet Bestandteile, Teile, Bauteile, Baugruppen und Waren, die in einer anderen Ware verarbeitet oder bei der Erzeugung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen wurden.

Der Begriff „Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden.

Der Begriff „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung nicht in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden.

Der Begriff „Erzeugnis“ bezeichnet die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

1.3.

Wertzuwachs-Regel

a) Der Begriff „X %-Wertzuwachs-Regel“ bezieht sich auf das Herstellen, bei dem der Wertzuwachs, der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstanden ist, mindestens X v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt. „X“ steht für den Prozentsatz für die jeweilige Position.

b) Die Begriffe „aufgrund der Be- oder Verarbeitung erworbener Wert“ und „die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland“ beziehen sich auf den Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Vorarbeiten, Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.

c) „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den entrichteten oder zu entrichtenden Preis für das Erzeugnis, das zur Abholung bei dem Hersteller bereitsteht, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat; dieser Preis muss alle Kosten umfassen, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich anfallen (einschließlich der Kosten für alle verwendeten Vormaterialien), abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird.

1.4.

Vollständiges Herstellen

Der in dieser Liste verwendete Begriff „vollständiges Herstellen“ bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen. Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann.

1.5.

Wird der Begriff „Land“ in diesem Anhang verwendet, so bezieht er sich auf „Land oder Gebiet“.

2.    Anwendung der Regeln in diesem Anhang

2.1. Die in diesem Anhang aufgeführten Regeln sind auf die Waren auf Grundlage ihrer Einreihung in das Harmonisierte System sowie weiterer Kriterien, die gegebenenfalls speziell für die Zwecke dieses Anhangs zusätzlich zu den Positionen oder Unterpositionen des HS vorgegeben werden, anzuwenden. Eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems, die aufgrund solcher Kriterien weiter untergliedert wurde, wird in diesem Anhang als „Teilposition“ oder „Teilunterposition“ bezeichnet. ►M3  „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 27. Juni 2014 geänderten Fassung ('HS 2017'). ◄

Die Einreihung von Waren in Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und der jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS. Diese Vorschriften und Anmerkungen sind Teil der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates enthalten ist. Für die Bestimmung einer korrekten Teilposition oder Unterposition für bestimmte Waren dieses Anhangs sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und die jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

2.2. Bezugnahmen auf eine Änderung der zolltariflichen Einreihung in den nachstehend aufgeführten Primärregeln gelten nur für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

2.3. Vormaterialien, die in einem Land Ursprungseigenschaft erworben haben, gelten als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft dieses Landes, wenn es darum geht, den Ursprung einer Ware, in der diese Vormaterialien verarbeitet wurden, oder einer Ware, die mittels Weiterverarbeitung oder Veredelung aus solchen Vormaterialien hergestellt wurde, zu ermitteln.

2.4. Wenn eine getrennte Lagerung untereinander austauschbarer Vormaterialien bzw. Waren, die ihren Ursprung in unterschiedlichen Ländern haben, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Ursprungsland vermischter Vormaterialien bzw. Waren auf Grundlage eines Lagerverwaltungsverfahrens bestimmt werden, das in dem Land anerkannt ist, in dem die Vormaterialien bzw. Waren vermischt wurden.

2.5. Für die Zwecke der Anwendung der Primärregeln auf Grundlage einer Änderung der zolltariflichen Einreihung bleiben Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Primärregel nicht erfüllen, unberücksichtigt, sofern der Gesamtwert dieser Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt und sofern im betreffenden Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

2.6. Primärregeln, die auf Kapitelebene festgelegt wurden (Primärregeln zum Kapitel) haben den gleichen Rang wie Primärregeln auf Untergliederungsebene und können alternativ angewandt werden.

3.    Glossar

Die Primärregeln auf Untergliederungsebene können, wenn sie auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung basieren, durch folgende Kürzel wiedergegeben werden:

CC

:

Wechsel zu dem betreffenden Kapitel von jedem anderen Kapitel

CTH

:

Wechsel zu der betreffenden Position von jeder anderen Position

CTSH

:

Wechsel zu der betreffenden Unterposition von jeder anderen Unterposition oder jeder anderen Position

CTHS

:

Wechsel zu der betreffenden Teilposition von jeder anderen Teilposition oder jeder anderen Position

CTSHS

:

Wechsel zu der betreffenden Teilunterposition von jedem anderen Teil dieser Unterposition oder jeder anderen Unterposition oder Position

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

KAPITEL 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Anmerkung zum Kapitel

Ist die Primärregel für die Positionen 0201 bis 0206 nicht erfüllt, so hat das betreffende Fleisch (Schlachtnebenerzeugnis) seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen wurden.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt.

Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren.

Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden.

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren.

Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 2 Monate gemästet wurden.

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren.

Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens 3 Monate gemästet wurden.

▼M3

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren.

Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate gemästet wurden — im Fall von Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens zwei Monate vor der Schlachtung.

▼B

KAPITEL 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht der Trockenmasse — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  04 08

-  Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, und Eigelb, getrocknet

Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem die Trocknung stattgefunden hat (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:

— Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, der HS-Position ex  04 07

— Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, der HS-Position ex  04 08

— Eigelb, anderes als getrocknet, der HS-Position ex  04 08

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

 

-  Kaffee, nicht geröstet:

 

0901 11

- -  nicht entkoffeiniert

Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.

0901 12

- -  entkoffeiniert

Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.

 

-  Kaffee, geröstet

 

0901 21

- -  nicht entkoffeiniert

CTSH

0901 22

- -  entkoffeiniert

CTSH

▼M3

KAPITEL 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der übrigen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



HS-Code 2017

Warenbezeichnung

Primärregeln

1101

Mehl von Weizen oder Mengkorn

CC

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

CC

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

CC

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

CC

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

CC

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

CC

1107

Malz, auch geröstet

CC

1108

Stärke; Inulin

CTH

1109

Kleber von Weizen, auch getrocknet

CTH

▼B

KAPITEL 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  14 04

Baumwoll-Linters, gebleicht

Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem das Erzeugnis aus Rohbaumwolle hergestellt wird, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigt

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

KAPITEL 17

Zucker und Zuckerwaren

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

CC

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  17 02 (a)

-  chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

CTHS

ex  17 02 (b)

-  andere

CC

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

CC

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

CTH

KAPITEL 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Position 2009 (Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht der Trockenmasse — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  20 09

►M3  Traubensaft ◄

CTH, außer von Traubenmost der Position 2204

KAPITEL 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Wein (Position 2204 ), Wermutwein (Position 2205 ), Branntwein, Likör und Spirituosen (Position 2208 ) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die mehr als 85 % des Volumens der Mischung ausmachen. Das Gewicht oder Volumen der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann für Waren dieses Kapitels, ausgenommen Position 2208 , das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  22 04

Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, für die Herstellung von Wermutwein

Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.

ex  22 05

Wermutwein

Herstellen aus Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, des KN-Codes 2204

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

KAPITEL 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  34 01

Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus Filz oder Vliesstoffen

ex  34 05

Filz und Vliesstoff, getränkt, bestrichen oder überzogen mit Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

Herstellen aus Filz oder Vliesstoffen

KAPITEL 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  35 02

Eieralbumin, getrocknet:

Trocknen (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:

— Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, der HS-Position ex  04 07

— Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, der HS-Position ex  04 08 oder

— Eiweiß, anderes als getrocknet, der HS-Position ex  35 02

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN (AUSGENOMMEN MESSINAHAAR)

KAPITEL 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar)

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der -gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  42 03

-  Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder.

Vollständiges Herstellen

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der -gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  49 10

Keramische Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern, verziert.

CTH

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 50

Seide

Anmerkung zum Kapitel

Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5001

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet.

CTH

5002

Grège, weder gedreht noch gezwirnt.

CTH

5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff).

CTH

5004

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5005

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  50 06 (a)

Messinahaar

CTH

ex  50 06 (b)

andere

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endarbeitungen.

KAPITEL 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

Anmerkung zum Kapitel

Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  51 01 (a)

-  Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle:

CTH

ex  51 01 (b)

-  entschweißt, nicht carbonisiert

Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen von Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  51 01 (c)

-  carbonisiert

Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt.

CTH

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  51 03 (a)

carbonisiert

Herstellen aus nicht carbonisierten Abfällen, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  51 03 (b)

andere

CTH

5104

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren.

CTH

5105

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form).

CTH

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5107

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5108

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5109

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5110

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5111

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5113

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

KAPITEL 52

Baumwolle

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5201

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  52 01 (a)

gebleicht

Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  52 01 (b)

andere

CTH

5202

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff).

CTH

5203

Baumwolle, kardiert oder gekämmt.

CTH

5204

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5205

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5206

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5207

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5208

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5209

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5210

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5211

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5212

Andere Gewebe aus Baumwolle.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

KAPITEL 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff).

CTH

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff).

CTH

5303

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff).

CTH

[5304 ]

 

 

5305

Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff).

CTH

5306

Garne aus Flachs (Leinengarne).

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5307

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 .

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  53 08 (a)

-  Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  53 08 (b)

-  Papiergarne

CTH

5309

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe).

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5310

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 .

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  53 11 (a)

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

ex  53 11 (b)

Gewebe aus Papiergarnen

CTH

KAPITEL 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5401

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5402

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5403

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5404

Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5405

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5406

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5407

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 .

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5408

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 .

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

KAPITEL 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Anmerkung zum Kapitel

Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5501

Kabel aus synthetischen Filamenten.

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5502

Kabel aus künstlichen Filamenten.

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5503

Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet.

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5504

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet.

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5505

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff).

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5506

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet.

Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505

5507

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet.

Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505

5508

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5509

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5510

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5511

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5512

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5513

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5514

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5515

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern.

Herstellen aus Garnen

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

KAPITEL 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue, Seilerwaren

Anmerkung zum Kapitel

Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen.

Herstellen aus Fasern

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  56 02 (a)

bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Fasern

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Filzen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  56 02 (b)

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen

ex  56 02 (c)

-  andere

Herstellen aus Fasern

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  56 03 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Fasern

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  56 03 (b)

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Vliesstoffen

ex  56 03 (c)

-  andere

Herstellen aus Fasern

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  56 04 (a)

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

ex  56 04 (b)

-  andere

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen.

CTH

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

CTH

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen

5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen.

CTH

5609

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405 , aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen

KAPITEL 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5701

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert.

CTH

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche.

CTH

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert.

CTH

5704

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert.

Herstellen aus Fasern

5705

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert.

CTH

KAPITEL 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 01 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 01 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 01 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 ; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 02 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 02 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 02 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5803

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 03 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 03 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 03 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5804

►M3  Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 . ◄

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 04 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 04 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 04 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 05 (a)

-  bedruckt oder gefärbt

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 05 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 05 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 06 (a)

-  bedruckt oder gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 06 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 06 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5807

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 07 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 07 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 07 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5808

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 08 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 08 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 08 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5809

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605 , von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 09 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 09 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 09 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

5811

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  58 11 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  58 11 (b)

-  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

ex  58 11 (c)

-  andere

Herstellen aus Garnen

KAPITEL 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art.

Herstellen aus rohen Geweben

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose.

Herstellen aus Garnen

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 .

Herstellen aus rohen Geweben

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten.

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen.

Herstellen aus rohen Geweben

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 .

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh, oder aus rohen Geweben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen.

Herstellen aus rohen Geweben

oder

►M5  Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen ◄

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt.

Herstellen aus Garnen

5909

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen.

Herstellen aus Garnen oder Fasern

5910

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt.

Herstellen aus Garnen oder Fasern

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  59 11 (a)

-  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz

Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben oder aus Lumpen der KN-Position 6310

ex  59 11 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen oder Fasern

KAPITEL 60

Gewirke und Gestricke

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  60 01 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  60 01 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  60 02 (a)

-  bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  60 02 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6003

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  60 03 (a)

bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  60 03 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6004

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  60 04 (a)

bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  60 04 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  60 05 (a)

bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  60 05 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6006

Andere Gewirke und Gestricke.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  60 06 (a)

bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen

ex  60 06 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

KAPITEL 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 01 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 01 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 02 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 02 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 03 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 03 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 04 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 04 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6105

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 05 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 05 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6106

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 06 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 06 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 07 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 07 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 08 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 08 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6109

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 09 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 09 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6110

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 10 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 10 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6111

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 11 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 11 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 12 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 12 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6113

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903 , 5906 oder 5907 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 13 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 13 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6114

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 14 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 14 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 15 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 15 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6116

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 16 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 16 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  61 17 (a)

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Vollständiges Herstellen

ex  61 17 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

KAPITEL 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

6201

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 01 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 01 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6202

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 02 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 02 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 03 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 03 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 04 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 04 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6205

Hemden für Männer oder Knaben.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 05 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 05 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 06 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 06 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 07 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 07 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 08 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 08 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 09 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 09 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 10 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 10 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 11 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 11 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 12 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 12 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 13 (a)

-  bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  62 13 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 14 (a)

-  bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  62 14 (b)

-  andere

Herstellen aus Garnen

6215

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 15 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 15 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6216

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 16 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 16 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  62 17 (a)

-  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen

ex  62 17 (b)

-  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

KAPITEL 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

6301

Decken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

 

-  aus Filzen oder Vliesstoffen:

 

ex  63 01 (a)

- - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen

Herstellen aus Fasern

ex  63 01 (b)

- - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen

 

-  andere:

 

 

- - aus Gewirken oder Gestricken

 

ex  63 01 (c)

- - - nicht bestickt

Vollständiges Herstellen

ex  63 01 (d)

- - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere als aus Gewirken oder Gestricken:

 

ex  63 01 (e)

- - - nicht bestickt

Herstellen aus Garnen

ex  63 01 (f)

- - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche.

Wie für die Teilpositionen angegeben

 

-  aus Filzen oder Vliesstoffen:

 

ex  63 02 (a)

- - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen

Herstellen aus Fasern

ex  63 02 (b)

- - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen

 

-  andere:

 

 

- - aus Gewirken oder Gestricken

 

ex  63 02 (c)

- - - nicht bestickt

Vollständiges Herstellen

ex  63 02 (d)

- - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:

 

ex  63 02 (e)

- - - nicht bestickt

Herstellen aus Garnen

ex  63 02 (f)

- - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken).

Wie für die Teilpositionen angegeben

 

-  aus Filzen oder Vliesstoffen:

 

ex  63 03 (a)

- - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen

Herstellen aus Fasern

ex  63 03 (b)

- - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen

 

-  andere:

 

 

- - aus Gewirken oder Gestricken

 

ex  63 03 (c)

- - - nicht bestickt

Vollständiges Herstellen

ex  63 03 (d)

- - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:

 

ex  63 03 (e)

- - - nicht bestickt

Herstellen aus Garnen

ex  63 03 (f)

- - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 .

Wie für die Teilpositionen angegeben

 

-  aus Filzen oder Vliesstoffen:

 

ex  63 04 (a)

- - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen

Herstellen aus Fasern

ex  63 04 (b)

- - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen

 

-  andere:

 

 

- - aus Gewirken oder Gestricken

 

ex  63 04 (c)

- - - nicht bestickt

Vollständiges Herstellen

ex  63 04 (d)

- - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:

 

ex  63 04 (e)

- - - nicht bestickt

Herstellen aus Garnen

ex  63 04 (f)

- - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken.

Wie für die Teilpositionen angegeben

 

-  aus Filzen oder Vliesstoffen:

 

ex  63 05 (a)

- - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen

Herstellen aus Fasern

ex  63 05 (b)

- - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen

 

-  andere:

 

 

- - aus Gewirken oder Gestricken

 

ex  63 05 (c)

- - - nicht bestickt

Vollständiges Herstellen

ex  63 05 (d)

- - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:

 

ex  63 05 (e)

- - - nicht bestickt

Herstellen aus Garnen

ex  63 05 (f)

- - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

 

-  Planen und Campingausrüstungen, aus Filzen oder Vliesstoffen:

 

ex  63 06 (a)

- - nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen

Herstellen aus Fasern

ex  63 06 (b)

- - getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen

 

-  andere Planen und Campingausrüstungen:

 

 

- - aus Gewirken oder Gestricken

 

ex  63 06 (c)

- - - nicht bestickt

Vollständiges Herstellen

ex  63 06 (d)

- - - bestickt

Vollständiges Herstellen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - andere als aus Gewirken oder Gestricken:

 

ex  63 06 (e)

- - - nicht bestickt

Herstellen aus Garnen

ex  63 06 (f)

- - - bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  63 06 (g)

Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge

CTH

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung.

Wie für die Unterpositionen angegeben

6307 10

-  Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

Herstellen aus Garnen

6307 20

-  Schwimmwesten und Rettungsgürtel

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

6307 90

-  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Zusammenstellen, bei dem der Gesamtwert der Waren ohne Ursprungseigenschaft 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6309

Altwaren.

Sammeln und Verpacken für den Transport

6310

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren.

CTH

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

KAPITEL 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



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Warenbezeichnung

Primärregeln

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist.

CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff.

CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder.

CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen.

CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6405

Andere Schuhe.

CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

KAPITEL 69

Keramische Waren

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



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Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  69 11 bis ex  69 13

Keramisches Geschirr, keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände; Statuetten und andere keramische Ziergegenstände, verziert

CTH

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

KAPITEL 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  71 17

Keramischer Fantasieschmuck, verziert

CTH

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 72

Eisen und Stahl

Definition

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten die Ausdrücke „kaltgewalzt“ und „kalthergestellt“ eine zu Änderungen der Kristallstruktur des Werkstücks führende Kaltumformung. Die Ausdrücke bezeichnen keine sehr leichten Kaltwalz- und Kaltherstellverfahren (Dressierwalzen), die nur oberflächlich auf das Material einwirken und seine Kristallstruktur nicht verändern.

Anmerkung zum Kapitel

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt eine Änderung der Einreihung, die nur auf Schneiden zurückzuführen ist, nicht als ursprungsverleihend.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen.

CTH

7202

Ferrolegierungen.

CTH

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.

CTH

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 04 (a)

-  Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl

Ursprungsland der Waren dieser Teilposition ist das Land, in dem sie bei Produktions- oder Verarbeitungstätigkeiten oder beim Verbrauch anfallen.

ex  72 04 (b)

-  Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Ursprungsland der Waren dieser Teilposition ist das Land, in dem sie bei Produktions- oder Verarbeitungstätigkeiten oder beim Verbrauch anfallen.

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl.

Wie für die Unterpositionen angegeben

7205 10

-  Körner

CTH

 

-  Pulver:

 

7205 21

- - aus legiertem Stahl

Wie für die Teilunterpositionen angegeben

ex 7205 21 (a)

- - - Gemischte Pulver aus legiertem Stahl

CTSH oder CTSHS, sofern die Gusslegierung wiedereingeschmolzen oder pulverisiert wird

ex 7205 21 (b)

- - - Ungemischte Pulver aus legiertem Stahl

CTSH

7205 29

- - andere

Wie für die Teilunterpositionen angegeben

ex 7205 29 (a)

- - - Andere gemischte Pulver

CTSH oder CTSHS, sofern die Gusslegierung wiedereingeschmolzen oder pulverisiert wird

ex 7205 29 (b)

- - - Andere ungemischte Pulver

CTSH

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203 .

CTH

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

CTH, außer von Position 7206

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

CTH

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

CTH

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 10 (a)

-  plattiert

CTHS

ex  72 10 (b)

-  verzinnt und bedruckt oder lackiert

CTH

ex  72 10 (c)

-  verzinkt und gewellt

CTH

ex  72 10 (d)

-  andere

CTH

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 11 (a)

-  warmgewalzt

CTH, außer von Position 7208

ex  72 11 (b)

-  kaltgewalzt

CTHS, außer von Position 7209

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 12 (a)

-  plattiert

CTHS, außer von Position 7210

ex  72 12 (b)

-  andere

CTH, außer von Position 7210

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

CTH, außer von Position 7214

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden.

CTH, außer von Position 7213

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

CTH

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 16 (a)

-  nur warmgewalzt

CTH, außer von Position 7208 , 7209 , 7210 , 7211 oder 7212 und außer von Position 7213 , 7214 oder 7215 , wenn diese Veränderung auf Schneiden oder Biegen zurückzuführen ist.

ex  72 16 (b)

-  nur kaltgewalzt

CTH, außer von Position 7209 oder Teilposition ex  72 11 (b) und außer von Position 7215 , wenn diese Veränderung auf Schneiden oder Biegen zurückzuführen ist.

ex  72 16 (c)

-  plattiert

CTHS

ex  72 16 (d)

-  andere

CTH, außer von den Positionen 7208 bis 7215

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

CTH, außer von den Positionen 7213 bis 7215 ; oder Wechsel von den Positionen 7213 bis 7215 , sofern das Vormaterial kalthergestellt wurde.

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl.

CTH

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 19 (a)

-  nur warmgewalzt

CTH

ex  72 19 (b)

-  nur kaltgewalzt

CTHS

ex  72 19 (c)

-  plattiert

CTHS

ex  72 19 (d)

-  andere

CTHS

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 20 (a)

-  nur warmgewalzt

CTH, außer von Position 7219

ex  72 20 (b)

-  nur kaltgewalzt

CTHS

ex  72 20 (c)

-  plattiert

CTHS

ex  72 20 (d)

-  andere

CTHS

7221

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl.

CTH, außer von Position 7222

7222

Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 22 (a)

-  Stabstahl, nur warmgewalzt

CTH, außer von Position 7221

ex  72 22 (b)

-  Profile, nur warmgewalzt

CTH, außer von Position 7219 oder 7220 und außer von Position 7221 oder Teilposition ex  72 22 (a), wenn diese Veränderung auf Schneiden ober Biegen zurückzuführen ist.

ex  72 22 (c)

-  Stabstahl und Profile, nur kaltgewalzt

CTH, außer von Teilposition ex  72 19 (b) oder ex  72 20 (b); oder CTHS von Teilposition ex  72 22 (a)

ex  72 22 (d)

-  Stabstahl und Profile, plattiert

CTHS

ex  72 22 (e)

-  anderer Stabstahl

CTH, außer von Position 7221

ex  72 22 (f)

-  andere Profile

CTHS

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl.

CTH, außer von 7221 bis 7222 ; oder Wechsel von den Positionen 7221 bis 7222 , sofern die Vormaterialien kalthergestellt wurden.

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl.

CTH

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 25 (a)

-  nur warmgewalzt

CTH

ex  72 25 (b)

-  nur kaltgewalzt

CTHS

ex  72 25 (c)

-  plattiert

CTHS

ex  72 25 (d)

-  andere

CTH

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 26 (a)

-  nur warmgewalzt

CTH, außer von Position 7225

ex  72 26 (b)

-  nur kaltgewalzt

CTHS, außer von kaltgewalzten Erzeugnissen der Position 7225

ex  72 26 (c)

-  plattiert

CTHS

ex  72 26 (d)

-  andere

CTHS, außer von derselben Unterposition

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl.

CTH, außer von Position 7228

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  72 28 (a)

-  Stabstahl, nur warmgewalzt

CTH, außer von Position 7227

ex  72 28 (b)

-  Profile, nur warmgewalzt

CTH, außer von Position 7225 oder 7226 und außer von Position 7227 oder Teilposition ex  72 28 (a), wenn diese Veränderung auf Schneiden ober Biegen zurückzuführen ist.

ex  72 28 (c)

-  Stabstahl und Profile, nur kaltgewalzt

CTH, außer von Teilposition ex  72 25 (b) oder ex  72 26 (b) oder CTHS von Teilposition ex  72 28 (a)

ex  72 28 (d)

-  Stabstahl und Profile, plattiert

CTHS

ex  72 28 (e)

-  anderer Stabstahl

CTHS

ex  72 28 (f)

-  andere Profile

CTHS

7229

Draht aus anderem legierten Stahl.

CTH, außer von den Positionen 7227 bis 7228 ; oder Wechsel von den Positionen 7227 bis 7228 , sofern das Vormaterial kalthergestellt wurde.

KAPITEL 73

Waren aus Eisen oder Stahl

Anmerkung zum Kapitel

Für die Zwecke der Position 7318 gilt die bloße Befestigung von Bestandteilen ohne Schleifen, Wärmebehandlung und Oberflächenbehandlung nicht als ursprungsverleihend.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

CTH

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material.

CTH

7303

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen.

CTH

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl.

Wie für die Unterpositionen angegeben

 

-  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

 

7304 11

- - aus nicht rostendem Stahl

CTH

7304 19

- - andere

CTH

 

-  Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)

 

7304 22

- - Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

CTH

7304 23

- - andere Bohrgestänge (drill pipe)

CTH

7304 24

- - andere, aus nicht rostendem Stahl

CTH

7304 29

- - andere

CTH

 

-  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

7304 31

- - kaltgezogen oder kaltgewalzt

CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 39

7304 39

- - andere

CTH

 

-  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

 

7304 41

- - kaltgezogen oder kaltgewalzt

CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49

7304 49

- - andere

CTH

 

-  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

 

7304 51

- - kaltgezogen oder kaltgewalzt

CTH; oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 59

7304 59

- - andere

CTH

7304 90

-  andere

CTH

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl.

CTH

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl.

CTH

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  73 08 (a)

-  Konstruktionen

CTHS

ex  73 08 (b)

-  Konstruktionsteile

CTH

ex  73 08 (c)

-  andere

CTH, außer von den Positionen 7208 bis 7216 , 7301 , 7304 bis 7306

7309

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung.

CTH

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung.

CTH

7311

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase.

CTH

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik.

CTH

7313

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7316

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7317

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer.

CTH

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

CTH

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

CTH

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen.

CTH

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

CTH

KAPITEL 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

Primärregel: Waren oder Teile, aus Rohlingen hergestellt

a) Ursprungsland einer Ware oder eines Teils, die bzw. das aus einem Rohling hergestellt wird, der in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht ist wie die fertige Ware oder das fertige Teil, ist das Land, in dem die Klinge, die Schneide, die arbeitende Fläche oder ein sonstiger arbeitender Teil gestaltet wurde, sofern der Rohling, aus dem die Ware bzw. das Teil hergestellt wurde, in seinem eingeführten Zustand

i) nicht funktionsfähig war und

ii) nicht über das ursprüngliche Stanzverfahren oder jede Bearbeitung, die erforderlich ist, um das Material aus der Schmiedeplatte oder der Gießform zu lösen, hinaus bearbeitet wurde.

b) Sind die Kriterien gemäß Absatz a nicht erfüllt, so ist das Ursprungsland des Rohlings das Ursprungsland im Sinne dieses Kapitels.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

8201

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft.

CTH

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter).

Wie für die Unterpositionen angegeben

8202 10

-  Handsägen

CTH

8202 20

-  Bandsägeblätter

CTSH

 

-  Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter:

 

8202 31

- - mit arbeitendem Teil aus Stahl

CTSH

8202 39

- - andere, einschließlich Teile

Wie für die Teilunterpositionen angegeben

ex 8202 39 (a)

- - Sägezähne und Zahnsegmente bei Kreissägen

CTH

ex 8202 39 (b)

- - andere

CTSHS

8202 40

-  Sägeketten

Wie für die Teilunterpositionen angegeben

ex 8202 40 (a)

- - Sägezähne und Zahnsegmente bei Kettensägen

CTH

ex 8202 40 (b)

- - andere

CTSHS

 

-  andere Sägeblätter:

 

8202 91

- - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

CTSH

8202 99

- - andere

CTSH

8203

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge.

CTSH

8204

Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff.

CTSH

8205

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb.

CTH

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

CTH

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge.

Wie für die Unterpositionen angegeben

 

-  Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

 

8207 13

- - mit arbeitendem Teil aus Cermets

CTSH

8207 19

- - andere, einschließlich Teile

Wie für die Teilunterpositionen angegeben

ex 8207 19 (a)

- - Teile

CTH

ex 8207 19 (b)

- - andere

CTSHS

8207 20

-  Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

CTSH

8207 30

-  Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

CTSH

8207 40

-  Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

CTSH

8207 50

-  Bohrwerkzeuge

CTSH

8207 60

-  Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

CTSH

8207 70

-  Fräswerkzeuge

CTSH

8207 80

-  Drehwerkzeuge

CTSH

8207 90

-  andere auswechselbare Werkzeuge

CTSH

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

KAPITEL 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, Teile davon

Primärregel: Teile und Zubehör, aus Rohlingen hergestellt

(1) Ursprungsland von Waren, die aus Rohlingen hergestellt werden, die in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht sind wie die vollständigen oder fertigen Waren, ist das Land, in dem die Endbearbeitung des Rohlings stattfand, sofern die Endbearbeitung die Gestaltung der endgültigen Form durch die Entfernung von Material (über bloßes Honen und/oder Polieren hinaus) oder durch formgebende Verfahren wie Biegen, Hämmern, Pressen oder Prägen umfasste.

(2) Absatz 1 gilt für Waren, die in Bestimmungen für Teile oder Teile und Zubehör eingereiht werden können, einschließlich speziell unter diesen Bestimmungen genannter Waren.

▼M3

Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen“

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen“ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.

▼B

Anmerkungen zum Kapitel

Anmerkung 1: Sammlung von Teilen

Ergibt sich eine Änderung der Einreihung aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als nicht zusammengesetzte Waren einer anderen Position oder Unterposition gestellt werden, behalten die einzelnen Teile den Ursprung, den sie vor Herstellung dieser Sammlung hatten.

Anmerkung 2: Montage der Sammlung von Teilen

Ursprungsland von Waren, die aus einer Sammlung von Teilen zusammengesetzt sind, welche in Anwendung der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 wie die zusammengesetzte Ware eingereiht sind, ist das Land der Montage, vorausgesetzt, die Montage hätte die Primärregel für die Ware erfüllt, wenn jedes der Teile gesondert und nicht als Sammlung gestellt worden wäre.

Anmerkung 3: Zerlegen von Waren

Eine Änderung der Einreihung, die sich aus dem Zerlegen von Waren ergibt, gilt nicht als die aufgrund der Regel in der Tabelle der Listenregeln verlangte Änderung. Ursprungsland der aus den Waren ausgebauten Teile ist das Land, in dem die Teile ausgebaut wurden, es sei denn, der Einführer, der Ausführer oder eine andere Person mit begründetem Interesse an der Bestimmung des Ursprungs der Teile weist auf der Grundlage nachprüfbarer Beweise ein anderes Ursprungsland nach.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



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Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  84 43

Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten

CTH

ex  84 73

Speichermodule

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen

ex  84 82

Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art), montiert

Herstellen durch Wärmebehandlung, Schleifen und Polieren der Innen- und Außenringe sowie Montage

KAPITEL 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile davon und Zubehör für diese Geräte

Primärregel: Teile und Zubehör, aus Rohlingen hergestellt

(1) Ursprungsland von Waren, die aus Rohlingen hergestellt werden, die in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht sind wie die vollständigen oder fertigen Waren, ist das Land, in dem die Endbearbeitung des Rohlings stattfand, sofern diese die Gestaltung der endgültigen Form durch die Entfernung von Material (über bloßes Honen und/oder Polieren hinaus) oder durch formgebende Verfahren wie Biegen, Hämmern, Pressen oder Prägen umfasste.

(2) Absatz 1 gilt für Waren, die in Bestimmungen für Teile oder Teile und Zubehör eingereiht werden können, einschließlich speziell unter diesen Bestimmungen genannter Waren.

▼M3

Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen“

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen“ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.

▼B

Anmerkungen zum Kapitel

Anmerkung 1: Sammlung von Teilen

Ergibt sich eine Änderung der Einreihung aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als nicht zusammengesetzte Waren einer anderen Position oder Unterposition gestellt werden, behalten die einzelnen Teile den Ursprung, den sie vor Herstellung dieser Sammlung hatten.

Anmerkung 2: Montage der Sammlung von Teilen

Ursprungsland von Waren, die aus einer Sammlung von Teilen zusammengesetzt sind, welche in Anwendung der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 wie die zusammengesetzte Ware eingereiht sind, ist das Land der Montage, vorausgesetzt, die Montage hätte die Primärregel für die Ware erfüllt, wenn jedes der Teile gesondert und nicht als Sammlung gestellt worden wäre.

Anmerkung 3: Zerlegen von Waren

Eine Änderung der Einreihung, die sich aus dem Zerlegen von Waren ergibt, gilt nicht als die aufgrund der Regel in der Tabelle der Listenregeln verlangte Änderung. Ursprungsland der aus den Waren ausgebauten Teile ist das Land, in dem die Teile ausgebaut wurden, es sei denn, der Einführer, der Ausführer oder eine andere Person mit begründetem Interesse an der Bestimmung des Ursprungs der Teile weist auf der Grundlage nachprüfbarer Beweise, wie Ursprungskennzeichnungen auf dem Teil selbst oder Dokumenten, ein anderes Ursprungsland nach.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  85 01

Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium

CTH, außer von Position 8541

▼M3

ex 8523 59

Integrierte Schaltung für Chipkarten mit integrierter Spule

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen

ex 8525 80

Bildgebende Halbleiterkomponente

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen

▼B

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert.

CTH, außer von Position 8529

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät.

CTH, außer von Position 8529

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V.

CTH, außer von Position 8538 ; oder Montage von Halbleitererzeugnissen

ex  85 36

►M3  Elektrische Halbleitergeräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger. ◄

CTH, außer von Position 8538 ; oder Montage von Halbleitererzeugnissen

▼M3 —————

▼B

8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle.

Wie für die Teilpositionen angegeben

ex  85 41 (a)

Fotovoltaikzellen, -module oder -paneele aus kristallinem Silicium

CTH

ex  85 41 (b)

andere

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen

▼M3

ex 8548 90

SmartConnect-Module, einschließlich eines Kommunikations-Controllers und eines sicheren Controllers für SmartCards

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen

▼B

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

KAPITEL 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

▼M3

Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen“

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel „Montage von Halbleitererzeugnissen“ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.

▼B

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.

▼M3



HS-Code 2017

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  90 29

Halbleiterkomponente für Magnetfeldsensoren auf der Grundlage empfindlicher magnetoresistiver Elemente, auch mit einer zusätzlichen Komponente für die Signalkonditionierung

CTH, außer von Position 9033 oder Montage von Halbleitererzeugnissen

▼B

KAPITEL 91

Uhrmacherwaren

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  91 13

Uhrarmbänder und Teile davon, aus Spinnstoffen.

CTH

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

KAPITEL 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren, Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Anmerkung zum Kapitel

Für die Zwecke der Ursprungsregeln, die sich auf eine Änderung der Einreihung beziehen (d. h. Wechsel der Position oder Wechsel der Unterposition), gelten Änderungen, die sich aus einer Änderung der Verwendung ergeben, nicht als ursprungsverleihend.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.



►M3  HS-Code 2017 ◄

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex  94 01 und ex  94 03

Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen und andere Möbelstücke umgewandelt werden können, und Teile davon aus Keramik, (andere als solche der Position 9402 ), verziert

CTH

ex  94 05

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, aus Keramik, anderweit weder genannt noch inbegriffen, verziert; Reklameleuchten, Leuchtschilder, aus Keramik beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen, verziert.

CTH




ANHANG 22-02

Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 und Auskunftsblatt INF 4

Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4

 Lieferant (Name, vollständige Anschrift, Staat)

 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)

 Rechnungsnummern

 Laufende Nummer, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

 Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.…)

 Erklärung des Lieferanten

Auskunftsblatt INF 4

 Lieferant (Name, vollständige Anschrift, Staat)

 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)

 Rechnungsnummern

 Laufende Nummer, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

 Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.…)

 Zollamtlicher Sichtvermerk

 Erklärung des Lieferanten




ANHANG 22-03

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen

TEIL I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Bemerkung 1 — Allgemeine Einleitung

1.1. Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse. Die Tatsache, dass ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es unter das Allgemeine Präferenzsystem (APS) fällt. Die Liste der vom APS erfassten Erzeugnisse, der Anwendungsbereich der Präferenzen im Rahmen des APS und der Ausschluss begünstigter Länder sind in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023) festgelegt.

1.2. In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, die gemäß Artikel 45 zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen begünstigten Land gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a) durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b) infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c) es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d) die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 — Aufbau der Liste

2.1. Die ersten beiden Spalten bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. In der ersten Spalte steht das Kapitel, die vierstellige Position oder die sechsstellige Unterposition nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten vorbehaltlich der Bemerkung 2.4 sieht Spalte 3 eine oder mehrere Regeln (ursprungsverleihende Vorgänge) vor. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen bzw. Unterpositionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

2.5. In den meisten Fällen sind die in Spalte 3 enthaltenen Regeln auf alle begünstigten Länder anzuwenden, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind. Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in begünstigten Ländern, für die die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ gilt und die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind (begünstigte LDC—„least developed countries“), gilt jedoch eine weniger strenge Regel. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten — a) und b) — gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die begünstigten LDC-Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder sowie für Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land zum Zweck der bilateralen Kumulierung aufgeführt sind.

Bemerkung 3 — Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1. Artikel 46 Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder in der Europäischen Union.

3.2. Gemäß Artikel 48 muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich der Bestimmung, auf die in Unterabsatz 1 verwiesen wird, legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt diese Bedingung nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können.

Bemerkung 4 — Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse

4.1. Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet eines begünstigten Landes angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.

4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 — In Bezug auf bestimmte Textilwaren verwendete Begriffe

5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein sowie — soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist — auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

Bemerkung 6 — Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Die in der Bemerkung 6.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Materialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605 ,

Glasfasern,

Metallfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 7 — Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Textilwaren

7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27

8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 15 );

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 16 );

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

ij) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p) nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

TEIL II

LISTE DER ERZEUGNISSE UND BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VERLEIHEN



HS-Position

Warenbezeichnung

Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen)

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  03 06

Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  03 07

Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 5

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

— alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  11 06

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware

1501 bis 1504

Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw.

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

1505 , 1506 und 1520

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin. Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516 und 1517

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 v.H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 und aus Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 gewonnen oder hergestellt wurden, und

— bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 und Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fischen und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 gewonnen oder hergestellt wurden, vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex  17 02

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30  v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  17 02

Chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nichtüberschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nichtüberschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20  v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nichtüberschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nichtüberschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

-  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

 

-  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208 , bei dem

— alle Vormaterialien der verwendeten Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 , 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nichtüberschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex  23 03

Rückstände aus der Stärkegewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20  v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Aller unverarbeiteter Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403 , bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50  v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  27 07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

a)  LDC (least developed countries— am wenigsten entwickelte Länder)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  28 11

Schwefeltrioxid

a)  LDC

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  28 40

Natriumperborat

a)  LDC

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2843

ex  28 52

-  Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

-  Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2905 43 ;

2905 44 ;

2905 45

Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2915

gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  29 32

-  Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

-  Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

a)  LDC

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  34 04

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

- -  auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

 

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  38 03

Tallöl, raffiniert

a)  LDC

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  38 05

Sulfatterpentinöl, gereinigt

a)  LDC

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3806 30

Harzester

a)  LDC

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  38 07

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

a)  LDC

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Unterposition 2905 44

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  39 07

-  Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware (5) nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware (5) nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

-  Polyester

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  39 20

Folien und Filme aus Ionomeren

a)  LDC

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  39 21

Folien aus Kunststoffen, metallisiert

a)  LDC

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

 

 

-  Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11 , 4104 19 , 4105 10 , 4106 21 , 4106 31 oder 4106 91 ,

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107 , 4112 , 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41 , 4104 49 , 4105 30 , 4106 22 , 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex  43 02

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

–  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

–  andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex  44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 10 bis ex  44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex  44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex  44 18

–  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

 

–  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex  44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex  50 03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex  50 06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen (7)

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

a)  LDC

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex Kapitel 51

Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar:

a)  LDC

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

a)  LDC

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

a)  LDC

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

a)  LDC

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

a)  LDC

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen),wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken (7)

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

-  Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung,

jedoch können

— Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

— Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506 oder

— Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501 ,

bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)

 

-  andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

a)  LDC

Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt.

 

 

-  Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

-  andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (7)

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben (7)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (7)

Jedoch können

— Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

— Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506 oder

— Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

a)  LDC

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

-  mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

 

-  andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten (7)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

-  mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

 

-  andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

 

 

-  aGewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (7)

 

-  andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

 

-  andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

-  Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

-  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Weben

 

-  Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

a)  LDC

Weben (7)

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Es dürfen nur die folgenden Garne verwendet werden:

— Kokosgarne,

— Garne aus Polytetrafluorethylen (12),

— Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

— Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

— Monofile aus Polytetrafluorethylen (12),

— Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

— Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acryl fasern, (12)

— Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend

 

-  andere

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen oder Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (7)

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

a)  LDC

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

b)  Andere begünstigte Länder

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (7) (9)

 

-  andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (7)

ex Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

b)  Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)

ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

a)  LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)  Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) (9)

ex  62 12

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

a)  LDC

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

b)  Andere begünstigte Länder

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (7) (10)

 

-  andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (10)

ex  62 10 und ex  62 16

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

a)  LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)  Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)

6213 und 6214

Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

 

 

-  bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)

 

-  andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 ;

 

 

-  bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

-  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)

 

-  Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

a)  LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)  Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren; Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

 

-  aus Filz oder aus Vliesstoffen

a)  LDC

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

 

-  andere:

 

 

 

- -  bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) (11)

 

- -  andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

a)  LDC

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

 

-  aus Vliesstoffen

a)  LDC

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen

 

-  andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) (9)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

a)  LDC

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  68 03

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex  68 12

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex  68 14

Waren aus Glimmer einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

7006

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

-  Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (8)

Herstellen aus (Substraten) der Position 7006

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  70 19

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus:

— ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings), Garnen und geschnittenem Textilglas oder

— Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

7106 , 7108 und 7110

aus Edelmetallen:

 

 

-  in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

-  als Halbzeug oder als Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder 7206

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder der Unterposition 7218 10

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder der Unterposition 7224 10

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen- oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex  73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224

ex  73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex  73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50  v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform:

 

 

-  raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  83 02

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  83 06

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8501 , 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8542 31 , ex 8542 32 , ex 8542 33 , ex 8542 39

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  88 04

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex  95 06

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen: Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30  v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

(1)   Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.

(2)   Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(3)   Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt.

(4)   Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(6)   Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.

(8)   Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)   Siehe Einleitende Bemerkung 7.

(10)   Siehe Einleitende Bemerkung 6.

(11)   Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung 7.

(12)   SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated




ANHANG 22-04

Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien ()  () 



 

 

Gruppe I: Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam

Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka

Gruppe IV (3) Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay

Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur

Beschreibung der Vormaterialien

 

 

 

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

X

 

 

ex  02 10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

X

 

 

Kapitel 03

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

 

 

X

ex  04 07

Eier in der Schale von Hausgeflügel, andere als Bruteier

 

X

 

ex  04 08

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemachte

 

X

 

0709 51

ex 0710 80

0710 40 00

0711 51

0712 31

Pilze, frisch oder gekühlt, gefroren, vorläufig haltbar gemacht, getrocknet zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

X

X

X

0714 20

Süßkartoffeln

 

 

X

0811 10

0811 20

Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

X

1006

Reis

X

X

 

ex 1102 90

ex 1103 19

ex 1103 20

ex 1104 19

ex 1108 19

Mehl, Grobgries und Feingries, Pellets, Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, Reisstärke

X

X

 

1108 20

Inulin

 

 

X

1604 und 1605

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

X

1701 und 1702

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose; andere Zucker; Zuckersirupe, Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert

X

X

 

1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Kaugummi

X

X

X

ex 1806 10

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose von 65 GHT oder mehr

X

X

X

1806 20

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

X

X

X

1901 90 91

1901 90 99

Andere Lebensmittelzubereitungen als Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, und als Malzextrakt

X

X

X

ex 1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend oder mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

 

 

X

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

X

X

X

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

X

X

X

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

X

X

X

ex 2007 10

Homogenisierte Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

X

2007 99

Nicht homogenisierte Zubereitungen von Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasten, ausgenommen aus Zitrusfrüchten

 

 

X

2008 20

2008 30

2008 40

2008 50

2008 60

2008 70

2008 80

2008 93

2008 97

2008 99

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

X

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

X

ex 2101 12

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

X

X

X

ex 2101 20

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

X

X

X

2106 90 92

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt, andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe und als zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen (ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen) der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art und andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

X

X

X

2204 30

Traubenmost, ausgenommen Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

 

 

X

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

 

 

X

2206

Andere gegorene Getränke; Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

X

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

 

X

X

ex 2208 90

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, ausgenommen Arrak, Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein und andere alkoholhaltige Getränke

 

X

X

2905 43 00

Mannitol

X

X

X

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

X

X

X

3302 10 29

Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

X

X

X

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken

X

X

X

(1)   Mit „X“ gekennzeichnete Vormaterialien

(2)   Eine Kumulierung dieser Vormaterialien zwischen am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) jeder regionalen Gruppe (d. h. Kambodscha und Laos in Gruppe I; Bangladesch, Bhutan und Nepal in Gruppe III) ist zulässig. In einem nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Land einer Gruppe ist auch eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Vormaterialien mit Ursprung in einem beliebigen anderen Land derselben regionalen Gruppe zulässig.

(3)   Eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Ursprung Argentinien, Brasilien oder Uruguay ist in Paraguay nicht zulässig. Eine Kumulierung von Vormaterialien der Kapitel 16 bis 24 mit Ursprung Brasilien ist in Argentinien, Paraguay und Uruguay nicht zulässig.




ANHANG 22-05

Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS)

Be- oder Verarbeitungen wie:

 Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen,

 Anbringen von Knopflöchern,

 Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern usw. (Beine, Ärmel usw.),

 Säumen von Taschentüchern, Tischwäsche und dergleichen,

 Anbringen von Posamentierwaren oder anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen usw.,

 Bügeln und anderes Herrichten von Bekleidung zum Verkauf,

 alle Kombinationen dieser Be- oder Verarbeitungen.




ANHANG 22-11

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

TEIL I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maß be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 61 gelten können.

Bemerkung 2:

2.1.

Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.

Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4.

Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3:

3.1.

Die Vorschriften des Artikels 61 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder Hoheitsgebiet oder in der Union.

Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex  72 24 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem begünstigten Land oder Hoheitsgebiet aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex  72 24 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder Hoheitsgebiet hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.2.

Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.

Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.

Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt diese Bedingung nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6.

Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

4.1.

Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein sowie — soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist — auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2.

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

4.3.

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4.

Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

Bemerkung 5:

5.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2.

Die in der Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

 Seide,

 Wolle,

 grobe Tierhaare,

 feine Tierhaare,

 Rosshaar,

 Baumwolle,

 Materialien für die Papierherstellung und Papier,

 Flachs,

 Hanf,

 Jute und andere textile Bastfasern,

 Sisal und andere textile Agavefasern,

 Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

 synthetische Filamente,

 künstliche Filamente,

 elektrische Leitfilamente,

 synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

 synthetische Spinnfasern aus Polyester,

 synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

 synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

 synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

 synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

 synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

 synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

 andere synthetische Spinnfasern,

 künstliche Spinnfasern aus Viskose,

 andere künstliche Spinnfasern,

 Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

 Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

 Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

 andere Erzeugnisse der Position 5605 .

Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

5.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für „Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist“.

Bemerkung 6:

6.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2.

Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

7.1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2707 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 17 );

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 18 );

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

ij) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p) nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

7.3.

Im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

TEIL II



LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Harmonisiertes System 2012 Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

(4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier, natürlicher Honig, genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

— alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.

ex Kapitel 5

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex  05 02

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex  09 10

Gewürzmischungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex  11 06

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

-  Modifizierte Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

 

-  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

 

 

-  Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

-  andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

-  Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

-  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

-  feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

-  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex  15 05

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

-  feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

-  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen

 

 

-  Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

-  feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

-  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

— alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen:

— aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

— bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  17 01

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

-  Chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

 

-  anderer Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

 

ex  17 03

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

-  Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

-  andere

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 jeweils 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

-  20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

-  mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

— alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806 ,

— bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex  20 01

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  20 04 und ex  20 05

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  20 08

-  Nüsse, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Nüsse und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

 

-  Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

-  andere, ausgenommen Früchte und Nüsse, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

-  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

 

-  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex  21 04

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 jeweils 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen:

— aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

— bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen:

— aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

— bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  23 01

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex  23 03

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex  23 06

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

— alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex  24 03

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex  25 04

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex  25 15

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex  25 16

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex  25 18

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex  25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex  25 20

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  25 24

Natürliche Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex  25 25

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex  25 30

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  27 07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  27 09

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  28 05

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  28 11

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  28 33

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  28 40

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.

ex  28 52

-  Quecksilberverbindungen von inneren Ether und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.

 

-  Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  Quecksilberverbindungen chemischer Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 29

Organische, chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  29 01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  29 02

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  29 32

-  Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  29 39

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

 

 

-  Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere:

 

 

- -  menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- -  tierisches Blut, zu therapeutischen, oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- -  Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- -  Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- -  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ):

 

 

-  hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex  30 06

Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen Einreihung wird beibehalten.

 

 

-  sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

 

 

 

- -  aus Kunststoff

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- -  aus Geweben

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

-  Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 31

Düngemittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  31 05

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

— Natriumnitrat

— Calciumcyanamid

— Kaliumsulfat

— Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  32 01

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech- Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  34 03

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

 

 

-  auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

— hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 ,

— Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

— Vormaterialien der Position 3404 .

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

 

 

-  veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  35 07

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

 

 

-  Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  38 01

-  Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  38 03

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  38 05

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  38 06

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  38 07

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

-  zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  38 21

Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

 

 

-  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

-  technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

Folgende Waren dieser Position:

- -  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

- -  Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

- -  Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905

- -  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

- -  Ionenaustauscher

- -  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

- -  alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

- -  Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

- -  Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

- -  Fuselöle und Dippelöle

- -  Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

- -  Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex  39 07 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

-  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  39 07

-  Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

 

-  Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex  39 16 , ex  39 17 , ex  39 20 und ex  39 21 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

-  Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  andere:

 

 

- -  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- -  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  39 16 und ex  39 17

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  39 20

-  Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  39 21

Folien aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  40 01

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

-  Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 und 4012

 

ex  40 17

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  41 02

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4107 , 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

 

ex  41 14

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106 , 4107 , 4112 oder 4113 , wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  43 02

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

-  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

-  andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  44 03

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex  44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

ex  44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

ex  44 09

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 

 

-  geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

-  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex  44 10 bis ex  44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex  44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex  44 16

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex  44 18

-  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

 

-  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex  44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  48 11

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex  48 18

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex  48 19

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex  48 20

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  48 23

andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

-  Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

 

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  50 03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis ex  50 06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

 

 

-  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 

 

-  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 

 

-  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

 

 

-  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— Jutegarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

-  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 

 

-  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

-  Nadelfilze

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

— Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— Spinnfasern aus Kasein oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

-  Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

-  aus Nadelfilz

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

— Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

 

-  aus anderem Filz

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokos- oder Jutegarnen,

— Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

— natürlichen Fasern oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 

 

-  in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

 

 

-  mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Herstellen aus Garnen

 

-  andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

 

 

-  mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

 

 

-  Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-  andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

-  andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

 

 

-  Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

-  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

-  Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (7):

-  Kokosgarnen,

-  folgenden Vormaterialien:

- -  Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

- -  Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

- -  Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

- -  Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

- -  Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

- -  Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

- -  Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

- -  natürlichen Fasern,

- -  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- -  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

-  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (7) (9)

 

-  andere

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7) (9)

 

ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

ex  62 10 und ex  62 16

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bezogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

 

 

-  bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

-  andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47 ,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

 

 

-  bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

-  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

-  Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

-  andere

Herstellen aus Garnen (9)

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

-  aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-  andere:

 

 

- -  bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- -  andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

 

 

-  aus Vliesstoffen

Herstellen aus (7) (9):

— natürlichen Fasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-  andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8) (9)

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (10)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  68 03

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex  68 12

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

 

ex  68 14

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  70 03 , ex  70 04 und ex  70 05

Glas mit absorbierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

-  Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  70 19

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

— ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

— Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  71 01

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

-  in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

-  als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207

 

ex  72 18 , 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7218

 

ex  72 24 , 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

 

ex  73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr.X5CrNiMo 1712 ), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

 

ex  73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

-  raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

-  Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  76 16

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7801

Blei in Rohform

 

 

-  raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

 

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus:

 

 

-  Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex  82 11

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  83 02

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  83 06

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  84 01

Brennstoffelemente für Kernreaktoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8403 und ex  84 04

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  84 13

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  84 14

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  84 19

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

 

 

-  Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  84 31

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  84 43

Drucker, für Büromaschinen (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  84 48

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 und 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

 

 

-  Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

— der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

-  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  84 56 , 8457 bis 8465 und ex  84 66

Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 , ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  84 56 und ex  84 66

-  Wasserstrahlschneidemaschinen

-  Teile und Zubehör für Wasserstrahlschneidemaschinen

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  84 86

-  Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

-  Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten von Metallen; Teile und Zubehör

-  Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas, Teile und Zubehör

-  Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

-  Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

-  Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  85 04

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  85 17

Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443 , 8525 , 8527 oder 8528

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  85 18

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen, elektrische Tonfrequenzverstärker, elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen,) „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

 

 

 

-  Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

-  Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  Matrizen und Galvanos für die Schallplattenherstellung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

-  Transponderkarten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  „intelligente Karten (smart cards)“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

 

 

-  Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

-  Andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

 

 

 

-  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1000  V

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von höchstens 1000  V; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

 

 

 

- -  Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von höchstens 1000  V

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

 

 

 

- -  aus Kunststoff

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

- -  aus keramischen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

 

- -  aus Kupfer

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

 

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  85 41

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

 

 

- -  Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

-  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

-  Zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

 

 

-  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

- -  50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- -  mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  87 12

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  88 04

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  90 05

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  90 06

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  90 14

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

 

 

-  Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-  andere

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür

 

 

-  Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren, Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

-  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

-  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex  94 01 und ex  94 03

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g/m2 oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , wenn

— ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  95 03

-  Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

 

ex  95 06

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex  96 01 und ex  96 02

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

 

ex  96 03

Besen, Bürsten und Pinsel, von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

ex  96 13

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex  96 14

Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

(1)   Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)   Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)   Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(4)   Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(6)   Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)   Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

(8)   Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt

(9)   Siehe Einleitende Bemerkung 6.

(10)   Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)   SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

▼C1

▼B




ANHANG 32-01

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit

Gemeinsame Datenanforderungen

(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung

(2) Bürge: Vollständige Anschrift

(3) Zollstelle der Sicherheitsleistung

(4) Höchstbetrag der Sicherheitsleistung

(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden

(6) Angabe eines der folgenden Zollvorgänge:

a) vorübergehende Verwahrung,

b) Unionsversandverfahren,

c) gemeinsames Versandverfahren,

d) Zolllagerverfahren,

e) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,

f) aktive Veredelung,

g) Endverwendung,

h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub

i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub

j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 166 des Zollkodex vorgenommener Zollanmeldung,

k) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 182 des Zollkodex vorgenommener Zollanmeldung,

l) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,

m) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.

(7) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheitsleistung sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

(9) Zollstelle der Sicherheitsleistung — Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung — durch die Sicherheit abgedeckte Erklärung




ANHANG 32-02

Verpflichtungserklärung — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/UNIONSVERSANDVERFAHREN

(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung

(2) Bürge: Vollständige Anschrift

(3) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(4) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“.

(5) Zollstelle der Sicherheitsleistung — Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung




ANHANG 32-03

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit

Gemeinsame Datenanforderungen

(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung

(2) Bürge: Vollständige Anschrift

(3) Zollstelle der Sicherheitsleistung

(4) Höchstbetrag der Sicherheitsleistung

(5) Name und Vorname(n) oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.

(6) Referenzbeträge für die einzelnen erfassten Vorgänge

(7) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheitsleistung sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

(9) Zollstelle der Sicherheitsleistung — Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung




ANHANG 32-04

Mitteilung an den Bürgen über die Nichterledigung eines Unionsversandverfahrens

Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:

a) Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats, die für die Unterrichtung des Bürgen über die Nichterledigung des Verfahrens zuständig ist,

b) Name und Anschrift des Bürgen,

c) Sicherheits-Referenznummer,

d) MRN und Datum der Zollanmeldung,

e) Bezeichnung der Abgangszollstelle,

f) Name des Inhabers des Verfahrens,

g) betroffener betrag.




ANHANG 32-05

Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren

Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:

a) Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist,

b) Name und Anschrift des Bürgen,

c) Sicherheits-Referenznummer,

d) MRN und Datum der Zollanmeldung,

e) Bezeichnung der Abgangszollstelle,

f) Name des Inhabers des Verfahrens,

g) Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld.




ANHANG 33-01

Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:

a) Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist,

b) Name und Anschrift des bürgenden Verbands,

c) Sicherheits-Referenznummer,

d) Nummer und Datum des Carnet,

e) Bezeichnung der Abgangszollstelle,

f) Name des Inhabers des Verfahrens,

g) Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld.




ANHANG 33-02

Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Versandverfahren mit CPD-Carnet

Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:

a) Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist,

b) Name und Anschrift des bürgenden Verbands,

c) Sicherheits-Referenznummer,

d) Nummer und Datum des Carnet,

e) Bezeichnung der Abgangszollstelle,

f) Name des Inhabers des Verfahrens,

g) Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld.




ANHANG 33-03

Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

Gemeinsame Datenanforderungen

Datum der Versendung der Mitteilung

(1) Carnet ATA Nr.:

(2) Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

(3) Für:

Inhaber:

Anschrift:

(4) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet:

(5) Datum für die Wiederausfuhr (3):

(6) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):

(7) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.




ANHANG 33-04

Vordruck für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

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ANHANG 33-05

Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist

Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt

Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat

Datum der Versendung der Mitteilung

(1) Carnet ATA Nr.

(2) Zuständige Handelskammer

Ort

Land

(3) Für:

Inhaber:

Anschrift:

(4) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet

(5) Datum für die Wiederausfuhr

(6) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts

(7) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Koordinierungsstelle.




ANHANG 33-06

Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren

Gemeinsame Datenanforderungen

(1) Entscheidungsbefugte Zollbehörde (Bezeichnung und Anschrift)

(2) Erstattung/Erlass von Abgaben – Aktenzeichen der entscheidungsbefugten Zollbehörde

(3) Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden

(4) Anwendung der Bestimmungen zur Amtshilfe zwischen den Zollbehörden

(5) Ort, an dem sich die Waren befinden (falls zutreffend)

(6) Name und Anschrift desjenigen, bei dem die erbetenen Auskünfte eingeholt werden können oder der die Zollstelle des Mitgliedstaats unterstützen kann, in dem sich die Waren befinden

(7) Liste der Anlagen

(8) Gegenstand des Ersuchens

(9) Entscheidungsbefugte Zollbehörde — Ort und Datum — Unterschrift — Stempel

(10) Eingeholte Auskünfte

(11) Ergebnisse der vorgenommenen Nachprüfung

(12) Ort und Datum

(13) Unterschrift und Dienststempel




ANHANG 33-07

Erlass/Erstattung

Gemeinsame Datenanforderungen

(1) Begünstigter (Name und Anschrift)

(2) Angabe des betreffenden Artikels des DelR

(3) Zollstelle, die die Erstattung oder den Erlass gewährt hat (Bezeichnung und Anschrift)

(4) Bezugnahme auf die Entscheidung über die Erstattung/den Erlass

(5) Nachprüfende Zollstelle (Bezeichnung und Anschrift)

(6) Warenbezeichnung, Anzahl und Art

(7) KN-Code der Waren

(8) Menge oder Eigenmasse der Waren

(9) Zollwert der Waren

(10) Angabe des Datums und Ankreuzen des betreffenden Feldes

(11) Ort und Datum sowie Unterschrift

(12) Stempel

(13) Bemerkungen




ANHANG 61-01

Wiegenachweis für Bananen — Datenanforderungen

(1) Name des zugelassenen Wiegers

(2) Ausstellungsdatum und Nummer des Wiegenachweises

(3) Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten

(4) Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft

(5) Ursprungsland

(6) Anzahl und Art der Verpackung

(7) Festgestelltes Gesamtnettogewicht

(8) Marke(n)

(9) Geprüfte Einheiten verpackter Bananen

(10) Gesamtbruttogewicht der geprüften Einheiten verpackter Bananen

(11) Anzahl der geprüften Einheiten verpackter Bananen

(12) Durchschnittliches Bruttogewicht

(13) Verpackungsgewicht (Tara)

(14) Durchschnittliches Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen

(15) Unterschrift und Stempel des zugelassenen Wiegers

(16) Ort und Datum




ANHANG 62-01

Auskunftsblatt INF 3 — Datenanforderungen

Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfassten Angaben, die zur Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind.

A.   VOM ANMELDER AUSZUFÜLLENDER TEIL

(1) Feld Nr. 1: Ausführer

Anzugeben sind Namen bzw. Firma und vollständige Adresse des Ausführers, einschließlich des Mitgliedstaats

(2) Feld Nr. 2: Empfänger zum Zeitpunkt der Ausfuhr

(3) Feld Nr. 3: Bestimmungsland der Waren zum Zeitpunkt der Ausfuhr

(4) Feld Nr. 4: Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke und Beschreibung der ausgeführten Waren

Anzugeben sind genaue Einzelheiten zu den Waren unter Verwendung der handelsüblichen Bezeichnung oder ihrer zolltariflichen Warenbezeichnung. Die Bezeichnung muss mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen.

(5) Feld Nr. 5: Bruttogewicht

Anzugeben ist die in der Ausfuhranmeldung aufgeführte Menge.

(6) Feld Nr. 6: Nettogewicht

Anzugeben ist die in der Ausfuhranmeldung aufgeführte Menge.

(7) Feld Nr. 7: Statistischer Wert

Anzugeben ist der statistische Wert zum Zeitpunkt der Ausfuhr in der Währung des Ausfuhrmitgliedstaats.

(8) Feld Nr. 8: Menge, für die das Auskunftsblatt erforderlich ist

Anzugeben sind die Einzelheiten zum Nettogewicht, Volumen usw., das die betreffende Person wiedereinführen möchte (Angaben in Zahlen und in Worten).

(9) Feld Nr. 9: KN-Code

(10) Feld Nr. 10: Zusätzliche Informationen zu den Waren

Angaben zum Ausfuhrpapier: Art, Referenznummer und Datum

Anzugeben ist, ob es sich bei den Waren handelt um

a) Waren, die zum Abschluss eines aktiven Veredelungsvorgangs ausgeführt werden;

b) Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr zu einer besonderen Verwendung überlassen wurden. Dies betrifft Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der Union überlassen wurden und für die aufgrund ihrer Verwendung für besondere Zwecke eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wurde;

c) Waren, bei denen einer der in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Umstände vorliegt. Dies betrifft die Umstände der Waren zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr.

(11) Feld Nr. 11: Ersuchen des Ausführers

Anzugeben sind Name und Eigenschaft der Person, die das Auskunftsblatt unterzeichnet. Ferner sind Datum, Ort und Unterschrift hinzuzufügen.

B.   VON DEN ZOLLBEHÖRDEN AUSZUFÜLLENDER TEIL

(1) Feld A: Sichtvermerk der für die Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden

Für Waren gemäß Artikel 159 kann ein Auskunftsblatt INF3 nur ausgestellt werden, wenn Feld A zuvor von den Zollbehörden ausgefüllt und bescheinigt worden ist, sofern die betreffenden Angaben gemacht werden müssen.

Ferner sind Datum, Ort und Unterschrift hinzuzufügen.

(2) Feld B: Sichtvermerk der für Ausfuhrerstattungen oder sonstige Ausfuhrvergünstigungen zuständigen Behörden

Für Waren gemäß Artikel 159 kann ein Auskunftsblatt INF3 nur ausgestellt werden, wenn Feld B zuvor von den Zollbehörden in Einklang mit den Buchstaben a und b ausgefüllt und bescheinigt worden ist.

a) Sind bei der Ausfuhr der Waren keine Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden, ist dieses Feld mit einem der nachstehend aufgeführten Vermerke zu versehen:

 Sin concesión de restituciones u otras cantidades a la exportación,

 Ingen restitutioner eller andre beløb ydet ved udførslen,

 Keine Ausfuhrerstattungen oder sonstige Ausfuhrvergünstigungen,

 Δεν έτυχαν επιδοτήσεων ή άλλων χορηγήσεων κατά την εξαγωγή,

 No refunds or other amounts granted on exportation,

 Sans octroi de restitutions ou autres montants à l’exportation,

 Senza concessione di restituzioni o altri importi all’esportazione,

 Geen restituties of andere bij de uitvoer verleende bedragen,

 Sem concessão de restituições ou outros montantes na exportação,

 Vietäessä ei myönnetty vientitukea eikä muita määriä/Inga bidrag eller andra belopp har beviljats vid exporten,

 Inga bidrag eller andra belopp har beviljats vid exporten,

 Bez vývozních náhrad nebo jiných částek poskytovaných při vývozu,

 Ekspordil ei makstud toetusi ega muid summasid,

 Bez kompensācijas vai citām summām, kas paredzētas par preču eksportēšanu,

 Eksportas teisės į grąžinamąsias išmokas arba kitas pinigų sumas nesuteikia,

 Kivitel esetén visszatérítést vagy egyéb kedvezményt nem vettek igénybe,

 L-ebda rifużjoni jew ammonti oħra mogħtija fuq esportazzjoni,

 Nie przyznano dopłat lub innych kwot wynikających z wywozu,

 Brez izvoznih nadomestil ali drugih izvoznih ugodnosti,

 Pri vývoze sa neposkytujú žiadne náhrady alebo iné peňažné čiastky,

 Без възстановявания или други предоставяни суми за или при износ,

 Fără acordarea de restituiri restituții sau alte sume la export,

 Bez izvoznih subvencija ili drugih iznosa ostvarenih pri izvozu.

b) Sind bei der Ausfuhr der Waren Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden, so muss das Feld einen der nachstehend aufgeführten Vermerke tragen:

 Restituciones y otras cantidades a la exportación reintegradas por … (cantidad),

 De ved udførslen ydede restitutioner eller andre beløb er tilbagebetalt for … (mængde),

 Ausfuhrerstattungen und sonstige Ausfuhrvergünstigungen für … (Menge) zurückbezahlt,

 Επιδοτήσεις και άλλες χορηγήσεις κατά την εξαγωγή επεστράφησαν για … (ποσότης),

 Refunds and other amounts on exportation repaid for … (quantity),

 Restitutions et autres montants à l’exportation remboursés pour … (quantité),

 Restituzioni e altri importi all’esportazione rimborsati per … (quantità),

 Restituties en andere bedragen bij de uitvoer voor … (hoeveelheid) terugbetaald,

 Restituições e outros montantes na exportação reembolsados para … (quantidade),

 Vientituki ja muut vietäessä maksetut määrät maksettu takaisin … (määrä) osalta/De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för … (kvantitet),

 De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för … (kvantitet),

 Vývozní náhrady nebo jiné částky poskytované při vývozu vyplaceny za … (množství),

 Ekspordil makstud toetused ja muud summad tagastatud … (kogus) eest,

 Kompensācijas un citas par preču eksportēšanu paredzētas summas atmaksātas par … (daudzums),

 Grąžinamosios išmokos ir kitos eksporto atveju mokamos pinigų sumos išmokėtos už … (kiekis),

 Kivitel esetén igénybevett visszatérítés vagy egyéb kedvezmény … (mennyiség) után visszafizetve,

 Rifużjoni jew ammonti oħra fuq esportazzjoni mogħtija lura għal … (kwantita‘),

 Dopłaty i inne kwoty wynikające z wywozu wypłacono za … (ilość),

 Izvozna nadomestila ali zneski drugih izvoznih ugodnosti povrnjeni za … (količina),

 Náhrady a iné peňažné čiastky pri vývoze vyplatené za … (množstvo),

 Възстановявания и други суми за …(количество), изплатени за износа,

 Restituiri și alte sume rambursate la export pentru … (cantitatea),

 Izvozna naknada ili drugi iznos pri izvozu isplaćeni za … (količina),

oder

 Título de pago de restituciones u otras cantidades a la exportación anulado por … (cantidad),

 Ret til udbetaling af restitutioner eller andre beløb ved udførslen er annulleret for … (mængde),

 Auszahlungsanordnung über die Ausfuhrerstattungen und sonstigen Ausfuhrvergünstigungen für … (Menge) ungültig gemacht,

 Αποδεικτικό πληρωμής επιδοτήσεων ή άλλων χορηγήσεων κατά την εξαγωγή ακυρωμένο για … (ποσότης),

 Entitlement to payment of refunds or other amounts on exportation cancelled for … (quantity),

 Titre de paiement des restitutions ou autres montants à l’exportation annulé pour … (quantité),

 Titolo di pagamento delle restituzioni o di altri importi all’esportazione annullato per … (quantità),

 Aanspraak op restituties of andere bedragen bij uitvoer vervallen voor … (hoeveelheid),

 Título de pagamento de restituições ou outros montantes à exportação anulado para … (quantidade),

 Oikeus vientitukeen tai muihin vietäessä maksettuihin määriin peruutettu … (määrä) osalta/Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har annullerats för … (kvantitet),

 Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har annullerats för … (kvantitet),

 Nárok na vyplacení vývozních náhrad nebo jiných částek poskytovaných při vývozu za … (množství) zanikl,

 Õigus saada toetusi või muid summasid ekspordil on … (kogus) eest kehtetuks tunnistatud,

 Tiesības izmaksāt kompensācijas vai citas summas, kas paredzētas par preču eksportēšanu, atceltas attiecībā uz … (daudzums),

 Teisė į grąžinamųjų išmokų arba kitų eksporto atveju mokamų pinigų sumų mokėjimą už … (kiekis) panaikinta,

 Kivitel esetén … igénybevett visszatérítésre vagy egyéb kedvezményre való jogosultság … (mennyiség) után megszűnt,

 Mhux intitolati għal ħlas ta’rifużjoni jew ammonti oħra fuq l-esportazzjoni għal … (kwantita‘),

 Uprawnienie do otrzymania dopłat lub innych kwot wynikających z wywozu anulowano dla … (ilość),

 Upravičenost do izplačila izvoznih nadomestil ali zneskov drugih izvoznih ugodnosti razveljavljena za … (količina),

 Nárok na vyplatenie náhrad alebo iných peňažných čiastok pri vývoze za … (množstvo) zanikol,

 Право за плащане на възстановявания или други суми за износа е отменено за … (количество),

 Dreptul la plata restituirilor sau a altor sume la export a fost anulat pentru … (cantitatea),

 Pravo na izvoznu subvenciju ili drugi iznos ostvaren pri izvozu poništeno za … (količina),

je nachdem, ob die Ausfuhrerstattungen oder sonstigen Ausfuhrvergünstigungen von den zuständigen Behörden bereits gezahlt wurden oder nicht.

Ferner sind Datum, Ort und Unterschrift hinzuzufügen.

(3) Feld C: Muss ein Duplikat des Auskunftsblatts INF3 ausgestellt werden, so ist es mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

 DUPLICADO,

 DUPLIKAT,

 DUPLIKAT,

 ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ,

 DUPLICATE,

 DUPLICATA,

 DUPLICATO,

 DUPLICAAT,

 SEGUNDA VIA,

 KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

 DUPLIKAT,

 DUPLIKÁT,

 DUPLIKAAT,

 DUBLIKĀTS,

 DUBLIKATAS,

 MÁSODLAT,

 DUPLIKAT,

 DUPLIKAT,

 DVOJNIK,

 DUPLIKÁT,

 ДУБЛИКАТ,

 DUPLICAT,

 DUPLIKAT.

Ferner sind Datum, Ort und Unterschrift hinzuzufügen.

(4) Feld D: Ausfuhrzollstelle (vollständige Bezeichnung und Anschrift)

(5) Feld E: Ersuchen der Wiedereinfuhrzollstelle

Angaben zum Inhalt des Ersuchens wie folgt:

a) Prüfung der Echtheit des Informationsblattes und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben,

b) weitere erforderliche Angaben (näher auszuführen).

Anzugeben sind ferner:

a) Wiedereinfuhrzollstelle (vollständige Bezeichnung und Anschrift),

b) Datum, Ort und Unterschrift.

(6) Feld F: Antwort der zuständigen Behörden

Angaben zum Inhalt der Antwort wie folgt:

a) Bestätigung der Echtheit des Informationsblattes und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben,

b) weitere vorgelegte Angaben (näher auszuführen),

c) weitere Anmerkungen.

Anzugeben sind ferner:

a) vollständige Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden,

b) Datum, Ort und Unterschrift.

(7) Feld G: Wiedereinfuhr

Die Wiedereinfuhrzollstelle vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf dem Auskunftsblatt INF 3. Wird dieses Auskunftsblatt auf Papier ausgestellt, behält diese Stelle das Original und übersendet der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, die mit Nummer und Datum der zugehörigen Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Durchschrift.

Diese Zollbehörden vergleichen die Durchschrift mit der in ihren Archiven aufbewahrten Durchschrift und behalten sie ebenfalls ein.




ANHANG 71-01

Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldete Waren

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ANHANG 71-02

Sensible Waren und Erzeugnisse

Folgende Waren sind durch diesen Anhang abgedeckt:

(1) Die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zu einem der nachstehend aufgeführten Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) gehören:

Rindfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XV aufgeführten Erzeugnisse;

Schweinefleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XVII aufgeführten Erzeugnisse;

Schaf- und Ziegenfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XVIII aufgeführten Erzeugnisse;

Eier: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XIX aufgeführten Erzeugnisse;

Geflügelfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XX aufgeführten Erzeugnisse;

Imkereierzeugnisse: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XXII aufgeführten Erzeugnisse;

Getreide: die in Anhang I Teil I Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;

Reis: die in Anhang I Teil II Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;

Zucker: die in Teil III Anhang I Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;

Olivenöl: die in Anhang I Teil VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;

Milch- und Milcherzeugnisse: die in Anhang I Teil XVI Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;

Wein: die in Anhang I Teil XII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse der folgenden KN-(Unter-)Positionen:

0806 10 90

2009 61

2009 69

2204 21 (ausgenommen Qualitätsweine g.U. bzw. g.g.A.)

2204 29 (ausgenommen Qualitätsweine g.U. bzw. g.g.A.) 2204 30

(2) Ethylalkohol und Branntwein der folgenden KN-(Unter-)Positionen:

2207 10

2207 20

2208 40 39-2208 40 99

2208 90 91-2208 90 99

(3) Ex  24 01 Tabak, unverarbeitet;

(4) Andere Erzeugnisse als die unter den Ziffern 1 und 2 genannten, für die eine Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurde.

(5) Fischereierzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur aufgeführt sind, und die einer teilweisen autonomen Aussetzung unterliegenden Erzeugnisse des Anhangs V dieser Verordnung.

(6) Alle einem autonomen Zollkontingent unterliegenden Fischereierzeugnisse.




ANHANG 71-03

Liste der üblichen Behandlungen

(Artikel 220 des Zollkodex)

Sofern nichts anderes festgelegt ist, führt keine der folgenden Behandlungen zu einem anderen achtstelligen KN-Code.

(1) Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entstauben, einfache Reinigungsvorgänge, Ausbessern von Verpackungen, Ausbessern nach Transport- und Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt, Anbringen und Entfernen einer schützenden Umhüllung für den Transport;

(2) Zusammensetzen der Waren nach dem Transport;

(3) Einlagerung, Probenahme, Sortieren, Sieben, mechanisches Klären und Wiegen der Waren;

(4) Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen;

(5) Konservieren durch Pasteurisieren, Sterilisieren, Bestrahlen oder Zusatz von Konservierungsmitteln;

(6) Schädlingsbekämpfung;

(7) Rostschutzbehandlung;

(8) Behandlung:

 durch einfaches Erhöhen der Temperatur, ohne weitere Behandlung oder Destillation; oder

 durch einfache Temperatursenkung;

auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.

(9) Behandlung von Textilien gegen Elektrostatik, Glätten und Bügeln von Textilien;

(10) Behandlungen, die folgende Tätigkeiten umfassen:

 Entstielen und/oder Entsteinen von Früchten, Zerkleinern oder Zerschlagen von getrockneten Früchten oder Gemüse, Rehydratation von Früchten; oder

 Dehydratisierung von Früchten, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.

(11) Entsalzen, Waschen und Crouponieren;

(12) Hinzufügen von Waren beziehungsweise Hinzufügen oder Austauschen von Zubehörteilen, sofern dieses Hinzufügen oder Austauschen ein relativ unerheblicher Vorgang ist oder dazu dient, die Übereinstimmung mit technischen Normen zu gewährleisten, und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert und deren Leistung nicht verbessert wird, auch wenn diese Behandlung dazu führt, dass für die hinzugefügten oder ausgetauschten Waren ein anderer achtstelliger KN-Code angewendet wird;

(13) Verdünnen oder Konzentrieren von Flüssigkeiten ohne weitere Behandlung oder Destillation, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;

(14) Vermischen von gleichartigen Waren unterschiedlicher Qualität, um eine gleichbleibende Qualität oder eine vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert;

(15) Vermischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, um eine gleichbleibende oder eine vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;

(16) Vermischen von Gas- oder Heizöl mit Biodiesel, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel enthält, und Vermischen von Biodiesel mit Gas- oder Heizöl, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Gas- oder Heizöl enthält;

(17) Aufteilen oder Zuschneiden von Waren, sofern es sich um einfache Vorgänge handelt;

(18) Verpacken, Auspacken, Umpacken, Umfüllen und einfaches Umladen in Behälter, auch wenn diese Behandlungen dazu führen, dass ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist, Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten, Preisschildern oder anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen;

(19) Testen, Einstellen und Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt;

(20) Mattieren von Rohrformstücken zur Vorbereitung der Waren für bestimmte Märkte;

(21) Denaturierung, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;

(22) andere als die vorgenannten üblichen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, das Aussehen oder die Absetzbarkeit der Einfuhrwaren zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten, sofern diese Vorgänge weder die Art der ursprünglichen Waren verändern noch ihre Leistung verbessern.




ANHANG 71-04

Besondere Vorschriften für Ersatzwaren

I.   ZOLLLAGERUNG, AKTIVE UND PASSIVE VEREDELUNG

Konventionell erzeugte Waren und ökologische/biologische Waren

Es ist nicht gestattet,

 ökologische/biologische Waren durch konventionell erzeugte Waren und

 konventionell erzeugte Waren durch ökologische/biologische Waren zu ersetzen.

II.   AKTIVE VEREDELUNG (AV)

(1)    Reis:

Reis der Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur gilt nur dann als Ersatzware, wenn er zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehört. Für Reis, dessen Körner eine Länge von 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt, sowie für Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis zur Breite 2 oder mehr beträgt, wird die Äquivalenz nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite bestimmt. Die Messung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs A Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis.

(2)    Weizen

Als Ersatzware für Weizen aus Drittländern darf nur Weizen des gleichen achtstelligen KN-Codes und mit derselben Handelsqualität und denselben technischen Merkmalen verwendet werden, der in einem Drittland geerntet und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde.

Abweichend hiervon

 können Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Ersatzwaren für Weizen auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch den Ausschuss festgelegt werden;

 kann in der Union erzeugter Hartweizen als Ersatzware für Hartweizen mit Drittlandsursprung verwendet werden, sofern er zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 bestimmt ist.

(3)    Zucker

Als Ersatzware für Rohrrohzucker von außerhalb der Europäischen Union (KN-Codes 1701 13 90 und/oder 1701 14 90 ) können Zuckerrüben (KN-Code 1212 91 80 ) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.

Die äquivalente Menge Rohrrohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten 1,0869565 multipliziert wird.

Die äquivalente Menge von nicht der Standardqualität entsprechendem Rohrrohzucker wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich ergibt, wenn 100 durch den Rendementwert von Rohrrohzucker dividiert wird. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 errechnet.

(4)    Lebende Tiere und Fleisch

Bei der aktiven Veredelung von lebenden Tieren und Fleisch ist die Verwendung von Ersatzwaren nicht zulässig.

Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Ersatzwaren können für Fleisch auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch einen Ausschuss, dem Vertreter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten angehören, festgelegt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Verwendung von Ersatzwaren wirtschaftlich notwendig ist, und sofern die Zollbehörden den Entwurf der hierfür vorgesehenen Kontrollmaßnahmen übermitteln.

(5)    Mais

Die Verwendung von in der Union erzeugtem Mais als Ersatzware für in Drittländern erzeugten Mais ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

(1) Bei Mais, der als Tierfuttermittel verwendet wird, ist die Verwendung von Ersatzwaren möglich, sofern ein Zollkontrollsystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass der in Drittländern erzeugte Mais tatsächlich zu Tierfuttermitteln verarbeitet wird.

(2) Bei Mais, der zur Herstellung von Stärke und stärkehaltigen Erzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der amylopektinreichen Sorten („wachsartiger Mais“ oder „Waxymais“), die nur untereinander äquivalent sind.

(3) Bei Mais, der zur Herstellung von Grieserzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der glasartigen Sorten („Plata“-Mais des Typs „Duro“, „Flint“-Mais), die nur untereinander äquivalent sind.

(6)    Olivenöl

A. Die Verwendung von Ersatzwaren ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

(1) bei nativem Olivenöl extra

a) in der Union erzeugtes natives Olivenöl extra des KN-Codes 1509 10 90 , das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Olivenöl extra desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl extra desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe a des oben genannten Anhangs erfüllt;

b) in der Union erzeugtes natives Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90 , das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe b des oben genannten Anhangs erfüllt;

c) in der Union erzeugtes natives Lampantöl des KN-Codes 1509 10 10 , das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Lampantöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern folgende Veredelungserzeugnisse entstehen:

 raffiniertes Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 , das der Beschreibung unter Nummer 2 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entspricht, oder

 Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 , das der Beschreibung unter Nummer 3 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entspricht und durch Verschnitt mit in der Union erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird;

(2) Bei Oliventresteröl

in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl des KN-Codes 1510 00 10 , das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern als Veredelungserzeugnis durch Verschnitt mit in der Union erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1510 00 90 der Beschreibung unter Nummer 6 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entsprechendes Oliventresteröl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird.

B. Die unter Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich sowie unter Buchstabe A Nummer 2 genannten Verschnitte mit in derselben Weise verwendetem nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl sind nur dann zulässig, wenn das Verfahren in einer Art und Weise überwacht wird, dass der Anteil von nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl an der Gesamtmenge der ausgeführten Mischung festgestellt werden kann.

C. Die Veredelungserzeugnisse sind in unmittelbare Umschließungen mit einem Inhalt von 220 Litern oder weniger abzufüllen. Abweichend hiervon können die Zollbehörden im Falle von genehmigten Behältern von höchstens 20 Tonnen die Ausfuhr von Öl, das den obengenannten Punkten entspricht, unter der Bedingung zulassen, dass eine systematische Qualitäts- und Mengenkontrolle der ausgeführten Ware stattfindet.

D. Die Überprüfung der Verwendung der Ersatzwaren erfolgt hinsichtlich der für den Verschnitt verwendeten Ölmengen anhand der Geschäftsbuchhaltung und hinsichtlich der Qualität durch Vergleich der technischen Merkmale der Warenproben des nicht in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entnommenen wurden, mit den technischen Merkmalen der Warenproben des verwendeten in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Herstellung des betreffenden Veredelungserzeugnisses entnommenen wurden, und den technischen Merkmalen der Warenproben des Veredelungserzeugnisses, die zum Zeitpunkt der effektiven Ausfuhr bei der Ausgangszollstelle entnommenen wurden. Die Probenahme erfolgt nach den internationalen Normen EN ISO 5555 (Entnahme der Proben) und EN ISO 661 (Transport der Proben ins Laboratorium und Vorbereitung der Untersuchungsproben). Der Analyse werden die Parameter des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission ( 19 ) zugrunde gelegt.

(7)    Milch und Milcherzeugnisse

Die Verwendung von Ersatzwaren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Das Gesamtgewicht von Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der Einfuhrwaren darf das jeweilige Gesamtgewicht dieser Inhaltsstoffe in den Ersatzwaren nicht überschreiten.

Wo der wirtschaftliche Wert der in die aktive Veredelung zu überführenden Waren indessen nur durch einen oder zwei der vorgenannten Inhaltsstoffe bestimmt wird, kann das Gesamtgewicht ausschließlich nach diesem Inhaltsstoff bzw. diesen Inhaltsstoffen berechnet werden. In der Bewilligung sind die Einzelheiten zu regeln, insbesondere für welchen Bezugszeitraum das Gesamtgewicht zu berechnen ist. Der Bezugszeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.

Das Gewicht der einschlägigen Inhaltsstoffe der in die aktive Veredelung zu überführenden Waren und der Ersatzwaren wird auf den entsprechenden Zollanmeldungen und Informationsblättern angegeben, so dass die Zollbehörden die Äquivalenz auf Grund dieser Angaben prüfen können.

III.   PASSIVE VEREDELUNG

Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht gestattet für Waren, die von Anhang 71-02 erfasst sind.




ANHANG 71-05

Standardisierter Austausch von Informationen (INF)

Abschnitt A

Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist noch nicht Pflicht, aber die Überwachungszollstelle muss die einschlägigen INF-Datenelemente in dem elektronischen System für den INF verfügbar machen.

Die Überwachungszollstelle muss nach Artikel 181 Absatz 1 die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen. Nimmt eine Zollanmeldung, Wiederausfuhranmeldung oder Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug, muss die zuständige Zollstelle zusätzliche Datenelemente nach Artikel 181 Absatz 3 bereitstellen.

Der Inhaber einer Bewilligung für aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, kann die Überwachungszollbehörde darum ersuchen, die betreffenden INF-Datenelemente über das elektronische System zum INF verfügbar zu machen, um den standardisierten Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vorzubereiten, wenn die zuständige Zollbehörde einen solchen INF angefordert hat.

Anmerkung:

O) steht für obligatorisch und (F) für fakultativ



Gemeinsame Datenelemente

Anmerkungen

Bewilligungsnummer (O)

 

Person, die das Ersuchen stellt (O)

Zur Identifizierung verwendete EORI-Nummer

INF-Nummer (O)

Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer

[z. B. IP EX/IM/123456/GB + Bewilligungsnr.]

Überwachungszollstelle (O)

Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen.

Zollstelle, die INF-Datenelemente nutzt (F)

Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. Dieses Datenelement wird bereitgestellt, wenn die INF-Datenelemente tatsächlich genutzt werden.

Beschreibung der vom INF abgedeckten Waren (O)

 

►M3  KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren ◄

Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Waren, für die der INF angefordert wird.

Beschreibung der vom INF abgedeckten Veredelungserzeugnisse (O)

 

KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O)

Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird.

Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das besondere Verfahren (F)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden.

MRN (F)

Dieses Datenelement kann bereitgestellt werden, wenn die INF-Datenelemente tatsächlich genutzt werden.

Bemerkungen (F)

Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden.



Spezifische AV-Datenelemente

Anmerkungen

Entsteht eine Zollschuld, so wird der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F).

Ersatzwaren (F)

Vorzeitige Ausfuhr (F)

Szenario AV IM/EX

 

Die Zollanmeldung für die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung wurde angenommen. (F)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F)

Frist für die Erledigung des Verfahrens (F)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

Angabe der in das AV-Verfahren übergeführten Warenmenge. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

Die Zollanmeldung zur Beendigung wurde angenommen. (F)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens bereitzustellen.

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

Bei Beendigung des Verfahrens ist die verfügbare Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens bereitzustellen.

Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang (F)

Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen.

Szenario AV IM/EX

 

Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des AV EX/IM-Verfahrens wurde angenommen. (F)

Wird in einer Ausfuhranmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitgestellt werden.

Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F)

 

Frist für die Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen.

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

Angabe der Warenmenge, die in das AV-Verfahren übergeführt werden kann. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen.

Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang

Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen.

Datum der Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

Bei Überführung von Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.



Spezifische PV-Datenelemente

Anmerkungen

Szenario PV IM/EX

 

Land, in dem die Veredelung erfolgt (F)

Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F)

Ersatzwaren (F)

Nummer der Zollanmeldung für die PV (O)

Wird in einer Zollanmeldung für die PV auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden.

Nämlichkeit der Ware (O)

O) außer wenn Ersatzwaren verwendet werden dürfen.

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

KN-Code, Nettomenge (O)

Bei Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

Frist für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

Ergebnisse beim Ausgang (O)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen.

Datum der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen.

Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (F)

Wird in einer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitgestellt werden.

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

Bei Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen ist die Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben, die im Rahmen der passiven Veredelung wiedereingeführt werden können. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen.

Szenario PV IM/EX

 

Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (F)

Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. (Sicherheitsleistung erforderlich)

Frist für die Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (F)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen.

Datum der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (O)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

Bei der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung ist die Menge der Unionswaren anzugeben, die in die passive Veredelung zu überführen sind. Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen.

Ergebnisse beim Ausgang (O)

Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen.

Abschnitt B

Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist Pflicht, aber die INF-Datenelemente sind noch nicht in dem elektronischen System für den INF verfügbar.

(1) Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden. Die Zollschuld ist nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu berechnen, der zuständigen Zollbehörde liegen jedoch keine Angaben zu den in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) vor.

(2) Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden, und es gelten handelspolitische Maßnahmen.

(3) In den unter den Punkten 1 und 2 genannten Fällen hat die zuständige Zollbehörde die folgenden Datenelemente bereitzustellen:



Gemeinsame Datenelemente

Anmerkungen

Art des Ersuchens (O)

Verfahren ist zu ermitteln (AV oder AV/HPM) Das Datenelement „Art des Ersuchens“ wird nur in Fällen benötigt, in denen die Zollanmeldung sich nicht auf einen INF bezieht.

Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde (O)

Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen.

Bewilligungsnummer (O)

HPM (F)

 

Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht (O)

Zur Identifizierung würde die COL-Kennnummer herangezogen

Bezeichnung der Waren oder Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird (O)

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

 

MRN (F)

 

Bemerkungen (F)

Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden.

Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, muss die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen:



Spezifische AV-Datenelemente (IM/EX-Verfahren)

Anmerkungen

Buchmäßig zu erfassender und dem Zollschuldner mitzuteilender Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (F)

Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F)

INF-Nummer (O)

Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer

[z. B. IP/123456/GB + Bewilligungsnr. (die EORI-Nummer ist nicht Teil der Bewilligungsnummer)]

MRN (F)




ANHANG 71-06

In der Abrechnung vorzulegende Informationen

a) Referenzhinweis auf die Bewilligung;

b) die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird;

c) KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren;

d) die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert;

e) Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden;

f) Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen;

g) KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;

h) Ausbeutesatz;

i) zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4, so ist er getrennt auszuweisen;

j) Frist für die Erledigung des Verfahrens.




ANHANG 72-03

TC11 — Eingangsbescheinigung

Gemeinsame Datenanforderungen

(1) Bestimmungszollstelle (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)

(2) Art der Versandanmeldung

(3) Registrierungsdatum der Abgangszollstelle

(4) registrierte Hauptbezugsnummer (MRN)

(5) Abgangszollstelle (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)

(6) Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung

(7) Unterschrift und Dienststempel der Bestimmungszollstelle




ANHANG 90

Entsprechungstabelle nach Artikel 254



 

Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93

Geltende Vorschriften des Zollkodex, dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

1

AEO-Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats

(Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 14a und 14g bis14k der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Kriterien für die Bewilligung des AEO-Status

(die Artikel 22, 38 und 39 des Zollkodex und die Artikel 24 bis 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

2

Gesamtsicherheit, einschließlich Gesamtsicherheit im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

(allgemein: Artikel 191 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92); gemeinschaftliches Versandverfahren: Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 373, 379 und 380 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit

(Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex sowie Artikel 84 dieser Verordnung)

3

Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln

(Artikel 345 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 160 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

4

Bewilligungen des Betriebs von Verwahrungslagern

(Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 185 bis 187a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen des Betriebs von Verwahrungslagern

(Artikel 148 des Zollkodex, die Artikel 107 bis 111 dieser Verordnung und Artikel 191 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

5

►M3  Bewilligungen des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 254, 260 bis 262, 269 bis 271, 276 bis 278, 282 und 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) ◄

Bewilligungen des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 167 des Zollkodex, die Artikel 145 bis 147 dieser Verordnung und Artikel 223, 224 und 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

6

Bewilligungen des „Anschreibeverfahrens“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 263 bis 267, 272 bis 274, 276 bis 278 und 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen der „Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“ (Artikel 182 des Zollkodex, Artikel 150 dieser Verordnung und Artikel 233 bis 236 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

oder Bewilligung des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (siehe Nummer 5)

►M3  und/oder von den Zollbehörden gemäß Artikel 5 Nummer 33 des Zollkodex bezeichnete oder zugelassene Orte ◄

7

Einzige Bewilligung im vereinfachten Verfahren (SASP) (Artikel 1 Nummer 13 und die Artikel 253h bis 253m der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen der „zentralen Zollabwicklung“ (Artikel 179 des Zollkodex, Artikel 149 dieser Verordnung und Artikel 229 bis 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

8

Bewilligungen für den Betrieb eines Linienverkehrs

(Artikel 313b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für den Betrieb eines Linienverkehrs

(Artikel 120 dieser Verordnung)

9

Bewilligungen für zugelassene Versender, Nachweise des Gemeinschaftscharakters T2L, T2FL oder Handelspapiere auszustellen, ohne dass sie der Zollbehörde zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen (Artikel 324a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für zugelassene Versender, Nachweise des Gemeinschaftscharakters T2L, T2FL oder Warenmanifeste auszustellen, ohne dass sie der Zollbehörde zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen (Artikel 218 dieser Verordnung)

10

Bewilligungen für „Wieger von Bananen“ (die Artikel 290a bis 290c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für „Wieger von Bananen“ (die Artikel 155 bis 157 dieser Verordnung, Artikel 251 und 252 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

11

Bewilligungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für zugelassene Versender

(die Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe d bis Artikel 378 und die Artikel 398 bis 402 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex, die Artikel 191, 192 und 193 dieser Verordnung und Artikel 313 und 314 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

12

Bewilligungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für zugelassene Empfänger

(die Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe e bis Artikel 378 und die Artikel 406 bis 408 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex endet

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex, die Artikel 191, 194 und 195 dieser Verordnung und Artikel 313, 315 und 316 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

13

Bewilligungen des TIR-Versandverfahrens für zugelassene Empfänger

(die Artikel 454a und 454b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen zu TIR-Zwecken für zugelassene Empfänger

(Artikel 230 des Zollkodex, die Artikel 185, 186 und 187 dieser Verordnung und Artikel 282 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

14

Bewilligung für die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung

(die Artikel 84 bis 90 und 130 bis 136 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 496 bis 523, 551 und 552 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung

(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung)

15

Bewilligung für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren)

►M3  (die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 123 und 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 549 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) ◄

Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(die Artikel 201 bis 216 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 517 bis 519 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung

(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung)

Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p, r oder s dieser Verordnung als erfüllt gelten.

Artikel 85 Absatz 1 des Zollkodex

16

►M3  Bewilligung für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 544 und 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ◄

Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(die Artikel 201 bis 216 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 517 bis 519 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung

(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung)

Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p, r oder s dieser Verordnung als erfüllt gelten.

Artikel 85 Absatz 1 des Zollkodex

17

Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zolllager des Typs A

(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs I

(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung)

18

Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs B

(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs II

(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung)

19

Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs C

(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für private Zolllager

(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung)

20

Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs D

(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für private Zolllager

(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung)

21

Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs E

(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für private Zolllager

(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung)

22

Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs F

(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs III

(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung)

23

Bewilligungen für Freizonen des Kontrolltyps I

(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für Freizonen

(die Artikel 243 bis 249 des Zollkodex)

Auf nationaler Ebene durchzuführen

24

Bewilligungen für Freizonen des Kontrolltyps II

(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 804 und 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für Zolllager

Die Zollbehörden entscheiden nach dem 1. Mai 2016, mit welchem Typ von Zollager diese Freizonen als äquivalent betrachtet werden.

(die Artikel 240 bis 242 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung)

25

Bewilligungen für Freilager

(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 804 und 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen für Zolllager

Die Zollbehörden entscheiden unverzüglich, mit welchem Typ von Zollager diese Freilager als äquivalent betrachtet werden.

(die Artikel 240 bis 242 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung)

26

Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe b bis Artikel 378 und Artikel 386 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, die Artikel 191 und 197 dieser Verordnung und Artikel 313 und 317 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

27

Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung

(die Artikel 84 bis 90 und 145 bis 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 496 bis 523 und 585 bis 592 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung

(die Artikel 210 bis 225, 255 und 259 bis 262 des Zollkodex und die Artikel 163, 164, 166, 169, 171 bis 174, 176, 178, 179, 181, 240, 242 und 243 dieser Verordnung und die Artikel 259 bis 264 und Artikel 266, 267, 268 und 271 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

28

Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung

(Artikel 84 bis 90 und 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Artikel 496 bis 523 und 553 bis 584 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen der vorübergehende Verwendung

(die Artikel 210 bis 225 und 250 bis 253 des Zollkodex, die Artikel 163 bis 165, 169, 171 bis 174, 178, 179, 182, 204 bis 238 dieser Verordnung und die Artikel 258, 260 bis 264, 266 bis 270, 322 und 323 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)

29

Bewilligungen der Endverwendung

(die Artikel 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)

Bewilligungen der Endverwendung

(die Artikel 210 bis 225 und 254 des Zollkodex und die Artikel 161 bis 164, 169, 171 bis 175, 178, 179 und 239 dieser Verordnung und die Artikel 260 bis 269 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)



( 1 ) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

( 3 ) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

( 5 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

( 7 ) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

( 9 ) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

( 10 ) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

( 14 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (siehe Seite 558 dieses Amtsblatts).

( 15 ) Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

( 16 ) Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

( 17 ) Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

( 18 ) Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

( 19 ) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.