02015R1986 — DE — 12.11.2015 — 000.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1986 DER KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1986 DER KOMMISSION
vom 11. November 2015
zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Öffentliche Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50, 72, 75 und 79 der Richtlinie 2014/24/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen I, II, III, VIII bis XI, XVII und XVIII dieser Verordnung.
Artikel 2
Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 70, 89, 92 und 96 der Richtlinie 2014/25/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen IV bis XI, XVII und XIX dieser Verordnung.
Artikel 3
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 30, 52, 60 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/81/EG im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen XIII bis XVI dieser Verordnung.
Artikel 4
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31, 32 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in den Anhängen XI, ►C1 XVII ◄ , XX, XXI und XXII dieser Verordnung.
Artikel 5
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verwenden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß Artikel 2d Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union die Standardformulare in Anhang XII dieser Verordnung.
Artikel 6
Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber übermitteln die Formulare elektronisch mittels der Online-Anwendung eNOTICES oder mittels TED-eSender.
Artikel 7
Es werden folgende Standardformulare eingeführt:
Liste der Standardformulare
Standardformular 1 |
: |
„Vorinformation“: Anhang I |
Standardformular 2 |
: |
„Auftragsbekanntmachung“: Anhang II |
Standardformular 3 |
: |
„Bekanntmachung vergebener Aufträge“: Anhang III |
Standardformular 4 |
: |
„Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung — Versorgungssektoren“: Anhang IV |
Standardformular 5 |
: |
„Auftragsbekanntmachung — Versorgungssektoren“: Anhang V |
Standardformular 6 |
: |
„Bekanntmachung vergebener Aufträge — Versorgungssektoren“: Anhang VI |
Standardformular 7 |
: |
„Bekanntmachung eines Prüfungssystems — Versorgungssektoren“: Anhang VII |
Standardformular 8 |
: |
„Bekanntmachung eines Beschafferprofils“: Anhang VIII |
Standardformular 12 |
: |
„Wettbewerbsbekanntmachung“: Anhang IX |
Standardformular 13 |
: |
„Bekanntmachung der Wettbewerbsergebnisse“: Anhang X |
Standardformular 14 |
: |
„Berichtigung“: Anhang XI |
Standardformular 15 |
: |
„Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung“: Anhang XII |
Standardformular 16 |
: |
„Vorinformation — Verteidigung und Sicherheit“: Anhang XIII |
Standardformular 17 |
: |
„Auftragsbekanntmachung — Verteidigung und Sicherheit“: Anhang XIV |
Standardformular 18 |
: |
„Bekanntmachung vergebener Aufträge — Verteidigung und Sicherheit“: Anhang XV |
Standardformular 19 |
: |
„Bekanntmachung der Vergabe von Unteraufträgen — Verteidigung und Sicherheit“: Anhang XVI |
Standardformular 20 |
: |
„Bekanntmachung einer Änderung“: Anhang XVII |
Standardformular 21 |
: |
„Sozial- und andere besondere Dienstleistungen — öffentliche Aufträge“: Anhang XVIII |
Standardformular 22 |
: |
„Sozial- und andere besondere Dienstleistungen — Versorgungssektoren“: Anhang XIX |
Standardformular 23 |
: |
„Sozial- und andere besondere Dienstleistungen — Konzessionen“: Anhang XX |
Standardformular 24 |
: |
„Konzessionsbekanntmachung“: Anhang XXI |
Standardformular 25 |
: |
„Zuschlagsbekanntmachung“: Anhang XXII |
Artikel 8
Die Verordnung (EU) Nr. 842/2011 wird mit Wirkung vom 18. April 2016 aufgehoben.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt ab dem 18. April 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANHANG VI
ANHANG VII
ANHANG VIII
ANHANG IX
ANHANG X
ANHANG XI
ANHANG XII
ANHANG XIII
ANHANG XIV
ANHANG XV
ANHANG XVI
ANHANG XVII
ANHANG XVIII
ANHANG XIX
ANHANG XX
ANHANG XXI
ANHANG XXII