02015R1368 — DE — 18.02.2021 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1368 DER KOMMISSION vom 6. August 2015 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/166 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2021 |
L 48 |
1 |
11.2.2021 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1368 DER KOMMISSION
vom 6. August 2015
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor
KAPITEL 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften zur Beihilfe der Union für die nationalen Programme für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „Imkereiprogramme“) festgelegt.
Artikel 2
Imkereijahr
Für die Zwecke der Imkereiprogramme bezeichnet das „Imkereijahr“ den Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. August bis zum 31. Juli.
KAPITEL 2
IMKEREIPROGRAMME
Artikel 3
Mitteilung der Imkereiprogramme
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seinen Vorschlag für ein einziges Imkereiprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet spätestens am 15. März vor Beginn des ersten Imkereijahres des Programms mit.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März 2021 die Änderung ihrer nationalen Programme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Änderung berücksichtigt den erhöhten Unionsbeitrag ab 2021.
Artikel 4
Inhalt der Imkereiprogramme
Die Imkereiprogramme enthalten die im Anhang aufgeführten Informationen.
Artikel 5
Genehmigung der Imkereiprogramme
Änderungen der Imkereiprogramme gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Juni 2021 genehmigt.
Artikel 6
Änderungen der Imkereiprogramme
Die für jede Maßnahme festgesetzte finanzielle Obergrenze kann geändert werden, solange der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und der Beitrag der Union zu den Imkereiprogrammen weiterhin bei 50 % der von den Mitgliedstaaten für die genehmigten Programme getragenen Ausgaben liegt.
Anträge gemäß Absatz 2 werden von der Kommission nach folgendem Verfahren genehmigt:
die repräsentativen Organisationen, die gemeinsam mit dem Mitgliedstaat an der Aufstellung der Imkereiprogramme mitgewirkt haben, wurden konsultiert;
die Änderung gilt als genehmigt, wenn die Kommission innerhalb von 21 Arbeitstagen ab dem Eingang des Antrags keine Anmerkungen vorgebracht hat. Hat die Kommission Anmerkungen vorgebracht, so gilt die Änderung als genehmigt, sobald dem Mitgliedstaat von der Kommission mitgeteilt wird, dass die Anmerkungen umfassend berücksichtigt wurden.
KAPITEL 3
BEITRAG DER UNION
Artikel 7
Förderfähigkeit von Ausgaben und Zahlungen
Lediglich Ausgaben, die bei der Durchführung der im Imkereiprogramm des Mitgliedstaats enthaltenen Maßnahmen entstanden sind, kommen für einen Beitrag der Union infrage.
Die Zahlungen, die die Mitgliedstaaten für die während des jeweiligen Imkereijahres durchgeführten Maßnahmen an die Begünstigten leisten, sind während des Zwölfmonatszeitraums vorzunehmen, der am 16. Oktober des betreffenden Imkereijahres beginnt und am 15. Oktober des folgenden Jahres endet.
Abweichend von Absatz 2 sollten die Zahlungen für die in der Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführten Maßnahmen in der Zeit vom 16. Oktober 2022 bis zum 15. Oktober 2023 geleistet werden.
KAPITEL 4
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE
Artikel 8
Kontrollen
Bei den Vor-Ort-Kontrollen fordern die Mitgliedstaaten folgende Überprüfungen:
Die in den Imkereiprogrammen enthaltenen Maßnahmen, insbesondere Investitionen und Dienstleistungen, werden ordnungsgemäß durchgeführt;
die tatsächlich entstandenen Ausgaben sind mindestens so hoch wie die beantragte finanzielle Unterstützung;
die Anzahl der gemeldeten Bienenstöcke (sofern zutreffend) stimmt mit der tatsächlichen Anzahl der Bienenstöcke des Antragstellers überein, wobei zusätzliche Angaben des Imkers zu Tätigkeiten in dem betreffenden Imkereijahr zu berücksichtigen sind.
Die Kontrollstichproben werden aus der Grundgesamtheit aller Antragsteller gezogen und umfassen
eine bestimmte Anzahl von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Antragstellern, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten;
eine bestimmte Anzahl von Antragstellern, die auf der Grundlage einer anhand der nachstehenden Kriterien vorgenommenen Risikoanalyse ausgewählt werden:
Höhe der den Begünstigten gewährten Finanzierung;
Art der im Rahmen der Imkereimaßnahmen finanzierten Maßnahmen;
Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen;
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Kriterien.
Artikel 9
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Sanktionen
KAPITEL 5
MITTEILUNGEN UND VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 10
Jährlicher Durchführungsbericht
Der jährliche Durchführungsbericht umfasst folgende Bestandteile:
eine Zusammenfassung der während des Imkereijahres entstandenen Ausgaben in Euro, aufgeschlüsselt nach Maßnahme;
die Ergebnisse unter Zugrundelegung der Leistungsindikatoren, die für jede durchgeführte Maßnahme ausgewählt wurden.
Artikel 11
Datum der Mitteilung der Anzahl der Bienenstöcke
Die Mitteilung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 muss ab dem Jahr 2017 bis zum 15. März eines jeden Jahres vorgelegt werden.
Artikel 12
Vorschriften für Mitteilungen
Die Mitteilungen gemäß den Artikeln 3, 6, 10 und 11 der vorliegenden Verordnung erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 1 ).
Artikel 13
Veröffentlichung aggregierter Daten
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website aggregierte Daten
zur Anzahl der gemäß Artikel 11 mitgeteilten Bienenstöcke;
zu den gemäß Artikel 10 vorgelegten jährlichen Durchführungsberichten;
zu der unter Nummer 3 des Anhangs angeführten Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors, die Bestandteil des gemäß Artikel 3 mitgeteilten Imkereiprogramms ist.
KAPITEL 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Imkereiprogramme umfassen mindestens folgende Bestandteile:
eine Bewertung der bislang im Rahmen der Durchführung des vorherigen Imkereiprogramms erzielten Ergebnisse, sofern ein solches Programm bestand. Ab den Imkereiprogrammen für den Zeitraum 2020 bis 2022 stützt sich diese Bewertung auf die beiden letzten jährlichen Durchführungsberichte des vorhergehenden Programms gemäß Artikel 10;
eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Anzahl der Bienenstöcke gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366;
eine von dem Mitgliedstaat durchgeführte Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in seinem Gebiet. Die Studie enthält mindestens die folgenden Informationen zu den letzten beiden Kalenderjahren vor der Übermittlung des Imkereiprogramms zur Genehmigung:
Anzahl der Imker;
Anzahl der Imker mit mehr als 150 Bienenstöcken;
Gesamtzahl der Bienenstöcke in Imkereibetrieben mit mehr als 150 Bienenstöcken;
Anzahl der in Imkerverbänden organisierten Imker;
nationale Jahreserzeugung von Honig in kg in den letzten beiden Kalenderjahren, bevor das Imkereiprogramm zur Genehmigung vorgelegt wurde;
Preisspanne für Mischblütenhonig am Ort der Erzeugung;
Preisspanne für Mischblütenhonig im Großgebinde beim Großhändler;
geschätzter Durchschnittsertrag von Honig in kg je Bienenstock und Jahr;
geschätzte durchschnittliche Erzeugungskosten (Fixkosten und variable Kosten) pro kg erzeugten Honigs;
Zahl der ermittelten Bienenstöcke in den letzten beiden Kalenderjahren, bevor das Imkereiprogramm zur Genehmigung vorgelegt wurde, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat im vorangehenden Dreijahreszeitraum kein solches Programm bestand;
eine Bewertung des Bedarfs im Bienenzuchtsektor des jeweiligen Mitgliedstaats, die zumindest auf folgenden Elementen beruhen muss: Bewertung der Ergebnisse des vorangegangenen Imkereiprogramms (sofern eines bestand), Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors und Ergebnisse der Zusammenarbeit mit den repräsentativen Organisationen im Bienenzuchtsektor;
eine Beschreibung der Ziele des Imkereiprogramms und des Zusammenhangs zwischen diesen Zielen und den aus der Liste gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgewählten Imkereimaßnahmen;
eine detaillierte Beschreibung der aus der Liste gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgewählten Maßnahmen, die im Rahmen der Imkereimaßnahmen durchgeführt werden, einschließlich der geschätzten Kosten und des Finanzierungsplans, aufgeschlüsselt nach Jahren und Imkereimaßnahmen;
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, um eine Doppelfinanzierung von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 auszuschließen;
die für jede ausgewählte Imkereimaßnahme verwendeten Leistungsindikatoren. Die Mitgliedstaaten wählen für jede Maßnahme mindestens einen relevanten Leistungsindikator aus;
Durchführungsbestimmungen für das Imkereiprogramm, einschließlich:
Benennung einer für die Verwaltung der Imkereiprogramme zuständigen Kontaktstelle durch den Mitgliedstaat;
Beschreibung des Kontrollverfahrens;
Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der Sanktionen, wenn zu Unrecht Zahlungen an Begünstigte geleistet wurden;
Bestimmungen, um sicherzustellen, dass das genehmigte Programm in dem Mitgliedstaat veröffentlicht wird;
Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit repräsentativen Organisationen im Bienenzuchtsektor;
Beschreibung der Methode, mit der die Ergebnisse der Maßnahmen des Imkereiprogramms für den Bienenzuchtsektor des betreffenden Mitgliedstaats bewertet werden.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).