02015R0760 — DE — 10.01.2024 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2015/760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98) |
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VERORDNUNG (EU) 2023/606 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2023 |
L 80 |
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20.3.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
L |
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20.12.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2015/760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2015
über europäische langfristige Investmentfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Kapital“ das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen;
„professioneller Anleger“ einen Anleger, der als professioneller Kunde betrachtet wird oder auf Antrag als professioneller Kunde gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU behandelt werden kann;
„Kleinanleger“ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem qualifizierten Portfoliounternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;
„eigenkapitalähnliches Instrument“ jede Art von Finanzinstrument, bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments bei einer Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;
„Sachwert“ einen Vermögenswert, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Eigenschaften einen Ertragswert hat;
„Finanzunternehmen“ eines der folgenden Unternehmen:
ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG,
ein AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU.
„EU-AIF“ einen EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU;
„EU-AIFM“ einen EU-AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/61/EU;
„für den ELTIF zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz l Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU;
„Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF“ den Mitgliedstaat, in dem der ELTIF zugelassen wird;
„Verwalter des ELTIF“ den zugelassenen EU-AIFM, der für die Verwaltung eines ELTIF oder des intern verwalteten ELTIF, wenn die Rechtsform des ELTIF eine interne Verwaltung zulässt und kein externer AIFM ernannt wurde, bestellt wurde;
„für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe q der Richtlinie 2011/61/EU;
„Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für die übertragende Gegenpartei um ein Wertpapierverleihgeschäft und für die die Übertragung empfangende Gegenpartei um ein Wertpapierleihgeschäft handelt;
„einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ eine Verbriefung, die die Bedingungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erfüllt;
„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Ziffer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
„Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Finanzinstrument“ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente;
„Leerverkäufe“ eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
„Feeder-ELTIF“ einen ELTIF oder einen Teilfonds dieses ELTIF, der zugelassen ist, mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen ELTIF oder eines Teilfonds eines ELTIF anzulegen;
„Master-ELTIF“ einen ELTIF oder einen Teilfonds dieses ELTIF, bei dem ein anderer ELTIF mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile anlegt.
Artikel 3
Zulassung und öffentliches Zentralregister
Die ESMA führt ein aktuelles öffentliches Zentralregister, in dem für jeden nach dieser Verordnung zugelassenen ELTIF Folgendes erfasst ist:
die Rechtsträgerkennung (LEI) und die nationale Kennung des ELTIF, sofern verfügbar;
der Name und die Anschrift des Verwalters des ELTIF sowie, sofern verfügbar, die LEI dieses Verwalters;
die ISIN-Codes des ELTIF und jeder einzelnen Anteilsklasse, sofern verfügbar;
die LEI des Master-ELTIF, sofern verfügbar;
die LEI des Feeder-ELTIF, sofern verfügbar;
die für den ELTIF zuständige Behörde und der Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF;
die Mitgliedstaaten, in denen der ELTIF vertrieben wird;
Angaben dazu, ob der ELTIF an Kleinanleger oder ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden kann;
das Datum der Zulassung des ELTIF;
das Datum, an dem der Vertrieb des ELTIF begonnen hat;
das Datum der letzten Aktualisierung der Informationen über den ELTIF durch die ESMA.
Das öffentliche Zentralregister wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Artikel 4
Bezeichnung und Verbot der Umwandlung
Artikel 5
Antrag auf Zulassung als ELTIF
Der Antrag auf Zulassung als ELTIF enthält alle folgenden Elemente:
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds;
den Namen des vorgeschlagenen Verwalters des ELTIF;
den Namen der Verwahrstelle und, sofern dies von der für einen ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben werden kann, zuständigen Behörde verlangt wird, die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden kann, eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern;
gegebenenfalls folgende Informationen über die Master-Feeder-Struktur des ELTIF:
eine Erklärung, der zufolge der Feeder-ELTIF ein Feeder-Fonds des Master-ELTIF ist;
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Master-ELTIF und die Vereinbarung zwischen dem Feeder-ELTIF und dem Master-ELTIF oder die in Artikel 29 Absatz 6 genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten;
wenn der Master-ELTIF und der Feeder-ELTIF verschiedene Verwahrstellen haben, die in Artikel 29 Absatz 7 genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch;
wenn der Feeder-ELTIF in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Master-ELTIF identisch ist, eine vom Feeder-ELTIF vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Master-ELTIF, dass der Master-ELTIF ein ELTIF ist.
Die für den ELTIF zuständige Behörde kann Klarstellungen und Informationen bezüglich der gemäß Unterabsatz 2 bereitgestellten Unterlagen und Informationen verlangen.
Unbeschadet des Absatzes 1 legt ein EU-AIFM, der einen Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen ELTIF stellt, der für den ELTIF zuständigen Behörde folgende Unterlagen vor:
die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
Angaben zu Übertragungsvereinbarungen betreffend das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den ELTIF;
Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der EU-AIFM zugelassen ist.
Die für den ELTIF zuständige Behörde kann von der für den EU-AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der ELTIF in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem EU-AIFM für die Verwaltung von AIF erteilt wurde. Die für den EU-AIFM zuständige Behörde antwortet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens der für den ELTIF zuständigen Behörde.
Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2011/61/EU umfasst der Antrag auf Zulassung als intern verwalteter ELTIF Folgendes:
die Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds;
wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden kann, eine Beschreibung der Informationen, die den Kleinanlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern.
Abweichend von Absatz 3 wird ein intern verwalteter EU-AIF innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung als ELTIF erteilt wurde.
Artikel 6
Voraussetzungen für die Zulassung als ELTIF
Ein EU-AIF wird nur dann als ELTIF zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde
sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann;
den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF, die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.
Die für den ELTIF zuständige Behörde kann den Antrag eines EU-AIFM auf Verwaltung eines ELTIF nur ablehnen, wenn der EU-AIFM:
nicht dieser Verordnung entspricht;
nicht der Richtlinie 2011/61/EU entspricht;
nicht von der für ihn zuständigen Behörde zur Verwaltung von AIF zugelassen wurde, die Anlagestrategien jener Art verfolgen, die unter diese Verordnung fallen; oder
nicht die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Unterlagen oder die darin geforderten Klarstellungen und Informationen übermittelt hat.
Bevor ein Antrag abgelehnt wird, hört die für den ELTIF zuständige Behörde die für den EU-AIFM zuständige Behörde an.
Artikel 7
Anwendbare Vorschriften und Haftung
KAPITEL II
VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANLAGEPOLITIK VON ELTIF
ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 8
Teilfonds
Umfasst ein ELTIF mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke dieses Kapitels jeder Teilfonds als eigener ELTIF angesehen.
Artikel 9
Zulässige Anlagen
Im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Zielen investiert ein ELTIF ausschließlich in die nachstehend genannten Vermögenswertkategorien, und zwar ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen:
zulässige Anlagevermögenswerte;
die in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vermögenswerte.
Ein ELTIF tätigt keines der folgenden Geschäfte:
Leerverkäufe von Vermögenswerten;
direktes oder indirektes Engagement in Rohstoffen, einschließlich über Finanzderivate, Rohstoffe repräsentierende Zertifikate, auf Rohstoffen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte oder andere Geschäfte, die vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken darstellen, wenn davon mehr als 10 % der Vermögenswerte des ELTIF betroffen sind;
Einsatz von Finanzderivaten außer in Fällen, in denen der Gebrauch solcher Instrumente einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dient.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 10
Zulässige Anlagevermögenswerte
Ein in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannter Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:
Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begeben werden und die der ELTIF von diesem qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erwirbt;
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF zuvor von diesem qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat;
von einem Unternehmen, an dem ein qualifiziertes Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 eine Kapitalbeteiligung hält, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF gemäß Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer ii erworben hat;
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begebene Schuldtitel;
vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt;
Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, sofern diese ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF in zulässige Anlagen im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 und 2 investieren und selbst nicht mehr als 10 % ihrer Vermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert haben;
Sachwerte;
einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen einer der folgenden Kategorien entsprechen:
Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission ( 6 ) aufgeführt sind;
Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern vii oder viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 aufgeführt sind, sofern die Erlöse aus den Verbriefungsanleihen zur Finanzierung oder Refinanzierung langfristiger Investitionen verwendet werden;
Schuldverschreibungen, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begeben werden.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Obergrenze gilt nicht für Feeder-ELTIF.
Für die Zwecke der Feststellung, ob die Anlagegrenze für Investitionen und die anderen in Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Obergrenzen eingehalten werden, werden die Vermögenswerte und die Position der Barkreditaufnahme eines ELTIF und der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der ELTIF investiert hat, kombiniert.
Die gemäß diesem Absatz zu treffende Feststellung, ob die in Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze und andere Obergrenzen eingehalten werden, erfolgt auf der Grundlage von Informationen, die mindestens vierteljährlich aktualisiert werden, und — wenn diese Informationen nicht vierteljährlich verfügbar sind — auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen.
Artikel 11
Qualifiziertes Portfoliounternehmen
Ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ist ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Erstinvestition die nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
es handelt sich nicht um ein Finanzunternehmen, es sei denn,
es handelt sich um ein Finanzunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen handelt; und
dieses Finanzunternehmen wurde weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erstinvestition zugelassen oder registriert;
es ist ein Unternehmen, das
nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist oder
zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist und eine Marktkapitalisierung von höchstens 1 500 000 000 EUR hat;
es ist in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig, sofern das Drittland
nicht als Drittland mit hohem Risiko eingestuft ist, das in dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) erlassenen delegierten Rechtsakt aufgeführt ist;
nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt wird.
Artikel 12
Interessenkonflikte
ABSCHNITT 2
Bestimmungen zur Anlagepolitik
Artikel 13
Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung
Ein ELTIF investiert höchstens
20 % seines Kapitals in Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden, oder Kredite, die ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt wurden;
20 % seines Kapitals in einen einzigen Sachwert;
20 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, der von einem EU-AIFM verwaltet wird;
10 % seines Kapitals in in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannte Vermögenswerte, wenn diese Vermögenswerte von einer einzigen Stelle begeben wurden.
Artikel 14
Berichtigung von Anlagepositionen
Verstößt ein ELTIF gegen die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Portfoliozusammensetzung und der Diversifizierung oder gegen die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Obergrenzen für die Kreditaufnahme, und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Verwalters des ELTIF, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung der Anlageposition, wobei er die Interessen der Anleger des ELTIF angemessen berücksichtigt.
Artikel 15
Obergrenzen bezüglich der Konzentration
Artikel 16
Barkreditaufnahme
Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme sämtliche nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:
sie geht bei ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können, nicht über 50 % des Nettovermögenswertes des ELTIF und bei ELTIF, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, nicht über 100 % des Nettovermögenswertes des ELTIF hinaus;
sie dient der Tätigung von Investitionen oder der Bereitstellung von Liquidität, unter anderem zur Begleichung von Kosten und Ausgaben, vorausgesetzt, dass der Bestand des ELTIF an Barmitteln und Barmitteläquivalenten nicht ausreicht, um die betreffende Investition zu tätigen;
sie lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen, oder auf eine andere Währung, sofern diese Fremdwährungsposition ordnungsgemäß abgesichert wurde;
die Kreditlaufzeit ist nicht länger als die Laufzeit des ELTIF;
Bei der Barkreditaufnahme kann ein ELTIF zur Umsetzung seiner Kreditaufnahmestrategie Vermögenswerte belasten.
Kreditvereinbarungen, die vollständig durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckt sind, gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieses Absatzes.
Artikel 17
Anwendung der Vorschriften zu Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung
Die Anforderungen hinsichtlich Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung nach Artikel 13
gelten ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF genannten Datum;
gelten nicht mehr, sobald der ELTIF mit der Veräußerung der Vermögenswerte beginnt, um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können;
werden bei einer zusätzlichen Kapitalaufnahme des ELTIF oder einer Verringerung seines vorhandenen Kapitals vorübergehend ausgesetzt, solange diese Aussetzung nicht länger als zwölf Monate dauert.
Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Datum berücksichtigt die Eigenschaften und Merkmale der Vermögenswerte, in die der ELTIF investieren wird, und liegt entweder nicht später als fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3, je nachdem, was früher eintritt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die für den ELTIF zuständige Behörde eine höchstens einjährige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.
KAPITEL III
RÜCKNAHME VON, HANDEL MIT UND AUSGABE VON ANTEILEN AN EINEM ELTIF SOWIE ERTRAGSAUSSCHÜTTUNG UND KAPITALRÜCKZAHLUNG
Artikel 18
Rücknahme von Anteilen von ELTIF
In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF wird eindeutig ein konkretes Datum für das Ende der Laufzeit des ELTIF angegeben, und es kann das Recht auf eine einstweilige Verlängerung der Laufzeit des ELTIF — einschließlich der Bedingungen für die Wahrnehmung eines solchen Rechts — angegeben werden.
In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF und in den Bekanntmachungen für Anleger werden die Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräußerung von Vermögenswerten festgelegt, und es wird eindeutig darauf hingewiesen, dass Anteilsrücknahmen ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich sind.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann in den Vertragsbedingungen oder der Satzung eines ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorgesehen werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Rücknahmen werden nicht vor dem Ablauf einer Mindesthaltedauer bzw. nicht vor dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Datum gewährt.
Der Verwalter des ELTIF kann der für den ELTIF zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zulassung und während der gesamten Laufzeit des ELTIF nachweisen, dass es für den ELTIF eine angemessene Rücknahmeregelung und angemessene Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind.
In der Rücknahmeregelung des ELTIF sind die Verfahren und Bedingungen für Rücknahmen eindeutig angegeben.
Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Rücknahmen auf einen bestimmten Prozentsatz der unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte beschränkt sind.
Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Anleger fair behandelt werden und Rücknahmen anteilig gewährt werden, wenn die Anzahl der Anträge auf Rücknahme den unter Buchstabe d dieses Unterabsatzes genannten Prozentsatz überschreiten.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Mindesthaltedauer gilt nicht für Feeder-ELTIF, die in ihre Master-ELTIF investieren.
Eine Rückzahlung in Sachwerten aus den Vermögenswerten eines ELTIF ist nur möglich, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist diese Möglichkeit vorgesehen, vorausgesetzt, dass alle Anleger fair behandelt werden.
Der Anleger bittet schriftlich um Rückzahlung in Form eines Anteils an den Vermögenswerten des ELTIF.
Die Übertragung dieser Vermögenswerte wird durch keinerlei spezielle Vorschrift eingeschränkt.
Die ESMA erstellt darüber hinaus Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannten Mindesthaltedauer;
die der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe b vorzulegenden Mindestinformationen;
die durch den ELTIF zu erfüllenden Anforderungen hinsichtlich der unter Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe b und c genannten Rücknahmeregelung und Liquiditätsmanagementinstrumente und
die Kriterien zur Bewertung des unter Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe d genannten Prozentsatzes, in deren Rahmen u. a. die zu erwartenden Cashflows und Verbindlichkeiten des ELTIF berücksichtigt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 19
Sekundärmarkt
In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF kann die Möglichkeit vorgesehen werden, während der Laufzeit des ELTIF von ausscheidenden Anlegern gestellte Anträge auf Übertragung von Anteilen des ELTIF ganz oder teilweise mit von potenziellen Anlegern gestellten Anträgen auf Übertragung abzugleichen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Verwalter des ELTIF verfügt über eine Strategie für den Abgleich von Anträgen, in der alle folgenden Elemente klar dargelegt sind:
das Übertragungsverfahren sowohl für ausscheidende als auch für potenzielle Anleger;
die Rolle des Verwalters des ELTIF bzw. des Fondsadministrators bei der Durchführung von Übertragungen und beim Abgleich von Anträgen;
die Zeiträume, in denen ausscheidende und potenzielle Anleger die Übertragung von Anteilen des ELTIF beantragen können;
die Vorschriften zur Festlegung des Ausführungspreises;
die Vorschriften zur Festlegung der Zuteilungsbedingungen;
der Zeitpunkt und die Art der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Übertragungsverfahren;
die etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit dem Übertragungsverfahren.
Durch die Strategie und die Verfahren für den Abgleich der Anträge ausscheidender ELTIF-Anleger mit den Anträgen potenzieller Investoren wird sichergestellt, dass die Anleger fair behandelt werden und dass der Abgleich anteilig erfolgt, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht;
Der Abgleich von Anträgen ermöglicht es dem Verwalter des ELTIF, das Liquiditätsrisiko des ELTIF zu überwachen, und der Abgleich ist mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards spätestens bis zum 10. Januar 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 20
Ausgabe neuer Anteile
Artikel 21
Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte
Der in Absatz 1 genannte Zeitplan enthält:
eine Einschätzung des potenziellen Käufermarkts;
eine Einschätzung und einen Vergleich der potenziellen Verkaufspreise;
eine Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte;
einen Zeitrahmen für den Veräußerungsplan.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 22
Ertragsausschüttung und Kapitalrückzahlung
Ein ELTIF kann die durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Erträge regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Diese Erträge setzen sich zusammen aus:
Erträgen, die die Vermögenswerte regelmäßig generieren;
der nach der Veräußerung eines Vermögenswertes erzielten Wertsteigerung.
KAPITEL IV
TRANSPARENZANFORDERUNGEN
Artikel 23
Transparenz
Ohne vorherige Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 werden die Anteile eines ELTIF in der Union nicht an Kleinanleger vertrieben.
Der Prospekt enthält zumindest Folgendes:
eine Erklärung darüber, inwieweit die Anlageziele des ELTIF und dessen Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele eine Einstufung des Fonds als langfristigen Fonds rechtfertigen;
die Angaben, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) offenzulegen sind;
die Angaben, die den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU geliefert werden müssen, sofern sie nicht bereits durch Buchstabe b dieses Absatzes abgedeckt sind;
eine unübersehbare Angabe der Vermögenswertkategorien, in die der ELTIF investieren darf;
eine unübersehbare Angabe der Rechtsräume, in denen der ELTIF investieren darf;
alle sonstigen Angaben, die die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant halten.
Der Prospekt eines Feeder-ELTIF enthält Folgendes:
eine Erklärung, der zufolge der Feeder-ELTIF ein Feeder-Fonds eines Master-ELTIF ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-ELTIF anlegt;
Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie des Feeder-ELTIF, einschließlich des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF identisch sind bzw. in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden;
eine kurze Beschreibung des Master-ELTIF, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der Prospekt des Master-ELTIF erhältlich ist;
eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-ELTIF und Master-ELTIF geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 29 Absatz 6;
Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-ELTIF und die gemäß Artikel 29 Absatz 6 geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-ELTIF und Master-ELTIF durch die Anteilinhaber;
eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-ELTIF durch den Feeder-ELTIF zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF.
Der Prospekt und alle anderen etwaigen Vertriebsunterlagen:
unterrichten die Anleger unmissverständlich über die Langfristigkeit der Anlagen des ELTIF;
unterrichten die Anleger unmissverständlich über das Ende der Laufzeit des ELTIF sowie über die Möglichkeit, die Laufzeit des ELTIF zu verlängern, falls vorgesehen, und die dafür geltenden Bedingungen;
geben unmissverständlich an, ob der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll;
geben unmissverständlich Aufschluss über die Rechte der Anleger, ihre Anlagen gemäß Artikel 18 und den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF festgelegten Bestimmungen zurückzunehmen;
geben unmissverständlich Aufschluss über Häufigkeit und Zeitpunkte etwaiger Ertragsausschüttungen an die Anleger während der Laufzeit des ELTIF;
raten den Anlegern unmissverständlich, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren;
beschreiben unmissverständlich die Absicherungspolitik des ELTIF, einschließlich einer unübersehbaren Angabe, dass derivative Finanzinstrumente nur zur Absicherung der den anderen Anlagen des ELTIF innewohnenden Risiken verwendet werden dürfen, und einer Angabe der möglichen Auswirkungen eines Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auf das Risikoprofil des ELTIF;
unterrichten die Anleger unmissverständlich über die mit Investitionen in Sachwerte, einschließlich Infrastruktur, verbundenen Risiken;
unterrichten die Anleger regelmäßig unmissverständlich, mindestens einmal jährlich, darüber, in welchen Rechtsräumen der ELTIF investiert hat.
Zusätzlich zu den nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen enthält der Jahresbericht eines ELTIF Folgendes:
eine Kapitalflussrechnung;
Informationen über Beteiligungen an Instrumenten, in die Haushaltsmittel der Union eingeflossen sind;
Informationen über den Wert der einzelnen qualifizierten Portfoliounternehmen und den Wert anderer Vermögenswerte, in die der ELTIF investiert hat, einschließlich des Wertes der verwendeten Finanzderivate;
Informationen über die Rechtsräume, in denen die Vermögenswerte des ELTIF belegen sind.
Wird der ELTIF an Kleinanleger vertrieben, nimmt der ELTIF-Verwalter in den Jahresbericht des Feeder-ELTIF eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF auf. Im Jahresbericht des Feeder-ELTIF wird angegeben, wie der Jahresbericht des Master-ELTIF erhältlich ist.
Artikel 24
Zusätzliche Anforderungen an den Prospekt
Die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen müssen dem Prospekt jedoch nicht beigefügt werden, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er diese Dokumente auf Anfrage erhalten oder erfahren kann, an welcher Stelle er sie in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Anteile vertrieben werden, einsehen kann.
Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.
Artikel 25
Angabe der Kosten
Der Prospekt unterrichtet die Anleger unübersehbar über die Höhe der einzelnen direkt oder indirekt von ihnen zu tragenden Kosten. Die unterschiedlichen Kosten sind in folgende Rubriken untergegliedert:
Kosten für die Errichtung des ELTIF;
Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten;
Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängige Kosten;
Vertriebskosten;
sonstige Kosten, einschließlich Verwaltungs- Regulierungs-, Verwahrungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachte Kosten.
Bei der Erstellung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten technischen Regulierungsstandards Rechnung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 9. September 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 25a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des zugelassenen ELTIF, auf den sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des zugelassenen ELTIF gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
KAPITEL V
VERTRIEB VON ANTEILEN AN ELTIF
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Artikel 27
Internes Bewertungsverfahren für ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können
Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden können, unterliegt den in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und 7 sowie Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen.
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Artikel 29
Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird
Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, wenn:
die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des ELTIF erfolgt,
die Verwahrstelle den Weisungen des im Namen des ELTIF handelnden Verwalters des ELTIF Folge leistet,
die Wiederverwendung dem ELTIF zugutekommt und im Interesse der Anteilinhaber liegt und
die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der ELTIF aufgrund einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.
Der Marktwert der in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Sicherheiten ist jederzeit mindestens so hoch wie der Marktwert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.
Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht. Werden sowohl der Master-ELTIF als auch der Feeder-ELTIF von dem gleichen Verwalter der ELTIF verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.
Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Absatzes darf weder die Verwahrstelle des Master-ELTIF noch die des Feeder-ELTIF eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.
Der Feeder-ELTIF oder — sofern zutreffend — der Verwalter des Feeder-ELTIF ist dafür zuständig, der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF alle Informationen über den Master-ELTIF mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF erforderlich sind. Die Verwahrstelle des Master-ELTIF unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-ELTIF, der Feeder-ELTIF oder — sofern zutreffend — des Verwalters und der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-ELTIF feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-ELTIF haben können.
Artikel 30
Spezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb und die Vermarktung von ELTIF an Kleinanleger
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Beurteilung der Eignung erfolgt ungeachtet dessen, ob Kleinanleger die ELTIF-Anteile von dem ELTIF-Verwalter oder -Vertreiber oder gemäß Artikel 19 dieser Verordnung über den Sekundärmarkt erwerben.
Die ausdrückliche Zustimmung des Kleinanlegers, aus der hervorgeht, dass der Anleger die mit einer Investition in einen ELTIF einhergehenden Risiken versteht, wird eingeholt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Beurteilung der Eignung wird nicht im Rahmen der Anlageberatung vorgenommen,
der ELTIF wird auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 1 erfolgten Beurteilung der Eignung als für den Kleinanleger ungeeignet erachtet,
der Kleinanleger möchte die Transaktion durchführen, obwohl der ELTIF als für ihn ungeeignet erachtet wird.
Der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF erstellt eine Aufzeichnung gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU.
Der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF warnt unmissverständlich und in schriftlicher Form über Folgendes:
wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, dass sich das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können;
wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF wie in Artikel 19 Absatz 2a vorgesehen die Möglichkeit bietet, Anteile des ELTIF miteinander abzugleichen, dass das Vorhandensein einer solchen Möglichkeit dem Kleinanleger keine Garantie oder Berechtigung bietet, seine Anteile am betroffenen ELTIF abzustoßen oder zurückzunehmen.
Artikel 31
Vertrieb von Anteilen von ELTIF
Zusätzlich zu der in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011/61/EU verlangten Unterlagen und Informationen stellt der Verwalter des ELTIF den für ihn zuständigen Behörden Folgendes zur Verfügung:
den Prospekt des ELTIF; sowie
für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt.
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KAPITEL VI
AUFSICHT
Artikel 32
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
Die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung durch den Verwalter des ELTIF zu überwachen.
Artikel 33
Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 34
Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
Artikel 35
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Bearbeitung von Anträgen durch die Kommission
Die Kommission priorisiert und optimiert ihre Verfahren für alle Anträge von ELTIF auf Finanzierung durch die EIB. Die Kommission optimiert das Verfahren für die Erstellung von Gutachten oder Beiträgen zur Gewährung von Anträgen auf Finanzierung von der EIB, die von ELTIF eingereicht werden.
Artikel 37
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und untersucht mindestens die folgenden Elemente:
der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben werden, einschließlich der Frage, ob die AIFM im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU am Vertrieb von ELTIF interessiert sein könnten;
die Anwendung der Bestimmungen über die Zulassung von ELTIF gemäß den Artikeln 3 bis 6;
die Frage, ob die Bestimmungen über das öffentliche Zentralregister für ELTIF nach Artikel 3 aktualisiert werden sollten;
die Frage, ob die Liste der zulässigen Vermögenswerte und Investitionen, die Anforderungen über die Portfoliozusammensetzung, über die Diversifizierung, die Vorschriften bezüglich der Konzentration und die Obergrenzen für die Barkreditaufnahme aktualisiert werden sollten;
die Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Anlagegrenze für zulässige Anlagevermögenswerte auf die Vermögenswertdiversifizierung;
die Frage, ob die Bestimmungen über Interessenkonflikte nach Artikel 12 aktualisiert werden sollten;
die Anwendung von Artikel 18 und die Auswirkungen der Anwendung dieses Artikels auf die Rücknahmegrundsätze und die Laufzeit von ELTIF;
die Frage, ob die in Kapitel IV festgelegten Transparenzanforderungen angemessen sind;
die Frage, ob die in Kapitel V festgelegten Bestimmungen über den Vertrieb von Anteilen an ELTIF angemessen sind und einen wirksamen Schutz von Anlegern, einschließlich Kleinanlegern, gewährleisten;
ob ELTIF einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union geleistet haben, wie sie beispielsweise im europäischen Grünen Deal und in anderen vorrangigen Bereichen festgelegt sind.
Artikel 37a
Überprüfung der Nachhaltigkeitsaspekte von ELTIF
Zum 11. Januar 2026 führt die Kommission eine Beurteilung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, der mindestens Folgendes betrifft:
ob die Einführung einer fakultativen Bezeichnung „ELTIF, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden“ oder „grüner ELTIF“ machbar ist, und insbesondere
ob eine solche Benennung ELTIF vorbehalten werden sollte, bei denen es sich um Finanzprodukte handelt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) nachhaltige Investitionen zum Ziel haben;
ob diese Bezeichnung ELTIF vorbehalten werden sollte, die alle oder einen wesentlichen Teil ihrer zulässigen Vermögenswerte oder der gesamten Vermögenswerte in nachhaltige Tätigkeiten investieren, und wenn ja, wie der wesentliche Anteil zu definieren ist;
ob nachhaltige Tätigkeiten mit den Nachhaltigkeitskriterien verknüpft werden können, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;
ob es eine allgemeine Verpflichtung für ELTIF geben sollte, bei ihren Anlageentscheidungen dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne von Artikel 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen, oder ob diese Verpflichtung auf ELTIF beschränkt werden sollte, die als ökologisch nachhaltige oder grüne ELTIF vermarktet werden, falls eine solche fakultative Bezeichnung als machbar erachtet wird;
ob es Potenzial gibt, den Rahmen für ELTIF zu verbessern, indem ein größerer Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals geleistet wird, ohne die Art der ELTIF zu untergraben.
Artikel 38
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. Dezember 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 4 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).
( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 1).
( 7 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 8 ) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
( 9 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
( 10 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 11 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).