02015R0735 — DE — 18.05.2022 — 009.001
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VERORDNUNG (EU) 2015/735 DES RATES vom 7. Mai 2015 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1112 DES RATES vom 9. Juli 2015 |
L 182 |
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10.7.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/402 DES RATES vom 7. März 2017 |
L 63 |
7 |
9.3.2017 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/164 DES RATES vom 2. Februar 2018 |
L 31 |
1 |
3.2.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1115 DES RATES vom 10. August 2018 |
L 204 |
1 |
13.8.2018 |
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L 204 |
6 |
13.8.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1934 DES RATES vom 10. Dezember 2018 |
L 314 |
11 |
11.12.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019 |
L 182 |
33 |
8.7.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1208 DES RATES vom 15. Juli 2019 |
L 191 |
4 |
17.7.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022 |
L 114 |
60 |
12.4.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/748 DES RATES vom 16. Mai 2022 |
L 138 |
1 |
17.5.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2015/735 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Vermittlungsdienste“
die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder
den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
Forderungen nach Schadenersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
Gegenforderungen,
Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang III aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
Artikel 2
Es ist verboten,
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, zu leisten;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen;
in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan technische Hilfe, Finanzmittel, Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung von bewaffneten Söldnern zur Verfügung zu stellen.
Artikel 3
Die Verbote nach Artikel 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn diese sich auf Folgendes beziehen:
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab unterrichtet hat;
Rüstungsgüter und zugehörige Güter, die vorübergehend von den Streitkräften eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) unterrichtet;
Rüstungsgüter und zugehörige Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab unterrichtet hat;
Rüstungsgüter und zugehörige Güter ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens, sofern der Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat;
sonstige Verkäufe oder Lieferungen von sonstigen Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern der Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
Artikel 5
Artikel 6
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen, oder
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
und
der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.
Artikel 7
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind,
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss hat diese Feststellung gebilligt.
Artikel 8
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Aus-gaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
Artikel 9
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts, das vor der Annahme der Resolution 2206 (2015) von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungs-recht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder II aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,
die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats,
der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.
Artikel 10
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Schiedsspruchs, der vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in einem Mitgliedstaat ergangenen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren Gerichtsentscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 11
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 5 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass alle nachstehenden Punkte erfüllt sind:
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sollen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden,
die Zahlung verstößt nicht gegen Artikel 5 Absatz 3,
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert.
Artikel 12
Schuldet eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 5 Absatz 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass alle nachstehenden Punkte erfüllt sind:
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sollen für eine von einer in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden,
die Zahlung verstößt nicht gegen Artikel 5 Absatz 3.
Artikel 13
Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 eingefroren werden, gilt Artikel 5 Absatz 3 nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von:
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder II aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind.
Artikel 14
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln, und
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 15
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und 5 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 16
Artikel 17
Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
den benannten, in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 18
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
nach Artikel 5 eingefrorene Gelder und nach Artikel 3 und den Artikeln 6 bis 12 erteilte Genehmigungen,
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
Artikel 19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Artikel 20
Artikel 21
Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 27
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 wird hiermit aufgehoben.
Artikel 28
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1
A. PERSONEN
1. Gabriel JOK RIAK MAKOL (Aliasnamen: a) Gabriel Jok, b) Jok Riak, c) Jock Riak)
Titel: Generalleutnant
Funktion: a) ehemaliger Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA – Sudan People's Liberation Army); b) Generalstabschef der Streitkräfte
Geburtsdatum: 1.Januar 1966
Geburtsort: Bor, Sudan/Südsudan
Staatsangehörigkeit: Südsudan
Reisepass-Nr.: Südsudan: Nr. D00008623
Nationale Kennziffer: M6600000258472
Anschrift: a) Bundesstaat Unity, Südsudan, b) Wau, Bundesstaat Western Bahr el Ghazal, Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Weitere Angaben: Benennung zum Generalstabschef der Streitkräfte am 2. Mai 2018. Seit Januar 2013 Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. In seiner Funktion als Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA hat er den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ausgeweitet bzw. verlängert. Die SPLA ist eine südsudanesische militärische Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat; zudem hat die SPLA die Tätigkeit des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) behindert. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879060.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Gabriel Jok Riak wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „die Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu“; sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.
Gabriel Jok Riak ist Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), einer südsudanesischen militärischen Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.
Seit Januar 2013 ist Jok Riak Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. Die dritte, vierte und fünfte Division der SPLA unterstehen dem Sektor Eins und dessen Befehlshaber, Jok Riak.
Jok Riak und die Truppen der Sektoren Eins und Drei der SPLA haben sich unter seinem Oberkommando an mehreren der weiter unten beschriebenen Handlungen beteiligt, die gegen die Verpflichtungen nach dem CoHA vom Januar 2014 verstoßen, wonach von allen gegen andere Konfliktparteien gerichteten Militäraktionen und anderen provozierenden Aktionen Abstand zu nehmen ist, die Truppen an den bisherigen Standorten festzuhalten sind und von Aktivitäten wie Truppenbewegungen oder Munitionslieferungen, die zu einer militärische Konfrontation führen könnten, abzusehen ist.
SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak haben durch offene Feindseligkeiten wiederholt gegen das CoHA verstoßen.
Am 10. Januar 2014 nahmen SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak Bentiu ein, das die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition) seit dem 20. Dezember 2013 unter ihrer Kontrolle hatte. Die dritte Division der SPLA überfiel unter Granatenbeschuss kurz nach der Unterzeichnung des CoHA vom Januar 2014 in der Nähe von Leer SPLM-IO-Kämpfer und nahm Mitte April 2014 Mayom ein, wobei sie über 300 Soldaten der SPLM-IO tötete.
Am 4. Mai 2014 eroberten SPLA-Truppen unter der Führung von Jok Riak Bentiu zurück. Im staatlichen Fernsehen in Dschuba erklärte ein Sprecher der SPLA, dass die von Jok Riak befehligte Regierungsarmee Bentiu um 16 Uhr eingenommen habe und die dritte Division sowie eine SPLA-Sondereinheit an der Operation beteiligt waren. Wenige Stunden, nachdem das Abkommen vom Mai angekündigt worden war, beteiligten sich Truppen der dritten und der vierten Division der SPLA an Kämpfen gegen Oppositionstruppen, die zuvor Positionen der SPLA in der Nähe von Bentiu und in den nördlichen Ölförderregionen des Südsudan angegriffen hatten, und drängten sie zurück.
Ebenfalls nach der Unterzeichnung des Abkommens vom Mai eroberten Truppen der dritten Division der SPLA Wang Kai zurück, und der Befehlshaber der Division, Santino Deng Wol, ermächtigte seine Soldaten, jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten, und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich oppositionelle Truppen aufhielten.
Ende April und im Mai 2015 führten Truppen des Sektors Eins der SPLA unter dem Kommando von Jok Riak vom Bundesstaat Lakes aus eine groß angelegte Militäroffensive gegen oppositionelle Truppen im Bundesstaat Unity durch.
Unter Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen des CoHA versuchte Jok Riak Berichten zufolge Anfang September 2014, Panzer reparieren und für den Einsatz gegen Oppositionstruppen umbauen zu lassen. Ende Oktober 2014 wurden mindestens 7 000 Soldaten der SPLA und schwere Waffen aus der dritten und der fünften Division verlegt, um die vierte Division zu stärken, die den Angriffen der Opposition in der Nähe von Bentiu am stärksten ausgesetzt war. Im November 2014 brachte die SPLA — vermutlich als Vorbereitung für Kämpfe mit der Opposition — neue militärische Ausrüstung und Waffen, einschließlich gepanzerter Mannschaftsfahrzeuge, Hubschrauber, Artillerie und Munition in das Operationsgebiet des Sektors Eins. Jok Riak veranlasste Berichten zufolge Anfang Februar 2015 die Verlegung von gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen nach Bentiu, möglicherweise als Reaktion auf die jüngsten Angriffe der Opposition.
Nach der Offensive vom April/Mai 2015 im Bundesstaat Unity verweigerte der Sektor Eins der SPLA die Ersuchen des Überwachungs- und Verifikationsteams der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD-MVM) in Bentiu, diesen Verstoß gegen das CoHA zu untersuchen, was der Verweigerung gleichkommt, dem IGAD-MVM die für die Ausübung seines Mandats benötigte Bewegungsfreiheit zu verschaffen.
Darüber hinaus weitete Jok Riak den Konflikt im Südsudan im April 2014 aus, indem er Berichten zufolge die Bewaffnung und Mobilisierung von rund 1 000 Jugendlichen der Dinka zur Ergänzung der traditionellen SPLA-Truppen unterstützte.
2. Simon Gatewech DUAL (Aliasnamen: a) Simon Gatwich Dual, b) Simon Getwech Dual, c) Simon Gatwec Duel, d) Simon Gatweach, e) Simon Gatwick, f) Simon Gatwech, g) Simon Garwich, h) General Gaduel, i) Dhual).
Titel: Generalmajor
Funktion: Generalstabschef, SPLA in der Opposition.
Geburtsdatum: 1953
Geburtsort: a) Akobo, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan, b) Verwaltungsbezirk Uror, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan
Anschrift: Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Er ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei. Seine Truppen verübten Anfang Februar 2015 einen Angriff im Bundesstaat Jonglei und im März 2015 versuchte er, den Frieden im Bundesstaat Jonglei durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu zerstören. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879066
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Simon Gatwech Dual wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die „für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich“ ist, „daran mitbeteiligt“ war „oder sie vorgenommen“ hat; „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“, sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.
Simon Gatwech Dual (Gatwech Dual) ist an Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt und ist einer der Führer der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition), einer Gruppierung, die an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt ist; er hat gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen, begangen.
Gatwech Dual ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei.
Von 2014 bis 2015 hatte Gatwech Dual eine große Anzahl von Soldaten unter seinem Kommando und leitete quasi eigenständig Angriffe. Gatwech Dual beaufsichtigt den Einsatz von SPLM-IO-Truppen sowie vermutlich den Einsatz von Teilen der „Weißen Armee“ (White Army), einer Jugendmiliz der Nuer.
Ende April 2014 eroberten Truppen unter dem Oberbefehl von Gatwech Dual Gebiete im Bundesstaat Jonglei bei ihrem Marsch auf die Hauptstadt Bor. Es ist möglich, dass Gatwech Dual die Nachricht über den Angriff vom 17. April 2014 auf Nuer-Binnenvertriebene auf VN-Gelände in Bor dazu benutzt hat, seine Soldaten zu Racheakten anzustacheln. Der Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der IGAD in den Bundesstaaten Upper Nile, Unity und Jonglei nannte in seiner Übersicht vom 14. August 2014 über die Verletzungen des Waffenstillstands auch Truppen unter Gatwech Duals Befehl.
Anfang Februar 2015 verübten Gatwech Duals Truppen einen Angriff im Bundesstaat Jonglei. Ab März 2015 versuchte Gatwech Dual durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Jonglei den Frieden zu zerstören.
Ende April 2015 war Gatwech Dual in die Planung und Koordinierung von Überraschungsangriffen gegen südsudanesische Regierungstruppen im Bundesstaat Upper Nile eingebunden. Der Bericht des IGAD-Überwachungs- und Verifikationsmechanismus mit der Übersicht über die Verletzungen des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten in der Zeit vom 12. bis 31. Mai nennt auch Verstöße von Oppositionstruppen unter Gatwechs Befehl, darunter einen Angriff auf Regierungstruppen in Ayod.
SPLM-IO-Truppen unter Gatwech Duals Kommando griffen gezielt Frauen, Kinder und Zivilisten an. Gatwech Dual soll Einheiten unter seinem Kommando befohlen haben, Kriegsgefangene, Frauen und Kinder der Ethnie der Dinka zu töten, und Offiziere unter seinem Befehl erklärten, Oppositionstruppen sollten keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Stämmen der Dinka machen und sollten sie alle töten.
3. James Koang CHUOL (Aliasnamen: a) James Koang Chol Ranley, b) James Koang Chol, c) Koang Chuol Ranley, d) James Koang Chual)
Titel: Generalmajor
Geburtsdatum: 1961
Staatsangehörigkeit: südsudanesisch, Nummer des Reisepasses: R00012098, Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Im Dezember 2014 zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLAIO) ernannt. Seine Truppen haben Angriffe gegen Zivilisten verübt. Im Februar 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879069.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
James Koang Chuol (Koang) wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die „für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich“ ist, „daran mitbeteiligt“ war „oder sie vorgenommen“ hat; „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“, sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.
James Koang Chuol (Koang) hat in seiner Funktion als Anführer von regierungsfeindlichen Truppen im Bundesstaat Unity, Südsudan, den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedroht, da die Mitglieder dieser Truppen gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kinder, darunter Tötungen und sexuelle Gewalt, sowie Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, begangen haben.
Koang war im Dezember 2013 von seinem Posten als Befehlshaber der vierten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLA) desertiert. Desertierende Soldaten richteten auf Befehl von Koang 260 der ihnen an ihrem Stützpunkt gegenüber stehenden Soldaten hin, bevor sie in der Hauptstadt Bentiu des Bundesstaats Zivilpersonen angriffen und töteten.
Im Dezember 2014 wurde Koang zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO) ernannt. Im Januar 2015 verübte Koang in seiner neuen Funktion Angriffe auf Regierungstruppen in den Verwaltungsbezirken Renk und Maban im Bundesstaat Upper Nile, die vom Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde als Verstöße gegen das CoHA genannt wurden.
Nachdem Koang im Februar 2014 das Kommando über regierungsfeindliche Truppen im Bundesstaat Unity übertragen worden waren, griffen diese Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben. Am 14./15. April 2014 nahmen seine Truppen nach schweren Kämpfen Bentiu ein und verübten Angriffe gegen Zivilpersonen. Mehrfach trennten die Truppen Zivilpersonen, die in einer Moschee, einer Kirche und einem verlassenen Nahrungsmittellager in Bentiu Schutz gesucht hatten, nach ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und ihrer Staatsangehörigkeit, bevor sie gezielt Tötungen vornahmen, was mindestens 200 Tote und 400 Verletzte forderte. Berichten zufolge befahl Koang Mitte September 2014 seinen Truppen während eines Angriffs im Bundesstaat Upper Nile, gezielte Einsätze gegen Zivilpersonen der Dinka.
4. Santino Deng WOL (Aliasnamen: a) Santino Deng Wuol, b) Santino Deng Kuol)
Titel: Generalmajor
Funktion: Befehlshaber der dritten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA).
Geburtsdatum: 9. November 1962
Geburtsort: Aweil, Sudan/Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA provokative Truppenbewegungen durch. Bei ihrem Vormarsch durch den Bundesstaat Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Truppen unter seinem Befehl Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879071.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Santino Deng Wol wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und d und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“ sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.
Santino Deng Wol (Deng Wol) ist Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) und Befehlshaber der dritten Division der SPLA, einer südsudanesischen militärischen Einheit, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) und die Vereinbarung vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.
Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA konfrontative Truppenbewegungen durch.
Kurz nachdem sich Verhandlungsführer beider Seiten auf eine Einstellung der Feindseligkeiten verständigt hatten, bereitete DENG WOL seine Truppen auf den Vormarsch auf die Stadt Leer im Bundesstaat Unity vor. Sie überfielen danach in der Nähe von Leer Rebellen und setzten sie unter Granatenbeschuss.
Mitte April 2014 sollen sich Deng Wols Truppen Berichten zufolge darauf vorbereitet haben, Bentiu von regierungsfeindlichen Truppen zurückzuerobern. Im weiteren Verlauf des Monats nahmen Deng Wols Truppen nach einem heftigen Gefecht mit über 300 Toten auf Seiten der Oppositionstruppen Mayom ein. Dann nahmen Deng Wols Truppen Anfang Mai 2014 Tor Abyad ein, wobei wiederum Soldaten der Opposition getötet wurden. Kurz darauf griffen SPLA-Truppen, darunter auch die von Deng Wol, die Stadt Wang Kai im Bundesstaat Unity an und eroberten sie zurück. Deng Wol ermächtigte seine Truppen jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich Oppositionsanhänger befanden.
Die von Deng Wol geführte dritte Division der SPLA beteiligte sich an der Offensive im Bundesstaat Unity im April/Mai 2015, bei der die SPLA eine koordinierte Offensive zur Eroberung der Oppositionshochburgen in den Verwaltungsbezirken Mayom, Guit, Koch, Mayendit und Leer startete. Bei ihrem Vormarsch durch Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Deng Wols Truppen Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh. Außerdem soll Deng Wol Anfang jenes Monats darauf gedrängt haben, gefangene Oppositionssoldaten hinzurichten.
5. Marial Chanuong Yol MANGOK (Aliasnamen: a) Marial Chinuong, b) Marial Chan, c) Marial Chanoung Yol, d) Marial Chinoum
Funktion: a) Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee, b) Befehlshaber der Einheit der Präsidentengarde
Geburtsdatum: 1. Januar 1960
Geburtsort: Yirol, Bundesstaat Lakes
Staatsangehörigkeit: südsudanesisch, Nummer des Reisepasses: R00005943, Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Seine Präsidentengarde führte das Massaker an Zivilisten der Nuerbevölkerung in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/72684667https://www.interpol.int/en/notice/search/un/72684667.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Marial Chanuong Yol Mangok wurde am 1. Juli 2015 gemäß Nummer 7 Buchstaben a, c und d sowie Nummer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“, sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.
Mangok ist der Befehlshaber der Präsidentengarde der südsudanesischen Regierung, die die Operationen in Dschuba nach den am 15. Dezember 2013 ausgebrochenen Kämpfen anführte. Er führte die Befehle zur Entwaffnung von Soldaten der Nuer aus und ordnete dann den Einsatz von Panzern gegen Politiker in Dschuba an, dabei wurden 22 unbewaffnete Leibwächter des Oppositionsführers Riek Machar und sieben Leibwächter des ehemaligen Innenministers Gier Chuang Aluong getötet.
Nach zahlreichen und glaubwürdigen Berichten führte Mangoks Präsidentengarde bei den anfänglichen Operationen in Dschuba das Massaker an Nuer-Zivilisten in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben.
6. Peter GADET (Aliasnamen: a) Peter Gatdet Yaka, b) Peter Gadet Yak, c) Peter Gadet Yaak, d) Peter Gatdet Yaak, e) Peter Gatdet, f) Peter Gatdeet Yaka)
Titel: a) General b) Generalmajor
Geburtsdatum: zwischen 1957 und 1959
Geburtsort: a) Mayom County, Bundesstaat Unity b) Mayan, Bundesstaat Unity
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Am 21. Dezember 2014 zum stellvertretenden Stabschef der SPLA-IO für Operationen ernannt. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879076.
Peter Gadet wurde am 1. Juli 2015 gemäß Nummer 7 Buchstaben a, d und e und Nummer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“; „Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan“, sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.
Weitere Angaben
Peter Gadet ist Befehlshaber der Truppen der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO), die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) vom Januar 2014 verlängert haben.
Truppen unter Gadets Kommando griffen Ende Mai Kaka im Bundesstaat Upper Nile an und eroberten es von der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee zurück. Gadet wurde anschließend aus dem Bundesstaat Jonglei nach Bentiu versetzt und zum Militärgouverneur des Bundesstaats Unity ernannt, um die regierungsfeindlichen Truppen dabei zu unterstützen, die hauptsächlich aus Bol-Nuer bestehende Bevölkerung zu mobilisieren. Dann führte Gadet Angriffe der SPLA-IO im Bundesstaat Unity. Gadets Truppen waren für die Beschädigung einer in Bau befindlichen Ölraffinerie in Unity verantwortlich, die von einem russischen Unternehmen errichtet wird. Gadets Truppen übernahmen außerdem die Kontrolle über die Gebiete Tor Abyad und Kilo 30 in den Ölfeldern von Unity.
Ab Mitte April 2014 wurden um Malakal 50 000 regierungsfeindliche Truppen zur Vorbereitung des Angriffs auf Bentiu zusammengezogen. Am 15. April 2014 griffen Gadets Truppen Bentiu an und übernahmen die Kontrolle über die Stadt, die sie dann jedoch wieder verloren. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter Gadets Kommando gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.
Im Juni 2014 gab Peter Gadet den Befehlshabern der SPLA-IO die Anweisung, in allen von den Rebellen kontrollierten Verwaltungsbezirken Jugendliche zu rekrutieren.
Vom 25. bis 29. Oktober 2014 umzingelten Streitkräfte unter Gadets Befehl Bentiu und Rubkona und griffen die Städte an; am 29. Oktober nahmen sie die Stadt Bentiu für kurze Zeit ein, bevor sie sich wieder zurückzogen.
Am 21. Dezember 2014 wurde Gadet zum stellvertretenden Stabschef für Operationen ernannt. Nach dieser Ernennung begingen Streitkräfte der SPLA-IO laut dem Überwachungs- und Kontrollmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) in den Bundesstaaten Unity, Upper Nile und Jonglei zahlreiche Verstöße gegen das CoHA.
7. Malek REUBEN RIAK RENGU (alias: a) Malek Ruben)
Titel: Generalleutnant
Funktion: a) Stellvertretender Generalstabschef für Logistik, b) Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee
Geburtsdatum: 1. Januar 1960
Geburtsort: Yei, Südsudan
Staatsangehörigkeit: Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018
Sonstige Angaben: Als Stellvertretender Stabschef der SPLA für Logistik war Riak einer der ranghohen Amtsträger der Regierung Südsudans, die 2015 eine Offensive im Bundesstaat Unity planten und beaufsichtigten, die weitreichende Zerstörungen und die Vertreibung großer Bevölkerungsteile zur Folge hatte.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Malek Ruben Riak wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in der Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen „Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen“; „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan […] bezwecken oder bewirken“ und als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“ und gemäß Ziffer 14 Buchstabe e dieser Resolution wegen der „Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Südsudan“.
Laut dem Bericht der Sachverständigengruppe für Südsudan vom Januar 2016 (S/2016/70) gehörte Riak einer Gruppe ranghoher Sicherheitsbeamter an, die ab Januar 2015 eine Offensive gegen die SPLM-IO im Bundesstaat Unity planten und anschließend die Durchführung dieser Offensive ab Ende April 2015 beaufsichtigten. Anfang 2015 begann die Regierung Südsudans, Jugendliche der Bul Nuer zu bewaffnen, um ihre Teilnahme an der Offensive zu fördern. Die meisten Jugendlichen der Bul Nuer hatten bereits Zugang zu AK-Sturmgewehren, doch für die Fortführung ihrer Einsätze war Munition entscheidend. Die Sachverständigengruppe berichtete, dass Beweise, einschließlich Aussagen militärischer Quellen, vorlägen, wonach Gruppen von Jugendlichen vom Hauptquartier der SPLA speziell für die Offensive mit Munition beliefert worden seien. Riak war zu dieser Zeit der Stellvertretende Stabschef der SPLA für Logistik. Die Offensive führte zur systematischen Zerstörung von Dörfern und Infrastruktur, zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung, zur wahllosen Tötung und Folterung von Zivilpersonen, zum weit verbreiteten Einsatz sexueller Gewalt, auch gegen ältere Menschen und Kinder, zur Entführung und Einziehung von Kindern als Soldaten und zur Vertreibung großer Bevölkerungsteile. Nach der weitgehenden Zerstörung des südlichen und des zentralen Teils des Bundesstaates veröffentlichten zahlreiche Medien und humanitäre Organisationen sowie die Mission der Vereinten Nationen in Südsudan (UNMISS) Berichte über das Ausmaß der begangenen Rechtsverletzungen.
8. Paul MALONG AWAN ANEI (alias: a) Paul Malong Awan Anei, b) Paul Malong, c) Bol Malong)
Titel: General
Funktion: a) Ehemaliger Stabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), b) Ehemaliger Gouverneur des Bundesstaats Northern Bahr el-Ghazal
Geburtsdatum: a) 1962, b) 4. Dezember 1960, c) 12. April 1960, d) 1. Januar 1962
Geburtsort: a) Malualkon, Südsudan b) Kotido, Uganda
Staatsangehörigkeit: a) Südsudan, b) Uganda
Reisepass-Nr.: a) Südsudan: Nr. S00004370, b) Südsudan: Nr. D00001369, c) Sudan: Nr. 003606, d) Sudan: Nr. 00606, e) Sudan: Nr. B002606, f) Uganda: Nr. DA025963
Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018
Weitere Angaben: Sonstige Angaben: Als Generalstabschef der SPLA weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Berichten zufolge leitete er Versuche, den Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Er befahl Einheiten der SPLA, den Transport humanitärer Hilfsgüter zu verhindern. Unter der Führung Malongs griff die SPLA Zivilpersonen, Schulen und Krankenhäuser an und vertrieb Zivilpersonen, ließ sie verschwinden, nahm willkürliche Inhaftierungen von Zivilpersonen vor und folterte und vergewaltigte. Malong mobilisierte die Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor, die Kindersoldaten einsetzt. Unter seiner Führung schränkte die SPLA den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen zu Orten ein, an denen sie Rechtsverletzungen untersuchen und dokumentieren wollten.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Paul Malong Awan wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a, b, c, d, f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „Handlungen oder Politiken, die die Übergangsabkommen gefährden oder den politischen Prozess in Südsudan untergraben“; „gezielte[r] Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“; der „Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Südsudan, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsübergriffe darstellen“; des „Einsatz[es] oder [der] Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan“; „der Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu“ und als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.
Malong diente vom 23. April 2014 bis Mai 2017 als Generalstabschef der SPLA. In seiner früheren Stellung als Generalstabschef weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Anfang August 2016 leitete Malong Berichten zufolge Versuche, den südsudanesischen Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Malong setzte sich wissentlich über die Weisungen von Präsident Salva Kiir hinweg und ordnete die mit Panzern, Kampfhubschraubern und Infanterie geführten Angriffe vom 10. Juli 2016 auf den Wohnsitz Machars und die Basis „Dschebel“ der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in Opposition (SPLM-IO) an. Malong beaufsichtigte persönlich vom Hauptquartier der SPLA aus die Versuche, Machar abzufangen. Anfang August 2016 wollte Malong, dass die SPLA den mutmaßlichen Aufenthaltsort Machars sofort angriff, und er informierte die Befehlshaber der SPLA, dass Machar nicht lebend zu ergreifen sei. Darüber hinaus deuten Informationen darauf hin, dass Malong Anfang 2016 Einheiten der SPLA befahl, den Transport humanitärer Hilfsgüter über den Nil zu verhindern, wo Zehntausende Zivilpersonen Hunger litten, und behauptete, die Nahrungsmittelhilfe würde nicht an Zivilpersonen, sondern an Milizen geleitet. Aufgrund der Befehle Malongs konnten Nahrungsmittellieferungen mindestens zwei Wochen lang den Nil nicht überqueren.
Während seiner gesamten Amtszeit als Generalstabschef der SPLA war Malong für die Begehung schwerer Rechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilpersonen, Vertreibungen, Verschwindenlassen, willkürliche Inhaftierungen, Folter und Vergewaltigung, durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte verantwortlich. Unter der Führung Malongs startete die SPLA gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung und tötete vorsätzlich unbewaffnete und fliehende Zivilpersonen. Allein im Gebiet Yei dokumentierten die Vereinten Nationen zwischen Juli 2016 und Januar 2017 114 Tötungen von Zivilpersonen durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte. Die SPLA griff vorsätzlich Schulen und Krankenhäuser an. Im April 2017 befahl Malong der SPLA angeblich, alle Menschen, einschließlich Zivilpersonen, aus dem Umkreis von Wau zu entfernen. Berichten zufolge hielt Malong die Truppen der SPLA nicht dazu an, Zivilpersonen nicht zu töten, und Personen, die verdächtigt wurden, Rebellen zu verstecken, wurden als legitime Ziele angesehen.
Einem Bericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für Südsudan vom 15. Oktober 2014 zufolge war Malong für die Massenmobilisierung der Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor verantwortlich, die, wie vom Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen dokumentiert, Kindersoldaten einsetzt.
Unter Malongs Führung der SPLA schränkten die Regierungskräfte regelmäßig den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen ein, wenn diese Rechtsverletzungen zu untersuchen und zu dokumentieren suchten. So versuchte beispielsweise am 5. April 2017 eine gemeinsame Patrouille der Vereinten Nationen und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen, Zugang nach Pajok zu erlangen, wurde jedoch von Soldaten der SPLA abgewiesen.
B. JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN
ANHANG II
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 2
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Michael MAKUEI LUETH |
Geburtsdatum: 1947 Geburtsort: Bor, Sudan (jetzt Südsudan) Geschlecht: männlich |
Michael Makuei Lueth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Information und Rundfunkwesen aus und nimmt diese Funktion weiterhin innerhalb der Übergangsregierung der nationalen Einheit wahr. Er war ferner offizieller Sprecher der Delegation der Regierung bei den Friedensgesprächen bei der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, die von 2014 bis 2015 sowie von 2016 bis 2018 stattgefunden haben. Makuei hat den politischen Prozess in Südsudan behindert, indem er insbesondere durch aufstachelnde öffentliche Erklärungen die Umsetzung des Abkommens über die Beilegung des Konflikts in Südsudan (Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan — ARCSS) vom August 2015 (das im September 2018 durch das neubelebte ARCSS (Revitalised ARCSS — R-ARCSS) ersetzt wurde) behinderte, die Arbeit des Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses (Joint Monitoring and Evaluation Commission — JMEC) des ARCSS, der im Rahmen des R-ARCSS in „wiedereingesetzter JMEC“ umbenannt wurde, störte und die Einsetzung der Übergangsjustizeinrichtungen des ARCSS, deren Einrichtung auch im R-ARCSS vorgesehen ist, störte. Er behinderte ferner die Einsätze der Regionalen Schutztruppe der Vereinten Nationen. Makuei ist ferner verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung. |
3.2.2018 |
ANHANG III
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu