02015R0242 — DE — 09.10.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/242 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

(ABl. L 041 vom 17.2.2015, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1575 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017

  L 239

1

19.9.2017




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/242 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik



Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Betreffender Mitgliedstaat“ : ein Mitgliedstaat, der über ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Zuständigkeitsbereich eines Beirates gemäß Anhang III Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügt. Beim Beirat für Aquakultur und beim Beirat für die Märkte gelten alle Mitgliedstaaten der Union als „betreffende Mitgliedstaaten“;

▼M1

2.

„sektorspezifische Organisationen“ : Organisationen, die die Fischer (einschließlich angestellter Fischer) und gegebenenfalls Aquakulturbetreiber sowie die Vertreter der Sektoren Verarbeitung und Vermarktung vertreten;

▼B

3.

„andere Interessengruppen“ : Vertreter anderer Gruppen als der sektorspezifischen Organisationen, die ebenfalls von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffen sind, insbesondere Umwelt- und Verbraucherorganisationen.

Artikel 3

Aufnahme der Arbeit der neuen Beiräte

(1)  Sektorspezifische Organisationen und andere Interessengruppen, die die Arbeit in einem der Beiräte gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufnehmen möchten, legen der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme des betreffenden Beirats vor. Der gemeinsame Antrag muss mit den Zielen und Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere Artikel 43 Absatz 1 sowie Anhang III vereinbar sein und Folgendes umfassen:

a) eine Beschreibung der Ziele,

b) Arbeitsgrundsätze,

c) eine Geschäftsordnung,

d) eine Liste der betreffenden sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen.

(2)  Die Kommission prüft den gemeinsamen Antrag auf Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Anhang III, und mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und übermittelt ihn innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt den betreffenden Mitgliedstaaten. Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit allen in diesem Artikel genannten Anforderungen schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen an dem gemeinsamen Antrag vor.

(3)  Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden darüber, ob der Antrag von den repräsentativen sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen unterzeichnet wird, und unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des gemeinsamen Antrags über deren Zustimmung. Die Kommission kann auf der Grundlage der Anmerkungen dieser Mitgliedstaaten weitere Änderungen oder Klarstellungen verlangen.

(4)  Nimmt ein neuer Beirat seine Arbeit auf, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Bekanntmachung wird jedoch erst dann veröffentlicht, wenn alle Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Der Beirat nimmt seine Arbeit an dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Veröffentlichungsdatum liegen darf, auf.

Artikel 4

Struktur und Organisation der Beiräte

(1)  Struktur und Organisation der Beiräte müssen dem Artikel 43 Absatz 1, dem Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3 sowie dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels entsprechen.

(2)  Die Generalversammlung eines Beirats

a) gibt sich eine Geschäftsordnung;

b) tagt mindestens einmal jährlich, um den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan zu billigen;

▼M1

c) entscheidet über die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in die Kategorien „sektorspezifische Organisationen“ oder „andere Interessengruppen“. Diese Entscheidung sollte auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien wie den Bestimmungen der Satzung, der Mitgliederliste und der Art der Tätigkeiten der betreffenden Organisation beruhen.

▼M1

(3)  Auf der Grundlage der Meldungen der sektorspezifischen Organisationen und der anderen Interessengruppen für die ihnen jeweils gewährten Sitze ernennt die Generalversammlung einen Exekutivausschuss von bis zu 25 Mitgliedern. Nach Konsultation der Kommission kann die Generalversammlung beschließen, einen Exekutivausschuss von bis zu 30 Mitgliedern zu benennen, damit kleine Flotten angemessen vertreten werden.

▼B

(4)  Die Generalversammlung setzt angemessene Mitgliedsbeiträge fest, mit denen eine ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessengruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden kann.

(5)  Der Exekutivausschuss

a) leitet und verwaltet die Aufgaben des Beirats in Übereinstimmung mit Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) erarbeitet den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan;

c) nimmt Empfehlungen und Anregungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an.

(6)  Die Generalversammlung und der Exekutivausschuss sorgen für die ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessenträger und gegebenenfalls insbesondere der kleinen Flotten innerhalb der Fischwirtschaft der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Arbeitsverfahren

Jeder Beirat versucht bei der Festlegung seiner Arbeitsverfahren durch den Einsatz moderner IT-Kommunikationsmittel und die Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten, die Effizienz und die umfassende Einbeziehung aller seiner Mitglieder sicherzustellen.

Artikel 6

Finanzieller Beitrag der Beiräte

(1)  Jeder Beirat gewährt Fischern, die kleine Flotten vertreten, zusätzlich zur Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten einen Ausgleich für deren effiziente Mitarbeit. Dieser finanzielle Ausgleich ist in jedem Fall ausreichend zu begründen.

(2)  Werden Beobachter aus Drittländern gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeladen, so können die Beiräte bei der Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Bedingungen zugrunde legen, die für ihre Mitglieder gelten.

Artikel 7

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können geeignete Unterstützung einschließlich technischer, logistischer und finanzieller Hilfe leisten, um den Beiräten die Arbeit zu erleichtern.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.