2015O0035 — DE — 01.01.2017 — 001.001


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LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2015

über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

(ABl. L 014 vom 21.1.2016, S. 30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE (EU) 2016/2299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016

  L 344

117

17.12.2016




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LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2015

über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)



▼M1

Artikel 1

Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

(1)  Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die in den Tabellen 2 und 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt ist.

(2)  Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:

a) Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert;

b) Restlaufzeit oder gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Sicherheit, wie in Artikel 3 definiert;

c) Verzinsungsart der Sicherheit; und

d) Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.

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Artikel 2

Festlegung der Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten

Notenbankfähige Sicherheiten können je nach Art des Emittenten und/oder Art der Sicherheit in eine der fünf in Tabelle 1 des Anhangs zu dieser Leitlinie dargelegten Haircutkategorien eingestuft werden.

a) Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.

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b) Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden, von multilateralen Entwicklungsbanken oder von internationalen Organisationen begeben wurden, sowie Jumbo-Pfandbriefe, die OGAW entsprechen.

c) Die Haircutkategorie III umfasst OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen, sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen begeben wurden.

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d) Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten und finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.

e) Die Haircutkategorie V umfasst Asset-Backed Securities ungeachtet der Emittentenklassifizierung.

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Artikel 3

Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

(1)  Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

a) Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;

b) Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;

c) Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

(2)  Bei marktfähigen Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, ist der anzuwendende Bewertungsabschlag von der Restlaufzeit und der Verzinsungsart wie folgt abhängig:

a) Bei marktfähigen Sicherheiten mit Nullkupon und fester Verzinsung bestimmen sich die anzuwendenden Bewertungsabschläge anhand der Tabelle 2 im Anhang dieser Leitlinie. Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

b) Bei marktfähigen Sicherheiten mit variabler Verzinsung entsprechen die anzuwendenden Bewertungsabschläge dem Bewertungsabschlag, der für festverzinsliche marktfähige Sicherheiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr angewendet wurde, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

i) Variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

ii) Variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

iii) Variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze sind als festverzinslich zu behandeln.

c) Der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die über mehr als eine Verzinsungsart verfügen, bestimmt sich ausschließlich in Abhängigkeit von der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit existiert.

(3)  Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

(4)  Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit „einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)“ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.

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Artikel 4

Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:

a) Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 5 %.

b) Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 12 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3.

c) Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldveschreibungen durch einen Geschäftspartner.

d) Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Triparty Agent oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.

Artikel 5

Bewertungsabschläge für notenbankfähige nicht marktfähige Sicherheiten

(1)  Die einzelnen festverzinslichen Kreditforderungen und Kreditforderungen, deren Zinszahlungen an die Inflationsrate gebunden sind, unterliegen bestimmten Bewertungsabschlägen, die je nach Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der von der NZB verwendeten Bewertungsmethode gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie variieren.

(2)  Die einzelnen variabel verzinslichen Kreditforderungen unterliegen dem gleichen Bewertungsabschlag, der auf festverzinsliche Kreditforderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr für die gleiche Bonitätsstufe und die gleiche von der NZB verwendete Bewertungsmethode Anwendung findet. Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.

(3)  Der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart richtet sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen betrachtet, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.

(4)  Für Nullkupon-Kreditforderungen gilt der entsprechende Bewertungsabschlag für festverzinsliche Kreditforderungen.

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(5)  Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 36,5 %.

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(6)  Für Termineinlagen gelten keine Bewertungsabschläge.

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(7)  Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend „DECC“), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewendeten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der oben stehenden Absätze 1 bis 4. Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, gilt die DECC als nicht notenbankfähig.

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Artikel 6

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)  Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)  Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.

Artikel 7

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

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ANHANG



Tabelle 1

Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Von Staaten ausgegebene Schuldtitel

EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

Schuldtitel von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

Schuldtitel von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden

Schuldtitel von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe

OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen

Sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

Schuldtitel von nichtfinanziellen Unternehmen und Unternehmen des staatlichen Sektors

Unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten

Unbesicherte Schuldtitel von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

Asset-Backed Securities



Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Stufen 1 und 2

[0-1)

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

7,5

7,5

[1-3)

1,0

2,0

1,5

2,5

2,0

3,0

10,0

10,5

[3-5)

1,5

2,5

2,5

3,5

3,0

4,5

13,0

13,5

[5-7)

2,0

3,0

3,5

4,5

4,5

6,0

14,5

15,5

[7-10)

3,0

4,0

4,5

6,5

6,0

8,0

16,5

18,0

[10,∞)

5,0

7,0

8,0

10,5

9,0

13,0

20,0

25,5

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Stufe 3

[0-1)

6,0

6,0

7,0

7,0

8,0

8,0

13,0

13,0

[1-3)

7,0

8,0

9,5

13,5

14,5

15,0

22,5

25,0

[3-5)

9,0

10,0

13,5

18,5

20,5

23,5

28,0

32,5

[5-7)

10,0

11,5

14,0

20,0

23,0

28,0

30,5

35,0

[7-10)

11,5

13,0

16,0

24,5

24,0

30,0

31,0

37,0

[10,∞)

13,0

16,0

19,0

29,5

24,5

32,0

31,5

38,0

(*1)   D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.



Tabelle 2a

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

 

 

Kategorie V

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (1)

Bewertungsabschlag

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

[0-1)

4,0

[1-3)

4,5

[3-5)

5,0

[5-7)

9,0

[7-10)

13,0

[10,∞)

20,0

(*1)   D. h. [0-1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.



Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche Kreditforderungen

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (1)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des ausstehenden Betrags (als von der NZB festgelegter Ausgangswert)

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

[0-1)

10,0

12,0

[1-3)

12,0

16,0

[3-5)

14,0

21,0

[5-7)

17,0

27,0

[7-10)

22,0

35,0

[10,∞)

30,0

45,0

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (1)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des ausstehenden Betrags (als von der NZB festgelegter Ausgangswert)

Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

[0-1)

17,0

19,0

[1-3)

28,5

33,5

[3-5)

36,0

45,0

[5-7)

37,5

50,5

[7-10)

38,5

56,5

[10,∞)

40,0

63,0

(*1)   D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.