02015D2279 — DE — 16.02.2021 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2279 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8581) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 58) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019 |
L 244 |
8 |
24.9.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021 |
L 55 |
4 |
16.2.2021 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2279 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2015
über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8581)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) NK603 × T25, spezifiziert im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;
Futtermittel, die MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;
MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
Artikel 4
Überwachung der Umweltauswirkungen
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.
Artikel 7
Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
ANHANG
Antragsteller und Zulassungsinhaber:
NameBayer Agriculture BV
AnschriftScheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien
im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.
Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;
Futtermittel, die MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;
MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Der im Antrag beschriebene genetisch veränderte MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht.
Kennzeichnung:
Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Nachweisverfahren:
Ereignisspezifische quantitative Methoden auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für MON-ØØ6Ø3-6- und ACS-ZMØØ3-2-Mais, validiert an den einzelnen Ereignissen und verifiziert anhand genomischer DNA, die aus Samen von MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais extrahiert wurde;
validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter folgender Internet-Adresse: http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx);
Referenzmaterial: ERM®-BF415 (für MON-ØØ6Ø3-6), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter der Internetadresse https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue), sowie AOCS 0306-H6 und AOCS 0306-C2 (für ACS-ZMØØ3-2), erhältlich bei der American Oil Chemists Society unter der Adresse http://www.aocs.org/LabServices/content.cfm?ItemNumber=19248).
Spezifischer Erkennungsmarker:
MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2
Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:
[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht].
Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:
Nicht erforderlich.
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG
[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan].
Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:
Nicht erforderlich.
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.