2015D1500 — DE — 30.07.2016 — 004.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1500 DER KOMMISSION

vom 7. September 2015

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6221)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2055 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. November 2015

  L 300

31

17.11.2015

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2311 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. Dezember 2015

  L 326

65

11.12.2015

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1116 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. Juli 2016

  L 186

24

9.7.2016

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1255 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. Juli 2016

  L 205

20

30.7.2016




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1500 DER KOMMISSION

vom 7. September 2015

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6221)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  Mit diesem Beschluss werden bestimmte Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit in Bezug auf die Lumpy-skin-Krankheit, die in Griechenland bestätigt wurde, festgelegt.

(2)  Im Falle eines Konflikts haben die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen Vorrang vor den Maßnahmen, die Griechenland im Rahmen der Richtlinie 92/119/EWG getroffen hat.

▼M1 —————

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a) „Rind“ Huftiere der Arten Bos taurus, Bos indicus, Bison bison und Bubalus bubalis;

b) „Sperrzone“ den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt ist und das Gebiet umfasst, in dem die Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde, sowie alle Schutz- und Überwachungszonen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurden.

Artikel 3

Verbot der Verbringung und der Versendung bestimmter Tiere und von Sperma und Embryonen dieser Tiere sowie des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierischer Nebenprodukte

(1)  Griechenland untersagt die Versendung folgender Waren aus der Sperrzone in andere Teile Griechenlands, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer:

a) lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer;

b) Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern.

(2)  Griechenland untersagt das Inverkehrbringen folgender Waren, die von Rindern und in der Sperrzone gehaltenen oder dort gejagten Wildwiederkäuern gewonnen wurden, außerhalb der Sperrzone:

a) frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem frischem Fleisch hergestellt wurden;

b) Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern;

c) frische Häute und Felle von Rindern und Wildwiederkäuern, ausgenommen die unter Buchstabe d aufgeführten;

d) unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern und Wildwiederkäuern, es sei denn, sie sind im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Entsorgung oder Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde in einer zugelassenen Anlage innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets bestimmt und werden zu diesem Zweck kanalisiert.

Artikel 4

Ausnahme vom Verbot der Versendung von lebenden Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern zur unmittelbaren Schlachtung und Versendung von frischem Fleisch sowie von aus solchen Tieren hergestellten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

▼M1

(1)  Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone in einen in anderen Teilen Griechenlands gelegenen Schlachthof genehmigen, sofern

a) die Tiere seit Geburt oder in den letzten 28 Tagen in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein Fall der Lumpy-skin-Krankheit amtlich gemeldet wurde;

b) die Tiere bei der Verladung klinisch untersucht wurden und keine klinischen Symptome der Lumpy-skin-Krankheit aufwiesen;

c) die Tiere zur sofortigen Schlachtung unmittelbar ohne Zwischenhalt oder Abladen verbracht werden;

d) der Schlachthof von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannt wird;

e) die für den Schlachthof zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Tiere unterrichtet wurde und dieser deren Eintreffen mitteilt;

f) diese Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden;

g) die zu verbringenden Tiere

i) entweder nicht gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft und in Betrieben gehalten wurden,

 in denen keine Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden; oder

 in denen Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden, sofern eine Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach den Impfungen im Bestand verstrichen ist; oder

 die sich in einer Überwachungszone befinden, die wegen des Auftretens weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten wird; oder

ii) mindestens 28 Tage vor der Verbringung gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden und aus einem Betrieb stammen, in dem alle empfänglichen Tiere mindestens 28 Tage vor der beabsichtigten Verbringung geimpft wurden.

▼B

(2)  Die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern gemäß Absatz 1 wird nur durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Das Transportmittel wurde vor und nach der Verladung solcher Tiere gemäß Artikel 9 ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert;

b) die Tiere werden vor und während des Transports gegen Angriffe durch Vektorinsekten geschützt.

(3)  Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von diesen Tieren gewonnenes frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß den Anforderungen des Artikels 5 bzw. des Artikels 6 in Verkehr gebracht werden.

▼M1

Artikel 5

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Rindern und Wildwiederkäuern

(1)  Abweichend von dem Verbot gemäß den Buchstaben a und c des Artikels 3 Absatz 2 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und daraus hergestellten Fleischzubereitungen sowie von frischen Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern außerhalb der Sperrzone genehmigen, die

a) in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen; oder

b) vor dem 21. August 2015 geschlachtet oder erlegt wurden; oder

c) in Artikel 4 Absatz 1 genannt werden.

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass frisches Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und daraus hergestellte Fleischzubereitungen sowie frische Häute und Felle gemäß Absatz 1 nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(2)  Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit frischem Fleisch und aus solchem frischem Fleisch von Rindern, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, hergestellten Fleischzubereitungen in andere Mitgliedstaaten nur, wenn bei der Herstellung, Lagerung und Handhabung solchen Fleisches und solcher Fleischzubereitungen der Kontakt mit Fleisch und Fleischzubereitungen, die nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, ausgeschlossen war und wenn den Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission ( 1 ) beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.“

Artikel 6

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern bestehen oder solches enthalten

(1)  Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die in der Sperrzone aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern hergestellt wurden, genehmigen, sofern diese

a) in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen, oder

b) vor dem 21. August 2015 geschlachtet oder erlegt wurden, oder

c) in Artikel 4 Absatz 1 genannt werden, oder

d) außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden.

(2)  Die zuständige Behörde genehmigt das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gemäß Absatz 1, die den Bedingungen des Buchstabens a, b oder c des genannten Absatzes entsprechen, ausschließlich im Hoheitsgebiet Griechenlands, sofern die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fleischerzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(3)  Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer spezifischen Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher unterzogen worden sind und ihnen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.“

(4)  Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstabe d hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist, und ihnen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.“

Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung und des Inverkehrbringens von Milch und Milcherzeugnissen

(1)  Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Milch zum menschlichen Verzehr, die von Rindern aus Betrieben in der Sperrzone gewonnen wurde, sowie von daraus hergestellten Milcherzeugnissen genehmigen, sofern die Milch und die Milcherzeugnisse einer Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates ( 2 ) unterzogen worden sind.

(2)  Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Milch und Milcherzeugnissen, die von Rindern aus Betrieben in der Sperrzone gewonnen wurden — sofern die Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind — in andere Mitgliedstaaten nur, wenn diese der Behandlung gemäß Absatz 1 unterzogen wurden und wenn den Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.“

Artikel 8

Besondere Kennzeichnung von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2

▼B

Griechenland stellt sicher, dass das frische Fleisch, die Fleischzubereitungen und die Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2 mit einem speziellen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen versehen sind, das nicht oval ist und nicht verwechselt werden kann mit:

a) dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

b) dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Rindfleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).

Artikel 9

Anforderungen an Transportfahrzeuge, Reinigung und Desinfektion

(1)  Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Unternehmer oder Fahrer jedes Fahrzeugs, das mit den empfänglichen Arten in der Sperrzone in Kontakt war und diese Zone verlassen will, nachweist, dass das Fahrzeug seit dem letzten Kontakt mit den Tieren in einer Weise gereinigt und desinfiziert wurde, die das Virus der Lumpy-skin-Krankheit inaktiviert.

(2)  Die zuständige Behörde sollte die Angaben festlegen, die vom Unternehmer/Fahrer des Tiertransportfahrzeugs zum Nachweis der vorgeschriebenen Desinfektion vorzulegen sind.

Artikel 10

Informationspflicht

Griechenland teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Ergebnisse der Überwachung auf die Lumpy-skin-Krankheit mit, die in der Sperrzone durchgeführt wurde.

Artikel 11

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 wird aufgehoben.

Artikel 12

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum ►M1  31. Dezember 2016 ◄ .

Artikel 13

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

▼M4




ANHANG

Sperrzonen gemäß Artikel 2 Buchstabe b

A. Die folgenden Regionen in Griechenland:

 Region Attika

 Region Zentralgriechenland

 Region Zentralmakedonien

 Region Ostmakedonien und Thrakien

 Region Epirus

 Region Peloponnes

 Region Thessalien

 Region Westgriechenland

 Region Westmakedonien

B. Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

 Regionalbezirk Limnos.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

( 2 ) Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).