02015D1333 — DE — 16.06.2026 — 050.001
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BESCHLUSS (GASP) 2015/1333 DES RATES vom 31. Juli 2015 (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (GASP) 2015/1333 DES RATES
vom 31. Juli 2015
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP
KAPITEL I
AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 1
Es ist untersagt,
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu erbringen;
unmittelbar oder mittelbar Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bereitzustellen;
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 2
Artikel 1 gilt nicht für
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang damit;
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird;
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.
Artikel 1 gilt nicht für
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen, einschließlich der Bereitstellung von Personal, im Zusammenhang damit,
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit,
wenn dies vorab von dem gemäß Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) genehmigt wurde.
Artikel 3
Die Beschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gegenstände aus Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben oder nicht.
KAPITEL II
VERKEHRSSEKTOR
Artikel 4
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten verweigern — ausgenommen im Falle einer Notlandung — jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner.
Artikel 5a
Artikel 6
Artikel 7
KAPITEL III
EINREISEBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen,
die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Leitung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen;
bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;
die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch
die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;
Angriffe auf einen Flughafen, Bahnhof oder Seehafen in Libyen, eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage oder eine ausländische Vertretung in Libyen;
die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;
die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;
die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen;
die Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen;
das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation;
die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,
gemäß der Auflistung in Anhang II dieses Beschlusses.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass
die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder
eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Libyen und der Stabilität in der Region fördern würde.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder
ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Einreise oder Durchreise erforderlich ist, um Frieden und Stabilität in Libyen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.
Absatz 2 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
KAPITEL IV
EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN
Artikel 9
Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen und Organisationen,
die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Leitung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder der libyschen Behörden, oder der Personen und Organisationen, die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011) oder dieses Beschlusses verstoßen haben oder anderen bei Verstößen dagegen behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen, oder in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen;
bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;
die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch
die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;
Angriffe auf einen Flughafen, Bahnhof oder Seehafen in Libyen, eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage oder eine ausländische Vertretung in Libyen;
die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;
die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;
die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen;
die Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen;
das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation;
die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,
gemäß der Auflistung in Anhang IV befinden, werden eingefroren.
Ausnahmen können für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die
für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen oder
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor gegebenenfalls mit und dieser ist damit einverstanden, oder
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern vor dem Datum der Annahme der Resolution 1970 (2011) das Pfandrecht bestellt oder die Entscheidung getroffen wurde, nicht eine Person oder Organisation nach Absatz 1 oder 2 dieses Artikels begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mitgeteilt wurde.
Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 14 sind bei in Absatz 3 genannten Organisationen Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt, den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für einen oder mehrere der nachstehenden Zwecke zu genehmigen, und der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen:
humanitäre Bedürfnisse;
Kraftstoff, Elektrizität und Wasser für die rein zivile Nutzung;
Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen;
Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder
Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss mitgeteilt, dass diese Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen weder zur Verfügung gestellt noch zugutekommen werden;
der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden vorab zur Verwendung solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen konsultiert; und
der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden über die nach diesem Absatz gemachte Mitteilung informiert, und die libyschen Behörden haben innerhalb von fünf Arbeitstagen keinen Einspruch gegen die Freigabe solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen eingelegt.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 2 genannte Person oder Organisation in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III, IV oder VI aufgeführte Person oder Organisation, und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
Absatz 4 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder
Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 oder 2 fallen.
Die Absätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss in Bezug auf Absatz 1 und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 fallen – auf Absatz 4 sowie vom Rat in Bezug auf Absatz 2 und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 2 fallen – auf Absatz 4 bestimmt.
Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Ausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Ausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Nummer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens gehören, und Nummer 14 der Resolution 2819 (2026) gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Verwendung eingefrorener Barreserven, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, ausschließlich für Investitionen in
risikoarme Termineinlagen bei einem geeigneten Finanzinstitut, das von der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation ausgewählt wurde und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gelder eingefroren sind, im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der „Empfehlung 7.1“ gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, oder
Rentenpapiere im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der „Empfehlung 7.2“ gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates,
und zwar in Übereinstimmung mit der Billigung durch den Ausschuss.
Jede Reinvestition unterliegt dem in Absatz 15 genannten Verfahren.
Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Ausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Ausschuss die Übertragung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats im Einklang mit Nummer 15 der Resolution 2819 (2026) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Übertragung bestimmter eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, innerhalb desselben Hoheitsgebiets von der Depotbank oder der Finanzinstitution, die als globaler Verwahrer fungiert (oder von in ihrem Auftrag handelnden Unterverwahrern), an eine andere Depotbank oder eine andere Finanzinstitution (oder an in ihrem Auftrag handelnde Unterverwahrer) zum Zwecke der Übertragung der Rolle des globalen Verwahrers auf diese Depotbank oder diese Finanzinstitution zu ermöglichen, sofern
die Vermögenswerte während und nach Abschluss der Übertragung wie eingefrorene Gelder behandelt werden und den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unterliegen;
die Form und der Wert der übertragenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen bei der Übertragung erhalten bleiben.
KAPITEL V
SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Artikel 10
Die Union ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um festzulegen, welche Güter von diesem Artikel erfasst werden.
KAPITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolution 1970 (2011) beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich Schadensersatzansprüche, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Libyen, einschließlich der Regierung Libyens, oder aber einer Person oder Organisation, die über eine solche Person oder Organisation oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Wenn der Ausschuss ein Schiff gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 benennt, nimmt der Rat dieses Schiff in Anhang V auf.
Artikel 15
Artikel 16
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 17
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Artikel 18
Beschluss 2011/137/GASP wird aufgehoben.
Artikel 19
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1
1. Name: 1: ABDULQADER 2: MOHAMMED 3: AL-BAGHDADI 4: k. A.
Titel: Dr. Funktion: Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees Geburtsdatum: 1. Juli 1950 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B010574 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Tunesien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Gefängnis in Tunesien) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. März 2015, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5519275
2. Name: 1: ABDULQADER 2: YUSEF 3: DIBRI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Houn, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525715
3. Name: 1: SAYYID 2: MOHAMMED 3: QADHAF AL-DAM 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: a) Sirte, Libyen b) Ägypten gesicherter Aliasname: Sayed M. Gaddef Eddam ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: libysch. Reisepass-Nr. 513519 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525735
4. Name: 1: QUREN 2: SALIH 3: QUREN 4: AL QADHAFI
Titel: k. A. Funktion: Libyscher Botschafter in Tschad Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Akrin Saleh Akrin ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Ägypten benannt am: 17. März 2011 (geändert am 26. März 2015, 26. September 2014) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5519275
5. Name: 1: AMID 2: HUSAIN 3: AL KUNI 4: k. A.
Titel: Oberst Funktion: Gouverneur von Ghat (Südlibyen) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen) benannt am: 17. März 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).
6. Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA
Titel: k. A. Funktion: a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum: 4. April 1944 Geburtsort: Alrhaybat gesicherter Aliasname: a) Dorda Abuzed OE b) Abu Zayd Umar Hmeid Dorda ungesicherter Aliasnahme: k.A. Staatsangehörigkeit: k.A. Reisepass-Nr.: libysche Nummer FK117RK0, ausgestellt am 25. November 2018 in Tripolis (gültig bis: 24. November 2026) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016, 25. Februar 2020, 18. Juli 2022) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).
7. Name: 1: ABU 2: BAKR 3: YUNIS 4: JABIR
Titel: Generalmajor Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525775
8. Name: 1: MATUQ 2: MOHAMMED 3: MATUQ 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyengesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525795
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10. Name: 1: HANNIBAL 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 20. September 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libanon (in Gewahrsam) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525835
11. Name: 1: KHAMIS 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525855
12. Name: 1: MOHAMMED 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525875
13. Name: 1: MUAMMAR 2: MOHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI
Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525895
14. Name: 1: MUTASSIM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: a) 1976 b) 5. Februar 1974 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: a) Almuatesem Bellah Muammer Al-Gaddafi b) Mutassim Billah Abuminyar Al-Gaddafi ungesicherter Aliasname: a) Muatasmblla b) Muatasimbllah c) Moatassam Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525915
15. Name: 1: SAADI 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a) 27. Mai 1973 b) 1. Januar 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr. a) 014797 b) 524521 c) libysche Nummer AA862825, ausgestellt am 19. Mai 2021 in Tripolis (gültig bis: 18. Mai 2029) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam), benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 28. Januar 2022, 26. März 2015, 2. April 2012, 14. März 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).
16. Name: 1: SAIF AL-ARAB 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525955
17. Name: 1: SAIF AL-ISLAM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung Geburtsdatum: 25. Juni 1972 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: eingeschränkte Bewegungsfreiheit in Zintan, Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525975
18. Name: 1: ABDULLAH 2: AL-SENUSSI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 21. März 2013) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525995
▼M52 —————
▼M54 —————
21. Name: 1: ERMIAS 2: ALEM 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: ca. 1980, Geburtsort: Eritrea gesicherter Aliasname: Ermias Ghermay, Guro ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen) benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Zu Ermias Alem liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Mustafa zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Alem kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Alem zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Alem erlassen.
22. Name: 1: FITIWI 2: ABDELRAZAK 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: Abdurezak, Abdelrazaq, Abdulrazak, Abdrazzak ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.
23. Name: 1: AHMAD 2: OUMAR 3: IMHAMAD 4: AL-FITOURI
Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 7. Mai 1988 Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal e) Al Dabbashi Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: libysche Nummer LY53FP76, ausgestellt am 29. September 2015 in Tripoli nationale Kennziffer: 119880387067 Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen c) Dbabsha-Sabratah benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/
Weitere Angaben
Ahmad Imhamad ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Imhamad ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Imhamad ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad Imhamad am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Imhamads Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Imhamad Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Imhamads Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten.
Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Imhamad war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Imhamad tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.
24. Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 19. Januar 1983 Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: Mus'ab Abu Qarin ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005 b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/
Weitere Angaben
Mus'ab Mustafa gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Alem dokumentiert, der im Namen von Mustafa um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Mustafa Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed al-Hadi (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Mustafa, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Mustafa allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Mustafa hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Mustafa hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Mustafa Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Mustafa ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.
25. Name: 1: MOHAMMED 2: AL AMIN 3: AL-ARABI 4: KASHLAF
Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinerie Geburtsdatum: 2. Dezember 1985 Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: C17HLRL3, ausgestellt am 30. Dezember 2015 in Zawiya nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Mohammed al-Hadi ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Al-Hadi kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM — Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von al-Hadi eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Al-Hadi hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass al-Hadi mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligt war.
26. Name: 1: ABD 2: AL-RAHMAN 3: AL-MILAD 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed al-Hadi (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.
27. Name: 1: IBRAHIM 2: SAEED 3: SALIM 4: JADHRAN
Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 29. Oktober 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Ibrahim Saeed Salem Awad Aissa Hamed Dawoud Al Jadhran ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: S/263963, ausgestellt am 8. November 2012 nationale Kennziffer: a) 119820043341 b) persönliche Kennziffer: 137803 Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018 (geändert am 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.
Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).
Weitere Angaben
28. Name: 1. SALAH 2: BADI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018 Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
29. Name: 1: Osama 2: Al Kuni 3: Ibrahim 4: k. A.
Titel: Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ in Zawiyah Funktion: k. A. Geburtsdatum: 4. April 1976 Geburtsort: Tripoli, Libyen gesicherter Aliasname: a) Osama Milad b) Osama al-Milad c) Osama Zawiya d) Osama Zawiyah e) Osama al Kuni ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 25. Oktober 2021 sonstige Angaben: Als faktischer Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks in Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 11 Buchstaben a und f der Resolution 2213(2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2441(2018).
Weitere Angaben
Als faktischer Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Die Haftanstalt „Al-Nasr“ in Zawiyah steht in der öffentlichen Berichterstattung und in vertraulichen Berichten über die Notlage von Migranten und Asylbewerbern in Libyen, die dort auch Folter, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und dem Menschenhandel zum Opfer fallen, seit Jahren in der Kritik. Humanitäre Organisationen und Opfer von Menschenhandel haben die Person eindeutig als faktischen Leiter der Haftanstalt identifiziert. Drei Personen, die in der Haftanstalt „Al-Nasr“ beschäftigt waren, wurden wegen der Folterung von Migranten in der Haftanstalt zu Haftstrafen verurteilt.
ANHANG II
LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2
A. Personen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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▼M30 ————— |
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2. |
ABU SHAARIYA |
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit |
Schwager von Muammar Al-Gaddafi. Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
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▼M23 ————— |
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►M23 3. ◄ |
ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir |
Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Traghen |
Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
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▼M40 ————— |
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►M23 5. ◄ |
FARKASH, Mohammed Boucharaya |
Geburtsdatum: 1. Juli 1949 Geburtsort: Al-Bayda |
Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
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►M23 6. ◄ |
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou |
|
Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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▼M42 ————— |
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►M23 8. ◄ |
HIJAZI, Mohamad Mahmoud |
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Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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▼M56 ————— |
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▼M38 ————— |
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►M23 11. ◄ |
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug |
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Minister für Soziales der Regie-rung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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►M23 12. ◄ |
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad |
Geburtsdatum: 4. Mai 1963 Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen) |
Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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▼M50 ————— |
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▼M5 ————— |
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▼M36 ————— |
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▼M40 ————— |
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▼M36 ————— |
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▼M45 ————— |
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18. |
DIAB, Moussa alias DIAB, Mousa |
Geschlecht: männlich |
Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt. Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen. |
21.9.2020 |
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▼M53 ————— |
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20. |
KUZNETSOV, Aleksandr (Alexander) Sergeevich (Александр Сергеевич КУЗНЕЦОВ) |
Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group Rufzeichen: Ratibor Geburtsdatum: 8. Oktober 1977 Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch ID Wagner Group: M-0271 Geschlecht: männlich |
Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen. |
13.12.2021 |
ANHANG III
LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1
A. Personen
6. Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA
Titel: k. A. Funktion: a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum: 4. April 1944 Geburtsort: Alrhaybat gesicherter Aliasname: a) Dorda Abuzed OE b) Abu Zayd Umar Hmeid Dorda ungesicherter Aliasnahme: k.A. Staatsangehörigkeit: k.A. Reisepass-Nr.: libysche Nummer FK117RK0, ausgestellt am 25. November 2018 in Tripolis (gültig bis: 24. November 2026) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016, 25. Februar 2020, 18. Juli 2022) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).
7. Name: 1: ABU 2: BAKR 3: YUNIS 4: JABIR
Titel: Generalmajor Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525775
8. Name: 1: MATUQ 2: MOHAMMED 3: MATUQ 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525795
▼M51 —————
10. Name: 1: HANNIBAL 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 20. September 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libanon (in Gewahrsam) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525835
11. Name: 1: KHAMIS 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525855
12. Name: 1: MOHAMMED 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525875
13. Name: 1: MUAMMAR 2: MOHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI
Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525895
14. Name: 1: MUTASSIM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: a) 1976 b) 5. Februar 1974 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: a) Almuatesem Bellah Muammer Al-Gaddafi b) Mutassim Billah Abuminyar Al-Gaddafi ungesicherter Aliasname: a) Muatasmblla b) Muatasimbllah c) Moatassam Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525915
15. Name: 1: SAADI 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a) 27. Mai 1973 b) 1. Januar 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr. a) 014797 b) 524521 c) libysche Nummer AA862825, ausgestellt am 19. Mai 2021 in Tripolis (gültig bis: 18. Mai 2029) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam), benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 28. Januar 2022, 26. März 2015, 2. April 2012, 14. März 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).
16. Name: 1: SAIF AL-ARAB 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasnamen: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525955
17. Name: 1: SAIF AL-ISLAM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung Geburtsdatum: 25. Juni 1972 Geburtsort: Tripolis, Libyengesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: eingeschränkte Bewegungsfreiheit in Zintan, Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525975
18. Name: 1: ABDULLAH 2: AL-SENUSSI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 21. März 2013) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525995
19. Name: 1: SAFIA 2: FARKASH 3: AL-BARASSI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1. Januar 1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239, Ausstellungsdatum: 4. Mai 2014, gültig bis 3. Mai 2024) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: 98606491 Anschrift: a) Sultanat Oman b) (vermuteter Aufenthaltsort — Ägypten) benannt am: 24. Juni 2011 (geändert am 31. Januar 2024, 1. April 2016, 26. März 2015, 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012, 13. Februar 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 19 der Resolution 1973 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.
▼M54 —————
21. Name: 1: ERMIAS 2: ALEM 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: ca. 1980, Geburtsort: Eritrea gesicherter Aliasname: Ermias Ghermay, Guro ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen) benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Zu Ermias Alem liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Mustafa zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Alem kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Alem zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Alem erlassen.
22. Name: 1: FITIWI 2: ABDELRAZAK 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: Abdurezak, Abdelrazaq, Abdulrazak, Abdrazzak ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.
23. Name: 1: AHMAD 2: OUMAR 3: IMHAMAD 4: AL-FITOURI
Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 7. Mai 1988 Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal e) Al Dabbashi Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: libysche Nummer LY53FP76, ausgestellt am 29. September 2015 in Tripoli nationale Kennziffer: 119880387067 Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen c) Dbabsha-Sabratah benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/
Weitere Angaben
Ahmad Imhamad ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Imhamad ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Imhamad ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad Imhamad am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Imhamads Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Imhamad Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Imhamads Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten.
Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Imhamad war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Imhamad tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.
24. Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 19. Januar 1983 Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: Mus'ab Abu Qarin ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005 b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/
Weitere Angaben
Mus'ab Mustafa gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Alem dokumentiert, der im Namen von Mustafa um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Mustafa Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed al-Hadi (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Mustafa, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Mustafa allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Mustafa hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Mustafa hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Mustafa Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Mustafa ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.
25. Name: 1: MOHAMMED 2: AL AMIN 3: AL-ARABI 4: KASHLAF
Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinerie Geburtsdatum: 2. Dezember 1985 Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: C17HLRL3, ausgestellt am 30. Dezember 2015 in Zawiya nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Mohammed al-Hadi ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Al-Hadi kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM — Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von al-Hadi eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Al-Hadi hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass al-Hadi mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligt war.
26. Name: 1: ABD 2: AL-RAHMAN 3: AL-MILAD 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed al-Hadi (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.
27. Name: 1: IBRAHIM 2: SAEED 3: SALIM 4: JADHRAN
Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 29. Oktober 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Ibrahim Saeed Salem Awad Aissa Hamed Dawoud Al Jadhran ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: S/263963, ausgestellt am 8. November 2012 nationale Kennziffer: a) 119820043341 b) persönliche Kennziffer: 137803 Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018 (geändert am 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.
Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).
Weitere Angaben
28. Name: 1. SALAH 2: BADI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018 Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
29. Name: 1: Osama 2: Al Kuni 3: Ibrahim 4: k. A.
Titel: Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ in Zawiyah Funktion: k. A. Geburtsdatum: 4. April 1976 Geburtsort: Tripoli, Libyen gesicherter Aliasname: a) Osama Milad b) Osama al-Milad c) Osama Zawiya d) Osama Zawiyah e) Osama al Kuni ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 25. Oktober 2021 sonstige Angaben: Als faktischer Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks in Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 11 Buchstaben a und f der Resolution 2213(2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2441(2018).
Weitere Angaben
Als faktischer Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Die Haftanstalt „Al-Nasr“ in Zawiyah steht in der öffentlichen Berichterstattung und in vertraulichen Berichten über die Notlage von Migranten und Asylbewerbern in Libyen, die dort auch Folter, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und dem Menschenhandel zum Opfer fallen, seit Jahren in der Kritik. Humanitäre Organisationen und Opfer von Menschenhandel haben die Person eindeutig als faktischen Leiter der Haftanstalt identifiziert. Drei Personen, die in der Haftanstalt „Al-Nasr“ beschäftigt waren, wurden wegen der Folterung von Migranten in der Haftanstalt zu Haftstrafen verurteilt.
ANHANG IV
LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2
A. Personen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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▼M30 ————— |
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2. |
ABU SHAARIYA |
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit |
Schwager von Muammar Al-Gaddafi. Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
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▼M23 ————— |
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►M23 3. ◄ |
ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir |
Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Traghen |
Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
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▼M40 ————— |
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►M23 5. ◄ |
FARKASH, Mohammed Boucharaya |
Geburtsdatum: 1. Juli 1949 Geburtsort: Al-Bayda |
Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
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►M23 6. ◄ |
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou |
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Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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▼M42 ————— |
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►M23 8. ◄ |
HIJAZI, Mohamad Mahmoud |
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Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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▼M56 ————— |
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▼M38 ————— |
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►M23 11. ◄ |
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug |
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Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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►M23 12. ◄ |
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad |
Geburtsdatum: 4. Mai 1963 Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen) |
Minister für Bildung, Hochschul-wesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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▼M50 ————— |
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▼M5 ————— |
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▼M30 ————— |
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►M23 15. ◄ |
DIBRI, Abdulqader Yusef |
Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi. Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Houn, Libyen |
Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
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▼M50 ————— |
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17. |
AL QADHAFI, Quren Salih Quren alias Akrin Akrin Saleh, Al Qadhafi Qurayn Salih Qurayn, Al Qadhafi Qu'ren Salih Qu'ren, Salah Egreen |
Geschlecht: männlich |
Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime des verstorbenen Muammar Al-Gaddafi beteiligt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Mitglied der Volksfront für die Befreiung Libyens (PFLL), einer Miliz und politischen Partei, die dem verstorbenen Muammar Al-Gaddafi treu ist. Beteiligt an der Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs Libyens durch Ablehnung der Vereinten Nationen und Untergrabung des von den Vereinten Nationen unterstützten politischen Prozesses, einschließlich des Libyschen Forums für den politischen Dialog, wodurch von ihm eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens ausgeht. |
12.4.2011 |
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►M23 18. ◄ |
AL KUNI, Oberst Amid Husain |
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen. |
Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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▼M36 ————— |
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▼M40 ————— |
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▼M36 ————— |
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▼M45 ————— |
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23. |
DIAB, Moussa alias DIAB, Mousa |
Geschlecht: männlich |
Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt. Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen. |
21.9.2020 |
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▼M53 ————— |
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25. |
KUZNETSOV, Aleksandr (Alexander) Sergeevich (Александр Сергеевич КУЗНЕЦОВ) |
Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group Rufzeichen: Ratibor Geburtsdatum: 8. Oktober 1977 Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch ID Wagner Group: M-0271 Geschlecht: männlich |
Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen. |
13.12.2021 |
B. Organisationen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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▼M47 ————— |
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2. |
Gaddafi International Charity and Development Foundation |
Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus —Jian St. — Tripolis — P.O. Box: 1101 — LIBYEN Tel. (+218) 214778301 — Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org |
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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3. |
Waatassimou Foundation |
Sitz in Tripolis |
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
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4. |
Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt) |
Kontaktdaten: Tel.: 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00; Fax: 00 218 21 340 21 07 http://www.ljbc.net; E-Mail: info@ljbc.net |
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Beteiligt an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten. |
21.3.2011 |
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5. |
Korps der Revolutionsgarden |
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Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. |
21.3.2011 |
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6. |
Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank) |
El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; E-Mail: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libyen); Tel. Nr. (218)214870586; Tel. Nr. (218) 214870714; Tel. Nr. (218) 214870745; Tel. Nr. (218) 213338366; Tel. Nr. (218) 213331533; Tel. Nr. (218) 213333541; Tel. Nr. (218) 213333544; Tel. Nr. (218) 213333543; Tel. Nr. (218) 213333542; Fax Nr. (218) 214870747; Fax Nr. (218) 214870767; Fax Nr. (218) 214870777; Fax Nr. (218) 213330927; Fax Nr. (218) 213333545 |
Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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7. |
Al-Inma Holding Co. for Services Investments |
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Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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8. |
Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments |
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Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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9. |
Al-Inma Holding Company for Tourism Investment |
Hasan al-Mashay Street (off al- Zawiyah Street) Tel. Nr.: (218) 213345187 Fax: +218.21.334.5188 E-Mail: info@ethic.ly |
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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10. |
Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments |
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Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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11. |
LAP Green Networks (auch bekannt als Lap GreenN, LAP Green Holding Company) |
9th Floor, Ebene Tower, 52, Cybercity, Ebene, Mauritius |
Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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12. |
Sabtina Ltd |
530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK. Sonstige Angaben: Reg. Nr. 01794877 (UK) |
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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▼M53 ————— |
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14. |
Capitana Seas Limited |
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Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
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▼M53 ————— |
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▼M50 ————— |
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17. |
Sigma Airlines alias Sigma Aviation; Air Sigma |
Anschrift: Markov Str. 11 050013, Almaty, Kasachstan Tel. +7 7272922305 Website: https://airsigma.pro/ Eingetragen unter dem Namen: Kenesbayev Umirbek Zharmenovich |
Sigma Airlines ist ein gewerbliches Luftfrachtunternehmen, das Luftfahrzeuge betreibt, die gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen haben. Die Vereinten Nationen haben Sigma Airlines als einen der kommerziellen Luftfrachtanbieter ermittelt, die unter Verstoß gegen das VN-Embargo gegen die Verbringung von Militärgütern nach Libyen operieren. |
21.9.2020 |
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18. |
Avrasya Shipping |
Anschrift: Liman Mh. Gezi Cd. Nr. 22/3 İlkadım, Samsun, Türkei Tel. +90 5497201748 E-Mail: info@avrasyashipping.com Website: http://www.avrasyashipping.com/iletisim |
Avrasya Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Cirkin betreibt, das gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat. Die Cirkin wird insbesondere mit der im Mai und Juni 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht. |
21.9.2020 |
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19. |
Med Wave Shipping |
Anschrift: Office 511, 5th Floor, Baraka Building, Dauwar Al-Waha, Jordanien; Adel Al-Hojrat Gebäude Nr.°3, 1. Stock, gegenüber von Swefieh, Mall-Swefieh Po Box 850880 Amman, 11185 Jordanien; Erdgeschoss, Orient Queen Homes Building, John Kennedy, Ras Beirut, Libanon Tel. +962 787064121;+962 65865550; +962 65868550 E-Mail: operation@medwave.co |
Med Wave Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Bana betreibt, bei dem festgestellt wurde, dass es gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat. Die Bana wird insbesondere mit der im Januar 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht. |
21.9.2020 |
ANHANG V
LISTE DER SCHIFFE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 7 ABSÄTZE 1, 2, 3 UND 5
…
B. Organisationen
▼M3 —————
▼M21 —————
ANLAGE VI
LISTE DER ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3
1. Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)
Aliasname: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) früherer Aliasname: k. A. Anschrift: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen benannt am: 17. März 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526075
2. Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO
Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen benannt am: 17. März 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525715
( 1 ) Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4).