02015D1111 — DE — 02.02.2017 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1111 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2015

über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4507)

(Nur der deutsche, französische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich)

(ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 82)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/178 DER KOMMISSION Nur der deutsche, französische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich vom 31. Januar 2017

  L 28

71

2.2.2017




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1111 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2015

über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4507)

(Nur der deutsche, französische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich)



▼M1

Artikel 1

Die Absichtserklärung vom 27. April 2014 zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik und nach Südpolen, die die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission übermittelt haben und in der die Streckenführung „Wilhelmshaven/Bremerhaven/Hamburg/Amsterdam/Rotterdam/Antwerpen–Aachen–Hannover/Berlin–Warschau–Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas–Riga–Tallinn/Falkenberg–Prag/Wrocław–Katowice“ als Hauptstreckenführung für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.

▼B

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.