02015D0750 — DE — 30.04.2018 — 001.001


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►M1  DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION (EU) 2015/750

vom 8. Mai 2015

zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 427 -1 517  MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können ◄

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3061)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 27)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/661 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. April 2018

  L 110

127

30.4.2018




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▼M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION (EU) 2015/750

vom 8. Mai 2015

zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 427 -1 517  MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

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(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3061)

(Text von Bedeutung für den EWR)



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Artikel 1

Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 1 427 -1 517  MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können.

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Artikel 2

1.  Spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 1 452 -1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.

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2.  Spätestens zum 1. Oktober 2018 sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung der Frequenzbänder 1 427 -1 452  MHz und 1 492 -1 517  MHz oder eines Teils davon für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.

3.  Wenn sie gemäß Absatz 2 nur einen Teil des Frequenzbands 1 427 -1 452  MHz oder des Frequenzbands 1 492 -1 517  MHz zuweisen und bereitstellen,

a) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bestehende Nutzungsarten in dem unbedingt erforderlichen Maße und mit dem Ziel aufrechterhalten werden, diese Frequenzbänder schrittweise für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, bereitzustellen;

b) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein solcher Frequenzabschnitt vorrangig zusammen mit dem Frequenzband 1 452 -1 492  MHz ein zusammenhängendes Frequenzband bildet;

c) können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2023 oder auch länger, wenn für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste kein nationaler Bedarf nach den Artikeln 3 und 6 des Beschlusses 243/2012/EU festgestellt wurde, erlauben, dass ein Teil dieser Frequenzbänder für den weiteren Betrieb bestehender terrestrischer ortsfester drahtloser Dienste oder anderer bestehender Nutzungsarten, die keine gemeinsame Nutzung dieser Frequenzbänder mit drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten zulassen, genutzt wird.

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4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Artikel genannten terrestrischen Systeme einen angemessenen Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

5.  Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte sowie einschlägiger internationaler Vereinbarungen den Betrieb der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Systeme zu ermöglichen.

Artikel 2a

Die Mitgliedstaaten überprüfen alle zwei Jahre die Anwendung des Artikels 2, um eine größtmögliche Verfügbarkeit des Frequenzbands 1 427 -1 517  MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zu gewährleisten.

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Artikel 3

In geografischen Gebieten, in denen die Koordinierung mit Drittländern ein Abweichen von den Parametern im Anhang erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht an die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen gebunden. Sie bemühen sich, die Dauer und geografische Reichweite solcher Abweichungen so gering wie möglich zu halten.

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Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 1 427 -1 517  MHz und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um nötigenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.

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Artikel 4a

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission spätestens am 1. November 2018 über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über den Umfang der Verfügbarkeit der Frequenzbänder 1 427 -1 452  MHz und 1 492 -1 517  MHz.

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Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG

PARAMETER GEMÄẞ ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 2 ABSATZ 2

A.   ALLGEMEINE PARAMETER

1. Der Betriebsmodus im Frequenzband 1 427 -1 517  MHz ist auf Aussendungen der Basisstation („nur Downlink“) beschränkt.

2. Blockgrößen im Frequenzband 1 427 -1 517  MHz werden in Vielfachen von 5 MHz zugeteilt. Die untere Frequenzgrenze eines zugeteilten Blocks wird ausgerichtet an dem oder hat den Abstand eines Vielfachen von 5 MHz von dem unteren Bandrand von 1 427  MHz.

3. Die Aussendungen der Basisstation müssen den in diesem Anhang festgelegten technischen Bedingungen (Frequenzblock-Entkopplungsmasken) entsprechen.

B.   TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BASISSTATIONEN — FREQUENZBLOCK-ENTKOPPLUNGSMASKE

Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und verwendet, um die Koexistenz benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Betreibern solcher benachbarten Netze zu gewährleisten. Weniger strenge Parameter können angewandt werden, sofern sie zwischen den betreffenden Betreibern oder Verwaltungen vereinbart worden sind und soweit diese Parameter die für den Schutz anderer Dienste oder Anwendungen auch in benachbarten Frequenzbändern oder aufgrund grenzübergreifender Verpflichtungen geltenden technischen Bedingungen erfüllen.

Die BEM ist eine Sendefrequenzmaske, die frequenzabhängig und auf den Rand eines Frequenzblocks bezogen ist, für den einem Betreiber entsprechende Nutzungsrechte erteilt wurden. Sie besteht aus blockinternen und Außerblock-Leistungsgrenzwerten. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber gehört. Die Außerblock-Leistungsgrenzwerte gelten für Frequenzen, die für WBB-ECS innerhalb des Frequenzbands 1 427 -1 517  MHz genutzt werden und außerhalb von Blöcken liegen, die einem Betreiber zugeteilt sind. Sie sind in Tabelle 2 angegeben. Die Außerband-Leistungsgrenzwerte gelten für Frequenzen, die außerhalb des Teils des Frequenzbands 1 427 -1 517  MHz liegen, der auf nationaler Ebene für WBB-ECS genutzt wird.

Darüber hinaus werden Koexistenz-Leistungsgrenzen für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (wireless broadband electronic communications services, WBB-ECS) im Frequenzband 1 427 -1 517  MHz festgelegt, um die Kompatibilität zwischen diesen Diensten und anderen Funkdiensten oder -anwendungen zu gewährleisten, auch wenn ein Teil des Frequenzbands 1 427 -1 452  MHz und das Frequenzband 1 492 -1 517  MHz nicht für WBB-ECS zugewiesen ist. Die Koexistenz-Leistungsgrenzwerte in Bezug auf Dienste oder Anwendungen in den benachbarten Frequenzbändern (d. h. außerhalb der für WBB-ECS genutzten Frequenzen) sind in den Tabellen 3, 4 und 5 angegeben und decken auch die nationale Flexibilität bei der Zuteilung von Frequenzen für WBB-ECS im Frequenzband 1 427 -1 517  MHz gemäß diesem Beschluss ab.

Um die Koexistenz mit Diensten und Anwendungen in den benachbarten Bändern zu gewährleisten, können auf nationaler Ebene zusätzliche technische Maßnahmen oder Verfahrensmaßnahmen ( 1 ) oder beides Anwendung finden.

Anforderungen für blockinterne Aussendungen

Für Basisstationen wird für die blockinterne äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) kein Grenzwert verbindlich vorgeschrieben, außer für den Frequenzblock 1 512 -1 517  MHz, für den ein solcher Grenzwert in Tabelle 1 angegeben ist. Für andere Frequenzblöcke als den Frequenzblock 1 512 -1 517  MHz können die Mitgliedstaaten einen EIRP-Grenzwert von höchstens 68 dBm/5 MHz festsetzen, der für bestimmte Anwendungsfälle angehoben werden kann, z. B. für die aggregierte Frequenznutzung im Frequenzband 1 427 -1 512  MHz und für Frequenzen in niedrigeren Frequenzbändern.



Tabelle 1

Maximale blockinterne EIRP pro Zelle (1) für WBB-ECS-Basisstationen im Frequenzband 1 512 -1 517 MHz

Frequenzblock

Maximale blockinterne EIRP

Messbandbreite

1 512 -1 517 MHz

58 dBm

5 MHz

(1)   An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert „pro Zelle“ dem eines der Sektoren.

Erläuterung zu Tabelle 1

Diese Anforderungen sollen die Kompatibilität zwischen WBB-ECS, die im Frequenzblock 1 512 -1 517  MHz betrieben werden, und Satellitenmobilfunkdiensten, die im Frequenzband 1 518 -1 525  MHz betrieben werden, gewährleisten.

Anforderungen für Außerblockaussendungen



Tabelle 2

BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte pro Antenne für Basisstationen im Frequenzband 1 427 -1 517 MHz

Frequenzbereich Außerblockaussendungen

Maximale mittlere Außerblock-EIRP

Messbandbreite

– 10 bis – 5 MHz vom unteren Blockrand

11 dBm

5 MHz

– 5 bis 0 MHz vom unteren Blockrand

16,3 dBm

5 MHz

0 bis + 5 MHz vom oberen Blockrand

16,3 dBm

5 MHz

+ 5 bis + 10 MHz vom oberen Blockrand

11 dBm

5 MHz

Frequenzen mit einem Abstand von mehr als 10 MHz vom unteren oder oberen Blockrand im Frequenzband 1 427 -1 517 MHz

9 dBm

5 MHz

Koexistenzanforderungen für benachbarte Frequenzbänder



Tabelle 3

Leistungsgrenzwerte für unerwünschte Aussendungen im Frequenzband 1 400 -1 427 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1 427 -1 452 MHz betrieben werden

Frequenzbereich Außerbandaussendungen

Maximale unerwünschte Sendeleistung (1)

Messbandbreite

1 400 -1 427 MHz

– 72 dBm

27 MHz

(1)   Unter unerwünschter Sendeleistung ist hier der am Antennenanschluss gemessene Leistungswert zu verstehen.

Erläuterung zu Tabelle 3

Diese Anforderung soll den Schutz von Funkastronomiediensten und passiven Satelliten-Erkundungsdiensten im passiven Frequenzband 1 400 -1 427  MHz vor WBB-ECS gewährleisten, die im Frequenzband 1 427 -1 452  MHz betrieben werden, auch wenn nur ein Teil dieses Frequenzbands für WBB-ECS zugeteilt ist. Weitere nationale Maßnahmen können erforderlich sein, um Funkastronomie-Beobachtungsdienste im passiven Frequenzband 1 400 -1 427  MHz besser vor WBB-ECS zu schützen.



Tabelle 4

Grenzwerte für die Außerband-EIRP pro Zelle (1) im Frequenzbereich 1 518 -1 559 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1 492 -1 517 MHz betrieben werden

Frequenzbereich Außerbandaussendungen

Maximale Außerband-EIRP

Messbandbreite

1 518 -1 520 MHz

– 0,8 dBm

1 MHz

1 520 -1 559 MHz

– 30 dBm

1 MHz

(1)   An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert „pro Zelle“ dem eines der Sektoren.

Erläuterung zu Tabelle 4

Diese Anforderungen sollen einen angemessenen Schutz von Satellitenmobilfunkdiensten, die im Frequenzband 1 518 -1 559  MHz insbesondere in Seehäfen, Flughäfen und Such- und Rettungsbodenstationen des Satellitenmobilfunkdienstes betrieben werden, vor WBB-ECS gewährleisten, die im Frequenzband 1 492 -1 517  MHz betrieben werden, auch wenn nur ein Teil dieses Frequenzbands für WBB-ECS zugeteilt ist. Weitere nationale Maßnahmen können erforderlich sein, um Satellitenmobilfunkdienste im Frequenzband 1 518 -1 559  MHz besser zu schützen.



Tabelle 5

Grenzwerte für die Außerband-EIRP pro Zelle unter 1 452 MHz und über 1 492 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1 452 -1 492 MHz betrieben werden

Frequenzbereich Außerbandaussendungen

Maximale mittlere Außerband-EIRP

Messbandbreite

unter 1 449 MHz

– 20 dBm

1 MHz

1 449 -1 452 MHz

14 dBm

3 MHz

1 492 -1 495 MHz

14 dBm

3 MHz

über 1 495 MHz

– 20 dBm

1 MHz

Erläuterung zu Tabelle 5

Diese Anforderungen gelten, wenn unterhalb von 1 452  MHz und/oder oberhalb von 1 492  MHz keine WBB-ECS betrieben werden. Sie sollen die Kompatibilität von WBB-ECS im Frequenzband 1 452 -1 492  MHz mit koordinierten ortsfesten Funkstrecken, Mobilfunkdiensten und aeronautischen Telemetriediensten, die auf Bodenstationen beschränkt sind, in benachbarten Frequenzbändern unter 1 452  MHz oder über 1 492  MHz gewährleisten.

Die in Tabelle 5 für Frequenzen unter 1 452  MHz angegebenen Grenzwerte gelten nicht, wenn WBB-ECS in den Blöcken unmittelbar unter 1 452  MHz betrieben werden. Die in Tabelle 5 für Frequenzen über 1 492  MHz angegebenen Grenzwerte gelten nicht, wenn WBB-ECS in den Blöcken unmittelbar über 1 492  MHz betrieben werden. Die in den Tabellen 3 und 4 festgelegten Außerband-Anforderungen und die in Tabelle 2 festgelegten Außerblock-Anforderungen bleiben hiervon unberührt.



( 1 ) Beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten: Koordinierung der Frequenzplanung, Standortkoordinierung, strengere bandinterne Leistungsgrenzwerte für Basisstationen, strengere Außerband-Grenzwerte für die äquivalente isotrope Strahlungsleistung der Basisstationen als in Tabelle 5.