02015D0750 — DE — 30.04.2018 — 001.001
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►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 427 -1 517 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können ◄ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3061) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 27) |
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30.4.2018 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION (EU) 2015/750
vom 8. Mai 2015
zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 427 -1 517 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3061)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 1 427 -1 517 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können.
Artikel 2
1. Spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 1 452 -1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.
2. Spätestens zum 1. Oktober 2018 sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung der Frequenzbänder 1 427 -1 452 MHz und 1 492 -1 517 MHz oder eines Teils davon für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.
3. Wenn sie gemäß Absatz 2 nur einen Teil des Frequenzbands 1 427 -1 452 MHz oder des Frequenzbands 1 492 -1 517 MHz zuweisen und bereitstellen,
a) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bestehende Nutzungsarten in dem unbedingt erforderlichen Maße und mit dem Ziel aufrechterhalten werden, diese Frequenzbänder schrittweise für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, bereitzustellen;
b) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein solcher Frequenzabschnitt vorrangig zusammen mit dem Frequenzband 1 452 -1 492 MHz ein zusammenhängendes Frequenzband bildet;
c) können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2023 oder auch länger, wenn für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste kein nationaler Bedarf nach den Artikeln 3 und 6 des Beschlusses 243/2012/EU festgestellt wurde, erlauben, dass ein Teil dieser Frequenzbänder für den weiteren Betrieb bestehender terrestrischer ortsfester drahtloser Dienste oder anderer bestehender Nutzungsarten, die keine gemeinsame Nutzung dieser Frequenzbänder mit drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten zulassen, genutzt wird.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Artikel genannten terrestrischen Systeme einen angemessenen Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.
5. Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte sowie einschlägiger internationaler Vereinbarungen den Betrieb der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Systeme zu ermöglichen.
Artikel 2a
Die Mitgliedstaaten überprüfen alle zwei Jahre die Anwendung des Artikels 2, um eine größtmögliche Verfügbarkeit des Frequenzbands 1 427 -1 517 MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zu gewährleisten.
Artikel 3
In geografischen Gebieten, in denen die Koordinierung mit Drittländern ein Abweichen von den Parametern im Anhang erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht an die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen gebunden. Sie bemühen sich, die Dauer und geografische Reichweite solcher Abweichungen so gering wie möglich zu halten.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 1 427 -1 517 MHz und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um nötigenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Artikel 4a
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission spätestens am 1. November 2018 über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über den Umfang der Verfügbarkeit der Frequenzbänder 1 427 -1 452 MHz und 1 492 -1 517 MHz.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
PARAMETER GEMÄẞ ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 2 ABSATZ 2
A. ALLGEMEINE PARAMETER
1. Der Betriebsmodus im Frequenzband 1 427 -1 517 MHz ist auf Aussendungen der Basisstation („nur Downlink“) beschränkt.
2. Blockgrößen im Frequenzband 1 427 -1 517 MHz werden in Vielfachen von 5 MHz zugeteilt. Die untere Frequenzgrenze eines zugeteilten Blocks wird ausgerichtet an dem oder hat den Abstand eines Vielfachen von 5 MHz von dem unteren Bandrand von 1 427 MHz.
3. Die Aussendungen der Basisstation müssen den in diesem Anhang festgelegten technischen Bedingungen (Frequenzblock-Entkopplungsmasken) entsprechen.
B. TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BASISSTATIONEN — FREQUENZBLOCK-ENTKOPPLUNGSMASKE
Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und verwendet, um die Koexistenz benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Betreibern solcher benachbarten Netze zu gewährleisten. Weniger strenge Parameter können angewandt werden, sofern sie zwischen den betreffenden Betreibern oder Verwaltungen vereinbart worden sind und soweit diese Parameter die für den Schutz anderer Dienste oder Anwendungen auch in benachbarten Frequenzbändern oder aufgrund grenzübergreifender Verpflichtungen geltenden technischen Bedingungen erfüllen.
Die BEM ist eine Sendefrequenzmaske, die frequenzabhängig und auf den Rand eines Frequenzblocks bezogen ist, für den einem Betreiber entsprechende Nutzungsrechte erteilt wurden. Sie besteht aus blockinternen und Außerblock-Leistungsgrenzwerten. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber gehört. Die Außerblock-Leistungsgrenzwerte gelten für Frequenzen, die für WBB-ECS innerhalb des Frequenzbands 1 427 -1 517 MHz genutzt werden und außerhalb von Blöcken liegen, die einem Betreiber zugeteilt sind. Sie sind in Tabelle 2 angegeben. Die Außerband-Leistungsgrenzwerte gelten für Frequenzen, die außerhalb des Teils des Frequenzbands 1 427 -1 517 MHz liegen, der auf nationaler Ebene für WBB-ECS genutzt wird.
Darüber hinaus werden Koexistenz-Leistungsgrenzen für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (wireless broadband electronic communications services, WBB-ECS) im Frequenzband 1 427 -1 517 MHz festgelegt, um die Kompatibilität zwischen diesen Diensten und anderen Funkdiensten oder -anwendungen zu gewährleisten, auch wenn ein Teil des Frequenzbands 1 427 -1 452 MHz und das Frequenzband 1 492 -1 517 MHz nicht für WBB-ECS zugewiesen ist. Die Koexistenz-Leistungsgrenzwerte in Bezug auf Dienste oder Anwendungen in den benachbarten Frequenzbändern (d. h. außerhalb der für WBB-ECS genutzten Frequenzen) sind in den Tabellen 3, 4 und 5 angegeben und decken auch die nationale Flexibilität bei der Zuteilung von Frequenzen für WBB-ECS im Frequenzband 1 427 -1 517 MHz gemäß diesem Beschluss ab.
Um die Koexistenz mit Diensten und Anwendungen in den benachbarten Bändern zu gewährleisten, können auf nationaler Ebene zusätzliche technische Maßnahmen oder Verfahrensmaßnahmen ( 1 ) oder beides Anwendung finden.
Anforderungen für blockinterne Aussendungen
Für Basisstationen wird für die blockinterne äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) kein Grenzwert verbindlich vorgeschrieben, außer für den Frequenzblock 1 512 -1 517 MHz, für den ein solcher Grenzwert in Tabelle 1 angegeben ist. Für andere Frequenzblöcke als den Frequenzblock 1 512 -1 517 MHz können die Mitgliedstaaten einen EIRP-Grenzwert von höchstens 68 dBm/5 MHz festsetzen, der für bestimmte Anwendungsfälle angehoben werden kann, z. B. für die aggregierte Frequenznutzung im Frequenzband 1 427 -1 512 MHz und für Frequenzen in niedrigeren Frequenzbändern.
Tabelle 1
Maximale blockinterne EIRP pro Zelle (1) für WBB-ECS-Basisstationen im Frequenzband 1 512 -1 517 MHz
Frequenzblock |
Maximale blockinterne EIRP |
Messbandbreite |
1 512 -1 517 MHz |
58 dBm |
5 MHz |
(1) An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert „pro Zelle“ dem eines der Sektoren. |
Erläuterung zu Tabelle 1
Diese Anforderungen sollen die Kompatibilität zwischen WBB-ECS, die im Frequenzblock 1 512 -1 517 MHz betrieben werden, und Satellitenmobilfunkdiensten, die im Frequenzband 1 518 -1 525 MHz betrieben werden, gewährleisten.
Anforderungen für Außerblockaussendungen
Tabelle 2
BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte pro Antenne für Basisstationen im Frequenzband 1 427 -1 517 MHz
Frequenzbereich Außerblockaussendungen |
Maximale mittlere Außerblock-EIRP |
Messbandbreite |
– 10 bis – 5 MHz vom unteren Blockrand |
11 dBm |
5 MHz |
– 5 bis 0 MHz vom unteren Blockrand |
16,3 dBm |
5 MHz |
0 bis + 5 MHz vom oberen Blockrand |
16,3 dBm |
5 MHz |
+ 5 bis + 10 MHz vom oberen Blockrand |
11 dBm |
5 MHz |
Frequenzen mit einem Abstand von mehr als 10 MHz vom unteren oder oberen Blockrand im Frequenzband 1 427 -1 517 MHz |
9 dBm |
5 MHz |
Koexistenzanforderungen für benachbarte Frequenzbänder
Tabelle 3
Leistungsgrenzwerte für unerwünschte Aussendungen im Frequenzband 1 400 -1 427 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1 427 -1 452 MHz betrieben werden
Frequenzbereich Außerbandaussendungen |
Maximale unerwünschte Sendeleistung (1) |
Messbandbreite |
1 400 -1 427 MHz |
– 72 dBm |
27 MHz |
(1) Unter unerwünschter Sendeleistung ist hier der am Antennenanschluss gemessene Leistungswert zu verstehen. |
Erläuterung zu Tabelle 3
Diese Anforderung soll den Schutz von Funkastronomiediensten und passiven Satelliten-Erkundungsdiensten im passiven Frequenzband 1 400 -1 427 MHz vor WBB-ECS gewährleisten, die im Frequenzband 1 427 -1 452 MHz betrieben werden, auch wenn nur ein Teil dieses Frequenzbands für WBB-ECS zugeteilt ist. Weitere nationale Maßnahmen können erforderlich sein, um Funkastronomie-Beobachtungsdienste im passiven Frequenzband 1 400 -1 427 MHz besser vor WBB-ECS zu schützen.
Tabelle 4
Grenzwerte für die Außerband-EIRP pro Zelle (1) im Frequenzbereich 1 518 -1 559 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1 492 -1 517 MHz betrieben werden
Frequenzbereich Außerbandaussendungen |
Maximale Außerband-EIRP |
Messbandbreite |
1 518 -1 520 MHz |
– 0,8 dBm |
1 MHz |
1 520 -1 559 MHz |
– 30 dBm |
1 MHz |
(1) An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert „pro Zelle“ dem eines der Sektoren. |
Erläuterung zu Tabelle 4
Diese Anforderungen sollen einen angemessenen Schutz von Satellitenmobilfunkdiensten, die im Frequenzband 1 518 -1 559 MHz insbesondere in Seehäfen, Flughäfen und Such- und Rettungsbodenstationen des Satellitenmobilfunkdienstes betrieben werden, vor WBB-ECS gewährleisten, die im Frequenzband 1 492 -1 517 MHz betrieben werden, auch wenn nur ein Teil dieses Frequenzbands für WBB-ECS zugeteilt ist. Weitere nationale Maßnahmen können erforderlich sein, um Satellitenmobilfunkdienste im Frequenzband 1 518 -1 559 MHz besser zu schützen.
Tabelle 5
Grenzwerte für die Außerband-EIRP pro Zelle unter 1 452 MHz und über 1 492 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1 452 -1 492 MHz betrieben werden
Frequenzbereich Außerbandaussendungen |
Maximale mittlere Außerband-EIRP |
Messbandbreite |
unter 1 449 MHz |
– 20 dBm |
1 MHz |
1 449 -1 452 MHz |
14 dBm |
3 MHz |
1 492 -1 495 MHz |
14 dBm |
3 MHz |
über 1 495 MHz |
– 20 dBm |
1 MHz |
Erläuterung zu Tabelle 5
Diese Anforderungen gelten, wenn unterhalb von 1 452 MHz und/oder oberhalb von 1 492 MHz keine WBB-ECS betrieben werden. Sie sollen die Kompatibilität von WBB-ECS im Frequenzband 1 452 -1 492 MHz mit koordinierten ortsfesten Funkstrecken, Mobilfunkdiensten und aeronautischen Telemetriediensten, die auf Bodenstationen beschränkt sind, in benachbarten Frequenzbändern unter 1 452 MHz oder über 1 492 MHz gewährleisten.
Die in Tabelle 5 für Frequenzen unter 1 452 MHz angegebenen Grenzwerte gelten nicht, wenn WBB-ECS in den Blöcken unmittelbar unter 1 452 MHz betrieben werden. Die in Tabelle 5 für Frequenzen über 1 492 MHz angegebenen Grenzwerte gelten nicht, wenn WBB-ECS in den Blöcken unmittelbar über 1 492 MHz betrieben werden. Die in den Tabellen 3 und 4 festgelegten Außerband-Anforderungen und die in Tabelle 2 festgelegten Außerblock-Anforderungen bleiben hiervon unberührt.
( 1 ) Beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten: Koordinierung der Frequenzplanung, Standortkoordinierung, strengere bandinterne Leistungsgrenzwerte für Basisstationen, strengere Außerband-Grenzwerte für die äquivalente isotrope Strahlungsleistung der Basisstationen als in Tabelle 5.