02015D0700 — DE — 16.02.2021 — 002.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/700 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708 (MON-877Ø8-9) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2785)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 81)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019

  L 244

8

24.9.2019

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021

  L 55

4

16.2.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/700 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708 (MON-877Ø8-9) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2785)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte MON87708, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-877Ø8-9 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a) 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

b) 

Futtermittel, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

c) 

MON-877Ø8-9-Sojabohnen in Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  
Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.
(2)  
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1)  
Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2)  
Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan festgelegten Tätigkeiten nach Maßgabe der Entscheidung 2009/770/EG vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang des vorliegenden Beschlusses werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

▼M2

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.

▼B

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

▼M2

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

▼B




ANHANG

▼M2

a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer Agriculture BV

Anschrift

:

Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.

▼B

b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1. 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

2. 

Futtermittel, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

3. 

MON-877Ø8-9-Sojabohnen in Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die im Antrag beschriebenen genetisch veränderten MON-877Ø8-9-Sojabohnen exprimieren die DMO(Dicamba-Monooxygenase)-Proteine, die eine Toleranz gegenüber Herbiziden auf Dicamba-Basis bewirken.

c)    Kennzeichnung

1. 

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

2. 

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

d)    Nachweisverfahren

— 
Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für MON-877Ø8-9-Sojabohnen.
— 
Validiert an genomischer DNA (extrahiert aus Saatgut) durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte EU-Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx
— 
Referenzmaterial: AOCS 0311-A und AOCS 0906-A erhältlich bei American Oil Chemists Society unter http://www.aocs.org/tech/crm

e)    Spezifischer Erkennungsmarker

MON-877Ø8-9

f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [to be completed when notified]

g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich

h)    Überwachungsplan

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: plan published on the internet]

i)    Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.