02015D0684 — DE — 16.02.2021 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/684 DER KOMMISSION vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch verändertem Mais der Sorte NK603 (MON-ØØ6Ø3-6) und über die Erneuerung der Zulassung bereits existierender NK603-(MON-ØØ6Ø3-6-)Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2753) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 6) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019 |
L 244 |
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24.9.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021 |
L 55 |
4 |
16.2.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/684 DER KOMMISSION
vom 24. April 2015
über die Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch verändertem Mais der Sorte NK603 (MON-ØØ6Ø3-6) und über die Erneuerung der Zulassung bereits existierender NK603-(MON-ØØ6Ø3-6-)Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2753)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Maissorte (Zea mays L.) NK603 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ6Ø3-6 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
Futtermittel, die MON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
MON-ØØ6Ø3-6-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
Artikel 4
Überwachung der Umweltauswirkungen
Artikel 5
EU-Register
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das EU-Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.
Artikel 7
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntmachung.
Artikel 8
Aufhebung
Die Entscheidungen 2004/643/EG und 2005/448/EG werden aufgehoben.
Artikel 9
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber:
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Name |
: |
Bayer Agriculture BV |
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Anschrift |
: |
Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien |
im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
Futtermittel, die MON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
MON-ØØ6Ø3-6-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Der in den Anträgen beschriebene genetisch veränderte MON-ØØ6Ø3-6-Mais exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das eine Toleranz gegenüber den Glyphosat-Herbiziden bewirkt.
c) Kennzeichnung
Für die Zwecke der besonderen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
d) Nachweisverfahren
e) Spezifischer Erkennungsmarker
MON-ØØ6Ø3-6
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Informationsstelle für biologische Sicherheit [bei Bekanntgabe in das EU-Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufzunehmen]
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse
Nicht erforderlich.
h) Überwachungsplan
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [bei Bekanntgabe in das EU-Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufzunehmen].
i) Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr
Nicht erforderlich.