2015D0010 — DE — 19.04.2016 — 003.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2015/774 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. März 2015

über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10)

(ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (EU) 2015/2101 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. November 2015

  L 303

106

20.11.2015

►M2

BESCHLUSS (EU) 2015/2464 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2015

  L 344

1

30.12.2015

►M3

BESCHLUSS (EU) 2016/702 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. April 2016

  L 121

24

11.5.2016




▼B

BESCHLUSS (EU) 2015/774 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. März 2015

über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10)



Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des PSPP

Das Eurosystem führt hiermit das PSPP ein, in dessen Rahmen die Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige marktfähige Schuldtitel im Sinne von Artikel 3 an den Sekundärmarkten von zugelassenen Geschäftspartnern im Sinne von Artikel 7 unter bestimmten Bedingungen kaufen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. „Zentralbank des Eurosystems“ bezeichnet die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“);

2. „anerkanntes Organ“ bezeichnet ein Rechtssubjekt, welches das Eurosystem zum Zwecke des PSPP als solches klassifiziert hat;

3. „internationale Organisation“ bezeichnet ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), welches das Eurosystem zum Zwecke des PSPP als solche klassifiziert hat;

4. „multilaterale Entwicklungsbank“ bezeichnet ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welches das Eurosystem zum Zwecke des PSPP als solche klassifiziert hat;

5. „positives Überprüfungsergebnis“ bezeichnet den späteren der folgenden beiden Beschlüsse: Beschluss des Direktoriums des Europäischen Stabilitätsmechanismus und, sofern der Internationale Währungsfonds das Finanzhilfeprogramm kofinanziert, des Exekutivdirektoriums des Internationalen Währungsfonds über die Genehmigung der nächsten Auszahlung im Rahmen dieses Programms, wobei festgehalten wird, dass beide Beschlüsse für die Wiederaufnahme von Ankäufen im Rahmen des PSPP erforderlich sind.

Eine Liste der in den Nummern 2 bis 4 genannten Rechtssubjekte wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Artikel 3

Zulassungskriterien für marktfähige Schuldtitel

▼M2

(1)  Vorbehaltlich der in Artikel 3 beschriebenen Anforderungen sind auf Euro lautende marktfähige Schuldtitel, die von Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, anerkannten Organen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet, internationalen Organisationen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet und multilateralen Entwicklungsbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet für Ankäufe durch die Zentralbanken des Eurosystems begeben werden, im Rahmen des PSPP zulässig. Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen das vorgesehene Ankaufvolumen nicht erreicht werden kann, kann der EZB-Rat den Ankauf marktfähiger Schuldtitel, die von anderen Rechtssubjekten im Euro-Währungsgebiet begeben werden, gemäß den in Absatz 4 festgelegten Bedingungen beschließen.

▼M3

(2)  Um für Ankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig zu sein, müssen marktfähige Schuldtitel den Zulassungskriterien marktfähiger Wertpapiere für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 2 ) entsprechen und folgende Anforderungen erfüllen:

a) Der Emittent oder Garant der marktfähigen Schuldtitel hat mindestens eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, ausgedrückt in Form von mindestens einem öffentlichen Rating, das von einer innerhalb des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zulässigen Externen Ratingagentur (ECAI) vergeben wurde;

b) liegen mehrere ECAI-Emittentenratings oder ECAI-Garantenratings vor, so gilt die Regel, dass das beste ECAI-Emittentenrating oder ECAI-Garantenrating Anwendung findet. Wurde die Erfüllung der Bonitätsanforderungen auf der Grundlage eines ECAI-Garantenratings bestätigt, muss die Garantie die Eigenschaften einer zugelassenen Garantie gemäß Artikel 87 und Artikel 113 bis 115 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) aufweisen;

c) bei Fehlen eines ECAI-Emittentenratings und eines ECAI-Garantenratings muss ein marktfähiger Schuldtitel mindestens ein ECAI-Emissionsrating der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems haben;

d) entspricht die Bonitätsbeurteilung des Emittenten, des Garanten oder der Emission durch eine zulässige ECAI nicht mindestens einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, so sind dessen marktfähige Schuldtitel nur notenbankfähig, wenn sie im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert werden und für sie die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts des Eurosystems durch den EZB-Rat gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 ( 3 ) ausgesetzt wurde;

e) im Falle der Überprüfung eines laufenden Finanzhilfeprogramms wird die Zulassung für Ankäufe im Rahmen des PSPP ausgesetzt und erst dann wieder eingesetzt, wenn ein positives Überprüfungsergebnis vorliegt.

▼M2

(3)  Notenbankfähig für Ankäufe im Rahmen des PSPP im Sinne der Absätze 1 und 2 sind ausschließlich Schuldtitel, die zum Zeitpunkt ihres Ankaufs durch eine Zentralbank des Eurosystems eine Restlaufzeit von mindestens zwei Jahren und höchstens 30 Jahren aufweisen. Um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten, sind marktfähige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen im Rahmen des PSPP notenbankfähig. Die nationalen Zentralbanken tätigen auch Ersatzankäufe marktfähiger Schuldtitel, die von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, wenn die vorgesehenen Summen für den Ankauf marktfähiger Schuldtitel, die von Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und anerkannten Organen begeben wurden, nicht erreicht werden können.

(4)  Zentralbanken des Eurosystems sind unter außerordentlichen Umständen berechtigt, dem EZB-Rat in ihrem Hoheitsgebiet ansässige öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften als Emittenten marktfähiger Schuldtitel vorzuschlagen, die als Ersatz angekauft werden können, wenn die vorgesehenen Summen für den Ankauf marktfähiger Schuldtitel, die von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zentralregierungen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und anerkannten Organen begeben wurden, nicht erreicht werden können.

Die vorgeschlagenen öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

 Sie müssen eine „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) sein,

 sie müssen „Rechtssubjekte des öffentlichen Sektors“ im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates ( 5 ) sein.

Nach der Annahme durch den EZB-Rat sind auf Euro lautende marktfähige Schuldtitel für Ersatzankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig, die von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden und i) die Kriterien für die Notenbankfähigkeit marktfähiger Wertpapiere als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gemäß Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 6 ) und ii) die Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

▼B

(5)  Grundsätzlich ist der Ankauf nominaler marktfähiger Schuldtitel mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) über dem Zinssatz für die Einlagefazilität zulässig.

Artikel 4

Einschränkungen für die Durchführung von Ankäufen

(1)  Um die Bildung eines Marktpreises für notenbankfähige Wertpapiere zu ermöglichen, sind Ankäufe von Neuemissionen und Daueremissionen und von marktfähigen Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit, die kurz vor oder nach der Fälligkeit des zu begebenden marktfähigen Schuldtitels endet, erst nach Ablauf eines vom EZB-Rat festzulegenden Zeitraums („Sperrfrist“) zulässig. Für Syndizierungen muss die fragliche Sperrfrist nach bestem Bemühen vor der Emission eingehalten werden.

(2)  Für Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms begeben werden oder in vollem Umfang garantiert sind, ist die Ankauffrist im Rahmen des PSPP nach einem positiven Überprüfungsergebnis grundsätzlich auf zwei Monate begrenzt, sofern keine außerordentlichen Umstände vorliegen, die ein Aussetzen der Ankäufe vor oder eine Wiederaufnahme der Ankäufe nach diesem Zeitraum und bis zum Beginn der nächsten Überprüfung rechtfertigen.

▼M3

Artikel 5

Ankaufobergrenzen

(1)  Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Artikel 3 gilt im Rahmen des PSPP eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer für marktfähige Schuldtitel, die die in Artikel 3 definierten Kriterien nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems erfüllen. Die Ankaufsobergrenze ist wie folgt festgelegt:

a) 50 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben wurden;

b) 33 % pro ISIN für andere notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, ausnahmsweise aber 25 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die eine Umschuldungsklausel (Collective Action Clause — CAC) enthalten, die sich vom CAC-Modell für das Euro-Währungsgebiet unterscheidet, welches durch den Wirtschafts- und Finanzausschuss ausgearbeitet und durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus umgesetzt wurde; die Ankaufobergrenze wird aber auf 33 % erhöht, sofern im zu überprüfenden Einzelfall eine Anlage von 33 % pro ISIN nicht dazu führt, dass die Zentralbanken des Eurosystems Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen.

(2)  Für alle marktfähigen Schuldtitel, die für Ankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig sind und die die in Artikel 3 festgelegte Restlaufzeit haben, gilt nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems eine Gesamt-Ankaufobergrenze von:

a) 50 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten, der eine zugelassene internationale Organisation oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist; oder

b) 33 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten, sofern er keine zugelassene internationale Organisation oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist.

(3)  Für Schuldtitel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt jeweils eine andere Emittenten- und Ankaufobergrenze. Diese Obergrenzen werden vom EZB-Rat unter gebührender Berücksichtigung der Risikomanagementerwägungen und der Funktionsweise des Marktes festgelegt.

▼B

Artikel 6

Portfolioallokation

▼M3

(1)  Vom Buchwert der im Rahmen des PSPP notenbankfähigen angekauften marktfähigen Schuldtitel werden 10 % in von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begebene Wertpapiere investiert und 90 % dieses Buchwerts in Wertpapiere, die von zugelassenen Zentralregierungen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und anerkannten Organen, oder gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses, von zugelassenen öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben wurden. Diese Allokation erfolgt vorbehaltlich einer Überprüfung durch den EZB-Rat. Ankäufe von Schuldtiteln, die von zugelassenen internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken und regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben wurden, sind NZBen vorbehalten.

(2)  Der Anteil der NZBen am Buchwert der im Rahmen des PSPP notenbankfähigen angekauften marktfähigen Schuldtitel beträgt 90 %; die verbleibenden 10 % werden von der EZB angekauft. Die Verteilung der Ankäufe auf die verschiedenen Hoheitsgebiete erfolgt anhand des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung.

▼B

(3)  Die Zentralbanken des Eurosystems wenden für die Allokation marktfähiger Schuldtitel, die im Rahmen des PSPP gekauft werden, ein Spezialprogramm an. Der EZB-Rat erlaubt ad hoc-Abweichungen von diesem Spezialprogramm, sofern objektive Sachverhalte das Erreichen der Ziele dieses Programms behindern oder Abweichungen anderweitig zum Erreichen der übergeordneten geldpolitischen Ziele des PSPP erforderlich sind. Insbesondere kauft jede NZB notenbankfähige Wertpapiere von Emittenten des eigenen Hoheitsgebiets. Wertpapiere, die von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, können von allen NZBen angekauft werden. Die EZB kauft Wertpapiere an, die von Zentralregierungen und anerkannten Organen aller Hoheitsgebiete begeben werden.

Artikel 7

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das PSPP zugelassen:

a) Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Abschnitt 2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen; und

b) alle anderen Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.

Artikel 8

Transparenz

(1)  Das Eurosystem veröffentlicht wöchentlich den Gesamtbuchwert der im Rahmen des PSPP gehaltenen Wertpapiere im Kommentar zum konsolidierten Wochenausweis.

(2)  Das Eurosystem veröffentlicht monatlich die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit ihrer PSPP-Anlagen nach Sitz des Emittenten, wobei zwischen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken einerseits und anderen Emittenten andererseits zu trennen ist.

(3)  Der Buchwert der im Rahmen des PSPP gehaltenen Wertpapiere wird wöchentlich auf der Website der EZB unter „Offenmarktgeschäfte“ veröffentlicht.

Artikel 9

Wertpapierleihe

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des PSPP macht das Eurosystem die im Rahmen des PSPP gekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte verfügbar.

Artikel 10

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft. Er ist ab 9. März 2015 gültig.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 2 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

( 3 ) Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).

( 6 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).