02014R1222 — DE — 01.12.2021 — 003.001


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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1608 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2016

  L 240

1

8.9.2016

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/539 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2021

  L 108

10

29.3.2021




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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Methode festgelegt, nach der die in Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“) eines Mitgliedstaats auf konsolidierter Basis eine relevante Körperschaft als global systemrelevantes Institut (G-SRI) identifiziert. Darüber hinaus werden die Methode für die Bestimmung der Teilkategorien von G-SRI und die Einstufung von G-SRI in diese Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz sowie mit der Methode verbundene Fristen und zu Bestimmungszwecken zu verwendende Daten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

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1. 

„relevante Körperschaft“ eine Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut steht, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;

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2. 

„Indikatorwert“ den Einzelwert des Indikators für jeden in Artikel 6 festgelegten Indikator und für jede relevante Körperschaft aus der Stichprobe und einen vergleichbaren, gemäß international vereinbarten Standards veröffentlichten Einzelwert für jede in einem Drittland zugelassene Bank;

3. 

„Nenner“ den Gesamtwert der Indikatorwerte der in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken für jeden Indikator;

4. 

„Grenzwert“ den Wert eines Bewertungsergebnisses zur Bestimmung der Untergrenze und der Grenzen zwischen den fünf Teilkategorien gemäß ihrer Definition in Artikel 131 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU.

Artikel 3

Allgemeine Parameter für die Methode

(1)  
Die EBA stellt eine Stichprobe aus Instituten oder Gruppen zusammen, deren Indikatorwerte als Referenzwerte dienen sollen, die den weltweiten Bankensektor für die Zwecke der Berechnung der Bewertungen repräsentieren. Dabei werden international vereinbarte Standards berücksichtigt, insbesondere die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht zur Ermittlung systemrelevanter, weltweit tätiger Banken verwendete Stichprobe. Die EBA teilt den zuständigen Behörden die in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften bis zum 31. Juli jeden Jahres mit.

Die Stichprobe besteht aus relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken und umfasst die 75 größten davon, basierend auf der Gesamtrisikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 1, sowie aus relevanten Körperschaften, die als G-SRI bezeichnet wurden, und Banken in Drittländern, die im vorhergehenden Jahr als global systemrelevant eingestuft wurden.

Die EBA schließt relevante Körperschaften oder in Drittländern zugelassene Banken aus oder fügt diese hinzu, falls und insoweit dies erforderlich ist, um ein adäquates Referenzsystem zur Beurteilung der Systemrelevanz sicherzustellen, indem die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft gegenübergestellt werden, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, einschließlich der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Stichprobe.

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(2)  

Die zuständige Behörde teilt der EBA spätestens bis zum 31. Juli jedes Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer nach Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die Indikatorwerte werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der weiteren Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten erhoben, die in etwaigen von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) veröffentlichten Leitlinien festgelegt sind. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte mit denen übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden.

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(3)  
Die EBA berechnet die Nenner anhand der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 gemeldeten Indikatorwerte unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, insbesondere der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für das betreffende Jahr veröffentlichten Nenner, und teilt diese den zuständigen Behörden mit. Der Nenner eines Indikators ergibt sich aus der Gesamtsumme der Indikatorwerte aller relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken in der Stichprobe, über die für die relevanten Körperschaften gemäß Absatz 2 Bericht erstattet wurde und die durch die in Drittländern zugelassenen Banken am 31. Juli des betreffenden Jahres offengelegt wurden.

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Artikel 4

Bestimmungsverfahren

(1)  
Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 1. September jedes Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBA übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden.
(2)  
In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornimmt oder eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 1. November jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.
(3)  
In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU vornimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 30. September jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.
(4)  
Die Neueinstufung oder Bestimmung gemäß Absatz 2 erlangt Wirkung am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Nenner den zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt wurden. Wird ein G-SRI in einer Teilkategorie eingestuft, die niedriger ist als im Bestimmungsverfahren des Vorjahres, so erlangt die niedrigere Kapitalpufferanforderung für das G-SRI am 1. Januar des auf diese Neueinstufung folgenden Jahres Wirkung, es sei denn, die zuständige Behörde entscheidet nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen, die Anwendung dieser Anforderung auf das in Satz 1 dieses Absatzes genannte Datum zu verschieben.
(5)  
Die Bestimmung einer relevanten Körperschaft als G-SRI durch die zuständige Behörde umfasst die Rechtsträgerkennung (LEI) aller juristischen Personen, die in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung des G-SRI einbezogen sind. Die von der zuständigen Behörde bestimmte relevante Körperschaft legt der zuständigen Behörde bis zum 1. März des Jahres nach dem Jahr der Bestimmung die Struktur ihrer Gruppe offen, indem sie, soweit verfügbar, die LEI aller konsolidierten Unternehmen der Gruppe vorlegt. Die relevante Körperschaft stellt sicher, dass ihre über den allgemeinen LEI-Datenbestand offengelegte Struktur der Gruppe ständig aktualisiert wird.

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Artikel 5

Bezeichnung als G-SRI, Ermittlung der Bewertungen und Einstufung in Teilkategorien

(1)  
Die Indikatorwerte stützen sich auf gemeldete Daten der relevanten Körperschaft aus dem vorausgehenden Geschäftsjahr auf konsolidierter Basis, und im Fall von in Drittländern zugelassenen Banken auf gemäß international vereinbarten Standards offengelegte Daten. Zuständige Behörden können Indikatorwerte relevanter Körperschaften basierend auf ihrer Finanzlage vom 31. Dezember verwenden, sofern deren Geschäftsjahr am 30. Juni endet.

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(1a)  
Abweichend von Absatz 1 schließen die in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Indikatorwerte auch Versicherungstochtergesellschaften ein.

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(2)  
Die zuständige Behörde ermittelt die Bewertung jeder relevanten Körperschaft in der Stichprobe aus dem einfachen Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Kategorien, wobei für die Kategorie, die auf der Messung der Ersetzbarkeit beruht, eine maximale Bewertung von 500 Basispunkten vorgegeben wird.

Jede Bewertung in einer Kategorie, mit Ausnahme der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBA mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben.

Die Bewertung in der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird als gewichteter Durchschnitt der Indikatorwerte dieser Kategorie berechnet. Zu diesem Zweck werden die Indikatoren für verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und für die Zahlungsaktivität gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b vollständig gewichtet, und die Indikatoren für übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und für das Handelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d erhalten eine Gewichtung von 50 %.

Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet.

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(3)  

Der untere Grenzwert beträgt 130 Basispunkte. Die Teilkategorien werden wie folgt eingeteilt:

a) 

Die Teilkategorie 1 umfasst Bewertungen von 130 bis 229 Basispunkten.

b) 

Die Teilkategorie 2 umfasst Bewertungen von 230 bis 329 Basispunkten.

c) 

Die Teilkategorie 3 umfasst Bewertungen von 330 bis 429 Basispunkten.

d) 

Die Teilkategorie 4 umfasst Bewertungen von 430 bis 529 Basispunkten.

e) 

Die Teilkategorie 5 umfasst Bewertungen von 530 bis 629 Basispunkten.

(4)  
Die zuständige Behörde bestimmt eine relevante Körperschaft als G-SRI, wenn die Bewertung dieser Körperschaft gleich oder höher dem unteren Grenzwert ist. Eine Entscheidung zur Einstufung einer relevanten Körperschaft als G-SRI nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob ihr Ausfall wesentliche negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.
(5)  
Die zuständige Behörde stuft ein G-SRI entsprechend seiner Bewertung in eine Teilkategorie ein. Eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob sein Ausfall stärkere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.

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(5a)  
Die zuständige Behörde bestimmt für jede relevante Körperschaft mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis, ersetzt jedoch die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Indikatorwerte der relevanten Körperschaft durch die gemäß diesem Absatz Unterabsatz 2 berechneten Werte und ersetzt die entsprechenden Nenner durch die von der EBA bereitgestellten überarbeiteten Nenner.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 betrachtet die zuständige Behörde alle Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber in teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassenen Gegenparteien als inländisch. Für die in Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien berücksichtigt die zuständige Behörde dieselben unveränderten Indikatorwerte, die von der relevanten Körperschaft gemeldet wurden, sowie die von der EBA mitgeteilten Nenner.

(5b)  
Auf der Grundlage des in Absatz 5a genannten zusätzlichen Gesamtbewertungsergebnisses erfolgt eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU auf der Grundlage einer Beurteilung, ob der Ausfall des G-SRI geringere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte. Diese Beurteilung trägt gegebenenfalls etwaigen Standpunkten oder Vorbehalten Rechnung, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Einklang mit seiner öffentlich zugänglichen Bewertungsmethodik für global systemrelevante Banken angenommen hat.

Das in Absatz 5a genannte zusätzliche Gesamtbewertungsergebnis kann die Neueinstufung des G-SRI durch die zuständige Behörde in die nächstniedrigere Teilkategorie gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmen. Im Falle einer Neueinstufung eines G-SRI in eine niedrigere Teilkategorie erfolgt eine Herabstufung um maximal eine Teilkategorie.

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(6)  
Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4, 5 und 5b Bezug genommen wird, stützen sich auf Hilfsindikatoren, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen beruhen auf ausreichend dokumentierten und überprüfbaren quantitativen und qualitativen Informationen.

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Artikel 6

Indikatoren

(1)  
Die auf der Größe der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus einem Indikator, der der Gesamtrisikoposition der Gruppe entspricht.
(2)  

Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

a) 

Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems.

b) 

Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems.

c) 

ausstehende Wertpapiere.

(3)  

Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

a) 

Verwahrte Vermögenswerte.

b) 

Zahlungsaktivität.

c) 

übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.

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d) 

Handelsvolumen.

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(4)  

Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

a) 

Nominalwert außerbörslicher Derivate.

b) 

Aktiva unter Stufe 3 des gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission ( 4 ) gemessenen beizulegenden Zeitwerts.

c) 

zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.

(5)  

Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren:

a) 

Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen.

b) 

Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.

(6)  
Für Daten, die in anderen Währungen als dem Euro ausgewiesen sind, verwendet die zuständige Behörde einen geeigneten Wechselkurs, unter Berücksichtigung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten und am 31. Dezember geltenden Referenzwechselkurses und internationaler Standards. Für den Indikator betreffend die Zahlungsaktivität, auf den in Absatz 3 Buchstabe b Bezug genommen wird, legt die zuständige Behörde die Jahresdurchschnittskurse für das betreffende Jahr zugrunde.

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Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78).