02014R1222 — DE — 01.12.2021 — 003.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2014 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1608 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2016 |
L 240 |
1 |
8.9.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/539 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2021 |
L 108 |
10 |
29.3.2021 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2014 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Methode festgelegt, nach der die in Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“) eines Mitgliedstaats auf konsolidierter Basis eine relevante Körperschaft als global systemrelevantes Institut (G-SRI) identifiziert. Darüber hinaus werden die Methode für die Bestimmung der Teilkategorien von G-SRI und die Einstufung von G-SRI in diese Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz sowie mit der Methode verbundene Fristen und zu Bestimmungszwecken zu verwendende Daten festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„relevante Körperschaft“ eine Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut steht, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
„Indikatorwert“ den Einzelwert des Indikators für jeden in Artikel 6 festgelegten Indikator und für jede relevante Körperschaft aus der Stichprobe und einen vergleichbaren, gemäß international vereinbarten Standards veröffentlichten Einzelwert für jede in einem Drittland zugelassene Bank;
„Nenner“ den Gesamtwert der Indikatorwerte der in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken für jeden Indikator;
„Grenzwert“ den Wert eines Bewertungsergebnisses zur Bestimmung der Untergrenze und der Grenzen zwischen den fünf Teilkategorien gemäß ihrer Definition in Artikel 131 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU.
Artikel 3
Allgemeine Parameter für die Methode
Die Stichprobe besteht aus relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken und umfasst die 75 größten davon, basierend auf der Gesamtrisikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 1, sowie aus relevanten Körperschaften, die als G-SRI bezeichnet wurden, und Banken in Drittländern, die im vorhergehenden Jahr als global systemrelevant eingestuft wurden.
Die EBA schließt relevante Körperschaften oder in Drittländern zugelassene Banken aus oder fügt diese hinzu, falls und insoweit dies erforderlich ist, um ein adäquates Referenzsystem zur Beurteilung der Systemrelevanz sicherzustellen, indem die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft gegenübergestellt werden, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, einschließlich der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Stichprobe.
Die zuständige Behörde teilt der EBA spätestens bis zum 31. Juli jedes Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer nach Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die Indikatorwerte werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der weiteren Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten erhoben, die in etwaigen von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) veröffentlichten Leitlinien festgelegt sind. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte mit denen übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden.
Artikel 4
Bestimmungsverfahren
Artikel 5
Bezeichnung als G-SRI, Ermittlung der Bewertungen und Einstufung in Teilkategorien
Jede Bewertung in einer Kategorie, mit Ausnahme der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBA mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben.
Die Bewertung in der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird als gewichteter Durchschnitt der Indikatorwerte dieser Kategorie berechnet. Zu diesem Zweck werden die Indikatoren für verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und für die Zahlungsaktivität gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b vollständig gewichtet, und die Indikatoren für übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und für das Handelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d erhalten eine Gewichtung von 50 %.
Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet.
Der untere Grenzwert beträgt 130 Basispunkte. Die Teilkategorien werden wie folgt eingeteilt:
Die Teilkategorie 1 umfasst Bewertungen von 130 bis 229 Basispunkten.
Die Teilkategorie 2 umfasst Bewertungen von 230 bis 329 Basispunkten.
Die Teilkategorie 3 umfasst Bewertungen von 330 bis 429 Basispunkten.
Die Teilkategorie 4 umfasst Bewertungen von 430 bis 529 Basispunkten.
Die Teilkategorie 5 umfasst Bewertungen von 530 bis 629 Basispunkten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 betrachtet die zuständige Behörde alle Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber in teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassenen Gegenparteien als inländisch. Für die in Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien berücksichtigt die zuständige Behörde dieselben unveränderten Indikatorwerte, die von der relevanten Körperschaft gemeldet wurden, sowie die von der EBA mitgeteilten Nenner.
Das in Absatz 5a genannte zusätzliche Gesamtbewertungsergebnis kann die Neueinstufung des G-SRI durch die zuständige Behörde in die nächstniedrigere Teilkategorie gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmen. Im Falle einer Neueinstufung eines G-SRI in eine niedrigere Teilkategorie erfolgt eine Herabstufung um maximal eine Teilkategorie.
Artikel 6
Indikatoren
Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:
Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems.
Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems.
ausstehende Wertpapiere.
Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:
Verwahrte Vermögenswerte.
Zahlungsaktivität.
übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.
Handelsvolumen.
Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:
Nominalwert außerbörslicher Derivate.
Aktiva unter Stufe 3 des gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission ( 4 ) gemessenen beizulegenden Zeitwerts.
zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.
Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren:
Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen.
Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.
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Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
▼M1 —————
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78).