02014R0964 — DE — 16.02.2019 — 002.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 964/2014 DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente

(ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 16)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1157 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2016

  L 192

1

16.7.2016

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/263 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2019

  L 44

8

15.2.2019




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 964/2014 DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente



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Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Standardvorschriften und -bedingungen für die folgenden Finanzinstrumente:

a) das Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“);

b) die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis;

c) das Renovierungsdarlehen;

d) die Koinvestitionsfazilität;

e) den Stadtentwicklungsfonds.

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Artikel 2

Zusätzliche Vorschriften und Bedingungen

Die Verwaltungsbehörden können zusätzlich zu den Vorschriften und Bedingungen, die gemäß den Vorschriften und Bedingungen für das jeweilige in dieser Verordnung beschriebene Finanzinstrument in die Finanzierungsvereinbarung aufzunehmen sind, weitere Vorschriften und Bedingungen berücksichtigen.

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Artikel 3

Finanzhilfen gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

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(1)  Werden Finanzinstrumente mit Zuschüssen für technische Hilfe an Endbegünstigte, die von einem der Instrumente profitieren, kombiniert, so betragen diese Zuschüsse höchstens 5 % des Beitrags der ESI-Fonds zum Instrument und unterliegen den Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung, mit der solche Zuschüsse gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 begründet werden.

(2)  Die Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist (im Folgenden „der Finanzmittler“), verwaltet den Zuschuss für technische Hilfe. Die technische Hilfe wird nicht für die Tätigkeiten genutzt, die Gegenstand von Verwaltungskosten und -gebühren sind, die für die Verwaltung des Finanzinstruments erstattet werden. Die mit der technischen Hilfe gedeckten Ausgaben dürfen nicht Teil der Investition sein, die durch das Darlehen im Rahmen des jeweiligen Finanzinstruments finanziert wird.

Artikel 4

Verwaltung des Finanzinstruments gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

(1)  Die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der Dachfondsmanager ist im Aufsichtsrat oder in einer ähnlichen Lenkungsstruktur für das Finanzinstrument vertreten.

(2)  Die Verwaltungsbehörde ist nicht direkt an einzelnen Investitionsentscheidungen beteiligt. Im Falle eines Dachfonds übt die Verwaltungsbehörde ihre Aufsichtsfunktion nur auf der Ebene des Dachfonds aus und ist nicht an einzelnen Entscheidungen des Dachfonds beteiligt.

(3)  Die Verwaltungsstruktur des Finanzinstruments ermöglicht es, Entscheidungen über Kredit- und Risikodiversifizierung in transparenter Weise und gemäß marktüblichen Grundsätzen zu treffen.

(4)  Der Dachfondsverwalter und der Finanzmittler verfügen über eine Governance-Struktur, die die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Dachfondsverwalters oder des Finanzmittlers gewährleistet.

Artikel 5

Finanzierungsvereinbarung gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

(1)  Die Verwaltungsbehörde schließt in schriftlicher Form eine Finanzierungsvereinbarung über Programmbeiträge zum Finanzinstrument, in der die Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang I festgelegt sind.

(2)  Die Finanzierungsvereinbarung enthält im Anhang:

a) die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung, die das Finanzinstrument begründet;

b) den Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik;

c) die Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind;

d) Formulare für die Berichterstattung und die Begleitung.

Artikel 6

RT-Darlehen

(1)  Das RT-Darlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 25 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

(2)  Das RT-Darlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang II.

Artikel 7

Begrenzte Garantie auf Portfoliobasis

(1)  Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis bietet eine Kreditrisikoabdeckung auf der Ebene der einzelnen Darlehen bis zu einem maximalen Höchstsatz von 80 %, um so ein Portfolio neuer Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem am Garantie-Höchstsatz ausgerichteten maximalen Verlustbetrag — der 25 % der Risikoexposition auf Portfolioebene nicht überschreiten darf — zu schaffen.

(2)  Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang III.

Artikel 8

Renovierungsdarlehen

(1)  Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 15 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

(2)  Endbegünstigte können natürliche oder juristische Personen oder Selbstständige, die Eigentümer von Grundstücken sind, sein sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen.

(3)  Das Renovierungsdarlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang IV.

▼M1

Artikel 8a

Koinvestitionsfazilität

(1)  Die Koinvestitionsfazilität wird in Form eines durch einen Finanzmittler verwalteten Beteiligungsfonds eingesetzt, der Beiträge aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF-Programm) in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) investiert. Die Koinvestitionsfazilität wird durch ein partnerschaftliches Konzept mit privaten Investoren auf Einzelfallbasis zusätzliche Investitionen in KMU mobilisieren.

(2)  Die Koinvestitionsfazilität entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang V.

Artikel 8b

Stadtentwicklungsfonds

(1)  Der Stadtentwicklungsfonds wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem ESIF-Programm und einer Kofinanzierung des Finanzmittlers sowie von Koinvestoren in Höhe von mindestens 30 % einrichtet und verwaltet. Der Stadtentwicklungsfonds wird die Durchführung von Stadtentwicklungsprojekten in Gebieten finanzieren und unterstützen, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 in einer Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags ausgewiesen sind, sowie Koinvestitionen aus privaten Quellen mobilisieren.

(2)  Der Stadtentwicklungsfonds entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang VI.

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Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Kommentiertes Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler

Inhaltsverzeichnis:

(1)

Präambel

(2)

Begriffsbestimmungen

(3)

Anwendungsbereich und Zielsetzung

(4)

Politische Ziele und Ex-ante-Bewertung

(5)

Endbegünstigte

(6)

Finanzieller Vorteil und staatliche Beihilfen

(7)

Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik

(8)

Tätigkeiten und Maßnahmen

(9)

Angestrebte Ergebnisse

(10)

Aufgabe und Haftung des Finanzmittlers: Risiko- und Einnahmenteilung

(11)

Verwaltung und Kontrolle des Finanzinstruments

(12)

Programmbeitrag

(13)

Zahlungen

(14)

Kontoverwaltung

(15)

Verwaltungskosten

(16)

Dauer und Förderfähigkeit der Ausgaben bei Abschluss

(17)

Wiederverwendung der von der Verwaltungsbehörde gezahlten Mittel (einschließlich Zinserträgen)

(18)

Kapitalisierung von Zinszuschüssen, Prämien für Bürgschaften (sofern zutreffend)

(19)

Governance des Finanzinstruments

(20)

Interessenkonflikte

(21)

Berichterstattung und Begleitung

(22)

Bewertung

(23)

Sichtbarkeit und Transparenz

(24)

Ausschließlichkeit

(25)

Streitbeilegung

(26)

Vertraulichkeit

(27)

Änderung der Vereinbarung und Übertragung von Rechten und Pflichten

1.   PRÄAMBEL

Name des Landes/der Region

Zuständige Verwaltungsbehörde

Gemeinsamer Code zur Identifizierung des Programms (CCI-Nr.)

Bezeichnung des entsprechenden Programms

Relevanter Abschnitt des Programms mit Bezug auf das Finanzinstrument

Bezeichnung des ESIF

Betreffende Prioritätsachse

Regionen, in denen das Finanzinstrument durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder andere)

Dotierung des Finanzinstruments durch die Verwaltungsbehörde

Betrag aus dem ESIF

Nationaler öffentlicher Betrag (öffentlicher Programmbeitrag)

Nationaler privater Betrag (privater Programmbeitrag)

Nationaler öffentlicher und privater Betrag außerhalb des Programms

Voraussichtliches Startdatum des Finanzinstruments

Abschlussdatum des Finanzinstruments

Kontaktinformationen für die Kommunikation zwischen den Parteien

Zweck der Vereinbarung

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

3.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELSETZUNG

Beschreibung des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie oder -politik, Art der zu gewährenden Unterstützung.

4.   POLITISCHE ZIELE UND EX-ANTE-BEWERTUNG

Die Förderkriterien für Finanzmittler sofern zutreffend sowie zusätzliche operative Anforderungen zur Umsetzung der politischen Ziele des Instruments, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie geplante Kombination mit Zuschüssen.

5.   ENDBEGÜNSTIGTE

Identifizierung und Förderfähigkeit der Endbegünstigten (Zielgruppe) des Finanzinstruments.

6.   FINANZIELLER VORTEIL UND STAATLICHE BEIHILFEN

Bewertung des finanziellen Vorteils aus dem öffentlichen Programmbeitrag und Abstimmung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.

7.   INVESTITIONS-, GARANTIE- ODER DARLEHENSPOLITIK

Bestimmungen zur Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Diversifizierung des Portfolios (Risiko, Sektor, geografische Gebiete, Größe) und bestehendes Portfolio des Finanzmittlers.

8.   TÄTIGKEITEN UND MASSNAHMEN

Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das einzusetzende Finanzinstrument, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Definition der förderfähigen Tätigkeiten.

Klare Definition der zugewiesenen Tätigkeiten und deren Grenzen, insbesondere hinsichtlich der Änderung von Tätigkeiten und der Portfolioverwaltung (Verluste und Verfahren für Ausfälle und Wiedereinziehungen).

9.   ANGESTREBTE ERGEBNISSE

Definition der Indikatoren für Tätigkeiten, Ergebnisse und Auswirkungen in Verbindung mit Messungen der Ausgangsbasis und Zielvorgaben.

Angestrebte Ergebnisse, die mit dem Finanzinstrument als Beitrag zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität oder Maßnahme erreicht werden sollen. Liste der Indikatoren im Einklang mit dem operationellen Programm und Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

10.   AUFGABE UND HAFTUNG DES FINANZMITTLERS: RISIKO- UND EINNAHMENTEILUNG

Identifizierung und Bestimmungen zur Haftung des Finanzmittlers und anderer Einrichtungen, die an der Ausführung des Finanzinstruments beteiligt sind.

Erläuterung der Risikobewertung sowie der Risiko- und Einnahmenteilung der verschiedenen Parteien.

Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission ( 1 ) über die Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen.

11.   VERWALTUNG UND KONTROLLE DES FINANZINSTRUMENTS

Relevante Bestimmungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 über die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten.

Bestimmungen zu den Prüfanforderungen, wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzmittlers (und auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten gemäß Artikel 37 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (sofern zutreffend), einschließlich Bestimmungen und Anforderungen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden des Mitgliedstaats sowie der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu Unterlagen, so dass ein eindeutiger Prüfpfad gewährleistet ist.

Bestimmungen bezüglich der Einhaltung von Leitlinien zur Prüfmethodik, Checkliste und Verfügbarkeit von Dokumenten durch die Prüfbehörde.

▼M2

Bestimmungen über Verwaltungsüberprüfungen und Prüfregelungen im Einklang mit Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Fällen, in denen die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitute, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sind.

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12.   PROGRAMMBEITRAG

Bestimmungen gemäß Artikel 38 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Modalitäten für die Übertragung und die Verwaltung von Programmbeiträgen.

Gegebenenfalls Bestimmungen über Rahmenbedingungen für die Beiträge aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem künftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds.

13.   ZAHLUNGEN

Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zahlungen in Tranchen, unter Berücksichtigung der Obergrenzen des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit.

Bedingungen für eine mögliche Wiedereinziehung der öffentlichen Programmbeiträge an das Finanzinstrument.

Vorschriften bezüglich der Nachweise, mit denen die Zahlungen der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler zu belegen sind.

Bedingungen, unter denen Zahlungen der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler ausgesetzt oder unterbrochen werden müssen.

14.   KONTOVERWALTUNG

Einzelheiten der Rechnungslegung, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen an die treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Bestimmungen zur Erläuterung der Kontoverwaltung für das Finanzinstrument. Dies umfasst die Bedingungen für die Verwendung von Bankkonten: (gegebenenfalls) Kontrahentenrisiken, akzeptable Transaktionen der Finanzverwaltungen, Verantwortlichkeiten der betroffenen Parteien, Abhilfemaßnahmen bei Überschüssen auf Treuhandkonten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Berichterstattung.

15.   VERWALTUNGSKOSTEN

Bestimmungen über die Vergütung des Finanzmittlers und die Berechnung und Zahlung von Verwaltungskosten und -gebühren an den Finanzmittler gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Im Rahmen dieser Bestimmungen sind der anwendbare Höchstsatz und die Referenzbeträge für die Berechnung festzulegen.

16.   DAUER UND FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN BEI ABSCHLUSS

Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung.

Daten des Anwendungszeitraums des Finanzinstruments und Zeitraum der Förderfähigkeit.

Bestimmungen über die Möglichkeit der Verlängerung und Beendigung des öffentlichen Programmbeitrags an den Finanzmittler im Rahmen des Finanzinstruments, einschließlich der Bedingungen für die vorzeitige Beendigung oder die Wiedereinziehung von Programmbeiträgen, Ausstiegsstrategien und die Abwicklung von Finanzinstrumenten (einschließlich gegebenenfalls des Dachfonds).

Bestimmungen über die förderfähigen Ausgaben bei Abschluss des Programms gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

17.   WIEDERVERWENDUNG DER VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE GEZAHLTEN MITTEL (EINSCHLIESSLICH ZINSERTRÄGEN)

Bestimmungen über die Wiederverwendung der von der Verwaltungsbehörde gezahlten Mittel.

Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Gewinnen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

▼M2

Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a.

▼B

Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

18.   KAPITALISIERUNG VON ZINSZUSCHÜSSEN, PRÄMIEN FÜR BÜRGSCHAFTEN (SOFERN ZUTREFFEND)

Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften.

19.   GOVERNANCE DES FINANZINSTRUMENTS

Bestimmungen bezüglich einer geeigneten Governance-Struktur des Finanzinstruments, damit gewährleistet ist, dass Entscheidungen über Darlehen/Garantien/Investitionen, Veräußerungen und Risikodiversifizierung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften und Marktnormen durchgeführt werden.

Bestimmungen zum Investorenrat des Finanzinstruments (Rolle, Unabhängigkeit, Kriterien).

20.   INTERESSENKONFLIKTE

Es sind klare Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen.

21.   BERICHTERSTATTUNG UND BEGLEITUNG

Bestimmungen über die Begleitung der Durchführung von Investitionen und Finanzierungstätigkeiten, einschließlich der Berichterstattung durch den Finanzmittler an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, um die Einhaltung des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

Vorschriften für die Berichterstattung gegenüber der Verwaltungsbehörde über die Erfüllung der Aufgaben, über Ergebnisse und Unregelmäßigkeiten sowie ergriffene Korrekturmaßnahmen.

22.   EVALUIERUNG

Bedingungen und Vorkehrungen für die Evaluierung des Finanzinstruments.

23.   SICHTBARKEIT UND TRANSPARENZ

Bestimmungen über die Sichtbarkeit der von der Union gewährten Finanzierung gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Bestimmungen, mit denen der Zugang zu Informationen für Endbegünstigte gewährleistet wird.

24.   AUSSCHLIESSLICHKEIT

Bestimmungen bezüglich der Bedingungen, unter denen der Dachfondsmanager oder der Finanzmittler ein neues Investitionsinstrument einführen darf.

25.   STREITBEILEGUNG

Bestimmungen über die Streitbeilegung.

26.   VERTRAULICHKEIT

Vorschriften bezüglich der Elemente des Finanzinstruments, die Vertraulichkeitsklauseln unterliegen. Alle anderen Informationen gelten als öffentlich.

Im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangene Vertraulichkeitspflichten dürfen eine angemessene Berichterstattung an die Investoren, einschließlich derjenigen, die öffentliche Mittel bereitstellen, nicht beeinträchtigen.

27.   ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG UND ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

Bestimmungen bezüglich des Umfangs und der Bedingungen für die mögliche Änderung und Beendigung der Vereinbarung.

Bestimmungen, die es Finanzmittlern untersagen, ohne die vorherige Genehmigung der Verwaltungsbehörde Rechte oder Pflichten zu übertragen.

ANHANG A

:

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung zur Rechtfertigung des Finanzinstruments.

ANHANG B

:

Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie oder Darlehenspolitik.

ANHANG C

:

Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind.

ANHANG D

:

Muster für Begleitung und Berichterstattung.




ANHANG II

Darlehen für KMU auf der Grundlage eines Darlehensmodells mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“)

Schematische Darstellung des RT-Darlehensprinzips

image



Struktur des Finanzinstruments

Das Darlehen mit Risikoteilung (RT-Darlehen oder Finanzinstrument) wird in Form eines Darlehensfonds gewährt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm und des Finanzmittlers einrichtet, um ein Portfolio neu bereitgestellter Darlehen zu finanzieren, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

Das Darlehen mit Risikoteilung wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus dem jeweiligen ESI-Fonds kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es,

1.  Mittel aus dem ESIF-Programm mit Ressourcen des Finanzmittlers zu kombinieren, um KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziell zu unterstützen, und

2.  KMU einen einfacheren Zugang zu Finanzierung zu verschaffen, indem Finanzmittlern ein Finanzierungsbeitrag und die Teilung des Kreditrisikos angeboten werden und den KMU dadurch mehr Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen hinsichtlich Zinssatzermäßigungen und gegebenenfalls reduzierter Sicherheiten zur Verfügung stehen.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler darf verfügbare Finanzierungsquellen durch andere private oder öffentliche Investoren nicht verdrängen.

Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios neu bereitgestellter KMU-Darlehen Finanzmittel zur Verfügung und beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Wiedereinziehungen in Bezug auf die KMU-Darlehen dieses Portfolios, und zwar in der Höhe des Programmbeitrags zu dem Instrument.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. Der Dachfonds beteiligt sich in diesem Fall anteilmäßig an der Risikoteilung zwischen den verschiedenen Beiträgen im Darlehensportfolio. Handelt es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel, so sind die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Das RT-Darlehen ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen konzipiert, d. h. marktkonforme Vergütung des Finanzmittlers sowie vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils vom Finanzmittler an die Endbegünstigten, und die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Endbegünstigten ist an der geltenden De-minimis-Verordnung ausgerichtet.

a)  Beihilfen auf der Ebene des Finanzmittlers und des Dachfonds sind unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:

1.  Der Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde oder der Dachfonds tragen jederzeit die Verluste und Gewinne im Verhältnis zu ihren Beiträgen (pro rata), und der Finanzmittler leistet einen wirtschaftlich bedeutenden Beitrag zum Darlehen mit Risikoteilung.

2.  Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn Letzterer in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurde oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und keine weiteren Vorteile vom Staat gewährt werden. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Durchführung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass der Dachfonds keinen übermäßigen Ausgleich erhält.

3.  Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, nach der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler den finanziellen Vorteil nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht ausgezahlte öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

b)  Auf der Ebene der KMU:

Auf der Ebene der KMU muss das Darlehen in Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen.

Für jedes in das Portfolio aufgenommene Darlehen berechnet der Finanzmittler das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) anhand der folgenden Methode:

Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × (Finanzierungskosten (gängige Praxis) + Risikokosten (gängige Praxis) — Gebühren, die die Verwaltungsbehörde auf den Programmbeitrag an den Finanzmittler erhebt) × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre) × Risikoteilungsrate.

Wird das BSÄ mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt, für die Zwecke des Darlehens mit Risikoteilung, die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt. Es werden keine Mindestsicherheiten verlangt.

Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt.

Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000 EUR in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren liegen.

Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert.

Was KMU des Fischerei- und Aquakultursektors anbelangt, so muss die Beihilfe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor stehen.

Für Tätigkeiten, die aus dem ELER unterstützt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften.

Darlehenspolitik

a)  Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler:

Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde öffentliche Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Darlehensfonds mit Risikoteilung einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nicht-revolvierendes Instrument) berücksichtigt.

b)  Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:

Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums zusätzlich zu seinen laufenden Darlehenstätigkeiten ein Portfolio neuer förderfähiger Darlehen zu schaffen, das teilweise aus im Rahmen des Programms ausgezahlten Mitteln finanziert wird, und zwar zu der in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate.

Förderfähige KMU-Darlehen (gemäß vordefinierten Förderkriterien auf der Ebene der einzelnen Darlehen und des Portfolios) werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, und zwar durch Übermittlung von Meldungen über die Aufnahme mindestens einmal pro Quartal.

Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik, insbesondere in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die eine solide Verwaltung des Darlehensportfolios und die Risikodiversifizierung ermöglicht und die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards bei gleichzeitiger Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde gewährleistet.

Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an Endbegünstigte wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

c)  Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln:

An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt.

Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen.

Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: (i) die Kapitalrückzahlungen (anteilig auf der Grundlage der Risikoteilungsrate), (ii) etwaige wiedereingezogene Beträge und Verlustabzüge (gemäß der Risikoteilungsrate) der KMU-Darlehen und (iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.

d)  Wiedereinziehung:

Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene KMU-Darlehen, das aus dem Finanzinstrument finanziert wurde.

Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden anteilmäßig in Bezug auf die Risikoteilung dem Finanzmittler und der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds zugewiesen.

e)  Sonstiges:

Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.

Preispolitik

Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung legt der Finanzmittler eine Preispolitik und die Methode vor, mit der die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils des öffentlichen Programmbeitrags an die förderfähigen KMU gewährleistet wird. Die Preispolitik und die Methode umfassen folgende Elemente:

1.  Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt (d. h. gemäß der eigenen Politik des Finanzmittlers).

2.  Der Gesamtzinssatz, der für Darlehen an die förderfähigen KMU im Portfolio zu erheben ist, muss proportional zu dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt werden. Diese Kürzung berücksichtigt die Gebühren, die die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auf den Programmbeitrag veranschlagt.

3.  Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.

4.  Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.

Programmbeitrag zum Finanz-instrument: Betrag und Rate (Produktdetails)

Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, und zwar in einer Art und Weise, die gewährleistet, dass die De-minimis-Vorschrift in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird.

Die Größe des Darlehens mit Risikoteilung im Zielportfolio wird in der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), bestätigt und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Das anvisierte Darlehensportfolio setzt sich in einer Weise zusammen, die die Diversifizierung des Risikos gewährleistet.

Die RT-Darlehenszuweisung und die Risikoteilungsrate müssen darauf ausgerichtet sein, die im Zuge der Ex-ante-Bewertung ermittelte Marktlücke zu füllen, wobei in jedem Fall aber die in diesem Term-Sheet vorgeschriebenen Bedingungen einzuhalten sind.

Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate legt für jedes förderfähige Darlehen im Portfolio den aus dem Programm finanzierten Teil der förderfähigen Kapitalsumme des Darlehens fest.

Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate bestimmt das Risiko finanzieller Verluste, die durch den Finanzmittler und den Programmbeitrag anteilmäßig abzudecken sind.

Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten)

Das über das RT-Darlehensinstrument finanzierte Portfolio umfasst lediglich neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen. Die Förderkriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten und eine ausreichende Diversifizierung des Portfolios zu erreichen. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen. Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region Rechnung.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Bei den abgedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben).

Dauer

Der Darlehenszeitraum im Rahmen des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Als üblichen Zeitraum für die Schaffung des Darlehensportfolios werden bis zu 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler) empfohlen.

Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

— Leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

— Zusätzlich zum Programmbeitrag beteiligt sich der Finanzmittler nach Maßgabe der örtlichen Marktbedingungen an der Finanzierung, und zwar mit mindestens 25 % der gesamten Finanzierungszusage für die Darlehensvergabe an KMU im Rahmen des RT-Darlehensinstruments.

— Die Verluste und Wiedereinziehungen entfallen anteilig auf den Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Haftung gemäß der Risikoteilungsrate.

Die erwartete Risikoteilungsrate wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigen, festgelegt.

Förderfähige Finanzmittler

In einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Darlehen an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen, Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.

Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen des jeweiligen Programms und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Sie erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:

a)  Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU“ — (auch Einzelunternehmer/Selbständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (2) (3).

b)  Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben d-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.

c)  Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren an (4).

d)  Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

e)  Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Der Finanzmittler vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen des RT-Darlehens kofinanziert werden. Die Darlehensbedingungen werden auf Grundlage der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:

a)  Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich der Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

b)  Umlaufmittel für Entwicklungs- oder Ausbautätigkeiten, die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a ergänzen (und mit ihnen verbunden sind) (der ergänzende Charakter wird unter anderem mit dem Unternehmensplan des KMU und der Höhe der Finanzierung belegt).

Die im Portfolio enthaltenen Darlehen müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:

c)  Es handelt sich um neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen.

d)  Der Kapitalbetrag eines Darlehens, das in das RT-Darlehensportfolio aufgenommen wird, (i) beläuft sich auf bis zu 1 000 000  EUR auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung und (ii) wird unter Bedingungen erbracht, die nicht dazu führen, dass das BSÄ in Bezug auf jeden einzelnen Endbegünstigten den Betrag von 200 000  EUR (oder 100 000  EUR im Straßengüterverkehr und 30 000  EUR im Fischerei- und Aquakultursektor) während eines Zeitraums von drei Steuerjahren übersteigt. Förderfähige KMU können mehrfach Anträge auf im Rahmen dieses Finanzinstruments vergebene Darlehen stellen, sofern der oben genannte BSÄ-Höchstbetrag vollständig eingehalten wird.

e)  Im Rahmen der Darlehen werden Finanzmittel für einen oder mehrere der zulässigen Zwecke in Euro und/oder der Landeswährung des jeweiligen Hoheitsgebiets und gegebenenfalls in etwaigen anderen Währungen bereitgestellt.

f)  Die Darlehen werden nicht in Form von Mezzanine-Darlehen, nachrangigen Schuldtiteln oder Quasi-Eigenkapital vergeben.

g)  Die Darlehen werden nicht in Form von revolvierenden Kreditlinien vergeben.

h)  Die Darlehen unterliegen einem Zeitplan für die Rückzahlung, einschließlich regelmäßiger Tilgungszahlungen und/oder Zahlungen bei Endfälligkeit.

i)  Die Darlehen finanzieren weder reine Finanztätigkeiten noch die Immobilienentwicklung, wenn diese als Finanzinvestitionstätigkeit durchgeführt wird, noch die Bereitstellung von Verbraucherkrediten.

j)  Die Darlehen haben eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten, einschließlich (gegebenenfalls) des Tilgungsaufschubs, und höchstens 120 Monaten.

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des RT-Darlehens mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Schaffung von Arbeitsplätzen, Zahl der KMU usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

Anzahl der finanzierten Darlehen/Projekte

Beträge der finanzierten Darlehen

Zahlungsausfälle (Anzahl und Beträge)

Zurückgezahlte Mittel und Gewinne

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz (und gegebenenfalls die Besicherungspolitik), der den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt wird; dadurch schafft das RT-Darlehen günstige Bedingungen für die Finanzierung und die Risikoteilung.

Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung an die Endbegünstigten weitergegeben. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.

(1)   Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)   Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(3)   Ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen von weniger als 43 Mio. EUR, das auch nicht zu einer Gruppe gehört, die diese Schwellenwerte überschreitet. Gemäß der Empfehlung der Kommission „gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen“.

(4)   Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet.
a)  Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)  Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)  Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)  Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)  Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)  Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).




ANHANG III

Begrenzte Garantie auf Portfoliobasis für KMU (Begrenzte Garantie)

Schematische Darstellung der begrenzten Garantie

Verhältnis zwischen den Interessenträgern und der Abdeckung durch die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis:

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Struktur des Finanzinstruments

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis bietet eine Kreditrisikoabdeckung auf der Ebene der einzelnen Darlehen für die Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen für KMU bis zu einem maximalen Verlustbetrag (Höchstsatz).

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis wird von der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es,

1.  einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für bestimmte KMU zu schaffen, um konkrete und klar ermittelte Marktlücken zu schließen;

2.  ESIF-Mittel zur Unterstützung der Finanzierung von KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.

Der ESIF-Programmbeitrag der Verwaltungsbehörde wird in Form eines Garantiefonds bereitgestellt, der von einem Finanzmittler verwaltetet wird. Dieser Beitrag darf durch andere private oder öffentliche Investoren verfügbare Garantien nicht verdrängen.

Der durch den Finanzmittler verwaltete Garantiefonds verpflichtet sich, Finanzinstitutionen Mittel aus dem ESIF-Programm bereitzustellen, die bei Zahlungsunfähigkeit der Endbegünstigten Portfolios mit neuen Darlehen aufbauen.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Das begrenzte Garantieinstrument wird eingesetzt, um ein Portfolio neuer Darlehen zu decken, das von einer oder mehreren Finanzinstitutionen aufgebaut wurde.

Die Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen, können auf eine Teilgarantie zurückgreifen, die bei der Vergabe von Darlehen an KMU Verluste bis zu einem Höchstbetrag deckt.

Der finanzielle Vorteil der Garantie muss an die Endbegünstigten weitergegeben werden (z. B. durch Zinssatzermäßigungen und/oder reduzierte Sicherheiten, wobei die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils aus der öffentlichen Programmbeteiligung an die Endbegünstigten grundsätzlich gewährleistet sein muss).

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen ausgelegt, d. h. marktkonform auf der Ebene des Finanzmittlers, der den Garantiefonds verwaltet, und der Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen und die Endbegünstigten gemäß der geltenden De-minimis-Verordnung unterstützen.

a)  Auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der den Garantiefonds verwaltet, sowie der Finanzinstitutionen, die Portfolios mit neuen Darlehen aufbauen, ist diese Unterstützung unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:

1.  Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn Letzterer in einem offenen, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren ausgewählt wurde oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und kein weiterer Vorteil vom Staat gewährt wird. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Umsetzung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mittel an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass der Dachfonds keinen übermäßigen Ausgleich erhält.

2.  Die Finanzinstitution wird im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahrens ausgewählt, das Portfolio neuer Darlehen mit ihren eigenen Ressourcen aufzubauen, und das von der Finanzinstitution getragene Risiko beträgt in keinem Fall weniger als 20 % des Darlehensbetrags (auf der Ebene der einzelnen Darlehen).

3.  Darüber hinaus wird der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, mit der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler die finanziellen Vorteile nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht gebundene öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

Die Garantie muss an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein.

b)  Auf der Ebene der Endbegünstigten:

Auf der Ebene der KMU muss das garantierte Darlehen in Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen.

Für jedes in das garantierte Portfolio aufgenommene Darlehen berechnet der Finanzmittler das BSÄ anhand der folgenden Methode:

Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × Risikokosten (gängige Praxis) × Garantiesatz × Garantie-Höchstsatz × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre).

Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000 EUR in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren liegen.

Wird das BSÄ für die Zwecke der begrenzten Garantie auf Portfoliobasis mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt.

Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt.

Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert.

Was KMU des Fischerei- und Aquakultursektors anbelangt, so muss die Beihilfe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor stehen.

Für Tätigkeiten, die aus dem ELER unterstützt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften.

Garantiepolitik

a)  Übertragung von der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler:

Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder an den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Garantiefonds einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

b)  Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:

Die Finanzinstitutionen sind verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums Portfolios mit neuen KMU-Darlehen aufzubauen. Neu bereitgestellte KMU-Darlehen werden auf der Ebene der einzelnen Darlehen bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstsatz) teilweise durch den Programmbeitrag gedeckt. Förderfähige KMU-Darlehen werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, sofern sie die vorgegebenen Aufnahmekriterien für Darlehen erfüllen.

Die Aufnahme von KMU-Darlehen erfolgt automatisch, sobald der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, eine Meldung über die Aufnahme erhalten hat; solche Meldungen werden mindestens vierteljährlich bis zum Ende des betreffenden Aufnahmezeitraums übermittelt.

Die Finanzinstitutionen verfolgen eine kohärente Darlehenspolitik in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die eine solide Portfolioverwaltung und die Diversifizierung des Risikos ermöglicht und gleichzeitig die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards unter angemessener Berücksichtigung der finanziellen Interessen und politischen Ziele der Verwaltungsbehörde gewährleistet.

Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen für Endbegünstigte wird von den Finanzinstitutionen gemäß ihren Standardverfahren und im Einklang mit den Grundsätzen durchgeführt, die in der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Finanzmittler und der Finanzinstitution, die ein Portfolio neuer Darlehen aufbaut, festgelegt sind.

c)  Deckung von Verlusten:

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis deckt Verluste, die den Finanzinstitutionen in Bezug auf die einzelnen ausgefallenen förderfähigen KMU-Darlehen entstehen, gemäß einem maximalen Garantiesatz von 80 %.

Die durch die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis in Bezug auf das Portfolio förderfähiger KMU-Darlehen gedeckten Verluste dürfen kumuliert den Betrag des Höchstsatzes nicht überschreiten.

Der Betrag des Höchstsatzes, d. h. der Haftungshöchstbetrag im Rahmen dieses Instruments, ergibt sich aus der Summe des Volumens des anvisierten Darlehensportfolios multipliziert mit dem Garantiesatz und dem Garantie-Höchstsatz.

Der Garantie-Höchstsatz wird im Rahmen der Ex-ante-Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ermittelt.

Bei den gedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben).

d)  Garantiezahlungen:

Nach Eintritt eines Verlusts aufgrund eines Zahlungsausfalls leistet der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, im Rahmen der Garantie üblicherweise innerhalb von 60 Tagen Garantiezahlungen an das Finanzinstitut.

Preis- und Besicherungspolitik

Der Finanzmittler legt eine Methode vor, die die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils aus dem öffentlichen Programmbeitrag an die förderfähigen KMU gewährleistet. Die Finanzinstitution verfügt über eine Preis-/Besicherungspolitik, die mit der Methode im Einklang steht. Die Preis-/Besicherungspolitik und die Methode umfassen die folgenden Elemente:

1.  Das Instrument deckt höchstens 80 % der Risikoexposition der einzelnen förderfähigen KMU-Darlehen (bis zu einem Höchstsatz).

2.  Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags wird an die förderfähigen KMU weitergegeben, durch Zinssatzermäßigungen und/oder Reduzierung der von der Finanzinstitution geforderten Sicherheiten.

3.  Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.

4.  Der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, erhebt keine Garantiegebühren gegenüber der Finanzinstitution.

5.  Die Finanzinstitution kürzt den allgemeinen Zinssatz und/oder die geforderten Sicherheiten in Bezug auf jedes förderfähige KMU-Darlehen im Portfolio gemäß der Preispolitik und der Methode und gewährleistet dadurch die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils. Die Höhe einer solchen von der Finanzinstitution vorgeschlagenen Kürzung wird bewertet und vom Finanzmittler nach der entsprechenden Analyse und Due-Diligence-Prüfung bestätigt; sie gilt als Förderkriterium für die in das Portfolio aufzunehmenden Darlehen.

6.  Die Verwaltungsbehörde kann auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung, mit der die Zielgruppe der KMU ermittelt wird, sowie der Ex-ante-Risikobewertung, mit der das Risiko bestimmt wird, beschließen, die Zahlung von Garantiegebühren durch die Endbegünstigten einzufordern. In diesem Fall wird das BSÄ nach der im vorstehenden Abschnitt über staatliche Beihilfen dargelegten Formel berechnet oder an den Bedingungen der Garantiemeldung ausgerichtet. Die von den Endbegünstigen geleisteten Gebühren werden an den Garantiefonds als zurückgezahlte Mittel im Sinne des Artikels 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zurückgeführt.

7.  Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.

Garantie für die Finanzinstitution: Betrag und Satz (Produktdetails)

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Der Garantie-Höchstsatz wird im Rahmen der Ex-ante-Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ermittelt und darf 25 % keinesfalls überschreiten. Die Garantie kann erwartete und unerwartete Verluste decken.

Der Multiplikator der aus dem Programmbeitrag finanzierten Garantie errechnet sich wie folgt:

Multiplikator = (1/Garantiesatz) × (1/Garantie-Höchstsatz).

Das Multiplikatorverhältnis soll auf der Ex-ante-Risikobewertung beruhen und gleich oder höher als 5 sein.

Die Größe des von der Garantie teilweise gedeckten Zielportfolios beruht auf den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Das anvisierte Darlehensportfolio setzt sich in einer Weise zusammen, die die Diversifizierung des Risikos gewährleistet.

Garantie für die Finanzinstitution (Tätigkeiten)

Das über das Garantieinstrument garantierte Darlehensportfolio umfasst neu bereitgestellte Darlehen an die Endbegünstigten, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Die Förderkriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten und eine ausreichende Diversifizierung des Portfolios zu erreichen. Die Finanzinstitutionen sollten das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen (z. B. Konzentrationsgrenze nach Sektor). Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region Rechnung.

Die Finanzinstitution gibt eine Einziehungsquote vor, die für die Berechnung des Betrags, der erwartungsgemäß durch die Zahlungsausfälle im Portfolio wiedereingezogen wird, zu verwenden ist; diese Rate wirkt sich auf die Einstufung des Garantie-Höchstsatzes aus.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Ein Zahlungsausfall bedeutet in Bezug auf ein Darlehen an Endbegünstigte, dass (i) die Finanzinstitution jederzeit nachweisen kann (im Einklang mit ihren internen Verfahren und entsprechend ihrer Berichterstattung in den Bereichen Finanzen und Regulierung), dass ein Endbegünstigter seine Zahlungsverpflichtungen wahrscheinlich nicht erfüllen wird; oder dass (ii) ein Endbegünstigter während 90 aufeinanderfolgenden Kalendertagen keiner Zahlungsfrist im Rahmen des jeweiligen KMU-Darlehens nachgekommen ist.

Dauer

Der Garantiezeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehensgarantien verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Als üblicher Zeitraum für die Schaffung des Portfolios garantierter Darlehen werden bis zu 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler) empfohlen.

Risikoteilung auf Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde, dem Finanzmittler und der Finanzinstitution wird folgendermaßen erreicht:

— Das von der Finanzinstitution getragene Kreditrisiko beträgt in keinem Fall weniger als 20 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen.

— Die Finanzinstitution verpflichtet sich, aus eigenen Mitteln ein Portfolio neuer Darlehen aufzubauen.

— Der finanzielle Vorteil der begrenzten Garantie wird vollständig an die endbegünstigten KMU weitergegeben.

— Leistungsbasierte Gebühren für Finanzmittler gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Förderfähige Finanzmittler und Finanzinstitutionen

Finanzmittler können in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen sein, die rechtlich befugt sind, Darlehensgarantien an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt.

Finanzinstitutionen sind in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Darlehen an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen und gegebenenfalls Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.

Förderfähigkeit des bzw. der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht sowie im Rahmen des jeweiligen Programms und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen am Datum des Belegdokuments für die jeweilige KMU-Garantie, d. h. der Garantieverpflichtung, die folgenden Förderkriterien:

a)  Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU“ — (auch Einzelunternehmer/Selbstständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (2).

b)  Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben d-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.

c)  Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren (3) an.

d)  Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

e)  Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Erstattung des garantierten Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das garantierte Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Die Finanzinstitution vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen der begrenzten Garantie auf Portfoliobasis abgesichert sind. Den Garantie- und Darlehensbedingungen liegt die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zugrunde.

Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:

a)  Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich der Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

b)  Umlaufmittel für Entwicklungs- oder Ausbautätigkeiten, die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a ergänzen (und mit ihnen verbunden sind) (der ergänzende Charakter wird unter anderem mit dem Unternehmensplan des Endbegünstigten und der Höhe der Finanzierung belegt).

Die im Portfolio enthaltenen Darlehen müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:

c)  Die Darlehen werden neu bereitgestellt, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen.

d)  Der garantierte Teil des zugrunde liegenden Darlehens, das in das Portfolio aufgenommen wird, (i) beläuft sich auf bis zu 1 500 000  EUR auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung und (ii) wird unter Bedingungen erbracht, die nicht dazu führen, dass das BSÄ in Bezug auf die einzelnen Endbegünstigten den Betrag von 200 000  EUR (oder 100 000  EUR im Straßengüterverkehr und 30 000  EUR im Fischerei- und Aquakultursektor) während eines Zeitraums von drei Steuerjahren übersteigt. Förderfähige KMU können mehrfach Anträge auf im Rahmen dieses Finanzinstruments vergebene Darlehen stellen, sofern der oben genannte BSÄ-Höchstbetrag vollständig eingehalten wird.

e)  Im Rahmen der Darlehen werden Finanzmittel für einen oder mehrere der zulässigen Zwecke in Euro und/oder der Landeswährung des jeweiligen Hoheitsgebiets und gegebenenfalls in etwaigen anderen Währungen bereitgestellt.

f)  Die Darlehen werden nicht in Form von Mezzanine-Darlehen, nachrangigen Schuldtiteln oder Quasi-Eigenkapital vergeben.

g)  Die Darlehen werden nicht in Form von revolvierenden Kreditlinien vergeben.

h)  Die Darlehen unterliegen einem Zeitplan für die Rückzahlung, einschließlich regelmäßiger Tilgungszahlungen und/oder Zahlungen bei Endfälligkeit.

i)  Die Darlehen finanzieren weder reine Finanztätigkeiten noch die Immobilienentwicklung, wenn diese als Finanzinvestitionstätigkeit durchgeführt wird, noch die Bereitstellung von Verbraucherkrediten.

j)  Die Darlehen haben eine Laufzeit von mindestens 12 und höchstens 120 Monaten.

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des Garantiefonds mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Schaffung von Arbeitsplätzen, Zahl der KMU usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

Anzahl der garantierten Darlehen

Volumen der garantierten Darlehen

Anzahl der ausgefallenen Darlehen

Volumen der ausgefallenen Darlehen

Gebundene/abgerufene Garantien (Anzahl, Beträge)

Nicht abgerufene Mittel und Gewinne (z. B. Zinserträge)

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben (Nutzen der Garantie).

Der finanzielle Vorteil für die förderfähigen KMU entsteht durch eine Reduzierung des Gesamtzinssatzes, die von der Finanzinstitution verlangt wird, und/oder eine reduzierte Besicherung solcher KMU-Darlehen.

Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen.

Diese Grundsätze schlagen sich in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und den Finanzmittlern sowie zwischen Letzteren und den Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen, nieder.

(1)   Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)   Ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen von weniger als 43 Mio. EUR, das auch nicht zu einer Gruppe gehört, die diese Schwellenwerte überschreitet. Gemäß der Empfehlung der Kommission „gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen“.

(3)   Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet:
a)  Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)  Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)  Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)  Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)  Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)  Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).




ANHANG IV

Darlehen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wohngebäudesektor (Renovierungsdarlehen)

Schematische Darstellung des Renovierungsdarlehensprinzips

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Struktur des Finanzinstruments

Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, der durch einen Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm und eigenen Beiträgen des Finanzmittlers eingerichtet wird, um ein Portfolio neu bereitgestellter Darlehen zu finanzieren, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

Das Renovierungsdarlehen wird im Rahmen des Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, in dem aus dem ESI-Fonds finanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es, natürlichen oder juristischen Personen oder Selbstständigen, die Eigentümer von Wohngebäuden sind (Wohnung, Sozialwohnung oder einzelner Haushalt), sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnden Verwaltern oder anderen juristischen Personen für Renovierungen, die für eine ESIF-Förderung in Frage kommen, Darlehen zu Sonderbedingungen anzubieten.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm, den die Verwaltungsbehörde an einen Finanzmittler vergibt, darf durch andere private oder öffentliche Investoren verfügbare Finanzierungsquellen nicht verdrängen.

Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen Finanzmittel zur Verfügung und beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Wiedereinziehungen in Bezug auf die Darlehen dieses Portfolios, und zwar in der Höhe des Programmbeitrags zu dem Instrument.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. Der Dachfonds beteiligt in diesem Fall anteilmäßig an der Risikoteilung zwischen den verschiedenen Beiträgen im Darlehensportfolio. Die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind auch zu beachten, wenn es sich bei diesen Ressourcen um öffentliche Mittel handelt.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Das Renovierungsdarlehen ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen ausgelegt, d. h. marktkonforme Vergütung des Finanzmittlers sowie vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils vom Finanzmittler an die Endbegünstigten, und die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Endbegünstigten ist an der geltenden De-minimis-Verordnung ausgerichtet.

a)  Beihilfen auf der Ebene des Finanzmittlers und des Dachfonds sind unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:

1.  Der Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde oder der Dachfonds tragen jederzeit die Verluste und Gewinne im Verhältnis zu ihren Beiträgen (pro rata), und der Finanzmittler leistet einen wirtschaftlich bedeutenden Beitrag zum Renovierungsdarlehen.

2.  Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn diese in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurden oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und keine weiteren Vorteile vom Staat gewährt werden. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Umsetzung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mittel an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass er keinen übermäßigen Ausgleich erhält.

3.  Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, nach der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler den finanziellen Vorteil nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht ausgezahlte öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

b)  Beihilfen auf der Ebene der Einheit, die im Namen der Eigentümer handelt (d. h. natürliche und juristische Personen, Selbstständige, die Eigentümer von Wohngebäuden sind, Verwalter, andere juristische Personen):

Finanzhilfen auf der Ebene einer Einheit, die im Namen der Eigentümer handelt, sind ausgeschlossen, wenn:

1.  die Einheit nicht direkt von öffentlichen Zuwendungen profitiert und

2.  die Einheit den finanziellen Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags vollständig an die Endbegünstigten überträgt.

c)  Auf der Ebene der Eigentümer mit oder ohne Wirtschaftstätigkeit (juristische Person oder Selbständige, Vermieter und Eigentümer, die erneuerbare Energien installieren, welche einen Teil der erzeugten Energie in das Netz einspeisen):

Eigentümer, die natürliche Personen sind und nicht als Unternehmen gelten, da sie keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, werden nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe angesehen.

Eigentümer, die einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, gelten als „Unternehmen“ und unterliegen den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie Vermieter sind (die Vermietung ist eine Wirtschaftstätigkeit), und bei der Installation erneuerbarer Energien, wenn ein Teil der erzeugten erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist wird (die Einspeisung von Energie in das Netz gilt als Wirtschaftstätigkeit).

Auf der Ebene der Eigentümer mit einer Wirtschaftstätigkeit müssen die Beihilfen im Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen.

Für jedes in das Portfolio aufgenommene Darlehen in Bezug auf Eigentümer mit einer Wirtschaftstätigkeit berechnet der Finanzmittler das BSÄ anhand der folgenden Methode:

Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × (Finanzierungskosten (gängige Praxis) + Risikokosten (gängige Praxis) – Gebühren, die die Verwaltungsbehörde auf den Programmbeitrag an den Finanzmittler erhebt) × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre) × Risikoteilungsrate.

Wird das BSÄ für die Zwecke des Renovierungsdarlehensinstruments mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt. Es werden keine Mindestsicherheiten verlangt.

Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt.

Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000  EUR während eines Zeitraums von 3 Geschäftsjahren liegen.

Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert.

Darlehenspolitik

a)  Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler:

Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde öffentliche Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Renovierungsdarlehensfonds einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nicht-revolvierendes Instrument) berücksichtigt.

Der Höchstsatz der Risikoteilung des Finanzinstruments gegenüber den Endbegünstigten liegt bei 85 % (d. h. mindestens 15 % bringt der Finanzmittler aus eigenen Mitteln ein).

b)  Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:

Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums ein Portfolio neuer Darlehen zu schaffen, das gemäß einer in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate finanziert wird (d. h. finanziert aus (i) dem Programmbeitrag, (ii) eigenen Mitteln des Finanzmittlers).

Förderfähige Darlehen, die gemäß Förderkriterien auf der Ebene der einzelnen Darlehen und des Portfolios vorab definiert werden, werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, und zwar durch Übermittlung von Meldungen über die Aufnahme mindestens einmal pro Quartal.

Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik, insbesondere in Bezug auf die Zusammenstellung des Portfolios, die eine solide Verwaltung des Darlehensportfolios und die Risikodiversifizierung ermöglicht und gleichzeitig auf die Verringerung der im Zuge der Ex-ante-Bewertung (gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) festgestellten Marktschwäche abzielt, während die Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde erhalten bleibt.

Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an die Endbegünstigten wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

c)  Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln:

An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt.

Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen.

Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: (i) die Kapitalrückzahlungen (anteilig auf der Grundlage der Risikoteilungsrate), (ii) etwaige eingezogene Beträge und Verlustabzüge (gemäß der Risikoteilungsrate) der Renovierungsdarlehen und (iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.

d)  Wiedereinziehung:

Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene Darlehen, das mit dem Renovierungsdarlehen kofinanziert wurde.

Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden anteilmäßig in Bezug auf die Risikoteilung dem Finanzmittler und der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds zugewiesen.

e)  Sonstiges:

Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.

Preispolitik

Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung legt der Finanzmittler eine Preispolitik vor sowie die Methode, mit der die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils des öffentlichen Programmbeitrags an die Endbegünstigten gewährleistet werden soll. Die Preispolitik und die Methode umfassen folgende Elemente:

1.  Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt (d. h. gemäß der eigenen Politik des Finanzmittlers).

2.  Der Gesamtzinssatz, der für Darlehen an die Endbegünstigten im Portfolio zu erheben ist, muss proportional zu dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt werden. Diese Kürzung berücksichtigt die Gebühren, die die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auf den Programmbeitrag veranschlagt.

3.  Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.

4.  Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.

Programmbeitrag zum Finanz-instrument: Betrag und Rate (Produktdetails)

Die Renovierungsdarlehensvergabe an Finanzmittler sowie die Mindestrate der Risikoteilung beruhen auf den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und berücksichtigen (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments.

Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten)

Das über das Instrument für Renovierungsdarlehen finanzierte Darlehensportfolio umfasst neu bereitgestellte Darlehen an die Endbegünstigten, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten sowie eine ausreichende Diversifizierung und Homogenität des Portfolios zu erreichen, so dass das Risikoprofil des Portfolios realistisch eingeschätzt werden kann. Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region Rechnung.

Der Finanzmittler ist verpflichtet, mit regionalen oder nationalen Stellen zusammenzuarbeiten, die für die Erbringung zusätzlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Renovierungsprojekte zuständig sind; dazu gehören: Beratungsdienste; Überprüfung und Bewertung der Projektvorbereitung, Unterlagen für Bau, technische Überwachung und Auftragsvergabe; Bewertung der Übereinstimmung der Renovierungsprojekte mit den Unions- und nationalen Vorschriften; Bereitstellung von Zuschüssen, Prüfung und Registrierung staatlicher Beihilfen.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Dauer

Der Darlehenszeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

— Leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

— Der Finanzmittler beteiligt sich nach Maßgabe der örtlichen Marktbedingungen mit mindestens 15 % der gesamten Finanzierungszusage für die Darlehensvergabe an Endbegünstigte (dies ermöglicht die Bestimmung der Risikoteilungsrate).

— Die Verluste und Wiedereinziehungen entfallen anteilig auf den Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde entsprechend ihrer jeweiligen Haftung.

Förderfähige Finanzmittler

In einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Renovierungsdarlehen an Eigentümer von Wohnräumen sowie an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms, das zu dem Finanzinstrument beiträgt, tätig sind und Wohnräume besitzen. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen und gegebenenfalls Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.

Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht sowie im Rahmen der jeweiligen Priorität und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein.

Endbegünstigte sind natürliche oder juristische Personen oder Freiberufler (Wirtschaftstätigkeit) sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Wohnräume besitzen (Wohnung oder einzelner Haushalt) und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen.

Im Rahmen der Förderfähigkeitsregeln des Programms und gemäß den Vorschriften auf nationaler und Unionsebene können beispielsweise die folgende Arten von Arbeiten unterstützt werden:

— Technische Hilfe für die Ausarbeitung des Projektteils, der sich auf Maßnahmen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien bezieht.

— Durchführungskosten des Projektteils, der sich auf Maßnahmen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien bezieht.

— Größere Reparaturen an oder Ersetzung von Heizanlagen und Warmwassersystemen:

— Ersetzung oder Umrüstung der Unterstationen für Heizungsanlagen oder des Kesselhauses (einzelne Heizkessel) sowie der Warmwasserbereitungssysteme.

— Installation von Strangregulierventilen.

— Verbesserung der Wärmeisolierung von Rohrleitungen.

— Ersetzung von Rohrleitungen und Heizkörpern.

— Installation von Wärmemengenzählern und Thermostatventilen in Wohnungen.

— Ersetzung oder Umrüstung von Rohrleitungen und Anlagen der Warmwasserversorgung.

— Erneuerung oder Umrüstung des Lüftungssystems.

— Austausch von Fenstern und Türen.

— Dachisolierung, einschließlich Bau eines neuen geneigten Daches (die Errichtung von Wohnräumen auf dem Dachboden ausgenommen).

— Isolierung von Außenwänden.

— Isolierung von Kellerdecken.

— Einrichtung von Systemen für alternative Energiequellen (Sonne, Wind usw.).

— Größere Reparaturen an oder Ersetzung von Aufzügen durch energieeffizientere Anlagen.

— Ersetzung oder Instandsetzung der gemeinsam genutzten technischen Systeme des Gebäudes (Kanalisation, elektrische Anlagen, Brandschutzeinrichtungen, Trinkwasserleitungen und Lüftungsanlagen).

In Bezug auf die Endbegünstigten gelten die folgenden Förderkriterien bei der Darlehensvergabe an Endbegünstigte/Eigentümer, die als Rechtsperson einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen (z. B. Selbstständige). Sie erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:

a)  Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU“ — (auch Einzelunternehmer/Selbständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

b)  Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben a-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.

c)  Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren (2) an.

d)  Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

e)  Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Der Finanzmittler vergibt neue Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen des Renovierungsdarlehens kofinanziert werden; die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen. Die Darlehensbedingungen werden auf Grundlage der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

Die Laufzeit des Renovierungsdarlehens erstreckt sich auf einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.

Der Höchstbetrag für jedes Renovierungsdarlehen wird in Bezug auf die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, die den Programmbeitrag an das Finanzinstrument rechtfertigen, und in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde, dem Dachfonds und dem Finanzmittler verankert. Der Höchstbetrag der einzelnen Darlehen darf 75 000  EUR nicht überschreiten. Bei Darlehen an einen Gebäudeverwalter handelt es sich um die Summe der einzelnen Haushalte des Gebäudes.

Das Finanzinstrument kann von den Endbegünstigten oder den Verwaltern von gemeinsamem Eigentum, die im Namen der Endbegünstigten handeln, die Einbringung eigener Mittel verlangen.

Das Renovierungsdarlehen unterliegt einem festen Jahreszinssatz und umfasst eine regelmäßige Amortisierung. Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt. Der Zinssatz, der auf das jeweilige förderfähige Darlehen im Portfolio anzuwenden ist, wird zugunsten der Endbegünstigten um den Anteil des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt.

Ein Zinszuschuss gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann an Haushalte mit niedrigem Einkommen und schutzbedürftige Haushalte (3) vergeben werden. Der maximale Zinszuschuss entspricht dem Zinssatz, der von Haushalten mit niedrigem Einkommen und Schutz bedürftigen Haushalten auf den Beitrag des Finanzmittlers zu den einzelnen Darlehen zu entrichten ist.

Bestimmte Kosten für technische Hilfe können im Rahmen des Artikels 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in das Finanzinstrument aufgenommen werden. Unterstützung ist nur für die Vorbereitung der Projekte zu leisten (vorbereitende Studien und Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionen bis zur Investitionsentscheidung). Die Kosten der technischen Hilfe sind nur dann förderfähig, wenn zwischen dem Finanzmittler und den Endbegünstigten ein Renovierungsdarlehen unterzeichnet wird, unabhängig von der Einheit, die diese Leistungen erbringt (z. B. unabhängig davon, ob der Finanzmittler solche Leistungen erbringt oder sie von einer anderen Einheit eingeholt werden).

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des Renovierungsdarlehens mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch, geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

Anzahl und Volumen der Darlehen

Renovierte Einfamilienhäuser (m2)

Renovierte Wohnungen in Gebäuden (m2)

Zahlungsausfälle (Anzahl und Beträge)

Zurückgezahlte Mittel und Gewinne

Anzahl und Beträge der technischen Hilfe

Anzahl und Beträge der Zinsvergütungen

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz (und gegebenenfalls die Besicherungspolitik), der den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt wird; dadurch schafft das Renovierungsdarlehen günstige Bedingungen für die Finanzierung und die Risikoteilung.

Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung an die Endbegünstigten weitergegeben. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.

(1)   Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)   Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet.
a)  Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)  Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)  Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)  Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)  Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)  Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).

(3)   Im Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 definiert als benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen.

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ANHANG V

KOINVESTITIONSFAZILITÄT

Schematische Darstellung des Koinvestitionsfazilitätsprinzips

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Vorschriften und Bedingungen für die Koinvestitionsfazilität



Struktur des Finanzinstruments

Die Koinvestitionsfazilität investiert mit den Beiträgen des ESIF-Programms, den Eigenmitteln des Finanzmittlers und privaten Koinvestoren in das Eigenkapital von KMU.

Der Finanzmittler ist eine private Einrichtung, die alle Investitions- und Veräußerungsentscheidungen mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und in gutem Glauben trifft. Der Finanzmittler ist wirtschaftlich und rechtlich von der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds unabhängig.

Private Koinvestoren sind vom Finanzmittler rechtlich unabhängige private Einrichtungen.

Die Koinvestitionsfazilität wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus dem ESI-Fonds finanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziele des Instruments

Zu den Zielen des Instruments gehört es,

1.  Investitionen in KMU in der Seed-, Start-up- und Expansionsphase oder für die Umsetzung neuer Projekte, die Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen im Rahmen von Koinvestitionsvereinbarungen (Partnerschaftsansatz) mit Koinvestoren auf Einzelfallbasis zu tätigen. Solche Investitionen werden im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (1) getätigt;

2.  mehr Kapital für KMU zur Erhöhung des Investitionsvolumens bereitzustellen.

Die Ziele stehen in Zusammenhang mit den nachstehenden Bedingungen.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an die Koinvestitionsfazilität darf durch andere öffentliche oder private Investoren verfügbare Finanzierungsquellen nicht verdrängen.

Die Beträge und Sätze der Koinvestitionsfazilität werden in einer Höhe festgesetzt, die die Schließung der in der Ex-ante-Prüfung des Finanzinstruments gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgestellten Eigenkapitallücke ermöglicht.

Aus dem ESIF-Programm werden der Koinvestitionsfazilität Mittel für den Aufbau eines Portfolios an Investitionen in KMU bereitgestellt. Die Koinvestitionsfazilität arbeitet mit dem Finanzmittler und den Koinvestoren auf Einzelfallbasis zusammen.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den für die Koinvestitionsfazilität zuständigen Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen. Handelt es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel, so gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen. Werden die Dachfondsmittel mit anderen staatlichen Mitteln kombiniert, so findet außerdem Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anwendung.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Die Investitionen der Koinvestitionsfazilität sind als ein mit staatlichen Beihilfen verbundenes Instrument umzusetzen. Sie gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und unterliegen nicht der Ad-hoc-Anmeldepflicht, sofern die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.

Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der privaten Investoren und der Endbegünstigten geprüft.

Insbesondere muss die private Beteiligung auf Einzelfallbasis insgesamt mindestens die folgenden Schwellenwerte auf KMU-Ebene erreichen:

a)  10 % der Risikofinanzierung, die für förderfähige Unternehmen vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf bereitgestellt wird;

b)  40 % der Risikofinanzierung, die für seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätigen förderfähigen Unternehmen bereitgestellt werden;

c)  60 % der Risikofinanzierung, die entweder für förderfähige Unternehmen bereitgestellt werden, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan eine Risikofinanzierung von mehr als 50 % ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren benötigen, oder für Anschlussinvestitionen in förderfähige Unternehmen nach Ablauf der sieben Jahre nach dem ersten kommerziellen Verkauf.

Private Beteiligungen werden als von privaten Einrichtungen getätigte Investitionen angesehen.

Für die Zwecke der Koinvestitionsfazilität sind zulässige Beihilfen auf der Ebene der Endbegünstigten vorhanden, wenn:

a)  zulässige Beihilfen zugunsten von privaten Koinvestoren vorhanden sind;

b)  der Finanzmittler nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet wird und seine Finanzierungsentscheidungen unabhängig und gewinnorientiert sind;

c)  die private Beteiligung die in Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Sätze erreicht.

Die Kosten in Verbindung mit der Ausarbeitung der Investitionsprojekte, für die Due-Diligence-Prüfung und die Begleitung der Endbegünstigten gelten als Verwaltungskosten und -gebühren des Finanzmittlers, der die Koinvestitionsfazilität verwaltet.

Für aus dem ELER unterstützte Tätigkeiten gelten die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Investitionspolitik

a)  Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an die Koinvestitionsfazilität

Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. der zuständige Dachfonds die Beiträge aus dem Programm an die Koinvestitionsfazilität. Die Höhe der Übertragung entspricht dem finanziellen Bedarf in Bezug auf die Investitionen und die Verwaltungskosten und -gebühren. Die Übertragung erfolgt in Tranchen.

Das Zielvolumen der Investition wird im Zuge der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführten Ex-ante-Bewertung bestätigt.

Die Investitionspolitik der Koinvestitionsfazilität umfasst eine eindeutige Ausstiegsstrategie. Diese Strategie wird in der Finanzierungsvereinbarung beschrieben.

b)  Zahlungen aus der Koinvestitionsfazilität an förderfähige KMU

Die Koinvestitionsfazilität koinvestiert innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums gemeinsam mit dem Finanzmittler und anderen privaten Investoren.

Auf Einzelfallbasis mobilisiert der ausgewählte Finanzmittler zusätzliche Mittel des Finanzmittlers oder aus einem dem Finanzmittler zugeordneten Instrument in Höhe von mindestens 1 %, um ein Gleichgewicht der Interessen zu gewährleisten, sowie Mittel von Koinvestoren, d. h. privaten Investoren.

Investitionsentscheidungen müssen gewinnorientiert sein. Um als gewinnorientiert zu gelten, muss die Investition die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)  Der Finanzmittler wird nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt und sorgt durch eine Due-Diligence-Prüfung für eine solide Anlagestrategie mit einer geeigneten Risikodiversifizierungsstrategie, wodurch sowohl Rentabilität als auch Effizienzgewinne aufgrund des Umfangs und der geografischen Verteilung der Investitionen erreicht werden sollen.

ii)  Die Investitionen in förderfähige KMU stützen sich auf tragfähige Unternehmenspläne, die detaillierte Angaben zur Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsentwicklung enthalten und aus denen vorab die Rentabilität der Investition hervorgeht.

iii)  Es liegt eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Investition vor.

Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Investitionspolitik im Einklang mit den geltenden Industrienormen und orientiert sich an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde.

c)  Zahlungen der Koinvestoren an förderfähige KMU

Der Finanzmittler ermittelt, prüft und bewertet mögliche Koinvestitionen in Endbegünstigte sowie potenzielle Koinvestoren. Der Finanzmittler führt eine Due-Diligence-Prüfung auf Einzelfallbasis durch. Bei dieser Prüfung werden wesentliche Aspekte wie der Geschäftsplan, die Rentabilität der Investition und die Ausstiegsstrategie bewertet. Der Unternehmensplan muss Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung enthalten.

Die private Beteiligung der förderfähigen KMU muss die Mindestsätze gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erreichen.

In der Koinvestitionsvereinbarung zwischen dem Finanzmittler und den Koinvestoren sind die Vorschriften und Bedingungen für Investitionen in die Endbegünstigten festgehalten, und sie muss Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission (2) genügen, sofern dieser Artikel anwendbar ist.

Fondsbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)

Die Koinvestitionsfazilität stellt Kapital für nicht börsennotierte KMU bereit, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)  Sie sind noch auf keinem Markt tätig;

b)  sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig;

c)  sie benötigen eine erste Risikofinanzierung, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan mehr als 50 % ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt;

d)  sie benötigen Anschlussinvestitionen in förderfähige Unternahmen, auch nach Ablauf der sieben Jahre nach dem ersten kommerziellen Verkauf.

Die Beträge und Sätze der Koinvestitionen werden auf Einzelfallbasis zumindest anhand der folgenden Faktoren festgelegt:

a)  Volumen und Schwerpunkt der Koinvestitionsfazilität;

b)  Beteiligung von Koinvestoren;

c)  erwarteter Katalysatoreffekt der Koinvestitionsfazilität; Einhaltung der Höchstsätze gemäß Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

An die Koinvestitionsfazilität zurückgezahlte Beträge aus den Investitionen, die innerhalb des in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Zeitrahmens für Investitionen getätigt wurden, werden gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wieder eingesetzt.

►M2  Die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren, die ausschließlich auf eine asymmetrische Gewinnverteilung abzielt, wird gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 21 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgesetzt. ◄

Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten)

Das durch die Koinvestitionsfazilität finanzierte zugrunde liegende Transaktionsportfolio umfasst Investitionen zugunsten von Endbegünstigten.

Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union, dem ESIF-Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen.

Die Koinvestition in die Endbegünstigten wird für den erforderlichen Zeitraum getätigt; anschließend erfolgt der Ausstieg im Einklang mit der Investitionspolitik.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (3).

Im Falle der Liquidation der Koinvestitionsfazilität nimmt der Finanzmittler eine eingehende Bewertung des Risikos von Forderungen gegen die Koinvestitionsfazilität vor und sorgt dafür, dass angemessene Beträge in Treuhandkonten zur Erfüllung dieser Forderungen zur Verfügung stehen.

Laufzeit

Die Koinvestitionsfazilität hat eine voraussichtliche Laufzeit von zehn Jahren; diese kann mit der Zustimmung der Verwaltungsbehörde verlängert werden.

Der Investitionszeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Investitionen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Nach dem 31. Dezember 2020 getätigte Investitionen werden bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die nach diesem Datum in Kraft treten, geprüft.

Investitionen und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

— leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014;

— die Vergütung der Finanzmittler entspricht der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei vergleichbarer Sachlage, einschließlich gegebenenfalls Carried Interest;

— eine Kofinanzierung durch private Koinvestoren in der Mindesthöhe gemäß Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;

— eine Kofinanzierung mit eigenen Mitteln des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 1 % für jede Investition, die denselben Bedingungen wie die Koinvestitionsfazilität unterliegt; zusätzliche Koinvestitionen durch den Finanzmittler unterliegen denselben Bedingungen wie die Koinvestitionsfazilität;

— die Kofinanzierung durch andere Koinvestoren, die unter denselben Vorschriften und Bedingungen erfolgt, wie sie für die Koinvestitionsfazilität gelten, es sei denn, die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 führt zu dem Ergebnis, dass eine asymmetrische Gewinnverteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren festgelegt werden sollte; solche Vorkehrungen werden gemäß Artikel 21 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 getroffen;

— der Finanzmittler tätigt keine Investitionsgeschäfte im Rahmen eines neuen Investitionsinstruments, das auf dieselbe Art der Endbegünstigten ausgerichtet ist, solange nicht 75 % der Mittelbindungen der Koinvestitionsfazilität investiert und die übrigen 25 % verbindlich zugesagt worden sind, oder der Investitionszeitraum der Koinvestitionsfazilität abgelaufen ist, falls dies der frühere Zeitpunkt ist.

Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen dem Finanzmittler, den Koinvestoren und den Beteiligungsunternehmen werden festgelegt, bevor der ausgewählte Finanzmittler Investitionen in Endbegünstigte tätigt.

Förderfähige Finanzmittler und Koinvestoren

Der ausgewählte Finanzmittler (Fondsmanager der Koinvestitionsfazilität) ist eine auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene tätige private Einrichtung in den Mitgliedstaaten. Eine solche Einrichtung muss rechtlich befugt sein, Beteiligungskapital für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat bereitzustellen, wie etwa Finanzinstitutionen oder jede andere zur Bereitstellung von Finanzinstrumenten befugte Einrichtung.

Private Einrichtungen gelten als private juristische Personen im Eigentum von privaten oder öffentlichen Investoren, die auf eigenes Risiko und aus eigenen Mitteln Investitionen tätigen.

►M2  Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler werden angemessene Risikoteilungsvorkehrungen im Falle der differenzierten Behandlung festgelegt und ein möglicher Carried Interest ermittelt. ◄

Der Finanzmittler legt im Rahmen seiner Auswahl die Bedingungen und Kriterien für die Bewertung von Koinvestoren fest. Diese sind für potenzielle Koinvestoren verständlich und zugänglich. Der Finanzmittler weist einen nichtdiskriminierenden Ansatz für die Auswahl von und Investitionen mit Koinvestoren nach. Die Bewertung von Koinvestoren kann ex post kontrolliert werden. Finanzmittler werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.

Die Koinvestitionsfazilität ist bestrebt, Koinvestoren zu mobilisieren, die bewährte Verfahren einsetzen. Die Koinvestoren sind langfristige private Investoren, die eigene Mittel investieren; dazu gehören Risikokapitalfonds, Business Angels, vermögende Privatpersonen, Family Offices oder Unternehmen mit nachgewiesenem Fachwissen und operativen Kapazitäten.

Koinvestoren sind Investoren, die gemäß der stichhaltigen Feststellung durch den Finanzmittler unter Bedingungen tätig sind, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer freien Marktwirtschaft entsprechen, unabhängig ihrer Rechtsnatur und Eigentumsstruktur.

Die Koinvestoren und der Finanzmittler sind unabhängig von den Endbegünstigten der Investition, es sei denn, es werden weitere Investitionen in Endbegünstigte getätigt, die bereits an der Koinvestitionsfazilität beteiligt sind.

Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht, dem jeweiligen ESIF-Programm, der Finanzierungsvereinbarung sowie gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Investition die folgenden Förderkriterien:

a)  Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU“ — (auch Einzelunternehmer/Selbstständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4).

b)  Sie sind nicht aufgrund von Artikel 1 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ausgeschlossen.

c)  Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren an (5).

d)  Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

e)  Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

f)  Sie haben in der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand im Rahmen des ESIF-Programms ihren Sitz und üben dort ihre Tätigkeit aus.

g)  Aufgrund von Erwägungen im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen werden keine Investitionen in börsennotierte Unternehmen getätigt (auf alternativen Handelsplattformen notierte KMU gelten nicht als börsennotiert für die Zwecke dieses Instruments).

h)  Sie erhalten keine Investitionen als Ersatzfinanzierung (einschließlich Management Buy-out oder Buy-in).

i)  Sie entsprechen den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wenn sie im Fischerei- und Aquakultursektor tätige KMU sind.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Die Beträge und Sätze der Koinvestitionsfazilität werden an die Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst und genügen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Der Finanzmittler investiert in KMU in Form von Eigenkapital oder einer aus dem öffentlichen Programmbeitrag kofinanzierten eigenkapitalähnlichen Investition, eigenen Beiträgen des Finanzmittlers und Beiträgen der Koinvestoren (der private Beitrag kann zur Kofinanzierung der ESI-Fonds als privater Programmbeitrag aufgenommen werden) im Rahmen einer Koinvestitionsvereinbarung, die zwischen dem Finanzmittler und den Koinvestoren unterzeichnet wird. Die Investitionen der Koinvestitionsfazilität leisten einen Beitrag zum Ziel des ESIF-Programms.

Der Gesamtbetrag der Investition (d. h. eine oder mehrere Finanzierungsrunden, einschließlich Folgemaßnahmen) — sowohl öffentliche als auch private Mittel — darf nicht über 15 000 000 EUR pro förderfähigen Endbegünstigten liegen, wie dies in Artikel 21 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehen ist. Der für die einzelnen förderfähigen Endbegünstigten zulässige Gesamtinvestitionsbetrag wird überprüft, indem im Rahmen anderer Risikofinanzierungsmaßnahmen getätigte Risikofinanzierungsinvestitionen Berücksichtigung finden.

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Der Finanzmittler legt der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde benötigt, um Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu genügen.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungs- und Transparenzverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach.

Die Indikatoren sind an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sowie an den in der Ex-ante-Bewertung spezifizierten erwartenden Ergebnissen. Sie werden im Fall der Koinvestitionsfazilität mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms werden weitere Indikatoren herangezogen:

a)  der in KMU investierte Betrag (mit Aufschlüsselung);

b)  die Anzahl der finanzierten KMU;

c)  der Wert der finanzierten Investitionen;

d)  der durch die Investition erzeugte Gewinn oder Verlust (falls zutreffend);

e)  die Zahl der Beschäftigten in den geförderten KMU zum Zeitpunkt der Investition und zum Zeitpunkt des Ausstiegs.

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Die finanzielle Unterstützung des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird an die Endbegünstigten übertragen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.

(1)   Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(2)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).

(3)   Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(4)   Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(5)   Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet:
a)  Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)  Tabak und destillierte alkoholische Getränke: Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)  Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)  Spielbanken: Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)  Einschränkungen im IT-Sektor: Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die i) speziell ausgerichtet sind auf: a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; b) Online-Spielbanken und Glücksspiele im Internet; oder c) Pornografie oder ii) dazu dienen, illegal a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)  Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften: Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).

(6)   Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).




ANHANG VI

STADTENTWICKLUNGSFONDS

Schematische Darstellung des Stadtentwicklungsfondsprinzips

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Vorschriften und Bedingungen für den Stadtentwicklungsfonds



Struktur des Finanzinstruments

Der Stadtentwicklungsfonds (im Folgenden „SEF“) wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm, des Finanzmittlers und von Koinvestoren einrichtet und verwaltet, um neu bereitgestellte Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte zu finanzieren.

Der SEF wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Zu den Zielen des Instruments gehört es,

1.  Mittel aus dem ESIF-Programm, des Finanzmittlers und von Koinvestoren zu kombinieren, um die Finanzierung von Stadtentwicklungsprojekten zu unterstützen.

2.  Stadtentwicklungsprojekten in Gebieten, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 in einer Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags ausgewiesen sind, durch die Bereitstellung von Projektfonds zu günstigeren Bedingungen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Solche Investitionen werden im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 getätigt.

Die Ziele stehen in Zusammenhang mit den nachstehenden Bedingungen.

Das SEF-Instrument ist Teil der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler darf verfügbare Finanzierungsquellen durch andere private oder öffentliche Investoren nicht verdrängen.

Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios von Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte Finanzmittel zur Verfügung. Das Programm beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Gewinnen/Wiedereinziehungen in Bezug auf das SEF-Darlehen dieses Portfolios.

Die Kofinanzierung des ESIF-Programms erfolgt durch eine der folgenden Methoden: den Programmbeitrag der Verwaltungsbehörde, den Beitrag des Finanzmittlers und Beiträge von Koinvestoren auf der Ebene der Koinvestitionen in den Fonds, Koinvestitionen durch Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte und Koinvestitionen durch andere Investoren.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. In diesem Fall beteiligt sich der Dachfonds an der Risikoteilung zwischen den Beiträgen im Darlehensportfolio. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist anzuwenden, sofern es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel handelt oder diese mit anderen staatlichen Mitteln kombiniert werden.

Stadtentwicklungsprojekt

Das Stadtentwicklungsprojekt ist Teil der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind, und trägt zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele bei.

Darüber hinaus entsprechen alle Stadtentwicklungsprojekte folgenden Kriterien:

Finanzielle Tragfähigkeit:

— Stadtentwicklungsprojekte beruhen auf einem Geschäftsmodell, das eine Schätzung der Cashflows umfasst und auf potenzielle private Investoren ausgerichtet ist.

— Stadtentwicklungsprojekte sind so aufgebaut, dass sie in einer für die Tilgung des Darlehens ausreichenden Höhe Einnahmen erwirtschaften oder Ausgaben senken und dass etwaige staatliche Beihilfen auf den für die Durchführung des Projekts erforderliche Mindestbetrag festgesetzt sind, um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Projekte verfügen über einen internen Zinsfuß, der nicht ausreicht, um Finanzierungen auf rein kommerzieller Basis anzuziehen.

Strategische Ausrichtung:

— Stadtentwicklungsprojekte sind Teil einer integrierten Strategie für eine nachhaltige städtische Entwicklung und haben das Potenzial, zusätzliche Mittel von anderen öffentlichen und privaten Investoren anzuziehen.

— Stadtentwicklungsprojekte sind mit den Zielen und im Rahmen des ESIF-Programms vorgesehenen Maßnahmen vereinbar und tragen zur Erreichung der relevanten Indikatoren des ESIF-Programms bei.

— Stadtentwicklungsprojekte sind in der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand angesiedelt und tragen zur Verwirklichung der im ESIF-Programm verankerten Ziele (auch quantitative Ergebnisse) bei.

Die folgenden Investitionsprioritäten können durch den Stadtentwicklungsfonds unterstützt werden:

— Investitionen in Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für städtische Gebiete;

— Investitionen zur Gewährleistung der Katastrophenresilienz;

— Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel;

— Investitionen zur Verbesserung des städtischen Umfelds, einschließlich Sanierung von Industriebrachen und Verringerung der Luftverschmutzung;

— Investitionen in die nachhaltige städtische Mobilität;

— Investitionsunterstützung für Selbstständige und Unternehmensgründungen;

— Investitionen in Infrastrukturen für öffentliche Arbeitsverwaltungen;

— Investitionen in die Gesundheits- und sozialen Sektoren — darunter Infrastruktur, FuE oder innovative Dienste —, die zur lokalen Entwicklung, zum Übergang von einer institutionellen zu einer gemeindenahen und primären Formen der Gesundheitsversorgung und zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheits- und Sozialdienstleistungen beitragen;

— Investitionen in die Sanierung und die wirtschaftliche Belebung benachteiligter städtischer und ländlicher Gemeinschaften;

— Investitionen in Erhaltung, Schutz, Förderung und Entwicklung des Kulturerbes;

— Investitionen in die Hochschulbildung, einschließlich der Zusammenarbeit mit Unternehmen;

— Investitionen in die IKT-Entwicklung.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Die Investition gilt als mit dem Binnenmarkt vereinbar und unterliegt nicht der Ad-hoc-Anmeldepflicht, wenn sie Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entspricht.

Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der privaten Investoren und der Endbegünstigten geprüft. In diesem Zusammenhang müssen der Finanzmittler und der Dachfonds folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Die Verwaltungskosten und -gebühren des Finanzmittlers und des Dachfonds entsprechen der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn Letzterer durch eine offene, transparente, diskriminierungsfreie Ausschreibung ausgewählt wurde oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und keine weiteren Vorteile vom Staat gewährt werden. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Umsetzung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass der Dachfonds keinen übermäßigen Ausgleich erhält.

b)  die Beteiligung privater Investoren an jedem Stadtentwicklungsprojekt darf nicht niedriger sein als 30 % der gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bereitgestellten Gesamtfinanzierung;

c)  der SEF wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet und gewährleistet gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen.

Privatbeiträge werden als von privaten Einrichtungen getätigte Investitionen angesehen.

Die Kosten für die Sorgfaltsprüfung der städtebaulichen Projekte fallen unter die Verwaltungskosten und -gebühren des Finanzmittlers, der den SEF verwaltet.

►M2  Die differenzierte Behandlung (asymmetrische Bedingungen für Risikoteilungsmaßnahmen) für den Dachfonds, die Beiträge des Finanzmittlers und der Koinvestoren auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene in Form von Darlehen wird gegebenenfalls gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegt, wie im Abschnitt „Preispolitik“ weiter erläutert. ◄

Für die weiteren Koinvestoren auf Projektebene können keine asymmetrischen Bedingungen festgelegt werden, da ihre Beiträge nicht in Darlehen investiert werden und den SEF nicht betreffen.

Darlehenspolitik

a)  Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler

Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittl er übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. der zuständige Dachfonds die öffentlichen Beiträge aus dem Programm an den Finanzmittler, der diese in einen dafür vorgesehenen SEF einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nichtrevolvierendes Instrument) berücksichtigt.

b)  Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen

Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums zusätzlich zu seinen laufenden Darlehenstätigkeiten ein Portfolio förderfähiger Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte zu schaffen, das teilweise aus im Rahmen des Programms ausgezahlten Mitteln finanziert wird, und zwar zu der in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate.

Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik auf der Grundlage einer vereinbarten Investitionsstrategie, die solide Verwaltung des Darlehensportfolios ermöglicht und gleichzeitig die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards gewährleistet, während die Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde erhalten bleibt. Die Investitionsstrategie wird im Rahmen der integrierten Strategie für eine nachhaltige Stadtentwicklung, der angestrebten Tätigkeit, der geografischen Zielgebiete und der förderfähigen Ausgaben festgelegt.

Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an die Endbegünstigten wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Stellen Koinvestoren Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte bereit, so wird eine Koinvestitionsvereinbarung zwischen dem Finanzmittler und den Koinvestoren, die ein Darlehen direkt an ein Stadtentwicklungsprojekt vergeben, unterzeichnet. In dieser Vereinbarung sind die Vorschriften und Bedingungen für Investitionen in die Endbegünstigten festgehalten, und sie muss gegebenenfalls Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission (1) genügen. Eine solche Koinvestitionsvereinbarung enthält gegebenenfalls die Bedingungen für die Risikoteilung.

c)  Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln

An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt.

Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen.

Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt.

Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: i) die Kapitalrückzahlungen, ii) etwaige eingezogene Beträge und Verlustabzüge der Darlehen und iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.

d)  Wiedereinziehung

Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene Darlehen, das mit dem SEF finanziert wurde.

Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden dem Finanzmittler, der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds zugewiesen.

e)  Zinserträge und andere Erträge

Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.

Preispolitik

Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung kürzt der Finanzmittler die allgemeinen geforderten Sicherheiten und den Zinssatz in Bezug auf jedes Darlehen im Portfolio entsprechend dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags und den Risikoteilungsvereinbarungen.

Die Preispolitik umfasst zumindest Folgendes:

1.  Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt (d. h. gemäß der eigenen Politik des Finanzmittlers).

2.  Der Gesamtzinssatz, der für Darlehen an die förderfähigen Stadtentwicklungsprojekte im Portfolio zu erheben ist, muss proportional zu dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt werden. Diese Kürzung berücksichtigt die Gebühren, die die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auf den Programmbeitrag und die Risikoteilungsvorkehrungen veranschlagt.

3.  Die Preispolitik bleibt während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.

Programmbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)

►M2  Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag, die differenzierte Behandlung und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt und gewährleisten, dass Artikel 16 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird. ◄

Die Größe des Zielportfolios des SEF wird auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt, festgelegt und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments.

Die SEF-Zuweisung und die Risikoteilungsrate sind darauf ausgerichtet, die im Zuge der Ex-ante-Bewertung ermittelte Lücke zu füllen, wobei die in diesem Anhang vorgeschriebenen Bedingungen einzuhalten sind.

Der mit dem Finanzmittler vereinbarte Mindestsatz für die Kofinanzierung wird für jedes förderfähige Darlehen im Portfolio entsprechend dem aus dem Programm finanzierten maximalen Anteil der förderfähigen Kapitalsumme des Darlehens festgelegt. Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate bestimmt den Anteil der finanziellen Verluste, die durch den Finanzmittler, die Koinvestoren (auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene) und den Programmbeitrag anteilmäßig abzudecken sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Für jedes Stadtentwicklungsprojekt werden vor einer Investition auf der Grundlage der Finanzprognosen für das Stadtentwicklungsprojekt detaillierte Vorschriften und Bedingungen für die Finanzierung durch einen SEF festgelegt und durch den Finanzintermediär überprüft.

Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten)

Das durch den SEF finanzierte zugrunde liegende Transaktionsportfolio umfasst Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte.

Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union, dem ESIF-Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit, der Investitionsstrategie (Teil des integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung) sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen.

Der Finanzmittler ist verpflichtet, auf der Grundlage einer im Rahmen der Ex-ante-Bewertung bestätigten Investitionsstrategie ein Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten festzulegen, darin zu investieren und dieses auf nachhaltige Weise zu verwalten. Der Finanzmittler verwaltet ein Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten, das Teil der Umsetzung von Maßnahmen ist, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind.

Für jedes Stadtentwicklungsprojekt legt der Finanzmittler mindestens Folgendes vor:

a)  eine allgemeine Beschreibung des Projekts und den Zeitplan des Projekts, einschließlich einer Beschreibung der Kofinanzierungspartner und Anteilseigner, sowie den detaillierten Finanzierungsplan des Projekts;

b)  eine Begründung der Auswahl für einen Beitrag aus dem Programm, darunter eine erste Bewertung der Tragfähigkeit des Projekts und des sich daraus ergebenden Bedarfs für eine SEF-Investition;

c)  eine Ermittlung der Risiken;

d)  eine Erläuterung der Einhaltung der im betreffenden Programm verankerten Ziele. Dies bedeutet, dass die ausgewählten Stadtentwicklungsprojekte zur Verwirklichung der in den entsprechenden Prioritätsachsen des Programms verankerten Ziele (auch quantitative Ergebnisse) beitragen müssen.

Bei der Umsetzung des Portfolios hat der Finanzmittler insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Ermittlung tragfähiger Stadtentwicklungsprojekte, die den Anforderungen und Kriterien des betreffenden Programms entsprechen, Tätigung von Investitionen in diese Projekte sowie diesbezügliche Verhandlungsführung und Strukturierung der finanziellen Investitionen;

b)  Bewertung der Investition und ihrer Konformität mit den Anforderungen der Investitionsstrategie. Im Zuge einer Tragfähigkeitsprüfung ist festzustellen, dass das Projekt ohne eine SEF-Investition nicht umgesetzt werden könnte;

c)  Berichterstattung über Stadtentwicklungsprojekte gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

d)  Gewährleistung, dass mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Stadtentwicklungsprojekts durch private Investoren gesichert werden und dass die größtmögliche Hebelwirkung privater Mittel erreicht wird.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Bei den abgedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben).

Laufzeit

Der Darlehenszeitraum im Rahmen des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Nach dem 31. Dezember 2020 getätigte Investitionen werden bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die nach diesem Datum in Kraft treten, geprüft.

Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde, den Koinvestoren und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

— Leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

— Die Vergütung der Finanzmittler entspricht der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei vergleichbarer Sachlage.

— Der Finanzmittler beteiligt sich mit mindestens 30 % der gesamten Finanzierungszusage für die Darlehensvergabe an Stadtentwicklungsprojekte. Von diesen 30 % investiert der Finanzmittler mindestens 1 % der gesamten Finanzierungszusage des SEF für jedes Projekt aus eigenen Mitteln und unter den gleichen Vorschriften und Bedingungen, die für den Programmbeitrag gelten. Die restlichen mindestens 29 % stellen der Finanzmittler, Koinvestoren auf Fondsebene oder Koinvestoren auf Projektebene über Darlehen bereit.

— Der Gesamtbetrag der privaten Kofinanzierung macht mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Stadtentwicklungsprojekts aus.

— Die Kofinanzierung durch Koinvestoren kann entweder als nationale Kofinanzierung des ESI-Fonds angesehen werden — solange sie nicht aus Eigenmitteln der Endbegünstigten bereitgestellt wird (in diesem Fall wird eine solche Kofinanzierung in förderfähige Projektausgaben investiert) — oder als Ergänzung des öffentlichen Programmbeitrags.

—  ►M2  Die Risikoteilung mit dem Finanzmittler und mit Koinvestoren (auf der Ebene des Fonds oder des Stadtentwicklungsprojekts) erfolgt anteilig entsprechend dem Programmbeitrag, es sei denn, die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zeigt, dass eine differenzierte Behandlung in Form einer asymmetrischen Risikoverteilung zwischen den Koinvestoren erforderlich ist. Solche Vorkehrungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 getroffen und in die Koinvestitionsvereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen. Sie gelten nicht für die 1 %, die der Finanzmittler wie vorstehend erläutert aus eigenen Mitteln investieren muss, um ein Gleichgewicht der Interessen zu gewährleisten. ◄

Förderfähige Finanzmittler

Der ausgewählte Finanzmittler ist eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtung, die rechtlich befugt ist, Darlehen an Stadtentwicklungsprojekte zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms angesiedelt sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Der förderfähige Finanzmittler weist darüber hinaus seine Kapazitäten für die Verwaltung eines SEF nach und überwacht das Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten. Dies betrifft die gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 erforderlichen Elemente. Förderfähige Finanzmittler weisen ferner nach, dass sie über Erfahrungen auf dem jeweiligen Zielmarkt und eine geeignete Erfolgsbilanz bei der Verwaltung gleichwertiger oder ähnlicher Projekte oder Finanzinstrumente verfügen, die in ähnliche Projekte wie die im Rahmen des SEF vorgesehenen investieren, einschließlich Erfahrungen mit der Nutzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

Der Finanzmittler wird von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen angemessen reguliert, und er führt ein professionelles Fondsmanagement nach bewährten Verfahren durch.

Der Finanzmittler wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen nach Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.

Private Einrichtungen gelten als private juristische Personen im Eigentum von privaten oder öffentlichen Investoren, die auf eigenes Risiko und aus eigenen Mitteln Investitionen tätigen.

Die rechtliche Struktur des SEF ermöglicht es, zusätzliche Finanzmittel zur Mobilisierung von Beiträgen anderer Investoren für Stadtentwicklungsprojekte bereitzustellen.

►M2  Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler sollten geeignete Risikoteilungsvorkehrungen im Falle von differenzierter Behandlung getroffen werden. ◄

Im Zuge des Auswahlprozesses werden die SEF-Investitionsstrategie, die Entscheidungsfindung und der allgemeinen Governance-Ansatz, die Verwaltungskapazitäten und die Beteiligung des Finanzmittlers aus eigenen Mitteln am SEF bewertet. Zu den Kriterien für die Auswahl des Finanzmittlers zählt seine Fähigkeit, ein Portfolio von zu finanzierenden Stadtentwicklungsprojekten vorzuschlagen und auszuarbeiten, wobei die am stärksten wettbewerbsorientierte Preispolitik zu berücksichtigen ist, die von den am Auswahlverfahren beteiligten Finanzmittlern vorgeschlagen wird.

Der Finanzmittler ist für die Ermittlung und Bewertung von Stadtentwicklungsprojekten zuständig. Nach seiner Auswahl verwaltet der Finanzmittler eine Stadtentwicklungsprojektreihe.

Die Stadtentwicklungsprojektreihe umfasst Projekte, zu deren Finanzierung sich der Finanzmittler auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen verpflichtet.

Investoren sind Investoren, die gemäß der stichhaltigen Feststellung durch den Finanzmittler unter Bedingungen tätig sind, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer freien Marktwirtschaft entsprechen, unabhängig ihrer Rechtsnatur und Eigentumsstruktur.

Der Finanzmittler legt im Rahmen seiner Auswahl die Bedingungen und Kriterien für die Bewertung von Koinvestoren fest. Diese sind für potenzielle Koinvestoren verständlich und zugänglich. Der Finanzmittler weist einen nichtdiskriminierenden Ansatz für die Auswahl von und Investitionen mit Koinvestoren nach. Die Bewertung von Koinvestoren kann ex post kontrolliert werden.

Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht, dem jeweiligen ESIF-Programm, der Finanzierungsvereinbarung sowie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:

a)  Sie sind einschlägige Akteure im Bereich der Stadtentwicklung, d. h. Unternehmen mit einem Rechtsstatus, der ihnen die Verschuldung und die Durchführung von Stadtentwicklungsprojekten erlaubt, mit unterschiedlichen Eigentumsstrukturen, z. B. die Kombination private und öffentliche Mittel.

b)  Sie sind aktive Partner regionaler und lokaler Behörden, die die Stadtentwicklung durch Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte fördern. Die Endbegünstigten haben ein geeignetes rechtliches Interesse an dem Aktivum haben, in das investiert wird.

c)  Sie sind nicht aufgrund von Artikel 1 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ausgeschlossen.

d)  Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren (2) an.

e)  Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

f)  Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

g)  Sie investieren in Stadtentwicklungsprojekte in Gebieten, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 in einer Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags ausgewiesen sind.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat, und die Tätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Der Stadtentwicklungsfonds vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm kofinanziert werden. Die Beträge und Sätze des SEF werden an die Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst und genügen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:

a)  Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Anlagewerte.

b)  Umlaufmittel für Entwicklungs- oder Ausbautätigkeiten, die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a ergänzen (und mit ihnen verbunden sind) (der ergänzende Charakter wird unter anderem mit dem Unternehmensplan des Stadtentwicklungsprojekts und der Höhe der Finanzierung belegt).

Die im Portfolio enthaltenen Darlehen aus dem Stadtentwicklungsfonds müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:

c)  Es handelt sich um neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen sowie die Finanzierung abgeschlossener Projekte sind ausgeschlossen.

d)  Die Gesamtinvestition in ein Stadtentwicklungsprojekt im Rahmen des SEF darf nicht mehr als 20 000 000 EUR betragen (Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

e)  Im Rahmen der Darlehen werden Finanzmittel für einen oder mehrere der zulässigen Zwecke in Euro und/oder der Landeswährung des jeweiligen Hoheitsgebiets und/oder gegebenenfalls in etwaigen anderen Währungen bereitgestellt.

f)  Die Darlehen werden nicht in Form von Mezzanine-Darlehen, nachrangigen Schuldtiteln oder Quasi-Eigenkapital vergeben.

g)  Die Darlehen werden nicht in Form von revolvierenden Kreditlinien vergeben.

h)  Die Darlehen unterliegen einem Zeitplan für die Rückzahlung, einschließlich regelmäßiger Tilgungszahlungen und/oder Zahlungen bei Endfälligkeit.

i)  Die Darlehen finanzieren weder reine Finanztätigkeiten noch die Bereitstellung von Verbraucherkrediten.

j)  Laufzeit: Die Darlehen haben eine Laufzeit von mindestens zwölf Monaten, einschließlich (gegebenenfalls) des Tilgungsaufschubs, und höchstens 360 Monaten.

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Der Finanzmittler legt der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde benötigt, um Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu genügen.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungs- und Transparenzverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach.

Die Indikatoren sind an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet, sowie an den in der Ex-ante-Bewertung spezifizierten erwartenden Ergebnissen. Sie werden im Fall des SEF mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms werden weitere Indikatoren herangezogen:

a)  Anzahl der finanzierten Darlehen/Projekte;

b)  Beträge der finanzierten Darlehen;

c)  Zahlungsausfälle (Anzahl und Beträge);

d)  zurückgezahlte Mittel und Gewinne.

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird an die Endbegünstigten weitergegeben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der durch den öffentlichen Programmbeitrag am SEF geschaffenen günstigen Finanzierungsbedingungen.

Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz und gegebenenfalls die Besicherungspolitik, die den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt werden, wobei den durch den öffentlichen Programmbeitrag am SEF geschaffenen günstigen Finanzierungsbedingungen Rechnung getragen wird.

Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.

(1)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).

(2)   Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet:
a)  Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.
b)  Tabak und destillierte alkoholische Getränke: Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.
c)  Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.
d)  Spielbanken: Kasinos und entsprechende Unternehmen.
e)  Einschränkungen im IT-Sektor: Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die i) speziell ausgerichtet sind auf: a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; b) Online-Spielbanken und Glücksspiele im Internet; oder c) Pornografie oder ii) dazu dienen, illegal a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder b) elektronische Daten herunterzuladen.
f)  Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften: Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).