02014R0885 — DE — 06.07.2018 — 001.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 885/2014 DER KOMMISSION

vom 13. August 2014

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/941 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2018

  L 166

7

3.7.2018




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 885/2014 DER KOMMISSION

vom 13. August 2014

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Geltungsbereich

▼M1

(1)  Diese Verordnung gilt für Sendungen von den Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang I aufgeführt sind.

▼B

(2)  Diese Verordnung gilt auch für zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebensmittel mehr als 20 % beträgt.

(3)  Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004/EG sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Richtlinie 2002/63/EG.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 werden nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt.

Sendungen mit solchen Lebensmitteln gelangen nur über die benannten Eingangsorte in die Union.

Artikel 4

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1)  Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sind die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird — falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist —, durchgeführt haben, damit die Einhaltung der Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, überprüft werden kann.

(2)  Die Probenahme auf Pestizidrückstände im Sinne von Absatz 1 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG.

Artikel 5

Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1)  Den Sendungen ist außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2)  Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird — falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist —, ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft.

(3)  Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgefertigt, in dem der benannte Eingangsort liegt. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.

(4)  Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Identifikation

Jede Sendung mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird mit einem Identifikationscode versehen, der mit dem Identifikationscode der Ergebnisse der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung weist diesen Identifikationscode auf.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

(1)  Der Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung mit den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sowie über die Art der Sendung.

(2)  Zum Zweck der Vorabinformation füllt er Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) aus und übermittelt dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an die zuständige Behörde am benannten Eingangsort.

(3)  Beim Ausfüllen des GDE gemäß dieser Verordnung berücksichtigt der Lebensmittelunternehmer für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

(1)  Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.

(2)  Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den zusammengesetzten Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt.

(3)  Nach Abschluss der Prüfungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a) sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;

b) sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei;

c) sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese in das GDE ein;

d) sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;

e) sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

(4)  Das Original des GDE und der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 liegen der Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei. Für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird im Fall einer Genehmigung der Weiterbeförderung der Sendung vorbehaltlich der Ergebnisse der Warenuntersuchungen zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des GDE ausgestellt.

Artikel 9

Aufteilung einer Sendung

(1)  Sendungen werden erst dann aufgeteilt, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

(2)  Bei anschließender Aufteilung der Sendung liegt jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE bei.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Eine Sendung wird erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefülltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorgelegt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn die zuständige Behörde in Feld II.14 des GDE genehmigt und in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Artikel 11

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Der Bericht wird jeweils im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

 die Anzahl der eingeführten Sendungen;

 die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

 die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 13

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahmen, Analysen, Lagerung und sämtlicher Maßnahmen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften, tragen die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 14

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterliegen:



Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

▼M1 —————

▼B

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — Kräuter, frisch, getrocknet oder gefroren)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20

(1)   Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)   Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamiprid, Indoxacarb und Mandipropamid.

(3)   Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit und Monocrotophos.




ANHANG II

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