02014R0833 — DE — 04.12.2022 — 012.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 960/2014 DES RATES vom 8. September 2014 |
L 271 |
3 |
12.9.2014 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2014 DES RATES vom 4. Dezember 2014 |
L 349 |
20 |
5.12.2014 |
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L 263 |
10 |
8.10.2015 |
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L 316 |
15 |
1.12.2017 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019 |
L 182 |
33 |
8.7.2019 |
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L 42I |
74 |
23.2.2022 |
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L 49 |
1 |
25.2.2022 |
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L 57 |
1 |
28.2.2022 |
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L 63 |
1 |
2.3.2022 |
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L 65 |
1 |
2.3.2022 |
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L 81 |
1 |
9.3.2022 |
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L 87I |
13 |
15.3.2022 |
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L 111 |
1 |
8.4.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022 |
L 114 |
60 |
12.4.2022 |
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L 153 |
53 |
3.6.2022 |
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L 193 |
1 |
21.7.2022 |
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L 259I |
3 |
6.10.2022 |
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L 311I |
1 |
3.12.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2368 DER KOMMISSION om 3. Dezember 2022 |
L 311I |
5 |
3.12.2022 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 59 (Nr. 833/2014) |
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Berichtigung, ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 214 (Nr. 833/2014) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES
vom 31. Juli 2014
über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Güter und Technologien;
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
„Vermittlungsdienste“
die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
„Wertpapierdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
Auftragsausführung für Kunden,
Handel für eigene Rechnung,
Portfolioverwaltung,
Anlageverwaltung,
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;
„übertragbare Wertpapiere“ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, einschließlich Kryptowerten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie
Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,
Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,
alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
„Geldmarktinstrumente“ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
„Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn
seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem Mitgliedstaat besteht,
es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist,
es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
„Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Reisepässe“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;
„Aufenthaltsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Visa“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;
„Handelsplatz“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF);
„Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
„Partnerland“ ein Land, das eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwendet, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gemäß Anhang VIII im Wesentlichen gleichwertig sind;
„Kommunikationsgeräte für Verbraucher“ Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie Personal Computer und Peripheriegeräte (auch Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (USB-Laufwerke) und Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
„Russisches Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilt wurde;
„Rating“ ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
„Ratingtätigkeiten“ die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
„Energiesektor“ einen Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb Russlands oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
die Herstellung oder die Verteilung innerhalb Russlands von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas oder
den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
„Kraftverkehrsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.
Artikel 2
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
Softwareaktualisierungen,
die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
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die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind,
für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden bestimmt sind.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.
Artikel 2a
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
Softwareaktualisierungen,
die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
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die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes können die zu- ständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbunde- ner von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
für die Zusammenarbeit zwischen der Union,
den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brenn- elementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder
für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind, oder
für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 erlaubt,
dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.
Artikel 2aa
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Artikel 2b
In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2a Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Artikel 2c
Artikel 2d
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungs- grad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
Artikel 2e
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 26. Februar 2022 eingegangen wurden,
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union oder
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Artikel 2f
Artikel 3
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für
soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder
die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder
dies für die ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.
Artikel 3a
Es ist verboten,
eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen,
Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse – soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten –, aus oder durch Russland in die Union, erforderlich sind oder
diese ausschließlich eine juristischen Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.
Artikel 3b
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
Artikel 3c
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist, und
dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.
Artikel 3d
Artikel 3e
Artikel 3ea
Für die Zwecke dieses Artikels – mit Ausnahme von Absatz 1a – bezeichnet der Ausdruck Schiff:
ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt,
eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder
Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ).
Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:
soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse,
den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
humanitäre Zwecke,
den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder
den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge oder ihre Registrierung zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
eine russische Flagge oder Registrierung vertraglich vorgeschrieben war und
der Zugang erforderlich ist für die Entladung von Gütern, die für die Fertigstellung von Vorhaben in Bezug auf erneuerbare Energie in der Union unbedingt erforderlich sind, sofern die Einfuhr dieser Güter nach der vorliegenden Verordnung nicht anderweitig verboten ist.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff
die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte,
sein Recht, die Flagge des zugrunde liegenden Registers eines Mitgliedstaats zu führen, vor dem 31. Januar 2023 wieder erworben hat und
sich nicht im Eigentum eines russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet oder nicht von einem russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gechartert, betrieben oder anderweitig kontrolliert wird.
Artikel 3f
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Artikel 3g
Es ist verboten,
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie
ihren Ursprung in Russland haben oder
aus Russland ausgeführt wurden,
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 einzuführen oder unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für den KN-Code 7207 12 10 .
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.
Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10 :
3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024
Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11 :
487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
48 720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024
Artikel 3h
Artikel 3i
Es ist verboten,
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20 , 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.
Artikel 3j
Es ist verboten,
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Artikel 3k
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für
medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder
die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, und um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen oder
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
Artikel 3l
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:
Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens
am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder
die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für
soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
humanitäre Zwecke,
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.
Artikel 3m
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten
bis zum 5. Dezember 2022 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, oder für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2709 00 , die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,
bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, und für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2710 , die vor dem 4. Juni 2022 abgeschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,
nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00 , das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten.
Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2023 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, oder von für die Erfüllung dieser Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
es steht keine alternative Bezugsquelle für Vakuumgasöl zur Verfügung und
Kroatien hat der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen es der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, und die Kommission hat innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben.
Alle Lieferungen von und Behälter mit dem betreffenden Rohöl sind eindeutig mit „REBCO: Ausfuhr verboten“ zu kennzeichnen.
Wurde Rohöl über Pipelines in einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert, so ist es ab dem 5. Februar 2023 verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu befördern oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.
Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Dezember 2023 für die Einfuhr und die Weiterleitung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Zeitpunkt alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, nicht die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, übersteigen.
In dem unter Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate Bericht über die von ihnen nach Tschechien ausgeführten Mengen an Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 , die aus über Pipelines geliefertem Rohöl gemäß Absatz 3 Buchstabe d gewonnen werden.
Artikel 3n
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum
5. Dezember 2022 im Falle von Rohöl des KN-Codes 2709 00 ,
5. Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 .
Das Verbot nach Absatz 4 dieses Artikels gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses.
Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP geschlossen wurde, und
der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht
ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XXVIII nicht übersteigt,
für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
für die Beförderung der in Anhang XXIX aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,
ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird.
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.
Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.
Artikel 3o
Es ist verboten,
in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Artikel 4
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste ( 12 ) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien sowie von Versicherungen und Rückversicherungen.
▼M13 —————
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Unterstützung für
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung im Zusammenhang mit i) der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder ii) der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder
den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind.
Die Verbote gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten:
dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Hydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird und eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten nicht überschreiten darf;
der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7);
dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Monomethylhydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird,
sofern die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes aufgeführten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.
Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbote gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, die Finanzmittel oder die Finanzhilfen beziehen sich auf Hydrazin, das für folgende Zwecke bestimmt ist:
Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5 000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder
Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.
Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.
Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.
Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen
unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat;
die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.
Artikel 5
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapier- dienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen, und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das sich zum 26. Februar 2022 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, oder jedem anderen in Russland niedergelassenen Kreditinstitut, das bei der Unterstützung der Tätigkeiten Russlands, seiner Regierung oder seiner Zentralbank, wie in Anhang XII aufgeführt, eine wesentliche Rolle spielt, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XII aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen handelt.
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
einer in Russland niedergelassenen in Anhang V aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die vorwiegend und in größerem Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig ist; hiervon ausgenommen sind juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Bereichen Raumfahrt oder Kernenergie tätig sind,
einer in Russland niedergelassenen in Anhang VI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, über geschätzte Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion RUB verfügt und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen,
einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, wenn dabei Russland, seine Regierung oder seine Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit dem Russland, seine Regierung oder seine Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIII aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Absatzes aufgeführten Organisationen handelt.
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:
die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 bis zum 26. Februar 2022 oder
jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022.
Das Verbot gilt nicht für
Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, oder
Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.
Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden
vor dem 26. Februar 2022 vereinbart und
zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und
vor dem 26. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und
mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote dieser Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstoßen.
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
Artikel 5a
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
Russland und seiner Regierung oder
der Zentralbank Russlands oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b aufgeführten Organisation handelt.
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden
vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und
zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und
vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt.
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
Artikel 5aa
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit
einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist,
Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Beförderung in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäß Anhang XXII bis zum 10. August 2022,
Transaktionen, einschließlich Verkäufe, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind,
Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten oder Rechenzentrumsdiensten und der Bereitstellung von Diensten und Ausrüstungen, die für deren Betrieb, Wartung und Sicherheit erforderlich sind, einschließlich der Bereitstellung von Firewalls, und von Callcenter-Diensten für eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung,
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind,
Transaktionen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, und wenn diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.
Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) wird die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.
Artikel 5b
▼M16 —————
Artikel 5c
Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 5b Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient,
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist, oder
für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist.
Artikel 5d
Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder
für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland erforderlich ist.
Artikel 5e
Artikel 5f
Artikel 5g
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,
der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000 EUR übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;
der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100 000 EUR übersteigende Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.
Artikel 5h
Artikel 5i
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Artikel 5j
Artikel 5k
Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.
Artikel 5l
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,
den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den Menschen,
Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und Innovation,
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Artikel 5m
Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b, c oder d handeln.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden:
zum Abschluss von Transaktionen, die für die Beendigung der in Absatz 3 genannten Verträge unbedingt erforderlich sind, bis zum 5. September 2022, sofern diese Transaktionen vor dem 11. Mai 2022 eingeleitet wurden, oder
aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,
zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder
den Betrieb von Trusts, deren Zweck die Verwaltung von betrieblichen Altersversorgungssystemen, Versicherungspolicen oder Belegschaftsaktienprogrammen, Wohltätigkeitsorganisationen, Amateursportvereinen und Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
Artikel 5n
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für
die Regierung Russlands oder
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für
die Regierung Russlands oder
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,
zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;
die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, oder
die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
gemäß dieser Verordnung erteilte Genehmigungen,
gemäß Artikel 5g entgegengenommene Informationen,
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte,
festgestellte Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote durch die Verwendung von Kryptowerten.
Artikel 7
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 7a
Die Kommission ändert:
Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung des auf der Grundlage des von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preises und
Anhang XXIX gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der Liste befreiter Energieprojekte auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurden.
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 11
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatz- ansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatz- anspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von ihnen gehalten werden,
jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung,
jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.
Artikel 12
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehen Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 12a
Artikel 13
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union;
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen;
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 14
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ANHANG II
Liste der in Artikel 3 genannten Güter ersetzt
KN-Code |
Warenbezeichnung |
7304 11 00 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl |
7304 19 10 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 19 30 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 19 90 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 22 00 |
Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art |
7304 23 00 |
Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 29 10 |
Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
7304 29 30 |
Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
7304 29 90 |
Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
7305 11 00 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt |
7305 12 00 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) |
7305 19 00 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) |
7305 20 00 |
Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl |
7306 11 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger |
7306 19 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7306 21 00 |
Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger |
7306 29 00 |
Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
8207 13 00 |
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets |
8207 19 10 |
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant |
ex 8413 50 |
Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. |
ex 8413 60 |
Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. |
8413 82 00 |
Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen) |
8413 92 00 |
Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g. |
8430 49 00 |
Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge) |
ex 8431 39 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt |
ex 8431 43 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt |
ex 8431 49 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426 , 8429 und 8430 bestimmt |
8705 20 00 |
Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren |
8905 20 00 |
Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen |
8905 90 10 |
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe) |
ANHANG III
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
SBERBANK
VTB BANK
GAZPROMBANK
VNESHECONOMBANK (VEB)
ROSSELKHOZBANK
ANHANG IV
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1
ANHANG V
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a
ANHANG VI
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b
ANHANG VII
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1
Teil A
Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.
Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.
Kategorie I – Allgemeine Elektronik
X.A.I.001 Elektronische Geräte und Bestandteile.
„Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:
Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 Gflops und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,
Taktfrequenz größer als 25 MHz oder
mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler „Mikroprozessoren“ mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,
Speicherschaltungen wie folgt:
Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:
mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder
mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM- Typen:
mehr als 1 Mbit pro Paket oder
mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,
Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:
mehr als 1 Mbit pro Paket oder
mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,
Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:
Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),
Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),
Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder
Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS).
Anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,
FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,
kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:
mehr als 144 Anschlüsse oder
typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;
„elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrich- betrieb, wie folgt:
hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,
Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2, oder
„Momentan-Bandbreite“ weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,
Flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,
Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:
Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder
Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und
„Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 55 dB,
Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder
dispergierende Verzögerung größer als 10 Mikrosekunden,
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist „Frequenz- Nebenkeulendämpfung“ der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.
„Zellen“ wie folgt:
„Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K (20 oC),
„Sekundärzellen“ mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 oC),
Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stun- den), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).
2. Im Sinne von Nummer X.A.I.001.j wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
3. Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
4. Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.
„supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).
Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,
Innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und
spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2,
Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,
Gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und
Entladezeit kleiner als 1 ms,
Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A,
nicht belegt,
„weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e4 ( 20 ) erfasst werden.
X.A.I.002 „Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte,
Digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:
Maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,
Maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder
„weltraumgeeignet“,
Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,
Nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,
Modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder
Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,
Analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,
Digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.
Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:
Einschubmodule,
externe Verstärker,
Vorverstärker,
Sampling-Zusätze,
Kathodenstrahlröhren.
X.A.I.003 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt;
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,
Alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,
Elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:
Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde oder
Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde,
chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.
X.B.I.001 Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 ( 21 ) oder X.A.I.001,
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.
Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001b wie folgt:
Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.
Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien ( 22 ),
Ausrüstung besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C005 ( 23 ), ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt,
Kristallzieher und -öfen wie folgt:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.
Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;
„Speicherprogrammgesteuerte“ Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:
wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,
geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder
geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,
„speicherprogrammgesteuerte“ Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:
geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm,
geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ± 3,5 % oder
Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung,
Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung,
Magnetisch verstärkte „Sputtering“-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung,
Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften:
Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern,
Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV,
optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder
Geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes „Substrat“,
„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt:
„Chargen-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:
Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissions- spektroskopien, oder
Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa,
„Einzel-Wafer-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:
Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissions- spektroskopien,
Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa oder
Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen,
Anmerkungen:
1. „Chargen-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF- Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz.
2. „Einzelwafer-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling- Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können.
Ausrüstung für die „chemische Beschichtung aus der Gasphase“ (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:
Ausrüstung zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ mit Betrieb unter 105 Pa oder
oder
PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ (LPCVD) oder reaktive „Sputtering“-Ausrüstung.
Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ablenkung des Elektronenstrahls,
geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,
Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,
Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder
Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.
Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:
Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 Mikrometer und deren anschließendes Abtrennen oder
Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 Mikrometer, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading – TIR),
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.
Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,
„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung unter Einsatz von „Lasern“ für die Reparatur oder das Beschneiden „monolithisch integrierter Schaltungen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 Mikrometer oder
Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 Mikrometer.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet „Kathodenzerstäubungsbeschichtung“ (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. (Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.)
Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:
Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV- Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.
Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:
Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind ( 24 ), oder
Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:
Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 Mikrometer und
Ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder „Software“,
Masken-Substrate wie folgt:
hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) „Substrate“ (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder
Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,
Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,
Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:
Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer im Fotolack auf dem „Substrat“,
Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen- oder „Laser“-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer, oder
Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,
Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.
„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:
Auflösung von 0,25 Mikrometer oder feiner und
Präzision von 0,75 Mikrometer oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.
Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie- Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.
Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 Mikrometer,
Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 Mikrometer (3 Sigma),
Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner/gleich 0,3 Mikrometer oder
Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm;
Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer,
Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.
Ausrüstung, die „Laser“ zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer.
Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:
„Speicherprogrammgesteuerte“ Die-Bonder mit einer der folgenden Eigenschaften:
Besonders konstruiert für „integrierte Hybrid-Schaltungen“,
Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und
Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 Mikrometer,
„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder),
Halbautomatische oder automatische Hot-Cap- Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A001 ( 25 ) erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.
Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 Mikrometer oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.B.I.002 Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronen- röhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 ( 26 ) oder X.A.I.001,
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiter- bauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prü- fung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.
„Speicherprogrammierbare“ Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 Mikrometer in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.
Besonders konstruierte „speicherprogrammierbare“ Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:
Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,
Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner,
Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 Mikrometer mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner.
„Speicherprogrammierbare“ Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:
Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 Mikrometer,
Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder
Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,
Prüfausrüstung, wie folgt:
„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,
Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.
„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und „elektronischer Baugruppen“ hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:
bei einer „Testmusterrate“ größer als 20 MHz oder
bei einer „Testmusterrate“ größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.
Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:
Speichern,
„Baugruppen“ oder einer Klasse von „elektronischen Baugruppen“ für die Haushalts- oder Unterhaltungs- Elektronik und
Elektronischen Bestandteilen, „elektronischen Baugruppen“ und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 ( 27 ) oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ enthalten.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird „Testmusterrate“ (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1 200 nm, bei der „speicherprogrammierbare“ Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm,
Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder
Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,
Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder „Laser“strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,
Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder
Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Raster- elektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.
„Speicherprogrammierbare“ multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner oder
Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit
Partikelmesssysteme, die „Laser“ verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:
Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 Mikrometer bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und
Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.C.I.001 Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.
X.D.I.001 „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h ( 28 ) erfasst wird.
X.E.I.001 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.
Kategorie II – Rechner
Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.II.001 Computer, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A003 ( 29 ) erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern
die „Digitalrechner“ oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,
die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen Geräte oder Systeme darstellen und
N.B.1: Die Erfassung von Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des „Hauptbestandteils“ nicht mehr erfüllt ist.
N.B.2: Die Erfassung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation). ( 30 )
die „Technologie“ für die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte von Nummer 4E ( 31 ) geregelt wird.
Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 oC),
„Digitalrechner“, einschließlich Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),
„Elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:
Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,
nicht belegt,
Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für „elektronische Baugruppen“ und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer „APP“, die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne „elektronische Baugruppen“ geliefert werden. Sie gilt nicht für „elektronische Baugruppen“, die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.
Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine „elektronischen Baugruppen“, besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.
nicht belegt,
nicht belegt,
Geräte zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),
nicht belegt,
nicht belegt,
Geräte mit „Endgeräte-Schnittstellen“, die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck „Endgeräte-Schnittstellen“ Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.
Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben.
Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, „Netzzugangssteuerungen“ oder „Kommunikationskanalsteuerungen“.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
„Hybridrechner“ und „elektronische Baugruppen“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:
32 oder mehr Kanäle und
Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000 Hz.
X.D.II.001 „Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“, „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ ermöglicht, und Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“.
„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“ mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für „Programme“ mit mehr als 500 000 „Quellcode“-Befehlen,
„Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder
Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“, die eine „Prozess-Reaktionszeit“ (global interrupt latency time) kleiner als 20 Mikrosekunden gewährleisten.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird „Prozess-Reaktions- zeit“ (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) defi- niert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.
X.D.II.002 „Software“, andere als von Nummer 4D001 erfasst ( 32 ), besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 4A101 ( 33 ), Unternummer X.A.II.001 erfasst wird.
X.E.II.001 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.
X.E.II.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.002 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie.
SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,
MSIMD (multiple single instruction multiple data),
MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder
strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.
Kategorie III. Teil 1 – Telekommunikation
Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.III.101 Telekommunikationsausrüstungen.
jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a ( 34 ) erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 oC) oder über 397 K (124 oC).
Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:
Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:
wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:
Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),
Leitungsendgeräte,
Zwischenverstärker,
regenerative Verstärker,
Regeneratoren,
Code-Wandler (Transcoder),
Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer),
Modulatoren/Demodulatoren (Modems),
Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),
„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen,
„Netzübergänge“ (Gateways) und Brücken,
„Medienzugriffseinheiten“ und
entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:
Draht,
Koaxialkabel,
Lichtwellenleiterkabel,
elektromagnetische Ausstrahlung oder
akustische Wellenausbreitung unter Wasser.
Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine „digitale Übertragungsrate“ am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 90 Mbit/s,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.
Modems mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 9 600 bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der „Bandbreite eines Sprachkanals“,
„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.
Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Netzzugangssteuerungen“ und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 33 Mbit/s oder
„Kommunikationskanalsteuerungen“ mit digitalem Ausgang mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 64 000 bit/s pro Kanal,
Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine „Netzzugangssteuerung“ enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.
Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
Übertragungswellenlänge größer als 1 000 nm oder
Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,
Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,
Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder
Einsatz „optischer Verstärkung“,
Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als
31 GHz für Satellitenfunk oder
26,5 GHz für andere Anwendungen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden.
Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:
Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,
Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,
andere digitale Modulationsverfahren mit einer „spektralen Effektivität“ größer als 3 bit/s/Hz oder
adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz.
Anmerkungen:
1. Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.
2. Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:
mit einer der folgenden Eigenschaften:
Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder
mit einer „gesamten digitalen Übertragungsrate“ kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und
mit einer „spektralen Effektivität“ kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.
„Speicherprogrammierbare“ Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als „speicherprogrammierbare“ Vermittlungen behandelt.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Datenvermittlungs“(Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den „Paket-Übertragungsmodus“, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür.
nicht belegt,
Leitweglenkung oder Vermittlung von „Datagram“-Paketen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht „Netzzugangssteuerungen“ oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich „Netzzugangssteuerungen“ zu verwenden.
nicht belegt,
mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.
automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,
„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.
„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,
„dynamisch adaptive Leitweglenkung“,
Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:
„Datenübertragungsrate“ von 64 000 bit/s pro Kanal bei einer „Kommunikationskanalsteuerung“ oder
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.
„digitale Übertragungsrate“ von 33 Mbit/s bei einer „Netzzugangssteuerung“ und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
„optische Vermittlung“,
Einsatz von Verfahren mit „asynchronem Übertragungsmodus“ („ATM“).
Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,
zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen:
sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und
sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)- Entscheidungen, sodass eine „dynamisch adaptive Leitweglenkung“ erfolgt,
Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungs- entscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.
Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.
phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten- Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme MLS).
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür oder
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk- Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet
„Asynchroner Übertragungsmodus“ („ATM“) (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.
„Bandbreite eines Sprachkanals“ (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3 100 Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.
„Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
„Datagram“ (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.
„Einzelpaket“ (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau- „Paketen“ zu erweitern.
„Netzübergang“ (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und „Software“ realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.
„Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz“ (Integrated Services Digital Network – ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.
„Paket“ (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.
„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.
„Datenübertragungsrate“ (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU- Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation „Baud“ und „Bit pro Sekunde“ nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.
„Dynamisch adaptive Leitweglenkung“ (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.
„Medienzugriffseinheit“ (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.
„Spektrale Effektivität“ ist der Quotient aus „digitaler Übertragungsrate“ in Bit/s und Bandbreite über 6dB in Hz.
„Speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.B.III.101 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.
X.C.III.101 Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.
X.D.III.101 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:
„Software“, besonders entwickelt für „dynamisch adaptive Leitweglenkung“, außer in maschinenausführbarem Code.
nicht belegt,
X.E.III.101 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere „Technologien“, wie folgt:
„Technologie“ wie folgt:
„Technologie“, für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,
„Technologie“ für die „Entwicklung“ von Ausrüstung für „synchrone digitale Hierarchie“ („SDH“) oder „synchrones optisches Netz“ („SONET“).
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet
„Synchrone digitale Hierarchie“ (synchronous digital hierarchy – SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von „SDH“ beträgt 155,52 Mbit/s.
„Synchrones optisches Netz“ (synchronous optical network – SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von „SDH“ und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von „SDH“ eingebracht.
Kategorie III. Teil 2 – Informationssicherheit
Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.III.201 Ausrüstung wie folgt:
nicht belegt,
nicht belegt,
als Verschlüsselungs-Hardware für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 ( 35 )) klassifizierte Güter.
X.D.III.201 „Software“ für „Informationssicherheit“ wie folgt:
Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht „Software“, entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von „Kryptotechnik“ auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.
nicht belegt,
nicht belegt,
als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik- Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 ( 36 )) klassifizierte „Software“.
X.E.III.201 „Technologie“ für „Informationssicherheit“ gemäß der Allgemeinen Technologie- Anmerkung wie folgt:
nicht belegt,
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Verwendung“ von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von „Software“ für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.
Kategorie IV – Sensoren und Laser
X.A.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
X.A.IV.002 Optische Sensoren wie folgt:
Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050 nm,
Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder
eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,
besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:
15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und
Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer.
Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.
X.A.IV.003 Bildkameras wie folgt:
Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen. ( 37 )
nicht belegt,
X.A.IV.004 Optik wie folgt:
Optische Filter:
für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity – FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder
Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,
Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.
für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:
abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,
optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm,
innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und
Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,
optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30o und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,
„Fluoridfaser“-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 000 nm bis 3 000 nm.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.
X.A.IV.005 „Laser“ wie folgt:
Kohlendioxid„laser“ (CO2-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften:
Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,
gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ größer als 10 μs und
mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder
gepulste „Spitzenleistung“ größer als 100 kW oder
gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ kleiner/gleich 10 μs und
Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und „Spitzenleistung“ größer als 2,5 kW oder
mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW,
Halbleiter„laser“ wie folgt:
einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:
mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder
Übertragungswellenlänge größer als 1 050 nm,
einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter„laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 050 nm,
Rubin-„Laser“ mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,
nicht „abstimmbare“„gepulste Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12% und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder
Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18% und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W,
„Spitzenleistung“ größer als 200 MW oder
„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W oder
„Pulsdauer“ größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12% und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder
Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18% und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder
„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,
nicht „abstimmbare“„Dauerstrichlaser“ („CW-Laser“) mit einer Ausgangswellen- länge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W oder
Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder
„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,
Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie„laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1 200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.
nicht „abstimmbare“„Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 400 nm und kleiner/gleich 1 555 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste „Spitzenleistung“ größer als 1 W oder
mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,
Freie-Elektronen-„Laser“.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der „Gesamtwirkungsgrad“ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.
X.A.IV.006 „Magnetometer“, „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Magnetometer“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.A.IV.006a bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
„supraleitende“ elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien:
konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer „supraleitenden“ Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der „kritischen Temperatur“ (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),
konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 KHz und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,
konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,
konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder
mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.
X.A.IV.007 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:
mit einer statischen „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 100 μGal oder
solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).
X.A.IV.008 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und „besonders konstruierte“„Bestandteile“ hierfür.
„Weltraumgeeignetes“„Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung.
Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:
Betriebsfrequenz 94 GHz,
mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,
Radarbündelbreite 1 Grad und
Betriebsbereich größer/gleich 1 500 m.
X.A.IV.009 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:
Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras.
Seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.
X.B.IV.001 Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
für die Herstellung oder Kontrolle von:
Wigglermagneten von Freie-Elektronen-„Lasern“,
Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-„Lasern“,
zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-„Lasern“ innerhalb der erforderlichen Toleranzen.
X.C.IV.001 Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine „Schwebungslänge“ kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b ( 38 ) beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch „Molenbruch“.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet
„Molenbruch“ (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.
„Schwebungslänge“ (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.
X.C.IV.002 Optische Materialien wie folgt:
Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:
Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder
Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.
Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e1 ( 39 ) erfassten Mischungen bestehen,
„Lichtwellenleiter-Preforms“ aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, „besonders konstruiert“ zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten „Fluoridfasern“.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen
„Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.
„Lichtwellenleiter-Preforms“ (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.
X.D.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A003 ( 40 ), X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.
X.D.IV.002 „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.
X.D.IV.003 Sonstige „Software“ wie folgt:
„Software“ (Anwendungs„programme“) für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).
„Software“, besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.
„Quellcode“, besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.
X.E.IV.001 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.
X.E.IV.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.
X.E.IV.003 Sonstige „Technologie“ wie folgt:
Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:
Fläche größer als 1 m2 und
Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,
„Technologie“ für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40o und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad,
„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden:
„Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometern“ (fluxgate magnetometers) oder nicht- dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometer“-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Rauschpegel“ kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder
„Rauschpegel“ kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.
„Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:
Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500 nm und
Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik
X.A.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bord- Kommunikationsausrüstung, sämtliche „Luftfahrzeug“-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.
Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.
Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.B.V.001 Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die „Herstellung“ von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.
X.D.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.
X.E.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.
Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:
Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:
Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder
Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,
Technische Anmerkung: „Grenzauflösung“ bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.
fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, „besonders konstruiert“ für den Unterwassereinsatz,
Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser- Kameraausrüstung.
nicht belegt,
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser- Atemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,
Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen,
X.D.VI.001 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.
X.D.VI.002 „Software“, besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.
X.E.VI.001 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.
Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
X.A.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gelände- Zugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür.
Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.
X.A.VII.002 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile
nicht belegt,
nicht belegt,
Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Unternummer X.A.VII.002c erfasst keine Gasturbinenflugtriebwerke, die zur Verwendung in zivilen „Luftfahrzeugen“ bestimmt sind und seit mehr als acht Jahren in gutem Glauben in zivilen „Luftfahrzeugen“ verwendet werden. Wenn sie länger als acht Jahre in gutem Glauben in zivilen „Luftfahrzeugen“ verwendet worden sind, siehe ANHANG XI.
nicht belegt,
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Druckluft- Atemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
X.B.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“. Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.
X.B.VII.002 Besonders konstruierte „Ausrüstung“, Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:
Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,
Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c ( 41 ) erfassten Laser-, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern,
Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,
Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,
Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,
Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.
X.D.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.
X.D.VII.002 „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.003 Sonstige „Technologie“, nicht von Nummer 9E003 ( 42 ) erfasst, wie folgt:
Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs„technologie“, die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder
Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.
Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände
X.A.VIII.001 Ausrüstung für die Erdölförderung oder Erdölexploration wie folgt:
In Bohraufsätze integrierte Messgeräte, einschließlich Trägheitsnavigationssystemen für Messungen während der Bohrung (MWD),
Gasüberwachungssysteme und Detektoren hierfür, konstruiert für den kontinuierlichen Betrieb und die kontinuierliche Detektion von Schwefelwasserstoff,
Ausrüstung für seismologische Messungen, einschließlich Reflexionsseismik und seismische Vibratoren.
Sediment-Echolote.
X.A.VIII.002 Ausrüstung, ‚elektronische Baugruppen‘ und Bestandteile, besonders konstruiert für Quantencomputer, Quantenelektronik, Quantensensoren, Quantenverarbeitungseinheiten, Qubit-Schaltungen, Qubit-Geräte oder Quantenradarsysteme, einschließlich Pockels-Zellen.
Anmerkung 1: Quantencomputer führen Berechnungen durch, die die kollektiven Eigenschaften von Quantenzuständen wie Überlagerung, Interferenzen und Verschränkungen nutzen.
Anmerkung 2: Zu den Einheiten, Schaltungen und Vorrichtungen gehören unter anderem supraleitende Schaltungen, Quanten-Annealing, Ionenfallen, photonische Wechselwirkungen, Silizium/Spin und kalte Atome.
X.A.VIII.003 Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
Rasterelektronenmikroskope (SEM),
Raster-Augur-Mikroskope,
Übertragungselektronenmikroskope (TEM),
Atomare Kraftmikroskope (AFM),
Rasterkraftmikroskope (SFM),
Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in X.A.VIII.003.a bis X.A.VIII.0003.e genannten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:
Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS),
energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder
Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).
X.A.VIII.004 Sammelausrüstung für Metallerze im Tiefseeboden.
X.A.VIII.005 Herstellungsausrüstung und Werkzeugmaschinen wie folgt:
Ausrüstung für die additive Fertigung zur ‚Herstellung‘ von Metallteilen,
Anmerkung: X.A.VIII.005a gilt nur für folgende Systeme:
Pulverbett-Systeme unter Verwendung von selektivem Laserschmelzen (SLM), Lasercusing, direktem Metall-Laser-Sintern (DMLS) oder Elektronenstrahlschmelzen (EBM) oder
Pulverbett-Systeme unter Verwendung von Laserauftragschweißen, Direct Energy Deposition (DED) oder Laser Metal Deposition (LMD).
Additive Fertigungsausrüstung für ‚energetische Materialien‘, einschließlich Ausrüstung für Ultraschall-gestützte Extrusion;
Ausrüstung für die additive Fertigung durch Wannen-Photopolymerisation (VVP) unter Verwendung von Stereolithographie (SLA) oder digitaler Lichtverarbeitung (DLP).
X.A.VIII.006 Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von gedruckter Elektronik für organische Leuchtdioden (OLED), organische Feldeffekttransistoren (OFET) oder organische Photovoltaikzellen (OPVC).
X.A.VIII.007 Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von mikroelektromechanischen Systemen (MEMS) unter Verwendung der mechanischen Eigenschaften von Silizium, einschließlich Sensoren in Chipformat wie Druckmembrane, Biegestäbe oder Mikroeinstellvorrichtungen.
X.A.VIII.008 Ausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von E-Fuels (Elektro-Kraftstoffe und synthetische Kraftstoffe) oder ultraeffizienten Solarzellen (Effizienz > 30 %).
X.A.VIII.009 Ausrüstung für Ultrahochvakuum-Anwendungen (UHV) wie folgt:
UHV-Pumpen (Sublimations-, Turbomolekular-, Diffusions-, Kryo- und Ionengetterpumpen),
UHV-Druckmessgeräte.
Anmerkung: UHV bedeutet 100 Nanopascal (nPa) oder weniger.
X.A.VIII.010 „Kryogene Kühlsysteme“, konstruiert zur Aufrechterhaltung von Temperaturen unter 1,1 K für einen Zeitraum von 48 Std. oder mehr, und zugehörige Ausrüstung für kryogene Kühlung wie folgt:
Pulsröhren,
Kryostate,
Dewar-Gefäße,
Gaszuführungssysteme (GHS),
Kompressoren,
Steuergeräte.
Anmerkung: Zu den „kryogenen Kühlsystemen“ gehören unter anderem Verdünnungskühlsysteme, Kühlsysteme durch adiabatische Entmagnetisierung und Laserkühlsysteme.
X.A.VIII.011 „Entkapselungs“-Ausrüstung für Halbleiterbauelemente.
Anmerkung: „Entkapselung“ bezeichnet das Entfernen von Gehäusen, Deckeln oder Verkapselungsmaterial aus einem verpackten integrierten Schaltkreis durch mechanische, thermische oder chemische Mittel.
X.A.VIII.012 Photodetektoren mit hoher Quantenausbeute (QE) mit einem QE-Wert größer als 80 % innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 600 nm.
X.AVIII.013 digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8 000 mm.
X.A.VIII.014 Wasserwerfersysteme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Menschenansammlungen oder Unruhen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer X.A.VIII.014 Wasserwerfersysteme umfasst z. B. Fahrzeuge oder feste Stationen mit fernbedientem Wasserwerfer, die so konstruiert sind, dass sie den Bediener vor Unruhen in der Umgebung schützen, und Merkmale wie Armierung, bruchsichere Fenster, Abschirmungen aus Metall, Frontschutzbügel oder Notlaufreifen aufweisen. Besonders für Wasserwerfer konstruierte Bestandteile können z. B. umfassen: Wasserdüsen, Pumpen, Tanks, Kameras und Lichter, die gegen Geschosse gehärtet oder geschützt sind, Hubmasten für diese Gegenstände und Fernbetriebssysteme für diese Gegenstände.
X.A.VIII.015 Schlagwaffen der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Knüppeln, Schlagstöcken, Seitengriffstöcken, Tonfas, Sjamboks und Peitschen.
X.A.VIII.016 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Polizeihelme und Schutzschilde sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
X.A.VIII.017 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vorrichtungen zu Fesselungszwecken für die Strafverfolgung einschließlich Fußschellen, Fesseln und Handschellen; Zwangsjacken; Elektroschellen; Schock-Gürtel; Schock-Ärmel; Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wie Zwangsstühle; besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Anmerkung: Nummer X.A.VIII.017 gilt für Vorrichtungen zu Fesselungszwecken, die bei Strafverfolgungsmaßnahmen verwendet werden. Sie gilt nicht für Medizinprodukte, die dafür geeignet sind, die Bewegung der Patienten während medizinischer Behandlungen einzuschränken. Sie gilt nicht für Vorrichtungen, mit denen Patienten mit Gedächtnisstörungen in geeigneten medizinischen Einrichtungen festgehalten werden. Sie gilt nicht für Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsgurte oder Kindersitze für Kraftfahrzeuge.
X.A.VIII.018 Ausrüstung, Software und Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
nicht belegt.
Güter für Hydrofracking wie folgt:
Software und Daten für Entwicklung und Analyse von Hydrofracking,
Hydrofracking-‚Stützmittel‘, ‚Fracfluide‘ sowie chemische Zusatzstoffe hierfür oder
Hochdruckpumpen.
Technische Anmerkung:
Ein ‚Stützmittel‘ ist ein fester Stoff (üblicherweise behandelter Sand oder künstliche keramische Werkstoffe), der dazu bestimmt ist, einen hydraulisch erzeugten Riss während oder nach dem Fracking offen zu halten. Es wird einem ‚Fracfluid‘ hinzugegeben, das je nach Art des Frackings unterschiedlich zusammengesetzt sein kann und auf Gel-, Schaum- oder Slickwater basieren kann.
X.A.VIII.019 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Ringmagnete,
nicht belegt.
X.A.VIII.020 Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:
Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen,
Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten, oder
Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:
Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,
Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und
Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.
Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.
X.A.VIII.021 Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:
Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 3: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4),
Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6),
Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten,
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde.
Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder
Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummer X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
Anmerkung 2: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
X.A.VIII.022 Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:
Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:
Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2),
Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7),
Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4),
Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0),
Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3),
Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3),
Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder
Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.
Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.
X.B.VIII.001 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Heiße Zellen oder
Handschuhkästen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.
X.C.VIII.001 Metallpulver und Metalllegierungspulver, geeignet für eines der unter X.A.VIII.005.a. aufgeführten Systeme.
X.C.VIII.002 Fortgeschrittene Werkstoffe wie folgt:
Materialien für das Unsichtbarmachen (Cloaking) oder adaptive Tarnung,
Metamaterialien, z. B. Materialen mit negativem Brechungsindex,
nicht belegt,
Hoch-Entropie-Legierungen (HEA),
Heuslersche Legierungen,
Kitaev-Materialien, einschließlich Kitaev-Spinflüssigkeiten.
X.C.VIII.003 Konjugierte Polymere (leitende, halbleitende, elektrolumineszente) für gedruckte oder organische Elektronik.
X.C.VIII.004 Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
Schwarzpulver,
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
nicht belegt
Tetranitronaphthalin,
Trinitroanisol,
Trinitronaphthalin,
Trinitroxylol,
N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),
Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),
Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
nicht belegt;
nicht belegt;
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenyl Harnstoff.
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
nicht belegt;
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
nicht belegt.
X.D.VIII.001 Software, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Nummer X.A.VIII.005 oder X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.
X.D.VIII.002 Software, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, „elektronischen Baugruppen“ oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.VIII.002 erfasst werden.
X.D.VIII.003 Software für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten.
X.D.VIII.004 „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VIII.014 erfassten Waren.
X.D.VIII.005 Spezifische Software wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Software für die Berechnung/Modellierung von Neutronen,
Software für die Berechnung/Modellierung des Strahlungstransports oder
Software für hydrodynamische Berechnungen/Modellierung.
X.E.VIII.001 Technologie für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.VIII.001 bis X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.
X.E.VIII.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.VIII.002 oder X.C.VIII.003 erfassten Materialien.
X.E.VIII.003 Technologie für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten oder für die von Nummer X.D.VIII.003 erfasste Software
X.E.VIII.004 Technologie für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.D.VIII.001 bis X.D.VIII.002 erfassten Software.
X.E.VIII.005 „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, die von Nummer X.A.VIII.014 erfasst werden.
X.E.VIII.006 „Technologie“, ausschließlich für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VIII.017 erfassten Ausrüstung.
Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
Chemische Arbeitsstoffe, einschließlich Tränengasformulierungen mit einem Gehalt an Orthochlorbenzalmalononitril (CS) von kleiner/gleich 1 % oder an Chloracetophenon (CN) von kleiner/gleich 1 %, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 20 g; Pfefferspray, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 85,05 g verpackt; Rauchbomben; nicht reizende Rauchfackeln, Büchsen, Granaten und Ladungen sowie andere nicht von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste pyrotechnische Gegenstände mit doppeltem militärischem und gewerblichem Verwendungszweck und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Pulver, Farbstoffe und Tinte für Fingerabdrücke.
Schutz- und Nachweisausrüstung, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter), und Bestandteile hierfür, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst:
Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch oder
Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist.
Anmerkung: Nummer X.A.IX.003 erfasst keine Güter zum Schutz gegen chemische oder biologische Arbeitsstoffe, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder medizinische Produkte wie Latex-Untersuchungshandschuhe, Latex-OP-Handschuhe, flüssige desinfizierende Seife, Einweg-Operationsabdecktücher, Operationskittel, Operations-Fußabdeckungen und Operationsmasken.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung oder
Ausrüstung für radiografische Nachweisverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor,
Teilchenbeschleuniger,
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Hardware und Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, konstruiert für die Energiewirtschaft, oder
Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.
Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, wie folgt:
In einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2),
Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5),
Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1),
Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0),
Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2),
Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3),
Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6),
Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7),
Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4),
Tributylphosphit (CAS-Nr. 102-85-2),
Methylisocyanat (CAS-Nr. 624-83-9),
Chinaldinblau (CAS-Nr. 91-63-4),
1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0),
Benzil (CAS-Nr. 134-81-6),
Diethylether (CAS-Nr. 60-29-7),
Dimethylether (CAS-Nr. 115-10-6),
2-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0),
2-Methoxyethanol (CAS-Nr. 109-86-4),
Pseudocholinesterase (PCHE),
Diethylenetriamin (CAS-Nr. 111-40-0),
Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2),
N,N-Dimethylanilin (CAS-Nr. 121-69-7),
Bromethan (CAS-Nr. 74-96-4),
Chlorethan (CAS-Nr. 75-00-3),
Ethylamin (CAS-Nr. 75-04-7),
Methenamin (CAS-Nr. 100-97-0),
2-Propanol (CAS-Nr. 67-63-0),
2-Brompropan (CAS-Nr. 75-26-3),
Diisopropylether (CAS-Nr. 108-20-3),
Methylamin (CAS-Nr. 74-89-5),
Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9),
Isopropylamin (CAS-Nr. 75-31-0),
Obidoximchlorid (CAS-Nr. 114-90-9),
Kaliumbromid (CAS-Nr. 7758-02-3),
Pyridin (CAS-Nr. 110-86-1),
Pyridostigminbromid (CAS-Nr. 101-26-8),
Natriumbromid (CAS-Nr. 7647-15-6),
Natrium-Metall (CAS-Nr. 7440-23-5),
Tributylamin (CAS-Nr. 102-82-9),
Triethylamin (CAS-Nr. 121-44-8) oder
Trimethylamin (CAS-Nr. 75-50-3).
In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-% wie folgt:
Aceton (CAS-Nr. 67-64-1),
Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2),
Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7),
Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0),
Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7),
Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9),
1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3),
2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2),
Iso-Butanol (CAS-Nr. 78-83-1),
tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0),
Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7),
Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0),
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0),
Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7),
Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5),
Ethen (CAS-Nr. 74-85-1),
Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8),
Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4),
Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0),
Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 7783-06-4),
Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2),
Methanol (CAS-Nr. 67-56-1),
Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3),
Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4),
Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1),
Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1),
Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8),
Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8),
Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0),
Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9),
Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9),
Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5),
Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9),
Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0),
Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8),
Weißer Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3),
Gelber Phosphor (CAS-Nr. 7723-14-0),
Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6),
Bariumchlorid (CAS-Nr. 10361-37-2),
Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9),
3,3-Dimethyl-1-Buten (CAS-Nr. 558-37-2),
2,2-Dimethylpropanal (CAS-Nr. 630-19-3),
2,2-Dimethylpropylchlorid (CAS-Nr. 753-89-9),
2-Methylbuten (CAS-Nr. 26760-64-5),
2-Chlor-3-Methylbutan (CAS-Nr. 631-65-2),
2,3-Dimethyl-2,3-Butanediol (CAS-Nr. 76-09-5),
2-Methyl-2-Buten (CAS-Nr. 513-35-9),
Butyllithium (CAS-Nr. 109-72-8),
Methylmagnesiumbromid (CAS-Nr. 75-16-1),
Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0),
Diethanolamin (CAS-Nr. 111-42-2),
Dimethylcarbonat (CAS-Nr. 616-38-6),
Methyldiethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 54060-15-0),
Diethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 660-68-4),
Diisopropylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 819-79-4),
3-Chinuclidinon-Hydrochlorid (CAS-Nr. 1193-65-3),
3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 6238-13-7),
(R)-3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 42437-96-7) oder
N,N-Diethylethanolamin (CAS-Nr. 14426-20-1).
Fentanyl und seine Derivate Alfentanil, Sufentanil, Remifentanil, Carfentanil und Salze dieser Erzeugnisse.
Anmerkung:
Unternummer X.C.IX.002 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Chemische Ausgangsstoffe für Chemikalien, die auf das zentrale Nervensystem wirken, wie folgt:
4-Anilino-N-phenethylpiperidin (CAS-Nr. 21409-26-7), oder
N-Phenethyl-4-piperidon (CAS-Nr. 39742-60-4).
Anmerkungen:
1. Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von Nummer X.C.IX.003 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine einzeln erfasste Chemikalie zu mehr als 1 Gew.-% enthalten ist.
2. Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 oder 1C210 erfasst, zur Verwendung in „Verbundwerkstoff“-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 x 104 m.
„Impfstoffe“, „Immunotoxine“, ‚medizinische Produkte‘, ‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
„Impfstoffe“, die von Nummer 1C351, 1C353 oder 1C354 erfasste Güter enthalten oder zur Verwendung gegen diese Güter entwickelt wurden,
„Immunotoxine“, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten, oder
‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:
von Unternummer 1C351d erfasste „Toxine“ (ausgenommen von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine, von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind) oder
von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente (ausgenommen solche, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren),
nicht von Unternummer X.C.IX.005c erfasste ‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:
von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine,
von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder
von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren, oder
‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten (ausgenommen Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind).
Technische Anmerkungen:
1. „Medizinische Produkte“ sind 1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für Tests und die Behandlung von Menschen (oder Tieren) mit entsprechender Indikation, 2. abgepackt in einer für klinische oder medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3. von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entweder als klinisches oder medizinisches Produkt oder für die Verwendung als neues Arzneimittel in der Forschung zugelassen.
2. ‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ werden speziell für diagnostische Zwecke oder für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit entwickelt, verpackt und vermarktet. Biologische Toxine in anderen Konfigurationen einschließlich Massengutsendungen oder für andere Endverwendungszwecke sind von Nummer 1C351 erfasst.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste kommerzielle Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, und Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, in denen eine an einer einzigen Achse entlang wirkende Ladung verwendet wird, die bei Detonation ein Loch erzeugen und
eine beliebige Formulierung ‚erfasster Materialien‘ enthalten,
nur eine einheitlich geformte konische Einlage mit einem Kegelwinkel von kleiner/gleich 90 Grad haben,
mehr als 0,010 kg aber höchstens 0,090 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten und
einen Durchmesser von höchstens 114,3 cm haben,
Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, die höchstens 0,010 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,
Sprengschnüre oder Zündschläuche, die höchstens 0,064 kg/m ‚erfasste Materialien‘ enthalten,
Treibmittelpatronen, die höchstens 0,70 kg ‚erfasste Materialien‘ im Deflagrationsmaterial enthalten,
Detonatoren (elektrische oder nicht elektrische) und ihre Baugruppen, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,
Initialzünder, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,
Patronen für Ölquellen, die höchstens 0,015 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,
kommerzielle gegossene oder gepresste Verstärkerladungen, die höchstens 1,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,
kommerzielle vorgefertigte Schlämme und Emulsionen, die höchstens 10,0 kg und höchstens 35 Gew.-% ‚erfasste Materialien‘ im Sinne der Nummer ML8 enthalten,
Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools), die höchstens 3,5 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,
pyrotechnische Vorrichtungen, sofern ausschließlich für kommerzielle Zwecke konstruiert (z. B. Theaterbühnen, Spezialeffekte für Kinofilme und Feuerwerke), die höchstens 3,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,
andere kommerzielle Sprengvorrichtungen und -ladungen, die nicht von den Unternummern X.C.IX.006.a bis .k erfasst sind und höchstens 1,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten oder
Anmerkung: Unternummer X.C.IX.006.l schließt Sicherheitsvorrichtungen für Automobile, Löschsysteme, Patronen für Nietpistolen, Sprengladungen für Agrar- sowie Öl- und Gasförderbetriebe, Sportartikel, kommerziellen Bergbau oder Hoch- und Tiefbau und Verzögerungssätze, die für den Zusammenbau von kommerziellen Sprengvorrichtungen verwendet werden, ein.
Stickstofftrifluorid (NF3) in gasförmigem Zustand.
Anmerkungen:
1. ‚Erfasste Materialien‘ sind erfasste energetische Materialien (siehe 1C011, 1C111, 1C239 oder ML8).
2. Stickstofftrifluorid, nicht in gasförmigem Zustand, ist in der CML von Unternummer ML8.d erfasst.
Mischungen, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind, sowie Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 erfasst sind, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Mischungen, die von Nummer 1C350 erfasste chemische Ausgangsstoffe in folgenden Konzentrationen enthalten:
Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist, enthalten.
Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger enthalten von:
einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist oder
einem einzelnen nicht im CWÜ aufgeführten chemischen Ausgangsstoff, der von Nummer 1C350 erfasst ist,
Mischungen, die folgende Konzentrationen toxischer Chemikalien oder chemischer Ausgangsstoffe, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:
Mischungen, die folgende Konzentrationen in Liste 2 des CWÜ aufgeführter Chemikalien, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:
Mischungen, die 1 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.1 und a.2 erfasst ist, (d. h. Amiton oder PFIB enthaltende Mischungen) oder
Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.b.1, b.2, b.3, b.4, b.5 oder b.6 erfasst ist,
Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.4, a.5, a.6, a.7 oder 1C450.b.8 erfasst ist,
‚Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke‘, die chemische Ausgangsstoffe, die in Nummer 1C350 erfasst sind, in einer Menge von 300 g je Chemikalie oder weniger enthalten.
Technische Anmerkung:
Im Sinne dieser Unternummer sind ‚Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke‘ abgepackte Materialien in festgelegter Zusammensetzung, die speziell für medizinische, analytische, diagnostische oder die öffentlichen Gesundheit betreffende Zwecke entwickelt, abgepackt und in Verkehr gebracht werden. Ersatzreagenzien für die in Unternummer X.C.IX.007.c beschriebenen Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke sind von Nummer 1C350 erfasst, wenn die Reagenzien mindestens einen der in dieser Nummer genannten chemischen Ausgangsstoffe in Konzentrationen enthalten, die größer/gleich den für die Mischungen in Nummer 1C350 angegebenen Erfassungsmengen sind.
Nicht von Unternummer 1C008 erfasste nichtfluorierte Polymere, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
aromatische Polyetherketone wie folgt:
Polyetheretherketon (PEEK),
Polyetherketonketon (PEKK),
Polyetherketon (PEK) oder
Polyetherketonetherketonketon (PEKEKK),
nicht belegt.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Materialien, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid (Durchmesser 3 mm oder größer),
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Edelstahl-Platten vom Typ 304 und 316,
Platten aus Monel-Metall,
Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8),
Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer,
Fluor (CAS-Nr. 7782-41-4) oder
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Alphastrahlen emittierende Radionuklide.
Nicht von den Nummern 1C010, 1C210 oder X.C.IX.004 erfasste aromatische Polyamide (Aramide) in einer der folgenden Formen (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Primärformen,
Filamentgarne oder Einzelfäden,
Kabel aus Filamenten,
Glasseidenstränge (Rovings),
Stapelfasern oder geschnittene Fasern,
Gewebe,
Pulpe oder Flock.
Nanomaterialien wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Halbleiter-Nanomaterialien,
Nanoverbundmaterialien oder
die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:
Kohlenstoff-Nanoröhren,
Kohlenstoff-Nanofasern,
Fullerene,
Graphene oder
Kohlenstoffzwiebeln.
Anmerkungen: Im Sinne von Nummer X.C.IX.011 sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,
2. hat in einer oder mehreren Dimensionen interne oder Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm oder
3. weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Software, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Hardware/Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, oder
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.C.IX.004 und X.C.IX.010 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien.
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.IX.011 erfassten Nanomaterialien.
Kategorie X – Werkstoffbearbeitung
Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern, sowohl auf Bulk- als auch auf Trace-Basis, bestehend aus einer automatisierten Vorrichtung oder einer Kombination von Vorrichtungen für die automatisierte Entscheidungsfindung zum Nachweis verschiedener Arten von Sprengstoffen, Sprengstoffrückständen oder Sprengzündern und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür:
Sprengstoff-Detektionsausrüstung für die ‚automatisierte Entscheidungsfindung‘ zur Detektion und Identifikation von losen Sprengstoffen unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Computertomografie, Dual-Energy-Verfahren oder kohärente Streuung), nuklearen (Analyse mit thermischen Neutronen, Analyse mit gepulsten schnellen Neutronen, IR-Spektroskopie mit gepulsten schnellen Neutronen und Kernresonanzabsorption von Gammastrahlen) oder elektromagnetischen Techniken (z. B. Quadrupolresonanz und Dielektrometrie),
nicht belegt,
Sprengzünder-Detektionsausrüstung für die automatisierte Entscheidungsfindung zur Detektion und Identifikation von Zündvorrichtungen (z. B. Sprengzünder, Zündkapseln) unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Dual-Energy-Verfahren oder Computertomografie) oder elektromagnetischen Techniken.
Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern in Nummer X.A.X.001 umfasst Ausrüstung zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Automatisierte Entscheidungsfindung‘ ist die Fähigkeit der Ausrüstung, Sprengstoffe oder Sprengzünder auf der konstruktionsbedingten oder vom Bediener gewählten Empfindlichkeitsstufe zu erkennen und einen automatischen Alarm auszulösen, wenn Sprengstoffe oder Sprengzünder an oder oberhalb der Empfindlichkeitsstufe erkannt werden.
2. Dieser Eintrag erfasst keine Ausrüstung, die von der Interpretation von Indikatoren – z. B. Zuordnung von anorganischen/organischen Farben der überprüften Gegenstände – durch den Anwender abhängt.
3. Sprengstoffe und Sprengzünder umfassen gewerbliche Ladungen und Vorrichtungen, die von den Nummern X.C.VIII.004 und X.C.IX.006 erfasst werden, sowie energetische Materialien, die von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C239 erfasst werden.
Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3 000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.
Technische Anmerkung:
Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.
Lager und Lagersysteme, die nicht von Nummer 2A001 erfasst werden (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:
hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder
mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen,
feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:
mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen oder
hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C),
Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa,
aktive Magnetlagersysteme,
selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C).
Technische Anmerkungen:
1. ‚DN‘ ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.
2. Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.
Rohrleitungen, Armaturen und Ventile, die aus rostfreiem Stahl mit Kupfer-Nickel-Legierung oder einem anderem legiertem Stahl mit einem Nickel- und/oder Chromgehalt von 10 % oder mehr bestehen oder damit ausgekleidet sind:
Druckrohre und Verbindungsstücke mit einem Innendurchmesser größer/gleich 200 mm und geeignet für den Betrieb bei Drücken größer/gleich 3,4 MPa,
Rohrventile mit allen folgenden Eigenschaften, die nicht von Unternummer 2B350g erfasst werden:
Rohrgröße größer/gleich 200 mm Innendurchmesser und
ausgelegt auf 10,3 MPa oder mehr.
Anmerkungen:
1. Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.
2. Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.
3. Siehe damit verbundene Kontrollen nach den Nummern 2A226, 2B350 und X.B.X.010.
Pumpen zur Bewegung geschmolzener Metalle durch elektromagnetische Kräfte.
Anmerkungen:
1. Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.
2. Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.
3. Pumpen zur Verwendung in flüssigmetallgekühlten Reaktoren werden von Nummer 0A001 erfasst.
‚Tragbare elektrische Generatoren‘ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
‚Tragbare elektrische Generatoren‘: Die in Nummer X.A.X.006 aufgeführten Generatoren sind tragbar – 2 268 kg oder weniger auf Rädern – oder in einem 2,5-Tonnen-Lastkraftwagen ohne besondere Vorschrift transportierbar.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Faltenbalgventile,
nicht belegt.
„Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ und ihre „modularen Komponenten“.
Technische Anmerkungen:
1. „Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ im Sinne von X.B.X.001 bestehen aus Plug-and-Play-Systemen, in denen Reaktanten kontinuierlich in den Reaktor eingebracht werden und das daraus resultierende Erzeugnis am Reaktorausgang entnommen wird.
2. „Modulare Komponenten“ im Sinne von Unternummer X.B.X.001 sind Fluidik-Module, Flüssigkeitspumpen, Ventile, Festbettmodule, Mischermodule, Druckmesser, Flüssig-Flüssig-Separatoren usw.
Nicht von Unternummer 2B352.i erfasste Nukleinsäure-Assembler und -Synthesegeräte, ganz oder teilweise automatisiert und konstruiert zur Erzeugung von Nukleinsäuren größer als 50 Basen.
Automatische Peptidsynthesegeräte, die unter kontrollierten Atmosphären arbeiten können.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):
„Numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen:
mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder
mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist,
„numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD – Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder
Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Interpolation für mehr als vier Achsen,
Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:
automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder
adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder
Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen,
„numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:
zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und
eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:
besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,
besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder
besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder
Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige „Schwenkspindeln“,
Anmerkung: Unternummer X.B.X.004d.1.a gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.
„Planlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),
Anmerkung: Unternummer X.B.X.004.d.1.b gilt nur für Drehmaschinen.
„Rundlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder
„Positioniergenauigkeit“ mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001° bei jeder Drehachse,
Funkenerosionsmaschinen (EDM) – Drahterodiermaschinen – mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.
Nicht „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen für die Erzeugung optisch hochwertiger Oberflächen (siehe Liste der kontrollierten Güter) sowie besonders konstruierte Bauteile hierfür:
Drehmaschinen, bei denen ein Werkzeug mit einer Schneide verwendet wird, mit allen folgenden Merkmalen:
Schlitten-Positioniergenauigkeit kleiner (besser) 0,0005 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg,
Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit beim Anfahren von beiden Seiten kleiner (besser) 0,00025 mm bezogen auf 300 mm Verfahrlänge,
Spindel-Rundlaufabweichung und Spindel-Planlaufabweichung kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),
Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg und
Rechtwinkeligkeit des Schlittens kleiner (besser) 0,001 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg.
Technische Anmerkung:
Die Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit R einer Achse beim Anfahren von beiden Seiten ist der maximale Wert der Positions-Wiederholgenauigkeit bei jeder Position entlang oder rundum der Achse, ermittelt mit dem Messverfahren und unter den Bedingungen, die in Abschnitt 2.11 der Norm ISO 230-2 (1988) spezifiziert sind.
Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgenden Eigenschaften:
Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) und
Winkelabweichung von Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg.
Nicht von Nummer 2B003 erfasste Zahnradherstellungs- und/oder Endbearbeitungsmaschinen, mit denen Zahnräder mit einer Qualität besser als AGMA 11 hergestellt werden können.
Nicht von Nummer 2B006 oder 2B206 erfasste Messmaschinen oder -systeme wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
Manuelle Messmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
zwei oder mehr Achsen und
Messunsicherheit kleiner (besser)/gleich (3 + L/300) μm bei jeder Achse (Messlänge L in mm).
Nicht von Nummer 2B007 oder 2B207 erfasste „Roboter“, die Rückmelde-Informationen von einem oder mehreren Sensoren in Echtzeit verarbeiten können, um Programme und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern.
Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die von Nummer X.B.X.004 erfasst werden, oder für Ausrüstung, die von den Nummern X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfasst wird:
Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),
einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:
Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400-facher Vergrößerung,
Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm und
Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),
besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers „numerische Steuerungen“, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007, X.B.X.008 oder X.B.X.009 angegebene Niveau verbessern können.
Technische Anmerkung:
Dieser Eintrag erfasst keine „Laser“-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste isostatische Pressen,
Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür,
Laser-Schweißmaschinen,
MIG-Schweißer,
Elektronenstrahlschweißer,
Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter,
Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus nicht rostendem Stahl 304 und 316,
Anmerkung: Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gelten für die Zwecke der Unternummer X.B.X.010.g als Teil der Rohrleitungen.
Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt:
schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als zwei Fuß Durchmesser,
schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden,
Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium,
Pumpen, konstruiert für industrielle Dienstleistungen und für den Einsatz mit einem Elektromotor von mindestens 5 PS,
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und zugehörige Ausrüstung, speziell konzipiert für die Verwendung im Hochvakuumbetrieb,
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Drückmaschinen und Fließdrückmaschinen,
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen,
Platten, Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus austenitischem nicht rostenden Stahl.
„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.001 erfassten Ausrüstung.
„Software“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände.
„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006 oder X.B.X.007, X.B.X.008 und X.B.X.009 erfassten Ausrüstung.
Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
„Software“ zur adaptiven Steuerung (adaptive control) mit den beiden folgenden Eigenschaften:
für flexible Fertigungseinheiten (Flexible Manufacturing Unit – FMU) und
geeignet zur Erzeugung oder Änderung von Programmen oder Daten in Echtzeit durch Nutzung der gleichzeitig mit mindestens zwei Detektionstechniken gewonnenen Signale, wie
Bildverarbeitung zur Werkstückerkennung (optische Einstellung),
Infrarot-Abbildung,
Akustische Abbildung (akustisch),
Berührungsmessung,
Trägheits-Positionierung,
Kraftmessung und
Drehmomentmessung,
Anmerkung: Unternummer X.D.X.004.a erfasst nicht Software, die unter Verwendung vorgespeicherter Teileprogramme und einer vorgespeicherten Strategie zur Verteilung der Teileprogramme für den Wiedereinsatz von funktionell identischen Geräten innerhalb einer flexiblen Fertigungseinheit sorgt.
nicht belegt.
„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Güter.
Anmerkung: Zur „Technologie“ für die von diesem Eintrag erfassten „Software“ siehe Nummer 2E001 („Entwicklung“).
„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.
„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung oder die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ der von Nummer X.D.X.002 erfassten „Software“.
Anmerkung: Siehe Nummer X.A.X.002 und X.D.X.002 für damit verbundene Kontrollen von Waren und Software.
„Technologie“ für die „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfassten Güter.
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Ausrüstung.
„Technologie“ für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.
Teil B
(1) Halbleiterbauelemente
KN-Code |
Beschreibung |
8541 10 |
Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED) |
8541 21 |
Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W |
8541 29 |
Andere Transistoren, andere als Fototransistoren |
8541 49 |
Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente) |
8541 51 |
andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer |
8541 59 |
andere Halbleiterbauelemente |
8541 90 |
Halbleiterbauelemente: Teile |
(2) Elektronische integrierte Schaltungen
KN-Code |
Beschreibung |
8542 31 |
Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen |
8542 32 |
Speicher |
8542 33 |
Verstärker |
8542 39 |
Andere elektronische integrierte Schaltungen |
8542 90 |
elektronische integrierte Schaltungen: Teile |
(3) Fotoapparate
KN-Code |
Beschreibung |
9006 30 |
Fotoapparate ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt |
ANHANG VIII
Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4 und Artikel 5n Absatz 7
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
JAPAN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
SÜDKOREA
ANHANG IX
A. Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung
(gemäß Artikel 2c dieser Verordnung)
Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
A. Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten/technischer Hilfe
(gemäß Artikel 2c dieser Verordnung)
ANHANG X
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1
|
KN |
Erzeugnis |
ex |
8414 10 81 |
Kryopumpen im LNG-Prozess |
ex |
8418 69 00 |
Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess |
ex |
8419 40 00 |
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) |
ex |
8419 40 00 |
Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess |
ex |
8419 50 20 , 8419 50 80 |
Kaltkästen im LNG-Prozess |
ex |
8419 50 20 , 8419 50 80 |
Kryogene Austauscher im LNG-Prozess |
ex |
8419 60 00 |
Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas |
ex |
8419 60 00 , 8419 89 98 , 8421 39 15 , 8421 39 25 , 8421 39 35 , 8421 39 85 |
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie |
ex |
8419 60 00 , 8419 89 98 , 8421 39 35 , 8421 39 85 |
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) |
ex |
8419 89 10 |
Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie. |
ex |
8419 89 98 |
Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen |
ex |
8419 89 98 |
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen |
ex |
8419 89 98 |
Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken |
ex |
8419 89 98 |
Verzögerte Verkoker |
ex |
8419 89 98 |
Flexicoking-Anlagen |
ex |
8419 89 98 |
Hydrocracking-Reaktoren |
ex |
8419 89 98 |
Hydrocracking-Reaktorbehälter |
ex |
8419 89 98 |
Technologie zur Wasserstofferzeugung |
ex |
8419 89 98 |
Hydrierungstechnologie/-anlagen |
ex |
8419 89 98 |
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung |
ex |
8419 89 98 |
Polymerisationsanlagen |
ex |
8419 89 98 |
Anlagen zur Schwefelerzeugung |
ex |
8419 89 98 |
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure |
ex |
8419 89 98 |
Thermische Crackanlagen |
ex |
8419 89 98 |
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] |
ex |
8419 89 98 |
Viskositätsbrecher |
ex |
8419 89 98 |
Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen |
ex |
8479 89 97 |
Solvententasphaltierungsanlagen |
ANHANG XI
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1
Teil A
KN-Code |
Beschreibung |
88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Teil B
KN-Code |
Beschreibung |
ex 2710 19 83 |
Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88 |
2710 19 99 |
Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt |
4011 30 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex 6813 20 00 |
Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen |
6813 81 00 |
Bremsbeläge und Bremsklötze |
8517 71 00 |
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
8517 79 00 |
Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen |
9024 10 00 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle |
9026 00 00 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
ANHANG XII
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2
ANHANG XIII
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a
ANHANG XIV
Liste der juristischen personen, organisationen und einrichtungen gemäss artikel 5h
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Geltungsbeginn |
Bank Otkritie |
12. März 2022 |
Novikombank |
12. März 2022 |
Promsvyazbank |
12. März 2022 |
Bank Rossiya |
12. März 2022 |
Sovcombank |
12. März 2022 |
VNESHECONOMBANK (VEB) |
12. März 2022 |
VTB BANK |
12. März 2022 |
Sberbank |
14. Juni 2022 |
Credit Bank of Moscow |
14. Juni 2022 |
Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank |
14. Juni 2022 |
ANHANG XV
Liste der natürlichen und juristischen personen, organisationen und einrichtungen nach artikel 2f
ANHANG XVI
Liste der güter und technologien gemäß artikel 3f
Kategorie VI — Meeres- und Schiffstechnik
Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
in Kapitel 4 (Navigationsausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;
In Kapitel 5 (Funkausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;
ANHANG XVII
Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g
Teil A
KN-/TARIC-Codes |
Warenbezeichnung |
7208 10 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 25 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 26 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 27 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 36 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 37 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 38 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 39 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 40 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 52 99 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 53 90 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 54 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7211 14 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7211 19 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7212 60 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 19 10 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 10 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 30 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 90 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 40 15 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 40 90 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 19 10 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 20 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 91 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 99 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7209 15 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 16 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 17 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 18 91 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 25 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 26 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 27 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 28 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 90 20 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 90 80 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 20 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 30 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 80 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 29 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 90 20 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 90 80 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7225 50 20 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7225 50 80 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7226 20 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7226 92 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 16 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 17 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 18 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 26 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 27 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 28 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7225 19 90 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7226 19 80 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7210410020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210410030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210490020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210490030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210610020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210610030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210690020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210690030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212300020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212300030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506120 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506130 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506920 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506930 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225920020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225920030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990011 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990022 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990023 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990041 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990045 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990091 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990092 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990093 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226993010 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226993030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997011 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997013 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997091 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997093 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997094 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 20 00 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 30 00 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 90 80 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 20 00 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 20 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 30 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 40 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 90 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225 91 00 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226 99 10 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210410080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210490080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210610080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210690080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212300080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506180 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506980 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225920080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990025 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990095 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226993090 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997019 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997096 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 70 80 |
Bleche mit organischem Überzug |
7212 40 80 |
Bleche mit organischem Überzug |
7209 18 99 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 11 00 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 12 20 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 12 80 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 50 00 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 70 10 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 90 40 |
Weißblecherzeugnisse |
7212 10 10 |
Weißblecherzeugnisse |
7212 10 90 |
Weißblecherzeugnisse |
7212 40 20 |
Weißblecherzeugnisse |
7208 51 20 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 51 91 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 51 98 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 52 91 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 90 20 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 90 80 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7210 90 30 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 12 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 40 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 60 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7219 11 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 12 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 12 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 13 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 13 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 14 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 14 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 22 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 22 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 23 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 24 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7220 11 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7220 12 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 31 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 32 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 32 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 33 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 33 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 34 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 34 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 35 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 35 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 90 20 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 90 80 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 21 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 29 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 41 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 49 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 81 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 89 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 90 20 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 90 80 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 21 10 |
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 21 90 |
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7214 30 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 91 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 91 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 31 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 39 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 50 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 71 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 79 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 95 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7215 90 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 10 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 21 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 22 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 40 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 40 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 91 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 99 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 99 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 10 20 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 20 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 20 91 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 20 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 41 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 49 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 61 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 69 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 70 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 89 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 60 20 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 60 80 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 70 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 70 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 80 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 20 00 |
Betonstabstahl |
7214 99 10 |
Betonstabstahl |
7222 11 11 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 19 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 81 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 89 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 19 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 19 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 11 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 19 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 21 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 29 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 31 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 39 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 81 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 89 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 51 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 91 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 97 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 50 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7221 00 10 |
Nicht rostender Walzdraht |
7221 00 90 |
Nicht rostender Walzdraht |
7213 10 00 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 20 00 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 10 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 20 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 41 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 49 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 70 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 90 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 99 10 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 99 90 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 10 00 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 20 00 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 10 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 50 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 95 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 31 10 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 31 90 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 11 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 19 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 91 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 99 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 33 10 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 33 90 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7301 10 00 |
Spundwanderzeugnisse |
7302 10 22 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 28 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 40 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 50 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 40 00 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7306 30 41 |
Andere Rohre |
7306 30 49 |
Andere Rohre |
7306 30 72 |
Andere Rohre |
7306 30 77 |
Andere Rohre |
7306 61 10 |
Hohlprofile |
7306 61 92 |
Hohlprofile |
7306 61 99 |
Hohlprofile |
7304 11 00 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 22 00 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 24 00 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 41 00 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 83 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 85 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 89 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 19 10 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 19 30 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 19 90 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 23 00 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 29 10 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 29 30 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 29 90 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 31 20 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 31 80 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 30 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 50 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 82 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 83 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 88 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 51 81 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 51 89 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 59 82 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 59 83 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 59 89 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 90 00 |
Andere nahtlose Rohre |
7305 11 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 12 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 19 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 20 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 31 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 39 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 90 00 |
Große geschweißte Rohre |
7306 11 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 19 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 21 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 29 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 30 12 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 30 18 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 30 80 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 40 20 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 40 80 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 50 21 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 50 29 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 50 80 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 69 10 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 69 90 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 90 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7215 10 00 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 11 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 19 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 80 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 10 90 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 20 99 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 20 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 40 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 61 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 69 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 80 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7217 10 10 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 31 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 39 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 50 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 90 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 10 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 30 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 50 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 90 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 41 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 49 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 50 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 90 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 20 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 50 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 90 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
Teil B
KN-/TARIC-Codes |
Warenbezeichnung |
7206 |
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203 ) |
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7208 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7209 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7210 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen |
7211 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7212 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen |
7213 |
Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt) |
7215 |
Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. |
7216 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, a.n.g. |
7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht) |
7218 |
Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse); Halbzeug aus nichtrostendem Stahl |
7219 |
Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7220 |
Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7221 |
Walzdraht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7222 |
Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl a.n.g. |
7223 |
Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht) |
7224 |
Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse) |
7225 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7226 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7227 |
Walzdraht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7228 |
Stabstahl und Profile, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
7229 |
Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht) |
7301 |
Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
7303 |
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
7304 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl (ausg. aus Gusseisen) |
7305 |
Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z. B. geschweißt oder genietet) |
7306 |
Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm) |
7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406 ) |
7309 |
Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7310 |
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnl. Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g. |
7311 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7312 |
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht |
7313 |
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
7314 |
Gewebe, einschl. endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl |
7315 |
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schließen von Türen sowie Messketten) |
7316 |
Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7317 |
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausg. Waren aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausg. mit Kopf aus Kupfer) |
7318 |
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde) |
7319 |
Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g. |
7320 |
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stoßdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17) |
7321 |
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnl. nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Großküchengeräte) |
7322 |
Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7323 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnl. Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 ; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211 bis 8215 ; Ziergegestände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel) |
7324 |
Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 , kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen) |
7325 |
Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g. |
7326 |
Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen) |
ANHANG XVIII
Liste der luxusgüter im sinne von artikel 3h
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 43 ), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
1. Pferde
ex |
0101 21 00 |
reinrassige Zuchttiere |
ex |
0101 29 90 |
andere |
2. Kaviar und Kaviarersatz
ex |
1604 31 00 |
Kaviar |
ex |
1604 32 00 |
Kaviarersatz |
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
ex |
0709 56 00 |
Trüffel |
ex |
0710 80 69 |
andere |
ex |
0711 59 00 |
andere |
ex |
0712 39 00 |
andere |
ex |
2001 90 97 |
andere |
ex |
2003 90 10 |
Trüffel |
ex |
2103 90 90 |
andere |
ex |
2104 10 00 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
ex |
2104 20 00 |
zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
ex |
2106 00 00 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
4. Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
ex |
2203 00 00 |
Bier aus Malz |
ex |
2204 10 11 |
Champagner |
ex |
2204 10 91 |
Asti spumante |
ex |
2204 10 93 |
andere |
ex |
2204 10 94 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) |
ex |
2204 10 96 |
andere Rebsortenweine |
ex |
2204 10 98 |
andere |
ex |
2204 21 00 |
in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
ex |
2204 29 00 |
andere |
ex |
2205 00 00 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex |
2206 00 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
ex |
2208 00 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
5. Zigarren und Zigarillos
ex |
2402 10 00 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
ex |
2402 90 00 |
andere |
6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
ex |
3303 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
ex |
3304 00 00 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
ex |
3305 00 00 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
ex |
3307 00 00 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
ex |
6704 00 00 |
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
ex |
4201 00 00 |
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
ex |
4202 00 00 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
ex |
4205 00 90 |
andere |
ex |
9605 00 00 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
ex |
4203 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
4303 00 00 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
ex |
6101 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 |
ex |
6102 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 |
ex |
6103 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6104 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6105 00 00 |
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6106 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6107 00 00 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6108 00 00 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6109 00 00 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6110 00 00 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6111 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder |
ex |
6112 11 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6112 12 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
ex |
6112 19 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6112 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6112 31 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
ex |
6112 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6112 41 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
ex |
6112 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6113 00 10 |
aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906 |
ex |
6113 00 90 |
andere |
ex |
6114 00 00 |
Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6115 00 00 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken) |
ex |
6116 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6117 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6201 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
ex |
6202 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
ex |
6203 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben |
ex |
6204 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
ex |
6205 00 00 |
Hemden für Männer oder Knaben |
ex |
6206 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6207 00 00 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
ex |
6208 00 00 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6209 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder |
ex |
6210 10 00 |
aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 |
ex |
6210 20 00 |
Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren |
ex |
6210 30 00 |
Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren |
ex |
6210 40 00 |
Andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
Andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
ex |
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
ex |
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
ex |
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6211 32 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 33 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6211 42 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 43 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6212 00 00 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6213 00 00 |
Taschentücher und Ziertaschentücher |
ex |
6214 00 00 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
ex |
6215 00 00 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
ex |
6217 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
ex |
6401 00 00 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
ex |
6402 20 00 |
Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |
ex |
6402 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6402 99 00 |
andere |
ex |
6403 19 00 |
andere |
ex |
6403 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen |
ex |
6403 40 00 |
Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
ex |
6403 51 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 59 00 |
andere |
ex |
6403 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 99 00 |
andere |
ex |
6404 19 10 |
Pantoffeln und andere Hausschuhe |
ex |
6404 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
6405 00 00 |
Andere Schuhe |
ex |
6504 00 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
ex |
6505 00 10 |
aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 |
ex |
6505 00 30 |
Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm |
ex |
6505 00 90 |
andere |
ex |
6506 99 00 |
aus anderen Stoffen |
ex |
6601 91 00 |
Schirme mit Teleskopauszug |
ex |
6601 99 00 |
andere |
ex |
6602 00 00 |
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
ex |
9619 00 81 |
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder |
9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
ex |
5701 00 00 |
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex |
5702 10 00 |
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
ex |
5702 20 00 |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
ex |
5702 31 80 |
andere |
ex |
5702 32 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex |
5702 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
5702 41 90 |
andere |
ex |
5702 42 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex |
5702 50 00 |
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert |
ex |
5702 91 00 |
aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
ex |
5702 92 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex |
5702 99 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
5703 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert |
ex |
5704 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
ex |
5705 00 00 |
andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex |
5805 00 00 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
ex |
7101 00 00 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
ex |
7102 00 00 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke |
ex |
7103 00 00 |
Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
ex |
7104 91 00 |
Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken |
ex |
7105 00 00 |
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken |
ex |
7106 00 00 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
ex |
7107 00 00 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
ex |
7108 00 00 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
ex |
7109 00 00 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
ex |
7110 11 00 |
Platin, in Rohform oder als Pulver |
ex |
7110 19 00 |
Platin, anderes als in Rohform oder als Pulver |
ex |
7110 21 00 |
Palladium, in Rohform oder als Pulver |
ex |
7110 29 00 |
Palladium, anderes als in Rohform oder als Pulver |
ex |
7110 31 00 |
Rhodium, in Rohform oder als Pulver |
ex |
7110 39 00 |
Rhodium, anderes als in Rohform oder als Pulver |
ex |
7110 41 00 |
Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver |
ex |
7110 49 00 |
Iridium, Osmium und Ruthenium, anderes als in Rohform oder als Pulver |
ex |
7111 00 00 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
ex |
7113 00 00 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
7115 00 00 |
andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
7116 00 00 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex |
4907 00 30 |
Banknoten |
ex |
7118 10 00 |
Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel |
ex |
7118 90 00 |
andere |
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
ex |
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
8214 00 00 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
ex |
8215 00 00 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
ex |
9307 00 00 |
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
ex |
6911 00 00 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
ex |
6912 00 23 |
aus Steinzeug |
ex |
6912 00 25 |
aus Steingut oder feinen Erden |
ex |
6912 00 83 |
aus Steinzeug |
ex |
6912 00 85 |
aus Steingut oder feinen Erden |
ex |
6914 10 00 |
aus Porzellan |
ex |
6914 90 00 |
andere |
14. Artikel aus Bleikristall
ex |
7009 91 00 |
nicht gerahmt |
ex |
7009 92 00 |
gerahmt |
ex |
7010 00 00 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen) |
ex |
7013 22 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 33 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 41 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 91 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7018 10 00 |
Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |
ex |
7018 90 00 |
andere |
ex |
7020 00 80 |
andere |
ex |
9405 50 00 |
nichtelektrische Beleuchtungskörper |
ex |
9405 91 00 |
aus Glas |
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR
ex |
8414 51 |
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger |
ex |
8414 59 00 |
andere |
ex |
8414 60 00 |
Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger |
ex |
8415 10 00 |
zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) |
ex |
8418 10 00 |
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren |
ex |
8418 21 00 |
Kompressorkühlschränke |
ex |
8418 29 00 |
andere |
ex |
8418 30 00 |
Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger |
ex |
8418 40 00 |
Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger |
ex |
8419 81 00 |
zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen |
ex |
8422 11 00 |
Haushaltsgeschirrspülmaschinen |
ex |
8423 10 00 |
Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |
ex |
8443 12 00 |
Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen |
ex |
8443 31 00 |
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 32 00 |
andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 39 00 |
andere |
ex |
8450 11 00 |
Waschvollautomaten |
ex |
8450 12 00 |
andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner |
ex |
8450 19 00 |
andere |
ex |
8451 21 00 |
mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger |
ex |
8452 10 00 |
Haushaltsnähmaschinen |
ex |
8470 10 00 |
elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen |
ex |
8470 21 00 |
druckende |
ex |
8470 29 00 |
andere |
ex |
8470 30 00 |
andere Rechenmaschinen |
ex |
8471 00 00 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
8472 90 80 |
andere |
ex |
8479 60 00 |
Verdunstungsluftkühler |
ex |
8508 11 00 |
mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger |
ex |
8508 19 00 |
andere |
ex |
8508 60 00 |
andere Staubsauger |
ex |
8509 80 00 |
andere Geräte |
ex |
8516 31 00 |
Haartrockner |
ex |
8516 50 00 |
Mikrowellengeräte |
ex |
8516 60 10 |
Vollherde |
ex |
8516 71 00 |
Kaffeemaschinen und Teemaschinen |
ex |
8516 72 00 |
Brotröster (Toaster) |
ex |
8516 79 00 |
andere |
ex |
8517 11 00 |
Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer |
ex |
8517 13 00 |
Smartphones |
ex |
8517 18 00 |
andere |
ex |
8517 61 00 |
Basisstationen |
ex |
8517 62 00 |
Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
ex |
8517 69 00 |
andere |
ex |
8526 91 00 |
Funknavigationsgeräte |
ex |
8529 10 65 |
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen |
ex |
8529 10 69 |
andere |
ex |
8531 10 00 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
ex |
8543 70 10 |
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen |
ex |
8543 70 30 |
Antennenverstärker |
ex |
8543 70 50 |
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte |
ex |
8543 70 90 |
andere |
ex |
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
ex |
9504 90 80 |
andere |
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR
ex |
8519 00 00 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
ex |
8521 00 00 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
ex |
8527 00 00 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
ex |
8528 71 00 |
der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |
ex |
8528 72 00 |
andere, für mehrfarbiges Bild |
ex |
9006 00 00 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ) |
ex |
9007 00 00 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
ex |
4011 10 00 |
von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
ex |
4011 20 00 |
von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art |
ex |
4011 30 00 |
von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
4011 40 00 |
von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
ex |
4011 90 00 |
andere |
ex |
7009 10 00 |
Rückspiegel für Fahrzeuge |
ex |
8407 00 00 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
ex |
8408 00 00 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
ex |
8409 00 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
ex |
8411 00 00 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
|
8428 60 00 |
Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8431 39 00 |
Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8483 00 00 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) |
ex |
8511 00 00 |
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter |
ex |
8512 20 00 |
andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte |
ex |
8512 30 10 |
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
8512 30 90 |
andere |
ex |
8512 40 00 |
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben |
ex |
8544 30 00 |
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
ex |
8603 00 00 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
ex |
8605 00 00 |
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 ) |
ex |
8607 00 00 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
ex |
8702 00 00 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
ex |
8703 00 00 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile |
ex |
8706 00 00 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor |
ex |
8707 00 00 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8708 00 00 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8711 00 00 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
ex |
8712 00 00 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
ex |
8714 00 00 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
ex |
8716 10 00 |
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen |
ex |
8716 40 00 |
andere Anhänger und Sattelanhänger |
ex |
8716 90 00 |
Teile |
ex |
8901 10 00 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe |
ex |
8901 90 00 |
andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind |
ex |
8903 00 00 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus |
18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
ex |
9101 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
9102 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 |
ex |
9103 00 00 |
Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104 |
ex |
9104 00 00 |
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge |
ex |
9105 00 00 |
Andere Uhren |
ex |
9108 00 00 |
Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt |
ex |
9109 00 00 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
ex |
9110 00 00 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
ex |
9111 00 00 |
Gehäuse für Uhren und Teile davon |
ex |
9112 00 00 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
ex |
9113 00 00 |
Uhrarmbänder und Teile davon |
ex |
9114 00 00 |
Andere Uhrenteile |
19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 EUR
ex |
9201 00 00 |
Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
ex |
9202 00 00 |
Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) |
ex |
9205 00 00 |
Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln |
ex |
9206 00 00 |
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas) |
ex |
9207 00 00 |
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons): |
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
ex |
9700 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
ex |
4015 19 00 |
andere |
ex |
4015 90 00 |
andere |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
ex |
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
ex |
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
ex |
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
ex |
6402 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
ex |
6402 19 00 |
andere |
ex |
6403 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
ex |
6403 19 00 |
andere |
ex |
6404 11 00 |
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
ex |
6404 19 90 |
andere |
ex |
9004 90 00 |
andere |
ex |
9020 00 00 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
ex |
9506 11 00 |
Ski |
ex |
9506 12 00 |
Skibindungen |
ex |
9506 19 00 |
andere |
ex |
9506 21 00 |
Windsurfer |
ex |
9506 29 00 |
andere |
ex |
9506 31 00 |
vollständige Golfschläger |
ex |
9506 32 00 |
Golfbälle |
ex |
9506 39 00 |
andere |
ex |
9506 40 00 |
Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis |
ex |
9506 51 00 |
Tennisschläger, auch ohne Bespannung |
ex |
9506 59 00 |
andere |
ex |
9506 61 00 |
Tennisbälle |
ex |
9506 69 10 |
Kricket- und Polobälle |
ex |
9506 69 90 |
andere |
ex |
9506 70 |
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen |
ex |
9506 91 |
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik |
ex |
9506 99 10 |
Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle |
ex |
9506 99 90 |
andere |
ex |
9507 00 00 |
Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte |
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
ex |
9504 20 00 |
Billardspiele aller Art und Zubehör |
ex |
9504 30 00 |
andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) |
ex |
9504 40 00 |
Spielkarten |
ex |
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
ex |
9504 90 80 |
andere |
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
ex |
9004 90 90 |
Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte |
|
9005 10 00 |
Ferngläser |
ex |
9005 80 00 |
Spektive |
ex |
9013 10 90 |
Zielfernrohre |
ex |
9013 10 90 |
Waffenzielgeräte |
ex |
9013 10 90 |
Waffenzielgeräte mit Wärmebildverstärkung |
ex |
9013 80 90 |
Rotpunktvisier |
|
9015 10 00 |
Entfernungsmesser |
ANHANG XIX
Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen von Artikel 5aa
Teil A
OPK OBORONPROM
UNITED AIRCRAFT CORPORATION
URALVAGONZAVOD
ROSNEFT
TRANSNEFT
GAZPROM NEFT
ALMAZ-ANTEY
KAMAZ
ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)
JSC PO SEVMASH
SOVCOMFLOT
UNITED SHIPBUILDING CORPORATION
Teil B
RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (Russisches Seeschiffsregister)
ANHANG XX
Liste der flugturbinenkraftstoffe und kraftstoffadditive gemäß artikel 3c
KN-/TARIC-Code |
Bezeichnung der Güter |
|
Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin): |
2710 12 70 |
leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) |
2710 19 29 |
andere als Kerosin (mittelschwere Öle) |
2710 19 21 |
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) |
2710 20 90 |
mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1) |
|
Antioxidantien Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden: |
3811 21 00 |
— Erdöle enthaltend |
3811 29 00 |
— andere Antioxidantien |
3811 90 00 |
Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
|
Antistatika-Additive Antistatika-Additive für Schmieröle: |
3811 21 00 |
— Erdöle enthaltend |
3811 29 00 |
— andere |
3811 90 00 |
Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
|
Korrosionsschutzmittel Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: |
3811 21 00 |
— Erdöle enthaltend |
3811 29 00 |
— andere |
3811 90 00 |
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
|
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: |
3811 21 00 |
— Erdöle enthaltend |
3811 29 00 |
— andere |
3811 90 00 |
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
|
Metallschutzmittel Metallschutzmittel für Schmieröle |
3811 21 00 |
— Erdöle enthaltend |
3811 29 00 |
— andere |
3811 90 00 |
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
|
Biozidadditive Biozidadditive für Schmieröle: |
3811 21 00 |
— Erdöle enthaltend |
3811 29 00 |
— andere |
3811 90 00 |
Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
|
Thermostabilitätsverbesserer Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle: |
3811 21 00 |
— Erdöle enthaltend |
3811 29 00 |
— andere |
3811 90 00 |
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
(1)
Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT. |
ANHANG XXI
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i
Teil A
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
1604 31 00 |
Kaviar |
1604 32 00 |
Kaviarersatz |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
2523 |
Portlandzement, Tonerdeschmelzzement, Hüttenzement, Supersulfatzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinkern |
ex 28 25 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00 |
ex 28 35 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00 |
ex 29 01 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00 |
2902 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe |
ex 29 05 |
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00 |
2907 |
Phenole; Phenolalkohole |
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
3104 20 |
Kaliumchlorid |
3105 20 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |
3105 60 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend |
ex 3105 90 20 |
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
ex 3105 90 80 |
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
3902 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
4011 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu |
44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
4705 |
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
4804 |
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 |
6810 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
7005 |
Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
7019 |
Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe) |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7801 |
Blei in Rohform |
ex 84 11 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00 |
8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
8901 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
8904 |
Schlepper und Schubschiffe |
8905 |
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen |
9403 |
Andere Möbel und Teile davon |
Teil B
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
2811 |
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff „Salzsäure“, Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren) |
2818 |
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid |
2834 |
Nitrite; Nitrate |
2836 |
Carbonate; Peroxocarbonate „Percarbonate“; handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
2905 11 |
Methanol, Methylalkohol |
2914 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate |
2915 |
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2917 |
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2922 |
Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
2923 |
Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide, quartär; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
2931 |
Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausg. organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber) |
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
3301 |
Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnl. Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
3304 |
Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausg. Arzneiwaren), einschl. Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handpflege oder Fußpflege |
3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
3306 |
Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschl. Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume „Zahnseide“, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
3307 |
Rasiermittel, zubereitet, einschl. Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch unparfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen |
3402 |
Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401 ) |
3404 |
Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse |
3801 |
Grafit, künstlich; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
3812 |
Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
3817 |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
3824 |
Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g. |
3901 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen |
3903 |
Polymere des Styrols, in Primärformen |
3904 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
3907 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
3908 |
Polyamide in Primärformen |
3916 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen |
3917 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke „Kniestücke, Flansche und dergl.“, aus Kunststoffen |
3919 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausg. Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 |
Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3921 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3923 |
Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g. |
3926 |
Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914 , a.n.g. |
4107 |
Leder „einschl. Pergament- oder Rohhautleder“ von Rindern und Kälbern „einschl. Büffeln“ oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) |
4202 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnl. Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnl. Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
4301 |
Pelzfelle, roh „einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile“ (ausg. rohe Häute und Felle der Pos. 4101 , 4102 oder 4103 ) |
4703 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) |
4801 |
Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4802 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe sowie Büttenpapier und Büttenpappe „handgeschöpft“ (ausg. Zeitungsdruckpapier der Pos. 4801 sowie Papiere der Pos. 4803 ) |
4803 |
Toilettenpapier, Handtuchpapier, Serviettenpapier und ähnl. Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4805 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g. |
4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
4811 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art) |
4818 |
Toilettenpapier und Ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.; Pappwaren in Form von starren Behältnissen von der in Büros, Geschäften und dergl. verwendeten Art |
4823 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. |
5402 |
Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge <= 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausg. Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, a.n.g. |
6204 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) |
6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art |
6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausg. orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) |
6806 |
Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren) |
6807 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech |
6808 |
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.) |
6814 |
Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschl. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck) |
6815 |
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g. |
6902 |
Steine, feuerfest, feuerfeste Platten, Fliesen und ähnl. feuerfeste keramische Bauteile (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden) |
6907 |
keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen) |
7104 |
Edelsteine oder Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; sowie synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
7112 |
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott) |
7115 |
Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g. |
8207 |
Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge |
8212 |
Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen |
8302 |
Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
8309 |
Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
8407 |
Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung |
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
8412 |
Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon |
8413 |
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen); Teile davon |
8414 |
Luft- oder Vakuumpumpen (ausg. Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon |
8418 |
Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausg. Klimageräte der Pos. 8415 ) |
8419 |
Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Pos. 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher; Teile davon |
8421 |
Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. künstliche Nieren); Teile davon |
8422 |
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnl. Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon |
8424 |
Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausg. Feuerlöschbomben und -granaten); Spritzpistolen und ähnl. Apparate (ausg. elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Pos. 8515 ); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate, a.n.g.; Teile davon |
8426 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausg. Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
8450 |
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon |
8455 |
Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken |
8466 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
8467 |
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon |
8471 |
Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g. |
8474 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon |
8477 |
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
8479 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon |
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausg. aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Gießformen für Zeilengießmaschinen) |
8481 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon |
8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326 ); Teile davon |
8483 |
Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Maschinengetriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugelrollspindeln oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon |
8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren) |
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
8503 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g. |
8504 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon |
8511 |
Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon |
8516 |
Warmwasserbereiter und Tauchsieder, elektrisch; elektrische Geräte zum Raumbeheizen oder zu ähnl. Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege „z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer“ oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt (ausg. Heizdecken, -kissen oder dergl.); elektrische Heizwiderstände (ausg. solche der Pos. 8545 ); Teile davon |
8517 |
Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Pos. 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 ) |
8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte; |
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte: |
8531 |
Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, z.B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos; Teile davon |
8535 |
Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537 ) |
8536 |
Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von <= 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537 ) |
8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536 , einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) |
8538 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g. |
8539 |
Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen „sealed beam lamp units“, Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED); Teile davon |
8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden „LED“, gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon |
8542 |
Schaltungen, elektronisch, integriert; Teile davon |
8543 |
Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon |
8544 |
Drähte und Kabel „einschl. Koaxialkabel“ für elektrotechnische Zwecke, isoliert „auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert“ und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken |
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
8603 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
8606 |
Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen) |
8701 |
Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 ) |
8703 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702 ), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
8704 |
Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus |
8716 |
Anhänger, einschl. Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; und andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g. |
8802 |
Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb „z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge“; Raumfahrzeuge, einschl. Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge |
8903 |
Jachten und andere Vergnügungsboote oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
9001 |
Fasern, optisch, und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544 ); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausg. solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausg. Entladungslampen der Pos. 8539 ) |
9013 |
Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9014 |
Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte) |
9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergl. oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen, einschl. Belichtungsmesser; Mikrotome |
9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren |
9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. Armaturen der Pos. 8481 ) |
9401 |
Sitzmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Pos. 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g. |
9404 |
Sprungrahmen (ausg. Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausg. Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge) |
9405 |
Leuchten und Beleuchtungskörper, einschl. Scheinwerfer und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergl., mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g. |
9406 |
Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert |
ANHANG XXII
Liste der Kohleerzeugnisse und anderer Erzeugnisse gemäß Artikel 3j
KN-Code |
Bezeichnung der Güter |
2701 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 00 00 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 00 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
2705 00 00 |
Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
2706 00 00 |
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere |
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
2708 |
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
ANHANG XXIII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0601 10 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend |
0601 20 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln |
0602 30 |
Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
0602 40 |
Rosen, auch veredelt |
0602 90 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel - andere |
0604 20 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch |
2508 40 |
anderer Ton und Lehm |
2508 70 |
Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
2509 00 |
Kreide |
2512 00 |
Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
2515 12 |
durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2515 20 |
Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster |
2518 20 |
Dolomit, gebrannt oder gesintert |
2519 10 |
natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) |
2520 10 |
Gipsstein; Anhydrit |
2521 00 |
Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |
2522 10 |
Luftkalk, ungelöscht |
2522 30 |
hydraulischer Kalk |
2525 20 |
Glimmerpulver |
2526 20 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert |
2530 20 |
Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) |
2701 00 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 00 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 00 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 00 |
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
2707 30 |
Xylole |
2708 20 |
Pechkoks |
2712 10 |
Vaselin |
2712 90 |
Vaselin Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
2715 00 |
Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere |
2804 10 |
Wasserstoff |
2804 30 |
Stickstoff |
2804 40 |
Sauerstoff |
2804 61 |
Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr |
2804 80 |
Arsen |
2806 10 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure) |
2806 20 |
Chloroschwefelsäure |
2811 29 |
Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere |
2813 10 |
Kohlenstoffdisulfid |
2814 20 |
Ammoniak in wässriger Lösung |
2815 12 |
Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge) |
2818 30 |
Aluminiumhydroxid |
2819 90 |
Chromoxide und Chromhydroxide - andere |
2820 10 |
Mangandioxid |
2827 31 |
andere Chloride — des Magnesiums |
2827 35 |
andere Chloride — des Nickels |
2828 90 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite; Chlorite; Hypobromite – andere |
2829 11 |
Chlorate — des Natriums |
2832 20 |
Sulfite (ohne Natrium) |
2833 24 |
Sulfate des Nickels |
2833 30 |
Alaune |
2834 10 |
Nitrite |
2836 30 |
Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) |
2836 50 |
Calciumcarbonat |
2839 90 |
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere |
2840 30 |
Peroxoborate (Perborate) |
2841 50 |
Andere Chromate und Dichromate; sowie Peroxochromate |
2841 80 |
Wolframate |
2843 10 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand |
2843 21 |
Silbernitrat |
2843 29 |
Silberverbindungen — andere |
2843 30 |
Goldverbindungen |
2847 00 |
Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
2901 23 |
Buten (Butylen) und seine Isomere |
2901 24 |
Buta-1,3-dien und Isopren |
2901 29 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere |
2902 11 |
Cyclohexan |
2902 30 |
Toluol |
2902 41 |
o-Xylen |
2902 43 |
p-Xylol |
2902 44 |
Xylol-Isomerengemische |
2902 50 |
Styrol |
2903 11 |
Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid) |
2903 12 |
Dichlormethan (Methylenchlorid) |
2903 21 |
Vinylchlorid (Chlorethylen) |
2903 23 |
Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) |
2903 29 |
Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere |
2903 76 |
Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402) |
2903 81 |
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) |
2903 91 |
Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol |
2904 10 |
nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester |
2904 20 |
nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate |
2904 31 |
Perfluoroctansulfonsäure |
2905 13 |
Butan-1-ol (n-Butylalkohol) |
2905 16 |
Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere |
2905 19 |
einwertige gesättigte Alkohole - andere |
2905 41 |
2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan) |
2905 59 |
Andere mehrwertige Alkohole — andere |
2906 13 |
Sterine und Inosite |
2906 19 |
Alkohole, alicyclisch - andere |
2907 11 |
Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze |
2907 13 |
Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse |
2907 19 |
Monophenole - andere |
2907 22 |
Hydrochinon und seine Salze |
2909 11 |
Pentachlorphenol (ISO) |
2909 20 |
alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2909 41 |
2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) |
2909 43 |
Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols |
2909 49 |
Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere |
2910 10 |
Oxiran (Ethylenoxid) |
2910 20 |
Methyloxiran (Propylenoxid) |
2911 00 |
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2912 12 |
Ethanal (Acetaldehyd) |
2912 49 |
Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere |
2912 60 |
Paraformaldehyd |
2914 11 |
Aceton |
2914 61 |
Anthrachinon |
2915 13 |
Ester der Ameisensäure |
2915 90 |
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate – andere |
2916 12 |
Ester der Acrylsäure |
2916 13 |
Methacrylsäure und ihre Salze |
2916 14 |
Ester der Methacrylsäure |
2916 15 |
Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester |
2917 33 |
Dinonyl- oder Didecylorthophthalate |
2920 11 |
Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion) |
2921 22 |
Hexamethylendiamin und seine Salze |
2921 41 |
Anilin und seine Salze |
2922 11 |
Monoethanolamin und seine Salze |
2922 43 |
Anthranilsäure und ihre Salze |
2923 20 |
Lecithine und andere Phosphoaminolipoide |
2930 40 |
Methionin |
2933 54 |
Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse |
2933 71 |
6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) |
3201 90 |
Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
3202 10 |
synthetische organische Gerbstoffe |
3202 90 |
synthetische organische Gerbstoffe; Gerbstoffe, anorganisch; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
3203 00 |
Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) – andere |
3204 90 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
3205 00 |
Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) |
3206 41 |
Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) |
3206 49 |
Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) – andere |
3207 10 |
zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen |
3207 20 |
Engoben |
3207 30 |
flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen |
3207 40 |
Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
3208 10 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polyestern |
3208 20 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren |
3208 90 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 |
3209 10 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
3209 90 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere |
3210 00 |
Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Emaillen, Lacke und Dispersionen); zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
3212 90 |
Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf – andere |
3214 10 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten |
3214 90 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen – andere |
3215 11 |
Druckfarben — Schwarz |
3215 19 |
Druckfarben — Schwarz |
3403 11 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
3403 19 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere |
3403 91 |
Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
3403 99 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere |
3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken |
3506 99 |
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
3701 20 |
Sofortbild-Planfilme |
3701 91 |
für mehrfarbige Aufnahmen |
3702 32 |
Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion |
3702 39 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
3702 43 |
Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger |
3702 44 |
Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm |
3702 55 |
Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m |
3702 56 |
Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 35 mm |
3702 97 |
Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen — mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm |
3702 98 |
Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme) |
3703 20 |
Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm) |
3703 90 |
Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm) |
3705 00 |
Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten) |
3706 10 |
Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm |
3801 20 |
kolloider und halbkolloider Grafit; |
3806 20 |
Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten) |
3807 00 |
Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech) |
3809 10 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
3809 91 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3809 92 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3809 93 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3810 10 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen |
3811 21 |
Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
3811 29 |
Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
3811 90 |
Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle) |
3812 20 |
Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. |
3813 00 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung) |
3814 00 |
Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner) |
3815 11 |
Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g. |
3815 12 |
Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g. |
3815 19 |
Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz) |
3815 90 |
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren) |
3816 00 10 |
Dolomitstampfmasse |
3817 00 |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
3819 00 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
3820 00 |
Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten) |
3823 13 |
Tallölfettsäuren, technische |
3827 90 |
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00) |
3824 81 |
Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten |
3824 84 |
Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend |
3824 99 |
Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g. |
3825 90 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle) |
3826 00 |
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT |
3901 40 |
Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen |
3902 20 |
Polyisobutylen in Primärformen |
3902 30 |
Propylen-Copolymere in Primärformen |
3902 90 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere) |
3903 19 |
Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar) |
3903 90 |
Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS)) |
3904 10 |
Poly„vinylchlorid“ in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt |
3904 50 |
Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen |
3905 12 |
Poly„vinylacetat“, in wässriger Dispersion |
3905 19 |
Poly„vinylacetat“, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion) |
3905 21 |
Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion |
3905 29 |
Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion) |
3905 91 |
Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats) |
3906 10 |
Poly„methylmethacrylat“ in Primärformen |
3906 90 |
Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly„methylmethacrylat“) |
3907 21 |
Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10) |
3907 40 |
Polycarbonate, in Primärformen |
3907 70 |
Poly(milchsäure), in Primärformen |
3907 91 |
Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure)) |
3908 10 |
Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen |
3908 90 |
Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12) |
3909 20 |
Melaminharze in Primärformen |
3909 39 |
Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI) |
3909 40 |
Phenolharze in Primärformen |
3909 50 |
Polyurethane in Primärformen |
3912 11 |
Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen |
3912 90 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether) |
3915 20 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols |
3917 10 |
Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids |
3917 23 |
Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids |
3917 31 |
Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten |
3917 32 |
Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
3917 33 |
Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
3920 10 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 61 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly„methylmethacrylat“, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 69 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 73 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 91 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly„vinylbutyral“, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3921 19 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30) |
3922 90 |
Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel) |
3925 20 |
Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen |
4002 11 |
Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR) |
4002 20 |
Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 31 |
Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 39 |
Isopren-Kautschuk „IR“ oder „BIIR“, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 41 |
Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR) |
4002 51 |
Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR) |
4002 80 |
Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 91 |
Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)) |
4002 99 |
Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM) |
4005 10 |
Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4005 20 |
Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis) |
4005 91 |
Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis) |
4005 99 |
Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen) |
4006 10 |
Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen |
4008 21 |
Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk |
4009 12 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
4009 41 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
4010 31 |
Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm |
4010 33 |
Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm |
4010 35 |
Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm |
4010 36 |
Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm |
4010 39 |
Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm) |
4012 11 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art |
4012 13 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
4012 19 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art) |
4012 20 |
Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht |
4016 93 |
Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk) |
4407 19 |
Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“) |
4407 92 |
Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
4407 94 |
Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
4407 97 |
Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
4407 99 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“) |
4408 10 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm |
4411 13 |
Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm |
4411 94 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile |
4412 31 |
Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4412 33 |
Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4412 94 |
Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4416 00 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe |
4418 40 |
Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten) |
4418 60 |
Pfosten und Balken, aus Holz |
4418 79 |
Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden) |
4503 10 |
Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten |
4504 10 |
Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork |
4701 00 |
Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt |
4703 19 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4703 21 |
Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4703 29 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4704 11 |
Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4704 21 |
Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4704 29 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4705 00 |
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
4706 30 |
Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen |
4706 92 |
Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe) |
4707 10 |
Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe |
4707 30 |
Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“ |
4802 20 |
Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4802 40 |
Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen |
4802 58 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g. |
4802 61 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g. |
4804 11 |
Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht |
4804 19 |
Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803 ) |
4804 21 |
Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 29 |
Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 31 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 39 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 41 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 42 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 49 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 52 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 59 |
Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4805 24 |
Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2 |
4805 25 |
Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < 150 g/m2 |
4805 40 |
Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4805 91 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g. |
4805 92 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g. |
4806 10 |
Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 20 |
Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 30 |
Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 40 |
Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier) |
4807 00 |
Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4808 90 |
Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art) |
4809 20 |
Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier) |
4810 13 |
Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe |
4810 19 |
Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen |
4810 22 |
Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4810 31 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) |
4810 39 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken; Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge |
4810 92 |
Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen) |
4810 99 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
4811 10 |
Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4811 51 |
Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen) |
4811 59 |
Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen) |
4811 60 |
Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 oder 4818 ) |
4811 90 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60) |
4814 90 |
Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde) |
4819 20 |
Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe |
4822 10 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen |
4823 20 |
Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten |
4823 40 |
Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten |
4823 70 |
Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g. |
4906 00 |
Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke |
5105 39 |
Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“) |
5105 40 |
grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
5106 10 |
Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5106 20 |
Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5107 20 |
Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5112 11 |
Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911 ) |
5112 19 |
Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 |
5205 21 |
Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5205 28 |
Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5205 41 |
Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5206 42 |
Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5209 11 |
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh |
5211 19 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung) |
5211 51 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt |
5211 59 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung) |
5308 20 |
Hanfgarne |
5402 63 |
Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne) |
5403 33 |
Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5403 42 |
Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5404 12 |
Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere) |
5404 19 |
Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen) |
5404 90 |
Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm |
5407 30 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt |
5501 90 |
Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten) |
5502 10 |
Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten |
5503 19 |
Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid) |
5503 40 |
Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
5504 90 |
Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose) |
5506 40 |
Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
5507 00 |
Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
5512 21 |
Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht |
5512 99 |
Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern) |
5516 44 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt |
5516 94 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt |
5601 29 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
5601 30 |
Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
5604 90 |
Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht) |
5605 00 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren) |
5607 41 |
Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen |
5801 27 |
Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 ) |
5803 00 |
Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 ) |
5806 40 |
Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm |
5901 10 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art |
5905 00 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
5908 00 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern) |
5910 00 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt) |
5911 10 |
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen |
5911 31 |
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2 |
5911 32 |
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2 |
5911 40 |
Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
6001 99 |
Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse) |
6003 40 |
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30) |
6005 36 |
Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6005 44 |
Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6006 10 |
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6309 00 |
Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien) |
6802 92 |
Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten) |
6804 23 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen) |
6806 10 |
Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen |
6806 90 |
Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren) |
6807 10 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen |
6807 90 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware) |
6809 19 |
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken) |
6810 91 |
Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
6811 81 |
Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend |
6811 82 |
Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten) |
6811 89 |
Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.) |
6813 89 |
Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze) |
6814 90 |
Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen) |
6901 00 |
Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden |
6904 10 |
Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 ) |
6905 10 |
Dachziegel |
6905 90 |
Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel) |
6906 00 |
Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken) |
6907 22 |
keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke) |
6907 40 |
fertige Formstücke |
6909 90 |
keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände) |
7002 20 |
Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet |
7002 31 |
Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet |
7002 32 |
Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid) |
7002 39 |
Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid) |
7003 30 |
Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
7004 20 |
Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
7005 10 |
Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt) |
7005 30 |
Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet |
7007 11 |
Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art |
7007 29 |
Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen) |
7011 10 |
Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt |
7202 92 |
Ferrovanadium |
7207 12 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke |
7208 25 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster |
7208 90 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen |
7209 25 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm |
7209 28 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm |
7210 90 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen) |
7211 13 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt) |
7211 14 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt]) |
7211 29 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT |
7212 10 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt |
7212 60 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert |
7213 20 |
Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen) |
7213 99 |
Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen) |
7215 50 |
Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl) |
7216 10 |
U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm |
7216 22 |
T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm |
7216 33 |
H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm |
7216 69 |
Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche) |
7218 91 |
Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt |
7219 24 |
Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm |
7222 30 |
anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet |
7224 10 |
Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse) |
7225 19 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert |
7225 30 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) |
7225 99 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl) |
7226 91 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl) |
7228 30 |
Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl) |
7228 60 |
Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt) |
7228 70 |
Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g. |
7228 80 |
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
7229 90 |
Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl) |
7301 20 |
Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt |
7304 24 |
Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl |
7305 39 |
Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7306 50 |
Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7307 22 |
Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde |
7309 00 |
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
7314 12 |
Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht |
7318 24 |
Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl |
7320 20 |
Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17) |
7322 90 |
Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7324 29 |
Badewannen aus Stahlblech |
7407 10 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer |
7408 11 |
Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm |
7408 19 |
Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm |
7409 11 |
Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7409 19 |
Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7409 40 |
Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7411 29 |
Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber]) |
7415 21 |
Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer |
7505 11 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
7505 21 |
Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
7506 10 |
Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder) |
7507 11 |
Rohre aus nichtlegiertem Nickel |
7508 90 |
Waren aus Nickel |
7605 19 |
Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente) |
7605 29 |
Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente) |
7606 92 |
Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form |
7607 20 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien) |
7611 00 |
Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7612 90 |
Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g. |
7613 00 |
Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |
7616 10 |
Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren |
7804 11 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
7804 19 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere |
7905 00 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
8001 20 |
Zinnlegierungen in Rohform |
8003 00 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
8007 00 |
Waren aus Zinn |
8101 10 |
Pulver aus Wolfram |
8102 97 |
Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend) |
8105 90 |
Waren aus Kobalt |
8109 31 |
Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium |
8109 39 |
Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere |
8109 91 |
Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil |
8109 99 |
Waren aus Zirconium — andere |
8202 20 |
Bandsägeblätter aus unedlen Metallen |
8207 60 |
Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge |
8208 10 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung |
8208 20 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung |
8208 30 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie |
8208 90 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere |
8301 20 |
Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen |
8301 70 |
Schlüssel, gesondert gestellt |
8302 30 |
andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge |
8307 10 |
Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
8309 90 |
Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse) |
8402 12 |
Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger |
8402 19 |
andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel) |
8402 20 |
Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
8402 90 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile |
8404 10 |
Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen) |
8404 20 |
Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
8404 90 |
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern – Teile |
8405 90 |
Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g. |
8406 90 |
Dampfturbinen — Teile |
8412 10 |
Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke |
8412 21 |
Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder) |
8412 29 |
Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere |
8412 39 |
Druckluftmotoren — andere |
8414 90 |
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter – Teile |
8415 83 |
Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung |
8416 10 |
Brenner für flüssigen Brennstoff |
8416 20 |
Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner |
8416 30 |
Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner) |
8416 90 |
Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen |
8417 20 |
Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken |
8419 19 |
Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung) |
8420 99 |
Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere |
8421 19 |
Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere |
8421 91 |
Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner |
8424 89 40 |
mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art |
8424 90 20 |
Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40 |
8425 11 |
Flaschenzüge, mit Elektromotor |
8426 12 |
auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren |
8426 99 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren – andere |
8428 20 |
pneumatische Stetigförderer |
8428 32 |
Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln |
8428 33 |
Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten |
8428 90 |
Andere Maschinen und Apparate |
8429 19 |
Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere |
8429 59 |
Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere |
8430 10 |
Rammen und Pfahlzieher |
8430 39 |
Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere |
8439 10 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen |
8439 30 |
Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe |
8440 90 |
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile |
8441 30 |
Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen |
8442 40 |
Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte |
8443 13 |
andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 15 |
Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 16 |
Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 17 |
Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 91 |
Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 |
8444 00 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
8448 11 |
Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen |
8448 19 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 — andere |
8448 33 |
Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer |
8448 42 |
Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte |
8448 49 |
Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere |
8448 51 |
Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung |
8451 10 |
Maschinen für die chemische Reinigung |
8451 29 |
Trockner — andere |
8451 30 |
Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen |
8451 90 |
Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen – andere |
8453 10 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder |
8453 80 |
Andere Maschinen und Apparate |
8453 90 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile |
8454 10 |
Konverter |
8459 10 |
Bearbeitungseinheiten auf Schlitten |
8459 70 |
andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen |
8461 20 |
Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets |
8461 30 |
Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets |
8461 40 |
Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen |
8461 90 |
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere |
8465 20 |
Bearbeitungszentren |
8465 93 |
Schleifmaschinen und Poliermaschinen |
8465 94 |
Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen |
8466 10 |
Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe |
8466 91 |
Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8464 |
8466 92 |
Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8465 |
8472 10 |
Vervielfältigungsmaschinen |
8472 30 |
Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen |
8473 21 |
Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterpositionen 8470 10 , 8470 21 bzw. 8470 29 |
8474 10 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen |
8474 39 |
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere |
8474 80 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – andere Maschinen, Apparate und Geräte |
8475 21 |
Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen |
8475 29 |
Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere |
8475 90 |
Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren – Teile |
8477 40 |
Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen |
8477 51 |
zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen |
8479 10 |
Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten |
8479 30 |
Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork |
8479 50 |
Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8479 90 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile |
8480 20 |
Grundplatten für Formen |
8480 30 |
Gießereimodelle |
8480 60 |
Formen für mineralische Stoffe |
8481 10 |
Druckminderventile |
8481 20 |
Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung |
8481 40 |
Überdruckventile und Sicherheitsventile |
8482 20 |
Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen |
8482 91 |
Kugeln, Rollen und Nadeln |
8482 99 |
andere Teile |
8484 10 |
metalloplastische Dichtungen |
8484 20 |
mechanische Dichtungen |
8484 90 |
Dichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen – andere |
8501 33 |
Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW |
8501 62 |
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA |
8501 63 |
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA |
8501 64 |
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA |
8502 31 |
Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben |
8502 39 |
Andere Stromerzeugungsaggregate — andere |
8502 40 |
elektrische rotierende Umformer |
8504 33 |
Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA |
8504 34 |
Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA |
8505 20 |
elektromagnetische Kupplungen und Bremsen |
8506 90 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile |
8507 30 |
Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren |
8514 31 |
Elektronenstrahlöfen |
8525 50 |
Sendegeräte |
8530 90 |
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) — Teile |
8532 10 |
Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“ |
8533 29 |
Andere Festwiderstände — andere |
8535 30 |
Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter |
8535 90 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V — andere |
8539 41 |
Bogenlampen |
8540 20 |
Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren |
8540 60 |
andere Kathodenstrahlröhren |
8540 79 |
Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere |
8540 81 |
Empfänger- und Verstärkerröhren |
8540 89 |
Andere Elektronenröhren — andere |
8540 91 |
Teile von Kathodenstrahlröhren |
8540 99 |
andere Teile |
8543 10 |
Teilchenbeschleuniger |
8547 90 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung – andere |
8602 90 |
Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren sowie dieselelektrische Lokomotiven) |
8604 00 |
Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen) |
8606 92 |
Andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt |
8701 21 |
Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
8701 22 |
Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben |
8701 23 |
Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben |
8701 24 |
Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben |
8701 30 |
Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper) |
8704 10 |
Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt |
8704 22 |
Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t |
8704 32 |
Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t |
8705 20 |
Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren |
8705 30 |
Feuerwehrwagen |
8705 90 |
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere |
8709 90 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon – Teile |
8716 20 |
Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung |
8716 39 |
Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere |
9010 10 |
Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen |
9015 40 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie |
9015 80 |
Andere Instrumente, Apparate und Geräte |
9015 90 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör |
9029 10 |
Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler |
9031 20 |
Prüfstände |
9032 81 |
Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere |
9401 10 |
Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
9401 20 |
Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
9403 30 |
Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
9406 10 |
vorgefertigte Gebäude aus Holz |
9406 90 |
Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert — andere |
9606 30 |
Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge |
9608 91 |
Schreibfedern und Schreibfederspitzen |
9612 20 |
aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art |
ANHANG XXIV
Liste der Güter gemäß Artikel 3ea Absatz 5 Buchstabe a
KN code |
Warenbezeichnung |
2810 00 10 |
Dibortrioxid |
2810 00 90 |
Boroxide; Borsäuren (ausgenommen Dibortrioxid) |
2812 15 00 |
Schwefelmonochlorid |
2814 10 00 |
Ammoniak, wasserfrei |
2825 20 00 |
Lithiumoxid und -hydroxid |
2905 42 00 |
Pentaerythritol (Pentaerythrit) |
2909 19 90 |
acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (außer Diethylether und tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether,ETBE)) |
3006 92 00 |
pharmazeutische Abfälle |
3105 30 00 |
Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von <= 10 kg |
3105 40 00 |
Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von <= 10 kg |
3811 19 00 |
zubereitete Antiklopfmittel für Benzine (ausg. auf der Grundlage von Bleiverbindungen) |
ex 72 03 |
Eisenerzeugnisse durch Direktreduktion oder anderer Eisenschwamm |
ex 72 04 |
Abfälle aus Eisen oder Stahl |
ANHANG XXV
Liste der rohöl- und erdölerzeugnisse gemäß den artikeln 3m und 3n
KN Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh. |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
ANHANG XXVI
Liste der güter gemäß artikel 3o absätze 1 und 2
|
KN-Code |
Bezeichnung der Güter |
|
7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7112 91 |
Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz) |
ex |
7118 90 |
Goldmünzen |
ANHANG XXVII
Liste der güter gemäß artikel 3o absatz 3
|
KN code |
Bezeichnung der Güter |
Ex |
7113 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
Ex |
7114 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ANHANG XXVIII
Preise gemäß Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe a
[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Preis je Barrel (USD) |
Geltungsbeginn |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
60 |
5. Dezember 2022 |
ANHANG XXIX
Liste der in Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe c genannten Projekte
Gegenstand der Befreiung |
Geltungsbeginn |
Ablauf der Geltungsdauer |
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сакакин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. |
5. Dezember 2022 |
5. Juni 2023 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 4 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 65).
( 6 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 243).
( 7 ) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
( 9 ) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).
( 10 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 11 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 12 ) Letzte Fassung veröffentlicht im ABl. C 107 vom 9.4.2014, S. 1.
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
( 14 ) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).
( 15 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
( 17 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 18 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, 4.5.2016, S. 1).
( 19 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, 21.11.2018, S. 39).
( 20 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 21 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 22 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 23 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 24 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 25 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 26 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 27 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 28 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 29 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 30 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 31 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 32 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 33 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 34 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 35 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 36 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 38 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 39 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 40 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 41 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 42 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
( 43 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).