02014R0702 — DE — 10.07.2017 — 001.001


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VERORDNUNG (EU) Nr. 702/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2014

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2017/1084 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2017

  L 156

1

20.6.2017




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VERORDNUNG (EU) Nr. 702/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2014

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union



INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I:

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

KAPITEL II:

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

KAPITEL III:

BEIHILFEARTEN

Abschnitt 1:

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU

Abschnitt 2:

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

Abschnitt 3;

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

Abschnitt 4:

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor

Abschnitt 5:

Beihilfen für den Forstsektor

Abschnitt 6:

Beihilfen für KMU in ländlichen Gebieten, für die eine Kofinanzierung aus dem ELER oder eine zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird

KAPITEL IV:

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Geltungsbereich

1.  Diese Verordnung gilt für folgende Beihilfearten:

a) Beihilfen für

i) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 16, 18, 23 sowie 25 bis 28, die ausschließlich für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU gelten;

ii) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten, sofern diese Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden und entweder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden;

b) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben;

c) Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden;

d) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor;

e) Beihilfen für den Forstsektor.

2.  Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, beschließen, die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d und e unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und in Übereinstimmung mit dieser zu gewähren.

3.  Diese Verordnung gilt nicht für

a) Beihilfen für den Forstsektor, die weder aus dem ELER kofinanziert noch als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, mit Ausnahme der Artikel 31, 38, 39 und 43;

b) Beihilfen für KMU für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten, wenn diese Beihilfen weder aus dem ELER kofinanziert noch als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden.

4.  Diese Verordnung gilt nicht für

a) Beihilferegelungen, die unter die Artikel 17, 32 und 33, Artikel 34 Absatz 5 Buchstaben a bis c sowie die Artikel 35, 40, 41 und 44 fallen, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat;

b) Änderungen zu Regelungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können;

c) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

d) Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

5.  Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 30 nicht für

a) Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;

b)  Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

6.  Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:

a) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen gemäß Artikel 30, Beihilfen zu den Kosten für die Tilgung von Tierseuchen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c, d und e;

b) Beihilfen zum Ausgleich für folgende Ereignisse, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:

i) Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Artikel 25;

ii) Beihilfen zu den Kosten für Maßnahmen zur Tilgung von Schädlingsbefall und zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden gemäß Artikel 26 Absätze 8 und 9;

iii) Beihilfen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe d.

7.  Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:

a) Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist;

b) Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

c) Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Beihilfe“: Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

2. „KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“: Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen;

3. „Agrarsektor“: alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

4. „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

5. „landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

6. „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

7. „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt;

8. „landwirtschaftlicher Betrieb“ Einheit bestehend aus Grundstücken, Räumlichkeiten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Primärproduktion genutzt werden;

9. „Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;

10. „Beihilferegelung“ Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

11. „Evaluierungsplan“ Dokument mit den folgenden Mindestangaben: Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des abschließenden Berichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

12. „Einzelbeihilfe“

a)  Ad-hoc-Beihilfen und

b) Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

13. „Ad-hoc-Beihilfe“ Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

14. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

i) betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und

ii) das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

15. „Falltiere“ Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten und ungeborene Tiere), nicht jedoch Tiere, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;

16. „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, infolge deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung zerstört wurden, und zwar berechnet auf der Grundlage

a) des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder

b) eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes;

17. „sonstige widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen, die nicht den Kriterien von Artikel 2 Nummer 16 dieser Verordnung entsprechen;

18. „Pflanzenschädlinge“ Schadorganismen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG des Rates ( 3 )

19. „Katastrophenereignis“ ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen der Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Forstsektor hervorruft;

20. „Bruttosubventionsäquivalent“ Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

21. „materielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

22. „immaterielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

23. „Agrarforstsysteme“ Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;

24. „rückzahlbarer Vorschuss“ für ein Vorhaben gewährter Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

25. „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder der Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit;

26. „große Unternehmen“ Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

27. „steuerliche Folgeregelung“ Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

28. „Beihilfeintensität“ in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

29. „Tag der Gewährung der Beihilfe“ der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

30. „Unionsnorm“ Norm, die Teil des Unionsrechts ist und in der das Niveau festgelegt wurde, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erreichen müssen; auf Unionsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen obligatorisch sind, gelten nicht als verbindliche Unionsnormen;

31. „Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“ Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

32. „nichtproduktive Investitionen“ Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität führen;

33. „Investitionen zur Erfüllung einer Unionsnorm“ Investitionen, die zur Erfüllung einer Unionsnorm nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist getätigt werden;

34. „Junglandwirt“ Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlässt;

35. „Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete;

36. „kleinere Inseln des Ägäischen Meeres“ die kleineren Inseln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 )

37. „weniger entwickelte Regionen“ Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt;

38. „EU-25“ die 25 Mitgliedstaaten der Union im Mai 2005;

39. „EU-27“ die 27 Mitgliedstaaten der Union im Januar 2007;

40. „bauliche Maßnahmen“ Arbeiten, die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern durchgeführt werden und die einen Vermögenswert schaffen;

41. „Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen“ aus Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellte Biokraftstoffe im Sinne des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ( 5 )

42. „aktiver Landwirt“ aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 )

43. „Erzeugergruppierung oder -organisation“ zu folgenden Zwecken gegründeter Zusammenschluss:

a) Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gruppierungen oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse oder

b) gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel, oder

c) Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, oder

d) sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen;

44. „Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung“ die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung;

45. „Beratung“ vollständige Beratung im Rahmen ein und desselben Vertrags;

46. „Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts“ jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer;

47. „Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie)“ alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) erforderlich sind;

48. „Zuchtbücher“ Bücher, Verzeichnisse, Karteien oder andere Datenträger,

a) die durch eine Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation geführt werden, die in dem Mitgliedstaat offiziell anerkannt ist, in dem diese gebildet wurde, und

b) in denen die reinrassigen Zuchttiere einer bestimmten Rasse unter Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder vermerkt sind;

49. „geschütztes Tier“ Tier, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist;

50. „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen;

51. „Arm's-length-Prinzip“ Nach diesem Grundsatz dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm's-length-Prinzip entspricht;

52. „schnellwachsende Bäume“ Wald mit Kurzumtrieb, bei dem die Mindestdauer vor dem Fällen auf 8 Jahre und die Höchstdauer auf 20 Jahre festgelegt ist;

53. „Gehölze für Niederwald mit Kurzumtrieb“ von den Mitgliedstaaten festzulegende Gehölzarten des KN-Codes 06 02 9041, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;

54. „Transaktionskosten“ Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten berechnet werden können;

55. „andere Landbewirtschafter“ anderes als im Agrarsektor tätiges Unternehmen, das Land bewirtschaftet;

56. „Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen“ Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis nicht in Anhang I AEUV aufgeführt ist;

57. „A-Fördergebiete“ die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Gebiete;

58. „C-Fördergebiete“ die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Gebiete;

59. „Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“ Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;

60. „NUTS-3-Region“ eine Region der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 )

61. „nicht prädefinierte C-Fördergebiete“ Gebiete, die ein Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen als C-Fördergebiet ausweist, sofern der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Gebiete bestimmte sozioökonomische Kriterien erfüllen und diese Gebiete in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesen sind;

62. „ehemalige A-Fördergebiete“ Gebiete, die in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2014 als A-Gebiete ausgewiesen waren;

63. „Lebensmittel“ in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) aufgeführte Lebensmittel, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die entsprechende Beihilfeart erfüllen.

Artikel 4

Anmeldeschwellen

1.  Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a) Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Artikel 14: 500 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

b) Beihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Artikel 16 Absatz 4: 500 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

c) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

d) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 29: 500 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

e) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 31: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;

f) Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gemäß Artikel 32: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;

g) Beihilfen für Agrarforstsysteme gemäß Artikel 33: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben zur Einrichtung eines Agrarforstsystems;

h) Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gemäß Artikel 35: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;

i) Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor gemäß Artikel 40: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;

j) Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 41: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;

k) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben.

2.  Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -vorhaben umgangen werden.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfe

1.  Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist „transparente Beihilfen“.

2.  Als transparent gelten folgende Arten von Beihilfen:

a) Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;

b) Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;

c) Beihilfen in Form von Garantien,

i) wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder

ii) wenn vor der Durchführung der Beihilfemaßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde und sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

d) Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;

e) Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde.

3.  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Arten von Beihilfen nicht als transparent:

a) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

b) Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen.

Artikel 6

Anreizeffekt

1.  Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

2.  Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag enthält mindestens die folgenden Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens;

b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;

c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;

d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;

e) Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

3.  Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe anhand der Unterlagen des Beihilfeempfängers vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a) eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

b) eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

c) ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit;

d) im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht durchgeführt worden oder für den Beihilfeempfänger in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.

4.  Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

b) die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

5.  Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 ist bei folgenden Beihilfearten ein Anreizeffekt nicht erforderlich oder wird als gegeben angesehen:

a) Beihilferegelungen für Flurbereinigungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 15 bzw. 43 erfüllt sind und Folgendes gegeben ist:

i) die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

ii) die Beihilferegelung ist eingeführt worden und in Kraft getreten, bevor der Beihilfeempfänger die beihilfefähigen Ausgaben gemäß Artikel 15 bzw. 43 getätigt hat;

b) Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind;

c) Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 erfüllt sind;

d) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und für Verluste, die durch diese Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten entstehen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 26 Absätze 9 und 10 erfüllt sind;

e) Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c, d und e erfüllt sind;

f) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 29;

g) Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 30 erfüllt sind;

h) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 31 erfüllt sind;

i) Beihilfen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Krankheiten, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe d, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 34 erfüllt sind.

Artikel 7

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

1.  Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. ►M1  Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus dem ELER finanziert wird und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist. ◄

2.  Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet wird.

3.  Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

4.  In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

5.  Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

6.  Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

Artikel 8

Kumulierung

1.  Bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, werden die für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt.

2.  Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

3.  Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

4.  Nach Artikel 18 oder 45 freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist.

5.  Staatliche Beihilfen, die gemäß Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung freigestellt sind, dürfen nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

6.  Nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden.

7.  Beihilfen für Investitionen zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e dürfen nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß den Artikeln 25, 26 und 30 kombiniert werden.

8.  Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden.

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht mit Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte oder die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die in der vorliegenden Verordnung Beihilfebeträge überschritten würden.

Artikel 9

Veröffentlichung und Informationen

1.  Spätestens zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten einer nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellten Beihilferegelung oder vor der Gewährung einer nach dieser Verordnung freigestellten Ad-hoc-Beihilfe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission über das elektronische Anmeldesystem der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme in dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a) die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen oder ein Link, der Zugang dazu bietet;

b) der in Absatz 1 genannte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen, oder ein Link, der Zugang dazu bietet;

c) die Informationen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung über jede Einzelbeihilfe, die folgende Beträge überschreitet:

i) 60 000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

ii) 500 000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

3.  Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

a) 0,06-0,5 (nur für die landwirtschaftlich Primärproduktion);

b) 0,5-1;

c) 1-2;

d) 2-5;

e) 5-10;

f) 10-30 und

g) 30 und mehr.

4.  Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 2 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

5.  Der in Absatz 1 genannte volle Wortlaut der Regelung oder Ad-hoc-Maßnahme enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III bzw. auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften und Änderungen sind beizufügen.

6.  Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

a) die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen;

b) die Links zu den in Absatz 2 genannten Beihilfe-Websites aller Mitgliedstaaten.

7.  Die Mitgliedstaaten kommen den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach.

Artikel 10

Vermeidung von doppelten Veröffentlichungen

Bei Einzelbeihilfen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen und die entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese nicht auf der Beihilfewebsite gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen, sofern die betreffende Einzelbeihilfe gemäß den Artikeln 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) bereits veröffentlicht wurde. In diesem Fall verweist der Mitgliedstaat auf der Beihilfewebsite gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf die Website gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.



KAPITEL II

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 11

Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung

Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellte Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I bis III erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Maßnahmen können auf bestimmte Arten von Beihilfen, auf Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.

Artikel 12

Berichterstattung

1.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in elektronischer Form gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

2.  Außerdem enthält der Jahresbericht folgende Angaben:

a) Tierseuchen/Pflanzenkrankheiten gemäß Artikel 26;

b) meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 25 oder der Naturkatastrophen im Agrarsektor gemäß Artikel 30.

Artikel 13

Überwachung

Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen zu können.



KAPITEL III

BEIHILFEARTEN



ABSCHNITT 1

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU

Artikel 14

Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion

1.  Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 14 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Investition kann von einem oder mehreren Beihilfeempfängern getätigt werden oder von einem oder mehreren Beihilfeempfängern genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte betreffen.

3.  Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:

a) Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;

b) Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes, sofern die Investitionen über geltende Unionsnormen hinausgehen;

c) Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und der Einsparung von Energie und Wasser;

d) Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen Gebiets von hohem Naturwert, das in den nationalen oder regionalen Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, sofern es sich um nichtproduktive Investitionen handelt;

e) Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Schädlingsbefall geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse verursacht werden.

4.  Die Investition kann auch mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, sofern die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt.

Bei Investitionen zur Herstellung von Biokraftstoffen darf die Produktionskapazität der Anlagen nicht größer sein als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht, und der erzeugte Biokraftstoff darf nicht vermarktet werden.

Bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Anlagen nur zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf des Beihilfeempfängers dienen und ihre Produktionskapazität darf nicht größer sein als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.

Wird die Investition von mehreren Beihilfeempfängern zur Deckung ihres eigenen Kraftstoff- und Energiebedarfs getätigt, so entspricht der jährliche durchschnittliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen.

Bei Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten.

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt.

Die Mitgliedstaaten legen für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen fest, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden. Beihilfen für Bioenergievorhaben sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

5.  Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

6.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e) Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Zielen gemäß Absatz 3 Buchstabe d;

f) bei Bewässerungsvorhaben die Kosten für Investitionen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i) Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) notifiziert worden sein. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein. Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition installiert werden;

ii) die Investition muss eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge haben.

In Bezug auf Buchstabe f kommen jedoch Investitionen, die Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet als weniger als gut eingestuft wurde, sowie Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, für eine Förderung im Rahmen dieses Artikels nicht in Betracht.

Die unter Buchstabe f Ziffern i und ii genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt;

g) bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge geschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden landwirtschaftlichen Produktionspotenzials getätigt werden;

h) bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen getätigt werden.

7.  Andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

8.  Ab dem 1. Januar 2017 dürfen im Falle von Bewässerungsvorhaben Beihilfen nur von Mitgliedstaaten gezahlt werden, die sicherstellen, dass in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.

9.  Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:

a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und einjährigen Kulturen;

b) Anpflanzung einjähriger Kulturen;

c) Entwässerungsarbeiten;

d) Investitionen zur Erfüllung von Unionsnormen, ausgenommen Beihilfen, die Junglandwirten innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung gewährt werden;

e) Kauf von Tieren, ausgenommen Beihilfen für Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe e.

10.  Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und muss demnach entweder allen Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder dem gesamten Sektor der Pflanzenproduktion oder dem gesamten Sektor der Tierproduktion offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten auf dem Binnenmarkt oder mangelnder Absatzmöglichkeiten ausschließen.

11.  Die Beihilfe gemäß Absatz 1 darf nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

12.  Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

a) 75 % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

b) 75 % der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c) 50 % der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

d) 40 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.

13.  Sofern die Beihilfehöchstintensität 90 % nicht übersteigt, dürfen die in Absatz 12 genannten Beihilfesätze um 20 Prozentpunkte angehoben werden für

a) Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;

b) kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

c) Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten;

d) Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;

e) Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Absatz 3 Buchstabe b; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß dem vorliegenden Absatz nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken.

14.  Für nichtproduktive Investitionen und Investitionen zum Wiederaufbau des Produktionspotenzials gemäß Absatz 3 Buchstabe d bzw. e beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 %.

Für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 80 %. Für gemeinsam von mehr als einem Beihilfeempfänger vorgenommene Investitionen kann die Beihilfeintensität jedoch auf bis zu 100 % angehoben werden.

Artikel 15

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen und auf die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sind.

Artikel 16

Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

1.  Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt im öffentlichen Interesse.

Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern.

3.  Beinhaltet die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen, so beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten.

4.  Führt die Aussiedlung über die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Absatz 3 hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität die für Investitionen in Artikel 14 Absätze 12 und 13 genannten Beihilfeintensitäten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.

5.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten, wenn Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden ausgesiedelt werden, um zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden beizutragen.

Artikel 17

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1.  Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Investition muss die Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen.

3.  Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen kommen für eine Beihilfe gemäß diesem Artikel nicht in Betracht.

4.  Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

5.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken.

6.  Andere als die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

7.  Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen werden keine Beihilfen gewährt.

8.  Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

9.  Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

a) 75 % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

b) 75 % der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c) 50 % der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

d) 40 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.

10.  Sofern die Beihilfehöchstintensität 90 % nicht übersteigt, dürfen die in Absatz 9 genannten Beihilfesätze um 20 Prozentpunkte angehoben werden für

a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen oder

b) Maßnahmen, die im Rahmen der EIP unterstützt werden.

Artikel 18

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

1.  Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen werden Junglandwirten gemäß Artikel 2 Nummer 34 oder kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gemäß der Definition der Mitgliedstaaten gewährt.

Die von den Mitgliedstaaten erstellte Definition der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe ist in den jeweiligen Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt und von der Kommission genehmigt.

Die Mitgliedstaaten setzen die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission ( 13 ), oder einer gleichwertigen Grundlage fest. Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte liegt dabei höher als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe.

Die Beihilfe ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen begrenzt.

3.  Wird die Beihilfe einem Junglandwirt gewährt, der einen Betrieb in Form einer juristischen Person gründet, so muss der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten diese Anforderungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

4.  Die Gewährung der Beihilfe ist an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden; mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

Der Geschäftsplan beschreibt zumindest Folgendes:

a) im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte:

i) die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;

ii) Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs;

iii) Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste);

b) im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe:

i) die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;

ii) Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen können (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Zusammenarbeit).

5.  Bei Junglandwirten ist im Geschäftsplan gemäß Absatz 4 Buchstabe a vorzusehen, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung der Begriffsbestimmung für aktive Landwirte gemäß Artikel 2 Nummer 42 entsprechen muss. Verfügt der Beihilfeempfänger nicht über angemessenes fachliches Können und Wissen, um unter diese Begriffsbestimmung zu fallen, so hat der Beihilfeempfänger nur Anspruch auf die Beihilfe, sofern er sich verpflichtet, dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe zu erlangen. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.

6.  Die Beihilfe wird jährlich gewährt oder in mindestens zwei Tranchen oder Raten über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt bzw. gezahlt.

Für Junglandwirte hängt die Zahlung der letzten Beihilfetranche bzw. -rate von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Absatz 4 Buchstabe a ab.

7.  Der Beihilfebetrag pro Junglandwirt richtet sich nach der sozioökonomischen Lage des betreffenden Mitgliedstaats und ist auf 70 000 EUR begrenzt.

Der Beihilfebetrag pro kleinem landwirtschaftlichem Betrieb ist auf 15 000 EUR begrenzt.

Artikel 19

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

1.  Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe wird nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind.

3.  Die Gewährung der Beihilfe ist an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geknüpft nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans gemäß Absatz 2 innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind.

4.  Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten.

5.  Keine Beihilfen erhalten

a) Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;

b) landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen;

c) Erzeugergruppierungen, -organisationen und deren Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.

6.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten: Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

7.  Die Beihilfe wird als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage ihres Geschäftsplans gemäß Absatz 2 gewährt.

Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des genannten Geschäftsplans überprüft haben.

Die Beihilfe wird degressiv gewährt.

8.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

9.  Der Beihilfebetrag ist auf 500 000 EUR begrenzt.

Artikel 20

Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

1.  Folgende Arten von Beihilfen an Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt:

a) Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

b) Beihilfen zu den Kosten für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die in den Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

c) Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen gemäß Absatz 1 werden für folgende Qualitätsregelungen gewährt:

a) im Rahmen der nachstehenden Verordnungen und Vorschriften geschaffene Qualitätsregelungen:

i) Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Wein,

ii) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

iii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 14 ),

iv) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ),

v) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ),

b) Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i) die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben, die Folgendes gewährleisten:

 besondere Erzeugnismerkmale oder

 besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

 die Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii) die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen;

iii) die Qualitätsregelung muss verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden;

iv) die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten;

c) freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ ( 17 ) festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.  Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden den Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, gewährt.

4.  Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dienen nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen, die der Beihilfeempfänger selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.

5.  Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt und sind auf 3 000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt.

6.  Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

7.  Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c werden der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.

8.  Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c sind auf 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.

Artikel 21

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

1.  Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

3.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

b) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

c) Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

d) bei Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:

i) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

ii) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

iii) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

iv) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

4.  Die Kosten gemäß Absatz 3 Buchstabe d sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens.

Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens gilt als beihilfefähig.

5.  Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c werden dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt.

6.  Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

Die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, vorgenommen werden.

7.  Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein.

Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste gemäß Absatz 2 anfallen.

8.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Bei Demonstrationsvorhaben gemäß Absatz 3 Buchstabe d ist der Beihilfebetrag auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.

Artikel 22

Beihilfen für Beratungsdienste

1.  Beihilfen für Beratungsdienste sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen werden gewährt, um Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, und Junglandwirten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder ihrer Investition zu helfen.

3.  Die Beratung muss mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

a) Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b) gegebenenfalls die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;

c) Maßnahmen zur Modernisierung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;

d) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

e) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 );

f) gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;

g) spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.

4.  Die Beratung kann sich auch auf andere als die in Absatz 3 aufgeführten Themen beziehen, die die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz betreffen oder die mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, zusammenhängen. Dazu kann auch die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.

5.  Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger. Die Beihilfen werden dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.

6.  Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

Die Beratungsdienste können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten.

7.  Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Beratungsdienste von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.

Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

8.  Der Beihilfebetrag ist auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt.

Artikel 23

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

1.  Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub oder im Todesfalle.

3.  Die Dauer der Vertretung ist auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub, die auf jeweils sechs Monate begrenzt ist.

4.  Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

Die Beihilfen werden an den Erbringer des Vertretungsdienstes gezahlt.

Die Vertretungsdienste können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. In diesem Fall darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.

5.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

Artikel 24

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.  Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für

a) die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen;

b) Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

3.  In den Werbeveröffentlichungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt werden.

Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Hinweise auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:

a) Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht;

b) Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

4.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a:

a) Teilnahmegebühren;

b) Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren;

c) Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;

d) Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage;

e) symbolische Preise bis zu einem Wert von 1 000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner.

5.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b:

a) Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus einer bestimmten Region oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;

b) Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über:

i) Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen;

ii) generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

6.  Die Beihilfen werden gewährt

a) in Form von Sachleistungen oder

b) als Erstattung der dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstandenen Kosten.

Werden die Beihilfen in Form von Sachleistungen gewährt, so umfassen die Beihilfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger, sondern werden dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahmen gezahlt.

Die Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

Die Beihilfe für symbolische Preise gemäß Absatz 4 Buchstabe e wird dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

7.  Die Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Wird die Absatzförderungsmaßnahme von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf die Kosten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

8.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 25

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

1.  Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen gemäß diesem Artikel werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

a) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt und

b) es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

3.  Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

4.  Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren, nachdem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, eingeführt.

Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

5.  Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

a) Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel gemäß Absatz 6;

b) Sachschäden gemäß Absatz 7.

6.  Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

a) das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem im betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b) dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Die Berechnung der Minderung kann entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands erfolgen.

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Beihilfeempfänger infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.

Der Betrag wird um die Kosten verringert, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

7.  Der Sachschaden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden, wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet.

Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

Werden die Einkommensverluste des Beihilfeempfängers gemäß Absatz 6 anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet, so ist nur der Sachschaden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand zu berücksichtigen.

8.  Die Berechnung der Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, erfolgt auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers.

9.  Auf der Grundlage dieses Artikels gewährte Beihilfen werden um 50 % gekürzt, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist.

10.  Die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für Verluste, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, sind auf 80 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Die Beihilfeintensität kann in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten auf 90 % angehoben werden.

Artikel 26

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden

1.  Beihilfen zum Ausgleich der Kosten von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die diesen durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstehen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 13 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen werden nur gezahlt

a) im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Schädlingsbefall, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt, und

b) als Teil

i) eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Schädlingsbefalls oder

ii) einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme oder

iii) von Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zur Tilgung oder Eindämmung einer Schädlingsplage durchgeführt werden.

Das Programm und die Maßnahmen gemäß Buchstabe b enthalten eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen.

3.  Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen.

4.  Soweit es sich um Tierseuchen handelt, darf die Beihilfe nur für Tierseuchen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) aufgeführt sind.

5.  Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

6.  Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche oder den Schädlingsbefall verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt.

Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

7.  Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a) Gesundheitskontrollen;

b) Untersuchungen, einschließlich In-Vitro-Diagnosetests;

c) Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

d) Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzerzeugnissen;

e) präventive Tötung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

8.  Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a) Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

b) Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzerzeugnissen;

c) Tötung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und von Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden, sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

9.  Beihilfen zur Beseitigung der Schäden, die durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstehen, werden nur auf folgender Grundlage berechnet:

a) Marktwert der Tiere, die getötet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, sowie von tierischen Erzeugnissen oder Pflanzen, die vernichtet wurden

i) infolge der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls,

ii) im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b.

Ermittelt wird dieser Marktwert auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder Pflanzenkrankheit aufgetreten ist oder sich bestätigt hat.

b) Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischer Fruchtwechsel im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b.

Von diesem Betrag sind etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls zurückzuführende Kosten abzuziehen, die andernfalls angefallen wären.

10.  Die Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall sind auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Schädlingsbefall zu begrenzen,

a) deren Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder

b) deren Auftreten (im Fall von Pflanzenschädlingen) von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist.

11.  Die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 7 und 8 werden dem Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen in Form von Sachleistungen gewährt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten, die in den nachstehend genannten Absätzen aufgeführt sind, dem Beihilfeempfänger direkt als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden:

a) Absatz 7 Buchstabe d und Absatz 8 Buchstabe b im Fall von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und

b) Absatz 7 Buchstabe e und Absatz 8 Buchstabe c im Fall von Schädlingsbefall und für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

12.  Es wird keine Einzelbeihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall durch Pflanzenschädlinge vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

13.  Die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 7, 8 und 9, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 27

Beihilfen für den Tierhaltungssektor und Beihilfen für Falltiere

1.  Folgende Beihilfen für Tierzüchter sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

a) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern;

b) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität;

c) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere oder alternativ hierzu Beihilfen bis zu derselben Höhe für die Kosten der vom Landwirt gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten;

d) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;

e) Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche gemäß Artikel 26 Absatz 4.

2.  Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e sind an die Bedingung geknüpft, dass es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet.

Die Beihilfen für die Kosten der vom Landwirt gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe c erfüllen die in Artikel 28 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen.

3.  Die Beihilfen werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e kann die Beihilfe an Wirtschaftsteilnehmer oder Einrichtungen gezahlt werden, die

a) auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und

b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbringen.

Artikel 28

Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien

1.  Beihilfen, die den in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU für die Zahlung von Versicherungsprämien gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen

a) beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht;

b) sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt;

c) werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

3.  Die Versicherung deckt Verluste, die verursacht wurden durch

a) Naturkatastrophen;

b) Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse;

c) Tierseuchen oder Schädlingsbefall;

d) geschützte Tiere.

4.  Die Versicherungszahlungen

a) gleichen nur die Kosten für den Ausgleich der Verluste gemäß Absatz 3 aus;

b) sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden.

5.  Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Versicherungsprämie, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

6.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 65 % der Kosten der Versicherungsprämie.



ABSCHNITT 2

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 29

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

1.  Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Investition muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

3.  Die Beihilfen werden für Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.

4.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe:

a) Investitionen in materielle Vermögenswerte;

b) bauliche Maßnahmen.

5.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

6.  Die Beihilfen für bauliche Maßnahmen sind auf 10 000 EUR pro Jahr begrenzt.



ABSCHNITT 3

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

Artikel 30

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

1.  Beihilferegelungen für die Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen gemäß diesem Artikel werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

a) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt und

b) es besteht ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind.

3.  Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

4.  Beihilferegelungen, die sich auf eine bestimmte Naturkatastrophe beziehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt werden.

Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

5.  Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

a) Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;

b) Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der landwirtschaftlichen Betriebsmittel.

Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Begünstigten.

6.  Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

7.  Zur Berechnung der Einkommensminderung wird Folgendes voneinander abgezogen:

a) das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b) dem Ergebnis der Multiplikation der in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum produzierten jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des der Naturkatastrophe vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Beihilfeempfänger infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.

Der Betrag wird um die Kosten verringert, die aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

8.  Die Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.



ABSCHNITT 4

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor

Artikel 31

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor

1.  Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Das geförderte Vorhaben muss für alle Unternehmen, die in dem betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein.

3.  Vor Beginn des geförderten Vorhabens werden im Internet folgende Informationen veröffentlicht:

a) die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;

b) die Ziele des geförderten Vorhabens;

c) der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

d) ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

e) ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens allen in dem betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

4.  Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens werden ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar.

5.  Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt.

Sie umfassen keine Zahlungen, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

6.  Beihilfefähige Kosten sind:

a) Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das unterstützte Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig.

d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

7.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.



ABSCHNITT 5

Beihilfen für den Forstsektor

Artikel 32

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

1.  Beihilfen, die öffentlichen und privaten Landbesitzern und deren Vereinigungen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 16 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Bei der Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist.

5.  Die Begrenzung des Eigentums an Wäldern gemäß Absatz 4 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und für die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der französischen überseeischen Departements.

6.  Die Beihilfen werden für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen gewährt.

7.  Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern decken die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie.

Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

Beihilfen für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume decken nur die Anlegungskosten.

8.  Die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern dienen zur Deckung der folgenden Kosten:

a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken;

e) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

9.  Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

10.  Die folgenden Anlegungskosten sind beihilfefähig:

a) Kosten für das Pflanzmaterial und das Vermehrungsmaterial;

b) Kosten für die Anpflanzung und unmittelbar mit der Anpflanzung verbundene Kosten;

c) Kosten für sonstige dazugehörige Maßnahmen wie die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;

d) Kosten für erforderliche Neuanpflanzungen im ersten Jahr der Aufforstung.

11.  Die jährliche Hektarprämie dient zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, und wird während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gezahlt.

12.  Die Beihilfe darf nicht gewährt werden für die Anpflanzung folgender Bäume:

a) Bäume für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb,

b) Weihnachtsbäume oder

c) schnell wachsende Bäume für die Energieerzeugung.

13.  Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen.

14.  In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche) gewährt werden.

15.  Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.

16.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 33

Beihilfen für Agrarforstsysteme

1.  Beihilfen, die privaten Landbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden für Agrarforstsysteme gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Die Beihilfen für Agrarforstsysteme decken die Einrichtungskosten und eine jährliche Hektarprämie.

Die Beihilfen für Agrarforstsysteme können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

5.  Die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für Agrarforstsysteme dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken;

e) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

6.  Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

7.  Folgende Kosten für die Einrichtung von Agrarforstsystemen können beihilfefähig sein:

a) Kosten für die Einrichtung von Agrarforstsystemen durch Anpflanzung von Bäumen, einschließlich der Kosten für das Pflanzmaterial, die Anpflanzung, die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;

b) Kosten für die Einrichtung von Agrarforstsystemen durch Umwidmung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter Flächen, einschließlich Fällen, Lichten und Beschneiden sowie Schutz vor weidenden Tieren;

c) sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung von Agrarforstsystemen zusammenhängen wie Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Plan für die Einrichtung des Systems, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz;

d) Kosten für die Bewässerung und Schutzvorrichtungen von silvopastoralen Systemen (Waldweide);

e) Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Agrarforstsystems, einschließlich Bewässerung und Beschneiden;

f) Kosten für Neuanpflanzungen im ersten Jahr nach der Einrichtung eines Agrarforstsystems.

8.  Die jährliche Hektarprämie deckt die Erhaltungskosten des Agrarforstsystems und wird während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gezahlt.

Die beihilfefähigen Erhaltungskosten können die bestehenden Baumstreifen, Säubern von Unkraut, Beschneiden und Lichten sowie Schutzmaßnahmen und -investitionen wie Zäune oder einzelne Schutzröhren betreffen.

9.  Die Mitgliedstaaten setzen die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a) die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse,

b) die Waldbaumarten und

c) die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.

10.  Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.

11.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt

a) 80 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionsvorhaben und der Kosten für die Einrichtung von Agrarforstsystemen gemäß den Absätzen 5 und 7 und

b) 100 % der jährlichen Prämie gemäß Absatz 8.

Artikel 34

Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen

1.  Beihilfen, die privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV oder gegebenenfalls im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 12 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Für die Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete in Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem vom betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan mittel bis hoch ist.

5.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Errichtung einer schützenden Infrastruktur;

b) örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;

c) Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen;

d) Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Schädlingsbefall, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

6.  Im Fall von Waldbrandschutzstreifen können die Beihilfen auch zur Deckung der Erhaltungskosten dienen.

7.  Für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten, werden keine Beihilfen gewährt.

8.  Im Falle des Wiederaufbaus des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 5 Buchstabe d hängt die Beihilfe von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ab, dass

a) ein Waldbrand, eine Naturkatastrophe, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, ein Schädlingsbefall, ein Katastrophenereignis oder ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Klimawandel eingetreten ist bzw. sind und

b) das Ereignis gemäß Buchstabe a, einschließlich der gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung eines Schädlingsbefalls, zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt hat.

9.  Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge muss die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein.

Das Entwicklungsprogramm des betreffenden Mitgliedstaats für den ländlichen Raum muss ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die einen Schädlingsbefall hervorrufen können.

10.  Die geförderten Tätigkeiten oder Vorhaben müssen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen.

Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.

Andere als die in Absatz 5 genannten Kosten, die mit den Besonderheiten des Forstsektors zusammenhängen, können als beihilfefähige Kosten angesehen werden.

11.  Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen werden keine Beihilfen gewährt.

12.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe d gewährte Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 35

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

1.  Beihilfen, die natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen ab, die zur Verwirklichung von Umweltzielen oder zur Erbringung von Ökosystemleistungen eingegangen wurden, oder auf die Steigerung des Freizeitwerts von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Verbesserung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden.

5.  Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

6.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

7.  Andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

8.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 36

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten

1.  Beihilfen, die privaten Waldbesitzern und deren Vereinigungen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen forstwirtschaftlichen Gebieten gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Die Beihilfe wird jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den in Absatz 5 genannten Waldgebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG entstehen.

5.  Die folgenden Waldgebiete kommen für Beihilfen in Betracht:

a) als Natura-2000-Gebiete gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Waldgebiete;

b) Landschaftselemente, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen. Diese Gebiete dürfen nicht mehr als 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen.

6.  Die Beihilfen sind auf folgende Höchstbeträge begrenzt: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr.

In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.

Die Mitgliedstaaten ziehen den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Methoden erfolgt.

Artikel 37

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

1.  Beihilfen, die privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Betreffen die Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder Land, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, so darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist.

5.  Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.

6.  Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche gewährt.

7.  Die Beihilfezahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Union hinausgehen. Die obligatorischen nationalen Anforderungen sind genau anzugeben.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.

8.  Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen gemäß Absatz 7 entstehen.

Falls erforderlich, können die Beihilfen Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der Beihilfe decken.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Beihilfen für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

9.  Die Beihilfen sind auf einen Höchstbetrag von 200 EUR je Hektar und Jahr begrenzt.

In Ausnahmefällen kann dieser Höchstbetrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.

Artikel 38

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

1.  Beihilfen, die im Forstsektor tätigen Unternehmen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

3.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme;

b) bei Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:

i) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

ii) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

iii) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

iv) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

c) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

4.  Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger. Die Beihilfen werden dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt.

5.  Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

6.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 39

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

1.  Beihilfen, die Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern für Beratungsdienste gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen werden gewährt, um Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens oder ihrer Investition zu helfen.

3.  Die Beratung betrifft zumindest Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG.

Die Beratung kann sich auch auf Themen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

4.  Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.

Die Anbieter der Beratungsdienste müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

5.  Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten.

6.  Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des einzelnen Beihilfeempfängers Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

7.  Die Beihilfe ist auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt.

Artikel 40

Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor

1.  Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor, die im Forstsektor tätigen Unternehmen gewährt werden, sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

5.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung von Wäldern, einschließlich

a) Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen;

b) Flurbereinigung und Bodenverbesserung;

c) Energie- und Wasserversorgung.

6.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

7.  Andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

8.  Bei nichtproduktiven Investitionen, Investitionen, die ausschließlich zur Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder dienen, und Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen, ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

9.  Bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 75 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage;

b) 75 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c) 50 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

d) 40 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den übrigen Regionen.

Artikel 41

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

1.  Beihilfen, die privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

5.  In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der französischen überseeischen Departements darf die Beihilfe auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.

6.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

7.  Andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

8.  Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

9.  Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

Bei Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten.

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt.

Beihilfen für Bioenergievorhaben sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

10.  Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.

11.  Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 75 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage;

b) 75 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c) 50 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

d) 40 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den übrigen Regionen.

Artikel 42

Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft

1.  Beihilfen, die öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen für die Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft im Zusammenhang mit Waldumwelt- und -klimaleistungen und der Erhaltung der Wälder gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Für diesen Artikel gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „In-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;

b) „Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb“ In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in forstwirtschaftlichen Betrieben;

c) „Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Forstwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;

d) „Ex-situ-Sammlung“ die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Forstwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.

5.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für folgende Maßnahmen:

a) gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

b) konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c) flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.

6.  Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 43

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Beihilfen

a) privaten Waldbesitzern gewährt werden, bei denen es sich um KMU handelt, und

b) auf die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, beschränkt sind und

c) bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden.



ABSCHNITT 6

Beihilfen für KMU in ländlichen Gebieten, für die eine Kofinanzierung aus dem ELER oder eine zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Massnahmen gewährt wird

Artikel 44

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung

1.  Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung einschließlich Entkörnen, die KMU gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoff oder Energie aus erneuerbaren Energieträgern kommen für Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

5.  Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

6.  Die Beihilfe betrifft Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

7.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

8.  Andere als die in Absatz 7 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

9.  Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) in den Gebieten in äußerster Randlage:

i) 80 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das bis zu 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

ii) 65 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

iii) 55 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von 60 % bis 75 % des EU-27-Durchschnitts;

iv) 45 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in anderen Gebieten in äußerster Randlage;

b) in weniger entwickelten Regionen:

i) 60 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das bis zu 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

ii) 45 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

iii) 35 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

c) in C-Fördergebieten:

i) 25 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Freihandelszone gehört;

ii) 20 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in nicht prädefinierten C-Fördergebieten;

iii) in ehemaligen A-Fördergebieten können die Beihilfeintensitäten vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 um bis zu fünf Prozentpunkte erhöht werden;

iv) wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die Beihilfehöchstintensität, die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässig ist, bei Bedarf angehoben werden, damit die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt;

d) 10 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den übrigen Regionen.

10.  Die in Absatz 9 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten können für Kleinst- und kleine Unternehmen um bis zu zehn Prozentpunkte angehoben werden.

Artikel 45

Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

1.  Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten, die KMU gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Die Beihilfe wird folgenden Arten von Beihilfeempfängern gewährt:

a) Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts in ländlichen Gebieten, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden;

b) Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten und

c) natürlichen Personen in ländlichen Gebieten.

5.  Wenn ein Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts gemäß Absatz 4 eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen ist, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

6.  Die Gewährung der Beihilfe ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig. Mit der Durchführung des genannten Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

Der Geschäftsplan muss Folgendes beschreiben:

a) die wirtschaftliche Ausgangssituation des Beihilfeempfängers;

b) Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Tätigkeiten des Beihilfeempfängers;

c) Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste).

7.  Die Beihilfe wird in mindestens zwei Tranchen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.

Die Tranchen dürfen degressiv sein.

Die Zahlung der letzten Tranche hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Absatz 6 ab.

8.  Die Mitgliedstaaten setzen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des unter das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum fallenden Gebiets fest.

9.  Die Beihilfe ist auf 70 000 EUR je Beihilfeempfänger begrenzt.

Artikel 46

Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten

1.  Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  Die Beihilfen werden gewährt, um KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Unternehmens und ihrer Investition zu helfen.

4.  Die Beratung kann sich auf Themen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Beihilfeempfängers beziehen.

5.  Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.

6.  Die Anbieter der Beratungsdienste müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

7.  Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten.

8.  Soweit angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

9.  Der Beihilfebetrag ist auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt.

Artikel 47

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten

1.  Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

4.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a) Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme;

b) im Fall von Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:

i) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

ii) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

iii) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

iv) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

c) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

5.  Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

Die Beihilfen werden dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt.

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

6.  Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

7.  Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 60 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen;

b) 70 % der beihilfefähigen Kosten bei Kleinst- und kleinen Unternehmen.

Artikel 48

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

1.  Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten und deren Vereinigungen, bei denen es sich um KMU handelt, an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Für die erstmalige Teilnahme an einer der nachstehenden Arten von Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt:

a) mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel;

b) Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel einschließlich Zertifizierungssysteme, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i) die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

 besondere Erzeugnismerkmale oder

 besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

 eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii) die Regelung steht allen Erzeugern offen;

iii) die Regelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv) die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

c) freiwillige Zertifizierungssysteme für Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ festgelegten Anforderungen erfüllen.

5.  Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Qualitätsregelungen ergeben, gewährt.

6.  Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.

7.  Die Beihilfe ist auf 3 000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt.

Artikel 49

Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel

1.  Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfe

a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder

ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3.  In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4.  Die Beihilfe wird den Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen.

5.  Beihilfefähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt.

6.  Die Beihilfen werden für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Artikel 48 gewährt werden.

7.  Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für Maßnahmen, die

a) den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle, die unter eine Qualitätsregelung gemäß Artikel 48 Absatz 4 fallen, motivieren sollen;

b) die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der Lebensmittel bzw. der Baumwolle vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen.

8.  Die in Absatz 6 genannten Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die in Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Qualitätsregelungen fallen.

9.  Der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle darf angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

10.  Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken sind nicht beihilfefähig.

11.  Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten.



KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Aufhebung

1.  Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 wird aufgehoben.

2.  Abweichend von Absatz 1 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 weiterhin bis zum 31. Dezember 2015 für Beihilfen, die im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 21 ) und ihren Durchführungsvorschriften gewährt wurden.

Artikel 51

Übergangsbestimmungen

1.  Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9 und 10 erfüllen.

2.  Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder anderen, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 und den sonstigen einschlägigen Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

3.  Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2015 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

4.  Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

Abweichend von Unterabsatz 1 bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung Beihilferegelungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, während der Dauer des Programmplanungszeitraums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihrer Durchführungsvorschriften weiterhin freigestellt.

Artikel 52

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

DEFINITION DER KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

(1)  Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2)  Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3)  Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

(1)  Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

(2)  „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000  EUR nicht überschreitet;

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c) institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.

(3)  „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

(4)  Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(5)  Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

(1)  Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(2)  Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(3)  Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a) Lohn- und Gehaltsempfänger;

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach einzelstaatlichem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;

c) mitarbeitende Eigentümer;

d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

(1)  Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

(2)  Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden ggf. 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

(3)  Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) zu entnehmen. Zu diesen Daten werden 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

(4)  In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.




ANHANG II

INFORMATIONEN ÜBER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN

(Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 1)

(Text von Bedeutung für den EWR ( 22 ))

TEIL I



Beihilfenummer

(wird von der Kommission ausgefüllt)

Mitgliedstaat

Referenznummer des Mitgliedstaats

Region

Name der Region ( NUTS  (1) )

Förderstatus (2)

Bewilligungsbehörde

Name

Postanschrift

Internetadresse

Titel der Beihilfemaßnahme

Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

Art der Maßnahme

☐  Regelung

 

☐   Ad hoc-Beihilfe

Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe (3) , der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

 

Beihilfenummer der Kommission

☐  Verlängerung

☐  Änderung

Laufzeit (4)

☐  Regelung

vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ

Tag der Gewährung

☐   Ad hoc-Beihilfe

TT/MM/JJJJ

Betroffene Wirtschaftszweige

Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe angeben (5)

Art des Beihilfeempfängers

☐  KMU

 

☐  Große Unternehmen

Mittelausstattung

 

☐  Regelung: Gesamtbetrag (6)

Landeswährung (in voller Höhe)

☐   Ad-hoc-Beihilfe Gesamtbetrag (7)

Landeswährung (in voller Höhe)

Bei Garantien (8)

Landeswährung (in voller Höhe)

Beihilfeinstrument

☐  Direktzuschuss/Zinszuschuss

☐  Bezuschusste Dienstleistungen

☐  Kredit/rückzahlbare Vorschüsse

☐  Garantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission (9) )

☐  Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

☐  Sonstiges Beihilfeinstrument (bitte nähere Angaben)

Bitte angegeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:

☐  Zuschuss

☐  Kredit

☐  Garantie

☐  Steuervergünstigung

Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds

Name des/der EU-Fonds:

Höhe des Beitrags

(nach EU-Fonds)

Landeswährung (in voller Höhe)

Sonstige Angaben

 

(1)   NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(2)   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Förderstatus „A“); Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Förderstatus „C“); nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete (Förderstatus „N“).

(3)   Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(4)   Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

(5)   NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(6)   Bei Beihilferegelungen: Bitte die nach der Regelung vorgesehene Gesamtmittelausstattung oder den voraussichtlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente während der gesamten Laufzeit der Regelung angeben.

(7)   Bei Ad-hoc-Beihilfen: Bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe oder des Steuerausfalls angeben.

(8)   Bei Garantien bitte den Höchstbetrag der gesicherten Kredite angeben.

(9)   Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.

TEIL II

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung dieser Verordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.



Hauptziele (1)

Beihilfehöchstintensität in %

Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe)

☐  Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion (Artikel 14)

 

 

☐  Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung (Artikel 15)

 

 

☐  Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Artikel 16 )

 

 

☐  Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 17)

 

 

☐  Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe (Artikel 18)

 

 

☐  Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor (Artikel 19)

 

 

☐  Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen (Artikel 20)

 

 

☐  Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Agrarsektor (Artikel 21)

 

 

☐  Beihilfen für Beratungsdienste im Agrarsektor (Artikel 22)

 

 

☐  Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 23)

 

 

☐  Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 24)

 

 

☐  Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 25)

 

 

☐  Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden (Artikel 26)

 

 

 

 

☐  Beihilfen für den Tierhaltungssektor (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b)

 

 

☐  Beihilfen für die Entfernung von Falltieren (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e)

 

 

☐  Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien (Artikel 28)

 

 

☐  Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes von landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 29)

 

 

☐  Beihilfen zur Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen im Agrarsektor (Artikel 30)

 

 

Art der Naturkatastrophe

☐  Erdbeben

☐  Lawine

☐  Erdrutsch

☐  Überschwemmung

☐  Orkan

☐  Wirbelsturm

☐  Vulkanausbruch

☐  Flächenbrand

Tag des Eintritts der Naturkatastrophe

vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ

☐  Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor (Artikel 31)

 

 

☐  Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor (Artikel 31)

 

 

☐  Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern (Artikel 32)

 

 

☐  Beihilfen für Agrarforstsysteme (Artikel 33)

 

 

☐  Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen (Artikel 34)

 

 

☐  Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Artikel 35)

 

 

☐  Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten (Artikel 36)

 

 

☐  Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder (Artikel 37)

 

 

☐  Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor (Artikel 38)

 

 

☐  Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor (Artikel 39)

 

 

☐  Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor (Artikel 40)

 

 

☐  Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 41)

 

 

☐  Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft (Artikel 42)

 

 

☐  Beihilfen für forstliche Flurbereinigung (Artikel 43)

 

 

☐  Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung (Artikel 44)

 

 

☐  Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten (Artikel 45)

 

 

☐  Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten (Artikel 46)

 

 

☐  Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten (Artikel 47)

 

 

☐  Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel (Artikel 48)

 

 

☐  Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel (Artikel 49)

 

 

(1)   Mehrere Ziele sind möglich; in diesem Fall bitte alle Ziele angeben.




ANHANG III

Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2

Die Mitgliedstaaten bauen ihre umfassende Beihilfewebsite, auf der die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen, beispielsweise im Dateiformat CSV oder XML. Der Zugang zur Beihilfewebsite wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Beihilfewebsite nicht erforderlich.

Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:

a) Beihilfenummer ( 23 );

b) Name des Beihilfeempfängers;

c) Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Gewährung der Beihilfe;

d) Region (auf NUTS-II-Ebene ( 24 )), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist;

e) Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe ( 25 ));

f) Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung ( 26 );

g) Beihilfeinstrument ( 27 ) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte angeben));

h) Tag der Gewährung der Beihilfe;

i) Ziel der Beihilfe ( 28 );

j) Bewilligungsbehörde.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 3 ) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

( 5 ) KOM(2012) 595 vom 17.10.2012.

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

( 12 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).

( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

( 15 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

( 16 ) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

( 17 ) ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

( 19 ) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

( 21 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

( 22 ) Nur für Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse.

( 23 ) Von der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 1 zugewiesen.

( 24 ) NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

( 25 ) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1) und berichtigt (ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 31).

( 26 ) Bruttosubventionsäquivalent.

( 27 ) Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Beihilfeinstrument angeben.

( 28 ) Falls die Beihilfe zur Erreichung mehrerer Ziele dient, bitte den Beihilfebetrag für jedes Ziel angeben.