02014R0615 — DE — 01.04.2018 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 615/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2014

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

(ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 95)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1963 DER KOMMISSION vom 9. August 2017

  L 279

30

28.10.2017




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 615/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2014

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven



Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, deren Änderungen, der Auszahlung der Beihilfe einschließlich Vorschusszahlungen, der einzuhaltenden Verfahren sowie des Betrags der Sicherheit festgelegt, die zu leisten ist, wenn die Genehmigung eines Arbeitsprogramms beantragt oder ein Vorschuss gezahlt wird.

Artikel 2

Änderung der Arbeitsprogramme

(1)  Eine Empfängerorganisation kann nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren Änderungen des Inhalts oder der Haushaltsmittel ihres bereits genehmigten Arbeitsprogramms beantragen, die jedoch nicht zu einer Überschreitung des in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Betrags führen dürfen.

(2)  Jedem Antrag auf Änderung eines Arbeitsprogramms, einschließlich der Zusammenlegung getrennter Arbeitsprogramme, sind Belege mit Angabe der Gründe, der Art und der Folgen der vorgeschlagenen Änderungen beizufügen. Die Empfängerorganisation reicht den Antrag spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms vorausgeht, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein.

(3)   ►M1  Empfängerorganisationen, die sich zusammengeschlossen und zuvor getrennte Arbeitsprogramme durchgeführt haben, setzen diese Programme parallel und getrennt bis zum 31. März des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres fort. ◄

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten zusammengeschlossene Empfängerorganisationen auf deren hinreichend begründeten Antrag hin ermächtigen, ihre jeweiligen Arbeitsprogramme parallel fortzusetzen, ohne sie zusammenzulegen.

(4)  Die Änderungen des Arbeitsprogramms werden zwei Monate, nachdem die zuständige Behörde den Änderungsantrag erhalten hat, anwendbar, sofern die zuständige Behörde nicht der Auffassung ist, dass die beantragten Änderungen nicht den geltenden Bedingungen entsprechen. In diesem Fall unterrichtet sie die Empfängerorganisation, die gegebenenfalls eine überarbeitete Fassung ihres Arbeitsprogramms vorlegt.

(5)  Liegt die Unionsfinanzierung, die die Empfängerorganisation erhält, unter dem im Arbeitsprogramm vorgesehenen Betrag, kann die Organisation ihr Programm an die erhaltene Finanzierung anpassen. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde die Genehmigung dieser Änderung des Arbeitsprogramms.

(6)  Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann die zuständige Behörde während der Durchführung des Arbeitsprogramms Änderungen einer Maßnahme des Arbeitsprogramms akzeptieren, vorausgesetzt dass

a) die Empfängerorganisation der zuständigen Behörde die Änderung der Maßnahme zwei Monate vor Beginn der betreffenden Maßnahme mitteilt;

b) der Mitteilung Belege mit Angabe der Gründe, der Art und der Folgen der vorgeschlagenen Änderung beigefügt sind und aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Änderung das ursprüngliche Ziel des Arbeitsprogramms nicht ändert;

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c) die Finanzmittel, welche für den in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereich zugewiesen sind, nicht geändert werden;

d) die Mittelübertragung von der betreffenden Maßnahme auf andere Maßnahmen in dem jeweiligen Bereich 40 000 EUR nicht übersteigt.

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(7)  Erhebt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung der Maßnahme keine Einwände wegen Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 6, so gilt die Änderung als akzeptiert.

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Artikel 3

Vorschüsse

(1)  Empfängerorganisationen können innerhalb von Fristen, die vom Mitgliedstaat festzusetzen sind, Vorschussanträge stellen.

(2)  Der Gesamtbetrag der in einem Jahr der Programmdurchführung geleisteten Vorschusszahlungen darf 90 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für dieses Arbeitsprogramm nicht überschreiten.

(3)  Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für die Vorschüsse und die Fristen für die Zahlung der Vorschüsse festsetzen.

Artikel 4

Sicherheitsleistung

(1)  Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannte Sicherheitsleistung beträgt mindestens 10 % der beantragten Unionsfinanzierung.

(2)  Die Auszahlung von Vorschüssen gemäß Artikel 3 ist an die Leistung einer Sicherheit gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ( 1 ) gebunden. Die Höhe der Sicherheit entspricht 110 % des beantragten Vorschusses.

(3)  Die Erzeugerorganisationen können bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt und spätestens vor Ablauf jedes Jahres der Durchführung des Arbeitsprogramms die Freigabe der in Absatz 2 genannten Sicherheit beantragen. Dem Antrag ist zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Unterlagen eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Phasen des Arbeitsprogramms, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereichen und Maßnahmen, beizufügen. Der Mitgliedstaat prüft die Unterlagen und gibt die Sicherheit für die betreffenden Ausgaben spätestens im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat der Antragstellung frei.

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Artikel 5

Auszahlung der Unionsfinanzierung

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(1)  Um die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erhalten, reicht eine Empfängerorganisation in dem Kalenderjahr, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet, und spätestens innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, welche die Einhaltung von Absatz 5 erlaubt, bei der Zahlstelle des Mitgliedstaats einen Auszahlungsantrag ein.

Die Zahlstelle des Mitgliedstaats kann den Empfängerorganisationen den Restbetrag der Unionsfinanzierung für jedes Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms auszahlen, nachdem sie anhand des Jahresberichts gemäß Artikel 9 oder des Kontrollberichts gemäß Artikel 7 überprüft hat, dass die Maßnahmen, für die die einzelnen Tranchen der Vorschusszahlung gemäß Artikel 3 gezahlt wurden, tatsächlich durchgeführt wurden.

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(2)  Der Antrag auf Unionsfinanzierung wird nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bereitzustellenden Muster erstellt. Zulässig sind nur Anträge, denen Folgendes beigefügt ist:

a) ein Bericht mit folgenden Bestandteilen:

i) genaue Beschreibung der bereits durchgeführten Programmphasen, aufgeschlüsselt nach den Bereichen und Maßnahmen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;

ii) gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Programmphasen des vom Mitgliedstaat genehmigten Arbeitsprogramms und ihrer finanziellen Auswirkungen;

iii) Bewertung des durchgeführten Arbeitsprogramms anhand der Kriterien gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;

b) Rechnungen und Bankunterlagen, die die Bezahlung der im Durchführungszeitraum des Arbeitsprogramms getätigten Ausgaben belegen;

c) gegebenenfalls Belege für die Zahlung der finanziellen Beiträge der Empfängerorganisationen und des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)  Finanzierungsanträge, die nicht den Bedingungen der Absätze 1 und 2 entsprechen, gelten als unzulässig und werden abgelehnt. Die betreffende Empfängerorganisation kann innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist einen neuen Finanzierungsantrag mit den fehlenden Belegen und Unterlagen stellen.

(4)  Anträge für Ausgaben für durchgeführte Maßnahmen, die später als zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums des Arbeitsprogramms getätigt wurden, werden abgelehnt.

(5)   ►M1  Spätestens am 15. Oktober des Kalenderjahres, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet, und nach Prüfung der Unterlagen und Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 zahlt der Mitgliedstaat die vorgesehene Unionsfinanzierung und gibt gegebenenfalls die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 frei. ◄ Die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 wird nach Durchführung des gesamten Arbeitsprogramms, der Prüfung der Unterlagen und der Kontrollen gemäß Artikel 6 freigegeben.

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Artikel 5a

Teilzahlungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können den Empfängerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des Arbeitsprogramms bereits ausgegebenen Beträgen entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.

(2)  Die Anträge gemäß Absatz 1 können jederzeit, jedoch höchstens zweimal in jedem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms gestellt werden. Den Anträgen ist zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Unterlagen eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Phasen des Arbeitsprogramms, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereichen und Maßnahmen, beizufügen.

(3)  Die auf die Anträge gemäß Absatz 1 geleisteten Zahlungen dürfen 80 % des Teilbetrags der Beihilfe nicht überschreiten, der den Beträgen entspricht, die im Rahmen des Arbeitsprogramms für den betreffenden Zeitraum bereits ausgegeben wurden. Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für Teilzahlungen und die Fristen für die Antragstellung festsetzen.

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Artikel 6

Vor-Ort-Kontrollen

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Unionsfinanzierung, insbesondere hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:

a) die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten gemäß den Artikeln 152, 154, 156, 157 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b) die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme, insbesondere der Investitionsmaßnahmen und der Dienstleistungen;

c) die tatsächlich getätigten Ausgaben bezogen auf die beantragte Finanzhilfe und den finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer.

(2)  Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erstellen einen Plan zur Kontrolle der Arbeitsprogramme anhand einer Stichprobe von Empfängerorganisationen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt wird und alljährlich mindestens 30 % der Empfängerorganisationen umfasst, die eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten. Die Stichprobe ist so auszuwählen, dass

a) alle Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen nach der Auszahlung des Vorschusses und vor der Abschlusszahlung der Unionsfinanzierung mindestens einmal während der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms vor Ort kontrolliert werden;

b) alle Branchenverbände in jedem Jahr der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms kontrolliert werden. Haben sie im Laufe des Jahres einen Vorschuss erhalten, so ist die Kontrolle nach dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Vorschusses durchzuführen.

Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöht die Zahl der im darauf folgenden Jahr zu kontrollierenden Empfängerorganisationen.

(3)  Die zuständige Behörde bestimmt die zu kontrollierenden Empfängerorganisationen anhand einer Risikoanalyse auf der Grundlage folgender Kriterien:

a) Höhe der Finanzhilfe für das genehmigte Arbeitsprogramm;

b) Art der Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms finanziert werden;

c) Stand der Durchführung des Arbeitsprogramms;

d) Feststellungen, die bei früheren Vor-Ort-Kontrollen oder bei den Überprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 154 Absatz 4 und Artikel 158 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffen wurden;

e) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Risikokriterien.

(4)  Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Um jedoch die praktische Organisation der Kontrollen zu erleichtern, können diese der zu kontrollierenden Empfängerorganisation höchstens 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.

(5)  Die Dauer einer Vor-Ort-Kontrolle richtet sich nach dem Stand der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und den für Investitionen und Dienstleistungen getätigten Ausgaben.

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(6)  Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausschließlich anhand von Unterlagen prüfen.

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Artikel 7

Kontrollberichte

Über jede Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 6 wird ein ausführlicher Kontrollbericht angefertigt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

a) Zeitpunkt und Dauer der Kontrolle;

b) Liste der Anwesenden;

c) Liste der kontrollierten Rechnungen;

d) laufende Nummern der ausgewählten Rechnungen im Verzeichnis der Käufe oder der Verkäufe und Mehrwertsteuerverzeichnis, in denen die ausgewählten Rechnungen eingetragen wurden;

e) Bankunterlagen, die die Bezahlung der ausgewählten Beträge belegen;

f) Angabe der bereits durchgeführten Maßnahmen, die vor Ort eingehender geprüft wurden;

g) Kontrollergebnis.

Artikel 8

Rechtsgrundlos gezahlte Beträge und Sanktionen

(1)  Wird die Anerkennung gemäß den Artikeln 154 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes seitens der Empfängerorganisation entzogen, so wird die Empfängerorganisation für das gesamte Arbeitsprogramm von der Finanzierung ausgeschlossen.

(2)  Wurde eine Maßnahme nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm durchgeführt, so wird die Empfängerorganisation von der Finanzierung dieser Maßnahme ausgeschlossen.

(3)  Stellt sich eine entsprechend dem genehmigten Arbeitsprogramm durchgeführte Maßnahme im Nachhinein als nicht zuschussfähig heraus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die vorgesehene Finanzhilfe zu zahlen oder von einer Rückforderung der bereits gezahlten Beträge abzusehen, sofern ein solcher Beschluss in vergleichbaren Fällen der öffentlichen Finanzierung zulässig ist und die Empfängerorganisation nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(4)  Bei grober Fahrlässigkeit oder Falschangaben wird die Empfängerorganisation ausgeschlossen von

a) der öffentlichen Finanzierung für das gesamte Arbeitsprogramm und

b) der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während des gesamten Dreijahreszeitraums, der auf den Dreijahreszeitraum folgt, in dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.

(5)  Ist die Organisation gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 von der Finanzierung ausgeschlossen, so fordert die zuständige Behörde den Beihilfebetrag, der bereits an die Empfängerorganisation ausgezahlt wurde, zurück.

(6)  Auf die gemäß Absatz 5 zurückgeforderten Beträge, die Teil der Unionsfinanzierung sind, werden gegebenenfalls Zinsen erhoben, die berechnet werden auf Basis

a) des zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Empfänger vergangenen Zeitraums;

b) des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten, zum Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zahlung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatzes zuzüglich drei Prozentpunkten.

(7)  Die gemäß diesem Artikel zurückgeforderten Beträge, die Teil der Unionsfinanzierung sind, werden an die Zahlstelle gezahlt und von den durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

Artikel 9

Bericht der Empfängerorganisationen

(1)  Die Empfängerorganisationen legen den zuständigen nationalen Behörden jeweils vor dem 1. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Durchführung der Arbeitsprogramme im vorangegangenen Durchführungsjahr vor. Der Bericht umfasst Folgendes:

a) die bereits durchgeführten oder noch laufenden Phasen des Arbeitsprogramms;

b) die wichtigsten Änderungen des Arbeitsprogramms;

c) die Bewertung der bereits erzielten Ergebnisse anhand der Indikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014.

Im letzten Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms wird statt des Berichts gemäß Unterabsatz 1 ein Abschlussbericht erstellt.

(2)  Der Abschlussbericht enthält eine Bewertung des Arbeitsprogramms und umfasst mindestens Folgendes:

a) eine Erläuterung, in welchem Umfang die mit dem Programm verfolgten Ziele erreicht wurden, auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 sowie aller sonstigen zweckdienlichen Kriterien;

b) eine Erläuterung der Änderungen des Arbeitsprogramms;

c) gegebenenfalls eine Angabe der Aspekte, die bei der Ausarbeitung des nächsten Arbeitsprogramms zu berücksichtigen sind.

(3)  Die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 erhobenen Daten und durchgeführten Studien werden nach Abschluss der betreffenden Maßnahme auf der Website der Empfängerorganisation veröffentlicht.

Artikel 10

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)   ►M1  Die zuständigen Behörden teilen der Kommission spätestens am 31. Januar vor Beginn eines neuen dreijährigen Arbeitsprogramms die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit, insbesondere die Maßnahmen in Bezug auf ◄

a) die Bedingungen für die Anerkennung der Empfängerorganisationen gemäß den Artikeln 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b) die zusätzlichen Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;

▼M1

c) die Mindestzuweisung der Finanzmittel der Union für spezifische Bereiche gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014, die Zielvorgaben und Schwerpunkte für den Olivenanbau gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung und die quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f derselben Verordnung;

d) die Fristen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

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e) die Modalitäten der Vorschussregelung gemäß Artikel 3 und gegebenenfalls der Regelung für die Zahlung der nationalen Finanzierung;

f) die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 sowie der Sanktionen und Berichtigungen gemäß Artikel 8.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 1. Mai eines jeden Durchführungsjahres der genehmigten Arbeitsprogramme Angaben zu

a) den Arbeitsprogrammen und ihren Merkmalen, aufgeschlüsselt nach Arten von Empfängerorganisationen, Maßnahmenbereichen und Erzeugungsregionen;

b) den für die einzelnen Arbeitsprogramme vorgesehenen Finanzbeträgen;

c) dem für die Unionsfinanzierung vorgesehenen Zeitplan über die gesamte Laufzeit der Arbeitsprogramme, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren.

(3)   ►M1  Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission bis zum 20. Oktober, der auf jedes Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms folgt, einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, der mindestens folgende Informationen enthält: ◄

a) die Anzahl der finanzierten Arbeitsprogramme, Begünstigte, Olivenanbauflächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen und die betreffenden Mengen Olivenöl und Tafeloliven;

b) die Merkmale der in den einzelnen Maßnahmenbereichen durchgeführten Maßnahmen;

c) die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Ausgaben;

d) die Beschreibung und die Bewertung der Arbeitsprogramme, auch unter Berücksichtigung der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii;

e) die Statistik der Kontrollen und der Kontrollberichte gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 und die gemäß Artikel 8 durchgeführten Sanktions- oder Berichtigungsmaßnahmen;

f) die Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arbeitsprogrammen und Maßnahmenbereichen, sowie die finanziellen Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und der Empfängerorganisationen.

(4)  Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 2 ) übermittelt.

(5)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihren Websites nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 alle bei deren Durchführung erhobenen Daten und vorgenommenen Studien.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).