2014R0269 — DE — 12.09.2014 — 005.001


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES

vom 17. März 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 078, 17.3.2014, p.6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 284/2014 DES RATES vom 21. März 2014

  L 86

27

21.3.2014

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 433/2014 DES RATES vom 28. April 2014

  L 126

48

29.4.2014

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 476/2014 DES RATES vom 12. Mai 2014

  L 137

1

12.5.2014

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 477/2014 DES RATES vom 12. Mai 2014

  L 137

3

12.5.2014

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2014 DES RATES vom 28. Mai 2014

  L 160

7

29.5.2014

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 753/2014 DES RATES vom 11. Juli 2014

  L 205

7

12.7.2014

 M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 783/2014 DES RATES vom 18. Juli 2014

  L 214

2

19.7.2014

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 810/2014 DES RATES vom 25. Juli 2014

  L 221

1

25.7.2014

►M9

VERORDNUNG (EU) Nr. 811/2014 DES RATES vom 25. Juli 2014

  L 221

11

25.7.2014

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 826/2014 DES RATES vom 30. Juli 2014

  L 226

16

30.7.2014

►M11

VERORDNUNG (EU) Nr. 959/2014 DES RATES vom 8. September 2014

  L 271

1

12.9.2014

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 961/2014 DES RATES vom 8. September 2014

  L 271

8

12.9.2014


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 60 (269/2014)

►C2

Berichtigung, ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 81 (476/2014)

►C3

Berichtigung, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 57 (269/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES

vom 17. März 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( 1 ),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Sie haben die Russische Föderation aufgerufen, internationalen Beobachtern unverzüglich den Zugang zu ermöglichen. Die Staats- und Regierungschefs haben die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim, ein Referendum über den künftigen Status der Region abzuhalten, der ukrainischen Verfassung zuwiderläuft und daher unrechtmäßig ist.

(2)

Die Staats- und Regierungschefs haben beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Maßnahmen, die der Rat am 3. März 2014 in Aussicht genommen hat, insbesondere ein Aussetzen der bilateralen Gespräche mit der Russischen Föderation über Visumfragen sowie der Gespräche mit der Russischen Föderation über ein umfassendes neues Abkommen, das das bestehende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit ersetzen würde.

(3)

Die Staats- und Regierungschef haben betont, dass eine Lösung der Krise durch Verhandlungen zwischen den Regierungen der Ukraine und der Russischen Föderation gefunden werden sollte, auch mithilfe potenzieller multilateraler Mechanismen, und dass die Union über weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Absage des Gipfeltreffens EU-Russland, entscheiden wird, falls innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens keine Ergebnisse zu verzeichnen sind.

(4)

Der Rat hat am 17 März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen, der Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, einschließlich der ukrainischen Verfassung zuwiderlaufender Handlungen in Bezug auf den künftigen Status von Teilen ihres Hoheitsgebiets, verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen vorsieht. Diese natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

(5)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(6)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

▼C3

(7)

Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP vom Rat ausgeübt werden.

▼B

(8)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten.

(9)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erfolgen.

(10)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Anspruch“ jede vor oder nach dem 17. März 2014 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i) Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii) Forderungen nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) Gegenforderungen,

v) Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b) „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

c) „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

f) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

g) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

▼M3

Artikel 2

▼C2

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

▼B

Artikel 3

▼M9

(1)  In Anhang I sind aufgeführt:

a) natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen;

b) juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen, materiell oder finanziell unterstützen;

c) juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben;

d) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim und Sewastopol oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren, und

▼M11

e) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen.

▼B

(2)  Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme in die Liste der betreffenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen.

(3)  Anhang I enthält, soweit verfügbar, die zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Informationen. Im Falle von natürlichen Personen können solche Informationen die Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift oder sonstige Informationen über Funktion oder Beruf umfassen. Im Falle von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können solche Informationen den Namen, den Ort und das Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1)  Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)  Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtliuchen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren Gerichtsentscheidung;

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c) die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführten natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)  Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und

b) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 7

(1)  Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)  Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder

c) Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 8

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und

b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 10

(1)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)  Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 11

(1)  Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:

a) den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

b) sonstigen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

(2)  In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)  Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 12

(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5 und 6 erteilte Genehmigungen,

b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 13

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 14

(1)  Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation den in Artikel 2 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)  Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen über seinen Beschluss, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste entweder unmittelbar, wenn deren Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis, um diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3)  Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.

(4)  Die Liste in Anhang I wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.

Artikel 15

(1)  Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.

(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3)  Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e) für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Artikel 2

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Sergey Valeryevich Aksyonov

geb. am 26.11.1972

Aksyonov wurde am 27. Februar 2014 in Anwesenheit prorussischer Bewaffneter im Obersten Rat der Krim zum „Premierminister der Krim“ gewählt. Seine „Wahl“ wurde am 1. März von Oleksandr Turchynov verfassungswidrig verfügt. Er ist aktiv für das „Referendum“ vom 16. März 2014 eingetreten.

17.3.2014

▼M5

2.

Vladimir Andreevich Konstantinov

(Владимир Андреевич Константинов)

geb. am 19.11.1956

Vladimirovca, Bezirk Slobozia, Republik Moldau

Als Vorsitzender des Verkhovna Rada der Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Verkhovna Rada der Krim hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen.

17.3.2014

▼B

3.

Rustam Ilmirovich Temirgaliev

geb. am 15.8.1976

Als Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates der Krim hat Temirgaliev eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt. Er hat aktiv für den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation geworben.

17.3.2014

4.

Deniz Valentinovich Berezovskiy

geb. am 15.7.1974

Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Kommandeur der ukrainischen Marine ernannt und hat einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid gebrochen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine hat gegen ihn Ermittlungen wegen Hochverrats eingeleitet.

17.3.2014

5.

Aleksei Mikhailovich Chaliy

geb. am 13.6.1961

Chaliy ist am 23. Februar 2014 durch Volksakklamation „Bürgermeister von Sevastopol“ geworden und hat diese „Wahl“ angenommen. Er ist aktiv dafür eingetreten, dass Sevastopol nach dem Referendum vom 16. März 2014 eine gesonderte Einheit der Russischen Föderation wird.

17.3.2014

▼M5

6.

Pyotr Anatolyevich Zima

(Пётр Анатольевич Зима)

geb. am 29.3.1965

Zima ist am 3. März 2014 von „Premierminister“ Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (SWR) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank gegeben. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen.

Am 11. März 2014 ist von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet worden.

17.3.2014

7.

Yuriy Gennadyevich Zherebtsov

(Юрий Геннадьевич Жеребцов)

geb. am 19.11.1965

Berater des Vorsitzenden des Verkhovna Rada der Krim, einer der führenden Organisatoren des „Referendums“ vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

17.3.2014

▼B

8.

Sergey Pavlovych Tsekov

geb. am 28.3.1953

Stellvertretender Vorsitzender des Obersten Rates; Tsekov hat zusammen mit Sergey Aksyonov die unrechtmäßige Entlassung der Regierung der Autonomen Republik Krim eingeleitet. Er hat Vladimir Konstantinov in dieses Vorhaben hineingezogen, indem er ihm mit der Entlassung drohte. Er hat öffentlich eingeräumt, dass die Parlamentsmitglieder der Krim die Initiatoren der Einladung an russische Soldaten waren, den Obersten Rat der Krim zu besetzen. Er war eine der ersten Persönlichkeiten der Krim, die öffentlich den Anschluss der Krim an Russland gefordert haben.

17.3.2014

9.

Ozerov, Viktor Alekseevich

geb. am 5.1.1958 in Abakan, Chakassien

Vorsitzender des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ozerov im Namen des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

10.

Dzhabarov, Vladimir Michailovich

geb. am 29.9.1952

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates.

Am 1. März 2014 hat Dzhabarov im Namen des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

11.

Klishas, Andrei Aleksandrovich

geb. am 9.11.1972 in Swerdlowsk

Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungsrecht des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Klishas im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. In öffentlichen Erklärungen hat Klishas versucht, eine russische Militärintervention in der Ukraine zu rechtfertigen, indem er behauptet hat, dass „der ukrainische Präsident den Appell der Behörden der Krim an den Präsidenten der Russischen Föderation, eine allumfassende Unterstützung zur Verteidigung der Bürger der Krim zu entsenden, unterstützt.“

17.3.2014

12.

Ryzhkov, Nikolai Ivanovich

geb. am. 28.9.1929 in Duleevka, Region Donezk, Ukrainische SSR

Mitglied des Ausschusses für föderale Angelegenheiten, Regionalpolitik und den Norden des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ryzhkov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

13.

Bushmin, Evgeni Viktorovich

geb. am 4.10.1958 in Lopatino, Region Sergachiisky, RSFSR

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Bushmin im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

14.

Totoonov, Aleksandr Borisovich

geb. am 3.3.1957 in Ordzhonikidze, Nordossetien

Mitglied des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Information des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Totoonov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

15.

Panteleev, Oleg Evgenevich

geb. am 21.7.1952 in Zhitnikovskoe, Region Kurgan

Erster Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für parlamentarische Angelegenheiten.

Am 1. März 2014 hat Panteleev im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

16.

Mironov, Sergei Mikhailovich

geb. am 14.2.1953 in Pushkin, Region Leningrad

Mitglied des Rates der Staatsduma; Fraktionführer der Partei Gerechtes Russland in der Duma.

Initiator des Gesetzes, das es der Russischen Föderation erlaubt, unter dem Vorwand des Schutzes russischer Staatsangehöriger Gebiete eines anderen Staates ohne Zustimmung dieses Staates und ohne einen internationalen Vertrag in die Russische Föderation aufzunehmen.

17.3.2014

17.

Zheleznyak, Sergei Vladimirovich

geb. am. 30.7.1970 in St. Petersburg (früher Leningrad)

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation.

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt.

17.3.2014

18.

Slutski, Leonid Eduardovich

geb. am 4.1.1968 in Моskau

Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (Mitglied der Liberal-Demokratischen Partei Russlands).

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annektierung der Krim.

17.3.2014

19.

Vitko, Aleksandr Viktorovich

geb. am 13.9.1961 in Vitebsk (Belarusische SSR)

Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Vizeadmiral.

Führt verantwortlich das Kommando über russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

17.3.2014

▼M5

20.

Anatoliy Alekseevich Sidorov

(Анатолий Алексеевич Сидоров)

geb. am 2.7.1958

Befehlshaber des russischen Militärbezirks West, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern.

17.3.2014

21.

Aleksandr Viktorovich Galkin

(Александр Викторович Галкин)

geb. am 22.3.1958

Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern.

Die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kontrolle; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt.

17.3.2014

▼M1

22.

Rogozin, Dmitry Olegovich

geb. am 21.12.1963 in Moskau

Stellvertretender Premierminister der Russischen Föderation.

Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

23.

Glazyev, Sergey

geb. am 1.1.1961 in Zaporozhye, (Ukrainische SSR)

Berater des Präsidenten der Russischen Föderation.

Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

24.

Matviyenko, Valentina Ivanova

geb. am 7.4.1949 in Shepetovka, Khmelnitskyi Oblast (Ukrainische SSR)

Vorsitzende des Föderationsrates. Hat am 1. März 2014 im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

21.3.2014

25.

Naryshkin, Sergei Evgenevich

geb. am 27.10.1954

in St. Petersburg (früher Leningrad)

Vorsitzender der Staatsduma. Hat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. Hat den Vertrag über die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation und das damit verbundene föderale Verfassungsgesetz öffentlich befürwortet.

21.3.2014

26.

Kiselyov, Dmitry Konstantinovich

geb. am 26.4.1954

Wurde mit Präsidialdekret vom 9. Dezember 2013 zum Leiter der staatlichen russischen Nachrichtenagentur „Rossiya Segodnya“ („Russland Heute“) ernannt.

Zentrale Figur der Regierungspropaganda für die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine.

21.3.2014

27.

Nosatov, Alexander Mihailovich

geb. am 27.3.1963 in Sewastopol, (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral;

verantwortlich für das Kommando über russische Streitkräfte, die ukrainisches Hoheitsgebiet besetzt haben.

21.3.2014

28.

Kulikov, Valery Vladimirovich

geb. am 1.9.1956 in Zaporozhye, (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral;

verantwortlich für das Kommando über russische Streitkräfte, die ukrainisches Hoheitsgebiet besetzt haben.

21.3.2014

29.

Surkov, Vladislav Yurievich

geb. am 21.9.1964 in Solntsevo, Lipetsk

Mitarbeiter des Präsidenten der Russischen Föderation. War einer der Organisatoren des Prozesses auf der Krim, durch den lokale Bevölkerungsgruppen auf der Krim für Maßnahmen mobilisiert wurden, mit denen die ukrainischen Behörden der Krim geschwächt wurden.

21.3.2014

▼M5

30.

Mikhail Grigoryevich Malyshev

(Михаил Григорьевич Малышев)

geb. am 10.10.1955

Leiter der Wahlkommission der Krim.

Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“.

21.3.2014

31.

Valery Kirillovich Medvedev

(Валерий Кириллович Медведев)

geb. am 21.8.1946

Russland

Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“.

21.3.2014

32.

Generalleutnant Igor Nikolaevich Turchenyuk

(Игорь Николаевич Турченюк)

geb. am 5.12.1959

Kirgisistan/Osch

De-facto-Kommandeur der auf der Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als „örtliche Selbstverteidigungskräfte“ bezeichnet).

21.3.2014

33.

Elena Borisovna Mizulina

(Елена Борисовна Мизулина)

geb. am 9.12.1954

Bui, Kostroma Oblast

Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, Russland ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates beizutreten.

21.3.2014

▼M2

34.

Dmitry Nikolayevich Kozak

geb. am 7.11.1958 in Kirovohrad, Ukrainische SSR

Stellvertretender Ministerpräsident. Zuständig für die Beaufsichtigung der Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

35.

Oleg Yevgenyvich Belaventsev

geb. am 15.9.1949 in Moskau

Generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im sogenannten Föderationskreis Krim, nicht ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation. Verantwortlich für die Wahrnehmung der konstitutionellen Vorrechte des russischen Staatsoberhaupts im Hoheitsgebiet der annektierten Autonomen Republik Krim.

29.4.2014

36.

Oleg Genrikhovich Savelyev

geb. Am 27.10.1965 in Leningrad

Minister für Krim-Angelegenheiten. Verantwortlich für die Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

37.

Sergei Ivanovich Menyailo

geb. am 22.8.1960 in Alagir, Nordossietische Autonome SSR, RSFSR

Amtierender Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol.

29.4.2014

38.

Olga Fedorovna Kovatidi

geb. am 7.5.1962 in Simferopol, Ukrainische SSR.

Mitglied des Russischen Föderationsrats für die annektierte Autonome Republik Krim.

29.4.2014

39.

Ludmila Ivanovna Shvetsova

geb. am 24.9.1949 in Alma-Ata, UdSSR

Stellvertretende Vorsitzende der Staatsduma, Partei „Vereintes Russland“ — Verantwortlich für die Vorlage der Gesetzesvorschriften zur Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

40.

Sergei Ivanovich Neverov

geb. am 21.12.1961 in Tashtagol, UdSSR

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma, Partei „Vereintes Russland“. Verantwortlich für die Vorlage der Gesetzesvorschriften zur Intergration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

41.

Igor Dmitrievich Sergun

geb. am 28.3.1957

Direktor des GRU (Hauptverwaltung für Aufklärung), Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, Generalleutnant. Verantwortlich für die Aktivitäten von GRU-Offizieren in der Ostukraine.

29.4.2014

42.

Valery Vasilevich Gerasimov

geb. am 8.9.1955 in Kasan

Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, erster stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation, General des Heeres. Verantwortlich für den massiven Aufmarsch russischer Truppen an der Grenze zur Ukraine und für das Ausbleiben einer Deeskalation der Lage.

29.4.2014

43.

German Prokopiv

 

Aktiver Anführer der „Lugansker Garde“. Beteiligt an der Einnahme des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des Sicherheitsdienstes, fertigte eine Videobotschaft an Präsident Putin und Russland von dem besetzten Gebäude an. Enge Verbindungen zur „Armee des Südostens“.

29.4.2014

▼M5

44.

Valeriy Dmitrievich Bolotov

(Валерий Дмитриевич Болотов)

geb. am 13.2.1970

Stachanov, Lugansk Oblast, Ukrainische SSR

Einer der Anführer der Separatistengruppe „Armee des Südostens“, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden.

29.4.2014

45.

Andriy Yevgenevich Purgin

(Андрей Евгеньевич Пургин)

geb. am 26.1.1972

Leiter der „Republik Donezk“. Nahm aktiv an separatistischen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“.

29.4.2014

▼M2

46.

Denys Pushylin

geb. in Makiivka

Einer der Anführer der Volksrepublik Donezk. Beteiligt an der Einnahme und Besetzung der Regionalverwaltung. Aktiver Sprecher der Separatisten.

29.4.2014

▼M5

47.

Sergey Gennadevich Tsyplakov

(Сергей Геннадьевич Цыплаков)

geb. am 1.5.1983

Donezk, Ukrainische SSR

Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt.

29.4.2014

48.

Igor Vsevolodovich Girkin a.k.a. Igor Strelkov

(Игорь Всеволодович Гиркин)

geb. am 17.12.1970

Passnummer 4506460961

Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Slawiansk beteiligt. Er ist Assistent für Sicherheitsfragen des selbsternannten Ministerpräsidenten der Krim, Sergey Aksionov.

29.4.2014

▼M4

49.

Vyacheslav Viktorovich Volodin

geb. am 4.2.1964 in Alekseevka, Region Saratow

Erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung Russlands. Zuständig für die Beaufsichtigung der politischen Integration der annektierten ukrainischen Region Krim in die Russische Föderation.

12.5.2014

50.

Vladimir Shamanov

geb. am 15.2.1954 in Barnaul

Kommandeur der luftgestützten russischen Truppen, Generalleutnant. In seiner Führungsposition verantwortlich für die Stationierung luftgestützter russischer Streitkräfte auf der Krim.

12.5.2014

51.

Vladimir Nikolaevich Pligin

geb. am 19.5.1960 in Ignatovo, Oblast Vologodsk, UdSSR

Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Verfassungsrecht. Verantwortlich für das Zustandekommen der Annahme der Gesetzgebung über die Annektierung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation.

12.5.2014

52.

Petr Grigorievich Jarosh

 

Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausgabe von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

53.

Oleg Grigorievich Kozyura

geb. am 19.12.1962 in Zaporozhye

Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für Sewastopol. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausgabe von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

▼M5

54.

Viacheslav Ponomariov

Vyacheslav Vladimirovich Ponomariov

(Вячеслав Владимирович Пономарёв)

geb. am 2.5.1965

Slawiansk

Selbsternannter Bürgermeister von Slawiansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen die ukrainische Reporterin Irma Krat und einen Reporter der „Vice News“, Simon Ostrovsky, gefangen; beide wurden später freigelassen; sie hielten im Rahmen des OSZE-Dokuments von Wien eingesetzte Militärbeobachter gefangen).

12.5.2014

55.

Igor Mykolaiovych Bezler

Igor Nikolaevich Bezler,

(Игорь Николаевич Безлер)

geb. am 30.12.1965

Simferopol

Einer der Anführer der selbsternannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Igor Girkin, unter dessen Kommando er nach Angaben des SBU (staatlicher Sicherheitsdienst der Ukraine) an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrats von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war.

12.5.2014

▼M4

56.

Igor Kakidzyanov

 

Einer der Anführer der bewaffneten Kräfte der selbstproklamierten „Volksrepublik Donezk“. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der „Volksrepublik Donezk“, der Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik.

12.5.2014

▼M5

57.

Oleg Tsariov

Oleg Anatolevich Tsariov

(Олег Анатолiйович Царьов)

(Олег Анатольевич Царёв)

geb. 2.6.1970

Dnipropetrowsk

Mitglied der Rada. Sprach sich öffentlich für die Schaffung der Föderalrepublik Novorossia aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll.

12.5.2014

58.

Roman Lyagin

(Роман Лягин)

geb. am 30.5.1980

Donezk

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Donezk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Donezk“ am 11. Mai.

12.5.2014

▼M4

59.

Aleksandr Malykhin

 

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Lugansk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der Volksrepublik Lugansk am 11. Mai.

12.5.2014

60.

Natalia Vladimirovna Poklonskaya

geb. am 18.3.1980 in Eupatoria

Staatsanwältin auf der Krim. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014

61.

Igor Sergeievich Shevchenko

 

Amtierender Staatsanwalt von Sewastopol. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014

▼M5

62.

PJSC Chernomorneftegaz

a.k.a Chornomornaftogaz

Prospekt Kirova/per. Sovarkomovskji 52/1 Simferopol, Krim

Das „Parlament der Krim“ nahm am 17. März 2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Chernomorneftegaz erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden.

12.5.2014

63.

Feodosia

a.k.a Feodossyskoje Predprijatije po obespetscheniju nefteproduktami

98107, Krim, Feodossija, Geologicheskaya str.2

Gesellschaft, die Umladungsdienste für Rohöl und Ölerzeugnisse erbringt.

Das „Parlament der Krim“ nahm am 17. März 2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Feodosia erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden.

12.5.2014

▼M6

64.

Aleksandr Yurevich BORODAI (Александр Юрьевич Бородай)

geb. am 25.7.1972 in Moskau

Sogenannter „Premierminister der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ (hat beispielsweise am 8. Juli Folgendes erklärt: „Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen 'Faschisten' durch“). Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Neurussland“.

12.7.2014

65.

Alexander KHODAKOVSKY (Александр Сергеевич Ходаковский)

 

Sogenannter „Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für Sicherheitsaktivitäten der Separatisten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

66.

Alexandr Aleksandrovich KALYUSSKY, (Александр Александрович Калюсский)

 

Sogenannter „De-facto-Stellvertreter des Premierministers der Volksrepublik Donezk, zuständig für soziale Angelegenheiten“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

67.

Alexander KHRYAKOV

 

Sogenannter „Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für pro-separatistische Propagandaaktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

68.

Marat BASHIROV

 

Sogenannter „Premierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“, bestätigt am 8. Juli.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

69.

Vasyl NIKITIN

 

Sogenannter „Vizepremierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“ (war zuvor der sogenannte „Premierminister der Volksrepublik Lugansk“ und Sprecher der „Armee des Südostens“).

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die Erklärung der Armee des Südostens, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der „Volksrepublik Lugansk“ aufgrund des „neuen“ Status der Region nicht stattfinden können.

12.7.2014

70.

Aleksey KARYAKIN (Алексей Карякин)

1979

Sogenannter „Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten des „Obersten Rates“; ersuchte die Russische Föderation um Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volkrepublik Lugansk“;

Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Neurussland“.

12.7.2014

71.

Yurij IVAKIN (Юрий Ивакин)

 

Sogenannter „Innenminister der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

72.

Igor PLOTNITSKY

 

Sogenanner „Verteidigungsminister der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

73.

Nikolay KOZITSYN

geb. am 20.6.1956 in der Region Donezk

Kommandeur der Kosaken-Armee.

Kommandiert Separatisten, die in der Ostukraine gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

12.7.2014

74.

Oleksiy MOZGOVY (Олексiй Мозговий)

 

Einer der Anführer der bewaffneten Gruppen in der Ostukraine.

Verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streikräfte der ukrainischen Regierung.

12.7.2014

▼M8

75.

Mikhail Efimovich FRADKOV

Михаил Ефимович Фрадков

geb. am 1.9.1950 in Kurumoch, Region Kuibyshev

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation; Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegen-heiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

76.

Nikolai Platonovich PATRUSHEV

Николай Платонович Патрушев

geb. am 11.7.1951 in Leningrad (St. Petersburg)

Ständiges Mitglied und Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegen-heiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

77.

Aleksandr Vasilievich BORTNIKOV

Александр Васильевич Бортников

geb. am 15.11.1951 in Perm

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation; Direktor des Inlandsgeheimdienstes (FSB). Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

78.

Rashid Gumarovich NURGALIEV

Рашид Гумарович Нургалиев

geb. am 8.10.1956 in Zhetikara, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik

Ständiges Mitglied und stellvertretender Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

79

Boris Vyacheslavovich GRYZLOV

Борис Вячеславович Грызлов

geb. am 15.12.1950 in Wladiwostok

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

80.

Sergei Orestovoch BESEDA

Сергей Орестович Беседа

1954

Kommandeur der Direktion Fünf des Inlandsgeheimdienstes (FSB) der Russischen Föderation.

Als hochrangiger Beamter des FSB ist er Leiter eines Dienstes, der Geheimdienstoperationen und internationale Tätigkeiten beaufsichtigt.

25.7.2014

81.

Mikhail Vladimirovich DEGTYAREV

Михаил Владимирович Дегтярёв

geb. am 10.7.1981 in Kuibyshev (Samara )

Mitglied der Staatsduma.

Am 23.5.2014 verkündete er die Eröffnung der „de facto-Botschaft“ der nicht anerkannten „Volksrepublik Donezk“ in Moskau, er trägt zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

25.7.2014

82.

Ramzan Akhmadovitch KADYROV

Рамзан Ахматович Кадыров

geb. am 5.10.1976 in Tsentaroy

Präsident der Republik Tschetschenien. Kadyrov gab Erklärungen zur Unterstützung der widerrechtlichen Annexion der Krim und zur Unterstützung des bewaffneten Aufstands in der Ukraine ab. Er erklärte unter anderem am 14. Juni 2014, dass er alles tun werde, um die Krim wiederzubeleben. In diesem Zusammenhang wurde ihm vom amtierenden Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim für die Unterstützung, die er bei der widerrechtlichen Annexion der Krim leistete, ein Orden „für die Befreiung der Krim“ verliehen. Zudem hat er sich am 1. Juni 2014 bereit erklärt, auf Anforderung 74 000 tschetschenische Freiwillige in die Ukraine zu entsenden.

25.7.2014

83.

Alexander Nikolayevich TKACHYOV

АЛЕКСАНДР НИКОЛАЕВИЧ Ткачёв

geb. am 23.12.1960 in Vyselki

Gouverneur des Kreises Krasnodar.

Ihm wurde vom amtierenden Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim für die Unterstützung, die er bei der widerrechtlichen Annexion der Krim leistete, ein Orden „für die Befreiung der Krim“ verliehen. Bei dieser Gelegenheit teilte das amtierende Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim mit, dass Tkachyov einer der ersten gewesen sei, der seine Unterstützung für die neue Führung der Krim bekundet habe.

25.7.2014

84.

Pavel GUBAREV

Павел Юрьевич Губарев

geb. am 10.2.1983 in Sievierodonetsk

Einer der selbsternannten Anführer der „Volksrepublik Donezk“. Er forderte das Eingreifen Russlands in der Ostukraine, unter anderem durch die Entsendung russischer friedenssichernder Kräfte. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Gubarev ist verantwortlich für die Rekrutierung von bewaffneten Kräften der Separatisten.

Er ist verantwortlich für die Über-nahme des Gebäudes der Regional-regierung in Donezk mit prorussischen Kräften und ernannte sich selbst zum „Volksgouverneur“.

Trotz seiner Verhaftung wegen Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und anschließender Freilassung spielte er weiter eine wichtige Rolle bei separatistischen Aktivtäten und hat damit die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

85.

Ekaterina GUBAREVA

Екатерина Юрьевна Губарева

geb. am 5.07.1983 in Kakhovka

In ihrer Eigenschaft als „Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten“ ist sie für die Verteidigung der „Volksrepublik Donezk“ verantwortlich und untergräbt so die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

Zudem wird ihr Bankkonto genutzt, um illegale Separatistengruppen zu finanzieren.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie deshalb Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

86.

Fedor BEREZIN

Фёдор Дмитриевич Березин

geb. am 7.2.1960 in Donezk

„Stellvertretender Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, dem „Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Berezin deshalb Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

87.

Valery Vladimirovich KAUROV

Валерий Владимирович Кауров

geb. am 2.4.1956 in Odessa

Selbsternannter „Präsident“ der „Republik Noworossija“, der Russland zur Entsendung von Truppen in die Ukraine aufgefordert hat. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er deshalb Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

88.

Serhii Anatoliyovych ZDRILIUK

Сергей Анатольевич Здрылюкv

geb. am 23.6.1972 in der Region Vinnytsia

Hochrangiger Helfer von Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Zdriliuk deshalb Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

89.

Vladimir ANTYUFEYEV

Владимир Антюфеев

(alias Vladimir SHEVTSOV, Vladimir Iurievici ANTIUFEEV, Vladimir Gheorghievici ALEXANDROV, Vadim Gheorghievici SHEVTSOV)

geb. am 19.2.1951 in Nowosibirsk

Ehemaliger Minister für Staatssicherheit in der abtrünnigen Region Transnistrien. Seit 9. Juli 2014 ist er der erste Vizepremierminister der „Volksrepublik Donezk“, zuständig für Sicherheit und Strafverfolgung. In dieser Eigenschaft ist er für separatistsiche „staatliche“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich.

25.7.2014

▼M10

90.

Alexey Alexeyevich GROMOV image

geb. am 31.5.1960; in Zagorsk (Sergiev Posad)

Als erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung ist er verantwortlich für Anweisungen an russische Medienorgane, eine positive Haltung gegenüber den Separatisten in der Ukraine und der Annexion der Krim einzunehmen, womit er die Destabilisierung der Ostukraine und die Annexion der Krim unterstützt.

30.7.2014

91.

Oksana TCHIGRINA

Оксана Чигрина

 

Sprecherin der „Regierung“ der „Volksrepublik Lugansk“, die Erklärungen zur Rechtfertigung unter anderem des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs, von Geiselnahmen und von Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden, abgegeben hat.

30.7.2014

92.

Boris LITVINOV

Борис Литвинов

 

Seit dem 22. Juli Vorsitzender des „Obersten Rates“ der „Volksrepublik Donezk“, der politische Maßnahmen und die Organisation des illegalen Referendums eingeleitet hat, das zur Ausrufung der „Volksrepublik Donezk“ geführt hat; dies stellt einen Verstoß gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar.

30.7.2014

93.

Sergey ABISOV image

geb. am 27.11.1967

Durch die Annahme seiner Ernennung zum „Innenminister der Republik Krim“ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als „Innenminister“ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben.

30.7.2014

94.

Arkady Romanovich ROTENBERG image

geb. am 15.12.1951 in Leningrad (St. Petersburg)

Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin vergrößert. Er wurde von russischen Entscheidungsträgern bei der Vergabe wichtiger Verträge durch den russischen Staat oder durch staatseigene Unternehmen begünstigt. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist ein wichtiger Gesellschafter von Giprotransmost, einem Unternehmen, das einen öffentlichen Auftrag von einem staatseigenen russischen Unternehmen zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

30.7.2014

95.

Konstantin Valerevich MALOFEEV

Константин Валерьевич Малофеев

geb. am 3.7.1974 in Puschino

Herr Malofeev steht in enger Verbindung zu ukrainischen Separatisten in der Ostukraine und auf der Krim. Er ist früherer Arbeitgeber von Herrn Borodai, dem „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“, und kam während der Phase der Annexion der Krim mit Herrn Aksyonov, dem „Premier-minister“ der „Volksrepublik Krim“, zusammen. Die ukrainische Regierung hat ein Strafverfahren wegen mutmaßlicher materieller und finanzieller Unterstützung für Separatisten eingeleitet.

Zudem gab er einige öffentliche Erklärungen zur Unterstützung der Annexion der Krim und der Eingliederung der Ukraine in die Russische Föderation ab und erklärte insbesondere im Juni 2014, dass man nicht die gesamte Ukraine in Russland eingliedern könne, den Osten (der Ukraine) vielleicht.

Damit trägt Herr Malofeev zur Destabilisierung der Ostukraine bei.

30.7.2014

96.

Yuriy Valentinovich KOVALCHUK

Юрий Валентинович Ковальчук

geb. am 25.7.1951 in Leningrad (St. Petersburg)

Herr Kovalchuk ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 38 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

97.

Nikolay Terentievich SHAMALOV

Николай Терентьевич Шамалов

geb. am 24.1.1950

Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

▼M8

98.

„Volksrepublik Lugansk“

„Луганская народная республика“

„Luganskaya narodnaya respublika“

Offizielle Website:

http://lugansk-online.info

Telefon:

+38-099-160-74-14

Die „Volksrepublik Lugansk“ wurde am 27. April 2014 gegründet.

Verantwortlich für die Organisation des rechtswidrigen Referendums vom 11. Mai 2014. Erklärung der Unabhängigkeit am 12. Mai 2014.

Am 22. Mai 2014 gründeten die „Volksrepubliken“ Donezk und Lugansk den „Föderalen Staat Noworossija“.

Dies verstößt gegen das ukrainische Verfassungsrecht und damit gegen das Völkerrecht und trägt somit zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

Ist auch an der Rekrutierung für die separatistische „Armee des Südostens“ und andere illegale bewaffnete separatistische Gruppen beteiligt und trägt somit zur Untergrabung der Stabilität und der Sicherheit der Ukraine bei.

25.7.2014

99.

„Volksrepublik Donezk“

„Донецкая народная республика“

„Donétskaya naródnaya respúblika“

Offizielle Informationen, unter anderem zur Verfassung der „Volksrepublik Donezk“ und zur Zusammensetzung des Obersten Rates

http://dnr-news.com/

Soziale Medien:

https://twitter.com/dnrpress

http://vk.com/dnrnews

Die „Volksrepublik Donezk“ wurde am 7. April 2014 ausgerufen.

Verantwortlich für die Organisation des rechtswidrigen Referendums vom 11. Mai 2014. Erklärung der Unabhängigkeit am 12. Mai 2014.

Am 24. Mai 2014 unter-zeichneten die „Volksrepu-bliken“ Donezk und Lugansk ein Abkommen über die Gründung des „Föderalen Staates Noworossija“.

Dies verstößt gegen das ukrainische Verfassungsrecht und damit gegen das Völkerrecht und trägt somit zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

Ist beteiligt an der Rekrutierung illegaler bewaffneter separatistischer Gruppen und bedroht somit die Stabilität und Sicherheit der Ukraine.

25.7.2014

100.

„Föderaler Staat Noworossija“

„Федеративное государство Новороссия“

„Federativnoye Gosudarstvo Novorossiya“

Offizielle Pressemitteilungen:

http://novorossia.su/official

Am 24. Mai 2014 unterzeichneten die „Volksrepubliken“ Donezk und Lugansk ein Abkommen über die Gründung des nicht anerkannten „Föderalen Staates Noworossija“.

Dies verstößt gegen das ukrainische Verfassungsrecht und damit gegen das Völkerrecht und bedroht somit die territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

25.7.2014

101.

Internationale Union öffentlicher Vereinigungen „Große Don-Armee“

Международный Союз Общественных Объединений

„Всевеликое Войско Донское“

Offizielle Website:

http://vvd2003.narod.ru/

Telefon:

+7-8-908-178-65-57

Soziale Medien:

Cossack National Guard

http://vk.com/kazak_nac_guard

Anschrift: 346465 Russia Rostov Region. October (C) District. St Zaplavskaya. Str Shosseynaya 1

Die „Große Don-Armee“ gründete die „kosakische Nationalgarde“, die für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainische Regierung in der Ostukraine verantwortlich ist und damit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergräbt und die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine bedroht.

Steht in Verbindung mit Nikolay KOZITSYN, der der Befehlshaber der kosakischen Streitkräfte ist und die Verantwortung für das Kommando über die Separatisten in der Ostukraine trägt, die gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

25.7.2014

102.

„Sobol“

„СОБОЛЬ“

Offizielle Website:

http://soboli.net

Soziale Medien:

http://vk.com/sobolipress

Tel.:

(0652) 60-23-93.

Email: SoboliPress@gmail.com

Anschrift: Crimea, Simferopol, str. Kiev, 4 (area bus station „Central“).

Radikale paramilitärische Organisation, die sich offen für die gewaltsame Beendigung der Kontrolle der Krim durch die Ukraine eingesetzt haben und somit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben hat.

Verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

25.7.2014

103.

„Lugansker Guarde“

„Луганская гвардия“

Soziale Medien:

https://vk.com/luguard

http://vk.com/club68692201

Selbstverteidigungsmiliz von Lugansk, verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

Steht in Verbindung mit German PROPOKIV, aktiver Anführer, der die Teilnahme an der Besetzung des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des ukrainischen Sicherheitsdienstes zu verantworten hat und in dem besetzten Gebäude eine Videobotschaft an Präsident Putin und Russland aufgezeichnet hat.

25.7.2014

104.

„Armee des Südostens“

„Армии Юго-Востока“

Rekrutierung:

http://lugansk-online.info/statements

Soziale Medien:

http://vk.com/lugansksbu

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, die als eine der wichtigsten der Ostukraine gilt.

Verantwortlich für die Besetzung des Gebäudes des Sicherheitdienstes in der Region Lugansk. Offizier im Ruhestand.

Steht in Verbindung mit Valeriy BOLOTOV, der als einer der Anführer der Gruppe in die Liste aufgenommen wurde.

Steht in Verbindung mit Vasyl NIKITIN, verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

25.7.2014

105.

„Volksmiliz des Donezbeckens“

„Нарóдное ополчéние Донбáсса“

Soziale Medien:

http://vk.com/polkdonbassa

+38-099-445-63-78;

+38-063-688-60-01;

+38-067-145-14-99;

+38-094-912-96-60;

+38-062-213-26-60

Email: voenkom.dnr@mail.ru

mobilisation@ novorossia.co

Freiwilliger Telefondienst in Russland:

+7 (926) 428-99-51

+7 (967) 171-27-09

oder E-mail novoross24@mail.ru

Anschrift: Donetsk. Prospect Zasyadko.13

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

Die militante Gruppe hat Anfang April 2014 u.a. die Kontrolle über mehrere Regierungsgebäude in der Ostukraine übernommen und und somit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Ihr früherer Anführer, Pavel

Gubarev, ist verantwortlich für die Übernahme des Gebäudes der regionalen Regierung in Donezk durch prorussische Streitkräfte und hat sich selbst zum „Volksgouverneur“ ernannt.

25.7.2014

106.

„Bataillon Wostok“

„батальоны Восток“

Soziale Medien:

http://vk.com/patriotic_forces_of_donbas

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, die als eine der wichtigsten der Ostukraine gilt.

Verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

Versuchte den Flughafen von Donezk zu besetzen.

25.7.2014

107.

Staatliches Unternehmen „Fährunternehmen Kerch“

Государственная судоходная компания „Керченская паромная переправа“

Gosudarstvenoye predpriyatiye

Kerchenskaya paromnaya pereprava

16 Tselibernaya Street, 98307 Kerch

(Автономная Республика Крым, г. Керчь, ул. Целимберная, 16)

Code: 14333981

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das „Parlament der Krim“ verabschiedete am 17.3.2014 die Entschließung Nr. 1757-6/14 über die Verstaatlichung einiger Unternehmen im Besitz der ukrainischen Ministerien für Infrastruktur bzw. Landwirtschaft, und das „Präsidium des Parlaments der Krim“ verabschiedete am 24.3.2014 einen Beschluss Nr. 1802-6/14 über das staatliche Fährunternehmen Kerch, in dem im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögenswerte dieses Unternehmens erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert.

25.7.2014

108.

Staatliches Unternehmen

„Seehandelshafen Sewastopol“

Государственное предприятие „Севастопольский морской торговый порт“

Gosudarstvenoye predpriyatiye

Sevastopolski morskoy torgovy port

3 Place Nakhimova, 99011 Sevastopol

(99011, г. Севастополь, пл. Нахимова, 3)

Code: 01125548

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das „Parlament der Krim“ verabschiedete am 17.3.2014 die Entschließung Nr. 1757-6/14 über die Verstaatlichung einiger Unternehmen im Besitz der ukrainischen Ministerien für Infrastruktur bzw. Landwirtschaft, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögenswerte des staatlichen Unternehmens „Seehandelshafen Sewastopol“ erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert. In Bezug auf das Handelsvolumen ist dies der größte Seehandelshafen der Krim.

25.7.2014

109.

Staatliches Unternehmen „Seehandelshafen Kerch“

Государственное предприятие „Керченский морской торговый порт“

Gosudarstvenoye predpriyatiye

Kerchenski morskoy torgovy port

28 Kirova Str., 98312, Kerch, Autonomous Republic of Crimea,

(98312, Автономная Республика Крым, г. Керчь, ул. Кирова, 28)

Code: 01125554

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das „Parlament der Krim“ verabschiedete am 17.3.2014 die Entschließung Nr. 1757-6/14„über die Verstaatlichung einiger Unternehmen im Besitz der ukrainischen Ministerien für Infrastruktur bzw. Landwirtschaft“ und am 26.3.2014 die Enschließung Nr. 1865-6/14„über das staatliche Unternehmen Seehandelshäfen Krim“ („О Государственном предприятии Крымские морские порты“), mit der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögenswerte des staatlichen Unternehmens „Seehandelshafen Kerch“ erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert. In Bezug auf das Handelsvolumen ist dies der zweitgrößte Seehandelshafen der Krim.

25.7.2014

110.

Staatliches Unternehmen Universal -Avia

Государственном предприятии „Универсал-Авиа“

Gosudarstvenoye predpriyatiye

„Universal-Avia“

5, Aeroflotskaya street, 95024 Simferopol

(Аэрофлотская улица, 5, Симферополь г.)

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das „Präsidium des Parlaments der Krim“ verabschiedete am 24.3.2014 einen Beschluss Nr. 1794-6/14 über das staatseigene Unternehmen „Gosudarstvenoye predpriyatiye Universal-Avia“ („О Государственном предприятии ‚Универсал-Авиа‘)“, in dem im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögenswerte des staatlichen Unternehmens „Universal-Avia“ erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert.

25.7.2014

111.

Kurort „Nizhnyaya Oreanda“

Санаторий „Нижняя Ореанда“

Resort „Nizhnyaya Oreanda“, 08655, Yalta, Oreanda

(08655, г.Ялта, пгт. Ореанда, Санаторий „Нижняя Ореанда“)

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das „Präsidium des Parlaments der Krim“ verabschiedete am 21.3.2014 einen Beschluss Nr. 1767-6/14„in Bezug auf die Gründung einer Vereinigung von Kur- und Badeorten“, in dem im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögenswerte des Kurorts „Nizhnyaya Oreanda“ erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert.

25.7.2014

112.

Krimunternehmen „Brennerei Azov“

Крымское республиканское предприятие „Азовский ликероводочный Завод“

Azovsky likerovodochny zavod

40 Zeleznodorozhnaya str., 96178 town of Azov, Jankoysky district

Джанкойский район, пгт Азовское, ул. Железнодорожная, 40)

Code: 01271681

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das „Präsidium des Parlaments der Krim“ verabschiedete am 9.4.2014 einen Beschluss Nr. 1991-6/14 zur Änderung der Entschließung Nr. 1836-6/14 des Staatsrates der Republik Krim vom 26.3.2014„über die Verstaatlichung des Eigentums von im Gebiet der Republik Krim belegenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen des agrarindustriellen Komplexes“, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögenswerte des Unternehmens „Azovsky likerovodochny zavod“ erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert.

25.7.2014

113.

Staatlicher Konzern „Nationale Erzeugervereinigung ‚Massandra‘“

Национальное производственно-аграрное объединение „Массандра“

Nacionalnoye proizvodstvenno agrarnoye obyedinenye Massandra

6, str. Mira, Massandra 98600 city of Yalta

(98600, г. Ялта, пгт Массандра, ул. Мира, д. 6)

Code: 00411890

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen.. Das „Präsidium des Parlaments der Krim“ verabschiedete am 9.4.2014 einen Beschluss Nr. 1991-6/14 zur Änderung der Entschließung Nr. 1836-6/14 des Staatsrates der Republik Krim vom 26.3.2014„über die Verstaatlichung des Eigentums von im Gebiet der Republik Krim belegenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen des agrarindustriellen Komplexes“, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögenswerte des Unternehmens „Nationale Erzeugervereinigung ‚Massandra‘“ erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert.

25.7.2014

114.

„Staatliches Unternehmen Magarach des nationalen Weininstituts“

Государственное предприятие Агрофирма „Магарач“ Национального института винограда и вина „Магарач“

Gosudarstvenoye predpriyatiye „Agrofirma Magarach“ nacionalnogo instituta vinograda i vina „Magarach“

9 Chapayeva str., 98433 Vilino, Bakhchisarayski district,

(98433, Автономная Республика Крым, Бахчисарайский район, с. Вилино, ул. Чапаева, д. 9)

Code: 31332064

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das „Präsidium des Parlaments der Krim“ verabschiedete am 9.4.2014 einen Beschluss Nr. 1991-6/14 zur Änderung der Ent-schließung Nr. 1836-6/14 des Staatsrates der Republik Krim vom 26.3.2014„über die Verstaatlichung des Eigentums von im Gebiet der Republik Krim belegenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisa-tionen des agro-industriellen Komplexes“, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögens-werte des Unternehmens „Gosudarst-venoye predpriyatiye‚Agrofirma Magarach‘“ nacionalnogo instituta vinograda i vina „Magarach“ erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert.

25.7.2014

115.

Staatliches Unternehmen „Schaumweinher-steller Novy Svet“

Государственное предприятиеЗавод шампанских вин „Новый свет“

Gosudarstvenoye predpriyatiye „Zavod shampanskykh vin Novy Svet“

1 Shalyapina str., 98032 Sudak, Novy Svet

(98032, г. Судак, пгт Новый Свет, ул. Шаляпина, д. 1)

Code: 00412665

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das „Präsidium des Parlaments der Krim“ verabschiedete am 9.4.2014 einen Beschluss Nr. 1991-6/14 zur Änderung der Ent-schließung Nr. 1836-6/14 des Staatsrates der Republik Krim vom 26.3.2014„über die Verstaatlichung des Eigentums von im Gebiet der Republik Krim belegenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen des agrarindustriellen Komplexes“, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung der Vermögens-werte des Unternehmens „Zavod shampanskykh vin Novy Svet“ erklärt wurde. Das Unternehmen wurde somit effektiv durch die „Behörden“ der Krim konfisziert.

25.7.2014

▼M10

116.

JOINT-STOCK COMPANY CONCERN ALMAZ-ANTEY (alias ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC) image

41 ul.Vereiskaya, Moskau 121471, Russland;

Website: almaz-antey.ru;

E-Mail-Adresse antey@almaz-antey.ru

Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antei somit zur Destabilisierung der Ukraine bei.

30.7.2014

117.

DOBROLET (alias DOBROLYOT)

Добролет/Добролёт

Airline code QD

International Highway, House 31, building 1, 141411 Moskau

141411, Москва г, Международное ш, дом 31, строение 1

Website: www.dobrolet.com

Dobrolet ist ein Tochterunternehmen eines staatseigenen russischen Luftverkehrsunternehmens. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat Dobrolet bisher ausschließlich Flüge zwischen Moskau und Simferopol durchgeführt. Es erleichtert damit die Integration der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation und untergräbt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

30.7.2014

118.

RUSSISCHE NATIONALE HANDELSBANK image

Lizenz Nr. 1354 der Russischen Zentralbank,

Russische Föderation, 127 030 Moskau, Krasnoproletarskaya Str. 9/5.

Nach der rechtswidrigen Annexion der Krim ging die Russische Nationale Handelsbank (RNCB) vollständig in das Eigentum der „Republik Krim“ über. Sie wurde ein dominanter Marktteilnehmer, obwohl sie vor der Annexion auf der Krim keine Rolle spielte. Durch den Erwerb oder die Übernahme von Zweigstellen sich zurückziehender Banken auf der Krim, hat die RNCB materiell und finanziell die Maßnahmen der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt und so die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben.

30.7.2014

▼M12

119.

Alexander ZAKHARCHENKO

Александр Владимирович Захарченко

geb. 1976 in Donezk

Seit dem 7. August Nachfolger von Alexander Borodai als „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

120.

Vladimir KONONOV/alias „Tsar“ image

geb. am 14.10.1974 in Gorsky

Seit dem 14. August Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als „Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Seit April hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, „die strategische Aufgabe, die militärische Agression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen“. Konokov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

121.

Miroslav Vladimirovich RUDENKO

Мирослав Владимирович Руденко

geb. am 21.1.1983 in Debalcevo

Befehlshaber der Volksmiliz des Donezkbeckens. Er hat unter anderem erklärt, dass sie ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen werden. Rudenko hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

122.

Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV

Геннадий Николаевич Цыпкалов.

geb. am 21.6.1973

Nachfolger von Marat Bashirov als „Premierminister“ der „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsypkalov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

123.

Andrey Yurevich PINCHUK

Андрей Юрьевич ПИНЧУК

 

„Minister für Staatssicherheit“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

124.

Oleg BEREZA

Олег БЕРЕЗА

 

„Innenminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

125.

Andrei Nikolaevich RODKIN

Андрей Николаевич Родкин

 

Vertreter in Moskau der „Volksrepublik Donezk“. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerrillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

126.

Aleksandr KARAMAN

Александр караман

 

„Stellvertretender Premierminister für Soziales“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin.

12.9.2014

127.

Georgiy L'vovich MURADOV

Георгий Львович Мурадов

geb. am 19.11.1954

„Stellvertrender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

128.

Mikhail Sergeyevich SHEREMET

Михаил Сергеевич Шеремет

geb. am 23.5.1971 in Dzhankoy

„Erster stellvertretender Premierminister“ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen „Selbstverteidigungskräfte“ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

129.

Yuri Leonidovich VOROBIOV

Юрий Леонидович Воробьев

geb. am 2.2.1948 in Krasnoyarsk

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation. Am 1. März 2014 befürwortete Vorobiov im Föderationsrat öffentlich die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine. Anschließend stimmte er für den entsprechenden Erlass.

12.9.2014

130.

Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY

Владимир Вольфович Жириновски

geb. am 10.6.1964 in Eidelshtein, Kasachstan

Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet.

12.9.2014

131.

Vladimir Abdualiyevich VASILYEV image

geb. am 11.8.1949 in Klin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

132.

Viktor Petrovich VODOLATSKY

Виктор Петрович Водолацкий

geb. am 19.8.1957 in der Region Azov

Vorsitzender („Ataman“) der Vereinigung der russischen und ausländischen kosakischen Streitkräfte und Abgeordneter der Staatsduma. Er hat die Annexion der Krim unterstützt und zugegeben, dass russische Kosaken an der Seite der von Moskau unterstützten Separatisten aktiv am Ukraine-Konflikt beteiligt waren. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

133.

Leonid Ivanovich KALASHNIKOV

Леонид Иванович Калашников

geb. am 6.8.1960 in Stepnoy Dvorets

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

134.

Vladimir Stepanovich NIKITIN image

geb. am 5.4.1948 in Opochka

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

135.

Oleg Vladimirovich LEBEDEV

Олег Владимирович Лебедев

geb. am 21.3.1964 in Orel/Rudny

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

136.

Ivan Ivanovich MELNIKOV

Иван Иванович Мельников

geb. am 7.8.1950 in Bogoroditsk

Erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

137.

Igor Vladimirovich LEBEDEV

Игорь Владимирович Лебедев

geb. am 27.9.1972 in Moskau

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

138.

Nikolai Vladimirovich LEVICHEV

Николай Владимирович Левичев

geb. am 28.5.1953 in Pushkin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

139.

Svetlana Sergeevna ZHUROVA

Светлана Сергеевна Журова

geb. am 7.1.1972 in Pavlov an der Newa

Erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte sie für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

140.

Aleksey Vasilevich NAUMETS

Алексей Васильевич Hаумец

geb. am 11.2.1968

Generalmajor der Russischen Armee. Er ist Kommandeur der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war.

12.9.2014

141.

Sergey Viktorovich CHEMEZOV image

geb. am 20.8.1952 in Cheremkhovo

Sergei Chemezov ist als einer der engen Vertrauten Präsident Putins bekannt; beide waren als KGB-Offiziere in Dresden stationiert; Chemezov ist Mitglied des Obersten Rates von „Vereintes Russland“. Er profitiert von seinen Verbindungen zum russischen Präsidenten, da ihm Führungspositionen in staatlich kontrollierten Unternehmen zugewiesen werden. Er führt den Vorsitz des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Aufgrund eines Beschlusses der russischen Regierung plant Technopromexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, den Bau von Kraftwerken auf der Krim und unterstützt damit die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation.

Ferner hat Rosoboronexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, die Eingliederung von Rüstungsunternehmen der Krim in die russische Rüstungsindustrie unterstützt und somit die rechtswidrige Annexion der Krim in die Russische Föderation konsolidiert.

12.9.2014

142.

Alexander Mikhailovich BABAKOV

Aлександр Михайлович Бабаков

geb. am 8.2.1963 in Chisinau

Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von „Vereintes Russland“ und ein Geschäftsmann, der umfangreiche Investitionen in der Ukraine und auf der Krim tätigt.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

▼B




ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu



( 1 ) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

( 3 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).