2014R0037 — DE — 28.07.2016 — 006.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2014 (ABl. L 018 vom 21.1.2014, S. 1) |
Geändert durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Januar 2014
zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen werden nach Maßgabe des Anhangs geändert.
Artikel 2
Bezugnahmen auf Bestimmungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.
Bezugnahmen auf die früheren Bezeichnungen von Ausschüssen gelten als Bezugnahmen auf die neuen mit dieser Verordnung eingeführten Bezeichnungen von Ausschüssen.
In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen
a) gilt die Bezugnahme auf die Begriffe "Europäische Gemeinschaft", "Gemeinschaft", "Europäischen Gemeinschaften" oder "Gemeinschaften" als Bezugnahme auf die "Europäische Union" oder die "Union";
b) gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "gemeinsamer Markt" als Bezugnahme auf den "Binnenmarkt";
c) gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "in Artikel 113 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 133 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 113 genannter Ausschuss" oder "in Artikel 133 genannter Ausschuss" als Bezugnahme auf den "in Artikel 207 vorgesehenen Ausschuss";
d) gilt die Bezugnahme auf den Passus "Artikel 113 des Vertrags" oder "Artikel 133 des Vertrags" als Bezugnahme auf "Artikel 207 des Vertrags".
Artikel 3
Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden, die in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
a) die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat,
b) nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen eine Anhörung erforderlich ist und eine derartige Anhörung eingeleitet wurde, oder
c) nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen ein Vorschlag erforderlich ist und die Kommission einen derartigen Vorschlag angenommen hat.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
LISTE DER VERORDNUNGEN ZUR GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK, DIE ZUR ANPASSUNG AN ARTIKEL 290 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ODER AN DIE GELTENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 182/2011 GEÄNDERT WERDEN.
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5. Verordnung (EG) Nr. 385/96
Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 385/96 erfordert die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren einheitliche Bedingungen für den Erlass von zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 385/96 wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 11 erhält folgende Fassung:
"(11) Stellt sich heraus, dass der Kommission genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet sie innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder im Fall der Einleitung gemäß Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf des Schiffes bekannt war oder bekannt sein musste, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass ein Verfahren eingeleitet werden muss."
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder das Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren ein."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass eine schädigende Preisgestaltung und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so erlegt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren der Werft eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auf. Die Höhe dieser Abgabe wird in gleicher Höhe wie die festgestellte Spanne der schädigenden Preisgestaltung festgesetzt. Die Kommission trifft nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses, insbesondere zur Erhebung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung."
3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn die Werft den Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig macht oder eine von der Kommission genehmigte alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme durchführt."
4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zahlt die betreffende Werft die ihr nach Artikel 7 auferlegte Abgabe nicht, so verhängt die Kommission für die von der betreffenden Werft gebauten Schiffe Gegenmaßnahmen in Form der Verweigerung der Rechte für das Laden und das Löschen.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Gründe für Gegenmaßnahmen vorliegen."
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ( 1 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und Rates ( 2 ).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
6. Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt."
7. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 14a
Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt."
6. Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Änderung des Anhangs der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Damit die für die Anwendung jener Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Gesetzesvorschriften in den Anhang zu jener Verordnung aufzunehmen oder sie aus diesem Anhang zu streichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 erfordert einheitliche Bedingungen für die Festlegung der Kriterien, nach denen es Personen genehmigt wird, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten, auch Forderungen ausländischer Gerichte, nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Union schwer geschädigt würden. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 werden.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen, um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte von Drittländern, die extraterritorial anwendbar sind und sich nachteilig auf die Interessen der Union und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben, auswirken, in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen und um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte hieraus zu streichen, wenn sie nicht länger derartige Auswirkungen haben."
(2) Artikel 7 Buchstabe c wird gestrichen.
(3) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstabe b wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 11a
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert."
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▼M11 —————
▼M7 —————
▼M3 —————
11. Verordnung (EG) Nr. 673/2005
Die Befugnis zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 liegt beim Rat. Diese Befugnis sollte zurückgenommen werden; stattdessen sollte Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Aufhebung gelten.
Folglich wird Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 gestrichen.
12. Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Änderung der Anhänge der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Damit die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV und V jener Verordnung zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wie folgt geändert:
1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV und V zu ändern. Die Angaben zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anhang I werden anhand der Informationen aus den Mitgliedstaaten geändert."
2. Artikel 15 wird gestrichen.
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 15a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
4. Artikel 16 wird gestrichen.
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▼M16 —————
▼M6 —————
16. Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für ihre Durchführung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen angewendet werden, da sich solche Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission, wenn die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Unionsmärkte und ihre Regulierungsmechanismen ernsthaft stören, im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
3. Artikel 8 wird gestrichen.
4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(1) Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher".
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission, entweder die vorläufige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach dem in Artikel 11a Absatz 5 genannten Prüfverfahren zu verlängern."
5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder einführen."
b) Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"(5) Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem in Artikel 11a Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren verlängern.
(6) Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach dem Datum seiner Veröffentlichung in Kraft.
(7) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem in Artikel 11a Absatz 6 vorgesehenen Verfahren jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen."
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 11a
Ausschussverfahren
(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 sowie der Artikel 11 und 12 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates ( 4 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).
(2) Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 6 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Für die Zwecke des Artikels 10 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(6) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
7. In Artikel 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
"Hält die Republik Moldau hinsichtlich der vorgenannten Kapitel 17, 18, 19 und 21 die Ursprungsregeln nicht ein oder arbeitet im Bereich der Verwaltung nicht gemäß Artikel 2 zusammen, oder überschreiten die Einfuhren der Waren dieser Kapitel, die der mit dieser Verordnung gewährten Präferenzregelung unterliegen, die üblichen Ausfuhrmengen aus der Republik Moldau in erheblichem Maße, so werden geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."
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Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zu Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die Aufnahme von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ausschließlich aufgrund der Besonderheiten, die die genannten Verordnungen vor ihrer Änderung durch diese Verordnung aufwiesen, gerechtfertigt ist. Folglich ist die Aufnahme einer Bestimmung wie der genannten Artikel als eine nur für diese beiden Verordnungen geltende Ausnahme anzusehen und stellt keinen Präzedenzfall für die Abfassung künftiger Rechtsvorschriften dar.
Aus Gründen der Klarheit gehen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon aus, dass mit Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 keine Beschlussfassungsverfahren eingeführt werden, die sich von denjenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehen sind, unterscheiden oder diese ergänzen.
Erklärung des Rates zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Antidumping- und Ausgleichszollverfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009
Wenn ein Mitgliedstaat eine Änderung in Bezug auf Entwürfe für Antidumping- oder für Ausgleichszollmaßnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden "Basisverordnungen") vorschlägt, wird er im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
a) sicherstellen, dass die Änderung so rechtzeitig vorgeschlagen wird, dass die Fristen der Basisverordnungen eingehalten werden und berücksichtigt wird, dass die Kommission ausreichend Zeit erhalten muss, um das erforderliche Unterrichtungsverfahren durchzuführen und den Vorschlag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, und dass der Ausschuss den vorgeschlagenen geänderten Maßnahmenentwurf prüfen muss;
b) sicherstellen, dass die vorgeschlagene Änderung mit den Basisverordnungen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen in Einklang steht;
c) eine schriftliche Begründung vorlegen, in der zumindest angegeben wird, wie die vorgeschlagene Änderung mit der Basisverordnung und dem in der Untersuchung festgestellten Sachverhalt zusammenhängt, in der aber auch alle sonstigen unter-stützenden Argumente, die von dem die Änderung vorschlagenden Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, angeführt werden können.
Erklärung der Kommission in Verbindung mit Antidumping- und Ausgleichszollverfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009
Die Kommission erkennt an, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten die in den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden "Basisverordnungen") vorgesehenen Informationen erhalten, damit sie zu umfassend fundierten Entscheidungen beitragen können, und wird auf die Erreichung dieses Ziels hinarbeiten.
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Um Unklarheiten vorzubeugen, geht die Kommission davon aus, dass die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthaltene Bezugnahme auf Konsultationen so aufzufassen ist, dass die Kommission – außer bei äußerster Dringlichkeit – die Ansichten der Mitgliedstaaten einholen muss, bevor sie vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle einführt.
* * *
Die Kommission wird sicherstellen, dass sie alle Aspekte der Antidumping- und der Ausgleichszollverfahren, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 vorgesehen sind, wirksam handhabt – einschließlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Änderungen vorzuschlagen –, um zu gewährleisten, dass die in den Basisverordnungen festgelegten Fristen und die dort begründeten Verpflichtungen gegenüber interessierten Parteien eingehalten werden und dass die endgültig eingeführten Maßnahmen mit dem in der Untersuchung festgestellten Sachverhalt und mit den Basisverordnungen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.
Erklärung der Kommission zur Kodifizierung
Die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission, sobald diese beiden Verordnungen angenommen sind, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juni 2014 eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.
Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten
Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1)."