02014O0060 — DE — 18.11.2024 — 015.001
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►M2 LEITLINIE (EU) 2015/510 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) ◄ (ABl. L 091 vom 2.4.2015, S. 3) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
LEITLINIE (EU) 2015/510 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. Dezember 2014
über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60)
(Neufassung)
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INHALT |
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TEIL 1 — |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
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TEIL 2 — |
DIE GELDPOLITISCHEN INSTRUMENTE, GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS |
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TITEL I — |
Offenmarktgeschäfte |
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Kapitel 1 — |
Übersicht über Offenmarktgeschäfte |
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Kapitel 2 — |
Gruppen der Offenmarktgeschäfte |
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Kapitel 3 — |
Instrumente für Offenmarktgeschäfte |
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TITEL II — |
Ständige Fazilitäten |
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Kapitel 1 — |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
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Kapitel 2 — |
Einlagefazilität |
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TITEL III — |
Verfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems |
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Kapitel 1 — |
Tenderverfahren für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems |
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Abschnitt 1 — |
Tenderverfahren |
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Abschnitt 2 — |
Verfahrensschritte bei Tenderverfahren |
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Unterabschnitt 1 — |
Ankündigung von Tenderverfahren |
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Unterabschnitt 2 — |
Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner |
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Unterabschnitt 3 — |
Tenderzuteilung |
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Unterabschnitt 4 — |
Bekanntmachung der Tenderergebnisse |
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Abschnitt 3 — |
Bilaterale Geschäfte für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems |
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Kapitel 2 — |
Abwicklungsverfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems |
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TEIL 3 — |
ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER |
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TEIL 4 — |
NOTENBANKFÄHIGE SICHERHEITEN |
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TITEL I — |
Allgemeine Grundsätze |
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TITEL II — |
Zulassungskriterien und Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten |
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Kapitel 1 — |
Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten |
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Abschnitt 1 — |
Allgemeine Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten |
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Abschnitt 2 — |
Besondere Zulassungskriterien für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten |
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Unterabschnitt 1 — |
Besondere Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities |
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Unterabschnitt 2 — |
Besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind |
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Unterabschnitt 3 — |
Besondere Zulassungskriterien für die von der EZB oder von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebenen Schuldverschreibungen |
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Unterabschnitt 4 — |
Besondere Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte Schuldtitel |
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Kapitel 2 — |
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten |
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TITEL III — |
Zulassungskriterien und Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten |
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Kapitel 1 — |
Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten |
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Abschnitt 1 — |
Zulassungskriterien für Kreditforderungen |
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Abschnitt 2 — |
Zulassungskriterien für Termineinlagen |
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Abschnitt 3 — |
Zulassungskriterien für RMBDs |
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Abschnitt 4 — |
Zulassungskriterien für DECCs |
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Kapitel 2 — |
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht marktfähige Sicherheiten |
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Abschnitt 1 — |
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Kreditforderungen |
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Abschnitt 2 — |
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für RMBDs |
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Abschnitt 3 — |
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für DECCs |
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TITEL IV — |
Garantien für marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten |
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TITEL V — |
Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen von notenbankfähigen Sicherheiten im Eurosystem |
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TITEL VI — |
Risikokontrolle und Bewertungsrahmen bei marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten |
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Kapitel 1 — |
Maßnahmen zur Risikokontrolle bei marktfähigen Sicherheiten |
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Kapitel 2 — |
Maßnahmen zur Risikokontrolle bei nicht marktfähigen Sicherheiten |
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Kapitel 3 — |
Grundsätze für die Bewertung marktfähiger und nicht marktfähiger Sicherheiten |
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TITEL VIII — |
Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten |
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TITEL IX — |
Grenzüberschreitende Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten |
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TEIL 5 — |
Sanktionen im Fall der Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner |
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TEIL 6 — |
Ermessensabhängige Maßnahmen |
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TEIL 7 — |
Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse bezüglich der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems |
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Kapitel 1 — |
Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für alle Regelungen geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems |
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Kapitel 2 — |
Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für Pensionsgeschäfte und für besicherte Kreditgeschäfte |
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Kapitel 3 — |
Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für Pensionsgeschäfte |
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Kapitel 4 — |
Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für besicherte Kreditgeschäfte |
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Kapitel 5 — |
Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte |
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TEIL 7A — |
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FALL EINER STÖRUNG VON TARGET ÜBER MEHRERE GESCHÄFTSTAGE |
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TEIL 8 — |
Schlussbestimmungen |
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ANHANG I — |
Mindestreserven |
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ANHANG II — |
Ankündigung von Tenderoperationen |
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ANHANG III — |
Tenderzuteilung und Tenderverfahren |
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ANHANG IV — |
Bekanntmachung der Tenderergebnisse |
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ANHANG V — |
Kriterien für die Auswahl der Geschäftspartner für die Teilnahme an Devisenmarktinterventionen |
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ANHANG VII — |
Berechnung der gemäß Teil 5 anzuwendenden Sanktionen und der gemäß Teil 7 anzuwendenden finanziellen Sanktionen |
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ANHANG VIII — |
Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene bei Asset-Backed Securities und die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene |
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ANHANG IX — |
Leistungsüberwachungsverfahren des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem |
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ANHANG IXa — |
Mindestabdeckungserfordernisse für externe Ratingagenturen gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem |
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ANHANG IXb — |
Mindestanforderungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für Berichte über eine Neuemission und Performance-Berichte über gedeckte Schuldverschreibungen |
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ANHANG IXc — |
Zulassungskriterien und antragsverfahren für externe ratingagenturen (ecai) |
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ANHANG XI — |
Formen von Sicherheiten |
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ANHANG XII — |
Beispiele für geldpolitische Geschäfte und Verfahren des Eurosystems |
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ANHANG XIIa — |
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ANHANG XIII — |
Entsprechungstabelle |
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ANHANG XIV — |
Aufgehobene Leitlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen |
TEIL 1
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Eurozinsmethode (act/360)“ (actual/360 day-count convention) bezeichnet die Methode, die bei den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems angewandt wird, bei der die Zinsen Tag genau berechnet werden, wobei das Jahr zu 360 Tagen angenommen wird;
„Institution mit öffentlichem Förderauftrag“ (agency) bezeichnet eine in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassene Stelle, und die entweder bestimmte, dem Allgemeinwohl dienende Tätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene durchführt oder die der Deckung des Finanzierungsbedarfs für diese Tätigkeiten dient, und die das Eurosystem als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert hat. Die Liste der als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierten Stellen wird auf der Website der EZB veröffentlicht und gibt an, ob die in Anhang XIIa festgelegten quantitativen Kriterien für einen Bewertungsabschlag in Bezug auf die jeweilige Stelle erfüllt sind;
„Asset-Backed Securities“ (ABSs) bezeichnen mit einem Pool von separierten Vermögenswerten (feststehend oder revolvierend) unterlegter Schuldtitel, der innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Kapitalströmen führt. Darüber hinaus können Rechte oder sonstige Aktiva vorhanden sein, die die Bedienung oder die zeitgerechte Aufteilung der Erlöse an die Halter der Wertpapiere gewährleisten. Im Allgemeinen werden Asset-Backed Securities von einer speziell hierfür geschaffenen Zweckgesellschaft emittiert, die den Pool von Vermögenswerten vom Originator/Verkäufer erworben hat. Die Zahlungen für Asset-Backed Securities hängen in erster Linie von den Kapitalflüssen ab, die durch die in dem Pool enthaltenen Aktiva generiert werden, sowie von sonstigen Rechten, die eine zeitgerechte Zahlung sicherstellen sollen (z. B. Liquiditätsfazilitäten, Garantien oder andere allgemein unter Bonitätsverbesserung fallende Instrumente);
„Bilaterale Geschäfte“ (bilateral procedure) ein Verfahren, bei dem die NZBen oder gegebenenfalls die EZB mit einem oder mehreren Geschäftspartnern oder über die Börsen oder über Marktvermittler endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchführen bzw. durchführt, ohne Tenderverfahren zu nutzen;
„(Effekten-)Girosystem“ (book-entry system) bezeichnet ein System, das Übertragungen von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten ermöglicht, ohne effektive Stücke zu bewegen, z. B. die elektronische Übertragung von Wertpapieren;
„Geschäftstag“ (business day) bezeichnet a) im Zusammenhang mit einer Zahlungsverpflichtung jeden Tag, an dem das ►M13 TARGET ◄ -System betriebsbereit ist oder b) dass das Wertpapierabwicklungssystem, über das eine Lieferung zu erfolgen hat, an jenem Ort, an dem die Lieferung der betreffenden Wertpapiere durchzuführen ist, geöffnet ist;
„Zentralverwahrer“ (central securities depository — CSD) ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„besicherter Kredit“ (collaterised loan) bezeichnet ein Geschäft zwischen einer NZB und einem Geschäftspartner, wobei einem Geschäftspartner Liquidität durch einen Kredit bereitgestellt wird, der durch ein von diesem Geschäftspartner der NZB eingeräumtes rechtswirksames Sicherungsrecht besichert ist, zum Beispiel in Form eines Pfands, einer Abtretung oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts;
„Hereinnahme von Termineinlagen“ (collection of fixed-term deposits) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem Geschäftspartnern die Hereinnahme von Termineinlagen auf Konten bei ihren Heimat-NZBen anbietet, um am Markt Liquidität zu absorbieren;
„zuständige Behörde“ (competent authority) bezeichnet eine Behörde oder öffentliche Stelle, die nach nationalem Recht offiziell anerkannt und dazu befugt ist, Institute als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems zu beaufsichtigen, einschließlich der EZB im Hinblick auf die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 3 ) verliehenen Befugnisse;
„Geschäftspartner“ (counterparty) bezeichnet ein Institut, das die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien erfüllt, um Zugang zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zu erhalten;
„gedeckte Schuldverschreibung“ (covered bond) bezeichnet einen Schuldtitel mit einem doppelten Rückgriff a) direkt oder indirekt auf ein Kreditinstitut und b) auf die im dynamischen Deckungspool zugrunde liegenden Vermögenswerte, bei denen es keine Tranchierung der Risiken gibt;
►C1 „Kreditforderung“ (credit claim) bezeichnet einen Anspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrags, der eine Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber einem Geschäftspartner darstellt. Kreditforderungen umfassen auch Schuldscheindarlehen und eingetragene Forderungen aus Privatkrediten an die niederländische Zentralregierung oder sonstige notenbankfähige Schuldner, die durch eine staatliche Garantie besichert sind, z. B. Wohnungsbaugesellschaften; ◄
„Kreditinstitut“ (credit institution) bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), das der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt oder ein Kreditinstitut in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das der Aufsicht im Rahmen eines mit der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standards unterliegt;
„Rating“ (credit rating) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
„grenzüberschreitende Nutzung“ (cross-border use) bezeichnet die Einreichung der folgenden Sicherheiten durch einen Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB:
marktfähige Sicherheiten in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;
marktfähige Sicherheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und im Mitgliedstaat der Heimat-NZB gehalten werden;
Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB;
▼M14 —————
nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind (debt instruments backed by eligible credit claims (DECCs)), die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und gehalten werden, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB;
„Währungsabsicherung“ (currency hedge) bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einem Wertpapieremittenten und einem Absicherungskontrahenten, durch die ein Teil des Währungsrisikos, das aus dem Erhalt von Zahlungsströmen in einer anderen Währung als Euro resultiert, verringert wird, indem die Zahlungsströme gegen vom Absicherungskontrahenten zu leistende Zahlungen in Euro getauscht werden, einschließlich einer Garantie des Absicherungskontrahenten für diese Zahlungen;
▼M14 —————
„Liquidationswert“ (default market value) ist
für Sicherheiten der Marktwert zum Bewertungszeitpunkt, ermittelt auf der Grundlage des repräsentativsten Kurses jenes Geschäftstages, der dem Bewertungszeitpunkt vorausgeht;
steht ein solcher repräsentativer Kurs nicht zur Verfügung, so wird der letzte Börsenkurs zugrunde gelegt. Ist ein solcher ebenfalls nicht verfügbar, so legt die das Geschäft abwickelnde NZB den betreffenden Kurs fest, unter Berücksichtigung des letzten, für die betreffende Sicherheit am entsprechenden Referenzmarkt notierten Kurses;
im Falle von Sicherheiten, für die kein Marktwert vorliegt, wird eine angemessene Bewertungsmethode verwendet;
wurden die Sicherheiten von der NZB vor Eintritt des Bewertungszeitpunktes zum Tagespreis veräußert, so gilt als Liquidationswert der Nettoertrag, abzüglich aller anfallender Kosten, Gebühren und sonstigen Auslagen, wobei die entsprechenden Beträge von der NZB festgelegt werden;
▼M14 —————
„Einlagefazilität“ (deposit facility) bezeichnet eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag zu einem vorher festgesetzten Zinssatz über eine NZB anzulegen beim Eurosystem;
„Einlagesatz“ (deposit facility rate) bezeichnet den für die Einlagefazilität geltenden Zinssatz;
▼M14 —————
„inländische Nutzung“ (domestic use) bezeichnet die Einreichung folgender Sicherheiten durch einen Geschäftspartner, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist:
marktfähige Sicherheiten, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners begeben und gehalten werden;
Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht des Mitgliedstaats der Heimat-NZB des Geschäftspartners unterliegt;
mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments — RMBDs), die von Rechtssubjekten begeben werden, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners niedergelassen sind;
nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners begeben und gehalten werden;
▼M14 —————
„ECONS-Kredit“ (ECONS credit) ein Kredit, der im Rahmen der Notfallabwicklung gemäß Anhang I Anlage IV Nummern 2.3 und 3.2 der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) ( 7 ) gewährt wird;
„nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung“ (EEA legislative covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung, die nach den Anforderungen von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) begeben wird;
„notenbankfähige Sicherheiten“ (eligible assets) bezeichnen Sicherheiten, die die im Teil 4 festgelegten Kriterien erfüllen und entsprechend als Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems geeignet sind;
„zugelassene Verbindung“ (eligible link) bezeichnet eine zugelassene Verbindung im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22);
„zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem“ (eligible securities settlement system — eligible SSS) bezeichnet ein zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22);
„Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen“ (ESMA reporting activation date) bezeichnet den ersten Tag, an dem sowohl a) ein Verbriefungsregister bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert ist und somit ein ESMA-Verbriefungsregister wird als auch b) die relevanten technischen Durchführungsstandards in Form der standardisierten Muster gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) von der Kommission erlassen worden und in Kraft getreten sind;
„ESMA-Verbriefungsregister“ (ESMA securitisation repository) bezeichnet ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402, das gemäß Artikel 10 jener Verordnung bei der ESMA registriert ist;
„Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet“ (euro area inflation index) bezeichnet einen von Eurostat oder einer nationalen statistischen Behörde eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, bereitgestellten Index, z. B. dem harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI);
„Europäischer Wirtschaftsraum“ (EWR) (European Economic Area (EEA)) bezeichnet alle Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie dem EWR formell beigetreten sind, sowie Island, Liechtenstein und Norwegen;
„Eurosystem“ (Eurosystem) bezeichnet die EZB und die NZBen;
„Geschäftstag des Eurosystems“ (Eurosystem business day) bezeichnet jeden Tag, an dem die EZB und mindestens eine NZB zur Ausführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems geöffnet sind;
„Kreditgeschäfte des Eurosystems“ (Eurosystem credit operations) a) liquiditätszuführende befristete Transaktionen, d. h. liquiditätszuführende geldpolitische Geschäfte des Eurosystems ohne Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke und endgültige Käufe, b) Innertageskredite sowie c) ECONS-Kredite;
„vom Eurosystem benanntes Archiv“ (Eurosystem designated repository) bezeichnet eine Stelle, die gemäß Anhang VIII vom Eurosystem benannt ist und die für die Benennung in jenem Anhang festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt;
„geldpolitische Geschäfte des Eurosystems“ (Eurosystem monetary policy operations) bezeichnen Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten;
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„endgültige Übertragung“ (final transfer) bezeichnet unwiderrufliche und unbedingte Übertragung mit schuldbefreiender Wirkung;
„finanzielle Kapitalgesellschaft“ (financial corporation) eine finanzielle Kapitalgesellschaft im Sinne von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );
„Feinsteuerungsoperationen“ (fine-tuning operations) bezeichnen eine Gruppe von Offenmarktgeschäften des Eurosystems, insbesondere um unerwartete Liquiditätsschwankungen am Markt auszugleichen;
„festverzinsliche Papiere“ (fixed coupons) bezeichnen Schuldtitel mit einer vorgegebenen regelmäßigen Zinszahlung;
„Mengentenderverfahren“ (fixed-rate tender procedure) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die EZB den Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread vor Beginn des Tenderverfahrens festlegt und die teilnehmenden Geschäftspartner den Betrag bieten, über den sie zum vorgegebenen Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread ein Geschäft abschließen wollen;
„variable Verzinsung“ (floating coupon) bezeichnet einen Zinssatz, der an einen Referenzzins gekoppelt ist, bei dem der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist;
„Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke“ (foreign exchange swap for monetary policy purposes) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem Euro per Kasse gegen eine Fremdwährung kauft oder verkauft und diese gleichzeitig per Termin zu einem festgelegten Datum verkauft oder kauft;
„Heimat-NZB“ (home NCB) bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist;
„unverbindlicher Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems“ (indicative calendar for the Eurosystem's regular tender operations) ein vom Eurosystem erstellter Kalender, aus dem der Zeitplan der Mindestreserve-Erfüllungsperiode sowie die Ankündigung, Zuteilung und Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte und regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte hervorgeht;
„Sachrekapitalisierung durch öffentliche Schuldtitel“ (in-kind recapitalisation with public debt instruments) bezeichnet jede Form der Erhöhung des gezeichneten Kapitals eines Kreditinstituts, bei der die Leistung ganz oder teilweise darin besteht, dass die staatliche oder öffentliche Stelle, die dem Kreditinstitut das neue Kapital zur Verfügung stellt, von ihr begebene staatliche oder öffentliche Schuldtitel unmittelbar bei dem Kreditinstitut platziert;
„internationaler Zentralverwahrer“ (international central securities depository (ICSD)) bezeichnet einen Zentralverwahrer, der in der Abwicklung von international gehandelten Wertpapieren der verschiedenen nationalen Märkte, in der Regel zwischen den Währungsräumen, tätig ist;
„internationale Organisation“ (international organisation) bezeichnet eine in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Stelle, wobei Risikopositionen gegenüber einer solchen Stelle ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
„internationale Wertpapier-Identifikationsnummer“ (ISIN) (international securities identification number) bezeichnet die internationale Kennnummer, mit der an den Finanzmärkten begebene Wertpapiere gekennzeichnet werden;
„Innertageskredit“ (intraday credit) ein Innertageskredit im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 35 der genannten Leitlinie;
„Wertpapierfirma“ (investment firm) bezeichnet eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Investmentfond“ (investment fund) Geldmarktfonds oder Investmentfonds ohne Geldmarktfonds im Sinne von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
„Emission von EZB-Schuldverschreibungen“ (issuance of ECB debt certificates) bezeichnet ein geldpolitisches Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei die EZB Schuldverschreibungen emittiert, die eine Schuldverpflichtung der EZB im Hinblick auf den Zertifikatsinhaber darstellen;
▼M12 —————
„Leasingforderungen“ (leasing receivables) bezeichnen die vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber nach den Bedingungen des Leasingvertrags. Restwerte stellen keine Leasingforderungen dar. Verträge in der Form eines Personal Contract Purchase (PCP), d. h., Verträge, nach denen der Schuldner ein Optionsrecht ausüben kann, a) eine Abschlusszahlung zu leisten, um vorbehaltloses Eigentum an den Waren zu erwerben, oder b) die Waren zur Abwicklung des Vertrags zurückzugeben, werden Leasingverträgen gleichgestellt;
„gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung“ (legislative covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung, bei der es sich entweder um eine nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung oder eine nach dem Recht eines nicht dem EWR angehörenden G-10-Landes gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung handelt;
„Liquiditätsunterstützung“ (liquidity support) bezeichnet sämtliche strukturellen, tatsächlichen oder möglichen Merkmale, die dazu bestimmt sind oder für angemessen gehalten werden, während der Laufzeit einer ABS-Transaktion potenziell auftretende vorübergehende Cashflow-Defizite zu decken;
„Archiv für Daten auf Einzelkreditebene“ (loan-level data repository) bezeichnet ein ESMA-Verbriefungsregister oder ein vom Eurosystem benanntes Archiv;
„längerfristige Refinanzierungsgeschäfte“ (longer-term refinancing operations (LTROs)) bezeichnen eine Gruppe von liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden und eine längere Laufzeit als die der Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben;
„Hauptrefinanzierungsgeschäfte“ (main refinancing operations (MROs)) bezeichnen eine Gruppe von regelmäßigen Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden;
„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ (maintenance period) hat die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) ( 11 );
„Margenausgleich“ (margin call) bezeichnet ein Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von Schwankungsmargen; dabei fordert das Eurosystem, falls der regelmäßig ermittelte Wert der von einem Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte unter eine bestimmte Grenze fällt (Unterbesicherung), den Geschäftspartner auf, zusätzliche notenbankfähige Sicherheiten oder Guthaben zur Verfügung zu stellen;
„marginaler Zinssatz“ (marginal interest rate) bezeichnet den niedrigsten Zinssatz bei liquiditätszuführenden Zinstendern, zu dem Gebote zugeteilt werden, oder den höchsten Zinssatz bei liquiditätsabsorbierenden Zinstendern, zu dem Gebote zugeteilt werden;
„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ (marginal lending facility) bezeichnet eine ständige Fazilität des Eurosystems, die die Geschäftspartner nutzen können, um vom Eurosystem über eine NZB vorbehaltlich der Verpflichtung, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten zu stellen, einen Übernachtkredit zu einem im Voraus festgesetzten Zinssatz zu erhalten;
„Spitzenrefinanzierungssatz“ (marginal lending facility rate) bezeichnet den für die Spitzenrefinanzierungsfazilität geltenden Zinssatz;
„marginaler Swapsatz“ (marginal swap point quotation) bezeichnet den Swapsatz, bei dem das gewünschte Zuteilungsvolumen im Tenderverfahren erreicht wird;
„marktfähige Sicherheiten“ (marketable assets) bezeichnen Schuldtitel, die an einem Markt zum Handel zugelassen sind und die in Teil 4 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen;
„Fälligkeitstag“ (maturity date) bezeichnet das Datum, an dem ein geldpolitisches Geschäft des Eurosystems ausläuft. Im Falle einer Rückkaufsvereinbarung oder eines Swapgeschäfts entspricht der Fälligkeitstag dem Rückkaufstag;
„Mitgliedstaat“ (Member State) bezeichnet einen Mitgliedstaat der Union;
„Multi-cédulas“ (multi cédulas) bezeichnen Schuldtitel von spezifischen spanischen Zweckgesellschaften (Fondo de Titulización de Activos, FTA), die es einer gewissen Zahl kleiner einzelner cédulas (spanische gedeckte Schuldverschreibungen) verschiedener Originatoren ermöglichen, zusammengefasst zu werden;
„multilaterale Entwicklungsbank“ (multilateral development bank) bezeichnet eine in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Stelle, wobei Risikopositionen gegenüber einer solchen Stelle ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
„amerikanisches Zuteilungsverfahren“ (multiple rate auction (American auction)) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die Zuteilung zu den individuell gebotenen Zinssätzen oder Preisen oder Swapsätzen erfolgt;
„mehrstufig verzinstes Papier“ (multi-step coupon) bezeichnet den Teil (x) der Marge der Verzinsungsart, der sich nach einem festgelegten Zeitplan zu festgelegten Terminen, in der Regel der Kündigungstermin oder der Tag der Zinszahlung, mehr als einmal während der Laufzeit der Sicherheit erhöht;
„nationale Zentralbank“ (NZB) (national central bank (NCB)) bezeichnet eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
„NZB-Geschäftstag“ (NCB business day) bezeichnet jeden Tag, an dem eine NZB zur Ausführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems geöffnet ist, einschließlich der Tage, an denen Zweigstellen einer solchen NZB aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertage geschlossen sein könnten;
„G-10-Länder außerhalb des EWR“ (non-EEA G10 countries) die G-10-Länder, die keine EWR-Länder sind, d. h. Kanada, Japan, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten;
„nach dem Recht eines nicht dem EWR angehörenden G-10-Landes gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung“ (non-EEA G-10 legislative covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung, die gemäß den Anforderungen des nationalen Rechtsrahmens für gedeckte Schuldverschreibungen eines nicht dem EWR angehörenden G-10-Landes begeben wird;
„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ (non-financial corporation) hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
„nicht marktfähige Sicherheit“ (non-marketable asset) bezeichnet eine der nachstehenden Sicherheiten: Termineinlagen, Kreditforderungen, RMBDs und nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind;
„Durch notenbankfähige Kreditforderungen besicherte nicht marktfähige Schuldtitel“ (non-marketable debt instruments backed by eligible credit claims — nachfolgend „DECCs“ ) bezeichnet Schuldtitel,
die unmittelbar oder mittelbar durch Kreditforderungen besichert sind, die vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 107f alle für Kreditforderungen geltenden Zulassungskriterien des Eurosystems gemäß Teil 4 Titel III Kapitel 1 Abschnitt 1 erfüllen;
die doppelten Rückgriff ermöglichen auf i) ein Kreditinstitut, das Originator der zugrunde liegenden Kreditforderungen ist, und ii) die im dynamischen Deckungspool zugrunde liegenden Kreditforderungen im Sinne von Buchstabe a;
bei denen es keine Tranchierung der Risiken gibt;
▼M9 —————
„endgültiger Kauf bzw. Verkauf“ (outright transaction) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem notenbankfähige marktfähige Sicherheiten endgültig am Markt (per Kasse oder Termin) kauft oder verkauft, wodurch das Eigentum an den Vermögenswerten vollständig vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, ohne dass gleichzeitig eine Rückübertragung des Eigentums vereinbart wird;
„Pfandpoolverfahren“ (pooling) bezeichnet das Pfandpoolverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22);
▼M14 —————
„öffentliches Rating“ (public credit rating) bezeichnet ein Rating, das a) von einer in der Union registrierten Ratingagentur, die vom Eurosystem als externe Ratingagentur zugelassen ist, abgegeben oder unterstützt wird, sowie b) veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben wird;
„öffentliche Stelle“ (public sector entity) bezeichnet eine Stelle, die von einem nationalen statistischen Amt als eine Einheit innerhalb des öffentlichen Sektors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingestuft wird;
„Schnelltender“ (quick tender) bezeichnet ein Tenderverfahren, das normalerweise innerhalb von 105 Minuten von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses und nur mit einer begrenzten Zahl von Geschäftspartnern durchgeführt wird, wie in Teil 2 näher ausgeführt wird;
▼M14 —————
„Rückkaufsvereinbarung“ (repurchase agreement) bezeichnet eine Vereinbarung, nach der einem Käufer eine notenbankfähige Sicherheit ohne Eigentumsvorbehalt verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, einen gleichartigen Vermögenswert zu einem bestimmten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen;
„Rückkaufstag“ (repurchase date) bezeichnet das Datum, an dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer gleichartige Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen;
„Rückkaufspreis“ (repurchase price) bezeichnet einen Preis, zu dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer gleichartige Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen. Der Rückkaufspreis ist gleich der Summe aus dem Kaufpreis und dem Preisaufschlag, der dem Zins auf den gewährten Liquiditätsbetrag für die Laufzeit der Operation entspricht;
„befristete Transaktion“ (reverse transaction) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften und die Gewährleistung des Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität eingesetzt wird, bei denen eine NZB notenbankfähige Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kreditgeschäfte in Form von besicherten Krediten durchführt;
▼M14 —————
„Wertpapierabwicklungssystem“ (securities settlement system — SSS) ein Wertpapierabwicklungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, das die Übertragung von Wertpapieren entweder ohne Gegenwertverrechnung (Free of Payment — FOP) oder gegen Zahlung (Lieferung gegen Zahlung) (Delivery versus Payment — DVP) ermöglicht;
„Abwicklungstag“ (settlement date) bezeichnet ein Datum, an dem eine Transaktion abgewickelt wird;
„holländisches Zuteilungsverfahren“ (single rate auction (Dutch auction)) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem der Zuteilungssatz bzw. Preis oder Swapsatz für alle zum Zuge kommenden Gebote dem marginalen Zinssatz bzw. Preis oder Swapsatz entspricht;
„Zweckgesellschaft“ (special purpose vehicle (SPV)) bezeichnet eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Standardtender“ (standard tender) bezeichnet ein Tenderverfahren, das in der Regel innerhalb von 24 Stunden von der Ternderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt wird;
„strukturelle Operationen“ (structural operations) bezeichnen eine Gruppe von Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem durchgeführt werden, um die strukturelle Liquiditätsposition des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor anzupassen oder um sonstige geldpolitische Zwecke zu verfolgen wie im Teil 2 näher ausgeführt;
▼M9 —————
„Emittentengruppe von an Nachhaltigkeitsziele gebundenen Anleihen“ (sustainability-linked bond issuer group) eine Gruppe von Unternehmen, die als eine wirtschaftliche Einheit tätig sind und für die Zwecke der Darstellung des konsolidierten Abschlusses eine Berichtseinheit bilden, bestehend aus der Muttergesellschaft sowie allen ihren direkten und indirekten Tochtergesellschaften;
„Nachhaltigkeitsperformanceziel“ (sustainability performance target) eine in einem öffentlichen Emissionsdokument festgelegte Zielvorgabe, anhand der quantifizierbare Verbesserungen im Nachhaltigkeitsprofil des Emittenten oder eines oder mehrerer Unternehmen, die derselben Emittentengruppe von an Nachhaltigkeitsziele gebundenen Anleihen angehören, über einen vorgegebenen Zeitraum in Bezug auf eines oder mehrere der in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) festgelegten Umweltziele bzw. eines oder mehrere der von den Vereinten Nationen festgelegten nachhaltigen Entwicklungsziele in Bezug auf den Klimawandel oder die Umweltschädigung ( 13 ) gemessen werden;
„Swapsatz“ (swap point) bezeichnet die Differenz zwischen dem Wechselkurs der Termintransaktion und dem Wechselkurs der Kassatransaktion bei einem Devisenswapgeschäft, der im Einklang mit den allgemeinen Marktgepflogenheiten quotiert wird;
„Aufstockung“ (tap issue or tap issuance) bezeichnet eine Emission, die eine einheitliche Serie mit einer früheren Emission bildet;
„TARGET“ das in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) geregelte transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem der neuen Generation;
„TARGET-Konto“ (TARGET account) ein TARGET-Konto im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 59 der genannten Leitlinie;
„Tenderverfahren“ (tender procedure) bezeichnet ein Ausschreibungsverfahren, bei dem das Eurosystem dem Markt Liquidität zuführt oder entzieht, wobei die NZB Transaktionen tätigt, indem sie nach einer öffentlichen Ankündigung Gebote der Geschäftspartner annimmt;
„Abschlusstag“ (trade date (T)) bezeichnet das Datum, an dem ein Abschluss, d. h. eine Vereinbarung über eine finanzielle Transaktion zwischen zwei Geschäftspartnern, getätigt wird. Dieses Datum kann mit dem Abwicklungstag für die Transaktion zusammenfallen (gleichtägige Abwicklung) oder dem Abwicklungstag um eine bestimmte Anzahl von Geschäftstagen vorausgehen (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zur Abwicklung);
▼M9 —————
▼M14 —————
„Union“ bezeichnet die Europäische Union;
„Bewertungsabschlag“ (valuation haircut) bezeichnet einen Prozentsatz, der vom Marktwert einer bei Kreditgeschäften des Eurosystems genutzten Sicherheit in Abzug gebracht wird;
„Korrektur“ (valuation markdown) bezeichnet einen bestimmten Prozentsatz, der vom Marktwert der bei Kreditgeschäften des Eurosystems genutzten Sicherheiten in Abzug gebracht wird, bevor ein Bewertungsabschlag vorgenommen wird;
„Zinstenderverfahren“ (variable rate tender procedure) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die teilnehmenden Geschäftspartner konkurrierend sowohl Betrag als auch Zinssatz, Swapsatz oder Preis des Geschäfts bieten, zu dem sie das Geschäft mit dem Eurosystem tätigen wollen, und wobei die günstigsten Gebote vorrangig zum Zuge kommen, bis der gesamte Zuteilungsbetrag erreicht ist;
„Abwicklungsgesellschaft“ bezeichnet ein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, a) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder b) das eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde, einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) oder gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) hervorgehen.
„Nullkupon“ (zero coupon) bezeichnet einen Schuldtitel ohne periodische Kuponzahlungen.
TEIL 2
DIE GELDPOLITISCHEN INSTRUMENTE, GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS
Artikel 3
Rahmen für die Umsetzung der Geldpolitik des Eurosystems
Die bei der Umsetzung der Geldpolitik vom Eurosystem eingesetzten geldpolitischen Instrumente bestehen aus:
Offenmarktgeschäften;
ständigen Fazilitäten;
Mindestreserven.
Artikel 4
Wesentliche Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems
Eine Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems wird in Tabelle 1 zusammengefasst.
Tabelle 1
Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems
|
Gruppen von geldpolitischen Geschäften |
Arten der Instrumente |
Laufzeit |
Rhythmus |
Verfahren |
||
|
Liquiditätsbereitstellung |
Liquiditätsabsorption |
|||||
|
Offenmarktgeschäfte |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Befristete Transaktionen |
— |
Eine Woche |
Wöchentlich |
Standardtenderverfahren |
|
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Befristete Transaktionen |
— |
Drei Monate (*1) |
Monatlich (*1) |
Standardtenderverfahren |
|
|
Feinsteuerungsoperationen |
Befristete Transaktionen |
Befristete Transaktionen |
Nicht standardisiert |
Nicht standardisiert |
Tenderverfahren ►M11 ◄ |
|
|
Devisenswaps |
Devisenswaps |
|||||
|
— |
Hereinnahme von Termineinlagen |
|||||
|
Strukturelle Operationen |
Befristete Transaktionen |
Befristete Transaktionen |
Nicht standardisiert |
Nicht standardisiert |
Standardtenderverfahren (*2) |
|
|
— |
Emission von EZB-Schuldverschreibungen |
Weniger als 12 Monate |
||||
|
Endgültige Käufe |
Endgültige Verkäufe |
— |
||||
|
Ständige Fazilitäten |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Befristete Transaktionen |
— |
Über Nacht |
Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner |
|
|
Einlagefazilität |
— |
Einlagenannahme |
Über Nacht |
Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner |
||
|
(*1)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4.
(*2)
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d.
(*3)
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c. |
||||||
TITEL I
OFFENMARKTGESCHÄFTE
KAPITEL 1
Übersicht über Offenmarktgeschäfte
Artikel 5
Übersicht über Gruppen und Instrumente in Bezug auf Offenmarktgeschäfte
Abhängig von ihrem besonderen Zweck können Offenmarktgeschäfte in folgenden Gruppen zusammengefasst werden:
Hauptrefinanzierungsgeschäfte;
längerfristige Refinanzierungsgeschäfte;
Feinsteuerungsoperationen;
strukturelle Operationen.
Offenmarktgeschäfte werden mittels folgender Instrumente durchgeführt:
befristete Transaktionen;
Devisenswaps für geldpolitische Zwecke;
die Hereinnahme von Termineinlagen;
die Emission von EZB-Schuldverschreibungen;
endgültige Käufe bzw. Verkäufe.
In Bezug auf die in Absatz 2 festgelegten spezifischen Gruppen von Offenmarktgeschäften gelten die in Absatz 3 genannten folgenden Instrumente:
Hauptrefinanzierungsgeschäfte und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden ausschließlich über befristete Transaktionen durchgeführt;
Feinsteuerungsoperationen können durchgeführt werden über:
befristete Transaktionen;
Devisenswaps für geldpolitische Zwecke;
die Hereinnahme von Termineinlagen;
strukturelle Operationen können durchgeführt werden über:
befristete Transaktionen;
die Emission von EZB-Schuldverschreibungen;
endgültige Käufe bzw. Verkäufe.
KAPITEL 2
Gruppen von Offenmarktgeschäften
Artikel 6
Hauptrefinanzierungsgeschäfte
Hauptrefinanzierungsgeschäfte weisen folgende operationalen Merkmale auf:
es handelt sich um liquiditätszuführende Operationen;
sie werden in der Regel jede Woche nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems durchgeführt;
sie haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche, wie im unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems ausgeführt, vorbehaltlich der in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme;
sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;
sie werden als Standardtender durchgeführt;
sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien, die von allen Geschäftspartnern zu erfüllen sind, die Gebote für solche Geschäfte abgeben;
Basis sind notenbankfähige Sicherheiten.
Artikel 7
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
Längerfristige Hauptrefinanzierungsgeschäfte weisen folgende operationale Merkmale auf:
es handelt sich um liquiditätszuführende befristete Transaktionen;
sie werden regelmäßig jeden Monat nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems, vorbehaltlich der in Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme, durchgeführt;
sie haben nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems in der Regel eine Laufzeit von drei Monaten, vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen;
sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;
sie werden als Standardtender durchgeführt;
sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien, die von allen Geschäftspartnern zu erfüllen sind, die Gebote für solche Geschäfte abgeben;
Basis sind notenbankfähige Sicherheiten.
Artikel 8
Feinsteuerungsoperationen
Feinsteuerungsoperationen weisen folgende operationalen Merkmale auf:
sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Operation durchgeführt werden;
sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die in der Regel nicht standardisiert sind;
sie werden in der Regel über Schnelltenderverfahren durchgeführt, es sei denn das Eurosystem beschließt, eine bestimmte Feinsteuerungsoperation angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein Standardtenderverfahren durchzuführen;
sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;
sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien für Geschäftspartner, und zwar in Abhängigkeit von
der jeweiligen Art des Instruments zur Durchführung von Feinsteuerungsoperationen und
dem anwendbaren Verfahren für diese jeweilige Art des Instruments;
bei befristeten Transaktionen sind notenbankfähige Sicherheiten die Basis.
Artikel 9
Strukturelle Operationen
Strukturelle Operationen weisen folgende operationalen Merkmale auf:
es handelt sich um liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Operationen;
sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die nicht standardisiert sind;
sie werden über Tenderverfahren oder bilaterale Geschäfte abhängig von der Art des jeweiligen Instruments zur Durchführung der strukturellen Operation durchgeführt;
sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;
sie unterliegen den in Teil 3 genannten Zulassungskriterien für Geschäftspartner, und zwar in Abhängigkeit von i) der jeweiligen Art des Instruments zur Durchführung von strukturellen Operationen und ii) dem anwendbaren Verfahren für diese jeweilige Art des Instruments;
liquiditätszuführende strukturelle Operationen basieren auf notenbankfähigen Sicherheiten mit Ausnahme von endgültigen Käufen.
KAPITEL 3
Instrumente für Offenmarktgeschäfte
Artikel 10
Befristete Transaktionen
Befristete Transaktionen für geldpolitische Zwecke weisen die folgenden operationalen Merkmale auf:
Sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden.
Sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die von der Gruppe des Offenmarktgeschäfts abhängt, für das sie eingesetzt werden.
Die befristeten Transaktionen, die der Gruppe der Offenmarktgeschäfte zuzuordnen sind, werden als Standardtender durchgeführt; bei Feinsteuerungsoperationen werden sie ausnahmsweise über Tenderverfahren durchgeführt.
Die befristeten Transkationen, die der Gruppe der Spitzenrefinanzierungsfazilität zuzuordnen sind, werden gemäß Artikel 18 durchgeführt.
Sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt.
Artikel 11
Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke
Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke weisen folgende operationalen Merkmale auf:
sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden;
sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die nicht standardisiert sind;
sie werden über Schnelltenderverfahren durchgeführt, es sei denn das Eurosystem beschließt, das spezifische Geschäft angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein Standardtenderverfahren durchzuführen;
sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt.
Für Geschäftspartner, die an Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.
Tabelle 2
Die Ermittlung der Wechselkurse bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke
|
S |
= |
Kassakurs (am Abschlusstag des Devisenswapgeschäfts) des Euro (EUR) gegenüber einer Fremdwährung ABC
|
|
FM |
= |
Terminkurs des Euro gegenüber einer Fremdwährung ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)
|
|
ΔM |
= |
Terminswapsatz Euro/ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)
|
|
N(.) |
= |
Kassabetrag der Währung; N(.)M ist der Terminbetrag der Währung:
|
Artikel 12
Hereinnahme von Termineinlagen
Die Hereinnahme von Termineinlagen weist folgende operationalen Merkmale auf
sie wird zur Liquiditätsabsorption durchgeführt;
sie kann auf der Grundlage eines angekündigten Zeitplans für Geschäfte mit vorgegebenem Rhythmus und vorgegebener Laufzeit oder ad hoc erfolgen, um auf Entwicklungen in der Liquiditätsversorgung zu reagieren, z. B. die Hereinnahme von Termineinlagen kann am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode erfolgen, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben;
sie erfolgt als Schnelltender, es sei denn, von der EZB wird beschlossen, das spezifische Geschäft angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein Standardtenderverfahren durchzuführen;
die Hereinnahme von Termineinlagen erfolgt dezentral durch die NZBen.
Artikel 13
Emission von EZB-Schuldverschreibungen
Die EZB kann EZB-Schuldverschreibungen
zu einem abgezinsten Emissionsbetrag, der unter dem Nennwert liegt; oder
zu einem Betrag, der über dem Nennwert liegt, emittieren,
und bei Fälligkeit zum Nennwert einlösen.
Die Differenz zwischen dem Emissions- und dem Nennbetrag entspricht der Verzinsung des Emissionsbetrags zum vereinbarten Zinssatz für die Laufzeit der Schuldverschreibungen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Berechnung des Emissionsbetrags erfolgt im Einklang mit Tabelle 3.
Tabelle 3
Emission von EZB-schuldverschreibungen
Der Emissionsbetrag errechnet sich wie folgt:
Es seien:
|
N |
= |
Nennwert der EZB-Schuldverschreibung |
|
rI |
= |
Zinssatz (in %) |
|
D |
= |
Laufzeit der EZB-Schuldverschreibung (in Tagen) |
|
PT |
= |
Emissionsbetrag der EZB-Schuldverschreibung |
EZB-Schuldverschreibungen weisen folgende operationalen Merkmale auf:
sie werden als liquiditätsabsorbierendes Offenmarktgeschäft emittiert;
sie können regelmäßig oder unregelmäßig emittiert werden;
sie haben eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
sie werden über Standardtenderverfahren begeben;
sie werden dezentral von den NZBen im Tenderverfahren angeboten.
Artikel 14
Endgültige Käufe bzw. Verkäufe
Endgültige Käufe bzw. Verkäufe weisen folgende operationalen Merkmale auf:
sie können als liquiditätszuführende Transaktionen (endgültige Käufe) wie auch als liquiditätsabsorbierende Transaktionen (endgültige Verkäufe) durchgeführt werden;
sie haben einen Rhythmus, der nicht standardisiert ist;
sie werden als bilaterale Geschäfte durchgeführt, es sei denn die EZB beschließt, das spezifische Geschäft als Schnell- oder Standardtender durchzuführen;
sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt, es sei denn, der EZB-Rat beschließt, dass die EZB, oder eine oder mehrere NZBen, die als operativer Arm der EZB fungieren, das spezifische Geschäft durchführt bzw. durchführen;
sie basieren nur auf den in Teil 4 genannten notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten.
Artikel 15
Verpflichtungen hinsichtlich der Besicherung und Abwicklung bei befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke
In Bezug auf liquiditätszuführende befristete Transaktionen und liquiditätszuführende Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke:
schaffen die Geschäftspartner im Fall von befristeten Transaktionen einen ausreichenden Betrag an notenbankfähigen Sicherheiten oder im Fall von Devisenswapgeschäften den entsprechenden Fremdwährungsbetrag an, der am Abwicklungstag abzuwickeln ist;
gewährleisten die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung des Geschäfts bis zu dessen Fälligkeit; der Wert der als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte muss den insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation einschließlich der während der Laufzeit der Operation aufgelaufenen Zinsen jederzeit decken. Laufen positive Zinsen auf, sollte der jeweilige Betrag dem insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation täglich hinzuaddiert werden; laufen negative Zinsen auf, sollte der jeweilige Betrag täglich vom insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation abgezogen werden;
sofern in Bezug auf Buchstabe b zutreffend, stellen die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung mittels entsprechendem Margenausgleich bereit, und zwar anhand von ausreichend notenbankfähigen Sicherheiten oder liquiden Mitteln. Die Einreichung liquider Mittel als Sicherheit kann auch von einer NZB gemäß Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) eingeleitet werden.
In Bezug auf liquiditätsabsorbierende befristete Transaktionen und liquiditätsabsorbierende Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke:
schaffen Geschäftspartner ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabsorbierenden Geschäft auf sie entfallenden Betrag an;
gewährleisten Geschäftspartner eine angemessene Besicherung des Geschäfts bis zu dessen Fälligkeit;
sofern in Bezug auf Buchstabe b zutreffend, stellen die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung mittels entsprechendem Margenausgleich bereit, und zwar anhand von ausreichend notenbankfähigen Sicherheiten oder liquiden Mitteln.
Artikel 16
Verpflichtungen hinsichtlich der Abwicklung der endgültigen Käufe bzw. Verkäufe, der Hereinnahme von Termineinlagen und der Emission von EZB-Schuldverschreibungen
TITEL II
STÄNDIGE FAZILITÄTEN
Artikel 17
Ständige Fazilitäten
Es gibt folgende Arten von ständigen Fazilitäten:
Spitzenrefinanzierungsfazilität;
Einlagefazilität.
KAPITEL 1
Spitzenrefinanzierungsfazilität
Artikel 18
Merkmale der Spitzenrefinanzierungsfazilität
Artikel 19
Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität
Artikel 20
Laufzeit und Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
KAPITEL 2
Einlagefazilität
Artikel 21
Merkmale der Einlagefazilität
Artikel 22
Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität
▼M13 —————
Artikel 23
Laufzeit und Zinssatz der Einlagefazilität
TITEL III
VERFAHREN FÜR GELDPOLITISCHE GESCHÄFTE DES EUROSYSTEMS
KAPITEL 1
Tenderverfahren für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems
Artikel 24
Arten von Verfahren für Offenmarktgeschäfte
Offenmarktgeschäfte werden über Tenderverfahren durchgeführt.
Artikel 25
Übersicht über Tenderverfahren
Die Tenderverfahren gliedern sich in sechs Verfahrensschritte, die in der Tabelle 4 näher erläutert werden.
Tabelle 4
Verfahrensschritte bei Tenderverfahren
|
Schritt 1 |
Tenderankündigung a) öffentliche Ankündigung durch die EZB b) öffentliche Ankündigung durch die NZBen und direkte Ankündigung gegenüber einzelnen Geschäftspartnern (wenn dies notwendig erscheint) |
|
Schritt 2 |
Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner |
|
Schritt 3 |
Zusammenstellung der Gebote durch das Eurosystem |
|
Schritt 4 |
Tenderzuteilung und Bekanntmachung der Tenderergebnisse a) Tenderzuteilungsentscheidung der EZB b) öffentliche Bekanntmachung der Zuteilungsergebnisse durch die EZB |
|
Schritt 5 |
Bestätigung der einzelnen Zuteilungsergebnisse |
|
Schritt 6 |
Abwicklung der Transaktionen |
Tenderverfahren werden in Form von Standardtenderverfahren oder Schnelltenderverfahren durchgeführt. ►M13 Die operationalen Merkmale von Standard- und Schnelltenderverfahren sind abgesehen vom zeitlichen Rahmen und dem Kreis der Geschäftspartner identisch. ◄
▼M13 —————
Tabelle 5a
Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für Standard- und Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit (*1) angegeben)
|
|
Standardtenderverfahren |
Schnelltenderverfahren |
|
|
|
Hauptrefinanzierungsgeschäft |
Regelmäßiges längerfristiges Refinanzierungsgeschäft |
|
|
Tenderankündigung |
T-1 15.40 Uhr |
T-1 15.55 Uhr |
T hh.mm |
|
Frist für die Abgabe von Geboten durch Geschäftspartner |
T 09.30 Uhr |
T 10.00 Uhr |
+ 00.30 Uhr |
|
Bekanntmachung der Tenderergebnisse |
T 11.30 Uhr |
T 12.00 Uhr |
+ 01.35 Uhr |
|
Abwicklung der Transaktionen |
T + 1 |
T + 1 |
T |
|
(*1)
Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) berücksichtigt die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit. T steht für „trade day“ (Abschlusstag). |
|||
▼M13 —————
Artikel 26
Standardtenderverfahren
Artikel 27
Schnelltenderverfahren
Artikel 28
Durchführung von Standardtenderverfahren für Hauptrefinanzierungsgeschäfte und regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte auf der Grundlage des Tenderkalenders
Die unverbindlichen Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte sind in Tabelle 7 dargelegt.
Tabelle 7
Normale Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte
|
Art von Offenmarktgeschäften |
Normaler Abschlusstag (T) |
|
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Jeder Dienstag (*1) |
|
Regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Letzter Dienstag eines jeden Kalendermonats (*2) |
|
(*1)
Spezielle Terminierung kann aufgrund von Feiertagen erfolgen.
(*2)
Aufgrund der Feiertage wird das längerfristige Refinanzierungsgeschäft im Dezember für gewöhnlich um eine Woche, d. h. auf den vorhergehenden Dienstag in diesem Monat, vorverlegt. |
|
Artikel 29
Durchführung von Tenderverfahren für Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen ohne einen Tenderkalender
Artikel 30
Ankündigung von Standard- und Schnelltendern
Artikel 31
Form und Ort der Abgabe der Gebote
Artikel 32
Abgabe von Geboten
Artikel 33
Mindestbietungs- und Höchstbietungsbeträge
Artikel 34
Mindestbietungs- und Höchstbietungssätze
Artikel 35
Bietungsfrist
Artikel 36
Ablehnung von Geboten
Eine NZB:
lehnt alle Gebote eines Geschäftspartners ab, wenn der Gesamtbietungsbetrag die von der EZB gegebenenfalls festgesetzten Höchstbietungsbeträge überschreitet;
lehnt ein Gebot eines Geschäftspartners ab, wenn das Gebot den Mindestbietungsbetrag unterschreitet;
lehnt ein Gebot eines Geschäftspartners ab, wenn das Gebot unter dem niedrigsten akzeptierten Zinssatz, Preis oder Swapsatz oder über dem höchsten akzeptierten Zinssatz, Preis oder Swapsatz liegt.
Artikel 37
Zuteilung bei liquiditätszuführenden und liquiditätsabsorbierenden Mengentenderverfahren
In einem Mengentenderverfahren werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:
Die Gebote werden zusammengestellt.
Übersteigt das Gesamtbietungsaufkommen den angestrebten Zuteilungsbetrag, so werden die Gebote anteilig im Verhältnis des vorgesehenen Zuteilungsbetrags zum Gesamtbietungsaufkommen gemäß Tabelle 1 des Anhangs III zugeteilt.
Der dem einzelnen Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.
Die EZB kann beschließen,
einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen, der den niedrigsten Betrag darstellt, der jedem Bieter zugeteilt werden kann, oder
eine Mindestzuteilungsquote zuzuteilen, welche die prozentuale Untergrenze für die Zuteilung zum marginalen Zuteilungssatz für jeden Bieter darstellt.
Artikel 38
Zuteilung bei liquiditätszuführenden Zinstenderverfahren in Euro
In einem liquiditätszuführenden Zinstenderverfahren in Euro werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:
Gebote werden in absteigender Reihenfolge der Zinsgebote oder in aufsteigender Reihenfolge der gebotenen Preise zusammengestellt.
Gebote mit den höchsten Zinssätzen (dem niedrigsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit niedrigeren Zinssätzen (höheren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der für die Zuteilung vorgesehene Gesamtbetrag erreicht ist.
Wenn beim marginalen Zinssatz (höchster akzeptierter Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz (höchster akzeptierter Preis) gemäß Tabelle 2 des Anhangs III zugeteilt.
Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.
Artikel 39
Zuteilung bei liquiditätsabsorbierenden Zinstenderverfahren in Euro
In einem liquiditätsabsorbierenden Zinstenderverfahren in Euro, das bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen und der Hereinnahme von Termineinlagen verwendet wird, werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:
Gebote werden in aufsteigender Reihenfolge der Zinsgebote oder in absteigender Reihenfolge der gebotenen Preise zusammengestellt.
Gebote mit den niedrigsten Zinssätzen (dem höchsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit höheren Zinssätzen (niedrigeren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der Gesamtbetrag, der abgeschöpft werden soll, erreicht ist.
Wenn beim marginalen Zinssatz (niedrigster akzeptierter Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz (niedrigster akzeptierter Preis) gemäß Tabelle 2 des Anhangs III zugeteilt.
Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet. Bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird der zugeteilte Nominalbetrag auf das nächste Vielfache von 100 000 EUR gerundet.
Artikel 40
Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätszuführenden Devisenswaps
In einem Zinstenderverfahren bei liquiditätszuführenden Devisenswaps werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:
Gebote werden in aufsteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze unter Berücksichtigung des Vorzeichens zusammengestellt.
Das Vorzeichen hängt vom Vorzeichen des Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro ab. Wenn für die Laufzeit des Swapgeschäfts:
der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv, d. h., der Eurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwährung notiert;
der Fremdwährungszinssatz niedriger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz negativ, d. h., der Eurokurs wird mit einem Abschlag gegenüber der Fremdwährung notiert.
Die Gebote mit den niedrigsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit höheren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis der angestrebte Zuteilungsbetrag in der festgelegten Währung erreicht ist.
Wenn beim höchsten akzeptierten Swapsatz, d. h. dem marginalen Swapsatz, der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf diese Gebote im Verhältnis des verbleibendem Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz gemäß Tabelle 3 des Anhangs III zugeteilt.
Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.
Artikel 41
Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätsabsorbierenden Devisenswaps
In einem Zinstenderverfahren bei liquiditätsabsorbierenden Devisenswaps werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:
Gebote werden in absteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze unter Berücksichtigung des Vorzeichens zusammengestellt.
Das Vorzeichen hängt vom Vorzeichen des Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro ab. Wenn für die Laufzeit des Swapgeschäfts:
der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv, d. h., der Eurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwährung notiert;
der Fremdwährungszinssatz niedriger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz negativ, d. h., der Eurokurs wird mit einem Abschlag gegenüber der Fremdwährung notiert.
Gebote mit den höchsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit niedrigeren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis:
der Gesamtbetrag in der festgelegten Währung, der absorbiert werden soll, erreicht ist, und
beim niedrigsten akzeptierten Swapsatz, d. h. dem marginalen Swapsatz, der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt.
Der verbleibende Zuteilungsbetrag wird anteilig auf diese Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz gemäß Tabelle 3 des Anhangs III zugeteilt. Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.
Artikel 42
Art des Tenders für Zinstenderverfahren
Bei Zinstenderverfahren kann das Eurosystem die Zuteilung entweder zu einem einheitlichen Satz (holländisches Zuteilungsverfahren) oder zu mehreren Sätzen (amerikanisches Zuteilungsverfahren) vornehmen.
Artikel 43
Bekanntmachung der Tenderergebnisse
▼M11 —————
KAPITEL 2
Abwicklungsverfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems
Artikel 49
Übersicht über Abwicklungsverfahren
Artikel 50
Abwicklung von Offenmarktgeschäften
Die voraussichtlichen Abwicklungstage sind in Tabelle 8 zusammengefasst.
Tabelle 8
Voraussichtliche Abwicklungstage bei Offenmarktgeschäften des Eurosystems (*1)
|
Geldpolitisches Instrument |
Abwicklungstag bei Offenmarktgeschäften im Rahmen von Standardtenderverfahren |
►M11 Abwicklungstag bei Offenmarktgeschäften im Rahmen von Schnelltenderverfahren ◄ |
|
Befristete Transaktionen |
T + 1 |
T |
|
Endgültige Käufe bzw. Verkäufe |
Gemäß den Marktgepflogenheiten für die notenbankfähigen Sicherheiten |
|
|
Emission von EZB-Schuldverschreibungen |
T + 2 |
— |
|
Devisenswapgeschäfte |
T, T + 1 oder T + 2 |
|
|
Hereinnahme von Termineinlagen |
T |
|
|
(*1)
Gezählt werden nur Eurosystem-Geschäftstage. T bezieht sich auf den Abschlusstag. |
||
Artikel 51
Abwicklung der als Standardtender durchgeführten Offenmarktgeschäfte
Artikel 52
Abwicklung der als Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführten Offenmarktgeschäfte
Artikel 53
Weitere Einzelheiten zu den Abwicklungs- und Tagesabschlussverfahren
Artikel 54
Haltung von Mindestreserven und Überschussreserven
Reserveguthaben, die über die in Absatz 2 genannten Mindestreserven hinausgehen, werden gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 18 ) verzinst.
TEIL 3
ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER
Artikel 55
Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems
Vorbehaltlich Artikel 57 lässt das Eurosystem nur Institute an seinen geldpolitischen Geschäften teilnehmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
Die Institute sind in das Mindestreservesystem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung einbezogen und sind nicht von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) befreit.
Sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:
Sie unterliegen zumindest einer Form der auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Sie sind Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, die einer Aufsicht unterliegen, die einen mit der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist.
Sie unterliegen einer nichtharmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die einen mit der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist, z. B. Institute mit Sitz außerhalb des EWR, deren Niederlassungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ansässig sind. Im Regelfall gilt bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Instituts zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems der Standard einer nichtharmonisierten Aufsicht als dem Standard der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbar, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedeten maßgeblichen Basel-III-Standards im Aufsichtsregime des jeweiligen Rechtssystems als umgesetzt angesehen werden können.
Es handelt sich um finanziell solide Institute im Sinne von Artikel 55a.
Die Institute erfüllen sämtliche operativen Kriterien, die in den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden Heimat-NZB oder der EZB für die betreffenden Instrumente oder Geschäfte festgelegt sind.
Artikel 55a
Beurteilung der finanziellen Solidität von Instituten
Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität einzelner Institute für die Zwecke dieses Artikels kann das Eurosystem folgende aufsichtlichen Angaben berücksichtigen:
vierteljährliche Daten über Kapital-, Verschuldungs- und Liquiditätsquoten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemeldet werden, oder
gegebenenfalls aufsichtliche Angaben, die einen vergleichbaren Standard wie die Daten gemäß Buchstabe a aufweisen.
Artikel 56
Zugang zu den über Standardtenderverfahren durchgeführten Offenmarktgeschäften und zu den ständigen Fazilitäten
Institute, welche die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 erfüllen, haben Zugang zu den folgenden geldpolitischen Geschäften des Eurosystems:
den ständigen Fazilitäten,
den über Standardtenderverfahren durchgeführten Offenmarktgeschäften.
Artikel 57
Auswahl von Geschäftspartnern für den Zugang zu Offenmarktgeschäften, die über Schnelltenderverfahren durchgeführt werden
Bei Feinsteuerungsoperationen, die als Schnelltender durchgeführt werden, werden die Geschäftspartner wie folgt ausgewählt:
Bei Feinsteuerungsoperationen, die durch Devisenswaps aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, und zwar im Wege von Schnelltenderverfahren, ist der Kreis der Geschäftspartner derselbe wie der Kreis der Institute, die als Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden und in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, niedergelassen sind. Bei Devisenswaps aus geldpolitischen Gründen, die im Wege von Schnelltenderverfahren durchgeführt werden, müssen die Geschäftspartner die in Artikel 55 festgelegten Kriterien nicht erfüllen. Den Auswahlkriterien für Geschäftspartner, die an Devisenmarktinterventionen des Eurosystems teilnehmen, liegen das Vorsichtsprinzip und das Effizienzprinzip zugrunde, wie in Anhang V dargelegt. Die NZBen können zur Überwachung von Kreditrisiken gegenüber bestimmten Geschäftspartnern, die an geldpolitisch motivierten Devisenswapgeschäften teilnehmen, Limit-Systeme verwenden.
Bei Feinsteuerungsoperationen, die durch befristete Transaktionen oder durch die Hereinnahme von Termineinlagen über Schnelltenderverfahren durchgeführt werden, wählt jede NZB für ein bestimmtes Geschäft eine bestimmte Anzahl von Geschäftspartnern aus dem Kreis der Institute aus, die die in Artikel 55 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen und in ihrem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassen sind. Die Auswahl beruht in erster Linie auf der Geldmarktaktivität des betreffenden Instituts. Weitere Auswahlkriterien, die von den NZBen herangezogen werden können, sind beispielsweise die Leistungsfähigkeit der Handelsabteilung und sein Bietungspotenzial.
▼M11 —————
TEIL 4
NOTENBANKFÄHIGE SICHERHEITEN
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 58
Notenbankfähige Sicherheiten und anerkannte, für Kreditgeschäfte des Eurosystems zu verwendende Besicherungsformen
Die Geschäftspartner stellen Sicherheiten durch:
die Übertragung des Eigentums, und zwar rechtlich in Form der Rückkaufsvereinbarung; oder
die Bestellung eines Sicherungsrechts, d. h. ein Pfand, eine Abtretung oder ein sonstiges umfassendes Sicherungsrecht, und zwar rechtlich in Form eines besicherten Kredits,
in jedem dieser Fälle gemäß den nationalen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen, die von der Heimat-NZB festgelegt und dokumentiert wurden.
Artikel 59
Allgemeine Merkmale des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem
Für die Zwecke des ECAF legt das Eurosystem die Bonitätsanforderungen in Form von Bonitätsstufen fest, indem es Schwellenwerte für die Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default — PD) über einen Zeithorizont von einem Jahr vorsieht.
Das Eurosystem betrachtet eine maximale Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung des Wertes — als Äquivalent zu einer Bonitätsanforderung der Bonitätsstufe 2 und eine maximale Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,40 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung des Wertes — als Äquivalent zu einer Bonitätsanforderung der Bonitätsstufe 3.
Alle für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassenen Sicherheiten erfüllen eine Bonitätsanforderung, die mindestens der Bonitätsstufe 3 entspricht. Zusätzliche Bonitätsanforderungen für bestimmte Sicherheiten werden vom Eurosystem gemäß Teil 4 Titel II und III angewandt.
TITEL II
ZULASSUNGSKRITERIEN UND BONITÄTSANFORDERUNGEN FÜR MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN
KAPITEL 1
Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten
Artikel 60
Zulassungskriterien für alle Arten von marktfähigen Sicherheiten
Voraussetzung für die Zulassung als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems ist, dass es sich bei marktfähigen Sicherheiten um Schuldtitel handelt, die die in Abschnitt 1 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen; eine Ausnahme gilt für bestimmte besondere Arten von marktfähigen Sicherheiten, wie in Abschnitt 2 festgelegt.
Artikel 61
Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten und Meldevorschriften
Artikel 62
Kapitalbetrag marktfähiger Sicherheiten
Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung:
auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist; oder
auf einen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, der pauschal nur an einen Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt gebunden ist, der keine andere komplexe Gestaltung aufweist.
Artikel 63
Zulässige Kuponstrukturen für marktfähige Sicherheiten
Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung eine der folgenden Kuponstrukturen aufweisen:
fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst, wobei Zinstermine und -beträge im Voraus ausgewiesen sind;
variabel verzinst mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = (Referenzzinssatz * I) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:
der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:
f (Untergrenze — floor), c (Obergrenze — ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission vordefiniert sind oder sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Emission vordefinierten Verlauf ändern können, wobei l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins; oder
mehrstufig oder variabel verzinst, wobei die Stufen an Nachhaltigkeitsperformanceziele gebunden sind, vorausgesetzt
die Einhaltung der Nachhaltigkeitsperformanceziele durch den Emittenten oder ein Unternehmen, das derselben Emittentengruppe von an Nachhaltigkeitsziele gebundenen Anleihen angehört, wird von einem unabhängigen Dritten gemäß den Bedingungen des Schuldtitels überprüft, und
das für den Aufschlag auf die Verzinsung maßgebliche Ereignis bzw. die damit verbundene Aufschlagszahlung wurden vom Emittenten oder auf anderem Wege nicht ausgeschlossen oder es kam zu keiner Nichtanwendung durch den Emittenten.
Artikel 64
Nichtnachrangigkeit in Bezug auf marktfähige Sicherheiten
Aus den notenbankfähigen Schuldtiteln ergeben sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesen Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind.
Artikel 64a
Marktfähige Sicherheiten außer Asset-Backed Securities und gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 65
Emissionswährung marktfähiger Sicherheiten
Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel auf Euro oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten lauten, deren Währung der Euro ist.
Artikel 66
Emissionsort marktfähiger Sicherheiten
▼M14 —————
Internationale Schuldtitel, die über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) begeben wurden, haben die folgenden jeweils anzuwendenden Kriterien zu erfüllen.
Internationale Schuldtitel in Form von Global-Inhaberschuldverschreibungen werden als Neue Globalurkunden (New Global Note — NGN) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper) hinterlegt, der entweder ein internationaler Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer ist und als solcher i) ein zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem oder ii) ein Wertpapierabwicklungssystem mit einer zugelassenen Verbindung zu einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem betreibt. Dies gilt nicht für internationale Schuldtitel in Form von Global-Inhaberschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note) begeben wurden, sowie für Aufstockungen solcher Urkunden, die unabhängig vom Datum der Aufstockung unter derselben ISIN begeben wurden.
Internationale Schuldtitel in Form von Global-Namensschuldverschreibungen werden im Rahmen der neuen Wertpapierverwahrstruktur für internationale Schuldtitel begeben. Dies gilt abweichend hiervon nicht für internationale Schuldtitel in Form von Global-Namensschuldverschreibungen, die vor dem 1. Oktober 2010 begeben wurden.
Internationale Schuldtitel in Form von Einzelurkunden sind nur dann notenbankfähig, wenn sie vor dem 1. Oktober 2010 begeben wurden.
Artikel 67
Abwicklungsverfahren für marktfähige Sicherheiten
▼M14 —————
Artikel 68
Zulässige Märkte für marktfähige Sicherheiten
Die Beurteilung nicht geregelter Märkte durch das Eurosystem basiert auf den im Folgenden dargelegten Grundsätzen der Sicherheit, Transparenz und Zugänglichkeit:
Sicherheit bedeutet Gewissheit hinsichtlich der Transaktionen, insbesondere die Gewissheit im Hinblick auf Validität und Vollstreckbarkeit der Transaktionen.
Transparenz bezeichnet den ungehinderten Zugang zu Informationen über die Geschäftsordnung und Vorschriften des Marktes, über die Abwicklung der Geschäfte, die finanziellen Merkmale der Sicherheiten, den Preisbildungsmechanismus und die jeweiligen Preise und Mengen, z. B. Notierungen, Zinssätze, Handelsvolumina, ausstehende Beträge.
Zugänglichkeit bezieht sich auf die Fähigkeit des Eurosystems, am Markt zu agieren und Zugang zu ihm zu haben. Ein Markt gilt als zugänglich, wenn er seiner Geschäftsordnung und seinen Vorschriften über die Geschäftsabwicklung zufolge dem Eurosystem die für die Zwecke der Sicherheitenverwaltung benötigten Informationen zur Verfügung stellen kann und die Durchführung der für diese Zwecke erforderlichen Transaktionen erlaubt.
Artikel 69
Art des Emittenten oder Garanten bei marktfähigen Sicherheiten
▼M7 —————
Artikel 70
Sitz des Emittenten/Garanten
▼M14 —————
Artikel 71
Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten
Soweit nicht anders angegeben, müssen Schuldtitel, um notenbankfähig zu sein, die in Kapitel 2 festgelegten Bonitätsanforderungen erfüllen.
Artikel 72
Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities
Für die Zulassung von Asset-Backed Securities zu Kreditgeschäften des Eurosystems ist Voraussetzung, dass die Asset-Backed Securities die allgemeinen Zulassungskriterien — mit Ausnahme der Anforderungen des Artikels 62 über den Kapitalbetrag —, die für alle Arten der in Abschnitt 1 genannten marktfähigen Sicherheiten gelten, sowie die in diesem Unterabschnitt aufgeführten besonderen Zulassungskriterien erfüllen.
Artikel 73
Homogenität und Zusammensetzung der Cashflow generierenden Vermögenswerte
Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist die Homogenität aller ihnen unterliegenden Cashflow generierenden Vermögenswerte, d. h., dass diese im Rahmen einer der nachstehenden Arten von Formularen auf Einzelkreditebene (loan-level templates), auf die in Anhang VIII Bezug genommen wird, gemeldet werden können:
Hypothekenkredite für Wohnimmobilien;
Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
Kredite zur Autofinanzierung;
Verbraucherkredite;
Leasingforderungen;
Kreditkartenforderungen.
▼M6 —————
▼M4 —————
Artikel 74
Geografische Beschränkungen bei Asset-Backed Securities und Cashflow generierenden Vermögenswerten
Artikel 75
Erwerb von Cashflow generierenden Vermögenswerten durch die Zweckgesellschaft
Artikel 76
Beurteilung von Anfechtungsrechten betreffend Asset-Backed Securities
Asset-Backed Securities können nur dann als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem festgestellt hat, dass seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte („Clawback Rules“) geschützt werden, die das Eurosystem nach dem Recht des betreffenden EWR-Lands für relevant erachtet. Zu diesem Zweck kann das Eurosystem, bevor die Asset-Backed Securities als notenbankfähig eingestuft werden können, Folgendes verlangen:
Vorlage eines unabhängigen, nach Form und Inhalt für das Eurosystem akzeptablen Rechtsgutachtens über die anwendbaren Anfechtungsrechte des betreffenden Landes und/oder
Vorlage weiterer Dokumente wie einer Solvenzbescheinigung des Übertragenden für die Anfechtungsfrist, d. h. für den bestimmten Zeitraum, während dessen der Verkauf von Cashflow generierenden Sicherheiten von einem Insolvenzverwalter ungültig gemacht werden kann.
Zu den Anfechtungsrechten, die das Eurosystem als gravierend und daher als nicht zulässig betrachtet, gehören auch folgende Regelungen:
Regelungen, nach denen der Verkauf von Cashflow generierenden Sicherheiten vom Insolvenzverwalter allein deshalb ungültig gemacht werden kann, weil er innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anfechtungsfrist vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers abgeschlossen wurde, und
Regelungen, nach denen eine solche Ungültigmachung vom Übertragungsempfänger nur verhindert werden kann, wenn er nachweist, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers zum Verkaufszeitpunkt nicht bekannt war.
Im Sinne dieses Kriteriums kann es sich bei dem Verkäufer um den Originator bzw. den Intermediär handeln.
Artikel 77
Keine Nachrangigkeit von Tranchen von Asset-Backed Securities
Artikel 77a
Anlagebeschränkungen für Asset-Backed Securities
Etwaige Anlagen von Guthaben auf den Bankkonten des Emittenten oder etwaiger intermediärer Zweckgesellschaften, die der Transaktionsdokumentation unterliegen, dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen sonstiger Asset-Backed Securities, Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten, synthetischen Wertpapieren oder ähnlichen Forderungen bestehen.
Artikel 78
Verfügbarkeit von Daten auf Einzelkreditebene für Asset-Backed Securities
▼M9 —————
Artikel 79
Anforderung von Daten über Asset-Backed Securities
Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen Dritten, die das Eurosystem als beteiligt erachtet und zu denen insbesondere der Emittent, der Originator und/oder der Arrangeur gehören, jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities und hinsichtlich der Meldung der Daten auf Einzelkreditebene für erforderlich hält. Kommt ein Dritter einer konkreten Aufforderung nicht nach, kann das Eurosystem die Hereinnahme der Asset-Backed Securities als Sicherheiten ablehnen oder die Notenbankfähigkeit dieser Sicherheiten aussetzen.
Artikel 79a
Bewertung von Informationen über die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities
Das Eurosystem kann auf der Grundlage seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen die Hereinname von Asset-Backed Securities zur Verwendung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems ablehnen. Bei seiner Bewertung berücksichtigt das Eurosystem, ob die übermittelten Informationen als hinreichend klar, kohärent und umfassend erachtet werden für den Nachweis, dass jedes der für Asset-Backed Securities geltenden Zulassungskriterien erfüllt ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Cashflow generierenden Vermögenswerte auf eine Weise erworben wurden, die das Eurosystem als „True Sale“-Transaktion im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 ansieht.
Artikel 80
Bereits vorhandene gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind
Unbeschadet der Notenbankfähigkeit gesetzlich geregelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 64a können nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen, für die vor dem 8. Juli 2022 eine ISIN geöffnet wurde und die nicht der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) unterliegen („bereits vorhandene gedeckte Schuldverschreibungen“ — legacy covered bonds), durch Asset-Backed Securities besichert werden, sofern der Deckungspool dieser Schuldverschreibungen (im Sinne der Absätze 1 bis 4 „der Deckungspool“) nur Asset-Backed Securities enthält, die sämtliche der nachstehenden Kriterien erfüllen:
Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der Asset-Backed Securities zugrunde liegen, erfüllen zum Zeitpunkt der Öffnung der ISIN die Kriterien von Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Cashflow generierenden Vermögenswerte wurden von einer Stelle originiert, die mit dem Emittenten im Sinne von Artikel 138 eng verbunden ist.
Die Asset-Backed Securities werden als technisches Hilfsmittel zur Übertragung von Grundpfandrechten oder von durch Liegenschaften besicherten Darlehensforderungen von der originierenden Stelle in den Deckungspool eingesetzt.
Vorbehaltlich Absatz 4 überprüfen die NZBen anhand folgender Maßnahmen, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.
Die NZBen fordern vierteljährlich vom Emittenten eine Selbstbescheinigung und eine Verpflichtungserklärung an, mit denen bestätigt wird, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen. In ihrer Aufforderung schreibt die NZB vor, dass die Selbstbescheinigung vom Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager des Emittenten bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist, zu unterzeichnen ist.
Die NZBen fordern jährlich vom Emittenten eine nachträgliche Bescheinigung der externen Prüfer oder Treuhänder an, mit der bestätigt wird, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, die im Treuhandzeitraum den Anforderungen von Absatz 1 genügen.
Die enge Verbindung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Anteile der Seniortranchen der Asset-Backed Securities in den Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibung gemäß Absatz 1 übertragen werden.
Artikel 81
Zulassungskriterien für die von der EZB oder von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebenen Schuldverschreibungen
Artikel 81a
Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng verbundenen Stellen begebene Schuldtitel
Abweichend von Artikel 64 und unter der Voraussetzung, dass sämtliche anderen Zulassungskriterien erfüllt sind, bleiben die folgenden nachrangigen unbesicherten Schuldtitel, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, bis zur Fälligkeit notenbankfähig, sofern sie vor dem 31. Dezember 2018 begeben wurden und die Nachrangigkeit weder auf eine vertragliche Nachrangigkeit im Sinne von Absatz 2 noch auf eine strukturelle Nachrangigkeit gemäß Absatz 3 zurückzuführen ist:
▼M7 —————
KAPITEL 2
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten
Artikel 82
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten
Marktfähige Sicherheiten müssen neben den in Artikel 59 aufgeführten allgemeinen Vorschriften und den in Artikel 84 aufgeführten besonderen Vorschriften auch folgenden Bonitätsanforderungen genügen, damit sie als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen werden können.
Mit Ausnahme von Asset-Backed Securities müssen alle marktfähigen Sicherheiten eine Bonitätsbeurteilung mindestens eines zugelassenen ECAI-Systems in Form eines öffentlichen Ratings aufweisen, das mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht.
Asset-Backed Securities müssen Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens zwei verschiedenen zugelassenen ECAI-Systemen aufweisen, wobei die Beurteilungen jeweils mindestens der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen müssen.
Artikel 83
Arten der ECAI-Bonitätsbeurteilungen bei Bonitätsbeurteilungen für marktfähige Sicherheiten
Es werden die nachstehenden Arten von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zugelassener ECAIs verwendet, um die Einhaltung der für marktfähige Sicherheiten geltenden Bonitätsanforderungen zu überprüfen.
|
a) |
ECAI-Emissionsrating : ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die entweder für eine Emission oder — bei Fehlen eines Emissionsratings derselben ECAI — für die Programm- oder Emissionsserie, in deren Rahmen ein Schuldtitel begeben wird, vergeben wurde. Ein ECAI-Rating für eine Programm- oder Emissionsserie ist nur relevant, wenn es für den bestimmten Schuldtitel gilt und es von der ECAI ausdrücklich und eindeutig mit dem ISIN-Code des Schuldtitels versehen wird und es kein anderes Emissionsrating derselben ECAI gibt. Für ECAI-Emissionsratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. |
|
b) |
ECAI-Emittentenrating : Ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Emittenten vergeben wurde. Für ECAI-Emittentenratings differenziert das Eurosystem im Hinblick auf die zulässige ECAI-Bonitätsbeurteilung nach der Ursprungslaufzeit der Sicherheit. Es wird unterschieden zwischen
i)
kurzfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich 390 Tagen, und
ii)
langfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 390 Tagen. Für kurzfristige Anlagen sind kurzfristige und langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel. Für langfristige Anlagen sind nur langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel. |
|
c) |
ECAI-Garantenrating : Ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Garanten vergeben wurde, wenn die Garantie die Anforderungen nach Titel IV erfüllt. Für ECAI-Garantenratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. Nur langfristige ECAI-Garantenratings sind akzeptabel. |
Artikel 84
Vorrangigkeit von ECAI-Bonitätsbeurteilungen für marktfähige Sicherheiten
Für marktfähige Sicherheiten werden ECAI-Bonitätsbeurteilungen zur Überprüfung, ob die Sicherheiten den Bonitätsanforderungen genügen, vom Eurosystem im Einklang mit den folgenden Regeln berücksichtigt.
Für marktfähige Sicherheiten ohne von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begebene marktfähige Sicherheiten und Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.
Das Eurosystem berücksichtigt ECAI-Emissionsratings vorrangig gegenüber ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings. Unbeschadet der Geltung dieser Prioritätsregel muss gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen.
Liegen mehrere ECAI-Emissionsratings für dieselbe Emission vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste („First-Best“) dieser ECAI-Emissionsratings. Wenn das „First-Best“-ECAI-Emissionsrating nicht mit dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten übereinstimmt, ist die Sicherheit nicht notenbankfähig, selbst wenn eine Garantie vorhanden ist, die gemäß Titel IV zulässig ist.
Liegt kein ECAI-Emissionsrating vor oder fehlt im Fall von gedeckten Schuldverschreibungen ein Emissionsrating, das die in Anhang IXb vorgesehenen Anforderungen erfüllt, kann das Eurosystem ein ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenrating berücksichtigen. Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und/oder ECAI-Garantenratings für dieselbe Emission vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste dieser Ratings.
Für marktfähige Sicherheiten, die von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben werden, gelten die nachstehenden Regeln.
Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a muss mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings.
Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und ECAI-Garantenratings vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste dieser Ratings.
Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, werden nicht nach den Regeln des vorliegenden Buchstabens, sondern nach Buchstabe a beurteilt.
Für Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.
Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b müssen mindestens zwei ECAI-Bonitätsbeurteilungen den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emissionsratings.
Liegen mehr als zwei ECAI-Emissionsratings vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste und das zweitbeste dieser Ratings.
Artikel 85
Von mehreren Emittenten begebene Sicherheiten
Bei marktfähigen Sicherheiten, die von mehreren Emittenten begeben wurden (von mehreren Emittenten begebene Sicherheiten), bestimmt sich das maßgebliche ECAI-Emittentenrating anhand der potenziellen Haftung der einzelnen Emittenten wie folgt:
Haftet jeder einzelne Emittent im Rahmen der Emission bzw. gegebenenfalls der Programm- oder Emissionsserie gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aller anderen Emittenten, wird das höchste der besten ECAI-Emittentenratings aller betreffenden Emittenten berücksichtigt.
Haftet ein Emittent im Rahmen der Emission bzw. gegebenenfalls der Programm- oder Emissionsserie nicht gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aller anderen Emittenten, wird das niedrigste der besten ECAI-Emittentenratings aller betreffenden Emittenten berücksichtigt.
Artikel 86
Ratings in Landeswährung und Fremdwährung
Im Rahmen von ECAI-Emittenten- und Garantenratings sind Ratings in Fremdwährung akzeptabel. Bei auf Landeswährung des Emittenten lautenden Sicherheiten ist auch das Emittentenrating in Landeswährung akzeptabel. Bei auf Landeswährung des Garanten lautenden Sicherheiten ist auch das Garantenrating in Landeswährung akzeptabel.
Artikel 87
Bonitätsbeurteilungskriterien für marktfähige Sicherheiten im Fall einer fehlenden Bonitätsbeurteilung einer zugelassenen externen Ratingagentur
Werden die Schuldtitel von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder von einer „öffentlichen Stelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend eine „öffentliche Stelle im Sinne der Eigenkapitalverordnung“) mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben oder garantiert, nimmt das Eurosystem die Bonitätsbeurteilung nach den folgenden Regeln vor.
Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Zentralstaat gleichgestellt sind, in dessen Hoheitsgebiet sich ihr Sitz befindet, wird den von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtiteln die Bonitätsstufe zugewiesen, die dem besten Rating entspricht, das eine zugelassene externe Ratingagentur an den Zentralstaat vergeben hat, in dessen Hoheitsgebiet diese Stellen ihren Sitz haben.
Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung und werden diese in Buchstabe a nicht genannt, wird den von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtiteln die Bonitätsstufe zugewiesen, die der Bonitätsstufe entspricht, die eine Stufe unter der besten Bonitätsbeurteilung liegt, die eine zugelassene externe Ratingagentur an den Zentralstaat vergeben hat, in deren Hoheitsgebiet diese Stellen ihren Sitz haben.
Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um „öffentliche Stellen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 75, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, ergibt sich hieraus keine implizite Bonitätsbeurteilung. Stattdessen werden von diesen Stellen begebene oder garantierte Schuldtitel Schuldtiteln gleichgestellt, die von privaten Einrichtungen begeben oder garantiert werden, d. h. Schuldtiteln, die keine angemessene Bonitätsbeurteilung haben.
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Artikel 88
Zusätzliche Bonitätsanforderungen für Asset-Backed Securities
TITEL III
ZULASSUNGSKRITERIEN UND BONITÄTSANFORDERUNGEN FÜR NICHT MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN
KAPITEL 1
Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten
Artikel 89
Notenbankfähige Art der Sicherheit
Artikel 90
Kapitalbetrag, Verzinsung und weitere Elemente notenbankfähiger Kreditforderungen
Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen ab dem Zeitpunkt ihrer Nutzung als Sicherheit bis zur endgültigen Tilgung oder Rücknahme folgenden Anforderungen genügen:
Sie lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist; ►M11 ————— ◄
Sie haben eine Verzinsung, die wie folgt gestaltet ist:
abgezinst,
festverzinst,
variabel verzinst, d. h. geknüpft an einen Referenzzinssatz mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = Referenzzinssatz ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:
ihre Zinsstruktur (ob für eine fest verzinste oder variabel verzinste Kreditforderung) kann eine Marge enthalten, die entweder bei der Entstehung der Kreditforderung vordefiniert ist oder die sich über die Laufzeit der Kreditforderung ändern kann. Ändert sich die Marge, so erfolgt die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Zinsstruktur auf der Grundlage der Restlaufzeit der Kreditforderung; und
ihre aktuelle Verzinsung führt nicht zu einem negativen Cashflow oder zu einer Reduzierung der Zahlung des Kapitalbetrags. Führt die Zinsstruktur in der laufenden Zinsperiode zu einem negativen zinsabhängigen Cashflow, so ist die Kreditforderung ab dem Zeitpunkt der Zinsanpassung nicht mehr notenbankfähig. Sie kann zu Beginn einer neuen Zinsperiode wieder notenbankfähig werden, wenn der auf den Schuldner anwendbare zinsabhängige Cashflow nicht länger negativ ist, sofern alle anderen Anforderungen erfüllt werden.
Artikel 91
Keine Nachrangigkeit
Aus Kreditforderungen dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die a) den Ansprüchen von Gläubigern anderer unbesicherter Verbindlichkeiten des Schuldners, einschließlich anderer Anteile oder Unteranteile desselben Konsortialkredits, und b) den Ansprüchen von Inhabern der Schuldtitel desselben Emittenten untergeordnet sind.
Artikel 92
Bonitätsanforderungen für Kreditforderungen
Die Bonität von Kreditforderungen wird anhand der Bonität des Schuldners oder Garanten beurteilt. Der betreffende Schuldner bzw. Garant muss den Bonitätsanforderungen des Eurosystems gemäß den für Kreditforderungen geltenden ECAF-Regeln in Teil 4 Titel III Kapitel 2 genügen.
Artikel 93
Mindestbetrag von Kreditforderungen
Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 25 000 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500 000 EUR.
Artikel 94
Währung von Kreditforderungen
Kreditforderungen müssen auf Euro lauten oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
Artikel 95
Art des Schuldners bzw. Garanten
Artikel 96
Sitz des Schuldners bzw. Garanten
Artikel 97
Anwendbares Recht
Der Vertrag über die Kreditforderung und die Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und der die Kreditforderung als Sicherheit nutzenden Heimat-NZB müssen beide dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, dessen Währung der Euro ist. Außerdem dürfen höchstens zwei Rechtsordnungen gelten für
den Geschäftspartner,
den Gläubiger,
den Schuldner,
den Garanten (nur soweit eine Garantie vorliegt und diese Garantie verwendet wird, um in Bezug auf die Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen),
den Vertrag für die Kreditforderung und
die Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und der die Kreditforderung als Sicherheit mobilisierenden Heimat-NZB.
Artikel 98
Abwicklungsverfahren
Die Kreditforderungen sind gemäß den Verfahren des Eurosystems, die in den entsprechenden nationalen Umsetzungsakten der NZBen festgelegt sind und, soweit zutreffend, gemäß der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) abzuwickeln.
Artikel 99
Zusätzliche rechtliche Anforderungen für Kreditforderungen
Um die Bestellung eines gültigen Sicherungsrechts an Kreditforderungen zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Kreditforderung bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwertet werden kann, müssen zusätzliche rechtliche Anforderungen erfüllt sein. Diese rechtlichen Anforderungen betreffen:
die Verifizierung der Existenz einer Kreditforderung,
die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der Kreditforderungen,
die uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten,
das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Bestellung von Kreditforderungen als Sicherheit und bezüglich der Verwertung von Kreditforderungen,
das Fehlen von Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses oder der Vertraulichkeit.
Artikel 100
Prüfung der Verfahren und Systeme zur Einreichung von Kreditforderungen
Artikel 101
Prüfung der Existenz einer Kreditforderung
Die NZBen müssen mindestens folgende Schritte unternehmen, um die Existenz einer als Sicherheit genutzten Kreditforderung zu verifizieren:
Sie holen mindestens einmal im Quartal eine schriftliche Bestätigung der Geschäftspartner ein, mit denen diese zusichern, dass
die Kreditforderung existiert (diese Zusicherung kann durch eine Gegenprüfung von Informationen aus zentralen Kreditregistern — sofern vorhanden — ersetzt werden);
die Kreditforderung die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllt;
die Kreditforderung nicht gleichzeitig oder zukünftig als Sicherheit zugunsten eines Dritten verwendet wird;
der betreffenden NZB jedes Ereignis, das das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftspartner und der NZB wesentlich berührt, spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags mitgeteilt wird, insbesondere frühzeitige, Teil- oder Volltilgungen, Herabstufungen oder wesentliche Konditionenänderungen für die Kreditforderung.
Sie fordern alle Geschäftspartner auf, soweit einschlägig, in Bezug auf die ab Mai 2021 als Sicherheit genutzten Kreditforderungen relevante Kennungen der Kreditdatenstatistik (AnaCredit) vorzulegen (d. h. die Kennung der beobachteten Einheit (observed agent identifier), die Vertragskennung (contract identifier) und die Instrumentenkennung (instrument identifier)), wie diese im Rahmen der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) ( 22 ) vorzulegen sind;
Die NZBen, zuständigen zentralen Kreditregister, zuständigen Bankenaufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine stichprobenartige Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der von den Geschäftspartnern abgegebenen schriftlichen Bestätigungen entweder anhand physisch übergebener Papiere oder durch Besichtigungen vor Ort durch. Für jede einzelne Kreditforderung sind mindestens die Angaben über die Merkmale zu überprüfen, aus denen sich die Existenz und Notenbankfähigkeit von Kreditforderungen ergibt. Bei Geschäftspartnern mit ECAF-konformen internen Ratingverfahren werden zusätzliche Kontrollen der Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen durchgeführt, die die Prüfung der Ausfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der Schuldner von Kreditforderungen beinhalten, die als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden.
Artikel 102
Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der Kreditforderungen
Die Vereinbarung über die Nutzung einer Kreditforderung als Sicherheit muss zwischen dem Geschäftspartner und der betreffenden NZB nach nationalem Recht wirksam sein. Der Geschäftspartner und/oder gegebenenfalls der Zessionar müssen alle Formvorschriften erfüllen, um die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung sicherzustellen und die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit zu ermöglichen.
Artikel 103
Uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten
Hinsichtlich der Benachrichtigung des Schuldners gilt je nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Folgendes:
Ist die Benachrichtigung des Schuldners oder die öffentliche Registrierung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit eine Voraussetzung für die uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten und insbesondere für die Bewirkung der Vorrangigkeit des Sicherungsrechts der Heimat-NZB gegenüber anderen Gläubigern, ist diese Benachrichtigung oder Registrierung im Voraus oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit vorzunehmen.
Ist eine Benachrichtigung des Schuldners im Voraus oder eine öffentliche Registrierung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit nach Buchstabe a gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten nicht erforderlich, ist der Schuldner nachträglich zu benachrichtigen. Das heißt, der Schuldner ist je nach den nationalen Umsetzungsakten vom Geschäftspartner oder der Heimat-NZB unverzüglich nach Eintritt eines Ausfalls oder eines ähnlichen in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher bezeichneten Kreditereignisses darüber zu informieren, dass der Geschäftspartner der NZB die Kreditforderung als Sicherheit gestellt hat.
Die NZBen können beschließen, eine im Voraus oder zum Zeitpunkt der Nutzung vorzunehmende Benachrichtigung oder öffentliche Registrierung auch dann zu verlangen, wenn diese Formalitäten nach Buchstabe a nicht erforderlich sind.
Im Fall von Kreditforderungen, bei denen es sich um Inhaberpapiere handelt, kann die Heimat-NZB verlangen, dass die Inhaberpapiere vorab oder zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Nutzung als Sicherheit physisch an die NZB oder an einen Dritten geliefert werden. Bei Kreditforderungen, die Inhaberpapiere sind, ist eine Benachrichtigung gemäß den Buchstaben a und b nicht erforderlich.
Artikel 104
Keine Beschränkungen bezüglich der Bestellung von Kreditforderungen als Sicherheit und bezüglich der Verwertung von Kreditforderungen
Artikel 105
Keine Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses und der Vertraulichkeit
Der Geschäftspartner und der Schuldner müssen vertraglich vereinbart haben, dass der Schuldner seine vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt, dass der Geschäftspartner dem Eurosystem die Angaben zu der Kreditforderung und dem Schuldner offenlegt, die die Heimat-NZB verlangt, um sicherzustellen, dass ein gültiges Sicherungsrecht an der Kreditforderung bestellt wurde und diese bei Ausfall eines Geschäftspartners kurzfristig verwertet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die unbeschränkte Bereitstellung solcher Informationen gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten gewährleistet ist.
Artikel 106
Zulassungskriterien für Termineinlagen
Von einem Geschäftspartner gehaltene Termineinlagen, die in Artikel 12 beschrieben sind, sind notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems.
Artikel 107
Zulassungskriterien für RMBDs
Zulassungskriterien für DECCs
Artikel 107a
Notenbankfähige Art der Sicherheit
Artikel 107b
Nichtnachrangigkeit in Bezug auf DECCs
Aus den DECCs ergeben sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesen Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind.
Artikel 107c
Bonitätsanforderungen
DECCs erfüllen die in Teil 4 Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 genannten Bonitätsanforderungen des Eurosystems.
Artikel 107d
Erwerb der zugrunde liegenden Kreditforderungen durch den Emittenten
Der Pool der zugrunde liegenden Kreditforderungen muss durch den Emittenten vom Originator auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare „True Sale“-Transaktion oder einer solchen entsprechende Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und dessen Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators.
Artikel 107e
Für DECCs geltende Transparenzanforderungen
Die für Asset-Backed Securities geltenden Anforderungen an die Datenqualität gelten auch für DECCs, u. a. auch die spezifischen EZB-DECC-Datenmeldeformulare auf Einzelkreditebene. Die Daten auf Einzelkreditebene sind in den spezifischen EZB-DECC-Datenmeldeformularen auf Einzelkreditebene gemäß deren Veröffentlichung auf der Website der EZB einzureichen bei:
einem ESMA-Verbriefungsregister oder
einem vom Eurosystem benannten Archiv.
Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene zu DECCs bei vom Eurosystem benannten Archiven gemäß Absatz 5 Buchstabe b ist bis zum Ende des Kalendermonats zulässig, in den das Datum fällt, an dem drei Jahre und drei Monate seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen vergangen sind.
Das Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen wird durch die EZB auf ihrer Website veröffentlicht.
Artikel 107f
Arten der zugrunde liegenden notenbankfähigen Kreditforderungen
Um die Bestellung eines gültigen Sicherungsrechts an den zugrunde liegenden Kreditforderungen zu gewährleisten, das dem Emittenten und den Inhabern der DECCs eine rasche Verwertung der Forderungen bei Ausfall des Originators ermöglicht, müssen die nachstehend in den Absätzen 3 bis 9 aufgeführten zusätzlichen rechtlichen Anforderungen erfüllt sein:
Verifizierung der Existenz der zugrunde liegenden Kreditforderungen,
Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,
uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten,
das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,
das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Verwertung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,
das Fehlen von Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses oder der Vertraulichkeit.
Weitere Einzelheiten zu Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme sind in der jeweiligen nationalen Dokumentation der NZBen anzugeben.
Die NZB des Landes, in dem der Originator niedergelassen ist, muss mindestens folgende Schritte unternehmen, um die Existenz einer zugrunde liegenden Kreditforderung zu verifizieren:
Sie holt mindestens einmal im Quartal eine schriftliche Bestätigung des Originators ein, mit der dieser zusichert, dass
die zugrunde liegenden Kreditforderungen existieren, wobei diese Zusicherung durch eine Gegenprüfung von Informationen aus zentralen Kreditregistern — sofern vorhanden — ersetzt werden kann;
die zugrunde liegenden Kreditforderungen die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllen;
die zugrunde liegenden Kreditforderungen nicht gleichzeitig als Sicherheit zugunsten eines Dritten und vom Originator nicht zukünftig als Sicherheit zugunsten des Eurosystems oder eines Dritten verwendet werden;
der Originator der betreffenden NZB jedes Ereignis, das den Wert der zugrunde liegenden Kreditforderungen als Sicherheit wesentlich berührt, spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags mitteilt, insbesondere frühzeitige, Teil- oder Volltilgungen, Herabstufungen oder wesentliche Konditionenänderungen für die zugrunde liegenden Kreditforderungen.
Die NZB des Landes, in dem der Originator seinen Sitz hat, oder die zuständigen zentralen Kreditregister, zuständigen Bankenaufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine stichprobenartige Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der von den Originatoren abgegebenen schriftlichen Bestätigungen entweder anhand physisch übergebener Papiere oder durch Besichtigungen vor Ort durch. Für jede einzelne zugrunde liegende Kreditforderung sind mindestens die Angaben über die Merkmale zu überprüfen, aus denen sich die Existenz und Notenbankfähigkeit von zugrunde liegenden Kreditforderungen ergibt. Bei Originatoren mit ECAF-konformen internen Ratingverfahren werden zusätzliche Kontrollen der Bonitätsbeurteilung von zugrunde liegenden Kreditforderungen durchgeführt, die die Prüfung der Ausfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der Schuldner von den DECCs unterliegenden Kreditforderungen beinhalten, die als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden.
Zur Durchführung der unter Artikel 107f Absätze 3 und 4 Buchstaben a und b dieses Artikels angegebenen Prüfungen müssen die diese Prüfungen durchführende NZB des Landes, in dem der Originator seinen Sitz hat, die Aufsichtsbehörden, externen Rechnungsprüfer oder zentralen Kreditregister befugt sein, derartige Untersuchungen vorzunehmen, und zwar gegebenenfalls aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen.
Die Vereinbarung über die Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder über ihre Nutzung als Sicherheit durch Übertragung, Abtretung oder Verpfändung muss zwischen dem Emittenten und dem Originator bzw. Übertragungsempfänger/Zessionar/Pfandnehmer nach nationalem Recht wirksam sein. Der Originator und/oder gegebenenfalls der Übertragungsempfänger müssen alle Formvorschriften erfüllen, um die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und die wirksame mittelbare oder unmittelbare Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen als Sicherheit zu gewährleisten. Hinsichtlich der Benachrichtigung des Schuldners gilt je nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Folgendes:
Unter Umständen kann eine Benachrichtigung des Schuldners oder eine öffentliche Registrierung erforderlich sein i) der (unmittelbaren oder mittelbaren) Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder ii) der Nutzung der DECCs durch die Geschäftspartner als Sicherheit bei der Heimat-NZB, um die uneingeschränkte Wirkung der Übertragung oder Nutzung gegenüber Dritten zu gewährleisten, und insbesondere iii) um die Vorrangigkeit des Sicherungsrechts des Emittenten (bezüglich der zugrunde liegenden Kreditforderungen) und/oder des Sicherungsrechts der Heimat-NZB (bezüglich der DECCs als Sicherheiten) gegenüber anderen Gläubigern zu gewährleisten. In solchen Fällen ist die Benachrichtigung bzw. Registrierung vorzunehmen i) im Voraus oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen (unmittelbaren oder mittelbaren) Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder ii) zum Zeitpunkt der Nutzung der DECCs durch die Geschäftspartner als Sicherheit bei der Heimat-NZB.
Ist eine Benachrichtigung des Schuldners im Voraus oder eine öffentliche Registrierung nach Buchstabe a gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten nicht erforderlich, ist der Schuldner nachträglich zu benachrichtigen. Das heißt, der Schuldner ist je nach den nationalen Umsetzungsakten unverzüglich nach Eintritt eines Ausfalls oder eines ähnlichen in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher bezeichneten Kreditereignisses über die Übertragung oder Nutzung der zugrunde liegenden Kreditforderungen zu informieren.
Bei den Vorschriften nach den Buchstaben a und b handelt es sich um Mindestanforderungen. Das Eurosystem kann beschließen, eine Benachrichtigung im Voraus oder eine Registrierung auch in anderen als den oben genannten Fällen — einschließlich im Fall von Inhaberpapieren — zu verlangen.
Unbeschadet der Absätze 6 und 7 gilt ein Fazilitätsvermittler für die Einziehung und Weiterleitung von Zahlungen und für die Verwaltung des Kredits nicht als Beschränkung hinsichtlich der Nutzung und der Verwertung eines Konsortialkreditanteils, sofern
es sich bei dem Fazilitätsvermittler um ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Kreditinstitut handelt und
das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem betreffenden Mitglied des Konsortiums und dem Fazilitätsvermittler zusammen mit dem Konsortialkreditanteil oder als dessen Bestandteil übertragen werden kann.
KAPITEL 2
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht marktfähige Sicherheiten
Artikel 108
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht markfähige Sicherheiten
Die folgenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems sind Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von nicht marktfähigen Sicherheiten.
In Bezug auf Kreditforderungen wird die Bonität der Kreditforderungen auf der Grundlage der Bonität des Schuldners oder des Garanten beurteilt, die mindestens der Bonitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingscala des Eurosystems zu entsprechen hat.
In Bezug auf RMBDs hat die Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 2 der harmonisierten Ratingscala des Eurosystems zu entsprechen.
Artikel 109
Allgemeine Vorschriften für die Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen
Artikel 110
Bestimmung des Bonitätsbeurteilungssystems oder der Bonitätsbeurteilungsquelle
Artikel 111
Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen gegen Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder gegen nichtfinanzielle Unternehmen als Schuldner oder Garanten
Das Eurosystem prüft die Bonität von Kreditforderungen gegen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die als Schuldner oder als Garanten auftreten, gemäß den folgenden Bestimmungen, die in der folgenden Reihenfolge angewendet werden.
Existiert eine Bonitätsbeurteilung der gemäß Artikel 110 bestimmten Systeme oder Quellen, verwendet das Eurosystem diese, um festzustellen, ob die als Schuldner oder als Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors die Anforderungen des Eurosystems an die Bonität von nicht marktfähigen Sicherheiten erfüllt, die in Artikel 108 festgelegt sind.
Existiert eine solche unter Buchstabe a genannte Bonitätsbeurteilung nicht, verwendet das Eurosystem für eine als Schuldner oder Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors die ECAI-Bonitätsbeurteilung eines zugelassenen ECAI-Systems.
Ist eine Bonitätsbeurteilung nach Buchstabe a oder Buchstabe b nicht verfügbar, kommt für die jeweilige als Schuldner oder Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors das in Artikel 87 festgelegte Verfahren für marktfähige Sicherheiten zur Anwendung.
Artikel 112
Aufstellung der Bonitätsanforderungen des Eurosystems für RMBDs
Zum Zwecke der Einhaltung der in Artikel 108 festgelegten Bonitätsanforderungen prüft die Heimat-NZB die Bonität von RMBDs auf der Grundlage eines auf das jeweilige Rechtssystem zugeschnittenen Rahmenwerks für die Bonitätsbeurteilung, das in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten festgelegt ist.
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für DECCs
Artikel 112a
Bonitätsanforderungen des Eurosystems für DECCs
TITEL IV
GARANTIEN FÜR MARKTFÄHIGE UND NICHT MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN
Artikel 113
Einschlägige Anforderungen an Garantien
Artikel 114
Merkmale der Garantie
Artikel 115
Keine Nachrangigkeit der Garantenverpflichtungen
Die Verpflichtungen des Garanten aus der Garantie müssen mindestens gleichrangig (pari passu) mit allen anderen unbesicherten Verpflichtungen des Garanten und mindestens anteilig (pro rata) gelten.
Artikel 116
Bonitätsanforderungen für Garanten
Der Garant muss den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, die nach Maßgabe der ECAF-Regeln für Garanten marktfähiger Sicherheiten in den Artikeln 82 bis 84 und für Garanten von Kreditforderungen nach den Regeln des Artikels 108 festgelegt sind.
Artikel 117
Art des Garanten
Bei dem Garanten muss es sich handeln
im Fall von marktfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 69 um eine Zentralbank eines Mitgliedstaats, eine öffentliche Stelle, eine Institution mit öffentlichem Förderauftrag, ein Kreditinstitut, eine finanzielle Kapitalgesellschaft, die kein Kreditinstitut ist, eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft, eine multilaterale Entwicklungsbank oder eine internationale Organisation oder
im Fall von Kreditforderungen gemäß Artikel 95 um eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft, eine öffentliche Stelle, eine multilaterale Entwicklungsbank oder eine internationale Organisation.
Artikel 118
Sitz des Garanten
Der Garant muss seinen Sitz haben
im Fall von marktfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 70 im EWR, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf diese marktfähige Sicherheit die Erfüllung der Bonitätsforderungen für einen bestimmten Schuldtitel nachzuweisen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten das für den Garanten vergebene Rating ein ECAI-Garantenrating zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt;
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im Fall von Kreditforderungen gemäß Artikel 96 in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf diese Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen. Die Möglichkeit, in Bezug auf diese Kreditforderung zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für Kreditforderungen eine Bonitätsbeurteilung des Garanten zu verwenden, ist in Artikel 108 geregelt.
TITEL V
RAHMENWERK FÜR BONITÄTSBEURTEILUNGEN VON NOTENBANKFÄHIGEN SICHERHEITEN IM EUROSYSTEM
Artikel 119
Zulässige Quellen und Systeme für die Bonitätsbeurteilung
Die Bonitätsbeurteilungsinformationen, auf die sich das Eurosystem zur Beurteilung der Zulassung von Vermögenswerten als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems stützt, müssen von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der nachstehenden drei Quellen stammen:
externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs);
interne Bonitätsanalyseverfahren (in-house credit assessment systems — ICASs) der NZBen;
interne Ratingverfahren (IRB-Verfahren) der Geschäftspartner.
Artikel 120
Allgemeine Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen als Bonitätsbeurteilungssysteme
Innerhalb des ECAF gelten folgende allgemeine Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (ECAIs):
ECAIs müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein.
ECAIs müssen operationale Kriterien erfüllen und entsprechende Abdeckungsgrade aufweisen, um die effiziente Umsetzung des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zu gewährleisten. Die Verwendung ihrer Bonitätsbeurteilungen hängt insbesondere davon ab, ob dem Eurosystem Informationen über diese Beurteilungen, Angaben zum Vergleich und zur Eingliederung der Beurteilungen in die Bonitätsstufen des Eurosystems sowie Informationen für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens nach Artikel 126 vorliegen.
Artikel 121
Allgemeine Zulassungskriterien und operationale Verfahren für die internen Bonitätsbeurteilungssysteme der NZBen
Artikel 122
Allgemeine Zulassungskriterien für interne Ratingverfahren
Der Antrag eines Geschäftspartners nach Absatz 1 enthält folgende Angaben und Unterlagen, die erforderlichenfalls in die Arbeitssprache der Heimat-NZB zu übersetzen sind:
eine Kopie des Beschlusses der zuständigen Behörde, die den Geschäftspartner berechtigt, sein IRB-Verfahren zu Eigenkapitalzwecken auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis zu verwenden, sowie alle bankspezifischen Bedingungen für einen solchen Einsatz;
eine aktuelle Beurteilung der zuständigen Behörde, die alle derzeit verfügbaren Informationen zu sämtlichen die Verwendung des internen Ratingverfahrens für Sicherungszwecke beeinträchtigenden Problemen und sämtliche Probleme mit den für das ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren zusammenhängenden Daten widerspiegelt;
Angaben über sämtliche Änderungen im IRB-Verfahren des Geschäftspartners, die von der zuständigen Behörde empfohlen oder verlangt wurden, sowie die Frist für die Umsetzung dieser Änderungen;
Angaben darüber, nach welchem Verfahren den Schuldnern Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden, sowie Angaben zu den Ratingstufen und den damit verbundenen Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten, die bei der Festlegung der zulässigen Ratingstufen verwendet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 3, die vom IRB-Verfahren des Geschäftspartners gemeldet wird, ist die „endgültige“ Ausfallwahrscheinlichkeit, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet wird, einschließlich aufsichtsrechtlicher Floors, Aufschlägen, angemessener Anpassungen, Sicherheitsspannen, Abänderungen (overrides) und der Einordnung in Masterskalen;
eine Kopie der aktuellsten Angaben zur Säule 3 (Marktdisziplin), die der Geschäftspartner regelmäßig im Einklang mit den Anforderungen zur Marktdisziplin gemäß der Basel-III-Rahmenvereinbarung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichen muss;
Namen und Anschrift der zuständigen Behörde und des externen Rechnungsprüfers;
Angaben über Ausfallquoten in den einzelnen Ratingstufen, die im IRB-Verfahren des Geschäftspartners in den vergangenen fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung beobachtet wurden. Hat die zuständige Behörde in diesen Kalenderjahren die Verwendung des IRB-Verfahrens zu Eigenkapitalzwecken genehmigt, erstrecken sich die Angaben auf den Zeitraum seit Genehmigung des IRB-Verfahrens zu Eigenkapitalzwecken. Die Vorschriften des Artikels 126 über die Leistungsüberwachung gelten für die zurückliegenden Jahresdaten über die beobachteten Ausfallquoten und für etwaige zusätzliche Angaben in dem Umfang, als habe das IRB-Verfahren während dieses gesamten Zeitraums diesen Vorschriften unterlegen;
zur Leistungsüberwachung erforderliche in Artikel 126 genannte Angaben, wie sie von bereits ECAF-konformen IRB-Verfahren für das laufende Kalenderjahr bei Antragstellung verlangt werden.
Artikel 123
Meldepflichten der Geschäftspartner, die ein internes Ratingverfahren verwenden
Die Geschäftspartner müssen alle sonstigen operationalen Kriterien erfüllen, die in den von der Heimat-NZB angewandten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen aufgeführt sind, u. a. Bestimmungen über
Ad-hoc-Kontrollen der Verfahren für die Mitteilung der Merkmale einer Kreditforderung an die Heimat-NZB;
jährliche Kontrollen der Heimat-NZB (oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde oder des externen Rechnungsprüfers) zur Gewährleistung der Genauigkeit und der Gültigkeit der Angaben über konstant gehaltene Pools gemäß Anhang IX;
spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags vorzulegende Angaben über Änderungen im Hinblick auf die Notenbankfähigkeit und gegebenenfalls die sofortige Zurückziehung der betreffenden Kreditforderungen;
Anzeigen von Tatsachen oder Umständen an die Heimat-NZB, die sich auf die weitere Verwendung des IRB-Verfahrens innerhalb des ECAF oder auf die Ergebnisse des IRB-Verfahrens bei der Ermittlung der notenbankfähigen Sicherheiten wesentlich auswirken könnten, insbesondere wesentliche Änderungen des IRB-Verfahrens eines Geschäftspartners, die dazu führen können, dass die bei diesem Verfahren zugrunde gelegten Ratingstufen und Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht mehr der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen. Diese umfassen unter anderem Änderungen, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne von Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe d auswirken, die vom IRB-Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden.
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Artikel 126
Leistungsüberwachungsverfahren im ECAF
TITEL VI
RISIKOKONTROLLE UND BEWERTUNGSRAHMEN BEI MARKTFÄHIGEN UND NICHT MARKTFÄHIGEN SICHERHEITEN
Artikel 127
Zweck der Risikokontrolle und des Bewertungsrahmens
Artikel 128
Maßnahmen zur Risikokontrolle
Das Eurosystem wendet folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle für notenbankfähige Sicherheiten an:
Bewertungsabschläge (valuation haircuts) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) ( 23 ) festgelegt;
Schwankungsmargen bzw. Marktpreisbewertungen (marking to market):
Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Stelle begeben werden, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 unterhält;
Korrekturen (valuation markdowns) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) festgelegt.
Das Eurosystem kann folgende weitere Risikokontrollmaßnahmen anwenden:
Sicherheitsmargen, was bedeutet, dass die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der betreffenden Sicherheitsmarge;
Obergrenzen für Emittenten, Schuldner oder Garanten: Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten, Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel angewendeten Obergrenzen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zu unterscheidende Obergrenzen festlegen;
zusätzliche Abschläge;
zusätzliche Garantien von Garanten, die den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, als Voraussetzung für die Hereinnahme bestimmter Sicherheiten;
Ausschluss bestimmter Vermögenswerte von der Nutzung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems.
KAPITEL 3
Grundsätze für die Bewertung marktfähiger und nicht marktfähiger Sicherheiten
Artikel 134
Grundsätze für die Bewertung marktfähiger Sicherheiten
Bei der Ermittlung des Werts von Sicherheiten, die bei als befristete Transaktionen durchgeführten Offenmarktgeschäften als Sicherheit verwendet werden, wenden die NZBen die nachstehenden Grundsätze an.
Für jede notenbankfähige marktfähige Sicherheit legt das Eurosystem den repräsentativsten Kurs fest, der bei der Berechnung der Marktwerte zu verwenden ist.
Der Wert einer marktfähigen Sicherheit wird anhand des repräsentativsten Kurses am Geschäftstag vor dem Bewertungstag errechnet. Liegt für eine bestimmte Sicherheit kein repräsentativer Kurs vor, legt das Eurosystem einen theoretischen Kurs fest.
Der Marktwert bzw. theoretische Wert einer marktfähigen Sicherheit wird inklusive der Stückzinsen errechnet.
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Artikel 135
Grundsätze für die Bewertung nicht marktfähiger Sicherheiten
Für nicht marktfähige Sicherheiten legt das Eurosystem einen Wert fest, der dem ausstehenden Betrag dieser nicht marktfähigen Sicherheiten entspricht.
Artikel 136
Margenausgleich (margin call)
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TITEL VIII
REGELN FÜR DIE VERWENDUNG NOTENBANKFÄHIGER SICHERHEITEN
Artikel 138
Enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Emittenten, Schuldner oder Garanten der notenbankfähigen Sicherheiten
Der Begriff „enge Verbindungen“ bezeichnet eine der nachstehenden Situationen, in der der Geschäftspartner und die in Absatz 1 genannte andere Stelle in der Weise verbunden sind, dass
der Geschäftspartner — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital dieser anderen Stelle hält,
diese andere Stelle — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Geschäftspartners hält oder
eine dritte Partei — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Geschäftspartners und einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital der anderen Stelle hält.
Um zu beurteilen, ob im Fall von Multi-cédulas enge Verbindungen bestehen, wendet das Eurosystem ein Transparenzkonzept („look-through approach“) an, d. h. es berücksichtigt enge Verbindungen zwischen allen Emittenten der zur Besicherung dienenden Cédulas und dem Geschäftspartner.
Absatz 1 gilt nicht für
enge Verbindungen im Sinne von Absatz 2, die infolge der Existenz einer öffentlichen Stelle des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, entstanden sind und welche entweder i) eine Stelle ist, die direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen mindestens 20 % des Kapitals des Geschäftspartners hält, oder ii) ein Dritter ist, der direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen mindestens 20 % des Kapitals des Geschäftspartners und mindestens 20 % des Kapitals der anderen Stelle hält, vorausgesetzt, es existieren keine anderen engen Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und der anderen Stelle außer den engen Verbindungen aus einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben;
►M11 nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen, mit Ausnahme gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen, welche im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 begeben werden, ◄
die, wenn sie am oder vor dem 7. Juli 2022 begeben wurden, den am Ausgabetag geltenden Anforderungen nach Artikel 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und im Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgeführt sind, das am 7. Juli 2022 auf der Website der EZB veröffentlicht wird, oder, wenn sie am oder nach dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den am Ausgabetag geltenden Anforderungen nach Artikel 129 Absätze 1 bis 3b sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen;
in deren Deckungspool keine unbesicherten Schuldtitel enthalten sind, die vom Geschäftspartner oder einer mit diesem Geschäftspartner eng verbundenen Stelle im Sinne von Absatz 2 begeben wurden und in vollem Umfang von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantiert werden; und
die ein ECAI-Emissionsrating gemäß Artikel 83 Buchstabe a aufweisen, das die Anforderungen von Anhang IXb erfüllt;
nicht marktfähige RMBDs und DECCs;
Multi-cédulas, die vor dem 1. Mai 2015 begeben wurden, sofern die zur Besicherung dienenden Cédulas die Kriterien des Artikels 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
►M11 Soweit die Einhaltung von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii im Zusammenhang mit nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen überprüft werden muss, bei denen durch die einschlägigen Rechtsvorschriften oder den Prospekt i) gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 begeben wurden bzw. ii) die in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii als Vermögenswerte des Deckungspools in Bezug genommenen Schuldtitel nicht ausgeschlossen sind und bei denen der Geschäftspartner oder die mit ihm eng verbundene Stelle den Schuldtitel begeben hat, können die NZBen sämtliche oder einige der folgenden Maßnahmen ergreifen, um Ad-hoc-Kontrollen der Einhaltung von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii durchzuführen. ◄
Die NZBen können sich regelmäßig Performance-Berichte vorlegen lassen, die einen Überblick über die Vermögenswerte im Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen geben.
Sollten die Performance-Berichte nicht genügend Informationen für die Überprüfung enthalten, können sich die NZBen eine Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung vom Geschäftspartner vorlegen lassen, der eine nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung als Sicherheit nutzt. Mit dieser Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung bestätigt der Geschäftspartner, dass den Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i entsprechend die nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung keiner gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen angehört, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 begeben wurden, und den Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii entsprechend keine unbesicherten Bankschuldverschreibungen im Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen enthalten sind, die vom Geschäftspartner oder von einer mit ihm eng verbundenen Stelle begeben wurden und die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden. Die Selbstbescheinigung des Geschäftspartners ist von dessen Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager bzw. von einer Person zu unterzeichnen, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist.
Die NZBen können sich jährlich vom Geschäftspartner, der eine nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung als Sicherheit nutzt, eine nachträgliche Bescheinigung eines externen Prüfers oder Treuhänders vorlegen lassen, mit der bestätigt wird, dass den Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i entsprechend die nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung keiner gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen angehört, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 begeben wurden und dass den Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii entsprechend keine unbesicherten Bankschuldverschreibungen im Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen enthalten sind, die vom Geschäftspartner oder von einer mit ihm eng verbundenen Stelle begeben werden und die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden.
Sollte der Geschäftspartner auf Aufforderung der NZB die in Buchstabe b und c genannte Selbstbescheinigung oder Verpflichtungserklärung nicht vorlegen, darf die nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung vom betreffenden Geschäftspartner nicht als Sicherheit genutzt werden.
Artikel 138a
Verwendung von Schultiteln im Zusammenhang mit einer Sachrekapitalisierung durch öffentliche Schuldtitel
Öffentliche Schuldtitel, die für eine Sachrekapitalisierung eines Geschäftspartners verwendet wurden, darf dieser oder ein anderer Geschäftspartner mit im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 „engen Verbindungen“ zu dem Geschäftspartner als Sicherheiten nur verwenden, wenn der Emittent der Schuldtitel nach Ansicht des Eurosystems unter Berücksichtigung der Funktion der Titel bei der Rekapitalisierung über hinreichenden Marktzugang verfügt.
Artikel 139
Verwendung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Geschäftspartners oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle
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▼M9 —————
Artikel 140
Enge Verbindungen bezüglich Asset-Backed Securities und Währungsabsicherungen
Ein Geschäftspartner kann keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten stellen, wenn er oder eine Stelle, zu der er enge Verbindungen im Sinne des Artikels 138 unterhält, zur Währungsabsicherung für die Asset-Backed Securities eine Währungsabsicherungsvereinbarung mit dem Emittenten eingeht.
Artikel 141
Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten und eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden
Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit der Wert dieser vom Kreditinstitut oder von einer anderen mit ihm eng verbundenen Stelle begebenen Sicherheit nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags ►M11 2,5 % ◄ des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn
der Wert der Sicherheiten nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 50 Mio. EUR nicht überschreitet oder
die Sicherheiten von einer öffentlichen Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, die die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist, oder
die Sicherheiten von einer Institution mit öffentlichem Förderauftrag, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer internationalen Organisation begeben wurden.
Artikel 142
Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities
Im Fall einer Liquiditätsunterstützung in Form von Liquiditätsreserven ist einem Geschäftspartner die Nutzung von Asset-Backed Securities als Sicherheiten nicht gestattet, wenn die folgenden drei Tatbestände gleichzeitig gegeben sind:
Der Geschäftspartner unterhält enge Verbindungen zu der Issuer Account Bank der Asset-Backed-Securities-Transaktion.
Der aktuelle Betrag der Reserve für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller vor- und nachrangigen Tranchen des Geschäfts.
Der aktuelle Betrag der Reserve für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 25 % des aktuell ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Geschäfts.
Im Fall einer Liquiditätsunterstützung in Form von Liquiditätsfazilitäten ist einem Geschäftspartner die Nutzung von Asset-Backed Securities als Sicherheiten nicht gestattet, wenn die folgenden beiden Tatbestände gleichzeitig gegeben sind:
Der Geschäftspartner unterhält enge Verbindungen zu einem Anbieter von Liquiditätsfazilitäten.
Der aktuelle Betrag der Liquiditätsfazilität für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 20 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller vor- und nachrangigen Tranchen des Geschäfts.
▼M4 —————
Artikel 144
Nichtannahme notenbankfähiger Sicherheiten aus operationalen Gründen
Trotz der Notenbankfähigkeit einer Sicherheit kann eine NZB den Geschäftspartner aus operationalen Gründen zur Zurückziehung der Sicherheit auffordern, ehe es zu einem in den einschlägigen nationalen Vorschriften näher bezeichneten Zahlungsstrom, einschließlich der Zahlung des Kapitalbetrags oder der Zinsen, kommt.
Artikel 144a
Notenbankfähige Sicherheiten mit negativen Cashflows
Artikel 145
Mitteilung, Bewertung und Zurückziehung von Sicherheiten, die nicht notenbankfähig sind oder gegen die Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten verstoßen
Artikel 146
Sanktionen bei Verstößen gegen die Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten
Verstöße gegen die in diesem Titel festgelegten Regeln werden mit den nach den Artikeln 154 bis 157 anwendbaren Sanktionen geahndet. Die Sanktionen werden unabhängig davon angewandt, ob der Geschäftspartner aktiv an geldpolitischen Geschäften beteiligt ist.
Artikel 147
Informationsaustausch innerhalb des Eurosystems
Zur Durchführung der Geldpolitik, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten, tauscht das Eurosystem von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Daten über Kapitalbeteiligungen aus. Die Daten unterliegen den gleichen Geheimhaltungsstandards wie diejenigen, die von den zuständigen Behörden angewendet werden.
TITEL IX
GRENZÜBERSCHREITENDE NUTZUNG NOTENBANKFÄHIGER SICHERHEITEN
Artikel 148
Grenzüberschreitende Einreichung notenbankfähiger Sicherheiten
Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet gemäß den in der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) festgelegten Verfahren für die Einreichung notenbankfähiger Sicherheiten als Sicherheit nutzen.
▼M14 —————
TEIL 5
SANKTIONEN IM FALL DER NICHTERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN DER GESCHÄFTSPARTNER
Artikel 153
Sanktionen bei Verstößen gegen die Mindestreservepflicht
Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2532/98, (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4), (EG) Nr. 2531/98 bzw. (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) und dem Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/45) ( 24 ) verhängt die EZB Sanktionen gegen Institute, welche die Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB über die Auferlegung von Mindestreserven nicht erfüllen. Die entsprechenden Sanktionen und die Verfahrensregeln für deren Anwendung werden in den genannten Rechtsakten näher erläutert.
Artikel 154
Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln
Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der NZB kann diese Sanktionen gegen Geschäftspartner verhängen, falls die Geschäftspartner die im Folgenden aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllen:
In Bezug auf befristete Transaktionen und zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte die Verpflichtung nach Artikel 15 zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner für die gesamte Laufzeit eines bestimmten Geschäfts zugeteilt worden ist, einschließlich jeglichen ausstehenden Betrags eines bestimmten Geschäfts für die Restlaufzeit im Fall einer von einer NZB vorgenommenen vorzeitigen Kündigung.
In Bezug auf die Hereinnahme von Termineinlagen, endgültige Transaktionen und die Emission von EZB-Schuldverschreibungen die Verpflichtung nach Artikel 16 zur Abwicklung des Geschäfts.
In Bezug auf die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten die Verpflichtung, nur notenbankfähige Sicherheiten gemäß den Regeln für die Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten nach Teil 4 Titel VIII zu mobilisieren oder zu nutzen.
In Bezug auf Tagesabschlussverfahren und die Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Fällen, in denen nach Durchführung des Tagesabschlusskontrollverfahrens ein Sollsaldo auf den TARGET-Konten eines Geschäftspartners offen geblieben ist und daher von einem automatischen Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität ausgegangen wird, die Verpflichtung nach Artikel 19 Absatz 6 zur Stellung ausreichender notenbankfähiger Sicherheiten im Voraus oder, im Falle eines Geschäftspartners, dessen Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 158 beschränkt wurde, die Verpflichtung, die Inanspruchnahme geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems innerhalb der festgelegten Obergrenze zu halten.
sämtliche Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 144a Absatz 3.
Die gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen bestehen aus
ausschließlich einer finanziellen Sanktion oder
sowohl einer finanziellen Sanktion als auch einer nichtfinanziellen Sanktion.
Artikel 155
Finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln
Artikel 156
Nichtfinanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln
Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine entweder in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung und falls bei jedem Verstoß
eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,
dem Geschäftspartner alle Beschlüsse zur Verhängung einer finanziellen Sanktion bekannt gegeben wurden und
ein Verstoß derselben Art vorliegt,
schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten und allen anschließenden derartigen Verstößen gegen eine Verpflichtung derselben Art in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vorübergehend aus. Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem ersten Verstoß gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung.
Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung und soweit bei jedem Verstoß
eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,
dem Geschäftspartner alle Beschlüsse zur Verhängung einer finanziellen Sanktion bekannt gegeben wurden,
ein Verstoß derselben Art vorliegt,
schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten derartigen Verstoß vorübergehend vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft aus, das innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses erfolgt.
Kommt es danach erneut zum Verstoß des Geschäftspartners, wird er vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses ausgeschlossen, bis es innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zu keinem weiteren gleichartigen Verstoß des Geschäftspartners kommt.
Ein Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Bekanntgabe eines Verstoßes gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung. Zweite und dritte Verstöße innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Bekanntgabe jenes Verstoßes werden berücksichtigt.
Artikel 157
Verhängung nichtfinanzieller Sanktionen gegen Niederlassungen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln
Soweit das Eurosystem einen Geschäftspartner gemäß Artikel 156 Absatz 5 vorübergehend ausschließt, kann sich dieser Ausschluss auch auf Niederlassungen des Geschäftspartners in anderen Mitgliedstaaten erstrecken, deren Währung der Euro ist.
TEIL 6
ERMESSENSABHÄNGIGE MASSNAHMEN
Artikel 158
Ermessensabhängige Maßnahmen aufgrund von Risikoerwägungen oder Ausfall eines Geschäftspartners
Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen folgende Maßnahmen ergreifen:
Das Eurosystem kann den Zugang eines Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems in Übereinstimmung mit den von der Heimat-NZB des Geschäftspartners oder der EZB getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorübergehend schließen, beschränken oder dauerhaft schließen.
Auf der Grundlage von Informationen, die es als bedeutsam erachtet, kann das Eurosystem von bestimmten Geschäftspartnern als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gegebene Vermögenswerte ablehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge auf solche Vermögenswerte vornehmen, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.
Aufgrund von Risikoerwägungen erfolgt eine automatische Zugangsbeschränkung zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für Geschäftspartner, die der Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i unterliegen, die aber die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, sowie für Geschäftspartner, die einer Aufsicht von vergleichbarem Standard wie die Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii unterliegen, die aber die den Eigenmittelanforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Anforderungen nicht erfüllen. Die Beschränkung richtet sich nach dem Grad der Inanspruchnahme des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, der zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die Nichterfüllung dem Eurosystem mitgeteilt wird. Diese Beschränkung gilt unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen, die das Eurosystem ergreifen könnte. Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, erfolgt aufgrund von Risikoerwägungen eine automatische Aussetzung des Zugangs der Geschäftspartner zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, sofern der EZB-Rat nicht auf Antrag der betreffenden NZB etwas anderes beschließt:
Die Wiedererfüllung der Eigenmittelanforderungen wird nicht durch ausreichende und rechtzeitige Maßnahmen spätestens innerhalb von 20 Wochen nach dem Stichtag für die Datenerhebung sichergestellt, im Rahmen derer die Nichteinhaltung festgestellt wurde.
Die Nichterfüllung wurde außerhalb des Rahmens der Datenerhebung festgestellt, und die Wiedererfüllung der Eigenmittelanforderungen wurde nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Tag, an dem die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass der Geschäftspartner die Mindesteigenmittelanforderungen nicht mehr erfüllt, und spätestens 20 Wochen nach Ende des betreffenden Quartals sichergestellt.
Im Zuge seiner Beurteilung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners gemäß Artikel 55 Buchstabe c und unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für folgende Geschäftspartner beschränken:
Geschäftspartner, für die der betreffenden NZB und der EZB nicht vollständig oder nicht rechtzeitig und spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals Daten über die Kapital- und/oder Verschuldungsquoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung gestellt wurden;
Geschäftspartner, die nicht zur Meldung von Kapital- und Verschuldungsquoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, für die der betreffenden NZB und der EZB nicht vollständig oder nicht rechtzeitig und spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals Daten von vergleichbarem Standard, wie in Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehen, zur Verfügung gestellt wurden.
Eine Wiederherstellung des Zugangs erfolgt, wenn der betreffenden NZB die relevanten Daten zur Verfügung gestellt wurden und festgestellt wurde, dass der Geschäftspartner das Kriterium der finanziellen Solidität nach Artikel 55 Buchstabe c erfüllt. Werden die betreffenden Daten nicht spätestens innerhalb von 20 Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals zur Verfügung gestellt, erfolgt aufgrund von Risikoerwägungen eine automatische Aussetzung des Zugangs des Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems.
Neben der Beschränkung des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Absatz 4 kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang von Geschäftspartnern zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems vorübergehend schließen, weiter beschränken oder dauerhaft schließen, wenn die Geschäftspartner als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ im Sinne von Absatz 4 betrachtet werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Abwicklungsbehörde trifft keine Abwicklungsmaßnahmen gegen den Geschäftspartner, weil nach vernünftigem Ermessen Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder durch Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b der Richtlinie 2014/59/EU angesichts der Entwicklung der alternativen Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsmaßnahmen abgewendet werden kann.
Bei dem Geschäftspartner werden angesichts der Entwicklung der Abwicklungsmaßnahmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU als gegeben angesehen.
Der Geschäftspartner geht aus einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 40 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer alternativen Maßnahme des privaten Sektors gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU hervor.
Das Eurosystem kann den Zugang des Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems unverzüglich vorübergehend schließen, anstatt ihn zu beschränken, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Bedingungen für eine Beschränkung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sind erfüllt;
die ausstehende Risikoposition des Geschäftspartners aus geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zum Zeitpunkt der Nichterfüllung beträgt null;
die Risikoposition des Geschäftspartners aus Innertageskrediten und Auto-collateralisation in den letzten 90 Geschäftstagen vor der Entscheidung über die Verhängung der Maßnahme betrug null.
Artikel 159
Ermessensabhängige Maßnahmen im Rahmen der Bonitätsbeurteilung des Eurosystems
Das Eurosystem kann folgende Vermögenswerte aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten streichen:
Vermögenswerte, die von Geschäftspartnern, Rechtssubjekten oder eng mit Geschäftspartnern verbundenen Stellen begeben, zusammen begeben, verwaltet oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren wurde bzw. die sonstigen Maßnahmen, darunter von der Union gemäß Artikel 75 oder Artikel 215 oder vergleichbaren einschlägigen Bestimmungen des Vertrags oder von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind;
Vermögenswerte, die von Geschäftspartnern oder mit Geschäftspartnern eng verbundenen Stellen begeben, zusammen begeben, verwaltet oder garantiert wurden, und deren Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems ausgesetzt, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
TEIL 7
ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME MINDESTERFORDERNISSE BEZÜGLICH DER GELDPOLITISCHEN GESCHÄFTE DES EUROSYSTEMS
Artikel 160
Rechtsbeziehung zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Geschäftspartnern
Das Eurosystem stellt sicher, dass seine die Geschäftspartner betreffenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 im Einklang mit den Bestimmungen von Teil 7 stehen.
KAPITEL 1
Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für alle Regelungen geldpolitischer Geschäfte DES Eurosystems
Artikel 161
Umsetzung von Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems
Artikel 162
Zahlungswährung
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorschreiben, dass alle Zahlungen, die in Bezug auf geldpolitische Geschäfte des Eurosystems — mit Ausnahme von Fremdwährungszahlungen bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke — anfallen, in Euro erfolgen.
Artikel 163
Form der vertraglichen Regelungen
Sollte es aus Rechtsgründen zur Sicherstellung der Beendigung oder Kündigung (einschließlich Verrechnung) aller offen stehenden Geschäfte bei einem Ausfall notwendig sein, alle anfallenden Einzelabschlüsse zu einem einzigen Vertrag zusammenzufassen („Single Contract Arrangement“) und/oder einen Rahmenvertrag abzuschließen, wird dies in den von der NZB getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen entsprechend vorgesehen.
Artikel 164
Formulare, Datenträger und Kommunikationsmittel
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die angemessene und eindeutige Vorschriften über die Nutzung von Formularen (einschließlich der Bestätigung von Einzelabschlüssen), über Datenträger, Kommunikationsmittel sowie Einzelheiten der Kommunikation im Verhältnis zwischen der NZB und den Geschäftspartnern enthalten.
Artikel 165
Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse
Folgende Ereignisse gelten als automatische Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse im Sinne von Absatz 1:
Ein Beschluss eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, über das Vermögen des Geschäftspartners ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, oder einen Insolvenzverwalter oder einen diesem entsprechenden Abwickler zu bestellen oder ein vergleichbares Verfahren einzuleiten. Für die Zwecke dieses Buchstabens a gelten gegen einen Geschäftspartner gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht als ein automatisches Beendigungs- bzw. Kündigungsereignis.
Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren und/oder er unterliegt sonstigen Maßnahmen, darunter von der Union gemäß Artikel 75 oder Artikel 215 oder vergleichbaren einschlägigen Bestimmungen des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.
Der Geschäftspartner ist nicht mehr gemäß der Anforderung in Artikel 55 Buchstabe a in das Mindestreservesystem des Eurosystems einbezogen.
Der Geschäftspartner unterliegt nicht mehr einer auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht oder einer vergleichbaren Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b.
Der Geschäftspartner wird eine Abwicklungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 99a.
Folgende Ereignisse gelten als ermessensabhängige Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse im Sinne von Absatz 1:
Ein Beschluss eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Solvabilität des Geschäftspartners eine andere als die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Interventionsmaßnahme einzuleiten, mit der dessen Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, einschließlich eines Moratoriums, einer Sanierungsmaßnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens, um einen Beschluss im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a abzuwenden.
Der Geschäftspartner erfüllt keine der in Artikel 55 Buchstabe d genannten operativen Kriterien der Heimat-NZB mehr.
Der Geschäftspartner erklärt schriftlich seine vollständige oder teilweise Zahlungsunfähigkeit oder gibt an, nicht in der Lage zu sein, seinen Verpflichtungen aus geldpolitischen Geschäften oder aus anderen Geschäften mit seiner Heimat-NZB oder einer anderen NZB nachzukommen, oder der Geschäftspartner ist nicht mehr in der Lage, seinen Gesellschaftszweck gemäß seiner Satzung oder vergleichbaren Gründungsdokumenten zu erfüllen, oder der Geschäftspartner erklärt seine Absicht, die Erfüllung des Gesellschaftszwecks gemäß seiner Satzung oder vergleichbaren Gründungsdokumenten einzustellen, oder der Geschäftspartner schließt eine freiwillige Vereinbarung oder Absprache mit seinen Gläubigern zur umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten, oder der Geschäftspartner ist oder gilt als insolvent oder außerstande, seine Schulden zu begleichen.
Verfahrensschritte im Vorfeld eines Beschlusses gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gemäß diesem Absatz Buchstabe a oder f, darunter ein Vorschlag zum Entzug der Zulassung zu Bankgeschäften gemäß a) der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder b) der Richtlinie 2014/65/EU in der in dem betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, umgesetzten Form.
Es wird ein vorläufiger Verwalter oder ein diesem entsprechender Abwickler bestellt, der befugt ist, die Fähigkeit des Geschäftspartners, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Eurosystem nachzukommen, einzuschränken.
Für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Vermögens des Geschäftspartners, soweit zutreffend, wird ein Zwangsverwalter, Treuhänder oder entsprechender Verantwortlicher bestellt.
Eine unrichtige oder unwahre Zusicherung oder sonstige vorvertragliche Erklärung wird vom Geschäftspartner nach geltendem Recht abgegeben oder ihm zugerechnet, in Bezug auf
geldpolitische Geschäfte oder sonstige Geschäfte mit seiner Heimat-NZB oder einer anderen NZB oder
die Einhaltung der für ihn unter Umständen geltenden Rechtsvorschriften, welche die Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners gemäß der von ihm eingegangenen Vereinbarung im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems gefährden könnte.
Die Zulassung des Geschäftspartners zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU in der im betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, umgesetzten Form, wird ausgesetzt oder widerrufen.
Der zeitweilige Ausschluss des Geschäftspartners von oder die Beendigung seiner Teilnahme an Zahlungssystemen, über die Zahlungen für geldpolitische Geschäfte erfolgen oder der zeitweilige Ausschluss des Geschäftspartners von oder die Beendigung seiner Teilnahme an Wertpapierabwicklungssystemen (ausgenommen bei Devisenswapgeschäften) zur Abwicklung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems.
Maßnahmen gegen den Geschäftspartner gemäß Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 der Richtlinie 2013/36/EU.
Der Geschäftspartner kommt den im Zusammenhang mit befristeten Transaktionen zu treffenden Risikokontrollmaßnahmen nicht nach.
Der Geschäftspartner ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit Pensionsgeschäften den Kauf- bzw. Rückkaufpreis zu zahlen oder gekaufte bzw. zurückgekaufte Vermögenswerte zu liefern, oder ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit besicherten Kreditgeschäften die Sicherheiten fristgerecht zu liefern oder den Kredit bei Fälligkeit zurückzuzahlen.
Der Geschäftspartner schafft bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften und Termineinlagen den entsprechenden Euro-Betrag oder bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften die entsprechenden Fremdwährungsbeträge bei Fälligkeit nicht an.
Ein Beendigungs- oder Kündigungsereignis, das sich nicht wesentlich von den in diesem Artikel aufgeführten unterscheidet, tritt in Bezug auf den Geschäftspartner nach Maßgabe einer Vereinbarung im Rahmen der Verwaltung von Währungsreserven oder der Eigenmittel der EZB oder einer NZB ein.
Der Geschäftspartner versäumt es, relevante Informationen verfügbar zu machen, und verursacht dadurch schwerwiegende Folgen für die Heimat-NZB.
Der Geschäftspartner kommt einer anderen seiner Verpflichtungen aus befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften nicht nach und heilt diese Säumnis, sofern eine Heilung möglich ist, — im Falle von befristeten Transaktionen — nicht innerhalb von 30 Tagen bzw. — im Falle von Devisenswapgeschäften — nicht innerhalb von 10 Tagen, nachdem er von der NZB dazu aufgefordert wurde.
Im Rahmen einer mit dem Eurosystem eingegangenen Vereinbarung oder eines mit dem Eurosystem durchgeführten Geschäfts im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems tritt ein Beendigungs- oder Kündigungsereignis im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner, einschließlich seiner Niederlassungen, ein.
Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.
Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon unterliegt Sicherungsmaßnahmen wie Sicherstellung, Pfändung oder Beschlagnahme oder anderen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geschäftspartners.
Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon wird auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen oder die Tätigkeit oder das Geschäft des Geschäftspartners oder ein Teil davon wird veräußert, aufgelöst, liquidiert oder eingestellt oder eine diesbezügliche Entscheidung wird getroffen.
Ein anderes bevorstehendes oder bestehendes Ereignis, aufgrund dessen ein Geschäftspartner die Verpflichtungen gemäß den von ihm eingegangenen Vereinbarungen im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems oder der sonstigen auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und der EZB oder einer der NZBen anwendbaren vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllen kann; oder der Geschäftspartner erfüllt andere Verpflichtungen, Vereinbarungen oder Geschäfte in Verbindung mit seiner Heimat-NZB gemäß den eingegangenen Vereinbarungen im Bereich geldpolitischer Geschäfte oder der sonstigen, auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und der EZB oder einer der NZBen anwendbaren vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen nicht, verstößt gegen sie oder kommt ihnen nicht ordnungsgemäß nach.
Artikel 166
Rechtsschutz bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses oder aus Risikoerwägungen
►M13 Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie aufgrund von Risikoerwägungen berechtigt ist, die folgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen: ◄
vorübergehender, begrenzter oder dauerhafter Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu Offenmarktgeschäften;
vorübergehender, begrenzter oder dauerhafter Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu den ständigen Fazilitäten;
Beendigung aller offen stehenden Vereinbarungen und Transaktionen;
sofortige Fälligstellung von noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen;
Nutzung der vom Geschäftspartner bei ihr unterhaltenen Einlagen zur Aufrechnung mit Forderungen gegen diesen Geschäftspartner;
Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Geschäftspartner, bis dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass
die NZB nach Eintritt eines automatischen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses nach Artikel 165 Absatz 2 berechtigt ist, einen der in Absatz 1 genannten Rechtsbehelfe zu ergreifen, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsbehelfs zum begrenzten Ausschluss des Vertragspartners, und
die NZB nach Eintritt eines ermessensabhängigen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses nach Artikel 165 Absatz 3 berechtigt ist, einen der in Absatz 1 genannten Rechtsbehelfe zu ergreifen.
►M13 Jede NZB kann vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die ihr für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses zusätzlich zu den in Absatz 1a aufgeführten Rechtsbehelfen die folgenden vorbehalten: ◄
Berechnung von Verzugszinsen;
Forderung von Schadensersatz für etwaige, ihr aus einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners entstandene Verluste.
Artikel 167
Informationen der Geschäftspartner
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie von den Geschäftspartnern alle relevanten Informationen bezüglich der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems erhält.
Artikel 168
Kündigungen und sonstige Mitteilungen
Artikel 169
Rechte Dritter
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorsehen, dass die aus Einzelgeschäften erwachsenden Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen der vertragschließenden NZB oder der Heimat-NZB und dem in eigenem Namen auftretenden Geschäftspartner entstehen. Diese vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen müssen jedoch Beziehungen der NZBen untereinander und/oder mit der EZB zulassen im Zusammenhang mit
der grenzüberschreitenden Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten und
gegebenenfalls Geschäften mit Geschäftspartnern, die über ein zwischengeschaltetes Institut erfolgen.
Artikel 170
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Artikel 171
Abrechnungstage bei Termineinlagen
Jede NZB trifft für Einlagen Regelungen, die vorschreiben, dass die Abrechnung sowohl bei der Hereinnahme als auch bei der Auszahlung von Termineinlagen an den von der EZB in der entsprechenden Ankündigung des Einlagengeschäfts festgelegten Tagen erfolgt.
KAPITEL 2
Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse für Pensionsgeschäfte und für besicherte Kreditgeschäfte
Artikel 172
Rückkauftag im Zusammenhang mit der Transaktion
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass der jeweilige, im Zusammenhang mit einer befristeten Transaktion geltende Rückkauftag, einschließlich gegebenenfalls der Tag der Rückzahlung des besicherten Kredits, bei Abschluss der Vereinbarung festgelegt wird.
Artikel 173
Geschäftstage
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, in denen der Begriff „Geschäftstag“ wie in Artikel 2 definiert wird.
Artikel 174
Zinssätze
Artikel 175
Umrechnung von Nicht-Euro-Beträgen
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Umrechnung von Nicht-Euro-Beträgen in Euro-Beträge auf der Basis des von der EZB täglich festgesetzten Referenzwechselkurses oder — falls nicht verfügbar — unter Zugrundelegung des von der EZB am jeweiligen Vortag (vor der von ihr mittels Verkauf von Euro und Ankauf einer Fremdwährung realisierten Konversion) bekannt gegebenen Kassakurses erfolgen.
KAPITEL 3
Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich FÜR Pensionsgeschäfte
Artikel 176
Gegenstand von Pensionsgeschäften
Sofern besagte Sicherheiten konvertiert oder redenominiert wurden, oder eine Option zur Ausübung kommt, ist die Äquivalenzdefinition dergestalt zu modifizieren, dass
im Fall der Konversion jene Sicherheiten gemeint sind, in die konvertiert wurde,
im Fall einer Option jene Sicherheiten gemeint sind, die den voll eingezahlten Sicherheiten entsprechen, vorausgesetzt, der Verkäufer hat dem Käufer eine Summe im Wert der Option gezahlt, und
im Falle von redenominierten Sicherheiten jene Sicherheiten gemeint sind, auf die die ursprünglichen Sicherheiten jetzt lauten, einschließlich gegebenenfalls der Differenz des Wertes der Sicherheiten vor und nach ihrer Redenominierung.
Artikel 177
Verrechnungsregelungen bei der Beendigung von Pensionsgeschäften
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Verrechnungsbestimmungen enthalten, die wirtschaftliche Konsequenzen vergleichbar den nachfolgenden bezwecken:
Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses wird der jeweilige Rückkauf sofort fällig und unterliegt einer der folgenden Bestimmungen:
Zum Zweck des Wertausgleichs gelieferte Sicherheiten sind umgehend zurückzuliefern, sodass die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der beteiligten Parteien im Hinblick auf die Lieferung der Sicherheiten und die Entrichtung des Rückkaufpreises für die zurückzukaufenden Sicherheiten nur nach Maßgabe von Buchstabe b bis d erfolgen kann.
Alternativ wird das Pensionsgeschäft beendet.
Der bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses zum (vorgezogenen) Rückkauftag geltende Liquidationswert der zurückgekauften Vermögenswerte und der gegebenenfalls zum Zweck des Wertausgleichs gelieferten Sicherheiten, die zurückzuübertragen sind, sowie der von den einzelnen Parteien zu zahlende Rückkaufpreis werden von der NZB für alle Transaktionen nach kaufmännisch vernünftigen Maßstäben festgelegt.
Auf der Basis der nach Buchstabe b ermittelten Beträge errechnet die NZB die Beträge, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückkauftag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen miteinander verrechnet werden, und nur der entsprechende Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite.
Der Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das ►M13 TARGET ◄ -System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht. Zum Zwecke dieser Kalkulation werden nicht auf Euro lautende Beträge zum maßgeblichen Datum zu einem gemäß Artikel 175 ermittelten Kurs in Euro umgerechnet.
Artikel 178
Durchführung von Risikokontrollmaßnahmen
Sofern die NZBen vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die die Substitution von Sicherheiten vorsehen, ist im Rahmen dieser Regelungen zu gewährleisten, dass die erforderlichen Risikokontrollmaßnahmen getroffen werden.
Artikel 179
Wertausgleich durch Barguthaben
Sofern die NZBen vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die Bestimmungen über die Leistung oder Rückgewähr von Wertausgleich in bar enthalten, müssen diese Bestimmungen auch vorschreiben, dass etwaige weitere Verpflichtungen zur Rückgewähr oder Leistung von Wertausgleich zuerst durch Verwendung von Barmitteln bis zum selben Betrag zuzüglich gegebenenfalls anfallender Zinsen erfüllt werden.
Artikel 180
Weitere Bestimmungen für Pensionsgeschäfte
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Leitlinie kann jede NZB in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für Pensionsgeschäfte weitere Bestimmungen festlegen.
KAPITEL 4
Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich für besicherte Kreditgeschäfte
Artikel 181
Stellung und Verwertung von Sicherheiten
Artikel 182
Überführung von Innertageskrediten in Übernachtkredite
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die es ermöglichen, dass Innertageskredite in Übernachtkredite (Spitzenrefinanzierungsfazilität) münden.
KAPITEL 5
Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich für zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte
Artikel 183
Gleichzeitiger Abschluss eines Kassa- und eines Terminkauf-/Terminverkaufsgeschäfts
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass es bei Devisenswapgeschäften zum gleichzeitigen Abschluss eines Kassa- und eines Terminkaufs/-verkaufs von Euro gegen Fremdwährung kommt.
Artikel 184
Zeitpunkt und technische Abwicklung der Zahlungstransfers
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Bestimmungen über den Zeitpunkt und über die technische Abwicklung der Zahlungstransfers enthalten. Das Datum des Terminverkaufs/-kaufs wird zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsabschlusses festgelegt.
Artikel 185
Besondere Begriffsbestimmungen
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, in denen die Begriffe Fremdwährung, Kassakurs, Terminkurs, Übertragungs- und Rückübertragungstag wie folgt definiert werden:
„Fremdwährung“ bedeutet jede gesetzliche Währung neben dem Euro.
„Kassakurs“ bedeutet der (gemäß Artikel 175 ermittelte) Kurs, zu dem bei einem Einzelabschluss am Kauftag der anzuschaffende Euro-Betrag in den im Gegenzug anzuschaffenden Fremdwährungsbetrag umgerechnet wird. Dieser Kurs ist in der Bestätigung auszuweisen.
„Terminkurs“ bedeutet der gemäß Artikel 175 ermittelte Kurs, zu dem der Euro-Betrag in jenen Fremdwährungsbetrag umzurechnen ist, der am Rückübertragungstag gegen Zahlung des Euro-Betrages anzuschaffen ist. Dieser Kurs ist in der Bestätigung auszuweisen und in den einschlägigen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden NZB zu definieren.
„Zurückzuübertragender Fremdwährungsbetrag“ bedeutet der Betrag in Fremdwährung, der am Rückübertragungstag zum Rückkauf des Euro-Betrages erforderlich ist.
„Übertragungstag“ bedeutet der Tag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit), an dem der Euro-Betrag anzuschaffen ist, d. h. der für die Eurozahlung vereinbarte Abrechnungstag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit — „settlement date“).
„Rückübertragungstag“ bedeutet der Tag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit), an dem der Euro-Betrag zurückzuübertragen ist.
Artikel 186
Verrechnungsregelungen bei der Beendigung von Devisenswapgeschäften
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Verrechnungsbestimmungen enthalten, die wirtschaftliche Konsequenzen vergleichbar den nachfolgenden bezwecken:
Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses gelten die jeweiligen Einzelgeschäfte als beendet; die NZB ermittelt in der Folge den Wiederbeschaffungswert der ausstehenden Euro- sowie Fremdwährungsbeträge dergestalt, dass das wirtschaftliche Äquivalent in Höhe der ursprünglich zu leistenden Zahlungen gewahrt bleibt.
Auf der Basis der so ermittelten Beträge errechnet die NZB die Beträge, die die Parteien zum jeweiligen Rückübertragungstag einander schulden. Die fälligen Beträge müssen, wenn erforderlich, gemäß Artikel 175 in Euro umgerechnet und miteinander verrechnet werden. Nur der Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das ►M13 TARGET ◄ -System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht.
Artikel 187
Weitere Bestimmungen für Devisenswapgeschäfte
Unbeschadet der Vorschriften dieser Leitlinie kann jede NZB in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen weitere Bestimmungen für die Durchführung von Devisenswapgeschäften festlegen.
TEIL 7A
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FALL EINER STÖRUNG VON ►M13 TARGET ◄ ÜBER MEHRERE GESCHÄFTSTAGE
Artikel 187a
Mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13 TARGET ◄
Die EZB kann eine Störung des ►M13 TARGET ◄ -Systems, die die normale Abwicklung von Zahlungen beeinträchtigt, zu einer „mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13 TARGET ◄ “ erklären, wenn:
die Notfalllösung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 20 der genannten Leitlinie infolge der Unterbrechung aktiviert wird und
die Störung mehr als einen Geschäftstag dauert oder nach Einschätzung der EZB voraussichtlich andauern wird.
Die regelmäßigen geldpolitischen Geschäfte können sich nach Aktivierung der unter Buchstabe a genannten Notfalllösung verzögern oder können storniert werden.
Artikel 187b
Abwicklung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13 TARGET ◄
Wird gemäß Artikel 187a erklärt, dass eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13 TARGET ◄ vorliegt, können für die Abwicklung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:
Die Abwicklung von Offenmarktgeschäften in Euro gemäß Titel III Kapitel 2 dieser Leitlinie darf nicht über die Notfalllösung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 20 der genannten Leitlinie erfolgen. Folglich kann sich die Abwicklung dieser Geschäfte bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebs von TARGET verzögern.
Die Zinszahlungen für diese Geschäfte werden entweder i) so berechnet, als ob bei der Abwicklung der Geschäfte keine Verzögerung eingetreten wäre, oder ii) nach der tatsächlichen Dauer, je nachdem, welche Methode für den Geschäftspartner zu einer niedrigeren Zinszahlung oder einer höheren Zinsvereinnahmung führt.
Das Eurosystem verrechnet bei der Ermittlung der gemäß Buchstabe b berechneten Zinszahlung jede zusätzliche Verzinsung von Girokontoguthaben, auf die der Geschäftspartner infolge der verzögerten Abwicklung Anspruch hat oder die er im Falle negativer Zinssätze zu zahlen hat.
Die Zinsen werden gezahlt oder vereinnahmt, wenn eine in Artikel 187a Absatz 4 genannte Mitteilung der EZB erfolgt ist.
Artikel 187c
Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13 TARGET ◄
Wird gemäß Artikel 187a erklärt, dass eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13 TARGET ◄ vorliegt, können für den Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:
Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 6 wird ein Sollsaldo auf dem Verrechnungskonto eines Geschäftspartners bei seiner Heimat-NZB am Endes des Tages als Innertagesliquidität behandelt und zu einem Zinssatz von null Prozent verzinst.
Auf ausstehende Kredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität nach Artikel 20, die am Tag vor der Aktivierung der Notfalllösung gewährt wurden, findet ein Zinssatz von null Prozent Anwendung. Dieser Zinssatz findet für den Zeitraum der Störung Anwendung. Kredite, die im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität gewährt und am Tag der Erklärung zur mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13 TARGET ◄ , jedoch vor deren Bekanntgabe, in Echtzeit abgewickelt werden, werden als Kredite behandelt, die an dem Geschäftstag gewährt werden, an dem die mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13 TARGET ◄ behoben ist. Zinsen für im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität erhaltene Kredite sind zusammen mit der Rückzahlung der im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität erhaltenen Kredite erst nach Deaktivierung der Notfalllösung und Veröffentlichung einer Mitteilung durch die EZB nach Artikel 187a Absatz 4 zu zahlen. Bei der Berechnung der Zinszahlung werden der bzw. die Geschäftstage, an denen die länger anhaltende Störung von ►M13 TARGET ◄ andauerte, nicht berücksichtigt.
Artikel 187d
Keine Verhängung von Sanktionen bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13 TARGET ◄
Gegen einen Geschäftspartner wird keine Sanktion im Sinne von Artikel 154 verhängt, wenn eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13 TARGET ◄ gemäß Artikel 187a erklärt wird, die die Fähigkeit dieses Geschäftspartners beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen aus dieser Leitlinie nachzukommen.
TEIL 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 188
Informationsaustausch
Die NZBen können, wenn es für die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, individuelle Daten, wie operationale Daten in Bezug auf Geschäftspartner, die an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems teilnehmen, untereinander austauschen. Solche Daten unterliegen im Einklang mit Artikel 37 der ESZB-Satzung der Geheimhaltungspflicht.
Artikel 189
Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewusst und befolgen diese.
Artikel 190
Aufhebung
Artikel 191
Wirksamwerden, Anwendung und Umsetzung
Artikel 192
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
ANHANG I
MINDESTRESERVEN
Dieser Anhang dient lediglich der Erläuterung. Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesem Anhang und dem rechtlichen Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems nach Nummer 1 hat der rechtliche Rahmen Vorrang.
1. Gemäß Artikel 19 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verlangt die Europäische Zentralbank (EZB), dass Kreditinstitute im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems Mindestreserven auf Konten bei den nationalen Zentralbanken (NZBen) unterhalten. Der rechtliche Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems ist in Artikel 19 der ESZB-Satzung, in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und in der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) niedergelegt. Die Anwendung der letztgenannten Verordnung gewährleistet, dass für das Mindestreservesystem des Eurosystems in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitliche Bedingungen gelten.
2. Das Mindestreservesystem des Eurosystems dient in erster Linie dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren und eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern).
3. Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) gilt das Mindestreservesystem des Eurosystems für Kreditinstitute, die
nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, oder
nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind.
Ferner gelten die Mindestreservevorschriften des Eurosystems auch für Niederlassungen im Euro-Währungsgebiet von Kreditinstituten, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind. Allerdings unterliegen außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Niederlassungen von Kreditinstituten, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, diesen Vorschriften nicht.
4. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) werden Institute von der Mindestreservepflicht befreit, wenn ihre Zulassung entzogen oder aufgegeben wird oder wenn sie einem Abwicklungsverfahren gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) unterzogen werden.
5. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) kann die EZB Institute, auf die eine der in den Buchstaben a bis d genannten Umstände zutrifft, auf Antrag der betreffenden NZB von der Mindestreservepflicht befreien. Hierzu zählen unter anderem Institute, die einer Sanierungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2001/24/EG unterzogen werden, Institute, die einer von der Union oder einem Mitgliedstaat verhängten verfügungsbeschränkenden Maßnahme oder von der Union nach Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihre Gelder eingeschränkt sind, Institute, die einer Entscheidung des Eurosystems unterliegen, durch sie vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen werden, und Institute, bei denen es nicht angebracht ist, die Erfüllung der Mindestreservepflicht zu verlangen.
6. Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) genannten Befreiungen finden vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an Anwendung, in der das betreffende Ereignis eintritt.
7. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) veröffentlicht die EZB auf ihrer Website eine Liste der gemäß der genannten Verordnung der Mindestreservepflicht des Eurosystems unterliegenden Institute.
8. Die EZB veröffentlicht ferner eine Liste der von der Mindestreservepflicht befreiten Institute, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) genannten Institute.
9. Die Mindestreservebasis des einzelnen Instituts wird anhand bestimmter Positionen seiner Bilanz festgelegt. Die Bilanzangaben werden den NZBen im Rahmen der allgemeinen Geld- und Finanzstatistiken der EZB gemeldet. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) berechnen die Institute die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt, vorbehaltlich der in Artikel 5 Absatz 6 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung für in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogene Institute.
10. Die Reservesätze werden von der EZB in der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 aufgeführten Höchstgrenze festgelegt.
11. Die Höhe des Mindestreserve-Solls, das von Instituten unterhalten werden muss, wird durch Anwendung der Mindestreservesätze berechnet, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) für jede der Verbindlichkeiten der Mindestreservebasis gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung festgelegt sind. Die NZBen müssen das gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) berechnete Mindestreserve-Soll für die Verzinsung der Mindestreserveguthaben und die Beurteilung verwenden, ob die Institute ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der Mindestreserve nachgekommen sind.
12. Um die angestrebte Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, erlaubt das Mindestreservesystem des Eurosystems den Instituten die Durchschnittserfüllung der Mindestreserve; dies bedeutet, dass die Erfüllung der Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Tagesendguthaben auf einem oder mehreren Mindestreservekonten innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode festgestellt wird. Die Mindestreserve Erfüllungsperiode ist in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) definiert.
13. Die Mindestreserveguthaben der Institute werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) mit 0 % verzinst.
Das Tagesendguthaben von TARGET während der mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET gemäß Artikel 187a wird bei der Verzinsung der Mindestreserveguthaben rückwirkend nach Behebung der Störung von TARGET berücksichtigt.
Das Tagesendguthaben von TARGET, das auf die Anzahl der Tage der mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET Anwendung findet, wird anhand der besten Informationen ermittelt, die der EZB zur Verfügung stehen. Guthaben, die bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET während des Tages oder über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Notfalllösung gehalten werden, werden mit null Prozent verzinst.
Hält ein Institut andere Verpflichtungen nach den Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Eurosystems nicht ein (wenn z. B. die entsprechenden Daten nicht rechtzeitig übermittelt werden oder nicht korrekt sind), so ist die EZB befugt, Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, der Verordnung (EG) Nr. 2532/98, der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) und dem Beschluss (EU) 2021/1815 (EZB/2021/45) zu verhängen.
ANHANG II
ANKÜNDIGUNG VON TENDEROPERATIONEN
Die öffentliche Tenderankündigung enthält folgende Angaben:
Referenznummer der Tenderoperation;
Tag der Durchführung des Tenders;
Art der Operation (Zuführung oder Absorption von Liquidität und die Art des anzuwendenden geldpolitischen Instruments);
Fälligkeitstermin der Operation;
Dauer der Operation (in der Regel Angabe der Anzahl der Tage);
Art des Tenders, d. h. Mengen- oder Zinstender;
bei Zinstendern: Zuteilungsmethode, d. h. holländisches Zuteilungsverfahren oder amerikanisches Zuteilungsverfahren;
beabsichtigtes Zuteilungsvolumen, in der Regel nur bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften;
bei Mengentendern: festgesetzter Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread (Referenzindex im Fall von indexierten Tendern und Art des Gebots im Fall eines Zinssatzes oder Spread);
gegebenenfalls niedrigster oder höchster akzeptierter Zinssatz, Preis oder Swapsatz;
bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere;
verwendete Währungen und bei Devisenswapgeschäften der fixierte Handelsbetrag;
bei Devisenswapgeschäften: Referenz-Devisenkassakurs, der für die Berechnung der Gebote verwendet wird;
gegebenenfalls Höchstbietungsbetrag;
gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag;
gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote, d. h. niedrigster Prozentsatz der zum marginalen Zinssatz zugeteilten Gebote bei Tenderoperationen;
Zeitplan für die Abgabe der Gebote;
bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Stückelung der Schuldverschreibungen und ISIN-Code der Emission;
bei Zinstenderverfahren: maximale Anzahl der Gebote pro Geschäftspartner (falls die EZB die Anzahl der Gebote beschränken will; in der Regel wird die Anzahl auf zehn Gebote pro Geschäftspartner festgesetzt);
Art des Gebots (Satz oder Spread);
Referenzstelle im Fall von indexierten Tendern.
ANHANG III
TENDERZUTEILUNG UND TENDERVERFAHREN
Tabelle 1
Zuteilung bei Mengentendern
Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:
Der dem i-ten Geschäftspartner zugeteilte Betrag beläuft sich auf:
alli = all % × (ai )
Es seien:
|
A |
= |
Gesamter zugeteilter Betrag |
|
n |
= |
Gesamtzahl der Geschäftspartner |
|
ai |
= |
Gebotener Betrag des i-ten Geschäftspartners |
|
all % |
= |
Prozentsatz der Zuteilung |
|
alli |
= |
Dem i-ten Geschäftspartner insgesamt zugeteilter Betrag |
Tabelle 2
Zuteilung bei Zinstendern in Euro
(Das Beispiel bezieht sich auf Gebote in Form von Zinssätzen.)
Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz errechnet sich wie folgt:
Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Zinssatz beträgt:
all (rm ) i = all % (rm ) × a (rm)i
Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:
Es seien:
|
A |
= |
Gesamter zugeteilter Betrag |
|
r s |
= |
s-tes Zinsgebot der Geschäftspartner |
|
N |
= |
Gesamtzahl der Geschäftspartner |
|
a(r s ) i |
= |
Gebotener Betrag zum s-ten Zinssatz (r s ) vom i-ten Geschäftspartner |
|
a(r s ) |
= |
Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Zinssatz (r s )
|
|
r m |
= |
Marginaler Zinssatz: r
1
≥ r
s
≥ r
m
bei einem liquiditätszuführenden Tender
r
m
≥ r
s
≥ r
1
bei einem liquiditätsabsorbierenden Tender
|
|
r m – 1 |
= |
Zinssatz vor dem marginalen Zinssatz (letzter Zinssatz, zu dem Gebote vollständig zugeteilt werden): r
m – 1
> r
m
bei einem liquiditätszuführenden Tender
r
m
> r
m – 1
bei einem liquiditätsabsorbierenden Tender
|
|
all %(r m ) |
= |
Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz |
|
all(r s ) i |
= |
Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Zinssatz |
|
all i |
= |
Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner |
Tabelle 3
Zuteilung von Zinstendern bei Devisenswapgeschäften
Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz errechnet sich wie folgt:
Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Swapsatz beträgt:
all (Δ m ) i = all % (Δ m ) × a(Δm)i
Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:
Es seien:
|
A = |
Gesamter zugeteilter Betrag |
|
Δ s = |
s-tes Swapsatzgebot der Geschäftspartner |
|
N = |
Gesamtzahl der Geschäftspartner |
|
a(Δs) i = |
Gebotener Betrag zum s-ten Swapsatz (Δs) vom i-ten Geschäftspartner |
|
a(Δs) = |
Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Swapsatz (Δs)
|
|
Δ m = |
Marginaler Swapsatz: Δ
m
≥ Δ
s
≥ Δ
1
bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft
Δ
1
≥ Δ
s
≥ Δ
m
bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft
|
|
Δ m – 1 = |
Swapsatz vor dem marginalen Swapsatz (letzter Swapsatz, zu dem die Gebote vollständig zugeteilt werden): Δ
m
> Δ
m – 1
bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft
Δ
m – 1
> Δ
m
bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft
|
|
all %(Δ m ) |
Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz |
|
all(Δ s ) i |
Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Swapsatz |
|
all i |
Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner |
ANHANG IV
BEKANNTMACHUNG DER TENDERERGEBNISSE
Die öffentliche Mitteilung über das Tenderergebnis enthält folgende Angaben:
Referenznummer der Tenderoperation;
Tag der Durchführung des Tenders;
Art der Operation;
Fälligkeitstermin der Operation;
Dauer der Operation (in der Regel Angabe der Anzahl der Tage);
Gesamtbetrag der von den Geschäftspartnern des Eurosystems eingereichten Gebote;
Anzahl der Bieter;
bei Devisenswapgeschäften: einbezogene Währungen
zugeteilter Gesamtbetrag;
bei Mengentendern: Prozentsatz der Zuteilung;
bei Devisenswapgeschäften: Kassakurs;
bei Zinstendern: akzeptierter marginaler Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread und Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz, Preis oder Swapsatz;
beim amerikanischen Zuteilungsverfahren: niedrigster und höchster Bietungssatz, d. h. die Unter- und Obergrenze des Zinssatzes, zu dem die Geschäftspartner bei Zinstendern ihr Gebot abgegeben haben, und gewichteter Durchschnittssatz;
bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere;
gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag;
gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote;
bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Stückelung der Schuldverschreibungen und ISIN-Code der Emission;
bei Zinstenderverfahren: maximale Anzahl der Gebote pro Geschäftspartner (falls die EZB die Anzahl der Gebote beschränken will; in der Regel wird die Anzahl auf zehn Gebote pro Geschäftspartner festgesetzt).
ANHANG V
KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER GESCHÄFTSPARTNER FÜR DIE TEILNAHME AN DEVISENMARKTINTERVENTIONEN
1. Die Auswahl der Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems richtet sich nach zwei Gruppen von Kriterien, die an das Vorsichtsprinzip und an das Effizienzprinzip anknüpfen.
2. Die effizienzbezogenen Kriterien kommen erst nach Anwendung der an das Vorsichtsprinzip anknüpfenden Kriterien zum Tragen.
3. Zu den an das Vorsichtsprinzip anknüpfenden Kriterien gehören:
Bonität des Geschäftspartners, die anhand einer Kombination verschiedener Methoden bewertet wird, z. B. Verwendung von Bonitätsbewertungen kommerzieller Agenturen sowie von eigenen Analysen der Kapitalausstattung und anderer betriebswirtschaftlicher Kennziffern;
Überwachung des Geschäftspartners durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde;
Renommee des Geschäftspartners und Erfüllung hoher berufsethischer Ansprüche.
4. Zu den an das Effizienzprinzip anknüpfenden Kriterien gehören u. a.:
wettbewerbsorientierte Preisgestaltung und die Fähigkeit des Geschäftspartners, unter allen Marktbedingungen große Volumina von Devisengeschäften abwickeln zu können;
Qualität und Umfang der vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Informationen.
5. Um an verschiedenen geografischen Orten effizient intervenieren zu können, können die nationalen Zentralbanken für ihre Devisenmarktinterventionen Geschäftspartner an jedem internationalen Finanzzentrum auswählen.
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ANHANG VII
BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN SANKTIONEN UND DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN
I. BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN
1. Soweit eine nationale Zentralbank (NZB) gemäß Teil 5 eine finanzielle Sanktion gegen einen ihrer Geschäftspartner zu verhängen hat, berechnet sie diese nach den folgenden festgelegten Sätzen.
Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatzes plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.
Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinazierungssatzes plus 5 Prozentpunkte berechnet. Bei wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichnete Verpflichtung innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß wird der Strafzins für jeden Verstoß jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkte erhöht.
2. Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a oder b bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion berechnet durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe a auf den Betrag an Sicherheiten oder liquiden Mitteln, den der Geschäftspartner nicht bereitstellen oder abrechnen konnte, multipliziert mit einem Koeffizienten von X/360, wobei X die Zahl der Kalendertage, höchstens jedoch 7, darstellt, an denen der Geschäftspartner folgende Beträge nicht besichern oder abrechnen konnte: a) den zugeteilten Betrag, der in der Bestätigung der Ergebnisse der einzelnen Tenderzuteilungen während der Laufzeit eines Geschäfts angegeben ist, oder b) den Restbetrag eines bestimmten Geschäfts, soweit die NZB das Geschäft vorzeitig gekündigt oder beendet hat.
3. Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe a auf den Wert der Sicherheiten, die nicht notenbankfähig sind oder vom Geschäftspartner nicht als Sicherheiten genutzt oder nach Abzug von Bewertungsabschlägen nicht verwendet werden dürfen, wie folgt berechnet:
Bei nicht notenbankfähigen Sicherheiten, die der Geschäftspartner einer NZB zur Verfügung stellt, wird der Wert der nicht notenbankfähigen Sicherheiten nach Abzug von Bewertungsabschlägen zugrunde gelegt; oder
bei Sicherheiten, die ursprünglich notenbankfähig waren, dann jedoch ihre Notenbankfähigkeit verloren haben oder die der Geschäftspartner nicht mehr als Sicherheiten nutzen oder in sonstiger Weise verwenden darf, wird der sich nach Abzug von Bewertungsabschlägen ergebende Wert derjenigen Sicherheiten zugrunde gelegt, die nicht spätestens zu Beginn des achten Kalendertags nach Eintritt des Ereignisses, das zum Verlust der Notenbankfähigkeit der ursprünglich notenbankfähigen Sicherheiten oder zum Verbot ihrer Nutzung als Sicherheiten oder ihrer sonstigen Verwendung durch den Geschäftspartner geführt hat, zurückgezogen wurden.
4. Die in Nummer 3 Buchstaben a und b bezeichneten Beträge werden mit dem Koeffizienten von X/360 multipliziert, wobei X die Zahl der Kalendertage, höchstens jedoch 7, darstellt, an denen der Geschäftspartner seine Verpflichtungen betreffend die Nutzung der zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems eingereichten Vermögenswerte nicht erfüllt hat. In den Fällen der Nummer 3 Buchstabe b beginnt die Berechnung von X nach Ablauf einer Nachfrist von sieben Kalendertagen.
(EUR [Wert der nicht notenbankfähigen Sicherheiten nach Abzug von Bewertungsabschlägen am ersten Tag des Verstoßes]) * (zu Beginn des Verstoßes geltender Spitzenrefinanzierungssatz + 2,5 %) * [X]/360 = EUR […])
5. Bei Verstößen gegen die Regelungen nach Artikel 141 für Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden, bestimmt sich die Nachfrist wie folgt:
Eine Nachfrist von sieben Kalendertagen gilt, wenn der Verstoß ohne Bereitstellung weiterer solcher unbesicherter Schuldtitel und ohne Entfernen der Vermögenswerte aus dem gesamten Sicherheitenpool auf Bewertungsänderungen zurückzuführen ist, die eingetreten sind, weil
sich der Wert der bereits eingereichten unbesicherten Schuldtitel erhöht hat oder
der Gesamtwert des Sicherheitenpool herabgesetzt wurde.
In diesen Fällen ist der Geschäftspartner zur Anpassung des Wertes seines Sicherheitenpools und/oder des Wertes dieser unbesicherten Schuldtitel innerhalb der Nachfrist verpflichtet, um die Einhaltung der geltenden Obergrenzen zu gewährleisten.
Reicht der Geschäftspartner weitere unbesicherte Schuldtitel ein, die von Kreditinstituten oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden, und werden dadurch die geltenden Obergrenzen überschritten, hat er keinen Anspruch auf eine Nachfrist.
6. Hat der Geschäftspartner Informationen zur Verfügung gestellt, die sich aus Sicht des Eurosystems negativ auf den Sicherheitenwert im Sinne von Artikel 145 Absatz 4 auswirken, z. B. unrichtige Informationen über den ausstehenden Betrag einer genutzten Kreditforderung, die falsch oder nicht mehr aktuell sind oder waren, oder wenn der Geschäftspartner versäumt, fristgerecht die gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv geforderten Informationen bereitzustellen, gilt keine Nachfrist, und die finanzielle Sanktion berechnet sich gemäß Nummer 3 nach dem Betrag (Wert) der negativ betroffenen Sicherheiten. Im Fall einer Berichtigung der unrichtigen Information innerhalb der Anzeigefrist, z. B. für Kreditforderungen im Lauf des nächsten Geschäftstags gemäß Artikel 109 Absatz 2, wird keine Vertragsstrafe verhängt.
7. Bei Nichterfüllung der in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Verpflichtungen wird die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe b auf den Betrag der unberechtigten Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität durch den Geschäftspartner oder den ungezahlten Kredit des Eurosystems berechnet.
8. Führt die Berechnung gemäß diesem Anhang zu einem Betrag von weniger als 500 EUR, verhängt die NZB eine finanzielle Sanktion in Höhe von mindestens 500 EUR. Eine finanzielle Sanktion wird nicht verhängt, wenn dem Verstoß innerhalb der jeweils geltenden Nachfrist abgeholfen wird.
II. BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN NICHTFINANZIELLEN SANKTIONEN
Vorübergehender Ausschluss bei Nichterfüllung der in Artikel 154 Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Verpflichtungen
9. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 156 Absatz 1 schließt die NZB den Geschäftspartner nach folgenden Grundsätzen aus:
Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf bis zu 40 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für einen Monat ausgeschlossen.
Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf zwischen 40 % und 80 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für zwei Monate ausgeschlossen.
Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf zwischen 80 % und 100 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für drei Monate ausgeschlossen.
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III. BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN
Die NZBen berechnen die finanzielle Sanktion gemäß Artikel 166 Absatz 4a wie folgt:
Bei Nichterfüllung einer in Artikel 166 Absatz 4a genannten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatzes plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.
Die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Buchstabe a auf den Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht erstatten oder zahlen konnte, oder auf den Betrag an Vermögenswerte, die nicht geleistet wurden, multipliziert mit einem Koeffizienten von X/360, wobei X die Anzahl der Kalendertage (höchstens sieben) darstellt, an denen der Geschäftspartner nicht in der Lage war: i) den Kreditbetrag zu erstatten, den Rückkaufspreis oder sonstige fällige Geldbeträge zu zahlen oder ii) die Vermögenswerte bei Fälligkeit bzw. zu den in vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorgesehenen Fristen zu leisten.
Die Berechnung der finanziellen Sanktion gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach folgender Formel:
[[den Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht erstatten oder zahlen konnte, oder der Wert der Vermögenswerte, die der Geschäftspartner nicht leisten konnte] EUR * (zu Beginn des Verstoßes geltender Spitzenrefinanzierungssatz plus 2,5 Prozentpunkte) * [X]/360 (wobei X die Anzahl der Kalendertage ist, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat) = […] EUR].
ANHANG VIII
MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES UND DIE ANFORDERUNGEN FÜR ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE
Dieser Anhang gilt für die in Artikel 78 vorgesehene Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, und legt die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene fest.
I. ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF EINZELKREDITEBENE
1. Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene gemäß diesem Anhang an ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Das Archiv veröffentlicht die Daten elektronisch.
2. Die Daten auf Einzelkreditebene können für jede einzelne Transaktion wie folgt übermittelt werden:
für an ein ESMA-Verbriefungsregister gemeldete Transaktionen unter Verwendung der entsprechenden, in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegten Formulare; oder
für an ein vom Eurosystem benanntes Archiv gemeldete Transaktionen unter Verwendung des entsprechenden, auf der Website der EZB veröffentlichten aktuellen EZB-Datenmeldeformulars auf Einzelkreditebene.
Das jeweils einzureichende Formular hängt dabei in jedem Fall von der Art des Vermögenswerts gemäß Artikel 73 Absatz 1 ab, der die Asset-Backed Securities besichert.
2a. Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe a beginnt am Anfang des Kalendermonats, der unmittelbar auf das Datum des Ablaufs von drei Monaten seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen folgt.
Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist bis zum Ende des Kalendermonats zulässig, in den das Datum fällt, an dem drei Jahre und drei Monate seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen vergangen sind.
2b. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 müssen Daten auf Einzelkreditebene für eine einzelne Transaktion gemäß Absatz 2 Buchstabe a eingereicht werden, wenn
sowohl die jeweiligen an einer Transaktion beteiligten Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 unter Verwendung der relevanten, in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegten Formularen zur Meldung von Daten auf Einzelkreditebene an ein ESMA-Verbriefungsregister verpflichtet sind
als auch die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe a begonnen hat.
3. Die Daten auf Einzelkreditebene sind mindestens vierteljährlich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Fälligkeitstermin der auf die betreffenden Asset-Backed Securities zu zahlenden Zinsen zu melden. Hinsichtlich der übermittelten Daten darf der Stichtag für den Pool nicht länger als zwei Monate zurückliegen, d. h. der Zeitraum zwischen dem „Datum der Übermittlung der Meldung“ und dem „Stichtag für den Pool“ darf zwei Monate nicht überschreiten. Der Begriff „Stichtag für den Pool“ wird definiert als der Tag, an dem die Daten der unterliegenden Vermögenswerte für die jeweilige Meldung aktuell erfasst wurden.
4. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 unterzieht das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Meldungen neuer bzw. aktualisierter Daten jeder einzelnen Transaktion einer automatisierten Konsistenz- und Genauigkeitskontrolle.
II. ERFORDERLICHE AUFSCHLÜSSELUNGSGENAUIGKEIT
1. Nach Inkrafttreten der Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene für die spezifische Kategorie der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities entsprechend den Vorgaben auf der Website der Europäischen Zentralbank (EZB) zugrunde liegen, ist die Lieferung detaillierter Angaben für jeden einzelnen Kredit Voraussetzung dafür, dass ein ABS notenbankfähig wird oder bleibt.
2. Asset-Backed Securities, für die das EZB-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene verwendet wird, müssen einen vorgeschriebenen Mindestkonformitätswert in Form einer Punktzahl für Daten von A1 erreichen, der anhand der verfügbaren Angaben, insbesondere aus den Datenfeldern des Meldeformulars für Daten auf Einzelkreditebene, ermittelt und gemäß der in Abschnitt III dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet wird. Ungeachtet der in Abschnitt III aufgeführten erforderlichen Einstufung, die für Daten auf Einzelkreditebene gilt, kann das Eurosystem Asset-Backed Securities, für die das EZB-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene verwendet wird und die eine niedrigere Punktzahl als die erforderliche Einstufung (A1) aufweisen, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter der Bedingung, dass das Nichterreichen der erforderlichen Punktzahl angemessen erklärt wird, als Sicherheiten hereinnehmen. Das Eurosystem legt für jede angemessene Begründung eine maximale Toleranzschwelle und eine Toleranzfrist fest, die auf der Website der EZB näher spezifiziert werden. Die Toleranzfrist bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen eine Verbesserung der Datenqualität zu den Asset-Backed Securities eingetreten sein muss.
3. Zum Eintrag in Felder, für die keine Daten vorhanden sind, stehen in jedem ►M9 EZB-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene ◄ sechs „ND“-Codes (no data — keine Daten) zur Wahl, die verwendet werden müssen, wenn bestimmte Daten nicht nach Maßgabe des Formulars für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene übermittelt werden können.
Tabelle 1
Beschreibung der ND-Optionen
|
No-data-Optionen |
Beschreibung |
|
ND1 |
Daten nicht erhoben, weil sie nach den Kriterien zur Risikobewertung nicht benötigt werden |
|
ND2 |
Daten auf Antrag erhoben, bei Gewährung jedoch nicht in das Meldesystem geladen |
|
ND3 |
Daten auf Antrag erhoben, jedoch in ein anderes Meldesystem geladen |
|
ND4 |
Daten erhoben, jedoch erst ab JJJJ-MM verfügbar |
|
ND5 |
Nicht zutreffend |
|
ND6 |
Nicht zutreffend in dem betreffenden Land |
III. ►M9 EZB-METHODIK FÜR DIE DATENEINSTUFUNG ◄
▼M7 —————
2. Das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene errechnet und nimmt bei Eingang und Verarbeitung der Daten für jedes Geschäft mit Asset-Backed Securities eine Einstufung vor.
3. Diese Einstufung spiegelt die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND1 und die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND2, ND3 oder ND4 jeweils im Verhältnis zur Gesamtzahl der Pflichtfelder wider. Insoweit dürfen die Codes ►M6 ND5 und ND6 ◄ nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Datenfelder des jeweiligen Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene dies zulassen. Insgesamt ergibt sich aus den beiden Schwellenreferenzquotienten folgender Punktezahlbereich für Daten auf Einzelkreditebene:
Tabelle 2
Punktezahlbereich für Daten auf Einzelkreditebene
|
Punktezahlmatrix |
ND1-Felder |
||||
|
0 |
≤ 10 % |
≤ 30 % |
> 30 % |
||
|
ND2 oder ND3 oder ND4 |
0 |
A1 |
B1 |
C1 |
D1 |
|
≤ 20 % |
A2 |
B2 |
C2 |
D2 |
|
|
≤ 40 % |
A3 |
B3 |
C3 |
D3 |
|
|
> 40 % |
A4 |
B4 |
C4 |
D4 |
|
▼M7 —————
IV. ►M9 BENENNUNG DER ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE IM EUROSYSTEM ◄
I. Voraussetzungen für die Benennung
Voraussetzung für die Benennung eines Archivs für Daten auf Einzelkreditebene durch das Eurosystem ist die Erfüllung der vom Eurosystem gestellten Anforderungen, die u. a. die Bereiche ungehinderter Zugang, Nichtdiskriminierung, Datenerfassung, angemessene Leitungsstruktur sowie Transparenz betreffen.
In Bezug auf die Voraussetzungen des ungehinderten Zugangs und der Nichtdiskriminierung
darf ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene Datennutzer beim Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene nicht unterschiedlich behandeln,
muss es Kriterien für den Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene anwenden, die objektiv, nicht diskriminierend und öffentlich verfügbar sind,
darf es den Zugang nur geringstmöglich unter Wahrung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einschränken,
muss es faire Verfahren einrichten für Fälle, in denen es Datennutzern oder Datenanbietern den Zugang verwehrt,
muss es die nötigen technischen Vorkehrungen treffen, um sowohl Datennutzern als auch Datenanbietern unter sämtlichen Umständen, unter anderem bei Datensicherungsverfahren, Datensicherheits- und Notfallwiederherstellungsmaßnahmen Zugang zu gewähren,
darf es den Datennutzern für die Bereitstellung und den Auszug von Daten auf Einzelkreditebene keine Kosten auferlegen, die diskriminierend sind oder den Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene übermäßig einschränken würden.
In Bezug auf die Voraussetzung der Datenerfassung
muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene widerstandsfähige Technologiesysteme und Betriebssteuerungen einrichten und unterhalten, die es ihm erlauben, Daten auf Einzelkreditebene in einer Weise zu verarbeiten, die den Anforderungen des Eurosystems für die Übermittlung von Daten auf Einzelkreditebene in Bezug auf notenbankfähige Sicherheiten, die einer Offenlegungspflicht für Daten auf Einzelkreditebene unterliegen, wie sie in Artikel 78 und diesem Anhang näher darlegt werden, entsprechen.
Das technologische System des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene muss Datennutzern ermöglichen, Daten auf Einzelkreditebene, Punktezahlbereiche für Daten auf Einzelkreditebene und die Zeitstempel von Datenübermittlungen durch manuelle und automatisierte Prozesse zu extrahieren, die alle Übermittlungen von Daten auf Einzelkreditebene über sämtliche, über das betreffende Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermittelte ABS-Geschäfte erfassen; zudem muss das System, falls erforderlich, die Extrahierung mehrerer Dateien von Daten auf Einzelkreditebene bei einer Download-Anfrage ermöglichen,
muss es dem Eurosystem glaubhaft darlegen, dass seine technischen und betrieblichen Vorkehrungen es ihm erlauben würden, eine substanzielle Abdeckung für den Fall zu erreichen, dass es als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene benannt wird.
In Bezug auf die Voraussetzungen einer angemessenen Leitungsstruktur und Transparenz muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene
die Leitung so gestalten, dass es den Interessen sämtlicher Beteiligter im Asset-Backed-Securities-Markt dient und Transparenz fördert,
die Gestaltung der Leitung klar dokumentieren, angemessene Standards für Leitungsstrukturen einhalten und den Erhalt und Betrieb von angemessenen Organisationsstrukturen sicherstellen, damit die Kontinuität und ordentliche Funktionsweise gewährleistet sind, und
dem Eurosystem hinreichend Zugang zu Dokumenten und Begleitinformationen gewähren, damit kontinuierlich überprüft werden kann, dass die Leitungsstrukturen des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene weiterhin geeignet sind.
II. Verfahren zur Benennung und zum Entzug der Benennung
Eine Bewerbung für die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene des Eurosystems ist bei der Direktion Risikomanagement der EZB einzureichen. Die Bewerbung hat geeignete Gründe und vollständige Begleitdokumente zu enthalten, die zeigen, dass der Bewerber die Voraussetzungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene, so wie sie in dieser Leitlinie festgelegt sind, erfüllt. Die Bewerbung, die Gründe und Begleitdokumente sind in schriftlicher und, soweit möglich, elektronischer Form vorzulegen. Nach dem 13. Mai 2019 wird keine Bewerbung für eine Benennung akzeptiert. Vor diesem Datum eingegangene Bewerbungen werden nach Maßgabe dieses Anhangs bearbeitet.
Innerhalb von 25 Geschäftstagen nach Erhalt der Bewerbung wird die EZB bewerten, ob die Bewerbung vollständig ist. Falls die Bewerbung nicht vollständig sein sollte, wird die EZB eine Frist setzen, bis zu der das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die zusätzlichen Informationen vorzulegen hat.
Nach erfolgter Bewertung der Vollständigkeit wird die EZB das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene benachrichtigen.
Das Eurosystem wird innerhalb einer angemessenen Frist (angestrebt werden 60 Geschäftstage ab dem Zeitpunkt der in Absatz 3 genannten Benachrichtigung) einen von einem Archiv für Daten auf Einzelkreditebene gestellten Antrag auf Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene anhand der Erfüllung der Voraussetzungen aus dieser Leitlinie durch das Archiv prüfen. Als Bestandteil der Prüfung kann das Eurosystem vom Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verlangen, eine oder mehrere interaktive Echtzeitvorführungen vor Mitarbeitern des Eurosystems durchzuführen, mit denen die technischen Vorkehrungen des Archivs in Bezug auf die Voraussetzungen aus Abschnitt IV.I Nummern 2 und 3 veranschaulicht werden. Falls eine solche Vorführung verlangt wird, ist diese als Anforderung zwingender Bestandteil des Antragsverfahrens. Zur Vorführung gehört gegebenenfalls auch die Verwendung von Test-Dateien.
Das Eurosystem kann den Prüfungszeitraum um weitere 20 Geschäftstage verlängern, in Fällen, in denen zusätzlicher Klärungsbedarf seitens des Eurosystems besteht oder eine Vorführung gemäß Absatz 4 verlangt wurde.
Das Eurosystem wird die Verabschiedung eines begründeten Beschlusses oder die Ablehnung einer Benennung innerhalb von 60 Geschäftstagen nach der in Absatz 3 genannten Benachrichtigung bzw. innerhalb von 80 Geschäftstagen in Fällen, in denen Absatz 5 zur Anwendung kommt, anstreben.
Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß Absatz 6 gibt das Eurosystem seinen Beschluss dem betroffenen Archiv für Daten auf Einzelkreditebene bekannt. Wenn das Eurosystem die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene ablehnt oder die Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene entzieht, wird es im Rahmen der Bekanntgabe eine Begründung für den Beschluss mitteilen.
Der verabschiedete Beschluss des Eurosystems gemäß Absatz 6 wird am fünften Geschäftstag nach seiner Bekanntgabe gemäß Absatz 7 wirksam.
Ein benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene muss dem Eurosystem unverzüglich wesentliche Änderungen bei der Erfüllung der Voraussetzungen seiner Benennung mitteilen.
Das Eurosystem wird die Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene entziehen, wenn
das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Benennung durch falsche Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat oder
es nicht länger die Voraussetzungen erfüllt, gemäß denen es benannt wurde.
Ein Beschluss zum Entzug der Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene hat sofortige Wirkung. Asset-Backed-Securities, zu denen Daten auf Einzelkreditebene durch ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verfügbar gemacht wurden, dessen Benennung gemäß Absatz 10 entzogen wurde, bleiben vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher anderer Kriterien als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig für einen Zeitraum
bis zum nächsten gemäß Abschnitt I.3 erforderlichen Meldedatum von Daten auf Einzelkreditebene oder
drei Monate nach dem Beschluss gemäß Absatz 10, sofern der gemäß Buchstabe a erlaubte Zeitraum technisch für die Daten auf Einzelkreditebene einreichende Partei nicht möglich sein sollte und der NZB, die die Notenbankfähigkeit zum nächsten Meldedatum für Daten auf Einzelkreditebene nach Abschnitt I.3 bewertet, eine schriftliche Erklärung vorgelegt wurde.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten auf Einzelkreditebene für solche Asset-Backed-Securities von einem benannten Archiv für Daten auf Einzelkreditebene in Übereinstimmung mit den anwendbaren Voraussetzungen des Eurosystems zur Verfügung zu stellen.
Auf der Website der EZB wird das Eurosystem eine Liste der Archive für Daten auf Einzelkreditebene gemäß dieser Leitlinie veröffentlichen. Diese Liste wird innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß Absatz 6 oder 10 aktualisiert.
IIa. Mindestanforderungen an die für den Antrag auf Benennung und dessen Vollständigkeit erforderlichen Informationen
In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an den ungehinderten Zugang, die Nichtdiskriminierung und Transparenz müssen die Antragsteller die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
genaue Angaben zu Zugangsvoraussetzungen und sämtlichen Zugangsbeschränkungen zu Daten auf Einzelkreditebene für Datennutzer sowie zu sämtlichen Unterschieden bei und den Gründen für die Zugangsvoraussetzungen und Zugangsbeschränkungen zwischen Datennutzern,
Richtlinienvorgaben bzw. andere schriftliche Ausführungen zu den Prozessen und angewandten Kriterien für die Zugangserteilung an Datennutzer zu bestimmten Dateien mit Daten auf Einzelkreditebene sowie genaue Angaben zu bestehenden technischen bzw. verfahrensbezogenen Sicherheitsvorkehrungen (die Teil der Richtlinienvorgaben bzw. schriftlichen Ausführungen sein können), mit denen sichergestellt wird, dass keine Diskriminierung stattfindet.
In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an die Datenerfassung müssen die Antragsteller die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Antragstellers im Bereich der Dienstleistungen des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene, Angaben zum technischen Hintergrund, den die beschäftigten Mitarbeiter für diesen Bereich bzw. den diesem Bereich zugeordneten Ressourcen haben, sowie zu der Art und Weise, wie der Antragsteller die technische Expertise dieser Mitarbeiter bzw. anderer Ressourcen verwaltet und aufrechterhält, damit täglich sowohl technisch als auch operativ die Geschäftskontinuität trotz Veränderungen bei Mitarbeitern und Ressourcen gewahrt bleibt;
aktualisierte Erfassungsstatistiken, einschließlich der Anzahl der ausstehenden Asset-Backed Securities, die für die Sicherheitengeschäfte des Eurosystems zugelassen sind und derzeit vom Antragsteller verwaltet werden, sowie eine Aufschlüsselung dieser Asset-Backed Securities nach geografischem Standort der Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte und nach der Art der in Artikel 73 Absatz 1 genannten Cashflow generierenden Vermögenskategorien. Für den Fall, dass ein Antragsteller eine Vermögenskategorie derzeit nicht verwaltet, hat er Informationen bereitzustellen, wie künftig die Abdeckung dieser Vermögenskategorie geplant ist und wie dies technisch durchgeführt werden soll;
Angaben zum technischen Betrieb des Archivierungssystems von Daten auf Einzelkreditebene des Antragstellers, einschließlich schriftlicher Ausführungen
zum Benutzerhandbuch für die Benutzeroberfläche mit Erläuterungen, die sowohl aus Sicht des Nutzers wie aus Sicht des Datenanbieters Auskunft darüber geben, wie Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene erlangt werden kann und diese Daten extrahiert und übermittelt werden können,
zu aktuellen technischen und operativen Kapazitäten des Archivierungssystems des Antragstellers, die beispielsweise Auskunft darüber geben, wie viele Asset-Backed Securities vom System gespeichert werden können (und ob eine Erweiterung des Systems ohne Weiteres möglich ist), wie Daten auf Einzelkreditebene für abgeschlossene Geschäfte mit Asset-Backed Securities gespeichert werden und Nutzer sowie Datenanbieter Zugang hierzu erhalten sowie zur Anzahl der durch Datenanbieter bei einem Geschäft mit Asset-Backed Securities höchstens hochladbaren Kredite,
zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für die Datenübermittlung von Datenanbietern, z. B. technische Prozesse, die einem Datenanbieter die Übermittlung von Daten auf Einzelkreditebene ermöglichen, sowie dazu, ob es sich dabei um einen manuellen oder automatischen Prozess handelt, und
zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für die Datenextrahierung von Datennutzern, z. B. technische Prozesse, die einem Datennutzer das Extrahieren von Daten auf Einzelkreditebene ermöglichen, sowie dazu, ob es sich dabei um einen manuellen oder automatischen Prozess handelt;
technische Ausführungen
zu den von Datenanbietern übermittelten und durch den Antragsteller zur Übermittlung angenommenen Dateiformaten mit Daten auf Einzelkreditebene (Excel-Dateivorlage, XML-Schema usw.), einschließlich elektronischer Kopien dieser Dateiformate und eines Hinweises darauf, ob der Antragsteller für die Datenanbieter Hilfsmittel zur Konvertierung von Dateiformaten mit Daten auf Einzelkreditebene in die vom Antragsteller angenommenen Dateiformate bereithält,
zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für Prüf- und Validierungsunterlagen zu den Systemen des Antragstellers, einschließlich der Berechnung der erreichten Punktzahl im Hinblick auf die Einstufung der Datenqualität auf Einzelkreditebene,
zur Häufigkeit der Systemaktualisierungen und -freigaben sowie zu Richtlinien für die Wartung und Prüfung,
zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für Anpassungen an künftige aktualisierte Datenformulare auf Einzelkreditebene, wie beispielsweise Änderungen an bestehenden Feldern oder der Hinzufügung bzw. Streichung von Feldern,
zu technischen Vorkehrungen des Antragstellers für die Notfallwiederherstellung und Geschäftskontinuität, insbesondere dahingehend, inwieweit individuelle Speicher- und Datensicherungslösungen im Rechenzentrum und der Serverarchitektur überflüssig sind,
zu technischen Vorkehrungen des Antragstellers für die interne Kontrollstruktur der Daten auf Einzelkreditebene, einschließlich Kontrollen der Informationssysteme und Datenintegrität.
In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an eine angemessene Leitungsstruktur müssen die Antragsteller Folgendes zur Verfügung stellen:
nähere Angaben zur Rechtsform, d. h. Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag, und zur Anteilseignerstruktur,
Informationen zu internen Revisionsverfahren des Antragstellers (soweit vorhanden), einschließlich der Benennung der Verantwortlichen für deren Durchführung, unabhängig davon, ob die Revision jeweils extern geprüft wird bzw., soweit sie intern erfolgt, welche Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bestehen,
Informationen dazu, wie die Regelungen zur Leitungsstruktur des Antragstellers den ABS-Marktteilnehmern dienen, und insbesondere, ob die Preisgestaltung im Zusammenhang mit dieser Anforderung Berücksichtigung findet,
eine schriftliche Bestätigung, dass das Eurosystem fortwährend Zugang zu den Unterlagen hat, die es benötigt, um zu überwachen, dass die Leitungsstruktur des Antragstellers stets angemessen ist und die in Abschnitt IV.I Absatz 4 genannten Anforderungen an die Leitungstruktur erfüllt werden.
Der Antragsteller muss Ausführungen zu Folgendem machen:
wie der Antragsteller die Einstufung der Datenqualität ermittelt und wie die Einstufung im Archivierungssystem veröffentlicht und damit den Datennutzern zur Verfügung gestellt wird,
die durch den Antragsteller erfolgenden Datenüberprüfungen, einschließlich des Verfahrens, der Anzahl der Überprüfungen und einer Liste der überprüften Felder,
die derzeitigen Vorkehrungen des Antragstellers hinsichtlich der Berichterstattung zu den Konsistenz- und Genauigkeitskontrollen, d. h., wie bestehende Berichte für Datenanbieter und Datennutzer erstellt wurden, der Möglichkeit, auf Anfrage der Datennutzer durch die Plattform des Antragstellers automatisch und benutzerdefiniert Berichte zu erstellen, sowie der Möglichkeit, mittels der Plattform automatische Mitteilungen an Datennutzer und Datenanbieter zu verschicken (beispielsweise eine Mitteilung, dass Daten auf Einzelkreditebene für ein bestimmtes Geschäft erfolgreich hochgeladen wurden).
ANHANG IX
LEISTUNGSÜBERWACHUNGSVERFAHREN DES RAHMENWERKS FÜR BONITÄTSBEURTEILUNGEN IM EUROSYSTEM
1. Bei jedem Bonitätsbeurteilungssystem besteht das Leistungsüberwachungsverfahren des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) in einem einmal im Jahr ex post durchgeführten Vergleich
der beobachteten Ausfallrate aller im Rahmen vom Bonitätsbeurteilungssystem bewerteten zulässigen Stellen und Schuldtitel, soweit diese in konstant gehaltenen Pools nach bestimmten Merkmalen wie z. B. Bonitätsbewertung, Kategorie der Sicherheit, Wirtschaftszweig, Bonitätsbeurteilungsmodell zusammengefasst sind, mit
der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit für die jeweilige Bonitätsstufe auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems.
2. Der erste Schritt in dem Prozess besteht in der vom Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems vorzunehmenden jährlichen Zusammenstellung des Verzeichnisses derjenigen Stellen und Schuldtitel, deren Bonitätsbeurteilungen zu Beginn des Überwachungszeitraums den vom Eurosystem verlangten Bonitätsanforderungen genügen. Der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems hat dieses Verzeichnis sodann dem Eurosystem mittels des vom Eurosystem bereitgestellten Schemas zu übermitteln, in dem Felder für die Bezeichnung, Klassifizierung und Bonitätsbeurteilung vorgesehen sind.
3. Der zweite Schritt des Prozesses erfolgt am Ende des zwölfmonatigen Überwachungszeitraums. Der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems aktualisiert die Leistungsdaten für die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen und Schuldtitel. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, weitere zur Durchführung der Leistungsüberwachung notwendige Angaben anzufordern.
4. Die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools eines Bonitätsbeurteilungssystems, die über einen Zeithorizont von einem Jahr erfasst wird, fließt in das Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF ein, das aus einer Einjahres- und einer Mehrjahresbeurteilung besteht.
5. Weicht die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools deutlich von der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit für die jeweilige Bonitätsstufe über einen Einjahres- bzw. Mehrjahreszeitraum ab, wendet sich das Eurosystem an den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems, um die Gründe für diese Abweichung zu analysieren.
ANHANG IXa
Mindestabdeckungserfordernisse für externe Ratingagenturen gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem
Dieser Anhang gilt für die Zulassung einer Ratingagentur als eine externe Ratingagentur (external credit assessment institution — ECAI) gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) im Sinne des Artikels 120 Absatz 2.
1. ABDECKUNGSERFORDERNISSE
►M6 In Bezug auf die derzeitige Abdeckung hat die Ratingagentur in mindestens drei der vier Vermögenskategorien a) unbesicherte Bankschuldverschreibungen, b) Unternehmensanleihen, c) gedeckte Schuldverschreibungen und d) Asset-Backed Securities eine Mindestabdeckung aufzuweisen von: ◄
10 % aus dem Universum notenbankfähiger Vermögenswerte im Euro-Währungsgebiet, berechnet als beurteilte Vermögenswerte und beurteilte Emittenten mit Ausnahme der ABS-Vermögenskategorie, für die eine Abdeckung nur in Bezug auf beurteilte Vermögenswerte gilt;
20 % aus dem Universum notenbankfähiger Vermögenswerte im Euro-Währungsgebiet, berechnet als ausstehende Nominalbeträge;
in mindestens 2/3 der Länder des Euro-Währungsgebiets mit notenbankfähigen Vermögenswerten in den jeweiligen Vermögenskategorien hat die Ratingagentur die erforderliche Abdeckung von beurteilten Vermögenswerten, beurteilten Emittenten oder beurteilten Nominalbeträgen gemäß den Ziffern i und ii aufzuweisen.
Die Ratingagentur hat Länderratings für mindestens alle Niederlassungsländer der Emittenten im Euro-Währungsgebiet abzugeben, bei denen Vermögenswerte in einer der vier in Nummer 1 genannten Vermögenskategorien von dieser Ratingagentur beurteilt werden, mit Ausnahme von Vermögenswerten, für die das Eurosystem die jeweilige Beurteilung des Länderrisikos als irrelevant für das Rating der Ratingagentur, für die Emission, den Emittenten oder Garanten erachtet.
In Bezug auf historische Abdeckungen hat die Ratingagentur mindestens 80 % der in den Nummern 1 und 2 dargelegten Mindestabdeckungserfordernisse in jedem der letzten drei Jahre vor dem Antrag auf ECAF-Zulassung zu erfüllen und hat 100 % dieser Erfordernisse zum Zeitpunkt des Antrags und im gesamten Zeitraum der ECAF-Zulassung zu erfüllen.
2. BERECHNUNG DER ABDECKUNG
Die Abdeckung wird auf der Grundlage von Ratings gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 berechnet, die von der Ratingagentur abgegeben oder unterstützt wurden und allen sonstigen Anforderungen für ECAF-Zwecke entsprechen. In Bezug auf die historische Abdeckung werden nur diejenigen Anforderungen des Eurosystems an die Notenbankfähigkeit, die zum jeweiligen Zeitpunkt galten, und nur diejenigen Ratings, die zum jeweiligen Zeitpunkt von der Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben oder unterstützt wurden, berücksichtigt.
Die Abdeckung durch eine bestimmte Ratingagentur basiert auf Ratings notenbankfähiger Vermögenswerte für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems und wird im Einklang mit den Vorrangigkeitsregeln nach Artikel 84 berechnet, indem die Ratings nur dieser Ratingagentur berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung der Mindestabdeckung einer noch nicht für ECAF-Zwecke zugelassenen Ratingagentur umfasst das Eurosystem auch relevante Ratings für Vermögenswerte, die aufgrund eines fehlenden Ratings von ECAF-zugelassenen ECAIs nicht notenbankfähig sind.
3. ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG
Die Einhaltung dieser Abdeckungserfordernisse durch zugelassene ECAIs wird jährlich überprüft.
Die Nichteinhaltung der Abdeckungserfordernisse kann im Einklang mit ECAF-Regeln und -Verfahren sanktioniert werden.
ANHANG IXb
Mindestanforderungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für Berichte über eine Neuemission und Performance-Berichte über gedeckte Schuldverschreibungen
1. EINLEITUNG
Für die Zwecke des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) müssen externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs) mit Bezug auf Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen mit Wirkung vom 1. Juli 2017 erfüllen. ECAIs müssen insbesondere
neu beurteilte Programme gedeckter Schuldverschreibungen in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutern und
Performance-Berichte über Programme gedeckter Schuldverschreibungen mindestens vierteljährlich vorlegen.
Dieser Anhang legt diese Mindestanforderungen im Einzelnen fest.
Die Anforderungen gelten für Emissionsratings im Sinne von Artikel 83 und umfassen daher alle Sicherheiten- und Programmratings für notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen. Die Einhaltung dieser Anforderungen durch die ECAIs wird regelmäßig überprüft. Bei Nichterfüllung der Kriterien für ein bestimmtes Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann das Eurosystem das öffentliche Rating bzw. die öffentlichen Ratings für das jeweilige Programm gedeckter Schuldverschreibungen als den hohen Bonitätsanforderungen des ECAF nicht genügend erachten. Somit kann das öffentliche Rating der jeweiligen ECAI nicht dazu verwendet werden, um die Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, die im Rahmen des jeweiligen Programms gedeckter Schuldverschreibungen begeben wurden, festzulegen.
2. MINDESTANFORDERUNGEN
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten öffentlich zugänglichen Ratingberichte (Bericht über eine Neuemission) müssen eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte des Programms, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse des Refinanzierungs- und Marktrisikos, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten, eine Analyse der Eigenannahmen und Parameter der ECAI sowie aller sonstigen relevanten Einzelheiten einer Transaktion enthalten.
Die Veröffentlichung durch die ECAI der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Performance-Berichte muss spätestens acht Wochen nach Ende eines jedes Quartals erfolgen. Die Performance-Berichte müssen die folgenden Informationen umfassen:
etwaige Eigenparameter der ECAI einschließlich der neuesten verfügbaren dynamischen Eigenparameter, die bei der Ermittlung des Ratings verwendet wurden. Deckt sich der Zeitpunkt, auf den sich die Eigenparameter beziehen, nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts, so ist der Zeitpunkt zu benennen, auf den sich die Eigenparameter beziehen;
eine Übersicht des Programms, die mindestens die ausstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, den Emittenten und sonstige wichtige Transaktionsparteien, die Hauptart der Sicherheit, den rechtlichen Rahmen, dem das Programm unterliegt, sowie das Rating des Programms und des Emittenten umfasst;
den Grad der Überbesicherung einschließlich der gegenwärtigen und zugesagten Überbesicherung;
das Vermögenswerte- und Verbindlichkeitenprofil einschließlich der Art der Fälligkeit der gedeckten Schuldverschreibungen, z. B. Hard-Bullet, Soft-Bullet oder Pass-Through Security, die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen und des Deckungspools sowie Informationen über Zinssatz- und Währungsinkongruenzen;
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts bestehende Zinssatz- und Währungsswapvereinbarungen einschließlich der Namen der Geschäftspartner des Swaps und, soweit verfügbar, deren Rechtsträgerkennungen (Legal Entity Identifier — LEIs);
eine Aufteilung der Währungen einschließlich einer Aufschlüsselung nach Wert sowohl auf Ebene des Deckungspools als auch auf Ebene der einzelnen Anleihen und einschließlich des Prozentsatzes auf Euro lautender Vermögenswerte und des Prozentsatzes auf Euro lautender Anleihen;
Vermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten, der Art der Vermögenswerte, der Anzahl und durchschnittlichen Höhe der Kredite, der Laufzeitentwicklung, der Laufzeit, der Beleihungsquote (loan-to-valuation ratios — LTV), der regionalen Verteilung und Verteilung der Zahlungsrückstände. In Bezug auf die regionale Verteilung muss der Performance-Bericht, wenn die Vermögenswerte des Deckungspools aus in verschiedenen Ländern originierten Kredite bestehen, mindestens die Verteilung nach Ländern und die regionale Verteilung für das Hauptursprungsland darlegen;
Ersatzvermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten;
eine Liste aller bewerteten Wertpapiere des Programms, ausgewiesen durch ihre jeweilige Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number — ISIN). Diese Offenlegung kann auch mittels einer auf der Webseite der ECAI veröffentlichten separaten herunterladbaren Datei erfolgen;
eine Liste der Datendefinitionen und -quellen, die bei der Erstellung des Performance-Berichts herangezogen wurden. Diese Offenlegung kann auch mittels einer auf der Webseite der ECAI veröffentlichten separaten Datei erfolgen.
Performance-Berichte für Multi-cédulas müssen sämtliche unter Ziffer i bis x vorgeschriebenen Informationen enthalten. Außerdem müssen diese Berichte die Liste der relevanten Originatoren und ihrer jeweiligen Anteile an den Multi-cédulas enthalten. Sicherheitenspezifische Informationen müssen entweder direkt im Performance-Bericht der Multi-cédulas oder durch Bezugnahme auf die Performance-Berichte für jede einzelne von der ECAI bewertete cédula ausgewiesen werden.
ANHANG IXc
ZULASSUNGSKRITERIEN UND ANTRAGSVERFAHREN FÜR EXTERNE RATINGAGENTUREN (ECAI)
Dieser Anhang legt im Einzelnen die Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAI) fest sowie das Verfahren, mit dem eine Ratingagentur einen Antrag stellen kann, um als ECAI für die Zwecke des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) gemäß Artikel 120 dieser Leitlinie zugelassen zu werden.
I. ANTRAGSVERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG ALS ECAI IM RAHMEN DES ECAF
1. Ein Antrag einer externen Ratingagentur auf Zulassung als ECAI im Rahmen des ECAF ist bei der Direktion Risikomanagement der EZB (DRMSecretariat@ecb.europa.eu) zu stellen. Der Antrag hat geeignete Gründe und Begleitdokumente gemäß Abschnitt II zu enthalten, die zeigen, dass der Antragsteller die in dieser Leitlinie aufgeführten Anforderungen an ECAI erfüllt. Antrag, Gründe und Begleitdokumente sind in schriftlicher Form in englischer Sprache, unter Verwendung der jeweils einschlägigen Formulare, in elektronischer Form vorzulegen.
2. Als erste Stufe des Antragsverfahrens hat die Ratingagentur die Einhaltung der jeweiligen, in Artikel 120 und Anhang IXa dieser Leitlinie sowie im vorliegenden Anhang aufgeführten Abdeckungserfordernisse nachzuweisen. Wurde ein Antrag der Ratingagentur auf ECAF-Zulassung bereits vom Eurosystem abgelehnt, hat die Ratingagentur außerdem darzulegen, wie sie ihre vorherige Nichteinhaltung behoben hat. Die einzelnen Schritte dieser ersten Stufe sind wie folgt:
Die Ratingagentur stellt der EZB die nachfolgend in Abschnitt II.1 aufgeführte Dokumentation und aufgeführten Informationen zur Verfügung. Ferner kann die Ratingagentur weitere Informationen zur Verfügung stellen, die sie für den Nachweis ihrer Einhaltung der jeweiligen Abdeckungserfordernisse und, falls zutreffend, der Behebung ihrer vorherigen Nichteinhaltung relevant erachtet.
Die EZB wird die Vollständigkeit der gemäß Abschnitt II.1 zur Verfügung gestellten Dokumentation und Informationen bewerten. Sind die Informationen unvollständig, fordert die EZB zusätzliche Informationen von der externen Ratingagentur an.
Gemäß Abschnitt II.2 kann die EZB sämtliche ergänzenden Informationen anfordern, die notwendig sind, damit die EZB mit der Bewertung beginnen kann, ob die jeweiligen Abdeckungserfordernisse von der Ratingagentur eingehalten werden und gegebenenfalls die vorherige Nichteinhaltung seitens der Ratingagentur behoben wurde
Nach erfolgter Bewertung der Vollständigkeit eines Antrags und gegebenenfalls nach Anforderung und Erhalt ergänzender Informationen wird die EZB die Ratingagentur entsprechend benachrichtigen.
Auf der Grundlage der gemäß den Abschnitten II.1 und II.2 zur Verfügung gestellten Informationen wird die EZB bewerten, ob die Ratingagentur die jeweiligen, in Artikel 120 und Anhang IXa dieser Leitlinie sowie im vorliegenden Anhang aufgeführten Abdeckungserfordernisse einhält, wobei die EZB das Abdeckungskonzept sowohl aus quantitativer als auch aus qualitativer Sicht, wie in Abschnitt III.2 näher dargelegt, bewerten wird.
Im Rahmen ihrer Bewertung, ob die Ratingagentur die jeweiligen Abdeckungserfordernisse einhält, kann die EZB von der Ratingagentur verlangen, dass sie der EZB Zugang zu Ratingberichten gewährt, um nachzuweisen, dass die Ratings den Anforderungen des ECAF genügen.
Die EZB kann jederzeit im Rahmen ihrer Bewertung der Einhaltung der jeweiligen Abdeckungserfordernisse zusätzliche Erläuterungen oder Informationen von der Ratingagentur anfordern sowie gegebenenfalls eine Erklärung verlangen, wie die Ratingagentur ihre vorherige Nichteinhaltung behoben hat.
Das Eurosystem verabschiedet einen begründeten Beschluss zur Einhaltung der jeweiligen Abdeckungserfordernisse durch die Ratingagentur und gegebenenfalls zur Behebung der vorherigen Nichteinhaltung seitens der Ratingagentur. Das Eurosystem gibt der Ratingagentur seinen Beschluss bekannt. Kommt das Eurosystem zu dem Schluss, dass die Ratingagentur die jeweiligen Abdeckungserfordernisse nicht einhält bzw. dass sie gegebenenfalls ihre vorherige Nichteinhaltung nicht behoben hat, wird das Eurosystem im Rahmen der Bekanntgabe seines Beschlusses Gründe nennen.
Zeitgleich mit der Bekanntgabe eines Beschlusses an die Ratingagentur gemäß Buchstabe h teilt das Eurosystem der Ratingagentur mit, ob es das ihm vorbehaltene Recht ausübt, keine Eröffnung des ECAF-Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 120 Absatz 2 dieser Leitlinie zu beschließen, d. h. der Ratingagentur einen Übergang zur zweiten Stufe des Antragsverfahrens nicht zu gestatten. Das Eurosystem wird im Rahmen der Bekanntgabe seines Beschlusses Gründe nennen. Das Eurosystem kann, um einen solchen Beschluss zu stützen, unter anderem berücksichtigen, ob die von der Ratingagentur zur Verfügung gestellten oder aus anderen Quellen gewonnenen Informationen Anlass zu wesentlichen Bedenken geben, dass die Zulassung der Ratingagentur für ECAF-Zwecke eine effiziente Umsetzung des ECAF verhindern oder den Grundsätzen zur Risikokontrollfunktion des ECAF für den Sicherheitenrahmen des Eurosystems nicht entsprechen würde.
3. Kommt die EZB zu dem Schluss, dass die Ratingagentur die jeweiligen Abdeckungserfordernisse einhält und gegebenenfalls ihre vorherige Nichteinhaltung behoben hat, und wenn die die EZB beschließt, das ECAF-Zulassungsverfahrens zu eröffnen, kann die Ratingagentur mit der zweiten Stufe des Antragsverfahrens fortfahren. Als zweite Stufe hat die Ratingagentur die Einhaltung aller sonstigen jeweiligen, in dieser Leitlinie aufgeführten Anforderungen nachzuweisen. Die einzelnen Schritte der zweiten Stufe sind wie folgt:
Die Ratingagentur stellt der EZB die in Abschnitt II.3 aufgeführte Dokumentation und Informationen zur Verfügung. Ferner kann die Ratingagentur weitere Informationen zur Verfügung stellen, die sie für den Nachweis ihrer Einhaltung der in dieser Leitlinie aufgeführten Anforderungen als relevant erachtet.
Die EZB wird die Vollständigkeit der im Zusammenhang mit Abschnitt II.3 zur Verfügung gestellten Dokumentation und Informationen bewerten. Sind die Informationen unvollständig, wird die EZB zusätzliche Informationen von der Ratingagentur anfordern.
Gemäß Abschnitt II.4 kann die EZB sämtliche ergänzenden Informationen anfordern, die notwendig sind, damit die EZB ihre Bewertung in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Leitlinie beginnen kann.
Nach erfolgter Bewertung der Vollständigkeit eines Antrags und gegebenenfalls nach Anforderung und Erhalt ergänzender Informationen zur Abdeckung wird die EZB die Ratingagentur entsprechend benachrichtigen.
Auf der Grundlage der gemäß den Abschnitten II.3 und II.4 zur Verfügung gestellten Dokumentation und Informationen sowie sonstigen aus anderen Quellen, einschließlich der Webseite der Ratingagentur, gewonnenen relevanten Informationen bewertet das Eurosystem, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Leitlinie erfüllt. Das Eurosystem führt seine Bewertung mit dem Ziel durch, eine effiziente Umsetzung des ECAF zu gewährleisten, das Kriterium der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähige Sicherheiten zu wahren und die Risikokontrollfunktion des ECAF für den Sicherheitenrahmen des Eurosystems sicherzustellen.
Im Rahmen seiner Bewertung der Fähigkeit der Ratingagentur, die Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungüberwachungsverfahrens zu erfüllen, wendet das Eurosystem das in Artikel 126 dieser Leitlinie festgelegte ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren auf die Ratings der Ratingagentur über einen Zeitraum von mindestens drei, vorzugsweise fünf Jahren vor der Antragsstellung gemäß den Abschnitten II.3 und III an. Ferner kann das Eurosystem entsprechend seiner Erfahrung und seinen Kenntnissen aus dem ECAF die tatsächlichen Ratings der Ratingagentur mit denen anderer Bonitätsbeurteilungssysteme vergleichen.
Im Rahmen seiner Bewertung kann das Eurosystem von der Ratingagentur verlangen, dass sie eine oder mehrere Vor-Ort-Besichtigungen durch Mitarbeiter des Eurosystems in den Räumlichkeiten der Ratingagentur bzw. persönliche Treffen mit den jeweiligen Mitarbeiter der Ratingagentur mit Mitarbeitern des Eurosystems in den Räumlichkeiten der EZB vorsieht. Wird eine solche Besichtigung oder ein solches Treffen verlangt, ist diese bzw. dieses zwingender Bestandteil des Antragsverfahrens.
Im Rahmen seiner Bewertung kann das Eurosystem von der Ratingagentur verlangen, dass sie Zugang zu Ratingberichten gewährt, um nachzuweisen, dass die Asset-Ratings sowohl die Offenlegungsanforderungen von Anhang IXb als auch die in Artikel 120 festgelegten und in Abschnitt III.3 näher dargelegten Anforderungen hinsichtlich der Vorlage von Informationen erfüllen.
Im Rahmen seiner Bewertung kann das Eurosystem jederzeit von der Ratingagentur weitere Erläuterungen oder Informationen anfordern.
Das Eurosystem verabschiedet einen begründeten Beschluss zur Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieser Leitlinie durch die Ratingagentur und zur Zulassung der Ratingagentur als externe Ratingagentur im ECAF. Das Eurosystem gibt der Ratingagentur seinen Beschluss bekannt. Kommt die EZB zu dem Schluss, dass die Ratingagentur die Anforderungen dieser Leitlinie nicht erfüllt und somit nicht als externe Ratingagentur für ECAF-Zwecke zugelassen wird, wird das Eurosystem im Rahmen der Bekanntgabe seines Beschlusses Gründe nennen.
Kommt das Eurosystem zu dem Schluss, die Ratingagentur als externe Ratingagentur für ECAF-Zwecke zuzulassen, teilt die EZB der Ratingagentur auch die nächsten Schritte mit, die für die Eingliederung der Ratingagentur als externe Ratingagentur in das ECAF auf operationaler Ebene notwendig sind.
II. FÜR DEN ANTRAG AUF ECAF-ZULASSUNG UND DESSEN VOLLSTÄNDIGKEIT ERFORDERLICHE INFORMATIONEN
1. Im Rahmen der ersten Stufe des Antragsverfahrens hat eine Ratingagentur die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
Eigene Schätzungen der Ratingabdeckung seitens der Ratingagentur.
Eine Bescheinigung seitens der Ratingagentur, mit der sie bestätigt, dass sie sämtliche ECAF-Anforderungen dieser Leitlinie, deren Einhaltung sie selbst bewerten kann, erfüllt.
Disaggregierte Rating-Daten auf granularer Ratingebene, die es der EZB ermöglichen, die Einhaltung der jeweiligen Abdeckungserfordernisse seitens der Ratingagentur zu bestätigen. Die Rating-Daten sind in den jeweiligen zutreffenden EZB-Formularen zu übermitteln, die von der EZB zur Verfügung gestellt werden und die Anweisungen zur Darstellung der Daten erhalten. Die Daten haben sämtliche Asset-, Emittenten- und Garantenratings zu umfassen, die gemäß dieser Leitlinie für ECAF-Zwecke zugelassen sind, sowie statische Informationen zu den dazugehörigen Vermögenswerten, Emittenten und Garanten gemäß den jeweiligen Formularen.
Rating-Daten, welche die vorgeschriebene Ratingabdeckung zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie in jedem der drei Jahre vor der Antragstellung, d. h. in den 36 Monaten vor dem Antragsdatum, belegen. Rating-Daten haben die vorgeschriebene Ratingabdeckung anhand von Momentaufnahmen im Abstand von jeweils sechs Monaten im jeweiligen 36-Monatszeitraum vor der Antragstellung zu belegen.
Wurde der Antrag der Ratingagentur auf ECAF-Zulassung bereits vom Eurosystem abgelehnt, sind Begleitdokumente zur Verfügung zu stellen, die nachweisen, wie die Ratingagentur ihre vorherige Nichteinhaltung behoben hat.
2. Die EZB kann ergänzende Informationen anfordern, beispielsweise als Nachweis der Stabilität der Abdeckung einer Ratingagentur im Zeitverlauf, der Verfahren für die Ratingvergabe der Ratingagentur sowie der Qualität der Ratings der Ratingagentur im jeweiligen Abdeckungszeitraum.
3. Im Rahmen der zweiten Stufe des Antragsverfahrens hat eine Ratingagentur die folgende Dokumentation und Informationen zur Verfügung zu stellen:
Eine Beschreibung der Organisation der Ratingagentur, einschließlich ihrer Unternehmens- und Eigentümerstruktur, ihrer Geschäftsstrategie insbesondere im Hinblick auf ihre Strategie für die Gewährleistung der entsprechenden Abdeckungsgrade für ECAF-Zwecke, sowie ihres Ratingverfahrens und insbesondere der Zusammensetzung und Entscheidungsprozesse ihrer Ratingausschüsse.
Sämtliche Dokumente, die im Hinblick auf die Ratingmethoden, Ratingskala(s) und Ausfalldefinitionen der Ratingagentur relevant sind.
Neuemissions-, Rating- und Performance-Berichte im Zusammenhang mit den von der EZB ausgewählten Ratings.
Angaben zum historischen Verlauf der Ausfallereignisse der Ratingagentur über einen Zeitraum von mindestens drei, vorzugsweise fünf Jahren, sowie die von der Ratingagentur verwendete Ausfalldefinition, damit das Eurosystem die Leistung der Ratingagentur gemäß dem ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren im Nachgang überwachen kann. Diese bildet auch die Grundlage für die Eingliederung der Ratings in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems. Vorzulegen sind folgende Informationen:
disaggregierte globale Daten zu sämtlichen Ratings, einschließlich solcher, die beispielsweise aufgrund geografischer oder sonstiger Beschränkungen für ECAF-Zwecke nicht zugelassen sind;
die dazugehörigen Ratingübergangstabellen und Ausfallstatistiken.
Die disaggregierten Rating-Daten sind anhand der jeweiligen Formulare zu übermitteln, die von der EZB zur Verfügung gestellt werden und Anweisungen zur Darstellung der Daten enthalten. Die Daten haben sämtliche Asset-, Emittenten- und Garantenratings zu umfassen, die gemäß dieser Leitlinie für ECAF-Zwecke zugelassen sind, sowie statische Informationen zu den dazugehörigen Vermögenswerten, Emittenten und Garanten gemäß den jeweiligen Formularen.
Angaben zu den operationalen Aspekten des Zugangs des Eurosystems zu den Ratings der Ratingagentur sowie der Nutzung der Ratings durch das Eurosystem, einschließlich der Dateneinspeisung, Gebühren und vertraglichen Vereinbarungen, die für den Zugang zu den Ratings erforderlich sind.
4. Die EZB kann von der Ratingagentur relevante ergänzende Informationen anfordern, beispielsweise über von der Ratingagentur abgegebene Asset-, Emittenten- und Garantenratings, die beispielsweise aufgrund geografischer Beschränkungen für ECAF-Zwecke nicht zugelassen sind.
III. ECAF-ZULASSUNGSKRITERIEN
1. Voraussetzung für eine ECAF-Zulassung ist, dass die Ratingagentur die jeweiligen Anforderungen dieser Leitlinie erfüllt. Hierzu gehören die Gewährleistung entsprechender Abdeckungsgrade für die effiziente Umsetzung des ECAF, die Erfüllung operationaler Kriterien, die Bereitstellung von Informationen über ECAI-Bonitätsbeurteilungen und für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens sowie die Fähigkeit, die Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungüberwachungsverfahrens zu erfüllen.
2. Im Hinblick auf die Anforderung, entsprechende Abdeckungsgrade aufzuweisen, gilt Folgendes:
Die Ratingagentur hat die in Anhang IXa dieser Leitlinie festgelegten Abdeckungserfordernisse einzuhalten.
Das Eurosystem berücksichtigt ausschließlich Ratings, die von der Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zum jeweiligen Zeitpunkt im Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung tatsächlich abgegeben oder unterstützt wurden. Rückwirkend erstellte Ratings werden nicht akzeptiert.
Das Eurosystem berücksichtigt die Stabilität der entsprechenden Abdeckung im Zeitverlauf, einschließlich des Tempos eines Anstiegs bzw. Rückgangs in der Abdeckung.
3. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Informationen über ECAI-Bonitätsbeurteilungen und für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens gilt Folgendes:
Die Ratingagentur hat ein hohes Maß an Transparenz bei Dokumenten zu gewährleisten, die im Hinblick auf die Ratingmethoden und tatsächlichen Ratingaktionen der Ratingagentur relevant sind. Die Ratingagentur hat zu gewährleisten, dass sämtliche für das Verständnis einer ECAI-Bonitätsbeurteilung erforderlichen Informationen, wie beispielsweise Rating- oder Performance-Berichte oder sonstige Publikationen auf der Webseite der Ratingagentur, leicht zugänglich und verständlich sind. Erfüllt ein bestimmtes Asset-Rating die einschlägigen Offenlegungsanforderungen nicht, ist es für ECAF-Zwecke nicht zulässig, kann jedoch vom Eurosystem im Rahmen seiner Bewertung der Transparenz der allgemeinen Ratingverfahren der Ratingagentur berücksichtigt werden.
Die Ratingagentur hat Transparenz sowohl im Hinblick auf ihre Ratingverfahren als auch im Hinblick darauf, wie sie solide Verfahren für die Ratingvergabe sicherstellt, zu gewährleisten. Sämtliche methodenbezogenen Dokumente sollten eine umfassende Expertise demonstrieren, wobei die Methoden sämtliche relevanten Informationen für die Zwecke der Abgabe von Bonitätsbeurteilungen berücksichtigen sollten. In diesem Zusammenhang kann das Eurosystem unter anderem die Anzahl der je Analyst abgegebenen Ratings, die Größe, Zusammensetzung und Expertise der Mitglieder des Ratingausschusses, den Grad der Unabhängigkeit des Ratingausschusses von den Ratinganalysten, die Häufigkeit, mit der Ratings überprüft werden, sowie die Gründe für umfangreiche Abgaben von Ratings analysieren. Im Rahmen seiner Bewertung der Verlässlichkeit und Qualität der Ratingverfahren und -praktiken einer Ratingagentur kann das Eurosystem sowohl laufende als auch bisherige Aufsichtsmaßnahmen berücksichtigen, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der ESMA gegenüber einer Ratingagentur ergriffen wurden.
Die Ratingagentur hat seine Methoden einheitlich auf seine Bonitätsbeurteilungen anzuwenden.
4. Im Hinblick auf die Fähigkeit einer Ratingagentur, die Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungsüberwachungsverfahrens zu erfüllen, müssen die Durchführung der Ratings der Ratingagentur sowie deren Zuweisung von Ausfällen im Zeitverlauf konsistent sein, um a) eine angemessene Einordnung der durch die Bonitätsbeurteilung gewonnenen Werte in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems und b) die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur über die verschiedenen Systeme und Quellen des ECAF hinweg zu gewährleisten. Die von der Ratingagentur herangezogenen Ratingübergangstabellen und Ausfallstatistiken sollten mit den gemäß den eigenen Ratingskalas der Ratingagentur erwarteten Werten übereinstimmen, da gemäß Anhang IX dieser Leitlinie Abweichungen der beobachteten Ausfallraten von den zugewiesenen Ausfallraten die Qualität der Bonitätsbeurteilungen in Frage stellen können, was wiederum eine effiziente Umsetzung des ECAF verhindern würde.
5. Im Hinblick auf die operationalen Kriterien gilt Folgendes:
Die Ratingagentur hat allen Zentralbanken des Eurosystems täglich Ratinginformationen in dem vom Eurosystem geforderten Format und gemäß der vom Eurosystem geforderten Verteilungsmethode zur Verfügung zu stellen.
Die Ratingagentur hat einen zeitnahen Zugang des Eurosystems zu den jeweiligen Ratinginformationen, die in Bezug auf die Anforderungen an die Notenbankfähigkeit und an die laufende Überwachung innerhalb des ECAF erforderlich sind, auf ressourcen- und kosteneffiziente Weise sicherzustellen. Hierzu gehören Pressemitteilungen, Berichte über Neuemissionen, Performance-Berichte und Information über die Ratingabdeckung.
Im Falle ihrer ECAF-Zulassung muss die Ratingagentur bereit sein, vertragliche Vereinbarungen mit dem Eurosystem einzugehen, die mit ausreichendem Datenzugang und angemessenen Zugangsgebühren einhergehen.
6. Sämtliche ECAF-Zulassungskriterien müssen erfüllt werden, damit eine Ratingagentur für die Zwecke des ECAF zugelassen werden kann. Da der Antrag auf ECAF-Zulassung eine technisch sehr anspruchsvolle qualitative und quantitative Bewertung erfordert, kann das Eurosystem erforderlichenfalls weitere relevante Faktoren im Zusammenhang mit den Anforderungen dieser Leitlinie an das ECAF bewerten.
IV. ECAF-ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR EXTERNE RATINGAGENTUREN UND DEREN EINHALTUNG IM ZEITVERLAUF
1. Ratingagenturen haben die Zulassungskriterien für Ratingagenturen sowohl zum Zeitpunkt ihres Antrags auf ECAF-Zulassung als auch jederzeit nach ihrer Zulassung zu erfüllen.
2. Nach Artikel 126 dieser Leitlinie kann das Eurosystem Maßnahmen gegenüber jeder Ratingagentur ergreifen, die
infolge falscher Angaben oder auf sonstige nicht ordnungsgemäße Weise für ECAF-Zwecke zugelassen wurde; oder
die ECAF-Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt.
Gibt das Eurosystem der Ratingagentur seinen Beschluss bekannt, Maßnahmen nach Artikel 126 zu ergreifen, nennt es Gründe für den Beschluss.
▼M3 —————
ANHANG XI
FORMEN VON SICHERHEITEN
Am 13. Juni 2006 gab die Europäische Zentralbank (EZB) die Kriterien für internationale Inhaberschuldverschreibungen in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note — NGN) bekannt, die seit dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind. Am 22. Oktober 2008 gab die EZB bekannt, dass internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 ausgegeben werden, nur dann für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind, wenn sie im Rahmen der Neuen Wertpapierverwahrstruktur (New Safekeeping Structure — NSS) für internationale Schuldverschreibungen begeben werden.
In der nachstehenden Tabelle sind die Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit der verschiedenen Formen von Wertpapieren zusammengefasst, die sich aus der Einführung der NGN- und NSS-Kriterien ergeben.
Tabelle 1
Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit verschiedener Formen von Sicherheiten
|
Globalpapier/Einzelpapier |
Inhaberpapier/Namenspapier |
NGN/Klassische Globalurkunde (Classic Global Note — CGN)/NSS |
Ist der Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper — CSK) ein internationaler Zentralverwahrer (*1)? |
Notenbankfähig? |
|
Globalpapier |
Inhaberpapier |
NGN |
Ja |
Ja |
|
Nein |
Nein |
|||
|
Globalpapier |
Inhaberpapier |
CGN |
Nicht zutreffend |
Nein; vor dem 1. Januar 2007 begebene Wertpapiere sowie nach diesem Zeitpunkt unter demselben ISIN-Code erfolgte Aufstockungen bleiben jedoch bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig. |
|
Globalpapier |
Namenspapier |
CGN |
Nicht zutreffend |
Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig. |
|
Globalpapier |
Namenspapier |
NSS |
Ja |
Ja |
|
Einzelpapier |
Inhaberpapier |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend |
Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig. Am oder vor dem 30. September 2010 begebene Inhaberschuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig. |
|
(*1)
Oder gegebenenfalls ein positiv bewerteter Zentralverwahrer. |
||||
ANHANG XII
BEISPIELE FÜR GELDPOLITISCHE GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS
|
Verzeichnis der Beispiele |
|
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Beispiel 1 |
Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Mengentender |
|
Beispiel 2 |
Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Zinstender |
|
Beispiel 3 |
Emission von EZB-Schuldverschreibungen über Zinstender |
|
Beispiel 4 |
Liquiditätsabsorbierendes Devisenswapgeschäft über Zinstender |
|
Beispiel 5 |
Liquiditätszuführendes Devisenswapgeschäft über Zinstender |
|
▼M14 ————— |
|
I. BEISPIEL 1: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDE BEFRISTETE TRANSAKTION ÜBER MENGENTENDER
1. Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Mengentenders zuzuführen.
2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:
|
Geschäftspartner |
Gebot (in Mio. EUR) |
|
Bank 1 |
30 |
|
Bank 2 |
40 |
|
Bank 3 |
70 |
|
Insgesamt |
140 |
3. Die EZB beschließt, insgesamt 105 Mio. EUR zuzuteilen.
4. Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:
5. Die Zuteilung an die Geschäftspartner beträgt:
|
Geschäftspartner |
Gebot (in Mio. EUR) |
Zuteilung (in Mio. EUR) |
|
Bank 1 |
30 |
22,5 |
|
Bank 2 |
40 |
30,0 |
|
Bank 3 |
70 |
52,5 |
|
Insgesamt |
140 |
105,0 |
II. BEISPIEL 2: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDE BEFRISTETE TRANSAKTION ÜBER ZINSTENDER
1. Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Zinstenders zuzuführen.
2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:
|
|
Betrag (in Mio. EUR) |
||||
|
Zinssatz (%) |
Bank 1 |
Bank 2 |
Bank 3 |
Gebote insgesamt |
Kumulative Gebote |
|
3,15 |
|
|
|
0 |
0 |
|
3,10 |
|
5 |
5 |
10 |
10 |
|
3,09 |
|
5 |
5 |
10 |
20 |
|
3,08 |
|
5 |
5 |
10 |
30 |
|
3,07 |
5 |
5 |
10 |
20 |
50 |
|
3,06 |
5 |
10 |
15 |
30 |
80 |
|
3,05 |
10 |
10 |
15 |
35 |
115 |
|
3,04 |
5 |
5 |
5 |
15 |
130 |
|
3,03 |
5 |
|
10 |
15 |
145 |
|
Insgesamt |
30 |
45 |
70 |
145 |
|
3. Die EZB beschließt, 94 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.
4. Alle Gebote über 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 80 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:
5. Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:
0,4 × 10 = 4
6. Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:
5 + 5 + 4 = 14
7. Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
|
|
Betrag (in Mio. EUR) |
|||
|
Geschäftspartner |
Bank 1 |
Bank 2 |
Bank 3 |
Insgesamt |
|
Gebote insgesamt |
30,0 |
45,0 |
70,0 |
145 |
|
Zuteilung insgesamt |
14,0 |
34,0 |
46,0 |
94 |
8. Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, beträgt der Zinssatz für die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge 3,05 %.
9. Erfolgt die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren, wird kein einheitlicher Zinssatz auf die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge angewandt: Bank 1 erhält zum Beispiel 5 Mio. EUR zu 3,07 %, 5 Mio. EUR zu 3,06 % und 4 Mio. EUR zu 3,05 %.
III. BEISPIEL 3: EMISSION VON EZB-SCHULDVERSCHREIBUNGEN ÜBER ZINSTENDER
1. Die EZB beschließt, am Markt Liquidität durch die Emission von Schuldverschreibungen über einen Zinstender zu absorbieren.
2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:
|
|
Betrag (in Mio. EUR) |
||||
|
Zinssatz (%) |
Bank 1 |
Bank 2 |
Bank 3 |
Insgesamt |
Kumulative Gebote |
|
3,00 |
|
|
|
0 |
0 |
|
3,01 |
5 |
|
5 |
10 |
10 |
|
3,02 |
5 |
5 |
5 |
15 |
25 |
|
3,03 |
5 |
5 |
5 |
15 |
40 |
|
3,04 |
10 |
5 |
10 |
25 |
65 |
|
3,05 |
20 |
40 |
10 |
70 |
135 |
|
3,06 |
5 |
10 |
10 |
25 |
160 |
|
3,08 |
5 |
|
10 |
15 |
175 |
|
3,10 |
|
5 |
|
5 |
180 |
|
Insgesamt |
55 |
70 |
55 |
180 |
|
3. Die EZB beschließt, einen Nominalbetrag von 124,5 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.
4. Alle Gebote unter 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:
5. Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:
0,85 × 20 = 17
6. Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:
5 + 5 + 5 + 10 + 17 = 42
7. Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
|
|
Betrag (in Mio. EUR) |
|||
|
Geschäftspartner |
Bank 1 |
Bank 2 |
Bank 3 |
Insgesamt |
|
Gebote insgesamt |
55,0 |
70,0 |
55,0 |
180,0 |
|
Zuteilung insgesamt |
42,0 |
49,0 |
33,5 |
124,5 |
IV. BEISPIEL 4: LIQUIDITÄTSABSORBIERENDES DEVISENSWAPGESCHÄFT ÜBER ZINSTENDER
1. Die EZB beschließt, am Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Form eines Zinstenders zu absorbieren. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlag gehandelt.)
2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:
|
|
Betrag (in Mio. EUR) |
||||
|
Swapsätze (× 10 000 ) |
Bank 1 |
Bank 2 |
Bank 3 |
Insgesamt |
Kumulative Gebote |
|
6,84 |
|
|
|
0 |
0 |
|
6,80 |
5 |
|
5 |
10 |
10 |
|
6,76 |
5 |
5 |
5 |
15 |
25 |
|
6,71 |
5 |
5 |
5 |
15 |
40 |
|
6,67 |
10 |
10 |
5 |
25 |
65 |
|
6,63 |
25 |
35 |
40 |
100 |
165 |
|
6,58 |
10 |
20 |
10 |
40 |
205 |
|
6,54 |
5 |
10 |
10 |
25 |
230 |
|
6,49 |
|
5 |
|
5 |
235 |
|
Insgesamt |
65 |
90 |
80 |
235 |
|
3. Die EZB beschließt, 158 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,63 ergibt. Alle Gebote über 6,63 (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 6,63 beträgt die prozentuale Zuteilung:
4. Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beläuft sich zum Beispiel auf:
0,93 × 25 = 23,25
5. Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:
5 + 5 + 5 + 10 + 23,25 = 48,25
6. Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
|
|
Betrag (in Mio. EUR) |
|||
|
Geschäftspartner |
Bank 1 |
Bank 2 |
Bank 3 |
Insgesamt |
|
Gebote insgesamt |
65,0 |
90,0 |
80,0 |
235,0 |
|
Zuteilung insgesamt |
48,25 |
52,55 |
57,20 |
158,0 |
7. Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.
8. Erfolgt die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren, kauft das Eurosystem am Starttag des Geschäfts 158 000 000 EUR und verkauft 178 540 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäfts verkauft das Eurosystem 158 000 000 EUR und kauft 178 644 754 USD. (Der Terminkurs beträgt 1,130663 = 1,1300 + 0,000663.)
9. Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem die Euro- und US-Dollar-Beträge wie folgt um:
|
Kassageschäft |
Termingeschäft |
||||
|
Wechselkurs |
Ankauf EUR |
Verkauf USD |
Wechselkurs |
Verkauf EUR |
Ankauf USD |
|
1,1300 |
|
|
1,130684 |
|
|
|
1,1300 |
10 000 000 |
11 300 000 |
1,130680 |
10 000 000 |
11 306 800 |
|
1,1300 |
15 000 000 |
16 950 000 |
1,130676 |
15 000 000 |
16 960 140 |
|
1,1300 |
15 000 000 |
16 950 000 |
1,130671 |
15 000 000 |
16 960 065 |
|
1,1300 |
25 000 000 |
28 250 000 |
1,130667 |
25 000 000 |
28 266 675 |
|
1,1300 |
93 000 000 |
105 090 000 |
1,130663 |
93 000 000 |
105 151 659 |
|
1,1300 |
|
|
1,130658 |
|
|
|
1,1300 |
|
|
1,130654 |
|
|
|
1,1300 |
|
|
1,130649 |
|
|
|
Insgesamt |
158 000 000 |
178 540 000 |
|
158 000 000 |
178 645 339 |
V. BEISPIEL 5: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDES DEVISENSWAPGESCHÄFT ÜBER ZINSTENDER
1. Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Form eines Zinstenders zuzuführen. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlag gehandelt.)
2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:
|
|
Betrag (in Mio. EUR) |
||||
|
Swapsätze (× 10 000 ) |
Bank 1 |
Bank 2 |
Bank 3 |
Insgesamt |
Kumulative Gebote |
|
6,23 |
|
|
|
|
|
|
6,27 |
5 |
|
5 |
10 |
10 |
|
6,32 |
5 |
|
5 |
10 |
20 |
|
6,36 |
10 |
5 |
5 |
20 |
40 |
|
6,41 |
10 |
10 |
20 |
40 |
80 |
|
6,45 |
20 |
40 |
20 |
80 |
160 |
|
6,49 |
5 |
20 |
10 |
35 |
195 |
|
6,54 |
5 |
5 |
10 |
20 |
215 |
|
6,58 |
|
5 |
|
5 |
220 |
|
Insgesamt |
60 |
85 |
75 |
220 |
|
3. Die EZB beschließt, 197 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,54 ergibt. Alle Gebote unter 6,54 (bis zu einem kumulativen Betrag von 195 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 6,54 beträgt die prozentuale Zuteilung:
4. Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beläuft sich zum Beispiel auf:
0,10 × 5 = 0,5
5. Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:
5 + 5 + 10 + 10 + 20 + 5 + 0,5 = 55,5
6. Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
|
|
Betrag (in Mio. EUR) |
|||
|
Geschäftspartner |
Bank 1 |
Bank 2 |
Bank 3 |
Insgesamt |
|
Gebote insgesamt |
60,0 |
85,0 |
75,0 |
220 |
|
Zuteilung insgesamt |
55,5 |
75,5 |
66,0 |
197 |
6. Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.
7. Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, verkauft das Eurosystem am Starttag des Geschäfts 197 000 000 EUR und kauft 222 610 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäfts kauft das Eurosystem 197 000 000 EUR und verkauft 222 738 838 USD. (Der Terminkurs ist 1,130654 = 1,1300 + 0,000654.)
8. Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem die Euro- und US-Dollar-Beträge wie folgt um:
|
Kassageschäft |
Termingeschäft* |
||||
|
Wechselkurs |
Verkauf EUR |
Ankauf USD |
Wechselkurs |
Ankauf EUR |
Verkauf USD |
|
1,1300 |
|
|
1,130623 |
|
|
|
1,1300 |
10 000 000 |
11 300 000 |
1,130627 |
10 000 000 |
11 306 270 |
|
1,1300 |
10 000 000 |
11 300 000 |
1,130632 |
10 000 000 |
11 306 320 |
|
1,1300 |
20 000 000 |
22 600 000 |
1,130636 |
20 000 000 |
22 612 720 |
|
1,1300 |
40 000 000 |
45 200 000 |
1,130641 |
40 000 000 |
45 225 640 |
|
1,1300 |
80 000 000 |
90 400 000 |
1,130645 |
80 000 000 |
90 451 600 |
|
1,1300 |
35 000 000 |
39 550 000 |
1,130649 |
35 000 000 |
39 572 715 |
|
1,1300 |
2 000 000 |
2 260 000 |
1,130654 |
2 000 000 |
2 261 308 |
|
1,1300 |
|
|
1,130658 |
|
|
|
Insgesamt |
197 000 000 |
222 610 000 |
|
197 000 000 |
222 736 573 |
▼M14 —————
ANHANG XIIa
Eine Stelle, die gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Leitlinie als Institution mit öffentlichem Förderauftrag betrachtet wird, muss die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen, damit ihre notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) der Haircutkategorie II zuzuordnen sind:
die durchschnittliche Summe der ausstehenden Nominalwerte aller von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten beträgt über den Referenzzeitraum mindestens 10 Mrd. EUR und
die durchschnittliche Summe der Nominalwerte aller notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten mit einem ausstehenden Nominalwert von mindestens 500 Mio. EUR, die über den Referenzzeitraum von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, beträgt mindestens 50 % der durchschnittlichen Summe des ausstehenden Nominalwerts aller von dieser Institution mit öffentlichem Förderauftrag über den Referenzzeitraum ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten.
Die Einhaltung dieser quantitativen Kriterien wird jährlich mittels Berechnung des betreffenden Durchschnitts pro Jahr über einen Referenzzeitraum von einem Jahr, beginnend am 1. August des Vorjahres und endend am 31. Juli des laufenden Jahres, überprüft.
ANHANG XIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Diese Leitlinie |
Leitlinie EZB/2011/14 |
Beschluss EZB/2013/6 |
Beschluss EZB/2013/35 |
Beschluss EZB/2014/23 |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 |
|
|
|
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Einleitung |
|
|
|
|
Artikel 1 Absatz 4 |
Abschnitt 1.6 |
|
|
|
|
Artikel 1 Absatz 5 |
|
|
Artikel 2 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 4 |
Abschnitt 5.2.1, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 5 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 6 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 7 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 8 |
Abschnitt 3.1.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 9 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 10 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 11 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 12 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 13 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 14 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 15 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 16 |
Abschnitt 6.6 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 17 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 18 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 19 |
Anhang II Nummer 20 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 20 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 21 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 22 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 23 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 24 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 25 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 26 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 27 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe d |
|
|
Artikel 2 Absatz 28 |
|
|
Artikel 10 |
|
|
Artikel 2 Absatz 29 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 30 |
Abschnitt 4.1.3, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 31 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 32 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 33 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 34 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 35 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 36 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 37 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 38 |
Abschnitt 5.1.1.3, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 39 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 40 |
Abschnitt 3.4.1, Abschnitt 3.4.2, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 41 |
Abschnitt 6.6.1 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 42 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 43 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 44 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 45 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 46 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 47 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 48 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 49 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 50 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 51 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 52 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 53 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 54 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 55 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 56 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 57 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 58 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 59 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 60 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 61 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 62 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 63 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 64 |
Abschnitt 5.1.5.4, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 65 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 66 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 67 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 68 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 69 |
Abschnitt 6.2.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 70 |
Abschnitt 6.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 71 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 72 |
Abschnitt 3.2.1, Abschnitt 3.2.2, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 73 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 74 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 75 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 76 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 77 |
Abschnitt 3.1.1.2, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 78 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 79 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 80 |
Abschnitt 3.1.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 81 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 82 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 83 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 84 |
Abschnitt 5.1.5.4, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 85 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 86 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 87 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 88 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 89 |
Abschnitt 3.4.3 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 90 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 91 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 92 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 93 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 94 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 95 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 96 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 97 |
Kasten 7, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 98 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 99 |
Abschnitt 5.1.1.3, Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 100 |
|
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Abschnitt 1.3 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3 |
|
|
|
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3 |
|
|
|
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3, Abschnitt 1.3.3 |
|
|
|
|
Artikel 5 Absatz 4 |
Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3, Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 3.1.5 |
|
|
|
|
Artikel 5 Absatz 5 |
Abschnitt 1.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Abschnitt 3.1.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Abschnitt 3.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 6 |
|
|
|
|
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Abschnitt 3.1.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Abschnitt 3.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 7 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 7 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 7 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 7 Absatz 6 |
Abschnitt 3.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Abschnitt 3.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Abschnitt 3.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 8 Absatz 3 |
Abschnitt 5.1.2.3, Abschnitt 5.2.5 |
|
|
|
|
Artikel 8 Absatz 4 |
Abschnitt 3.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Abschnitt 3.1.5 |
|
|
|
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Abschnitt 3.1.5 |
|
|
|
|
Artikel 9 Absatz 3 |
Abschnitt 3.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 10 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 10 Absatz 2 |
ANHANG II |
|
|
|
|
Artikel 10 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 10 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 10 Absatz 5 |
Abschnitt 6.1 |
|
|
|
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Abschnitt 3.4.1 |
|
|
|
|
Artikel 11 Absatz 2 |
ANHANG II |
|
|
|
|
Artikel 11 Absatz 3 |
Abschnitt 3.4.3 |
|
|
|
|
Artikel 11 Absatz 4 |
Abschnitt 3.4.3 |
|
|
|
|
Artikel 11 Absatz 5 |
Abschnitt 3.4.4 |
|
|
|
|
Artikel 11 Absatz 6 |
|
|
|
|
|
Artikel 12 Absatz 1 |
Abschnitt 3.5.1 |
|
|
|
|
Artikel 12 Absatz 2 |
Abschnitt 3.5.2 |
|
|
|
|
Artikel 12 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 1 |
|
Artikel 12 Absatz 4 |
Abschnitt 3.5.3 |
|
|
|
|
Artikel 12 Absatz 5 |
Abschnitt 3.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 12 Absatz 6 |
Abschnitt 3.5 |
|
|
|
|
Artikel 12 Absatz 7 |
|
|
|
|
|
Artikel 13 Absatz 1 |
Abschnitt 3.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 13 Absatz 2 |
Abschnitt 3.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 13 Absatz 3 |
Abschnitt 3.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 13 Absatz 4 |
Abschnitt 3.3.3 |
|
|
|
|
Artikel 13 Absatz 5 |
Abschnitt 3.3.4 |
|
|
|
|
Artikel 13 Absatz 6 |
|
|
|
|
|
Artikel 14 Absatz 1 |
Abschnitt 3.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 14 Absatz 2 |
Abschnitt 3.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 14 Absatz 3 |
Abschnitt 3.2.4 |
|
|
|
|
Artikel 14 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 15 Absatz 1 |
Abschnitt 3.2, Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 15 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 15 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 16 Absatz 1 |
Abschnitt 2.3 |
|
|
|
|
Artikel 16 Absatz 2 |
Abschnitt 2.3 |
|
|
|
|
Artikel 17 Absatz 1 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 17 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 17 Absatz 3 |
Abschnitt 4.1.1, Abschnitt 4.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 17 Absatz 4 |
Abschnitt 4.1.5, Abschnitt 4.2.5 |
|
|
|
|
Artikel 17 Absatz 5 |
Abschnitt 4.1.5 |
|
|
|
|
Artikel 17 Absatz 6 |
Abschnitt 4.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 17 Absatz 7 |
|
|
|
|
|
Artikel 18 Absatz 1 |
Abschnitt 4.1.1, Abschnitt 4.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 18 Absatz 2 |
Abschnitt 4.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 18 Absatz 3 |
Abschnitt 4.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 18 Absatz 4 |
Abschnitt 4.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 1 |
Abschnitt 4.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 5 |
Abschnitt 4.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 6 |
Abschnitt 4.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Abschnitt 4.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Abschnitt 4.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 20 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 21 Absatz 1 |
Abschnitt 4.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 21 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 1 |
|
Artikel 21 Absatz 3 |
Abschnitt 4.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 21 Absatz 4 |
Abschnitt 4.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 22 Absatz 1 |
Abschnitt 4.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 22 Absatz 2 |
Abschnitt 4.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 22 Absatz 3 |
Abschnitt 4.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 23 Absatz 1 |
Abschnitt 4.2.4 |
|
|
|
|
Artikel 23 Absatz 2 |
Abschnitt 4.2.4 |
|
|
|
|
Artikel 23 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 24 |
|
|
|
|
|
Artikel 25 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.1, Abschnitt 5.1.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 25 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.1, Abschnitt 5.1.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 25 Absatz 3 |
Abschnitt 5.1.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 26 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 26 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 26 Absatz 3 |
Abschnitt 5.1.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 26 Absatz 4 |
Abschnitt 5.1.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 27 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 27 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 27 Absatz 3 |
Abschnitt 5.1.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 27 Absatz 4 |
Abschnitt 5.1.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 28 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 28 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 28 Absatz 3 |
Abschnitt 5.1.2, Abschnitt 5.1.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 29 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.2.2, Abschnitt 5.1.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 29 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.2.2, Abschnitt 5.1.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 4 |
Abschnitt 5.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 5 |
Abschnitt 5.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 31 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 31 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 32 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 32 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 32 Absatz 3 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 32 Absatz 4 |
Abschnitt 5.1.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 32 Absatz 5 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 32 Absatz 6 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 33 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 33 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 33 Absatz 3 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 33 Absatz 4 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 34 Absatz 1 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 34 Absatz 2 |
Anlage 2 |
|
|
|
|
Artikel 35 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 35 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 35 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 36 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.4 |
|
|
|
|
Artikel 36 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 36 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 37 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.5.1 |
|
|
|
|
Artikel 37 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 38 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.5.2 |
|
|
|
|
Artikel 38 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.5.2 |
|
|
|
|
Artikel 39 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.5.2 |
|
|
|
|
Artikel 39 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.5.2 |
|
|
|
|
Artikel 40 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.5.3 |
|
|
|
|
Artikel 40 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 41 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.5.3 |
|
|
|
|
Artikel 41 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 42 |
Abschnitt 5.1.5.4 |
|
|
|
|
Artikel 43 Absatz 1 |
Abschnitt 5.1.6 |
|
|
|
|
Artikel 43 Absatz 2 |
Abschnitt 5.1.6 |
|
|
|
|
Artikel 43 Absatz 3 |
Abschnitt 5.1.6 |
|
|
|
|
Artikel 43 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 44 Absatz 1 |
Abschnitt 5.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 44 Absatz 2 |
Abschnitt 5.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 45 Absatz 1 |
Abschnitt 5.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 45 Absatz 2 |
Abschnitt 5.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 45 Absatz 3 |
Abschnitt 5.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 46 Absatz 1 |
Abschnitt 5.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 46 Absatz 2 |
Abschnitt 5.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 46 Absatz 3 |
Abschnitt 5.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 47 Absatz 1 |
Abschnitt 5.2.4 |
|
|
|
|
Artikel 47 Absatz 2 |
Abschnitt 5.2.4 |
|
|
|
|
Artikel 48 Absatz 1 |
Abschnitt 5.2.5 |
|
|
|
|
Artikel 48 Absatz 2 |
Abschnitt 5.2.5 |
|
|
|
|
Artikel 49 Absatz 1 |
Abschnitt 5.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 49 Absatz 2 |
Abschnitt 5.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 50 Absatz 1 |
Abschnitt 5.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 50 Absatz 2 |
Abschnitt 5.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 51 Absatz 1 |
Abschnitt 5.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 51 Absatz 2 |
Abschnitt 5.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 51 Absatz 3 |
Abschnitt 5.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 52 Absatz 1 |
Abschnitt 5.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 52 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 53 Absatz 1 |
Abschnitt 5.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 53 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 54 Absatz 1 |
Abschnitt 7.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 54 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 2 |
|
Artikel 55 |
Abschnitt 2.1 |
|
|
|
|
Artikel 56 Absatz 1 |
Abschnitt 2.1 |
|
|
|
|
Artikel 56 Absatz 2 |
Abschnitt 2.1 |
|
|
|
|
Artikel 56 Absatz 3 |
Abschnitt 2.1 |
|
|
|
|
Artikel 56 Absatz 4 |
Abschnitt 2.1 |
|
|
|
|
Artikel 57 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 57 Absatz 2 |
Abschnitt 2.2 |
|
|
|
|
Artikel 57 Absatz 3 |
Abschnitt 2.2, Anlage 3 |
|
|
|
|
Artikel 57 Absatz 4 |
Abschnitt 2.2, Abschnitt 5.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 57 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 58 Absatz 1 |
Abschnitt 1.5 |
|
|
|
|
Artikel 58 Absatz 2 |
Abschnitt 1.5, Abschnitt 6.1 |
|
|
|
|
Artikel 58 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 58 Absatz 4 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 58 Absatz 5 |
Abschnitt 6.1 |
|
|
|
|
Artikel 58 Absatz 6 |
Abschnitt 6.2 |
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 2 |
Abschnitt 6.1, Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 3 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 5 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 6 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 7 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 60 |
|
|
|
|
|
Artikel 61 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2 |
|
|
|
|
Artikel 61 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.2, EZB/2014/10 Anhang |
|
|
|
|
Artikel 62 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
Artikel 62 Absatz 2 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
Artikel 62 Absatz 3 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
Artikel 63 Absatz 1 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
Artikel 63 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 63 Absatz 3 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
|
|
Artikel 63 Absatz 4 |
|
|
Artikel 3 Absatz 4 |
|
|
Artikel 63 Absatz 5 |
|
|
Artikel 3 Absatz 5 |
|
|
Artikel 64 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 65 |
Abschnitt 6.2.1.8 |
|
|
|
|
Artikel 66 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.3, EZB/2014/10 |
|
|
|
|
Artikel 66 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 66 Absatz 3 |
Abschnitt 6.2.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 67 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.4, EZB/2014/10 |
|
|
|
|
Artikel 67 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 68 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.5, EZB/2014/10 Anhang |
|
|
|
|
Artikel 68 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.1.5 |
|
|
|
|
Artikel 68 Absatz 3 |
Abschnitt 6.2.1.5, EZB/2014/10 Anhang |
|
|
|
|
Artikel 69 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.6 |
|
|
|
|
Artikel 69 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 70 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.7 |
|
|
|
|
Artikel 70 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 70 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 70 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 70 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 70 Absatz 6 |
|
|
|
|
|
Artikel 71 |
|
|
|
|
|
Artikel 72 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 73 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.1, EZB/2014/10 |
|
|
|
|
Artikel 73 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 73 Absatz 3 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 73 Absatz 4 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 73 Absatz 5 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 73 Absatz 6 |
|
|
Artikel 4 |
|
|
Artikel 73 Absatz 7 |
|
|
|
|
|
Artikel 74 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 74 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 74 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 74 Absatz 4 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 75 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 75 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 76 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 76 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 77 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 77 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 78 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 78 Absatz 2 |
|
|
Artikel 11 |
|
|
Artikel 79 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 80 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1.1 |
|
|
|
|
Artikel 80 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 80 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 80 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 80 Absatz 5 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 |
|
|
Artikel 81 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 81 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 82 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
Artikel 82 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 83 |
|
|
Artikel 1 |
|
|
Artikel 84 |
|
|
Artikel 1 |
|
|
Artikel 85 |
|
|
|
|
|
Artikel 86 |
|
|
|
|
|
Artikel 87 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 87 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 87 Absatz 3 |
Abschnitt 6.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 88 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 88 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 89 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 89 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 89 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 89 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 89 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 90 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 91 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 92 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 93 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 94 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 95 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 95 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 96 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 96 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 96 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 97 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 98 |
Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 99 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 99 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 100 |
Anlage 7 |
|
|
|
|
Artikel 101 Absatz 1 |
Anlage 7 |
|
|
|
|
Artikel 101 Absatz 2 |
Anlage 7 |
|
|
|
|
Artikel 102 |
Anlage 7 |
|
|
|
|
Artikel 103 Absatz 1 |
Anlage 7 |
|
|
|
|
Artikel 103 Absatz 2 |
Anlage 7 |
|
|
|
|
Artikel 103 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 104 Absatz 1 |
Anlage 7 |
|
|
|
|
Artikel 104 Absatz 2 |
Anlage 7 |
|
|
|
|
Artikel 104 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 104 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 105 |
|
|
|
|
|
Artikel 106 |
Abschnitt 6.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 107 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 107 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 107 Absatz 3 |
Abschnitt 6.2.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 107 Absatz 4 |
Abschnitt 6.2.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 107 Absatz 5 |
Abschnitt 6.2.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 107 Absatz 6 |
Abschnitt 6.2.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 107 Absatz 7 |
Abschnitt 6.2.2.2 |
|
|
|
|
Artikel 108 |
Abschnitt 6.3.1, Abschnitt 6.2.2.1, Abschnitt 6.3.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 109 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 109 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 109 Absatz 3 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 110 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 110 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 110 Absatz 3 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 110 Absatz 4 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 110 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 110 Absatz 6 |
|
|
|
|
|
Artikel 110 Absatz 7 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 111 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 111 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 112 |
Abschnitt 6.3.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 113 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 113 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 113 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 114 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 114 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 114 Absatz 3 |
Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 114 Absatz 4 |
Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 114 Absatz 5 |
Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 115 |
Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 116 |
Abschnitt 6.2.1.2, Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 117 |
Abschnitt 6.2.1.6, Abschnitt 6.2.2.1 |
|
|
|
|
Artikel 118 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 119 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 119 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.4.1, Abschnitt 6.3.4 |
|
|
|
|
Artikel 119 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 119 Absatz 4 |
Abschnitt 6.3.4 |
|
|
|
|
Artikel 119 Absatz 5 |
Abschnitt 6.3.5 |
|
|
|
|
Artikel 120 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 120 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 120 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 121 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 121 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 121 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 121 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 122 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.4.3 |
|
|
|
|
Artikel 122 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 122 Absatz 3 |
Abschnitt 6.3.4.3 |
|
|
|
|
Artikel 122 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 122 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 123 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 123 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 123 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 123 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 124 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.4.4 |
|
|
|
|
Artikel 124 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 124 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 124 Absatz 4 |
Abschnitt 6.3.4.4 |
|
|
|
|
Artikel 124 Absatz 5 |
Abschnitt 6.3.4.4 |
|
|
|
|
Artikel 125 |
|
|
|
|
|
Artikel 126 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.5 |
|
|
|
|
Artikel 126 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.5 |
|
|
|
|
Artikel 126 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 126 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 126 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Artikel 127 Absatz 1 |
Abschnitt 6.4.1 |
|
|
|
|
Artikel 127 Absatz 2 |
Abschnitt 6.4.1 |
|
|
|
|
Artikel 127 Absatz 3 |
Abschnitt 6.4.1 |
|
|
|
|
Artikel 128 Absatz 1 |
Abschnitt 6.4.1 |
|
|
|
|
Artikel 128 Absatz 2 |
Abschnitt 6.4.1 |
|
|
|
|
Artikel 129 Absatz 1 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
|
|
Artikel 129 Absatz 2 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 130 Absatz 1 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
|
|
Artikel 130 Absatz 2 |
|
|
Artikel 8 Absatz 3 |
|
|
Artikel 130 Absatz 3 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 130 Absatz 4 |
|
|
Artikel 8 Absatz 4 |
|
|
Artikel 130 Absatz 5 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 130 Absatz 6 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 130 Absatz 7 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 130 Absatz 8 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 131 Absatz 1 |
Abschnitt 6.4.3.1 |
|
Artikel 8 Absatz 5 |
|
|
Artikel 131 Absatz 2 |
Abschnitt 6.4.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 131 Absatz 3 |
Abschnitt 6.4.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 132 |
|
|
Artikel 8 Absatz 6 |
|
|
Artikel 133 |
Abschnitt 6.4.3.3 |
|
|
|
|
Artikel 134 |
Abschnitt 6.5, Abschnitt 6.5.1 |
|
|
|
|
Artikel 135 |
Abschnitt 6.5.2 |
|
|
|
|
Artikel 136 Absatz 1 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 136 Absatz 2 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 136 Absatz 3 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 136 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 137 Absatz 1 |
Abschnitt 6.7 |
|
|
|
|
Artikel 137 Absatz 2 |
Abschnitt 6.7 |
|
|
|
|
Artikel 137 Absatz 3 |
Abschnitt 6.7 |
|
|
|
|
Artikel 138 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 138 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 138 Absatz 3 |
Abschnitt 6.2.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 139 Absatz 1 |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 139 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 140 |
Abschnitt 6.3.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 141 Absatz 1 |
Abschnitt 6.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 141 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 141 Absatz 3 |
Abschnitt 6.2.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 142 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 142 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 142 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 142 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 143 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 143 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 143 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 144 |
Abschnitt 6.2.3 |
|
|
|
|
Artikel 145 Absatz 1 |
Abschnitt 6.2.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 145 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 145 Absatz 3 |
Abschnitt 6.2.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 145 Absatz 4 |
Anlage 6 |
|
|
|
|
Artikel 146 |
|
|
|
|
|
Artikel 147 |
Abschnitt 6.2.3.2 |
|
|
|
|
Artikel 148 Absatz 1 |
Abschnitt 6.6 |
|
|
|
|
Artikel 148 Absatz 2 |
Abschnitt 6.6 |
|
|
|
|
Artikel 148 Absatz 3 |
Abschnitt 6.6.1 |
|
|
|
|
Artikel 148 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 148 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 148 Absatz 6 |
|
|
|
|
|
Artikel 149 Absatz 1 |
Abschnitt 6.6 |
|
|
|
|
Artikel 149 Absatz 2 |
Abschnitt 6.6, Abschnitt 6.6.2 |
|
|
|
|
Artikel 150 Absatz 1 |
Abschnitt 6.6.2 |
|
|
|
|
Artikel 150 Absatz 2 |
Abschnitt 6.2.1.4, Abschnitt 6.6.2, EZB/2014/10 |
|
|
|
|
Artikel 150 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 150 Absatz 4 |
Abschnitt 6.6.2 |
|
|
|
|
Artikel 150 Absatz 5 |
Abschnitt 6.6.2 |
|
|
|
|
Artikel 150 Absatz 6 |
|
|
|
|
|
Artikel 151 Absatz 1 |
EZB/2014/10 |
|
|
|
|
Artikel 151 Absatz 2 |
EZB/2014/10 |
|
|
|
|
Artikel 151 Absatz 3 |
EZB/2014/10 |
|
|
|
|
Artikel 151 Absatz 4 |
EZB/2014/10 |
|
|
|
|
Artikel 152 Absatz 1 |
EZB/2014/10 Anhang |
|
|
|
|
Artikel 152 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 152 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 153 Absatz 1 |
Abschnitt 2.3 |
|
|
|
|
Artikel 153 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 154 Absatz 1 |
Abschnitt 2.3 |
|
|
|
|
Artikel 154 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 155 |
Anlage 6 |
|
|
|
|
Artikel 156 Absatz 1 |
Anlage 6 |
|
|
|
|
Artikel 156 Absatz 2 |
Anlage 6 |
|
|
|
|
Artikel 156 Absatz 3 |
Anlage 6 |
|
|
|
|
Artikel 156 Absatz 4 |
Anlage 6 |
|
|
|
|
Artikel 156 Absatz 5 |
Anlage 6, Abschnitt 2.3 |
|
|
|
|
Artikel 156 Absatz 6 |
Anlage 6 |
|
|
|
|
Artikel 157 |
Abschnitt 2.3 |
|
|
|
|
Artikel 158 Absatz 1 |
Abschnitt 2.4.1, Abschnitt 6.3.1 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
|
|
Artikel 158 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 158 Absatz 3 |
Abschnitt 2.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 158 Absatz 4 |
Abschnitt 2.4.3 |
|
|
|
|
Artikel 159 Absatz 1 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 159 Absatz 2 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 159 Absatz 3 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 159 Absatz 4 |
Abschnitt 6.3.1 |
|
|
|
|
Artikel 160 |
|
|
|
|
|
Artikel 161 Absatz 1 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 161 Absatz 2 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 162 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 163 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 164 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 165 Absatz 1 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 165 Absatz 2 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 166 Absatz 1 |
|
|
Artikel 9 Absatz 2 |
|
|
Artikel 166 Absatz 2 |
|
|
Artikel 9 Absatz 3 |
|
|
Artikel 166 Absatz 3 |
|
|
Artikel 9 Absatz 4 |
|
|
Artikel 166 Absatz 4 |
|
|
Artikel 9 Absatz 5 |
|
|
Artikel 166 Absatz 5 |
|
|
Artikel 9 Absatz 6 |
|
|
Artikel 167 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 168 Absatz 1 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 168 Absatz 2 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 169 Absatz 1 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 169 Absatz 2 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 170 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 171 |
Anhang II Teil I |
|
|
|
|
Artikel 172 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 173 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 174 Absatz 1 |
Abschnitt 3.1.1.3 |
|
|
|
|
Artikel 174 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 174 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 175 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 176 Absatz 1 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 176 Absatz 2 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 176 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 177 Absatz 1 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 177 Absatz 2 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 177 Absatz 3 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 178 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 179 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 180 |
Abschnitt 3.1.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 181 Absatz 1 |
Abschnitt 4.1.2 |
|
|
|
|
Artikel 181 Absatz 2 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 181 Absatz 3 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 182 |
Anhang II Teil II |
|
|
|
|
Artikel 183 |
Anhang II Teil III |
|
|
|
|
Artikel 184 |
Anhang II Teil III |
|
|
|
|
Artikel 185 |
Anhang II Teil III |
|
|
|
|
Artikel 186 Absatz 1 |
Anhang II Teil III |
|
|
|
|
Artikel 186 Absatz 2 |
Anhang II Teil III |
|
|
|
|
Artikel 187 |
Abschnitt 3.4.2 |
|
|
|
|
Artikel 188 |
|
|
|
|
|
Artikel 189 |
Abschnitt 1.4 |
|
|
|
|
Artikel 190 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 190 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 191 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 191 Absatz 2 |
|
|
|
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Artikel 191 Absatz 3 |
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Artikel 192 |
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ANHANG I Einleitung |
Abschnitt 7.1 |
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Anhang I Nummer 1 |
Abschnitt 7.1 |
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Anhang I Nummer 2 |
Abschnitt 7.1 |
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Anhang I Nummer 3 |
Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.2 |
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Anhang I Nummer 4 |
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Anhang I Nummer 5 |
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Anhang I Nummer 6 |
Abschnitt 7.2 |
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Anhang I Nummer 7 |
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Anhang I Nummer 8 |
Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.3.1 |
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Anhang I Nummer 9 |
Abschnitt 7.3.1 |
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Anhang I Nummer 10 |
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Anhang I Nummer 11 |
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Anhang I Nummer 12 |
Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.4.3 |
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Anhang I Nummer 13 |
Abschnitt 7.6 |
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ANHANG II |
Abschnitt 5.1.3 |
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Anhang III |
Abschnitt 5.1.5.1 |
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Anhang IV |
Abschnitt 5.1.6 |
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Anhang V |
Anhang I, Anlage 3 |
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Anhang VI Teil I Nummer 1 |
Abschnitt 6.6.1 |
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Anhang VI Teil I Nummer 2 |
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Anhang VI Teil I Nummer 3 |
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Anhang VI Teil I Nummer 4 |
Abschnitt 6.6.1 |
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Anhang VI Teil I Nummer 5 |
Abschnitt 6.6.1 |
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Anhang VI Teil II Nummer 1 |
Abschnitt 6.6.2 |
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Anhang VI Teil II Nummer 2 |
Abschnitt 6.6.2 |
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Anhang VI Teil III |
EZB/2014/10 |
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Anhang VI Teil IV |
EZB/2014/10 |
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Anhang VII Teil I Nummer 1 |
Abschnitt 2.3, Anlage 6, Abschnitt 1 |
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Anhang VII Teil I Nummer 2 |
Anlage 6, Abschnitt 1 |
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Anhang VII Teil I Nummer 3 |
Anlage 6, Abschnitt 1 |
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Anhang VII Teil I Nummer 4 |
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Anhang VII Teil I Nummer 5 |
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Anhang VII Teil I Nummer 6 |
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Anhang VII Teil I Nummer 7 |
Anlage 6, Abschnitt 1 |
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Anhang VII Teil I Nummer 8 |
Anlage 6, Abschnitt 1 |
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Anhang VII Teil II |
Anlage 6, Abschnitt 2.1 |
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Anhang VIII Teil I Nummer 1 |
Anhang I, Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil I Nummer 2 |
Anhang I, Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil I Nummer 3 |
Anhang I, Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil I Nummer 4 |
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Anhang VIII Teil II Nummer 1 |
Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil II Nummer 2 |
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Anhang VIII Teil II Nummer 3 |
Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil II Nummer 4 |
Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil III Nummer 1 |
Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil III Nummer 2 |
Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil III Nummer 3 |
Anlage 8 |
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Anhang VIII Teil III Nummer 4 |
Anlage 8 |
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Anhang IX |
Abschnitt 6.3.5 |
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Anhang X |
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Anhang I, Anhang II |
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Anhang XI |
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Anhang XII |
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Anhang XIII |
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Anhang XIV |
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ANHANG XIV
AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Leitlinie EZB/2011/14 (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).
Leitlinie EZB/2012/25 (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 74).
Leitlinie EZB/2014/10 (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 33).
Beschluss EZB/2013/6 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22).
Beschluss EZB/2013/35 (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).
Beschluss EZB/2014/23 (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115).
( 1 ) Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2024 über die Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems (EZB/2024/22) (ABl. L, 2024/3129, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/3129/oj).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
( 4 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
( 7 ) Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).
( 8 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 9 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
( 13 ) Siehe die am 25. September 2015 von der UN-Generalversammlung verabschiedete „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“.
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 15 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
( 16 ) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.
( 17 ) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.
( 18 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
( 19 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
( 20 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 21 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
( 22 ) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).
( 23 ) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung der geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).
( 24 ) Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (ABl. L 367 vom 15.10.2021, S. 4).
( 25 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 26 ) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).