02014O0060 — DE — 18.11.2024 — 015.001


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►B

►M2   LEITLINIE (EU) 2015/510 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2014

über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) ◄

(Neufassung)

(ABl. L 091 vom 2.4.2015, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE (EU) 2015/732 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 16. April 2015

  L 116

22

7.5.2015

►M2

LEITLINIE (EU) 2015/1938 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 27. August 2015

  L 282

41

28.10.2015

►M3

LEITLINIE (EU) 2016/64 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 18. November 2015

  L 14

25

21.1.2016

►M4

LEITLINIE (EU) 2016/2298 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 2. November 2016

  L 344

102

17.12.2016

►M5

LEITLINIE (EU) 2017/1362 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 18. Mai 2017

  L 190

26

21.7.2017

►M6

LEITLINIE (EU) 2018/570 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 7. Februar 2018

  L 95

23

13.4.2018

►M7

LEITLINIE (EU) 2019/1032 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 10. Mai 2019

  L 167

64

24.6.2019

 M8

BESCHLUSS (EU) 2020/506 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 7. April 2020

  L 109I

1

7.4.2020

►M9

LEITLINIE (EU) 2020/1690 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 25. September 2020

  L 379

77

13.11.2020

►M10

LEITLINIE (EU) 2021/889 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 6. Mai 2021

  L 196

1

3.6.2021

►M11

LEITLINIE (EU) 2022/987 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 2. Mai 2022

  L 167

113

24.6.2022

►M12

LEITLINIE (EU) 2023/831 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 16. Dezember 2022

  L 104

32

19.4.2023

►M13

LEITLINIE (EU) 2024/1163 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 8. Februar 2024

  L 1163

1

26.4.2024

►M14

LEITLINIE (EU) 2024/3130 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  Vom 13. August 2024

  L 3130

1

20.12.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 002 vom 4.1.2019, S.  27  (2014/60)

►C2

Berichtigung, ABl. L 90456 vom 25.7.2024, S.  1  (2014/60)




▼B

▼M2

LEITLINIE (EU) 2015/510 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2014

über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60)

▼B

(Neufassung)



INHALT

TEIL 1 —

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 2 —

DIE GELDPOLITISCHEN INSTRUMENTE, GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS

TITEL I —

Offenmarktgeschäfte

Kapitel 1 —

Übersicht über Offenmarktgeschäfte

Kapitel 2 —

Gruppen der Offenmarktgeschäfte

Kapitel 3 —

Instrumente für Offenmarktgeschäfte

TITEL II —

Ständige Fazilitäten

Kapitel 1 —

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Kapitel 2 —

Einlagefazilität

TITEL III —

Verfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems

Kapitel 1 —

Tenderverfahren für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems

Abschnitt 1 —

Tenderverfahren

Abschnitt 2 —

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Unterabschnitt 1 —

Ankündigung von Tenderverfahren

Unterabschnitt 2 —

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Unterabschnitt 3 —

Tenderzuteilung

Unterabschnitt 4 —

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

Abschnitt 3 —

Bilaterale Geschäfte für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems

Kapitel 2 —

Abwicklungsverfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems

TEIL 3 —

ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER

TEIL 4 —

NOTENBANKFÄHIGE SICHERHEITEN

TITEL I —

Allgemeine Grundsätze

TITEL II —

Zulassungskriterien und Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

Kapitel 1 —

Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 1 —

Allgemeine Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 2 —

Besondere Zulassungskriterien für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Unterabschnitt 1 —

Besondere Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities

Unterabschnitt 2 —

Besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind

Unterabschnitt 3 —

Besondere Zulassungskriterien für die von der EZB oder von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebenen Schuldverschreibungen

Unterabschnitt 4 —

Besondere Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte Schuldtitel

Kapitel 2 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten

TITEL III —

Zulassungskriterien und Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten

Kapitel 1 —

Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 1 —

Zulassungskriterien für Kreditforderungen

Abschnitt 2 —

Zulassungskriterien für Termineinlagen

Abschnitt 3 —

Zulassungskriterien für RMBDs

Abschnitt 4 —

Zulassungskriterien für DECCs

Kapitel 2 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 1 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Kreditforderungen

Abschnitt 2 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für RMBDs

Abschnitt 3 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für DECCs

TITEL IV —

Garantien für marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten

TITEL V —

Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen von notenbankfähigen Sicherheiten im Eurosystem

TITEL VI —

Risikokontrolle und Bewertungsrahmen bei marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten

Kapitel 1 —

Maßnahmen zur Risikokontrolle bei marktfähigen Sicherheiten

Kapitel 2 —

Maßnahmen zur Risikokontrolle bei nicht marktfähigen Sicherheiten

Kapitel 3 —

Grundsätze für die Bewertung marktfähiger und nicht marktfähiger Sicherheiten

TITEL VIII —

Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten

TITEL IX —

Grenzüberschreitende Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten

TEIL 5 —

Sanktionen im Fall der Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner

TEIL 6 —

Ermessensabhängige Maßnahmen

TEIL 7 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse bezüglich der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems

Kapitel 1 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für alle Regelungen geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems

Kapitel 2 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für Pensionsgeschäfte und für besicherte Kreditgeschäfte

Kapitel 3 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für Pensionsgeschäfte

Kapitel 4 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für besicherte Kreditgeschäfte

Kapitel 5 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte

TEIL 7A —

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FALL EINER STÖRUNG VON TARGET ÜBER MEHRERE GESCHÄFTSTAGE

TEIL 8 —

Schlussbestimmungen

ANHANG I —

Mindestreserven

ANHANG II —

Ankündigung von Tenderoperationen

ANHANG III —

Tenderzuteilung und Tenderverfahren

ANHANG IV —

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

ANHANG V —

Kriterien für die Auswahl der Geschäftspartner für die Teilnahme an Devisenmarktinterventionen

ANHANG VII —

Berechnung der gemäß Teil 5 anzuwendenden Sanktionen und der gemäß Teil 7 anzuwendenden finanziellen Sanktionen

ANHANG VIII —

Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene bei Asset-Backed Securities und die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene

ANHANG IX —

Leistungsüberwachungsverfahren des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

ANHANG IXa —

Mindestabdeckungserfordernisse für externe Ratingagenturen gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

ANHANG IXb —

Mindestanforderungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für Berichte über eine Neuemission und Performance-Berichte über gedeckte Schuldverschreibungen

ANHANG IXc —

Zulassungskriterien und antragsverfahren für externe ratingagenturen (ecai)

ANHANG XI —

Formen von Sicherheiten

ANHANG XII —

Beispiele für geldpolitische Geschäfte und Verfahren des Eurosystems

ANHANG XIIa —

ANHANG XIII —

Entsprechungstabelle

ANHANG XIV —

Aufgehobene Leitlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

TEIL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

▼M14

1.  
Diese Leitlinie legt einheitliche Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Geldpolitik durch das Eurosystem in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, fest. Die Vorschriften für die Einreichung und Verwaltung von Sicherheiten sind in der Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/22) ( 1 ) festgelegt.

▼B

2.  
Das Eurosystem ergreift alle geeigneten Maßnahmen zur Durchführung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems gemäß den in dieser Leitlinie festgelegten Grundsätzen, Instrumenten, Anforderungen, Kriterien und Verfahren.
3.  
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eurosystem und seinen Geschäftspartnern wird in entsprechenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der jeweiligen NZB niedergelegt, mit denen die Bestimmungen dieser Leitlinie entsprechend umgesetzt werden.
4.  
Der EZB-Rat kann die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.
5.  
Das Eurosystem behält sich das Recht vor, alle relevanten Informationen von den Geschäftspartnern anzufordern und zu erhalten, die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele in Bezug auf die geldpolitischen Geschäfte erforderlich sind. Dieses Recht gilt unbeschadet aller anderen bestehenden besonderen Rechte des Eurosystems, Informationen im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften anzufordern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. 

„Eurozinsmethode (act/360)“ (actual/360 day-count convention) bezeichnet die Methode, die bei den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems angewandt wird, bei der die Zinsen Tag genau berechnet werden, wobei das Jahr zu 360 Tagen angenommen wird;

▼M7

2. 

„Institution mit öffentlichem Förderauftrag“ (agency) bezeichnet eine in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassene Stelle, und die entweder bestimmte, dem Allgemeinwohl dienende Tätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene durchführt oder die der Deckung des Finanzierungsbedarfs für diese Tätigkeiten dient, und die das Eurosystem als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert hat. Die Liste der als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierten Stellen wird auf der Website der EZB veröffentlicht und gibt an, ob die in Anhang XIIa festgelegten quantitativen Kriterien für einen Bewertungsabschlag in Bezug auf die jeweilige Stelle erfüllt sind;

▼B

3. 

„Asset-Backed Securities“ (ABSs) bezeichnen mit einem Pool von separierten Vermögenswerten (feststehend oder revolvierend) unterlegter Schuldtitel, der innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Kapitalströmen führt. Darüber hinaus können Rechte oder sonstige Aktiva vorhanden sein, die die Bedienung oder die zeitgerechte Aufteilung der Erlöse an die Halter der Wertpapiere gewährleisten. Im Allgemeinen werden Asset-Backed Securities von einer speziell hierfür geschaffenen Zweckgesellschaft emittiert, die den Pool von Vermögenswerten vom Originator/Verkäufer erworben hat. Die Zahlungen für Asset-Backed Securities hängen in erster Linie von den Kapitalflüssen ab, die durch die in dem Pool enthaltenen Aktiva generiert werden, sowie von sonstigen Rechten, die eine zeitgerechte Zahlung sicherstellen sollen (z. B. Liquiditätsfazilitäten, Garantien oder andere allgemein unter Bonitätsverbesserung fallende Instrumente);

▼M11

4. 

„Bilaterale Geschäfte“ (bilateral procedure) ein Verfahren, bei dem die NZBen oder gegebenenfalls die EZB mit einem oder mehreren Geschäftspartnern oder über die Börsen oder über Marktvermittler endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchführen bzw. durchführt, ohne Tenderverfahren zu nutzen;

▼B

5. 

„(Effekten-)Girosystem“ (book-entry system) bezeichnet ein System, das Übertragungen von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten ermöglicht, ohne effektive Stücke zu bewegen, z. B. die elektronische Übertragung von Wertpapieren;

6. 

„Geschäftstag“ (business day) bezeichnet a) im Zusammenhang mit einer Zahlungsverpflichtung jeden Tag, an dem das ►M13  TARGET ◄ -System betriebsbereit ist oder b) dass das Wertpapierabwicklungssystem, über das eine Lieferung zu erfolgen hat, an jenem Ort, an dem die Lieferung der betreffenden Wertpapiere durchzuführen ist, geöffnet ist;

▼M6

7. 

„Zentralverwahrer“ (central securities depository — CSD) ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

▼B

8. 

„besicherter Kredit“ (collaterised loan) bezeichnet ein Geschäft zwischen einer NZB und einem Geschäftspartner, wobei einem Geschäftspartner Liquidität durch einen Kredit bereitgestellt wird, der durch ein von diesem Geschäftspartner der NZB eingeräumtes rechtswirksames Sicherungsrecht besichert ist, zum Beispiel in Form eines Pfands, einer Abtretung oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts;

9. 

„Hereinnahme von Termineinlagen“ (collection of fixed-term deposits) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem Geschäftspartnern die Hereinnahme von Termineinlagen auf Konten bei ihren Heimat-NZBen anbietet, um am Markt Liquidität zu absorbieren;

▼M2

10. 

„zuständige Behörde“ (competent authority) bezeichnet eine Behörde oder öffentliche Stelle, die nach nationalem Recht offiziell anerkannt und dazu befugt ist, Institute als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems zu beaufsichtigen, einschließlich der EZB im Hinblick auf die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 3 ) verliehenen Befugnisse;

▼B

11. 

„Geschäftspartner“ (counterparty) bezeichnet ein Institut, das die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien erfüllt, um Zugang zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zu erhalten;

▼M4

12. 

„gedeckte Schuldverschreibung“ (covered bond) bezeichnet einen Schuldtitel mit einem doppelten Rückgriff a) direkt oder indirekt auf ein Kreditinstitut und b) auf die im dynamischen Deckungspool zugrunde liegenden Vermögenswerte, bei denen es keine Tranchierung der Risiken gibt;

▼B

13. 

►C1  „Kreditforderung“ (credit claim) bezeichnet einen Anspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrags, der eine Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber einem Geschäftspartner darstellt. Kreditforderungen umfassen auch Schuldscheindarlehen und eingetragene Forderungen aus Privatkrediten an die niederländische Zentralregierung oder sonstige notenbankfähige Schuldner, die durch eine staatliche Garantie besichert sind, z. B. Wohnungsbaugesellschaften; ◄

14. 

„Kreditinstitut“ (credit institution) bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), das der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt oder ein Kreditinstitut in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das der Aufsicht im Rahmen eines mit der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standards unterliegt;

15. 

„Rating“ (credit rating) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

▼M3

16. 

„grenzüberschreitende Nutzung“ (cross-border use) bezeichnet die Einreichung der folgenden Sicherheiten durch einen Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB:

a) 

marktfähige Sicherheiten in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

b) 

marktfähige Sicherheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und im Mitgliedstaat der Heimat-NZB gehalten werden;

c) 

Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB;

▼M14 —————

▼M3

e) 

nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind (debt instruments backed by eligible credit claims (DECCs)), die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und gehalten werden, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB;

▼B

17. 

„Währungsabsicherung“ (currency hedge) bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einem Wertpapieremittenten und einem Absicherungskontrahenten, durch die ein Teil des Währungsrisikos, das aus dem Erhalt von Zahlungsströmen in einer anderen Währung als Euro resultiert, verringert wird, indem die Zahlungsströme gegen vom Absicherungskontrahenten zu leistende Zahlungen in Euro getauscht werden, einschließlich einer Garantie des Absicherungskontrahenten für diese Zahlungen;

▼M14 —————

▼B

19. 

„Liquidationswert“ (default market value) ist

a) 

für Sicherheiten der Marktwert zum Bewertungszeitpunkt, ermittelt auf der Grundlage des repräsentativsten Kurses jenes Geschäftstages, der dem Bewertungszeitpunkt vorausgeht;

b) 

steht ein solcher repräsentativer Kurs nicht zur Verfügung, so wird der letzte Börsenkurs zugrunde gelegt. Ist ein solcher ebenfalls nicht verfügbar, so legt die das Geschäft abwickelnde NZB den betreffenden Kurs fest, unter Berücksichtigung des letzten, für die betreffende Sicherheit am entsprechenden Referenzmarkt notierten Kurses;

c) 

im Falle von Sicherheiten, für die kein Marktwert vorliegt, wird eine angemessene Bewertungsmethode verwendet;

d) 

wurden die Sicherheiten von der NZB vor Eintritt des Bewertungszeitpunktes zum Tagespreis veräußert, so gilt als Liquidationswert der Nettoertrag, abzüglich aller anfallender Kosten, Gebühren und sonstigen Auslagen, wobei die entsprechenden Beträge von der NZB festgelegt werden;

▼M14 —————

▼B

21. 

„Einlagefazilität“ (deposit facility) bezeichnet eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag zu einem vorher festgesetzten Zinssatz über eine NZB anzulegen beim Eurosystem;

22. 

„Einlagesatz“ (deposit facility rate) bezeichnet den für die Einlagefazilität geltenden Zinssatz;

▼M14 —————

▼M2

23. 

„inländische Nutzung“ (domestic use) bezeichnet die Einreichung folgender Sicherheiten durch einen Geschäftspartner, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist:

a) 

marktfähige Sicherheiten, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners begeben und gehalten werden;

b) 

Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht des Mitgliedstaats der Heimat-NZB des Geschäftspartners unterliegt;

▼M14

c) 

mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments — RMBDs), die von Rechtssubjekten begeben werden, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners niedergelassen sind;

▼M2

d) 

nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners begeben und gehalten werden;

▼M14 —————

▼M13

24-a. 

„ECONS-Kredit“ (ECONS credit) ein Kredit, der im Rahmen der Notfallabwicklung gemäß Anhang I Anlage IV Nummern 2.3 und 3.2 der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) ( 7 ) gewährt wird;

▼M9

24a. 

„nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung“ (EEA legislative covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung, die nach den Anforderungen von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) begeben wird;

▼B

25. 

„notenbankfähige Sicherheiten“ (eligible assets) bezeichnen Sicherheiten, die die im Teil 4 festgelegten Kriterien erfüllen und entsprechend als Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems geeignet sind;

▼M14

25a. 

„zugelassene Verbindung“ (eligible link) bezeichnet eine zugelassene Verbindung im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22);

25b. 

„zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem“ (eligible securities settlement system — eligible SSS) bezeichnet ein zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22);

▼B

26. 

„Tagesabschluss“ (end-of-day) bezeichnet den Zeitpunkt des Geschäftstages nach Schließung von ►M13  TARGET ◄ , zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im ►M13  TARGET ◄ -System abgewickelten Zahlungen beendet sind;

▼M7

26a. 

„Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen“ (ESMA reporting activation date) bezeichnet den ersten Tag, an dem sowohl a) ein Verbriefungsregister bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert ist und somit ein ESMA-Verbriefungsregister wird als auch b) die relevanten technischen Durchführungsstandards in Form der standardisierten Muster gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) von der Kommission erlassen worden und in Kraft getreten sind;

26b. 

„ESMA-Verbriefungsregister“ (ESMA securitisation repository) bezeichnet ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402, das gemäß Artikel 10 jener Verordnung bei der ESMA registriert ist;

▼B

27. 

„Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet“ (euro area inflation index) bezeichnet einen von Eurostat oder einer nationalen statistischen Behörde eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, bereitgestellten Index, z. B. dem harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI);

28. 

„Europäischer Wirtschaftsraum“ (EWR) (European Economic Area (EEA)) bezeichnet alle Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie dem EWR formell beigetreten sind, sowie Island, Liechtenstein und Norwegen;

29. 

„Eurosystem“ (Eurosystem) bezeichnet die EZB und die NZBen;

30. 

„Geschäftstag des Eurosystems“ (Eurosystem business day) bezeichnet jeden Tag, an dem die EZB und mindestens eine NZB zur Ausführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems geöffnet sind;

▼M11

31. 

„Kreditgeschäfte des Eurosystems“ (Eurosystem credit operations) a) liquiditätszuführende befristete Transaktionen, d. h. liquiditätszuführende geldpolitische Geschäfte des Eurosystems ohne Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke und endgültige Käufe, b) Innertageskredite sowie c) ECONS-Kredite;

▼M7

31a. 

„vom Eurosystem benanntes Archiv“ (Eurosystem designated repository) bezeichnet eine Stelle, die gemäß Anhang VIII vom Eurosystem benannt ist und die für die Benennung in jenem Anhang festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt;

▼B

32. 

„geldpolitische Geschäfte des Eurosystems“ (Eurosystem monetary policy operations) bezeichnen Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten;

▼M6 —————

▼B

34. 

„endgültige Übertragung“ (final transfer) bezeichnet unwiderrufliche und unbedingte Übertragung mit schuldbefreiender Wirkung;

▼M6

35. 

„finanzielle Kapitalgesellschaft“ (financial corporation) eine finanzielle Kapitalgesellschaft im Sinne von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );

▼B

36. 

„Feinsteuerungsoperationen“ (fine-tuning operations) bezeichnen eine Gruppe von Offenmarktgeschäften des Eurosystems, insbesondere um unerwartete Liquiditätsschwankungen am Markt auszugleichen;

37. 

„festverzinsliche Papiere“ (fixed coupons) bezeichnen Schuldtitel mit einer vorgegebenen regelmäßigen Zinszahlung;

38. 

„Mengentenderverfahren“ (fixed-rate tender procedure) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die EZB den Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread vor Beginn des Tenderverfahrens festlegt und die teilnehmenden Geschäftspartner den Betrag bieten, über den sie zum vorgegebenen Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread ein Geschäft abschließen wollen;

39. 

„variable Verzinsung“ (floating coupon) bezeichnet einen Zinssatz, der an einen Referenzzins gekoppelt ist, bei dem der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist;

40. 

„Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke“ (foreign exchange swap for monetary policy purposes) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem Euro per Kasse gegen eine Fremdwährung kauft oder verkauft und diese gleichzeitig per Termin zu einem festgelegten Datum verkauft oder kauft;

41. 

„Heimat-NZB“ (home NCB) bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist;

▼M11

42. 

„unverbindlicher Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems“ (indicative calendar for the Eurosystem's regular tender operations) ein vom Eurosystem erstellter Kalender, aus dem der Zeitplan der Mindestreserve-Erfüllungsperiode sowie die Ankündigung, Zuteilung und Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte und regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte hervorgeht;

▼M2

42a. 

„Sachrekapitalisierung durch öffentliche Schuldtitel“ (in-kind recapitalisation with public debt instruments) bezeichnet jede Form der Erhöhung des gezeichneten Kapitals eines Kreditinstituts, bei der die Leistung ganz oder teilweise darin besteht, dass die staatliche oder öffentliche Stelle, die dem Kreditinstitut das neue Kapital zur Verfügung stellt, von ihr begebene staatliche oder öffentliche Schuldtitel unmittelbar bei dem Kreditinstitut platziert;

▼B

43. 

„internationaler Zentralverwahrer“ (international central securities depository (ICSD)) bezeichnet einen Zentralverwahrer, der in der Abwicklung von international gehandelten Wertpapieren der verschiedenen nationalen Märkte, in der Regel zwischen den Währungsräumen, tätig ist;

44. 

„internationale Organisation“ (international organisation) bezeichnet eine in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Stelle, wobei Risikopositionen gegenüber einer solchen Stelle ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

45. 

„internationale Wertpapier-Identifikationsnummer“ (ISIN) (international securities identification number) bezeichnet die internationale Kennnummer, mit der an den Finanzmärkten begebene Wertpapiere gekennzeichnet werden;

▼M13

46. 

„Innertageskredit“ (intraday credit) ein Innertageskredit im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 35 der genannten Leitlinie;

▼M4

46a. 

„Wertpapierfirma“ (investment firm) bezeichnet eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼M6

46b. 

„Investmentfond“ (investment fund) Geldmarktfonds oder Investmentfonds ohne Geldmarktfonds im Sinne von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

▼B

47. 

„Emission von EZB-Schuldverschreibungen“ (issuance of ECB debt certificates) bezeichnet ein geldpolitisches Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei die EZB Schuldverschreibungen emittiert, die eine Schuldverpflichtung der EZB im Hinblick auf den Zertifikatsinhaber darstellen;

▼M12 —————

▼M3

49. 

„Leasingforderungen“ (leasing receivables) bezeichnen die vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber nach den Bedingungen des Leasingvertrags. Restwerte stellen keine Leasingforderungen dar. Verträge in der Form eines Personal Contract Purchase (PCP), d. h., Verträge, nach denen der Schuldner ein Optionsrecht ausüben kann, a) eine Abschlusszahlung zu leisten, um vorbehaltloses Eigentum an den Waren zu erwerben, oder b) die Waren zur Abwicklung des Vertrags zurückzugeben, werden Leasingverträgen gleichgestellt;

▼M9

49a. 

„gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung“ (legislative covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung, bei der es sich entweder um eine nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung oder eine nach dem Recht eines nicht dem EWR angehörenden G-10-Landes gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung handelt;

▼B

50. 

„Liquiditätsunterstützung“ (liquidity support) bezeichnet sämtliche strukturellen, tatsächlichen oder möglichen Merkmale, die dazu bestimmt sind oder für angemessen gehalten werden, während der Laufzeit einer ABS-Transaktion potenziell auftretende vorübergehende Cashflow-Defizite zu decken;

▼M7

50a. 

„Archiv für Daten auf Einzelkreditebene“ (loan-level data repository) bezeichnet ein ESMA-Verbriefungsregister oder ein vom Eurosystem benanntes Archiv;

▼B

51. 

„längerfristige Refinanzierungsgeschäfte“ (longer-term refinancing operations (LTROs)) bezeichnen eine Gruppe von liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden und eine längere Laufzeit als die der Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben;

52. 

„Hauptrefinanzierungsgeschäfte“ (main refinancing operations (MROs)) bezeichnen eine Gruppe von regelmäßigen Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden;

▼M11

53. 

„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ (maintenance period) hat die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) ( 11 );

▼M14

54. 

„Margenausgleich“ (margin call) bezeichnet ein Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von Schwankungsmargen; dabei fordert das Eurosystem, falls der regelmäßig ermittelte Wert der von einem Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte unter eine bestimmte Grenze fällt (Unterbesicherung), den Geschäftspartner auf, zusätzliche notenbankfähige Sicherheiten oder Guthaben zur Verfügung zu stellen;

▼B

55. 

„marginaler Zinssatz“ (marginal interest rate) bezeichnet den niedrigsten Zinssatz bei liquiditätszuführenden Zinstendern, zu dem Gebote zugeteilt werden, oder den höchsten Zinssatz bei liquiditätsabsorbierenden Zinstendern, zu dem Gebote zugeteilt werden;

56. 

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ (marginal lending facility) bezeichnet eine ständige Fazilität des Eurosystems, die die Geschäftspartner nutzen können, um vom Eurosystem über eine NZB vorbehaltlich der Verpflichtung, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten zu stellen, einen Übernachtkredit zu einem im Voraus festgesetzten Zinssatz zu erhalten;

57. 

„Spitzenrefinanzierungssatz“ (marginal lending facility rate) bezeichnet den für die Spitzenrefinanzierungsfazilität geltenden Zinssatz;

58. 

„marginaler Swapsatz“ (marginal swap point quotation) bezeichnet den Swapsatz, bei dem das gewünschte Zuteilungsvolumen im Tenderverfahren erreicht wird;

59. 

„marktfähige Sicherheiten“ (marketable assets) bezeichnen Schuldtitel, die an einem Markt zum Handel zugelassen sind und die in Teil 4 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen;

60. 

„Fälligkeitstag“ (maturity date) bezeichnet das Datum, an dem ein geldpolitisches Geschäft des Eurosystems ausläuft. Im Falle einer Rückkaufsvereinbarung oder eines Swapgeschäfts entspricht der Fälligkeitstag dem Rückkaufstag;

61. 

„Mitgliedstaat“ (Member State) bezeichnet einen Mitgliedstaat der Union;

62. 

Multi-cédulas“ (multi cédulas) bezeichnen Schuldtitel von spezifischen spanischen Zweckgesellschaften (Fondo de Titulización de Activos, FTA), die es einer gewissen Zahl kleiner einzelner cédulas (spanische gedeckte Schuldverschreibungen) verschiedener Originatoren ermöglichen, zusammengefasst zu werden;

63. 

„multilaterale Entwicklungsbank“ (multilateral development bank) bezeichnet eine in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Stelle, wobei Risikopositionen gegenüber einer solchen Stelle ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

64. 

„amerikanisches Zuteilungsverfahren“ (multiple rate auction (American auction)) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die Zuteilung zu den individuell gebotenen Zinssätzen oder Preisen oder Swapsätzen erfolgt;

65. 

„mehrstufig verzinstes Papier“ (multi-step coupon) bezeichnet den Teil (x) der Marge der Verzinsungsart, der sich nach einem festgelegten Zeitplan zu festgelegten Terminen, in der Regel der Kündigungstermin oder der Tag der Zinszahlung, mehr als einmal während der Laufzeit der Sicherheit erhöht;

66. 

„nationale Zentralbank“ (NZB) (national central bank (NCB)) bezeichnet eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

67. 

„NZB-Geschäftstag“ (NCB business day) bezeichnet jeden Tag, an dem eine NZB zur Ausführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems geöffnet ist, einschließlich der Tage, an denen Zweigstellen einer solchen NZB aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertage geschlossen sein könnten;

▼M11

68. 

„G-10-Länder außerhalb des EWR“ (non-EEA G10 countries) die G-10-Länder, die keine EWR-Länder sind, d. h. Kanada, Japan, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten;

▼M9

68a. 

„nach dem Recht eines nicht dem EWR angehörenden G-10-Landes gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung“ (non-EEA G-10 legislative covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung, die gemäß den Anforderungen des nationalen Rechtsrahmens für gedeckte Schuldverschreibungen eines nicht dem EWR angehörenden G-10-Landes begeben wird;

▼B

69. 

„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ (non-financial corporation) hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

▼M2

70. 

„nicht marktfähige Sicherheit“ (non-marketable asset) bezeichnet eine der nachstehenden Sicherheiten: Termineinlagen, Kreditforderungen, RMBDs und nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind;

▼M2

70a. 

„Durch notenbankfähige Kreditforderungen besicherte nicht marktfähige Schuldtitel“ (non-marketable debt instruments backed by eligible credit claims — nachfolgend „DECCs“ ) bezeichnet Schuldtitel,

a) 

die unmittelbar oder mittelbar durch Kreditforderungen besichert sind, die vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 107f alle für Kreditforderungen geltenden Zulassungskriterien des Eurosystems gemäß Teil 4 Titel III Kapitel 1 Abschnitt 1 erfüllen;

b) 

die doppelten Rückgriff ermöglichen auf i) ein Kreditinstitut, das Originator der zugrunde liegenden Kreditforderungen ist, und ii) die im dynamischen Deckungspool zugrunde liegenden Kreditforderungen im Sinne von Buchstabe a;

c) 

bei denen es keine Tranchierung der Risiken gibt;

▼M9 —————

▼B

72. 

„endgültiger Kauf bzw. Verkauf“ (outright transaction) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem notenbankfähige marktfähige Sicherheiten endgültig am Markt (per Kasse oder Termin) kauft oder verkauft, wodurch das Eigentum an den Vermögenswerten vollständig vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, ohne dass gleichzeitig eine Rückübertragung des Eigentums vereinbart wird;

▼M14

72a. 

„Pfandpoolverfahren“ (pooling) bezeichnet das Pfandpoolverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22);

▼M14 —————

▼M4

74. 

„öffentliches Rating“ (public credit rating) bezeichnet ein Rating, das a) von einer in der Union registrierten Ratingagentur, die vom Eurosystem als externe Ratingagentur zugelassen ist, abgegeben oder unterstützt wird, sowie b) veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben wird;

▼B

75. 

„öffentliche Stelle“ (public sector entity) bezeichnet eine Stelle, die von einem nationalen statistischen Amt als eine Einheit innerhalb des öffentlichen Sektors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingestuft wird;

76. 

„Schnelltender“ (quick tender) bezeichnet ein Tenderverfahren, das normalerweise innerhalb von 105 Minuten von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses und nur mit einer begrenzten Zahl von Geschäftspartnern durchgeführt wird, wie in Teil 2 näher ausgeführt wird;

▼M14 —————

▼B

77. 

„Rückkaufsvereinbarung“ (repurchase agreement) bezeichnet eine Vereinbarung, nach der einem Käufer eine notenbankfähige Sicherheit ohne Eigentumsvorbehalt verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, einen gleichartigen Vermögenswert zu einem bestimmten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen;

78. 

„Rückkaufstag“ (repurchase date) bezeichnet das Datum, an dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer gleichartige Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen;

79. 

„Rückkaufspreis“ (repurchase price) bezeichnet einen Preis, zu dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer gleichartige Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen. Der Rückkaufspreis ist gleich der Summe aus dem Kaufpreis und dem Preisaufschlag, der dem Zins auf den gewährten Liquiditätsbetrag für die Laufzeit der Operation entspricht;

80. 

„befristete Transaktion“ (reverse transaction) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften und die Gewährleistung des Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität eingesetzt wird, bei denen eine NZB notenbankfähige Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kreditgeschäfte in Form von besicherten Krediten durchführt;

▼M14 —————

▼M6

82. 

„Wertpapierabwicklungssystem“ (securities settlement system — SSS) ein Wertpapierabwicklungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, das die Übertragung von Wertpapieren entweder ohne Gegenwertverrechnung (Free of Payment — FOP) oder gegen Zahlung (Lieferung gegen Zahlung) (Delivery versus Payment — DVP) ermöglicht;

▼B

83. 

„Abwicklungstag“ (settlement date) bezeichnet ein Datum, an dem eine Transaktion abgewickelt wird;

84. 

„holländisches Zuteilungsverfahren“ (single rate auction (Dutch auction)) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem der Zuteilungssatz bzw. Preis oder Swapsatz für alle zum Zuge kommenden Gebote dem marginalen Zinssatz bzw. Preis oder Swapsatz entspricht;

85. 

„Zweckgesellschaft“ (special purpose vehicle (SPV)) bezeichnet eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

86. 

„Standardtender“ (standard tender) bezeichnet ein Tenderverfahren, das in der Regel innerhalb von 24 Stunden von der Ternderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt wird;

87. 

„strukturelle Operationen“ (structural operations) bezeichnen eine Gruppe von Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem durchgeführt werden, um die strukturelle Liquiditätsposition des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor anzupassen oder um sonstige geldpolitische Zwecke zu verfolgen wie im Teil 2 näher ausgeführt;

▼M9 —————

▼M11

88-a. 

„Emittentengruppe von an Nachhaltigkeitsziele gebundenen Anleihen“ (sustainability-linked bond issuer group) eine Gruppe von Unternehmen, die als eine wirtschaftliche Einheit tätig sind und für die Zwecke der Darstellung des konsolidierten Abschlusses eine Berichtseinheit bilden, bestehend aus der Muttergesellschaft sowie allen ihren direkten und indirekten Tochtergesellschaften;

▼M11

88a. 

„Nachhaltigkeitsperformanceziel“ (sustainability performance target) eine in einem öffentlichen Emissionsdokument festgelegte Zielvorgabe, anhand der quantifizierbare Verbesserungen im Nachhaltigkeitsprofil des Emittenten oder eines oder mehrerer Unternehmen, die derselben Emittentengruppe von an Nachhaltigkeitsziele gebundenen Anleihen angehören, über einen vorgegebenen Zeitraum in Bezug auf eines oder mehrere der in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) festgelegten Umweltziele bzw. eines oder mehrere der von den Vereinten Nationen festgelegten nachhaltigen Entwicklungsziele in Bezug auf den Klimawandel oder die Umweltschädigung ( 13 ) gemessen werden;

▼B

89. 

„Swapsatz“ (swap point) bezeichnet die Differenz zwischen dem Wechselkurs der Termintransaktion und dem Wechselkurs der Kassatransaktion bei einem Devisenswapgeschäft, der im Einklang mit den allgemeinen Marktgepflogenheiten quotiert wird;

90. 

„Aufstockung“ (tap issue or tap issuance) bezeichnet eine Emission, die eine einheitliche Serie mit einer früheren Emission bildet;

▼M13

91. 

„TARGET“ das in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) geregelte transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem der neuen Generation;

▼M13

91a. 

„TARGET-Konto“ (TARGET account) ein TARGET-Konto im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 59 der genannten Leitlinie;

▼B

92. 

„Tenderverfahren“ (tender procedure) bezeichnet ein Ausschreibungsverfahren, bei dem das Eurosystem dem Markt Liquidität zuführt oder entzieht, wobei die NZB Transaktionen tätigt, indem sie nach einer öffentlichen Ankündigung Gebote der Geschäftspartner annimmt;

93. 

„Abschlusstag“ (trade date (T)) bezeichnet das Datum, an dem ein Abschluss, d. h. eine Vereinbarung über eine finanzielle Transaktion zwischen zwei Geschäftspartnern, getätigt wird. Dieses Datum kann mit dem Abwicklungstag für die Transaktion zusammenfallen (gleichtägige Abwicklung) oder dem Abwicklungstag um eine bestimmte Anzahl von Geschäftstagen vorausgehen (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zur Abwicklung);

▼M9 —————

▼M14 —————

▼B

96. 

„Union“ bezeichnet die Europäische Union;

97. 

„Bewertungsabschlag“ (valuation haircut) bezeichnet einen Prozentsatz, der vom Marktwert einer bei Kreditgeschäften des Eurosystems genutzten Sicherheit in Abzug gebracht wird;

98. 

„Korrektur“ (valuation markdown) bezeichnet einen bestimmten Prozentsatz, der vom Marktwert der bei Kreditgeschäften des Eurosystems genutzten Sicherheiten in Abzug gebracht wird, bevor ein Bewertungsabschlag vorgenommen wird;

99. 

„Zinstenderverfahren“ (variable rate tender procedure) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die teilnehmenden Geschäftspartner konkurrierend sowohl Betrag als auch Zinssatz, Swapsatz oder Preis des Geschäfts bieten, zu dem sie das Geschäft mit dem Eurosystem tätigen wollen, und wobei die günstigsten Gebote vorrangig zum Zuge kommen, bis der gesamte Zuteilungsbetrag erreicht ist;

▼M5

99a. 

„Abwicklungsgesellschaft“ bezeichnet ein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, a) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder b) das eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde, einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) oder gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) hervorgehen.

▼B

100. 

„Nullkupon“ (zero coupon) bezeichnet einen Schuldtitel ohne periodische Kuponzahlungen.

TEIL 2

DIE GELDPOLITISCHEN INSTRUMENTE, GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS

Artikel 3

Rahmen für die Umsetzung der Geldpolitik des Eurosystems

1.  

Die bei der Umsetzung der Geldpolitik vom Eurosystem eingesetzten geldpolitischen Instrumente bestehen aus:

a) 

Offenmarktgeschäften;

b) 

ständigen Fazilitäten;

c) 

Mindestreserven.

▼M11

2.  
Die Mindestreservepflicht ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1). Bestimmte Merkmale der Mindestreservepflicht werden in Anhang I zu Informationszwecken dargestellt.

▼B

Artikel 4

Wesentliche Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems

Eine Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems wird in Tabelle 1 zusammengefasst.

▼M6



Tabelle 1

Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems

Gruppen von geldpolitischen Geschäften

Arten der Instrumente

Laufzeit

Rhythmus

Verfahren

Liquiditätsbereitstellung

Liquiditätsabsorption

Offenmarktgeschäfte

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Befristete Transaktionen

Eine Woche

Wöchentlich

Standardtenderverfahren

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Befristete Transaktionen

Drei Monate (*1)

Monatlich (*1)

Standardtenderverfahren

Feinsteuerungsoperationen

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen

Nicht standardisiert

Nicht standardisiert

Tenderverfahren ►M11   ◄

Devisenswaps

Devisenswaps

Hereinnahme von Termineinlagen

Strukturelle Operationen

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen

Nicht standardisiert

Nicht standardisiert

Standardtenderverfahren (*2)

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Weniger als 12 Monate

Endgültige Käufe

Endgültige Verkäufe

Bilaterale Geschäfte (*4) Tenderverfahren (*3)

Ständige Fazilitäten

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Befristete Transaktionen

Über Nacht

Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner

Einlagefazilität

Einlagenannahme

Über Nacht

Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner

(*1)   

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4.

(*2)   

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d.

(*3)   

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c.

►M11  (*4)   

Verfahren für bilaterale endgültige Käufe bzw. Verkäufe werden bei Bedarf mitgeteilt.

 ◄

▼B

TITEL I

OFFENMARKTGESCHÄFTE

KAPITEL 1

Übersicht über Offenmarktgeschäfte

Artikel 5

Übersicht über Gruppen und Instrumente in Bezug auf Offenmarktgeschäfte

1.  
Das Eurosystem kann Offenmarktgeschäfte durchführen, um die Zinssätze und die Liquidität am Finanzmarkt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen.
2.  

Abhängig von ihrem besonderen Zweck können Offenmarktgeschäfte in folgenden Gruppen zusammengefasst werden:

a) 

Hauptrefinanzierungsgeschäfte;

b) 

längerfristige Refinanzierungsgeschäfte;

c) 

Feinsteuerungsoperationen;

d) 

strukturelle Operationen.

3.  

Offenmarktgeschäfte werden mittels folgender Instrumente durchgeführt:

a) 

befristete Transaktionen;

b) 

Devisenswaps für geldpolitische Zwecke;

c) 

die Hereinnahme von Termineinlagen;

d) 

die Emission von EZB-Schuldverschreibungen;

e) 

endgültige Käufe bzw. Verkäufe.

4.  

In Bezug auf die in Absatz 2 festgelegten spezifischen Gruppen von Offenmarktgeschäften gelten die in Absatz 3 genannten folgenden Instrumente:

a) 

Hauptrefinanzierungsgeschäfte und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden ausschließlich über befristete Transaktionen durchgeführt;

b) 

Feinsteuerungsoperationen können durchgeführt werden über:

i) 

befristete Transaktionen;

ii) 

Devisenswaps für geldpolitische Zwecke;

iii) 

die Hereinnahme von Termineinlagen;

c) 

strukturelle Operationen können durchgeführt werden über:

i) 

befristete Transaktionen;

ii) 

die Emission von EZB-Schuldverschreibungen;

iii) 

endgültige Käufe bzw. Verkäufe.

5.  
Bei Offenmarktgeschäften geht die Initiative von der EZB aus, die auch über die Bedingungen für die Durchführung der Geschäfte und über das einzusetzende Instrument entscheidet.

KAPITEL 2

Gruppen von Offenmarktgeschäften

Artikel 6

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

1.  
Das Eurosystem führt Hauptrefinanzierungsgeschäfte über befristete Transaktionen durch.
2.  

Hauptrefinanzierungsgeschäfte weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a) 

es handelt sich um liquiditätszuführende Operationen;

b) 

sie werden in der Regel jede Woche nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems durchgeführt;

c) 

sie haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche, wie im unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems ausgeführt, vorbehaltlich der in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme;

d) 

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

e) 

sie werden als Standardtender durchgeführt;

▼M6

f) 

sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien, die von allen Geschäftspartnern zu erfüllen sind, die Gebote für solche Geschäfte abgeben;

▼B

g) 

Basis sind notenbankfähige Sicherheiten.

3.  
Die Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte kann aufgrund von unterschiedlichen Feiertagen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, variieren.
4.  
Der EZB-Rat beschließt regelmäßig über die Zinssätze für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte. Die neuen Zinssätze treten zu Beginn der neuen Mindestreserve-Erfüllungsperiode in Kraft.
5.  
Unbeschadet des Absatzes 4 kann der EZB-Rat den Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte jederzeit ändern. Ein solcher Beschluss wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam.
6.  
Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden im Mengentender- oder Zinstenderverfahren gemäß dem Beschluss des Eurosystems durchgeführt.

Artikel 7

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

1.  
Das Eurosystem führt längerfristige Refinanzierungsgeschäfte als befristete Transaktionen durch, um Geschäftspartner mit Liquidität auszustatten, die eine längere Laufzeit als die der Hauptrefinanzierungsgeschäfte hat.
2.  

Längerfristige Hauptrefinanzierungsgeschäfte weisen folgende operationale Merkmale auf:

a) 

es handelt sich um liquiditätszuführende befristete Transaktionen;

b) 

sie werden regelmäßig jeden Monat nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems, vorbehaltlich der in Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme, durchgeführt;

c) 

sie haben nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems in der Regel eine Laufzeit von drei Monaten, vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen;

d) 

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

e) 

sie werden als Standardtender durchgeführt;

▼M6

f) 

sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien, die von allen Geschäftspartnern zu erfüllen sind, die Gebote für solche Geschäfte abgeben;

▼B

g) 

Basis sind notenbankfähige Sicherheiten.

3.  
Die Laufzeit der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte kann aufgrund von unterschiedlichen Feiertagen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, variieren.
4.  
Das Eurosystem kann — in unregelmäßigen Abständen — längerfristige Refinanzierungsgeschäfte mit einer anderen Laufzeit als drei Monate durchführen. Solche Geschäfte werden nicht im unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems genannt.
5.  
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten, die gemäß Absatz 4 in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden, können eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung enthalten. Eine solche Klausel kann entweder eine Option oder eine verbindlich vorgeschriebene Verpflichtung für Geschäftspartner darstellen, nach der sie alle Beträge oder einen Teil der Beträge zurückzahlen, die ihnen für ein bestimmtes Geschäft zugeteilt wurden. Die verbindlich vorgeschriebenen Klauseln über vorzeitige Rückzahlung beruhen auf eindeutigen und vorab festgelegten Bedingungen. Die Termine, an denen die vorzeitigen Rückzahlungen fällig werden, werden vom Eurosystem zum Zeitpunkt der Ankündigung der Geschäfte bekannt gegeben. Das Eurosystem kann in Ausnahmefällen beschließen, vorzeitige Rückzahlungen an bestimmten Tagen aufgrund u. a. von Feiertagen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auszusetzen.

▼M13

6.  
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden über Zinstenderverfahren durchgeführt, es sei denn vom Eurosystem wird beschlossen, sie über ein Mengentenderverfahren durchzuführen. In einem solchen Fall kann der bei Mengentenderverfahren angewandte Zinssatz an einen zugrunde liegenden Referenzzinssatz (z. B. Durchschnittssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte) während der Laufzeit des Geschäfts mit oder ohne Spread gebunden werden. Wird der anwendbare Zinssatz als Durchschnitt eines zugrunde liegenden Referenzzinssatzes während der Laufzeit des Geschäfts berechnet, wird er durch Rundung des Durchschnitts auf mindestens die achte Nachkommastelle berechnet.

▼B

Artikel 8

Feinsteuerungsoperationen

1.  
Das Eurosystem kann Feinsteuerungsoperationen als befristete Transaktionen, Devisenswaps für geldpolitische Zwecke oder die Hereinnahme von Termineinlagen durchführen, um insbesondere marktmäßige Liquiditätsschwankungen auszugleichen.
2.  

Feinsteuerungsoperationen weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a) 

sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Operation durchgeführt werden;

b) 

sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die in der Regel nicht standardisiert sind;

▼M11

c) 

sie werden in der Regel über Schnelltenderverfahren durchgeführt, es sei denn das Eurosystem beschließt, eine bestimmte Feinsteuerungsoperation angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein Standardtenderverfahren durchzuführen;

▼M13

d) 

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

▼M6

e) 

sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien für Geschäftspartner, und zwar in Abhängigkeit von

i) 

der jeweiligen Art des Instruments zur Durchführung von Feinsteuerungsoperationen und

ii) 

dem anwendbaren Verfahren für diese jeweilige Art des Instruments;

▼B

f) 

bei befristeten Transaktionen sind notenbankfähige Sicherheiten die Basis.

▼M2

3.  
Die EZB kann Feinsteuerungsoperationen an jedem Eurosystem-Geschäftstag durchführen, um Liquiditätsungleichgewichten in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu begegnen. Wenn der Abschluss-, Abwicklungs- sowie Rückzahlungstag keine NZB-Geschäftstage sind, ist die betreffende NZB nicht verpflichtet, solche Operationen durchzuführen.

▼B

4.  
Das Eurosystem sichert sich bei der Auswahl der Verfahren und operationalen Merkmale ein hohes Maß an Flexibilität bei der Durchführung von Feinsteuerungsoperationen, um auf Marktbedingungen zu reagieren.

Artikel 9

Strukturelle Operationen

1.  
Das Eurosystem kann strukturelle Operationen über befristete Transaktionen, über die Emission von EZB-Schuldverschreibungen oder über endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchführen, um die strukturelle Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsystem zu beeinflussen oder einen anderen Zweck der Durchführung der Geldpolitik zu verfolgen.
2.  

Strukturelle Operationen weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a) 

es handelt sich um liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Operationen;

b) 

sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die nicht standardisiert sind;

c) 

sie werden über Tenderverfahren oder bilaterale Geschäfte abhängig von der Art des jeweiligen Instruments zur Durchführung der strukturellen Operation durchgeführt;

d) 

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

▼M6

e) 

sie unterliegen den in Teil 3 genannten Zulassungskriterien für Geschäftspartner, und zwar in Abhängigkeit von i) der jeweiligen Art des Instruments zur Durchführung von strukturellen Operationen und ii) dem anwendbaren Verfahren für diese jeweilige Art des Instruments;

▼B

f) 

liquiditätszuführende strukturelle Operationen basieren auf notenbankfähigen Sicherheiten mit Ausnahme von endgültigen Käufen.

3.  
Das Eurosystem sichert sich bei der Auswahl der Verfahren und operationalen Merkmale ein hohes Maß an Flexibilität bei der Durchführung von strukturellen Operationen, um auf Marktbedingungen und andere Strukturentwicklungen zu reagieren.

KAPITEL 3

Instrumente für Offenmarktgeschäfte

Artikel 10

Befristete Transaktionen

1.  
Befristete Transaktionen sind bestimmte Instrumente zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, bei denen eine NZB notenbankfähige Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kreditgeschäfte in Form von besicherten Krediten je nach von den NZBen angewandten relevanten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen durchführt.
2.  
Rückkaufsvereinbarungen und besicherte Kredite müssen die in Teil 7 festgelegten zusätzlichen Anforderungen an solche Instrumente erfüllen.
3.  
Liquiditätszuführende befristete Transaktionen basieren gemäß Teil 4 auf notenbankfähigen Sicherheiten.

▼M6

4.  

Befristete Transaktionen für geldpolitische Zwecke weisen die folgenden operationalen Merkmale auf:

a) 

Sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden.

b) 

Sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die von der Gruppe des Offenmarktgeschäfts abhängt, für das sie eingesetzt werden.

▼M11

c) 

Die befristeten Transaktionen, die der Gruppe der Offenmarktgeschäfte zuzuordnen sind, werden als Standardtender durchgeführt; bei Feinsteuerungsoperationen werden sie ausnahmsweise über Tenderverfahren durchgeführt.

▼M6

d) 

Die befristeten Transkationen, die der Gruppe der Spitzenrefinanzierungsfazilität zuzuordnen sind, werden gemäß Artikel 18 durchgeführt.

▼M13

e) 

Sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt.

▼B

5.  
Liquiditätsabsorbierenden befristeten Transaktionen liegen vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Vermögenswerte zugrunde. Die Zulassungskriterien dieser Vermögenswerte entsprechen denjenigen, die bei notenbankfähigen Sicherheiten herangezogen wurden, die gemäß Teil 4 bei liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen eingesetzt werden. Bei liquiditätsabsorbierenden befristeten Transaktionen werden keine Bewertungsabschläge angewandt.

Artikel 11

Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke

1.  
Bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke handelt es sich um die gleichzeitige Vornahme einer Kassa- und einer Termintransaktion in Euro gegen Fremdwährung.
2.  
Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke müssen die in Teil 7 festgelegten zusätzlichen Anforderungen an solche Instrumente erfüllen.
3.  
Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EZB-Rates führt das Eurosystem nur Geschäfte in gängigen Währungen und gemäß den allgemeinen Marktgepflogenheiten durch.
4.  
Bei jedem Devisenswapgeschäft für geldpolitische Zwecke vereinbaren das Eurosystem und die Geschäftspartner den Swapsatz für das Geschäft, der im Einklang mit den allgemeinen Marktgepflogenheiten quotiert wird. Die Ermittlung der Wechselkurse bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke wird in Tabelle 2 dargestellt.
5.  

Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a) 

sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden;

b) 

sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die nicht standardisiert sind;

▼M11

c) 

sie werden über Schnelltenderverfahren durchgeführt, es sei denn das Eurosystem beschließt, das spezifische Geschäft angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein Standardtenderverfahren durchzuführen;

▼M13

d) 

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt.

▼M6

6.  

Für Geschäftspartner, die an Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.

▼B

Tabelle 2

Die Ermittlung der Wechselkurse bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke

S

=

Kassakurs (am Abschlusstag des Devisenswapgeschäfts) des Euro (EUR) gegenüber einer Fremdwährung ABC

image

FM

=

Terminkurs des Euro gegenüber einer Fremdwährung ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)

image

ΔM

=

Terminswapsatz Euro/ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)

image

N(.)

=

Kassabetrag der Währung; N(.)M ist der Terminbetrag der Währung:

image

oder

image

image

oder

image

Artikel 12

Hereinnahme von Termineinlagen

1.  
Das Eurosystem kann den Geschäftspartnern die Hereinnahme von Termineinlagen auf Konten bei ihren Heimat-NZBen anbieten.
2.  
Die von Geschäftspartnern hereingenommenen Einlagen haben eine feste Laufzeit und es gilt ein fester Zinssatz.
3.  
Die für Termineinlagen geltenden Zinssätze können: a) positiv, b) auf null Prozent festgesetzt, c) negativ sein.
4.  
Die Verzinsung der Termineinlage wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Zinsen werden bei Fälligkeit der Einlage gezahlt. Bei einem negativen Zinssatz führt die Anwendung auf Termineinlagen zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der Heimat-NZB, was das Recht dieser NZB umfasst, das Konto des Geschäftspartners entsprechend zu belasten. Die NZBen stellen für die Termineinlagen im Gegenzug keine Sicherheiten zur Verfügung.

▼M13

5.  
Termineinlagen werden auf Konten bei der Heimat-NZB unterhalten.

▼B

6.  

Die Hereinnahme von Termineinlagen weist folgende operationalen Merkmale auf

a) 

sie wird zur Liquiditätsabsorption durchgeführt;

b) 

sie kann auf der Grundlage eines angekündigten Zeitplans für Geschäfte mit vorgegebenem Rhythmus und vorgegebener Laufzeit oder ad hoc erfolgen, um auf Entwicklungen in der Liquiditätsversorgung zu reagieren, z. B. die Hereinnahme von Termineinlagen kann am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode erfolgen, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben;

▼M11

c) 

sie erfolgt als Schnelltender, es sei denn, von der EZB wird beschlossen, das spezifische Geschäft angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein Standardtenderverfahren durchzuführen;

▼M13

d) 

die Hereinnahme von Termineinlagen erfolgt dezentral durch die NZBen.

▼M6

7.  
Für Geschäftspartner, die an der Hereinnahme von Termineinlagen teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.

▼B

Artikel 13

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

1.  
EZB-Schuldverschreibungen stellen eine Verbindlichkeit der EZB gegenüber dem Inhaber der Schuldverschreibung dar.

▼M13

2.  
EZB-Schuldverschreibungen werden in girosammelverwahrfähiger Form bei einem Zentralverwahrer in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben. Sie werden in girosammelverwahrfähiger Form verwahrt.

▼B

3.  
Die EZB schränkt die Übertragbarkeit der EZB-Schuldverschreibungen nicht ein.
4.  

Die EZB kann EZB-Schuldverschreibungen

a) 

zu einem abgezinsten Emissionsbetrag, der unter dem Nennwert liegt; oder

b) 

zu einem Betrag, der über dem Nennwert liegt, emittieren,

und bei Fälligkeit zum Nennwert einlösen.

Die Differenz zwischen dem Emissions- und dem Nennbetrag entspricht der Verzinsung des Emissionsbetrags zum vereinbarten Zinssatz für die Laufzeit der Schuldverschreibungen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Berechnung des Emissionsbetrags erfolgt im Einklang mit Tabelle 3.

Tabelle 3

Emission von EZB-schuldverschreibungen

Der Emissionsbetrag errechnet sich wie folgt:

image

Es seien:

N

=

Nennwert der EZB-Schuldverschreibung

rI

=

Zinssatz (in %)

D

=

Laufzeit der EZB-Schuldverschreibung (in Tagen)

PT

=

Emissionsbetrag der EZB-Schuldverschreibung

5.  

EZB-Schuldverschreibungen weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a) 

sie werden als liquiditätsabsorbierendes Offenmarktgeschäft emittiert;

b) 

sie können regelmäßig oder unregelmäßig emittiert werden;

c) 

sie haben eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

d) 

sie werden über Standardtenderverfahren begeben;

▼M13

e) 

sie werden dezentral von den NZBen im Tenderverfahren angeboten.

▼M6

6.  
Für Geschäftspartner, die am Standardtenderverfahren für die Emission von EZB-Schuldverschreibungen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.

▼B

Artikel 14

Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

1.  
Bei einem endgültigen Kauf bzw. Verkauf geht das Eigentum an dem Vermögenswert vollständig vom Verkäufer auf den Käufer über, ohne dass gleichzeitig eine Rückübertragung des Eigentums vereinbart wird.
2.  
Bei der Durchführung von endgültigen Käufen bzw. Verkäufen und der Gestaltung von Kursen/Preisen richtet sich das Eurosystem nach den Marktgepflogenheiten, die für die bei dem Geschäft verwendeten Schuldtitel am verbreitetsten sind.
3.  

Endgültige Käufe bzw. Verkäufe weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a) 

sie können als liquiditätszuführende Transaktionen (endgültige Käufe) wie auch als liquiditätsabsorbierende Transaktionen (endgültige Verkäufe) durchgeführt werden;

b) 

sie haben einen Rhythmus, der nicht standardisiert ist;

c) 

sie werden als bilaterale Geschäfte durchgeführt, es sei denn die EZB beschließt, das spezifische Geschäft als Schnell- oder Standardtender durchzuführen;

▼M11

d) 

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt, es sei denn, der EZB-Rat beschließt, dass die EZB, oder eine oder mehrere NZBen, die als operativer Arm der EZB fungieren, das spezifische Geschäft durchführt bzw. durchführen;

▼B

e) 

sie basieren nur auf den in Teil 4 genannten notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten.

▼M6

4.  
Für Geschäftspartner, die an endgültigen Käufen bzw. Verkäufen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.

▼B

Artikel 15

Verpflichtungen hinsichtlich der Besicherung und Abwicklung bei befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke

1.  

In Bezug auf liquiditätszuführende befristete Transaktionen und liquiditätszuführende Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke:

a) 

schaffen die Geschäftspartner im Fall von befristeten Transaktionen einen ausreichenden Betrag an notenbankfähigen Sicherheiten oder im Fall von Devisenswapgeschäften den entsprechenden Fremdwährungsbetrag an, der am Abwicklungstag abzuwickeln ist;

▼M7

b) 

gewährleisten die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung des Geschäfts bis zu dessen Fälligkeit; der Wert der als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte muss den insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation einschließlich der während der Laufzeit der Operation aufgelaufenen Zinsen jederzeit decken. Laufen positive Zinsen auf, sollte der jeweilige Betrag dem insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation täglich hinzuaddiert werden; laufen negative Zinsen auf, sollte der jeweilige Betrag täglich vom insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation abgezogen werden;

▼M14

c) 

sofern in Bezug auf Buchstabe b zutreffend, stellen die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung mittels entsprechendem Margenausgleich bereit, und zwar anhand von ausreichend notenbankfähigen Sicherheiten oder liquiden Mitteln. Die Einreichung liquider Mittel als Sicherheit kann auch von einer NZB gemäß Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) eingeleitet werden.

▼B

2.  

In Bezug auf liquiditätsabsorbierende befristete Transaktionen und liquiditätsabsorbierende Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke:

a) 

schaffen Geschäftspartner ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabsorbierenden Geschäft auf sie entfallenden Betrag an;

b) 

gewährleisten Geschäftspartner eine angemessene Besicherung des Geschäfts bis zu dessen Fälligkeit;

c) 

sofern in Bezug auf Buchstabe b zutreffend, stellen die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung mittels entsprechendem Margenausgleich bereit, und zwar anhand von ausreichend notenbankfähigen Sicherheiten oder liquiden Mitteln.

3.  
Die Nichterfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 wird gegebenenfalls gemäß den Artikeln 154 bis 157 geahndet.

Artikel 16

Verpflichtungen hinsichtlich der Abwicklung der endgültigen Käufe bzw. Verkäufe, der Hereinnahme von Termineinlagen und der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

1.  
Bei Offenmarktgeschäften, die mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe, Hereinnahme von Termineinlagen und Emission von EZB-Schuldverschreibungen durchgeführt werden, schaffen Geschäftspartner einen ausreichenden Betrag an notenbankfähigen Sicherheiten oder liquide Mittel an, um den im Geschäft vereinbarten Betrag bereitzustellen.
2.  
Die Nichterfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird gegebenenfalls gemäß den Artikeln 154 bis 157 geahndet.

TITEL II

STÄNDIGE FAZILITÄTEN

Artikel 17

Ständige Fazilitäten

1.  
Die NZBen gewähren auf Initiative ihrer Geschäftspartner Zugang zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems.
2.  

Es gibt folgende Arten von ständigen Fazilitäten:

a) 

Spitzenrefinanzierungsfazilität;

b) 

Einlagefazilität.

3.  
Die Bedingungen der ständigen Fazilitäten sind in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gleich.
4.  
Die NZBen gewähren Zugang zu den ständigen Fazilitäten nur gemäß den Zielen und allgemeinen geldpolitischen Erwägungen der EZB.
5.  
Die EZB kann die Bedingungen für die ständigen Fazilitäten jederzeit ändern oder sie aussetzen.

▼M11

6.  
Der EZB-Rat beschließt regelmäßig über die Zinssätze für die ständigen Fazilitäten. Die neuen Zinssätze treten zu Beginn der neuen Mindestreserve-Erfüllungsperiode gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) in Kraft. Die EZB veröffentlicht spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden.

▼B

7.  
Unbeschadet des Absatzes 6 kann der EZB-Rat den Zinssatz für die ständigen Fazilitäten jederzeit ändern. Ein solcher Beschluss wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam.

KAPITEL 1

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Artikel 18

Merkmale der Spitzenrefinanzierungsfazilität

1.  
Die Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen, um sich vom Eurosystem über eine befristete Transaktion mit ihrer Heimat-NZB Übernachtliquidität zu einem vorgegebenen Zinssatz gegen notenbankfähige Sicherheiten zu beschaffen.
2.  
Die NZBen stellen Liquidität im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität in Form von Pensionsgeschäften oder als besicherten Kredit nach den geltenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen zur Verfügung.
3.  
Abgesehen von dem Erfordernis nach Absatz 4, ausreichende Sicherheiten zu stellen, gibt es keine Begrenzung für die im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität zur Verfügung gestellte Liquidität.
4.  
Die Geschäftspartner sind verpflichtet, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten vor der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität zu stellen. Diese Sicherheiten sollten entweder vorab bei der betreffenden NZB hinterlegt werden oder mit dem Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität bereitgestellt werden.

Artikel 19

Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität

1.  
Institute, die die Zulassungskriterien nach Artikel 55 erfüllen, und die Zugang zu einem Konto bei der NZB haben, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, insbesondere in ►M13  TARGET ◄ , haben Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität.

▼M11

2.  
Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen von ►M13  TARGET ◄ gewährt, mit Ausnahme der Tage, an denen ►M13  TARGET ◄ aufgrund einer „mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13  TARGET ◄ “ gemäß Artikel 187a am Tagesende nicht verfügbar ist. An Tagen, an denen die entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme nicht betriebsbereit sind, wird der Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität auf Basis der notenbankfähigen Sicherheiten gewährt, die bereits im Vorhinein bei der NZB hinterlegt wurden.

▼B

3.  
Wenn eine NZB oder eine ihrer Zweigstellen an bestimmten Geschäftstagen des Eurosystems aufgrund nationaler oder regionaler Bankfeiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Geschäften geöffnet sind, informiert die Heimat-NZB ihre Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazilität an diesem Bankfeiertag.
4.  
Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität kann entweder auf der Grundlage eines spezifischen Antrags des Geschäftspartners oder automatisch nach den Absätzen 5 bzw. 6 gewährt werden.

▼M13

5.  
Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen, nachdem sie bis spätestens 18.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) ( 16 ), der Annahmeschlusszeit für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten gemäß Anhang I Anlage V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), einen Antrag bei ihrer Heimat-NZB gestellt haben. Am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems ist die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität 15 Minuten später. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität enthält den erforderlichen Kreditbetrag. Der Geschäftspartner liefert ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion, es sei denn diese Sicherheiten wurden nach Artikel 18 Absatz 4 bereits im Vorhinein vom Geschäftspartner bei der Heimat-NZB hinterlegt.

▼M11

6.  
►M13  Wenn am Ende eines Geschäftstags nach dem Tagesabschluss der Gesamtsaldo auf den TARGET-Konten eines Geschäftspartners bei seiner Heimat-NZB negativ ist, wird dieser Sollsaldo automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme („automatischer Antrag“) der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet. ◄ Um die Anforderung des Artikels 18 Absatz 4 zu erfüllen, haben die Geschäftspartner im Voraus ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion bei der Heimat-NZB hinterlegt, bevor ein solcher automatischer Antrag erfolgt. Bei Nichteinhaltung dieser Zugangsbedingung sind Sanktionen nach den Artikeln 154 bis 157 vorgesehen. Führt ein automatischer Antrag im Falle eines Geschäftspartners, dessen Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 158 beschränkt wurde, dazu, dass dieser Geschäftspartner die festgelegte Obergrenze überschreitet, so werden für den Betrag, um den die Obergrenze überschritten wird, Sanktionen gemäß den Artikeln 154 bis 157 verhängt.

▼B

Artikel 20

Laufzeit und Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität

▼M14

1.  
Kredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität haben eine Laufzeit von einem Geschäftstag. Der Kredit wird bei Öffnung des TARGET-Systems zurückgezahlt.

▼B

2.  
Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität wird vom Eurosystem im Voraus bekannt gegeben und als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität wird als Spitzenrefinanzierungssatz bezeichnet.
3.  
Die Zinsen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität sind bei Rückzahlung des Kredits zahlbar.

KAPITEL 2

Einlagefazilität

Artikel 21

Merkmale der Einlagefazilität

1.  
Geschäftspartner können die Einlagefazilität in Anspruch nehmen, um Übernachtliquidität beim Eurosystem über die Heimat-NZB anzulegen, für die ein im Voraus festgelegter Zinssatz gilt.
2.  
Der Zinssatz für die Einlagefazilität kann: a) positiv, b) auf null Prozent festgesetzt werden, c) negativ sein.
3.  
Die NZBen stellen im Gegenzug für die Einlagen keine Sicherheiten zur Verfügung.
4.  
Für den Betrag, den ein Geschäftspartner im Rahmen der Einlagefazilität anlegen kann, gibt es keine Obergrenze.

Artikel 22

Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität

▼M11

1.  
Institute, welche die Zulassungskriterien nach Artikel 55 erfüllen und die Zugang zu einem Konto bei der NZB haben, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, insbesondere in ►M13  TARGET ◄ , haben Zugang zur Einlagefazilität. Zugang zur Einlagefazilität wird nur an den Geschäftstagen von ►M13  TARGET ◄ gewährt, mit Ausnahme der Tage, an denen ►M13  TARGET ◄ aufgrund einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13  TARGET ◄ gemäß Artikel 187a am Tagesende nicht verfügbar ist.

▼M13

2.  
Geschäftspartner können die Einlagefazilität in Anspruch nehmen, nachdem sie bis spätestens 18.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) ( 17 ), der Annahmeschlusszeit für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten gemäß Anhang I Anlage V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), einen Antrag bei ihrer Heimat-NZB gestellt haben. Am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems ist die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität 15 Minuten später. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität gibt die Höhe der Einlage an.

▼M13 —————

▼B

Artikel 23

Laufzeit und Zinssatz der Einlagefazilität

▼M13

1.  
Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität sind bis zum nächsten Geschäftstag befristet. Die im Rahmen der Einlagefazilität angelegten Guthaben werden bei Öffnung des TARGET-Systems am folgenden Geschäftstag zurückgezahlt.

▼B

2.  
Der für die Einlage vorgesehene Zinssatz wird vom Eurosystem im Voraus bekannt gegeben und als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet.
3.  
Die Zinsen auf Einlagen sind bei Fälligkeit der Einlage zahlbar. Bei negativen Zinssätzen führt die Anwendung des Zinssatzes auf die Einlagefazilität zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der Heimat-NZB, was das Recht dieser NZB umfasst, das Konto des Geschäftspartners entsprechend zu belasten.

TITEL III

VERFAHREN FÜR GELDPOLITISCHE GESCHÄFTE DES EUROSYSTEMS

KAPITEL 1

▼M11

Tenderverfahren für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems

Artikel 24

Arten von Verfahren für Offenmarktgeschäfte

Offenmarktgeschäfte werden über Tenderverfahren durchgeführt.

▼B

Abschnitt 1

Tenderverfahren

Artikel 25

Übersicht über Tenderverfahren

1.  

Die Tenderverfahren gliedern sich in sechs Verfahrensschritte, die in der Tabelle 4 näher erläutert werden.

▼M4



Tabelle 4

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Schritt 1

Tenderankündigung

a)  öffentliche Ankündigung durch die EZB

b)  öffentliche Ankündigung durch die NZBen und direkte Ankündigung gegenüber einzelnen Geschäftspartnern (wenn dies notwendig erscheint)

Schritt 2

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Schritt 3

Zusammenstellung der Gebote durch das Eurosystem

Schritt 4

Tenderzuteilung und Bekanntmachung der Tenderergebnisse

a)  Tenderzuteilungsentscheidung der EZB

b)  öffentliche Bekanntmachung der Zuteilungsergebnisse durch die EZB

Schritt 5

Bestätigung der einzelnen Zuteilungsergebnisse

Schritt 6

Abwicklung der Transaktionen

▼B

2.  

Tenderverfahren werden in Form von Standardtenderverfahren oder Schnelltenderverfahren durchgeführt. ►M13  Die operationalen Merkmale von Standard- und Schnelltenderverfahren sind abgesehen vom zeitlichen Rahmen und dem Kreis der Geschäftspartner identisch. ◄

▼M13 —————

▼M13



Tabelle 5a

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für Standard- und Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit (*1) angegeben)

 

Standardtenderverfahren

Schnelltenderverfahren

 

Hauptrefinanzierungsgeschäft

Regelmäßiges längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

Tenderankündigung

T-1

15.40 Uhr

T-1

15.55 Uhr

T

hh.mm

Frist für die Abgabe von Geboten durch Geschäftspartner

T

09.30 Uhr

T

10.00 Uhr

+

00.30 Uhr

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

T

11.30 Uhr

T

12.00 Uhr

+

01.35 Uhr

Abwicklung der Transaktionen

T + 1

T + 1

T

(*1)   

Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) berücksichtigt die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit.


T steht für „trade day“ (Abschlusstag).

▼M13 —————

▼B

3.  
Das Eurosystem kann entweder Mengen- oder Zinstender durchführen.

Artikel 26

Standardtenderverfahren

1.  
Das Eurosystem setzt Standardtender für die Durchführung folgender Geschäfte ein: a) Hauptrefinanzierungsgeschäfte, b) längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, c) bestimmte strukturelle Operationen, d. h. strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen und die Emission von EZB-Schuldverschreibungen.
2.  
Das Eurosystem kann Standardtenderverfahren auch einsetzen, um Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen durch endgültige Käufe bzw. Verkäufe angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen durchzuführen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren.
3.  
Standardtenderverfahren: a) werden in der Regel innerhalb von höchstens 24 Stunden von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt, und b) zwischen dem Ablauf der Gebotsfrist und der Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses liegen etwa zwei Stunden.
4.  
Die EZB kann für einzelne Geschäfte den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält.

Artikel 27

Schnelltenderverfahren

1.  
Das Eurosystem setzt in der Regel Schnelltender für die Durchführung von Feinsteuerungsoperationen ein, es kann jedoch auch Schnelltender für als endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführte strukturelle Operationen angesichts spezifischer geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren, einsetzen.
2.  
Schnelltenderverfahren werden innerhalb von 105 Minuten nach der Tenderankündigung durchgeführt, wobei die Bestätigung direkt nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses erfolgt.
3.  
Die EZB kann für einzelne Geschäfte den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält.
4.  
Das Eurosystem kann nach den in Artikel 57 festgelegten Kriterien und Verfahren eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an den Schnelltenderverfahren auswählen.

Artikel 28

Durchführung von Standardtenderverfahren für Hauptrefinanzierungsgeschäfte und regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte auf der Grundlage des Tenderkalenders

1.  
Die Tenderverfahren für Hauptrefinanzierungsgeschäfte und regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems durchgeführt.
2.  
Der unverbindliche Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems wird auf der Website der EZB und der NZBen mindestens drei Monate vor Beginn des Kalenderjahres veröffentlicht, für das er gültig ist.
3.  

Die unverbindlichen Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte sind in Tabelle 7 dargelegt.

▼M13



Tabelle 7

Normale Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte

Art von Offenmarktgeschäften

Normaler Abschlusstag (T)

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Jeder Dienstag (*1)

Regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Letzter Dienstag eines jeden Kalendermonats (*2)

(*1)   

Spezielle Terminierung kann aufgrund von Feiertagen erfolgen.

(*2)   

Aufgrund der Feiertage wird das längerfristige Refinanzierungsgeschäft im Dezember für gewöhnlich um eine Woche, d. h. auf den vorhergehenden Dienstag in diesem Monat, vorverlegt.

▼B

Artikel 29

Durchführung von Tenderverfahren für Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen ohne einen Tenderkalender

1.  
Feinsteuerungsoperationen werden nicht nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Die EZB kann beschließen, Feinsteuerungsoperationen an jedem beliebigen Eurosystem-Geschäftstag durchzuführen. An solchen Operationen nehmen nur NZBen teil, für die der Abschluss-, Abwicklungs- sowie Rückzahlungstag NZB-Geschäftstage sind.
2.  
Strukturelle Operationen, die mittels Standardtender durchgeführt werden, werden nicht nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Sie werden normalerweise an Tagen durchgeführt und abgewickelt, die in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, NZB-Geschäftstage sind.

Abschnitt 2

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Unterabschnitt 1

Ankündigung von Tenderverfahren

Artikel 30

Ankündigung von Standard- und Schnelltendern

▼M4

1.  
Standardtender werden durch die EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen Standardtender öffentlich und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.
2.  
Schnelltender können durch die EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden. Bei Schnelltendern, die im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, kann die NZB die ausgewählten Geschäftspartner unmittelbar ansprechen, wenn dies notwendig erscheint. Bei Schnelltendern, die nicht im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den NZBen direkt kontaktiert.

▼B

3.  
Die Tenderankündigung stellt eine Aufforderung an die Geschäftspartner dar, rechtsverbindliche Gebote abzugeben. Die Ankündigung stellt kein Angebot der EZB oder der NZBen dar.
4.  
Die Angaben, die in der öffentlichen Tenderankündigung enthalten sein müssen, sind in Anhang II festgelegt.
5.  
Die EZB kann die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Berichtigung von Fehlern in der Tenderankündigung ergreifen, einschließlich der Stornierung oder Unterbrechung von in der Durchführung befindlichen Tenderverfahren.

Unterabschnitt 2

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Artikel 31

Form und Ort der Abgabe der Gebote

1.  
Die Gebote müssen bei der Heimat-NZB eines Geschäftspartners eingereicht werden. Gebote eines Instituts können bei der Heimat-NZB nur von einer Niederlassung in jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, eingereicht werden, in dem das Institut eine Niederlassung hat, d. h. entweder von der Hauptverwaltung oder einer hierfür ausgewählten Zweigstelle.
2.  
Die Geschäftspartner reichen Gebote ein, die den von der NZB für das jeweilige Geschäft vorgegebenen Mustern entsprechen.

Artikel 32

Abgabe von Geboten

1.  
Bei Mengentenderverfahren geben die Geschäftspartner in ihren Geboten den Betrag an, über den sie bereit sind, mit den NZBen ein Geschäft abzuschließen.
2.  
Bei Devisenswapgeschäften über Mengentender geben die Geschäftspartner den festen Währungsbetrag an, den sie zu diesem Satz zu verkaufen und zurück zu kaufen oder zu kaufen und zurück zu verkaufen beabsichtigen.
3.  
Bei Zinstenderverfahren sind die Geschäftspartner berechtigt, bis zu zehn verschiedene Zins-, Preis- oder Swap-Gebote abzugeben. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem die Anzahl der Gebote beschränken, die von jedem Geschäftspartner abgegeben werden dürfen. Bei jedem Gebot geben Geschäftspartner neben dem Betrag auch den jeweiligen Zinssatz, Preis oder Swapsatz an, zu dem sie das jeweilige Geschäft abschließen wollen. Ein Angebots-Zins- oder Swapsatz lautet auf volle Hundertstel-Prozentpunkte. Ein Angebotspreis lautet auf volle Tausendstel-Prozentpunkte.
4.  
Bei Devisenswapgeschäften über Zinstenderverfahren nennen die Geschäftspartner in ihren Geboten den festbleibenden Währungsbetrag und den Swapsatz, zu dem sie beabsichtigen, das Geschäft abzuschließen.
5.  
Bei Devisenswapgeschäften über Zinstenderverfahren wird der Swapsatz den allgemeinen Marktgepflogenheiten entsprechend quotiert und auf volle Hundertstel-Swappunkte lauten.
6.  
Hinsichtlich der Emission von EZB-Schuldverschreibungen kann die EZB beschließen, dass die Gebote auf einen Preis anstatt auf einen Zinssatz lauten. In einem solchen Fall werden die Preise als Prozentsatz des Nominalbetrags bis auf drei Dezimalstellen angegeben.

Artikel 33

Mindestbietungs- und Höchstbietungsbeträge

1.  
Bei den Hauptrefinanzierungsgeschäften müssen Gebote auf einen Mindestbetrag von 1 000 000 EUR lauten. Darüber hinaus kann in Schritten von 100 000 EUR geboten werden. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes einzelne Zinsgebot.
2.  
Bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften setzt jede NZB einen Mindestbietungsbetrag in der Spanne von 10 000 EUR bis 1 000 000 EUR fest. Über den Mindestbietungsbetrag hinaus kann in Schritten von 10 000 EUR geboten werden. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes einzelne Zinsgebot.
3.  
Bei Feinsteuerungsoperationen und strukturellen Operationen müssen Gebote auf einen Mindestbetrag von 1 000 000 EUR lauten. Darüber hinaus kann in Schritten von 100 000 EUR geboten werden. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes einzelne Zins-, Preis- oder Swapsatzgebot je nach Art des jeweiligen Geschäfts.
4.  
Die EZB kann einen Höchstbietungsbetrag festsetzen, der die beitragsmäßige Obergrenze für Gebote von einzelnen Geschäftspartnern darstellt, um unverhältnismäßig hohe Gebote auszuschließen. Wenn ein solcher festgesetzt wird, macht die EZB Angaben zu einem solchen Höchstbietungsbetrag in der öffentlichen Tenderankündigung.

Artikel 34

Mindestbietungs- und Höchstbietungssätze

1.  
Bei liquiditätszuführenden Zinstendern kann die EZB einen Mindestbietungssatz festsetzen, der den niedrigsten Zinssatz darstellt, zu dem die Geschäftspartner Gebote abgeben können.
2.  
Bei liquiditätsabsorbierenden Zinstendern kann die EZB einen Höchstbietungssatz festsetzen, der den höchsten Zinssatz darstellt, zu dem die Geschäftspartner Gebote abgeben können.

Artikel 35

Bietungsfrist

1.  
Die Geschäftspartner können ihre Gebote jederzeit bis zum Bietungsschluss zurücknehmen.
2.  
Nach Ablauf der Bietungsfrist eingehende Gebote werden nicht berücksichtigt und als unwirksam angesehen.
3.  
Die Heimat-NZB entscheidet, ob ein Geschäftspartner die Bietungsfrist eingehalten hat.

Artikel 36

Ablehnung von Geboten

1.  

Eine NZB:

a) 

lehnt alle Gebote eines Geschäftspartners ab, wenn der Gesamtbietungsbetrag die von der EZB gegebenenfalls festgesetzten Höchstbietungsbeträge überschreitet;

b) 

lehnt ein Gebot eines Geschäftspartners ab, wenn das Gebot den Mindestbietungsbetrag unterschreitet;

c) 

lehnt ein Gebot eines Geschäftspartners ab, wenn das Gebot unter dem niedrigsten akzeptierten Zinssatz, Preis oder Swapsatz oder über dem höchsten akzeptierten Zinssatz, Preis oder Swapsatz liegt.

2.  
Eine NZB kann Gebote ablehnen, die unvollständig sind oder dem vorgegebenen Muster nicht entsprechen.
3.  
Entscheidet die Heimat-NZB ein Gebot abzulehnen, so teilt sie dem Geschäftspartner ihre Entscheidung vor der Tenderzuteilung mit.

Unterabschnitt 3

Tenderzuteilung

Artikel 37

Zuteilung bei liquiditätszuführenden und liquiditätsabsorbierenden Mengentenderverfahren

1.  

In einem Mengentenderverfahren werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a) 

Die Gebote werden zusammengestellt.

b) 

Übersteigt das Gesamtbietungsaufkommen den angestrebten Zuteilungsbetrag, so werden die Gebote anteilig im Verhältnis des vorgesehenen Zuteilungsbetrags zum Gesamtbietungsaufkommen gemäß Tabelle 1 des Anhangs III zugeteilt.

c) 

Der dem einzelnen Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

2.  

Die EZB kann beschließen,

a) 

einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen, der den niedrigsten Betrag darstellt, der jedem Bieter zugeteilt werden kann, oder

b) 

eine Mindestzuteilungsquote zuzuteilen, welche die prozentuale Untergrenze für die Zuteilung zum marginalen Zuteilungssatz für jeden Bieter darstellt.

Artikel 38

Zuteilung bei liquiditätszuführenden Zinstenderverfahren in Euro

1.  

In einem liquiditätszuführenden Zinstenderverfahren in Euro werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a) 

Gebote werden in absteigender Reihenfolge der Zinsgebote oder in aufsteigender Reihenfolge der gebotenen Preise zusammengestellt.

b) 

Gebote mit den höchsten Zinssätzen (dem niedrigsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit niedrigeren Zinssätzen (höheren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der für die Zuteilung vorgesehene Gesamtbetrag erreicht ist.

c) 

Wenn beim marginalen Zinssatz (höchster akzeptierter Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz (höchster akzeptierter Preis) gemäß Tabelle 2 des Anhangs III zugeteilt.

d) 

Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

2.  
Die EZB kann beschließen, jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen.

Artikel 39

Zuteilung bei liquiditätsabsorbierenden Zinstenderverfahren in Euro

1.  

In einem liquiditätsabsorbierenden Zinstenderverfahren in Euro, das bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen und der Hereinnahme von Termineinlagen verwendet wird, werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a) 

Gebote werden in aufsteigender Reihenfolge der Zinsgebote oder in absteigender Reihenfolge der gebotenen Preise zusammengestellt.

b) 

Gebote mit den niedrigsten Zinssätzen (dem höchsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit höheren Zinssätzen (niedrigeren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der Gesamtbetrag, der abgeschöpft werden soll, erreicht ist.

c) 

Wenn beim marginalen Zinssatz (niedrigster akzeptierter Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz (niedrigster akzeptierter Preis) gemäß Tabelle 2 des Anhangs III zugeteilt.

d) 

Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet. Bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird der zugeteilte Nominalbetrag auf das nächste Vielfache von 100 000 EUR gerundet.

2.  
Die EZB kann beschließen, jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen.

Artikel 40

Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätszuführenden Devisenswaps

1.  

In einem Zinstenderverfahren bei liquiditätszuführenden Devisenswaps werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a) 

Gebote werden in aufsteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze unter Berücksichtigung des Vorzeichens zusammengestellt.

b) 

Das Vorzeichen hängt vom Vorzeichen des Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro ab. Wenn für die Laufzeit des Swapgeschäfts:

i) 

der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv, d. h., der Eurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwährung notiert;

ii) 

der Fremdwährungszinssatz niedriger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz negativ, d. h., der Eurokurs wird mit einem Abschlag gegenüber der Fremdwährung notiert.

c) 

Die Gebote mit den niedrigsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit höheren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis der angestrebte Zuteilungsbetrag in der festgelegten Währung erreicht ist.

d) 

Wenn beim höchsten akzeptierten Swapsatz, d. h. dem marginalen Swapsatz, der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf diese Gebote im Verhältnis des verbleibendem Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz gemäß Tabelle 3 des Anhangs III zugeteilt.

e) 

Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

2.  
Die EZB kann beschließen, jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen.

Artikel 41

Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätsabsorbierenden Devisenswaps

1.  

In einem Zinstenderverfahren bei liquiditätsabsorbierenden Devisenswaps werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a) 

Gebote werden in absteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze unter Berücksichtigung des Vorzeichens zusammengestellt.

b) 

Das Vorzeichen hängt vom Vorzeichen des Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro ab. Wenn für die Laufzeit des Swapgeschäfts:

i) 

der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv, d. h., der Eurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwährung notiert;

ii) 

der Fremdwährungszinssatz niedriger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz negativ, d. h., der Eurokurs wird mit einem Abschlag gegenüber der Fremdwährung notiert.

c) 

Gebote mit den höchsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit niedrigeren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis:

i) 

der Gesamtbetrag in der festgelegten Währung, der absorbiert werden soll, erreicht ist, und

ii) 

beim niedrigsten akzeptierten Swapsatz, d. h. dem marginalen Swapsatz, der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt.

d) 

Der verbleibende Zuteilungsbetrag wird anteilig auf diese Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz gemäß Tabelle 3 des Anhangs III zugeteilt. Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

2.  
Die EZB kann beschließen, jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen.

Artikel 42

Art des Tenders für Zinstenderverfahren

Bei Zinstenderverfahren kann das Eurosystem die Zuteilung entweder zu einem einheitlichen Satz (holländisches Zuteilungsverfahren) oder zu mehreren Sätzen (amerikanisches Zuteilungsverfahren) vornehmen.

Unterabschnitt 4

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

Artikel 43

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

▼M4

1.  
Die EZB gibt ihre Zuteilungsentscheidung hinsichtlich der Zuteilungsergebnisse öffentlich bekannt. Darüber hinaus können die NZBen die Zuteilungsentscheidung der EZB öffentlich und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.

▼B

2.  
Die Angaben, die in der öffentlichen Bekanntgabe hinsichtlich der Tenderergebnisse enthalten sein müssen, sind in Anhang IV festgelegt.
3.  
Enthält eine Zuteilungsentscheidung Fehler bezüglich der Angaben in der in Absatz 1 genannten öffentlichen Bekanntgabe der Tenderergebnisse, kann die EZB die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Berichtigung der fehlerhaften Angaben ergreifen.
4.  
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Zuteilungsentscheidung der EZB über die Zuteilungsergebnisse bestätigen die NZBen den Geschäftspartnern ihre Zuteilung direkt, wobei jeder Geschäftspartner eine individuelle und definitive Bestätigung über seinen Erfolg im Tenderverfahren und den konkreten Zuteilungsbetrag erhält.

▼M11 —————

▼B

KAPITEL 2

Abwicklungsverfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems

Artikel 49

Übersicht über Abwicklungsverfahren

▼M13

1.  
Die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an Offenmarktgeschäften oder der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten werden über die Konten der Geschäftspartner bei den NZBen oder über ihre Konten bei einem anderen an TARGET teilnehmenden Kreditinstitut abgewickelt.

▼M14

2.  
Die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäften oder der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität werden erst nach der endgültigen Übertragung der notenbankfähigen Sicherheiten durchgeführt.

▼B

Artikel 50

Abwicklung von Offenmarktgeschäften

▼M14

1.  
Das Eurosystem ist bestrebt, Transaktionen im Zusammenhang mit seinen Offenmarktgeschäften gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit sämtlichen Geschäftspartnern, die ausreichende Sicherheiten gestellt haben, gemäß den Abwicklungsverfahren nach Artikel 9 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) abzuwickeln. Aufgrund verfahrenstechnischer Einschränkungen und technischer Merkmale (z. B. der Wertpapierabwicklungssysteme) können allerdings die zeitlichen Abläufe am Abwicklungstag von Offenmarktgeschäften innerhalb der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, voneinander abweichen.

▼B

2.  

Die voraussichtlichen Abwicklungstage sind in Tabelle 8 zusammengefasst.



Tabelle 8

Voraussichtliche Abwicklungstage bei Offenmarktgeschäften des Eurosystems (*1)

Geldpolitisches Instrument

Abwicklungstag bei Offenmarktgeschäften im Rahmen von Standardtenderverfahren

►M11  Abwicklungstag bei Offenmarktgeschäften im Rahmen von Schnelltenderverfahren ◄

Befristete Transaktionen

T + 1

T

Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

Gemäß den Marktgepflogenheiten für die notenbankfähigen Sicherheiten

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

T + 2

Devisenswapgeschäfte

T, T + 1 oder T + 2

Hereinnahme von Termineinlagen

T

(*1)   

Gezählt werden nur Eurosystem-Geschäftstage. T bezieht sich auf den Abschlusstag.

Artikel 51

Abwicklung der als Standardtender durchgeführten Offenmarktgeschäfte

▼M14

1.  
Das Eurosystem ist bestrebt, als Standardtender durchgeführte Offenmarktgeschäfte am ersten Tag nach dem Abschlusstag abzuwickeln, an dem TARGET geöffnet ist.

▼B

2.  
Die Abwicklungstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte werden im Voraus im unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems festgelegt. Falls die normalen Abwicklungstage mit Bankfeiertagen zusammenfallen, kann die EZB andere Abwicklungstage, mit der Möglichkeit einer gleichtägigen Abwicklung, festlegen. Das Eurosystem bemüht sich sicherzustellen, dass der Zeitpunkt der Abwicklung der Hauptrefinanzierungsgeschäfte und der regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung einer früheren Operation mit entsprechender Laufzeit identisch ist.
3.  
Die Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird am zweiten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem ►M13  TARGET ◄ und alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind.

▼M11

Artikel 52

Abwicklung der als Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführten Offenmarktgeschäfte

1.  
Das Eurosystem bemüht sich, als Schnelltender durchgeführte Offenmarktgeschäfte am Abschlusstag abzuwickeln. Andere Abwicklungstage können festgelegt werden, insbesondere bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen sowie bei Devisenswapgeschäften.
2.  
Mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe sowie bilateraler Geschäfte durchgeführte Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen werden dezentral über die NZBen abgewickelt.

▼B

Artikel 53

Weitere Einzelheiten zu den Abwicklungs- und Tagesabschlussverfahren

▼M14

1.  
Unbeschadet der Anforderungen, die sich aus diesem Kapitel und aus der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) ergeben, können zusätzliche Einzelheiten zur Abwicklung in den von den NZBen oder der EZB angewandten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für das jeweilige geldpolitische Instrument festgelegt werden.
2.  
Die Tagesabschlussverfahren sind in der Dokumentation zum TARGET-Rahmenwerk und in der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) näher bestimmt.

▼B

Artikel 54

Haltung von Mindestreserven und Überschussreserven

▼M11

1.  
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) können die Zahlungsverkehrskonten eines Geschäftspartners bei einer NZB als Mindestreservekonten verwendet werden. Reserveguthaben auf Zahlungsverkehrskonten können während des Tages für Zahlungsverkehrszwecke verwendet werden. Als tägliches Reserveguthaben eines Geschäftspartners gilt die Summe der Tagesendguthaben auf seinen Mindestreservekonten. Im Sinne dieses Artikels hat der Begriff „Mindestreservekonten“ die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).
2.  
Reserveguthaben, die das Mindestreserve-Soll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erfüllen, werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) verzinst.

▼M9

3.  

Reserveguthaben, die über die in Absatz 2 genannten Mindestreserven hinausgehen, werden gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 18 ) verzinst.

▼B

TEIL 3

ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER

▼M6

Artikel 55

Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems

Vorbehaltlich Artikel 57 lässt das Eurosystem nur Institute an seinen geldpolitischen Geschäften teilnehmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

▼M11

a) 

Die Institute sind in das Mindestreservesystem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung einbezogen und sind nicht von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) befreit.

▼M6

b) 

Sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:

i) 

Sie unterliegen zumindest einer Form der auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

ii) 

Sie sind Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, die einer Aufsicht unterliegen, die einen mit der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist.

iii) 

Sie unterliegen einer nichtharmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die einen mit der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist, z. B. Institute mit Sitz außerhalb des EWR, deren Niederlassungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ansässig sind. Im Regelfall gilt bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Instituts zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems der Standard einer nichtharmonisierten Aufsicht als dem Standard der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbar, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedeten maßgeblichen Basel-III-Standards im Aufsichtsregime des jeweiligen Rechtssystems als umgesetzt angesehen werden können.

c) 

Es handelt sich um finanziell solide Institute im Sinne von Artikel 55a.

d) 

Die Institute erfüllen sämtliche operativen Kriterien, die in den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden Heimat-NZB oder der EZB für die betreffenden Instrumente oder Geschäfte festgelegt sind.

▼M2

Artikel 55a

Beurteilung der finanziellen Solidität von Instituten

1.  

Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität einzelner Institute für die Zwecke dieses Artikels kann das Eurosystem folgende aufsichtlichen Angaben berücksichtigen:

a) 

vierteljährliche Daten über Kapital-, Verschuldungs- und Liquiditätsquoten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemeldet werden, oder

b) 

gegebenenfalls aufsichtliche Angaben, die einen vergleichbaren Standard wie die Daten gemäß Buchstabe a aufweisen.

2.  
Stellt die für das Institut zuständige Aufsichtsbehörde der Heimat-NZB des Instituts und der EZB solche aufsichtlichen Angaben nicht zur Verfügung, kann entweder die Heimat-NZB oder die EZB das Institut zur Vorlage dieser Angaben auffordern. Stellt ein Institut diese Angaben unmittelbar zur Verfügung, legt es außerdem eine von der betreffenden Aufsichtsbehörde durchgeführte Bewertung der Angaben vor. Darüber hinaus kann eine zusätzliche Bescheinigung eines externen Rechnungsprüfers verlangt werden.

▼M4

3.  
Im Fall von Zweigstellen beziehen sich die nach Absatz 1 gemeldeten Daten auf das Institut, dem die Zweigstelle angehört.

▼M2

4.  
Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität von Instituten, die eine Sachrekapitalisierung durch öffentliche Schuldtitel erfahren haben, kann das Eurosystem die Methoden und die Funktion dieser Sachrekapitalisierung, einschließlich Art und Liquidität dieser Schuldtitel und Marktzugang des Emittenten der Titel, bei der Erreichung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldeten Kapitalquoten berücksichtigen.

▼M11

5.  
Eine Abwicklungsgesellschaft ist nicht zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zugelassen.

▼B

Artikel 56

Zugang zu den über Standardtenderverfahren durchgeführten Offenmarktgeschäften und zu den ständigen Fazilitäten

1.  

Institute, welche die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 erfüllen, haben Zugang zu den folgenden geldpolitischen Geschäften des Eurosystems:

a) 

den ständigen Fazilitäten,

b) 

den über Standardtenderverfahren durchgeführten Offenmarktgeschäften.

2.  
Der Zugang zu den ständigen Fazilitäten oder den über Standardtenderverfahren durchgeführten Offenmarktgeschäften wird Instituten gewährt, die die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 55 über die NCB ihres Herkunftsstaats erfüllen.
3.  
Wenn ein Institut, das die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 erfüllt, Niederlassungen — z. B. seine Hauptverwaltung oder Zweigstellen — in mehr als einem Mitgliedstaat unterhält, dessen Währung der Euro ist, kann jede Niederlassung, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 erfüllt, über ihre Heimat-NZB die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen oder an den als Standardtender durchgeführten Offenmarktgeschäften teilnehmen.
4.  
Die Gebote für Offenmarktgeschäfte, die über Standardtenderverfahren durchgeführt werden, und für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten werden in jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, von nur einer Niederlassung eingereicht, und zwar entweder der Hauptverwaltung oder einer dafür ausgewählten Zweigstelle.

Artikel 57

▼M11

Auswahl von Geschäftspartnern für den Zugang zu Offenmarktgeschäften, die über Schnelltenderverfahren durchgeführt werden

1.  
Bei Offenmarktgeschäften, die als Schnelltender durchgeführt werden, werden die Geschäftspartner gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgewählt.
2.  
Bei strukturellen Operationen, die durch endgültige Käufe bzw. Verkäufe im Wege von Schnelltenderverfahren durchgeführt werden, gelten die in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Auswahlkriterien.
3.  

Bei Feinsteuerungsoperationen, die als Schnelltender durchgeführt werden, werden die Geschäftspartner wie folgt ausgewählt:

a) 

Bei Feinsteuerungsoperationen, die durch Devisenswaps aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, und zwar im Wege von Schnelltenderverfahren, ist der Kreis der Geschäftspartner derselbe wie der Kreis der Institute, die als Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden und in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, niedergelassen sind. Bei Devisenswaps aus geldpolitischen Gründen, die im Wege von Schnelltenderverfahren durchgeführt werden, müssen die Geschäftspartner die in Artikel 55 festgelegten Kriterien nicht erfüllen. Den Auswahlkriterien für Geschäftspartner, die an Devisenmarktinterventionen des Eurosystems teilnehmen, liegen das Vorsichtsprinzip und das Effizienzprinzip zugrunde, wie in Anhang V dargelegt. Die NZBen können zur Überwachung von Kreditrisiken gegenüber bestimmten Geschäftspartnern, die an geldpolitisch motivierten Devisenswapgeschäften teilnehmen, Limit-Systeme verwenden.

b) 

Bei Feinsteuerungsoperationen, die durch befristete Transaktionen oder durch die Hereinnahme von Termineinlagen über Schnelltenderverfahren durchgeführt werden, wählt jede NZB für ein bestimmtes Geschäft eine bestimmte Anzahl von Geschäftspartnern aus dem Kreis der Institute aus, die die in Artikel 55 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen und in ihrem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassen sind. Die Auswahl beruht in erster Linie auf der Geldmarktaktivität des betreffenden Instituts. Weitere Auswahlkriterien, die von den NZBen herangezogen werden können, sind beispielsweise die Leistungsfähigkeit der Handelsabteilung und sein Bietungspotenzial.

▼M11 —————

▼M11

5.  
Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können im Wege von Schnelltenderverfahren durchgeführte Offenmarktgeschäfte auch mit einem breiteren Kreis von Geschäftspartnern als den in den Absätzen 2 und 3 genannten durchgeführt werden, wenn der EZB-Rat dies beschließt.

▼B

TEIL 4

NOTENBANKFÄHIGE SICHERHEITEN

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 58

Notenbankfähige Sicherheiten und anerkannte, für Kreditgeschäfte des Eurosystems zu verwendende Besicherungsformen

▼M14

1.  
Das Eurosystem wendet einen einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten an, der für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems gilt, wie in dieser Leitlinie dargelegt, und verwaltet diese Sicherheiten gemäß der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22).

▼M13

2.  
Die Teilnahme an den Kreditgeschäften des Eurosystems setzt voraus, dass die Geschäftspartner dem Eurosystem Sicherheiten zur Verfügung stellen, die für solche Geschäfte zugelassen sind. Da die Kreditgeschäfte des Eurosystems Innertageskredite umfassen, müssen die für Innertageskredite zur Verfügung gestellten Sicherheiten auch die in dieser Leitlinie festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, wie in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) dargelegt.

▼B

3.  

Die Geschäftspartner stellen Sicherheiten durch:

a) 

die Übertragung des Eigentums, und zwar rechtlich in Form der Rückkaufsvereinbarung; oder

b) 

die Bestellung eines Sicherungsrechts, d. h. ein Pfand, eine Abtretung oder ein sonstiges umfassendes Sicherungsrecht, und zwar rechtlich in Form eines besicherten Kredits,

in jedem dieser Fälle gemäß den nationalen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen, die von der Heimat-NZB festgelegt und dokumentiert wurden.

▼M14

4.  
Sofern die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Besicherung stellen, nutzt die Heimat-NZB zur Verwahrung dieser Sicherheiten das Pfandpoolverfahren nach Artikel 3 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22).

▼B

5.  
Im Hinblick auf die Qualität der Sicherheiten und ihre Eignung für die einzelnen Kreditgeschäfte des Eurosystems wird zwischen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten nicht unterschieden.
6.  
Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Absatz 2, wonach die Geschäftspartner dem Eurosystem Sicherheiten zur Verfügung stellen, die als Sicherheiten zugelassen sind, kann das Eurosystem Geschäftspartner auf Anfrage beraten bezüglich der Notenbankfähigkeit marktfähiger Sicherheiten, sofern diese bereits emittiert wurden, oder bezüglich der Notenbankfähigkeit nicht marktfähiger Sicherheiten, sofern deren Hinterlegung bereits beantragt wurde. Vor Eintritt der genannten Ereignisse ist eine Beratung durch das Eurosystem nicht vorgesehen.

Artikel 59

Allgemeine Merkmale des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

1.  
Eines der Zulassungskriterien besteht darin, dass die Sicherheiten den hohen Bonitätsanforderungen genügen müssen, die im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) aufgeführt sind.
2.  
Im ECAF sind die Verfahren, Regeln und Methoden festgelegt, die gewährleisten, dass das Kriterium der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähigen Sicherheiten gewahrt wird und die notenbankfähigen Sicherheiten die Bonitätsanforderungen erfüllen, die vom Eurosystem festgelegt wurden.
3.  

Für die Zwecke des ECAF legt das Eurosystem die Bonitätsanforderungen in Form von Bonitätsstufen fest, indem es Schwellenwerte für die Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default — PD) über einen Zeithorizont von einem Jahr vorsieht.

a) 

Das Eurosystem betrachtet eine maximale Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung des Wertes — als Äquivalent zu einer Bonitätsanforderung der Bonitätsstufe 2 und eine maximale Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,40 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung des Wertes — als Äquivalent zu einer Bonitätsanforderung der Bonitätsstufe 3.

b) 

Alle für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassenen Sicherheiten erfüllen eine Bonitätsanforderung, die mindestens der Bonitätsstufe 3 entspricht. Zusätzliche Bonitätsanforderungen für bestimmte Sicherheiten werden vom Eurosystem gemäß Teil 4 Titel II und III angewandt.

▼M7

4.  
Das Eurosystem veröffentlicht Informationen über Bonitätsstufen auf der EZB-Website in Form der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, einschließlich der Eingliederung der von externen Ratingagenturen (ECAIs) zur Verfügung gestellten Bonitätsbeurteilungen in die Bonitätsstufen.
5.  
Bei der Beurteilung der Bonitätsanforderungen stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der drei Quellen gemäß Teil 4 Titel V stammen.

▼B

6.  
Als Teil seiner Bonitätsbeurteilung einer bestimmten Sicherheit kann das Eurosystem institutionellen Kriterien und Merkmalen Rechnung tragen, die einen ähnlichen Gläubigerschutz gewährleisten (zum Beispiel Garantien). Das Eurosystem behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die Bonitätsanforderungen des Eurosystems auf Basis der Informationen erfüllt, die das Eurosystem zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems als relevant erachtet.
7.  
Die Abgrenzung der Begriffsbestimmung des „Ausfallereignisses“ im ECAF beruht auf der in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Definition.

TITEL II

ZULASSUNGSKRITERIEN UND BONITÄTSANFORDERUNGEN FÜR MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN

KAPITEL 1

Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Artikel 60

Zulassungskriterien für alle Arten von marktfähigen Sicherheiten

Voraussetzung für die Zulassung als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems ist, dass es sich bei marktfähigen Sicherheiten um Schuldtitel handelt, die die in Abschnitt 1 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen; eine Ausnahme gilt für bestimmte besondere Arten von marktfähigen Sicherheiten, wie in Abschnitt 2 festgelegt.

Artikel 61

Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten und Meldevorschriften

▼M14

1.  
Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Tag, an dem das TARGET-System betriebsbereit ist. Marktfähige Sicherheiten, die in das Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen wurden, werden mit ihrer Veröffentlichung im Verzeichnis für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen. Abweichend von dieser Regel kann das Eurosystem im besonderen Fall von Schuldtiteln mit gleichtägiger Abwicklung eine Zulassung ab dem Emissionsdatum gewähren.

▼B

2.  
In der Regel handelt es sich bei der NZB, die der EZB eine bestimmte marktfähige Sicherheit meldet, um die NZB des Landes, in dem die marktfähige Sicherheit zum Handel zugelassen ist.

Abschnitt 1

Allgemeine Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Artikel 62

Kapitalbetrag marktfähiger Sicherheiten

1.  

Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung:

a) 

auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist; oder

b) 

auf einen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, der pauschal nur an einen Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt gebunden ist, der keine andere komplexe Gestaltung aufweist.

2.  
Schuldtitel mit einem Kapitalbetrag, der zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einen Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet gebunden ist, werden auch zugelassen, sofern die Verzinsungsart wie in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vierter Gedankenstrich definiert und an denselben Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet gebunden ist.
3.  
Sicherheiten, die Optionsscheine oder ähnliche Rechte beinhalten, sind nicht notenbankfähig.

▼M14

4.  
Um notenbankfähig zu sein, muss die Menge der Schuldtitel als Nennwert (face amount — FAMT) ausgedrückt werden.

▼M1

Artikel 63

Zulässige Kuponstrukturen für marktfähige Sicherheiten

▼M4

1.  

Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung eine der folgenden Kuponstrukturen aufweisen:

a) 

fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst, wobei Zinstermine und -beträge im Voraus ausgewiesen sind;

b) 

variabel verzinst mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = (Referenzzinssatz * I) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

▼M11

i) 

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

▼M13

— 
ein Euro-Geldmarktsatz, dessen Verwendung in der Union nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) gestattet ist, z. B. die Euro Short-Term Rate (EURSTR) (einschließlich EURSTR Zinssätze mit Aufzinsung oder durchschnittliche tägliche EURSTR), Euribor oder vergleichbare Indizes; für den ersten bzw. letzten Kupon kann der Referenzzinssatz eine lineare Interpolation zwischen zwei Laufzeiten des gleichen Euro-Geldmarktsatzes sein, z. B. eine lineare Interpolation zwischen zwei verschiedenen Laufzeiten des Euribor;

▼M11

— 
ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA;
— 
die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr;
— 
ein Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet;

▼M4

ii) 

f (Untergrenze — floor), c (Obergrenze — ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission vordefiniert sind oder sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Emission vordefinierten Verlauf ändern können, wobei l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins; oder

▼M13

c) 

mehrstufig oder variabel verzinst, wobei die Stufen an Nachhaltigkeitsperformanceziele gebunden sind, vorausgesetzt

i) 

die Einhaltung der Nachhaltigkeitsperformanceziele durch den Emittenten oder ein Unternehmen, das derselben Emittentengruppe von an Nachhaltigkeitsziele gebundenen Anleihen angehört, wird von einem unabhängigen Dritten gemäß den Bedingungen des Schuldtitels überprüft, und

ii) 

das für den Aufschlag auf die Verzinsung maßgebliche Ereignis bzw. die damit verbundene Aufschlagszahlung wurden vom Emittenten oder auf anderem Wege nicht ausgeschlossen oder es kam zu keiner Nichtanwendung durch den Emittenten.

▼M1

2.  
Eine Kuponstruktur, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist nicht notenbankfähig; dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Kuponstruktur, wie z. B. ein Aufschlag, diese Anforderungen nicht erfüllt.
3.  
Für die Zwecke dieses Artikels beruht die Beurteilung der Kuponstruktur, sofern die Verzinsung mehrstufig — entweder fest oder variabel — ist, auf der gesamten Laufzeit der Sicherheit mit einer sowohl vorwärts als auch rückwärts gerichteten Perspektive.
4.  
Zulässige Kuponstrukturen sind nicht mit Wahlmöglichkeiten der Emittenten verbunden, d. h. von einer Entscheidung des Emittenten abhängige Änderungen der festgelegten Kuponstruktur sind während der Laufzeit der Sicherheit sowohl aus einer vorwärts als auch aus einer rückwärts gerichteten Perspektive nicht gestattet.

▼M13

5.  
Abweichend von Absatz 4 verliert die Kuponstruktur bei einer mehrstufigen oder variablen Verzinsung, die an Nachhaltigkeitsperformanceziele gebunden ist, nicht allein dadurch ihre Notenbankfähigkeit, dass der Emittent das Recht hat, das für den Aufschlag auf die Verzinsung maßgebliche Ereignis bzw. die damit verbundene Aufschlagszahlung auszuschließen oder nicht zur Anwendung zu bringen.

▼B

Artikel 64

Nichtnachrangigkeit in Bezug auf marktfähige Sicherheiten

Aus den notenbankfähigen Schuldtiteln ergeben sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesen Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind.

▼M9

Artikel 64a

Marktfähige Sicherheiten außer Asset-Backed Securities und gedeckte Schuldverschreibungen

1.  
Um notenbankfähig zu sein, müssen marktfähige Sicherheiten — außer Asset-Backed Securities, gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen und Multi-cédulas — unbesicherte Verpflichtungen sowohl des Emittenten als auch des Garanten sein. Bei marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten oder mit mehr als einem Garanten gilt die Anforderung dieses Absatzes für jeden Emittenten und jeden Garanten.
2.  
Marktfähige Sicherheiten, die besichert sind und vor dem 1. Januar 2021 notenbankfähig waren, aber die Anforderungen an die Notenbankfähigkeit gemäß diesem Artikel nicht erfüllen, bleiben bis zum 1. Januar 2026 notenbankfähig, wenn sie alle anderen Kriterien für die Notenbankfähigkeit marktfähiger Sicherheiten erfüllen. Abweichend von Satz 1 dieses Absatzes sind gedeckte Schuldverschreibungen, die weder gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen noch Multi-cédulas sind, ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr notenbankfähig.

▼B

Artikel 65

Emissionswährung marktfähiger Sicherheiten

Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel auf Euro oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten lauten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 66

Emissionsort marktfähiger Sicherheiten

▼M14

1.  
Als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit müssen Schuldtitel im EWR bei einem Zentralverwahrer begeben werden, der i) ein zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem oder ii) ein Wertpapierabwicklungssystem mit einer zugelassenen Verbindung zu einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem betreibt.

▼M14 —————

▼M6

3.  

Internationale Schuldtitel, die über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) begeben wurden, haben die folgenden jeweils anzuwendenden Kriterien zu erfüllen.

▼M14

a) 

Internationale Schuldtitel in Form von Global-Inhaberschuldverschreibungen werden als Neue Globalurkunden (New Global Note — NGN) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper) hinterlegt, der entweder ein internationaler Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer ist und als solcher i) ein zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem oder ii) ein Wertpapierabwicklungssystem mit einer zugelassenen Verbindung zu einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem betreibt. Dies gilt nicht für internationale Schuldtitel in Form von Global-Inhaberschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note) begeben wurden, sowie für Aufstockungen solcher Urkunden, die unabhängig vom Datum der Aufstockung unter derselben ISIN begeben wurden.

▼M6

b) 

Internationale Schuldtitel in Form von Global-Namensschuldverschreibungen werden im Rahmen der neuen Wertpapierverwahrstruktur für internationale Schuldtitel begeben. Dies gilt abweichend hiervon nicht für internationale Schuldtitel in Form von Global-Namensschuldverschreibungen, die vor dem 1. Oktober 2010 begeben wurden.

c) 

Internationale Schuldtitel in Form von Einzelurkunden sind nur dann notenbankfähig, wenn sie vor dem 1. Oktober 2010 begeben wurden.

▼B

Artikel 67

Abwicklungsverfahren für marktfähige Sicherheiten

▼M14

1.  
Die für die Einreichung marktfähiger Sicherheiten als Sicherheit anzuwendenden Abwicklungsverfahren sind in der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) festgelegt. Als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit müssen die Schuldtitel stückelos übertragbar sein und nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, abgewickelt werden, sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgen kann, dessen Währung der Euro ist.

▼M14 —————

▼B

Artikel 68

Zulässige Märkte für marktfähige Sicherheiten

1.  
Um notenbankfähig zu sein, müssen die Schuldtitel an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) zum Handel zugelassen sein oder an bestimmten, zugelassenen nicht geregelten Märkten zum Handel zugelassen sein.
2.  
Die EZB veröffentlicht das Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte auf ihrer Website unter www.ecb.europa.eu und aktualisiert dieses mindestens einmal im Jahr.
3.  

Die Beurteilung nicht geregelter Märkte durch das Eurosystem basiert auf den im Folgenden dargelegten Grundsätzen der Sicherheit, Transparenz und Zugänglichkeit:

a) 

Sicherheit bedeutet Gewissheit hinsichtlich der Transaktionen, insbesondere die Gewissheit im Hinblick auf Validität und Vollstreckbarkeit der Transaktionen.

b) 

Transparenz bezeichnet den ungehinderten Zugang zu Informationen über die Geschäftsordnung und Vorschriften des Marktes, über die Abwicklung der Geschäfte, die finanziellen Merkmale der Sicherheiten, den Preisbildungsmechanismus und die jeweiligen Preise und Mengen, z. B. Notierungen, Zinssätze, Handelsvolumina, ausstehende Beträge.

c) 

Zugänglichkeit bezieht sich auf die Fähigkeit des Eurosystems, am Markt zu agieren und Zugang zu ihm zu haben. Ein Markt gilt als zugänglich, wenn er seiner Geschäftsordnung und seinen Vorschriften über die Geschäftsabwicklung zufolge dem Eurosystem die für die Zwecke der Sicherheitenverwaltung benötigten Informationen zur Verfügung stellen kann und die Durchführung der für diese Zwecke erforderlichen Transaktionen erlaubt.

4.  
Der Selektionsprozess für nicht regulierte Märkte wird ausschließlich in Bezug auf das Leistungsvermögen der Sicherheitenverwaltung des Eurosystems definiert und sollte nicht als eine Beurteilung seitens des Eurosystems der immanenten Qualität eines Marktes angesehen werden.

Artikel 69

Art des Emittenten oder Garanten bei marktfähigen Sicherheiten

▼M6

1.  
Als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit müssen die Schuldtitel von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, öffentlichen Stellen, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, Kreditinstituten, finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert werden. Im Fall von marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten gilt diese Anforderung für den jeweiligen Emittenten.

▼M13

1a.  
Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Garanten eines Schuldtitels, wenn die Garantie nicht für den Nachweis verwendet wird, dass in Bezug auf diesen Schuldtitel die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten erfüllt sind.

▼M7 —————

▼M6

3.  
Schuldtitel, die von Investmentfonds begeben oder garantiert wurden, sind nicht notenbankfähig.

▼B

Artikel 70

Sitz des Emittenten/Garanten

▼M14

1.  
Vorbehaltlich der in den Absätzen 3a bis 6 sowie in Artikel 81a Absatz 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Schuldtiteln, dass sie von einem Emittenten mit Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR begeben wurden. Im Fall von marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten gilt diese Anforderung für jeden Emittenten.
2.  
Vorbehaltlich der in den Absätzen 3a und 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Zulassung eines Garanten von Schuldtiteln, dass er seinen Sitz im EWR hat, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf den jeweiligen Schuldtitel die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel nachzuweisen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel das für einen Garanten vergebene ECAI-Rating zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt.

▼M14 —————

▼M7

3a.  
Im Fall von Schuldtiteln, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben oder garantiert werden, muss der Emittent oder Garant seinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung der Euro ist.

▼B

4.  
Im Fall von Schuldtiteln, die von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben bzw. garantiert werden, findet das Sitzlandkriterium keine Anwendung, sodass diese unabhängig von ihrem Sitzland zugelassen werden.
5.  
Im Fall von Asset-Backed Securities muss der Emittent gemäß Artikel 74 seinen Sitz im EWR haben.
6.  
Schuldtitel, die von Emittenten mit Sitz in einem G-10-Land außerhalb des EWR begeben werden, sind nur dann notenbankfähig, wenn sich das Eurosystem vergewissert hat, dass seine Rechte nach dem Recht dieses Landes angemessen geschützt werden. Zu diesem Zweck ist der betreffenden NZB, bevor die betreffenden Schuldtitel als notenbankfähig angesehen werden können, ein für das Eurosystem nach Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten vorzulegen.

Artikel 71

Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

Soweit nicht anders angegeben, müssen Schuldtitel, um notenbankfähig zu sein, die in Kapitel 2 festgelegten Bonitätsanforderungen erfüllen.

Abschnitt 2

Besondere Zulassungskriterien für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Unterabschnitt 1

Besondere Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities

Artikel 72

Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities

Für die Zulassung von Asset-Backed Securities zu Kreditgeschäften des Eurosystems ist Voraussetzung, dass die Asset-Backed Securities die allgemeinen Zulassungskriterien — mit Ausnahme der Anforderungen des Artikels 62 über den Kapitalbetrag —, die für alle Arten der in Abschnitt 1 genannten marktfähigen Sicherheiten gelten, sowie die in diesem Unterabschnitt aufgeführten besonderen Zulassungskriterien erfüllen.

Artikel 73

Homogenität und Zusammensetzung der Cashflow generierenden Vermögenswerte

▼M7

1.  

Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist die Homogenität aller ihnen unterliegenden Cashflow generierenden Vermögenswerte, d. h., dass diese im Rahmen einer der nachstehenden Arten von Formularen auf Einzelkreditebene (loan-level templates), auf die in Anhang VIII Bezug genommen wird, gemeldet werden können:

a) 

Hypothekenkredite für Wohnimmobilien;

b) 

Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

c) 

Kredite zur Autofinanzierung;

d) 

Verbraucherkredite;

e) 

Leasingforderungen;

f) 

Kreditkartenforderungen.

▼B

2.  
Aufgrund einer Beurteilung der von einem Geschäftspartner übermittelten Daten kann das Eurosystem zu der Auffassung gelangen, dass das betreffende ABS die Homogenitätsvoraussetzung nicht erfüllt.
3.  
Asset-Backed Securities dürfen keine Cashflow generierenden Vermögenswerte umfassen, die unmittelbar von einer Zweckgesellschaft originiert wurden, die die ABS-Papiere emittiert.
4.  
Die Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen anderer Asset-Backed Securities bestehen. Dieses Kriterium schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften umfasst und das „True Sale“-Kriterium in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, sodass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool gedeckt sind und alle Cashflows aus den Cashflow generierenden Vermögenswerten von der ersten zur zweiten Zweckgesellschaft transferiert werden.
5.  
Die Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten, synthetischen Wertpapieren oder ähnlichen Forderungen bestehen. Diese Beschränkung gilt nicht für Swaps, die ausschließlich Absicherungszwecken innerhalb von Asset-Backed Securities dienen.

▼M11

6.  
Bei den Cashflow generierenden Vermögenswerten muss es einen vollen Rückgriff auf die Schuldner geben.

▼M6 —————

▼M4 —————

▼B

Artikel 74

Geografische Beschränkungen bei Asset-Backed Securities und Cashflow generierenden Vermögenswerten

1.  
Emittenten von Asset-Backed Securities müssen Zweckgesellschaften mit Sitz im EWR sein.
2.  
Die Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen durch einen im EWR ansässigen Originator originiert und vom Originator oder einem im EWR ansässigen Intermediär an die Zweckgesellschaft verkauft werden.

▼M7

3.  
Hypotheken- und Forderungstreuhänder gelten als Intermediäre im Sinne von Absatz 2.
4.  
Die Schuldner und die Gläubiger der Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen im EWR ansässig bzw. — wenn es sich um natürliche Personen handelt — wohnhaft sein. Schuldner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen zu dem Zeitpunkt, an dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte entstanden sind, im EWR ansässig sein. Die gegebenenfalls zugehörigen Sicherheiten müssen sich im EWR befinden, und das Recht, dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.

▼B

Artikel 75

Erwerb von Cashflow generierenden Vermögenswerten durch die Zweckgesellschaft

1.  
Der Erwerb der Cashflow generierenden Vermögenswerte durch die Zweckgesellschaft unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats.
2.  
Die Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen durch die Zweckgesellschaft vom Originator oder einem Intermediär im Sinne von Artikel 74 Absatz 2 auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare „True Sale“-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators oder des Intermediärs und deren Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators oder Intermediärs.

Artikel 76

Beurteilung von Anfechtungsrechten betreffend Asset-Backed Securities

1.  

Asset-Backed Securities können nur dann als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem festgestellt hat, dass seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte („Clawback Rules“) geschützt werden, die das Eurosystem nach dem Recht des betreffenden EWR-Lands für relevant erachtet. Zu diesem Zweck kann das Eurosystem, bevor die Asset-Backed Securities als notenbankfähig eingestuft werden können, Folgendes verlangen:

a) 

Vorlage eines unabhängigen, nach Form und Inhalt für das Eurosystem akzeptablen Rechtsgutachtens über die anwendbaren Anfechtungsrechte des betreffenden Landes und/oder

b) 

Vorlage weiterer Dokumente wie einer Solvenzbescheinigung des Übertragenden für die Anfechtungsfrist, d. h. für den bestimmten Zeitraum, während dessen der Verkauf von Cashflow generierenden Sicherheiten von einem Insolvenzverwalter ungültig gemacht werden kann.

2.  

Zu den Anfechtungsrechten, die das Eurosystem als gravierend und daher als nicht zulässig betrachtet, gehören auch folgende Regelungen:

a) 

Regelungen, nach denen der Verkauf von Cashflow generierenden Sicherheiten vom Insolvenzverwalter allein deshalb ungültig gemacht werden kann, weil er innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anfechtungsfrist vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers abgeschlossen wurde, und

b) 

Regelungen, nach denen eine solche Ungültigmachung vom Übertragungsempfänger nur verhindert werden kann, wenn er nachweist, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers zum Verkaufszeitpunkt nicht bekannt war.

Im Sinne dieses Kriteriums kann es sich bei dem Verkäufer um den Originator bzw. den Intermediär handeln.

Artikel 77

Keine Nachrangigkeit von Tranchen von Asset-Backed Securities

1.  
Tranchen oder Sub-Tranchen von Asset-Backed Securities können nur dann als notenbankfähig eingestuft werden, wenn sie anderen Tranchen derselben Emission während der Laufzeit des Wertpapiers nicht untergeordnet sind.
2.  
Eine Tranche oder Sub-Tranche wird gegenüber anderen Tranchen oder Sub-Tranchen derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche oder Sub-Tranche gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach einer Vollstreckung und gegebenenfalls einer vorzeitigen Fälligkeit zur Anwendung kommt, gegenüber dieser Tranche oder Sub-Tranche in Bezug auf Kapitalbetrag oder Zinsen bevorzugt befriedigt wird und diese Tranche oder Sub-Tranche somit unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen als letzte Verluste erleidet.

▼M4

Artikel 77a

Anlagebeschränkungen für Asset-Backed Securities

Etwaige Anlagen von Guthaben auf den Bankkonten des Emittenten oder etwaiger intermediärer Zweckgesellschaften, die der Transaktionsdokumentation unterliegen, dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen sonstiger Asset-Backed Securities, Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten, synthetischen Wertpapieren oder ähnlichen Forderungen bestehen.

▼B

Artikel 78

Verfügbarkeit von Daten auf Einzelkreditebene für Asset-Backed Securities

▼M9

1.  
Umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, sind gemäß den Verfahren zu Verfügung zu stellen, die in Anhang VIII aufgeführt sind.

▼M9 —————

▼B

Artikel 79

Anforderung von Daten über Asset-Backed Securities

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen Dritten, die das Eurosystem als beteiligt erachtet und zu denen insbesondere der Emittent, der Originator und/oder der Arrangeur gehören, jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities und hinsichtlich der Meldung der Daten auf Einzelkreditebene für erforderlich hält. Kommt ein Dritter einer konkreten Aufforderung nicht nach, kann das Eurosystem die Hereinnahme der Asset-Backed Securities als Sicherheiten ablehnen oder die Notenbankfähigkeit dieser Sicherheiten aussetzen.

▼M11

Artikel 79a

Bewertung von Informationen über die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities

Das Eurosystem kann auf der Grundlage seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen die Hereinname von Asset-Backed Securities zur Verwendung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems ablehnen. Bei seiner Bewertung berücksichtigt das Eurosystem, ob die übermittelten Informationen als hinreichend klar, kohärent und umfassend erachtet werden für den Nachweis, dass jedes der für Asset-Backed Securities geltenden Zulassungskriterien erfüllt ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Cashflow generierenden Vermögenswerte auf eine Weise erworben wurden, die das Eurosystem als „True Sale“-Transaktion im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 ansieht.

▼B

Unterabschnitt 2

Besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind

▼M9

Artikel 80

▼M11

Bereits vorhandene gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind

1.  

Unbeschadet der Notenbankfähigkeit gesetzlich geregelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 64a können nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen, für die vor dem 8. Juli 2022 eine ISIN geöffnet wurde und die nicht der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) unterliegen („bereits vorhandene gedeckte Schuldverschreibungen“ — legacy covered bonds), durch Asset-Backed Securities besichert werden, sofern der Deckungspool dieser Schuldverschreibungen (im Sinne der Absätze 1 bis 4 „der Deckungspool“) nur Asset-Backed Securities enthält, die sämtliche der nachstehenden Kriterien erfüllen:

a) 

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der Asset-Backed Securities zugrunde liegen, erfüllen zum Zeitpunkt der Öffnung der ISIN die Kriterien von Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

b) 

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte wurden von einer Stelle originiert, die mit dem Emittenten im Sinne von Artikel 138 eng verbunden ist.

c) 

Die Asset-Backed Securities werden als technisches Hilfsmittel zur Übertragung von Grundpfandrechten oder von durch Liegenschaften besicherten Darlehensforderungen von der originierenden Stelle in den Deckungspool eingesetzt.

2.  

Vorbehaltlich Absatz 4 überprüfen die NZBen anhand folgender Maßnahmen, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

a) 

Die NZBen fordern vierteljährlich vom Emittenten eine Selbstbescheinigung und eine Verpflichtungserklärung an, mit denen bestätigt wird, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen. In ihrer Aufforderung schreibt die NZB vor, dass die Selbstbescheinigung vom Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager des Emittenten bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist, zu unterzeichnen ist.

b) 

Die NZBen fordern jährlich vom Emittenten eine nachträgliche Bescheinigung der externen Prüfer oder Treuhänder an, mit der bestätigt wird, dass im Deckungspool nur Asset-Backed Securities enthalten sind, die im Treuhandzeitraum den Anforderungen von Absatz 1 genügen.

3.  
Kommt der Emittent einer konkreten Anfrage nicht nach oder erachtet das Eurosystem die Bescheinigung inhaltlich für unrichtig oder unzulänglich, sodass nicht überprüft werden kann, ob der Deckungspool den Kriterien von Absatz 1 genügt, lehnt das Eurosystem die Hereinnahme der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Absatz 1 als notenbankfähige Sicherheiten ab oder setzt ihre Notenbankfähigkeit aus.
4.  
Ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften oder nach dem Prospekt die Hereinnahme von Asset-Backed Securities, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügen, als Vermögenswerte des Deckungspools ausgeschlossen, ist eine Überprüfung nach Absatz 2 nicht erforderlich.
5.  

Die enge Verbindung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Anteile der Seniortranchen der Asset-Backed Securities in den Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibung gemäß Absatz 1 übertragen werden.

▼M9

6.  
Der Deckungspool der nach dem Recht eines nicht dem EWR angehörenden G-10-Landes gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen darf keine Asset-Backed Securities enthalten.

▼B

Unterabschnitt 3

▼M13

Besondere Zulassungskriterien für die von der EZB oder von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebenen Schuldverschreibungen

▼B

Artikel 81

▼M13

Zulassungskriterien für die von der EZB oder von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebenen Schuldverschreibungen

▼B

1.  
Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden, sind als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen.

▼M13

2.  
Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden, unterliegen nicht den in Teil 4 Titel II festgelegten Kriterien.

▼M4

Unterabschnitt 4

Besondere Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte Schuldtitel

▼M6

Artikel 81a

Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng verbundenen Stellen begebene Schuldtitel

1.  

Abweichend von Artikel 64 und unter der Voraussetzung, dass sämtliche anderen Zulassungskriterien erfüllt sind, bleiben die folgenden nachrangigen unbesicherten Schuldtitel, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, bis zur Fälligkeit notenbankfähig, sofern sie vor dem 31. Dezember 2018 begeben wurden und die Nachrangigkeit weder auf eine vertragliche Nachrangigkeit im Sinne von Absatz 2 noch auf eine strukturelle Nachrangigkeit gemäß Absatz 3 zurückzuführen ist:

▼M7

— 
Schuldtitel, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben wurden,

▼M6

— 
Schuldtitel, die von einer öffentliche Stelle der Union mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, welche den im Artikel 114 Absätze 1 bis 4 und Artikel 115 genannten Merkmalen entspricht.
2.  
Im Sinne von Absatz 1 bezeichnet vertragliche Nachrangigkeit eine Nachrangigkeit aufgrund der Bedingungen eines unbesicherten Schuldtitels, unabhängig davon, ob diese Nachrangigkeit gesetzlich anerkannt ist.
3.  
Unbesicherte Schuldtitel, die von Holdinggesellschaften, einschließlich gemischten Holdinggesellschaften begeben wurden, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU oder vergleichbaren Sanierungs- und Abwicklungsrahmen unterliegen, sind nicht notenbankfähig.
4.  
Im Gegensatz zu Schuldtiteln, die von multilteralen Entwicklungsbanken oder den in Artikel 70 Absatz 4 genannten internationalen Organisationen begeben wurden, muss bei Schuldtiteln, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, der Emittent seinen Sitz in der Union haben.

▼M7 —————

▼B

KAPITEL 2

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten

Artikel 82

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten

1.  

Marktfähige Sicherheiten müssen neben den in Artikel 59 aufgeführten allgemeinen Vorschriften und den in Artikel 84 aufgeführten besonderen Vorschriften auch folgenden Bonitätsanforderungen genügen, damit sie als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen werden können.

a) 

Mit Ausnahme von Asset-Backed Securities müssen alle marktfähigen Sicherheiten eine Bonitätsbeurteilung mindestens eines zugelassenen ECAI-Systems in Form eines öffentlichen Ratings aufweisen, das mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht.

b) 

Asset-Backed Securities müssen Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens zwei verschiedenen zugelassenen ECAI-Systemen aufweisen, wobei die Beurteilungen jeweils mindestens der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen müssen.

2.  
Das Eurosystem kann alle Klärungen verlangen, die es bezüglich des in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Ratings als notwendig erachtet.

Artikel 83

Arten der ECAI-Bonitätsbeurteilungen bei Bonitätsbeurteilungen für marktfähige Sicherheiten

Es werden die nachstehenden Arten von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zugelassener ECAIs verwendet, um die Einhaltung der für marktfähige Sicherheiten geltenden Bonitätsanforderungen zu überprüfen.

▼M4

a)

ECAI-Emissionsrating : ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die entweder für eine Emission oder — bei Fehlen eines Emissionsratings derselben ECAI — für die Programm- oder Emissionsserie, in deren Rahmen ein Schuldtitel begeben wird, vergeben wurde. Ein ECAI-Rating für eine Programm- oder Emissionsserie ist nur relevant, wenn es für den bestimmten Schuldtitel gilt und es von der ECAI ausdrücklich und eindeutig mit dem ISIN-Code des Schuldtitels versehen wird und es kein anderes Emissionsrating derselben ECAI gibt. Für ECAI-Emissionsratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor.

▼B

b)

ECAI-Emittentenrating :

Ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Emittenten vergeben wurde. Für ECAI-Emittentenratings differenziert das Eurosystem im Hinblick auf die zulässige ECAI-Bonitätsbeurteilung nach der Ursprungslaufzeit der Sicherheit. Es wird unterschieden zwischen

i) 

kurzfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich 390 Tagen, und

ii) 

langfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 390 Tagen. Für kurzfristige Anlagen sind kurzfristige und langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel. Für langfristige Anlagen sind nur langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel.

c)

ECAI-Garantenrating : Ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Garanten vergeben wurde, wenn die Garantie die Anforderungen nach Titel IV erfüllt. Für ECAI-Garantenratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. Nur langfristige ECAI-Garantenratings sind akzeptabel.

Artikel 84

Vorrangigkeit von ECAI-Bonitätsbeurteilungen für marktfähige Sicherheiten

Für marktfähige Sicherheiten werden ECAI-Bonitätsbeurteilungen zur Überprüfung, ob die Sicherheiten den Bonitätsanforderungen genügen, vom Eurosystem im Einklang mit den folgenden Regeln berücksichtigt.

a) 

Für marktfähige Sicherheiten ohne von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begebene marktfähige Sicherheiten und Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.

i) 

Das Eurosystem berücksichtigt ECAI-Emissionsratings vorrangig gegenüber ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings. Unbeschadet der Geltung dieser Prioritätsregel muss gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen.

ii) 

Liegen mehrere ECAI-Emissionsratings für dieselbe Emission vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste („First-Best“) dieser ECAI-Emissionsratings. Wenn das „First-Best“-ECAI-Emissionsrating nicht mit dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten übereinstimmt, ist die Sicherheit nicht notenbankfähig, selbst wenn eine Garantie vorhanden ist, die gemäß Titel IV zulässig ist.

▼M6

iii) 

Liegt kein ECAI-Emissionsrating vor oder fehlt im Fall von gedeckten Schuldverschreibungen ein Emissionsrating, das die in Anhang IXb vorgesehenen Anforderungen erfüllt, kann das Eurosystem ein ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenrating berücksichtigen. Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und/oder ECAI-Garantenratings für dieselbe Emission vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste dieser Ratings.

▼B

b) 

Für marktfähige Sicherheiten, die von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben werden, gelten die nachstehenden Regeln.

i) 

Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a muss mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings.

ii) 

Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und ECAI-Garantenratings vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste dieser Ratings.

iii) 

Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, werden nicht nach den Regeln des vorliegenden Buchstabens, sondern nach Buchstabe a beurteilt.

c) 

Für Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.

i) 

Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b müssen mindestens zwei ECAI-Bonitätsbeurteilungen den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emissionsratings.

ii) 

Liegen mehr als zwei ECAI-Emissionsratings vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste und das zweitbeste dieser Ratings.

Artikel 85

Von mehreren Emittenten begebene Sicherheiten

Bei marktfähigen Sicherheiten, die von mehreren Emittenten begeben wurden (von mehreren Emittenten begebene Sicherheiten), bestimmt sich das maßgebliche ECAI-Emittentenrating anhand der potenziellen Haftung der einzelnen Emittenten wie folgt:

a) 

Haftet jeder einzelne Emittent im Rahmen der Emission bzw. gegebenenfalls der Programm- oder Emissionsserie gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aller anderen Emittenten, wird das höchste der besten ECAI-Emittentenratings aller betreffenden Emittenten berücksichtigt.

b) 

Haftet ein Emittent im Rahmen der Emission bzw. gegebenenfalls der Programm- oder Emissionsserie nicht gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aller anderen Emittenten, wird das niedrigste der besten ECAI-Emittentenratings aller betreffenden Emittenten berücksichtigt.

▼M14

Artikel 86

Ratings in Landeswährung und Fremdwährung

Im Rahmen von ECAI-Emittenten- und Garantenratings sind Ratings in Fremdwährung akzeptabel. Bei auf Landeswährung des Emittenten lautenden Sicherheiten ist auch das Emittentenrating in Landeswährung akzeptabel. Bei auf Landeswährung des Garanten lautenden Sicherheiten ist auch das Garantenrating in Landeswährung akzeptabel.

▼B

Artikel 87

Bonitätsbeurteilungskriterien für marktfähige Sicherheiten im Fall einer fehlenden Bonitätsbeurteilung einer zugelassenen externen Ratingagentur

▼M14

1.  
Fehlt für die Emission oder den Emittenten bzw. Garanten die entsprechende nach Artikel 84 Buchstabe a oder b verlangte Bonitätsbeurteilung einer zugelassenen externen Ratingagentur, geht das Eurosystem zur Ableitung einer impliziten Bonitätsbeurteilung der marktfähigen Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) nach den in Absatz 2 festgelegten Regeln vor. Diese implizite Bonitätsbeurteilung ist zur Erfüllung der Bonitätsanforderungen des Eurosystems erforderlich.

▼M6

2.  

Werden die Schuldtitel von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder von einer „öffentlichen Stelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend eine „öffentliche Stelle im Sinne der Eigenkapitalverordnung“) mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben oder garantiert, nimmt das Eurosystem die Bonitätsbeurteilung nach den folgenden Regeln vor.

a) 

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Zentralstaat gleichgestellt sind, in dessen Hoheitsgebiet sich ihr Sitz befindet, wird den von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtiteln die Bonitätsstufe zugewiesen, die dem besten Rating entspricht, das eine zugelassene externe Ratingagentur an den Zentralstaat vergeben hat, in dessen Hoheitsgebiet diese Stellen ihren Sitz haben.

b) 

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung und werden diese in Buchstabe a nicht genannt, wird den von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtiteln die Bonitätsstufe zugewiesen, die der Bonitätsstufe entspricht, die eine Stufe unter der besten Bonitätsbeurteilung liegt, die eine zugelassene externe Ratingagentur an den Zentralstaat vergeben hat, in deren Hoheitsgebiet diese Stellen ihren Sitz haben.

▼M9

c) 

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um „öffentliche Stellen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 75, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, ergibt sich hieraus keine implizite Bonitätsbeurteilung. Stattdessen werden von diesen Stellen begebene oder garantierte Schuldtitel Schuldtiteln gleichgestellt, die von privaten Einrichtungen begeben oder garantiert werden, d. h. Schuldtiteln, die keine angemessene Bonitätsbeurteilung haben.

▼M14 —————

▼B

Artikel 88

Zusätzliche Bonitätsanforderungen für Asset-Backed Securities

1.  
Die Bonitätsbeurteilung von Asset-Backed Securities muss auf einem öffentlichen Emissionsrating beruhen, das in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutert wird, d. h. in einem Bericht über eine Neuemission. Dieser Bericht muss u. a. eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten sowie aller sonstigen relevanten Einzelheiten einer Transaktion enthalten.
2.  
Neben den Erfordernissen des Absatzes 1 sind bei Asset-Backed Securities auch von den zugelassenen externen Ratingagenturen veröffentlichte regelmäßige Performance-Berichte erforderlich. Die Veröffentlichung dieser Berichte muss spätestens vier Wochen nach den Terminen für die Kuponzahlungen auf die Asset-Backed Securities erfolgen. Der Stichtag für diese Berichte ist der unmittelbar zurückliegende Kuponzahlungstermin; im Fall von Asset-Backed Securities, bei denen die Kuponzahlung monatlich erfolgt, muss der Performance-Bericht mindestens vierteljährlich veröffentlicht werden. Die Performance-Berichte umfassen mindestens die wichtigsten Transaktionsdaten, z. B. Zusammensetzung des Sicherheitenpools, Transaktionsbeteiligte und Kapitalstruktur sowie Performance-Angaben.

TITEL III

ZULASSUNGSKRITERIEN UND BONITÄTSANFORDERUNGEN FÜR NICHT MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN

KAPITEL 1

Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 1

Zulassungskriterien für Kreditforderungen

Artikel 89

Notenbankfähige Art der Sicherheit

1.  
Als notenbankfähige Art der Sicherheit gilt eine Kreditforderung, die eine Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber einem Geschäftspartner ist.
2.  
Arten von Kreditforderungen, deren ausstehender Betrag sich mit Zeitablauf reduziert, d. h. wenn nach einem im Voraus vereinbarten Zeitplan Kapital getilgt wird und Zinsen gezahlt werden, sowie in Anspruch genommene Kreditlinien, sind notenbankfähige Arten von Kreditforderungen.
3.  
Überziehungskredite, Akkreditive und offene Kreditlinien, z. B. nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen im Rahmen von revolvierenden Krediten, die die Inanspruchnahme eines Kredites ermöglichen, per se aber keine Kreditforderung darstellen, sind keine notenbankfähigen Arten von Kreditforderungen.
4.  
Der Anteil an einem Konsortialkredit ist eine notenbankfähige Art von Kreditforderung. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Anteil an einem Konsortialkredit“ eine Kreditforderung, die durch die Beteiligung eines Kreditgebers an einem Kredit begründet wird, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird.
5.  
Eine Kreditforderung, die nicht im Zusammenhang mit einer reinen Kreditverbindung genehmigt wird, kann eine notenbankfähige Art der Sicherheit darstellen. Eine Forderung als Bestandteil bestimmter Leasing- oder Factoringstrukturen kann eine notenbankfähige Art der Sicherheit sein, wenn sie eine Kreditforderung darstellt. Im Rahmen eines Factorings gekaufte Forderungen können nur eine notenbankfähige Art der Sicherheit sein, soweit sie tatsächlich Kreditforderungen im Gegensatz zu anderen Forderungen wie Kaufpreisforderungen darstellen.

▼M7

Artikel 90

▼M11

Kapitalbetrag, Verzinsung und weitere Elemente notenbankfähiger Kreditforderungen

▼M9

Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen ab dem Zeitpunkt ihrer Nutzung als Sicherheit bis zur endgültigen Tilgung oder Rücknahme folgenden Anforderungen genügen:

a) 

Sie lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist; ►M11  ————— ◄

▼M11

b) 

Sie haben eine Verzinsung, die wie folgt gestaltet ist:

i) 

abgezinst,

ii) 

festverzinst,

iii) 

variabel verzinst, d. h. geknüpft an einen Referenzzinssatz mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = Referenzzinssatz ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

— 
der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

▼M13

— 
ein Euro-Geldmarksatz, dessen Verwendung in der Union nach der Verordnung (EU) 2016/1011 gestattet ist, z. B. EURSTR (einschließlich EURSTR-Zinssätze mit Aufzinsung oder durchschnittliche tägliche EURSTR), Euribor oder vergleichbare Indizes;

▼M11

— 
ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA;
— 
die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet;
— 
f (Untergrenze) und c (Obergrenze), falls vorhanden, sind Werte, die entweder bei der Entstehung der Kreditforderung vordefiniert sind oder die sich über die Laufzeit der Kreditforderung ändern können; sie können auch nach der Entstehung der Kreditforderung vereinbart werden;
— 
x (Marge);

▼M11

ba) 

ihre Zinsstruktur (ob für eine fest verzinste oder variabel verzinste Kreditforderung) kann eine Marge enthalten, die entweder bei der Entstehung der Kreditforderung vordefiniert ist oder die sich über die Laufzeit der Kreditforderung ändern kann. Ändert sich die Marge, so erfolgt die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Zinsstruktur auf der Grundlage der Restlaufzeit der Kreditforderung; und

▼M11

c) 

ihre aktuelle Verzinsung führt nicht zu einem negativen Cashflow oder zu einer Reduzierung der Zahlung des Kapitalbetrags. Führt die Zinsstruktur in der laufenden Zinsperiode zu einem negativen zinsabhängigen Cashflow, so ist die Kreditforderung ab dem Zeitpunkt der Zinsanpassung nicht mehr notenbankfähig. Sie kann zu Beginn einer neuen Zinsperiode wieder notenbankfähig werden, wenn der auf den Schuldner anwendbare zinsabhängige Cashflow nicht länger negativ ist, sofern alle anderen Anforderungen erfüllt werden.

▼B

Artikel 91

Keine Nachrangigkeit

Aus Kreditforderungen dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die a) den Ansprüchen von Gläubigern anderer unbesicherter Verbindlichkeiten des Schuldners, einschließlich anderer Anteile oder Unteranteile desselben Konsortialkredits, und b) den Ansprüchen von Inhabern der Schuldtitel desselben Emittenten untergeordnet sind.

Artikel 92

Bonitätsanforderungen für Kreditforderungen

Die Bonität von Kreditforderungen wird anhand der Bonität des Schuldners oder Garanten beurteilt. Der betreffende Schuldner bzw. Garant muss den Bonitätsanforderungen des Eurosystems gemäß den für Kreditforderungen geltenden ECAF-Regeln in Teil 4 Titel III Kapitel 2 genügen.

▼M13

Artikel 93

Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 25 000  EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500 000  EUR.

▼B

Artikel 94

Währung von Kreditforderungen

Kreditforderungen müssen auf Euro lauten oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 95

Art des Schuldners bzw. Garanten

▼M13

1.  
Schuldner und Garanten notenbankfähiger Kreditforderungen sind nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen (ohne öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften), multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen. Diese Anforderung gilt nicht für den Garanten einer Kreditforderung, wenn die Garantie nicht verwendet wird, um in Bezug auf diese Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen.

▼B

2.  
Bei Kreditforderungen mit mehreren Schuldnern muss die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Schuldners für die vollständige Tilgung der gesamten Forderung vorgesehen sein.

Artikel 96

Sitz des Schuldners bzw. Garanten

1.  
Der Schuldner einer Kreditforderung muss in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, dessen Währung der Euro ist.

▼M13

2.  
Der Garant einer Kreditforderung muss ebenfalls in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, dessen Währung der Euro ist, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf diese Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen.

▼M2

3.  
Handelt es sich bei dem Schuldner bzw. Garanten um eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, finden die Regeln der Absätze 1 bzw. 2 keine Anwendung, sodass diese unabhängig von ihrem Sitzland zugelassen werden.

▼B

Artikel 97

Anwendbares Recht

Der Vertrag über die Kreditforderung und die Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und der die Kreditforderung als Sicherheit nutzenden Heimat-NZB müssen beide dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, dessen Währung der Euro ist. Außerdem dürfen höchstens zwei Rechtsordnungen gelten für

a) 

den Geschäftspartner,

b) 

den Gläubiger,

c) 

den Schuldner,

▼M13

d) 

den Garanten (nur soweit eine Garantie vorliegt und diese Garantie verwendet wird, um in Bezug auf die Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen),

▼B

e) 

den Vertrag für die Kreditforderung und

f) 

die Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und der die Kreditforderung als Sicherheit mobilisierenden Heimat-NZB.

▼M14

Artikel 98

Abwicklungsverfahren

Die Kreditforderungen sind gemäß den Verfahren des Eurosystems, die in den entsprechenden nationalen Umsetzungsakten der NZBen festgelegt sind und, soweit zutreffend, gemäß der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) abzuwickeln.

▼M2

Artikel 99

Zusätzliche rechtliche Anforderungen für Kreditforderungen

1.  

Um die Bestellung eines gültigen Sicherungsrechts an Kreditforderungen zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Kreditforderung bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwertet werden kann, müssen zusätzliche rechtliche Anforderungen erfüllt sein. Diese rechtlichen Anforderungen betreffen:

a) 

die Verifizierung der Existenz einer Kreditforderung,

b) 

die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der Kreditforderungen,

c) 

die uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten,

d) 

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Bestellung von Kreditforderungen als Sicherheit und bezüglich der Verwertung von Kreditforderungen,

e) 

das Fehlen von Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses oder der Vertraulichkeit.

2.  
Eine Darstellung dieser rechtlichen Anforderungen findet sich in den Artikeln 100 bis 105. Weitere Einzelheiten zu Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme sind der jeweiligen nationalen Dokumentation der NZBen zu entnehmen.

▼M13

Artikel 100

Prüfung der Verfahren und Systeme zur Einreichung von Kreditforderungen

1.  
Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen vor der ersten Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten durch den Geschäftspartner eine Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren und Systeme durch, die der Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet. Danach ist die Prüfung der Verfahren und Systeme mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Im Fall von wesentlichen Änderungen dieser Verfahren oder Systeme kann eine erneute Prüfung durchgeführt werden.
2.  
Stellen die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer fest, dass die vom Geschäftspartner verwendeten Verfahren und Systeme für die Bereitstellung von Informationen über Kreditforderungen beim Eurosystem nicht mehr angemessen sind, so ergreift die an der Prüfung beteiligte NZB die von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Nutzung von Kreditforderungen durch den Geschäftspartner, bis eine erneute Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren und Systeme durchgeführt wurde, die der Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet.

▼B

Artikel 101

Prüfung der Existenz einer Kreditforderung

1.  

Die NZBen müssen mindestens folgende Schritte unternehmen, um die Existenz einer als Sicherheit genutzten Kreditforderung zu verifizieren:

a) 

Sie holen mindestens einmal im Quartal eine schriftliche Bestätigung der Geschäftspartner ein, mit denen diese zusichern, dass

i) 

die Kreditforderung existiert (diese Zusicherung kann durch eine Gegenprüfung von Informationen aus zentralen Kreditregistern — sofern vorhanden — ersetzt werden);

ii) 

die Kreditforderung die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllt;

iii) 

die Kreditforderung nicht gleichzeitig oder zukünftig als Sicherheit zugunsten eines Dritten verwendet wird;

iv) 

der betreffenden NZB jedes Ereignis, das das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftspartner und der NZB wesentlich berührt, spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags mitgeteilt wird, insbesondere frühzeitige, Teil- oder Volltilgungen, Herabstufungen oder wesentliche Konditionenänderungen für die Kreditforderung.

▼M9

aa) 

Sie fordern alle Geschäftspartner auf, soweit einschlägig, in Bezug auf die ab Mai 2021 als Sicherheit genutzten Kreditforderungen relevante Kennungen der Kreditdatenstatistik (AnaCredit) vorzulegen (d. h. die Kennung der beobachteten Einheit (observed agent identifier), die Vertragskennung (contract identifier) und die Instrumentenkennung (instrument identifier)), wie diese im Rahmen der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) ( 22 ) vorzulegen sind;

▼B

b) 

Die NZBen, zuständigen zentralen Kreditregister, zuständigen Bankenaufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine stichprobenartige Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der von den Geschäftspartnern abgegebenen schriftlichen Bestätigungen entweder anhand physisch übergebener Papiere oder durch Besichtigungen vor Ort durch. Für jede einzelne Kreditforderung sind mindestens die Angaben über die Merkmale zu überprüfen, aus denen sich die Existenz und Notenbankfähigkeit von Kreditforderungen ergibt. Bei Geschäftspartnern mit ECAF-konformen internen Ratingverfahren werden zusätzliche Kontrollen der Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen durchgeführt, die die Prüfung der Ausfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der Schuldner von Kreditforderungen beinhalten, die als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden.

2.  
Zur Durchführung der unter Artikel 100 oder Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels angegebenen Prüfungen müssen die diese Prüfungen durchführenden NZBen, Aufsichtsbehörden, externen Rechnungsprüfer oder zentralen Kreditregister befugt sein, derartige Untersuchungen vorzunehmen, und zwar gegebenenfalls aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen.

Artikel 102

Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der Kreditforderungen

Die Vereinbarung über die Nutzung einer Kreditforderung als Sicherheit muss zwischen dem Geschäftspartner und der betreffenden NZB nach nationalem Recht wirksam sein. Der Geschäftspartner und/oder gegebenenfalls der Zessionar müssen alle Formvorschriften erfüllen, um die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung sicherzustellen und die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit zu ermöglichen.

Artikel 103

Uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten

1.  
Die Vereinbarung über die Nutzung einer Kreditforderung als Sicherheit muss gegenüber Dritten nach nationalem Recht wirksam sein. Der Geschäftspartner und/oder gegebenenfalls der Zessionar müssen alle Formvorschriften erfüllen, um die Rechtswirksamkeit der Nutzung sicherzustellen.
2.  

Hinsichtlich der Benachrichtigung des Schuldners gilt je nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Folgendes:

a) 

Ist die Benachrichtigung des Schuldners oder die öffentliche Registrierung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit eine Voraussetzung für die uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten und insbesondere für die Bewirkung der Vorrangigkeit des Sicherungsrechts der Heimat-NZB gegenüber anderen Gläubigern, ist diese Benachrichtigung oder Registrierung im Voraus oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit vorzunehmen.

b) 

Ist eine Benachrichtigung des Schuldners im Voraus oder eine öffentliche Registrierung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit nach Buchstabe a gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten nicht erforderlich, ist der Schuldner nachträglich zu benachrichtigen. Das heißt, der Schuldner ist je nach den nationalen Umsetzungsakten vom Geschäftspartner oder der Heimat-NZB unverzüglich nach Eintritt eines Ausfalls oder eines ähnlichen in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher bezeichneten Kreditereignisses darüber zu informieren, dass der Geschäftspartner der NZB die Kreditforderung als Sicherheit gestellt hat.

c) 

Die NZBen können beschließen, eine im Voraus oder zum Zeitpunkt der Nutzung vorzunehmende Benachrichtigung oder öffentliche Registrierung auch dann zu verlangen, wenn diese Formalitäten nach Buchstabe a nicht erforderlich sind.

d) 

Im Fall von Kreditforderungen, bei denen es sich um Inhaberpapiere handelt, kann die Heimat-NZB verlangen, dass die Inhaberpapiere vorab oder zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Nutzung als Sicherheit physisch an die NZB oder an einen Dritten geliefert werden. Bei Kreditforderungen, die Inhaberpapiere sind, ist eine Benachrichtigung gemäß den Buchstaben a und b nicht erforderlich.

3.  
Bei den obigen Bestimmungen handelt es sich um Mindestanforderungen. Die NZBen können beschließen, eine Benachrichtigung im Voraus oder eine Registrierung auch in anderen als den oben genannten Fällen — einschließlich im Fall von Inhaberpapieren — zu verlangen.

Artikel 104

Keine Beschränkungen bezüglich der Bestellung von Kreditforderungen als Sicherheit und bezüglich der Verwertung von Kreditforderungen

▼M13

1.  
Die Kreditforderungen müssen vollständig übertragbar sein und uneingeschränkt als Sicherheit zugunsten des Eurosystems verwendet werden können. Der Vertrag über die Kreditforderung, sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner oder, sofern eine Garantie in Bezug auf diese Kreditforderung vorliegt, die Garantie dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit enthalten, es sei denn, nach nationalem Recht können sich solche vertraglichen Beschränkungen nicht auf die Übertragbarkeit und die Nutzung der Kreditforderung auswirken oder lassen die Rechte des Eurosystems hinsichtlich der Nutzung der Sicherheiten unberührt.
2.  
Die Kreditforderungen müssen uneingeschränkt als Sicherheit zugunsten des Eurosystems verwertet werden können. Der Vertrag über die Kreditforderung, sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner oder, sofern eine Garantie in Bezug auf diese Kreditforderung vorliegt, die Garantie dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendeten Kreditforderung (einschließlich der Art, des Zeitpunkts oder sonstiger Voraussetzungen der Verwertung) enthalten.

▼B

3.  
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gelten Bestimmungen zur Beschränkung der Abtretung von Konsortialkreditanteilen an Banken, Finanzinstitute und Einrichtungen, die regelmäßig die Erstellung oder den Erwerb von Krediten, Wertpapieren oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder die Investition in solche Vermögenswerte betreiben oder bezwecken, nicht als Beschränkung hinsichtlich der Verwertung der Kreditforderung.

▼M13

3a.  
Die NZBen halten einen Mechanismus vor, um sicherzustellen, dass Aufrechnungsrisiken vermieden bzw. erheblich vermindert wurden, wenn sie Kreditforderungen als Sicherheit akzeptieren.

▼B

4.  
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt ein Fazilitätsvermittler für die Einziehung und Weiterleitung von Zahlungen und für die Verwaltung des Kredits nicht als Beschränkung hinsichtlich der Nutzung und der Verwertung eines Konsortialkreditanteils, sofern a) es sich bei dem Fazilitätsvermittler um ein in der Union ansässiges Kreditinstitut handelt und b) das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem betreffenden Mitglied des Konsortiums und dem Fazilitätsvermittler zusammen mit dem Konsortialkreditanteil oder als dessen Bestandteil übertragen werden kann.

Artikel 105

Keine Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses und der Vertraulichkeit

Der Geschäftspartner und der Schuldner müssen vertraglich vereinbart haben, dass der Schuldner seine vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt, dass der Geschäftspartner dem Eurosystem die Angaben zu der Kreditforderung und dem Schuldner offenlegt, die die Heimat-NZB verlangt, um sicherzustellen, dass ein gültiges Sicherungsrecht an der Kreditforderung bestellt wurde und diese bei Ausfall eines Geschäftspartners kurzfristig verwertet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die unbeschränkte Bereitstellung solcher Informationen gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten gewährleistet ist.

Abschnitt 2

Zulassungskriterien für Termineinlagen

Artikel 106

Zulassungskriterien für Termineinlagen

Von einem Geschäftspartner gehaltene Termineinlagen, die in Artikel 12 beschrieben sind, sind notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems.

Abschnitt 3

Zulassungskriterien für RMBDs

Artikel 107

Zulassungskriterien für RMBDs

1.  
Ein RMBD ist ein Solawechsel oder ein Wechsel, der über einen Pool grundpfandrechtlich besicherter Aktiva besichert aber nicht vollständig verbrieft ist. Es ist möglich, die in dem zugrunde liegenden Pool befindlichen Sicherheiten zu substituieren und es wird gewährleistet, dass die Heimat-NZB Vorrang vor anderen Gläubigern hat, sofern diese nicht aus politischen Gründen vorrangig zu behandeln sind.
2.  
RMBDs lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und haben eine Verzinsung, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann.
3.  
RMBDs erfüllen die in den ECAF-Bestimmungen für RMBDs genannten Bonitätsanforderungen des Eurosystems, die in Teil 4 Titel III Kapitel 2 festgelegt sind.
4.  
RMBDs werden von Kreditinstituten begeben, die Geschäftspartner sind und in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung der Euro ist.
5.  
RMBDs lauten auf Euro oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
6.  
Der Emittent von RMBDs bescheinigt mindestens auf monatlicher Basis, dass die Hypothekenkredite für Wohnimmobilien, die den Deckungspool bilden, die Zulassungskriterien erfüllen, die in den von der Heimat-NZB festgelegten Regelungen genannt sind und auf denen die Bonitätsbeurteilung beruht.
7.  
Die Verfahren zur Bestellung, Nutzung und Abwicklung von RMBDs richten sich nach den Verfahren des Eurosystems, die in den nationalen Umsetzungsakten der Heimat-NZB bestimmt sind.

▼M2

Abschnitt 4

Zulassungskriterien für DECCs

Artikel 107a

Notenbankfähige Art der Sicherheit

1.  
Als notenbankfähige Art der Sicherheit gelten Schuldtitel, die der Definition von DECCs in Artikel 2 Nummer 70a entsprechen.

▼M11

2.  
DECCs lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und haben eine Zinsstruktur, die den in Artikel 63 aufgeführten Kriterien entspricht. Der Deckungspool umfasst ausschließlich Kreditforderungen, für die ein eigenes EZB-DECC-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene (ECB DECC loan-level data reporting template) verfügbar ist.

▼M2

3.  
Die Schuldner der zugrunde liegenden Kreditforderungen müssen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, dessen Währung der Euro ist. Der Originator muss ein im Euro-Währungsgebiet niedergelassener Geschäftspartner des Eurosystems sein, und der Emittent muss die Kreditforderung vom Originator erworben haben.
4.  
Der DECC-Emittent muss eine Zweckgesellschaft sein, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist. Die Parteien der Transaktion, bei denen es sich nicht um den Emittenten, die Schuldner der zugrunde liegenden Kreditforderungen oder den Originator handelt, müssen im EWR niedergelassen sein.
5.  
DECCs lauten auf Euro oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
6.  
Bei einem positiven Beurteilungsergebnis genehmigt das Eurosystem die DECC-Struktur als für eine Sicherheit des Eurosystems geeignet.

▼M13

7.  
Auf die DECCs, den Originator, die Schuldner und etwaige Garanten der zugrunde liegenden Kreditforderungen, die Vereinbarungen über die zugrunde liegenden Kreditforderungen und die Vereinbarungen, durch die die unmittelbare oder mittelbare Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen vom Originator auf den Emittenten sichergestellt wird, findet das Recht des Sitzlandes des Emittenten Anwendung. Diese Anforderung gilt nur dann für die Garanten der zugrunde liegenden Kreditforderungen, wenn eine Garantie verwendet wird, um in Bezug auf die Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen nachzuweisen.

▼M2

8.  
Die DECCs müssen den in den Artikeln 66 und 67 festgelegten Anforderungen an den Emissionsort und die Abwicklungsverfahren genügen.

Artikel 107b

Nichtnachrangigkeit in Bezug auf DECCs

Aus den DECCs ergeben sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesen Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind.

Artikel 107c

Bonitätsanforderungen

DECCs erfüllen die in Teil 4 Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 genannten Bonitätsanforderungen des Eurosystems.

Artikel 107d

Erwerb der zugrunde liegenden Kreditforderungen durch den Emittenten

Der Pool der zugrunde liegenden Kreditforderungen muss durch den Emittenten vom Originator auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare „True Sale“-Transaktion oder einer solchen entsprechende Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und dessen Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators.

Artikel 107e

Für DECCs geltende Transparenzanforderungen

1.  
DECCs erfüllen Transparenzanforderungen auf Ebene der DECC-Struktur und auf Ebene der zugrunde liegenden einzelnen Kreditforderungen.
2.  
Auf Ebene der DECC-Struktur werden ausführliche Informationen über die wichtigsten Transaktionsdaten wie etwa die Benennung der Geschäftsparteien, eine Zusammenfassung der wichtigsten Strukturmerkmale der DECCs, eine zusammenfassende Beschreibung der Sicherheiten sowie die Bedingungen der DECCs öffentlich zugänglich gemacht. Das Eurosystem kann im Zuge seiner Beurteilung von allen Dritten, die es als beteiligt erachtet und zu denen insbesondere der Emittent und/oder der Originator gehören, jegliche Art von Transaktionsunterlagen und Rechtsgutachten anfordern, die es für erforderlich hält.

▼M7

3.  
Auf der Ebene der zugrunde liegenden einzelnen Kreditforderungen werden umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der zugrunde liegenden Kreditforderungen nach Maßgabe des in Anhang VIII festgelegten Verfahrens und der gleichen Prüfungen, die gemäß Anhang VIII für Cashflow generierende Vermögenswerte zur Besicherung von Asset-Backed Securities gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berichtsfrequenz, das anwendbare Daten-Meldeformular auf Einzelkreditebene und die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene bei einem Archiv für Daten auf Einzelkreditebene durch die betreffenden Parteien zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von DECCs ist die Homogenität aller ihnen zugrunde liegenden Kreditforderungen, d. h., dass diese im Rahmen eines einzigen EZB-DECC-Meldeformulars für Daten auf Einzelkreditebene (ECB DECC loan-level data template) gemeldet werden können. Aufgrund einer Beurteilung der betreffenden Daten kann das Eurosystem bestimmen, dass ein DECC die Homogenitätsvoraussetzung nicht erfüllt.

▼M2

4.  
Die Daten auf Einzelkreditebene sind mindestens monatlich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Stichtag zu melden. Der Stichtag, für den die Daten auf Einzelkreditebene zu melden sind, ist der letzte Kalendertag des Monats. Werden die Daten auf Einzelkreditebene nicht innerhalb eines Monats nach dem Stichtag gemeldet oder aktualisiert, verliert der DECC seine Notenbankfähigkeit.

▼M7

5.  

Die für Asset-Backed Securities geltenden Anforderungen an die Datenqualität gelten auch für DECCs, u. a. auch die spezifischen EZB-DECC-Datenmeldeformulare auf Einzelkreditebene. Die Daten auf Einzelkreditebene sind in den spezifischen EZB-DECC-Datenmeldeformularen auf Einzelkreditebene gemäß deren Veröffentlichung auf der Website der EZB einzureichen bei:

a) 

einem ESMA-Verbriefungsregister oder

b) 

einem vom Eurosystem benannten Archiv.

▼M7

5a.  
Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene zu DECCs bei ESMA-Verbriefungsregistern gemäß Absatz 5 Buchstabe a beginnt am Anfang des Kalendermonats, der unmittelbar auf das Datum des Ablaufs von drei Monaten seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen folgt.

Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene zu DECCs bei vom Eurosystem benannten Archiven gemäß Absatz 5 Buchstabe b ist bis zum Ende des Kalendermonats zulässig, in den das Datum fällt, an dem drei Jahre und drei Monate seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen vergangen sind.

Das Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen wird durch die EZB auf ihrer Website veröffentlicht.

▼M2

6.  
Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit berücksichtigt das Eurosystem Folgendes: a) jede Unterlassung obligatorischer Datenmeldungen und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.

Artikel 107f

Arten der zugrunde liegenden notenbankfähigen Kreditforderungen

1.  
Alle zugrunde liegenden Kreditforderungen müssen die in Teil 4 Titel III Kapitel 1 Abschnitt genannten Zulassungskriterien vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Modifikationen erfüllen.
2.  

Um die Bestellung eines gültigen Sicherungsrechts an den zugrunde liegenden Kreditforderungen zu gewährleisten, das dem Emittenten und den Inhabern der DECCs eine rasche Verwertung der Forderungen bei Ausfall des Originators ermöglicht, müssen die nachstehend in den Absätzen 3 bis 9 aufgeführten zusätzlichen rechtlichen Anforderungen erfüllt sein:

a) 

Verifizierung der Existenz der zugrunde liegenden Kreditforderungen,

b) 

Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,

c) 

uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten,

d) 

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,

e) 

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Verwertung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,

f) 

das Fehlen von Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses oder der Vertraulichkeit.

Weitere Einzelheiten zu Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme sind in der jeweiligen nationalen Dokumentation der NZBen anzugeben.

3.  
Die NZB des Landes, in dem der Originator niedergelassen ist, oder Aufsichtsbehörden oder externe Rechnungsprüfer führen eine einmalige Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren durch, die der Originator zur Vorlage von Informationen über die zugrunde liegenden Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet.
4.  

Die NZB des Landes, in dem der Originator niedergelassen ist, muss mindestens folgende Schritte unternehmen, um die Existenz einer zugrunde liegenden Kreditforderung zu verifizieren:

a) 

Sie holt mindestens einmal im Quartal eine schriftliche Bestätigung des Originators ein, mit der dieser zusichert, dass

i) 

die zugrunde liegenden Kreditforderungen existieren, wobei diese Zusicherung durch eine Gegenprüfung von Informationen aus zentralen Kreditregistern — sofern vorhanden — ersetzt werden kann;

ii) 

die zugrunde liegenden Kreditforderungen die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllen;

iii) 

die zugrunde liegenden Kreditforderungen nicht gleichzeitig als Sicherheit zugunsten eines Dritten und vom Originator nicht zukünftig als Sicherheit zugunsten des Eurosystems oder eines Dritten verwendet werden;

iv) 

der Originator der betreffenden NZB jedes Ereignis, das den Wert der zugrunde liegenden Kreditforderungen als Sicherheit wesentlich berührt, spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags mitteilt, insbesondere frühzeitige, Teil- oder Volltilgungen, Herabstufungen oder wesentliche Konditionenänderungen für die zugrunde liegenden Kreditforderungen.

b) 

Die NZB des Landes, in dem der Originator seinen Sitz hat, oder die zuständigen zentralen Kreditregister, zuständigen Bankenaufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine stichprobenartige Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der von den Originatoren abgegebenen schriftlichen Bestätigungen entweder anhand physisch übergebener Papiere oder durch Besichtigungen vor Ort durch. Für jede einzelne zugrunde liegende Kreditforderung sind mindestens die Angaben über die Merkmale zu überprüfen, aus denen sich die Existenz und Notenbankfähigkeit von zugrunde liegenden Kreditforderungen ergibt. Bei Originatoren mit ECAF-konformen internen Ratingverfahren werden zusätzliche Kontrollen der Bonitätsbeurteilung von zugrunde liegenden Kreditforderungen durchgeführt, die die Prüfung der Ausfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der Schuldner von den DECCs unterliegenden Kreditforderungen beinhalten, die als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden.

c) 

Zur Durchführung der unter Artikel 107f Absätze 3 und 4 Buchstaben a und b dieses Artikels angegebenen Prüfungen müssen die diese Prüfungen durchführende NZB des Landes, in dem der Originator seinen Sitz hat, die Aufsichtsbehörden, externen Rechnungsprüfer oder zentralen Kreditregister befugt sein, derartige Untersuchungen vorzunehmen, und zwar gegebenenfalls aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen.

5.  

Die Vereinbarung über die Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder über ihre Nutzung als Sicherheit durch Übertragung, Abtretung oder Verpfändung muss zwischen dem Emittenten und dem Originator bzw. Übertragungsempfänger/Zessionar/Pfandnehmer nach nationalem Recht wirksam sein. Der Originator und/oder gegebenenfalls der Übertragungsempfänger müssen alle Formvorschriften erfüllen, um die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und die wirksame mittelbare oder unmittelbare Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen als Sicherheit zu gewährleisten. Hinsichtlich der Benachrichtigung des Schuldners gilt je nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Folgendes:

a) 

Unter Umständen kann eine Benachrichtigung des Schuldners oder eine öffentliche Registrierung erforderlich sein i) der (unmittelbaren oder mittelbaren) Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder ii) der Nutzung der DECCs durch die Geschäftspartner als Sicherheit bei der Heimat-NZB, um die uneingeschränkte Wirkung der Übertragung oder Nutzung gegenüber Dritten zu gewährleisten, und insbesondere iii) um die Vorrangigkeit des Sicherungsrechts des Emittenten (bezüglich der zugrunde liegenden Kreditforderungen) und/oder des Sicherungsrechts der Heimat-NZB (bezüglich der DECCs als Sicherheiten) gegenüber anderen Gläubigern zu gewährleisten. In solchen Fällen ist die Benachrichtigung bzw. Registrierung vorzunehmen i) im Voraus oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen (unmittelbaren oder mittelbaren) Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder ii) zum Zeitpunkt der Nutzung der DECCs durch die Geschäftspartner als Sicherheit bei der Heimat-NZB.

b) 

Ist eine Benachrichtigung des Schuldners im Voraus oder eine öffentliche Registrierung nach Buchstabe a gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten nicht erforderlich, ist der Schuldner nachträglich zu benachrichtigen. Das heißt, der Schuldner ist je nach den nationalen Umsetzungsakten unverzüglich nach Eintritt eines Ausfalls oder eines ähnlichen in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher bezeichneten Kreditereignisses über die Übertragung oder Nutzung der zugrunde liegenden Kreditforderungen zu informieren.

c) 

Bei den Vorschriften nach den Buchstaben a und b handelt es sich um Mindestanforderungen. Das Eurosystem kann beschließen, eine Benachrichtigung im Voraus oder eine Registrierung auch in anderen als den oben genannten Fällen — einschließlich im Fall von Inhaberpapieren — zu verlangen.

6.  
Die zugrunde liegenden Kreditforderungen müssen vollständig übertragbar sein und uneingeschränkt an den Emittenten übertragen werden können. Der Vertrag über die zugrunde liegenden Kreditforderungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Originator und dem Schuldner dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Sicherheiten enthalten. Der Vertrag über die zugrunde liegenden Kreditforderungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Originator und dem Schuldner dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der zugrunde liegenden Kreditforderungen (einschließlich der Art, des Zeitpunkts oder sonstiger Voraussetzungen der Verwertung) enthalten, sodass das Eurosystem die Sicherheiten für die DECCs verwerten kann.
7.  
Unbeschadet des Absatzes 6 gelten Bestimmungen zur Beschränkung der Abtretung von Konsortialkreditanteilen an Banken, Finanzinstitute und Einrichtungen, die regelmäßig die Erstellung oder den Erwerb von Krediten, Wertpapieren oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder die Investition in solche Vermögenswerte betreiben oder bezwecken, nicht als Beschränkung hinsichtlich der Verwertung der zugrunde liegenden Kreditforderungen.
8.  

Unbeschadet der Absätze 6 und 7 gilt ein Fazilitätsvermittler für die Einziehung und Weiterleitung von Zahlungen und für die Verwaltung des Kredits nicht als Beschränkung hinsichtlich der Nutzung und der Verwertung eines Konsortialkreditanteils, sofern

a) 

es sich bei dem Fazilitätsvermittler um ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Kreditinstitut handelt und

b) 

das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem betreffenden Mitglied des Konsortiums und dem Fazilitätsvermittler zusammen mit dem Konsortialkreditanteil oder als dessen Bestandteil übertragen werden kann.

9.  
Der Originator und der Schuldner müssen vertraglich vereinbart haben, dass der Schuldner seine vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt, dass der Originator, der Emittent und jeder die DECCs nutzende Geschäftspartner dem Eurosystem die Angaben zu der zugrunde liegenden Kreditforderung und dem Schuldner offenlegen, die die betreffende NZB verlangt, um sicherzustellen, dass ein gültiges Sicherungsrecht an den zugrunde liegenden Kreditforderungen bestellt wurde und diese bei Ausfall des Originators/Emittenten kurzfristig verwertet werden können.

▼B

KAPITEL 2

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht marktfähige Sicherheiten

Artikel 108

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht markfähige Sicherheiten

Die folgenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems sind Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von nicht marktfähigen Sicherheiten.

a) 

In Bezug auf Kreditforderungen wird die Bonität der Kreditforderungen auf der Grundlage der Bonität des Schuldners oder des Garanten beurteilt, die mindestens der Bonitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingscala des Eurosystems zu entsprechen hat.

b) 

In Bezug auf RMBDs hat die Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 2 der harmonisierten Ratingscala des Eurosystems zu entsprechen.

Abschnitt 1

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Kreditforderungen

Artikel 109

Allgemeine Vorschriften für die Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen

▼M14

1.  
Das Eurosystem beurteilt die Bonität von Kreditforderungen auf der Grundlage der Bonität der Schuldner oder der Garanten, welche von den Bonitätsbeurteilungssystemen oder Bonitätsbeurteilungsquellen im Sinne von Artikel 110 geliefert wird.

▼B

2.  
Die Geschäftspartner informieren im Laufe des nächsten Geschäftstages die betreffende NZB über jedes Kreditereignis, von dem sie Kenntnis erlangen, einschließlich einer verspäteten Begleichung von als Sicherheit genutzten Kreditforderungen durch die Schuldner; falls die Geschäftspartner von der betreffenden NZB dazu aufgefordert werden, nehmen diese die Sicherheiten zurück oder ersetzen sie.

▼M14

3.  
Die Geschäftspartner sind dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass sie für die Schuldner oder Garanten von als Sicherheiten genutzten Kreditforderungen die aktuellsten Bonitätsbeurteilungen ihrer Bonitätsbeurteilungssysteme oder Bonitätsbeurteilungsquellen im Sinne von Artikel 110 verwenden.

▼B

Artikel 110

▼M14

Bestimmung des Bonitätsbeurteilungssystems oder der Bonitätsbeurteilungsquelle

▼M14

-1.  
Die internen Bonitätsbeurteilungssysteme (in-house credit assessment systems — ICASs) der NZBen, die vom Eurosystem gemäß den in Teil 4 Titel V festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien zugelassen sind, werden als primäre Bonitätsbeurteilungsquelle für die Beurteilung der Bonität von Schuldnern und Garanten von Kreditforderungen, die als Sicherheit genutzt werden, verwendet, sofern eine Bonitätsbeurteilung eines zugelassenen ICAS der Heimat-NZB oder einer anderen NZB vorliegt.

▼M14

1.  
Geschäftspartner, die Kreditforderungen als Sicherheiten nutzen, können unter den anderen Bonitätsbeurteilungsquellen, die im Einklang mit den in Teil 4 Titel V festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien vom Eurosystem zugelassen sind, ein zusätzliches Bonitätsbeurteilungssystem oder eine zusätzliche Bonitätsbeurteilungsquelle auswählen. Das Bonitätsbeurteilungssystem oder die Bonitätsbeurteilungsquelle, das bzw. die gemäß diesem Absatz ausgewählt wurde, wird als sekundäres Bonitätsbeurteilungssystem oder sekundäre Bonitätsbeurteilungsquelle des Geschäftspartners bezeichnet. Das sekundäre Bonitätsbeurteilungssystem oder die sekundäre Bonitätsbeurteilungsquelle darf nur verwendet werden, wenn keine Bonitätsbeurteilung des betreffenden Schuldners bzw. Garanten durch einen zugelassenen ICAS einer NZB vorliegt.
2.  
Die Heimat-NZB kann ihren Geschäftspartnern nach Einreichung eines begründeten Antrags bei der Heimat-NZB, der aus geschäftlicher Sicht sachlich begründet und auf die unzureichende Abdeckung durch die primären Bonitätsbeurteilungsquellen oder Bonitätsbeurteilungssysteme und die sekundären Bonitätsbeurteilungsquellen oder Bonitätsbeurteilungssysteme gestützt ist, gestatten, mehr als zwei Bonitätsbeurteilungssysteme oder mehr als zwei Bonitätsbeurteilungsquellen zu verwenden.
3.  
Wenn es einem Geschäftspartner gemäß Absatz 2 gestattet wurde, mehr als zwei Bonitätsbeurteilungssysteme oder mehr als zwei Bonitätsbeurteilungsquellen zu verwenden, sollte das sekundäre Bonitätsbeurteilungssystem oder die sekundäre Bonitätsbeurteilungsquelle des Geschäftspartners unter den Bonitätsbeurteilungssystemen oder Bonitätsbeurteilungsquellen des Geschäftspartners, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zusätzlich zur primären Bonitätsbeurteilungsquelle ausgewählt wurden, dasjenige bzw. diejenige sein, das bzw. die die Bonitätsbeurteilung für den Großteil der Schuldner der Kreditforderungen liefert, die als Sicherheiten genutzt werden. Liegen Bonitätsbeurteilungen aus mehreren für den Geschäftspartner zugelassenen Bonitätsbeurteilungssystemen oder Bonitätsbeurteilungsquellen vor, so sind die Bonitätsbeurteilungen, die zur Bestimmung der Zulassung des Schuldners bzw. Garanten verwendet wurden, und die Bewertungsabschläge für die betreffende Kreditforderung gemäß den Absätzen 1 bis 3: a) die primäre Bonitätsbeurteilungsquelle oder, falls nicht vorhanden, b) das sekundäre Bonitätsbeurteilungssystem oder die sekundäre Bonitätsbeurteilungsquelle, sofern vom Geschäftspartner gewählt, oder, falls nicht vorhanden, c) die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Bonitätsbeurteilungssysteme oder Bonitätsbeurteilungsquellen, sofern vom Geschäftspartner gewählt.

▼B

4.  
Geschäftspartner verwenden das gewählte Bonitätsbeurteilungssystem oder die gewählte Quelle mindestens für einen Zeitraum von 12 Monaten.
5.  
Nach Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums können Geschäftspartner beantragen, das gewählte Bonitätsbeurteilungssystem oder die gewählte Quelle zu wechseln, indem sie einen ausdrücklichen und begründeten Antrag an die Heimat-NZB richten.

▼M14

6.  
Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn das IRB-Verfahren eines Geschäftspartners sich in der Einführungsphase befindet oder der Geschäftspartner damit beginnt, Kreditforderungen als Sicherheiten zu verwenden, kann eine Heimat-NZB einen Geschäftspartner nach Einreichung eines begründeten Antrags ausnahmsweise von der in Absatz 4 genannten Anforderung eines 12-monatigen Mindestzeitraums befreien und dem Geschäftspartner gestatten, sein gewähltes Bonitätsbeurteilungssystem oder seine gewählte Bonitätsbeurteilungsquelle innerhalb dieses Zeitraums zu wechseln.
7.  
Hat der Geschäftspartner eine ECAI als Bonitätsbeurteilungsquelle gewählt, kann ein ECAI-Schuldnerrating oder ein ECAI-Garantenrating verwendet werden. Sind für dieselbe Kreditforderung mehrere ECAI-Schuldnerratings und/oder mehrere ECAI-Garantenratings verfügbar, wird im Einklang mit den Absätzen 1 bis 3 die beste („First-Best“) verfügbare ECAI-Bonitätsbeurteilung unter allen zugelassenen ECAIs verwendet.

▼B

Artikel 111

Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen gegen Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder gegen nichtfinanzielle Unternehmen als Schuldner oder Garanten

1.  

Das Eurosystem prüft die Bonität von Kreditforderungen gegen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die als Schuldner oder als Garanten auftreten, gemäß den folgenden Bestimmungen, die in der folgenden Reihenfolge angewendet werden.

▼M14

a) 

Existiert eine Bonitätsbeurteilung der gemäß Artikel 110 bestimmten Systeme oder Quellen, verwendet das Eurosystem diese, um festzustellen, ob die als Schuldner oder als Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors die Anforderungen des Eurosystems an die Bonität von nicht marktfähigen Sicherheiten erfüllt, die in Artikel 108 festgelegt sind.

▼B

b) 

Existiert eine solche unter Buchstabe a genannte Bonitätsbeurteilung nicht, verwendet das Eurosystem für eine als Schuldner oder Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors die ECAI-Bonitätsbeurteilung eines zugelassenen ECAI-Systems.

c) 

Ist eine Bonitätsbeurteilung nach Buchstabe a oder Buchstabe b nicht verfügbar, kommt für die jeweilige als Schuldner oder Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors das in Artikel 87 festgelegte Verfahren für marktfähige Sicherheiten zur Anwendung.

▼M14

2.  
Das Eurosystem prüft die Bonität von Kreditforderungen gegen nichtfinanzielle Unternehmen als Schuldner oder Garanten wie folgt: Die Bonitätsbeurteilung der gemäß Artikel 110 bestimmten Bonitätsbeurteilungssysteme oder Bonitätsbeurteilungsquellen erfüllt die in Artikel 108 festgelegten Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht marktfähige Sicherheiten.

▼B

Abschnitt 2

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für RMBDs

Artikel 112

Aufstellung der Bonitätsanforderungen des Eurosystems für RMBDs

Zum Zwecke der Einhaltung der in Artikel 108 festgelegten Bonitätsanforderungen prüft die Heimat-NZB die Bonität von RMBDs auf der Grundlage eines auf das jeweilige Rechtssystem zugeschnittenen Rahmenwerks für die Bonitätsbeurteilung, das in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten festgelegt ist.

▼M2

Abschnitt 3

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für DECCs

Artikel 112a

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für DECCs

▼M14

1.  
Es wird keine Beurteilung der DECCs anhand einer der Bonitätsbeurteilungsquellen verlangt, die im Einklang mit den in Teil 4 Titel V festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien vom Eurosystem zugelassen sind.
2.  
Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool der DECCs bedarf einer Bonitätsbeurteilung anhand einer der Bonitätsbeurteilungsquellen, die im Einklang mit den in Teil 4 Titel V festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien vom Eurosystem zugelassen sind. Darüber hinaus muss es sich bei dem verwendeten Bonitätsbeurteilungssystem bzw. der verwendeten Bonitätsbeurteilungsquelle um dasselbe System bzw. dieselbe Quelle handeln, das bzw. die gemäß Artikel 110 vom Originator ausgewählt wurde. Es gelten die in Abschnitt 1 aufgeführten Vorschriften über die Bonitätsanforderungen des Eurosystems für die zugrunde liegenden Kreditforderungen.

▼M2

3.  
Die Bonität der einzelnen zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool der DECCs wird auf der Grundlage der Bonität des Schuldners oder des Garanten beurteilt, die mindestens der Bonitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems zu entsprechen hat.

▼B

TITEL IV

GARANTIEN FÜR MARKTFÄHIGE UND NICHT MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN

Artikel 113

Einschlägige Anforderungen an Garantien

1.  
Die Bonitätsanforderungen des Eurosystems können anhand von Bonitätsbeurteilungen sichergestellt werden, die für Garanten bei marktfähigen Sicherheiten nach den Artikeln 82 bis 84 und bei Kreditforderungen nach Artikel 108 vorgelegt werden.

▼M13

2.  
Für Garantien von Garanten, die für den Nachweis der Erfüllung der Bonitätsanforderungen des Eurosystems verwendet werden, gelten die Bestimmungen dieses Titels.

▼B

3.  
Für die Zwecke von Absatz 1 wird der betreffende Garant eigenständig anhand seiner Bonitätsbeurteilung beurteilt; er muss den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen.

Artikel 114

Merkmale der Garantie

1.  
Im Einklang mit den Garantiekonditionen garantiert der Garant unbedingt und unwiderruflich auf erstes Anfordern die Erfüllung der Verpflichtungen des Emittenten oder des Schuldners zur Zahlung von Kapitalbetrag, Zinsen und allen sonstigen Beträgen, die den Inhabern oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der marktfähigen Sicherheit oder der Kreditforderung zustehen, bis zur vollständigen Erfüllung der Ansprüche aus der marktfähigen Sicherheit oder der Kreditforderung. Eine Garantie muss sich nicht speziell auf die marktfähige Sicherheit oder die Kreditforderung beziehen, sondern kann auch generell für alle Verpflichtungen des Emittenten oder des Schuldners gelten, vorausgesetzt, dass die Garantie auch die betreffende marktfähige Sicherheit bzw. Kreditforderung abdeckt.
2.  
Die Garantie muss auf erstes Anfordern unabhängig von der garantierten marktfähigen Sicherheit oder der garantierten Kreditforderung zahlbar sein. Garantien von öffentlichen Stellen mit dem Recht, Steuern zu erheben, müssen entweder auf erstes Anfordern zahlbar sein oder in sonstiger Weise eine unverzügliche und pünktliche Zahlung nach einem Ausfall gewährleisten.
3.  
Die Garantie muss rechtsgültig sowie dem Garanten gegenüber verbindlich und durchsetzbar sein.
4.  
Die Garantie muss dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen.

▼M7

5.  
Handelt es sich bei dem Garanten nicht um eine öffentliche Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, muss der betreffenden NZB vor der Zulassung der mit der Garantie unterlegten marktfähigen Sicherheit bzw. Kreditforderung ein für das Eurosystem nach Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie vorgelegt werden. Das Rechtsgutachten ist durch Personen zu erstellen, die vom Geschäftspartner, Emittenten/Schuldner und Garanten unabhängig und nach dem jeweils anwendbaren Recht juristisch für die Erstellung eines solchen Gutachtens qualifiziert sind, zum Beispiel in einer Anwaltskanzlei praktizierende oder bei einem anerkannten akademischen Institut oder einer öffentlichen Stelle tätige Rechtsanwälte. Das Rechtsgutachten muss auch ausweisen, dass es sich nicht um eine persönliche Garantie handelt, und ist nur vom Inhaber der marktfähigen Sicherheit oder vom ursprünglichen Gläubiger der Kreditforderung durchsetzbar. Wenn der Garant in einem anderen Land niedergelassen ist als demjenigen, dessen Recht die Garantie unterliegt, muss das Rechtsgutachten auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht des Sitzlandes des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist. Bei marktfähigen Sicherheiten hat der Geschäftspartner das Rechtsgutachten derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, die die betreffende mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten meldet. Bei Kreditforderungen hat der Geschäftspartner, der die Kreditforderung als Sicherheit nutzen will, das Rechtsgutachten der NZB des Landes, dessen Recht die Kreditforderung unterliegt, zur Prüfung vorzulegen. Die Durchsetzbarkeit bleibt von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen so weit unberührt, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.

▼B

Artikel 115

Keine Nachrangigkeit der Garantenverpflichtungen

Die Verpflichtungen des Garanten aus der Garantie müssen mindestens gleichrangig (pari passu) mit allen anderen unbesicherten Verpflichtungen des Garanten und mindestens anteilig (pro rata) gelten.

Artikel 116

Bonitätsanforderungen für Garanten

Der Garant muss den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, die nach Maßgabe der ECAF-Regeln für Garanten marktfähiger Sicherheiten in den Artikeln 82 bis 84 und für Garanten von Kreditforderungen nach den Regeln des Artikels 108 festgelegt sind.

Artikel 117

Art des Garanten

Bei dem Garanten muss es sich handeln

a) 

im Fall von marktfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 69 um eine Zentralbank eines Mitgliedstaats, eine öffentliche Stelle, eine Institution mit öffentlichem Förderauftrag, ein Kreditinstitut, eine finanzielle Kapitalgesellschaft, die kein Kreditinstitut ist, eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft, eine multilaterale Entwicklungsbank oder eine internationale Organisation oder

b) 

im Fall von Kreditforderungen gemäß Artikel 95 um eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft, eine öffentliche Stelle, eine multilaterale Entwicklungsbank oder eine internationale Organisation.

Artikel 118

Sitz des Garanten

1.  

Der Garant muss seinen Sitz haben

▼M13

a) 

im Fall von marktfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 70 im EWR, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf diese marktfähige Sicherheit die Erfüllung der Bonitätsforderungen für einen bestimmten Schuldtitel nachzuweisen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten das für den Garanten vergebene Rating ein ECAI-Garantenrating zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt;

▼M14 —————

▼M13

c) 

im Fall von Kreditforderungen gemäß Artikel 96 in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf diese Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen. Die Möglichkeit, in Bezug auf diese Kreditforderung zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für Kreditforderungen eine Bonitätsbeurteilung des Garanten zu verwenden, ist in Artikel 108 geregelt.

▼B

2.  
Unbeschadet des Absatzes 1 sind gemäß den Artikeln 70 und 96 multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen unabhängig von ihrem Sitzland als Garanten zugelassen.

TITEL V

RAHMENWERK FÜR BONITÄTSBEURTEILUNGEN VON NOTENBANKFÄHIGEN SICHERHEITEN IM EUROSYSTEM

Artikel 119

Zulässige Quellen und Systeme für die Bonitätsbeurteilung

▼M7

1.  

Die Bonitätsbeurteilungsinformationen, auf die sich das Eurosystem zur Beurteilung der Zulassung von Vermögenswerten als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems stützt, müssen von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der nachstehenden drei Quellen stammen:

a) 

externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs);

b) 

interne Bonitätsanalyseverfahren (in-house credit assessment systems — ICASs) der NZBen;

c) 

interne Ratingverfahren (IRB-Verfahren) der Geschäftspartner.

2.  
Jede in Absatz 1 genannte Bonitätsbeurteilungsquelle kann eine Reihe von Bonitätsbeurteilungssystemen umfassen. Die Bonitätsbeurteilungssysteme müssen die in diesem Titel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen. Ein Verzeichnis der zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme, d. h., das Verzeichnis der zugelassenen externen Ratingagenturen und internen Bonitätsanalyseverfahren findet sich auf der Website der EZB.

▼B

3.  
Alle zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme unterliegen dem in Artikel 126 festgelegten Leistungsüberwachungsverfahren innerhalb des ECAF.
4.  
Durch die Veröffentlichung von Informationen über die zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme im Hinblick auf seine eigenen Kreditgeschäfte übernimmt das Eurosystem keinerlei Haftung für seine Bewertung der zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme.
5.  
Verstößt ein Bonitätsbeurteilungssystem gegen die Regelungen und Verfahren des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem, kann es von diesem Rahmenwerk ausgeschlossen werden.

Artikel 120

Allgemeine Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen als Bonitätsbeurteilungssysteme

▼M4

1.  

Innerhalb des ECAF gelten folgende allgemeine Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (ECAIs):

a) 

ECAIs müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein.

b) 

ECAIs müssen operationale Kriterien erfüllen und entsprechende Abdeckungsgrade aufweisen, um die effiziente Umsetzung des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zu gewährleisten. Die Verwendung ihrer Bonitätsbeurteilungen hängt insbesondere davon ab, ob dem Eurosystem Informationen über diese Beurteilungen, Angaben zum Vergleich und zur Eingliederung der Beurteilungen in die Bonitätsstufen des Eurosystems sowie Informationen für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens nach Artikel 126 vorliegen.

▼M9

2.  
Im Anschluss an das in Anhang IXc beschriebene Antragsverfahren behält sich das Eurosystem das Recht vor, zu entscheiden, ob ein ECAF-Zulassungsverfahren auf Anfrage einer Ratingagentur zu eröffnen ist. Bei seiner Entscheidung hat das Eurosystem unter anderem zu berücksichtigen, ob die Ratingagentur entsprechende Abdeckungsgrade für die effiziente Umsetzung des ECAF im Einklang mit den Anforderungen von Anhang IXa aufweist.
2a.  
Nach Einleitung eines ECAF-Zulassungsverfahrens untersucht das Eurosystem sämtliche zusätzliche als relevant erachtete Informationen, um die effiziente Umsetzung des ECAF sicherzustellen, einschließlich der Fähigkeit der ECAIs, i) Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungüberwachungsverfahrens im Einklang mit den Vorgaben in Anhang IX und den spezifischen Kriterien in Anhang IXb (soweit maßgeblich) zu erfüllen und ii) die in Anhang IXc festgelegten Zulassungskriterien einzuhalten. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, über die Zulassung einer ECAI für ECAF-Zwecke auf der Grundlage der vorgelegten Informationen und seiner eigenen sorgfältigen Prüfung und Beurteilung zu entscheiden.

▼B

3.  
Zusammen mit den Daten für die ECAF-Leistungsüberwachung nach Artikel 126 übermittelt die ECAI auch eine von ihrem Vorstandsvorsitzenden oder einem bei ihr für die Prüfung oder Compliance zuständigen Bevollmächtigten unterzeichnete Bescheinigung, mit der die Richtigkeit und Gültigkeit der vorgelegten Leistungsüberwachungsangaben bestätigt wird.

▼M13

4.  
ECAIs müssen in Bezug auf die Einbeziehung von Klimarisiken in ihre Methoden und Ratings transparent sein, wenn ein solches Klimarisiko eine Ursache für Kreditrisiken sein kann. Sie unterrichten die EZB regelmäßig über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.

▼B

Artikel 121

Allgemeine Zulassungskriterien und operationale Verfahren für die internen Bonitätsbeurteilungssysteme der NZBen

1.  
Die NZBen können beschließen, ihr eigenes internes Bonitätsbeurteilungssystem zum Zweck der Bonitätsbeurteilung zu verwenden. Eine NZB, die beschließt, ihr eigenes internes Bonitätsbeurteilungssystem zu verwenden, unterliegt einem Validierungsverfahren des Eurosystems.
2.  
Eine Bonitätsbeurteilung im Rahmen eines internen Bonitätsbeurteilungssystems kann vorab oder auf ausdrücklichen Antrag des Geschäftspartners bei Einreichung einer Sicherheit an die das ICAS verwendende NZB (die „das ICAS betreibende NZB“) durchgeführt werden.
3.  
In Bezug auf Absatz 2 unterrichtet bei Einreichung einer Sicherheit an die das ICAS betreibende NZB in Bezug auf welche die Zulassung eines Schuldners oder Garanten beurteilt wird die das ICAS betreibende NZB den Geschäftspartner entweder über dessen Zulassung oder über die für die Bonitätsbeurteilung erforderliche Frist. Ist das interne Bonitätsbeurteilungssystem in seinem Umfang beschränkt und erfasst es nur bestimmte Arten von Schuldnern oder Garanten oder kann die das System betreibende NZB die für ihre Bonitätsbeurteilung notwendigen Informationen und Daten nicht entgegennehmen, unterrichtet sie den Geschäftspartner unverzüglich hierüber. In beiden Fällen ist der betreffende Schuldner oder Garant nur zulässig, wenn die Sicherheiten den Bonitätsanforderungen einer anderen Quelle oder eines anderen Systems für die Bonitätsbeurteilung genügen, die bzw. das dem Geschäftspartner gemäß Artikel 110 gestattet ist, zu verwenden. Verlieren eingereichte Sicherheiten ihre Notenbankfähigkeit, weil sich die Bonität des Schuldners oder des Garanten verschlechtert, wird die Sicherheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückgezogen. Da weder ein Vertragsverhältnis zwischen den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und der das ICAS betreibenden NZB noch eine Verpflichtung dieser Kapitalgesellschaften zur Bereitstellung nicht öffentlicher Informationen an die das ICAS betreibende NZB besteht, werden Informationen auf freiwilliger Basis geliefert.
4.  
In Ländern, in denen RMBDs als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden können, führt die Heimat-NZB im Einklang mit dem ECAF einen Bonitätsbeurteilungsrahmen für Sicherheiten dieser Art ein. Diese Rahmen unterliegen einem Validierungsverfahren des Eurosystems und einem jährlichen Leistungsüberwachungsverfahren nach Artikel 126.

Artikel 122

Allgemeine Zulassungskriterien für interne Ratingverfahren

▼M13

1.  
Zur Erlangung einer Genehmigung im ECAF zur Verwendung eines internen Ratingverfahrens (IRB-Verfahren) stellt der Geschäftspartner einen entsprechenden Antrag bei der Heimat-NZB. Ein IRB-Verfahren darf im ECAF nur genehmigt werden, wenn der Geschäftspartner gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde berechtigt ist, es zu Eigenkapitalzwecken zu verwenden. Wenn ein IRB-Verfahren auf diese Weise zugelassen wurde, die Zulassung jedoch anschließend entzogen wird, wird die Genehmigung im ECAF zum gleichen Zeitpunkt entzogen.

▼B

2.  
Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt für alle Geschäftspartner, die ein IRB-Verfahren verwenden wollen, unabhängig von ihrer Stellung, d. h. Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Niederlassung, und unabhängig davon, ob die Genehmigung des IRB-Verfahrens durch eine zuständige Behörde im gleichen Land für eine Muttergesellschaft und gegebenenfalls für Tochtergesellschaften oder durch eine zuständige Behörde im Heimatland der Muttergesellschaft für Niederlassungen und gegebenenfalls für Tochtergesellschaften erfolgt.
3.  

Der Antrag eines Geschäftspartners nach Absatz 1 enthält folgende Angaben und Unterlagen, die erforderlichenfalls in die Arbeitssprache der Heimat-NZB zu übersetzen sind:

a) 

eine Kopie des Beschlusses der zuständigen Behörde, die den Geschäftspartner berechtigt, sein IRB-Verfahren zu Eigenkapitalzwecken auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis zu verwenden, sowie alle bankspezifischen Bedingungen für einen solchen Einsatz;

▼M4

b) 

eine aktuelle Beurteilung der zuständigen Behörde, die alle derzeit verfügbaren Informationen zu sämtlichen die Verwendung des internen Ratingverfahrens für Sicherungszwecke beeinträchtigenden Problemen und sämtliche Probleme mit den für das ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren zusammenhängenden Daten widerspiegelt;

▼B

c) 

Angaben über sämtliche Änderungen im IRB-Verfahren des Geschäftspartners, die von der zuständigen Behörde empfohlen oder verlangt wurden, sowie die Frist für die Umsetzung dieser Änderungen;

▼M13

d) 

Angaben darüber, nach welchem Verfahren den Schuldnern Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden, sowie Angaben zu den Ratingstufen und den damit verbundenen Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten, die bei der Festlegung der zulässigen Ratingstufen verwendet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 3, die vom IRB-Verfahren des Geschäftspartners gemeldet wird, ist die „endgültige“ Ausfallwahrscheinlichkeit, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet wird, einschließlich aufsichtsrechtlicher Floors, Aufschlägen, angemessener Anpassungen, Sicherheitsspannen, Abänderungen (overrides) und der Einordnung in Masterskalen;

▼B

e) 

eine Kopie der aktuellsten Angaben zur Säule 3 (Marktdisziplin), die der Geschäftspartner regelmäßig im Einklang mit den Anforderungen zur Marktdisziplin gemäß der Basel-III-Rahmenvereinbarung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichen muss;

f) 

Namen und Anschrift der zuständigen Behörde und des externen Rechnungsprüfers;

g) 

Angaben über Ausfallquoten in den einzelnen Ratingstufen, die im IRB-Verfahren des Geschäftspartners in den vergangenen fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung beobachtet wurden. Hat die zuständige Behörde in diesen Kalenderjahren die Verwendung des IRB-Verfahrens zu Eigenkapitalzwecken genehmigt, erstrecken sich die Angaben auf den Zeitraum seit Genehmigung des IRB-Verfahrens zu Eigenkapitalzwecken. Die Vorschriften des Artikels 126 über die Leistungsüberwachung gelten für die zurückliegenden Jahresdaten über die beobachteten Ausfallquoten und für etwaige zusätzliche Angaben in dem Umfang, als habe das IRB-Verfahren während dieses gesamten Zeitraums diesen Vorschriften unterlegen;

h) 

zur Leistungsüberwachung erforderliche in Artikel 126 genannte Angaben, wie sie von bereits ECAF-konformen IRB-Verfahren für das laufende Kalenderjahr bei Antragstellung verlangt werden.

4.  
Ein Geschäftspartner braucht die in Buchstaben a bis c genannten Angaben nicht vorzulegen, wenn die zuständige Behörde die Angaben auf Verlangen der Heimat-NZB unmittelbar an diese übermittelt.
5.  
Ein nach Absatz 1 gestellter Antrag des Geschäftspartners ist zu unterzeichnen von dessen Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist.

Artikel 123

Meldepflichten der Geschäftspartner, die ein internes Ratingverfahren verwenden

1.  
Die Geschäftspartner teilen der Heimat-NZB die Angaben nach Artikel 122 Absatz 3 Buchstaben b bis f jährlich mit oder auf Anforderung der Heimat-NZB, es sei denn, die zuständige Behörde übermittelt die Angaben auf Verlangen der Heimat-NZB unmittelbar an diese.
2.  
Die in Absatz 1 genannte jährliche Mitteilung ist zu unterzeichnen vom Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager des Geschäftspartners bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist. Die zuständige Aufsichtsinstanz und gegebenenfalls der externe Rechnungsprüfer des Geschäftspartners erhalten vom Eurosystem eine Kopie dieses Schreibens.
3.  
Im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der IRB-Verfahren führt die NZB für die Zwecke des jährlichen Leistungsüberwachungsverfahrens inner- und außerbetriebliche Prüfungen der von den Geschäftspartnern vorgelegten statistischen Angaben durch. Mit solchen Kontrollen soll die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die konstant gehaltenen Pools überprüft werden.
4.  

Die Geschäftspartner müssen alle sonstigen operationalen Kriterien erfüllen, die in den von der Heimat-NZB angewandten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen aufgeführt sind, u. a. Bestimmungen über

a) 

Ad-hoc-Kontrollen der Verfahren für die Mitteilung der Merkmale einer Kreditforderung an die Heimat-NZB;

b) 

jährliche Kontrollen der Heimat-NZB (oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde oder des externen Rechnungsprüfers) zur Gewährleistung der Genauigkeit und der Gültigkeit der Angaben über konstant gehaltene Pools gemäß Anhang IX;

c) 

spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags vorzulegende Angaben über Änderungen im Hinblick auf die Notenbankfähigkeit und gegebenenfalls die sofortige Zurückziehung der betreffenden Kreditforderungen;

▼M13

d) 

Anzeigen von Tatsachen oder Umständen an die Heimat-NZB, die sich auf die weitere Verwendung des IRB-Verfahrens innerhalb des ECAF oder auf die Ergebnisse des IRB-Verfahrens bei der Ermittlung der notenbankfähigen Sicherheiten wesentlich auswirken könnten, insbesondere wesentliche Änderungen des IRB-Verfahrens eines Geschäftspartners, die dazu führen können, dass die bei diesem Verfahren zugrunde gelegten Ratingstufen und Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht mehr der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen. Diese umfassen unter anderem Änderungen, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne von Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe d auswirken, die vom IRB-Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden.

▼M7 —————

▼B

Artikel 126

Leistungsüberwachungsverfahren im ECAF

1.  
Sämtliche zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme unterliegen einem jährlichen Leistungsüberwachungsverfahren innerhalb des ECAF gemäß Anhang IX, um zu gewährleisten, dass die Einordnung der durch die Bonitätsbeurteilung gewonnenen Werte in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems angemessen bleibt und die Ergebnisse der Bonitätsbeurteilungen über die verschiedenen Systeme und Quellen hinweg miteinander vergleichbar sind.
2.  
Das Eurosystem behält sich das Recht vor, alle weiteren zusätzlichen Angaben zu verlangen, die zur Durchführung des Leistungsüberwachungsverfahrens benötigt werden.
3.  
Aufgrund des Leistungsüberwachungsverfahrens kann es zu einer Berichtigung der Entsprechungen zwischen den vom Bonitätsbeurteilungssystem gelieferten Bonitätsbeurteilungsdaten und der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems kommen.
4.  
Das Eurosystem kann aufgrund der Ergebnisse des Leistungsüberwachungsverfahrens beschließen, ein Bonitätsbeurteilungssystem vorläufig oder endgültig auszuschließen.
5.  
Verstößt ein Bonitätsbeurteilungssystem gegen eine Regelung des Leistungsüberwachungsverfahrens innerhalb des ECAF, kann es im Verzeichnis der ECAF-zugelassenen Systeme gestrichen werden.

TITEL VI

RISIKOKONTROLLE UND BEWERTUNGSRAHMEN BEI MARKTFÄHIGEN UND NICHT MARKTFÄHIGEN SICHERHEITEN

Artikel 127

Zweck der Risikokontrolle und des Bewertungsrahmens

1.  
Für notenbankfähige Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, gelten die in Artikel 128 Absatz 1 vorgesehenen Risikokontrollmaßnahmen, um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste beim Ausfall eines Geschäftspartners zu schützen.
2.  
Das Eurosystem kann jederzeit weitere Risikokontrollmaßnahmen nach Artikel 128 Absatz 2 anwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist. Weitere Risikokontrollmaßnahmen können auch auf der Ebene einzelner Geschäftspartner zur Anwendung kommen, wenn sie zur Risikoabsicherung notwendig sind.
3.  
Alle vom Eurosystem angewandten Risikokontrollmaßnahmen müssen einheitliche, transparente und nicht diskriminierende Bedingungen für als Sicherheit genutzte notenbankfähige Sicherheiten jeder Art in allen Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Währung der Euro ist.

▼M3

Artikel 128

Maßnahmen zur Risikokontrolle

1.  

Das Eurosystem wendet folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle für notenbankfähige Sicherheiten an:

a) 

Bewertungsabschläge (valuation haircuts) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) ( 23 ) festgelegt;

▼M14

b) 

Schwankungsmargen bzw. Marktpreisbewertungen (marking to market):

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der notenbankfähigen Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Fällt der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten, der täglich ermittelt wird, unter eine bestimmte Grenze (Unterbesicherung), fordert die Heimat-NZB den Geschäftspartner auf, im Wege eines Margenausgleichs gemäß Artikel 136 zusätzliche Sicherheiten oder Guthaben zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt gibt die NZB überschüssige Guthaben zurück, falls der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt;

▼M3

c) 

Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Stelle begeben werden, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 unterhält;

d) 

Korrekturen (valuation markdowns) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) festgelegt.

2.  

Das Eurosystem kann folgende weitere Risikokontrollmaßnahmen anwenden:

a) 

Sicherheitsmargen, was bedeutet, dass die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der betreffenden Sicherheitsmarge;

b) 

Obergrenzen für Emittenten, Schuldner oder Garanten: Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten, Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel angewendeten Obergrenzen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zu unterscheidende Obergrenzen festlegen;

c) 

zusätzliche Abschläge;

d) 

zusätzliche Garantien von Garanten, die den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, als Voraussetzung für die Hereinnahme bestimmter Sicherheiten;

e) 

Ausschluss bestimmter Vermögenswerte von der Nutzung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems.

▼B

KAPITEL 1

Massnahmen zur Risikokontrolle bei marktfähigen Sicherheiten

▼M3 —————

▼B

KAPITEL 2

Massnahmen zur Risikokontrolle bei nicht marktfähigen Sicherheiten

▼M3 —————

▼B

KAPITEL 3

Grundsätze für die Bewertung marktfähiger und nicht marktfähiger Sicherheiten

Artikel 134

Grundsätze für die Bewertung marktfähiger Sicherheiten

Bei der Ermittlung des Werts von Sicherheiten, die bei als befristete Transaktionen durchgeführten Offenmarktgeschäften als Sicherheit verwendet werden, wenden die NZBen die nachstehenden Grundsätze an.

a) 

Für jede notenbankfähige marktfähige Sicherheit legt das Eurosystem den repräsentativsten Kurs fest, der bei der Berechnung der Marktwerte zu verwenden ist.

b) 

Der Wert einer marktfähigen Sicherheit wird anhand des repräsentativsten Kurses am Geschäftstag vor dem Bewertungstag errechnet. Liegt für eine bestimmte Sicherheit kein repräsentativer Kurs vor, legt das Eurosystem einen theoretischen Kurs fest.

c) 

Der Marktwert bzw. theoretische Wert einer marktfähigen Sicherheit wird inklusive der Stückzinsen errechnet.

▼M14 —————

▼M7

Artikel 135

Grundsätze für die Bewertung nicht marktfähiger Sicherheiten

Für nicht marktfähige Sicherheiten legt das Eurosystem einen Wert fest, der dem ausstehenden Betrag dieser nicht marktfähigen Sicherheiten entspricht.

▼B

Artikel 136

Margenausgleich (margin call)

▼M14

1.  
Für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzte Sicherheiten werden von den NZBen täglich nach den in den Artikeln 134 und 135 festgelegten Bewertungsgrundsätzen bewertet.
2.  
Wenn die gestellten Sicherheiten nach der Bewertung und dem Abzug der Bewertungsabschläge den an diesem Tag berechneten Anforderungen nicht genügen, erfolgt ein Margenausgleich gemäß den in Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) festgelegten Verfahren. Übersteigt der Wert der von einem Geschäftspartner gestellten notenbankfähigen Sicherheiten nach einer Neubewertung den vom Geschäftspartner geschuldeten Betrag gegebenenfalls zuzüglich der Schwankungsmargen, gibt die NZB überschüssige Guthaben, die der Geschäftspartner für einen Margenausgleich bereitgestellt hat, an den Geschäftspartner zurück.

▼M14 —————

▼B

4.  
Der Einlagesatz gilt auch für den Margenausgleich.

▼M11 —————

▼B

TITEL VIII

REGELN FÜR DIE VERWENDUNG NOTENBANKFÄHIGER SICHERHEITEN

Artikel 138

Enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Emittenten, Schuldner oder Garanten der notenbankfähigen Sicherheiten

1.  
Auch wenn ein Vermögenswert notenbankfähig ist, darf ein Geschäftspartner ihn nicht als Sicherheit einreichen oder verwenden, wenn er von ihm selbst oder irgendeiner anderen Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, begeben, geschuldet oder garantiert wurde.
2.  

Der Begriff „enge Verbindungen“ bezeichnet eine der nachstehenden Situationen, in der der Geschäftspartner und die in Absatz 1 genannte andere Stelle in der Weise verbunden sind, dass

a) 

der Geschäftspartner — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital dieser anderen Stelle hält,

b) 

diese andere Stelle — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Geschäftspartners hält oder

c) 

eine dritte Partei — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Geschäftspartners und einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital der anderen Stelle hält.

Um zu beurteilen, ob im Fall von Multi-cédulas enge Verbindungen bestehen, wendet das Eurosystem ein Transparenzkonzept („look-through approach“) an, d. h. es berücksichtigt enge Verbindungen zwischen allen Emittenten der zur Besicherung dienenden Cédulas und dem Geschäftspartner.

3.  

Absatz 1 gilt nicht für

▼M9

a) 

enge Verbindungen im Sinne von Absatz 2, die infolge der Existenz einer öffentlichen Stelle des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, entstanden sind und welche entweder i) eine Stelle ist, die direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen mindestens 20 % des Kapitals des Geschäftspartners hält, oder ii) ein Dritter ist, der direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen mindestens 20 % des Kapitals des Geschäftspartners und mindestens 20 % des Kapitals der anderen Stelle hält, vorausgesetzt, es existieren keine anderen engen Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und der anderen Stelle außer den engen Verbindungen aus einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben;

b) 

►M11  nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen, mit Ausnahme gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen, welche im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 begeben werden, ◄

▼M11

i) 

die, wenn sie am oder vor dem 7. Juli 2022 begeben wurden, den am Ausgabetag geltenden Anforderungen nach Artikel 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und im Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgeführt sind, das am 7. Juli 2022 auf der Website der EZB veröffentlicht wird, oder, wenn sie am oder nach dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den am Ausgabetag geltenden Anforderungen nach Artikel 129 Absätze 1 bis 3b sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen;

▼M9

ii) 

in deren Deckungspool keine unbesicherten Schuldtitel enthalten sind, die vom Geschäftspartner oder einer mit diesem Geschäftspartner eng verbundenen Stelle im Sinne von Absatz 2 begeben wurden und in vollem Umfang von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantiert werden; und

iii) 

die ein ECAI-Emissionsrating gemäß Artikel 83 Buchstabe a aufweisen, das die Anforderungen von Anhang IXb erfüllt;

c) 

nicht marktfähige RMBDs und DECCs;

▼M6

d) 

Multi-cédulas, die vor dem 1. Mai 2015 begeben wurden, sofern die zur Besicherung dienenden Cédulas die Kriterien des Artikels 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

▼M9

4.  

►M11  Soweit die Einhaltung von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii im Zusammenhang mit nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen überprüft werden muss, bei denen durch die einschlägigen Rechtsvorschriften oder den Prospekt i) gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 begeben wurden bzw. ii) die in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii als Vermögenswerte des Deckungspools in Bezug genommenen Schuldtitel nicht ausgeschlossen sind und bei denen der Geschäftspartner oder die mit ihm eng verbundene Stelle den Schuldtitel begeben hat, können die NZBen sämtliche oder einige der folgenden Maßnahmen ergreifen, um Ad-hoc-Kontrollen der Einhaltung von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii durchzuführen. ◄

a) 

Die NZBen können sich regelmäßig Performance-Berichte vorlegen lassen, die einen Überblick über die Vermögenswerte im Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen geben.

▼M11

b) 

Sollten die Performance-Berichte nicht genügend Informationen für die Überprüfung enthalten, können sich die NZBen eine Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung vom Geschäftspartner vorlegen lassen, der eine nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung als Sicherheit nutzt. Mit dieser Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung bestätigt der Geschäftspartner, dass den Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i entsprechend die nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung keiner gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen angehört, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 begeben wurden, und den Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii entsprechend keine unbesicherten Bankschuldverschreibungen im Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen enthalten sind, die vom Geschäftspartner oder von einer mit ihm eng verbundenen Stelle begeben wurden und die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden. Die Selbstbescheinigung des Geschäftspartners ist von dessen Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager bzw. von einer Person zu unterzeichnen, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist.

c) 

Die NZBen können sich jährlich vom Geschäftspartner, der eine nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung als Sicherheit nutzt, eine nachträgliche Bescheinigung eines externen Prüfers oder Treuhänders vorlegen lassen, mit der bestätigt wird, dass den Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i entsprechend die nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung keiner gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen angehört, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 begeben wurden und dass den Anforderungen von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii entsprechend keine unbesicherten Bankschuldverschreibungen im Deckungspool der nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen enthalten sind, die vom Geschäftspartner oder von einer mit ihm eng verbundenen Stelle begeben werden und die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden.

▼M9

d) 

Sollte der Geschäftspartner auf Aufforderung der NZB die in Buchstabe b und c genannte Selbstbescheinigung oder Verpflichtungserklärung nicht vorlegen, darf die nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibung vom betreffenden Geschäftspartner nicht als Sicherheit genutzt werden.

▼M2

Artikel 138a

Verwendung von Schultiteln im Zusammenhang mit einer Sachrekapitalisierung durch öffentliche Schuldtitel

Öffentliche Schuldtitel, die für eine Sachrekapitalisierung eines Geschäftspartners verwendet wurden, darf dieser oder ein anderer Geschäftspartner mit im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 „engen Verbindungen“ zu dem Geschäftspartner als Sicherheiten nur verwenden, wenn der Emittent der Schuldtitel nach Ansicht des Eurosystems unter Berücksichtigung der Funktion der Titel bei der Rekapitalisierung über hinreichenden Marktzugang verfügt.

▼B

Artikel 139

Verwendung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Geschäftspartners oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle

▼M9 —————

▼M9

2.  
In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat zeitlich befristete Befreiungen von Artikel 138 Absatz 1 beschließen, indem er einem Geschäftspartner für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren die Verwendung unbesicherter Schuldititel gestattet, die von einem Geschäftspartner oder von einer mit diesem eng verbundenen Stelle begeben wurden und die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden. Dem Antrag auf Befreiung ist ein Finanzierungsplan des antragstellenden Geschäftspartners beizulegen, in dem dargelegt wird, wie die Nutzung der betreffenden Vermögenswerte als Sicherheit innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Befreiung ausläuft. Eine solche Befreiung wird nur erteilt, wenn die von einem oder mehreren EWR-Zentralstaaten, einer oder mehreren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder einer oder mehreren öffentlichen Stellen mit dem Recht, Steuern zu erheben, gewährte Garantie ihrer Natur nach den für Garantien nach Artikel 114 geltenden Anforderungen genügt.

▼M9 —————

▼B

Artikel 140

Enge Verbindungen bezüglich Asset-Backed Securities und Währungsabsicherungen

Ein Geschäftspartner kann keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten stellen, wenn er oder eine Stelle, zu der er enge Verbindungen im Sinne des Artikels 138 unterhält, zur Währungsabsicherung für die Asset-Backed Securities eine Währungsabsicherungsvereinbarung mit dem Emittenten eingeht.

▼M6

Artikel 141

Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten und eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden

1.  

Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit der Wert dieser vom Kreditinstitut oder von einer anderen mit ihm eng verbundenen Stelle begebenen Sicherheit nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags ►M11  2,5 % ◄ des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn

a) 

der Wert der Sicherheiten nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 50 Mio. EUR nicht überschreitet oder

b) 

die Sicherheiten von einer öffentlichen Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, die die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist, oder

▼M7

c) 

die Sicherheiten von einer Institution mit öffentlichem Förderauftrag, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer internationalen Organisation begeben wurden.

▼M11

2.  
Wird eine enge Verbindung eingegangen oder erfolgt eine Verschmelzung zwischen zwei oder mehr Emittenten von unbesicherten Schuldtiteln, gilt der Schwellenwert des Absatzes 1 nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum des Wirksamwerdens der engen Verbindung oder der Verschmelzung.

▼M6

3.  
Für die Zwecke dieses Artikels hat „enge Verbindung“ zwischen einer emittierenden Stelle und einer anderen Stelle die gleiche Bedeutung wie „enge Verbindung“ zwischen einem Geschäftspartner und einer anderen Stelle im Sinne des Artikels 138.

▼B

Artikel 142

Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities

1.  
Ab 1. November 2015 kann ein Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten stellen, wenn er oder eine Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, wie nachstehend beschrieben Liquiditätsunterstützung bereitstellt. Das Eurosystem berücksichtigt zwei Formen der Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities: Liquiditätsreserven und Liquiditätsfazilitäten.
2.  

Im Fall einer Liquiditätsunterstützung in Form von Liquiditätsreserven ist einem Geschäftspartner die Nutzung von Asset-Backed Securities als Sicherheiten nicht gestattet, wenn die folgenden drei Tatbestände gleichzeitig gegeben sind:

a) 

Der Geschäftspartner unterhält enge Verbindungen zu der Issuer Account Bank der Asset-Backed-Securities-Transaktion.

b) 

Der aktuelle Betrag der Reserve für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller vor- und nachrangigen Tranchen des Geschäfts.

c) 

Der aktuelle Betrag der Reserve für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 25 % des aktuell ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Geschäfts.

3.  

Im Fall einer Liquiditätsunterstützung in Form von Liquiditätsfazilitäten ist einem Geschäftspartner die Nutzung von Asset-Backed Securities als Sicherheiten nicht gestattet, wenn die folgenden beiden Tatbestände gleichzeitig gegeben sind:

a) 

Der Geschäftspartner unterhält enge Verbindungen zu einem Anbieter von Liquiditätsfazilitäten.

b) 

Der aktuelle Betrag der Liquiditätsfazilität für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 20 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller vor- und nachrangigen Tranchen des Geschäfts.

4.  
In diesem Artikel hat der Ausdruck „enge Verbindungen“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 138 Absatz 2.

▼M4 —————

▼B

Artikel 144

Nichtannahme notenbankfähiger Sicherheiten aus operationalen Gründen

Trotz der Notenbankfähigkeit einer Sicherheit kann eine NZB den Geschäftspartner aus operationalen Gründen zur Zurückziehung der Sicherheit auffordern, ehe es zu einem in den einschlägigen nationalen Vorschriften näher bezeichneten Zahlungsstrom, einschließlich der Zahlung des Kapitalbetrags oder der Zinsen, kommt.

▼M4

Artikel 144a

Notenbankfähige Sicherheiten mit negativen Cashflows

▼M14

1.  
Die NZBen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Geschäftspartner für die rechtzeitige Zahlung sämtlicher negativer Cashflows im Zusammenhang mit notenbankfähigen Sicherheiten haftbar bleibt, die von ihm als Sicherheiten eingereicht oder genutzt und gemäß der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) verwaltet werden.
2.  
Falls ein Geschäftspartner seiner rechtzeitigen Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nachkommt, kann das Eurosystem, ohne jedoch verpflichtet zu sein, die entsprechende Zahlung schuldbefreiend leisten.
3.  
Sämtliche Beträge, die das Eurosystem gemäß Absatz 2 gezahlt hat, sind als ein Kredit des Eurosystems anzusehen, für den eine Sanktion gemäß Artikel 154 angewendet werden kann.

▼B

Artikel 145

Mitteilung, Bewertung und Zurückziehung von Sicherheiten, die nicht notenbankfähig sind oder gegen die Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten verstoßen

1.  
Hat ein Geschäftspartner Vermögenswerte eingereicht oder genutzt, die — etwa aufgrund der Identität des Emittenten, Schuldners oder Garanten oder aufgrund des Bestehens enger Verbindungen — nicht oder nicht mehr als Sicherheiten verwendet werden dürfen, macht er der Heimat-NZB unverzüglich eine entsprechende Mitteilung.
2.  
Die in Absatz 1 bezeichneten Vermögenswerte werden spätestens am nächsten Bewertungstag mit null bewertet; außerdem kann es zu einem Margenausgleich kommen.
3.  
Ein Geschäftspartner, der in Absatz 1 bezeichnete Sicherheiten eingereicht oder genutzt hat, zieht diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurück.
4.  
Ein Geschäftspartner stellt dem Eurosystem genaue und aktuelle Informationen zur Verfügung, die sich auf den Sicherheitenwert auswirken.

Artikel 146

Sanktionen bei Verstößen gegen die Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten

Verstöße gegen die in diesem Titel festgelegten Regeln werden mit den nach den Artikeln 154 bis 157 anwendbaren Sanktionen geahndet. Die Sanktionen werden unabhängig davon angewandt, ob der Geschäftspartner aktiv an geldpolitischen Geschäften beteiligt ist.

Artikel 147

Informationsaustausch innerhalb des Eurosystems

Zur Durchführung der Geldpolitik, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten, tauscht das Eurosystem von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Daten über Kapitalbeteiligungen aus. Die Daten unterliegen den gleichen Geheimhaltungsstandards wie diejenigen, die von den zuständigen Behörden angewendet werden.

TITEL IX

GRENZÜBERSCHREITENDE NUTZUNG NOTENBANKFÄHIGER SICHERHEITEN

▼M14

Artikel 148

Grenzüberschreitende Einreichung notenbankfähiger Sicherheiten

Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet gemäß den in der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) festgelegten Verfahren für die Einreichung notenbankfähiger Sicherheiten als Sicherheit nutzen.

▼M14 —————

▼B

TEIL 5

SANKTIONEN IM FALL DER NICHTERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN DER GESCHÄFTSPARTNER

Artikel 153

Sanktionen bei Verstößen gegen die Mindestreservepflicht

▼M11

1.  

Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2532/98, (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4), (EG) Nr. 2531/98 bzw. (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) und dem Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/45) ( 24 ) verhängt die EZB Sanktionen gegen Institute, welche die Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB über die Auferlegung von Mindestreserven nicht erfüllen. Die entsprechenden Sanktionen und die Verfahrensregeln für deren Anwendung werden in den genannten Rechtsakten näher erläutert.

▼B

2.  
Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Eurosystem Geschäftspartner bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Mindestreserveanforderungen von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften vorübergehend ausschließen.

Artikel 154

Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln

1.  

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der NZB kann diese Sanktionen gegen Geschäftspartner verhängen, falls die Geschäftspartner die im Folgenden aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllen:

▼M4

a) 

In Bezug auf befristete Transaktionen und zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte die Verpflichtung nach Artikel 15 zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner für die gesamte Laufzeit eines bestimmten Geschäfts zugeteilt worden ist, einschließlich jeglichen ausstehenden Betrags eines bestimmten Geschäfts für die Restlaufzeit im Fall einer von einer NZB vorgenommenen vorzeitigen Kündigung.

▼B

b) 

In Bezug auf die Hereinnahme von Termineinlagen, endgültige Transaktionen und die Emission von EZB-Schuldverschreibungen die Verpflichtung nach Artikel 16 zur Abwicklung des Geschäfts.

▼C2

c) 

In Bezug auf die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten die Verpflichtung, nur notenbankfähige Sicherheiten gemäß den Regeln für die Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten nach Teil 4 Titel VIII zu mobilisieren oder zu nutzen.

▼M13

d) 

In Bezug auf Tagesabschlussverfahren und die Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Fällen, in denen nach Durchführung des Tagesabschlusskontrollverfahrens ein Sollsaldo auf den TARGET-Konten eines Geschäftspartners offen geblieben ist und daher von einem automatischen Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität ausgegangen wird, die Verpflichtung nach Artikel 19 Absatz 6 zur Stellung ausreichender notenbankfähiger Sicherheiten im Voraus oder, im Falle eines Geschäftspartners, dessen Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 158 beschränkt wurde, die Verpflichtung, die Inanspruchnahme geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems innerhalb der festgelegten Obergrenze zu halten.

▼M4

e) 

sämtliche Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 144a Absatz 3.

▼B

2.  

Die gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen bestehen aus

a) 

ausschließlich einer finanziellen Sanktion oder

b) 

sowohl einer finanziellen Sanktion als auch einer nichtfinanziellen Sanktion.

▼M9

Artikel 155

Finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln

1.  
Verstößt ein Geschäftspartner gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 genannte Verpflichtung, verhängt das Eurosystem für jeden Verstoß eine finanzielle Sanktion. Die anzuwendende Sanktion wird gemäß Anhang VII berechnet.
2.  
Behebt ein Geschäftspartner einen Verstoß gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung und teilt der Geschäftspartner dies der NZB mit, bevor die NZB, die EZB oder ein externer Rechnungsprüfer dem Geschäftspartner den Verstoß mitteilt („Selbstanzeige eines Verstoßes“), so verringert sich die entsprechende gemäß Anhang VII berechnete finanzielle Sanktion um 50 %. Die finanzielle Sanktion verringert sich auch bei Verstößen, die der Geschäftspartner der NZB mitteilt, die aber nicht von der EZB oder NZB festgestellt worden sind, sowie im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die bereits zurückgenommen wurden. Die finanzielle Sanktion verringert sich nicht bei Vermögenswerten, die vom Anwendungsbereich eines laufenden Prüfverfahrens erfasst sind und von welchem der Geschäftspartner aufgrund einer Mitteilung der NZB, der EZB oder eines externen Rechnungsprüfers Kenntnis hat.

▼M11

2a.  
Ergibt die Berechnung einer finanziellen Sanktion gemäß Anhang VII nach Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Verringerung um 50 % einen Betrag von weniger als 500 EUR, so wird die finanzielle Sanktion von mindestens 500 EUR verhängt.

▼B

Artikel 156

Nichtfinanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln

1.  

Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine entweder in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung und falls bei jedem Verstoß

▼M4

a) 

eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,

▼B

b) 

dem Geschäftspartner alle Beschlüsse zur Verhängung einer finanziellen Sanktion bekannt gegeben wurden und

c) 

ein Verstoß derselben Art vorliegt,

schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten und allen anschließenden derartigen Verstößen gegen eine Verpflichtung derselben Art in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vorübergehend aus. Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem ersten Verstoß gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung.

2.  
Der vom Eurosystem verhängte vorübergehende Ausschluss nach Absatz 1 gilt für alle anschließenden Offenmarktgeschäfte derselben Art wie das Offenmarktgeschäft, das zu einer Sanktion nach Absatz 1 geführt hat.
3.  
Der Zeitraum eines nach Absatz 1 verhängten vorübergehenden Ausschlusses bestimmt sich nach Anhang VII.

▼M6

4.  

Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung und soweit bei jedem Verstoß

a) 

eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,

b) 

dem Geschäftspartner alle Beschlüsse zur Verhängung einer finanziellen Sanktion bekannt gegeben wurden,

c) 

ein Verstoß derselben Art vorliegt,

schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten derartigen Verstoß vorübergehend vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft aus, das innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses erfolgt.

Kommt es danach erneut zum Verstoß des Geschäftspartners, wird er vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses ausgeschlossen, bis es innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zu keinem weiteren gleichartigen Verstoß des Geschäftspartners kommt.

Ein Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Bekanntgabe eines Verstoßes gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung. Zweite und dritte Verstöße innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Bekanntgabe jenes Verstoßes werden berücksichtigt.

▼B

5.  
In Ausnahmefällen kann das Eurosystem einen Geschäftspartner wegen eines Verstoßes gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 genannte Verpflichtung für die Dauer von drei Monaten von allen weiteren geldpolitischen Geschäften des Eurosystems ausschließen. Dabei berücksichtigt das Eurosystem die Schwere des Verstoßes und insbesondere die Höhe der in Rede stehenden Beträge sowie die Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes.
6.  
Das Eurosystem verhängt den Ausschluss gemäß diesem Artikel zusätzlich zu der nach Artikel 155 anwendbaren finanziellen Sanktion.

Artikel 157

Verhängung nichtfinanzieller Sanktionen gegen Niederlassungen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln

Soweit das Eurosystem einen Geschäftspartner gemäß Artikel 156 Absatz 5 vorübergehend ausschließt, kann sich dieser Ausschluss auch auf Niederlassungen des Geschäftspartners in anderen Mitgliedstaaten erstrecken, deren Währung der Euro ist.

TEIL 6

ERMESSENSABHÄNGIGE MASSNAHMEN

▼M2

Artikel 158

Ermessensabhängige Maßnahmen aufgrund von Risikoerwägungen oder Ausfall eines Geschäftspartners

1.  

Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen folgende Maßnahmen ergreifen:

a) 

Das Eurosystem kann den Zugang eines Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems in Übereinstimmung mit den von der Heimat-NZB des Geschäftspartners oder der EZB getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorübergehend schließen, beschränken oder dauerhaft schließen.

b) 

Auf der Grundlage von Informationen, die es als bedeutsam erachtet, kann das Eurosystem von bestimmten Geschäftspartnern als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gegebene Vermögenswerte ablehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge auf solche Vermögenswerte vornehmen, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

▼M13

2.  

Aufgrund von Risikoerwägungen erfolgt eine automatische Zugangsbeschränkung zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für Geschäftspartner, die der Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i unterliegen, die aber die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, sowie für Geschäftspartner, die einer Aufsicht von vergleichbarem Standard wie die Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii unterliegen, die aber die den Eigenmittelanforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Anforderungen nicht erfüllen. Die Beschränkung richtet sich nach dem Grad der Inanspruchnahme des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, der zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die Nichterfüllung dem Eurosystem mitgeteilt wird. Diese Beschränkung gilt unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen, die das Eurosystem ergreifen könnte. Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, erfolgt aufgrund von Risikoerwägungen eine automatische Aussetzung des Zugangs der Geschäftspartner zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, sofern der EZB-Rat nicht auf Antrag der betreffenden NZB etwas anderes beschließt:

a) 

Die Wiedererfüllung der Eigenmittelanforderungen wird nicht durch ausreichende und rechtzeitige Maßnahmen spätestens innerhalb von 20 Wochen nach dem Stichtag für die Datenerhebung sichergestellt, im Rahmen derer die Nichteinhaltung festgestellt wurde.

b) 

Die Nichterfüllung wurde außerhalb des Rahmens der Datenerhebung festgestellt, und die Wiedererfüllung der Eigenmittelanforderungen wurde nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Tag, an dem die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass der Geschäftspartner die Mindesteigenmittelanforderungen nicht mehr erfüllt, und spätestens 20 Wochen nach Ende des betreffenden Quartals sichergestellt.

▼M10

3.  

Im Zuge seiner Beurteilung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners gemäß Artikel 55 Buchstabe c und unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für folgende Geschäftspartner beschränken:

a) 

Geschäftspartner, für die der betreffenden NZB und der EZB nicht vollständig oder nicht rechtzeitig und spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals Daten über die Kapital- und/oder Verschuldungsquoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung gestellt wurden;

b) 

Geschäftspartner, die nicht zur Meldung von Kapital- und Verschuldungsquoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, für die der betreffenden NZB und der EZB nicht vollständig oder nicht rechtzeitig und spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals Daten von vergleichbarem Standard, wie in Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehen, zur Verfügung gestellt wurden.

Eine Wiederherstellung des Zugangs erfolgt, wenn der betreffenden NZB die relevanten Daten zur Verfügung gestellt wurden und festgestellt wurde, dass der Geschäftspartner das Kriterium der finanziellen Solidität nach Artikel 55 Buchstabe c erfüllt. Werden die betreffenden Daten nicht spätestens innerhalb von 20 Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals zur Verfügung gestellt, erfolgt aufgrund von Risikoerwägungen eine automatische Aussetzung des Zugangs des Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems.

▼M6

3a.  
Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften für Geschäftspartner vorläufig oder endgültig ausschließen oder beschränken, die Liquidität des Eurosystems an ein anderes Rechtssubjekt leiten, das zur gleichen Banken-„Gruppe“ (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 ) gehört, wenn das Liquidität erhaltende Rechtssubjekt i) eine nicht zugelassene Abwicklungsgesellschaft ist oder ii) einer ermessensabhängigen Maßnahme aufgrund von Risikoerwägungen unterliegt.

▼M13

3b.  
Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems von Geschäftspartnern vorübergehend schließen, beschränken oder dauerhaft schließen, die gegen die in Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anfangskapitalanforderung verstoßen.

▼M6

4.  
Unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen beschränkt das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für Geschäftspartner, die von den betreffenden Behörden nach Maßgabe der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ gelten. Die Beschränkung richtet sich nach dem Grad der Inanspruchnahme des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, der zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die Geschäftspartner als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ gelten. Die NZBen stellen mit ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen sicher, dass die Zugangsbeschränkung im Hinblick auf den entsprechenden Geschäftspartner automatisch erfolgt, ohne dass es dafür eines besonderen Beschlusses bedürfte, und dass die Zugangsbeschränkung am Folgetag nach der Feststellung durch die entsprechenden Behörden, dass der Geschäftspartner als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ gilt, wirksam wird. Diese Beschränkung gilt unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen, die das Eurosystem ergreifen könnte.

▼M2

5.  

Neben der Beschränkung des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Absatz 4 kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang von Geschäftspartnern zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems vorübergehend schließen, weiter beschränken oder dauerhaft schließen, wenn die Geschäftspartner als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ im Sinne von Absatz 4 betrachtet werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Abwicklungsbehörde trifft keine Abwicklungsmaßnahmen gegen den Geschäftspartner, weil nach vernünftigem Ermessen Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder durch Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b der Richtlinie 2014/59/EU angesichts der Entwicklung der alternativen Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsmaßnahmen abgewendet werden kann.

b) 

Bei dem Geschäftspartner werden angesichts der Entwicklung der Abwicklungsmaßnahmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU als gegeben angesehen.

c) 

Der Geschäftspartner geht aus einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 40 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer alternativen Maßnahme des privaten Sektors gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU hervor.

6.  
Über eine Beschränkung des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Absatz 4 hinaus schließt das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems vorübergehend, beschränkt ihn weiter oder schließt ihn dauerhaft für Geschäftspartner, die als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ betrachtet wurden, gegen die jedoch keine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist und bei denen nach vernünftigem Ermessen auch keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder durch Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b der Richtlinie 2014/59/EU abgewendet würde.
7.  
Beruht eine ermessensabhängige Maßnahme auf aufsichtlichen Angaben, nutzt das Eurosystem diese von Aufsichtsbehörden oder Geschäftspartnern zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich so, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik angemessen und erforderlich ist.

▼M13

8.  
Bei Eintreten eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses kann das Eurosystem im Einklang mit Artikel 166 den Zugang von nichterfüllenden Geschäftspartnern gemäß Artikel 165 in seiner Umsetzung in den von der betreffenden NZB angewendeten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorübergehend schließen, beschränken oder dauerhaft schließen.

▼M13

8a.  

Das Eurosystem kann den Zugang des Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems unverzüglich vorübergehend schließen, anstatt ihn zu beschränken, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Bedingungen für eine Beschränkung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sind erfüllt;

b) 

die ausstehende Risikoposition des Geschäftspartners aus geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zum Zeitpunkt der Nichterfüllung beträgt null;

c) 

die Risikoposition des Geschäftspartners aus Innertageskrediten und Auto-collateralisation in den letzten 90 Geschäftstagen vor der Entscheidung über die Verhängung der Maßnahme betrug null.

▼M2

9.  
Alle ermessensabhängigen Maßnahmen des Eurosystems werden auf eine verhältnismäßige und nicht diskriminierende Weise angewendet und vom Eurosystem ordnungsgemäß begründet.

▼B

Artikel 159

Ermessensabhängige Maßnahmen im Rahmen der Bonitätsbeurteilung des Eurosystems

1.  
Das Eurosystem entscheidet auf Basis aller von ihm als relevant erachteten Informationen darüber, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant den Bonitätsanforderungen genügt.
2.  
Das Eurosystem kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen Sicherheiten ablehnen bzw. deren Nutzung beschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge vornehmen, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems erforderlich ist.
3.  
Beruht eine in Absatz 2 genannte Ablehnung auf aufsichtlichen Angaben, nutzt das Eurosystem diese von Geschäftspartnern oder Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen ausschließlich so, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik angemessen und erforderlich ist.

▼M6

4.  

Das Eurosystem kann folgende Vermögenswerte aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten streichen:

▼M13

a) 

Vermögenswerte, die von Geschäftspartnern, Rechtssubjekten oder eng mit Geschäftspartnern verbundenen Stellen begeben, zusammen begeben, verwaltet oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren wurde bzw. die sonstigen Maßnahmen, darunter von der Union gemäß Artikel 75 oder Artikel 215 oder vergleichbaren einschlägigen Bestimmungen des Vertrags oder von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind;

▼M9

b) 

Vermögenswerte, die von Geschäftspartnern oder mit Geschäftspartnern eng verbundenen Stellen begeben, zusammen begeben, verwaltet oder garantiert wurden, und deren Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems ausgesetzt, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.

▼B

TEIL 7

ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME MINDESTERFORDERNISSE BEZÜGLICH DER GELDPOLITISCHEN GESCHÄFTE DES EUROSYSTEMS

Artikel 160

Rechtsbeziehung zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Geschäftspartnern

Das Eurosystem stellt sicher, dass seine die Geschäftspartner betreffenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 im Einklang mit den Bestimmungen von Teil 7 stehen.

KAPITEL 1

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für alle Regelungen geldpolitischer Geschäfte DES Eurosystems

Artikel 161

Umsetzung von Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems

1.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die NZB in der Lage ist, Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens unverzüglich umzusetzen.
2.  
Jede NZB nimmt in ihre vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen eine Bestimmung auf, der zufolge ihren Geschäftspartnern die in Absatz 1 genannten Änderungen mitzuteilen sind. Jede NZB stellt sicher, dass in der Mitteilung der genaue Zeitpunkt des rechtlichen Wirksamwerdens der Änderungen angegeben wird.

Artikel 162

Zahlungswährung

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorschreiben, dass alle Zahlungen, die in Bezug auf geldpolitische Geschäfte des Eurosystems — mit Ausnahme von Fremdwährungszahlungen bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke — anfallen, in Euro erfolgen.

Artikel 163

Form der vertraglichen Regelungen

Sollte es aus Rechtsgründen zur Sicherstellung der Beendigung oder Kündigung (einschließlich Verrechnung) aller offen stehenden Geschäfte bei einem Ausfall notwendig sein, alle anfallenden Einzelabschlüsse zu einem einzigen Vertrag zusammenzufassen („Single Contract Arrangement“) und/oder einen Rahmenvertrag abzuschließen, wird dies in den von der NZB getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen entsprechend vorgesehen.

Artikel 164

Formulare, Datenträger und Kommunikationsmittel

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die angemessene und eindeutige Vorschriften über die Nutzung von Formularen (einschließlich der Bestätigung von Einzelabschlüssen), über Datenträger, Kommunikationsmittel sowie Einzelheiten der Kommunikation im Verhältnis zwischen der NZB und den Geschäftspartnern enthalten.

▼M13

Artikel 165

Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse

1.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Beendigung- bzw. Kündigungsereignisse vorsehen, die gemäß diesem Artikel entweder als automatisch („automatische Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse“) oder als „ermessensabhängig“ („ermessensabhängige Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse“) angesehen werden.
2.  

Folgende Ereignisse gelten als automatische Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse im Sinne von Absatz 1:

a) 

Ein Beschluss eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, über das Vermögen des Geschäftspartners ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, oder einen Insolvenzverwalter oder einen diesem entsprechenden Abwickler zu bestellen oder ein vergleichbares Verfahren einzuleiten. Für die Zwecke dieses Buchstabens a gelten gegen einen Geschäftspartner gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht als ein automatisches Beendigungs- bzw. Kündigungsereignis.

b) 

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren und/oder er unterliegt sonstigen Maßnahmen, darunter von der Union gemäß Artikel 75 oder Artikel 215 oder vergleichbaren einschlägigen Bestimmungen des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

c) 

Der Geschäftspartner ist nicht mehr gemäß der Anforderung in Artikel 55 Buchstabe a in das Mindestreservesystem des Eurosystems einbezogen.

d) 

Der Geschäftspartner unterliegt nicht mehr einer auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht oder einer vergleichbaren Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b.

e) 

Der Geschäftspartner wird eine Abwicklungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 99a.

3.  

Folgende Ereignisse gelten als ermessensabhängige Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse im Sinne von Absatz 1:

a) 

Ein Beschluss eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Solvabilität des Geschäftspartners eine andere als die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Interventionsmaßnahme einzuleiten, mit der dessen Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, einschließlich eines Moratoriums, einer Sanierungsmaßnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens, um einen Beschluss im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a abzuwenden.

b) 

Der Geschäftspartner erfüllt keine der in Artikel 55 Buchstabe d genannten operativen Kriterien der Heimat-NZB mehr.

c) 

Der Geschäftspartner erklärt schriftlich seine vollständige oder teilweise Zahlungsunfähigkeit oder gibt an, nicht in der Lage zu sein, seinen Verpflichtungen aus geldpolitischen Geschäften oder aus anderen Geschäften mit seiner Heimat-NZB oder einer anderen NZB nachzukommen, oder der Geschäftspartner ist nicht mehr in der Lage, seinen Gesellschaftszweck gemäß seiner Satzung oder vergleichbaren Gründungsdokumenten zu erfüllen, oder der Geschäftspartner erklärt seine Absicht, die Erfüllung des Gesellschaftszwecks gemäß seiner Satzung oder vergleichbaren Gründungsdokumenten einzustellen, oder der Geschäftspartner schließt eine freiwillige Vereinbarung oder Absprache mit seinen Gläubigern zur umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten, oder der Geschäftspartner ist oder gilt als insolvent oder außerstande, seine Schulden zu begleichen.

d) 

Verfahrensschritte im Vorfeld eines Beschlusses gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gemäß diesem Absatz Buchstabe a oder f, darunter ein Vorschlag zum Entzug der Zulassung zu Bankgeschäften gemäß a) der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder b) der Richtlinie 2014/65/EU in der in dem betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, umgesetzten Form.

e) 

Es wird ein vorläufiger Verwalter oder ein diesem entsprechender Abwickler bestellt, der befugt ist, die Fähigkeit des Geschäftspartners, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Eurosystem nachzukommen, einzuschränken.

f) 

Für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Vermögens des Geschäftspartners, soweit zutreffend, wird ein Zwangsverwalter, Treuhänder oder entsprechender Verantwortlicher bestellt.

g) 

Eine unrichtige oder unwahre Zusicherung oder sonstige vorvertragliche Erklärung wird vom Geschäftspartner nach geltendem Recht abgegeben oder ihm zugerechnet, in Bezug auf

i) 

geldpolitische Geschäfte oder sonstige Geschäfte mit seiner Heimat-NZB oder einer anderen NZB oder

ii) 

die Einhaltung der für ihn unter Umständen geltenden Rechtsvorschriften, welche die Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners gemäß der von ihm eingegangenen Vereinbarung im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems gefährden könnte.

h) 

Die Zulassung des Geschäftspartners zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU in der im betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, umgesetzten Form, wird ausgesetzt oder widerrufen.

i) 

Der zeitweilige Ausschluss des Geschäftspartners von oder die Beendigung seiner Teilnahme an Zahlungssystemen, über die Zahlungen für geldpolitische Geschäfte erfolgen oder der zeitweilige Ausschluss des Geschäftspartners von oder die Beendigung seiner Teilnahme an Wertpapierabwicklungssystemen (ausgenommen bei Devisenswapgeschäften) zur Abwicklung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems.

j) 

Maßnahmen gegen den Geschäftspartner gemäß Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 der Richtlinie 2013/36/EU.

k) 

Der Geschäftspartner kommt den im Zusammenhang mit befristeten Transaktionen zu treffenden Risikokontrollmaßnahmen nicht nach.

l) 

Der Geschäftspartner ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit Pensionsgeschäften den Kauf- bzw. Rückkaufpreis zu zahlen oder gekaufte bzw. zurückgekaufte Vermögenswerte zu liefern, oder ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit besicherten Kreditgeschäften die Sicherheiten fristgerecht zu liefern oder den Kredit bei Fälligkeit zurückzuzahlen.

m) 

Der Geschäftspartner schafft bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften und Termineinlagen den entsprechenden Euro-Betrag oder bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften die entsprechenden Fremdwährungsbeträge bei Fälligkeit nicht an.

n) 

Ein Beendigungs- oder Kündigungsereignis, das sich nicht wesentlich von den in diesem Artikel aufgeführten unterscheidet, tritt in Bezug auf den Geschäftspartner nach Maßgabe einer Vereinbarung im Rahmen der Verwaltung von Währungsreserven oder der Eigenmittel der EZB oder einer NZB ein.

o) 

Der Geschäftspartner versäumt es, relevante Informationen verfügbar zu machen, und verursacht dadurch schwerwiegende Folgen für die Heimat-NZB.

p) 

Der Geschäftspartner kommt einer anderen seiner Verpflichtungen aus befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften nicht nach und heilt diese Säumnis, sofern eine Heilung möglich ist, — im Falle von befristeten Transaktionen — nicht innerhalb von 30 Tagen bzw. — im Falle von Devisenswapgeschäften — nicht innerhalb von 10 Tagen, nachdem er von der NZB dazu aufgefordert wurde.

q) 

Im Rahmen einer mit dem Eurosystem eingegangenen Vereinbarung oder eines mit dem Eurosystem durchgeführten Geschäfts im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems tritt ein Beendigungs- oder Kündigungsereignis im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner, einschließlich seiner Niederlassungen, ein.

r) 

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

s) 

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon unterliegt Sicherungsmaßnahmen wie Sicherstellung, Pfändung oder Beschlagnahme oder anderen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geschäftspartners.

t) 

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon wird auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen oder die Tätigkeit oder das Geschäft des Geschäftspartners oder ein Teil davon wird veräußert, aufgelöst, liquidiert oder eingestellt oder eine diesbezügliche Entscheidung wird getroffen.

u) 

Ein anderes bevorstehendes oder bestehendes Ereignis, aufgrund dessen ein Geschäftspartner die Verpflichtungen gemäß den von ihm eingegangenen Vereinbarungen im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems oder der sonstigen auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und der EZB oder einer der NZBen anwendbaren vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllen kann; oder der Geschäftspartner erfüllt andere Verpflichtungen, Vereinbarungen oder Geschäfte in Verbindung mit seiner Heimat-NZB gemäß den eingegangenen Vereinbarungen im Bereich geldpolitischer Geschäfte oder der sonstigen, auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und der EZB oder einer der NZBen anwendbaren vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen nicht, verstößt gegen sie oder kommt ihnen nicht ordnungsgemäß nach.

4.  
Bei den in Absatz 3 genannten ermessensabhängigen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignissen ist die Beendigung bzw. Kündigung von der betreffenden NZB gemäß den vom EZB-Rat festgelegten Verfahren des Eurosystems zu erklären, wobei die Wirkung der Beendigung bzw. Kündigung erst nach Zustellung einer Beendigungs- bzw. Kündigungsmitteilung eintritt. In der Beendigungs- bzw. Kündigungsmitteilung kann eine „Nachfrist“ von bis zu drei Geschäftstagen zur Beseitigung des betreffenden Beendigungs- bzw. Kündigungsgrundes gesetzt werden.

▼B

Artikel 166

Rechtsschutz bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses oder aus Risikoerwägungen

1.  

►M13  Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie aufgrund von Risikoerwägungen berechtigt ist, die folgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen: ◄

a) 

vorübergehender, begrenzter oder dauerhafter Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu Offenmarktgeschäften;

b) 

vorübergehender, begrenzter oder dauerhafter Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu den ständigen Fazilitäten;

c) 

Beendigung aller offen stehenden Vereinbarungen und Transaktionen;

d) 

sofortige Fälligstellung von noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen;

e) 

Nutzung der vom Geschäftspartner bei ihr unterhaltenen Einlagen zur Aufrechnung mit Forderungen gegen diesen Geschäftspartner;

f) 

Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Geschäftspartner, bis dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat.

▼M13

1a.  

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass

a) 

die NZB nach Eintritt eines automatischen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses nach Artikel 165 Absatz 2 berechtigt ist, einen der in Absatz 1 genannten Rechtsbehelfe zu ergreifen, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsbehelfs zum begrenzten Ausschluss des Vertragspartners, und

b) 

die NZB nach Eintritt eines ermessensabhängigen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses nach Artikel 165 Absatz 3 berechtigt ist, einen der in Absatz 1 genannten Rechtsbehelfe zu ergreifen.

▼B

2.  

►M13  Jede NZB kann vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die ihr für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses zusätzlich zu den in Absatz 1a aufgeführten Rechtsbehelfen die folgenden vorbehalten: ◄

a) 

Berechnung von Verzugszinsen;

b) 

Forderung von Schadensersatz für etwaige, ihr aus einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners entstandene Verluste.

3.  
Jede NZB kann vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, denen zufolge sie aufgrund von Risikoerwägungen berechtigt ist, vom betreffenden Geschäftspartner als Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems gegebene Vermögenswerte abzulehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einzuschränken oder zusätzliche Abschläge auf solche Vermögenswerte vorzunehmen.
4.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die ihr das Recht gewährleisten, jederzeit alle Sicherheiten unverzüglich bis zur Höhe des gewährten Kredits zu verwerten, falls der Geschäftspartner seinen Negativsaldo nicht umgehend ausgleicht.

▼M6

4a.  
Soweit keine andere Abhilfe gemäß Artikel 166 Absatz 2 zur Verfügung steht, trifft jede NZB vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Heimat-NZB jederzeit rechtlich in der Lage ist, eine finanzielle Sanktion für die vollständige oder teilweise Nichtleistung einer Erstattung oder Zahlung eines Kreditbetrags oder des Rückkaufspreises oder für die Nichtleistung der gekauften Vermögenswerte durch den Geschäftspartner bei Fälligkeit zu verhängen. Die finanzielle Sanktion ist gemäß Anhang VII Abschnitt III dieser Leitlinie zu berechnen; dabei sind der Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht zahlen oder erstatten konnte bzw. die nichtgeleisteten Vermögenswerte und die Anzahl der Kalendertage, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat, zu berücksichtigen.

▼B

5.  
Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der auferlegten Maßnahmen kann der EZB-Rat über die Rechtsbehelfe einschließlich des vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten entscheiden.

Artikel 167

Informationen der Geschäftspartner

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie von den Geschäftspartnern alle relevanten Informationen bezüglich der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems erhält.

Artikel 168

Kündigungen und sonstige Mitteilungen

1.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorsehen, dass Kündigungen und sonstige Mitteilungen schriftlich und/oder in elektronischer Form abzufassen sind.
2.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die eindeutig klarstellen, wie Kündigungen und sonstige Mitteilungen abzufassen sind und wann sie wirksam werden. Dabei darf der Zeitraum, nach dessen Ablauf Kündigungen oder sonstige Mitteilungen wirksam werden, nicht so lang bemessen sein, dass sich der wirtschaftliche Effekt der betroffenen Regelung insgesamt verändert. Insbesondere sind Bestätigungen unverzüglich zu übermitteln und zu prüfen.

Artikel 169

Rechte Dritter

1.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorsehen, dass der Geschäftspartner seine Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Heimat-NZB übertragen, verpfänden, umgestalten oder anderweitig weitergeben darf.
2.  

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorsehen, dass die aus Einzelgeschäften erwachsenden Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen der vertragschließenden NZB oder der Heimat-NZB und dem in eigenem Namen auftretenden Geschäftspartner entstehen. Diese vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen müssen jedoch Beziehungen der NZBen untereinander und/oder mit der EZB zulassen im Zusammenhang mit

a) 

der grenzüberschreitenden Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten und

b) 

gegebenenfalls Geschäften mit Geschäftspartnern, die über ein zwischengeschaltetes Institut erfolgen.

Artikel 170

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die festlegen, dass auf diese Regelungen und auf alle nach ihrer Maßgabe geschlossenen Einzelgeschäfte außer in Fällen, in denen bei der grenzüberschreitenden Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten etwas anderes erforderlich ist, das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem die NZB ihren Sitz hat und dessen Währung der Euro ist.

▼M2

2.  
Gerichtsstand ist im jeweiligen Mitgliedstaat im Euro-Währungsgebiet, in dem die NZB ihren Sitz hat; die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt unberührt.

▼B

Artikel 171

Abrechnungstage bei Termineinlagen

Jede NZB trifft für Einlagen Regelungen, die vorschreiben, dass die Abrechnung sowohl bei der Hereinnahme als auch bei der Auszahlung von Termineinlagen an den von der EZB in der entsprechenden Ankündigung des Einlagengeschäfts festgelegten Tagen erfolgt.

KAPITEL 2

Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse für Pensionsgeschäfte und für besicherte Kreditgeschäfte

Artikel 172

Rückkauftag im Zusammenhang mit der Transaktion

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass der jeweilige, im Zusammenhang mit einer befristeten Transaktion geltende Rückkauftag, einschließlich gegebenenfalls der Tag der Rückzahlung des besicherten Kredits, bei Abschluss der Vereinbarung festgelegt wird.

Artikel 173

Geschäftstage

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, in denen der Begriff „Geschäftstag“ wie in Artikel 2 definiert wird.

Artikel 174

Zinssätze

1.  
Bei Pensionsgeschäften entspricht die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Rückkaufpreis dem Gesamtbetrag, der sich bei Anwendung eines festgesetzten Zinssatzes auf den Kaufpreis für den Zeitraum ab dem vorgesehenen Kaufdatum bis zum Rückkaufdatum ergibt.
2.  
Bei besicherten Krediten werden die Zinsen aus dem festgesetzten Zinssatz auf den ausstehenden Kreditbetrag und der Laufzeit des Geschäfts berechnet.
3.  
Der Zinssatz bei befristeten Geschäften wird als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet.

Artikel 175

Umrechnung von Nicht-Euro-Beträgen

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Umrechnung von Nicht-Euro-Beträgen in Euro-Beträge auf der Basis des von der EZB täglich festgesetzten Referenzwechselkurses oder — falls nicht verfügbar — unter Zugrundelegung des von der EZB am jeweiligen Vortag (vor der von ihr mittels Verkauf von Euro und Ankauf einer Fremdwährung realisierten Konversion) bekannt gegebenen Kassakurses erfolgen.

KAPITEL 3

Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich FÜR Pensionsgeschäfte

Artikel 176

Gegenstand von Pensionsgeschäften

1.  
Beim Abschluss von Pensionsgeschäften trifft jede NZB vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass der Verkauf notenbankfähiger Sicherheiten in Euro per Kasse mit der Maßgabe erfolgt, gleichartige Sicherheiten zu einem vorgegebenen Zeitpunkt gegen Euro per Kasse zurückzuverkaufen.
2.  
Jede NZB definiert den Begriff „gleichartige Sicherheiten“ dahin, dass diese Sicherheiten vom selben Emittenten begeben wurden und Teil derselben Emission unabhängig vom Emissionsdatum bilden, von gleicher Art sind, denselben Nennwert, Betrag und dieselbe Beschreibung vorweisen wie die per Kasse verkauften Sicherheiten.
3.  

Sofern besagte Sicherheiten konvertiert oder redenominiert wurden, oder eine Option zur Ausübung kommt, ist die Äquivalenzdefinition dergestalt zu modifizieren, dass

a) 

im Fall der Konversion jene Sicherheiten gemeint sind, in die konvertiert wurde,

b) 

im Fall einer Option jene Sicherheiten gemeint sind, die den voll eingezahlten Sicherheiten entsprechen, vorausgesetzt, der Verkäufer hat dem Käufer eine Summe im Wert der Option gezahlt, und

c) 

im Falle von redenominierten Sicherheiten jene Sicherheiten gemeint sind, auf die die ursprünglichen Sicherheiten jetzt lauten, einschließlich gegebenenfalls der Differenz des Wertes der Sicherheiten vor und nach ihrer Redenominierung.

Artikel 177

Verrechnungsregelungen bei der Beendigung von Pensionsgeschäften

1.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses befugt ist, alle offen stehenden Wertpapierpensionsgeschäfte zu beenden.
2.  

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Verrechnungsbestimmungen enthalten, die wirtschaftliche Konsequenzen vergleichbar den nachfolgenden bezwecken:

a) 

Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses wird der jeweilige Rückkauf sofort fällig und unterliegt einer der folgenden Bestimmungen:

i) 

Zum Zweck des Wertausgleichs gelieferte Sicherheiten sind umgehend zurückzuliefern, sodass die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der beteiligten Parteien im Hinblick auf die Lieferung der Sicherheiten und die Entrichtung des Rückkaufpreises für die zurückzukaufenden Sicherheiten nur nach Maßgabe von Buchstabe b bis d erfolgen kann.

ii) 

Alternativ wird das Pensionsgeschäft beendet.

b) 

Der bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses zum (vorgezogenen) Rückkauftag geltende Liquidationswert der zurückgekauften Vermögenswerte und der gegebenenfalls zum Zweck des Wertausgleichs gelieferten Sicherheiten, die zurückzuübertragen sind, sowie der von den einzelnen Parteien zu zahlende Rückkaufpreis werden von der NZB für alle Transaktionen nach kaufmännisch vernünftigen Maßstäben festgelegt.

c) 

Auf der Basis der nach Buchstabe b ermittelten Beträge errechnet die NZB die Beträge, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückkauftag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen miteinander verrechnet werden, und nur der entsprechende Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite.

d) 

Der Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das ►M13  TARGET ◄ -System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht. Zum Zwecke dieser Kalkulation werden nicht auf Euro lautende Beträge zum maßgeblichen Datum zu einem gemäß Artikel 175 ermittelten Kurs in Euro umgerechnet.

3.  
Jede NZB definiert den Begriff „Liquidationswert“ wie in Artikel 2.

Artikel 178

Durchführung von Risikokontrollmaßnahmen

Sofern die NZBen vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die die Substitution von Sicherheiten vorsehen, ist im Rahmen dieser Regelungen zu gewährleisten, dass die erforderlichen Risikokontrollmaßnahmen getroffen werden.

Artikel 179

Wertausgleich durch Barguthaben

Sofern die NZBen vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die Bestimmungen über die Leistung oder Rückgewähr von Wertausgleich in bar enthalten, müssen diese Bestimmungen auch vorschreiben, dass etwaige weitere Verpflichtungen zur Rückgewähr oder Leistung von Wertausgleich zuerst durch Verwendung von Barmitteln bis zum selben Betrag zuzüglich gegebenenfalls anfallender Zinsen erfüllt werden.

Artikel 180

Weitere Bestimmungen für Pensionsgeschäfte

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Leitlinie kann jede NZB in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für Pensionsgeschäfte weitere Bestimmungen festlegen.

KAPITEL 4

Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich für besicherte Kreditgeschäfte

Artikel 181

Stellung und Verwertung von Sicherheiten

1.  
Hinsichtlich der Bereitstellung von Liquidität in Form von besicherten Krediten trägt jede NZB in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen den unterschiedlichen Verfahren und Formalitäten Rechnung, die in den jeweiligen Rechtssystemen zur Begründung und späteren Verwertung eines Sicherungsrechts — etwa eines Pfands, einer Abtretung oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts — zu beachten sind.
2.  
Jede NZB trifft bei besicherten Krediten Regelungen, die sicherstellen, dass die zur Besicherung bereitgestellten Vermögenswerte für die NZB rechtlich verwertbar sind, ohne dass andere vorrangige Rechte an diesen Vermögenswerten bestehen. Dritte, einschließlich eines etwaigen Insolvenzverwalters, dürfen keinen Anspruch auf die bereitgestellten Vermögenswerte oder damit verbundene Rechte erheben können (es sei denn, es handelt sich um Fälle von Betrug).
3.  
Jede NZB trifft bei besicherten Krediten rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses gemäß Artikel 165 rechtlich in der Lage ist, den wirtschaftlichen Wert der gestellten Sicherheiten zu realisieren. Dieses Beendigungs- bzw. Kündigungsereignis muss auch in Fällen gelten, in denen die NZB den Geschäftspartner im Rahmen eines Pensionsgeschäfts als säumig behandeln kann.

Artikel 182

Überführung von Innertageskrediten in Übernachtkredite

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die es ermöglichen, dass Innertageskredite in Übernachtkredite (Spitzenrefinanzierungsfazilität) münden.

KAPITEL 5

Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich für zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte

Artikel 183

Gleichzeitiger Abschluss eines Kassa- und eines Terminkauf-/Terminverkaufsgeschäfts

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass es bei Devisenswapgeschäften zum gleichzeitigen Abschluss eines Kassa- und eines Terminkaufs/-verkaufs von Euro gegen Fremdwährung kommt.

Artikel 184

Zeitpunkt und technische Abwicklung der Zahlungstransfers

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Bestimmungen über den Zeitpunkt und über die technische Abwicklung der Zahlungstransfers enthalten. Das Datum des Terminverkaufs/-kaufs wird zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsabschlusses festgelegt.

Artikel 185

Besondere Begriffsbestimmungen

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, in denen die Begriffe Fremdwährung, Kassakurs, Terminkurs, Übertragungs- und Rückübertragungstag wie folgt definiert werden:

a) 

„Fremdwährung“ bedeutet jede gesetzliche Währung neben dem Euro.

b) 

„Kassakurs“ bedeutet der (gemäß Artikel 175 ermittelte) Kurs, zu dem bei einem Einzelabschluss am Kauftag der anzuschaffende Euro-Betrag in den im Gegenzug anzuschaffenden Fremdwährungsbetrag umgerechnet wird. Dieser Kurs ist in der Bestätigung auszuweisen.

c) 

„Terminkurs“ bedeutet der gemäß Artikel 175 ermittelte Kurs, zu dem der Euro-Betrag in jenen Fremdwährungsbetrag umzurechnen ist, der am Rückübertragungstag gegen Zahlung des Euro-Betrages anzuschaffen ist. Dieser Kurs ist in der Bestätigung auszuweisen und in den einschlägigen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden NZB zu definieren.

d) 

„Zurückzuübertragender Fremdwährungsbetrag“ bedeutet der Betrag in Fremdwährung, der am Rückübertragungstag zum Rückkauf des Euro-Betrages erforderlich ist.

e) 

„Übertragungstag“ bedeutet der Tag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit), an dem der Euro-Betrag anzuschaffen ist, d. h. der für die Eurozahlung vereinbarte Abrechnungstag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit — „settlement date“).

f) 

„Rückübertragungstag“ bedeutet der Tag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit), an dem der Euro-Betrag zurückzuübertragen ist.

Artikel 186

Verrechnungsregelungen bei der Beendigung von Devisenswapgeschäften

1.  
Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses befugt ist, alle offen stehenden Einzelgeschäfte zu beenden.
2.  

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Verrechnungsbestimmungen enthalten, die wirtschaftliche Konsequenzen vergleichbar den nachfolgenden bezwecken:

a) 

Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses gelten die jeweiligen Einzelgeschäfte als beendet; die NZB ermittelt in der Folge den Wiederbeschaffungswert der ausstehenden Euro- sowie Fremdwährungsbeträge dergestalt, dass das wirtschaftliche Äquivalent in Höhe der ursprünglich zu leistenden Zahlungen gewahrt bleibt.

b) 

Auf der Basis der so ermittelten Beträge errechnet die NZB die Beträge, die die Parteien zum jeweiligen Rückübertragungstag einander schulden. Die fälligen Beträge müssen, wenn erforderlich, gemäß Artikel 175 in Euro umgerechnet und miteinander verrechnet werden. Nur der Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das ►M13  TARGET ◄ -System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht.

Artikel 187

Weitere Bestimmungen für Devisenswapgeschäfte

Unbeschadet der Vorschriften dieser Leitlinie kann jede NZB in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen weitere Bestimmungen für die Durchführung von Devisenswapgeschäften festlegen.

▼M11

TEIL 7A

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FALL EINER STÖRUNG VON ►M13  TARGET ◄ ÜBER MEHRERE GESCHÄFTSTAGE

Artikel 187a

Mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13  TARGET ◄

1.  

Die EZB kann eine Störung des ►M13  TARGET ◄ -Systems, die die normale Abwicklung von Zahlungen beeinträchtigt, zu einer „mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13  TARGET ◄ “ erklären, wenn:

▼M13

a) 

die Notfalllösung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 20 der genannten Leitlinie infolge der Unterbrechung aktiviert wird und

▼M11

b) 

die Störung mehr als einen Geschäftstag dauert oder nach Einschätzung der EZB voraussichtlich andauern wird.

Die regelmäßigen geldpolitischen Geschäfte können sich nach Aktivierung der unter Buchstabe a genannten Notfalllösung verzögern oder können storniert werden.

2.  
Die in Absatz 1 genannte Erklärung wird über die Website der EZB bekanntgegeben. Im Rahmen einer solchen Erklärung oder im Anschluss daran teilt die EZB die Folgen der Störung für bestimmte geldpolitische Geschäfte und Instrumente mit.
3.  
Nach einer gemäß diesem Artikel abgegebenen Erklärung können besondere Maßnahmen und Bestimmungen für bestimmte geldpolitische Geschäfte und Instrumente zur Anwendung kommen, die in dieser Leitlinie, insbesondere in den Artikeln 187b, 187c und 187d, aufgeführt sind.
4.  
Sobald die Störung des ►M13  TARGET ◄ -Systems behoben ist, teilt die EZB auf ihrer Website mit, dass die aufgrund dieser mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13  TARGET ◄ erlassenen besonderen Maßnahmen und Bestimmungen nicht mehr anwendbar sind.

Artikel 187b

Abwicklung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13  TARGET ◄

Wird gemäß Artikel 187a erklärt, dass eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13  TARGET ◄ vorliegt, können für die Abwicklung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:

▼M13

a) 

Die Abwicklung von Offenmarktgeschäften in Euro gemäß Titel III Kapitel 2 dieser Leitlinie darf nicht über die Notfalllösung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 20 der genannten Leitlinie erfolgen. Folglich kann sich die Abwicklung dieser Geschäfte bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebs von TARGET verzögern.

▼M11

b) 

Die Zinszahlungen für diese Geschäfte werden entweder i) so berechnet, als ob bei der Abwicklung der Geschäfte keine Verzögerung eingetreten wäre, oder ii) nach der tatsächlichen Dauer, je nachdem, welche Methode für den Geschäftspartner zu einer niedrigeren Zinszahlung oder einer höheren Zinsvereinnahmung führt.

c) 

Das Eurosystem verrechnet bei der Ermittlung der gemäß Buchstabe b berechneten Zinszahlung jede zusätzliche Verzinsung von Girokontoguthaben, auf die der Geschäftspartner infolge der verzögerten Abwicklung Anspruch hat oder die er im Falle negativer Zinssätze zu zahlen hat.

d) 

Die Zinsen werden gezahlt oder vereinnahmt, wenn eine in Artikel 187a Absatz 4 genannte Mitteilung der EZB erfolgt ist.

Artikel 187c

Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13  TARGET ◄

Wird gemäß Artikel 187a erklärt, dass eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13  TARGET ◄ vorliegt, können für den Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:

a) 

Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 6 wird ein Sollsaldo auf dem Verrechnungskonto eines Geschäftspartners bei seiner Heimat-NZB am Endes des Tages als Innertagesliquidität behandelt und zu einem Zinssatz von null Prozent verzinst.

b) 

Auf ausstehende Kredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität nach Artikel 20, die am Tag vor der Aktivierung der Notfalllösung gewährt wurden, findet ein Zinssatz von null Prozent Anwendung. Dieser Zinssatz findet für den Zeitraum der Störung Anwendung. Kredite, die im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität gewährt und am Tag der Erklärung zur mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13  TARGET ◄ , jedoch vor deren Bekanntgabe, in Echtzeit abgewickelt werden, werden als Kredite behandelt, die an dem Geschäftstag gewährt werden, an dem die mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13  TARGET ◄ behoben ist. Zinsen für im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität erhaltene Kredite sind zusammen mit der Rückzahlung der im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität erhaltenen Kredite erst nach Deaktivierung der Notfalllösung und Veröffentlichung einer Mitteilung durch die EZB nach Artikel 187a Absatz 4 zu zahlen. Bei der Berechnung der Zinszahlung werden der bzw. die Geschäftstage, an denen die länger anhaltende Störung von ►M13  TARGET ◄ andauerte, nicht berücksichtigt.

Artikel 187d

Keine Verhängung von Sanktionen bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von ►M13  TARGET ◄

Gegen einen Geschäftspartner wird keine Sanktion im Sinne von Artikel 154 verhängt, wenn eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von ►M13  TARGET ◄ gemäß Artikel 187a erklärt wird, die die Fähigkeit dieses Geschäftspartners beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen aus dieser Leitlinie nachzukommen.

▼B

TEIL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 188

Informationsaustausch

Die NZBen können, wenn es für die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, individuelle Daten, wie operationale Daten in Bezug auf Geschäftspartner, die an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems teilnehmen, untereinander austauschen. Solche Daten unterliegen im Einklang mit Artikel 37 der ESZB-Satzung der Geheimhaltungspflicht.

Artikel 189

Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewusst und befolgen diese.

Artikel 190

Aufhebung

1.  
Die Leitlinie EZB/2011/14 wird zum 1. Mai 2015 aufgehoben.
2.  
Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 191

Wirksamwerden, Anwendung und Umsetzung

1.  
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.
2.  
Alle Bestimmungen dieser Leitlinie gelten ab 1. Mai 2015 mit Ausnahme der in Artikel 142 genannten, die ab 1. November 2015 gelten.
3.  
Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens 16. Februar 2015 die Rechtstexte und die Umsetzungsmaßnahmen, durch die sie diejenigen Bestimmungen dieser Leitlinie zu erfüllen gedenken, die wesentliche Änderungen gegenüber der Leitlinie EZB/2011/14 darstellen.

Artikel 192

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

▼M11




ANHANG I

MINDESTRESERVEN

Dieser Anhang dient lediglich der Erläuterung. Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesem Anhang und dem rechtlichen Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems nach Nummer 1 hat der rechtliche Rahmen Vorrang.

1. Gemäß Artikel 19 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verlangt die Europäische Zentralbank (EZB), dass Kreditinstitute im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems Mindestreserven auf Konten bei den nationalen Zentralbanken (NZBen) unterhalten. Der rechtliche Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems ist in Artikel 19 der ESZB-Satzung, in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und in der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) niedergelegt. Die Anwendung der letztgenannten Verordnung gewährleistet, dass für das Mindestreservesystem des Eurosystems in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitliche Bedingungen gelten.

2. Das Mindestreservesystem des Eurosystems dient in erster Linie dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren und eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern).

3. Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) gilt das Mindestreservesystem des Eurosystems für Kreditinstitute, die

i) 

nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, oder

ii) 

nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind.

Ferner gelten die Mindestreservevorschriften des Eurosystems auch für Niederlassungen im Euro-Währungsgebiet von Kreditinstituten, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind. Allerdings unterliegen außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Niederlassungen von Kreditinstituten, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, diesen Vorschriften nicht.

4. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) werden Institute von der Mindestreservepflicht befreit, wenn ihre Zulassung entzogen oder aufgegeben wird oder wenn sie einem Abwicklungsverfahren gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) unterzogen werden.

5. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) kann die EZB Institute, auf die eine der in den Buchstaben a bis d genannten Umstände zutrifft, auf Antrag der betreffenden NZB von der Mindestreservepflicht befreien. Hierzu zählen unter anderem Institute, die einer Sanierungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2001/24/EG unterzogen werden, Institute, die einer von der Union oder einem Mitgliedstaat verhängten verfügungsbeschränkenden Maßnahme oder von der Union nach Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihre Gelder eingeschränkt sind, Institute, die einer Entscheidung des Eurosystems unterliegen, durch sie vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen werden, und Institute, bei denen es nicht angebracht ist, die Erfüllung der Mindestreservepflicht zu verlangen.

6. Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) genannten Befreiungen finden vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an Anwendung, in der das betreffende Ereignis eintritt.

7. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) veröffentlicht die EZB auf ihrer Website eine Liste der gemäß der genannten Verordnung der Mindestreservepflicht des Eurosystems unterliegenden Institute.

8. Die EZB veröffentlicht ferner eine Liste der von der Mindestreservepflicht befreiten Institute, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) genannten Institute.

9. Die Mindestreservebasis des einzelnen Instituts wird anhand bestimmter Positionen seiner Bilanz festgelegt. Die Bilanzangaben werden den NZBen im Rahmen der allgemeinen Geld- und Finanzstatistiken der EZB gemeldet. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) berechnen die Institute die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt, vorbehaltlich der in Artikel 5 Absatz 6 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung für in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogene Institute.

▼M13

10. Die Reservesätze werden von der EZB in der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 aufgeführten Höchstgrenze festgelegt.

▼M11

11. Die Höhe des Mindestreserve-Solls, das von Instituten unterhalten werden muss, wird durch Anwendung der Mindestreservesätze berechnet, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) für jede der Verbindlichkeiten der Mindestreservebasis gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung festgelegt sind. Die NZBen müssen das gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) berechnete Mindestreserve-Soll für die Verzinsung der Mindestreserveguthaben und die Beurteilung verwenden, ob die Institute ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der Mindestreserve nachgekommen sind.

12. Um die angestrebte Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, erlaubt das Mindestreservesystem des Eurosystems den Instituten die Durchschnittserfüllung der Mindestreserve; dies bedeutet, dass die Erfüllung der Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Tagesendguthaben auf einem oder mehreren Mindestreservekonten innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode festgestellt wird. Die Mindestreserve Erfüllungsperiode ist in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) definiert.

▼M13

13. Die Mindestreserveguthaben der Institute werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) mit 0 % verzinst.

Das Tagesendguthaben von TARGET während der mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET gemäß Artikel 187a wird bei der Verzinsung der Mindestreserveguthaben rückwirkend nach Behebung der Störung von TARGET berücksichtigt.

Das Tagesendguthaben von TARGET, das auf die Anzahl der Tage der mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET Anwendung findet, wird anhand der besten Informationen ermittelt, die der EZB zur Verfügung stehen. Guthaben, die bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET während des Tages oder über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Notfalllösung gehalten werden, werden mit null Prozent verzinst.

Hält ein Institut andere Verpflichtungen nach den Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Eurosystems nicht ein (wenn z. B. die entsprechenden Daten nicht rechtzeitig übermittelt werden oder nicht korrekt sind), so ist die EZB befugt, Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, der Verordnung (EG) Nr. 2532/98, der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) und dem Beschluss (EU) 2021/1815 (EZB/2021/45) zu verhängen.

▼B




ANHANG II

ANKÜNDIGUNG VON TENDEROPERATIONEN

Die öffentliche Tenderankündigung enthält folgende Angaben:

a) 

Referenznummer der Tenderoperation;

b) 

Tag der Durchführung des Tenders;

c) 

Art der Operation (Zuführung oder Absorption von Liquidität und die Art des anzuwendenden geldpolitischen Instruments);

d) 

Fälligkeitstermin der Operation;

e) 

Dauer der Operation (in der Regel Angabe der Anzahl der Tage);

f) 

Art des Tenders, d. h. Mengen- oder Zinstender;

g) 

bei Zinstendern: Zuteilungsmethode, d. h. holländisches Zuteilungsverfahren oder amerikanisches Zuteilungsverfahren;

h) 

beabsichtigtes Zuteilungsvolumen, in der Regel nur bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften;

i) 

bei Mengentendern: festgesetzter Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread (Referenzindex im Fall von indexierten Tendern und Art des Gebots im Fall eines Zinssatzes oder Spread);

j) 

gegebenenfalls niedrigster oder höchster akzeptierter Zinssatz, Preis oder Swapsatz;

k) 

bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere;

l) 

verwendete Währungen und bei Devisenswapgeschäften der fixierte Handelsbetrag;

m) 

bei Devisenswapgeschäften: Referenz-Devisenkassakurs, der für die Berechnung der Gebote verwendet wird;

n) 

gegebenenfalls Höchstbietungsbetrag;

o) 

gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag;

p) 

gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote, d. h. niedrigster Prozentsatz der zum marginalen Zinssatz zugeteilten Gebote bei Tenderoperationen;

q) 

Zeitplan für die Abgabe der Gebote;

r) 

bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Stückelung der Schuldverschreibungen und ISIN-Code der Emission;

s) 

bei Zinstenderverfahren: maximale Anzahl der Gebote pro Geschäftspartner (falls die EZB die Anzahl der Gebote beschränken will; in der Regel wird die Anzahl auf zehn Gebote pro Geschäftspartner festgesetzt);

t) 

Art des Gebots (Satz oder Spread);

u) 

Referenzstelle im Fall von indexierten Tendern.




ANHANG III

TENDERZUTEILUNG UND TENDERVERFAHREN

Tabelle 1

Zuteilung bei Mengentendern

Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:

image

Der dem i-ten Geschäftspartner zugeteilte Betrag beläuft sich auf:

alli = all % × (ai )

Es seien:

A

=

Gesamter zugeteilter Betrag

n

=

Gesamtzahl der Geschäftspartner

ai

=

Gebotener Betrag des i-ten Geschäftspartners

all %

=

Prozentsatz der Zuteilung

alli

=

Dem i-ten Geschäftspartner insgesamt zugeteilter Betrag

Tabelle 2

Zuteilung bei Zinstendern in Euro

(Das Beispiel bezieht sich auf Gebote in Form von Zinssätzen.)

Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz errechnet sich wie folgt:

image

Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Zinssatz beträgt:

all (rm ) i = all % (rm ) × a (rm)i

Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:

image

Es seien:

A

=

Gesamter zugeteilter Betrag

r s

=

s-tes Zinsgebot der Geschäftspartner

N

=

Gesamtzahl der Geschäftspartner

a(r s ) i

=

Gebotener Betrag zum s-ten Zinssatz (r s ) vom i-ten Geschäftspartner

a(r s )

=

Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Zinssatz (r s )

image

r m

=

Marginaler Zinssatz:

r 1 ≥ r s ≥ r m bei einem liquiditätszuführenden Tender
r m ≥ r s ≥ r 1 bei einem liquiditätsabsorbierenden Tender

r m – 1

=

Zinssatz vor dem marginalen Zinssatz (letzter Zinssatz, zu dem Gebote vollständig zugeteilt werden):

r m – 1 > r m bei einem liquiditätszuführenden Tender
r m > r m – 1 bei einem liquiditätsabsorbierenden Tender

all %(r m )

=

Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz

all(r s ) i

=

Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Zinssatz

all i

=

Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner

Tabelle 3

Zuteilung von Zinstendern bei Devisenswapgeschäften

Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz errechnet sich wie folgt:

image

Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Swapsatz beträgt:

all m ) i = all % m ) × a(Δm)i

Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:

image

Es seien:

A =

Gesamter zugeteilter Betrag

Δ s =

s-tes Swapsatzgebot der Geschäftspartner

N =

Gesamtzahl der Geschäftspartner

a(Δs) i =

Gebotener Betrag zum s-ten Swapsatz (Δs) vom i-ten Geschäftspartner

a(Δs) =

Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Swapsatz (Δs)

image

Δ m =

Marginaler Swapsatz:

Δ m ≥ Δ s ≥ Δ 1 bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft
Δ 1 ≥ Δ s ≥ Δ m bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft

Δ m – 1 =

Swapsatz vor dem marginalen Swapsatz (letzter Swapsatz, zu dem die Gebote vollständig zugeteilt werden):

Δ m > Δ m – 1 bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft
Δ m – 1 > Δ m bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft

all %(Δ m )

Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz

all(Δ s ) i

Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Swapsatz

all i

Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner




ANHANG IV

BEKANNTMACHUNG DER TENDERERGEBNISSE

Die öffentliche Mitteilung über das Tenderergebnis enthält folgende Angaben:

a) 

Referenznummer der Tenderoperation;

b) 

Tag der Durchführung des Tenders;

c) 

Art der Operation;

d) 

Fälligkeitstermin der Operation;

e) 

Dauer der Operation (in der Regel Angabe der Anzahl der Tage);

f) 

Gesamtbetrag der von den Geschäftspartnern des Eurosystems eingereichten Gebote;

g) 

Anzahl der Bieter;

h) 

bei Devisenswapgeschäften: einbezogene Währungen

i) 

zugeteilter Gesamtbetrag;

j) 

bei Mengentendern: Prozentsatz der Zuteilung;

k) 

bei Devisenswapgeschäften: Kassakurs;

l) 

bei Zinstendern: akzeptierter marginaler Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread und Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz, Preis oder Swapsatz;

m) 

beim amerikanischen Zuteilungsverfahren: niedrigster und höchster Bietungssatz, d. h. die Unter- und Obergrenze des Zinssatzes, zu dem die Geschäftspartner bei Zinstendern ihr Gebot abgegeben haben, und gewichteter Durchschnittssatz;

n) 

bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere;

o) 

gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag;

p) 

gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote;

q) 

bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Stückelung der Schuldverschreibungen und ISIN-Code der Emission;

r) 

bei Zinstenderverfahren: maximale Anzahl der Gebote pro Geschäftspartner (falls die EZB die Anzahl der Gebote beschränken will; in der Regel wird die Anzahl auf zehn Gebote pro Geschäftspartner festgesetzt).




ANHANG V

KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER GESCHÄFTSPARTNER FÜR DIE TEILNAHME AN DEVISENMARKTINTERVENTIONEN

1. Die Auswahl der Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems richtet sich nach zwei Gruppen von Kriterien, die an das Vorsichtsprinzip und an das Effizienzprinzip anknüpfen.

2. Die effizienzbezogenen Kriterien kommen erst nach Anwendung der an das Vorsichtsprinzip anknüpfenden Kriterien zum Tragen.

3. Zu den an das Vorsichtsprinzip anknüpfenden Kriterien gehören:

a) 

Bonität des Geschäftspartners, die anhand einer Kombination verschiedener Methoden bewertet wird, z. B. Verwendung von Bonitätsbewertungen kommerzieller Agenturen sowie von eigenen Analysen der Kapitalausstattung und anderer betriebswirtschaftlicher Kennziffern;

b) 

Überwachung des Geschäftspartners durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde;

c) 

Renommee des Geschäftspartners und Erfüllung hoher berufsethischer Ansprüche.

4. Zu den an das Effizienzprinzip anknüpfenden Kriterien gehören u. a.:

a) 

wettbewerbsorientierte Preisgestaltung und die Fähigkeit des Geschäftspartners, unter allen Marktbedingungen große Volumina von Devisengeschäften abwickeln zu können;

b) 

Qualität und Umfang der vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Informationen.

5. Um an verschiedenen geografischen Orten effizient intervenieren zu können, können die nationalen Zentralbanken für ihre Devisenmarktinterventionen Geschäftspartner an jedem internationalen Finanzzentrum auswählen.

▼M14 —————

▼B




ANHANG VII

▼M6

BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN SANKTIONEN UND DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN

I.   BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN

▼B

1. Soweit eine nationale Zentralbank (NZB) gemäß Teil 5 eine finanzielle Sanktion gegen einen ihrer Geschäftspartner zu verhängen hat, berechnet sie diese nach den folgenden festgelegten Sätzen.

a) 

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatzes plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.

▼M4

b) 

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinazierungssatzes plus 5 Prozentpunkte berechnet. Bei wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichnete Verpflichtung innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß wird der Strafzins für jeden Verstoß jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkte erhöht.

▼B

2. Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a oder b bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion berechnet durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe a auf den Betrag an Sicherheiten oder liquiden Mitteln, den der Geschäftspartner nicht bereitstellen oder abrechnen konnte, multipliziert mit einem Koeffizienten von X/360, wobei X die Zahl der Kalendertage, höchstens jedoch 7, darstellt, an denen der Geschäftspartner folgende Beträge nicht besichern oder abrechnen konnte: a) den zugeteilten Betrag, der in der Bestätigung der Ergebnisse der einzelnen Tenderzuteilungen während der Laufzeit eines Geschäfts angegeben ist, oder b) den Restbetrag eines bestimmten Geschäfts, soweit die NZB das Geschäft vorzeitig gekündigt oder beendet hat.

3. Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe a auf den Wert der Sicherheiten, die nicht notenbankfähig sind oder vom Geschäftspartner nicht als Sicherheiten genutzt oder nach Abzug von Bewertungsabschlägen nicht verwendet werden dürfen, wie folgt berechnet:

a) 

Bei nicht notenbankfähigen Sicherheiten, die der Geschäftspartner einer NZB zur Verfügung stellt, wird der Wert der nicht notenbankfähigen Sicherheiten nach Abzug von Bewertungsabschlägen zugrunde gelegt; oder

b) 

bei Sicherheiten, die ursprünglich notenbankfähig waren, dann jedoch ihre Notenbankfähigkeit verloren haben oder die der Geschäftspartner nicht mehr als Sicherheiten nutzen oder in sonstiger Weise verwenden darf, wird der sich nach Abzug von Bewertungsabschlägen ergebende Wert derjenigen Sicherheiten zugrunde gelegt, die nicht spätestens zu Beginn des achten Kalendertags nach Eintritt des Ereignisses, das zum Verlust der Notenbankfähigkeit der ursprünglich notenbankfähigen Sicherheiten oder zum Verbot ihrer Nutzung als Sicherheiten oder ihrer sonstigen Verwendung durch den Geschäftspartner geführt hat, zurückgezogen wurden.

4. Die in Nummer 3 Buchstaben a und b bezeichneten Beträge werden mit dem Koeffizienten von X/360 multipliziert, wobei X die Zahl der Kalendertage, höchstens jedoch 7, darstellt, an denen der Geschäftspartner seine Verpflichtungen betreffend die Nutzung der zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems eingereichten Vermögenswerte nicht erfüllt hat. In den Fällen der Nummer 3 Buchstabe b beginnt die Berechnung von X nach Ablauf einer Nachfrist von sieben Kalendertagen.

(EUR [Wert der nicht notenbankfähigen Sicherheiten nach Abzug von Bewertungsabschlägen am ersten Tag des Verstoßes]) * (zu Beginn des Verstoßes geltender Spitzenrefinanzierungssatz + 2,5 %) * [X]/360 = EUR […])

5. Bei Verstößen gegen die Regelungen nach Artikel 141 für Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden, bestimmt sich die Nachfrist wie folgt:

▼M4

a) 

Eine Nachfrist von sieben Kalendertagen gilt, wenn der Verstoß ohne Bereitstellung weiterer solcher unbesicherter Schuldtitel und ohne Entfernen der Vermögenswerte aus dem gesamten Sicherheitenpool auf Bewertungsänderungen zurückzuführen ist, die eingetreten sind, weil

i) 

sich der Wert der bereits eingereichten unbesicherten Schuldtitel erhöht hat oder

ii) 

der Gesamtwert des Sicherheitenpool herabgesetzt wurde.

In diesen Fällen ist der Geschäftspartner zur Anpassung des Wertes seines Sicherheitenpools und/oder des Wertes dieser unbesicherten Schuldtitel innerhalb der Nachfrist verpflichtet, um die Einhaltung der geltenden Obergrenzen zu gewährleisten.

▼B

b) 

Reicht der Geschäftspartner weitere unbesicherte Schuldtitel ein, die von Kreditinstituten oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden, und werden dadurch die geltenden Obergrenzen überschritten, hat er keinen Anspruch auf eine Nachfrist.

▼M4

6. Hat der Geschäftspartner Informationen zur Verfügung gestellt, die sich aus Sicht des Eurosystems negativ auf den Sicherheitenwert im Sinne von Artikel 145 Absatz 4 auswirken, z. B. unrichtige Informationen über den ausstehenden Betrag einer genutzten Kreditforderung, die falsch oder nicht mehr aktuell sind oder waren, oder wenn der Geschäftspartner versäumt, fristgerecht die gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv geforderten Informationen bereitzustellen, gilt keine Nachfrist, und die finanzielle Sanktion berechnet sich gemäß Nummer 3 nach dem Betrag (Wert) der negativ betroffenen Sicherheiten. Im Fall einer Berichtigung der unrichtigen Information innerhalb der Anzeigefrist, z. B. für Kreditforderungen im Lauf des nächsten Geschäftstags gemäß Artikel 109 Absatz 2, wird keine Vertragsstrafe verhängt.

7. Bei Nichterfüllung der in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Verpflichtungen wird die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe b auf den Betrag der unberechtigten Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität durch den Geschäftspartner oder den ungezahlten Kredit des Eurosystems berechnet.

▼B

8. Führt die Berechnung gemäß diesem Anhang zu einem Betrag von weniger als 500 EUR, verhängt die NZB eine finanzielle Sanktion in Höhe von mindestens 500 EUR. Eine finanzielle Sanktion wird nicht verhängt, wenn dem Verstoß innerhalb der jeweils geltenden Nachfrist abgeholfen wird.

▼M6

II.   BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN NICHTFINANZIELLEN SANKTIONEN

▼B

Vorübergehender Ausschluss bei Nichterfüllung der in Artikel 154 Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Verpflichtungen

9. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 156 Absatz 1 schließt die NZB den Geschäftspartner nach folgenden Grundsätzen aus:

a) 

Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf bis zu 40 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für einen Monat ausgeschlossen.

b) 

Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf zwischen 40 % und 80 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für zwei Monate ausgeschlossen.

c) 

Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf zwischen 80 % und 100 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für drei Monate ausgeschlossen.

▼M11 —————

▼M6

III.   BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN

1. 

Die NZBen berechnen die finanzielle Sanktion gemäß Artikel 166 Absatz 4a wie folgt:

a) 

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 166 Absatz 4a genannten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatzes plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.

b) 

Die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Buchstabe a auf den Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht erstatten oder zahlen konnte, oder auf den Betrag an Vermögenswerte, die nicht geleistet wurden, multipliziert mit einem Koeffizienten von X/360, wobei X die Anzahl der Kalendertage (höchstens sieben) darstellt, an denen der Geschäftspartner nicht in der Lage war: i) den Kreditbetrag zu erstatten, den Rückkaufspreis oder sonstige fällige Geldbeträge zu zahlen oder ii) die Vermögenswerte bei Fälligkeit bzw. zu den in vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorgesehenen Fristen zu leisten.

2. 

Die Berechnung der finanziellen Sanktion gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach folgender Formel:

[[den Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht erstatten oder zahlen konnte, oder der Wert der Vermögenswerte, die der Geschäftspartner nicht leisten konnte] EUR * (zu Beginn des Verstoßes geltender Spitzenrefinanzierungssatz plus 2,5 Prozentpunkte) * [X]/360 (wobei X die Anzahl der Kalendertage ist, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat) = […] EUR].




▼M7

ANHANG VIII

MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES UND DIE ANFORDERUNGEN FÜR ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 78 vorgesehene Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, und legt die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene fest.

▼B

I.   ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF EINZELKREDITEBENE

▼M7

1. Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene gemäß diesem Anhang an ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Das Archiv veröffentlicht die Daten elektronisch.

2. Die Daten auf Einzelkreditebene können für jede einzelne Transaktion wie folgt übermittelt werden:

a) 

für an ein ESMA-Verbriefungsregister gemeldete Transaktionen unter Verwendung der entsprechenden, in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegten Formulare; oder

b) 

für an ein vom Eurosystem benanntes Archiv gemeldete Transaktionen unter Verwendung des entsprechenden, auf der Website der EZB veröffentlichten aktuellen EZB-Datenmeldeformulars auf Einzelkreditebene.

Das jeweils einzureichende Formular hängt dabei in jedem Fall von der Art des Vermögenswerts gemäß Artikel 73 Absatz 1 ab, der die Asset-Backed Securities besichert.

▼M7

2a. Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe a beginnt am Anfang des Kalendermonats, der unmittelbar auf das Datum des Ablaufs von drei Monaten seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen folgt.

Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist bis zum Ende des Kalendermonats zulässig, in den das Datum fällt, an dem drei Jahre und drei Monate seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen vergangen sind.

2b. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 müssen Daten auf Einzelkreditebene für eine einzelne Transaktion gemäß Absatz 2 Buchstabe a eingereicht werden, wenn

a) 

sowohl die jeweiligen an einer Transaktion beteiligten Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 unter Verwendung der relevanten, in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegten Formularen zur Meldung von Daten auf Einzelkreditebene an ein ESMA-Verbriefungsregister verpflichtet sind

b) 

als auch die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe a begonnen hat.

▼B

3. Die Daten auf Einzelkreditebene sind mindestens vierteljährlich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Fälligkeitstermin der auf die betreffenden Asset-Backed Securities zu zahlenden Zinsen zu melden. Hinsichtlich der übermittelten Daten darf der Stichtag für den Pool nicht länger als zwei Monate zurückliegen, d. h. der Zeitraum zwischen dem „Datum der Übermittlung der Meldung“ und dem „Stichtag für den Pool“ darf zwei Monate nicht überschreiten. Der Begriff „Stichtag für den Pool“ wird definiert als der Tag, an dem die Daten der unterliegenden Vermögenswerte für die jeweilige Meldung aktuell erfasst wurden.

4. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 unterzieht das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Meldungen neuer bzw. aktualisierter Daten jeder einzelnen Transaktion einer automatisierten Konsistenz- und Genauigkeitskontrolle.

II.   ERFORDERLICHE AUFSCHLÜSSELUNGSGENAUIGKEIT

1. Nach Inkrafttreten der Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene für die spezifische Kategorie der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities entsprechend den Vorgaben auf der Website der Europäischen Zentralbank (EZB) zugrunde liegen, ist die Lieferung detaillierter Angaben für jeden einzelnen Kredit Voraussetzung dafür, dass ein ABS notenbankfähig wird oder bleibt.

▼M9

2. Asset-Backed Securities, für die das EZB-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene verwendet wird, müssen einen vorgeschriebenen Mindestkonformitätswert in Form einer Punktzahl für Daten von A1 erreichen, der anhand der verfügbaren Angaben, insbesondere aus den Datenfeldern des Meldeformulars für Daten auf Einzelkreditebene, ermittelt und gemäß der in Abschnitt III dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet wird. Ungeachtet der in Abschnitt III aufgeführten erforderlichen Einstufung, die für Daten auf Einzelkreditebene gilt, kann das Eurosystem Asset-Backed Securities, für die das EZB-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene verwendet wird und die eine niedrigere Punktzahl als die erforderliche Einstufung (A1) aufweisen, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter der Bedingung, dass das Nichterreichen der erforderlichen Punktzahl angemessen erklärt wird, als Sicherheiten hereinnehmen. Das Eurosystem legt für jede angemessene Begründung eine maximale Toleranzschwelle und eine Toleranzfrist fest, die auf der Website der EZB näher spezifiziert werden. Die Toleranzfrist bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen eine Verbesserung der Datenqualität zu den Asset-Backed Securities eingetreten sein muss.

▼M7

3. Zum Eintrag in Felder, für die keine Daten vorhanden sind, stehen in jedem ►M9  EZB-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene ◄ sechs „ND“-Codes (no data — keine Daten) zur Wahl, die verwendet werden müssen, wenn bestimmte Daten nicht nach Maßgabe des Formulars für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene übermittelt werden können.

▼M6



Tabelle 1

Beschreibung der ND-Optionen

No-data-Optionen

Beschreibung

ND1

Daten nicht erhoben, weil sie nach den Kriterien zur Risikobewertung nicht benötigt werden

ND2

Daten auf Antrag erhoben, bei Gewährung jedoch nicht in das Meldesystem geladen

ND3

Daten auf Antrag erhoben, jedoch in ein anderes Meldesystem geladen

ND4

Daten erhoben, jedoch erst ab JJJJ-MM verfügbar

ND5

Nicht zutreffend

ND6

Nicht zutreffend in dem betreffenden Land

▼M7

III.    ►M9  EZB-METHODIK FÜR DIE DATENEINSTUFUNG ◄

▼M7 —————

▼M7

2. Das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene errechnet und nimmt bei Eingang und Verarbeitung der Daten für jedes Geschäft mit Asset-Backed Securities eine Einstufung vor.

▼B

3. Diese Einstufung spiegelt die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND1 und die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND2, ND3 oder ND4 jeweils im Verhältnis zur Gesamtzahl der Pflichtfelder wider. Insoweit dürfen die Codes ►M6  ND5 und ND6 ◄ nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Datenfelder des jeweiligen Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene dies zulassen. Insgesamt ergibt sich aus den beiden Schwellenreferenzquotienten folgender Punktezahlbereich für Daten auf Einzelkreditebene:



Tabelle 2

Punktezahlbereich für Daten auf Einzelkreditebene

Punktezahlmatrix

ND1-Felder

0

≤ 10 %

≤ 30 %

> 30 %

ND2

oder

ND3

oder

ND4

0

A1

B1

C1

D1

≤ 20 %

A2

B2

C2

D2

≤ 40 %

A3

B3

C3

D3

> 40 %

A4

B4

C4

D4

▼M7 —————

▼M4

IV.    ►M9  BENENNUNG DER ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE IM EUROSYSTEM ◄

I.    Voraussetzungen für die Benennung

▼M9

1. 

Voraussetzung für die Benennung eines Archivs für Daten auf Einzelkreditebene durch das Eurosystem ist die Erfüllung der vom Eurosystem gestellten Anforderungen, die u. a. die Bereiche ungehinderter Zugang, Nichtdiskriminierung, Datenerfassung, angemessene Leitungsstruktur sowie Transparenz betreffen.

▼M4

2. 

In Bezug auf die Voraussetzungen des ungehinderten Zugangs und der Nichtdiskriminierung

a) 

darf ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene Datennutzer beim Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene nicht unterschiedlich behandeln,

b) 

muss es Kriterien für den Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene anwenden, die objektiv, nicht diskriminierend und öffentlich verfügbar sind,

c) 

darf es den Zugang nur geringstmöglich unter Wahrung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einschränken,

d) 

muss es faire Verfahren einrichten für Fälle, in denen es Datennutzern oder Datenanbietern den Zugang verwehrt,

e) 

muss es die nötigen technischen Vorkehrungen treffen, um sowohl Datennutzern als auch Datenanbietern unter sämtlichen Umständen, unter anderem bei Datensicherungsverfahren, Datensicherheits- und Notfallwiederherstellungsmaßnahmen Zugang zu gewähren,

f) 

darf es den Datennutzern für die Bereitstellung und den Auszug von Daten auf Einzelkreditebene keine Kosten auferlegen, die diskriminierend sind oder den Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene übermäßig einschränken würden.

3. 

In Bezug auf die Voraussetzung der Datenerfassung

▼M6

a) 

muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene widerstandsfähige Technologiesysteme und Betriebssteuerungen einrichten und unterhalten, die es ihm erlauben, Daten auf Einzelkreditebene in einer Weise zu verarbeiten, die den Anforderungen des Eurosystems für die Übermittlung von Daten auf Einzelkreditebene in Bezug auf notenbankfähige Sicherheiten, die einer Offenlegungspflicht für Daten auf Einzelkreditebene unterliegen, wie sie in Artikel 78 und diesem Anhang näher darlegt werden, entsprechen.

Das technologische System des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene muss Datennutzern ermöglichen, Daten auf Einzelkreditebene, Punktezahlbereiche für Daten auf Einzelkreditebene und die Zeitstempel von Datenübermittlungen durch manuelle und automatisierte Prozesse zu extrahieren, die alle Übermittlungen von Daten auf Einzelkreditebene über sämtliche, über das betreffende Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermittelte ABS-Geschäfte erfassen; zudem muss das System, falls erforderlich, die Extrahierung mehrerer Dateien von Daten auf Einzelkreditebene bei einer Download-Anfrage ermöglichen,

▼M4

b) 

muss es dem Eurosystem glaubhaft darlegen, dass seine technischen und betrieblichen Vorkehrungen es ihm erlauben würden, eine substanzielle Abdeckung für den Fall zu erreichen, dass es als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene benannt wird.

4. 

In Bezug auf die Voraussetzungen einer angemessenen Leitungsstruktur und Transparenz muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene

a) 

die Leitung so gestalten, dass es den Interessen sämtlicher Beteiligter im Asset-Backed-Securities-Markt dient und Transparenz fördert,

b) 

die Gestaltung der Leitung klar dokumentieren, angemessene Standards für Leitungsstrukturen einhalten und den Erhalt und Betrieb von angemessenen Organisationsstrukturen sicherstellen, damit die Kontinuität und ordentliche Funktionsweise gewährleistet sind, und

c) 

dem Eurosystem hinreichend Zugang zu Dokumenten und Begleitinformationen gewähren, damit kontinuierlich überprüft werden kann, dass die Leitungsstrukturen des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene weiterhin geeignet sind.

II.    Verfahren zur Benennung und zum Entzug der Benennung

▼M7

1. 

Eine Bewerbung für die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene des Eurosystems ist bei der Direktion Risikomanagement der EZB einzureichen. Die Bewerbung hat geeignete Gründe und vollständige Begleitdokumente zu enthalten, die zeigen, dass der Bewerber die Voraussetzungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene, so wie sie in dieser Leitlinie festgelegt sind, erfüllt. Die Bewerbung, die Gründe und Begleitdokumente sind in schriftlicher und, soweit möglich, elektronischer Form vorzulegen. Nach dem 13. Mai 2019 wird keine Bewerbung für eine Benennung akzeptiert. Vor diesem Datum eingegangene Bewerbungen werden nach Maßgabe dieses Anhangs bearbeitet.

▼M4

2. 

Innerhalb von 25 Geschäftstagen nach Erhalt der Bewerbung wird die EZB bewerten, ob die Bewerbung vollständig ist. Falls die Bewerbung nicht vollständig sein sollte, wird die EZB eine Frist setzen, bis zu der das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die zusätzlichen Informationen vorzulegen hat.

3. 

Nach erfolgter Bewertung der Vollständigkeit wird die EZB das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene benachrichtigen.

▼M6

4. 

Das Eurosystem wird innerhalb einer angemessenen Frist (angestrebt werden 60 Geschäftstage ab dem Zeitpunkt der in Absatz 3 genannten Benachrichtigung) einen von einem Archiv für Daten auf Einzelkreditebene gestellten Antrag auf Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene anhand der Erfüllung der Voraussetzungen aus dieser Leitlinie durch das Archiv prüfen. Als Bestandteil der Prüfung kann das Eurosystem vom Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verlangen, eine oder mehrere interaktive Echtzeitvorführungen vor Mitarbeitern des Eurosystems durchzuführen, mit denen die technischen Vorkehrungen des Archivs in Bezug auf die Voraussetzungen aus Abschnitt IV.I Nummern 2 und 3 veranschaulicht werden. Falls eine solche Vorführung verlangt wird, ist diese als Anforderung zwingender Bestandteil des Antragsverfahrens. Zur Vorführung gehört gegebenenfalls auch die Verwendung von Test-Dateien.

▼M4

5. 

Das Eurosystem kann den Prüfungszeitraum um weitere 20 Geschäftstage verlängern, in Fällen, in denen zusätzlicher Klärungsbedarf seitens des Eurosystems besteht oder eine Vorführung gemäß Absatz 4 verlangt wurde.

6. 

Das Eurosystem wird die Verabschiedung eines begründeten Beschlusses oder die Ablehnung einer Benennung innerhalb von 60 Geschäftstagen nach der in Absatz 3 genannten Benachrichtigung bzw. innerhalb von 80 Geschäftstagen in Fällen, in denen Absatz 5 zur Anwendung kommt, anstreben.

7. 

Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß Absatz 6 gibt das Eurosystem seinen Beschluss dem betroffenen Archiv für Daten auf Einzelkreditebene bekannt. Wenn das Eurosystem die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene ablehnt oder die Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene entzieht, wird es im Rahmen der Bekanntgabe eine Begründung für den Beschluss mitteilen.

8. 

Der verabschiedete Beschluss des Eurosystems gemäß Absatz 6 wird am fünften Geschäftstag nach seiner Bekanntgabe gemäß Absatz 7 wirksam.

9. 

Ein benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene muss dem Eurosystem unverzüglich wesentliche Änderungen bei der Erfüllung der Voraussetzungen seiner Benennung mitteilen.

10. 

Das Eurosystem wird die Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene entziehen, wenn

a) 

das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Benennung durch falsche Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat oder

b) 

es nicht länger die Voraussetzungen erfüllt, gemäß denen es benannt wurde.

11. 

Ein Beschluss zum Entzug der Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene hat sofortige Wirkung. Asset-Backed-Securities, zu denen Daten auf Einzelkreditebene durch ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verfügbar gemacht wurden, dessen Benennung gemäß Absatz 10 entzogen wurde, bleiben vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher anderer Kriterien als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig für einen Zeitraum

a) 

bis zum nächsten gemäß Abschnitt I.3 erforderlichen Meldedatum von Daten auf Einzelkreditebene oder

b) 

drei Monate nach dem Beschluss gemäß Absatz 10, sofern der gemäß Buchstabe a erlaubte Zeitraum technisch für die Daten auf Einzelkreditebene einreichende Partei nicht möglich sein sollte und der NZB, die die Notenbankfähigkeit zum nächsten Meldedatum für Daten auf Einzelkreditebene nach Abschnitt I.3 bewertet, eine schriftliche Erklärung vorgelegt wurde.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten auf Einzelkreditebene für solche Asset-Backed-Securities von einem benannten Archiv für Daten auf Einzelkreditebene in Übereinstimmung mit den anwendbaren Voraussetzungen des Eurosystems zur Verfügung zu stellen.

12. 

Auf der Website der EZB wird das Eurosystem eine Liste der Archive für Daten auf Einzelkreditebene gemäß dieser Leitlinie veröffentlichen. Diese Liste wird innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß Absatz 6 oder 10 aktualisiert.

▼M6

IIa.    Mindestanforderungen an die für den Antrag auf Benennung und dessen Vollständigkeit erforderlichen Informationen

1. 

In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an den ungehinderten Zugang, die Nichtdiskriminierung und Transparenz müssen die Antragsteller die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a) 

genaue Angaben zu Zugangsvoraussetzungen und sämtlichen Zugangsbeschränkungen zu Daten auf Einzelkreditebene für Datennutzer sowie zu sämtlichen Unterschieden bei und den Gründen für die Zugangsvoraussetzungen und Zugangsbeschränkungen zwischen Datennutzern,

b) 

Richtlinienvorgaben bzw. andere schriftliche Ausführungen zu den Prozessen und angewandten Kriterien für die Zugangserteilung an Datennutzer zu bestimmten Dateien mit Daten auf Einzelkreditebene sowie genaue Angaben zu bestehenden technischen bzw. verfahrensbezogenen Sicherheitsvorkehrungen (die Teil der Richtlinienvorgaben bzw. schriftlichen Ausführungen sein können), mit denen sichergestellt wird, dass keine Diskriminierung stattfindet.

2. 

In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an die Datenerfassung müssen die Antragsteller die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a) 

die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Antragstellers im Bereich der Dienstleistungen des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene, Angaben zum technischen Hintergrund, den die beschäftigten Mitarbeiter für diesen Bereich bzw. den diesem Bereich zugeordneten Ressourcen haben, sowie zu der Art und Weise, wie der Antragsteller die technische Expertise dieser Mitarbeiter bzw. anderer Ressourcen verwaltet und aufrechterhält, damit täglich sowohl technisch als auch operativ die Geschäftskontinuität trotz Veränderungen bei Mitarbeitern und Ressourcen gewahrt bleibt;

b) 

aktualisierte Erfassungsstatistiken, einschließlich der Anzahl der ausstehenden Asset-Backed Securities, die für die Sicherheitengeschäfte des Eurosystems zugelassen sind und derzeit vom Antragsteller verwaltet werden, sowie eine Aufschlüsselung dieser Asset-Backed Securities nach geografischem Standort der Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte und nach der Art der in Artikel 73 Absatz 1 genannten Cashflow generierenden Vermögenskategorien. Für den Fall, dass ein Antragsteller eine Vermögenskategorie derzeit nicht verwaltet, hat er Informationen bereitzustellen, wie künftig die Abdeckung dieser Vermögenskategorie geplant ist und wie dies technisch durchgeführt werden soll;

c) 

Angaben zum technischen Betrieb des Archivierungssystems von Daten auf Einzelkreditebene des Antragstellers, einschließlich schriftlicher Ausführungen

i) 

zum Benutzerhandbuch für die Benutzeroberfläche mit Erläuterungen, die sowohl aus Sicht des Nutzers wie aus Sicht des Datenanbieters Auskunft darüber geben, wie Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene erlangt werden kann und diese Daten extrahiert und übermittelt werden können,

ii) 

zu aktuellen technischen und operativen Kapazitäten des Archivierungssystems des Antragstellers, die beispielsweise Auskunft darüber geben, wie viele Asset-Backed Securities vom System gespeichert werden können (und ob eine Erweiterung des Systems ohne Weiteres möglich ist), wie Daten auf Einzelkreditebene für abgeschlossene Geschäfte mit Asset-Backed Securities gespeichert werden und Nutzer sowie Datenanbieter Zugang hierzu erhalten sowie zur Anzahl der durch Datenanbieter bei einem Geschäft mit Asset-Backed Securities höchstens hochladbaren Kredite,

iii) 

zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für die Datenübermittlung von Datenanbietern, z. B. technische Prozesse, die einem Datenanbieter die Übermittlung von Daten auf Einzelkreditebene ermöglichen, sowie dazu, ob es sich dabei um einen manuellen oder automatischen Prozess handelt, und

iv) 

zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für die Datenextrahierung von Datennutzern, z. B. technische Prozesse, die einem Datennutzer das Extrahieren von Daten auf Einzelkreditebene ermöglichen, sowie dazu, ob es sich dabei um einen manuellen oder automatischen Prozess handelt;

d) 

technische Ausführungen

i) 

zu den von Datenanbietern übermittelten und durch den Antragsteller zur Übermittlung angenommenen Dateiformaten mit Daten auf Einzelkreditebene (Excel-Dateivorlage, XML-Schema usw.), einschließlich elektronischer Kopien dieser Dateiformate und eines Hinweises darauf, ob der Antragsteller für die Datenanbieter Hilfsmittel zur Konvertierung von Dateiformaten mit Daten auf Einzelkreditebene in die vom Antragsteller angenommenen Dateiformate bereithält,

ii) 

zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für Prüf- und Validierungsunterlagen zu den Systemen des Antragstellers, einschließlich der Berechnung der erreichten Punktzahl im Hinblick auf die Einstufung der Datenqualität auf Einzelkreditebene,

iii) 

zur Häufigkeit der Systemaktualisierungen und -freigaben sowie zu Richtlinien für die Wartung und Prüfung,

iv) 

zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für Anpassungen an künftige aktualisierte Datenformulare auf Einzelkreditebene, wie beispielsweise Änderungen an bestehenden Feldern oder der Hinzufügung bzw. Streichung von Feldern,

v) 

zu technischen Vorkehrungen des Antragstellers für die Notfallwiederherstellung und Geschäftskontinuität, insbesondere dahingehend, inwieweit individuelle Speicher- und Datensicherungslösungen im Rechenzentrum und der Serverarchitektur überflüssig sind,

vi) 

zu technischen Vorkehrungen des Antragstellers für die interne Kontrollstruktur der Daten auf Einzelkreditebene, einschließlich Kontrollen der Informationssysteme und Datenintegrität.

3. 

In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an eine angemessene Leitungsstruktur müssen die Antragsteller Folgendes zur Verfügung stellen:

a) 

nähere Angaben zur Rechtsform, d. h. Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag, und zur Anteilseignerstruktur,

b) 

Informationen zu internen Revisionsverfahren des Antragstellers (soweit vorhanden), einschließlich der Benennung der Verantwortlichen für deren Durchführung, unabhängig davon, ob die Revision jeweils extern geprüft wird bzw., soweit sie intern erfolgt, welche Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bestehen,

c) 

Informationen dazu, wie die Regelungen zur Leitungsstruktur des Antragstellers den ABS-Marktteilnehmern dienen, und insbesondere, ob die Preisgestaltung im Zusammenhang mit dieser Anforderung Berücksichtigung findet,

d) 

eine schriftliche Bestätigung, dass das Eurosystem fortwährend Zugang zu den Unterlagen hat, die es benötigt, um zu überwachen, dass die Leitungsstruktur des Antragstellers stets angemessen ist und die in Abschnitt IV.I Absatz 4 genannten Anforderungen an die Leitungstruktur erfüllt werden.

4. 

Der Antragsteller muss Ausführungen zu Folgendem machen:

a) 

wie der Antragsteller die Einstufung der Datenqualität ermittelt und wie die Einstufung im Archivierungssystem veröffentlicht und damit den Datennutzern zur Verfügung gestellt wird,

b) 

die durch den Antragsteller erfolgenden Datenüberprüfungen, einschließlich des Verfahrens, der Anzahl der Überprüfungen und einer Liste der überprüften Felder,

c) 

die derzeitigen Vorkehrungen des Antragstellers hinsichtlich der Berichterstattung zu den Konsistenz- und Genauigkeitskontrollen, d. h., wie bestehende Berichte für Datenanbieter und Datennutzer erstellt wurden, der Möglichkeit, auf Anfrage der Datennutzer durch die Plattform des Antragstellers automatisch und benutzerdefiniert Berichte zu erstellen, sowie der Möglichkeit, mittels der Plattform automatische Mitteilungen an Datennutzer und Datenanbieter zu verschicken (beispielsweise eine Mitteilung, dass Daten auf Einzelkreditebene für ein bestimmtes Geschäft erfolgreich hochgeladen wurden).

▼B




ANHANG IX

LEISTUNGSÜBERWACHUNGSVERFAHREN DES RAHMENWERKS FÜR BONITÄTSBEURTEILUNGEN IM EUROSYSTEM

1. Bei jedem Bonitätsbeurteilungssystem besteht das Leistungsüberwachungsverfahren des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) in einem einmal im Jahr ex post durchgeführten Vergleich

a) 

der beobachteten Ausfallrate aller im Rahmen vom Bonitätsbeurteilungssystem bewerteten zulässigen Stellen und Schuldtitel, soweit diese in konstant gehaltenen Pools nach bestimmten Merkmalen wie z. B. Bonitätsbewertung, Kategorie der Sicherheit, Wirtschaftszweig, Bonitätsbeurteilungsmodell zusammengefasst sind, mit

b) 

der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit für die jeweilige Bonitätsstufe auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems.

2. Der erste Schritt in dem Prozess besteht in der vom Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems vorzunehmenden jährlichen Zusammenstellung des Verzeichnisses derjenigen Stellen und Schuldtitel, deren Bonitätsbeurteilungen zu Beginn des Überwachungszeitraums den vom Eurosystem verlangten Bonitätsanforderungen genügen. Der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems hat dieses Verzeichnis sodann dem Eurosystem mittels des vom Eurosystem bereitgestellten Schemas zu übermitteln, in dem Felder für die Bezeichnung, Klassifizierung und Bonitätsbeurteilung vorgesehen sind.

3. Der zweite Schritt des Prozesses erfolgt am Ende des zwölfmonatigen Überwachungszeitraums. Der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems aktualisiert die Leistungsdaten für die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen und Schuldtitel. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, weitere zur Durchführung der Leistungsüberwachung notwendige Angaben anzufordern.

4. Die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools eines Bonitätsbeurteilungssystems, die über einen Zeithorizont von einem Jahr erfasst wird, fließt in das Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF ein, das aus einer Einjahres- und einer Mehrjahresbeurteilung besteht.

5. Weicht die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools deutlich von der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit für die jeweilige Bonitätsstufe über einen Einjahres- bzw. Mehrjahreszeitraum ab, wendet sich das Eurosystem an den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems, um die Gründe für diese Abweichung zu analysieren.

▼M4




ANHANG IXa

Mindestabdeckungserfordernisse für externe Ratingagenturen gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

Dieser Anhang gilt für die Zulassung einer Ratingagentur als eine externe Ratingagentur (external credit assessment institution — ECAI) gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) im Sinne des Artikels 120 Absatz 2.

1.   ABDECKUNGSERFORDERNISSE

1. 

►M6  In Bezug auf die derzeitige Abdeckung hat die Ratingagentur in mindestens drei der vier Vermögenskategorien a) unbesicherte Bankschuldverschreibungen, b) Unternehmensanleihen, c) gedeckte Schuldverschreibungen und d) Asset-Backed Securities eine Mindestabdeckung aufzuweisen von: ◄

i) 

10 % aus dem Universum notenbankfähiger Vermögenswerte im Euro-Währungsgebiet, berechnet als beurteilte Vermögenswerte und beurteilte Emittenten mit Ausnahme der ABS-Vermögenskategorie, für die eine Abdeckung nur in Bezug auf beurteilte Vermögenswerte gilt;

ii) 

20 % aus dem Universum notenbankfähiger Vermögenswerte im Euro-Währungsgebiet, berechnet als ausstehende Nominalbeträge;

iii) 

in mindestens 2/3 der Länder des Euro-Währungsgebiets mit notenbankfähigen Vermögenswerten in den jeweiligen Vermögenskategorien hat die Ratingagentur die erforderliche Abdeckung von beurteilten Vermögenswerten, beurteilten Emittenten oder beurteilten Nominalbeträgen gemäß den Ziffern i und ii aufzuweisen.

2. 

Die Ratingagentur hat Länderratings für mindestens alle Niederlassungsländer der Emittenten im Euro-Währungsgebiet abzugeben, bei denen Vermögenswerte in einer der vier in Nummer 1 genannten Vermögenskategorien von dieser Ratingagentur beurteilt werden, mit Ausnahme von Vermögenswerten, für die das Eurosystem die jeweilige Beurteilung des Länderrisikos als irrelevant für das Rating der Ratingagentur, für die Emission, den Emittenten oder Garanten erachtet.

3. 

In Bezug auf historische Abdeckungen hat die Ratingagentur mindestens 80 % der in den Nummern 1 und 2 dargelegten Mindestabdeckungserfordernisse in jedem der letzten drei Jahre vor dem Antrag auf ECAF-Zulassung zu erfüllen und hat 100 % dieser Erfordernisse zum Zeitpunkt des Antrags und im gesamten Zeitraum der ECAF-Zulassung zu erfüllen.

2.   BERECHNUNG DER ABDECKUNG

▼M9

1. 

Die Abdeckung wird auf der Grundlage von Ratings gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 berechnet, die von der Ratingagentur abgegeben oder unterstützt wurden und allen sonstigen Anforderungen für ECAF-Zwecke entsprechen. In Bezug auf die historische Abdeckung werden nur diejenigen Anforderungen des Eurosystems an die Notenbankfähigkeit, die zum jeweiligen Zeitpunkt galten, und nur diejenigen Ratings, die zum jeweiligen Zeitpunkt von der Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben oder unterstützt wurden, berücksichtigt.

▼M4

2. 

Die Abdeckung durch eine bestimmte Ratingagentur basiert auf Ratings notenbankfähiger Vermögenswerte für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems und wird im Einklang mit den Vorrangigkeitsregeln nach Artikel 84 berechnet, indem die Ratings nur dieser Ratingagentur berücksichtigt werden.

3. 

Bei der Berechnung der Mindestabdeckung einer noch nicht für ECAF-Zwecke zugelassenen Ratingagentur umfasst das Eurosystem auch relevante Ratings für Vermögenswerte, die aufgrund eines fehlenden Ratings von ECAF-zugelassenen ECAIs nicht notenbankfähig sind.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG

1. 

Die Einhaltung dieser Abdeckungserfordernisse durch zugelassene ECAIs wird jährlich überprüft.

2. 

Die Nichteinhaltung der Abdeckungserfordernisse kann im Einklang mit ECAF-Regeln und -Verfahren sanktioniert werden.




ANHANG IXb

Mindestanforderungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für Berichte über eine Neuemission und Performance-Berichte über gedeckte Schuldverschreibungen

1.   EINLEITUNG

Für die Zwecke des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) müssen externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs) mit Bezug auf Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen mit Wirkung vom 1. Juli 2017 erfüllen. ECAIs müssen insbesondere

a) 

neu beurteilte Programme gedeckter Schuldverschreibungen in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutern und

b) 

Performance-Berichte über Programme gedeckter Schuldverschreibungen mindestens vierteljährlich vorlegen.

Dieser Anhang legt diese Mindestanforderungen im Einzelnen fest.

▼M7

Die Anforderungen gelten für Emissionsratings im Sinne von Artikel 83 und umfassen daher alle Sicherheiten- und Programmratings für notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen. Die Einhaltung dieser Anforderungen durch die ECAIs wird regelmäßig überprüft. Bei Nichterfüllung der Kriterien für ein bestimmtes Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann das Eurosystem das öffentliche Rating bzw. die öffentlichen Ratings für das jeweilige Programm gedeckter Schuldverschreibungen als den hohen Bonitätsanforderungen des ECAF nicht genügend erachten. Somit kann das öffentliche Rating der jeweiligen ECAI nicht dazu verwendet werden, um die Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, die im Rahmen des jeweiligen Programms gedeckter Schuldverschreibungen begeben wurden, festzulegen.

▼M4

2.   MINDESTANFORDERUNGEN

a) 

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten öffentlich zugänglichen Ratingberichte (Bericht über eine Neuemission) müssen eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte des Programms, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse des Refinanzierungs- und Marktrisikos, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten, eine Analyse der Eigenannahmen und Parameter der ECAI sowie aller sonstigen relevanten Einzelheiten einer Transaktion enthalten.

b) 

Die Veröffentlichung durch die ECAI der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Performance-Berichte muss spätestens acht Wochen nach Ende eines jedes Quartals erfolgen. Die Performance-Berichte müssen die folgenden Informationen umfassen:

i) 

etwaige Eigenparameter der ECAI einschließlich der neuesten verfügbaren dynamischen Eigenparameter, die bei der Ermittlung des Ratings verwendet wurden. Deckt sich der Zeitpunkt, auf den sich die Eigenparameter beziehen, nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts, so ist der Zeitpunkt zu benennen, auf den sich die Eigenparameter beziehen;

ii) 

eine Übersicht des Programms, die mindestens die ausstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, den Emittenten und sonstige wichtige Transaktionsparteien, die Hauptart der Sicherheit, den rechtlichen Rahmen, dem das Programm unterliegt, sowie das Rating des Programms und des Emittenten umfasst;

iii) 

den Grad der Überbesicherung einschließlich der gegenwärtigen und zugesagten Überbesicherung;

iv) 

das Vermögenswerte- und Verbindlichkeitenprofil einschließlich der Art der Fälligkeit der gedeckten Schuldverschreibungen, z. B. Hard-Bullet, Soft-Bullet oder Pass-Through Security, die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen und des Deckungspools sowie Informationen über Zinssatz- und Währungsinkongruenzen;

v) 

zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts bestehende Zinssatz- und Währungsswapvereinbarungen einschließlich der Namen der Geschäftspartner des Swaps und, soweit verfügbar, deren Rechtsträgerkennungen (Legal Entity Identifier — LEIs);

▼M7

vi) 

eine Aufteilung der Währungen einschließlich einer Aufschlüsselung nach Wert sowohl auf Ebene des Deckungspools als auch auf Ebene der einzelnen Anleihen und einschließlich des Prozentsatzes auf Euro lautender Vermögenswerte und des Prozentsatzes auf Euro lautender Anleihen;

vii) 

Vermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten, der Art der Vermögenswerte, der Anzahl und durchschnittlichen Höhe der Kredite, der Laufzeitentwicklung, der Laufzeit, der Beleihungsquote (loan-to-valuation ratios — LTV), der regionalen Verteilung und Verteilung der Zahlungsrückstände. In Bezug auf die regionale Verteilung muss der Performance-Bericht, wenn die Vermögenswerte des Deckungspools aus in verschiedenen Ländern originierten Kredite bestehen, mindestens die Verteilung nach Ländern und die regionale Verteilung für das Hauptursprungsland darlegen;

▼M4

viii) 

Ersatzvermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten;

ix) 

eine Liste aller bewerteten Wertpapiere des Programms, ausgewiesen durch ihre jeweilige Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number — ISIN). Diese Offenlegung kann auch mittels einer auf der Webseite der ECAI veröffentlichten separaten herunterladbaren Datei erfolgen;

x) 

eine Liste der Datendefinitionen und -quellen, die bei der Erstellung des Performance-Berichts herangezogen wurden. Diese Offenlegung kann auch mittels einer auf der Webseite der ECAI veröffentlichten separaten Datei erfolgen.

▼M7

Performance-Berichte für Multi-cédulas müssen sämtliche unter Ziffer i bis x vorgeschriebenen Informationen enthalten. Außerdem müssen diese Berichte die Liste der relevanten Originatoren und ihrer jeweiligen Anteile an den Multi-cédulas enthalten. Sicherheitenspezifische Informationen müssen entweder direkt im Performance-Bericht der Multi-cédulas oder durch Bezugnahme auf die Performance-Berichte für jede einzelne von der ECAI bewertete cédula ausgewiesen werden.

▼M9




ANHANG IXc

ZULASSUNGSKRITERIEN UND ANTRAGSVERFAHREN FÜR EXTERNE RATINGAGENTUREN (ECAI)

Dieser Anhang legt im Einzelnen die Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAI) fest sowie das Verfahren, mit dem eine Ratingagentur einen Antrag stellen kann, um als ECAI für die Zwecke des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) gemäß Artikel 120 dieser Leitlinie zugelassen zu werden.

I.    ANTRAGSVERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG ALS ECAI IM RAHMEN DES ECAF

1. Ein Antrag einer externen Ratingagentur auf Zulassung als ECAI im Rahmen des ECAF ist bei der Direktion Risikomanagement der EZB (DRMSecretariat@ecb.europa.eu) zu stellen. Der Antrag hat geeignete Gründe und Begleitdokumente gemäß Abschnitt II zu enthalten, die zeigen, dass der Antragsteller die in dieser Leitlinie aufgeführten Anforderungen an ECAI erfüllt. Antrag, Gründe und Begleitdokumente sind in schriftlicher Form in englischer Sprache, unter Verwendung der jeweils einschlägigen Formulare, in elektronischer Form vorzulegen.

2. Als erste Stufe des Antragsverfahrens hat die Ratingagentur die Einhaltung der jeweiligen, in Artikel 120 und Anhang IXa dieser Leitlinie sowie im vorliegenden Anhang aufgeführten Abdeckungserfordernisse nachzuweisen. Wurde ein Antrag der Ratingagentur auf ECAF-Zulassung bereits vom Eurosystem abgelehnt, hat die Ratingagentur außerdem darzulegen, wie sie ihre vorherige Nichteinhaltung behoben hat. Die einzelnen Schritte dieser ersten Stufe sind wie folgt:

a) 

Die Ratingagentur stellt der EZB die nachfolgend in Abschnitt II.1 aufgeführte Dokumentation und aufgeführten Informationen zur Verfügung. Ferner kann die Ratingagentur weitere Informationen zur Verfügung stellen, die sie für den Nachweis ihrer Einhaltung der jeweiligen Abdeckungserfordernisse und, falls zutreffend, der Behebung ihrer vorherigen Nichteinhaltung relevant erachtet.

b) 

Die EZB wird die Vollständigkeit der gemäß Abschnitt II.1 zur Verfügung gestellten Dokumentation und Informationen bewerten. Sind die Informationen unvollständig, fordert die EZB zusätzliche Informationen von der externen Ratingagentur an.

c) 

Gemäß Abschnitt II.2 kann die EZB sämtliche ergänzenden Informationen anfordern, die notwendig sind, damit die EZB mit der Bewertung beginnen kann, ob die jeweiligen Abdeckungserfordernisse von der Ratingagentur eingehalten werden und gegebenenfalls die vorherige Nichteinhaltung seitens der Ratingagentur behoben wurde

d) 

Nach erfolgter Bewertung der Vollständigkeit eines Antrags und gegebenenfalls nach Anforderung und Erhalt ergänzender Informationen wird die EZB die Ratingagentur entsprechend benachrichtigen.

e) 

Auf der Grundlage der gemäß den Abschnitten II.1 und II.2 zur Verfügung gestellten Informationen wird die EZB bewerten, ob die Ratingagentur die jeweiligen, in Artikel 120 und Anhang IXa dieser Leitlinie sowie im vorliegenden Anhang aufgeführten Abdeckungserfordernisse einhält, wobei die EZB das Abdeckungskonzept sowohl aus quantitativer als auch aus qualitativer Sicht, wie in Abschnitt III.2 näher dargelegt, bewerten wird.

f) 

Im Rahmen ihrer Bewertung, ob die Ratingagentur die jeweiligen Abdeckungserfordernisse einhält, kann die EZB von der Ratingagentur verlangen, dass sie der EZB Zugang zu Ratingberichten gewährt, um nachzuweisen, dass die Ratings den Anforderungen des ECAF genügen.

g) 

Die EZB kann jederzeit im Rahmen ihrer Bewertung der Einhaltung der jeweiligen Abdeckungserfordernisse zusätzliche Erläuterungen oder Informationen von der Ratingagentur anfordern sowie gegebenenfalls eine Erklärung verlangen, wie die Ratingagentur ihre vorherige Nichteinhaltung behoben hat.

h) 

Das Eurosystem verabschiedet einen begründeten Beschluss zur Einhaltung der jeweiligen Abdeckungserfordernisse durch die Ratingagentur und gegebenenfalls zur Behebung der vorherigen Nichteinhaltung seitens der Ratingagentur. Das Eurosystem gibt der Ratingagentur seinen Beschluss bekannt. Kommt das Eurosystem zu dem Schluss, dass die Ratingagentur die jeweiligen Abdeckungserfordernisse nicht einhält bzw. dass sie gegebenenfalls ihre vorherige Nichteinhaltung nicht behoben hat, wird das Eurosystem im Rahmen der Bekanntgabe seines Beschlusses Gründe nennen.

i) 

Zeitgleich mit der Bekanntgabe eines Beschlusses an die Ratingagentur gemäß Buchstabe h teilt das Eurosystem der Ratingagentur mit, ob es das ihm vorbehaltene Recht ausübt, keine Eröffnung des ECAF-Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 120 Absatz 2 dieser Leitlinie zu beschließen, d. h. der Ratingagentur einen Übergang zur zweiten Stufe des Antragsverfahrens nicht zu gestatten. Das Eurosystem wird im Rahmen der Bekanntgabe seines Beschlusses Gründe nennen. Das Eurosystem kann, um einen solchen Beschluss zu stützen, unter anderem berücksichtigen, ob die von der Ratingagentur zur Verfügung gestellten oder aus anderen Quellen gewonnenen Informationen Anlass zu wesentlichen Bedenken geben, dass die Zulassung der Ratingagentur für ECAF-Zwecke eine effiziente Umsetzung des ECAF verhindern oder den Grundsätzen zur Risikokontrollfunktion des ECAF für den Sicherheitenrahmen des Eurosystems nicht entsprechen würde.

3. Kommt die EZB zu dem Schluss, dass die Ratingagentur die jeweiligen Abdeckungserfordernisse einhält und gegebenenfalls ihre vorherige Nichteinhaltung behoben hat, und wenn die die EZB beschließt, das ECAF-Zulassungsverfahrens zu eröffnen, kann die Ratingagentur mit der zweiten Stufe des Antragsverfahrens fortfahren. Als zweite Stufe hat die Ratingagentur die Einhaltung aller sonstigen jeweiligen, in dieser Leitlinie aufgeführten Anforderungen nachzuweisen. Die einzelnen Schritte der zweiten Stufe sind wie folgt:

a) 

Die Ratingagentur stellt der EZB die in Abschnitt II.3 aufgeführte Dokumentation und Informationen zur Verfügung. Ferner kann die Ratingagentur weitere Informationen zur Verfügung stellen, die sie für den Nachweis ihrer Einhaltung der in dieser Leitlinie aufgeführten Anforderungen als relevant erachtet.

b) 

Die EZB wird die Vollständigkeit der im Zusammenhang mit Abschnitt II.3 zur Verfügung gestellten Dokumentation und Informationen bewerten. Sind die Informationen unvollständig, wird die EZB zusätzliche Informationen von der Ratingagentur anfordern.

c) 

Gemäß Abschnitt II.4 kann die EZB sämtliche ergänzenden Informationen anfordern, die notwendig sind, damit die EZB ihre Bewertung in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Leitlinie beginnen kann.

d) 

Nach erfolgter Bewertung der Vollständigkeit eines Antrags und gegebenenfalls nach Anforderung und Erhalt ergänzender Informationen zur Abdeckung wird die EZB die Ratingagentur entsprechend benachrichtigen.

e) 

Auf der Grundlage der gemäß den Abschnitten II.3 und II.4 zur Verfügung gestellten Dokumentation und Informationen sowie sonstigen aus anderen Quellen, einschließlich der Webseite der Ratingagentur, gewonnenen relevanten Informationen bewertet das Eurosystem, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Leitlinie erfüllt. Das Eurosystem führt seine Bewertung mit dem Ziel durch, eine effiziente Umsetzung des ECAF zu gewährleisten, das Kriterium der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähige Sicherheiten zu wahren und die Risikokontrollfunktion des ECAF für den Sicherheitenrahmen des Eurosystems sicherzustellen.

f) 

Im Rahmen seiner Bewertung der Fähigkeit der Ratingagentur, die Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungüberwachungsverfahrens zu erfüllen, wendet das Eurosystem das in Artikel 126 dieser Leitlinie festgelegte ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren auf die Ratings der Ratingagentur über einen Zeitraum von mindestens drei, vorzugsweise fünf Jahren vor der Antragsstellung gemäß den Abschnitten II.3 und III an. Ferner kann das Eurosystem entsprechend seiner Erfahrung und seinen Kenntnissen aus dem ECAF die tatsächlichen Ratings der Ratingagentur mit denen anderer Bonitätsbeurteilungssysteme vergleichen.

g) 

Im Rahmen seiner Bewertung kann das Eurosystem von der Ratingagentur verlangen, dass sie eine oder mehrere Vor-Ort-Besichtigungen durch Mitarbeiter des Eurosystems in den Räumlichkeiten der Ratingagentur bzw. persönliche Treffen mit den jeweiligen Mitarbeiter der Ratingagentur mit Mitarbeitern des Eurosystems in den Räumlichkeiten der EZB vorsieht. Wird eine solche Besichtigung oder ein solches Treffen verlangt, ist diese bzw. dieses zwingender Bestandteil des Antragsverfahrens.

h) 

Im Rahmen seiner Bewertung kann das Eurosystem von der Ratingagentur verlangen, dass sie Zugang zu Ratingberichten gewährt, um nachzuweisen, dass die Asset-Ratings sowohl die Offenlegungsanforderungen von Anhang IXb als auch die in Artikel 120 festgelegten und in Abschnitt III.3 näher dargelegten Anforderungen hinsichtlich der Vorlage von Informationen erfüllen.

i) 

Im Rahmen seiner Bewertung kann das Eurosystem jederzeit von der Ratingagentur weitere Erläuterungen oder Informationen anfordern.

j) 

Das Eurosystem verabschiedet einen begründeten Beschluss zur Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieser Leitlinie durch die Ratingagentur und zur Zulassung der Ratingagentur als externe Ratingagentur im ECAF. Das Eurosystem gibt der Ratingagentur seinen Beschluss bekannt. Kommt die EZB zu dem Schluss, dass die Ratingagentur die Anforderungen dieser Leitlinie nicht erfüllt und somit nicht als externe Ratingagentur für ECAF-Zwecke zugelassen wird, wird das Eurosystem im Rahmen der Bekanntgabe seines Beschlusses Gründe nennen.

k) 

Kommt das Eurosystem zu dem Schluss, die Ratingagentur als externe Ratingagentur für ECAF-Zwecke zuzulassen, teilt die EZB der Ratingagentur auch die nächsten Schritte mit, die für die Eingliederung der Ratingagentur als externe Ratingagentur in das ECAF auf operationaler Ebene notwendig sind.

II.   FÜR DEN ANTRAG AUF ECAF-ZULASSUNG UND DESSEN VOLLSTÄNDIGKEIT ERFORDERLICHE INFORMATIONEN

1. Im Rahmen der ersten Stufe des Antragsverfahrens hat eine Ratingagentur die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) 

Eigene Schätzungen der Ratingabdeckung seitens der Ratingagentur.

b) 

Eine Bescheinigung seitens der Ratingagentur, mit der sie bestätigt, dass sie sämtliche ECAF-Anforderungen dieser Leitlinie, deren Einhaltung sie selbst bewerten kann, erfüllt.

c) 

Disaggregierte Rating-Daten auf granularer Ratingebene, die es der EZB ermöglichen, die Einhaltung der jeweiligen Abdeckungserfordernisse seitens der Ratingagentur zu bestätigen. Die Rating-Daten sind in den jeweiligen zutreffenden EZB-Formularen zu übermitteln, die von der EZB zur Verfügung gestellt werden und die Anweisungen zur Darstellung der Daten erhalten. Die Daten haben sämtliche Asset-, Emittenten- und Garantenratings zu umfassen, die gemäß dieser Leitlinie für ECAF-Zwecke zugelassen sind, sowie statische Informationen zu den dazugehörigen Vermögenswerten, Emittenten und Garanten gemäß den jeweiligen Formularen.

d) 

Rating-Daten, welche die vorgeschriebene Ratingabdeckung zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie in jedem der drei Jahre vor der Antragstellung, d. h. in den 36 Monaten vor dem Antragsdatum, belegen. Rating-Daten haben die vorgeschriebene Ratingabdeckung anhand von Momentaufnahmen im Abstand von jeweils sechs Monaten im jeweiligen 36-Monatszeitraum vor der Antragstellung zu belegen.

e) 

Wurde der Antrag der Ratingagentur auf ECAF-Zulassung bereits vom Eurosystem abgelehnt, sind Begleitdokumente zur Verfügung zu stellen, die nachweisen, wie die Ratingagentur ihre vorherige Nichteinhaltung behoben hat.

2. Die EZB kann ergänzende Informationen anfordern, beispielsweise als Nachweis der Stabilität der Abdeckung einer Ratingagentur im Zeitverlauf, der Verfahren für die Ratingvergabe der Ratingagentur sowie der Qualität der Ratings der Ratingagentur im jeweiligen Abdeckungszeitraum.

3. Im Rahmen der zweiten Stufe des Antragsverfahrens hat eine Ratingagentur die folgende Dokumentation und Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) 

Eine Beschreibung der Organisation der Ratingagentur, einschließlich ihrer Unternehmens- und Eigentümerstruktur, ihrer Geschäftsstrategie insbesondere im Hinblick auf ihre Strategie für die Gewährleistung der entsprechenden Abdeckungsgrade für ECAF-Zwecke, sowie ihres Ratingverfahrens und insbesondere der Zusammensetzung und Entscheidungsprozesse ihrer Ratingausschüsse.

b) 

Sämtliche Dokumente, die im Hinblick auf die Ratingmethoden, Ratingskala(s) und Ausfalldefinitionen der Ratingagentur relevant sind.

c) 

Neuemissions-, Rating- und Performance-Berichte im Zusammenhang mit den von der EZB ausgewählten Ratings.

▼M13

d) 

Angaben zum historischen Verlauf der Ausfallereignisse der Ratingagentur über einen Zeitraum von mindestens drei, vorzugsweise fünf Jahren, sowie die von der Ratingagentur verwendete Ausfalldefinition, damit das Eurosystem die Leistung der Ratingagentur gemäß dem ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren im Nachgang überwachen kann. Diese bildet auch die Grundlage für die Eingliederung der Ratings in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems. Vorzulegen sind folgende Informationen:

i) 

disaggregierte globale Daten zu sämtlichen Ratings, einschließlich solcher, die beispielsweise aufgrund geografischer oder sonstiger Beschränkungen für ECAF-Zwecke nicht zugelassen sind;

ii) 

die dazugehörigen Ratingübergangstabellen und Ausfallstatistiken.

Die disaggregierten Rating-Daten sind anhand der jeweiligen Formulare zu übermitteln, die von der EZB zur Verfügung gestellt werden und Anweisungen zur Darstellung der Daten enthalten. Die Daten haben sämtliche Asset-, Emittenten- und Garantenratings zu umfassen, die gemäß dieser Leitlinie für ECAF-Zwecke zugelassen sind, sowie statische Informationen zu den dazugehörigen Vermögenswerten, Emittenten und Garanten gemäß den jeweiligen Formularen.

▼M9

e) 

Angaben zu den operationalen Aspekten des Zugangs des Eurosystems zu den Ratings der Ratingagentur sowie der Nutzung der Ratings durch das Eurosystem, einschließlich der Dateneinspeisung, Gebühren und vertraglichen Vereinbarungen, die für den Zugang zu den Ratings erforderlich sind.

4. Die EZB kann von der Ratingagentur relevante ergänzende Informationen anfordern, beispielsweise über von der Ratingagentur abgegebene Asset-, Emittenten- und Garantenratings, die beispielsweise aufgrund geografischer Beschränkungen für ECAF-Zwecke nicht zugelassen sind.

III.   ECAF-ZULASSUNGSKRITERIEN

1. Voraussetzung für eine ECAF-Zulassung ist, dass die Ratingagentur die jeweiligen Anforderungen dieser Leitlinie erfüllt. Hierzu gehören die Gewährleistung entsprechender Abdeckungsgrade für die effiziente Umsetzung des ECAF, die Erfüllung operationaler Kriterien, die Bereitstellung von Informationen über ECAI-Bonitätsbeurteilungen und für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens sowie die Fähigkeit, die Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungüberwachungsverfahrens zu erfüllen.

2. Im Hinblick auf die Anforderung, entsprechende Abdeckungsgrade aufzuweisen, gilt Folgendes:

a) 

Die Ratingagentur hat die in Anhang IXa dieser Leitlinie festgelegten Abdeckungserfordernisse einzuhalten.

b) 

Das Eurosystem berücksichtigt ausschließlich Ratings, die von der Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zum jeweiligen Zeitpunkt im Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung tatsächlich abgegeben oder unterstützt wurden. Rückwirkend erstellte Ratings werden nicht akzeptiert.

c) 

Das Eurosystem berücksichtigt die Stabilität der entsprechenden Abdeckung im Zeitverlauf, einschließlich des Tempos eines Anstiegs bzw. Rückgangs in der Abdeckung.

3. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Informationen über ECAI-Bonitätsbeurteilungen und für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens gilt Folgendes:

a) 

Die Ratingagentur hat ein hohes Maß an Transparenz bei Dokumenten zu gewährleisten, die im Hinblick auf die Ratingmethoden und tatsächlichen Ratingaktionen der Ratingagentur relevant sind. Die Ratingagentur hat zu gewährleisten, dass sämtliche für das Verständnis einer ECAI-Bonitätsbeurteilung erforderlichen Informationen, wie beispielsweise Rating- oder Performance-Berichte oder sonstige Publikationen auf der Webseite der Ratingagentur, leicht zugänglich und verständlich sind. Erfüllt ein bestimmtes Asset-Rating die einschlägigen Offenlegungsanforderungen nicht, ist es für ECAF-Zwecke nicht zulässig, kann jedoch vom Eurosystem im Rahmen seiner Bewertung der Transparenz der allgemeinen Ratingverfahren der Ratingagentur berücksichtigt werden.

b) 

Die Ratingagentur hat Transparenz sowohl im Hinblick auf ihre Ratingverfahren als auch im Hinblick darauf, wie sie solide Verfahren für die Ratingvergabe sicherstellt, zu gewährleisten. Sämtliche methodenbezogenen Dokumente sollten eine umfassende Expertise demonstrieren, wobei die Methoden sämtliche relevanten Informationen für die Zwecke der Abgabe von Bonitätsbeurteilungen berücksichtigen sollten. In diesem Zusammenhang kann das Eurosystem unter anderem die Anzahl der je Analyst abgegebenen Ratings, die Größe, Zusammensetzung und Expertise der Mitglieder des Ratingausschusses, den Grad der Unabhängigkeit des Ratingausschusses von den Ratinganalysten, die Häufigkeit, mit der Ratings überprüft werden, sowie die Gründe für umfangreiche Abgaben von Ratings analysieren. Im Rahmen seiner Bewertung der Verlässlichkeit und Qualität der Ratingverfahren und -praktiken einer Ratingagentur kann das Eurosystem sowohl laufende als auch bisherige Aufsichtsmaßnahmen berücksichtigen, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der ESMA gegenüber einer Ratingagentur ergriffen wurden.

c) 

Die Ratingagentur hat seine Methoden einheitlich auf seine Bonitätsbeurteilungen anzuwenden.

4. Im Hinblick auf die Fähigkeit einer Ratingagentur, die Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungsüberwachungsverfahrens zu erfüllen, müssen die Durchführung der Ratings der Ratingagentur sowie deren Zuweisung von Ausfällen im Zeitverlauf konsistent sein, um a) eine angemessene Einordnung der durch die Bonitätsbeurteilung gewonnenen Werte in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems und b) die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur über die verschiedenen Systeme und Quellen des ECAF hinweg zu gewährleisten. Die von der Ratingagentur herangezogenen Ratingübergangstabellen und Ausfallstatistiken sollten mit den gemäß den eigenen Ratingskalas der Ratingagentur erwarteten Werten übereinstimmen, da gemäß Anhang IX dieser Leitlinie Abweichungen der beobachteten Ausfallraten von den zugewiesenen Ausfallraten die Qualität der Bonitätsbeurteilungen in Frage stellen können, was wiederum eine effiziente Umsetzung des ECAF verhindern würde.

5. Im Hinblick auf die operationalen Kriterien gilt Folgendes:

a) 

Die Ratingagentur hat allen Zentralbanken des Eurosystems täglich Ratinginformationen in dem vom Eurosystem geforderten Format und gemäß der vom Eurosystem geforderten Verteilungsmethode zur Verfügung zu stellen.

b) 

Die Ratingagentur hat einen zeitnahen Zugang des Eurosystems zu den jeweiligen Ratinginformationen, die in Bezug auf die Anforderungen an die Notenbankfähigkeit und an die laufende Überwachung innerhalb des ECAF erforderlich sind, auf ressourcen- und kosteneffiziente Weise sicherzustellen. Hierzu gehören Pressemitteilungen, Berichte über Neuemissionen, Performance-Berichte und Information über die Ratingabdeckung.

c) 

Im Falle ihrer ECAF-Zulassung muss die Ratingagentur bereit sein, vertragliche Vereinbarungen mit dem Eurosystem einzugehen, die mit ausreichendem Datenzugang und angemessenen Zugangsgebühren einhergehen.

6. Sämtliche ECAF-Zulassungskriterien müssen erfüllt werden, damit eine Ratingagentur für die Zwecke des ECAF zugelassen werden kann. Da der Antrag auf ECAF-Zulassung eine technisch sehr anspruchsvolle qualitative und quantitative Bewertung erfordert, kann das Eurosystem erforderlichenfalls weitere relevante Faktoren im Zusammenhang mit den Anforderungen dieser Leitlinie an das ECAF bewerten.

IV.   ECAF-ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR EXTERNE RATINGAGENTUREN UND DEREN EINHALTUNG IM ZEITVERLAUF

1. Ratingagenturen haben die Zulassungskriterien für Ratingagenturen sowohl zum Zeitpunkt ihres Antrags auf ECAF-Zulassung als auch jederzeit nach ihrer Zulassung zu erfüllen.

2. Nach Artikel 126 dieser Leitlinie kann das Eurosystem Maßnahmen gegenüber jeder Ratingagentur ergreifen, die

a) 

infolge falscher Angaben oder auf sonstige nicht ordnungsgemäße Weise für ECAF-Zwecke zugelassen wurde; oder

b) 

die ECAF-Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt.

Gibt das Eurosystem der Ratingagentur seinen Beschluss bekannt, Maßnahmen nach Artikel 126 zu ergreifen, nennt es Gründe für den Beschluss.

▼M3 —————

▼M3




ANHANG XI

FORMEN VON SICHERHEITEN

Am 13. Juni 2006 gab die Europäische Zentralbank (EZB) die Kriterien für internationale Inhaberschuldverschreibungen in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note — NGN) bekannt, die seit dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind. Am 22. Oktober 2008 gab die EZB bekannt, dass internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 ausgegeben werden, nur dann für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind, wenn sie im Rahmen der Neuen Wertpapierverwahrstruktur (New Safekeeping Structure — NSS) für internationale Schuldverschreibungen begeben werden.

In der nachstehenden Tabelle sind die Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit der verschiedenen Formen von Wertpapieren zusammengefasst, die sich aus der Einführung der NGN- und NSS-Kriterien ergeben.



Tabelle 1

Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit verschiedener Formen von Sicherheiten

Globalpapier/Einzelpapier

Inhaberpapier/Namenspapier

NGN/Klassische Globalurkunde (Classic Global Note — CGN)/NSS

Ist der Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper — CSK) ein internationaler Zentralverwahrer (*1)?

Notenbankfähig?

Globalpapier

Inhaberpapier

NGN

Ja

Ja

Nein

Nein

Globalpapier

Inhaberpapier

CGN

Nicht zutreffend

Nein; vor dem 1. Januar 2007 begebene Wertpapiere sowie nach diesem Zeitpunkt unter demselben ISIN-Code erfolgte Aufstockungen bleiben jedoch bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.

Globalpapier

Namenspapier

CGN

Nicht zutreffend

Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig.

Globalpapier

Namenspapier

NSS

Ja

Ja

Einzelpapier

Inhaberpapier

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig. Am oder vor dem 30. September 2010 begebene Inhaberschuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.

(*1)   

Oder gegebenenfalls ein positiv bewerteter Zentralverwahrer.

▼B




ANHANG XII

BEISPIELE FÜR GELDPOLITISCHE GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS

Verzeichnis der Beispiele

Beispiel 1

Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Mengentender

Beispiel 2

Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Zinstender

Beispiel 3

Emission von EZB-Schuldverschreibungen über Zinstender

Beispiel 4

Liquiditätsabsorbierendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Beispiel 5

Liquiditätszuführendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

▼M14 —————

▼B

I.   BEISPIEL 1: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDE BEFRISTETE TRANSAKTION ÜBER MENGENTENDER

1. Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Mengentenders zuzuführen.

2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:



Geschäftspartner

Gebot (in Mio. EUR)

Bank 1

30

Bank 2

40

Bank 3

70

Insgesamt

140

3. Die EZB beschließt, insgesamt 105 Mio. EUR zuzuteilen.

4. Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:

image

5. Die Zuteilung an die Geschäftspartner beträgt:



Geschäftspartner

Gebot (in Mio. EUR)

Zuteilung (in Mio. EUR)

Bank 1

30

22,5

Bank 2

40

30,0

Bank 3

70

52,5

Insgesamt

140

105,0

II.   BEISPIEL 2: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDE BEFRISTETE TRANSAKTION ÜBER ZINSTENDER

1. Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Zinstenders zuzuführen.

2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:



 

Betrag (in Mio. EUR)

Zinssatz (%)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Gebote insgesamt

Kumulative Gebote

3,15

 

 

 

0

0

3,10

 

5

5

10

10

3,09

 

5

5

10

20

3,08

 

5

5

10

30

3,07

5

5

10

20

50

3,06

5

10

15

30

80

3,05

10

10

15

35

115

3,04

5

5

5

15

130

3,03

5

 

10

15

145

Insgesamt

30

45

70

145

 

3. Die EZB beschließt, 94 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.

4. Alle Gebote über 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 80 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:

image

5. Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:

0,4 × 10 = 4

6. Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 4 = 14

7. Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:



 

Betrag (in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

30,0

45,0

70,0

145

Zuteilung insgesamt

14,0

34,0

46,0

94

8. Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, beträgt der Zinssatz für die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge 3,05 %.

9. Erfolgt die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren, wird kein einheitlicher Zinssatz auf die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge angewandt: Bank 1 erhält zum Beispiel 5 Mio. EUR zu 3,07 %, 5 Mio. EUR zu 3,06 % und 4 Mio. EUR zu 3,05 %.

III.   BEISPIEL 3: EMISSION VON EZB-SCHULDVERSCHREIBUNGEN ÜBER ZINSTENDER

1. Die EZB beschließt, am Markt Liquidität durch die Emission von Schuldverschreibungen über einen Zinstender zu absorbieren.

2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:



 

Betrag (in Mio. EUR)

Zinssatz (%)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Kumulative Gebote

3,00

 

 

 

0

0

3,01

5

 

5

10

10

3,02

5

5

5

15

25

3,03

5

5

5

15

40

3,04

10

5

10

25

65

3,05

20

40

10

70

135

3,06

5

10

10

25

160

3,08

5

 

10

15

175

3,10

 

5

 

5

180

Insgesamt

55

70

55

180

 

3. Die EZB beschließt, einen Nominalbetrag von 124,5 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.

4. Alle Gebote unter 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:

image

5. Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:

0,85 × 20 = 17

6. Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 5 + 10 + 17 = 42

7. Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:



 

Betrag (in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

55,0

70,0

55,0

180,0

Zuteilung insgesamt

42,0

49,0

33,5

124,5

IV.   BEISPIEL 4: LIQUIDITÄTSABSORBIERENDES DEVISENSWAPGESCHÄFT ÜBER ZINSTENDER

1. Die EZB beschließt, am Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Form eines Zinstenders zu absorbieren. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlag gehandelt.)

2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:



 

Betrag (in Mio. EUR)

Swapsätze (× 10 000 )

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Kumulative Gebote

6,84

 

 

 

0

0

6,80

5

 

5

10

10

6,76

5

5

5

15

25

6,71

5

5

5

15

40

6,67

10

10

5

25

65

6,63

25

35

40

100

165

6,58

10

20

10

40

205

6,54

5

10

10

25

230

6,49

 

5

 

5

235

Insgesamt

65

90

80

235

 

3. Die EZB beschließt, 158 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,63 ergibt. Alle Gebote über 6,63 (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 6,63 beträgt die prozentuale Zuteilung:

image

4. Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beläuft sich zum Beispiel auf:

0,93 × 25 = 23,25

5. Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 5 + 10 + 23,25 = 48,25

6. Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:



 

Betrag (in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

65,0

90,0

80,0

235,0

Zuteilung insgesamt

48,25

52,55

57,20

158,0

7. Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.

8. Erfolgt die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren, kauft das Eurosystem am Starttag des Geschäfts 158 000 000 EUR und verkauft 178 540 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäfts verkauft das Eurosystem 158 000 000 EUR und kauft 178 644 754 USD. (Der Terminkurs beträgt 1,130663 = 1,1300 + 0,000663.)

9. Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem die Euro- und US-Dollar-Beträge wie folgt um:



Kassageschäft

Termingeschäft

Wechselkurs

Ankauf EUR

Verkauf USD

Wechselkurs

Verkauf EUR

Ankauf USD

1,1300

 

 

1,130684

 

 

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130680

10 000 000

11 306 800

1,1300

15 000 000

16 950 000

1,130676

15 000 000

16 960 140

1,1300

15 000 000

16 950 000

1,130671

15 000 000

16 960 065

1,1300

25 000 000

28 250 000

1,130667

25 000 000

28 266 675

1,1300

93 000 000

105 090 000

1,130663

93 000 000

105 151 659

1,1300

 

 

1,130658

 

 

1,1300

 

 

1,130654

 

 

1,1300

 

 

1,130649

 

 

Insgesamt

158 000 000

178 540 000

 

158 000 000

178 645 339

V.   BEISPIEL 5: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDES DEVISENSWAPGESCHÄFT ÜBER ZINSTENDER

1. Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Form eines Zinstenders zuzuführen. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlag gehandelt.)

2. Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:



 

Betrag (in Mio. EUR)

Swapsätze (× 10 000 )

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Kumulative Gebote

6,23

 

 

 

 

 

6,27

5

 

5

10

10

6,32

5

 

5

10

20

6,36

10

5

5

20

40

6,41

10

10

20

40

80

6,45

20

40

20

80

160

6,49

5

20

10

35

195

6,54

5

5

10

20

215

6,58

 

5

 

5

220

Insgesamt

60

85

75

220

 

3. Die EZB beschließt, 197 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,54 ergibt. Alle Gebote unter 6,54 (bis zu einem kumulativen Betrag von 195 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 6,54 beträgt die prozentuale Zuteilung:

image

4. Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beläuft sich zum Beispiel auf:

0,10 × 5 = 0,5

5. Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 10 + 10 + 20 + 5 + 0,5 = 55,5

6. Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:



 

Betrag (in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

60,0

85,0

75,0

220

Zuteilung insgesamt

55,5

75,5

66,0

197

6. Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.

7. Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, verkauft das Eurosystem am Starttag des Geschäfts 197 000 000 EUR und kauft 222 610 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäfts kauft das Eurosystem 197 000 000 EUR und verkauft 222 738 838 USD. (Der Terminkurs ist 1,130654 = 1,1300 + 0,000654.)

8. Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem die Euro- und US-Dollar-Beträge wie folgt um:



Kassageschäft

Termingeschäft*

Wechselkurs

Verkauf EUR

Ankauf USD

Wechselkurs

Ankauf EUR

Verkauf USD

1,1300

 

 

1,130623

 

 

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130627

10 000 000

11 306 270

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130632

10 000 000

11 306 320

1,1300

20 000 000

22 600 000

1,130636

20 000 000

22 612 720

1,1300

40 000 000

45 200 000

1,130641

40 000 000

45 225 640

1,1300

80 000 000

90 400 000

1,130645

80 000 000

90 451 600

1,1300

35 000 000

39 550 000

1,130649

35 000 000

39 572 715

1,1300

2 000 000

2 260 000

1,130654

2 000 000

2 261 308

1,1300

 

 

1,130658

 

 

Insgesamt

197 000 000

222 610 000

 

197 000 000

222 736 573

▼M14 —————

▼M7




ANHANG XIIa

Eine Stelle, die gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Leitlinie als Institution mit öffentlichem Förderauftrag betrachtet wird, muss die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen, damit ihre notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) der Haircutkategorie II zuzuordnen sind:

a) 

die durchschnittliche Summe der ausstehenden Nominalwerte aller von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten beträgt über den Referenzzeitraum mindestens 10 Mrd. EUR und

b) 

die durchschnittliche Summe der Nominalwerte aller notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten mit einem ausstehenden Nominalwert von mindestens 500 Mio. EUR, die über den Referenzzeitraum von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, beträgt mindestens 50 % der durchschnittlichen Summe des ausstehenden Nominalwerts aller von dieser Institution mit öffentlichem Förderauftrag über den Referenzzeitraum ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten.

Die Einhaltung dieser quantitativen Kriterien wird jährlich mittels Berechnung des betreffenden Durchschnitts pro Jahr über einen Referenzzeitraum von einem Jahr, beginnend am 1. August des Vorjahres und endend am 31. Juli des laufenden Jahres, überprüft.

▼B




ANHANG XIII



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Leitlinie

Leitlinie EZB/2011/14

Beschluss EZB/2013/6

Beschluss EZB/2013/35

Beschluss EZB/2014/23

Artikel 1 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1

 

 

 

Artikel 1 Absatz 3

Einleitung

 

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Abschnitt 1.6

 

 

 

Artikel 1 Absatz 5

 

 

Artikel 2

 

Artikel 2 Absatz 1

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 3

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 4

Abschnitt 5.2.1, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 5

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 6

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 2 Absatz 7

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 8

Abschnitt 3.1.1.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 9

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 10

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 11

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 12

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 13

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 2 Absatz 14

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 15

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 16

Abschnitt 6.6

 

 

 

Artikel 2 Absatz 17

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 18

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 19

Anhang II Nummer 20

 

 

 

Artikel 2 Absatz 20

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 21

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 22

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 23

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 24

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 25

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 26

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 27

 

 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe d

 

Artikel 2 Absatz 28

 

 

Artikel 10

 

Artikel 2 Absatz 29

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 30

Abschnitt 4.1.3, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 31

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 32

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 33

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 34

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 35

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 36

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 37

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 38

Abschnitt 5.1.1.3, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 39

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 40

Abschnitt 3.4.1, Abschnitt 3.4.2, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 41

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Artikel 2 Absatz 42

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 43

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 44

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 45

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 46

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 47

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 48

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 49

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 50

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 51

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 52

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 53

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 54

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 55

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 56

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 57

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 58

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 59

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 60

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 61

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 62

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 63

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 64

Abschnitt 5.1.5.4, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 65

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 66

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 67

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 68

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 69

Abschnitt 6.2.1.3

 

 

 

Artikel 2 Absatz 70

Abschnitt 6.2.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 71

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 72

Abschnitt 3.2.1, Abschnitt 3.2.2, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 73

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 74

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 75

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 76

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 77

Abschnitt 3.1.1.2, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 78

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 79

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 80

Abschnitt 3.1.1.1

 

 

 

Artikel 2 Absatz 81

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 82

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 83

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 84

Abschnitt 5.1.5.4, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 85

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 86

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 87

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 88

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 89

Abschnitt 3.4.3

 

 

 

Artikel 2 Absatz 90

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 91

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 92

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 93

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 94

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 95

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 96

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 97

Kasten 7, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 98

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 99

Abschnitt 5.1.1.3, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 100

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1

Abschnitt 1.3

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3

Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3, Abschnitt 1.3.3

 

 

 

Artikel 5 Absatz 4

Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3, Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 3.1.5

 

 

 

Artikel 5 Absatz 5

Abschnitt 1.3.1

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Abschnitt 3.1.1.1

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

Abschnitt 3.1.2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

Abschnitt 3.1.1.1

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

Abschnitt 3.1.3

 

 

 

Artikel 7 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 6

Abschnitt 3.1.3

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Abschnitt 3.1.4

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

Abschnitt 3.1.4

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

Abschnitt 5.1.2.3, Abschnitt 5.2.5

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4

Abschnitt 3.1.4

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1

Abschnitt 3.1.5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

Abschnitt 3.1.5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

Abschnitt 3.1.4

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

ANHANG II

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 5

Abschnitt 6.1

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1

Abschnitt 3.4.1

 

 

 

Artikel 11 Absatz 2

ANHANG II

 

 

 

Artikel 11 Absatz 3

Abschnitt 3.4.3

 

 

 

Artikel 11 Absatz 4

Abschnitt 3.4.3

 

 

 

Artikel 11 Absatz 5

Abschnitt 3.4.4

 

 

 

Artikel 11 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

Abschnitt 3.5.1

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2

Abschnitt 3.5.2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

 

 

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 4

Abschnitt 3.5.3

 

 

 

Artikel 12 Absatz 5

Abschnitt 3.1.3

 

 

 

Artikel 12 Absatz 6

Abschnitt 3.5

 

 

 

Artikel 12 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

Abschnitt 3.3.2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2

Abschnitt 3.3.2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 3

Abschnitt 3.3.2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 4

Abschnitt 3.3.3

 

 

 

Artikel 13 Absatz 5

Abschnitt 3.3.4

 

 

 

Artikel 13 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 14 Absatz 1

Abschnitt 3.2.2

 

 

 

Artikel 14 Absatz 2

Abschnitt 3.2.3

 

 

 

Artikel 14 Absatz 3

Abschnitt 3.2.4

 

 

 

Artikel 14 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1

Abschnitt 3.2, Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 1

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 17 Absatz 1

Anlage 2

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 3

Abschnitt 4.1.1, Abschnitt 4.2.1

 

 

 

Artikel 17 Absatz 4

Abschnitt 4.1.5, Abschnitt 4.2.5

 

 

 

Artikel 17 Absatz 5

Abschnitt 4.1.5

 

 

 

Artikel 17 Absatz 6

Abschnitt 4.1.4

 

 

 

Artikel 17 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 1

Abschnitt 4.1.1, Abschnitt 4.1.2

 

 

 

Artikel 18 Absatz 2

Abschnitt 4.1.2

 

 

 

Artikel 18 Absatz 3

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 18 Absatz 4

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 19 Absatz 1

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 19 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 5

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 19 Absatz 6

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 20 Absatz 1

Abschnitt 4.1.4

 

 

 

Artikel 20 Absatz 2

Abschnitt 4.1.4

 

 

 

Artikel 20 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 1

Abschnitt 4.2.1

 

 

 

Artikel 21 Absatz 2

 

 

 

Artikel 1

Artikel 21 Absatz 3

Abschnitt 4.2.2

 

 

 

Artikel 21 Absatz 4

Abschnitt 4.2.3

 

 

 

Artikel 22 Absatz 1

Abschnitt 4.2.3

 

 

 

Artikel 22 Absatz 2

Abschnitt 4.2.3

 

 

 

Artikel 22 Absatz 3

Abschnitt 4.2.3

 

 

 

Artikel 23 Absatz 1

Abschnitt 4.2.4

 

 

 

Artikel 23 Absatz 2

Abschnitt 4.2.4

 

 

 

Artikel 23 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

 

Artikel 25 Absatz 1

Abschnitt 5.1.1, Abschnitt 5.1.1.3

 

 

 

Artikel 25 Absatz 2

Abschnitt 5.1.1, Abschnitt 5.1.2.3

 

 

 

Artikel 25 Absatz 3

Abschnitt 5.1.1.3

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1

Abschnitt 5.1.1.1

 

 

 

Artikel 26 Absatz 2

Abschnitt 5.1.1.1

 

 

 

Artikel 26 Absatz 3

Abschnitt 5.1.1.1

 

 

 

Artikel 26 Absatz 4

Abschnitt 5.1.1.1

 

 

 

Artikel 27 Absatz 1

Abschnitt 5.1.1.2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 2

Abschnitt 5.1.1.2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 3

Abschnitt 5.1.1.2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 4

Abschnitt 5.1.1.2

 

 

 

Artikel 28 Absatz 1

Abschnitt 5.1.2

 

 

 

Artikel 28 Absatz 2

Abschnitt 5.1.2

 

 

 

Artikel 28 Absatz 3

Abschnitt 5.1.2, Abschnitt 5.1.2.3

 

 

 

Artikel 29 Absatz 1

Abschnitt 5.1.2.2, Abschnitt 5.1.2.3

 

 

 

Artikel 29 Absatz 2

Abschnitt 5.1.2.2, Abschnitt 5.1.2.3

 

 

 

Artikel 30 Absatz 1

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Artikel 30 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 4

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Artikel 30 Absatz 5

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Artikel 31 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 31 Absatz 2

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 2

Abschnitt 5.1.1.3

 

 

 

Artikel 32 Absatz 3

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 4

Abschnitt 5.1.1.3

 

 

 

Artikel 32 Absatz 5

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 6

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 33 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 33 Absatz 2

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 33 Absatz 3

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 33 Absatz 4

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 34 Absatz 1

Anlage 2

 

 

 

Artikel 34 Absatz 2

Anlage 2

 

 

 

Artikel 35 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 35 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 35 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 36 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 36 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 36 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 37 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.1

 

 

 

Artikel 37 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 38 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.2

 

 

 

Artikel 38 Absatz 2

Abschnitt 5.1.5.2

 

 

 

Artikel 39 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.2

 

 

 

Artikel 39 Absatz 2

Abschnitt 5.1.5.2

 

 

 

Artikel 40 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.3

 

 

 

Artikel 40 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 41 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.3

 

 

 

Artikel 41 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 42

Abschnitt 5.1.5.4

 

 

 

Artikel 43 Absatz 1

Abschnitt 5.1.6

 

 

 

Artikel 43 Absatz 2

Abschnitt 5.1.6

 

 

 

Artikel 43 Absatz 3

Abschnitt 5.1.6

 

 

 

Artikel 43 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 44 Absatz 1

Abschnitt 5.2.1

 

 

 

Artikel 44 Absatz 2

Abschnitt 5.2.1

 

 

 

Artikel 45 Absatz 1

Abschnitt 5.2.2

 

 

 

Artikel 45 Absatz 2

Abschnitt 5.2.2

 

 

 

Artikel 45 Absatz 3

Abschnitt 5.2.2

 

 

 

Artikel 46 Absatz 1

Abschnitt 5.2.3

 

 

 

Artikel 46 Absatz 2

Abschnitt 5.2.3

 

 

 

Artikel 46 Absatz 3

Abschnitt 5.2.3

 

 

 

Artikel 47 Absatz 1

Abschnitt 5.2.4

 

 

 

Artikel 47 Absatz 2

Abschnitt 5.2.4

 

 

 

Artikel 48 Absatz 1

Abschnitt 5.2.5

 

 

 

Artikel 48 Absatz 2

Abschnitt 5.2.5

 

 

 

Artikel 49 Absatz 1

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 49 Absatz 2

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 50 Absatz 1

Abschnitt 5.3.2

 

 

 

Artikel 50 Absatz 2

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 51 Absatz 1

Abschnitt 5.3.2

 

 

 

Artikel 51 Absatz 2

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 51 Absatz 3

Abschnitt 5.3.2

 

 

 

Artikel 52 Absatz 1

Abschnitt 5.3.2

 

 

 

Artikel 52 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 53 Absatz 1

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 53 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 54 Absatz 1

Abschnitt 7.4.2

 

 

 

Artikel 54 Absatz 2

 

 

 

Artikel 2

Artikel 55

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 56 Absatz 1

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 56 Absatz 2

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 56 Absatz 3

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 56 Absatz 4

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 57 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 57 Absatz 2

Abschnitt 2.2

 

 

 

Artikel 57 Absatz 3

Abschnitt 2.2, Anlage 3

 

 

 

Artikel 57 Absatz 4

Abschnitt 2.2, Abschnitt 5.2.2

 

 

 

Artikel 57 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 58 Absatz 1

Abschnitt 1.5

 

 

 

Artikel 58 Absatz 2

Abschnitt 1.5, Abschnitt 6.1

 

 

 

Artikel 58 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 58 Absatz 4

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 58 Absatz 5

Abschnitt 6.1

 

 

 

Artikel 58 Absatz 6

Abschnitt 6.2

 

 

 

Artikel 59 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.2

 

 

 

Artikel 59 Absatz 2

Abschnitt 6.1, Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 59 Absatz 3

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 59 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 59 Absatz 5

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 59 Absatz 6

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 59 Absatz 7

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 60

 

 

 

 

Artikel 61 Absatz 1

Abschnitt 6.2

 

 

 

Artikel 61 Absatz 2

Abschnitt 6.3.2, EZB/2014/10 Anhang

 

 

 

Artikel 62 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 62 Absatz 2

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 62 Absatz 3

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 63 Absatz 1

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 63 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 63 Absatz 3

Abschnitt 6.2.1.1

 

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 63 Absatz 4

 

 

Artikel 3 Absatz 4

 

Artikel 63 Absatz 5

 

 

Artikel 3 Absatz 5

 

Artikel 64

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 65

Abschnitt 6.2.1.8

 

 

 

Artikel 66 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.3, EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 66 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.3

 

 

 

Artikel 66 Absatz 3

Abschnitt 6.2.1.3

 

 

 

Artikel 67 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.4, EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 67 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 68 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.5, EZB/2014/10 Anhang

 

 

 

Artikel 68 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.5

 

 

 

Artikel 68 Absatz 3

Abschnitt 6.2.1.5, EZB/2014/10 Anhang

 

 

 

Artikel 69 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.6

 

 

 

Artikel 69 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.7

 

 

 

Artikel 70 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 71

 

 

 

 

Artikel 72

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 73 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1, EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 73 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 3

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 73 Absatz 4

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 73 Absatz 5

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 73 Absatz 6

 

 

Artikel 4

 

Artikel 73 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 74 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 74 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 74 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 74 Absatz 4

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 75 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 75 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 76 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 76 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 77 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 77 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 78 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 78 Absatz 2

 

 

Artikel 11

 

Artikel 79

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 80 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 80 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 80 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 80 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 80 Absatz 5

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 81 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1

 

 

 

Artikel 81 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 82 Absatz 1

Abschnitt 6.3.1

 

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 82 Absatz 2

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 83

 

 

Artikel 1

 

Artikel 84

 

 

Artikel 1

 

Artikel 85

 

 

 

 

Artikel 86

 

 

 

 

Artikel 87 Absatz 1

Abschnitt 6.3.2

 

 

 

Artikel 87 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 87 Absatz 3

Abschnitt 6.3.2

 

 

 

Artikel 88 Absatz 1

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 88 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 89 Absatz 1

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 89 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 89 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 89 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 89 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 90

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 91

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 92

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 93

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 94

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 95 Absatz 1

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 95 Absatz 2

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 96 Absatz 1

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 96 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 96 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 97

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 98

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 99 Absatz 1

Abschnitt 6.2.3.1

 

 

 

Artikel 99 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 100

Anlage 7

 

 

 

Artikel 101 Absatz 1

Anlage 7

 

 

 

Artikel 101 Absatz 2

Anlage 7

 

 

 

Artikel 102

Anlage 7

 

 

 

Artikel 103 Absatz 1

Anlage 7

 

 

 

Artikel 103 Absatz 2

Anlage 7

 

 

 

Artikel 103 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 104 Absatz 1

Anlage 7

 

 

 

Artikel 104 Absatz 2

Anlage 7

 

 

 

Artikel 104 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 104 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 105

 

 

 

 

Artikel 106

Abschnitt 6.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 1

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 2

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 3

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 4

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 5

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 6

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 7

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 108

Abschnitt 6.3.1, Abschnitt 6.2.2.1, Abschnitt 6.3.3.2

 

 

 

Artikel 109 Absatz 1

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 109 Absatz 2

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 109 Absatz 3

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 1

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 2

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 3

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 4

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 110 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 110 Absatz 7

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 111 Absatz 1

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 111 Absatz 2

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 112

Abschnitt 6.3.3.2

 

 

 

Artikel 113 Absatz 1

Abschnitt 6.3.2

 

 

 

Artikel 113 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 113 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 114 Absatz 1

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 114 Absatz 2

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 114 Absatz 3

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 114 Absatz 4

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 114 Absatz 5

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 115

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 116

Abschnitt 6.2.1.2, Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 117

Abschnitt 6.2.1.6, Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 118 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 119 Absatz 1

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 119 Absatz 2

Abschnitt 6.3.4.1, Abschnitt 6.3.4

 

 

 

Artikel 119 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 119 Absatz 4

Abschnitt 6.3.4

 

 

 

Artikel 119 Absatz 5

Abschnitt 6.3.5

 

 

 

Artikel 120 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 120 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 120 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 121 Absatz 1

Abschnitt 6.3.4.2

 

 

 

Artikel 121 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 121 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 121 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 122 Absatz 1

Abschnitt 6.3.4.3

 

 

 

Artikel 122 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 122 Absatz 3

Abschnitt 6.3.4.3

 

 

 

Artikel 122 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 122 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 123 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 123 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 123 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 123 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 124 Absatz 1

Abschnitt 6.3.4.4

 

 

 

Artikel 124 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 124 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 124 Absatz 4

Abschnitt 6.3.4.4

 

 

 

Artikel 124 Absatz 5

Abschnitt 6.3.4.4

 

 

 

Artikel 125

 

 

 

 

Artikel 126 Absatz 1

Abschnitt 6.3.5

 

 

 

Artikel 126 Absatz 2

Abschnitt 6.3.5

 

 

 

Artikel 126 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 126 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 126 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 127 Absatz 1

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 127 Absatz 2

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 127 Absatz 3

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 128 Absatz 1

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 128 Absatz 2

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 129 Absatz 1

Abschnitt 6.4.2

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 129 Absatz 2

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 1

Abschnitt 6.4.2

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 130 Absatz 2

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 130 Absatz 3

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 4

 

 

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 130 Absatz 5

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 6

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 7

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 8

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1

Abschnitt 6.4.3.1

 

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 131 Absatz 2

Abschnitt 6.4.3.1

 

 

 

Artikel 131 Absatz 3

Abschnitt 6.4.3.1

 

 

 

Artikel 132

 

 

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 133

Abschnitt 6.4.3.3

 

 

 

Artikel 134

Abschnitt 6.5, Abschnitt 6.5.1

 

 

 

Artikel 135

Abschnitt 6.5.2

 

 

 

Artikel 136 Absatz 1

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 136 Absatz 2

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 136 Absatz 3

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 136 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 137 Absatz 1

Abschnitt 6.7

 

 

 

Artikel 137 Absatz 2

Abschnitt 6.7

 

 

 

Artikel 137 Absatz 3

Abschnitt 6.7

 

 

 

Artikel 138 Absatz 1

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 138 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 138 Absatz 3

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 139 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 1

 

 

Artikel 139 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 140

Abschnitt 6.3.2.3

 

 

 

Artikel 141 Absatz 1

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 141 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 141 Absatz 3

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 142 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 142 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 142 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 142 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 143 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 143 Absatz 2

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 143 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 144

Abschnitt 6.2.3

 

 

 

Artikel 145 Absatz 1

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 145 Absatz 2

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 145 Absatz 3

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 145 Absatz 4

Anlage 6

 

 

 

Artikel 146

 

 

 

 

Artikel 147

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 148 Absatz 1

Abschnitt 6.6

 

 

 

Artikel 148 Absatz 2

Abschnitt 6.6

 

 

 

Artikel 148 Absatz 3

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Artikel 148 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 148 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 148 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 149 Absatz 1

Abschnitt 6.6

 

 

 

Artikel 149 Absatz 2

Abschnitt 6.6, Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Artikel 150 Absatz 1

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Artikel 150 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.4, Abschnitt 6.6.2, EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 150 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 150 Absatz 4

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Artikel 150 Absatz 5

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Artikel 150 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 151 Absatz 1

EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 151 Absatz 2

EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 151 Absatz 3

EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 151 Absatz 4

EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 152 Absatz 1

EZB/2014/10 Anhang

 

 

 

Artikel 152 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 152 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 153 Absatz 1

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 153 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 154 Absatz 1

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 154 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 155

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 1

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 2

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 3

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 4

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 5

Anlage 6, Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 156 Absatz 6

Anlage 6

 

 

 

Artikel 157

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 158 Absatz 1

Abschnitt 2.4.1, Abschnitt 6.3.1

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 158 Absatz 2

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 158 Absatz 3

Abschnitt 2.4.2

 

 

 

Artikel 158 Absatz 4

Abschnitt 2.4.3

 

 

 

Artikel 159 Absatz 1

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 159 Absatz 2

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 159 Absatz 3

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 159 Absatz 4

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 160

 

 

 

 

Artikel 161 Absatz 1

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 161 Absatz 2

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 162

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 163

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 164

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 165 Absatz 1

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 165 Absatz 2

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 166 Absatz 1

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 166 Absatz 2

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 166 Absatz 3

 

 

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 166 Absatz 4

 

 

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 166 Absatz 5

 

 

Artikel 9 Absatz 6

 

Artikel 167

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 168 Absatz 1

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 168 Absatz 2

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 169 Absatz 1

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 169 Absatz 2

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 170

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 171

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 172

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 173

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 174 Absatz 1

Abschnitt 3.1.1.3

 

 

 

Artikel 174 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 174 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 175

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 176 Absatz 1

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 176 Absatz 2

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 176 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 177 Absatz 1

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 177 Absatz 2

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 177 Absatz 3

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 178

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 179

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 180

Abschnitt 3.1.1.2

 

 

 

Artikel 181 Absatz 1

Abschnitt 4.1.2

 

 

 

Artikel 181 Absatz 2

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 181 Absatz 3

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 182

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 183

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 184

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 185

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 186 Absatz 1

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 186 Absatz 2

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 187

Abschnitt 3.4.2

 

 

 

Artikel 188

 

 

 

 

Artikel 189

Abschnitt 1.4

 

 

 

Artikel 190 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 190 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 191 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 191 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 191 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 192

 

 

 

 

ANHANG I

Einleitung

Abschnitt 7.1

 

 

 

Anhang I Nummer 1

Abschnitt 7.1

 

 

 

Anhang I Nummer 2

Abschnitt 7.1

 

 

 

Anhang I Nummer 3

Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.2

 

 

 

Anhang I Nummer 4

 

 

 

 

Anhang I Nummer 5

 

 

 

 

Anhang I Nummer 6

Abschnitt 7.2

 

 

 

Anhang I Nummer 7

 

 

 

 

Anhang I Nummer 8

Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.3.1

 

 

 

Anhang I Nummer 9

Abschnitt 7.3.1

 

 

 

Anhang I Nummer 10

 

 

 

 

Anhang I Nummer 11

 

 

 

 

Anhang I Nummer 12

Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.4.3

 

 

 

Anhang I Nummer 13

Abschnitt 7.6

 

 

 

ANHANG II

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Anhang III

Abschnitt 5.1.5.1

 

 

 

Anhang IV

Abschnitt 5.1.6

 

 

 

Anhang V

Anhang I, Anlage 3

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 1

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 2

 

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 3

 

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 4

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 5

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Anhang VI Teil II Nummer 1

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Anhang VI Teil II Nummer 2

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Anhang VI Teil III

EZB/2014/10

 

 

 

Anhang VI Teil IV

EZB/2014/10

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 1

Abschnitt 2.3, Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 2

Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 3

Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 4

 

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 5

 

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 6

 

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 7

Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 8

Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil II

Anlage 6, Abschnitt 2.1

 

 

 

Anhang VIII Teil I Nummer 1

Anhang I, Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil I Nummer 2

Anhang I, Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil I Nummer 3

Anhang I, Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil I Nummer 4

 

 

 

 

Anhang VIII Teil II Nummer 1

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil II Nummer 2

 

 

 

 

Anhang VIII Teil II Nummer 3

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil II Nummer 4

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil III Nummer 1

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil III Nummer 2

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil III Nummer 3

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil III Nummer 4

Anlage 8

 

 

 

Anhang IX

Abschnitt 6.3.5

 

 

 

Anhang X

 

 

Anhang I, Anhang II

 

Anhang XI

 

 

 

 

Anhang XII

 

 

 

 

Anhang XIII

 

 

 

 

Anhang XIV

 

 

 

 




ANHANG XIV

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Leitlinie EZB/2011/14 (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

Leitlinie EZB/2012/25 (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 74).

Leitlinie EZB/2014/10 (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 33).

Beschluss EZB/2013/6 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22).

Beschluss EZB/2013/35 (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).

Beschluss EZB/2014/23 (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115).



( 1 ) Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2024 über die Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems (EZB/2024/22) (ABl. L, 2024/3129, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/3129/oj).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

( 4 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

( 7 ) Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

( 8 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 9 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

( 11 ) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

( 13 ) Siehe die am 25. September 2015 von der UN-Generalversammlung verabschiedete „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“.

( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 15 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 16 ) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.

( 17 ) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.

( 18 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

( 19 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

( 20 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 21 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).

( 22 ) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

( 23 ) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung der geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).

( 24 ) Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (ABl. L 367 vom 15.10.2021, S. 4).

( 25 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 26 ) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).