02014L0090 — DE — 11.08.2021 — 001.001
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RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1206 DER KOMMISSION vom 30. April 2021 |
L 261 |
45 |
22.7.2021 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Juli 2014
über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist die Erhöhung der Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch die einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente in Bezug auf Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe ausgestattet werden sollen, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs solcher Ausrüstung innerhalb der Union.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Schiffsausrüstung“ Ausrüstung, die nach Artikel 3 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;
„EU-Schiff“ ein Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in den Anwendungsbereich der internationalen Übereinkommen fällt;
„internationale Übereinkommen“ die nachstehenden im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, die in Kraft getreten sind und in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, durch den Flaggenstaat gelten:
„Prüfnormen“ die Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen bzw. Einrichtungen festgelegt wurden:
„internationale Instrumente“ die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Prüfnormen;
„Steuerrad“ das in Artikel 9 genannte und in Anhang I dargestellte Kennzeichen oder gegebenenfalls die in Artikel 11 genannte elektronische Kennzeichnung;
„notifizierte Stelle“ eine entsprechend Artikel 17 von der zuständigen nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats notifizierte Einrichtung;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
„Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;
„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
„nationale Akkreditierungsstelle“ die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
„Konformitätsbewertung“ das von den notifizierten Stellen gemäß Artikel 15 durchgeführte Verfahren zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt;
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe bereits ausgestattet wurden oder die mit der Absicht der Ausstattung von EU-Schiffen erworben wurde, abzielt;
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitgestellt wird;
„EU-Konformitätserklärung“ eine vom Hersteller entsprechend Artikel 16 ausgestellte Erklärung;
„Produkt“ einen Gegenstand der Schiffsausrüstung.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Artikel 4
Anforderungen an Schiffsausrüstung
Artikel 5
Anwendung
Artikel 6
Funktionieren des Binnenmarktes
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung oder die Ausstattung mit solcher Ausrüstung an Bord eines EU-Schiffs nicht untersagen und die Ausstellung von Bescheinigungen für diese Ausrüstung oder die Verlängerung dieser Bescheinigungen für Schiffe, die ihre Flagge führen, nicht verweigern, wenn die Ausrüstung den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.
Artikel 7
Umflaggung eines Schiffs zur Flagge eines Mitgliedstaats
Artikel 8
Normen für Schiffsausrüstung
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.
Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO eine Norm für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung verabschiedet hat.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen mit Sachverständigen, auch auf der Ebene von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.
Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO die für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung geltende Norm überarbeitet hat.
KAPITEL 2
DAS STEUERRAD-KENNZEICHEN
Artikel 9
Das Steuerrad-Kennzeichen
Artikel 10
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens
Artikel 11
Elektronische Kennzeichnung
KAPITEL 3
VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 12
Pflichten der Hersteller
Artikel 13
Bevollmächtigte
Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens; wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung;
auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;
auf Verlangen der zuständigen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.
Artikel 14
Sonstige Wirtschaftsakteure
Während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — müssen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes angeben:
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
KAPITEL 4
KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 15
Konformitätsbewertungsverfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers im Hinblick auf die von einer notifizierten Stelle durchzuführende Konformitätsbewertung für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung auf eine der Optionen zurückgreift, die die Kommission durch Durchführungsrechtsakte vorgibt, die sie gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlässt, wobei er eines der folgenden Verfahren wählen kann:
EG-Baumusterprüfung (Modul B) — in diesem Fall sind folgende Prüfungen erforderlich, bevor Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht werden kann:
Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).
Artikel 16
EU-Konformitätserklärung
Artikel 17
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 18
Notifizierende Behörden
Artikel 19
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Artikel 20
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 21
Änderungen der Notifizierungen
Artikel 22
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
Artikel 23
Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit
Artikel 24
Pflichten der notifizierten Stellen Informationen bereitzustellen
Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
alle Fälle von Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer Konformitätsbescheinigung,
alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
KAPITEL 5
ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELN
Artikel 25
Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes
Artikel 26
Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.
Für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
Aus den Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die für die Identifizierung der nichtkonformen Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
die Schiffsausrüstung erfüllt nicht die nach Artikel 4 vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung;
im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens wurden die Prüfnormen nach Artikel 4 nicht erfüllt;
Mängel in diesen Prüfnormen selbst.
Artikel 27
EU-Schutzklauselverfahren
Ferner wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem in Artikel 37 genannten Verfahren vorläufige harmonisierte Anforderungen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen. Die in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Kriterien gelten entsprechend. Diese Anforderungen und Prüfnormen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.
Artikel 28
Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte
Artikel 29
Formale Nichtkonformität
Unbeschadet des Artikels 26 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, wenn er einen der folgenden Fälle feststellt:
das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen Artikel 9 oder Artikel 10 angebracht;
das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.
Artikel 30
Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen
Artikel 31
Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke
Die Verwaltung eines Flaggenstaats darf die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder die nicht unter Artikel 30 fällt, aus Versuchs- oder Erprobungsgründen gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Flaggenmitgliedstaat stellt für die Schiffsausrüstung eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die Genehmigung dieses Mitgliedstaats zur Ausstattung des EU-Schiffs mit dieser Schiffsausrüstung sowie alle erforderlichen Einschränkungen oder andere angemessene Bestimmungen für die Verwendung der betreffenden Ausrüstung enthält;
die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, den der Flaggenstaat für notwendig erachtet, um die Versuche abzuschließen; dieser Zeitraum sollte so kurz wie möglich sein;
die Schiffsausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht ersetzen; diese muss an Bord des EU-Schiffs bleiben und sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand befinden.
Artikel 32
Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände
Der Schiffsausrüstung an Bord ist eine vom Flaggenmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung beizufügen, in der Folgendes aufgeführt ist:
die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung, die durch die Ausrüstung, für die die Bescheinigung erteilt wurde, ersetzt werden soll;
die genauen Umstände, unter denen die Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist;
die genauen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand deren die Ausrüstung von dem Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, zugelassen wurde;
gegebenenfalls die bei den einschlägigen Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Prüfnormen.
KAPITEL 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind, insbesondere in Bezug auf die Marktüberwachung.
Artikel 34
Koordinierung der notifizierten Stellen
Artikel 35
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erstellt und pflegt eine Datenbank, die mindestens folgende Informationen enthält:
Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die von den notifizierten Stellen bereitgestellt werden;
Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen, die von den Herstellern bereitgestellt werden;
eine aktuelle Liste der geltenden internationalen Instrumente und der Anforderungen und Prüfnormen, die aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 Anwendung finden;
die Liste und der vollständige Text der Kriterien und Verfahren nach Absatz 2;
Anforderungen und Voraussetzungen für die elektronische Kennzeichnung nach Artikel 11, soweit anwendbar;
jede andere nützliche Information, die die korrekte Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Wirtschaftsakteure erleichtert.
Die Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu dieser Datenbank. Sie wird — ausschließlich für Informationszwecke — auch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 36
Änderung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verweise auf Normen nach Anhang III zu aktualisieren, wenn neue Normen zur Verfügung stehen.
Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 38
Ausschuss
Artikel 39
Umsetzung
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. September 2016 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 40
Aufhebung
Artikel 41
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 42
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
STEUERRAD-KENNZEICHEN
Das Konformitätskennzeichen besteht aus folgendem Symbol:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des Steuerrads müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile des Kennzeichens sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
ANHANG II
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
I. MODUL B: EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
1. Bei der EG-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf von Schiffsausrüstung untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die einschlägigen Anforderungen erfüllt.
2. Eine EG-Baumusterprüfung kann auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden:
3. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag enthält Folgendes:
eine allgemeine Beschreibung der Schiffsausrüstung;
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Schiffsausrüstung erforderlich sind,
eine Liste der Anforderungen und Prüfnormen, die entsprechend dieser Richtlinie für die betreffende Schiffsausrüstung gelten, sowie eine Beschreibung der Lösungen, mit denen diese Anforderungen erfüllt wurden,
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie
Prüfberichte;
4. Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
Bezogen auf die Schiffsausrüstung:
Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf der Schiffsausrüstung angemessen ist.
Bezogen auf das/die Muster:
Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den anzuwendenden Vorschriften der einschlägigen Anforderungen und Prüfnormen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;
Durchführung oder Veranlassung der Durchführung der geeigneten Prüfungen und Erprobungen im Einklang mit dieser Richtlinie,
Vereinbarung mit dem Hersteller, an welchem Ort die Prüfungen und Erprobungen durchgeführt werden.
5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
6. Entspricht das Baumuster den für die betreffende Schiffsausrüstung geltenden Anforderungen der jeweiligen internationalen Instrumente, so stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
7. Entspricht das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen, so entscheidet die notifizierte Stelle, ob weitere Erprobungen oder ein neues Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich sind.
Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung.
8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und informiert sie, wenn sie dazu aufgefordert wird, über alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen erhalten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EG-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.
9. Der Hersteller hält nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — ein Exemplar der EG-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und ihrer Ergänzungen einschließlich der technischen Unterlagen zur Verfügung der nationalen Behörden.
10. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.
II. MODUL D: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS
1. |
Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Schiffsausrüstung der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt. |
2. |
Herstellung Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Produkte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. |
3. |
Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffende Schiffsausrüstung. Der Antrag enthält Folgendes:
—
Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
—
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde,
—
alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Schiffsausrüstungskategorie,
—
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
—
die technischen Unterlagen über die zugelassene Bauart und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen sicher, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
—
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
—
entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen,
—
Prüfungen und Erprobungen, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden, sowie deren Häufigkeit,
—
die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. und
—
Mittel, mit denen die Verwirklichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Dem Auditteam, das Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen haben muss, muss mindestens ein Mitglied angehören, das über Bewertungserfahrung in dem einschlägigen Bereich der Schiffsausrüstung und der Schiffsausrüstungstechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente verfügt. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 fünfter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält das Ergebnis des Audits und die Entscheidung mit ihrer Begründung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System jederzeit angemessen und effizient ist. 3.5. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen dieses Systems. Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung. |
4. |
Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Prüf-, Erprobungs- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
—
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
—
die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm einen Bericht über das Audit. 4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen, es sei denn, es gelten gemäß dem nationalen Recht und aus verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Gründen bestimmte Beschränkungen für solche Besichtigungen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich zu vergewissern, dass das Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. |
5. |
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 5.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, das in Artikel 9 genannte Steuerrad-Kennzeichen und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an. 5.2. Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
6. |
Der Hersteller hält nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — die folgenden Unterlagen zur Verfügung der zuständigen Behörden:
—
die Unterlagen nach Nummer 3.1,
—
die Änderung nach Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,
—
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle nach den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.
|
7. |
Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, widerrufen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. |
8. |
Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. |
III. MODUL E: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DAS PRODUKT
1. |
Die Gewährleistung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Schiffsausrüstung dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt. |
2. |
Herstellung Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Produkte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. |
3. |
Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffende Schiffsausrüstung. Der Antrag enthält Folgendes:
—
Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
—
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde,
—
alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Schiffsausrüstungskategorie,
—
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem und
—
die technischen Unterlagen über die zugelassene Bauart und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen sicher, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
—
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
—
nach der Herstellung durchgeführte Prüfungen und Erprobungen,
—
die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.,
—
Mittel, mit denen die wirksame Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Dem Auditteam, das Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen haben muss, muss mindestens ein Mitglied angehören, das über Bewertungserfahrung in dem einschlägigen Bereich der Schiffsausrüstung und der Schiffsausrüstungstechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente verfügt. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 fünfter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält das Ergebnis des Audits und die Entscheidung mit ihrer Begründung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System jederzeit angemessen und effizient ist. 3.5. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen dieses Systems. Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung. |
4. |
Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Prüf-, Erprobungs- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
—
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
—
die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm einen Bericht über das Audit. 4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen, es sei denn, es gelten gemäß dem nationalen Recht und aus verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Gründen bestimmte Beschränkungen für solche Besichtigungen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich zu vergewissern, dass das Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. |
5. |
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 5.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, das in Artikel 9 genannte Steuerrad-Kennzeichen und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an. 5.2. Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
6. |
Der Hersteller hält nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — die folgenden Unterlagen zur Verfügung der zuständigen Behörden:
—
die Unterlagen nach Nummer 3.1,
—
die Änderung nach Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,
—
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle nach den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.
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7. |
Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder widerrufen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. |
8. |
Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. |
IV. MODUL F: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER PRODUKTPRÜFUNG
1. |
Bei der Gewährleistung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden unter die Bestimmungen von Nummer 3 fallenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente genügen. |
2. |
Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten. |
3. |
Kontrolle Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Prüfungen und Erprobungen durch, um die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den entsprechenden Anforderungen der internationalen Instrumente zu prüfen. Die Prüfungen und Erprobungen zur Kontrolle der Konformität der Produkte mit den entsprechenden Anforderungen werden nach Wahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Produkte gemäß Nummer 5 durchgeführt. |
4. |
Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts 4.1. Jedes Produkt ist entsprechend dieser Richtlinie einzeln zu prüfen und zu erproben, um festzustellen, ob es mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt. 4.2. Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden zur Einsichtnahme. |
5. |
Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln 5.1. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten und legt seine Produkte in einheitlichen Losen zur Überprüfung vor. 5.2. Jedem Los wird eine beliebige Stichprobe entnommen. Alle Produkte einer Stichprobe werden im Einklang mit dieser Richtlinie einzeln geprüft und erprobt, um ihre Übereinstimmung mit den anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente sicherzustellen und um zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. 5.3. Wird ein Los angenommen, so gelten alle Produkte des Loses als zugelassen, mit Ausnahme der Produkte, für die das Prüfergebnis bei der Stichprobe negativ war. Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. 5.4. Wird ein Los abgelehnt, so ergreift die notifizierte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen. |
6. |
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 6.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, das in Artikel 9 genannte Steuerrad-Kennzeichen und — unter der Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an. 6.2. Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
7. |
Stimmt die notifizierte Stelle zu, so kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Produkten anbringen. |
8. |
Bevollmächtigter Die Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter kann die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers nicht erfüllen. |
V. MODUL G: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG
1. |
Bei der Gewährleistung der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende unter die Bestimmungen der Nummer 4 fallende Produkt die für es geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt. |
2. |
Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest Folgendes:
—
eine allgemeine Beschreibung des Produkts,
—
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,
—
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind,
—
eine Liste der Anforderungen und Prüfnormen, die entsprechend dieser Richtlinie für die betreffende Schiffsausrüstung gelten, sowie eine Beschreibung der Lösungen, mit denen diese Anforderungen erfüllt wurden,
—
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen und
—
die Prüfberichte.
Der Hersteller muss die technischen Unterlagen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der einschlägigen nationalen Behörden halten. |
3. |
Herstellung Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung des hergestellten Produkts mit den anwendbaren Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten. |
4. |
Kontrolle Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt im Einklang mit dieser Richtlinie die entsprechenden Prüfungen und Erprobungen durch, um die Übereinstimmung des Produkts mit den anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen. Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. |
5. |
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 5.1. Der Hersteller bringt an jedem Produkt, das die anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, das in Artikel 9 genannte Steuerrad-Kennzeichen und — unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an. 5.2. Der Hersteller stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
6. |
Bevollmächtigter Die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. |
ANHANG III
VON DEN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN, UM NOTIFIZIERTE STELLEN ZU WERDEN
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Nummern 2 bis 19 erfüllen.
2. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der in keiner Verbindung zu der Organisation oder der Schiffsausrüstung steht, die er bewertet.
4. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Schiffsausrüstung bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als Konformitätsbewertungsstelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit sowie das Fehlen jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
5. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Schiffsausrüstung oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.
6. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der betreffenden Schiffsausrüstung beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.
7. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
8. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der höchsten beruflichen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte, insbesondere keiner Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
9. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe dieser Richtlinie zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
10. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art, Kategorie oder Teilkategorie von Schiffsausrüstung, für die sie notifiziert wurde, verfügen können über:
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz dieser Verfahren sicherzustellen und die Möglichkeit sie zu wiederholen. Sie muss über angemessene Regelungen und Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
die erforderlichen Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Schiffsausrüstungstechnik und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.
11. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen können, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen und Einrichtungen haben.
12. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
angemessene Kenntnis und angemessenes Verständnis der geltenden Anforderungen und Prüfnormen und der relevanten Bestimmungen der Unionsvorschriften zu Harmonisierung und der Vorschriften zur Durchführung dieser Vorschriften,
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen.
13. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals muss garantiert sein.
14. Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das bewertende Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
15. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht nach nationalem Recht vom Staat übernommen wird oder sofern der Mitgliedstaat nicht selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
16. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie oder einer nationalen Umsetzungsvorschrift erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte sind zu schützen.
17. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen dieser Richtlinie geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und legen die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur zugrunde.
18. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17065:2012 erfüllen.
19. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der Norm ►M1 EN ISO/IEC 17025:2017 ◄ entsprechen.
ANHANG IV
NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN
1. Anträge auf Notifizierung
1.1. Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
1.2. Diesem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der Schiffsausrüstung bei, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.
1.3. Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig nachzuprüfen, ob sie die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.
2. Notifizierungsverfahren
2.1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.
2.2. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
2.3. Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den Konformitätsbewertungsmodulen und der Schiffsausrüstung sowie die relevante Bescheinigung der Kompetenz.
2.4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Abschnitt 1, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Unterlagen vor, durch die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle sowie Vorkehrungen bestätigt werden, die sicherstellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und jederzeit den Anforderungen des Anhangs III genügt.
2.5. Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung mit Akkreditierungsurkunde oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung ohne Akkreditierung Einwände erhoben haben.
2.6. Nur solche in Punkt 2.5 genannten Stellen gelten für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stellen.
2.7. Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.
3. Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
3.1. Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
3.2. Auch wenn eine notifizierte Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
3.3. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
3.4. Sie sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis auf dem neusten Stand gehalten wird.
ANHANG V
VON DEN NOTIFIZIERENDEN BEHÖRDEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN
1. Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
2. Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
3. Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.
4. Eine notifizierende Behörde darf weder auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis Tätigkeiten anbieten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen erbringen.
5. Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
6. Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).