02014L0023 — DE — 01.01.2024 — 005.001
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RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2172 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 |
L 307 |
9 |
25.11.2015 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2366 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 |
L 337 |
21 |
19.12.2017 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1827 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2019 |
L 279 |
23 |
31.10.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1951 DER KOMMISSION vom 10. November 2021 |
L 398 |
21 |
11.11.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2497 DER KOMMISSION vom 15. November 2023 |
L |
1 |
16.11.2023 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über die Konzessionsvergabe
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I: |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL I: |
Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
ABSCHNITT I: |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SCHWELLENWERT |
Artikel 1: |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Artikel 2: |
Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden |
Artikel 3: |
Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz |
Artikel 4: |
Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
Artikel 5: |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 6: |
Öffentliche Auftraggeber |
Artikel 7: |
Auftraggeber |
Artikel 8: |
Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen |
Artikel 9: |
Neufestsetzung des Schwellenwerts |
ABSCHNITT II: |
AUSSCHLÜSSE |
Artikel 10: |
Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse |
Artikel 11: |
Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation |
Artikel 12: |
Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser |
Artikel 13: |
Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen |
Artikel 14: |
Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist |
Artikel 15: |
Mitteilungen von Auftraggebern |
Artikel 16: |
Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind |
Artikel 17: |
Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften |
ABSCHNITT III: |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Artikel 18: |
Laufzeit der Konzession |
Artikel 19: |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 20: |
Gemischte Verträge |
Artikel 21: |
Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten |
Artikel 22: |
Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen |
Artikel 23: |
Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen |
ABSCHNITT IV: |
BESONDERE SACHVERHALTE |
Artikel 24: |
Vorbehaltene Konzessionen |
Artikel 25: |
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen |
KAPITEL II: |
Grundsätze |
Artikel 26: |
Wirtschaftsteilnehmer |
Artikel 27: |
Nomenklaturen |
Artikel 28: |
Vertraulichkeit |
Artikel 29: |
Vorschriften über die Kommunikation |
TITEL II: |
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSGARANTIEN |
KAPITEL I: |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 30: |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 31: |
Konzessionsbekanntmachungen |
Artikel 32: |
Zuschlagsbekanntmachung |
Artikel 33: |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen |
Artikel 34: |
Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen |
Artikel 35: |
Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten |
KAPITEL II: |
Verfahrensgarantien |
Artikel 36: |
Technische und funktionelle Anforderungen |
Artikel 37: |
Verfahrensgarantien |
Artikel 38: |
Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber |
Artikel 39: |
Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession |
Artikel 40: |
Mitteilungen an Bewerber und Bieter |
Artikel 41: |
Zuschlagskriterien |
TITEL III: |
VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN |
Artikel 42: |
Vergabe von Unteraufträgen |
Artikel 43: |
Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
Artikel 44: |
Kündigung von Konzessionen |
Artikel 45: |
Überwachung und Berichterstattung |
TITEL IV: |
ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG |
Artikel 46: |
Änderung der Richtlinie 89/665/EWG |
Artikel 47: |
Änderung der Richtlinie 92/13/EWG |
TITEL V: |
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 48: |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 49: |
Dringlichkeitsverfahren |
Artikel 50: |
Ausschussverfahren |
Artikel 51: |
Umsetzung |
Artikel 52: |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 53: |
Überwachung und Berichterstattung |
Artikel 54: |
Inkrafttreten |
Artikel 55: |
Adressaten |
ANHÄNGE |
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ANHANG I: |
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7 |
ANHANG II: |
VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN |
ANHANG III: |
VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B |
ANHANG IV: |
DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19 |
ANHANG V: |
ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31 |
ANHANG VI: |
IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3 |
ANHANG VII: |
ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32 |
ANHANG VIII: |
ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32 |
ANHANG IX: |
VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG |
ANHANG X: |
VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3 |
ANHANG XI: |
ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43 |
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen an Wirtschaftsteilnehmer durch
öffentliche Auftraggeber oder
Auftraggeber, wenn die Bau- oder Dienstleistungen für die Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten bestimmt sind.
Artikel 2
Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden
Diese Körperschaften können wählen, ob sie ihre Aufgaben von öffentlichem Interesse mit eigenen Mitteln oder in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften erfüllen oder ob sie Wirtschaftsteilnehmer damit betrauen.
Artikel 3
Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz
Das Konzessionsvergabeverfahren — einschließlich der Schätzung des Vertragswerts — darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder bestimmte Wirtschaftsteilnehmer beziehungsweise bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
Artikel 4
Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Konzession“ eine Bau- oder Dienstleistungskonzession im Sinne der Buchstaben a und b:
„Baukonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der ►C3 Ausführung von Bauleistungen ◄ beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;
„Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der ►C3 Ausführung von Bauleistungen ◄ nach Buchstabe a bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.
Mit der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst es, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, so dass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind;
„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen oder Einrichtungen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die ►C3 Ausführung von Bauleistungen ◄ und/oder die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten;
„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot eingereicht hat;
„Konzessionsnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Konzession erhalten hat;
„schriftlich“ eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und gespeicherter Informationen;
„Ausführung von Bauleistungen“ die Ausführung — oder die Planung und Ausführung — von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder eines Bauvorhabens, oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte — gleichgültig mit welchen Mitteln — gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen;
„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
„elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;
„ausschließliche Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer mit den Verträgen im Einklang stehenden Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschrift, gewährt hat, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;
„besondere Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer mit den Verträgen im Einklang stehenden Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung einer Tätigkeit auf zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;
„Konzessionsunterlagen“ jede Unterlage, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erstellt wird oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Konzessionsbekanntmachung, die technischen Anforderungen und Funktionsanforderungen, die vorgeschlagenen Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;
„Innovation“ die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraktiken, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Zweck, zur Meisterung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 zu unterstützen.
Artikel 6
Öffentliche Auftraggeber
„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen, die sämtliche der folgenden Eigenschaften aufweisen:
sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
sie besitzen Rechtspersönlichkeit; und
sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Einrichtungen oder Körperschaften oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder mehrheitlich vom Staat, Körperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Artikel 7
Auftraggeber
„Auftraggeber“ im Sinne dieser Richtlinie sind Stellen, die einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer dieser Tätigkeiten vergeben, und zwar
der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
öffentliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 4 oder
andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Stellen, die jedoch auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die ihnen zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurden.
Stellen, denen in einem angemessen bekanntgegebenen Verfahren besondere oder ausschließliche Rechte auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt wurden, gelten nicht als „Auftraggeber“ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c. Solche Verfahren sind:
Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Richtlinie 2014/25/EU, der Richtlinie 2009/81/EG oder dieser Richtlinie und
Verfahren gemäß anderen in Anhang III genannten Rechtsakten der Union, die bei der Erteilung von Genehmigungen nach objektiven Kriterien vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.
Ein direkter oder indirekter beherrschender Einfluss der öffentlichen Auftraggeber gilt in folgenden Fällen als gegeben:
sie halten die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens oder
sie verfügen über die Mehrheit der Stimmrechte, die mit den von dem Unternehmen ausgegebenen Anteilen verbunden sind, oder
sie können die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens mehrheitlich bestellen.
Artikel 8
Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen
Diese Schätzung gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung versandt wird, oder in Fällen, in denen keine Bekanntmachung vorgesehen ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber das Konzessionsvergabeverfahren einleitet, beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit der Konzession.
Liegt der Wert der Konzession zum Vergabezeitpunkt mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist für die Zwecke des Absatzes 1 der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung zu betrachten.
Der geschätzte Konzessionswert wird nach einer in den Konzessionsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet. Bei der Berechnung der Schätzung des Konzessionswerts berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber gegebenenfalls insbesondere
den Wert aller Arten von Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession;
die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers erhoben werden;
die Zahlungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers oder seitens jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen;
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellen, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
Artikel 9
Neufestsetzung des Schwellenwerts
In Übereinstimmung mit der im GPA genannten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieses Schwellenwerts anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung des geltenden Schwellenwerts zu gewährleisten, der im GPA vorgesehen ist und in SZR ausgedrückt wird.
In Übereinstimmung mit der im GPA dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.
Die Kommission wird auch ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festzusetzen.
Artikel 10
Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dem Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde.
Gewährt ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten, so setzt er die Kommission binnen eines Monats nach Gewährung dieses ausschließlichen Rechts hiervon in Kenntnis.
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren als den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen verpflichtet ist; diese können festgelegt sein
in einem Rechtsinstrtument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet — wie etwa eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten —, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft;
durch eine internationale Organisation.
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber nach den Beschaffungsvorschriften einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden Konzessionen vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Konzessionen durch eine internationale Organisation oder internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, die hierzu den in Artikel 50 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.
Dieser Absatz gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG.
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG, die
besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen;
besonderen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betreffenden Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen;
besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, und sie gilt auch nicht für Konzessionen, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen.
Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG mit folgenden Ausnahmen:
Konzessionen, bei denen die Anwendung dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Absatz 7 garantiert werden können;
Konzessionen, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden;
Konzessionen, die eine Regierung an eine andere Regierung für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt, und
Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des Gebiets der Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden;
gemäß dieser Richtlinie anderweitig ausgeschlossene Konzessionen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
den Erwerb oder die Miete oder die Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle und Hörfunkmediendienste, die von Mediendienstleistern vergeben werden, oder Konzessionen betreffend Sendezeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Mediendienstleister vergeben werden. Für die Zwecke dieses Buchstabens haben die Begriffe „audiovisuelle Mediendienste“ und „Mediendienstleister“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ). Der Begriff „Sendung“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/13/EU, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Ferner hat der Begriff „Sendematerial“ für die Zwecke dieser Bestimmung dieselbe Bedeutung wie „Sendung“.
Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;
eine der folgenden juristischen Dienstleistungen:
Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG ( 5 ) des Rates in
Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten Verfahrens oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;
Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder durch Gesetz bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;
sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Tätigkeiten;
Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten erfolgt oder nicht;
Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;
Dienstleistungen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Nummern 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden.
Die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechts ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Artikel 11
Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Für die Zwecke dieses Artikels haben die Ausdrücke „öffentliches Kommunikationsnetz“ und „elektronischer Kommunikationsdienst“ die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ).
Artikel 12
Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen betreffend
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser,
die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen:
Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
Abwasserbeseitigung oder -behandlung.
Artikel 13
Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen
Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das
mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann;
einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder
gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.
Für die Zwecke diese Absatzes hat der Begriff „beherrschender Einfluss“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2.
Ungeachtet des Artikels 17 und sofern die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt diese Richtlinie nicht für Konzessionen,
die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von in Anhang II genannten Tätigkeiten gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.
Absatz 3 gilt
für Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der ►C3 Ausführung von Bauleistungen ◄ für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.
Artikel 14
Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist
Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 17 nicht für Konzessionen,
die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von in Anhang II genannten Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem sie angehört, vergibt.
Artikel 15
Mitteilungen von Auftraggebern
Die Auftraggeber melden der Kommission falls verlangt folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 14:
die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen;
Art und Wert der jeweiligen Konzessionen;
die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 13 beziehungsweise Artikel 14 genügen.
Artikel 16
Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
Diese Richtlinie gilt nicht für von Auftraggebern vergebene Konzessionen, wenn gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie im Rahmen der Konzessionen durchgeführt wird, gemäß Artikel 34 jener Richtlinie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.
Artikel 17
Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus, wie über seine eigenen Dienststellen;
mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder von anderen von demselben öffentlichen Auftraggeber oder demselben Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und
es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.
Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.
Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an diese juristische Person vergeben, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen;
mehr als 80 % der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern oder von anderen von demselben öffentlichen Auftraggeber oder demselben Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und
es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes üben öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person aus, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber zusammen. Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber vertreten;
diese öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben, und
die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber zuwiderlaufen.
Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;
die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt, und
die beteiligten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.
Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z. B. Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person, der betreffende öffentliche Auftraggeber oder der betreffende Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem ihre beziehungsweise seine Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre beziehungsweise er seine Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie beziehungsweise er — vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung — den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.
Artikel 18
Laufzeit der Konzession
Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen.
Artikel 19
Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Konzessionen zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer in Anhang IV genannter besonderer Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen ausschließlich den aus Artikel 31 Absatz 3 und aus den Artikeln 32, 46 und 47 erwachsenden Verpflichtungen.
Artikel 20
Gemischte Verträge
Im Fall gemischter Konzessionen, die zum Teil aus den in Anhang IV aufgeführten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen höher ist.
Fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG, so findet gilt Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anhang II der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt, so werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 22 dieser Richtlinie beziehungsweise Artikel 6 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt.
Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie — sofern in Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist — für die daraus hervorgehende gemischte Konzession, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.
Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen höher ist.
Artikel 21
Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten
Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anhang II dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt und eine andere Tätigkeit unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fällt, werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt.
Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.
Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, eine einzige Konzession zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:
fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter Artikel 346 AEUV oder fallen die einzelnen Teile unter Artikel 346 AEUV beziehungsweise unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann die Konzession ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe einer einzigen Konzession aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist;
fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden, vorausgesetzt die Vergabe eines einzigen Vertrags ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
Die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung entweder dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.
Artikel 22
Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen
►C3 Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 20 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. ◄ Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kommt Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung.
Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder gegebenenfalls dem der Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU auszunehmen.
Bei Verträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand des Folgenden ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind:
die Konzession wird im Einklang mit den für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und die andere den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber unterliegt;
die Konzession wird gemäß der Richtlinie 2014/24/EU vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, dieser Richtlinie unterliegt und die andere der Richtlinie 2014/24/EU;
die Konzession wird gemäß dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit weder der vorliegenden Richtlinie noch der Richtlinie 2014/24/EU noch der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt.
Artikel 23
Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen
Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gilt ungeachtet des Artikels 21 der Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.
Bei Verträgen, die eine dieser Richtlinie unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die
Artikel 346 AEUV unterliegt, oder
unter die Richtlinie 2009/81/EG fällt,
kann der Auftraggeber
in den unter Buchstabe a genannten Fällen einen Vertrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben, oder
in den unter Buchstabe b genannten Fällen einen Vertrag entweder gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben. Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berührt nicht die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.
Die unter Buchstabe b genannten Verträge, die auch eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 AEUV fallen, können ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden.
Der vorliegende Absatz darf jedoch nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.
Artikel 24
Vorbehaltene Konzessionen
Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptziel die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten Personen ist, oder können vorsehen, dass solche Konzessionen im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind. In der Konzessionsbekanntmachung oder — im Fall von Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 19 — in der Vorabinformation wird auf diesen Artikel verwiesen.
Artikel 25
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und
die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vergütet.
KAPITEL II
Grundsätze
Artikel 26
Wirtschaftsteilnehmer
Juristische Personen können verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Vertrags verantwortlich sein sollen.
Falls erforderlich, können die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in den Konzessionsunterlagen näher festlegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die in Artikel 38 genannte wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Eignung zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen zu erfüllen haben. Alle Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Konzessionsvertrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.
Artikel 27
Nomenklaturen
Artikel 28
Vertraulichkeit
Dieser Artikel steht der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile geschlossener Verträge mit allen ihren späteren Änderungen nicht entgegen.
Artikel 29
Vorschriften über die Kommunikation
Außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 zwingend vorgeschrieben ist, können die Mitgliedstaaten oder öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Kommunikations- und Informationsaustausch eines oder mehr der folgenden Kommunikationsmittel wählen:
elektronische Mittel;
Post oder Fax;
mündliche Mitteilung, auch telefonisch, bei Mitteilungen, die keine wesentlichen Elemente eines Konzessionsvergabeverfahrens betreffen, sofern der Inhalt der mündlichen Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger hinreichend dokumentiert wird;
persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.
Die Mitgliedstaaten können auch über die Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 und des Artikels 34 hinausgehen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die Konzessionsvergabe verbindlich vorschreiben.
Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und der Angebote gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Teilnahmeanträge und der Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.
TITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE:
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSGARANTIEN
KAPITEL I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 30
Allgemeine Grundsätze
Artikel 31
Konzessionsbekanntmachungen
Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistungen aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:
Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
das Bestehen eines ausschließlichen Rechts;
der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer als der in Artikel 5 Nummer 10 definierten ausschließlichen Rechte.
Die Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.
Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine neue Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsvergabeverfahren keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt ein Angebot als ungeeignet, wenn es irrelevant für die Konzession ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Konzessionsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.
Ein Teilnahmeantrag gilt im Sinne von Unterabsatz 1 als nicht geeignet, wenn
der betreffende Antragsteller gemäß Artikel 38 Absätze 4 bis 9 auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden könnte oder die gemäß Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers nicht erfüllt;
die Anträge Angebote enthalten, die im Sinne des Unterabsatzes 2 nicht geeignet sind.
Artikel 32
Zuschlagsbekanntmachung
Artikel 33
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen
Diese Standardformulare werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 50 erlassen.
Artikel 34
Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen
Artikel 35
Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu gewährleisten, verlangen die Mitgliedstaaten von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung sowie zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren auftreten, zu treffen.
Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges privates Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.
In Bezug auf Interessenkonflikte dürfen die verabschiedeten Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Verhinderung eines potenziellen Interessenkonflikts oder zur Behebung des ermittelten Interessenkonflikts unbedingt erforderlich ist.
KAPITEL II
Verfahrensgarantien
Artikel 36
Technische und funktionelle Anforderungen
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder zur Erbringung der angeforderten Bau- oder Dienstleistungen beziehen, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen. Die Merkmale können beispielsweise Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertungsstufen, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Kennzeichnung und Beschriftung oder Gebrauchsanleitungen umfassen.
Artikel 37
Verfahrensgarantien
Konzessionen werden auf der Grundlage der von den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gemäß Artikel 41 genannten Zuschlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Bieter erfüllt die gegebenenfalls von dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen; beziehungsweise
der Bieter erfüllt die Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 und
vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 9 ist der Bieter nicht gemäß Artikel 38 Absätze 4 bis 7 von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Die Mindestanforderungen gemäß Buchstabe a umfassen die (insbesondere technischen, physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und Merkmale, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte.
Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber erteilen folgende Angaben
in der Konzessionsbekanntmachung eine Beschreibung der Konzession und die Teilnahmebedingungen;
in der Konzessionsbekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen Konzessionsunterlagen die Zuschlagskriterien sowie gegebenenfalls die vorgeschriebenen Mindestkriterien.
Artikel 38
Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a schließen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren aus, wenn sie festgestellt haben, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates ( 9 );
Bestechung im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 10 ) beteiligt sind, und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates ( 11 ) sowie Bestechung im Sinne des für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechts;
Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen ( 12 ) der Europäischen Gemeinschaften;
terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates ( 13 ) oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 jenes Rahmenbeschlusses;
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 );
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ).
Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers gilt auch dann, wenn die rechtskräftig verurteilte Person Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat.
Auftraggeber, die keine Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sind, können einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen, wenn dieser nach ihrer Kenntnis aus einem der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ferner können öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen oder von Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer seine Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt hat.
Dieser Absatz findet keine Anwendung mehr, wenn der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die fälligen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge — gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen — gezahlt hat oder sich verbindlich verpflichtet hat, diese zu zahlen.
Die Mitgliedstaaten können ferner eine Abweichung vom zwingenden Ausschluss gemäß Absatz 5 vorsehen, wenn ein Ausschluss eindeutig unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn nur geringfügige Beträge an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht gezahlt wurden oder wenn der Wirtschaftsteilnehmer im Anschluss an die Verletzung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen so spät über den genauen geschuldeten Betrag unterrichtet wurde, dass er keine Möglichkeit hatte, die in Absatz 5 Unterabsatz 3 vorgesehenen Maßnahmen vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung seines Teilnahmeantrags zu ergreifen.
Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — in folgenden Situationen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen:
Sie können in jeder geeigneten Weise eine Verletzung der geltenden Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 nachweisen;
der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation oder seine Vermögenswerte werden von einem Liquidator oder Gericht verwaltet oder er befindet sich in einem Vergleichsverfahren oder hat seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt oder befindet sich aufgrund eines gleichartigen Verfahrens nach nationalem Recht in einer vergleichbaren Lage; der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — jedoch beschließen, einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der obengenannten Situationen befindet, nicht auszuschließen, wenn er unter Berücksichtigung der geltenden nationalen Vorschriften und Maßnahmen betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit in diesen Situationen festgestellt hat, dass der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, die Konzession durchzuführen;
der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Integrität in Frage stellt;
ein Interessenkonflikt im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden;
der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichend stichhaltige Hinweise darauf, dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen;
der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Durchführung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen einer früheren Konzession oder eines früheren Vertrags mit einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie oder im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die die vorzeitige Kündigung dieses früheren Vertrags, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben;
der Wirtschaftsteilnehmer hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, hat derartige Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen zur Belegung dieser Auskünfte einzureichen;
der Wirtschaftsteilnehmer hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten;
der Wirtschaftsteilnehmer weist für Konzessionen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit auf, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaats auszuschließen, was mit Hilfe gleich welchen Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, nachgewiesen wurde.
Jederzeit während des Verfahrens können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen, wenn sich herausstellt, dass sich der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Absatz 5 Unterabsatz 2 und in Absatz 7 genannten Situationen befindet.
Zu diesem Zweck weist der Wirtschaftsteilnehmer nach, dass er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Werden die Maßnahmen als unzureichend befunden, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Begründung dieser Entscheidung.
Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, ist während des Ausschlusszeitraumes, der in dieser Entscheidung festgelegt wurde, nicht berechtigt, in den Mitgliedstaaten, in denen die Entscheidung wirksam ist, von der in diesem Absatz gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Artikel 39
Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession
Artikel 40
Mitteilungen an Bewerber und Bieter
Auf Anfrage des Betroffenen unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ferner so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots.
Artikel 41
Zuschlagskriterien
Diese Kriterien müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen ermöglichen.
Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber überprüft, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich erfüllen.
Wird dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so kann der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unbeschadet Unterabsatz 1 ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. In diesem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber alle Bieter über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 39 Absatz 4 eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht, so veröffentlicht der Auftraggeber oder der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 39 Absatz 3 eine neue Konzessionsbekanntmachung.
Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung führen.
TITEL III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN
Artikel 42
Vergabe von Unteraufträgen
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten dem Konzessionsnehmer die Pflicht zur Bereitstellung der einschlägigen Informationen direkt vorschreiben.
Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Lieferanten.
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen u. a. ausweiten auf:
Dienstleistungskonzessionen, die nicht in den Einrichtungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen beteiligt sind;
Unterauftragnehmer der Unterauftragnehmer des Konzessionsnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe.
Im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 können u. a. folgende geeignete Maßnahmen getroffen werden:
Ist im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ein Mechanismus der gemeinsamen Haftung von Unterauftragnehmern und Konzessionsnehmer vorgesehen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die einschlägigen Vorschriften unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 3 angewendet werden.
Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern nach Artikel 38 Absätze 4 bis 10 vorliegen. Ist dies der Fall, so verlangt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung nicht zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt.
Artikel 43
Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Konzessionen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden:
wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Wertüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter der Konzession verändern würden;
bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionsnehmers, die erforderlich geworden sind und in der ursprünglichen Konzession nicht enthalten waren, wenn ein Wechsel des Konzessionsnehmers
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Konzession beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und
mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber verbunden wäre.
Im Falle von Konzessionen, die von einem öffentlichen Auftraggeber für die Ausübung von Tätigkeiten vergeben werden, die nicht in Anhang II genannt sind, darf der Wert jedoch um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht werden. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die vorliegende Richtlinie zu umgehen;
wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;
der Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht;
im Falle von Konzessionen, die von dem öffentlichen Auftraggeber für die Ausübung von Tätigkeiten vergeben werden, die nicht in Anhang II genannt sind, wird der Wert um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen;
wenn ein neuer Konzessionsnehmer den Konzessionsnehmer ersetzt, dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber den Zuschlag für die Konzession ursprünglich erteilt hatte, aufgrund entweder
einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a, oder
der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionsnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder
der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptkonzessionärs gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 4 sind.
Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die einen Vertrag in den Fällen gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes geändert haben, veröffentlichen eine diesbezügliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang XI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 33 veröffentlicht.
Darüber hinaus können Konzessionen auch ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt:
den in Artikel 8 genannten Schwellenwert und
10 % des Wertes der ursprünglichen Konzession.
Der Gesamtcharakter der Konzession darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.
Eine Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich die Konzession erheblich von der ursprünglich vergebenen Konzession unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt eine Änderung in jedem Fall als wesentlich, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist/sind:
mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die — wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten — die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten;
mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession zugunsten des Konzessionsnehmers in einer Weise verschoben, die in der ursprünglichen Konzession nicht vorgesehen war;
mit der Änderung wird der Umfang der Konzession erheblich ausgeweitet;
ein neuer Konzessionsnehmer ersetzt den Konzessionsnehmer, dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ursprünglich den Zuschlag erteilt hatte, in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Fällen.
Artikel 44
Kündigung von Konzessionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, eine Konzession während ihrer Laufzeit zu kündigen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist/sind:
Es wurde eine Änderung der Konzession vorgenommen, die ein neues Konzessionsvergabeverfahren gemäß Artikel 43 erforderlich gemacht hätte;
der Konzessionsnehmer befand sich zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe in einer der in Artikel 38 Absatz 4 genannten Situationen und hätte daher vom Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen;
der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses Mitgliedstaats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser Richtlinie vergeben hat.
Artikel 45
Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission kann höchstens alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten verlangen, ihr einen Überwachungsbericht mit einer Übersicht über die häufigsten Ursachen einer mangelhaften Anwendung der Vorschriften für die Konzessionsvergabe, einschließlich etwaiger struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, darunter etwaige Fälle von Betrug und anderem rechtswidrigem Verhalten, vorzulegen.
TITEL IV
ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG
Artikel 46
Änderung der Richtlinie 89/665/EWG
Die Richtlinie 89/665/EWG wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Sie gilt zudem für von öffentlichen Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.
Aufträge im Sinne dieser Richtlinie umfassen öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, öffentliche Bauaufträge, Dienstleistungskonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.
In Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Vertrag im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag oder eine Konzession, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, entweder frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“;
Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie und“.
Artikel 2b wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
wenn nach der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/24/EU zugrunde liegt, und bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem gemäß Artikel 34 der genannten Richtlinie beruht.“
In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder gegen Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegt und
der geschätzte Auftragswert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.“
In Artikel 2c werden die Worte „Richtlinie 2004/18/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“.
Artikel 2d wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“.
In Buchstabe b werden die Worte „Richtlinie 2004/18/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“;
Absatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftrags- oder Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“.
In Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU erfolgt,“.
Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 47
Änderung der Richtlinie 92/13/EWG
Die Richtlinie 92/13/EWG wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Aufträge im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, Bau- und Dienstleistungskonzessionen, Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme.
Diese Richtlinie gilt zudem für von Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.
In Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Vertrag im Anschluss an die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“;
Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, und“.
Artikel 2b wird wie folgt geändert:
Absatz 1wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
wenn nach der Richtlinie 2014/25/EU oder gegebenenfalls nach der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“.
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
bei Einzelaufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden.“
In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
ein Verstoß gegen Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU vorliegt und
der geschätzte Auftragswert die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.“
In Artikel 2c werden die Worte „Richtlinie 2004/17/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/25/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“.
Artikel 2d wird wie folgt geändert:
Absatz 1wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
falls der Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“;
in Buchstabe b werden die Worte „Richtlinie 2004/17/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/25/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“;
in Absatz 4 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“;
in Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU erfolgt,“.
In Artikel 2f Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
TITEL V
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 49
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 50
Ausschussverfahren
Artikel 51
Umsetzung
Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 52
Übergangsbestimmungen
Bezugnahmen auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/17/EG sowie auf Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Titel III der Richtlinie 2004/18/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.
Artikel 53
Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission prüft die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung der Schwellenwerte des Artikels 8 auf den Binnenmarkt, insbesondere auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Zuschlagserteilung und Transaktionskosten, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. April 2019 darüber Bericht. Die Angemessenheit der Schwellenwerte wird bei den Verhandlungen im Rahmen des GPA unter Berücksichtigung der Auswirkung von Inflation und Transaktionskosten überprüft werden. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird die Kommission in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen.
Im Falle einer Änderung der Schwellenwerte des GPA wird im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt.
Die Kommission prüft ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausschlüsse nach Artikel 12 auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. April 2019 darüber Bericht.
Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2021 und anschließend alle fünf Jahre Bericht, wobei sie sich auf von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 3 bereitgestellte Informationen stützt.
Die Kommission macht die Ergebnisse der Überprüfungen im Einklang mit Absatz 4 öffentlich zugänglich.
Artikel 54
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf vor dem 17. April 2014 ausgeschriebene oder vergebene Konzessionen.
Artikel 55
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7 (1)
Rev. 1 (2) |
CPV-Referenz-nummer |
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ABSCHNITT F |
BAUGEWERBE |
||||
Abteilung |
Gruppe |
Klasse |
Gegenstand |
Bemerkungen |
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45 |
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Baugewerbe |
Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung |
45000000 |
|
45,1 |
|
Vorbereitende Baustellenarbeiten |
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45100000 |
|
|
45,11 |
Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten |
Diese Klasse umfasst: — Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken, — Aufräumen von Baustellen, — Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw., — Erschließung von Lagerstätten, — Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten. Diese Klasse umfasst ferner: — Baustellenentwässerung, — Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. |
45110000 |
|
|
45,12 |
Test- und Suchbohrung |
Diese Klasse umfasst: — Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: — Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20), — Brunnenbau (s. 45.25), — Schachtbau (s. 45.25), — Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) |
45120000 |
|
45,2 |
|
Hoch- und Tiefbau |
|
45200000 |
|
|
45,21 |
Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä. |
Diese Klasse umfasst: — Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä., — Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen, — Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen, — städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze, — zugehörige Arbeiten, — Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle. Diese Klasse umfasst nicht: — Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20), — Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28), — Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23), — Bauinstallation (s. 45.3), — Bauinstallation (s. 45.4), — Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20), — Projektleitung (s. 74.20). |
45210000 außer: 45213316 45220000 45231000 45232000 |
|
|
45,22 |
Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei |
Diese Klasse umfasst: — Errichtung von Dächern, — Dachdeckung, — Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit. |
45261000 |
|
|
45,23 |
Straßenbau und Eisenbahnoberbau |
Diese Klasse umfasst: — Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen, — Bau von Bahnverkehrsstrecken, — Bau von Rollbahnen, — Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude), — Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen. Diese Klasse umfasst nicht: — vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11). |
45212212 und DA03 45230000 außer: 45231000 45232000 45234115 |
|
|
45,24 |
Wasserbau |
Diese Klasse umfasst: — Bau von: — Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw., — Talsperren und Deichen, — Nassbaggerei, — Unterwasserarbeiten. |
45240000 |
|
|
45,25 |
Spezialbau und sonstiger Tiefbau |
Diese Klasse umfasst: — spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse beziehungsweise Ausrüstungen erfordern, — Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung, — Brunnen- und Schachtbau, — Montage von fremdbezogenen Stahlelementen, — Eisenbiegerei, — Mauer- und Pflasterarbeiten, — Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung, — Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau. Diese Klasse umfasst nicht: — Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32). |
45250000 45262000 |
|
45,3 |
|
Bauinstallation |
|
45300000 |
|
|
45,31 |
Elektroinstallation |
Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von: — elektrischen Leitungen und Armaturen, — Kommunikationssystemen, — Elektroheizungen, — Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude), — Feuermeldeanlagen, — Einbruchsicherungen, — Aufzügen und Rolltreppen, — Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken. |
45213316 45310000 außer: 45316000 |
|
|
45,32 |
Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung |
Diese Klasse umfasst: — Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken. Diese Klasse umfasst nicht: — Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22). |
45320000 |
|
|
45,33 |
Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation |
Diese Klasse umfasst: — Installation oder Einbau von: — Sanitäreinrichtungen, — Gasarmaturen, — Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen, — Berieselungsanlagen. Diese Klasse umfasst nicht: — Installation von Elektroheizungen (s. 45.31). |
45330000 |
|
|
45,34 |
Sonstige Bauinstallation |
Diese Klasse umfasst: — Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen, — Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a. n. g. in Gebäuden und anderen Bauwerken. |
45234115 45316000 45340000 |
|
45,4 |
|
Sonstiger Ausbau |
|
45400000 |
|
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45,41 |
Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei |
Diese Klasse umfasst: — Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken. |
45410000 |
|
|
45,42 |
Bautischlerei und -schlosserei |
Diese Klasse umfasst: — Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material, — Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. Ä. Innenausbauarbeiten. Diese Klasse umfasst nicht: — Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43). |
45420000 |
|
|
45,43 |
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung |
Diese Klasse umfasst: — Verlegen von: — Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein, — Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, — auch aus Kautschuk oder Kunststoff, — Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen, — Tapeten. |
45430000 |
|
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45,44 |
Maler- und Glasergewerbe |
Diese Klasse umfasst: — Innen- und Außenanstrich von Gebäuden Anstrich von Hoch- und Tiefbauten, — Anstrich von Hoch- und Tiefbauten, — Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: — Fenstereinbau (s. 45.42). |
45440000 |
|
|
45,45 |
Sonstiger Ausbau a. n. g. |
Diese Klasse umfasst: — Einbau von Swimmingpools, — Fassadenreinigung, — Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a. n. g. Diese Klasse umfasst nicht: — Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70). |
45212212 und DA04 45450000 |
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45,5 |
|
Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal |
|
45500000 |
|
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45,50 |
Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal |
Diese Klasse umfasst nicht: — Vermietung von Bau- oder Abrissmaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) |
45500000 |
(1)
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.
(2)
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). |
ANHANG II
VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber gelten für die folgenden Tätigkeiten:
Im Bereich von Gas und Wärme:
Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme,
Einspeisung von Gas oder Wärme in diese festen Netze.
Die Einspeisung von Gas oder Wärme in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diese Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter die Absätze 2 und 3 dieses Anhangs fällt, und
die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes dieses Auftraggebers aus.
Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Einspeisung“ die Gaserzeugung sowie den Groß- und den Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung/Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Nummer 4 dieses Anhangs.
Im Bereich Strom (Elektrizität):
Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Strom,
Einspeisung von Strom in diese festen Netze.
Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Einspeisung von Strom“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.
Die Einspeisung von Strom in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Stromerzeugung durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter diese Nummer oder die Nummern 1 und 3 fällt.
Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.
Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von
Postdiensten,
anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Unterabsatz 2 Ziffer ii dieser Nummer erbringt, und dass die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU hinsichtlich der unter Unterabsatz 2 Ziffer ii fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.
Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Postsendung“ ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
„Postdienste“ sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;
„andere Dienste als Postdienste“ sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen:
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken:
Förderung von Öl oder Gas,
Aufsuchen von Kohle und anderen festen Brennstoffen.
ANHANG III
VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung „besonderer oder ausschließlicher Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie führen:
Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verfahren;
Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG;
Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren;
Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG;
öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten durch Busse, Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder auf der Schiene, die im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 jener Verordnung vergeben wurden, sofern die Laufzeit des Vertrags mit Artikel 4 Absatz 3 oder 4 jener Verordnung in Einklang steht.
ANHANG IV
DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19
CPV-Referenznummer |
Beschreibung |
79611000-0; 75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79622000-0 [Überlassung von Haushaltshilfen]; 79624000-4 [Überlassung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Überlassung von medizinischem Personal] von 85000000-9 bis 85323000-9; 85143000-3; 98133100-5, 98133000-4 und 98200000-5 und 98500000-8 [Privathaushalte mit Hausangestellten] und 98513000-2 bis 98514000-9 [Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste] |
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen |
85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 Allgemeine und berufliche Bildung bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92342200-2; von 92360000-2 bis 92700000-8 79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Event-Organisation], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivals], 79954000-6 [Organisation von Partys], 79955000-3 [Organisation von Modenschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen] |
Verwaltungsdienstleistungen im Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesen- und im Bereich Kultur |
75300000-9 |
Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung (1) |
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 |
Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen |
98000000-3, 98120000-0, 98132000-7, 98133110-8 und 98130000-3 |
Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen, politischen Organisationen, Jugendverbänden und anderen Mitgliederorganisationen |
98131000-0 |
Dienstleistungen religiöser Vereinigungen |
55100000-1 bis 55410000-7, 55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten] 55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen, 55523000-2 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen, 55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen 55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten |
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe |
von 79100000-5 bis 79140000-7, 75231100-5 |
Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund des Artikels 10 Absatz 8 Buchstabe d ausgeschlossen |
von 75100000-7 bis 75120000-3, 75123000-4, von 75125000-8 bis75131000-3 |
Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung |
75200000-8 bis 75231000-4 |
Dienstleistungen für das Gemeinwesen |
75231210-9 bis 75231230-5; 75240000-0 bis 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9 |
Dienstleistungen für den Strafvollzug, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit, Rettungsdienste, soweit nicht aufgrund des Artikels 10 Absatz 8 Buchstabe g ausgeschlossen |
79700000-1 bis 79721000-4 [Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien] 79722000-1 [Dienstleistungen von Grafologen], 79723000-8 [Abfallanalyse] |
Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen |
64000000-6 [Post- und Fernmeldedienste], 64100000-7 [Post- und Kurierdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Briefpostdienste], 64113000-1 [Paketpostdienste], 64114000-8 [Post-Schalterdienste], 64115000-5 [Vermietung von Postfächern], 64116000-2 [Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen], 64122000-7 [Interne Bürobotendienste] |
Postdienste |
50116510-9 [Reifenrunderneuerung], 71550000-8 [Schmiedearbeiten] |
Sonstige Dienstleistungen |
98900000-2 [Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen] und 98910000-5 [Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften] |
Internationale Dienstleistungen |
(1)
Diese Dienstleistungen werden von dieser Richtlinie nicht erfasst, wenn sie als nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert sind. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung oder andere Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren. |
ANHANG V
ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31
1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.
3. Sollen die Teilnahmeanträge Angebote enthalten, E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Konzessionsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Wenn die Unterlagen in den Fällen des Artikels 34 Absatz 2 nicht unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können, Angabe, wo die Unterlagen zugänglich sind.
4. Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Größenordnung oder indikativer Wert und, soweit möglich, Vertragsdauer; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
5. CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
6. NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
7. Teilnahmebedingungen, darunter
gegebenenfalls die Angabe, ob es sich um eine Konzession handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf,
gegebenenfalls die Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist,
gegebenenfalls Nennung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen),
8. Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder den Eingang von Angeboten.
9. Zuschlagskriterien, soweit nicht in anderen Konzessionsunterlagen genannt.
10. Datum der Absendung der Bekanntmachung.
11. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beziehungsweise erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
12. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung der Konzession.
13. Anschrift, an die die Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote zu richten sind.
14. Gegebenenfalls Angabe der Anforderungen und Bedingungen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.
15. Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
16. Bei Baukonzessionen Angabe, ob die Konzession unter das GPA fällt.
ANHANG VI
IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
Gegebenenfalls E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen erhältlich sind.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.
CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
Beschreibung der Dienstleistungen, indikative Angabe der Größenordnung oder des Werts.
Teilnahmebedingungen.
Gegebenenfalls Frist(en) für die Kontaktaufnahme mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Teilnahme.
Gegebenenfalls kurze Beschreibung der wichtigsten Merkmale des vorgesehenen Vergabeverfahrens.
Sonstige einschlägige Auskünfte.
ANHANG VII
ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32
1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.
3. CPV-Nummern.
4. NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
5. Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Vertragsdauer; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
6. Beschreibung des angewandten Vergabeverfahrens sowie Begründung bei einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung.
7. Bei der Vergabe der Konzession beziehungsweise der Konzessionen angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 41.
8. Datum der Zuschlagsentscheidung(en).
9. Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter
Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer Unternehmen;
Anzahl der Angebote aus dem Ausland;
Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.
10. Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Bieter(s), darunter
Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist;
Angabe, ob die Konzession an ein Konsortium vergeben wurde.
11. Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, darunter
Gebühren, Preise und gegebenenfalls Strafzahlungen,
gegebenenfalls Prämien und Zahlungen,
alle sonstigen Elemente, die für den Wert der Konzession im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 relevant sind.
12. Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
13. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfs- und gegebenenfalls Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
14. Datum und Fundstellenangabe(n) zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind.
15. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
16. Methode der Berechnung des geschätzten Werts der Konzession, soweit nicht gemäß Artikel 8 in anderen Konzessionsunterlagen genannt.
17. Sonstige einschlägige Auskünfte.
ANHANG VIII
ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32
1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.
3. CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
4. Summarische Angabe des Konzessionsgegenstands.
5. Anzahl der eingegangenen Angebote.
6. Wert des erfolgreichen Angebots, einschließlich Gebühren und Preisen.
7. Name und Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Wirtschaftseilnehmer(s).
8. Sonstige einschlägige Auskünfte.
ANHANG IX
VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden von den öffentlichen Auftraggebern beziehungsweise Auftraggebern an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht.
Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 33 Absatz 2 aus.
2. Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen
Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.
ANHANG X
VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3
ANHANG XI
ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43
1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
2. CPV-Nummern.
3. NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
4. Beschreibung der Konzession vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.
5. Gegebenenfalls Änderung des Werts der Konzession, einschließlich mit der Änderung verbundener Preis- oder Gebührenerhöhungen.
6. Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
7. Datum der Zuschlagsentscheidung.
8. Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der neuen Wirtschaftseilnehmer(s).
9. Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
10. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfs- und gegebenenfalls Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
11. Datum und Fundstellenangabe(n) zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind.
12. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
13. Sonstige einschlägige Auskünfte.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (siehe Seite 65 dieses Amtsblatts).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
( 4 ) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).
( 6 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
( 7 ) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).
( 9 ) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
( 10 ) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.
( 11 ) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).
( 12 ) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.
( 13 ) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).
( 14 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
( 15 ) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
( *1 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
( *2 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).“
( *3 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
( *4 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).“
( 16 ) Beschluss 71/306/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).