02014D0932 — DE — 16.02.2023 — 012.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS 2014/932/GASP DES RATES

vom 18. Dezember 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2015/882 DES RATES vom 8. Juni 2015

  L 143

11

9.6.2015

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1927 DES RATES vom 26. Oktober 2015

  L 281

14

27.10.2015

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1747 DES RATES vom 29. September 2016

  L 264

36

30.9.2016

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/634 DES RATES vom 3. April 2017

  L 90

22

4.4.2017

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/694 DES RATES vom 7. Mai 2018

  L 117

17

8.5.2018

►M6

BESCHLUSS (GASP) 2020/490 DES RATES vom 2. April 2020

  L 105

7

3.4.2020

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/398 DES RATES vom 5. März 2021

  L 77I

3

5.3.2021

►M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2016 DES RATES vom 18. November 2021

  L 410I

7

18.11.2021

►M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/420 DES RATES vom 14. März 2022

  L 86

4

14.3.2022

►M10

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1902 DES RATES vom 6. Oktober 2022

  L 260

6

6.10.2022

►M11

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2035 DES RATES vom 24. Oktober 2022

  L 274I

4

24.10.2022

►M12

BESCHLUSS (GASP) 2023/338 DES RATES vom 14. Februar 2023

  L 47

50

15.2.2023




▼B

BESCHLUSS 2014/932/GASP DES RATES

vom 18. Dezember 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen



▼M1

Artikel 1

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr, ob unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss nach Ziffer 19 der UNSCR 2140 (2014) benannten Personen und Einrichtungen sowie an die oder zugunsten der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen in Jemen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)  

Es ist verboten,

a) 

technische Hilfe, Ausbildung oder andere Hilfe, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 zu erbringen;

b) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 bereitzustellen.

Artikel 2

(1)  
Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Jemen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen, auch durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung, die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.
(3)  
Die Mitgliedstaaten unterbreiten dem Sanktionsausschuss umgehend einen ersten schriftlichen Bericht über die Überprüfungen gemäß Absatz 1, der insbesondere eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfungen, die Ergebnisse dieser Überprüfungen und Angaben dazu enthält, ob Zusammenarbeit geleistet wurde und ob verbotene Gegenstände gefunden wurden. Ferner unterbreiten die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss innerhalb von 30 Tagen einen nachfolgenden schriftlichen Bericht mit einschlägigen Angaben zur Überprüfung, Beschlagnahmung und Entsorgung sowie einschlägigen Angaben zur Weitergabe, einschließlich einer Beschreibung der Gegenstände, ihrer Herkunft und ihres Bestimmungsortes, falls diese Angaben nicht im ersten schriftlichen Bericht enthalten sind.

▼M1

Artikel 2a

▼B

(1)  

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vom Ausschuss benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

a) 

Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben,

b) 

Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen,

▼M6

c) 

Die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten oder der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht, in Jemen, oder

▼M1

d) 

Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.

▼B

Die Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)  
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren erforderlich ist.
(4)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ein- oder Durchreise erforderlich ist, um den Frieden und die Stabilität in Jemen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.
(5)  

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Einzelfall feststellt, dass

a) 

die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, erforderlich ist oder

b) 

eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Jemen fördern würde.

(6)  
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4 oder 5 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.

▼M1

Artikel 2b

▼B

(1)  

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

a) 

Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben,

b) 

Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen,

▼M6

c) 

Die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten oder der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht, in Jemen, oder

▼M1

d) 

Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern,

▼B

oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)  
Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) 

für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)  

Die Mitgliedstaaten können zudem Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die

a) 

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der Mitgliedstaat diese Feststellung dem Ausschuss mitgeteilt hat und diese vom Ausschuss gebilligt wurde oder

b) 

Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, eingetreten, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 1 und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5)  
Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht unmittelbar oder mittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in ►M1  Absatz 1 ◄ Bezug genommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
(6)  

Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschlusses unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

▼M12

(7)  

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a) 

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b) 

internationalen Organisationen,

c) 

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d) 

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,

e) 

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f) 

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

▼B

Artikel 3

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.

Artikel 4

(1)  
Benennt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 5

(1)  
Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.
(2)  
Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

▼M12

Artikel 6a

Unbeschadet des Artikels 2b Absatz 7 und abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu anderen mit den Zielen jener Resolutionen übereinstimmenden Zwecken erforderlich ist.

▼B

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG

▼M1

Liste der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absätze 1 und 2 genannten Personen und Einrichtungen

▼B

PERSONEN

▼M4

1.  Abdullah Yahya Al Hakim (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al-Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad).

Originalschrift:image

Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen; b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837273. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdullah Yahya al Hakim wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Abdullah Yahya al Hakim hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Im Juni 2014 hat Abdullah Yahya al Hakim Berichten zufolge ein Treffen organisiert, um einen Staatsstreich gegen den jemenitischen Präsidenten Abdrabuh Mansour Hadi zu planen. Al Hakim hat sich mit militärischen Befehlshabern und Befehlshabern des Sicherheitsdienstes sowie mit Stammesfürsten getroffen; auch führende Partisanenvertreter und Anhänger des früheren jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh nahmen an dem Treffen teil, das dem Ziel diente, das militärische Vorgehen im Hinblick auf die Einnahme der jemenitischen Hauptstadt Sanaa zu koordinieren.

Der Präsident des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat in einer öffentlichen Erklärung vom 29. August 2014 das Vorgehen der Kämpfer unter dem Befehl von Abdullah Yahya al Hakim, die Amran in Jemen sowie das Hauptquartier einer jemenitischen Armeebrigade am 8. Juli 2014 überrannt haben, im Namen des Rates verurteilt. Al Hakim hat im Juli 2014 die gewalttätige Übernahme des Gouvernements Amran angeführt und war als militärischer Befehlshaber für Entscheidungen im Zusammenhang mit fortdauernden Konflikten im Gouvernement Amran und in Hamdan, Jemen, verantwortlich.

Ab Anfang September 2014 hat sich Abdullah Yahya al Hakim in Sanaa aufgehalten, um bei einem etwaigen Ausbruch von Kampfhandlungen die militärischen Operationen zu überwachen. Seine Rolle bestand in der Organisation der militärischen Operationen im Hinblick auf den Umsturz der jemenitischen Regierung; ferner war er für die Sicherung und Kontrolle sämtlicher Verkehrswege nach und von Sanaa verantwortlich.

2.  Abd Al-Khaliq Al-Houthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abd al-Khaliq al-Huthi; e) Abu-Yunus).

Originalschrift:image

Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837297. Tag der Benennung durch die VN:7.11.2014 (geändert am 20.11.2014, 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abd al-Khaliq al-Houthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Abd al-Khaliq al-Houthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Houthi eine Gruppe von mit jemenitischen Militäruniformen bekleideten Kämpfern bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer.

Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd al-Khaliq al-Houthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Houthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert.

▼M5

3.  Ali Abdullah Saleh (alias: Ali Abdallah Salih).

Originalschrift:image

Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses; b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepass Nr.: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Status: Berichten zufolge verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837306. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20. November 2014 und am 23. April 2018).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ali Abdullah Saleh wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Ali Abdullah Saleh hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Gemäß dem durch den Golf-Kooperationsrat gebilligten Abkommen vom 23. November 2011 ist Ali Abdullah Saleh nach mehr als 30 Jahren als Präsident Jemens zurückgetreten.

Ab Herbst 2012 war Ali Abdullah Saleh angeblich einer der glühendsten Verfechter eines gewalttätigen Vorgehens der Huthi in Nordjemen.

Die gewalttätigen Auseinandersetzungen vom Februar 2013 im Süden Jemens waren ein Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Saleh, AQAP und des südjemenitischen Separatisten Ali Salim al-Bayd, vor der Konferenz für den nationalen Dialog im Jemen vom 18. März 2013 Unruhe zu stiften. In jüngster Vergangenheit, d. h. seit September 2014, destabilisiert Saleh Jemen, indem er die Autorität der Zentralregierung mit fremder Hilfe untergräbt und genügend Instabilität provoziert, um einen Staatsstreich vom Zaun zu brechen. Nach einem Bericht der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Jemen vom September 2014 unterstützt Saleh Informanten zufolge gewalttätige Aktionen bestimmter jemenitischer Gruppen finanziell und politisch und indem er sicherstellt, dass Mitglieder des Allgemein Volkskomitees weiterhin mit verschiedenen Mitteln zur Destabilisierung Jemens beitragen.

▼M3

4.  Abdulmalik al-Houthi (alias: Abdulmalik al-Huthi)

Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015 (geändert am 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulmalik al-Houthi wurde am 14. April 2015 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Sanktionsliste aufgenommen.

Abdul Malik al-Houthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Houthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Houthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Houthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.

▼M4

5.  Ahmed Ali Abdullah Saleh (alias: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar)

Titel: Ehemaliger Botschafter, ehemaliger Brigadegeneral, Geburtsdatum: 25. Juli 1972, Staatsangehörigkeit: jemenitisch, Reisepassnummer: a) jemenitischer Reisepass Nr. 17979, ausgestellt auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh (genannt unter der Diplomatenausweisnummer 31/2013/20/003140 (siehe weiter unten)) b) jemenitischer Reisepass Nr. 02117777, ausgestellt am 8.11.2005 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar c) jemenitischer Reisepass Nr. 06070777, ausgestellt am 3.12.2014 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar, Anschrift: Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh (YEi.003). Ahmed Ali Abdullah Saleh kommt aus einer als „Bayt Al-Ahmar“ bekannten Gegend, die etwa 20 km südöstlich der Hauptstadt Sanaa liegt. Diplomatenausweis Nr.: 31/2013/20/003140, ausgestellt am 7.7.2013 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh; derzeitiger Status: für ungültig erklärt. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5895854. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015 (geändert am 16.9.2015).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.

▼M7

6.  Sultan Saleh Aida Aida Zabin

Weitere Angaben: Direktor der Kriminalpolizei in Sanaa. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen. Tag der Benennung durch die VN: 25.2.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sultan Saleh Aida Aida Zabin hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen, auch an Verstößen gegen geltendes humanitäres Völkerrecht und an Menschenrechtsverletzungen in Jemen.

Sultan Saleh Aida Aida Zabin ist Direktor der Kriminalpolizei in Sanaa. Er hat bei der Politik der Einschüchterung und des systematischen Einsatzes von Festnahmen, Inhaftierungen, Folter, sexueller Gewalt und Vergewaltigung politisch aktiver Frauen eine zentrale Rolle gespielt. Als Direktor der Kriminalpolizei ist Zabin unmittelbar oder aufgrund seiner Position für die Nutzung mehrerer Orte der Freiheitsentziehung, einschließlich Hausarrest, Polizeistationen, offizieller Haftanstalten und Gewahrsamseinrichtungen sowie geheimer Hafteinrichtungen, verantwortlich und daran mitschuldig. An diesen Orten wurden Frauen, darunter mindestens eine Minderjährige, gewaltsam verschleppt, wiederholt verhört, vergewaltigt, gefoltert und der Zwangsarbeit unterworfen und ihnen wurde rechtzeitige medizinische Behandlung verweigert. Zabin selbst hat in einigen Fällen direkte Folter verübt.

▼M8

7.  Saleh Mesfer Saleh Al Shaer (Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir) (alias: a) Saleh Mosfer Saleh al Shaer; b) Saleh Musfer Saleh al Shaer; c) Saleh Mesfer al Shaer; d) Saleh al Shae; e) Saleh al Sha’ir; f) Abu Yasser).

Originalschrift: الشاعر صالح مسفر صالح

Benennung: Generalmajor, „gerichtlich bestellter Verwalter“ der im Eigentum der Huthi-Gegner befindlichen Liegenschaften und Mittel. Anschrift: Jemen. Geburtsort: Al-Safrah, Gouvernement Sa’dah (Sa'da), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Reisepassnummer: a) 05274639 (Jemen), ausgestellt am 7.10.2013 (gültig bis: 7.10.2019); b) 00481779 (Jemen), ausgestellt am 9.12.2000 (gültig bis: 9.12.2006); Nationale Kennziffer: a) 1388114 (Jemen); b) 10010057512 (Jemen). Weitere Angaben: Unterstützte als „für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister“ die Huthi beim Erwerb geschmuggelter Waffen. War als „gerichtlich bestellter Verwalter“ unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: grau; Gesichtsfarbe: mittel; Körperbau: schlank; Größe (ft/in): unbekannt; Gewicht (lbs): unbekannt; Clanzugehörigkeit: Mitglied des Stammesverbands der Haschid. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN:9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 (2014) genügte.

Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und Anweisungen zu Handlungen erteilt, mit denen in Jemen gegen das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen wird.

Zusätzliche Angaben:

Gemäß dem Schriftsatz der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen vom 28. August 2019 hat Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Kriterien für die Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Als für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister war Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir den Huthi bei der Beschaffung geschmuggelter Waffen behilflich. Außerdem ist er in seiner Eigenschaft als „gerichtlich bestellter Verwalter“ und wegen Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht benannt, weil er seit Anfang 2018 unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt war, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Al-Scha'ir hat seine Position und ein in Sana'a angesiedeltes Netzwerk, dem Mitglieder seiner Familie, ein besonderes Strafgericht, das nationale Sicherheitsbüro, die Zentralbank, der Kanzleidienst des jemenitischen Ministeriums für Handel und Industrie und einige Privatbanken angehören, genutzt, um bestimmte Privatpersonen und Einrichtungen willkürlich und ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu enteignen.

8. Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari (alias: a) Mohammad Al-Ghamari).

Originalschrift: الغماري محمد عبدالكریم

Benennung: Generalmajor, Generalstabschef der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 1979; b) 1984. Geburtsort: Izla Dhaen, Distrikt Wahha, Gouvernement Hajjar (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens, auch in Ma'rib, unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN:9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.

Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Zusätzliche Angaben:

Al-Ghamari ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Ghamari spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Zuletzt war er für die großangelegte Huthi-Offensive auf von der jemenitischen Regierung kontrollierte Gebiete im Gouvernement Ma'rib verantwortlich. Durch die Ma'rib-Offensive verschärft sich die humanitäre Krise Jemens, denn sie bewirkt, dass etwa eine Million schutzbedürftiger Binnenvertriebener erneut von Vertreibung bedroht sind, Zivilisten ums Leben kommen und der Konflikt noch weiter eskaliert.

— 
Zeitung „Al-Estiklal“, Profil (in englischer Sprache): „Muhammad Al-Ghamari, der Huthi-Anführer, der die Erfahrungen der iranischen Revolutionsgarde in den Jemen trug“ (https://www.alestiklal.net/en/view/8824/muhammad-al-ghamari-the-houthi-leader-who-conveyed-the-iranian-revolutionary-guards-experience-to-yemen) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Nachrichtenseite „Al-Maschhad al-Jemeni“ (in arabischer Sprache): „Abdul-Malik Al-Huthi beauftragt prominente Befehlshaber mit Kampfhandlungen in Hudaidah“ (https://www.almashhad-alyemeni.com/print~136875) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Nachrichtenseite „Al-Maschhad al-Jemeni“ (in arabischer Sprache): Bericht über die Ernennung von Al-Ghamari zum Befehlshaber über die Kampfhandlungen in Ma'rib (https://www.almashhad-alyemeni.com/195498) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Fernsehsender Al-Manar TV (in englischer Sprache): „Jemenitischer Stabschef: Bereit für einen langen Krieg mit den Staaten der Koalition unter Führung Saudi-Arabiens“ (http://english.manartv.com.lb/842052) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Zeitung „Al-Mardschi'“ (deutsche Ausgabe: „Die Referenz“), Profil (in arabischer Sprache): „Al-Ghamari“ (https://www.almarjie-paris.com/1479) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Nachrichtenseite „Al Jazeera“ (in englischer Sprache): „Huthi behaupten, Anlagen von Aramco und Patriot-Stützpunkt in Saudi-Arabien angegriffen zu haben“ (https://www.aljazeera.com/news/2021/4/15/yemens-houthis-say-attacked-aramco-patriot-targets-in-jazan) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Website von Human Rights Watch (in englischer Sprache): „Landminen der Huthi töten Zivilisten und blockieren Hilfe“ (https://www.hrw.org/news/2019/04/22/yemen-houthi-landmines-kill-civilians-block-aid) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Bericht des Center for International and Strategic Studies zum Krieg in Jemen: „The Missile War in Yemen“ (https://www.csis.org/analysis/missile-war-yemen-1) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Bericht von Conflict Armament Research zum Einsatz von Minen und unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch die Huthi an der Westküste Jemens: „Mines And IEDs Employed By Houthi Forces On Yemen’s West Coast“ (https://www.conflictarm.com/dispatches/mines-and-ieds-employed-by-houthi-forces-on-yemens-west-coast/) [abgerufen am 19.10.2021]

9. Yusuf Al-Madani (Jusuf Al-Madani)

Originalschrift: یوسف المداني

Titel: Generalmajor. Benennung: Befehlshaber des 5. Militärbezirks der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 1977. Geburtsort: Distrikt Muhatta, Gouvernement Hajjah (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Bekannter Führer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen), die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen. Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma'rib abgeordnet. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN:9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Jusuf Al-Madani wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.

Jusuf Al-Madani hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Zusätzliche Angaben:

Al-Madani ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Madani ist ein bekannter Anführer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen). Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma'rib abgeordnet. Durch die anhaltenden Truppenverlagerungen der Huthi und andere Verstöße gegen die Waffenstillstandsbestimmungen des Abkommens von Hudaidah ist eine Stadt destabilisiert worden, die für den Weitertransport humanitärer Güter und wesentlicher Handelswaren als wichtige Drehscheibe dient. Darüber hinaus wird regelmäßig über Huthi-Angriffe gegen Zivilisten und auf zivile Infrastruktur in und um Hudaidah berichtet, wodurch sich die Lage für Jemeniten in einem Teil des Landes, der besonders auf humanitäre Hilfe angewiesen ist, weiter zuspitzt.

— 
Nachrichtenseite „Al-Masdar“ (in arabischer Sprache): „Huthi ernennen amtierende Minister für Verteidigung, Inneres und Mitglieder des Obersten Sicherheitskomitees“ (https://almasdaronline.com/article/67627) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Nachrichtenseite „Saba“ (in arabischer Sprache): „Vorsitzender des Obersten Politischen Rates [der Huthi] besucht Marineraketenausstellung“ (https://www.saba.ye/ar/news478675.htm) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Nachrichtenseite „Aden Al-Hadath“ (in arabischer Sprache): „Abtrünniger Anführer der Huthi enthüllt Wahrheit über Leukämie-Erkrankung von Abdul Malik Al-Huthi und Identität seines Nachfolgers“ (https://aden-alhadath.info/news/35501) [abgerufen am 19.10.2021]
— 
Twitter-Konto von Mohammad Ali al-Houthi: Am 2. Februar 2018 postete Al-Houthi ein Bild von sich und Yusuf Al-Madani. Übersetzt lautet der Twitter-Post in etwa: „Gestern mit dem lebenden Märtyrer Abu Hussein zusammengesessen“ („Abu Hussein“ ist der Spitzname von Al-Madani).
— 
Nachrichtenseite „Al Jazeera“ (in englischer Sprache): „Aufzeichnungen enthüllen: Huthi-Anführer hatten Ermordung des Generals geplant“ (https://www.aljazeera.com/news/2016/6/29/recordings-houthi-leaders-planned-generals-killing) [abgerufen am 19.10.2021]

▼M10

10. Mansur Al-Sa’adi

Originalschrift: منصور السعادي

Benennung: Generalmajor, Huthi-Befehlshaber der jemenitischen Seestreitkräfte und Küstenwache Geburtsdatum: 1988 Geburtsort: Jemen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Mansoor Ahmed Al Saadi b) Mansur Ahmad al-Sa’adi c) Abu Sajjad Staatsangehörigkeit: Jemen Reisepassnummer: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Jemen Aufnahme in die Liste am:26. September 2022Weitere Angaben: Huthi-Stabschef der Seestreitkräfte, steht hinter tödlichen Angriffen gegen die internationale Schifffahrt im Roten Meer und spielt eine führende Rolle bei Marineoperationen der Huthi-Seestreitkräfte, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: braun. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individual

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 26. September 2022

Mansur Al-Sa’adi wurde am 26. September 2022 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte, einschließlich der unter Nummer 19 der Resolution 2216 (2015) näher ausgeführten Kriterien.

Mansur Al-Sa’adi hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, einschließlich Verstößen gegen das gezielte Waffenembargo.

Al-Sa’adi ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthis benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Als Stabschef der Huthi-Seestreitkräfte hat Al-Sa’adi tödliche Angriffe gegen internationale Schiffe im Roten Meer in die Wege geleitet. Die Huthi-Seestreitkräfte haben wiederholt Seeminen gelegt, die, wie von internationalen Menschenrechtsorganisationen hervorgehoben, ein Risiko für Handelsschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe mit humanitären Hilfslieferungen darstellen. Al-Sa’adi hat außerdem unter Verstoß gegen das gezielte Waffenembargo gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) geholfen, Waffen zu Huthi-Kräften in Jemen zu schmuggeln.

Zusätzliche Angaben:

Überprüfung der aktiven militärischen Rolle:

— 
Al-Sharea News (arabisch) — „Die Drahtzieher der Huthi-Angriffe“ (https://alsharaeanews.com/2021/03/08/54527/) [abgerufen am 11.2.2022]
3. 

(„Mansour Al-Saadi und Ahmed Al-Hamzi, zwei mysteriöse Persönlichkeiten bei den Luft- und Seestreitkräften der Huthi, spielten eine zentrale Rolle im Krieg in Jemen, den sie so weit ausgeweitet haben, dass er saudi-arabisches Gebiet und die Sicherheit des Roten Meeres bedroht.“)

(„Al-Saadi, der sich hinter dem Spitznamen „Abu Sajjad“ versteckt und auch „Emir des Roten Meeres“ genannt wird, ist hauptverantwortlich für die Neugestaltung einer Seestreitkraft und Küstenwache, deren Aufgabe es ist, Kriegsschiffe der Koalition zu stören und die internationale Gemeinschaft durch die Bedrohung von Schifffahrtsstraßen zu erpressen.“)

— 
Yemeni News Agency (SABA) (arabisch) — „Qahim, Al-Mushki und Berry wurden über die Schäden infolge der Aggression in den Distrikten von Al-Hodeidah informiert“ (https://www.saba.ye/ar/news3174373.htm) [abgerufen am 11.2.2022]
(„Sie wurden zudem, wie auch Mitglieder des Nationalen Teams, Generalmajor Mansour al-Saadi und Generalmajor Muhammad al-Qadri, über das Ausmaß der Zerstörung von Privatwohnungen, Schulen, Krankenhäuser und Regierungsgebäude in der Stadt al-Durayhimi informiert. Al-Jah-Distrikt im Distrikt Bait Al-Faqih.“)
— 
Asharq al-Awsat (englisch) — „Tod hochrangiger Kommandeure erschüttert die Huthi“ (https://english.aawsat.com/home/article/1246521/death-senior-commanders-leaves-houthis-disarray) [abgerufen am 11.2.2022]
(Im Artikel wird al-Saadi als „hochrangiger Leiter“ bezeichnet, jedoch fälschlich behauptet, er sei getötet worden. Dort steht ferner, al-Saadi sei verantwortlich für die Überwachung des Waffenschmuggels über die jemenitische Küste.)
— 
26 September News (arabisch) - „Die Kriegsmarine feiert die Revolution vom 21. September“ (https://www.26sep.net/index.php/newspaper/26topstory/24381-21-8) [abgerufen am 11.2.2022]
(„An der Veranstaltung nahm der Stabschef der Seestreitkräfte General Mansour Al Saadi teil.“)

11. Motlaq Amer Al-Marrani

Originalschrift: مطلق عامر المراني

Benennung: (Ehemaliger) stellvertretender Leiter des nationalen Sicherheitsbüros der Huthis (NSB) (Nachrichtendienst) Geburtsdatum:1. Januar 1984Geburtsort: Al-Jawf, Jemen gesicherter Aliasname: a) Mutlaq Ali Aamer Al Marrani b) Abu Emad ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Jemen Reisepassnummer: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Jemen Aufnahme in die Liste am:26. September 2022Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender Leiter des nationalen Sicherheitsbüros der Huthis (NSB); hatte Aufsicht über vom NSB inhaftierte Personen, die in Haft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, und hat die unrechtmäßige Festnahme und Inhaftierung von humanitären Helfern sowie die rechtswidrige Umleitung humanitärer Hilfe unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht geplant und geleitet. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: braun. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individual

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 26. September 2022

Motlaq Amer Al-Marrani wurde am 26. September 2022 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte, einschließlich der Kriterien, die unter Nummer 19 der Resolution 2216 (2015) sowie unter Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 näher ausgeführt werden.

Motlaq Amer Al-Marrani hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, einschließlich Verstößen gegen geltendes humanitäres Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen sowie Handlungen zur Verhinderung des Zugang zu humanitärer Hilfe in Jemen.

Zusätzliche Angaben:

Al-Marrani wird in die Liste aufgenommen, da er hinter rechtswidrigen Handlungen wie Folter und Inhaftierungen steht, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, einschließlich Handlungen, die gegen das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen und zur Behinderung des Zugangs zu humanitärer Hilfe in Jemen geführt haben; diese Handlungen genügen den Kriterien für die Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014), wie diese unter Nummer 19 der Resolution 2216 (2015) sowie unter Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 weiter ausgeführt werden.

Als stellvertretender Leiter des nationalen Sicherheitsbüros der Huthis (NSB) hat Al-Marrani die Festnahme, Inhaftierung und Misshandlung von humanitären Helfern und anderen Personen geleitet, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, und es wurde festgestellt, dass er seine Autorität und seinen Einfluss hinsichtlich des Zugangs zur humanitären Hilfe als Druckmittel missbraucht hat, um sich persönlich zu bereichern. Die Sachverständigengruppe zum Jemen hat diese Tätigkeiten in ihrem Abschlussbericht 2018 dokumentiert (siehe S/2018/594, Nummer 193).

Wie ferner von der Sachverständigengruppe zum dokumentiert wurde, hatte Al-Marrani die Aufsicht über Häftlinge des NSP, die Berichten zufolge während ihrer Inhaftierung Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren. Darüber hinaus ordnete er die Erpressung, Einschüchterung und die rechtswidrige Festnahme von Unternehmens- und Bankdirektoren an und drohte, sie der Zusammenarbeit und Spionage für den Feind zu beschuldigen, sollten sie sich Anordnungen gerichtlich bestellter Verwalter widersetzen.

Überprüfung der Rolle bei Menschenrechtsverletzungen:

— 
Human Rights Watch Report (englisch) — „Jemen: Geiselnahme durch die Huthis“ (https://www.hrw.org/news/2018/09/25/yemen-houthi-hostage-taking#) [abgerufen am 11.2.2022]
4.
— 
Al Ain News (arabisch) — „Amer Al-Marrani. Der Mann für verdeckte Einsätze der Huthis“ (https://al-ain.com/article/amer-marani-yemen) [abgerufen am 11.2.2022]
(„Was den vierten Bruder betrifft, so erhielt Mutlaq Al-Marrani den Rang eines Brigadegenerals und den Spitznamen Abu Emad bei den Huthi-Milizen. Seine terroristischen Aktivitäten erregen mittlerweile international Besorgnis, da er einer der gefährlichsten Leiter des Nachrichtendienstes ist, der an der eklatanten Verletzung des Lebens von Jemenitinnen und Jemeniten beteiligt war.“)
— 
Al Marjie (arabisch) — „Abu Imad Al-Marani: Ein Huthi-Anführer, der Frauen anwirbt und Hilfsfonds ausplündert“ (https://www.almarjie-paris.com/15182) [abgerufen am 11.2.2022]
(„Sie hat auch bestätigt, dass er junge Frauen angeworben und dazu verlockt hat, für die Huthis arbeiten, wobei sie hinzufügte, er würde „diese Frauen dazu zwingen, obszöne Videos aufzunehmen, um sie dann unter Druck zu setzen und zu erpressen, sodass er ihnen später Aufgaben zuweisen kann.“ Durch Festnahme von Angestellten und Bediensteten einiger Organisationen war er in der Lage, diesen Organisationen anschließend bestimmte Bedingungen aufzuerlegen. Sie enthüllte, dass Al-Marrani die Geldnot Dutzender Mädchen ausgenutzt hat, um sie als Lockvogel gegen seine Gegner einzusetzen.“)
— 
Al Arabiya (arabisch) — „Erschreckende Details über von US-Sanktionen betroffene Huthi-Anführer“ (تفاصیل "مرعبة "عن قیادات حوثیة طالتھا عقوبات أمیركیة (alarabiya.net)) [abgerufen am 11.2.2022]
(„Al-Marrani war auch an schweren Straftaten wie Missbrauch und Folter entführter Personen beteiligt, und die Aktivistin und ehemalige Haftinsassin Samira Al-Houri berichtete über Verbrechen gegen die Moral, Finanzstraftaten und seine Rolle bei der Köderung politischer Persönlichkeiten und Stammesgrößen, wobei sie betonte, er habe das Dossier über die Anwerbung von Mädchen übernommen, um die Tätigkeiten internationaler Organisationen und Mitarbeiter der Vereinten Nationen auszuspionieren. Zudem habe er diesen Organisationen Lizenzgebühren auferlegt und teile gewaltige Summen, Millionen von Dollar, mit einigen seiner Mitarbeiter, die mittlerweile seine Brutalität und Drohungen fürchten.“)
— 
Al-Mashhad al-Araby (arabisch) — „Erpressung von Hilfsorganisationen durch die Huthis: Was haben die Milizen getan?“ (https://almashhadalaraby.com/news/133104) [abgerufen am 11.Februar 2022]
Pressemitteilungen zu Änderungen der Sanktionsliste des Ausschusses finden Sie in der Rubrik „Press Releases“ auf der Website des Ausschusses unter folgender Internetadresse:
https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/2140/press-releases
Die aktualisierte Fassung der Sanktionsliste des Ausschusses, die im HTML-, PDF- und XML-Format verfügbar ist, kann unter folgender URL abgerufen werden:
https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/2140/materials
— 
Die konsolidierte Liste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wird auch nach allen Änderungen der Sanktionsliste des Ausschusses aktualisiert und ist unter folgender URL abrufbar: https://www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list

▼M11

12. Ahmad Al-Hamzi

Originalschrift: أحمد الحمزي

Benennung: Generalmajor, Befehlshaber der Luftstreitkräfte und der Luftverteidigung der Huthi Geburtsdatum: 1985 Geburtsort: Sana’a, Jemen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Ahmad 'Ali al-Hamzi b) Ahmad 'Ali Ahsan al-Hamzi c) Ali al-Hamzi d) Muti al-Hamzi Staatsangehörigkeit: Jemen Reisepassnummer: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Jemen Aufnahme in die Liste am:4. Oktober 2022Weitere Angaben: Ahmad Al-Hamzi, Befehlshaber der Luftstreitkräfte und der Luftverteidigung der Huthi sowie ihres UAV-Programms, spielt eine führende Rolle bei Militäroperationen der Streitkräfte der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: braun. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe h seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 4. Oktober 2022.

Ahmad Al-Hamzi wurde am 4. Oktober 2022 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte, einschließlich der unter Nummer 19 der Resolution 2216 (2015) näher ausgeführten Kriterien.

Ahmad Al-Hamzi hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, einschließlich Verstößen gegen das gezielte Waffenembargo.

Zusätzliche Angaben:

In seiner Funktion als Befehlshaber der Luftstreitkräfte und der Luftverteidigung der Huthi sowie ihres Programms für unbemannte Luftfahrzeuge hat Al-Hamzi Waffen für den Einsatz im Bürgerkrieg in Jemen erworben und dadurch gegen das gezielte Waffenembargo gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) verstoßen. Die von Generalmajor Al-Hamzi befehligten Huthi-Streitkräfte haben gezielte Angriffe mit unbemannten Luftfahrzeugen durchgeführt. Al-Hamzi ist verantwortlich für die Koordinierung von Angriffen der Huthi-Streitkräfte, bei denen jemenitische Zivilpersonen, angrenzende Länder sowie Handelsschiffe in internationalen Gewässern getroffen wurden.

Überprüfung der aktiven militärischen Rolle:

— 
Al-Sharea News (arabisch) — „Die Drahtzieher der Huthi-Angriffe“
(https://alsharaeanews.com/2021/03/08/54527/) [Abgerufen am 11. Februar 2022]
(„Mansour Al-Saadi und Ahmed Al-Hamzi, zwei mysteriöse Persönlichkeiten bei den Luft- und Seestreitkräften der Huthi, spielten eine zentrale Rolle im Krieg in Jemen, den sie so weit ausgeweitet haben, dass er saudi-arabisches Gebiet und die Sicherheit des Roten Meeres bedroht.“)

▼M9

EINRICHTUNGEN

1.  THE HOUTHIS ( 1 ) (die Huthis) (alias: a) ANSARALLAH; b) ANSAR ALLAH; c) PARTISANS OF GOD; d) SUPPORTERS OF GOD).

Informationen: The Houthis (die Huthis) haben Handlungen vorgenommen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Tag der Benennung durch die VN:24.2.2022.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf Zivilpersonen und zivile Infrastruktur in Jemen verübt, eine Strategie der sexuellen Gewalt und der Unterdrückung politisch aktiver und berufstätiger Frauen verfolgt, Kinder eingezogen und eingesetzt, zu Gewalt gegen Gruppen angestachelt, unter anderem aus Gründen der Religion und der Nationalität, und an der Westküste Jemens unterschiedslos Landminen und behelfsmäßige Sprengvorrichtungen eingesetzt. The Houthis (die Huthis) haben außerdem die Gewährung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindert.

The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf die Handelsschifffahrt im Roten Meer verübt und dabei behelfsmäßige Sprengvorrichtungen und Seeminen eingesetzt.

The Houthis (die Huthis) haben außerdem wiederholt grenzüberschreitende Terroranschläge gegen Zivilpersonen und zivile Infrastruktur im Königreich Saudi-Arabien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten verübt und haben angedroht, gezielt zivile Orte anzugreifen.



( 1 ) Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2014/932/GASP gelten nicht für diese Einrichtung.