02014D0386 — DE — 21.06.2023 — 011.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼M1

BESCHLUSS 2014/386/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2014

über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

▼B

(ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS 2014/507/GASP DES RATES  vom 30. Juli 2014

  L 226

20

30.7.2014

►M2

BESCHLUSS 2014/933/GASP DES RATES  vom 18. Dezember 2014

  L 365

152

19.12.2014

 M3

BESCHLUSS (GASP) 2015/959 DES RATES  vom 19. Juni 2015

  L 156

25

20.6.2015

 M4

BESCHLUSS (GASP) 2016/982 DES RATES  vom 17. Juni 2016

  L 161

40

18.6.2016

 M5

BESCHLUSS (GASP) 2017/1087 DES RATES  vom 19. Juni 2017

  L 156

24

20.6.2017

 M6

BESCHLUSS (GASP) 2018/880 DES RATES  vom 18. Juni 2018

  L 155

5

19.6.2018

 M7

BESCHLUSS (GASP) 2019/1018 DES RATES  vom 20. Juni 2019

  L 165

69

21.6.2019

 M8

BESCHLUSS (GASP) 2020/850 DES RATES  vom 18. Juni 2020

  L 196

12

19.6.2020

 M9

BESCHLUSS (GASP) 2021/1010 DES RATES  vom 21. Juni 2021

  L 222

20

22.6.2021

 M10

BESCHLUSS (GASP) 2022/962 DES RATES  vom 20. Juni 2022

  L 165

46

21.6.2022

►M11

BESCHLUSS (GASP) 2023/1188 DES RATES  vom 19. Juni 2023

  L 157

46

20.6.2023




▼B

▼M1

BESCHLUSS 2014/386/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2014

über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

▼B



Artikel 1

(1)  
Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union ist verboten.
(2)  
Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Artikel 2

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.

Artikel 3

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten bis zum 26. September 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 25. Juni 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 26. September 2014 zu schließen und zu erfüllen sind.

Artikel 4

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Artikel 1 bezweckt oder bewirkt wird.

▼M2

Artikel 4a

(1)  

Folgendes ist verboten:

a) 

der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol;

b) 

der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c) 

die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung von Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;

d) 

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;

e) 

die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, wenn die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.

(2)  

Die Verbote gemäß Absatz 1

a) 

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden;

b) 

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde.

(3)  
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4b

(1)  

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Güter und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, sind verboten

a) 

an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder

b) 

zur Nutzung auf der Krim oder in Sewastopol,

in den folgenden Bereichen:

i) 

Verkehr,

ii) 

Telekommunikation,

iii) 

Energie,

iv) 

Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

(2)  

Die Bereitstellung von:

a) 

technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Sektoren gemäß Absatz 1,

b) 

Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologie in den Sektoren gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

ist verboten.

(3)  
Sind die Verbote nach Absatz 1 und nach Absatz 2 mit Absatz 1 Buchstabe b verbunden, so gelten sie nicht, wenn keine hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Güter und Technologien oder die Dienstleistungen gemäß Absatz 2 auf der Krim oder in Sewastopol verwendet werden sollen.
(4)  
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen, oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
(5)  
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(6)  
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 4c

(1)  
Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen auf der Krim oder in Sewastopol in den in Artikel 4b Absatz 1 genannten Sektoren zu erbringen, und zwar unabhängig vom Ursprungsort der Waren und Technologien.
(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
(3)  
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4d

(1)  

Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4b Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie

a) 

für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder

b) 

im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.

(2)  
Die zuständigen Behörden können außerdem unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit den in Artikel 4a Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten genehmigen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.
(3)  
Die zuständigen Behörden können ferner eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 4b Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien und mit den in Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.

Artikel 4e

(1)  
Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.
(2)  
Das Anlaufen der Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten.

Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Häfen, die von diesem Absatz erfasst werden.

(3)  
Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der Häfen auf der Halbinsel Krim anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Die zuständige Behörde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Einlaufen in den betreffenden Hafen oder dem Anlaufen des betreffenden Hafens zu unterrichten.
(4)  
Die Verbote nach Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
(5)  
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

▼M2 —————

▼B

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M11

Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2024.

▼B

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. ►M1  Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft. ◄