02014D0189 — DE — 22.11.2017 — 001.001


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BESCHLUSS Nr. 189/2014/EU DES RATES

vom 20. Februar 2014

zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG

(ABl. L 059 vom 28.2.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2017/2152 DES RATES vom 15. November 2017

  L 304

1

21.11.2017




▼B

BESCHLUSS Nr. 189/2014/EU DES RATES

vom 20. Februar 2014

zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG



Artikel 1

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des französischen Mutterlandes weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol, sowie einen Satz der „cotisation sur les boissons alcooliques“ (VSS) genannten Abgabe anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß den französischen nationalen Rechtsvorschriften geltende volle Abgabensatz.

Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt nur für Rum im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique oder Réunion aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr hergestellt wird und einen Gehalt an anderen flüchtigen Bestandteilen als Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g je Hektoliter reinen Alkohol sowie einen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol aufweist.

Artikel 3

▼M1

(1)  Die in Artikel 1 genannten ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS für den in Artikel 2 genannten Rum gelten nur:

a) für ein Jahreskontingent von 120 000  Hektoliter reinem Alkohol für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015, und

b) für ein Jahreskontingent von 144 000  Hektoliter reinem Alkohol für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

▼B

(2)  Die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses können jeweils niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, dürfen jedoch den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol bzw. den vollen Abgabensatz der VSS für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(3)  Der gemäß Absatz 2 genehmigte kumulierte Steuervorteil darf 50 % des gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatzes für Alkohol nicht überschreiten.

Artikel 4

Frankreich legt der Kommission bis zum 31. Juli 2017 einen Bericht vor, damit diese beurteilen kann, ob die Gründe für die Abweichung weiterhin gegeben sind und ob der von Frankreich gewährte Steuervorteil angemessen und ausreichend ist und bleiben wird, um die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wertschöpfungskette in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion zu fördern.

▼M1

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 mit Ausnahme von

a) Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2012 gelten und

b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der ab dem 1. Januar 2016 gilt.

▼B

Artikel 6

(1)  Die Entscheidung 2007/659/EG wird aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).