02014D0057(01) — DE — 31.12.2020 — 003.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2015/298 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2014

über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57)

(Neufassung)

(ABl. L 053 vom 25.2.2015, S. 24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (EU) 2015/1195 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juli 2015

  L 193

133

21.7.2015

►M2

BESCHLUSS (EU) 2019/2216 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. November 2019

  L 332

183

23.12.2019

►M3

BESCHLUSS (EU) 2020/1736 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. November 2020

  L 390

63

20.11.2020




▼B

BESCHLUSS (EU) 2015/298 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2014

über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57)

(Neufassung)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„NZB“ : die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)

„Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“ : die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 ergeben;

c)

„Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“ : die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 des Beschlusses EZB/2010/23 ergeben;

▼M3

d)

„Einkünfte der EZB aus Wertpapieren“ : Nettoeinkünfte aus dem Erwerb von Wertpapieren seitens der EZB: i) im Rahmen des SMP gemäß dem Beschluss EZB/2010/5 ( 1 ); ii) im Rahmen des CBPP3 gemäß dem Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) ( 2 ); iii) im Rahmen des ABSPP gemäß dem Beschluss EZB/2014/45; iv) im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmarkten (PSPP) gemäß dem Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) ( 3 ) und v) im Rahmen des zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP) gemäß dem Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) ( 4 ).

▼B

Artikel 2

Vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Einkünfte der EZB aus Wertpapieren

(1)  
Die Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und die Einkünfte der EZB aus Wertpapieren stehen den NZBen im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, vollständig zu und werden an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB verteilt.
(2)  
Sofern der EZB-Rat keinen anderslautenden Beschluss fasst, verteilt die EZB ihre aus dem Euro-Banknotenumlauf und in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus Wertpapieren an die NZBen am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres.
(3)  
Gemäß einem Beschluss des EZB-Rates auf der Grundlage der ESZB-Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.

Artikel 3

Ausnahmeregelung zu Artikel 2

▼M2

Abweichend von Artikel 2 beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, ob die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise in dem Umfang nicht verteilt werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt. Solche Beschlüsse werden gefasst, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer in Artikel 2 genannten Einkünfte. Der EZB-Rat kann vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise einer Rückstellung für finanzielle Risiken zuzuführen.

▼B

Artikel 4

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)  
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
(2)  
Der Beschluss EZB/2010/24 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben.
(3)  
Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2010/24 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.



( 1 ) Beschluss EZB/2010/5 vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (ABl. L 124 vom 20.5.2010, S. 8).

( 2 ) Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6).

( 3 ) Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12).

( 4 ) Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).