2014A2520 — DE — 01.08.2015 — 001.001


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FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

(ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 252)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS Nr. 3/2015 DES DURCH DAS FREIWILLIGE PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK INDONESIEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS vom 8. Juli 2015

  L 213

11

12.8.2015




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FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union



DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden "die Union",

und

DIE REPUBLIK INDONESIEN,

im Folgenden "Indonesien",

im Folgenden zusammen "Vertragsparteien" —

UNTER HINWEIS auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Indonesien und der Europäischen Gemeinschaft, das am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Indonesien, insbesondere im Kontext des 1980 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand,

UNTER HINWEIS auf die in der am 13. September 2001 unterzeichneten Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor von Ländern Ostasiens und anderer Regionen eingegangene Verpflichtung zur unverzüglichen Einleitung von Maßnahmen, um die Bemühungen auf nationaler Ebene sowie die bilaterale, regionale und multilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verletzungen des Forstrechts und von waldbezogenen Straftaten, insbesondere des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen illegalen Handels bzw. der damit einhergehenden Korruption, sowie deren negativer Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit zu verstärken,

KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Aktionsplan der Europäischen Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt,

IN ANBETRACHT der am 8. Januar 2007 in Brüssel unterzeichneten gemeinsamen Erklärung des Forstministers der Republik Indonesien und der für Entwicklung und für Umwelt zuständigen Mitglieder der Europäischen Kommission,

IN ANBETRACHT der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer lokaler Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft,

IN ANERKENNUNG der Anstrengungen der Regierung der Republik Indonesien zur Förderung einer guten Politikgestaltung im Forstsektor, einer guten Rechtsdurchsetzung und des Handels mit legalem Holz, unter anderem durch das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz (Sistem Verifikasi Legalitas Kayu – SVLK), das durch einen multilateralen Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure nach den Grundsätzen gute Politikgestaltung, Glaubwürdigkeit und Repräsentativität entwickelt wird,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem indonesischen Legalitätssicherungssystem für Holz die Legalität aller Holzprodukte sichergestellt werden soll,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Umsetzung eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens die nachhaltige Waldbewirtschaftung stärken und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels durch verringerte Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung sowie zur Stärkung der Rolle der Erhaltung, der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Stärkung der Kohlenstoffbestände der Wälder (REDD+) leisten wird,

EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden,

IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nicht diskriminierenden Anwendung derselben beimessen,

GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft und auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,

UNTER HINWEIS auf die Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung und in Anerkennung des gegenseitigen Nutzens, der sich aus diesem Abkommen für die Vertragsparteien ergibt,

IM EINKLANG mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Ziel

(1)  Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Indonesien in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.

(2)  Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a) "Einfuhr in die Union" die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die nicht als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind", im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingestuft werden können;

b) "Ausfuhr" den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Indonesiens physisch verlassen oder daraus verbracht werden;

c) "Holzprodukte" die in Anhang IA und Anhang IB aufgeführten Produkte;

d) "HS-Code" einen vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde;

e) "FLEGT-Genehmigung" ein indonesisches Dokument über die nachweisliche Legalität ("V-Legal-Dokument") zur Bestätigung, dass eine Ladung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten legal erzeugt wurde. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden;

f) "Genehmigungsstellen" die von Indonesien ermächtigten Stellen, die FLEGT-Genehmigungen ausstellen und für gültig erklären;

g) "zuständige Behörden" die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen;

h) "Ladung" eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Indonesien verschickt und bei einer Zollstelle der Union für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

i) "legal erzeugtes Holz" nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften erzeugte Produkte aus Holz, das nach diesen Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt wurde.

Artikel 3

FLEGT-Genehmigungssystem

(1)  Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ein Genehmigungssystem (im Folgenden "FLEGT-Genehmigungssystem") ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus Indonesien eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)  Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang IA aufgeführten Holzprodukte.

(3)  Die in Anhang IB aufgelisteten Holzprodukte dürfen nicht aus Indonesien ausgeführt werden und keine FLEGT-Genehmigung erhalten.

(4)  Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 4

Genehmigungsstellen

(1)  Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Ladungen legal erzeugter Holzprodukte in die Union.

(2)  Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Indonesien aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt wurden, in dem das Holz geschlagen wurde.

(3)  Die Genehmigungsstelle erhält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen aufrecht und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

(4)  Indonesien richtet ein Referat für Informationen über Genehmigungen ein, das als Anlaufstelle für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Genehmigungsstellen gemäß den Anhängen III und V fungiert.

(5)  Indonesien teilt der Europäischen Kommission die Kontaktdaten der Genehmigungsstelle und des Referats für Informationen über Genehmigungen mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1)  Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen.

(2)  Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(3)  Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die als unabhängige Marktüberwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(4)  Die zuständigen Behörden handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 1, da in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorzunehmen ist.

(5)  Die Europäische Kommission teilt Indonesien die Kontaktdaten der zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

Artikel 6

FLEGT-Genehmigungen

(1)  Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.

(2)  Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt.

(3)  Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

(4)  Die technischen Spezifikationen für die Genehmigung sind in Anhang IV festgelegt. Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ist in Anhang V beschrieben.

Artikel 7

Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz

(1)  Indonesien stellt anhand eines Legalitätssicherungssystems für Holz sicher, dass zur Ausfuhr bestimmte Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass nur Ladungen, deren Legalität überprüft wurde, in die Union ausgeführt werden.

(2)  Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang V beschrieben.

Artikel 8

Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)  Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.

(2)  Wenn die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für den Verdacht haben, dass eine Genehmigung nicht gültig oder nicht echt ist oder nicht der Ladung entspricht, für die sie angeblich ausgestellt wurde, können die in Anhang III beschriebenen Verfahren angewandt werden.

(3)  Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.

Artikel 9

Unregelmäßigkeiten

Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder Anhaltspunkte dafür gefunden haben, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:

a) im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Indonesien in die Union über ein Drittland,

b) im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Drittländern eingeführtes Holz enthalten, bei dem der Verdacht besteht, dass es illegal erzeugt wurde, oder

c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

Artikel 10

Anwendung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz und sonstige Maßnahmen

(1)  Indonesien überprüft anhand des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz die Legalität von Holz, das auf Nichtunionsmärkte ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, und unternimmt Anstrengungen, die Legalität von eingeführtem Holz zu überprüfen, wobei nach Möglichkeit das für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelte System genutzt wird.

(2)  Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Union die Nutzung des genannten Systems für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern.

(3)  Die Union führt Maßnahmen durch, um zu verhindern, dass illegal geschlagenes Holz und daraus erzeugte Produkte auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 11

Einbeziehung beteiligter Akteure in die Umsetzung des Abkommens

(1)  Indonesien konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens und fördert in dieser Hinsicht geeignete Konsultationsstrategien, -modalitäten und -programme.

(2)  Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen).

Artikel 12

Soziale Schutzmaßnahmen

(1)  Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Auswirkungen auf die Holzindustrie und auf die Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu entwickeln.

(2)  Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und sonstigen Akteure und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen.

Artikel 13

Marktanreize

Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung einer günstigen Position der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte auf dem Markt der Union. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die dem Angebot legal erzeugter Holzprodukte Rechnung tragen und einen Markt für diese Holzprodukte gewährleisten, und

b) die Förderung einer besseren Wahrnehmung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union.

Artikel 14

Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

(1)  Die Vertragsparteien setzen ein gemeinsames Gremium, den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden "Gemeinsamer Ausschuss"), für die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung dieses Abkommens ein.

(2)  Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen zwei hochrangige Mitglieder – ein Vertreter der Union und ein Vertreter Indonesiens – gemeinsam.

(3)  Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)  Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen; der Termin und die Tagesordnung werden von den Vertragsparteien im Vorfeld vereinbart. Weitere Treffen können auf Antrag jeder der beiden Vertragsparteien einberufen werden.

(5)  Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses gilt Folgendes:

a) Er befasst sich mit gemeinsamen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens und nimmt diese an.

b) Er prüft und überwacht die Gesamtfortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz und marktbezogener Maßnahmen, auf der Grundlage der Ergebnisse und der Berichte von den gemäß Artikel 15 eingerichteten Strukturen.

c) Er bewertet die Nutzen und die Einschränkungen, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, und beschließt Abhilfemaßnahmen.

d) Er prüft Berichte und Beschwerden über die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet jeder Vertragspartei.

e) Er vereinbart das Datum, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach Abschluss einer Bewertung des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz auf Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien eingesetzt wird.

f) Er ermittelt Kooperationsbereiche für die Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens.

g) Er setzt gegebenenfalls Untergremien für Tätigkeiten ein, die spezifisches Fachwissen erfordern.

h) Er erstellt, genehmigt, verteilt und veröffentlicht Jahresberichte, Berichte über die Sitzungen und weitere Dokumente im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.

i) Er führt sonstige Aufgaben aus, deren Durchführung er beschließt.

Artikel 15

Überwachung und Bewertung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Umsetzung und die Wirksamkeit dieses Abkommens anhand der Berichte und der Ergebnisse der beiden folgenden Strukturen zu bewerten:

a) Indonesien betraut im Benehmen mit der Union eine Stelle für regelmäßige Bewertungen mit der Durchführung der in Anhang VI beschriebenen Aufgaben.

b) Die Union betraut im Benehmen mit Indonesien eine unabhängige Marktüberwachungsinstanz mit der Durchführung der in Anhang VII beschriebenen Aufgaben.

Artikel 16

Flankierende Maßnahmen

(1)  Die Bereitstellung der Ressourcen, die für die nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f ermittelten Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, wird im Rahmen der Programmierungsmaßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit mit Indonesien festgelegt.

(2)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden.

Artikel 17

Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen

(1)  Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses so transparent wie möglich erfolgt. Berichte aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses werden gemeinsam erstellt und veröffentlicht.

(2)  Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, der unter anderem Einzelheiten zu folgenden Punkten enthält:

a) Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen,

b) Zahl der von Indonesien erteilten FLEGT-Genehmigungen,

c) Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Abkommens sowie Fragen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung,

d) Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugte Holzprodukte ausgeführt, eingeführt und auf den Inlandsmarkt gebracht oder auf diesem gehandelt werden,

e) Menge des nach Indonesien eingeführten Holzes und der eingeführten Holzprodukte sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr illegal erzeugter Holzprodukte und zur Erhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems,

f) Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle,

g) Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Mitgliedstaaten der Union, über die die Einfuhr in die Union erfolgt ist,

h) Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen,

i) Zahl der Fälle, in denen Konsultationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 durchgeführt wurden, und Menge der betroffenen Holzprodukte.

(3)  Um das Ziel einer verbesserten Politikgestaltung und Transparenz im Forstsektor zu erreichen und die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Abkommens in Indonesien und in der Union zu überwachen, kommen die Vertragsparteien überein, die Informationen gemäß Anhang IX zu veröffentlichen.

(4)  Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht keine im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten vertraulichen Informationen zu offenbaren. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

Artikel 18

Mitteilungen zur Umsetzung

(1)  Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:



Indonesien:

Union:

Generaldirektor für Waldnutzung,

Forstministerium

Leiter der Delegation der

Europäischen Union in Indonesien

(2)  Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen einschließlich Änderungen der Angaben in Absatz 1.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Indonesiens andererseits.

Artikel 20

Streitbeilegung

(1)  Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

(2)  Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Gemeinsamen Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Gemeinsame Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der wirksamen Umsetzung dieses Abkommens.

(3)  Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten.

(4)  Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter.

(5)  Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters.

(6)  Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.

(7)  Der Gemeinsame Ausschuss legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.

Artikel 21

Aussetzung

(1)  Wenn eine Vertragspartei eine Aussetzung dieses Abkommens wünscht, notifiziert sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht schriftlich. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegenheit anschließend miteinander.

(2)  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

(3)  Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.

(4)  30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 22

Änderungen

(1)  Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ihren Vorschlag vor. Der Gemeinsame Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Wenn die Vertragsparteien mit der Empfehlung einverstanden sind, genehmigen sie diese nach ihren jeweiligen internen Verfahren.

(2)  Änderungen, die von den Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)  Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.

(4)  Notifikationen über Änderungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt.

Artikel 23

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)  Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt.

(3)  Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Es wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.

(4)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 24

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 25

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer (Bahasa Indonesia) Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Съставено в Брюксел на тридесети септември две хиляди и тринадесета година.

Hecho en Bruselas, el treinta de septiembre de dos mil trece.

V Bruselu dne třicátého září dva tisíce třináct.

Udfærdiget i Bruxelles den tredivte september to tusind og tretten.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten September zweitausenddreizehn.

Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta septembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατρία.

Done at Brussels on the thirtieth day of September in the year two thousand and thirteen.

Fait à Bruxelles, le trente septembre deux mille treize.

Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog rujna dvije tisuće trinaeste.

Fatto a Bruxelles, addì trenta settembre duemilatredici.

Briselē, divi tūkstoši trīspadsmitā gada trīsdesmitajā septembrī.

Priimta du tūkstančiai tryliktų metų rugsėjo trisdešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenharmadik év szeptember havának harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u tlettax.

Gedaan te Brussel, de dertigste september tweeduizend dertien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego września roku dwa tysiące trzynastego.

Feito em Bruxelas, em trinta de setembro de dois mil e treze.

Întocmit la Bruxelles la treizeci septembrie două mii treisprezece.

V Bruseli tridsiateho septembra dvetisíctrinásť.

V Bruslju, dne tridesetega septembra leta dva tisoč trinajst.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.

Som skedde i Bryssel den trettionde september tjugohundratretton.

Dibuat di Brussel, pada tanggal tiga puluh bulan September tahun dua ribu tiga belas.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Untuk Uni Eropa

signatory

За Република Индонезия

Por la República de Indonesia

Za Indonéskou republiku

For Republikken Indonesien

Für die Republik Indonesien

Indoneesia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Ινδονησίας

For the Republic of Indonesia

Pour la République d'Indonésie

Za Republiku Indoneziju

Per la Repubblica di Indonesia

Indonēzijas Republikas vārdā –

Indonezijos Respublikos vardu

Az Indonéz Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Indoneżja

Voor de Republiek Indonesië

W imieniu Republiki Indonezji

Pela República da Indonésia

Pentru Republica Indonezia

Za Indonézsku republiku

Za Republiko Indonezijo

Indonesian tasavallan puolesta

För Republiken Indonesien

Untuk Republik Indonesia

signatory

▼M1

ANHANG I

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation.

ANHANG IA

HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Kapitel 44:



HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4401.21

–  Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln - - Nadelholz

ex 4401.22

–  Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln - - anderes Holz (nicht Bambus oder Rattan)

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

ex 4404.10

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - Nadelholz

ex 4404.20

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - anderes Holz - - Holzspan aller Art

ex 4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

4406

Bahnschwellen aus Holz (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

 

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4408.10

Nadelholz

4408.31

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

4408.39

anderes, ausgenommen Nadelholz, Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

ex 4408.90

anderes, ausgenommen Nadelholz und die in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer (nicht Bambus oder Rattan)

 

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4409.10

–  Nadelholz

ex 4409.29

–  anderes - anderes (nicht Rattan)

 

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

ex 4410.11

–  aus Holz - - Spanplatten (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4410.12

–  aus Holz - - „oriented strand board“-Platten (OSB) (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4410.19

–  aus Holz - - andere (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht Bambus oder Rattan)

 

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4412.31

–  anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

4412.32

–  anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

4412.39

–  anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - anderes

ex 4412.94

–  anderes: - - mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (nicht Rattan)

ex 4412.99

–  anderes: - - anderes: - - - Barecore (verleimte Holzabfälle) (nicht Rattan) und - - - anderes (nicht Rattan)

ex 4413

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4414

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4417

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4419

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (nicht Bambus oder Rattan)

 

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz

ex 4420.90

–  andere - - Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4420.90.90.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

 

Andere Waren aus Holz

ex 4421.90

–  andere - - Holz für Zündhölzer, vorgerichtet (nicht Bambus oder Rattan) und - - andere - - - Holzpflasterklötze (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4421.90

–  andere - - andere - - - Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4421.90.99.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

Kapitel 47:



HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4701

Mechanische Halbstoffe aus Holz

4702

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4704

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4705

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

Kapitel 48:



HS-Codes

Warenbezeichnung

ex 4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4803

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4807

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4812

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

Anmerkung: Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Derartige Erzeugnisse erhalten keine FLEGT-Genehmigung.

Kapitel 94:



HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

9401.61

–  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: - - gepolstert

9401.69

–  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: - - andere

 

Andere Möbel und Teile davon

9403.30

–  Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403.40

–  Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403.50

–  Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403.60

–  andere Holzmöbel

ex 9403.90

–  Teile: - - andere (HS 9403.90.90 in Indonesien)

 

Vorgefertigte Gebäude

ex 9406.00

–  andere vorgefertigte Gebäude: - - aus Holz (HS 9406.00.92 in Indonesien)

Kapitel 97:



HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

ex 9702.00

Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702.00.00.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

ANHANG IB

HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NACH INDONESISCHEM RECHT NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF

Kapitel 44:



HS-Codes

Warenbezeichnung

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen

4406

Bahnschwellen aus Holz

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

 

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz

ex 4420.90

–  andere -- Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4420.90.90.00 in Indonesien)

 

Andere Waren aus Holz

ex 4421.90

–  andere -- andere --- Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4421.90.99.00 in Indonesien)

 

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

ex 9702.00

Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702.00.00.00 in Indonesien)

ANHANG II

LEGALITÄTSDEFINITION

EINFÜHRUNG

Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und seine Gewinnung sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften entsprechen.

Indonesien hat fünf Legalitätsstandards festgelegt, die eine Reihe von Grundsätzen, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren umfassen, die wiederum alle auf den einschlägigen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren beruhen. Diese Standards lassen sich in Unterstandards unterteilen, die in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz beschrieben sind.

Der indonesische Rechtsrahmen umfasst außerdem Standards für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung für Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen tätig sind. Alle Genehmigungsinhaber müssen die in den Legalitätsstandards definierten Legalitätskriterien erfüllen. Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen tätig sind, müssen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre erste Legalitätsbescheinigung ausläuft, sowohl den Legalitätsstandard als auch den Standard für nachhaltige Waldbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllen.

Indonesien hat sich verpflichtet, die Legalitätsstandards im Wege eines multilateralen Prozesses unter Einbeziehung zahlreicher Akteure regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern.

Die fünf Legalitätsstandards lauten:

Legalitätsstandard 1 : Standard für Konzessionen in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen: Naturwälder, Plantagenwälder, Wiederherstellung von Waldökosystemen, Waldbewirtschaftungsrecht (Hak Pengelolaan)

Legalitätsstandard 2 : Standard für gemeinschaftliche Plantagenwälder und Gemeinschaftswälder in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen

Legalitätsstandard 3 : Standard für Wälder in Privateigentum

Legalitätsstandard 4 : Standard für Holznutzungsrechte in Nicht-Waldzonen oder umwandelbaren Wirtschaftswäldern auf staatlichen Flächen

Legalitätsstandard 5 : Standard für Erstverarbeiter und nachgelagerte Verarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte und für Händler

Die fünf Legalitätsstandards finden auf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Genehmigungsarten Anwendung:



Genehmigungsart oder Recht

Beschreibung

Grundeigentum/Ressourcenmanagement oder -nutzung

Anwendbarer Legalitätsstandard

IUPHHK-HA/HPH

Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Naturwirtschaftswäldern

Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen

1

IUPHHK-HTI/HPHTI

Genehmigung zur Anlage und Bewirtschaftung industrieller Plantagenwälder

Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen

1

IUPHHK-RE

Genehmigung zur Wiederherstellung von Waldökosystemen

Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen

1

Waldbewirtschaftungsrecht (Perum Perhutani)

Recht auf Bewirtschaftung von Plantagenwäldern

Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen (staatliches Unternehmen)

1

IUPHHK- HTR

Genehmigung für gemeinschaftliche oder private Waldplantagen

Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft oder Privateigentümer

2

IUPHHK-HKM

Genehmigung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung

Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft

2

IUPHHK-HD

Genehmigung für Waldbewirtschaftung durch Dorfgemeinde

Staatseigentum/Verwaltung durch einzelnes Dorf

2

IUPHHK-HTHR

Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Aufforstungszonen

Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft oder Privateigentümer

2

Privatland

keine Genehmigung erforderlich

Privateigentum/private Nutzung

3

IPK/ILS

Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen oder aus umwandelbaren Wirtschaftswäldern

Staatseigentum/private Nutzung

4

IUIPHHK

Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Erstverarbeitungsunternehmens

nicht zutreffend

5

IUI Lanjutan oder IPKL

Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Zweitverarbeitungsunternehmens

nicht zutreffend

5

TPTs (TPT, TPT-KB, TPT-KO)

registrierte Lagerbetriebe für Holz/verarbeitetes Holz

nicht zutreffend

5

IRT

Heimgewerbe

nicht zutreffend

5

ETPIK Non-Produsen

nicht produzierende registrierte Ausführer

nicht zutreffend

5

ANHANG II — LEGALITÄTSSTANDARD 1: STANDARDS FÜR KONZESSIONEN IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN



Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften (1)

1.

P1.  Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1.  Die Waldbewirtschaftungseinheit (Konzessionsbetrieb) liegt in der Wirtschaftswald-Zone.

1.1.1.  Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist.

Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht

Regierungsverordnung PP72/2010

Verordnung P12/2010 des Forstministers

Verordnung P.30/2014 des Forstministers

Verordnung P.31/2014 des Forstministers

Verordnung P.33/2014 des Forstministers

Verordnung P.76/2014 des Forstministers

Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte

Ggf. Nachweis einer anderen Genehmigung zur legalen Flächennutzung

2.

P2.  Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte

K2.1.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Ernteplan für die Einschlagsfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde.

2.1.1.  Die zuständige Verwaltungsbehörde hat die Arbeitsplandokumente (Gesamtplan, Jahresarbeitsplan, einschließlich deren Anlagen) genehmigt.

Genehmigter Gesamtplan mit Anlagen (erstellt auf Grundlage einer von fachlich kompetentem Personal durchgeführten umfassenden Forstinventur)

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P56/2009 des Forstministers

Verordnung P60/2011 des Forstministers

Verordnung P.33/2014 des Forstministers

Genehmigter Jahresarbeitsplan (erstellt auf Grundlage des Gesamtplans)

Karten (erstellt von fachlich kompetentem Personal zur Beschreibung der räumlichen Anordnung und der Grenzen der vom Arbeitsplan abgedeckten Gebiete)

Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort

Die Erntestandorte (Parzellen oder Waldabschnitte) sind auf der Karte deutlich markiert und werden vor Ort überprüft.

K2.2.  Der Arbeitsplan ist gültig.

2.2.1.  Der Inhaber der Waldnutzungsgenehmigung verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig).

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P56/2009 des Forstministers

Verordnung P60/2011 des Forstministers

Der Ort und die einschlagbaren Holzmengen von Stämmen aus Naturwäldern in den für die Holzernte vorgesehenen Gebieten entsprechen dem Arbeitsplan.

3.

P3.  Legalität der Beförderung oder der Eigentumsübertragung von Rundholz

K3.1.  Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind.

3.1.1.  Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme mit großem Durchmesser wurden in einem Holzerzeugungsbericht angegeben.

Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

3.1.2.  Sämtliches aus den Genehmigungsgebieten beförderte Holz ist mit einem gültigen Beförderungsdokument versehen.

Die Stämme sind bei der Beförderung von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über Zwischenlager, mit gültigen Beförderungsdokumenten und Anlagen versehen.

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

3.1.3.  Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet.

Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

Anbringung der Holzverwaltungskennzeichen/Strichcodes

3.1.4.  Alle ab dem Lagerhof beförderten Stämme sind mit einem gültigen Beförderungsdokument versehen.

Gültiges Beförderungsdokument

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

K3.2.  Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet.

3.2.1.  Der Genehmigungsinhaber legt einen Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr vor, die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entspricht.

Zahlungsanweisungen für den Aufforstungsfonds und/oder die Forstressourcengebühr

Regierungsverordnung PP22/1997

Regierungsverordnung PP51/1998

Regierungsverordnung PP59/1998

Verordnung P18/2007 des Forstministers

Verordnung 22/2012 des Handelsministers

Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie Zahlungsbelege

Der in den Aufforstungsfonds eingezahlte Betrag/die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

K3.3.  Beförderung und Handel zwischen Inseln

3.3.1.  Die Genehmigungsinhaber, die Rundholz versenden, sind registrierte inselübergreifende Holzhändler (PKAPT).

PKAPT-Dokumente

Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

3.3.2.  Das für die Beförderung von Rundholz eingesetzte Schiff ist unter indonesischer Flagge registriert und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung.

Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung

Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

K3.4.  Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

3.4.1.  Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

4.

P4.  Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

K4.1.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt.

4.1.1.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

Einschlägige UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

4.1.2.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan, aus denen die Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens hervorgehen.

Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen

5.

P5.  Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

K5.1.  Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

5.1.1.  Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung

Aufzeichnungen über Unfälle

K5.2.  Wahrung der Arbeitnehmerrechte

5.2.1.  Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Die Beschäftigten sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

5.2.2.  Bestehen von Tarifverträgen

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

5.2.3.  Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

(1)   Dies sind die wichtigsten Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen.

LEGALITÄTSSTANDARD 2: STANDARD FÜR GEMEINSCHAFTLICHE PLANTAGENWÄLDER UND GEMEINSCHAFTSWÄLDER IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN



Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.  Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1.  Die Waldbewirtschaftungseinheit liegt in der Wirtschaftswald-Zone.

1.1.1.  Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist.

Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht

Verordnung P37/2007 des Forstministers

Verordnung P49/2008 des Forstministers

Verordnung P12/2010 des Forstministers

Verordnung P55/2011 des Forstministers

Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte

K1.2.  Unternehmenseinheit in Form einer Gruppe

1.2.1.  Die Unternehmensgruppe ist rechtmäßig konstituiert.

Urkunde oder Nachweis der Konstituierung

Verordnung P43/2014 des Forstministers

2.

P2.  Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte

K2.1.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Einschlagsplan für die Hiebfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde.

2.1.1.  Die zuständige Verwaltungsbehörde hat den Jahresarbeitsplan genehmigt.

Genehmigter Jahresarbeitsplan

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort

Ernteparzellen sind deutlich markiert und können vor Ort überprüft werden.

K2.2.  Arbeitsplan ist gültig.

2.2.1.  Der Forstgenehmigungsinhaber verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig)

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Der Standort und die einschlagbaren Holzmengen in den Gebieten, die als Holzwirtschaftsgebiet festgelegt werden sollen, müssen dem Arbeitsplan entsprechen.

K2.3.  Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind.

2.3.1.  Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme sind in einem Holzerzeugungsbericht angegeben.

Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

2.3.2.  Sämtliches aus dem Genehmigungsgebiet beförderte geschlagene Holz ist mit einem ordentlichen Beförderungsdokument versehen.

Ordentliche Beförderungsdokumente und entsprechende Anlagen für die Beförderung vom Lagerhof zum Zwischenlager und vom Zwischenlager zum Holzprodukt-Erstverarbeiter und/oder zum registrierten Rundholzhändler

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

2.3.3.  Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet.

Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an.

 

2.3.4.  Der Genehmigungsinhaber kann belegen, dass das vom Lagerhof beförderte geschlagene Holz mit Rundholz-Beförderungsdokumenten versehen ist.

Rundholz-Beförderungsdokument mit angehängter Rundholzliste

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

K2.4.  Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet.

2.4.1.  Die Genehmigungsinhaber legen Nachweise für die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entsprechende Zahlung der Forstressourcengebühr vor.

Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr

Verordnung P18/2007 des Forstministers

Verordnung 22/2012 des Handelsministers

Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr

Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

K2.5.  Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

2.5.1.  Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

3.

P3.  Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

K3.1.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt.

3.1.1.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

Einschlägige UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

3.1.2.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens.

Einschlägige Umweltmanagement- und Umweltüberwachungsdokumente

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagements und der Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen

4.

P4.  Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

K4.1.  Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

4.1.1.  Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung

K4.2.  Wahrung der Arbeitnehmerrechte

4.2.1.  Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

LEGALITÄTSSTANDARD 3: STANDARD FÜR WÄLDER IN PRIVATEIGENTUM



Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.  Das Eigentum an dem Holz ist überprüfbar.

K1.1.  Legalität des Eigentums am Holz oder des Grundeigentums in Bezug auf das Holzerntegebiet

1.1.1.  Der private Grund- oder Waldeigentümer kann Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Land nachweisen.

Gültige Grundeigentums- oder -besitzdokumente (von den zuständigen Behörden anerkannte Grundstücksdokumente)

Gesetz 5/1960

Verordnung P33/2010 des Forstministers

Regierungsverordnung PP12/1998

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 37/2007 des Handelsministers

Gesetz 6/1983

Verordnung P43/2014 des Forstministers

Landbewirtschaftungsrecht

Gründungsurkunde des Unternehmens

Gewerbeerlaubnis für Unternehmen, die Handel treiben (SIUP)

Unternehmensregistrierung (TDP)

Registrierung als Steuerzahler (NPWP)

Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Karte des privaten Waldgebietes und vor Ort gekennzeichnete Grenzen

1.1.2.  Die (im Eigentum von Einzelpersonen oder einer Gruppe stehenden) Bewirtschaftungseinheiten legen gültige Holzbeförderungsdokumente vor.

Rundholz-Beförderungsdokument

Verordnung P30/2012 des Forstministers

1.1.3.  Die Bewirtschaftungseinheiten legen Nachweise für die Zahlung der fälligen Gebühren im Zusammenhang mit den vor der Übertragung der Rechte oder der Besitzrechte des Gebiets vorhandenen Bäumen vor.

Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat

Verordnung P18/2007 des Forstministers

K1.2.  Die Unternehmenseinheiten in Form von Gruppen sind amtlich registriert.

1.2.1.  Die Unternehmensgruppen sind rechtmäßig konstituiert.

Urkunde oder Nachweis der Konstituierung

Verordnung P43/2014 des Forstministers

K1.3.  Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

1.3.1.  Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

2.

P2.  Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Gebieten, die Landbewirtschaftungsrechten unterliegen

K2.1.  Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

2.1.1.  Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung

Aufzeichnungen über Unfälle

K2.2.  Wahrung der Arbeitnehmerrechte

2.2.1.  Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Die Beschäftigten sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

2.2.2.  Bestehen von Tarifverträgen

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

2.2.3.  Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

3.

P3.  Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

K3.1.  Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte bzw. der Privatwaldeigentümer verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt (falls vorgeschrieben).

3.1.1.  Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte bzw. der Privatwaldeigentümer verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

Einschlägige UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

3.1.2.  Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan

Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung

LEGALITÄTSSTANDARD 4: STANDARD FÜR HOLZNUTZUNGSRECHTE IN NICHT-WALDZONEN ODER UMWANDELBAREN WIRTSCHAFTSWÄLDERN



Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.  Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1.  Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen ohne Änderung des rechtlichen Status des Waldes

1.1.1.  Die Holzernte ist im Rahmen einer sonstigen amtlichen Genehmigung (ILS) bzw. von Umwandlungsgenehmigungen (IPK) in einem Pachtgebiet zugelassen.

Hinweis: Dies gilt auch für Gebiete, die zuvor als aufforstungsorientierte Plantagenwälder (HTHR) eingestuft wurden.

ILS-/IPK-Genehmigungen für die Holzernte im Pachtgebiet (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten)

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung P18/2011 des Forstministers

Verordnung P59/2011 des Forstministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Karten als Anlagen zu den ILS-/IPK-Genehmigungen für das Pachtgebiet und Nachweis für die Einhaltung vor Ort

K1.2.  Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen, die zu einer Änderung des rechtlichen Status des Waldes führt

1.2.1.  Die Holzernte ist im Rahmen einer Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) zugelassen.

Hinweis: Dies gilt auch für Gebiete, die zuvor als aufforstungsorientierte Plantagenwälder (HTHR) eingestuft wurden.

Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten)

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung P33/2010 des Forstministers

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Verordnung P59/2011 des Forstministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

Genehmigungen für Änderungen des rechtlichen Status des Waldes (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen)

1.2.2.  Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) für Neuansiedlungen (Transmigration)

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

K1.3.  Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen

1.3.1.  Die Holzernte ist im Rahmen einer Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) in Nicht-Waldzonen zugelassen.

IPK-Planungsdokument

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten)

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

1.3.2.  Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) für Neuansiedlungen (Transmigration)

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

2.

P2.  Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und der Verfahren für den Holzeinschlag und die Rundholzbeförderung

K2.1.  Der IPK-/ILS-Plan und seine Durchführung erfüllen die Anforderungen der Flächennutzungsplanung.

2.1.1.  Genehmigter Arbeitsplan für die von der IPK-/ILS-Genehmigung abgedeckten Bereiche

IPK-/ILS-Arbeitsplan

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P53/2009 des Forstministers

2.1.2.  Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass das beförderte geschlagene Holz aus Gebieten stammt, für die eine gültige Flächenumwandlungsgenehmigung bzw. andere Nutzungsgenehmigungen (IPK/ILS) vorliegen.

Waldinventurdokumente

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Holzerzeugungsberichte (LHP)

K2.2.  Zahlung von Regierungsgebühren und -abgaben sowie Einhaltung der Anforderungen an die Holzbeförderung

2.2.1.  Nachweis für die Zahlung der Gebühren.

Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr

Verordnung P18/2007 des Forstministers

Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr

Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

2.2.2.  Der Genehmigungsinhaber verfügt über gültige Holzbeförderungsdokumente.

Rechnung für die Beförderung des geschlagenen Holzes (FAKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit kleinem Durchmesser

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Legalitätsbescheinigung für Rundholz (SKSKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit großem Durchmesser

K2.3.  Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

2.3.1.  Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

3.

P3.  Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

K3.1.  Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

3.1.1.  Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung

Aufzeichnungen über Unfälle

K3.2.  Wahrung der Arbeitnehmerrechte

3.2.1.  Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

LEGALITÄTSSTANDARD 5: STANDARD FÜR ERSTVERARBEITER UND NACHGELAGERTE VERARBEITER FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE UND FÜR HÄNDLER



Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.  Unterstützung des legalen Holzhandels durch Unternehmenseinheiten

K1.1.  Die Holzprodukte-Verarbeiter verfügen über gültige Genehmigungen: Unternehmen in Form von

a)  Verarbeitern und/oder

b)  Ausführern verarbeiteter Produkte

1.1.1.  Die verarbeitenden Unternehmenseinheiten verfügen über gültige Genehmigungen.

Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde)

Gesetz 6/1983

Gesetz 3/2014

Regierungsverordnung PP74/2011

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 37/2007 des Handelsministers

Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung 27/2009 des Innenministers

Verordnung 39/2011 des Handelsministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Verordnung 77/2013 des Handelsministers

Verordnung P9/2014 des Forstministers

Verordnung P55/2014 des Forstministers

Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder eine Handelsgenehmigung, bei der es sich um eine Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI) oder eine Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) handeln kann

Erlaubnis mit Immissionsschutz-Ausnahmeregelungen (für das Unternehmen ausgestellte Erlaubnis für die Beeinträchtigung der Umgebung des Standorts, an dem es seine Tätigkeiten ausübt)

Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP)

Steueridentifikationsnummer (NPWP)

Berichte über einschlägige Umweltverträglichkeitsprüfungen verfügbar

Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) verfügbar

Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Erstverarbeiter verfügbar

1.1.2.  Die Ausführer der verarbeiteten Holzprodukte verfügen über gültige Genehmigungen als Hersteller und als Ausführer von Holzprodukten.

Die Ausführer sind registrierte Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK).

Verordnung 97/2014 des Handelsministers

K1.2.  Die heimarbeitenden Haushalte sind juristische Personen indonesischen Rechts.

1.2.1.  Der Heimgewerbetreibende (Eigentümer) legt einen offiziellen Identitätsnachweis vor.

Personalausweis

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

K1.3.  Die Einführer forstwirtschaftlicher Produkte auf Holzbasis verfügen über gültige Genehmigungen und kommen ihrer Sorgfaltspflicht nach.

1.3.1.  Die Einführer forstwirtschaftlicher Produkte auf Holzbasis verfügen über gültige Genehmigungen.

Die Einführer sind registrierte Einführer.

Verordnung 78/2014 des Handelsministers

1.3.2.  Die Einführer wenden die Sorgfaltspflichtregelung an.

Die Einführer verfügen über die Leitlinien/Verfahren für die Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung und können ihre Umsetzung nachweisen.

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

K1.4.  Die registrierten Lagerbetriebe und die nicht produzierenden registrierten Ausführer verfügen über gültige Genehmigungen.

1.4.1.  Die registrierten Lagerbetriebe verfügen über gültige Genehmigungen.

Genehmigung des Leiters des Provinz-/Bezirksforstamts.

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

1.4.2.  Die nicht produzierenden registrierten Ausführer verfügen über gültige Genehmigungen.

Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde)

Gesetz 6/1983

Regierungsverordnung PP74/2011

Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 37/2007 des Handelsministers

Verordnung 39/2011 des Handelsministers

Verordnung 77/2013 des Handelsministers

Verordnung P43/2014 des Forstministers

Verordnung 97/2014 des Handelsministers

Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder Handelsgenehmigung

Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP)

Steueridentifikationsnummer (NPWP)

Registrierung der Händler als nicht produzierende Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK Non-Produsen)

Liefervereinbarung oder Vertrag mit einem Nicht-ETPIK-Kleinunternehmen, das über eine Legalitätsbescheinigung für Holz (S-LK) oder eine Konformitätserklärung des Anbieters (DKP) verfügt.

1.4.3.  Die Unternehmenseinheiten verfügen über einschlägige Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP)

Einschlägige UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 13/2010 des Umweltministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

K1.5.  Die Unternehmenseinheiten in Form von

Gruppen (von KMU oder Handwerkern/Heimarbeitern oder Lagerbetrieben)

oder

Genossenschaften (Handwerker/Heimarbeiter)

sind amtlich registriert oder verfügen über einen Konstituierungsnachweis

Hinweis: gilt nicht für nicht produzierende registrierte Ausführer.

1.5.1.  Die Unternehmenseinheiten in Form von Gruppen oder Genossenschaften sind rechtmäßig konstituiert.

Urkunde oder Nachweis der Konstituierung

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

Registrierung als Steuerzahler (NPWP) im Falle von Genossenschaften

1.5.2.  Organisationsstruktur der Genossenschaften

Beschluss über die Organisationsstruktur von Genossenschaften

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

1.5.3.  Art der Genossenschaften

Dokumente des Geschäftsplans der Genossenschaft oder Dokument, aus dem die Genossenschaftsart hervorgeht

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

1.5.4.  Offizielle Identität der einzelnen Genossenschaftsmitglieder

Personalausweise

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

2.

P2.  Die Unternehmenseinheiten setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein, das gewährleistet, dass der Ursprung des Holzes rückverfolgt werden kann.

K2.1  Bestehen und Nutzung eines Systems für die Rückverfolgung des Holzes

2.1.1.  Die Unternehmenseinheiten können nachweisen, dass das empfangene Holz aus legalen Quellen stammt.

Einkaufs- und Verkaufsbelege und/oder Liefervertrag für Ausgangsmaterialien und/oder Kaufbeleg

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P.9/2014 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

Verordnung P78/2014 des Handelsministers

Genehmigter Bericht über die Holzbeförderung und/oder Beförderungsnachweis und/oder amtlicher Bericht über die Holzuntersuchung; Legalitätsbescheinigung für forstwirtschaftliche Produkte

Eingeführtes Holz ist mit Konformitätserklärung des Anbieters oder mit Legalitätsbescheinigung (S-LK) versehen.

Hinweis: gilt nur für Handwerker/Heimarbeiter.

Holz-Beförderungsdokumente

Beförderungsdokumente (Nota) mit zugehörigen amtlichen Berichten der lokalen Behörden im Fall von Gebrauchtholz aus abgerissenen Gebäuden/Konstruktionen sowie ausgegrabenem und zuvor im Erdreich befindlichem Holz.

Beförderungsdokumente in Form von Nota für Industrieabfall-Holz

Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz/Holz/Produkten

Legalitätsbescheinigung (S-PHPL/S-LK) oder Konformitätserklärung des Anbieters (DKP)

Begleitdokumente für Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Erstverarbeiter

2.1.2.  Die Einführer verfügen über gültige Dokumente, die belegen, dass das eingeführte Holz aus legalen Quellen stammt.

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

Einfuhrmeldung (PIB)

Präsidialdekret 43/1978

Verordnung 78/2014 des Handelsministers

Ladeliste

Rechnung

Konnossement

Einfuhranmeldung und Einfuhrempfehlung

Nachweis für die Zahlung des Einfuhrzolls

Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist

Nachweis über die Verwendung des eingeführten Holzes

2.1.3.  Die Unternehmenseinheiten setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein und beachten die zulässigen Produktionshöchstmengen.

Hinweis: gilt nicht für Lagerbetriebe und nicht produzierende registrierte Betriebe.

Abgleichslisten für verbrauchte Rohstoffe und ausgehende Produktionsmengen

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

Verordnung P55/2014 des Forstministers

Berichte über die Menge verarbeiteter Produkte

Die Produktion der Unternehmenseinheit überschreitet nicht die zulässige Produktionshöchstmenge.

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

Trennung produzierter Produkte von beschlagnahmtem Holz

2.1.4.  Die Rückverfolgbarkeit von Holz ist im Produktionsprozess mit Partnern (mit einem anderen Unternehmen oder mit Handwerkern/Heimarbeitern) berücksichtigt.

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter, Lagerbetriebe und nicht produzierende registrierte Betriebe.

Legalitätsbescheinigung (S-LK) oder Konformitätserklärung des Anbieters (DKP)

Verordnung P48/2006 des Forstministers

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

Verordnung P55/2014 des Forstministers

Dienstleistungsvertrag mit Partnern für Produktverarbeitung

Bescheinigung für Rohstoffe

Trennung produzierter Produkte

Dokumentation von Rohstoffen, Produktionsverfahren und einer etwaigen Abwicklung der Ausfuhr im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung mit einem anderen Unternehmen

K2.2.  Beförderung verarbeiteter Holzprodukte vom Lieferanten zu nicht produzierenden registrierten Ausführern

2.2.1.  Die Unternehmenseinheiten können nachweisen, dass die erworbenen Produkte aus legalen Quellen stammen.

Die Produkte werden von gelisteten Nicht-ETPIK-Partnern mit Legalitätsbescheinigung (S-LK) oder Anbieter-Konformitätserklärung (DKP) bezogen.

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

Beförderungsdokument

Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Produkten

3.

P3.  Legalität des Handels mit oder der Eigentumsübertragung von Holz

K3.1  Der Handel mit oder die Weiterleitung von Holzprodukten auf dem Inlandsmarkt entspricht den geltenden Rechtsvorschriften.

Hinweis: gilt nicht für nicht produzierende registrierte Ausführer.

3.1.1.  Handel mit oder Weiterleitung von Holz auf dem Inlandsmarkt, das mit Beförderungdokumenten versehen ist.

Beförderungsdokument

Gemeinsame Verordnung des Forstministers (22/2003), des Transportministers (KM3/2003) und des Ministers für Industrie und Handel (33/2003)

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

K3.2.  Die Beförderung des zur Ausfuhr bestimmten verarbeiteten Holzes entspricht den anwendbaren Vorschriften.

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter und Lagerbetriebe.

3.2.1.  Das zur Ausfuhr bestimmte verarbeitete Holz ist bei der Beförderung mit einer Ausfuhrnotifikation versehen.

Zur Ausfuhr bestimmte Produkte

Gesetz 17/2006 (Zoll)

Präsidialdekret 43/1978

Verordnung 447/2003 des Forstministers

Verordnung 223/2008 des Finanzministers

Verordnung P-40/2008 der Zollgeneraldirektion

Verordnung P-06/2009 der Zollgeneraldirektion

Verordnung P50/2013 des Handelsministers

Verordnung P97/2014 des Handelsministers

PEB

Ladeliste

Rechnung

Konnossement

Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente)

Ergebnisse der fachlichen Prüfung (Gutachterbericht) bei Produkten, für die eine fachliche Prüfung obligatorisch ist

Gegebenenfalls Nachweis für die Zahlung des Ausfuhrzolls

Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist

K.3.3.  Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

3.3.1.  Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

4.

P4.  Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Verarbeiter

K.4.1.  Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

4.1.1.  Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

oder

im Falle von Handwerkern/Heimarbeitern Erste-Hilfe- und Sicherheitsausrüstung

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Aufzeichnungen über Unfälle

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

K.4.2.  Wahrung der Arbeitnehmerrechte

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

4.2.1.  Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Bestehen einer Gewerkschaft oder von Unternehmensrichtlinien, die es den Beschäftigten ermöglichen, eine Gewerkschaft zu gründen oder sich an gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen

Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

4.2.2.  Bestehen eines Tarifvertrags oder einer Unternehmensrichtlinie zum Thema Arbeitnehmerrechte

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

4.2.3.  Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

▼B

ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON INDONESISCHEN HOLZPRODUKTEN MIT FLEGT-GENEHMIGUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER UNION

1.   VORLAGE DER GENEHMIGUNG

1.1. Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege erfolgen.

1.2. Eine Genehmigung wird anerkannt, wenn sie alle Auflagen gemäß Anhang IV erfüllt und wenn keine weitere Prüfung gemäß den Abschnitten 3, 4 und 5 dieses Anhangs für erforderlich erachtet wird.

1.3. Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden.

2.   ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG

2.1. Eine Genehmigung, die nicht die in Anhang IV genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist ungültig.

2.2. Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nur anerkannt, wenn die Streichungen oder Änderungen von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt wurden.

2.3. Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie der zuständigen Behörde nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

2.4. Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

2.5. Werden weitere Informationen über die Genehmigung oder die Ladung gemäß diesem Anhang benötigt, so wird die Genehmigung erst nach dem Empfang der erforderlichen Informationen anerkannt.

2.6. Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als zehn Prozent von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

2.7. Die zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde.

3.   PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT UND DER ECHTHEIT DER GENEHMIGUNG

3.1. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder der Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden beim Referat für Informationen über Genehmigungen weitere Informationen einholen.

3.2. Das Referat für Informationen über Genehmigungen kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung bitten.

3.3. Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

3.4. Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Informationen keine Antwort vom Referat für Informationen über Genehmigungen erhält, so erkennt sie im Einklang mit Abschnitt 3.1 dieses Anhangs die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

3.5. Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt das Referat für Informationen über Genehmigungen dies der zuständigen Behörde unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz "Validated on" (validiert am) beglaubigt.

3.6. Wenn nach Bereitstellung zusätzlicher Informationen und nach einer weitergehenden Untersuchung festgestellt wird, dass die Genehmigung nicht gültig oder echt ist, so erkennt die zuständige Behörde die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

4.   ABGLEICH VON GENEHMIGUNG UND LADUNG

4.1. Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und/oder den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

4.2. Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und Genehmigung, so kann sich die zuständige Behörde beim Referat für Informationen über Genehmigungen um eine weitere Klärung bemühen.

4.3. Das Referat für Informationen über Genehmigungen kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

4.4. Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

4.5. Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort erhält, so erkennt sie im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieses Anhangs die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

4.6. Wenn nach Bereitstellung zusätzlicher Informationen und nach einer weitergehenden Untersuchung festgestellt wurde, dass die betreffende Ladung der Genehmigung und/oder den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung nicht entspricht, so erkennt die zuständige Behörde die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

5.   SONSTIGES

5.1. Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

5.2. Kommt es bei der Überprüfung von Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss verwiesen werden.

6.   EU-ZOLLANMELDUNG

6.1. Die Nummer der Genehmigung für die Holzprodukte, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wird in Feld 44 des Einheitspapiers angegeben, auf dem die Zollanmeldung erfolgt.

6.2. Erfolgt die Zollanmeldung auf elektronischem Wege, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

7.   ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR

7.1. Ladungen mit Holzprodukten werden erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der in Abschnitt 2.7 beschriebenen Verfahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

ANHANG IV

BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

1.1. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden.

1.2. Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

1.3. FLEGT-Genehmigungen sind so nummeriert, dass die Vertragsparteien zwischen FLEGT-Genehmigungen (bei Ladungen für Unionsmärkte) und V-Legal-Dokumenten (bei Ladungen für Nichtunionsmärkte) unterscheiden können.

1.4. Eine FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

1.5. Eine FLEGT-Genehmigung ist höchstens vier Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.

1.6. Nach Ablauf einer FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer gerechtfertigter Gründe kann die Genehmigungsstelle die Gültigkeitsdauer um weitere zwei Monate verlängern. Bei Gewährung einer solchen Verlängerung trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es.

1.7. Eine FLEGT-Genehmigung wird als ungültig angesehen und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor Ankunft in der Union verlorengehen oder zerstört werden.

2.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM

2.1. In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen.

2.2. Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die ein Logo darstellen, das zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt wird.

2.3. Die FLEGT-Genehmigung wird mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. Bei Bedarf kann sie auch handschriftlich ausgefüllt werden.

2.4. Die Genehmigungsstelle bringt ihre Dienstsiegel durch Abstempeln an. Hierfür kann sie auch Präge- oder Perforationsstempel verwenden.

2.5. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher so angegeben, dass keine Ziffern oder sonstigen Angaben ergänzt werden können.

2.6. Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.

2.7. Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

3.   AUSFERTIGUNGEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

3.1. Die FLEGT-Genehmigung wird in den folgenden sieben Ausfertigungen ausgestellt:

i) ein Original (gekennzeichnet als "Original") für die zuständige Behörde auf weißem Papier,

ii) eine Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes ("Copy for Customs at destination") auf gelbem Papier,

iii) eine Kopie für den Einführer ("Copy for the Importer") auf weißem Papier,

iv) eine Kopie für die Genehmigungsstelle ("Copy for the Licensing Authority") auf weißem Papier,

v) eine Kopie für den Genehmigungsinhaber ("Copy for the Licensee") auf weißem Papier,

vi) eine Kopie für das Referat für Informationen über Genehmigungen ("Copy for the Licence Information Unit") auf weißem Papier,

vii) eine Kopie für die indonesische Zollbehörde ("Copy for Indonesian Customs") auf weißem Papier.

3.2. Das Original, die Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und die Kopie für den Einführer werden dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer ausgehändigt. Der Einführer legt zum einen der zuständigen Behörde das Original und zum anderen der Zollbehörde des Unionsmitgliedstaats, in dem die betreffende Ladung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Ausfertigung für die Zollbehörde des Bestimmungslandes vor. Die dritte Ausfertigung, die für den Einführer bestimmt ist, wird von diesem für seine Aufzeichnungen einbehalten.

3.3. Die vierte Ausfertigung, die für die Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und eine etwaige spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten.

3.4. Die fünfte Ausfertigung, die für den Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.

3.5. Die sechste Ausfertigung, die für das Referat für Informationen über Genehmigungen bestimmt ist, wird dem Referat für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.

3.6. Die siebte Ausfertigung, die für den indonesischen Zoll bestimmt ist, wird der indonesischen Zollbehörde zu Ausfuhrzwecken ausgehändigt.

4.   VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG

4.1. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder beider Exemplare kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen. Zusammen mit dem Antrag legt der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter eine Erklärung über den Verlust des Originals und/oder der Kopie vor.

4.2. Wenn die Genehmigungsstelle die Erklärung als hinreichend erachtet, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzgenehmigung aus.

4.3. Diese Ersatzausfertigung enthält die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung und wird durch den Zusatz "Replacement license" (Ersatzgenehmigung) gekennzeichnet.

4.4. Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

5.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT-GENEHMIGUNGEN

5.1. Die FLEGT-Genehmigung kann elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden.

5.2. In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.

Anlagen

1. Muster der Genehmigung

2. Hinweise zum Ausfüllen

Anlage 1

MUSTER DER GENEHMIGUNG

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Anlage 2

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Allgemeines:

 Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

 ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein.

 Feld 2 ist nur von den indonesischen Behörden auszufüllen.

 Die Überschriftfelder A und B sind nur für FLEGT-Genehmigungen für Einfuhren in die EU auszufüllen.



Überschriftfeld A

Bestimmungsort

Geben Sie "European Union" (Europäische Union) an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.

Überschriftfeld B

FLEGT-Genehmigung

Geben Sie "FLEGT" an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.



Feld 1

Issuing authority (ausstellende Behörde)

Geben Sie den Namen, die Anschrift und die Registrierungsnummer der Genehmigungsstelle an.

Feld 2

Informationen für die Nutzung durch Indonesien

Geben Sie den Namen und die Anschrift des Einführers, den Gesamtwert der Ladung (in USD) sowie die Bezeichnung und den zweistelligen ISO-Code des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls des Durchfuhrlandes an.

Feld 3

V-Legal/FLEGT licence number (V-Legal-/FLEGT-Genehmigungsnummer)

Geben Sie die Nummer der Genehmigung an.

Feld 4

Date of expiry (Ende der Gültigkeitsdauer)

Tag, an dem die Genehmigung abläuft.

Feld 5

Country of export (Ausfuhrland)

Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.

Feld 6

ISO code (ISO-Code)

Geben Sie den zweistelligen ISO-Code für das in Feld 5 angegebene Partnerland an.

Feld 7

Means of transport (Beförderungsmittel)

Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde.

Feld 8

Licensee (Inhaber der Genehmigung)

Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an (einschließlich der ETPIK-Nummer für registrierte Ausführer und der Steuernummer).

Feld 9

Commercial Description (Handelsbezeichnung)

Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Die Beschreibung sollte ausführlich genug sein, um eine Einreihung in das Harmonisierte System zu ermöglichen.

Feld 10

HS Heading (HS-Code)

Geben Sie im Original, in der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und in der Kopie für den Einführer den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren an. Geben Sie in den für die Nutzung in Indonesien bestimmten Kopien (Exemplare iv bis vii gemäß Anhang IV Abschnitt 3.1) den zehnstelligen Warencode gemäß dem indonesischen Zolltarif an.

Feld 11

Common and scientific names (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

Geben Sie die allgemeine und die wissenschaftliche Bezeichnung der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 12

Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde)

Geben Sie die Länder an, in denen die in Feld 10 genannten Holzarten geschlagen wurden. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie alle Herkunftsländer an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 13

ISO codes (ISO-Codes)

Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 genannten Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 14

Volume (m3) (Volumen in m3)

Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

Feld 15

Net weight (kg) (Eigengewicht in kg)

Geben Sie das Gesamtgewicht der Ladung zum Zeitpunkt der Messung in kg an. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert.

Feld 16

Number of units (Stückzahl)

Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 17

Distinguishing marks (Unterscheidungsmerkmale)

Fügen Sie ggf. den Strichcode ein, und geben Sie alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbriefnummer. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 18

Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde)

Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind der Name des Unterzeichnenden sowie Ausstellungsort und -datum anzugeben.

▼M1

ANHANG V

INDONESISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ

1.    Einleitung

Zielsetzung: Gewährleistung, dass der Einschlag, die Beförderung, die Verarbeitung und der Verkauf von Rundholz und verarbeiteten Holzprodukten allen einschlägigen indonesischen Vorschriften entsprechen.

Indonesien ist für seine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Produkten bekannt und veranstaltete im September 2001 die Ostasiatische Ministerkonferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (FLEG) in Bali, die zur Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor führte. Auch bei der weiteren Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des entsprechenden Handels hat Indonesien eine aktive Rolle übernommen.

Im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung dieses Problems verpflichten sich immer mehr Verbraucherländer, Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit illegal geschlagenem Holz auf ihren Märkten zu treffen. Gleichzeitig verpflichten sich Erzeugerländer zur Einführung eines Mechanismus zur Gewährleistung der Legalität ihrer Holzprodukte. Es ist wichtig, ein glaubwürdiges System zur Gewährleistung der Legalität von Holzeinschlagmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Beförderung und Verarbeitung von Holz und verarbeiteten Holzprodukten und zum Handel mit Holz und mit verarbeiteten Holzprodukten einzuführen.

Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz gewährleistet, dass das in Indonesien geschlagene und verarbeitete Holz sowie die verarbeiteten Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und den einschlägigen indonesischen Vorschriften vollständig entsprechen und dass dies durch eine unabhängige Prüfung und Überwachung durch die Zivilgesellschaft überprüft wird.

1.1.   Indonesische Vorschriften, die dem Legalitätssicherungssystem für Holz zugrunde liegen

Die indonesische Verordnung über „Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Überprüfung der Legalität von Holz in staatlichen Wäldern und Wäldern in Privateigentum“ (Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers) führt das Legalitätssicherungssystem für Holz ein. Dieses System bezieht auch das indonesische Nachhaltigkeitsprogramm mit ein und zielt darauf ab, die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel mit Holz zu bekämpfen, um die Glaubwürdigkeit indonesischer Holzprodukte zu sichern und den Ruf indonesischer Holzprodukte zu verbessern.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst die folgenden Elemente:

1. Legalitätsstandards,

2. Kontrolle der Lieferkette,

3. Überprüfungsverfahren,

4. Genehmigungssystem,

5. Überwachung.

Das Legalitätssicherungssystem ist das grundlegende System zur Gewährleistung der Legalität von Holz und Holzprodukten, die in Indonesien für die Ausfuhr in die Union und auf andere Märkte erzeugt werden.

1.2.   Entwicklung des Legalitätssicherungssystems für Holz: ein multilateraler Prozess

Seit 2003 wurde ein breites Spektrum indonesischer Akteure aus dem Forstsektor aktiv in die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Legalitätssicherungssystems für Holz einbezogen. Dadurch konnte ein besserer Überblick gewonnen und die Transparenz und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens erhöht werden. 2009 führte der multilaterale Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure zur Verabschiedung der Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers sowie anschließend der Fachlichen Richtlinien 6/VI-SET/2009 und 02/VI-BPPHH/2010 der Generaldirektion Waldnutzung, die durch die Verordnungen P.68/Menhut-II/2011, P.45/Menhut-II/2012 und P.42/Menhut-II/2013 des Forstministers sowie die Fachlichen Richtlinien P.8/VI-SET/2011 und P.8/VI-BPPHH/2012 der Generaldirektion Waldnutzung geändert wurden.

Ausgehend von den ersten Erfahrungen mit der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz, den Ergebnissen der gemeinsamen Bewertung nach Anhang VIII dieses Abkommens und den Empfehlungen verschiedener Akteure wurden die Verordnungen erneut im Wege eines multilateralen Prozesses überarbeitet: Ergebnis waren die Verordnungen P.43/Menhut-II/2014 (Juni 2014) und P.95/Menhut-II/2014 (Dezember 2014) des Forstministers, gefolgt von den Fachlichen Richtlinien P.14/VI-BPPHH/2014 (Dezember 2014) und P.1/VI-BPPHH/2015 (Januar 2015) der Generaldirektion Waldnutzung (im Folgenden „Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz“).

Bei der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz werden die Akteure weiterhin miteinbezogen.

2.    Anwendungsbereich des Legalitätssicherungssystems für Holz

Die indonesischen Wirtschaftswald-Ressourcen lassen sich grob in zwei Arten von Eigentumsformen unterteilen: staatliche Wälder und Wälder/Flächen in Privateigentum. Die staatlichen Wälder umfassen Wirtschaftswälder für eine langfristig nachhaltige Holzerzeugung auf der Grundlage verschiedener Genehmigungsarten sowie Waldgebiete, die für nicht forstwirtschaftliche Zwecke — z. B. für Siedlungen oder landwirtschaftliche Plantagen — umgewandelt werden dürfen. Die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz auf staatliche Wälder und auf Wälder/Flächen in Privateigentum ist in Anhang II erläutert.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz deckt Holz und Holzprodukte aller Genehmigungsarten sowie die Tätigkeiten aller Holzhändler, nachgeschalteten Verarbeiter, Ausführer und Einführer ab.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz gilt für Holzprodukte, die für Inlandsmärkte und internationale Märkte bestimmt sind. Alle indonesischen Erzeuger, Verarbeiter und Händler werden unter dem Gesichtspunkt der Legalität geprüft (auch diejenigen, die den Inlandsmarkt beliefern).

Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte beim Zoll abgefertigt werden und den indonesischen Einfuhrvorschriften entsprechen. Gemäß diesen Vorschriften müssen eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte mit Dokumenten und anderen Nachweisen versehen sein, welche die Legalität des Holzes in dem Land gewährleisten, in dem das Holz geschlagen wurde. Das gesamte Holz und alle Holzprodukte, die nach Indonesien eingeführt werden, müssen in eine Lieferkette integriert werden, deren Kontrollen sämtlichen einschlägigen indonesischen Vorschriften uneingeschränkt entsprechen.

Bestimmte Holzprodukte können wiederverwertete Rohstoffe enthalten. Die Legalitätsstandards und die Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz enthalten spezifische Legalitätsanforderungen für wiederverwertetes Holz.

Beschlagnahmtes Holz darf nur für die Verwendung auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, mit Ausnahme von beschlagnahmtem Holz aus geschützten Wäldern, das vernichtet werden muss. Ein Betrieb, der beschlagnahmtes Holz erhält, muss für die Trennung dieses Holzes von den anderen Lieferungen sorgen und eine Konformitätsbewertungsstelle ordnungsgemäß informieren, die unverzüglich eine Sonderprüfung durchführt, um sicherzustellen, dass das betreffende Holz nicht in die Ausfuhrlieferkette gelangt. Für beschlagnahmtes Holz darf keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden.

Zur Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichts (MK) Nr. 35/PUU-X/2012 werden die Verfahren für die Verwendung und/oder Verwaltung von Holz aus Wäldern, die unter das Gewohnheitsrecht fallen, nach der Annahme der entsprechenden Durchführungsvorschriften geändert.

Es wird streng darauf geachtet, dass Holz und Holzprodukte im Durchfuhrverkehr außerhalb der amtlichen Hauptzollgebiete bleiben. Daher gelangt solches Holz im Durchfuhrverkehr nicht in die Hauptzollgebiete und auch nicht in die Holzlieferketten Indonesiens. Für Holz im Durchfuhrverkehr werden keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt.

2.1.   Legalitätsstandards des Legalitätssicherungssystems für Holz

Das Legalitätssicherungssystem für Holz stützt sich auf spezifische Legalitätsstandards, die alle Arten von Holzquellen (Genehmigungsarten und Marktteilnehmer) und alle Tätigkeiten der Marktteilnehmer erfassen. Diese Standards und die Leitlinien für ihre Überprüfung sind in Anhang II beschrieben.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz beinhaltet auch die „Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung“. Durch die Bewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung anhand dieser Standards wird auch überprüft, ob das geprüfte Unternehmen die einschlägigen Legalitätskriterien des Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt. Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen (Dauerwaldgebiet) tätig sind, müssen die einschlägigen Legalitätsstandards sowie die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung einhalten. Sie können sich dafür entscheiden, zunächst nur die Legalitätsstandards zu erfüllen, doch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre erste Legalitätsbescheinigung abläuft, müssen sie sowohl die Legalitätsstandards als auch die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung einhalten.

3.    Kontrolle der Holzlieferkette

Der Genehmigungsinhaber (bei Konzessionen), der Grundeigentümer (bei Flächen in Privateigentum) oder das Unternehmen (bei Händlern, Verarbeitern und Ausführern) weist nach, dass jede Stufe der Lieferkette gemäß den Verordnungen P.30/Menhut-II/2012, P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 des Forstministers (im Folgenden „die Verordnungen“) kontrolliert und dokumentiert wird. Diese Verordnungen sehen vor, dass Forstbeamte auf Provinz- und Bezirksebene Vor-Ort-Kontrollen durchführen und die Dokumente, die von Genehmigungsinhabern, Grundeigentümern oder Verarbeitern vorgelegt werden, für alle Stufen der Lieferkette überprüfen.

Die wichtigsten Dokumente für die operativen Kontrollen auf allen Stufen der Lieferkette sind in Diagramm 1 zusammengefasst.

Alle Sendungen in einer Lieferkette müssen mit Beförderungsdokumenten versehen sein, aus denen hervorgeht, ob für das Holz eine gültige SVLK-Bescheinigung vorliegt, die Legalität durch eine Konformitätserklärung des Anbieters (Lieferanten) bestätigt wird oder das Holz aus beschlagnahmten Quellen stammt. Die Eigentümer oder Verwahrer von Holz oder Holzprodukten müssen auf jeder Stufe der Lieferkette festhalten, ob für eine Sendung eine SVLK-Bescheinigung vorliegt, ihre Legalität durch eine Konformitätserklärung des Anbieters bestätigt wird oder sie aus einer beschlagnahmten Quelle stammt. Enthält eine Sendung beschlagnahmtes Holz, so muss der Eigentümer oder Verwahrer dieser Sendung mithilfe eines wirksamen Systems dafür sorgen, dass Holz und Holzprodukte aus nachweislich legalen Quellen von beschlagnahmtem Holz und beschlagnahmten Holzprodukten getrennt werden, und Aufzeichnungen führen, in denen zwischen diesen Quellen unterschieden wird.

Die Marktteilnehmer in der Lieferkette sind verpflichtet, lückenlose Aufzeichnungen über empfangene(s), gelagerte(s), verarbeitete(s) und gelieferte(s) Holz/Holzprodukte zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um einen späteren Abgleich quantitativer Daten zwischen und innerhalb von Stufen der Lieferkette zu ermöglichen. Diese Daten werden Forstbeamten auf Provinz- und Bezirksebene zwecks Abgleich bereitgestellt. Die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren, einschließlich Abgleichen, auf den einzelnen Stufen der Lieferkette und die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstellen bei der Bewertung der Integrität der Lieferkette sind in der Anlage zu diesem Anhang näher erläutert.

Diagramm 1

Kontrolle der Lieferkette und auf den einzelnen Stufen vorzulegende wesentliche Dokumente für den Datenabgleich

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4.    Institutionelles System für Legalitätsüberprüfung und Ausfuhrgenehmigung

4.1.   Einführung

Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz basiert auf einem Ansatz, der als „marktteilnehmerbezogene Genehmigung“ bezeichnet wird und der viel mit Produkt- oder Waldbewirtschaftungszertifizierungssystemen gemein hat. Das indonesische Forstministerium benennt eine Reihe von Konformitätsbewertungsstellen (Lembaga Penilai/LP und Lembaga Verifikasi/LV), die es zur Überprüfung der Legalität der Tätigkeiten von Holzerzeugern, -händlern, -verarbeitern und -ausführern („Marktteilnehmern“) autorisiert.

Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität ihrer Tätigkeiten zu bescheinigen. Sie sind verpflichtet, gemäß der Norm ISO/IEC 17065 zu arbeiten. Das Ergebnis der Prüfung teilen sie dem geprüften Unternehmen und dem Forstministerium mit. Zusammenfassungen der Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Konformitätsbewertungsstellen überprüfen, ob die zu prüfenden Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten im Einklang mit der indonesischen Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausführen; dies schließt wirksame Kontrollen ein, die verhindern, dass Rohstoffe aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangen. Wenn festgestellt wird, dass ein geprüftes Unternehmen, das in staatlichen Wäldern tätig ist, oder ein Großunternehmen (Erstverarbeiter mit einer Kapazität von mehr als 6 000 m3/Jahr, Zweitverarbeiter mit einem Investitionsvolumen von mehr als 500 Mio. IDR) die Anforderungen erfüllt, wird eine SVLK-Legalitätsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Während dieses Zeitraums führt die Konformitätsbewertungsstelle jährliche Überwachungsbesuche durch, um zu prüfen, ob die Vorschriften weiterhin eingehalten werden. Im Falle kleiner Unternehmen (Erstverarbeiter mit einer Kapazität von weniger als 6 000 m3/Jahr, Zweitverarbeiter mit einem Investitionsvolumen von weniger als 500 Mio. IDR) beträgt die Gültigkeitsdauer der Legalitätsbescheinigung 6 (sechs) Jahre und im Falle von Marktteilnehmern in Wäldern/Flächen in Privateigentum 10 (zehn) Jahre. In diesen Fällen erfolgen die Überwachungsbesuche der Konformitätsbewertungsstelle alle zwei Jahre (zweijährlich).

Marktteilnehmer in Wäldern/Flächen in Privateigentum, Heimarbeiter, Handwerker/Kunsthandwerker und Erstverarbeiter, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verarbeiten und nicht direkt ausführen können, registrierte Lagerbetriebe (die mit Holz oder verarbeitetem Holz handeln, das ausschließlich aus Wäldern/Flächen in Privateigentum stammt oder auf SVLK-zertifizierte Tätigkeiten von Perum Perhutani zurückgeht) sowie Einführer können eine Konformitätserklärung des Anbieters als Nachweis der Legalität ihres Holzes und ihrer Holzprodukte vorlegen und werden dann von den Konformitätsbewertungsstellen nicht geprüft (siehe Abschnitt 5.3).

Die LV erteilen auch Ausfuhrgenehmigungen. Sie prüfen die Gültigkeit der SVLK-Bescheinigung und Registrierung des Ausführers sowie die Konsistenz der vom Ausführer gemeldeten Daten (monatliche Aufstellungen), bevor sie Ausfuhrgenehmigungen in Form von V-Legal-Dokumenten oder FLEGT-Genehmigungen ausstellen. Ausfuhren von unter Anhang I fallenden Holzprodukten ohne Ausfuhrgenehmigung sind verboten. Für Ausfuhren in die Europäische Union, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, werden FLEGT-Genehmigungen ausgestellt, während für Ausfuhren auf andere Bestimmungsmärkte V-Legal-Dokumente ausgestellt werden.

Nach den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz haben indonesische zivilgesellschaftliche Gruppen, Einzelpersonen und Gemeinschaften das Recht, die Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz vor Ort zu überwachen. Diesen unabhängigen Überwachungsinstanzen ist es erlaubt zu überprüfen, ob Tätigkeiten den Anforderungen der Legalitätsdefinition entsprechen und die Prüf- und Genehmigungsabläufe mit den Anforderungen des Legalitätssicherungssystems übereinstimmen; sie können auch Beschwerde bei den Konformitätsbewertungsstellen, den Genehmigungsstellen, der KAN und dem Forstministerium einlegen.

Diagramm 2

Verhältnis zwischen den verschiedenen an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Organisationen

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4.2.   Konformitätsbewertungsstellen und Genehmigungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen spielen eine wichtige Rolle im indonesischen System. Sie werden vom Forstministerium zugelassen und von einzelnen Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelstätigkeiten einzelner Marktteilnehmer in der Lieferkette sowie die Integrität der Lieferkette zu prüfen.

Es gibt zwei Arten von Konformitätsbewertungsstellen: i) Bewertungsstellen (Lembaga Penilai/LP), welche die Leistungen von Waldbewirtschaftungseinheiten in den staatlichen Wäldern anhand der Nachhaltigkeitsstandards und der Legalitätsstandards prüfen, und ii) Überprüfungsstellen (Lembaga Verifikasi/LV), die Waldbewirtschaftungseinheiten, Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten, Händler und Ausführer anhand der Legalitätsstandards prüfen.

Um zu gewährleisten, dass die Überprüfungen anhand der Legalitätsstandards gemäß Anhang II von höchstmöglicher Qualität sind, unterliegen die LP und LV der Verpflichtung, die erforderlichen Managementsysteme für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Kompetenz, Konsistenz, Unparteilichkeit, Transparenz und den Bewertungsprozess gemäß ISO/IEC 17065 zu entwickeln. Diese Anforderungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert.

Die LV können auch als Genehmigungsstellen fungieren. In diesem Fall stellen die LV Ausfuhrgenehmigungen für Holzprodukte aus, die für internationale Märkte bestimmt sind. Für Nichtunionsmärkte stellt die Genehmigungsstelle V-Legal-Dokumente aus, und für den Markt der Union werden gemäß den in Anhang IV beschriebenen Anforderungen FLEGT-Genehmigungen ausgestellt. Die Verfahren für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten und FLEGT-Genehmigungen für Ausfuhrsendungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz ausführlich beschrieben. Die LP dürfen nicht als Genehmigungsstellen fungieren und keine Ausfuhrgenehmigungen erteilen.

Alle Prüfer, die für Konformitätsbewertungsstellen oder Genehmigungsstellen tätig sind, müssen registriert und im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises der Stelle für Berufsbescheinigungen (Lembaga Sertifikasi Profesi/LSP) sein. Die LSP prüft alle ihr zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe von Fehlverhalten von Prüfern und kann die Befähigungsnachweise der betreffenden Prüfer widerrufen.

4.3.   Akkreditierungsstelle

Die indonesische Nationale Akkreditierungsstelle (Komite Akreditasi Nasional — KAN) ist eine unabhängige Akkreditierungsstelle, die durch die Regierungsverordnung (Peraturan Pemerintah/PP) 102/2000 über die nationale Standardisierung und durch das Präsidialdekret (Keputusan Presiden/Keppres) 78/2001 über den Nationalen Akkreditierungsausschuss eingesetzt wurde. Sie arbeitet gemäß der Norm ISO/IEC 17011 (Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren). Sie hat speziell für das Legalitätssicherungssystem für Holz interne Leitliniendokumente über die Akkreditierung von LP und LV erarbeitet.

Die KAN wird international von der Pacific Accreditation Cooperation (PAC) und dem International Accreditation Forum (IAF) für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme und Produktzertifizierung anerkannt. Zudem wird die KAN von der Asia Pacific Laboratory Accreditation Cooperation (APLAC) und der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) anerkannt.

Am 14. Juli 2009 unterzeichnete die KAN eine gemeinsame Absichtserklärung mit dem Forstministerium für die Erbringung von Akkreditierungsleistungen für das Legalitätssicherungssystem für Holz. Damit ist sie für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, die die Anforderungen nach ISO/IEC 17065 stets einhalten müssen.

Beschwerden über die Tätigkeit einer LP oder LV können von jeder betroffenen Partei bei der KAN eingereicht werden, auch von Marktteilnehmern und unabhängigen Überwachungsinstanzen.

4.4.   Geprüfte Unternehmen

Geprüfte Unternehmen sind Marktteilnehmer, die einer Legalitätsprüfung unterzogen werden. Dazu gehören Waldbewirtschaftungseinheiten (Konzessionsbetriebe oder Inhaber von Holznutzungsgenehmigungen, Inhaber von Gemeinschaftswald- oder Gemeindewald-Genehmigungen, private Wald-/Grundeigentümer), registrierte Holzlagerbetriebe, Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten und nicht produzierende registrierte Ausführer. Die Waldbewirtschaftungseinheiten und die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten müssen den anwendbaren Legalitätsstandard einhalten. Für Ausfuhrzwecke müssen die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten und nicht produzierende registrierte Ausführer die Anforderungen der Ausfuhrgenehmigung erfüllen. Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass geprüfte Unternehmen bei der LP oder der LV Widerspruch in Bezug auf die Durchführung oder die Ergebnisse von Prüfungen einlegen können.

4.5.   Unabhängige Überwachungsinstanz

Die Zivilgesellschaft spielt bei der unabhängigen Überwachung des Legalitätssicherungssystems für Holz eine wichtige Rolle. Zivilgesellschaftliche Gruppen, Einzelpersonen und Gemeinschaften, die als unabhängige Überwachungsinstanz fungieren, haben das Recht, die Übereinstimmung von Tätigkeiten mit den Legalitätsanforderungen sowie Akkreditierungs-, Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeiten zu bewerten und Bericht darüber zu erstatten. Die Ergebnisse der unabhängigen Überwachung können auch als Teil der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen regelmäßigen Bewertung genutzt werden (Anhang VI).

Im Fall von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Legalität eines Marktteilnehmers werden Beschwerden einer unabhängigen Überwachungsinstanz direkt bei der betreffenden LP oder LV eingereicht. Wird die Reaktion der LP oder LV auf die Beschwerde als nicht zufriedenstellend erachtet, so kann die unabhängige Überwachungsinstanz einen Bericht bei der KAN und der Regierung einreichen. Im Falle von Beschwerden im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen kann die unabhängige Überwachungsinstanz direkt Beschwerde bei der Genehmigungsstelle oder dem Forstministerium einlegen.

4.6.   Regierung

Das Forstministerium (im Oktober 2014 wurde das Forstministerium mit dem Umweltministerium zum Ministerium für Umwelt und Forsten zusammengelegt) ist für das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig und ermächtigt einerseits die akkreditierten LP dazu, Bewertungen in Bezug auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung durchzuführen, und andererseits die LV dazu, Legalitätsprüfungen durchzuführen.

Das Forstministerium ermächtigt die LV auch, Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente oder FLEGT-Genehmigungen) auszustellen.

Das Forstministerium hat eine Reihe von Leitlinien aufgestellt, die die Anforderungen im Zusammenhang mit der Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeit enthalten. Diese Leitlinien enthalten auch Bestimmungen für die Kontrolle der Überprüfungstätigkeit der LV durch das Forstministerium und sowie die Verfahren, nach denen das Ministerium die Genehmigungstätigkeit der LV zulässt und überwacht.

Darüber hinaus setzt das Forstministerium ein Ad-hoc-Follow-up-Team ein, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und/oder V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen gemeldet wird, und beauftragt es mit der Untersuchung des Falls. Die Zusammensetzung des Follow-up-Teams hängt von der Art des gemeldeten Verstoßes ab. Verschiedene staatliche Stellen und zivilgesellschaftliche Akteure können daran beteiligt sein. Auf der Grundlage der Feststellungen und Empfehlungen des Follow-up Teams kann das Forstministerium die Zulassung der Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, die daraufhin sofort ihre Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeiten einzustellen hat.

Der Forstminister widerruft außerdem unverzüglich die Zulassung einer Konformitätsbewertungsstelle, wenn die KAN den Entzug der Akkreditierung beschlossen hat (z. B. infolge der jährlichen Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen durch die KAN). Die Konformitätsbewertungsstellen können Widerspruch bei der KAN, aber nicht beim Ministerium einlegen.

Dem Forstministerium untersteht auch das Referat für Informationen über Genehmigungen als das für das Informationsmanagement zuständige Referat, das die Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen validiert. Dieses Referat ist auch für den allgemeinen Informationsaustausch über das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig; es erhält die einschlägigen Daten und Informationen über die Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen und bewahrt sie auf. Darüber hinaus beantwortet es Anfragen von zuständigen Behörden der Handelspartner oder von beteiligten Akteuren. Das Referat für Informationen über Genehmigungen verwaltet auch mit Hilfe seines Online-Systems SILK den auf dem Prinzip der Sorgfaltspflicht beruhenden Prozess der Einfuhrempfehlungen.

Außerdem kontrolliert das Forstministerium die Registrierung des staatlichen Aufsichtspersonals vor Ort (Wasganis) und des Fachpersonals des Unternehmens vor Ort (Ganis). Die Wasganis sind für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Rundholzvermessung zuständig. Sie stellen auch die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente fertig und gleichen die Daten ab (weitere Einzelheiten hierzu in der Anlage zu diesem Anhang). Die Ganis bereiten die Produktions- und Beförderungsdokumente für die gesamte Erzeugung in staatlichen Wäldern vor. Die Ganis können die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente ebenfalls fertigstellen, wenn länger als 48 Stunden kein Wasganis anwesend ist. Sowohl die Wasganis als auch die Ganis sind beim Forstministerium registriert. Sie werden jedes Jahr vom Forstministerium einer amtlichen Prüfung unterzogen.

5.    Überprüfung der Legalität

5.1.   Einführung

Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und sein Erzeugungsprozess sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften gemäß Anhang II entsprechen. Die Konformitätsbewertungsstellen führen Konformitätsbewertungen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften durch. Zur Verringerung der Belastung der privaten Waldeigentümer sowie der Händler und Heimarbeiter/Handwerker/Kunsthandwerker, die vollständig von Holz aus Wäldern in Privateigentum/privater Nutzung (Privatflächengenehmigung) abhängen, ist es diesen Marktteilnehmern in genau definierten Fällen gestattet, als Alternative zur Beantragung einer SVLK-Bescheinigung eine Konformitätserklärung abzugeben (weitere Einzelheiten in Abschnitt 5.2).

5.2.   Verfahren der Legalitätsüberprüfung durch die Konformitätsbewertungsstellen

Gemäß ISO/IEC 17065 und den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz umfasst das Verfahren für die Legalitätsüberprüfung die folgenden Elemente:

Antrag und Beauftragung: Der Marktteilnehmer reicht bei der Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag ein, in dem der Umfang der Überprüfung, das Profil des Marktteilnehmers und sonstige erforderliche Informationen angegeben sind. Vor Beginn der Überprüfungstätigkeiten muss ein Vertrag zwischen dem Marktteilnehmer und der Konformitätsbewertungsstelle geschlossen werden, in dem die Bedingungen für die Überprüfung festgelegt sind.

Überprüfungsplan: Nach Unterzeichnung des Überprüfungsvertrags erstellt die Konformitätsbewertungsstelle einen Überprüfungsplan, in dem das Prüfteam, das Überprüfungsprogramm und der Zeitplan für die Tätigkeiten angegeben sind. Der Plan wird dem geprüften Unternehmen, der zuständigen Provinzforstbehörde und anderen zuständigen Behörden auf Provinz- und Regionalebene übermittelt, und die Termine für die Überprüfungstätigkeiten werden vereinbart. Diese Informationen werden den unabhängigen Überwachungsinstanzen und der Öffentlichkeit über die Websites der Konformitätsbewertungsstellen und des Forstministeriums und/oder über die Massenmedien oder schriftliche Benachrichtigungen im Voraus bereitgestellt.

Überprüfungstätigkeiten: Die Überprüfung umfasst drei Phasen: i) Eingangsbesprechung der Überprüfung und Koordinierung, ii) Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion sowie iii) Schlussbesprechung der Überprüfung.

 Eingangsbesprechung der Überprüfung und Koordinierung: Koordinierung mit den zuständigen Regional-, Provinz- und Bezirksbüros, um sie über die Prüfpläne zu informieren und von ihnen erste Informationen zu erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle kann auch Informationen verbreiten und mit einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen kommunizieren, um zusätzliche Informationen zu erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle erörtert in der Eingangsbesprechung mit dem geprüften Unternehmen Zielsetzung, Umfang, Zeitplan und Methodik der Überprüfung, um ihm die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Methoden und Durchführung der Überprüfungstätigkeiten zu stellen.

 Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion: Um Nachweise dafür zu sammeln, dass das geprüfte Unternehmen die Anforderungen des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt, kontrolliert die Konformitätsbewertungsstelle die Systeme und Verfahren sowie einschlägige Dokumente und Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens. Anschließend führt die Konformitätsbewertungsstelle Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften durch, darunter auch Abgleiche ihrer Ergebnisse mit den Ergebnissen amtlicher Inspektionsberichte. Die Konformitätsbewertungsstelle kontrolliert auch das Holz-Rückverfolgbarkeitssystem des geprüften Unternehmens, um sicherzustellen, dass sämtliches Holz, das in die Lieferkette gelangt, nachweislich die Legalitätsanforderungen erfüllt.

 Schlussbesprechung der Überprüfung: Die Ergebnisse der Überprüfung, insbesondere eventuell festgestellte Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen, werden dem geprüften Unternehmen mitgeteilt. Das geprüfte Unternehmen kann Fragen zu den Überprüfungsergebnissen stellen und Erläuterungen zu den von der Konformitätsbewertungsstelle vorgelegten Feststellungen geben.

Berichterstellung und Entscheidung: Das Prüfteam erstellt einen Überprüfungsbericht anhand eines vom Forstministerium vorgegebenen Musters. Dieser Bericht, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Fälle von Nichteinhaltung und die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Bescheinigung enthält, wird dem geprüften Unternehmen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Schlussbesprechung übermittelt und von der Konformitätsbewertungsstelle dem Forstministerium vorgelegt.

Die Feststellungen des Prüfteams dienen in erster Linie als Basis für die Entscheidung über das Überprüfungsergebnis durch die Konformitätsbewertungsstelle. Die Konformitätsbewertungsstelle entscheidet auf der Grundlage des vom Prüfteam erstellten Überprüfungsberichts, ob sie eine Legalitätsbescheinigung ausstellt.

Bei jeglicher Nichteinhaltung von Anforderungen stellt die Konformitätsbewertungsstelle keine Legalitätsbescheinigung aus, sodass das Holz nicht in die Lieferkette für nachweislich legal erzeugtes Holz gelangen kann. Hat der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen ergriffen, so kann er erneut einen Antrag auf Überprüfung der Legalität stellen.

Verstöße, die eine Konformitätsbewertungsstelle während der Überprüfung feststellt, werden dem Forstministerium gemeldet und von den zuständigen Behörden entsprechend den administrativen oder gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers zu unterbinden.

Erteilung der Legalitätsbescheinigung und -neubescheinigung: Die Konformitätsbewertungsstelle erteilt eine Legalitätsbescheinigung, wenn festgestellt wird, dass das geprüfte Unternehmen alle Indikatoren und Verifikatoren des Legalitätsstandards, einschließlich der Vorschriften über die Kontrolle der Holzlieferkette, uneingeschränkt erfüllt.

Die Konformitätsbewertungsstelle kann das Forstministerium jederzeit über erteilte, geänderte, ausgesetzte und entzogene Bescheinigungen unterrichten und erstellt alle drei Monate einen Bericht. Das Forstministerium veröffentlicht diese Berichte anschließend auf seiner Website.

Je nach Art der dem geprüften Unternehmen erteilten Genehmigung hat eine Legalitätsbescheinigung eine Gültigkeitsdauer von drei bis zehn Jahren; danach wird der Marktteilnehmer einer Prüfung für eine erneute Bescheinigung unterzogen. Die Erteilung einer neuen Bescheinigung erfolgt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Überwachung: Je nach Art der dem geprüften Unternehmen erteilten Genehmigung werden Marktteilnehmer mit Legalitätsbescheinigung jährlich oder zweijährlich einer Überwachung unterzogen, die den Grundsätzen der vorstehend zusammengefassten Überprüfungstätigkeiten folgt. Die Konformitätsbewertungsstelle kann eine Überwachung auch früher als geplant durchführen, wenn der Anwendungsbereich der Überprüfung erweitert wurde.

Das Überwachungsteam erstellt einen Überwachungsbericht. Eine Kopie des Berichts, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Nichteinhaltungen enthält, wird dem Forstministerium vorgelegt. Wenn bei der Überwachung Nichteinhaltungen festgestellt werden, führt dies zu einer Aussetzung oder einem Entzug der Legalitätsbescheinigung.

Sonderprüfungen: Marktteilnehmer, die über eine Legalitätsbescheinigung verfügen, sind verpflichtet, die Konformitätsbewertungsstelle während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über alle wesentlichen Änderungen in den Bereichen Eigentümerschaft, Strukturen, Management und Betriebsabläufe zu unterrichten, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben könnten. Die Konformitätsbewertungsstelle kann Sonderprüfungen durchführen, um möglichen Beschwerden oder Streitfällen nachzugehen, die von unabhängigen Überwachungsinstanzen, Regierungsstellen oder anderen Akteuren vorgebracht wurden, oder wenn der Marktteilnehmer einen Bericht über Änderungen vorgelegt hat, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben. Die Konformitätsbewertungsstellen führen auch Sonderprüfungen durch, wenn der Marktteilnehmer mitteilt, dass er beschlagnahmtes Holz verarbeiten will.

5.3.   Legalitätsüberprüfung anhand von Konformitätserklärungen von Anbietern und internen Kontrollen

Die Konformitätserklärung von Anbietern (Lieferanten) auf der Grundlage der Norm SNI/ISO 17050 ist eine „Eigenerklärung“ im Sinne von ISO/IEC 17000, d. h. eine Bestätigung der Konformität durch den Anbieter infolge der Bewertung, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde.

Auf eine derartige Konformitätserklärung zurückgreifen dürfen i) Privatwaldeigentümer, ii) registrierte Holzlagerbetriebe (nur Lagerbetriebe, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum oder SVLK-zertifiziertes Holz aus Perum-Perhutani-Wäldern erhalten), iii) Heimarbeiter/Handwerker/Kunsthandwerker, iv) Erst- und Zweitverarbeiter, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verarbeiten und keine Ausfuhrgenehmigung besitzen. Die Konformitätserklärung gilt für a) Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum, b) Holz aus Pflegearbeiten am Straßenrand und auf Friedhöfen, c) wiederverwertetes Holz und Abbruchholz sowie d) eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte.

Die Konformitätserklärung enthält Angaben über den Lieferanten, die Erzeugnisse und deren Quellen, das Beförderungsdokument, den Empfänger der Erzeugnisse und das Ausstellungsdatum. Die Konformitätserklärung von Privatwaldeigentümern umfasst auch den Nachweis des Eigentums an dem Grundstück, von dem das Holz stammt. Die Konformitätserklärung ist dem gemäß den Holzverwaltungsvorschriften vorgesehenen Beförderungsdokument beigefügt. Die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen von Anbietern und die damit verbundenen Kontrollen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz ausführlich dargelegt.

Der Empfänger einer Konformitätserklärung eines Anbieters von Holz aus einem Wald in Privateigentum unternimmt und dokumentiert interne Kontrollen der Richtigkeit der obligatorischen Angaben in der Konformitätserklärung, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnet, und wiederholt diese Kontrollen anschließend mindestens einmal jährlich. Die Angaben in den Konformitätserklärungen, die von Holzlagerbetrieben ausgestellt werden, werden vom Empfänger der Konformitätserklärung (Erst- oder Zweitverarbeiter) zwecks Rückverfolgbarkeit der Rundholzquellen alle drei Monate kontrolliert. Dies wird von der Konformitätsbewertungsstelle bei der SVLK-Prüfung des Empfängers anhand der Unterlagen überprüft, falls es sich um einen zertifizierten Empfänger handelt. Darüber hinaus kann das Forstministerium stichprobenartige Kontrollen durchführen, mit denen auch kompetente Dritte beauftragt werden können. Bei Anzeichen für Betrug oder Unregelmäßigkeiten kann das Forstministerium besondere Kontrollen von Marktteilnehmern vornehmen, die auf Konformitätserklärungen zurückgreifen.

Alle Holzprodukte, für die ein V-Legal-Dokument oder eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, müssen aus einer durch SVLK-Bescheinigungen und/oder Konformitätserklärungen von Anbietern abgedeckten Lieferkette stammen. Holz und Holzprodukte, für die eine Konformitätserklärung des Anbieters vorliegt, dürfen nicht direkt auf die internationalen Märkte gelangen. Dieser Zugang ist nur über einen Marktteilnehmer mit SVLK-Bescheinigung möglich.

5.4.   Legalitätsüberprüfung von eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten

Gemäß der Verordnung 78/M-DAG/PER/10/2014 des Handelsministers muss für eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte ein Legalitätsnachweis aus dem Land des Holzeinschlags vorliegen. In solchen Fällen wird das Muster der Konformitätserklärung von Anbietern auch für die Einfuhr verwendet. Nur registrierte Einführer (Händler) und Verarbeiter dürfen Holz und/oder Holzprodukte nach Indonesien einführen. Diese Marktteilnehmer müssen in Bezug auf das eingeführte Holz und/oder die eingeführten Holzprodukte alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass illegal geschlagenes Holz in die indonesische Lieferkette gelangt, weitestgehend zu begrenzen. Zu den in der Erklärung zu machenden Angaben gehören HS-Codes, Konossement, Länder des Holzeinschlags, Ursprungsland, Nachweis der Legalität des Holzes und Ausfuhrhafen. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die Datenerhebung, die Risikoanalyse und die Risikominderung. Die Verfahren werden mit Hilfe des Online-Systems SILK des Forstministeriums durchgeführt. Das Forstministerium gibt eine Einfuhrempfehlung an das Handelsministerium ab, nachdem es die einzelnen Maßnahmen eines Marktteilnehmers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht geprüft hat.

Bei der Prüfung von Einführern überprüfen die Konformitätsbewertungsstellen anhand der Unterlagen die Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung. Die Verfahren der Sorgfaltspflichtregelung und die damit verbundenen Kontrollen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz und den entsprechenden Einfuhrverordnungen ausführlich geregelt.

5.5.   Zuständigkeit der Regierung für die Durchsetzung

Das Forstministerium sowie die Provinz- und Bezirksforstämter sind zuständig für die Kontrolle der Holzlieferketten und für die Prüfung der entsprechenden Dokumente (z. B. Jahresarbeitspläne, Einschlagsberichte, Beförderungsdokumente, Bilanzberichte für Rundholz/Rohstoffe/verarbeitete Produkte und Produktions-Abgleichslisten). Falls Inkonsistenzen festgestellt werden, können die Forstbeamten den Kontrolldokumenten ihre Genehmigung versagen, was zu einer Aussetzung der Betriebstätigkeit führen würde.

Wenn Forstbeamte oder unabhängige Überwachungsinstanzen Unregelmäßigkeiten feststellen, teilen sie diese der Konformitätsbewertungsstelle mit, woraufhin die Konformitätsbewertungsstelle beschließen kann, die ausgestellte Legalitätsbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen. Forstbeamte können angemessene Folgemaßnahmen gemäß den Regelungsverfahren ergreifen.

Das Forstministerium erhält von den Konformitätsbewertungsstellen auch Kopien der Überprüfungsberichte und Berichte über nachfolgende Überwachungen und Sonderprüfungen. Verstöße, die von den Konformitätsbewertungsstellen, von Forstbeamten oder von unabhängigen Überwachungsinstanzen festgestellt wurden, werden den beteiligten Akteuren mitgeteilt und entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers auszusetzen oder zu unterbinden. Die Konformitätsbewertungsstellen widerrufen die Legalitätsbescheinigungen unverzüglich, wenn die Anforderungen der Legalitätsstandards nicht mehr erfüllt sind.

Das Forstministerium setzt eine Ad-hoc-Taskforce (Follow-up-Team) ein, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und/oder V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen gemeldet wird, und beauftragt sie mit der Untersuchung des Falls.

6.    Erteilung von FLEGT-Genehmigungen

Die indonesische Ausfuhrgenehmigung für legale Holzprodukte wird als „V-Legal-Dokument“ bezeichnet. Dies ist eine Ausfuhrgenehmigung, die belegt, dass die ausgeführten Holzprodukte die Anforderungen der indonesischen Legalitätsstandards gemäß Anhang II erfüllen und aus einer Lieferkette mit angemessenen Kontrollen stammen, die verhindern, dass Holz aus nicht auf ihre Legalität hin überprüften Quellen in die Lieferkette gelangt. Das V-Legal-Dokument wird von den LV ausgestellt, die als Genehmigungsstellen fungieren, und wird als FLEGT-Genehmigung für Sendungen in die Union genutzt, sobald die Vertragsparteien übereingekommen sind, mit der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems zu beginnen.

Die Verfahren für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen und V-Legal-Dokumenten sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz geregelt.

Das Forstministerium hat ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingesetzt, das eine elektronische Datenbank mit Kopien aller V-Legal-Dokumente und FLEGT-Genehmigungen sowie aller Berichte der Genehmigungsstellen über die Nichteinhaltung von Anforderungen pflegt. Das Referat für Informationen über Genehmigungen gewährt den zuständigen Behörden der Union Online-Zugang zu seiner Datenbank. Im Fall von Anfragen in Bezug auf die Echtheit, Vollständigkeit und Gültigkeit einer bestimmten FLEGT-Genehmigung kann die zuständige Behörde in der Union die Informationen über die Genehmigung mithilfe der Online-Datenbank SILK überprüfen. Um weitere Informationen zu erhalten, können sich die zuständigen Behörden der Union an das Referat für Informationen über Genehmigungen wenden, das sich bei Bedarf mit der zuständigen Genehmigungsstelle in Verbindung setzt.

Das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung wird an dem Ort ausgestellt, an dem die Sendung vor der Ausfuhr zusammengestellt wird. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

6.1. Das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung wird von der Genehmigungsstelle, die einen Vertrag mit dem Ausführer hat, für die auszuführende Sendung von Holzprodukten ausgestellt.

6.2. Durch das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers werden die Nachweise für die Legalität des Holzes bereitgestellt, die für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung benötigt werden. Die vorausgegangene Stufe der Lieferkette ist in das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers zu integrieren.

6.3. Damit ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt werden kann, müssen alle Lieferanten in der Lieferkette des Ausführers, die an der Sendung beteiligt sind, über eine gültige Bescheinigung über die Legalität oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung oder über eine Konformitätserklärung des Anbieters verfügen.

6.4. Damit ein Marktteilnehmer ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung erhalten kann, muss er ein registrierter Ausführer (ETPIK-Inhaber) sein und über eine gültige Legalitätsbescheinigung verfügen. Der ETPIK-Inhaber reicht ein Antragsschreiben bei der Genehmigungsstelle ein und fügt die folgenden Dokumente bei, um zu belegen, dass die in dem Produkt verwendeten Holzrohstoffe ausschließlich aus nachweislich legalen Quellen stammen (SVLK-Bescheinigung oder Konformitätserklärung des Anbieters):

6.4.1. Eine Zusammenfassung aller Beförderungsdokumente für sämtliches Holz bzw. alle Rohstoffe, die seit der letzten Prüfung beim Werk eingegangen sind (bis zu zwölf Monaten), und

6.4.2. Zusammenfassungen der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe sowie für verarbeitetes Holz seit der letzten Prüfung (bis zu zwölf Monaten).

6.5. Danach führt die Genehmigungsstelle die folgenden Überprüfungsschritte durch:

6.5.1. Überprüfung der Gültigkeit der Legalitätsbescheinigung und der ETPIK-Registrierung des Marktteilnehmers mithilfe der eigenen Datenbank der Genehmigungsstelle und von SILK.

6.5.2. Datenabgleich auf Grundlage der Zusammenfassungen der Beförderungsdokumente und der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe und für verarbeitetes Holz.

6.5.3. Kontrolle der Ausbeuterate(n) für jede Produktart (nur Erstverarbeiter) auf Grundlage der Analyse der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe und für verarbeitetes Holz.

6.5.4. Falls erforderlich, kann die Genehmigungsstelle nach einem Datenabgleich einen Vor-Ort-Besuch durchführen, um die Konsistenz mit den im V-Legal-Dokument/in der FLEGT-Genehmigung anzugebenden Informationen zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch Stichprobenkontrollen der Ausfuhrsendungen und durch Inspektion des Werksbetriebs oder des Holzlagerbetriebs und der Aufzeichnungen erfolgen.

6.6. Ergebnis der Überprüfung:

6.6.1. Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette erfüllt, stellt die Genehmigungsstelle ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung in dem in Anhang IV dargestellten Format aus.

6.6.2. Ein ETPIK-Inhaber, der die genannten Anforderungen erfüllt, darf eine Konformitätskennzeichnung (V-Legal-Etikett) auf den Produkten und/oder der Verpackung anbringen. Nationale Leitlinien zur Nutzung der Konformitätskennzeichnung sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz enthalten.

6.6.3. Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette nicht erfüllt, erstellt die Genehmigungsstelle anstelle eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung einen Bericht über die Nichteinhaltung. Mit dem Bericht über die Nichteinhaltung wird die weitere Verbringung des betreffenden Holzes und/oder der betreffenden Holzprodukte gestoppt.

6.6.4. Falls Änderungen an einer Ladung vorgenommen werden, bevor sie den Ausfuhrhafen verlässt (z. B. Änderung des Bestimmungsorts, der Mengen oder der Arten gemäß der Definition in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz), muss der Ausführer bei der Genehmigungsstelle eine Aufhebung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung und die Erteilung einer neuen Genehmigung/neuer Genehmigungen beantragen. Die Genehmigungsstelle unterrichtet das Referat für Informationen über Genehmigungen von sämtlichen Ausfuhrgenehmigungen, die aufgehoben wurden.

6.6.5. Im Falle des Missbrauchs oder der Fälschung von Legalitätsbescheinigungen und/oder Ausfuhrgenehmigungen durch einen Marktteilnehmer verhängt das Forstministerium eine Sanktion gemäß den anwendbaren Vorschriften.

6.7. Die Genehmigungsstelle führt folgende Aufgaben aus:

6.7.1. Sie sendet innerhalb von 24 Stunden nach der Entscheidung eine Kopie eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung oder eines Berichts über die Nichteinhaltung an das Forstministerium.

6.7.2. Sie legt dem Forstministerium alle drei Monate einen umfassenden Bericht und einen zur Veröffentlichung bestimmten Kurzbericht vor, in dem die Zahl der ausgestellten V-Legal-Dokumente/FLEGT-Genehmigungen sowie die Zahl und die Art der festgestellten Nichteinhaltungen angegeben sind, und sendet Kopien dieser Berichte an das Handelsministerium und das Ministerium für Industrie.

7.    Überwachung

Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst eine Überwachung durch die Zivilgesellschaft (unabhängige Überwachung). Um das System für ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen noch wirksamer zu gestalten, wird eine weitere Komponente in Form einer regelmäßigen Bewertung hinzugefügt.

Die unabhängige Überwachung wird durch zivilgesellschaftliche Instanzen durchgeführt, um die Einhaltung der indonesischen Anforderungen in Bezug auf das Legalitätssicherungssystem für Holz — einschließlich Akkreditierungsstandards und Leitlinien — durch Marktteilnehmer, LP, LV und Genehmigungsstellen zu bewerten. Zivilgesellschaftliche Instanzen sind in diesem Zusammenhang als indonesische Rechtspersonen definiert, die Nichtregierungsorganisationen, Gemeinschaften und einzelne indonesische Bürger umfassen.

Ziel der regelmäßigen Bewertungen ist es, unabhängig zu gewährleisten, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen. In den regelmäßigen Bewertungen werden die Ergebnisse und Empfehlungen der unabhängigen Überwachung genutzt. Das Mandat für die regelmäßigen Bewertungen ist in Anhang VI beschrieben.

Anlage

Kontrolle der Lieferkette

Wie in Anhang V beschrieben ist in den Erklärungen und Aufzeichnungen der Marktteilnehmer (z. B. Beförderungsdokumente und Bilanzberichte) entlang der gesamten verschiedenen Lieferketten anzugeben, ob das Holz oder die Holzprodukte SVLK-zertifiziert sind, durch eine Konformitätserklärung von Anbietern als legal deklariert wurden oder aus einer Beschlagnahme stammen.

1.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS STAATLICHEN WÄLDERN

Die operativen Kontrollen der Lieferkette für staatliche Wälder (Naturwälder und Plantagenwälder) sind in den Verordnungen P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 des Forstministers über die Holzverwaltung geregelt. Dazu gehören auch die Verordnung P.43/Menhut-II/2014 des Forstministers über die SVLK-Standards und die daran anschließenden Fachlichen Richtlinien P.14/VI-BPPHH/2014 der Generaldirektion Waldnutzung und deren Rundschreiben SE 8/VI-BPPHH/2014 vom August 2014.

Sämtliche Verfahren und Vorschriften für die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Überprüfung, dem Datenabgleich und dem Vorgehen bei Nichteinhaltung der Anforderungen auf den einzelnen im Folgenden aufgeführten Stufen der Lieferkette gelten für alle Arten forstwirtschaftlicher Genehmigungen für staatliche Wälder: Naturwaldkonzessionen (IUPHHK-HA/HPH), Konzessionen für industrielle Plantagenwälder (IUPHHK-HT/HPHTI), Konzessionen für die Wiederherstellung von Waldökosystemen (IUPHHK-RE), Bewirtschaftungsrecht für Plantagenwälder (Perum Perhutani), Konzessionen für gemeinschaftliche Waldplantagen (IUPHHK-HTR) und für Gemeinschaftswälder (IUPHHK-HKM), Konzessionen für Dorfgemeindewälder (IUPHHK-HD), die Nutzung von Holz aus Konzessionen für Wiederaufforstungszonen (IUPHHK-HTHR) und die Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen oder umwandelbaren Wirtschaftswäldern (IPK). Diese Verfahren und Vorschriften sind in den fachlichen Richtlinien der Verordnungen P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 über die Holzverwaltung beschrieben.

Alle Marktteilnehmer, die über eine Holzerntegenehmigung im Rahmen einer Naturwald-Konzession verfügen, müssen ihre gesamten Produktionsdaten über das nationale Online-Rückverfolgungssystem für jede Stufe der Lieferkette — vom Einschlag im Rahmen der Konzession bis zum Zwischenlager und Erstverarbeiter — melden.

1.1.    Einschlagsort

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Holzvorratsaufnahme (Bestandsaufnahme der Bäume bei Naturwaldkonzessionen oder Perum Perhutani) oder Holzbestandsaufnahme (bei Konzessionen für Plantagenwälder oder im Rahmen eines Vorschlags für eine IPK) durch den Genehmigungsinhaber;

 Erstellung eines Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. eines Berichts über die Holzbestandsaufnahme durch den Genehmigungsinhaber;

 Überprüfung und Genehmigung des Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. des Berichts über die Holzbestandsaufnahme durch den Bezirksforstbeamten;

 Einreichung eines Vorschlags für den Jahresarbeitsplan (oder den Arbeitsplan/Bagan Kerja im Rahmen eines Vorschlags für eine IPK) durch den Genehmigungsinhaber;

 Genehmigung des Jahresarbeitsplans (bzw. des Arbeitsplans/Bagan Kerja für eine IPK) durch den Provinzforstbeamten.

 Ein Marktteilnehmer mit gültiger SVLK-Bescheinigung über die nachhaltige Waldbewirtschaftung kann seinen Jahresarbeitsplan selbst genehmigen und ausstellen. Die Konformität des Jahresarbeitsplans wird von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert;

 Holzernte durch den Genehmigungsinhaber, einschließlich Holzrücken zum Holzlagerplatz.

b) Verfahren:

 Bei Naturwaldkonzessionen oder Perum Perhutani führt der Genehmigungsinhaber die Holzvorratsaufnahme (Bestandsaufnahme der Bäume) unter Verwendung von Kennzeichnungsmarken durch. Diese Marken bestehen aus drei abtrennbaren Abschnitten, die am Baumstumpf, am gefällten Stamm und am Bericht des Marktteilnehmers angebracht werden. Jeder Abschnitt enthält die für die Holzrückverfolgung erforderlichen Informationen, darunter Nummer und Standort des Baums. Die Holzbestandsaufnahme wird bei Plantagenwaldkonzessionen oder IPK von den Genehmigungsinhabern durchgeführt.

 Der Genehmigungsinhaber erstellt unter Verwendung amtlicher Formulare des Forstministeriums einen Bericht über die Holzvorratsaufnahme bzw. einen Bericht über die Holzbestandsaufnahme, der für die zu schlagenden Bäume Angaben zu Anzahl, geschätztem Volumen, vorläufiger Identifizierung der Baumart und Standort (bzw. Ernteort im Falle von Plantagenwaldkonzessionen oder IPK) enthält, sowie eine Zusammenfassung.

 Der Genehmigungsinhaber legt den Bericht über die Holzvorratsaufnahme bzw. den Bericht über die Holzbestandsaufnahme dem Bezirksforstbeamten vor. Der Beamte führt eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung des Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. des Berichts über die Holzbestandsaufnahme anhand von Stichproben durch. Der Beamte genehmigt den Bericht, wenn alle darin enthaltenen Daten mit den Feststellungen vor Ort übereinstimmen.

 Der Bericht über die Holzvorratsaufnahme (bzw. der Bericht über die Holzbestandsaufnahme) bildet die Grundlage für den vorgeschlagenen Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja), der vom Genehmigungsinhaber erstellt und dem Bezirksforstbeamten zur Prüfung und dem Provinzforstbeamten zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Bezirksforstbeamte prüft den vorgeschlagenen Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja) und gleicht ihn mit dem genehmigten Bericht über die Holzvorratsaufnahme (bzw. Bericht über die Holzbestandsaufnahme) ab; wenn keine Probleme festgestellt werden, genehmigt er den Arbeitsplan. Eine amtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Genehmigungsinhaber im Rahmen der Bescheinigung über die nachhaltige Waldbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz eine gute Bewertung erhalten hat. Sobald der Beamte den Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja) genehmigt hat, darf der Genehmigungsinhaber mit der Holzernte beginnen.

 Während der Holzernte wird mithilfe von Kennzeichnungsmarken wie vorstehend beschrieben sichergestellt, dass die Stämme von einem genehmigten Einschlagsort stammen. Für gepflanzte Bäume oder Bäume, die im Rahmen einer Plantagenwaldkonzession (für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung) geschlagen werden, sind Kennzeichnungsmarken nicht erforderlich.

1.2.    Holzlagerplatz

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Falls erforderlich, Querschneiden der Stämme durch den Genehmigungsinhaber und Kennzeichnung quergeschnittener Stämme, um die Übereinstimmung mit dem Holzaufarbeitungsbericht sicherzustellen. Im Falle von Plantagenwaldkonzessionen erfolgt keine Kennzeichnung, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen;

 Vermessung und Klassifizierung der Stammstücke durch den Genehmigungsinhaber. Bei Plantagenwaldkonzessionen erfolgt keine Klassifizierung (wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen);

 Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber;

 Einreichung eines Vorschlags für den Holzaufarbeitungsbericht durch den Genehmigungsinhaber;

 Genehmigung des Holzaufarbeitungsberichts durch die staatliche Aufsichtsperson vor Ort (Wasganis).

b) Verfahren:

 Der Genehmigungsinhaber kennzeichnet alle quergeschnittenen Stammstücke (nicht bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen).

 Die permanente physische Kennzeichnung von Stämmen umfasst die ursprüngliche Baumnummer und andere Kennzeichnungen, die eine Zuordnung der Stämme zum genehmigten Einschlagsort ermöglichen (nicht bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen).

 Der Genehmigungsinhaber vermisst und klassifiziert alle Stämme und hält die Informationen zu den Stämmen in einer Rundholzliste unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums fest (keine Klassifizierung bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen).

 Der Genehmigungsinhaber gibt die Daten der Rundholzliste in das nationale Online-Rückverfolgungssystem ein. Die individuellen Strichcodes, die über das Online-Rückverfolgungssystem vergeben werden, müssen an den entsprechenden Stämmen und Stümpfen angebracht werden und in die dazugehörigen Beförderungsdokumente aufgenommen werden (nur bei Naturwaldkonzessionen).

 Auf der Grundlage der Rundholzliste erstellt der Genehmigungsinhaber unter Verwendung amtlicher Formulare des Forstministeriums regelmäßig Holzaufarbeitungsberichte und einen zusammenfassenden Bericht.

 Der Genehmigungsinhaber legt die Holzaufarbeitungsberichte und die entsprechenden zusammenfassenden Berichte regelmäßig dem Wasganis zur Genehmigung vor.

 Der Wasganis führt eine stichprobenartige physische Überprüfung der Berichte durch. Das Ergebnis der physischen Überprüfung wird in einer unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums erstellten Rundholzprüfungsliste zusammengefasst.

 Wenn die stichprobenartige physische Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, genehmigt der Wasganis die Holzaufarbeitungsberichte. Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Berichts kann der benannte technische Mitarbeiter (Ganis) des Unternehmens des Genehmigungsinhabers die Holzaufarbeitungsberichte in eigener Verantwortung selbst genehmigen (nicht im Falle einer IPK).

 Nachdem Stämme vom Wasganis überprüft wurden, müssen sie getrennt von nicht überprüften Stämmen aufgeschichtet werden.

 Der Holzaufarbeitungsbericht wird zur Berechnung der zu entrichtenden Forstressourcengebühr bzw. der fälligen Einzahlung in den Aufforstungsfonds verwendet.

 Der Genehmigungsinhaber legt die genehmigten Holzaufarbeitungsberichte und die entsprechenden Zusammenfassungen jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c) Datenabgleich:

Bei Konzessionen für Naturwälder, die Wiederherstellung von Waldökosystemen, Gemeinschaftswälder, Dorfgemeindewälder oder IPK:

Der Bezirksforstbeamte gleicht die Zahl der Stämme, die Kennzeichnungsmarken und das Gesamtvolumen der geschlagenen und im Holzaufarbeitungsbericht angegebenen Stämme mit der im Jahresarbeitsplan genehmigten Quote ab. Im Falle von IPK sind keine Kennzeichnungsmarken erforderlich.

Bei Konzessionen für industrielle Plantagenwälder, Perum Perhutani, gemeinschaftliche Waldplantagen oder die Nutzung von Holz aus Wiederaufforstungszonen:

Der Bezirksforstbeamte gleicht das Gesamtvolumen der geschlagenen und im Holzaufarbeitungsbericht angegebenen Stämme mit der im Jahresarbeitsplan genehmigten Quote ab.

Die Holzaufarbeitungsberichte werden auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

1.3.    Lagerhof

Das geschlagene Holz wird vom Holzlagerplatz zu Lagerhöfen befördert und dann entweder direkt zu einem Sägewerk, zu einem Zwischenlager oder zu einem registrierten Holzlagerbetrieb befördert.

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Falls der Holzaufarbeitungsbericht am Holzlagerplatz noch nicht genehmigt wurde: Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber, Einreichung eines Vorschlags für den Holzaufarbeitungsbericht durch den Genehmigungsinhaber, Genehmigung des Holzaufarbeitungsberichts durch den Wasganis;

 Rechnungsstellung durch das Bezirksforstamt und Entrichtung der Forstressourcengebühr/Einzahlung in den Aufforstungsfonds durch den Genehmigungsinhaber auf der Grundlage des genehmigten Holzaufarbeitungsberichts;

 Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments (mit beigefügter Rundholzliste) durch den Ganis;

 Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber.

b) Verfahren:

 Nutzt der Genehmigungsinhaber das nationale Online-Rückverfolgungssystem, so kann er die Holzaufarbeitungsberichte und den entsprechenden zusammenfassenden Bericht dem Wasganis zur Genehmigung vorlegen. Der Wasganis führt eine stichprobenartige physische Überprüfung der Berichte durch, wenn sie nicht bereits am Holzlagerplatz genehmigt wurden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Inspektion wird in einer unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums erstellten Rundholzprüfungsliste zusammengefasst. Wenn die Vor-Ort-Inspektion zu einem positiven Ergebnis führt, genehmigt der Beamte die Berichte. Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung der Holzaufarbeitungsberichte und des entsprechenden zusammenfassenden Berichts genehmigt der Ganis die Berichte selbst in eigener Verantwortung (nicht im Falle einer IPK).

 Der Genehmigungsinhaber reicht beim zuständigen Bezirksforstbeamten einen Antrag auf Begleichung der fälligen Gebühren auf Grundlage der Rundholzliste ein, die dem Antrag beigefügt ist.

 Auf der Grundlage des genannten Antrags stellt der Bezirksforstbeamte eine oder mehrere Rechnungen aus, die vom Genehmigungsinhaber zu begleichen ist/sind.

 Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Antrags kann der Genehmigungsinhaber die betreffende(n) Rechnung(en) in eigener Verantwortung ausstellen.

 Der Genehmigungsinhaber zahlt den in der Rechnung/den Rechnungen für die Forstressourcengebühr und/oder den Aufforstungsfonds genannten Betrag und/oder die Einschlagsgebühr und der Bezirksforstbeamte stellt einen oder mehrere Belege für diese Zahlung aus. Die Einschlagsgebühr fällt nur bei HTHR oder IPK an.

 Der Genehmigungsinhaber reicht einen Antrag auf Ausstellung von Rundholz-Beförderungsdokumenten (mit den Anlagen Zahlungsbeleg, Rundholzliste und Rundholz-Bilanzbericht) ein.

 Der Ganis stellt das der Rundholzliste beizufügende Rundholz-Beförderungsdokument aus.

 Der Genehmigungsinhaber erstellt/aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, um die Mengen eingehender, gelagerter und ausgehender Stämme im Lagerhof festzuhalten.

 Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c) Datenabgleich:

Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und gleicht Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Stämme im Lagerhof anhand der Holzaufarbeitungsberichte und der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente ab. Bei Bedarf führt der Bezirksforstbeamte auch Vor-Ort-Inspektionen durch, um die Übereinstimmung zwischen eingelagerten Stämmen, Bilanzbericht und den dazugehörigen Beförderungsdokumenten zu bewerten. Der Rundholz-Bilanzbericht wird auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

1.4.    Zwischenlager

Zwischenlager werden genutzt, wenn das geschlagene Holz nicht direkt vom Konzessionsgebiet zum Sägewerk befördert wird. Insbesondere werden Zwischenlager bei der Rundholzbeförderung zwischen Inseln oder beim Wechsel des Verkehrsträgers genutzt.

Die Zulassung für die Errichtung eines Zwischenlagers in staatlichen Wäldern wird vom Bezirksforstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine Zwischenlager-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden. Die Errichtung eines Zwischenlagers außerhalb von staatlichen Wäldern erfordert keine besondere Genehmigung und liegt im Ermessen des Genehmigungsinhabers.

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für Holz aus Naturwäldern durch einen Bezirksforstbeamten.

 Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Rundholz-Beförderungsdokuments kann der Ganis dessen Gültigkeit aufheben.

 Darüber hinaus kann der Ganis die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments dann aufheben,

 

i) wenn ein Marktteilnehmer, der Holz aus Naturwäldern verwendet, seine Erzeugnisse über das Online-Rückverfolgungssystem anmeldet oder

ii) wenn ein Marktteilnehmer Plantagenholz verwendet (nur bei Plantagenwaldkonzessionen für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung);

 Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber;

 Erstellung einer Rundholzliste durch den Ganis;

 Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Ganis.

b) Verfahren:

 Der Wasganis führt durch Zählung oder — wenn die Anzahl der Stämme 100 überschreitet — durch Stichproben eine physische Überprüfung der eingehenden Stämme in Bezug auf Anzahl, Holzart und Abmessungen durch.

 Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Rundholz-Beförderungsdokuments kann der Ganis diese Überprüfung vornehmen.

 Außerdem kann der Ganis diese Überprüfung vornehmen,

 

i) wenn ein Marktteilnehmer, der Holz aus Naturwäldern verwendet, seine Erzeugnisse über das Online-Rückverfolgungssystem anmeldet oder

ii) wenn ein Marktteilnehmer Holz aus Plantagenwäldern verwendet (nur bei Plantagenwaldkonzessionen für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung).

 Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, hebt der Wasganis die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme auf und erfasst die Stämme im Rundholz-Bilanzbericht.

 Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen im Zwischenlager kontrolliert werden können.

 Für die ausgehenden Stämme erstellt der Ganis eine Rundholzliste, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente Bezug nimmt.

 Das Rundholz-Beförderungsdokument für die Verbringung von Rundholz ab dem Zwischenlager wird vom Ganis ausgefüllt.

 Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen im Zwischenlager auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente festgehalten werden.

 Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c) Datenabgleich:

Der Bezirksforstbeamte prüft anhand des Rundholz-Bilanzberichts die Übereinstimmung zwischen den vom Lagerhof ausgehenden Stämmen mit den im Zwischenlager eingehenden Stämmen. Bei Bedarf nimmt der Bezirksforstbeamte auch Vor-Ort-Inspektionen vor, um die Übereinstimmung zwischen eingelagerten Stämmen, Bilanzbericht und den dazugehörigen Beförderungsdokumenten zu bewerten.

Der Rundholz-Bilanzbericht wird auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

2.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS WÄLDERN/FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM

Die Holzernte in Wäldern/Flächen in Privateigentum ist durch die Verordnung P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden „Verordnung“) geregelt.

Private Wald-/Grundeigentümer sind nicht gesetzlich verpflichtet, Kennzeichnungsmarken an Bäumen, die bei der Bestandsaufnahme zum Einschlag vorgemerkt werden, anzubringen. Lagerhöfe und Zwischenlager werden für Holz, das in Wäldern/Flächen in Privateigentum geschlagen wurde, im Allgemeinen nicht genutzt.

Die Kontrollverfahren für Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind unterschiedlich für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundeigentums am Standort vorhanden waren, und für Holz von Bäumen, die seit dem Eigentumserwerb gepflanzt wurden. Zudem hängen sie von der geschlagenen Baumart ab. Für geschlagenes Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, sind Forstressourcengebühren zu entrichten, Einzahlungen in den Aufforstungsfonds zu leisten und Einschlagsgebühren zu zahlen; dies gilt nicht für Holz von Bäumen, die nach der Eigentumsübertragung gepflanzt wurden.

Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden, gelten zwei Szenarien:

 Für in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten (z. B. Kautschuk-, Sengon- und Obstbäume) erstellt der Eigentümer eine Rechnung anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die als Beförderungsdokument dient.

 Für andere Holzarten (wie Teak, Mahagoni und Kiefer) stellt der benannte und geschulte Gemeindevorsteher oder ein benannter Beamter das Beförderungsdokument aus.

Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, stellt der Bezirksforstbeamte das Beförderungsdokument aus. Für derartiges Holz ist eine SVLK-Bescheinigung erforderlich.

2.1.    Einschlagsort/Holzlagerplatz

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Anerkennung des Eigentumsrechts;

 gegebenenfalls Querschneiden;

 Vermessung;

 Erstellung einer Rundholzliste;

 Rechnungsstellung durch das Bezirksforstamt und Zahlung des Rechnungsbetrags für die Forstressourcengebühr und/oder den Aufforstungsfonds durch den Eigentümer;

 Ausstellung oder Erstellung des Beförderungsdokuments;

 Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters, es sei denn, der Marktteilnehmer beteiligt sich am SVLK-Zertifizierungssystem.

b) Verfahren:

 Der private Wald-/Grundeigentümer beantragt die Anerkennung seines Eigentumsrechts.

 Nach Anerkennung des Eigentumsrechts an dem Wald/der Fläche durch den Staat (Nationales Grundamt) erstellt der Eigentümer nach Vermessung des geschlagenen Holzes eine Rundholzliste.

Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren:

 Der Eigentümer legt dem Bezirksforstbeamten eine Rundholzliste und einen Antrag auf Begleichung der Forstressourcengebühr, der Gebühr für den Aufforstungsfonds und der Einschlagsgebühr vor.

 Der Beamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Abmessungen, Holzart und Anzahl der Stämme).

 Wenn die Dokumentenprüfung und die physische Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führen, stellt der Bezirksforstbeamte eine Rechnung über die Forstressourcengebühr und die Gebühr für den Aufforstungsfonds zur Begleichung durch den Eigentümer aus.

 Der Grundeigentümer legt dem Bezirksforstbeamten den Beleg für die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Einzahlung in den Aufforstungsfonds sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments vor.

 Der Bezirksforstbeamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Abmessungen, Holzart und Anzahl der Stämme).

 Auf der Grundlage dieser Überprüfungen stellt der Bezirksforstbeamte das Rundholz-Beförderungsdokument aus.

Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden:

In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten:

 Der Eigentümer kennzeichnet die Stämme und bezeichnet die Holzart.

 Der Eigentümer erstellt eine Rundholzliste.

 Auf der Grundlage dieser Rundholzliste erstellt der Eigentümer anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters eine Rechnung, die auch als Beförderungsdokument dient.

Sonstige Baumarten, die nicht in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistet sind:

 Der Eigentümer kennzeichnet die Stämme und bezeichnet die Holzart.

 Der Eigentümer erstellt eine Rundholzliste.

 Der Eigentümer legt dem Gemeindevorsteher oder einem benannten Beamten die Rundholzliste und einen Antrag auf Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments vor.

 Der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Holzart, Anzahl der Stämme, Kennzeichnung/Nummer auf jedem Stamm, Einschlagsort).

 Auf der Grundlage dieser Überprüfungen stellt der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte das Rundholz-Beförderungsdokument anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters aus.

Für das gesamte geschlagene Holz von gepflanzten Bäumen, stellt der Eigentümer — wenn er über keine SVLK-Bescheinigung verfügt — eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

c) Datenabgleich:

Der Gemeindevorsteher oder der vom Bezirksforstbeamten benannte Beamte oder (bei Holz von natürlich gewachsenen Bäumen) der Bezirksforstbeamte gleicht das Volumen des geschlagenen Holzes mit der Rundholzliste ab.

Beteiligt sich der Marktteilnehmer am SVLK-Zertifizierungssystem, gleicht die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen auch das Volumen des geschlagenen Holzes mit der Rundholzliste ab. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Dorfvorsteher oder benannte Beamte oder der Bezirksforstbeamte (bei Holz von natürlich gewachsenen Bäumen) die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER HOLZ-LIEFERKETTEN FÜR LAGERBETRIEBE UND VERARBEITER

Die registrierten Lagerbetriebe für Holz und verarbeitetes Holz sind besondere Akteure in der Lieferkette. Diese Marktteilnehmer, die als Händler tätig sind, kaufen, lagern und verkaufen Holz und Holzprodukte an andere Marktteilnehmer, sind aber nicht an der Herstellung oder Verarbeitung beteiligt.

Es gibt drei verschiedene Arten von Genehmigungen für registrierte Lagerbetriebe für Holz und verarbeitetes Holz:

 Lagerbetriebe, die ausschließlich für Holz (Rundholz) genutzt werden, das aus staatlichen Wäldern stammt und/oder eingeführt wurde (TPT-KB);

 Lagerbetriebe, die ausschließlich für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum genutzt werden (TPT);

 Lagerbetriebe, die ausschließlich für verarbeitetes Holz genutzt werden, das aus staatlichen Wäldern stammt und/oder eingeführt wurde (TPT-KO).

3.1.    Registrierte Lagerbetriebe für Holz aus staatlichen Wäldern und eingeführtes Holz (TPT-KB)

Registrierte Lagerbetriebe für Holz aus staatlichen Wäldern und eingeführtes Holz (TPT-KB) werden für Rundholz genutzt, das von dem Konzessionsgebiet und/oder dem Zwischenlager und/oder anderen TPT-KB-Lagerbetrieben nicht direkt zum Sägewerk verbracht wird, oder für eingeführtes Holz (Rundholz).

Die Zulassung für die Errichtung eines TPT-KB wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine TPT-KB-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden.

TPT-KB-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie ausschließlich eingeführtes Holz und/oder SVLK-zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz verwenden. Stammt das Holz — wenn auch nur zu einem geringen Teil — aus staatlichen Wäldern (ausgenommen zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz), so müssen sie über eine SVLK-Bescheinigung verfügen.

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme durch den Wasganis;

 Erstellung des Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber;

 Vorbereitung der Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber oder Ganis für die ausgehenden Stämme;

 Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments für die ausgehenden Stämme nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Genehmigungsinhaber oder Ganis;

 Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (nur wenn eingeführtes Holz und/oder zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz verwendet wird und der Marktteilnehmer über keine SVLK-Bescheinigung verfügt).

b) Verfahren:

 Der Wasganis hebt die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme auf.

 Der Wasganis führt durch vollständige Zählung oder — wenn die Anzahl der Stämme 100 überschreitet — durch Stichproben eine physische Überprüfung der eingehenden Stämme in Bezug auf Anzahl, Holzart und Abmessungen durch.

 Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, erfasst der Genehmigungsinhaber das Holz im Rundholz-Beförderungsdokument.

 Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen im registrierten Lagerbetrieb kontrolliert werden können.

 Für die ausgehenden Stämme erstellt der Genehmigungsinhaber oder der Ganis eine Rundholzliste, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente Bezug nimmt.

 Das Rundholz-Beförderungsdokument für die ausgehenden Stämme wird von dem Genehmigungsinhaber oder dem Ganis ausgefüllt.

 Verfügt der Genehmigungsinhaber über keine SVLK-Bescheinigung und verwendet er ausschließlich eingeführtes Holz und/oder zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

 Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen in den registrierten Holzlagerbetrieben auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente festgehalten werden.

 Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c) Datenabgleich:

Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und die Übereinstimmung zwischen den von dem Lagerhof oder dem Zwischenlager ausgehenden Stämmen und den beim registrierten Holzlagerbetrieb eingehenden Stämmen durch Abgleich des Rundholz-Beförderungsdokuments und der Rundholzliste für die eingehenden Stämme. Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Rundholz-Bilanzbericht auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.2.    Registrierte Lagerbetriebe für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum (TPT)

Registrierte Lagerbetriebe für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum (TPT) werden genutzt, wenn das Rundholz und/oder das verarbeitete Holz von den Wäldern/Flächen in Privateigentum und/oder anderen TPT nicht direkt zum Sägewerk verbracht wird.

Die Zulassung für die Errichtung eines TPT wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Die TPT-Zulassung wird vom Forstbeamten überprüft und genehmigt.

TPT-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligen.

TPT-Betreiber dürfen ausschließlich Holz und/oder verarbeitetes Holz von gepflanzten Bäumen aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwenden.

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Prüfung der Gültigkeit des Bilanzberichts für Rundholz und/oder verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber;

 Erstellung des Bilanzberichts für Rundholz und/oder verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber;

 Erstellung der Rundholzliste und/oder der Liste des verarbeiteten Holzes durch den Genehmigungsinhaber;

 Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments und/oder des Beförderungsdokuments für verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber;

 Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls sich der Marktteilnehmer nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt).

b) Verfahren:

 Der Genehmigungsinhaber prüft die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments und/oder des Beförderungsdokuments für verarbeitetes Holz für die eingehenden Stämme und/oder das verarbeitete Holz.

 Der Genehmigungsinhaber erstellt den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen und/oder verarbeitetem Holz kontrolliert werden können.

 Für die ausgehenden Stämme erstellt der Genehmigungsinhaber eine Rundholzliste und/oder eine Liste des verarbeiteten Holzes, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente und/oder Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz Bezug nehmen kann.

 Das Rundholz-Beförderungsdokument und/oder das Beförderungsdokument für verarbeitetes Holz wird vom Genehmigungsinhaber ausgefüllt.

 Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber nicht am SVLK-Zertifizierungssystem, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

 Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen und/oder verarbeitetem Holz im registrierten Lagerbetrieb auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente und/oder Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz festgehalten werden.

 Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c) Datenabgleich:

Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz sowie die Übereinstimmung zwischen den Stämmen und/oder dem verarbeiteten Holz aus den Wäldern in Privateigentum oder anderen TPT und den Stämmen und/oder dem verarbeiteten Holz, die beim TPT eingehen, indem er für die eingehenden Stämme und/oder das eingehende verarbeitete Holz das Rundholz-Beförderungsdokument und/oder das Beförderungsdokument für verarbeitetes Holz mit der Rundholzliste und/oder der Liste des verarbeiteten Holzes abgleicht. Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Rundholz-Bilanzbericht und/oder der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.3.    Erstverarbeiter/integrierte Verarbeiter

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch das Sägewerk;

 Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments durch einen Bezirksforstbeamten;

 physische Überprüfung der Stämme durch den Bezirksforstbeamten;

 falls der Marktteilnehmer ein amtliches Online-System für die Rundholz-Rückverfolgung verwendet, werden die Informationen mithilfe eines Strichcodelesers erfasst und in das System hochgeladen;

 Erstellung einer Abgleichsliste für Rohstoffe und Produkte durch den Sägewerksbetreiber;

 Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Sägewerksbetreiber;

 Ausfüllen des Beförderungsdokuments für Holzprodukte nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Sägewerksbetreiber;

 Erstellen eines Verkaufsberichts des Sägewerks;

 Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls der Marktteilnehmer ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt).

b) Verfahren:

 Der Sägewerksbetreiber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Eingänge von Stämmen im Sägewerk (Lager des Sägewerks) sowie von Stämmen im Werk selbst (Produktionslinien) aufgezeichnet werden.

 Der Sägewerksbetreiber legt dem Bezirksforstbeamten Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente vor, die den einzelnen im Sägewerk eingegangenen Rundholzlosen entsprechen.

 Der Bezirksforstbeamte hebt die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments auf.

 Falls der Marktteilnehmer ein amtliches Online-System für die Rundholzrückverfolgung verwendet, wird die Gültigkeit der Rundholz-Beförderungsdokumente durch das registrierte Fachpersonal aufgehoben.

 Der Bezirksforstbeamte gleicht die Angaben in den Rundholz-Beförderungsdokumenten mit den physischen Produkten ab. Bei Stückzahlen über 100 kann dies in Form von Stichproben erfolgen.

 Der Bezirksforstbeamte überprüft die Angaben in den Rundholz-Bilanzberichten.

 Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, wird das Holz im endgültigen Rundholz-Beförderungsdokument erfasst.

 Der Bezirksforstbeamte nimmt Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente zu den Akten und erstellt anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters eine zusammenfassende Liste der Rundholz-Beförderungsdokumente.

 Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente, deren Gültigkeit durch einen Beamten aufgehoben wurde, werden dem Unternehmen für seine Aufzeichnungen übermittelt.

 Am Ende jedes Monats wird dem Bezirksforstamt eine Zusammenfassung der Rundholz-Beförderungsdokumente vorgelegt.

 Der Sägewerksbetreiber erstellt eine Abgleichsliste für Rohstoffe und Produkte nach Produktionslinien, anhand derer der Eingang von Rundholz und der Ausgang von Holzprodukten kontrolliert und die Ausbeuterate berechnet wird.

 Der Sägewerksbetreiber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Holzprodukten sowie die Lagerbestände des Sägewerks festgehalten werden.

 Der Sägewerksbetreiber erstellt Verkaufsberichte des Sägewerks für seine Aufzeichnungen.

 Wenn der Genehmigungsinhaber ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

 Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht und den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz jeden Monat dem Forstamt vor.

c) Datenabgleich:

Der Forstbeamte gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Stämmen auf der Grundlage der Rundholz-Beförderungsdokumente mit dem Rundholz-Bilanzbericht und dem Bilanzbericht für verarbeitetes Holz ab.

Die Produktions-Abgleichsliste wird zum Abgleich der Eingangs- und Ausgangsmengen der Produktionslinien genutzt, und die Ausbeuterate wird mit der veröffentlichten Durchschnittsrate verglichen.

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, werden der Rundholz-Bilanzbericht und der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.4.    Registrierte Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz aus staatlichen Wäldern und/oder Einfuhren (TPT-KO)

Registrierte Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz aus staatlichen Wäldern und/oder Einfuhren (TPT-KO) sind Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz, die verarbeitetes Holz von Erstverarbeitern und/oder von anderen TPT-KO und/oder eingeführtes verarbeitetes Holz erhalten. Die Holzprodukte werden von den TPT-KO an Zweitverarbeiter, andere TPT-KO, registrierte Ausführer und/oder Endnutzer verkauft.

Die Zulassung für die Errichtung eines TPT-KO wird vom Bezirksforstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine TPT-KO-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Bezirksforstbeamten verlängert werden.

TPT-KO-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie ausschließlich Holzprodukte aus eingeführtem verarbeitetem Holz verwenden. Wenn nur eines ihrer Produkte aus verarbeitetem Holz verarbeitetes Holz aus Naturwäldern enthält, benötigen sie eine SVLK-Bescheinigung.

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Aufhebung der Gültigkeit des Holzprodukt-Beförderungsdokuments durch den Ganis;

 Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber;

 Erstellung einer Liste des verarbeiteten Holzes durch den Genehmigungsinhaber;

 Ausfüllen des Holzprodukt-Beförderungsdokuments durch den Genehmigungsinhaber unter Verwendung des vom Forstministerium bereitgestellten Formulars/Musters;

 Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls das verarbeitete Holz ausschließlich von eingeführtem Holz stammt und der Marktteilnehmer sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt).

b) Verfahren:

 Der Ganis hebt die Gültigkeit der Holzprodukt-Beförderungsdokumente für das eingehende verarbeitete Holz auf.

 Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von verarbeitetem Holz im registrierten Lagerbetrieb für verarbeitetes Holz kontrolliert werden können.

 Für das ausgehende verarbeitete Holz erstellt der Genehmigungsinhaber eine Liste der Holzprodukte, die auf die früheren Holzprodukt-Beförderungsdokumente Bezug nimmt.

 Der Genehmigungsinhaber füllt die Holzprodukt-Beförderungsdokumente aus.

 Verfügt der Genehmigungsinhaber über keine SVLK-Bescheinigung und verwendet er ausschließlich eingeführtes verarbeitetes Holz, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

 Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Holzprodukten in den registrierten Lagerbetrieben für verarbeitetes Holz auf der Grundlage der entsprechenden Holzprodukt-Beförderungsdokumente und der Einfuhrdokumente festgehalten werden.

c) Datenabgleich:

Der Ganis prüft den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz und die Übereinstimmung zwischen dem eingehenden verarbeiteten Holz und den dazugehörigen Holzprodukt-Beförderungsdokumenten und den Einfuhrdokumenten.

Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.5.    Zweitverarbeiter

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Erstellung von Bilanzberichten für verarbeitetes Holz (teilweise verarbeitete Produkte) und für verarbeitete Produkte durch den Werksbetreiber;

 Erstellung von Rechnungen anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die auch als Beförderungsdokumente für verarbeitete Holzprodukte dienen, durch den Werksbetreiber;

 Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Werksbetreiber;

 Erstellung eines Verkaufsberichts durch den Unternehmens- oder Werksbetreiber;

 Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls der Marktteilnehmer ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt).

b) Verfahren:

 Der Werksbetreiber nimmt die Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz (für eingehende Rohstoffe) zu den Akten und erstellt eine Zusammenfassung dieser Dokumente.

 Der Werksbetreiber nutzt die Abgleichslisten für verarbeitetes Holz und für verarbeitete Produkte nach Produktionslinien, um den Eingang der Rohstoffe in das Werk und den Ausgang von Produkten festzuhalten und die Ausbeuterate für die Rohstoffe zu berechnen.

 Der Werksbetreiber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen der Eingang der Rohstoffe in das Werk, der Ausgang von Holzprodukten und die Lagerbestände kontrolliert werden. Der Werksbetreiber erstellt Rechnungen für verarbeitete Produkte anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die auch als Beförderungsdokumente dienen, und nimmt Kopien dieser Rechnungen zu seinen Akten. Jeder Rechnung wird eine Liste der Holzprodukte beigefügt.

 Der Werksbetreiber erstellt Verkaufsberichte für seine Aufzeichnungen.

 Falls das Werk die Schnittholzprodukte weiterbefördern will, muss das Unternehmen auch als Lagerbetrieb für verarbeitetes Holz registriert sein und für die ausgehenden Schnittholzprodukte Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz erstellen.

 Wenn der Genehmigungsinhaber (keine ETPIK-Genehmigung) ausschließlich verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

c) Datenabgleich:

Der Werksbetreiber prüft den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz und gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Rohstoffe mit den Beförderungsdokumenten für verarbeitetes Holz und der Abgleichsliste für verarbeitetes Holz ab.

Die Produktions-Abgleichsliste wird zur Kontrolle des Eingangs- und Ausgangsvolumens der Produktionslinien genutzt, und die Ausbeuterate wird bewertet.

Der Unternehmensbetreiber gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Produkten auf der Grundlage des Bilanzberichts für verarbeitetes Holz mit den Rechnungen ab.

Der Forstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

4.   AUSFUHR

Die Verfahren und die Datenabgleichsprozesse für die Ausfuhr von Holz aus staatlichen Wäldern und aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind identisch.

a) Wichtigste Tätigkeiten:

 Das Handelsministerium stellt dem Ausführer eine Bescheinigung für registrierte Ausführer von forstwirtschaftlichen Produkten (ETPIK) aus.

 Der Ausführer beantragt die Ausstellung eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung für jede Ausfuhrsendung.

 Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette erfüllt, stellt die Genehmigungsstelle ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung aus. Die FLEGT-Genehmigung wird in dem in Anhang IV dargestellten Format ausgestellt.

 Der Ausführer erstellt eine Ausfuhranmeldung (PEB) in dem vom Zoll vorgegebenen Format, die der Zollbehörde vorgelegt wird.

 Die Zollbehörde stellt eine Ausfuhrgenehmigung für die Zollabfertigung aus.

b) Verfahren:

 Der Ausführer beantragt bei der Genehmigungsstelle die Ausstellung eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung durch Einreichung eines Antrags mit Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die für die Produkte verwendeten Holzrohstoffe nur aus überprüften legalen Quellen stammen (SVLK-Bescheinigung oder Konformitätserklärung des Anbieters).

 Die Genehmigungsstelle stellt ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung aus, nachdem sie durch eine Dokumentenprüfung und bei Bedarf eine physische Überprüfung der Datenkonsistenz sichergestellt hat, dass das Holz bzw. die Holzprodukte aus nachweislich legalen Quellen stammt/stammen und infolgedessen entsprechend der Legalitätsdefinition gemäß Anhang II erzeugt wurde/wurden. Die Ausstellung der Ausfuhrgenehmigungen durch die Genehmigungsstellen erfolgt mithilfe der Online-Datenbank SILK. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Marktteilnehmer über eine gültige Ausfuhrbescheinigung (ETPIK) und Legalitätsbescheinigung verfügt.

 Der Ausführer legt der Zollbehörde eine Ausfuhranmeldung (PEB) mit den folgenden Anlagen zur Genehmigung vor: Rechnung, Ladeliste, Nachweis über die Zahlung des Ausfuhrzolls (falls vorgeschrieben), ETPIK-Bescheinigung, V-Legal-Dokument/FLEGT-Genehmigung, Ausfuhrerlaubnis (falls vorgeschrieben), Gutachterbericht (falls vorgeschrieben) und (gegebenenfalls) CITES-Dokument.

 Wenn die Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu einem positiven Ergebnis führt, stellt die Zollbehörde eine Ausfuhrgenehmigung aus.

c) Datenabgleich:

Der Forstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

Die Konformitätsbewertungsstelle und die Genehmigungsstelle gleichen die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände anhand des Bilanzberichts für verarbeitetes Holz ab. Die Konformitätsbewertungsstelle gleicht diese Daten im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen auch mit dem in der Rechnung angegebenen Volumen ab. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auf Ad-hoc-Basis Vor-Ort-Inspektionen und die Genehmigungsstelle physische Überprüfungen der Datenkonsistenz gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

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ANHANG VI

MANDAT FÜR DIE REGELMÄSSIGE BEWERTUNG

1.   ZIELSETZUNG

Die regelmäßige Bewertung ist eine unabhängige Bewertung, die von einer unabhängigen Instanz durchgeführt wird, die als Bewertungsstelle bezeichnet wird. Ziel der regelmäßigen Bewertung ist es, zu gewährleisten, dass das Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der im Rahmen dieses Abkommens ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen.

2.   UMFANG

Die regelmäßigen Bewertungen erstrecken sich auf Folgendes:

1. das Funktionieren der Kontrollmaßnahmen von der Erzeugung im Wald bis hin zur Ausfuhr der Holzprodukte,

2. die Datenverwaltungs- und Holzrückverfolgbarkeitssysteme, die das Legalitätssicherungssystem für Holz unterstützen, die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen sowie für dieses Abkommen relevante Produktions-, Genehmigungs- und Handelsstatistiken.

3.   ERGEBNISSE

Die Ergebnisse der regelmäßigen Bewertungen sind regelmäßige Berichte, die die Bewertungsergebnisse und Empfehlungen zu Maßnahmen enthalten, die zur Behebung von festgestellten Lücken und Systemschwächen durchgeführt werden sollten.

4.   WICHTIGSTE AKTIVITÄTEN

Die Aktivitäten der regelmäßigen Bewertungen umfassen unter anderem Folgendes:

a) Prüfung, ob alle Stellen, die im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz Kontrollfunktionen ausüben, die Vorschriften einhalten,

b) Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen der Lieferkette von der Produktion im Wald bis hin zur Ausfuhr aus Indonesien,

c) Bewertung der Angemessenheit der Datenverwaltungs- und Holzrückverfolgbarkeitssysteme, die das Legalitätssicherungssystem für Holz unterstützen, sowie der Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen,

d) Ermittlung und Erfassung von Fällen von Nichteinhaltung und Systemmängeln und Vorgabe erforderlicher Korrekturmaßnahmen,

e) Bewertung der wirksamen Durchführung von Korrekturmaßnahmen, die in der Vergangenheit ermittelt und empfohlen wurden, und

f) Berichterstattung über die Feststellungen an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Gemeinsamer Ausschuss).

5.   BEWERTUNGSMETHODEN

5.1. Die Bewertungsstelle verwendet eine dokumentierte und nachweisgestützte Methodik, welche die Anforderungen von ISO/IEC 19011 oder einer gleichwertigen Norm erfüllt. Diese umfasst angemessene Prüfungen der relevanten Dokumentation, der Arbeitsverfahren und der Aufzeichnungen der Geschäftstätigkeit der für die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz zuständigen Organisationen, Ermittlung möglicher Systemmängel und Fälle von Nichteinhaltung der Legalitätsbestimmungen sowie Forderung entsprechender Korrekturmaßnahmen.

5.2. Unter anderem führt die Bewertungsstelle die folgenden Aufgaben aus:

a) Prüfung des Akkreditierungsprozesses für unabhängige Bewertungs- und Überprüfungsstellen (LP und LV),

b) Prüfung dokumentierter Verfahren aller an den Durchführungskontrollen des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Stellen auf Vollständigkeit und Konsistenz,

c) Prüfung der Durchführung dokumentierter Verfahren und der Führung von Aufzeichnungen, einschließlich der Arbeitspraktiken, bei Besuchen in Geschäftsräumen, Einschlagsgebieten im Wald, Lagerhöfen/Lagerteichen, Waldkontrollstationen, Sägewerken und Einfuhr- und Ausfuhrorten,

d) Prüfung von Informationen, die von Aufsichts- und Durchsetzungsbehörden, LP und VP sowie anderen im Legalitätssicherungssystem für Holz vorgesehenen Stellen zur Konformitätskontrolle eingeholt wurden,

e) Prüfung der Dateneinholung durch Organisationen des Privatsektors, die an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligt sind,

f) Bewertung der Verfügbarkeit öffentlicher Informationen gemäß Anhang IX, einschließlich der Wirksamkeit der Mechanismen zur Veröffentlichung von Informationen,

g) erücksichtigung der Ergebnisse und der Empfehlungen aus den Berichten der unabhängigen Überwachung und der umfassenden Bewertung sowie den Berichten der unabhängigen Marktüberwachungsinstanz,

h) Einholung der Meinung von Akteuren, die direkt oder indirekt an der Durchführung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligt sind, und Berücksichtigung der von diesen erhaltenen Informationen,

i) Einsatz angemessener Methoden der Probenahme und Stichprobenprüfung zur Bewertung der Arbeit von Forstaufsichtsbehörden, LP und LV, Verarbeitern und anderen beteiligten Akteuren auf allen Ebenen der Bereiche Forstwirtschaft, Lieferkettenkontrolle, Holzverarbeitung und Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, einschließlich Abgleichen mit von der Union bereitgestellten Informationen über Holzeinfuhren aus Indonesien.

6.   QUALIFIKATIONEN DER BEWERTUNGSSTELLE

Die Bewertungsstelle ist eine kompetente, unabhängige und unvoreingenommene Organisation, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) Die Bewertungsstelle verfügt nachweislich über die Qualifikationen und Kompetenzen, um die Anforderungen von ISO/IEC Guide 65 und ISO/IEC 17021 oder ähnlichen Normen zu erfüllen – einschließlich der erforderlichen Qualifikation für die Erbringung von Bewertungsdienstleistungen in den Bereichen Forstsektor und Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse.

b) Die Bewertungsstelle ist nicht direkt in den Tätigkeitsbereichen Waldbewirtschaftung, Holzverarbeitung, Holzhandel oder Kontrolle des Forstsektors in Indonesien oder in der Union aktiv.

c) Die Bewertungsstelle ist unabhängig von allen anderen Komponenten des Legalitätssicherungssystems für Holz und von den indonesischen Forstaufsichtsbehörden und hat Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten eingerichtet. Die Bewertungsstelle legt potenzielle Interessenkonflikte offen und ergreift wirksame Maßnahmen zu deren Minderung.

d) Die Bewertungsstelle und ihre mit den Bewertungsaufgaben befassten Beschäftigten verfügen nachweislich über Erfahrungen mit Prüfungen in den Bereichen Bewirtschaftung tropischer Wälder, Holzverarbeitung und Kontrolle der zugehörigen Lieferketten.

e) Die Bewertungsstelle hat einen Mechanismus zur Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden infolge ihrer Tätigkeiten und Ergebnisse eingerichtet.

7.   BERICHTERSTATTUNG

7.1. Der Bericht über die regelmäßige Bewertung umfasst: (i) einen vollständigen Bericht, der alle einschlägigen Informationen über die Bewertung sowie die jeweiligen Ergebnisse (einschließlich festgestellter Fälle von Nichteinhaltung und Systemmängel) und entsprechende Empfehlungen enthält, und (ii) einen zur Veröffentlichung bestimmten Kurzbericht, der sich auf den vollständigen Bericht stützt und wichtige Ergebnisse und Empfehlungen enthält.

7.2. Der vollständige Bericht und der zur Veröffentlichung bestimmte Kurzbericht werden dem Gemeinsamen Ausschuss vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

7.3. Die Bewertungsstelle stellt dem Gemeinsamen Ausschuss nach entsprechender Aufforderung weitere Informationen zur Belegung oder Erläuterung ihrer Ergebnisse bereit.

7.4. Die Bewertungsstelle unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss über alle empfangenen Beschwerden und die zu ihrer Beilegung durchgeführten Maßnahmen.

8.   VERTRAULICHKEIT

Die Bewertungsstelle wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhaltenen Daten.

9.   BENENNUNG, BEWERTUNGSHÄUFIGKEIT UND FINANZIERUNG

9.1. Die Bewertungsstelle wird von Indonesien nach Absprache mit der Union im Gemeinsamen Ausschuss benannt.

9.2. Die regelmäßigen Bewertungen werden in Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten ab dem vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbarten Termin durchgeführt.

9.3. Die Finanzierung der regelmäßigen Bewertungen wird vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen.

ANHANG VII

MANDAT FÜR DIE UNABHÄNGIGE MARKTÜBERWACHUNG

1.   ZIELSETZUNG DER UNABHÄNGIGEN MARKTÜBERWACHUNG

Die unabhängige Marktüberwachung ist eine Marktüberwachung durch eine unabhängige Stelle, die als Überwachungsinstanz bezeichnet wird. Ziel der unabhängigen Marktüberwachung ist es, Informationen über die Akzeptanz von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union zu sammeln und zu analysieren und die Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, sowie die Auswirkungen zugehöriger Initiativen wie Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor zu prüfen.

2.   UMFANG

Gegenstand der unabhängigen Marktüberwachung sind:

2.1. die Überführung von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung in den zollrechtlich freien Verkehr an den Eingangsstellen in der Union,

2.2. die Bewertung der Position von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und die Auswirkungen der in der Union durchgeführten marktbezogenen Maßnahmen auf die Nachfrage nach indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung,

2.3. die Bewertung der Position von Holz ohne FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und die Auswirkungen der in der Union durchgeführten marktbezogenen Maßnahmen auf die Nachfrage nach Holz ohne FLEGT-Genehmigung,

2.4. die Untersuchung der Auswirkungen sonstiger in der Union durchgeführter marktbezogener Maßnahmen wie Beschaffungsstrategien im öffentlichen Sektor, ökologische Bauvorschriften und Maßnahmen im privaten Sektor wie Verhaltensregeln im Handelsbereich und soziale Verantwortung der Unternehmen.

3.   ERGEBNISSE

Die Ergebnisse der unabhängigen Marktüberwachung sind regelmäßige Berichte an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Gemeinsamer Ausschuss); die Berichte enthalten die Ergebnisse und Empfehlungen zu Maßnahmen zur Stärkung der Position von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und zur Verbesserung der Durchführung marktbezogener Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugtes Holz auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht wird.

4.   WICHTIGSTE TÄTIGKEITEN

Die unabhängige Marktüberwachung umfasst unter anderem Folgendes:

4.1. Bewertung von:

a) Fortschritten und Auswirkungen der Durchführung politischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit illegal erzeugtem Holz in der Union,

b) Entwicklungen der Einfuhren von Holz und Holzprodukten in die Union aus Indonesien sowie aus anderen Holz ausführenden Ländern mit und ohne freiwillige Partnerschaftsabkommen,

c) Maßnahmen von Interessengruppen, die einen Einfluss auf die Nachfrage nach Holz und Holzprodukten oder auf die Märkte für den Handel mit indonesischen Holzprodukten haben können.

4.2. Berichterstattung über die Ergebnisse und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss.

5.   ÜBERWACHUNGSMETHODIK

5.1. Die Überwachungsinstanz geht von einer dokumentierten und nachweisgestützten Methodik aus. Diese umfasst eine angemessene Analyse der einschlägigen Dokumentation, die Ermittlung möglicher Inkonsistenzen in den verfügbaren handelsbezogenen Daten und Informationen sowie ausführliche Befragungen beteiligter Akteure zu den Auswirkungen und zur Wirksamkeit marktbezogener Maßnahmen.

5.2. Die Überwachungsinstanz stellt Beobachtungen und Analysen unter anderem über die folgenden Aspekte an:

a) aktuelle Marktsituation und Entwicklungen für Holz und Holzprodukte in der Union,

b) Beschaffungsstrategien im öffentlichen Sektor unter besonderer Berücksichtigung von Holz und Holzprodukten mit und ohne FLEGT-Genehmigung in der Union,

c) Rechtsvorschriften, welche die Holzindustrie, den Handel mit Holz und Holzprodukten innerhalb der Union sowie Einfuhren von Holz und Holzprodukten in die Union betreffen,

d) Preisunterschiede zwischen Holz und Holzprodukten mit bzw. ohne FLEGT-Genehmigung in der Union,

e) Marktakzeptanz, Wahrnehmung und Marktanteil von Holz und Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung und Zertifizierung in der Union,

f) Statistiken und Entwicklungen zu Volumen und Wert der Einfuhren von Holz und Holzprodukten mit und ohne FLEGT-Genehmigung aus Indonesien sowie aus anderen Holz ausführenden Ländern mit und ohne freiwillige Partnerschaftsabkommen in verschiedenen Häfen der Union,

g) Beschreibungen von Rechtsinstrumenten und Verfahren (einschließlich Änderungen dieser Instrumente und Verfahren), durch welche die zuständigen Behörden und Grenzkontrollbehörden in der Union die FLEGT-Genehmigungen für gültig erklären und Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, sowie Beschreibung von bei Nichteinhaltung der Bestimmungen verhängten Strafen,

h) mögliche Schwierigkeiten und Einschränkungen, denen Ausführer und Einführer bei der Einfuhr von Holz mit FLEGT-Genehmigung in die Union gegenüberstehen,

i) Wirksamkeit von Werbekampagnen für Holz mit FLEGT-Genehmigung in der Union.

5.3. Die Überwachungsinstanz empfiehlt Absatzförderungsmaßnahmen für die weitere Steigerung der Marktakzeptanz von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung.

6.   QUALIFIKATIONEN DER UNABHÄNGIGEN MARKTÜBERWACHUNGSINSTANZ

Die Überwachungsinstanz zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

a) Sie ist eine unabhängige Organisation, die nachweislich bereits Professionalität und Integrität bei der Überwachung des Holz- und Holzproduktemarkts der Union und zugehöriger Handelsaspekte gezeigt hat.

b) Sie ist mit dem Handel mit bzw. den Märkten für indonesisches Holz und indonesische Holzprodukte vertraut, insbesondere in Bezug auf Hartholz und die Länder in der Union, die ähnliche Produkte erzeugen.

c) Sie verfügt über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten. Die Überwachungsinstanz legt potenzielle Interessenkonflikte offen und ergreift wirksame Maßnahmen zu deren Minderung.

7.   BERICHTERSTATTUNG

7.1. Zweimal jährlich werden Berichte vorgelegt, die Folgendes umfassen: i) einen vollständigen Bericht einschließlich aller einschlägigen Ergebnisse und Empfehlungen und ii) einen Kurzbericht, der sich auf den vollständigen Bericht stützt.

7.2. Der vollständige Bericht und der Kurzbericht werden vor der Veröffentlichung dem Gemeinsamen Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

7.3. Die Überwachungsinstanz stellt auf Anfrage des Gemeinsamen Ausschusses weitere Informationen zur Belegung oder Erläuterung ihrer Ergebnisse bereit.

8.   VERTRAULICHKEIT

Die Überwachungsinstanz wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhaltenen Daten.

9.   BENENNUNG, ÜBERWACHUNGSHÄUFIGKEIT UND FINANZIERUNG

9.1. Die Überwachungsinstanz wird von der Union nach Absprache mit Indonesien im Gemeinsamen Ausschuss benannt.

9.2. Die unabhängige Marktüberwachung wird in Abständen von nicht mehr als 24 Monaten ab dem vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbarten Termin durchgeführt.

9.3. Die Finanzierung der unabhängigen Marktüberwachung wird vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen.

ANHANG VIII

BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES INDONESISCHEN LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

HINTERGRUND

Eine unabhängige technische Bewertung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz wird durchgeführt, bevor die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen für Holzausfuhren in die Union beginnt. Ziel dieser technischen Bewertung ist: (i) die Überprüfung, wie das System in der Praxis funktioniert, um entsprechend festzustellen, ob die angestrebten Ergebnisse erreicht werden, sowie (ii) die Überprüfung etwaiger nach Unterzeichnung dieses Abkommens vorgenommener Änderungen.

Bei dieser Bewertung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

1. Legalitätsdefinition

2. Kontrolle der Lieferkette

3. Überprüfungsverfahren

4. Ausfuhrgenehmigungen

5. Unabhängige Überwachung

1.   LEGALITÄTSDEFINITION

Der Begriff "legal erzeugtes Holz" ist auf der Grundlage der in Indonesien geltenden Rechtsvorschriften zu definieren. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:

 Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich ausgewiesenen und/oder festgelegten Gebieten;

 forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen;

 Steuern und Gebühren: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehen;

 sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden;

 Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.

Wichtige Fragen:

 Wurden die Legalitätsdefinition und die Standards für die Überprüfung der Legalität seit Abschluss dieses Abkommens geändert?

 Wurden die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß Anhang II in die Legalitätsdefinition aufgenommen?

Falls die Legalitätsdefinition geändert wurde, ergeben sich unter anderem die folgenden wichtigen Fragen:

 Wurden alle beteiligten Akteure zu diesen Änderungen und jeglichen späteren Änderungen des Legalitätsüberprüfungssystems konsultiert und, wenn ja, wurde ihren Standpunkten ausreichend Rechnung getragen?

 Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen? Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, nach denen die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann? Sind diese Kriterien und Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?

 Weisen die Kriterien und Indikatoren den beteiligten Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu, und wird die Leistung der Akteure im Rahmen der Überprüfung bewertet?

 Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten obengenannten Bereichen? Falls nicht: Warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

2.   KONTROLLE DER LIEFERKETTE

Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstamms, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. bis zum Holzterminal oder bis zum Verarbeitungsbetrieb) muss dagegen jederzeit gewährleistet sein.

2.1.   Nutzungsrechte

Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte wurden klar bestimmt.

Wichtige Fragen:

 Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?

 Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?

 Sind die Verfahren für die Erteilung von Ernterechten und Informationen über diese Rechte (einschließlich der Rechtsinhaber) öffentlich zugänglich?

2.2.   Methoden zur Kontrolle der Lieferkette

Es bestehen wirksame Mechanismen zur Verfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr. Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermischung mit unbekannten oder illegalen Produkten Rechnung getragen werden.

Wichtige Fragen:

 Werden alle Alternativen innerhalb der Lieferkette, einschließlich unterschiedlicher Holzquellen, in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

 Werden alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

 Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen der Ursprung eines Produkts festgestellt und die Vermischung mit Produkten aus unbekannten Quellen an den folgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?

 Stehendes Holz

 Rundholz im Wald

 Beförderung und Zwischenlagerung (Lagerhöfe/Lagerteiche, Zwischenlagerhöfe/Zwischenlagerteiche)

 Eingang beim Verarbeiter und Lagerung

 Eingang in und Ausgang aus Produktionslinien beim Verarbeiter

 Lagerung verarbeiteter Produkte beim Verarbeiter

 Ausgang vom Verarbeiter und Beförderung

 Ankunft am Ausfuhrort

 Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?

 Falls konkrete Fälle festgestellt wurden, in denen ungeprüftes Holz in die Lieferkette gelangt ist: Wurden Schwächen im Kontrollsystem identifiziert, z. B. eine fehlende Bestandsaufnahme stehender Bäume vor dem Einschlag in Wäldern/Flächen in Privateigentum?

 Hat Indonesien eine Strategie für die Einbeziehung wiederverwerteter Rohstoffe in das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz, und wenn ja, wurden Leitlinien dazu erarbeitet, in welcher Weise wiederverwertete Rohstoffe aufgenommen werden sollen?

2.3.

Abgleich quantitativer Daten:

Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holz oder Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.

Wichtige Fragen:

 Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Ein- und Ausgängen – gegebenenfalls einschließlich Umwandlungsverhältnissen – an den folgenden Stellen der Lieferkette?

 Stehendes Holz

 Rundholz im Wald (an Holzlagerplätzen)

 Beförderung und Lagerung des Holzes (Lagerhöfe/Lagerteiche, Zwischenlagerhöfe/Zwischenlagerteiche)

 Eingang beim Verarbeiter und Lagerung

 Eingang in und Ausgang aus Produktionslinien

 Lagerung verarbeiteter Produkte beim Verarbeiter

 Ausgang vom Verarbeiter und Beförderung

 Ankunft am Ausfuhrort

 Welche Organisationen sind für die Erfassung quantitativer Daten zuständig? Verfügen sie über ausreichende Ressourcen (Personal und Ausrüstung)?

 Welche Qualität weisen die Kontrolldaten auf?

 Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können?

 Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen?

2.4.

Trennung von nachweislich legal erzeugtem Holz von Holz aus unbekannten Quellen

Wichtige Fragen:

 Wird ausreichend kontrolliert, ob Holz nicht aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde?

 Welche Kontrollmaßnahmen werden durchgeführt, um zu gewährleisten, dass geprüfte und ungeprüfte Rohstoffe entlang der gesamten Lieferkette getrennt bleiben?

2.5.

Eingeführte Holzprodukte

Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass importiertes Holz und importierte Holzprodukte legal eingeführt wurden.

Wichtige Fragen:

 Wie wird die legale Einfuhr von Holz und Holzprodukten nachgewiesen?

 Welche Dokumente müssen vorgelegt werden, um das Ernteland auszuweisen und gemäß Anhang V zu belegen, dass die eingeführten Produkte von einem legal geschlagenen Baum stammen?

 Werden im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt, bis sie für die Fertigung verarbeiteter Produkte vermischt werden?

 Wenn eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ernteland (diese Angabe ist für Holzwerkstoffe nicht erforderlich)?

3.   ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität des Holzes zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden können.

3.1.   Organisation

Die Überprüfung wird von einer unabhängigen Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

Wichtige Fragen:

 Verfügen die Überprüfungsstellen über eine von der Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) ausgestellte gültige Akkreditierungsbescheinigung?

 Benennt die Regierung Stellen, welche die Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?

 Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

 Verfügen die Überprüfungsstellen über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen?

 Verfügen die Überprüfungsstellen über ein umfassend dokumentiertes Managementsystem, das

 

 gewährleistet, dass ihre Mitarbeiter für die Durchführung einer wirksamen Überprüfung ausreichend qualifiziert und erfahren sind?

 eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst?

 über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt?

 die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt?

 eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet?

3.2.   Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition

Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung erfolgt und dass alle Elemente der Legalitätsdefinition abgedeckt werden.

Wichtige Fragen:

 Deckt die von den Überprüfungsstellen eingesetzte Überprüfungsmethode alle Elemente der Legalitätsdefinition ab, und schließt sie auch eine Überprüfung der Einhaltung aller festgelegten Anforderungen ein?

 Führen die Überprüfungsstellen folgende Tätigkeiten aus:

 

 Kontrollen von Dokumenten, Betriebsaufzeichnungen und Arbeiten vor Ort (auch stichprobenartige Kontrollen),

 Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen,

 Führen von Aufzeichnungen über die Prüfungen?

 Werden die Ergebnisse der Überprüfung öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen?

3.3.   Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Integrität der Lieferkette

Der Umfang der zu überprüfenden Kriterien und Indikatoren ist festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung durchgeführt wird, die alle Kriterien und Indikatoren der Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich zwischen den einzelnen Stufen der Lieferkette vorsieht.

Wichtige Fragen:

 Sieht die Überprüfungsmethode eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethode klar festgelegt?

 Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?

 Welche Organisationen sind für die Datenüberprüfung zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?

 Gibt es Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung zwischen stehendem Holz, geschlagenem Holz und Holz, das im Sägewerk/am Ausfuhrort eingeht?

 Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen den Eingängen von Rohstoffen und den Ausgängen von verarbeiteten Produkten in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen? Umfassen diese Methoden die Festlegung und die regelmäßige Aktualisierung von Umwandlungsverhältnissen?

 Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Erfassung, Speicherung und Überprüfung der Daten verwendet? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

 Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen?

3.4.   Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden

Es stehen angemessene Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten zur Verfügung, die aus dem Überprüfungsverfahren resultieren können.

Wichtige Fragen:

 Gibt es ein Beschwerdeverfahren der Überprüfungsstellen, das allen interessierten Kreisen zur Verfügung steht?

 Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden, die von den unabhängigen Überwachungsinstanzen eingelegt werden?

 Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Behandlung von Verstößen, die von Staatsbeamten aufgedeckt und gemeldet werden?

 Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

3.5.   Mechanismen für die Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung von Anforderungen

Es bestehen angemessene Mechanismen für die Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung, die während des Überprüfungsverfahrens festgestellt oder infolge von Beschwerden oder aufgrund der unabhängigen Überwachung ermittelt wurden.

Wichtige Fragen:

 Besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem entsprechend den Überprüfungsergebnissen sowie aufgrund festgestellter Verstöße Entscheidungen über geeignete Abhilfemaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können?

 Ist dies im Rahmen des Überprüfungssystems ausdrücklich geregelt?

 Sind Mechanismen zum Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung entwickelt worden? Werden sie in die Praxis umgesetzt?

 Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Fälle von Nichteinhaltung und die entsprechenden Korrektur- oder sonstigen Maßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewertet?

 Besteht ein Mechanismus für die Übermittlung der Überprüfungsergebnisse der Überprüfungsstellen an die Regierung?

 Welche Informationen werden bei Nichteinhaltung von Anforderungen öffentlich zugänglich gemacht?

4.   AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

Indonesien hat Genehmigungsstellen benannt, die für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen zuständig sind. FLEGT-Genehmigungen werden für einzelne zur Ausfuhr in die Union bestimmte Ladungen erteilt.

4.1.   Organisation

Wichtige Fragen:

 Welche Stellen sind für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?

 Verfügt die Genehmigungsstelle über eine von der KAN ausgestellte gültige Akkreditierungsbescheinigung?

 Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden?

 Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?

 Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?

4.2.   Ausstellung von V-Legal-Dokumenten und Nutzung dieser Dokumente als FLEGT-Genehmigung

Es wurden angemessene Vorkehrungen für die Nutzung der V-Legal-Dokumente als FLEGT-Genehmigungen getroffen.

Wichtige Fragen:

 Verfügt die Genehmigungsstelle über öffentlich verfügbare dokumentierte Verfahren für die Erteilung von V-Legal-Dokumenten?

 Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahren in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden?

 Stehen geeignete Aufzeichnungen über ausgestellte V-Legal-Dokumente und über Fälle, in denen kein V-Legal-Dokument ausgestellt wurde, zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die V-Legal-Dokumente ausgestellt wurden?

 Verfügt die Genehmigungsstelle über angemessene Verfahren zur Gewährleistung, dass jede Holzladung die Anforderungen der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrollen erfüllt?

 Wurden die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern sowie anderen betroffenen Akteuren mitgeteilt?

 Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich?

 Erfüllen die FLEGT-Genehmigungen die in Anhang IV festgelegten technischen Spezifikationen?

 Hat Indonesien ein Nummerierungssystem für FLEGT-Genehmigungen entwickelt, das eine Unterscheidung zwischen für den Markt der Union bestimmten FLEGT-Genehmigungen und für Nichtunionsmärkte bestimmten V-Legal-Dokumenten ermöglicht?

4.3.   Fragen über erteilte FLEGT-Genehmigungen

Es besteht ein angemessener Mechanismus für die Behandlung von Fragen von zuständigen Behörden über erteilte FLEGT-Genehmigungen gemäß Anhang III.

Wichtige Fragen:

 Wurde ein Referat für Informationen über Genehmigungen benannt und eingesetzt, um unter anderem Anfragen von den zuständigen Behörden entgegenzunehmen und zu beantworten?

 Bestehen klar definierte Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Referat für Informationen über Genehmigungen und den zuständigen Behörden?

 Bestehen klar definierte Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Referat für Informationen über Genehmigungen und den Genehmigungsstellen?

 Haben indonesische oder internationale Akteure die Möglichkeit, Auskünfte über erteilte FLEGT-Genehmigungen einzuholen?

4.4.   Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden

Es wurde ein angemessener Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten in Verbindung mit der Erteilung von Genehmigungen eingerichtet. Der Mechanismus reicht aus, um jede Art von Beschwerde über die Anwendung des Genehmigungssystems zu behandeln.

Wichtige Fragen:

 Besteht ein dokumentiertes Verfahren für die Behandlung von Beschwerden, das allen Beteiligten offensteht?

 Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

5.   UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG

Die unabhängige Überwachung wird durch eine indonesische zivilgesellschaftliche Instanz unabhängig von anderen Elementen des Legalitätssicherungssystems für Holz (z. B. den für Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht oder für die unabhängige Prüfung zuständigen Stellen) durchgeführt. Eines der wichtigsten Ziele besteht darin, die Glaubwürdigkeit des Legalitätssicherungssystems für Holz durch die Überwachung der ordnungsgemäßen Überprüfung zu erhalten.

Indonesien hat die Funktion der unabhängigen Überwachung formell anerkannt und erlaubt zivilgesellschaftlichen Organisationen die Einreichung von Beschwerden, wenn Unregelmäßigkeiten bei den Akkreditierungs-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren festgestellt werden.

Wichtige Fragen:

 Hat die Regierung die Leitlinien für die unabhängige Überwachung öffentlich zugänglich gemacht?

 Sind in den Leitlinien klare Anforderungen an die Qualifikation von Organisationen für die Wahrnehmung der Funktion als unabhängige Überwachungsinstanz festgelegt, um eine Unparteilichkeit zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu verhindern?

 Sind in den Leitlinien Verfahren für den Zugang zu den in Anhang IX beschriebenen Informationen festgelegt?

 Können zivilgesellschaftliche Instanzen in der Praxis Zugang zu den in Anhang IX beschriebenen Informationen erhalten?

 Enthalten die Leitlinien Verfahren für die Einreichung von Beschwerden? Sind diese Verfahren öffentlich zugänglich?

 Wurden für Überprüfungsstellen Bestimmungen für Berichterstattung und Offenlegung festgelegt und klar erläutert?

ANHANG IX

VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN

1.   EINFÜHRUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit wichtige forstwirtschaftliche Informationen zugänglich gemacht werden.

Zur Erreichung dieses Ziels sind in diesem Anhang die folgenden Informationen zusammengefasst: i) die öffentlich zugänglich zu machenden forstwirtschaftlichen Informationen, ii) die für die Bereitstellung dieser Informationen zuständigen Stellen und iii) die Mechanismen, über die der Zugang zu diesen Informationen möglich ist.

Dabei sollte gewährleistet werden, dass (1) die Tätigkeiten des Gemeinsamen Ausschusses im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens transparent und nachvollziehbar sind, (2) ein Mechanismus besteht, mit dem die Vertragsparteien wie auch beteiligte Akteure Zugang zu wichtigen forstwirtschaftlichen Informationen erhalten, (3) die Funktionsweise des Legalitätssicherungssystems für Holz durch die Verfügbarkeit von Informationen für die unabhängige Überwachung verbessert wird, und (4) übergeordnete Ziele dieses Abkommens erreicht werden. Die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der indonesischen Politikgestaltung im Forstsektor.

2.   MECHANISMEN FÜR DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN

Dieser Anhang steht im Einklang mit dem indonesischen Gesetz Nr. 14/2008 über die Informationsfreiheit, nach dem alle öffentlichen Einrichtungen verpflichtet sind, Regelungen für den Informationszugang der Öffentlichkeit zu erarbeiten. Das Gesetz unterscheidet vier Kategorien von Informationen: (1) Informationen, die regelmäßig verfügbar gemacht und aktiv verbreitet werden, (2) Informationen, die unverzüglich veröffentlicht werden sollten, (3) Informationen, die jederzeit verfügbar sind und auf Anfrage bereitgestellt werden, und (4) Informationen mit beschränktem Zugang oder vertrauliche Informationen.

Das Forstministerium (Forstministerium), die Provinz- und Bezirksämter, die Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), die Konformitätsbewertungsstelle und die Genehmigungsstellen spielen hinsichtlich der Funktionsweise des Legalitätssicherungssystems für Holz alle eine wichtige Rolle und sind daher im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, forstwirtschaftliche Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

Zur Durchführung des genannten Gesetzes haben das Forstministerium, die Provinz- und Bezirksämter und alle anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der KAN, Verfahren für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen entwickelt oder mit der Entwicklung solcher Verfahren begonnen.

Die KAN ist auch gemäß ISO/IEC 17011:2004 Nummer 8.2 (Verpflichtung der Akkreditierungsstelle) verpflichtet, der Öffentlichkeit Informationen zugänglich zu machen. Überprüfungsstellen und Genehmigungsstellen sind im Rahmen von Verordnungen des Forstministers sowie nach ISO/IEC 17021:2006 Nummer 8.1 (Öffentlich zugängliche Informationen) und ISO/IEC Guide 65:1996 Nummer 4.8 (Dokumentation) dazu verpflichtet, Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

Zivilgesellschaftliche Organisationen fungieren im Rahmen von Verordnungen des Forstministers als eine der Quellen für forstwirtschaftliche Informationen.

Der Forstminister hat die Verordnung Nr. P.7/Menhut-II/2011 vom 2. Februar 2011 erlassen; nach dieser Verordnung sind Ersuchen um Informationen, die sich im Besitz des Forstministeriums befinden, an den Direktor des Zentrums für Öffentlichkeitsarbeit des Forstministeriums als zentralen Ansprechpartner für Informationen zu richten. Das Forstministerium hat mit der Erarbeitung weiterer Leitlinien für die Umsetzung begonnen. Zu Informationen, die in regionalen Forstämtern sowie in Provinz- und Bezirksforstämtern verfügbar sind, ist ein direkter Zugang möglich.

Damit dieser Anhang in die Praxis umgesetzt werden kann, müssen noch Verfahren/Leitlinien/Anweisungen für die Beantwortung von Informationsanfragen durch die genannten Einrichtungen entwickelt und genehmigt werden. Auch die Bestimmungen über die Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten der Überprüfungsstellen und der Genehmigungsstellen werden noch geklärt.

3.   INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ÜBERWACHUNG UND DER BEWERTUNG DER FUNKTIONSWEISE DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

Gesetze und sonstige Vorschriften: Alle in den Legalitätsstandards genannten Gesetze, Verordnungen, Normen und Leitlinien.

Zuteilung von Land- und Waldressourcen: Landzuteilungskarten und Raumordnungsplan der Provinzen, Verfahren für die Landzuteilung, Forstkonzessions- oder -nutzungsrechte und sonstige Ausbeutungs- und Verarbeitungsrechte sowie zugehörige Dokumente wie Konzessionskarten, Waldflächenfreisetzungs-Erlaubnis, Grundstücksdokumente und -karten.

Waldbewirtschaftung: Waldnutzungspläne, Jahresarbeitspläne einschließlich Karten und Ausrüstungsgenehmigung, Protokolle der für die Erarbeitung der Jahresarbeitspläne erforderlichen Konsultationssitzungen mit Gemeinschaften, die im Konzessionsgebiet und der Umgebung leben, Wald-Holzgewinnungsarbeitsplan und Anlagen, Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und Protokolle der für die Erarbeitung der UVP-Berichte erforderlichen öffentlichen Konsultationssitzungen, Holzaufarbeitungsberichte und Daten zur Bestandsaufnahme stehender Bäume in staatlichen Forstgebieten.

Informationen über Beförderung und Lieferkette, z. B. Beförderungsdokumente für Rundholz oder Holzprodukte und Anlagen sowie Holzabgleichsberichte, Registrierungsdokumente für die Holzbeförderung zwischen Inseln und Dokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs.

Informationen über Verarbeitung und Verarbeiter: z. B. Unternehmensgründungsurkunde, Gewerbeerlaubnis und Registrierungsnummer des Unternehmens, Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Industrie-Gewerbeerlaubnis oder Industrie-Registrierungsnummern, Rohstoff-Lieferplan für Holzprodukt-Erstverarbeiter, Registrierung für Ausführer von Holzprodukten, Berichte über Rohstoffe und verarbeitete Produkte, Liste der Inhaber von Verarbeitungsrechten und Informationen über Unternehmen im Bereich Zweitverarbeitung.

Forstwirtschaftliche Gebühren: z. B. flächenbezogene Gebühren und Zahlungsbeleg-Rechnungen, Zahlungsanweisungen und Rechnungen für den Aufforstungsfonds und die Forstressourcengebühr.

Informationen zu Überprüfung und Genehmigungserteilung: Qualitätsleitlinie und Standard für Akkreditierungsverfahren; Name und Anschrift aller akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, Datum der Gewährung der Akkreditierung und Ende der Gültigkeitsfrist; Umfang der Akkreditierung; Liste der Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle (Prüfer, Entscheidungsträger), die mit den einzelnen Bescheinigungen befasst waren; Erläuterungen, was als vertrauliche Geschäftsdaten anzusehen ist; Prüfplan, aus dem hervorgeht, wann öffentliche Konsultationen stattfinden; Prüfankündigung durch die Konformitätsbewertungsstelle; Protokolle der öffentlichen Konsultationen mit der Konformitätsbewertungsstelle, einschließlich Teilnehmerliste; öffentliche Zusammenfassung des Prüfergebnisses; Kurzberichte der Prüfstelle über die Ausstellung der Bescheinigungen; Statusbericht über alle Prüfungen: aberkannte bzw. abgelehnte Bescheinigungen, laufende Bescheinigungsverfahren, erteilte, ausgesetzte und zurückgenommene Bescheinigungen und jegliche diesbezügliche Änderungen; für Prüfungen und für die Erteilung von Genehmigungen relevante Fälle der Nichteinhaltung und diesbezüglich durchgeführte Maßnahmen; ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen, regelmäßige Kurzberichte von den Genehmigungsstellen.

Überwachungs- und Beschwerdeverfahren: Standardarbeitsanweisungen für Beschwerden bei der KAN, bei Überprüfungsstellen und Genehmigungsstellen, einschließlich Verfahren für die Fortschrittsüberwachung von Beschwerdeberichten und den Abschluss des Beschwerdeberichts.

Eine Liste der wichtigsten für die forstwirtschaftliche Überwachung relevanten Dokumente, der Stellen, bei denen diese Dokumente vorliegen, sowie der Verfahren zur Einholung dieser Informationen ist in der Anlage zu diesem Anhang enthalten.

4.   INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG ÜBERGEORDNETER ZIELE DES FREIWILLIGEN PARTNERSCHAFTSABKOMMENS

1. Aufzeichnungen über die Diskussionen im Gemeinsamen Ausschuss

2. Jahresbericht des Gemeinsamen Ausschusses mit den folgenden Angaben:

a) Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems aus Indonesien in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und EU-Mitgliedstaaten, über die die Einfuhr in die Union erfolgt ist,

b) Zahl der von Indonesien erteilten FLEGT-Genehmigungen,

c) Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Abkommens sowie Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens,

d) Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugte Holzprodukte ausgeführt, eingeführt und auf den Inlandsmarkt gebracht oder auf diesem gehandelt werden,

e) Menge des nach Indonesien eingeführten Holzes und der eingeführten Holzprodukte sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr illegal erzeugter Holzprodukte und zur Erhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems,

f) Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle,

g) Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Mitgliedstaaten der Union, über die die Einfuhr in die Union erfolgt ist,

h) Zahl der von der Union entgegengenommenen in Indonesien ausgestellten FLEGT-Genehmigungen,

i) Zahl der Fälle, in denen Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden und dem indonesischen Referat für Informationen über Genehmigungen durchgeführt wurden, und Menge der betroffenen Holzprodukte.

3. Vollständiger Bericht und Kurzbericht der regelmäßigen Bewertungen.

4. Vollständiger Bericht und Kurzbericht der unabhängigen Marktüberwachung.

5. Beschwerden über die regelmäßigen Bewertungen und die unabhängige Marktüberwachung und Behandlung dieser Beschwerden.

6. Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens und Überblick über die durchgeführten Tätigkeiten.

7. Sonstige Daten und Informationen, die für die Umsetzung und das Funktionieren dieses Abkommens relevant sind. Dazu gehören:

Rechtliche Informationen

 der Wortlaut dieses Abkommens, seine Anhänge und mögliche Änderungen;

 der Wortlaut sämtlicher in Anhang II genannter Rechtsvorschriften;

 Durchführungsverordnungen und -verfahren;

Informationen über die Holzproduktion

 Gesamtjahresproduktion für Holz in Indonesien;

 jährliche Ausfuhrmenge von Holzprodukten (insgesamt und in die Union);

Informationen über die Zuteilung von Konzessionen

 Gesamtfläche der zugeteilten forstwirtschaftlichen Konzessionen;

 Liste der Konzessionen, der Namen der Unternehmen, denen sie zugeteilt wurden, und der Namen der Unternehmen, durch die sie bewirtschaftet werden;

 Karte aller Forstnutzungskonzessionen;

 Liste registrierter forstwirtschaftlicher Unternehmen (Produktion, Verarbeitung, Handel und Ausfuhr);

 Liste SVLK-zertifizierter forstwirtschaftlicher Unternehmen (Produktion, Verarbeitung, Handel und Ausfuhr);

Informationen über die Verwaltung

 Liste der verwalteten Konzessionen nach Konzessionsart;

 Liste zertifizierter forstwirtschaftlicher Konzessionen und Art der Bescheinigung, die der Verwaltung dieser Konzessionen zugrunde liegt;

Informationen über Behörden

 Liste der Genehmigungsstellen in Indonesien, einschließlich Anschrift und Kontaktdaten;

 Anschrift und Kontaktdaten des Referats für Informationen über Genehmigungen;

 Liste der zuständigen Behörden in der Union, einschließlich Anschrift und Kontaktdaten.

Diese Informationen werden über die Websites der Vertragsparteien bereitgestellt.

5.   DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT

Im Rahmen der Durchführung dieses Anhangs bewerten die Vertragsparteien die folgenden Aspekte:

 die Notwendigkeit für einen Kapazitätsaufbau in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Informationen für die unabhängige Überwachung;

 den Sensibilisierungsbedarf im öffentlichen Sektor und bei den beteiligten Akteuren in Bezug auf die Bestimmungen über die Veröffentlichungspflichten in diesem Abkommen.

Anlage



INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ÜBERPRÜFUNG, DER ÜBERWACHUNG UND DER FUNKTIONSWEISE DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

Nr.

Öffentlich zugänglich zu machendes Dokument

Stellen, denen das Dokument vorzulegen ist

Informationskategorie

HOLZ AUS STAATLICHEN FORSTGEBIETEN (IUPHHK-HA/HPH, IUPHHK-HTI/HPHTI, IUPHHK RE) und HOLZ AUS STAATLICHEN FORSTGEBIETEN UNTER VERWALTUNG LOKALER GEMEINSCHAFTEN (IUPHHK-HTR, IUPHHK-HKM)

1

Genehmigungen für Forstkonzessionsrechte

(SK IUPHHK-HA/HPH, IUPHHK-HTI/HPHTI, IUPHHK RE)

Forstministerium (BUK); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

2

Konzessionskarten

Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

3

Nutzungsgenehmigungen für Holz aus Wirtschaftswäldern

(SK IUPHHK-HTR, IUPHHK-HKm)

Forstministerium (BUK); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

4

Holznutzungskarten für Wirtschaftswälder

Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

5

Waldnutzungsplan (TGHK)

Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter

3

6

Wald-Holzgewinnungsarbeitsplan (RKUPHHK) und Anlagen einschließlich Ausrüstungsgenehmigung

Forstministerium (BUK)

3

7

Zahlungsanweisung (SPP) und Zahlungsbeleg für IUPHHK-Genehmigungsgebühr

Forstministerium (BUK)

3

8

Jahresarbeitsplan (RKT/Blaupause) einschließlich Karte

Provinzforstämter; Kopien an Bezirksforstämter

3

9

Berichte über die Holzvorratsaufnahme und Holzaufarbeitung (LHP und LHC)

Bezirksforstämter, Kopien an Provinzämter

3

10

Beförderungsdokumente (skshh)

Bezirksforstamt; Kopien an Provinzforstämter

3

11

Rundholz-Abgleichsbericht: LMKB

Bezirksforstämter und lokales Büro des Forstministeriums (BP2HP)

3

12

Zahlungsanweisung und Beleg für Holzaufarbeitungsgebühr (SPP)

(nach Stämmen/Volumen)

Bezirksforstämter

3

13

Zahlungsbeleg für die Forstressourcengebühr und den Aufforstungsfonds

(PSDH oder DR für Genehmigungs inhaber für Naturwälder oder PSDH für Genehmigungsinhaber für Plantagenwälder)

Bezirksforstämter

3

14

Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

(AMDAL, ANDAL, RKL und RPL)

Provinz- oder Bezirksumweltamt (BAPEDALDA oder BLH); Kopien an Forstministerium (BUK)

3

HOLZ VON FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM

15

Gültiges Grundstücksdokument

Nationales oder Provinz-/Bezirksgrundamt (BPN)

3

16

Grundstücksdokument/Karten

Nationales oder Provinz-/Bezirksgrundamt (BPN)

3

17

Rundholz-Beförderungsdokument SKAU oder SKSKB, abgestempelt mit KR (gemeinschaftliches Holz)

Gemeindevorsteher (SKAU); Kopien an Bezirksforstämter (SKSKB-KR und SKAU)

3

HOLZ VON WALDUMWANDLUNGSFLÄCHEN (IPK-INHABER)

18

Holznutzungsgenehmigungen: ILS/IPK einschließlich Ausrüstungsgenehmigung

Provinz- und Bezirksforstämter

3

19

Karten (Anlage zu ILS/IPK)

Provinz- und Bezirksforstämter

3

20

Waldflächenfreisetzungs-Erlaubnis

Forstministerium (BAPLAN) und Provinzbüro des Forstministeriums (BPKH)

3

21

IPK-/ILS-Arbeitsplan

Bezirksforstämter

3

22

Daten zur Bestandsaufnahme des stehenden Holzes in umzuwandelnden staatlichen Forstgebieten (Abschnitt in IPK-/ILS-Arbeitsplan)

Bezirksforstämter

3

23

Holzerzeugungsdokument (LHP)

Bezirksforstämter

3

24

Zahlungsbeleg für DR und PSDH (siehe Nr. 13)

Bezirksforstämter; Kopien an das Forstministerium (BUK)

3

25

Beförderungsdokumente FAKB und Anlagen für KBK und SKSKB sowie Anlagen für KB

Bezirksforstämter

3

VERARBEITUNG FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE

26

Gründungsurkunde des Unternehmens

Ministerium für Justiz und Menschenrechte; Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinz- und Bezirksforstämtern; Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium

3

27

Gewerbeerlaubnis (SIUP)

Örtliches Investitionsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD), Handelsministerium. Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium

3

28

Registrierungsnummer des Unternehmens (TDP)

Örtliches Investitionsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD) und Handelsministerium

3

29

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (UKL/UPL und SPPL)

Provinz- und Bezirksumweltämter (BAPEDALDA oder BLH); Kopien an örtliches Handelsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD)

3

30

Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI) oder Industrie-Registrierungsnummern (TDI)

Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinzforstämter, mit Kapazität unter 2 000 m3: Kopien an Bezirksforstämter; Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium

3

31

Rohstoff-Lieferplan (RPBBI) für Erstverarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte (IPHH)

Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinzforstämter, mit Kapazität unter 2 000 m3: Kopien an Bezirksforstämter; Kopien an Provinz- und Bezirksforstämter

3

32

Registrierung als Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK)

Handelsministerium

3

33

Beförderungsdokumente (SKSKB, FAKB, SKAU und/oder FAKO)

Gemeindevorsteher (SKAU); Kopien an Bezirksforstämter (SKSKB-KR und SKAU), Kopien an Provinzforstämter (FAKO)

3

34

Dokumente über Änderungen der Rundholzbestände (LMKB/LMKBK)

Bezirksforstämter

3

35

Bericht über verarbeitete Produkte (LMOHHK)

Bezirksforstämter; Kopien an Provinzforstämter

3

36

Dokument für inselübergreifenden Holzhandel (PKAPT)

Handelsministerium (GD Binnenhandel)

3

37

Dokument zum Nachweis der Schiffsidentität

Örtliche Hafenbehörde (dem Verkehrsministerium unterstellt); Kopie an das indonesische Schiffsklassifizierungsbüro (BKI)

3

SONSTIGE RELEVANTE INFORMATIONEN

38

Gesetze und sonstige Vorschriften: alle in den Legalitätsstandards genannten Gesetze, Verordnungen, Normen und Leitlinien

Forstministerium, Provinz- und Bezirksforstämter

3

39

Informationen zur Überprüfung und Genehmigungserteilung:

 

 

(a)  Qualitätsleitlinie und Standard für Akkreditierungsverfahren

Nationale Akkreditierungsstelle (KAN)

1

(b)  Name und Anschrift aller akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

Nationale Akkreditierungsstelle (KAN)

1

(c)  Liste der Mitarbeiter (Prüfer, Entscheidungsträger), die mit den einzelnen Bescheinigungen befasst waren

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV), Forstministerium

1

(d)  Erläuterungen, was als vertrauliche Geschäftsdaten anzusehen ist

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

(e)  Prüfplan, aus dem hervorgeht, wann öffentliche Konsultationen stattfinden, Prüfankündigung durch die Konformitätsbewertungsstelle, öffentliche Zusammenfassung des Prüfergebnisses, Kurzberichte der Prüfstelle über die Ausstellung der Bescheinigungen

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

40

Statusbericht über die Prüfungen:

 

 

(a)  aberkannte bzw. abgelehnte Bescheinigungen, laufende Bescheinigungsverfahren, erteilte, ausgesetzte und zurückgenommene Bescheinigungen und jegliche diesbezügliche Änderungen

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

(b)  für Prüfungen und für die Erteilung von Genehmigungen relevante Fälle der Nichteinhaltung und diesbezüglich durchgeführte Maßnahmen

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

3

(c)  ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokument), regelmäßige Berichte der Genehmigungsstelle

Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

41

Überwachungs- und Beschwerdeverfahren:

 

 

(a)  Standardarbeitsanweisungen für Beschwerden bei der Akkreditierungsstelle und den einzelnen Prüfstellen

Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

1

(b)  Verfahren für die Überwachung und Beschwerden vonseiten der Zivilgesellschaft, Berichte der zivilgesellschaftlichen Überwachungsinstanz

Forstministerium, unabhängige Überwachungsinstanz

1

(c)  Unterlagen über die Bearbeitungsfortschritte und die Lösung von Beschwerden

Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV)

3

Verfahren zur Informationserlangung:

 Im Gesetz über die Informationsfreiheit (UU 14/2008) wird zwischen vier Kategorien von Informationen unterschieden: (1) verfügbare Informationen, die regelmäßig aktiv verbreitet werden, (2) Informationen, die unverzüglich zu veröffentlichen sind, (3) Informationen, die jederzeit verfügbar sind und auf Antrag bereitgestellt werden, und (4) nur eingeschränkt zugängliche oder vertrauliche Informationen.

 Informationen der Kategorie 3 des Gesetzes über die Informationsfreiheit werden der Öffentlichkeit auf Antrag zur Verfügung gestellt, der an die hierfür benannte Stelle (PPID) in der zuständigen Institution, d. h. an die Stelle für Öffentlichkeitsarbeit des Forstministeriums, zu richten ist. Jede Institution erlässt auf der Grundlage des Gesetzes über die Informationsfreiheit ihre eigenen Durchführungsbestimmungen für die Information der Öffentlichkeit.

 Bestimmte Informationen werden auf den Websites der betreffenden Institutionen veröffentlicht, obwohl sie unter die Kategorie 3 des Gesetzes über die Informationsfreiheit fallen, u. a. Dekrete und Verordnungen, Landzuteilungskarten oder Waldnutzungspläne.