02013R1311 — DE — 14.07.2017 — 002.001
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VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1311/2013 DES RATES vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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VERORDNUNG (EU, Euratom) 2015/623 DES RATES vom 21. April 2015 |
L 103 |
1 |
22.4.2015 |
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VERORDNUNG (EU, Euratom) 2017/1123 DES RATES vom 20. Juni 2017 |
L 163 |
1 |
24.6.2017 |
VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1311/2013 DES RATES
vom 2. Dezember 2013
zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020
KAPITEL 1
Allgemeine bestimmungen
Artikel 1
Mehrjähriger Finanzrahmen
Der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 (im Folgenden "MFR") ist im Anhang wiedergegeben.
Artikel 2
Halbzeitüberprüfung/ Halbzeitrevision des MFR
Die Kommission legt bis spätestens Ende 2016 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vor, die der wirtschaftlichen Lage zu diesem Zeitpunkt sowie den jüngsten makroökonomischen Vorhersagen in vollem Umfang Rechnung trägt. Im Zusammenhang mit dieser obligatorischen Überprüfung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der vorliegenden Verordnung gemäß den im AEUV festgelegten Verfahren vorgelegt. Unbeschadet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung werden bereits zugeteilte Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Änderung nicht verringert.
Artikel 3
Einhaltung der Obergrenzen des MFR
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die im MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben ein.
Die Teilobergrenze für Rubrik 2 gemäß dem Anhang wird unbeschadet der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") festgelegt. Die angepasste Obergrenze, die auf die Säule I der GAP anzuwenden ist, nachdem die Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln für Direktzahlungen erfolgt sind, wird in dem maßgeblichen Rechtsakt festgelegt, und der MFR wird im Zuge der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Anpassung entsprechend angepasst.
(2) Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu gewährleisten. Wenn die Reserve für Soforthilfe, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, und für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates ( 1 ), der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung ( 3 ) in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.
(3) Für Darlehensgarantien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden, können Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus in Anspruch genommen werden.
Artikel 4
Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
(1) Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom übersteigt.
(2) Die Obergrenzen des MFR werden nötigenfalls im Wege einer Revision nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436//EU, Euratom einzuhalten.
Artikel 5
Gesamtspielraum für Zahlungen
(1) Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 passt die Kommission ab 2015 jedes Jahr die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2020 nach oben an, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n-1 entspricht.
(2) Diese jährlichen Anpassungen dürfen für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2011) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten:
2018 — 7 Mrd. EUR
2019 — 11 Mrd. EUR
2020 — 13 Mrd. EUR.
(3) Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.
Artikel 6
Technische Anpassung
(1) Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:
a) Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1;
b) Berechnung des verfügbaren Spielraums innerhalb der in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom festgelegten Eigenmittelobergrenze;
c) Berechnung des absoluten Betrags des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13;
d) Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 5;
e) Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14;
f) Berechnung der Beträge, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden sollen.
(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vor.
(3) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der technischen Anpassung nach Absatz 1 und die zugrundeliegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.
Artikel 7
Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik
(1) Um der besonders schwierigen Lage von Mitgliedstaaten, die von der Krise betroffen sind, Rechnung zu tragen, überprüft die Kommission 2016 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2017 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020; dabei wendet sie die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegte Zuweisungsmethode auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren aktuellsten Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP an. Sie wird diese Gesamtzuweisungen anpassen, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als +/- 5 % vorliegt.
(2) Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend geändert. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.
(3) Bei der technischen Anpassung für das Jahr 2017 im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Mitgliedstaaten für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) addiert die Kommission, für den Fall, dass bei einem Mitgliedstaat Anspruchsvoraussetzungen neu entstanden oder bestehende entfallen sind, die sich ergebenden Beträge zu den Mitteln, die dem entsprechenden Mitgliedstaat für die Jahre 2017 bis 2020 zugewiesen werden, hinzu beziehungsweise zieht sie von diesen Mitteln ab.
(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend geändert. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.
(5) Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – der Anpassungen gemäß den Absätzen 1 und 3 dürfen insgesamt 4 Mrd. EUR nicht überschreiten.
Artikel 8
Anpassung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung
Wird im Kontext von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds von der Kommission aufgehoben, so überträgt die Kommission gemäß dem maßgeblichen Basisrechtsakt die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+3 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
KAPITEL 2
Besondere instrumente
Artikel 9
Reserve für Soforthilfe
(1) Die Reserve für Soforthilfe soll im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer decken; sie ist vorrangig für humanitäre Zwecke bestimmt, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes sowie für besondere Belastungssituationen, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen.
(2) Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 300 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
Artikel 10
Solidaritätsfonds der Europäischen Union
(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts finanzielle Hilfe bei Katastrophen ermöglichen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes ereignen. Es besteht eine Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011). Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
(2) In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass in dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe im Sinne des maßgeblichen Basisrechtsakts ereignet, die noch verfügbaren Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht ausreichen, um den Betrag der vom Europäischen Parlament und vom Rat für erforderlich erachteten finanziellen Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln zu finanzieren.
Artikel 11
Flexibilitätsinstrument
(1) Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 wird für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag eine Obergrenze von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt.
Der für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird ab 2017 jedes Jahr um folgende Beträge erhöht:
a) einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der nach Artikel 10 Absatz 1 im vorausgehenden Jahr verfallen ist;
b) einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der im vorausgehenden Jahr verfallen ist.
Die Beträge, die gemäß Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden, werden unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen verwendet.
(2) Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+3 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+3 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
Artikel 12
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(1) Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(2) Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
Artikel 13
Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben
(1) Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden.
(2) Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten und müssen mit der Eigenmittelobergrenze vereinbar sein.
(3) Die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge müssen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren Rubriken des MFR für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden.
(4) Die derart aufgerechneten Beträge dürfen nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben darf nicht dazu führen, dass die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt überschritten werden.
Artikel 14
Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, und für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung — insbesondere Jugendbeschäftigung — und mit Migration und Sicherheit festgelegt sind.
(2) Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 berechnet die Kommission jedes Jahr den verfügbaren Betrag. Der MFR-Gesamtspielraum oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
Artikel 15
Spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung
Bis zu 2,543 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) können vorzeitig in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für bestimmte Politikziele im Zusammenhang mit Jugendbeschäftigung, Forschung, ERASMUS, insbesondere für Ausbildungsplätze, und kleine und mittlere Unternehmen veranschlagt werden. Dieser Betrag muss in vollem Umfang gegen Mittel für Verpflichtungen innerhalb von und/oder zwischen Rubriken aufgerechnet werden, so dass die jährlichen Gesamtobergrenzen für den Zeitraum von 2014 bis 2020 und die Gesamtzuweisungen je Rubrik oder Teilrubrik während dieses Zeitraums unverändert bleiben.
Artikel 16
Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten
(1) Für die europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 6,3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.
(2) Für das Projekt "Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)" wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 2,707 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.
(3) Für Kopernikus (das Europäische Erdbeobachtungsprogramm) wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 3,786 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.
KAPITEL 3
Revision
Artikel 17
Revision des MFR
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2, der Artikel 18 bis 22 und des Artikels 25 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.
(2) In der Regel müssen Vorschläge für eine Revision gemäß Absatz 1 vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr beziehungsweise für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird.
(3) In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln. Es sollte angestrebt werden, dass ein erheblicher Teil – ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent – der Mittel zur Finanzierung der geplanten neuen Ausgaben unterhalb der Obergrenze der betreffenden Rubrik bereitgestellt wird.
(4) Bei jeder Änderung des MFR gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.
(5) Bei jeder Änderung des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.
Artikel 18
Änderung aufgrund der Ausführungssituation
Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassung des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden über diese Vorschläge vor dem 1. Mai des Jahres n.
Artikel 19
Revision des Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, des Asyl- und Migrationsfonds sowie des Fonds für die innere Sicherheit aufgrund neuer Regelungen oder Programme
(1) Sollten neue Regelungen und Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds sowie den Fonds für die innere Sicherheit nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, wird der MFR revidiert, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen.
(2) Die Revision bezüglich der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 wird vor dem 1. Mai 2015 beschlossen.
Artikel 20
Revision des MFR bei einer Änderung der Verträge
Im Fall einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge zwischen 2014 und 2020 wird der MFR entsprechend geändert.
Artikel 21
Revision des MFR bei einer Erweiterung der Union
Finden zwischen 2014 und 2020 eine oder mehrere Erweiterungen der Union statt, so wird der MFR einer Revision unterzogen, um dem sich daraus ergebenden Mittelbedarf Rechnung zu tragen.
Artikel 22
Änderung des MFR im Falle der Wiedervereinigung Zyperns
Im Falle der Wiedervereinigung Zyperns zwischen 2014 und 2020 wird der MFR einer Revision unterzogen, um einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage und dem sich aus der Wiedervereinigung ergebenden zusätzlichen Mittelbedarf Rechnung zu tragen.
Artikel 23
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden "Organe") ergreifen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abläuft.
Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe arbeiten in allen Phasen des Verfahrens im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.
Die Organe stellen sicher, dass ihre jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf den endgültigen Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union ermöglicht wird.
Je nach der zu erwartenden Diskussionen kann in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.
Artikel 24
Einheitlichkeit des Haushaltsplans
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.
Artikel 25
Übergang zum folgenden mehrjährigen Finanzrahmen
Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.
Wird vor dem 31. Dezember 2020 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen MFR verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden MFR beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass nach 2020 ein neuer Mitgliedstaat der Europäischen Union beitritt, wird erforderlichenfalls der verlängerte MFR revidiert, um den Beitritt zu berücksichtigen.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-28)
(in Mio. EUR — zu Preisen von 2011) |
||||||||
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Insgesamt 2014-2020 |
1. Intelligentes und integratives Wachstum |
49 713 |
72 047 |
62 771 |
64 277 |
65 528 |
67 214 |
69 004 |
450 554 |
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
15 605 |
16 321 |
16 726 |
17 693 |
18 490 |
19 700 |
21 079 |
125 614 |
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
34 108 |
55 726 |
46 045 |
46 584 |
47 038 |
47 514 |
47 925 |
324 940 |
2. Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
46 981 |
59 765 |
58 204 |
53 448 |
52 466 |
51 503 |
50 558 |
372 925 |
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
41 254 |
40 938 |
40 418 |
39 834 |
39 076 |
38 332 |
37 602 |
277 454 |
3. Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
1 637 |
2 269 |
2 306 |
2 289 |
2 312 |
2 391 |
2 469 |
15 673 |
4. Europa in der Welt |
7 854 |
8 083 |
8 281 |
8 375 |
8 553 |
8 764 |
8 794 |
58 704 |
5. Verwaltung |
8 218 |
8 385 |
8 589 |
8 807 |
9 007 |
9 206 |
9 417 |
61 629 |
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
6 649 |
6 791 |
6 955 |
7 110 |
7 278 |
7 425 |
7 590 |
49 798 |
6. Ausgleichszahlungen |
27 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
27 |
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
114 430 |
150 549 |
140 151 |
137 196 |
137 866 |
139 078 |
140 242 |
959 512 |
in Prozent des BNE |
0,88 % |
1,13 % |
1,03 % |
1,00 % |
0,99 % |
0,98 % |
0,98 % |
1,00 % |
|
||||||||
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
128 030 |
131 095 |
131 046 |
126 777 |
129 778 |
130 893 |
130 781 |
908 400 |
in Prozent des BNE |
0,98 % |
0,98 % |
0,97 % |
0,92 % |
0,93 % |
0,93 % |
0,91 % |
0,95 % |
Verfügbarer Spielraum |
0,25 % |
0,25 % |
0,26 % |
0,31 % |
0,30 % |
0,30 % |
0,32 % |
0,28 % |
Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
( 3 ) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und 17. Dezember 2013 des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts)