02013R1307 — DE — 01.01.2022 — 010.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen ("Direktzahlungen");
spezifische Vorschriften für
eine Basisprämie für Betriebsinhaber ("Basisprämienregelung") und eine vereinfachte Übergangsregelung ("Regelung für die einheitliche Flächenzahlung");
eine fakultative nationale Übergangsbeihilfe für Betriebsinhaber;
eine fakultative Umverteilungsprämie;
eine Zahlung an Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;
eine fakultative Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen;
eine Zahlung an Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;
eine fakultative gekoppelte Stützungsregelung;
eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
eine fakultative vereinfachte Kleinerzeugerregelung;
einen Rahmen, innerhalb dessen Bulgarien, Kroatien und Rumänien ergänzende Direktzahlungen tätigen können.
Artikel 2
Änderung von Anhang I
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses der Stützungsregelungen in Anhang I in dem Umfang zu erlassen, der erforderlich ist, um etwaigen neuen, nach dem Erlass dieser Verordnung erlassenen Gesetzgebungsakten über Stützungsregelungen Rechnung zu tragen.
Artikel 3
Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Ägäischen Inseln
Artikel 11 gilt nicht für die Regionen der Union im Sinne des Artikels 349 AEUV ("die Regionen in äußerster Randlage") und für die Direktzahlungen, die auf den kleineren Ägäischen Inseln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden.
Die Titel III, IV und V der vorliegenden Verordnung finden auf die Regionen in äußerster Randlage keine Anwendung.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
"landwirtschaftliche Tätigkeit"
die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
"Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten:
Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, und/oder
Flächen, die abgeweidet werden können, wo denen Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen;
"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;
"Reb- und Baumschulen" Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und zwar:
"Niederwald mit Kurzumtrieb" Flächen, die mit von den Mitgliedstaaten festzulegenden Gehölzarten des KN-Codes 0602 90 41 bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;
"Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;
"Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;
"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.
Ungeachtet der Buchstaben f und h des ersten Unterabsatzes können Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2018 brachliegende Parzellen als Ackerland akzeptiert haben, diese auch nach diesem Datum als solche akzeptieren. Ab dem 1. Januar 2018 werden brachliegende Parzellen, die im Jahr 2018 gemäß diesem Unterabsatz als Ackerland akzeptiert worden sind, im Jahr 2023 oder danach Dauergrünland, falls die Bedingungen gemäß Buchstabe h erfüllt werden.
Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;
gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;
die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen;
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass
Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h gelten, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;
in Gebieten, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen, auf Dauergrünland auch andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln wachsen können; und/oder
dort, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen, Flächen, die abgeweidet werden können, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h gelten.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, ihren Beschluss gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben b und/oder c dieses Absatzes auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2018 jedwede gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 dieses Absatzes gefassten Beschlüsse mit.
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;
den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindesttätigkeiten festlegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden sollen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;
die Kriterien, anhand deren das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen bestimmt wird und die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe h genannten etablierten lokalen Praktiken.
TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL 1
Gemeinsame Vorschriften für die Direktzahlungen
Artikel 5
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen.
Artikel 6
Nationale Obergrenzen
Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.
Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß dem genannten Unterabsatz berechneten Betrag überschritten werden.
Artikel 7
Nettoobergrenzen
Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.
Artikel 8
Haushaltsdisziplin
Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Kroatien ab dem 1. Januar 2022.
Artikel 9
Aktiver Betriebsinhaber
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.
Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
ihre Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,
deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;
Kriterien, anhand derer zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann;
Kriterien für die Festlegung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Beträge an Direktzahlungen, insbesondere für Direktzahlungen im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für Direktzahlungen für neue Betriebsinhaber,
die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Artikel 10
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;
die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.
In Kroatien wird für die Jahre 2015-2021 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang VI Abschnitt A aufgeführt ist.
Artikel 11
Kürzung der Zahlungen
Beschließt ein Mitgliedstaat, nach Titel III Kapitel 2 eine Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber zu zahlen und ist es ihm aufgrund der Anwendung der Höchstgrenzen nach Artikel 41 Absatz 4 nicht möglich, hierfür mehr als 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze nach Anhang II aufzuwenden, so kann er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jedwede gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Jahre bis 2019 bis zum 1. August des der Anwendung dieser Beschlüsse vorangehenden Jahres; letztmöglicher Zeitpunkt für eine solche Unterrichtung ist der 1. August 2018.
Für das Jahr 2020 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 31. Dezember 2019.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 19. Februar 2021 für das Jahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Jahr 2022.
Artikel 12
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähigen Hektarflächen, für die von einem Betriebsinhaber ein Antrag auf Zahlung der Basisprämie gemäß Titel III Kapitel 1 gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel 13
Staatliche Beihilfen
Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
Artikel 14
Flexibilität zwischen den Säulen
Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2014 nicht fassen, können bis zum 1. August 2014 den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.
Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zu 15 % ihrer für die Kalenderjahre 2021 und 2022 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt.
Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Haushaltsjahr 2015nicht fassen, können diesen Beschluss für die Haushaltsjahre 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.
Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten beschließen, für das Kalenderjahr 2020 einen Betrag, der den in Anhang VIa festgesetzten Betrag nicht übersteigt, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER für das Haushaltsjahr 2021 finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission bis zum 8. Februar 2020 unter Angabe des zu übertragenden Betrags mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 7 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 nicht fassen, können beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die im Haushaltsjahr 2022 durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Haushaltsjahr 2023 gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach der Annahme der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates ( 2 ) [MFR] verabschiedet wurden, aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Haushaltsjahr 2022 und bis zum 1. August 2021 für das Haushaltsjahr 2023 mitgeteilt.
Artikel 15
Überprüfung
Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der Haushaltslage. Diese Überprüfung kann zum Erlass von Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV führen.
KAPITEL 2
Auf Bulgarien, Kroatien und Rumänien anwendbare Bestimmungen
Artikel 16
Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien
Für Bulgarien und Rumänien werden die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51, 53 und 65 festgelegten Obergrenzen für das Jahr 2015 auf der Grundlage der in Anhang V Abschnitt A aufgeführten Beträge festgesetzt.
Artikel 17
Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien
In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, bei dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der entsprechenden ab dem Jahr 2022 geltenden Höhe der Direktzahlungen ausgedrückt sind:
Artikel 18
Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien
Artikel 19
Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien
Der Betrag der ergänzenden nationalen Direktzahlung, der in dem jeweiligen Jahr bei einer bestimmten Stützungsregelung gewährt werden darf, ist durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen
dem Betrag an Direktstützung, der für die jeweilige Stützungsregelung nach der vollständigen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17 für das Kalenderjahr 2022 verfügbar ist, und
dem Betrag an Direktstützung, der für die jeweilige Stützungsregelung aufgrund der Anwendung des Steigerungsstufenschemas gemäß Artikel 17 für das betreffende Kalenderjahr verfügbar ist.
Bei den ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Aufstockung der fakultativen gekoppelten Stützung nach Titel IV Kapitel 1 werden in den Durchführungsrechtsakten auch die spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 52 Absatz 3 genannt, auf die sich die ergänzenden nationalen Direktzahlungen erstrecken können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen.
Kroatien legt bis zum 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Umsetzungsmaßnahmen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
etwaige Situationsänderungen, die die ergänzenden nationalen Direktzahlungen betreffen;
für jede ergänzende nationale Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten und den gewährten Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlung sowie die Hektarzahl und die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die diese ergänzende nationale Direktzahlung gewährt wurde;
einen Bericht über die angewendeten Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen.
Artikel 20
Nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien
Kroatien teilt der Kommission ferner die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zur Verfügung standen, sowie den zum selben Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verbliebenen Betrag mit.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen gegebenenfalls für die einzelnen gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Regionen.
Der gemäß Unterabsatz 1 hinzuzufügende Höchstbetrag auf der Grundlage aller von Kroatien bis zum Jahr 2022 nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Flächen beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt dem Schema für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17. Die sich daraus ergebenden jährlichen Höchstbeträge sind in Anhang VII aufgeführt.
In den Jahren 2015 bis 2022 verwendet Kroatien die nationale Sonderreserve für die Minenräumung dazu, um Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der minengeräumten Flächen zuzuweisen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angemeldet werden, wenn
die Flächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 bis Absatz 5 aus beihilfefähigen Hektarflächen bestehen;
die Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden und;
die Flächen der Kommission nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden.
TITEL III
BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
KAPITEL 1
Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 21
Zahlungsansprüche
Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
Artikel 22
Obergrenze für die Basisprämienregelung
Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für die Kalenderjahre 2021 und 2022 zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor.
Artikel 23
Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, können den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss bis zum 1. August des Jahres fassen, das dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung vorausgeht.
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 30 Absatz 2 nicht anwenden, nehmen diese Aufteilung nach Anwendung der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehenen linearen Kürzung vor.
Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 2 anwenden, teilen der Kommission die in diesem Unterabsatz genannten Beschlüsse und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen bis zum 1. August des betreffenden Jahres mit.
Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in Absatz 5 genannten Beschlüsse bis zum 1. August des Jahres mit, das dem ersten Jahr der Anwendung dieses Beschlusses vorausgeht.
Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.
Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission ( 3 ) für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt
in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden:
in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden,
denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, weisen den Betriebsinhabern eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen zu. Diese Anzahl wird berechnet, indem die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Betriebsinhaber 2015 zusätzlich zu den beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anmelden, die diese Betriebsinhaber in ihrem Beihilfeantrag 2011 oder im Falle Kroatiens – unbeschadet der minengeräumten Flächen, für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen – 2013 angemeldet haben, anteilig gekürzt wird.
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.
Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die den in Absatz 7 genannten Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet, führen. In diesen Fällen wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.
Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die Methode zur Berechnung der von dem betreffenden Mitgliedstaat beschlossenen Erhöhung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien;
zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den gemäß dem genannten Absatz berechneten Wert der Zahlungsansprüche vorbehaltlich der Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 5 beizubehalten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betriebsinhaber rechtzeitig über den Wert ihrer gemäß diesem Absatz berechneten Zahlungsansprüche.
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen, die im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der genannten Verordnung geteilt.
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern
die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und
der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014.
Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde.
Artikel 27
Einbeziehung der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung
Für Kroatien gilt bei jeder Bezugnahme auf die nationale Reserve in den Artikeln 25 und 26 die nationale Sonderreserve für die Minenräumung nach Artikel 20 als eingeschlossen.
Überdies wird der Betrag, der sich aus der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung ergibt, von den Obergrenzen für die Basisprämienregelung nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absätze 5 und 6 und sowie Artikel 26 abgezogen.
Artikel 28
Unerwarteter Gewinn
Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.
Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:
eine Mindestdauer der Pacht und
den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt.
Artikel 29
Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle in den Artikeln 25, 26 und 28 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.
Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absätze 11 und 12 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 mit.
Für das Kalenderjahr 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absatz 12 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2021 mit.
Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,
Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind,
Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;
Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;
in Fällen, in denen sie Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden, Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zuzuweisen, bei denen die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die sie gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 2015 angemeldet haben und die ihnen zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, über der Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche liegt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurden und die sie zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen innehaben;
eine dauerhafte lineare Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vorzunehmen, wenn die einschlägige nationale oder die regionale Reserve 0,5 % der jährlichen nationalen oder regionalen Obergrenze der Basisprämienregelung übersteigt, sofern für die Zuweisungen gemäß Absatz 6, gemäß Buchstabe a und 6 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 9 dieses Artikels hinreichende Beträge verfügbar bleiben;
den jährlichen Bedarf für gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung zu gewährende Zahlungen zu decken.
Für die Zwecke dieses Absatzes beschließen die Mitgliedstaaten, welchen der darin genannten verschiedenen Verwendungen sie Vorrang einräumen.
Für die Berechnung des nationalen oder regionalen Durchschnittswerts wird die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 für das Zuweisungsjahr mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven – und im Falle von Kroatien die Sonderreserve für die Minenräumung –, durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt.
Die Mitgliedstaaten legen die Schritte fest, in denen der Wert der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise geändert wird, wobei sie die Änderungen der nationalen oder regionalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 die sich aus den Schwankungen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen ergeben, berücksichtigen.
Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 wird der gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auszunehmende Betrag der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 findet Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
Artikel 31
Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:
Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von
Artikel 9,
Artikel 10 Absatz 1 oder
Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;
einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;
Zahlungsansprüchen, die von den Betriebsinhabern freiwillig zurückgegeben werden;
der Anwendung von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung;
zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, wenn die nationale Reserve oder die regionalen Reserven nicht ausreicht bzw. nicht ausreichen, um die in Artikel 30 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen;
einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, um die in Artikel 30 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedstaaten diese Kürzung für erforderlich erachten. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, welche diese lineare Kürzung bereits nutzen, in demselben Jahr auch eine lineare Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vornehmen, um die in Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen;
der Anwendung von Artikel 34 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;
jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die
infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht
für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder
für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:
Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.
Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.
Artikel 35
Übertragene Befugnisse
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung auftreten können, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
die Förderfähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für die Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, Übertragung von Zahlungsansprüchen, des Zusammenschlusses oder der Aufteilung des Betriebs sowie im Falle der Anwendung der Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8;
die Berechnung des Wertes und der Anzahl oder die Erhöhung oder Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung im Rahmen einer jeden Vorschrift dieses Titels, einschließlich des Erlasses von Bestimmungen in Bezug auf
die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer vorläufigen Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden,
die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Wertes und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche,
den Fall, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen kann;
die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche;
die Änderung des Einheitswertes der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche und im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 4;
Kriterien für die Anwendung der Optionen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c;
Kriterien für die Anwendung einer Begrenzung der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absätze 4 bis 7;
Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absätze 6 und 7;
Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 32 Absatz 5.
Artikel 36
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Während des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gelten die Abschnitte 1, 2 und 3 dieses Kapitels, mit Ausnahme des Artikels 23 Absätze 1 und 6 sowie des Artikels 32 Absätze 2 bis 6, nicht für diese Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2020 anwenden, wenden diese nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin an.
Dabei berücksichtigen sie die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung.
Zypern kann die Beihilfe unter Berücksichtigung der in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten sektorspezifischen Finanzrahmen staffeln, wobei eine Kürzung um die gegebenenfalls gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung dem betreffenden Sektor gewährten Beihilfen vorzunehmen ist.
Im Hinblick auf eine Differenzierung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen des Artikels 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde.
Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2018 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Prozentsatz mit, um den der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erhöht wird.
Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangehenden Jahres mit.
Artikel 37
Nationale Übergangsbeihilfe
Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren, können beschließen, auch in den Jahren 2021 und 2022 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.
Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf folgende Prozentsätze der von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 erlassenen sektorspezifischen Finanzrahmen begrenzt:
Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates berechnet.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre in Absatz 1 genannten Beschlüsse bis zum 31. März eines jeden Jahres mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben umfassen:
den sektorspezifischen Finanzrahmen,
gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.
Artikel 38
Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben
Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels angewendet haben.
Die Artikel 24 bis 29 finden keine Anwendung auf diese Mitgliedstaaten.
Artikel 39
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, zugewiesen, sofern sie
– außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis zu einem endgültigen, gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung beantragen, und
zum Bezug von Direktzahlungen vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013, berechtigt waren.
Die Mitgliedstaaten können auch Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuweisen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, die die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllen und die für das Jahr 2013 im Hinblick auf einen Beihilfeantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Zahlungen erhalten haben und die zu dem Zeitpunkt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzt hat, nur landwirtschaftliche Flächen innehatten, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Maßgabe des Artikels 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 40
Wert der Zahlungsansprüche
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte Obergrenze für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die der Anzahl der Hektarflächen entspricht.
Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen – mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 41, 43, 48 und 50 sowie Titel IV der vorliegenden Verordnung –, die für das der Anwendung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geteilt wird.
Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel für jedes Jahr des von dieser Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.
Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:
eine Mindestdauer der Pacht;
den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss.
KAPITEL 2
Umverteilungsprämie
Artikel 41
Allgemeine Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.
Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, nachdem die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewendet wurde, sofern Artikel 30 Absatz 2 nicht angewandt wird.
Artikel 42
Finanzbestimmungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.
KAPITEL 3
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
Anbaudiversifizierung;
Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang IX aufgeführt und für sie gelten
Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;
nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.
Die Kommission bewertet, ob die in den spezifischen Verpflichtungen oder den Zertifizierungssystemen enthaltenen Methoden unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen; ist dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, mit. Teilt die Kommission einem Mitgliedstaat mit, dass diese Methoden nicht unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen, so erkennt dieser Mitgliedstaat die von der Kommissionsmitteilung betroffenen spezifischen Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme nicht als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels an.
Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.
Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 25 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren.
Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird.
Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
weitere gleichwertige Methoden in das Verzeichnis in Anhang IX aufzunehmen;
geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten, einschließlich des durch diese Systeme zu gewährleistenden Grads an Sicherheit festzulegen;
ausführliche Bestimmungen für die Berechnung des Betrags gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Methoden gemäß Anhang IX Teil I Nummern 3 und 4 und Teil III Nummer 7 der vorliegenden Verordnung sowie für etwaige weitere gleichwertige Methoden festzulegen, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes in das Verzeichnis in Anhang VIa aufgenommen werden und für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
Artikel 44
Anbaudiversifizierung
Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebe,
bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
bei denen mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des vorangehenden Jahres nicht angemeldet wurden und wo ein Vergleich der Geodaten der Beihilfeanträge ergibt, dass auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird;
die nördlich des 62. Breitengrads oder in bestimmten angrenzenden Gebieten liegen. Beträgt das Ackerland solcher Betriebe mehr als 10 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden und keine der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen, es sei denn, die Hauptkultur besteht aus Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder aus brachliegendem Land;
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Kultur(pflanze)"
eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
alle Arten im Falle der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,
brachliegendes Land,
Gras oder andere Grünfutterpflanzen.
Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Triticum spelta gilt als unterschiedliche Kultur gegenüber Kulturen, die zur selben Gattung gehören.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
andere Gattungen und Arten als diejenigen nach Absatz 4 anzuerkennen und
die Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.
Artikel 45
Dauergrünland
Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere sensible Gebiete außerhalb der unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen.
Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln oder pflügen.
Für die Zwecke der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzanteils bezeichnet der Begriff
"Flächen mit Dauergrünland" die Flächen, die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als als Dauergrünland genutzte Flächen von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurden, sowie die als Dauergrünland genutzten Flächen, die die Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben und die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, nicht als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden;
"gesamte landwirtschaftliche Fläche" die landwirtschaftliche Fläche, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurde.
Der Referenzanteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird in den Fällen neu berechnet, in denen Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Verpflichtung haben, in den Jahren 2015 oder 2016 eine Fläche in Dauergrünland umzuwandeln. In diesen Fällen werden diese Flächen den Flächen mit Dauergrünland gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zugerechnet.
Der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird jährlich auf der Grundlage der von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Flächen für jenes Jahr festgelegt.
Die Verpflichtung gemäß diesem Absatz findet auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene Anwendung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verpflichtung anzuwenden, wonach Dauergrünland auf Ebene des Betriebs beizubehalten ist, um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland nicht um mehr als 5 % abnimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Referenzanteil und den Anteil gemäß diesem Absatz mit.
Wird jedoch der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a festgesetzte Umfang der Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert innerhalb bestimmter Grenzen beibehalten, so gilt die Verpflichtung des Absatzes 2 Unterabsatz 1 als eingehalten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
den Rahmen für die Ausweisung weiterer gefährdeter Gebiete gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels festzulegen;
genaue Methoden zur Bestimmung des Verhältnisses von Dauergrünland und der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizubehalten ist, festzulegen;
den in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten vergangenen Zeitraum festzulegen.
Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz wird von 5 % auf 7 % heraufgesetzt, sofern das Europäische Parlament und der Rat einen entsprechenden Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV erlassen.
Die Kommission legt bis 31. März 2017 einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im Sinne von Unterabsatz 2 beigefügt ist.
Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:
Brachliegende Flächen;
Terrassen;
Landschaftselemente, einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende Elemente, zu denen abweichend von Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Landschaftselemente gehören können, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehören;
Pufferstreifen, einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind;
agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen, die eine Stützung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und/oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten oder erhalten haben;
Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern;
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung;
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen;
Flächen mit Miscanthus;
Flächen mit Silphium perfoliatum;
für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten).
Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 1 Buchstaben g, h, k und l genannten Flächen des Betriebs muss sich die im Umweltinteresse genutzte Fläche auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d kann die im Umweltinteresse genutzte Fläche auch an das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, angrenzen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Betriebe,
bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
Jeder Betriebsinhaber, der sich an einer gemeinsamen Umsetzung beteiligt, stellt sicher, dass sich mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs befinden und die Anforderungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erfüllen. An einer solchen gemeinsamen Umsetzung dürfen sich höchstens 10 Betriebsinhaber beteiligen.
Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der "LAU2"-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
weitere Kriterien für die Einstufung der in Absatz 2 genannten Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Fläche festzulegen;
andere als die in Absatz 2 genannten Arten von Flächen zu ergänzen, die zum Zweck der Einhaltung des in Absatz 1 bezeichneten Prozentsatzes berücksichtigt werden können;
Anhang X anzupassen, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Absatz 3 festzulegen und die Kriterien und/oder von der Kommission gemäß Buchstaben a und b dieses Absatzes festzulegenden Arten von Flächen zu berücksichtigen;
Regeln für die in den Absätzen 5 und 6 genannte Umsetzung, einschließlich der Mindestanforderungen an eine solche Umsetzung, festzulegen;
den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festzulegen haben, die von den Betrieben erfüllt werden müssen, um für die Zwecke des Absatzes 6 als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten.
die Methoden für die Bestimmung des Prozentsatzes der gesamten bewaldeten Landfläche sowie des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen gemäß Absatz 7 festzulegen.
Artikel 47
Finanzbestimmungen
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 23 in Anspruch nehmen, können beschließen, die Zahlung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesen Fällen verwenden sie in jeder Region einen Anteil der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten Obergrenze. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Anteils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, und zwar nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1, falls Artikel 30 Absatz 2 keine Anwendung findet.
KAPITEL 4
Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen
Artikel 48
Allgemeine Vorschriften
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auch eine maximale Anzahl an Hektarflächen pro Betrieb festlegen, für die eine Beihilfe nach diesem Kapitel gewährt werden kann.
Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 49 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.
Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
Artikel 49
Finanzbestimmungen
Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ändern. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum 1. August 2016 mit.
Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2020 Zahlungen gemäß Artikel 48 gewähren, teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.
KAPITEL 5
Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich der Fünfjahreszeitraum für Junglandwirte, die sich im Zeitraum 2010-2013 gemäß Absatz 2 Buchstabe a niedergelassen haben, um die Anzahl der Jahre verkürzt, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Beantragung der Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
zwischen 25 % und 50 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
zwischen 25 % und 50 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung für 2015 verbleibt.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.
Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.
Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.
Artikel 51
Finanzbestimmungen
Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines jeden Jahres ihren geschätzten Prozentsatz mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr ändern. Sie teilen der Kommission den geänderten Prozentsatz bis zum 1. August des Jahres mit, das dem Jahr der Anwendung des geänderten Prozentsatzes vorangeht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.
TITEL IV
GEKOPPELTE STÜTZUNG
KAPITEL 1
Fakultative gekoppelte Stützung
Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
Abweichend von Absatz 3 kann eine gekoppelte Stützung auch Betriebsinhabern gewährt werden,
die am 31. Dezember 2014 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche innehatten, und
die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren.
▼M9 —————
Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;
Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.
Artikel 53
Finanzbestimmungen
Mitgliedstaaten, die bis zum Antragsjahr 2020 keine fakultativ gekoppelte Stützung gewährt haben, können einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2021 bis zum 19. Februar 2021 fassen.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls
bis zum 31. Dezember 2014
sie die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden,
sie Maßnahmen im Rahmen von Artikel 111 jener Verordnung finanzieren oder
sie unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 Absatz 5 bzw. im Falle von Malta gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, und/oder
sie während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 5 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Finanzierung
der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder
der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Mitgliedstaaten, die während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, zur Finanzierung
der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder
der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung,
beschließen, nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung mehr als 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden.
Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022, ob sie die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung für das entsprechende Antragsjahr fortsetzen oder beenden.
Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes oder einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes mit Wirkung ab dem folgenden Jahr und für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mit Wirkung ab demselben Kalenderjahr beschließen,
den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;
die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;
die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.
Artikel 54
Mitteilung
Artikel 55
Genehmigung durch die Kommission
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des in Artikel 71 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, zur Genehmigung des Beschlusses gemäß Artikel 53 Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a, wenn in dem betreffenden Sektor oder der betreffenden Region eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird:
die Notwendigkeit, ein bestimmtes Niveau einer spezifischen Produktion aus Mangel an Alternativen aufrechtzuerhalten und das Risiko einer Produktionsaufgabe mit den sich daraus ergebenden Sozial- und/oder Umweltproblemen zu verringern;
die Notwendigkeit, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, wodurch die negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer ansonsten erforderlich werdenden Umstrukturierung vermieden werden;
die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Nachteile zu schaffen, denen sich die Betriebsinhaber in einem bestimmten Sektor infolge anhaltender Störungen des betreffenden Marktes gegenübersehen;
die Notwendigkeit, einzugreifen, wenn eine bestehende andere Stützung, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung zur Verfügung steht, als unzureichend angesehen wird, um den unter den Buchstaben a, b und c genannten Erfordernissen gerecht zu werden.
KAPITEL 2
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle
Artikel 56
Geltungsbereich
Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe ("kulturspezifische Zahlung für Baumwolle") gewährt.
Artikel 57
Beihilfefähigkeit
Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.
Artikel 58
Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge
Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:
Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:
Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2021 und 2022 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Artikel 59
Anerkannte Branchenverbände
Im Sinne dieses Kapitels ist ein "anerkannter Branchenverband" eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,
insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;
Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;
die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;
die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;
Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.
Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;
die Pflichten der Erzeuger;
Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.
Artikel 60
Gewährung der Zahlung
TITEL V
KLEINERZEUGERREGELUNG
Artikel 61
Allgemeine Vorschriften
Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.
Artikel 62
Teilnahme
Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.
Artikel 63
Zahlungsbetrag
Die Mitgliedstaaten setzen den jährlichen Zahlungsbetrag für jeden an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber in einer der folgenden Höhen fest:
in Höhe eines Betrags, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 oder nach Artikel 36 Absatz 2 beihilfefähige Hektarflächen angemeldet haben, festgesetzt wird;
in Höhe eines von den Mitgliedstaaten festzulegenden Betrags, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der der Hektaranzahl, höchstens aber fünf, entspricht. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.
Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht niedriger als 500 EUR und nicht höher als 1 250 EUR sein.
Wenn die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1 250 EUR führt, wird eine Auf- bzw. Abrundung auf jenen Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren:
einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die ◄ dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, oder
einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die ◄ dem Betriebsinhaber im Jahr 2015 nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, den dieser Mitgliedstaat in den folgenden Jahren anpassen kann, um die Änderungen der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze proportional zu berücksichtigen.
Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht über einem von diesem Mitgliedstaat zwischen 500 EUR und 1 250 EUR festgesetzten Betrag liegen.
Der betreffende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen die Anwendung der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden.
Artikel 64
Besondere Bedingungen
Während der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung müssen die Betriebsinhaber
mindestens eine Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen behalten, die der Anzahl ihrer eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche oder der Anzahl der im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen entspricht;
die Mindestanforderung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Die eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber während der Teilnahme an der Regelung innehat, gelten nicht als ungenutzte Zahlungsansprüche, die im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b wieder an die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen müssen.
Wird in Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, eine beihilfefähige Hektarfläche im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber angemeldet, so gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an jener Regelung.
Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhalten, sind zur Teilnahme an dieser Regelung berechtigt, wenn sie die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten, auf sie vererbt werden.
Artikel 65
Finanzbestimmungen
Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten von den für die jeweiligen Zahlungen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen die Beträge ab, auf die die Kleinerzeuger
im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1,
als Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2,
als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3
als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4,
als Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 und
als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV. Anrecht hätten.
Im Falle von Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berechnen, wird, wenn die Summe der Beträge für einen einzelnen Betriebsinhaber über dem von ihnen festgesetzten Höchstwert liegt, jeder Betrag anteilsmäßig gekürzt.
Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen und dem gemäß Absatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird auf eine oder mehrere der folgenden Arten finanziert:
durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 in dem betreffenden Jahr,
durch Einsatz der zur Finanzierung der Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 vorgesehenen Mittel, die in dem betreffenden Jahr nicht verwendet wurden,
durch Vornahme einer linearen Kürzung aller gemäß Artikel 32 oder 36 zu gewährenden Zahlungen.
Die gleiche Ausnahme gilt für Mitgliedstaaten, die den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt haben, deren nationale Obergrenze gemäß Anhang II für das Jahr 2019 über der nationalen Obergrenze für 2015 liegt und die die Berechnungsmethode nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anwenden.
TITEL VI
NATIONALE UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMME FÜR DEN BAUMWOLLSEKTOR
Artikel 66
Verwendung der jährlichen Haushaltsmittel für die Umstrukturierungsprogramme
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Mitteilungen und Dringlichkeitsmaßnahmen
Artikel 67
Mitteilungspflichten
Die erhaltenen Informationen können gegebenenfalls internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Betriebe an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.
Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften zu Folgendem zu erlassen
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum;
die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:
die Mitteilungsmethoden;
die Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;
die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
die Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von Betriebsinhabern und Betrieben an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.
Artikel 68
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
Artikel 69
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme
KAPITEL 2
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen
Artikel 70
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 71
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 24 Absatz 11, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 72
Aufhebungen
Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin für die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Anspruch genommen haben.
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen.
Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 73
Übergangsbestimmungen
Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Betriebsinhabern erforderlich sind.
Artikel 74
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Artikel 8, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14, Artikel 16, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29, Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 2 und 13, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 46 Absätze 2 und 8, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53, Artikel 54, Artikel 66 Absatz 1, Artikel 67, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Verzeichnis der Stützungsregelungen
Bereich |
Rechtsgrundlage |
Anmerkungen |
Basisprämien-regelung |
Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2,3 und 5 der vorliegenden Verordnung |
Entkoppelte Zahlung |
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung |
Artikel 36 der vorliegenden Verordnung |
Entkoppelte Zahlung |
Umverteilungsprämie |
Titel III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung |
Entkoppelte Zahlung |
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaf-tungsmethoden |
Titel III Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung |
Entkoppelte Zahlung |
Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen |
Titel III Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung |
Entkoppelte Zahlung |
Zahlung für Junglandwirte |
Titel III Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung |
Entkoppelte Zahlung |
Fakultative gekoppelte Stützung |
Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung |
|
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle |
Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung |
Flächenbezogene Zahlung |
Kleinerzeugerregelung |
Titel V der vorliegenden Verordnung |
Entkoppelte Zahlung |
Posei |
Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 |
Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen |
Ägäische Inseln |
Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 229/2013 |
Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen |
ANHANG II
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6
(in tausend EUR) |
||||||||
Kalenderjahr |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
►M17 2021 ◄ |
►M18 2022 ◄ |
Belgien |
523 658 |
509 773 |
502 095 |
488 964 |
481 857 |
►M15 505 266 ◄ |
►M17 494 926 ◄ |
►M18 471 996 ◄ |
Bulgarien |
721 251 |
792 449 |
793 226 |
794 759 |
796 292 |
►M15 866 720 ◄ |
►M17 788 626 ◄ |
►M18 797 255 ◄ |
Tschechische Republik |
844 854 |
844 041 |
843 200 |
861 708 |
861 698 |
►M14 872 809 ◄ |
►M17 848 107 ◄ |
►M18 848 107 ◄ |
Dänemark |
870 751 |
852 682 |
834 791 |
826 774 |
818 757 |
►M14 818 757 ◄ |
►M17 802 001 ◄ |
►M18 783 029 ◄ |
Deutschland |
4 912 772 |
4 880 476 |
4 848 079 |
4 820 322 |
4 792 567 |
►M14 4 717 291 ◄ |
►M17 4 620 753 ◄ |
►M18 4 522 439 ◄ |
Estland |
114 378 |
114 562 |
123 704 |
133 935 |
143 966 |
►M14 169 366 ◄ |
►M17 190 715 ◄ |
►M18 193 576 ◄ |
Irland |
1 215 003 |
1 213 470 |
1 211 899 |
1 211 482 |
1 211 066 |
►M14 1 211 066 ◄ |
►M17 1 186 282 ◄ |
►M18 1 186 282 ◄ |
Griechenland |
1 921 966 |
1 899 160 |
1 876 329 |
1 855 473 |
1 834 618 |
►M14 1 834 618 ◄ |
►M17 1 797 077 ◄ |
►M18 1 796 193 ◄ |
Spanien |
4 842 658 |
4 851 682 |
4 866 665 |
4 880 049 |
4 893 433 |
►M14 4 893 433 ◄ |
►M17 4 800 590 ◄ |
►M18 4 797 439 ◄ |
Frankreich |
7 302 140 |
7 270 670 |
7 239 017 |
6 900 842 |
6 877 179 |
►M14 6 877 179 ◄ |
►M17 6 736 440 ◄ |
►M18 6 726 426 ◄ |
Kroatien (*1) |
183 735 |
202 865 |
241 125 |
279 385 |
317 645 |
►M15 348 281 ◄ |
►M17 364 968 ◄ |
►M18 403 228 ◄ |
Italien |
3 902 039 |
3 850 805 |
3 799 540 |
3 751 937 |
3 704 337 |
►M14 3 704 337 ◄ |
►M17 3 628 529 ◄ |
►M18 3 628 529 ◄ |
Zypern |
50 784 |
50 225 |
49 666 |
49 155 |
48 643 |
►M14 48 643 ◄ |
►M17 47 648 ◄ |
►M18 47 648 ◄ |
Lettland |
181 044 |
205 764 |
230 431 |
255 292 |
280 154 |
►M14 302 754 ◄ |
►M17 314 055 ◄ |
►M18 319 140 ◄ |
Litauen |
417 890 |
442 510 |
467 070 |
475 319 |
483 680 |
►M14 517 028 ◄ |
►M17 569 965 ◄ |
►M18 578 515 ◄ |
Luxemburg |
33 604 |
33 546 |
33 487 |
33 460 |
33 432 |
►M15 35 276 ◄ |
►M17 33 432 ◄ |
►M18 33 432 ◄ |
Ungarn |
1 345 746 |
1 344 461 |
1 343 134 |
1 343 010 |
1 342 867 |
►M14 1 331 588 ◄ |
►M17 1 305 715 ◄ |
►M18 1 305 715 ◄ |
Malta |
5 241 |
5 241 |
5 242 |
5 243 |
5 244 |
►M14 5 244 ◄ |
►M17 5 244 ◄ |
►M18 5 244 ◄ |
Niederlande |
749 315 |
736 840 |
724 362 |
682 616 |
670 870 |
►M14 660 870 ◄ |
►M17 661 382 ◄ |
►M18 609 775 ◄ |
Österreich |
693 065 |
692 421 |
691 754 |
691 746 |
691 738 |
►M14 691 738 ◄ |
►M17 677 582 ◄ |
►M18 677 582 ◄ |
Polen |
3 378 604 |
3 395 300 |
3 411 854 |
3 431 236 |
3 450 512 |
►M14 3 390 991 ◄ |
►M17 3 360 049 ◄ |
►M18 3 391 233 ◄ |
Portugal |
565 816 |
573 954 |
582 057 |
590 706 |
599 355 |
►M15 684 355 ◄ |
►M17 680 873 ◄ |
►M18 685 528 ◄ |
Rumänien |
1 599 993 |
1 772 469 |
1 801 335 |
1 872 821 |
1 903 195 |
►M14 1 903 195 ◄ |
►M17 1 891 805 ◄ |
►M18 1 919 363 ◄ |
Slowenien |
137 987 |
136 997 |
136 003 |
135 141 |
134 278 |
►M14 134 278 ◄ |
►M17 131 530 ◄ |
►M18 131 530 ◄ |
Slowakei |
438 299 |
441 478 |
444 636 |
448 155 |
451 659 |
►M14 394 385 ◄ |
►M17 417 082 ◄ |
►M18 396 034 ◄ |
Finnland |
523 333 |
523 422 |
523 493 |
524 062 |
524 631 |
►M14 524 631 ◄ |
►M17 515 713 ◄ |
►M18 517 532 ◄ |
Schweden |
696 890 |
697 295 |
697 678 |
698 723 |
699 768 |
►M14 699 768 ◄ |
►M17 685 676 ◄ |
►M18 685 904 ◄ |
Vereinigtes Königreich |
3 173 324 |
3 179 880 |
3 186 319 |
3 195 781 |
3 205 243 |
►M14 — ◄ |
|
|
(*1)
Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000 EUR. |
ANHANG III
Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7
(in Mio. EUR) |
||||||||
Kalenderjahr |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
►M17 2021 ◄ |
►M18 2022 ◄ |
Belgien |
523,7 |
509,8 |
502,1 |
489,0 |
481,9 |
►M15 505,3 ◄ |
►M17 494,9 ◄ |
►M18 472,0 ◄ |
Bulgarien |
720,9 |
788,8 |
789,6 |
791,0 |
792,5 |
►M15 867,1 ◄ |
►M17 789,3 ◄ |
►M18 799,0 ◄ |
Tschechische Republik |
840,1 |
839,3 |
838,5 |
856,7 |
856,7 |
►M14 871,8 ◄ |
►M17 847,1 ◄ |
►M18 847,1 ◄ |
Dänemark |
870,2 |
852,2 |
834,3 |
826,3 |
818,3 |
►M14 818,1 ◄ |
►M17 801,3 ◄ |
►M18 782,3 ◄ |
Deutschland |
4 912,8 |
4 880,5 |
4 848,1 |
4 820,3 |
4 792,6 |
►M14 4 717,3 ◄ |
►M17 4 620,8 ◄ |
►M18 4 522,4 ◄ |
Estland |
114,4 |
114,5 |
123,7 |
133,9 |
143,9 |
►M14 169,4 ◄ |
►M17 190,7 ◄ |
►M18 193,6 ◄ |
Irland |
1 214,8 |
1 213,3 |
1 211,8 |
1 211,4 |
1 211,0 |
►M14 1 211,1 ◄ |
►M17 1 186,3 ◄ |
►M18 1 186,3 ◄ |
Griechenland |
2 109,8 |
2 087,0 |
2 064,1 |
2 043,3 |
2 022,4 |
►M14 2 022,5 ◄ |
►M17 1 981,1 ◄ |
►M18 1 980,2 ◄ |
Spanien |
4 902,3 |
4 911,3 |
4 926,3 |
4 939,7 |
4 953,1 |
►M14 4 953,8 ◄ |
►M17 4 859,1 ◄ |
►M18 4 856,0 ◄ |
Frankreich |
7 302,1 |
7 270,7 |
7 239,0 |
6 900,8 |
6 877,2 |
►M14 6 877,2 ◄ |
►M17 6 736,4 ◄ |
►M18 6 726,4 ◄ |
Kroatien (*1) |
183,7 |
202,9 |
241,1 |
279,4 |
317,6 |
►M15 348,3 ◄ |
►M17 365,0 ◄ |
►M18 403,2 ◄ |
Italien |
3 897,1 |
3 847,3 |
3 797,2 |
3 750,0 |
3 702,4 |
►M14 3 698,3 ◄ |
►M17 3 622,5 ◄ |
►M18 3 623,1 ◄ |
Zypern |
50,8 |
50,2 |
49,7 |
49,1 |
48,6 |
►M14 48,6 ◄ |
►M17 47,6 ◄ |
►M18 47,6 ◄ |
Lettland |
181,0 |
205,7 |
230,3 |
255,0 |
279,8 |
►M14 302,5 ◄ |
►M17 313,8 ◄ |
►M18 318,9 ◄ |
Litauen |
417,9 |
442,5 |
467,1 |
475,3 |
483,3 |
►M14 517,0 ◄ |
►M17 570,0 ◄ |
►M18 578,5 ◄ |
Luxemburg |
33,6 |
33,5 |
33,5 |
33,5 |
33,4 |
►M15 35,3 ◄ |
►M17 33,4 ◄ |
►M18 33,4 ◄ |
Ungarn |
1 276,7 |
1 275,5 |
1 274,1 |
1 274,0 |
1 273,9 |
►M14 1 301,4 ◄ |
►M17 1 275,5 ◄ |
►M18 1 275,5 ◄ |
Malta |
5,2 |
5,2 |
5,2 |
5,2 |
5,2 |
►M14 5,2 ◄ |
►M17 5,2 ◄ |
►M18 5,2 ◄ |
Niederlande |
749,2 |
736,8 |
724,3 |
682,5 |
670,8 |
►M14 660,8 ◄ |
►M17 661,3 ◄ |
►M18 609,7 ◄ |
Österreich |
693,1 |
692,4 |
691,8 |
691,7 |
691,7 |
►M14 691,7 ◄ |
►M17 677,6 ◄ |
►M18 677,6 ◄ |
Polen |
3 359,2 |
3 375,7 |
3 392,0 |
3 411,2 |
3 430,2 |
►M14 3 375,7 ◄ |
►M17 3 345,3 ◄ |
►M18 3 376,7 ◄ |
Portugal |
565,9 |
574,0 |
582,1 |
590,8 |
599,4 |
►M15 684,5 ◄ |
►M17 681,0 ◄ |
►M18 685,6 ◄ |
Rumänien |
1 600,0 |
1 772,5 |
1 801,3 |
1 872,8 |
1 903,2 |
►M14 1 903,2 ◄ |
►M17 1 891,8 ◄ |
►M18 1 919,4 ◄ |
Slowenien |
138,0 |
137,0 |
136,0 |
135,1 |
134,3 |
►M14 134,3 ◄ |
►M17 131,5 ◄ |
►M18 131,5 ◄ |
Slowakei |
435,5 |
438,6 |
441,8 |
445,2 |
448,7 |
►M14 392,6 ◄ |
►M17 415,3 ◄ |
►M18 394,5 ◄ |
Finnland |
523,3 |
523,4 |
523,5 |
524,1 |
524,6 |
►M14 524,6 ◄ |
►M17 515,7 ◄ |
►M18 517,5 ◄ |
Schweden |
696,8 |
697,2 |
697,6 |
698,7 |
699,7 |
►M14 699,8 ◄ |
►M17 685,7 ◄ |
►M18 685,9 ◄ |
Vereinigtes Königreich |
3 170,7 |
3 177,3 |
3 183,6 |
3 192,2 |
3 201,4 |
►M14 — ◄ |
|
|
(*1)
Für Kroatien beläuft sich die Nettoobergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000 EUR. |
ANHANG IV
Grenzen für die Anpassung der Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 2
Mitgliedstaat |
Grenze für den Schwellenwert in EUR (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) |
Grenze für den Schwellenwert in Hektar (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) |
Belgien |
400 |
2 |
Bulgarien |
200 |
0,5 |
Tschechische Republik |
200 |
5 |
Dänemark |
300 |
5 |
Deutschland |
300 |
4 |
Estland |
100 |
3 |
Irland |
200 |
3 |
Griechenland |
400 |
0,4 |
Spanien |
300 |
2 |
Frankreich |
300 |
4 |
Kroatien |
100 |
1 |
Italien |
400 |
0,5 |
Zypern |
300 |
0,3 |
Lettland |
100 |
1 |
Litauen |
100 |
1 |
Luxemburg |
300 |
4 |
Ungarn |
200 |
0,3 |
Malta |
500 |
0,1 |
Niederlande |
500 |
2 |
Österreich |
200 |
2 |
Polen |
200 |
0,5 |
Portugal |
200 |
0,3 |
Rumänien |
200 |
0,3 |
Slowenien |
300 |
0,3 |
Slowakei |
200 |
2 |
Finnland |
200 |
3 |
Schweden |
200 |
4 |
Vereinigtes Königreich |
200 |
5 |
ANHANG V
Finanzbestimmungen für Bulgarien und Rumänien gemäß den Artikeln 10, 16 und 18
A. Beträge zur Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und zur Berechnung der nationalen Obergrenzen für die Zahlungen gemäß Artikel 16 im Jahr 2015:
Bulgarien |
: |
790 909 000 EUR |
Rumänien |
: |
1 783 426 000 EUR |
B. Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Basisprämienregelung gemäß Artikel 18 Absatz 1 im Jahr 2015:
Bulgarien |
: |
69 657 000 EUR |
Rumänien |
: |
153 536 000 EUR |
C. Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 18 Absatz 2 im Jahr 2015:
Bulgarien |
: |
258 952 EUR |
ANHANG VI
Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 19
Betrag für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a:
382 600 000 EUR
Gesamtbeträge der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3:
(in tausend EUR) |
||||||
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
248 690 |
229 560 |
191 300 |
153 040 |
114 780 |
76 520 |
38 260 |
ANHANG VIa
HÖCHSTBETRÄGE GEMÄß ARTIKEL 14 ABSATZ 2
(EUR) |
|
Belgien |
10 076 707 |
Bulgarien |
70 427 849 |
Tschechien |
38 815 980 |
Dänemark |
11 371 893 |
Deutschland |
148 488 749 |
Estland |
21 968 972 |
Irland |
39 700 643 |
Griechenland |
76 438 741 |
Spanien |
250 300 720 |
Frankreich |
181 388 880 |
Kroatien |
42 201 225 |
Italien |
190 546 556 |
Zypern |
2 398 093 |
Lettland |
29 326 817 |
Litauen |
48 795 629 |
Luxemburg |
1 843 643 |
Ungarn |
62 430 371 |
Malta |
1 831 098 |
Niederlande |
10 972 679 |
Österreich |
72 070 055 |
Polen |
329 472 633 |
Portugal |
123 303 715 |
Rumänien |
241 375 835 |
Slowenien |
15 337 318 |
Slowakei |
56 920 680 |
Finnland |
73 005 307 |
Schweden |
52 887 719 |
ANHANG VII
Höchstbeträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 den in Anhang II aufgelisteten Beträgen hinzuzufügen sind
(in Tausend EUR) |
|||||||
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
3 360 |
3 840 |
4 800 |
5 760 |
6 720 |
7 680 |
8 640 |
9 600 |
ANHANG VIII
Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Artikel 41 Absatz 4
Mitgliedstaat |
Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs (in Hektar) |
Belgien |
29 |
Bulgarien |
6 |
Tschechische Republik |
89 |
Dänemark |
60 |
Deutschland |
46 |
Estland |
39 |
Irland |
32 |
Griechenland |
5 |
Spanien |
24 |
Frankreich |
52 |
Kroatien |
5,9 |
Italien |
8 |
Zypern |
4 |
Lettland |
16 |
Litauen |
12 |
Luxemburg |
57 |
Ungarn |
7 |
Malta |
1 |
Niederlande |
25 |
Österreich |
19 |
Polen |
6 |
Portugal |
13 |
Rumänien |
3 |
Slowenien |
6 |
Slowakei |
28 |
Finnland |
34 |
Schweden |
43 |
Vereinigtes Königreich |
54 |
ANHANG IX
Verzeichnis gleichwertiger Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3
Gleichwertige Methoden zur Anbaudiversifizierung
Anbaudiversifizierung
Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % umfasst und mindestens eines der folgenden Merkmale liegt vor:
Fruchtfolge
Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % abdeckt und mindestens eins der folgenden Merkmale liegt vor:
Winterbegrünung ( *1 )
Zwischenfruchtanbau (*1)
Gleichwertige Methoden zur Erhaltung von Dauergrünland
Bewirtschaftung von Wiesen oder Weideland
Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:
Regelungen für die extensive Beweidung
Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:
Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse
Anforderung: Anwendung einer der folgenden Methoden auf einem Teil des Ackerlandes, der mindestens dem gemäß Artikel 46 Absatz 1 festgesetzten Prozentsatz entspricht.
Ökologische Flächenstilllegung
Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura-2000-Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von Hecken und Wasserläufen
Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern (Schnittregelung, lokale oder bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung, Neuaussaat mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine Bewässerung, keine Bodenversiegelung)
Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere oder spezifische Tiere (Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen)
Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen), Gräben, Teiche)
Erhaltung des Grasbewuchs von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln)
Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (*1)
Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland
ANHANG X
Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3
Merkmale |
Umrechnungsfaktor (m/Baum je m2) |
Gewichtungsfaktor |
Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden) |
||
Brach liegende Flächen (je m2) |
entfällt |
1 |
1 m2 |
||
Terrassen (je m) |
2 |
1 |
2 m2 |
||
Landschaftselemente: |
|
|
|
||
|
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume (je m) |
5 |
2 |
10 m2 |
|
|
Einzeln stehender Baum (je Baum) |
20 |
1,5 |
30 m2 |
|
|
Feldgehölze (je m2) |
entfällt |
1,5 |
1,5 m2 |
|
|
Teiche (je m2) |
entfällt |
1,5 |
1,5 m2 |
|
|
Gräben (je m) |
5 |
2 |
10 m2 |
|
|
Traditionelle Steinmauern (je m) |
1 |
1 |
1 m2 |
|
|
Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von GLÖZ 7 oder GAB 2 oder GAB 3 geschützte Landschaftselemente (je m2) |
entfällt |
1 |
1 m2 |
|
Pufferstreifen und Feldränder (je m) |
6 |
1,5 |
9 m2 |
||
Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (je m2) |
entfällt |
1 |
1 m2 |
||
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m) |
|
|
|
||
|
Ohne Erzeugung |
6 |
1,5 |
9 m2 |
|
Mit Erzeugung |
6 |
0,3 |
1,8 m2 |
||
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2) |
entfällt |
0,5 |
0,5 m2 |
||
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m2) |
entfällt |
1 |
1 m2 |
||
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m2) |
entfällt |
0,3 |
0,3 m2 |
||
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2) |
entfällt |
1 |
1 m2 |
||
Flächen mit Miscanthus |
entfällt |
0,7 |
0,7 m2 |
||
Flächen mit Silphium perfoliatum |
entfällt |
0,7 |
0,7 m2 |
||
Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) |
entfällt |
1,5 |
1,5 m2 |
||
Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3, die auf die im Verzeichnis gleichwertiger Methoden in Anhang IX Abschnitt III aufgeführten Elemente anzuwenden sind
Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse |
Gleichwertige Standardmethoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse |
Umrechnungsfaktor |
Gewichtungsfaktor |
Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden) |
1) Ökologische Flächenstilllegung (je m2) |
Brach liegende Flächen |
entfällt |
1 |
1 m2 |
2) Schaffung von Pufferzonen (je m) |
Pufferstreifen und Feldränder |
6 |
1,5 |
9 m2 |
3) Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldränder (je m) |
Pufferstreifen und Feldränder |
6 |
1,5 |
9 m2 |
4) Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker: |
|
|
|
|
Saumflächen, Lichtstreifen (je m) |
Pufferstreifen und Feldränder |
6 |
1,5 |
9 m2 |
Lichtäcker (je m2) |
Feldgehölze |
entfällt |
1,5 |
1,5 m2 |
5) Bewirtschaftung von Landschaftselementen: |
|
|
|
|
Einzeln stehender Baum (je Baum) |
Einzeln stehender Baum |
20 |
1,5 |
30 m2 |
In Reihe stehende Bäume (je m) |
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume |
5 |
2 |
10 m2 |
In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m2) |
Feldgehölze |
entfällt |
1,5 |
1,5 m2 |
Hecken (je m) |
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume |
5 |
2 |
10 m2 |
Ufergehölze (je m) |
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume |
5 |
2 |
10 m2 |
Terrassen (je m) |
Terrassen |
2 |
1 |
2 m2 |
Steinmauern (je m) |
Traditionelle Steinmauern |
1 |
1 |
1 m2 |
Gräben (je m) |
Gräben |
5 |
2 |
10 m2 |
Teiche (je m2) |
Teiche |
entfällt |
1,5 |
1,5 m2 |
6) Erhaltung des Grasbewuchses von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) (je m2) |
Brach liegende Flächen |
entfällt |
1 |
1 m2 |
7) Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (je m2) |
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Streifen an Waldrändern mit Erzeugung; Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen |
entfällt |
0,3 0,7 für stickstoffbindende Pflanzen |
0,3 m2 0,7 m2 |
8) Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (je m2) |
Brach liegende Flächen |
entfällt |
1 |
1 m2 |
ANHANG XI
Entsprechungstabelle
gemäß Artikel 72 Absatz 2
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 |
Diese Verordnung |
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 |
— |
Artikel 91 |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
Artikel 95 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 93 |
Artikel 6 Absatz 1 |
— |
Artikel 94 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 7 |
— |
— |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 9 |
— |
— |
Artikel 10 |
— |
— |
Artikel 10a |
— |
— |
Artikel 10b |
— |
— |
Artikel 10c |
— |
— |
Artikel 10d |
— |
— |
Artikel 11 |
Artikel 8 |
Artikel 26 Absätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 2 |
— |
Artikel 11a |
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
Artikel 12 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 12 Absatz 3 |
— |
Artikel 14 |
Artikel 12 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 14 |
— |
Artikel 67 |
Artikel 15 |
— |
Artikel 68 Absätze 1 und 2 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 69 |
Artikel 17 |
— |
Artikel 70 |
Artikel 18 |
— |
Artikel 71 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 72 |
Artikel 20 |
— |
Artikel 74 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 21 |
— |
Artikel 74 Absatz 4 |
Artikel 22 |
— |
Artikel 96 |
Artikel 23 |
— |
Artikel 97 |
Artikel 24 |
— |
Artikel 99 |
Artikel 25 |
— |
Artikel 100 |
Artikel 26 |
— |
Artikel 61 |
Artikel 27 Absatz 1 |
— |
Artikel 102 Absatz 3 |
Artikel 27 Absatz 2 |
— |
Artikel 47 |
Artikel 27 Absatz 3 |
— |
Artikel 68 Absatz 3 |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
— |
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii |
— |
Artikel 29 |
— |
Artikel 75 |
Artikel 30 |
— |
Artikel 60 |
Artikel 31 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 32 |
Artikel 15 |
— |
Artikel 33 |
— |
— |
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 32 Absätze 2 und 4 |
— |
Artikel 35 |
Artikel 33 |
— |
Artikel 36 |
— |
— |
Artikel 37 |
Artikel 12 |
— |
Artikel 38 |
— |
— |
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 32 Absatz 6 |
— |
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 35 Absatz 3 |
— |
Artikel 40 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
— |
Artikel 41 Absatz 1 |
Artikel 30 Absatz 1 |
— |
Artikel 41 Absatz 2 |
Artikel 30 Absätze 3 und 6 |
— |
Artikel 41 Absatz 3 |
Artikel 30 Absätze 3 und 7 Buchstabe a |
— |
Artikel 41 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 41 Absatz 5 |
Artikel 30 Absatz 10 |
— |
Artikel 41 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 42 |
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 43 Absatz 1 |
Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3 |
— |
Artikel 43 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 43 Absatz 3 |
Artikel 34 Absatz 4 |
— |
Artikel 44 |
— |
— |
Artikel 45 |
— |
— |
Artikel 46 |
— |
— |
Artikel 47 |
— |
— |
Artikel 48 |
— |
— |
Artikel 49 |
— |
— |
Artikel 50 |
— |
— |
Artikel 51 |
— |
— |
Artikel 52 |
— |
— |
Artikel 53 |
— |
— |
Artikel 54 |
— |
— |
Artikel 55 |
— |
— |
Artikel 56 |
— |
— |
Artikel 57 |
— |
— |
Artikel 57a |
Artikel 20 und Anhang VII |
— |
Artikel 58 |
— |
— |
Artikel 59 |
— |
— |
Artikel 60 |
— |
— |
Artikel 61 |
— |
— |
Artikel 62 |
— |
— |
Artikel 63 |
— |
— |
Artikel 64 |
— |
— |
Artikel 65 |
— |
— |
Artikel 66 |
— |
— |
Artikel 67 |
— |
— |
Artikel 68 |
— |
— |
Artikel 69 |
— |
— |
Artikel 70 |
— |
— |
Artikel 71 |
— |
— |
Artikel 72 |
— |
— |
Artikel 73 |
— |
— |
Artikel 74 |
— |
— |
Artikel 75 |
— |
— |
Artikel 76 |
— |
— |
Artikel 77 |
— |
— |
Artikel 78 |
— |
— |
Artikel 79 |
— |
— |
Artikel 80 |
— |
— |
Artikel 81 |
— |
— |
Artikel 82 |
— |
— |
Artikel 83 |
— |
— |
Artikel 84 |
— |
— |
Artikel 85 |
— |
— |
Artikel 86 |
— |
— |
Artikel 87 |
— |
— |
Artikel 88 |
Artikel 56 |
— |
Artikel 89 |
Artikel 57 |
— |
Artikel 90 |
Artikel 58 |
— |
Artikel 91 |
Artikel 59 |
— |
Artikel 92 |
Artikel 60 |
— |
Artikel 93 |
— |
— |
Artikel 94 |
— |
— |
Artikel 95 |
— |
— |
Artikel 96 |
— |
— |
Artikel 97 |
— |
— |
Artikel 98 |
— |
— |
Artikel 99 |
— |
— |
Artikel 100 |
— |
— |
Artikel 101 |
— |
— |
Artikel 102 |
— |
— |
Artikel 103 |
— |
— |
Artikel 104 |
— |
— |
Artikel 105 |
— |
— |
Artikel 106 |
— |
— |
Artikel 107 |
— |
— |
Artikel 108 |
— |
— |
Artikel 109 |
— |
— |
Artikel 110 |
— |
— |
Artikel 111 |
— |
— |
Artikel 112 |
— |
— |
Artikel 113 |
— |
— |
Artikel 114 |
— |
— |
Artikel 115 |
— |
— |
Artikel 116 |
— |
— |
Artikel 117 |
— |
— |
Artikel 118 |
— |
— |
Artikel 119 |
— |
— |
Artikel 120 |
— |
— |
Artikel 121 |
Artikel 16 und 17 |
— |
Artikel 121a |
— |
Artikel 98 Unterabsatz 2 |
Artikel 122 |
— |
— |
Artikel 123 |
— |
— |
Artikel 124 Absätze 1 bis 5, 7 und 8 |
— |
— |
Artikel 124 Absatz 6 |
— |
Artikel 98 Unterabsatz 1 |
Artikel 125 |
— |
— |
Artikel 126 |
— |
— |
Artikel 127 |
— |
— |
Artikel 128 |
— |
— |
Artikel 129 |
— |
— |
Artikel 130 |
— |
— |
Artikel 131 |
— |
— |
Artikel 132 |
Artikel 18 und 19 |
— |
Artikel 133 |
— |
— |
Artikel 133a |
Artikel 37 |
— |
Artikel 134 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 135 (gelöscht) |
— |
— |
Artikel 136 |
— |
— |
Artikel 137 |
— |
— |
Artikel 138 |
Artikel 3 |
— |
Artikel 139 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 140 |
Artikel 67 |
— |
Artikel 141 |
Artikel 71 |
— |
Artikel 142 Buchstaben a bis q und s |
Artikel 70 |
— |
Artikel 142 Buchstabe r |
Artikel 69 |
— |
Artikel 143 |
— |
— |
Artikel 144 |
— |
— |
Artikel 145 |
— |
— |
Artikel 146 |
Artikel 72 |
— |
Artikel 146a |
— |
— |
Artikel 147 |
Artikel 73 |
— |
Artikel 148 |
— |
— |
Artikel 149 |
Artikel 74 |
— |
Anhang I |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang II |
Anhang III |
— |
Anhang II |
Anhang IV |
Anhang III |
— |
Anhang V |
— |
— |
Anhang VI |
— |
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Anhang VII |
Anhang IV |
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Anhang VIII |
Anhang II |
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Anhang IX |
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Anhang X |
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Anhang XI |
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Anhang XII |
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Anhang XIII |
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Anhang XIV |
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Anhang XV |
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Anhang XVI |
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Anhang XVII |
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Anhang XVIIa |
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( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 establishing a common organisation of the markets in agricultural products and repealing Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).
( 2 ) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316vom 2.12.2009, S. 65).
( *1 ) Methoden, die der Berechnung nach Artikel 43 Absatz 12 Buchstabe c unterliegen.