02013R0807 — DE — 11.07.2017 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 807/2013 DER KOMMISSION

vom 26. August 2013

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union

(ABl. L 228 vom 27.8.2013, S. 5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1185 DER KOMMISSION vom 20. April 2017

  L 171

113

4.7.2017




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 807/2013 DER KOMMISSION

vom 26. August 2013

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union



Artikel 1

(1)  Der EU-Durchschnittspreis je Tier von Bullenkälbern im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen ist der Durchschnitt der Preise, die für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen auf den repräsentativen Märkten der in Anhang I genannten Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an der Erzeugung und am Handel mit diesen Kälbern festgestellt und mit wie folgt festgesetzten Koeffizienten gewichtet werden:

a) bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Milchkühe, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) mitgeteilt wird;

b) bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Kühe, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird.

(2)  Die für jede Kategorie von Kälbern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind auf öffentlichen Märkten oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die mit einer erheblichen Zahl Kälber der betreffenden Kategorien Handel treiben und vom Mitgliedstaat benannt werden.

Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die betreffende Kategorie gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Qualitäten von Aufzuchtbullenkälbern und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.

(3)  Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen“ : ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen;

b)

„Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen“ : ein männliches Aufzuchtkalb von einer Fleischrasse, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist.

Artikel 2

(1)  Der EU-Durchschnittspreis je kg Lebendgewicht von Jungrindern ist der Durchschnitt der Preise, die für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder auf den repräsentativen Märkten der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an der Erzeugung und am Handel mit diesen Kälbern festgestellt und mit wie folgt festgesetzten Koeffizienten gewichtet werden:

a) bei Jungrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Rinder, die nicht älter als ein Jahr und nicht zur Schlachtung vorgesehen sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird;

b) bei männlichen Jährlingsrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl männlicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird;

c) bei weiblichen Jährlingsrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl weiblicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind und noch nicht gekalbt haben, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird.

(2)  Die für jede Kategorie von Jung- und Jährlingsrindern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind auf öffentlichen Märkten oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die mit einer erheblichen Zahl der betreffenden Jung- bzw. Jährlingsrinder Handel treiben und vom Mitgliedstaat benannt werden.

Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die betreffende Kategorie gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Qualitäten von Jung- und Jährlingsrindern und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.

(3)  Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Jungrinder“ : männliche oder weibliche Rinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden;

b)

„Jährlingsrinder“ : männliche oder weibliche Rinder im Alter von zwölf Monaten oder mehr, aber weniger als 24 Monaten, die zur Mästung gekauft werden.

Artikel 3

(1)  Der EU-Durchschnittspreis je 100 kg Schlachtkörpergewicht von Kälbern, die im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtet werden, ist der Durchschnitt der Preise, die für diese Kälber auf den repräsentativen Märkten der in Anhang III genannten Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an der Erzeugung dieser unterschiedlichen Rinderkategorien festgestellt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Kälber in der Europäischen Union festgesetzt werden.

(2)  Die für Schlachtkörper von Kälbern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind durch die Betreiber aller Schlachthöfe, in denen diese Kälber geschlachtet werden, oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die erhebliche Zahlen dieser Kälber zur Schlachtung liefern und vom Mitgliedstaat benannt werden.

Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf der Stufe Eingang in den Schlachthof für die Schlachtkörper der betreffenden Kälber gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Schlachtkörperqualitäten und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.

(3)  Für die Zwecke der Feststellung der zu meldenden Marktpreise wird der Schlachtkörper wie folgt aufgemacht:

a) ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;

b) ohne die Brust- und Bauchhöhlenorgane, ohne Nieren, ohne Nierenfett- und Beckenfettgewebe, ohne Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch;

c) ohne Geschlechtsorgane und anhaftende Muskeln;

d) ohne Entfernung von Fettgewebe.

Unterscheidet sich die Aufmachung des Schlachtkörpers zum Zeitpunkt des Wiegens von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufmachung, so ist das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von durch den Mitgliedstaat festgesetzten Berichtigungsfaktoren anzupassen, um diese Aufmachung an die Referenzaufmachung anzugleichen. In diesem Fall wird der Preis für 100 kg Schlachtkörpergewicht entsprechend angepasst.

(4)  Das für die Feststellung der Marktpreise zugrunde zu legende Schlachtkörpergewicht ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers.

Das Kaltgewicht des Schlachtkörpers entspricht dem spätestens eine Stunde nach der Schlachtung des Tiers bestimmten Warmgewicht, abzüglich 2 %.

Artikel 4

(1)  Gibt es keine Preisfeststellung auf öffentlichen Märkten oder durch Betreiber von Schlachthöfen oder durch die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, so sind die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch einen Ausschuss zur Bestimmung der Preise für eine Region eingesetzt und setzt sich dieser Ausschuss zu gleichen Teilen aus Käufern und Verkäufern bestimmter Kategorien von Rindern oder Schlachtkörpern von Rindern zusammen, so kann dieser Mitgliedstaat sie für die Berechnung der zu meldenden Preise zugrunde legen.

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Artikel 5

Die Kommission überprüft regelmäßig die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt dabei die auf nationaler und auf EU-Ebene verzeichneten Trends.

Nach jeder Überprüfung teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die revidierten Gewichtungskoeffizienten mit.

Artikel 6

Trifft ein Mitgliedstaat Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen, die sich auf die normalen Bewegungen der auf seinem repräsentativen Markt oder auf seinen repräsentativen Märkten verzeichneten Preise auswirken, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, entweder die auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise außer Acht zu lassen oder die letzten, vor dem Inkraftsetzen der Maßnahmen auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise zu verwenden.

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Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Listen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Milch- bzw. Fleischrassen melden

A. Mitgliedstaaten, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen melden

Belgien

Dänemark

Deutschland

Irland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Österreich

Polen

Rumänien

Vereinigtes Königreich

B. Mitgliedstaaten, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen melden

Belgien

Deutschland

Irland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Vereinigtes Königreich




ANHANG II

Listen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1, die Preise für Jungrinder bzw. Jährlingsrinder melden

A. Mitglieder, die Preise für Jungrinder melden

Belgien

Deutschland

Irland

Spanien

Frankreich

Italien

Österreich

Polen

Schweden

Vereinigtes Königreich

B. Mitgliedstaaten, die Preise für männliche Jährlingsrinder melden

Belgien

Irland

Spanien

Frankreich

Italien

Österreich

Schweden

Vereinigtes Königreich

C. Mitgliedstaaten, die Preise für weibliche Jährlingsrinder melden

Belgien

Irland

Spanien

Frankreich

Italien

Österreich

Schweden

Vereinigtes Königreich




ANHANG III

Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1, die Preise für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Kälber melden

Belgien

Deutschland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).