02013R0283 — DE — 21.11.2022 — 002.002


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 283/2013 DER KOMMISSION

vom 1. März 2013

zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 093 vom 3.4.2013, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1136/2014 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2014

  L 307

26

28.10.2014

►M2

VERORDNUNG (EU) 2022/1439 DER KOMMISSION vom 31. August 2022

  L 227

8

1.9.2022


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 304 vom 24.11.2022, S.  94 (2022/1439)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 283/2013 DER KOMMISSION

vom 1. März 2013

zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Datenanforderungen für Wirkstoffe

Die Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Wirkstoffe

In Bezug auf Wirkstoffe gilt die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 weiterhin für

a) 

Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffs oder zur Änderung der Genehmigung für einen solchen Stoff nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für welche die Dossiers gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden;

b) 

Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für welche die ergänzenden Unterlagen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission ( 1 ) bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden.

Artikel 4

Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Pflanzenschutzmittel

▼M1

(1)  
Im Falle von Anträgen auf Zulassung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die Pflanzenschutzmittel betreffen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, für die die Dossiers gemäß Artikel 3 eingereicht worden sind oder deren Genehmigung nicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission ( 2 ) erneuert worden ist, gilt die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 weiterhin für die Einreichung von Daten zu diesem Wirkstoff bzw. diesen Wirkstoffen.

▼B

(2)  
Abweichend von Absatz 1 können sich die Antragsteller ab dem 1. Januar 2014 auch für die Datenanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung entscheiden. Diese Entscheidung ist bei Einreichung des Antrags schriftlich festzuhalten und kann anschließend nicht mehr geändert werden.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, deren Genehmigung am 1. Januar 2016 oder später ausläuft, gilt diese Verordnung ab ihrem Inkrafttreten.

Für alle anderen Verfahren gilt sie ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

▼M2

EINLEITUNG

Vorzulegende Informationen, ihre Gewinnung und ihre Darstellung

Es ist ein Dossier gemäß Teil A einzureichen, wenn es sich bei dem Wirkstoff um Folgendes handelt:

a) 

einen chemischen Stoff (einschließlich Semiochemikalien und Extrakten aus biologischem Material) oder

b) 

einen durch einen Mikroorganismus gebildeten Metaboliten, wobei

— 
der Metabolit von dem Mikroorganismus gereinigt ist oder
— 
der Metabolit nicht gereinigt von einem ihn bildenden Mikroorganismus ist, welcher nicht mehr zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist.

Es ist ein Dossier gemäß Teil B einzureichen, wenn es sich bei dem Wirkstoff um Folgendes handelt:

a) 

einen Mikroorganismus, entweder als einzelnen Stamm oder als qualitativ definierte Kombination von Stämmen, wie sie natürlich oder durch Herstellung vorkommen, oder

b) 

einen Mikroorganismus, entweder als einzelnen Stamm oder als qualitativ definierte Kombination von Stämmen, wie sie natürlich oder durch Herstellung vorkommen, und einen oder mehrere von dem Mikroorganismus gebildete(n) Metaboliten, der/die Teil der angegebenen Pflanzenschutzwirkung ist/sind (d. h. wenn durch die Anwendung des/der von dem Mikroorganismus gereinigten Metaboliten nicht die angegebene Pflanzenschutzwirkung erzielt würde).

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) 

„Wirksamkeit“: ein Maß für die Gesamtwirkung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf das landwirtschaftliche System, in dem sie erfolgt (d. h. unter Berücksichtigung der positiven Wirkungen der Behandlung im Hinblick auf die Erzielung der gewünschten Pflanzenschutzaktivität und der negativen Wirkungen, darunter Resistenzentwicklung, Phytotoxizität oder der Rückgang des qualitativen oder quantitativen Ertrags);

(2) 

„relevante Verunreinigung“: eine chemische Verunreinigung, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bedenklich ist;

(3) 

„Effektivität“: die Fähigkeit des Pflanzenschutzmittels, eine positive Wirkung im Hinblick auf die gewünschte Pflanzenschutzaktivität zu erzielen;

(4) 

„Toxizität“: das durch ein Toxin oder einen toxischen Stoff in einem Organismus verursachte Ausmaß an Verletzungen oder Schäden;

(5) 

„Toxin“: ein in lebenden Zellen oder Organismen gebildeter Stoff, der in der Lage ist, in einem lebenden Organismus Verletzungen oder Schäden zu verursachen.

Die vorgelegten Informationen müssen den Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.14 genügen.

1.1. Die Informationen müssen für die Beurteilung der vorhersehbaren unmittelbaren oder langfristigen Risiken ausreichen, die der Wirkstoff für Menschen (einschließlich besonders gefährdeter Gruppen), Tiere und die Umwelt mit sich bringen kann, und zumindest die Daten und Ergebnisse der Versuche und Studien enthalten, auf die dieser Anhang Bezug nimmt.

1.2. Sämtliche Informationen einschließlich bekannter Daten über potenziell schädliche Auswirkungen des Wirkstoffs, seiner Metaboliten und seiner Verunreinigungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder über deren potenzielles Vorhandensein im Grundwasser müssen enthalten sein.

1.3. Sämtliche Informationen einschließlich bekannter Daten über potenziell unannehmbare Auswirkungen des Wirkstoffs, seiner Metaboliten und seiner Verunreinigungen auf Umwelt, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse müssen enthalten sein.

1.4. Die Informationen müssen alle relevanten Daten aus der einem Peer-Review unterzogenen, frei zugänglichen wissenschaftlichen Literatur zu dem Wirkstoff, relevanten Metaboliten und gegebenenfalls Abbau- und Reaktionsprodukten sowie den Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff enthalten, umfassen und außerdem die Nebenwirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und Nichtzielarten beschreiben. Es ist eine Zusammenfassung dieser Daten vorzulegen.

1.5. Die Informationen müssen einen vollständigen, objektiven Bericht über die durchgeführten Versuche und Studien sowie deren vollständige Beschreibung umfassen. Solche Informationen sind nicht erforderlich, wenn eine Begründung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass sie

a) 

aufgrund der Art des Pflanzenschutzmittels oder seiner vorgeschlagenen Anwendungen entbehrlich oder aus wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig sind oder

b) 

aus technischen Gründen nicht übermittelt werden können.

1.6. Die gleichzeitige Verwendung des Wirkstoffs als Biozidprodukt oder in der Veterinärmedizin ist mitzuteilen. Wenn der Antragsteller für den Wirkstoff zur Verwendung im Pflanzenschutzmittel identisch ist mit dem Antragsteller für den Wirkstoff zur Verwendung als Biozidprodukt oder in einem Tierarzneimittel, ist eine Zusammenfassung aller relevanten Daten vorzulegen, die für die Zulassung des Biozidprodukts oder des Tierarzneimittels eingereicht wurden. Gegebenenfalls muss diese Zusammenfassung toxikologische Referenzwerte und Vorschläge für Rückstandshöchstgehalte (RHG) umfassen, wobei eine mögliche kumulative Exposition infolge anderer Verwendungszwecke desselben Wirkstoffs auf Grundlage der von den zuständigen Behörden der Union anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu berücksichtigen ist. Enthalten sein müssen außerdem Informationen über Rückstände, die Toxikologie sowie die Anwendung des Pflanzenschutzmittels. Ist der Antragsteller für den Wirkstoff zur Verwendung im Pflanzenschutzmittel nicht identisch mit dem Antragsteller für den Wirkstoff zur Verwendung als Biozidprodukt oder in einem Tierarzneimittel, so ist eine Zusammenfassung aller verfügbaren Daten vorzulegen.

1.7. Gegebenenfalls hat die Informationsgewinnung anhand der Prüfmethoden in der Liste zu erfolgen, auf die unter Abschnitt 6 verwiesen wird.

In Ermangelung geeigneter Prüfleitlinien, die auf internationaler oder nationaler Ebene validiert wurden, sind mit den zuständigen Behörden der Union erörterte und von diesen anerkannte Prüfprotokolle anzuwenden. Jegliche Abweichung von den Prüfleitlinien ist zu beschreiben und zu begründen.

1.8. Die Informationen müssen eine vollständige Beschreibung der angewandten Prüfmethoden umfassen.

1.9. Gegebenenfalls müssen die Informationen eine Liste der Endpunkte für den Wirkstoff enthalten.

1.10. Soweit relevant hat die Informationsgewinnung gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zu erfolgen.

1.11. Die Informationen über den Wirkstoff, zusammen mit den Informationen über ein oder mehrere Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, und gegebenenfalls zusammen mit den Informationen über Safener, Synergisten und sonstige Bestandteile des Pflanzenschutzmittels müssen ausreichen, um Folgendes zu ermöglichen:

a) 

Bewertung der Risiken für den Menschen im Zusammenhang mit der Handhabung und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff enthalten;

b) 

bei chemischen Wirkstoffen: Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, verursacht durch Rückstände des Wirkstoffs und seine relevanten Metaboliten, Verunreinigungen und gegebenenfalls Abbau- und Reaktionsprodukte im Wasser, in der Luft sowie in Lebens- und Futtermitteln;

c) 

bei Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind: Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, verursacht durch Rückstände der bedenklichen Metaboliten im Wasser, in der Luft sowie in Lebens- und Futtermitteln;

d) 

bei chemischen Wirkstoffen: Prognose zu Verteilung, Verbleib und Verhalten des Wirkstoffs und seiner Metaboliten sowie Abbau- und Reaktionsprodukte in der Umwelt, soweit diese von toxikologischer oder umweltrelevanter Bedeutung sind, sowie Prognose zu den entsprechenden Zeitabläufen;

e) 

Bewertung der Auswirkungen, einschließlich Verhaltensauswirkungen, auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten (Flora und Fauna), bei denen eine Exposition gegenüber dem Wirkstoff, seinen relevanten Metaboliten sowie gegebenenfalls Abbau- und Reaktionsprodukten wahrscheinlich ist, soweit diese von toxikologischer, pathogener oder umweltrelevanter Bedeutung sind. Die Auswirkungen können infolge einer einmaligen, längeren oder wiederholten Exposition eintreten und unmittelbar oder gegebenenfalls mittelbar, reversibel oder irreversibel sein;

f) 

Beurteilung der Auswirkungen auf die Biodiversität und das Ökosystem;

g) 

Ermittlung der nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten und Populationen, für die aufgrund einer potenziellen Exposition Risiken bestehen;

h) 

Beurteilung der Kurz- und Langzeitrisiken für Nichtzielarten (Populationen, Gemeinschaften und Prozesse);

i) 

Einstufung des chemischen Wirkstoffs in Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

j) 

Festlegung der Piktogramme, Signalwörter und einschlägigen Gefahren- und Sicherheitshinweise zum Schutz von Mensch und Tier, Nichtzielarten und Umwelt, die zu Kennzeichnungszwecken zu verwenden sind;

k) 

falls relevant, Festlegung einer annehmbaren täglichen Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) für den Menschen;

l) 

falls relevant, Festlegung einer annehmbaren Anwenderexposition (Acceptable Operator Exposure Level, AOEL);

m) 

falls relevant, Festlegung einer akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose, ARfD) für den Menschen;

n) 

Festlegung relevanter Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie geeigneter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen, die im Fall einer Vergiftung oder Infektion von Menschen zu ergreifen sind;

o) 

bei chemischen Wirkstoffen: falls relevant, Bestimmung der Isomerenverteilung und der möglichen metabolischen Umwandlung der Isomere;

p) 

falls relevant, Festlegung von Rückstandsdefinitionen, die sich für die Risikobewertung eignen;

q) 

falls relevant, Festlegung von Rückstandsdefinitionen, die sich für Monitoring- und Durchsetzungszwecke eignen;

r) 

Risikobewertung für die Verbraucherexposition sowie, falls relevant, kumulative Risikobewertung für die Exposition gegenüber mehr als einem Wirkstoff;

s) 

Abschätzung der Exposition von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden sowie, falls relevant, der kumulativen Exposition gegenüber mehr als einem Wirkstoff;

t) 

falls relevant, Festlegung von Rückstandshöchstgehalten und Konzentrations-/Verdünnungsfaktoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );

u) 

Beurteilung von Art und Ausmaß der Risiken für Mensch und Tier (normalerweise vom Menschen gefütterte und gehaltene Tierarten oder zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere) sowie für andere nicht zu den Zielarten gehörende Wirbeltierarten;

v) 

Festlegung von Maßnahmen, die zur Minderung der für Mensch und Tier, die Umwelt und/oder Nichtzielarten ermittelten Risiken erforderlich sind;

w) 

bei chemischen Wirkstoffen: Entscheidung, ob der Wirkstoff als persistenter organischer Schadstoff (POP), als persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff (PBT) oder als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff (vPvB) nach den Kriterien von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist;

x) 

Entscheidung, ob der Wirkstoff genehmigt werden soll;

y) 

bei chemischen Wirkstoffen: Entscheidung, ob der Wirkstoff als Substitutionskandidat nach den Kriterien von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist;

z) 

Entscheidung, ob der Wirkstoff als Wirkstoff mit geringem Risiko nach den Kriterien von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist;

aa) 

Festlegung von Bedingungen oder Beschränkungen hinsichtlich einer Genehmigung.

1.12. Gegebenenfalls sind bei der Versuchsplanung und Datenanalyse geeignete statistische Methoden anzuwenden. Details der statistischen Analyse sind auf transparente Weise mitzuteilen.

1.13. Expositionsberechnungen müssen, soweit verfügbar, auf von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit anerkannten wissenschaftlichen Methoden basieren. Falls zusätzliche Methoden angewandt werden, ist dies zu begründen.

1.14. Zu jedem Abschnitt dieses Anhangs ist eine Zusammenfassung sämtlicher Daten, Informationen und Beurteilungen vorzulegen. Dazu gehört auch eine detaillierte, kritische Bewertung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

2. Bei den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen bezüglich der vorzulegenden Daten handelt es sich um Mindestanforderungen. Um bestimmten anderen Umständen, Expositionsszenarien und Anwendungsmustern als denen, die im Hinblick auf die Genehmigung berücksichtigt wurden, Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen festlegen. Bei der Entwicklung von Versuchen, die einer Genehmigung durch den Mitgliedstaat bedürfen, in dem der Antrag eingereicht wurde, hat der Antragsteller den umweltspezifischen, klimatischen und agronomischen Bedingungen größte Aufmerksamkeit zu widmen.

3.    Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP)

3.1. Versuche und Analysen, die der Gewinnung von Daten über Eigenschaften oder die Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt dienen, sind nach den Grundsätzen der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) durchzuführen.

3.2. Abweichend von Nummer 3.1 gilt:

a) 

Im Fall von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, dürfen Versuche und Analysen, die der Gewinnung von Daten über deren Eigenschaften und Unbedenklichkeit unter anderen Gesichtspunkten als der menschlichen Gesundheit dienen, von amtlichen oder amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen oder -organisationen durchgeführt werden, die mindestens den Anforderungen gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 der Einleitung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission ( 7 ) genügen.

b) 

Für Versuche und Analysen zur Gewinnung von Daten über weniger bedeutende Kulturen gemäß Teil A Nummern 6.3 und 6.5.2 gilt:

— 
Der Feldanteil darf von amtlichen oder amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen oder -organisationen durchgeführt worden sein, die den Anforderungen gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 der Einleitung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 genügen.
— 
Der analytische Teil muss, sofern er nicht nach den Grundsätzen der guten Laborpraxis (im Folgenden „GLP-Grundsätze“) erfolgt, von Labors durchgeführt werden, die für die betreffende Methode gemäß dem europäischen Standard EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sind.
c) 

Vor Geltungsbeginn dieser Verordnung durchgeführte Untersuchungen können, auch wenn sie den GLP-Grundsätzen oder den derzeitigen Prüfmethoden nicht vollständig entsprechen, in die Bewertung aufgenommen werden, sofern sie gemäß wissenschaftlich validierten Prüfleitlinien durchgeführt wurden; hierdurch entfällt die Notwendigkeit erneuter Tierversuche, speziell bei Untersuchungen zur Kanzerogenität und zur Reproduktionstoxizität. Diese Abweichung von Nummer 3.1 gilt insbesondere für Untersuchungen an Wirbeltierarten.

4.    Versuchsmaterial

4.1. Eine genaue Beschreibung (Spezifikation) des verwendeten Versuchsmaterials ist vorzulegen. Werden Versuche mit dem Wirkstoff durchgeführt, so muss das verwendete Versuchsmaterial der Spezifikation entsprechen, die zur Herstellung der zuzulassenden Pflanzenschutzmittel verwendet wird, außer wenn radioaktiv markierte Chemikalien oder der gereinigte chemische Wirkstoff verwendet werden.

4.2. Untersuchungen unter Verwendung eines im Labor oder in einer Pilotanlage hergestellten Wirkstoffs müssen mit dem Wirkstoff wie hergestellt wiederholt werden, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass das für die Zwecke der toxikologischen Prüfung, der pathologischen Prüfung, der ökotoxikologischen Prüfung, der Umweltprüfung und der Rückstandsprüfung sowie für die entsprechenden Bewertungen verwendete Versuchsmaterial im Wesentlichen das gleiche ist. In Zweifelsfällen sind Brückenstudien vorzulegen, die als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob die Untersuchungen wiederholt werden müssen.

4.3. Werden Untersuchungen mit einem Wirkstoff durchgeführt, der einen anderen Reinheitsgrad oder andere Verunreinigungen oder andere Verunreinigungsgrade aufweist als in der technischen Spezifikation angegeben, oder handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Gemisch aus verschiedenen Bestandteilen, so ist die Signifikanz der Unterschiede entweder anhand von Daten oder einer wissenschaftlichen Begründung zu untermauern. In Zweifelsfällen sind geeignete Studien mit dem für den gewerbsmäßigen Gebrauch hergestellten Wirkstoff vorzulegen, die als Grundlage für eine Entscheidung dienen.

4.4. Bei Untersuchungen, in denen die Wirkstoffanwendung über einen bestimmten Zeitraum erfolgt (zum Beispiel Untersuchungen mit wiederholter Gabe), ist eine einzelne Wirkstoffcharge zu verwenden, sofern die Wirkstoffstabilität dies erlaubt. Setzt eine Untersuchung unterschiedliche Dosierungen voraus, so ist das Verhältnis zwischen Dosis und schädlicher Wirkung anzugeben.

4.5. Werden im Fall chemischer Wirkstoffe Versuche mit einem gereinigten chemischen Wirkstoff (≥ 980 g/kg) einer bestimmten Spezifikation durchgeführt, so ist eine größtmögliche Reinheit dieses Versuchsmaterials unter Nutzung der am besten geeigneten Technologie zu gewährleisten; hierzu sind entsprechende Informationen vorzulegen. Wenn der erzielte Reinheitsgrad bei unter 980 g/kg liegt, ist eine Begründung vorzulegen. In einer solchen Begründung muss nachgewiesen werden, dass alle technisch machbaren und angemessenen Möglichkeiten zur Herstellung des gereinigten chemischen Wirkstoffs ausgeschöpft wurden.

4.6. Wird im Fall chemischer Wirkstoffe radioaktiv markiertes Versuchsmaterial des chemischen Wirkstoffs verwendet, so erfolgt die Markierung an Positionen (einer oder erforderlichenfalls mehreren), die die Aufklärung der metabolischen Wege und der Transformationswege sowie die Untersuchung der Verteilung des Wirkstoffs und seiner Metaboliten sowie der Reaktions- und Abbauprodukte ermöglichen.

5.    Versuche an Wirbeltieren

5.1. Versuche an Wirbeltieren dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn keine anderen validierten Methoden zur Verfügung stehen. Zu den Alternativen gehören unter anderem In-vitro- oder In-silico-Methoden. Des Weiteren sind bei In-vivo-Versuchen verstärkt Methoden zur Verminderung und Verfeinerung anzuwenden, damit die Zahl der Versuchstiere auf ein Minimum begrenzt wird.

5.2. Bei der Entwicklung der Versuchsmethoden sind die Grundsätze, nach denen der Einsatz von Wirbeltieren vermieden, vermindert und verfeinert werden soll, zu berücksichtigen, insbesondere, wenn geeignete validierte Methoden zur Verfügung stehen, mit denen Tierversuche ersetzt, reduziert oder verfeinert werden können.

5.3. Untersuchungskonzepte müssen eingehend unter ethischen Gesichtspunkten geprüft werden, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang Tierversuche vermindert, verfeinert und vermieden werden können. So kann beispielsweise durch die Aufnahme zusätzlicher Dosisgruppen oder Zeitpunkte für die Blutentnahme in eine bestimmte Untersuchung die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung entfallen.

6. Die Liste der im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung relevanten Prüfmethoden und Leitliniendokumente wird zu Informations- und Harmonisierungszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.

▼B

TEIL A

CHEMISCHE WIRKSTOFFE

INHALTSVERZEICHNIS

ABSCHNITT 1.

Identität des Wirkstoffs

1.1.

Antragsteller

1.2.

Hersteller

1.3.

Vorgeschlagener oder von der ISO akzeptierter „Common Name“ und Synonyme

1.4.

Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CA-Nomenklatur)

1.5.

Entwicklungscodenummern des Herstellers

1.6.

CAS-, EG- und CIPAC-Nummer

1.7.

Summen- und Strukturformel, molare Masse

1.8.

Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs (Syntheseweg)

1.9.

Angaben zum Reinheitsgrad des Wirkstoffs in g/kg

1.10.

Identität und Gehalt der Additive (zum Beispiel Stabilisatoren) und Verunreinigungen

1.10.1.

Additive

1.10.2.

Signifikante Verunreinigungen

1.10.3.

Relevante Verunreinigungen

1.11.

Analytisches Profil von Chargen

ABSCHNITT 2.

Physikalische und chemische Eigenschaften des Wirkstoffs

2.1.

Schmelzpunkt und Siedepunkt

2.2.

Dampfdruck, Flüchtigkeit

2.3.

Erscheinungsform (physikalischer Zustand, Farbe)

2.4.

Spektren (UV/VIS, IR, NMR, MS), molare Extinktion bei relevanten Wellenlängen, optische Reinheit

2.5.

Wasserlöslichkeit

2.6.

Löslichkeit in organischen Lösungsmitteln

2.7.

Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser

2.8.

Dissoziation in Wasser

2.9.

Entzündbarkeit und Selbsterhitzungsfähigkeit

2.10.

Flammpunkt

2.11.

Explosionsfähigkeit

2.12.

Oberflächenspannung

2.13.

Brandfördernde Eigenschaften

2.14.

Sonstige Untersuchungen

ABSCHNITT 3.

Weitere Informationen über den Wirkstoff

3.1.

Anwendung des Wirkstoffs

3.2.

Funktion

3.3.

Auswirkungen auf Schadorganismen

3.4.

Vorgesehener Anwendungsbereich

3.5.

Zu bekämpfende Schadorganismen und zu schützende oder zu behandelnde Kulturen oder Erzeugnisse

3.6.

Wirkungsweise

3.7.

Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung und entsprechende Vorgehensweisen

3.8.

Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen bezüglich Handhabung, Lagerung und Beförderung sowie für den Brandfall

3.9.

Vernichtungs- bzw. Dekontaminierungsverfahren

3.10.

Notfallmaßnahmen bei Unfällen

ABSCHNITT 4.

Analysemethoden

Einleitung

4.1.

Methoden zur Gewinnung von Daten vor der Genehmigung

4.1.1.

Methode zur Analyse des technischen Wirkstoffs

4.1.2.

Methoden für die Risikobewertung

4.2.

Methoden für die Kontrollen nach der Genehmigung und zu Monitoring-Zwecken

ABSCHNITT 5.

Untersuchungen zu Toxikologie und Metabolismus

Einleitung

5.1.

Untersuchungen von Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung bei Säugetieren

5.1.1.

Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach Exposition auf oralem Weg

5.1.2.

Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach Exposition über andere Wege

5.2.

Akute Toxizität

5.2.1.

Oral

5.2.2.

Dermal

5.2.3.

Inhalation

5.2.4.

Hautreizung

5.2.5.

Augenreizung

5.2.6.

Hautsensibilisierung

5.2.7.

Fototoxizität

5.3.

Kurzzeittoxizität

5.3.1.

Orale Untersuchung über 28 Tage

5.3.2.

Orale Untersuchung über 90 Tage

5.3.3.

Andere Wege

5.4.

Gentoxizität

5.4.1.

In-vitro-Untersuchungen

5.4.2.

In-vivo-Untersuchungen an somatischen Zellen

5.4.3.

In-vivo-Untersuchungen an Keimzellen

5.5.

Langzeittoxizität und Kanzerogenität

5.6.

Reproduktionstoxizität

5.6.1.

Untersuchungen über mehrere Generationen

5.6.2.

Untersuchungen auf Entwicklungstoxizität

5.7.

Neurotoxizität

5.7.1.

Untersuchungen auf Neurotoxizität bei Nagetieren

5.7.2.

Untersuchungen auf verzögerte Polyneuropathie

5.8.

Andere toxikologische Untersuchungen

5.8.1.

Toxikologische Untersuchungen an Metaboliten

5.8.2.

Zusätzliche Untersuchungen zum Wirkstoff

5.8.3.

Endokrinschädliche Eigenschaften

5.9.

Medizinische Daten

5.9.1.

Ärztliche Überwachung des Personals in den Herstellungsbetrieben und Monitoring-Untersuchungen

5.9.2.

Am Menschen erhobene Daten

5.9.3.

Direkte Beobachtungen

5.9.4.

Epidemiologische Untersuchungen

5.9.5.

Vergiftungsdiagnose (Bestimmung des Wirkstoffs und der Metaboliten), spezifische Vergiftungssymptome, klinische Versuche

5.9.6.

Vorgeschlagene Behandlung: Erste Hilfe, Antidote, ärztliche Behandlung

5.9.7.

Zu erwartende Vergiftungserscheinungen

ABSCHNITT 6.

Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln

6.1.

Lagerstabilität von Rückständen

6.2.

Metabolismus, Verteilung und Berechnung von Rückständen

6.2.1.

Pflanzen

6.2.2.

Geflügel

6.2.3.

Laktierende Wiederkäuer

6.2.4.

Schweine

6.2.5.

Fische

6.3.

Untersuchung zur Höhe der Rückstandsgehalte in Pflanzen

6.4.

Fütterungsversuche

6.4.1.

Geflügel

6.4.2.

Wiederkäuer

6.4.3.

Schweine

6.4.4.

Fische

6.5.

Auswirkungen der Verarbeitung

6.5.1.

Art des Rückstands

6.5.2.

Verteilung des Rückstands zwischen ungenießbarer Schale und Fruchtfleisch

6.5.3.

Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen

6.6.

Rückstände in Folgekulturen

6.6.1.

Metabolismus in Folgekulturen

6.6.2.

Höhe der Rückstandsgehalte in Folgekulturen

6.7.

Vorgeschlagene Rückstandsdefinitionen und Rückstandshöchstgehalte

6.7.1.

Vorgeschlagene Rückstandsdefinitionen

6.7.2.

Vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalte (RHG) und Begründung der Annehmbarkeit der vorgeschlagenen Gehalte

6.7.3.

Vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalte (RHG) und Begründung der Annehmbarkeit der vorgeschlagenen Gehalte für eingeführte Erzeugnisse (Einfuhrtoleranz)

6.8.

Vorgeschlagene Sicherheitsintervalle

6.9.

Abschätzung der möglichen und der tatsächlichen Exposition über die Nahrung und andere Quellen

6.10.

Sonstige Untersuchungen

6.10.1.

Rückstandsgehalt in Pollen und Bienenerzeugnissen

ABSCHNITT 7.

Verbleib und Verhalten in der Umwelt

7.1.

Verbleib und Verhalten im Boden

7.1.1.

Abbauweg im Boden

7.1.1.1.

Aerober Abbau

7.1.1.2.

Anaerober Abbau

7.1.1.3.

Bodenfotolyse

7.1.2.

Abbaugeschwindigkeit im Boden

7.1.2.1.

Laboruntersuchungen

7.1.2.1.1.

Aerober Abbau des Wirkstoffs

7.1.2.1.2.

Aerober Abbau der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

7.1.2.1.3.

Anaerober Abbau des Wirkstoffs

7.1.2.1.4.

Anaerober Abbau der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

7.1.2.2.

Felduntersuchungen

7.1.2.2.1.

Untersuchungen zur Dissipation im Boden

7.1.2.2.2.

Untersuchungen zur Akkumulation im Boden

7.1.3.

Adsorption und Desorption im Boden

7.1.3.1.

Adsorption und Desorption

7.1.3.1.1.

Adsorption und Desorption des Wirkstoffs

7.1.3.1.2.

Adsorption und Desorption der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

7.1.3.2.

Zeitabhängige Sorption

7.1.4.

Mobilität im Boden

7.1.4.1.

Säulenversuche zur Versickerung

7.1.4.1.1.

Säulenversuche zur Versickerung des Wirkstoffs

7.1.4.1.2.

Säulenversuche zur Versickerung der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

7.1.4.2.

Lysimeterversuche

7.1.4.3.

Freilandversuche zur Versickerung

7.2.

Verbleib und Verhalten in Wasser und im Sediment

7.2.1.

Abbauweg und -geschwindigkeit in aquatischen Systemen (chemischer und fotochemischer Abbau)

7.2.1.1.

Hydrolytischer Abbau

7.2.1.2.

Direkter fotochemischer Abbau

7.2.1.3.

Indirekter fotochemischer Abbau

7.2.2.

Abbauweg und -geschwindigkeit beim biologischen Abbau in aquatischen Systemen

7.2.2.1.

„Leichte biologische Abbaubarkeit“

7.2.2.2.

Aerobe Mineralisierung im Oberflächenwasser

7.2.2.3.

Wasser-Sediment-Untersuchung

7.2.2.4.

Wasser-Sediment-Untersuchung unter Lichteinwirkung

7.2.3.

Abbau in der gesättigten Zone

7.3.

Verbleib und Verhalten in der Luft

7.3.1.

Abbauweg und -geschwindigkeit in der Luft

7.3.2.

Atmosphärischer Transport

7.3.3.

Lokale und globale Auswirkungen

7.4.

Rückstandsdefinition

7.4.1.

Rückstandsdefinition für die Risikobewertung

7.4.2.

Rückstandsdefinition für das Monitoring

7.5.

Monitoring-Daten

ABSCHNITT 8.

Ökotoxikologische Untersuchungen

Einleitung

8.1.

Auswirkungen auf Vögel und andere Landwirbeltiere

8.1.1.

Auswirkungen auf Vögel

8.1.1.1.

Akute orale Toxizität bei Vögeln

8.1.1.2.

Kurzzeittoxizität bei Vögeln bei Aufnahme mit dem Futter

8.1.1.3.

Subchronische und Reproduktionstoxizität bei Vögeln

8.1.2.

Auswirkungen auf Landwirbeltiere, ausgenommen Vögel

8.1.2.1.

Akute orale Toxizität bei Säugetieren

8.1.2.2.

Langzeit- und Reproduktionstoxizität bei Säugetieren

8.1.3.

Biokonzentration des Wirkstoffs bei Beutetieren von Vögeln und Säugetieren

8.1.4.

Auswirkungen auf wildlebende Landwirbeltiere (Vögel, Säugetiere, Reptilien und Amphibien)

8.1.5.

Endokrinschädliche Eigenschaften

8.2.

Auswirkungen auf Wasserorganismen

8.2.1.

Akute Toxizität bei Fischen

8.2.2.

Langzeittoxizität und chronische Toxizität bei Fischen

8.2.2.1.

Toxizitätsuntersuchung bei Jungstadien von Fischen

8.2.2.2.

Untersuchung über den gesamten Lebenszyklus bei Fischen

8.2.2.3.

Biokonzentration bei Fischen

8.2.3.

Endokrinschädliche Eigenschaften

8.2.4.

Akute Toxizität bei wirbellosen Wasserlebewesen

8.2.4.1.

Akute Toxizität bei Daphnia magna

8.2.4.2.

Akute Toxizität bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen

8.2.5.

Langzeittoxizität und chronische Toxizität bei wirbellosen Wasserlebewesen

8.2.5.1.

Reproduktions- und Entwicklungstoxizität bei Daphnia magna

8.2.5.2.

Reproduktions- und Entwicklungstoxizität bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen

8.2.5.3.

Entwicklung und Schlupf bei Chironomus riparius

8.2.5.4.

Sedimentorganismen

8.2.6.

Auswirkungen auf das Algenwachstum

8.2.6.1.

Auswirkungen auf das Wachstum von Grünalgen

8.2.6.2.

Auswirkungen auf das Wachstum einer weiteren Algenart

8.2.7.

Auswirkungen auf Wassermakrophyten

8.2.8.

Weitere Untersuchungen bei Wasserorganismen

8.3.

Auswirkungen auf Arthropoden

8.3.1.

Auswirkungen auf Bienen

8.3.1.1.

Akute Toxizität bei Bienen

8.3.1.1.1.

Akute orale Toxizität

8.3.1.1.2.

Akute Kontakttoxizität

8.3.1.2.

Chronische Toxizität bei Bienen

8.3.1.3.

Auswirkungen auf die Entwicklung von Honigbienen und andere Lebensstadien von Honigbienen

8.3.1.4.

Subletale Auswirkungen

8.3.2.

Auswirkungen auf Nichtziel-Arthropoden, ausgenommen Bienen

8.3.2.1.

Auswirkungen auf Aphidius rhopalosiphi

8.3.2.2.

Auswirkungen auf Typhlodromus pyri

8.4.

Auswirkungen auf die nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmeso- und -makrofauna

8.4.1.

Regenwürmer — subletale Auswirkungen

8.4.2.

Auswirkungen auf die nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmeso- und -makrofauna, ausgenommen Regenwürmer

8.4.2.1.

Versuche auf Artenebene

8.5.

Auswirkungen auf die Stickstoffumwandlung im Boden

8.6.

Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende höhere Landpflanzen

8.6.1.

Zusammenfassung der Screening-Daten

8.6.2.

Versuche mit Nichtziel-Pflanzen

8.7.

Auswirkungen auf andere Landorganismen (Flora und Fauna)

8.8.

Auswirkungen auf die biologische Abwasserklärung

8.9.

Monitoring-Daten

ABSCHNITT 9.

Daten aus der Literatur

ABSCHNITT 10.

Einstufung und Kennzeichnung

ABSCHNITT 1

Identität des Wirkstoffs

Die vorgelegten Informationen müssen ausreichen, um die genaue Identifizierung jedes Wirkstoffs und seine Definition hinsichtlich Spezifikation und Art zu ermöglichen.

1.1.    Antragsteller

Anzugeben sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie Name, Stellung, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer einer Kontaktperson.

1.2.    Hersteller

Anzugeben sind Name und Anschrift des Herstellers des Wirkstoffs sowie Name und Anschrift jedes Herstellungsbetriebs, in dem der Wirkstoff hergestellt wird. Zudem ist eine Kontaktperson (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Telefaxnummer) anzugeben. Ändert sich nach Genehmigung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe der Betriebsstandort oder die Anzahl der Hersteller, so müssen die erforderlichen Informationen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten erneut mitgeteilt werden.

1.3.    Vorgeschlagener oder von der ISO akzeptierter „Common Name“ und Synonyme

Der ISO-„Common Name“ oder der vorgeschlagene ISO-„Common Name“ und, sofern relevant, andere vorgeschlagene oder akzeptierte Bezeichnungen (Synonyme), einschließlich der Bezeichnung (Titel) der betreffenden für die Nomenklatur zuständigen Stelle sind anzugeben.

1.4.    Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CA-Nomenklatur)

Es ist die chemische Bezeichnung gemäß Anhang VI Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder, sofern in der genannten Verordnung nicht enthalten, die Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur mitzuteilen.

1.5.    Entwicklungscodenummern des Herstellers

Die während der Entwicklung verwendeten Codenummern zur Identifizierung des Wirkstoffs und, sofern vorhanden, der Formulierungen mit diesem Wirkstoff, sind mitzuteilen. Für jede mitgeteilte Codenummer ist anzugeben, auf welches Material sie sich bezieht, in welchem Zeitraum sie verwendet wurde und in welchen Mitgliedstaaten oder anderen Ländern sie verwendet wurde oder wird.

1.6.    CAS-, EG- und CIPAC-Nummern

Soweit vorhanden sind die CAS-Nummer, die EG-Nummer und die CIPAC-Nummer mitzuteilen.

1.7.    Summen- und Strukturformel, molare Masse

Die Summen- und Strukturformel und die molare Masse des Wirkstoffs und sofern relevant die Strukturformel jedes Wirkstoffisomers sind anzugeben.

Bei Pflanzenextrakten kann ein anderer Ansatz gewählt werden, wenn dies entsprechend begründet wird.

1.8.    Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs (Syntheseweg)

Für jeden Herstellungsbetrieb sind Angaben über das Herstellungsverfahren zu machen, d. h. über Identität (Bezeichnung, CAS-Nummer, Strukturformel) und Reinheit der Ausgangsmaterialien, Verfügbarkeit auf dem Markt, Synthesewege und Identität der Verunreinigungen im Endprodukt. Zum Ursprung dieser Verunreinigungen müssen genaue Informationen vorgelegt werden. Jede Verunreinigung ist danach zu kategorisieren, ob sie durch Nebenreaktionen verursacht wurde, im Ausgangsmaterial vorhanden war, von Reaktionszwischenprodukten oder Ausgangsmaterial stammt. Dabei ist ihrer toxikologischen, ökotoxikologischen und umweltspezifischen Relevanz Rechnung zu tragen. Diese Informationen müssen auch Verunreinigungen umfassen, die nicht nachgewiesen wurden, aber theoretisch entstehen könnten. Verfahrenstechnische Informationen sind im Allgemeinen nicht erforderlich.

Beziehen sich die geforderten Informationen auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Informationen erneut vorzulegen, wenn die industrielle Produktion angelaufen ist und sich stabilisiert hat. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

1.9.    Angaben zum Reinheitsgrad des Wirkstoffs in g/kg

Der Mindestgehalt an reinem Wirkstoff in g/kg im hergestellten Material, das zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln verwendet wird, ist mitzuteilen. Der in der Spezifikation vorgeschlagene Mindestgehalt muss begründet werden; dazu gehört auch eine statistische Analyse der aus mindestens fünf repräsentativen Chargen gewonnenen Daten gemäß Nummer 1.11. Zur weiteren Begründung der technischen Spezifikation können zusätzliche unterstützende Daten vorgelegt werden.

Beziehen sich die geforderten Informationen auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Informationen erneut vorzulegen, wenn die industrielle Produktion angelaufen ist und sich stabilisiert hat. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

Wird der Wirkstoff als technisches Konzentrat hergestellt, so sind Mindest- und Höchstgehalt des reinen Wirkstoffs anzugeben, ebenso wie sein Anteil am theoretischen Trockengewicht des Materials.

Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Isomerengemisch, so ist das Verhältnis oder der Verhältnisbereich des Isomerenanteils anzugeben. Die relative biologische Aktivität jedes Isomers ist sowohl in Bezug auf die Wirksamkeit als auch auf die Toxizität anzugeben.

Bei Pflanzenextrakten kann ein anderer Ansatz gewählt werden, wenn dies entsprechend begründet wird.

1.10.    Identität und Gehalt der Additive (zum Beispiel Stabilisatoren) und Verunreinigungen

Für jedes Additiv ist der Mindest- und der Höchstgehalt in g/kg anzugeben.

Für jeden anderen Bestandteil, der kein Additiv ist, muss der Höchstgehalt ebenfalls in g/kg angegeben werden.

Wird der Wirkstoff als technisches Konzentrat hergestellt, so ist der Höchstgehalt jeder Verunreinigung anzugeben, ebenso wie ihr Anteil am theoretischen Trockengewicht des Materials.

Isomere, die nicht Teil des ISO-„Common Name“ sind, gelten als Verunreinigungen.

Wenn ein Bestandteil (z. B. ein Kondensat) anhand der vorgelegten Unterlagen nicht genau identifiziert werden kann, so sind detaillierte Informationen zur Zusammensetzung jedes derartigen Bestandteils vorzulegen.

Beziehen sich die geforderten Informationen auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Informationen erneut vorzulegen, wenn die industrielle Produktion angelaufen ist und sich stabilisiert hat. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

Bei Pflanzenextrakten kann ein anderer Ansatz gewählt werden, wenn dies entsprechend begründet wird.

1.10.1.    Additive

Falls dem Wirkstoff vor Herstellung des Pflanzenschutzmittels Bestandteile beigefügt werden, die zur Stabilisierung dienen und die Handhabung erleichtern (im Folgenden „Additive“), so sind deren Handelsbezeichnungen ebenfalls anzugeben. Soweit relevant müssen für solche Additive folgende Informationen vorgelegt werden:

a) 

chemische Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur;

b) 

ISO-„Common Name“ oder vorgeschlagener „Common name“, soweit vorhanden;

c) 

CAS-Nummer, EG-Nummer;

d) 

Summen- und Strukturformel;

e) 

molare Masse;

f) 

Mindest- und Höchstgehalt in g/kg sowie

g) 

Funktion (z. B. Stabilisator).

1.10.2.    Signifikante Verunreinigungen

Verunreinigungen in Mengen von 1 g/kg oder mehr werden als signifikant erachtet. Für signifikante Verunreinigungen müssen falls erforderlich folgende Informationen vorgelegt werden:

a) 

chemische Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur;

b) 

ISO-„Common Name“ oder vorgeschlagener „Common name“, soweit vorhanden;

c) 

CAS-Nummer, EG-Nummer;

d) 

Summen- und Strukturformel;

e) 

molare Masse sowie

f) 

Höchstgehalt in g/kg.

Informationen dazu, wie die strukturelle Identität der Verunreinigungen bestimmt wurde, sind vorzulegen.

1.10.3.    Relevante Verunreinigungen

Verunreinigungen, die wegen ihrer toxikologischen, ökotoxikologischen oder umweltrelevanten Eigenschaften besonders unerwünscht sind, gelten als relevant. Für relevante Verunreinigungen müssen falls erforderlich folgende Informationen vorgelegt werden:

a) 

chemische Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur;

b) 

ISO-„Common Name“ oder vorgeschlagener „Common name“, soweit vorhanden;

c) 

CAS-Nummer, EG-Nummer;

d) 

Summen- und Strukturformel;

e) 

molare Masse sowie

f) 

Höchstgehalt in g/kg.

Informationen dazu, wie die strukturelle Identität der Verunreinigungen bestimmt wurde, sind vorzulegen.

1.11.    Analytisches Profil von Chargen

Mindestens fünf repräsentative Chargen aus neuerer und aktueller industrieller Produktion des Wirkstoffs sind auf ihren Gehalt an reinem Wirkstoff, Verunreinigungen, Additiven und, falls relevant, anderen Bestandteilen als Additiven zu analysieren. Alle repräsentativen Chargen müssen innerhalb der letzten fünf Produktionsjahre hergestellt worden sein. Falls keine Daten zu den letzten fünf Produktionsjahren vorliegen, ist dies zu begründen. Die Analyseergebnisse müssen für alle Bestandteile mit einem Anteil von 1 g/kg oder darüber quantitativ in g/kg ausgedrückt werden. Die Gesamtmenge des analysierten Materials sollte mindestens 980 g/kg ergeben. Bei Pflanzenextrakten und Semiochemikalien (zum Beispiel Pheromone) sind begründete Ausnahmen zulässig. Die statistische Basis für den in der technischen Spezifikation vorgeschlagenen Gehalt ist zu erläutern (zum Beispiel in der Praxis festgestellter Höchstgehalt, Mittelwert plus dreifache Standardabweichung von in der Praxis festgestellten Werten). Zur weiteren Begründung der technischen Spezifikation können unterstützende Daten vorgelegt werden. Der tatsächliche Gehalt an Bestandteilen, die aufgrund ihrer toxikologischen, ökotoxikologischen oder umweltrelevanten Eigenschaften besonders unerwünscht sind, ist auch dann zu bestimmen und anzugeben, wenn er unter 1 g/kg beträgt. Die zu übermittelnden Daten müssen die Analyseergebnisse der Einzelproben und eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse umfassen, aus denen Mindestgehalt, Höchstgehalt und mittlerer Gehalt jedes relevanten Bestandteils hervorgehen.

Falls ein Wirkstoff in verschiedenen Herstellungsbetrieben produziert wird, sind die im ersten Absatz genannten Informationen für jeden dieser Betriebe getrennt vorzulegen.

Sofern mit dem Material toxikologische oder ökotoxikologische Untersuchungen durchgeführt wurden, müssen außerdem, soweit relevant, Proben des im Labormaßstab oder in einer Pilotanlage hergestellten Wirkstoffs analysiert werden. Falls diese Daten nicht vorliegen, ist dies zu begründen.

Beziehen sich die vorgelegten Informationen auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Informationen erneut vorzulegen, wenn die industrielle Produktion angelaufen ist und sich stabilisiert hat. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

ABSCHNITT 2

Physikalische und chemische Eigenschaften des Wirkstoffs

2.1.    Schmelzpunkt und Siedepunkt

Der Schmelzpunkt oder gegebenenfalls der Gefrier- oder Erstarrungspunkt des gereinigten Wirkstoffs ist zu bestimmen und anzugeben. Die Messungen müssen bis 360 °C durchgeführt werden.

Der Siedepunkt des gereinigten Wirkstoffs ist zu bestimmen und anzugeben. Die Messungen müssen bis 360 °C durchgeführt werden.

Können aufgrund von Zersetzung oder Sublimation weder Schmelz- noch Siedepunkt bestimmt werden, muss die Temperatur angegeben werden, bei der es zur Zersetzung oder Sublimation kommt.

2.2.    Dampfdruck, Flüchtigkeit

Der Dampfdruck des gereinigten Wirkstoffs bei einer Temperatur von 20 oder 25 °C ist anzugeben. Ist der Dampfdruck niedriger als 10–5 Pa bei 20 °C, muss der Dampfdruck bei 20 oder 25 °C anhand einer Dampfdruckkurve aus Messungen bei höheren Temperaturen abgeschätzt werden.

Ist der Wirkstoff fest oder flüssig, so muss die Flüchtigkeit (Henry-Konstante) des gereinigten Wirkstoffs aus dessen Wasserlöslichkeit und Dampfdruck bestimmt oder berechnet und in Pa × m3 × mol–1 angegeben werden.

2.3.    Erscheinungsform (physikalischer Zustand, Farbe)

Soweit vorhanden sind eine Beschreibung der Farbe und des physikalischen Zustandes des technischen und des gereinigten Wirkstoffs vorzulegen.

2.4.    Spektren (UV/VIS, IR, NMR, MS), molare Extinktion bei relevanten Wellenlängen, optische Reinheit

Folgende Spektren, zusammen mit einer Aufstellung der charakteristischen Signale, sind zu bestimmen und anzugeben: Ultraviolett/sichtbar-(UV/VIS), Infrarot-(IR), Kernresonanz-(NMR) und Massenspektrum (MS) des gereinigten Wirkstoffs.

Die molare Extinktion bei relevanten Wellenlängen ist zu bestimmen und anzugeben (ε in L × mol–1 × cm–1). Die relevanten Wellenlängen umfassen alle Höchstwerte im UV/VIS-Absorptionsspektrum sowie den Wellenlängenbereich von 290-700 nm.

Bei Wirkstoffen, die aus optischen Isomeren bestehen, ist die optische Reinheit zu messen und anzugeben.

Sofern für die Identifizierung der Verunreinigungen von toxikologischer, ökotoxikologischer oder umweltspezifischer Relevanz erforderlich, müssen die UV/VIS-Absorptionsspektren sowie die IR-, NMR- und MS-Spektren bestimmt und angegeben werden.

2.5.    Wasserlöslichkeit

Die Wasserlöslichkeit der gereinigten Wirkstoffe unter Atmosphärendruck ist zu bestimmen und es muss ein Wert für eine Temperatur von 20 °C angegeben werden. Diese Wasserlöslichkeitsbestimmungen sind im neutralen Bereich durchzuführen (d. h. in destilliertem Wasser im Gleichgewicht mit atmosphärischem Kohlendioxid). Liegt der pKa-Wert zwischen 2 und 12, muss die Bestimmung der Wasserlöslichkeit auch in saurem (pH 4 bis 5) und alkalischem (pH 9 bis 10) Milieu erfolgen. Ist die Stabilität des Wirkstoffs in wässrigen Medien derart, dass die Wasserlöslichkeit nicht bestimmt werden kann, so muss dies anhand der Testdaten begründet werden.

2.6.    Löslichkeit in organischen Lösungsmitteln

Die Löslichkeit der technischen Wirkstoffe oder des gereinigten Wirkstoffs ist in den nachstehend genannten organischen Lösungsmitteln bei 15-25 °C zu bestimmen und anzugeben, wenn die Löslichkeit weniger als 250 g/l beträgt; dabei ist die jeweilige Temperatur anzugeben. Die Ergebnisse sind in g/l auszudrücken.

a) 

Aliphatische Kohlenwasserstoffe: vorzugsweise Heptan;

b) 

aromatische Kohlenwasserstoffe: vorzugsweise Toluol;

c) 

halogenierte Kohlenwasserstoffe: vorzugsweise Dichlormethan;

d) 

Alkohol: vorzugsweise Methanol oder Isopropanol;

e) 

Ketone: vorzugsweise Aceton;

f) 

Ester: vorzugsweise Ethylacetat.

Wenn eines oder mehrere dieser Lösungsmittel für einen bestimmten Wirkstoff ungeeignet ist/sind (z. B. Reaktion mit dem Testmaterial), können stattdessen andere Lösungsmittel verwendet werden. In diesem Fall ist die Wahl der Lösungsmittel anhand deren Struktur und Polarität zu begründen.

2.7.    Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser

Der Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (Kow oder log Pow) des gereinigten Wirkstoffs und sämtlicher Bestandteile der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung ist bei einer Temperatur von 20 oder 25 °C zu bestimmen und anzugeben. Liegt der pKa-Wert des Wirkstoffs zwischen 2 und 12, so muss der Einfluss des pH-Werts (4 bis 10) untersucht werden.

2.8    Dissoziation in Wasser

Wenn es zu einer Dissoziation in Wasser kommt, sind die Dissoziationskonstanten (pKa-Werte) des gereinigten Wirkstoffs bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen und anzugeben. Die Identität der entstandenen Dissoziationsprodukte ist anhand theoretischer Überlegungen anzugeben. Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Salz, so ist der pKa-Wert des nicht dissoziierten Wirkstoffs anzugeben.

2.9.    Entzündbarkeit und Selbsterhitzungsfähigkeit

Entzündbarkeit und Selbsterhitzungsfähigkeit der technischen Wirkstoffe sind zu bestimmen und mitzuteilen. Eine auf der Struktur basierende theoretische Einschätzung wird akzeptiert, wenn sie die Kriterien von Anlage 6 der UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter („Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria“) ( 8 ) erfüllt. In begründeten Fällen können die Daten für den gereinigten Wirkstoff herangezogen werden.

2.10.    Flammpunkt

Der Flammpunkt technischer Wirkstoffe mit einem Schmelzpunkt unter 40 °C ist zu bestimmen und mitzuteilen. In begründeten Fällen können die Daten für den gereinigten Wirkstoff herangezogen werden.

2.11.    Explosionsfähigkeit

Die Explosionsfähigkeit der technischen Wirkstoffe ist zu bestimmen und mitzuteilen. Eine auf der Struktur basierende theoretische Einschätzung wird akzeptiert, wenn sie die Kriterien von Anlage 6 der UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter („Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria“) erfüllt. In begründeten Fällen können die Daten für den gereinigten Wirkstoff herangezogen werden.

2.12.    Oberflächenspannung

Die Oberflächenspannung des gereinigten Wirkstoffs ist zu bestimmen und anzugeben.

2.13.    Brandfördernde Eigenschaften

Die brandfördernden Eigenschaften der technischen Wirkstoffe sind zu bestimmen und mitzuteilen. Eine auf der Struktur basierende theoretische Einschätzung wird akzeptiert, wenn sie die Kriterien von Anlage 6 der UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter („Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria“) erfüllt. In begründeten Fällen können die Daten für den gereinigten Wirkstoff herangezogen werden.

2.14.    Sonstige Untersuchungen

Ergänzende Untersuchungen, die zur Einstufung des Wirkstoffs in eine Gefahrenklasse benötigt werden, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durchzuführen.

ABSCHNITT 3

Weitere Informationen über den Wirkstoff

3.1.    Verwendung des Wirkstoffs

Die vorgelegten Informationen müssen Aufschluss über den Zweck geben, zu dem die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel angewandt werden oder werden sollen, sowie über die Aufwandmenge und die Art der Anwendung oder der vorgeschlagenen Anwendung.

3.2.    Funktion

Es muss einer der folgenden Wirkungsbereiche angegeben werden:

a) 

Akarizid,

b) 

Bakterizid,

c) 

Fungizid,

d) 

Herbizid,

e) 

Insektizid,

f) 

Molluskizid,

(g) 

Nematizid,

h) 

Wachstumsregler,

i) 

Repellent,

j) 

Rodentizid,

k) 

Semiochemikalie,

l) 

Talpizid,

m) 

Virizid,

n) 

Sonstiges (vom Antragsteller anzugeben).

3.3.    Auswirkungen auf Schadorganismen

Die Art der Wirkung auf Schadorganismen ist anzugeben:

a) 

Kontaktgift,

b) 

Magengift (Fraßgift),

c) 

Inhalationsgift,

d) 

fungitoxische Wirkung,

e) 

fungistatische Wirkung,

f) 

Desikkant,

g) 

Entwicklungshemmer,

h) 

Sonstiges (vom Antragsteller anzugeben).

Soweit relevant muss angegeben werden, ob der Wirkstoff bei Pflanzen systemisch wirkt und ob diese Translokation apoplastisch, symplastisch oder beides ist.

3.4.    Vorgesehener Anwendungsbereich

Es ist anzugeben, für welchen der folgenden Anwendungsbereiche Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, verwendet werden oder werden sollen:

a) 

Freilandanwendung, zum Beispiel im Ackerbau, Gartenbau, Forst und Weinbau,

b) 

geschützter Anbau,

c) 

Grünanlagen,

d) 

Unkrautbekämpfung auf nichtkultivierten Flächen,

e) 

Haus- und Kleingärten,

f) 

Zimmerpflanzen,

g) 

Lagerung von Pflanzenerzeugnissen,

h) 

Sonstiges (vom Antragsteller anzugeben).

3.5.    Zu bekämpfende Schadorganismen und zu schützende oder zu behandelnde Kulturen oder Erzeugnisse

Es müssen Einzelheiten über die derzeitigen und die vorgesehenen Anwendungen, d. h. zu behandelnde und gegebenenfalls zu schützende Kulturen, Kulturkombinationen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, mitgeteilt werden.

Soweit relevant sind genaue Angaben über die Schadorganismen zu machen, gegen die der Schutz erwirkt wird.

Gegebenenfalls sind die erzielten Wirkungen wie Keimhemmung, Reifeverzögerung, Verringerung der Stängellänge oder verbesserte Düngung zu nennen.

3.6.    Wirkungsweise

Soweit bekannt muss die Wirkungsweise des Wirkstoffs hinsichtlich der biochemischen und physiologischen Mechanismen und der biochemischen Stoffwechselwege dargestellt werden. Etwaige Ergebnisse der entsprechenden Versuchsreihen sind mitzuteilen.

Falls bekannt ist, dass ein Wirkstoff nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die ihn enthalten, seine beabsichtigte Wirkung erst nach Umwandlung in einen Metaboliten oder ein Abbauprodukt entfaltet, sind für den wirksamen Metaboliten bzw. das wirksame Abbauprodukt folgende Informationen vorzulegen:

a) 

chemische Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur;

b) 

ISO-„Common Name“ oder vorgeschlagener „Common Name“;

c) 

CAS-Nummer, EG-Nummer;

d) 

Summen- und Strukturformel sowie

e) 

molare Masse.

Die Informationen gemäß den Buchstaben a bis e sind, soweit relevant, mit einem Querverweis auf die Informationen gemäß den Abschnitten 5 bis 8 zu versehen und durch diese zu ergänzen.

Es sind alle verfügbaren Informationen über die Bildung von wirksamen Metaboliten und Abbauprodukten vorzulegen. Diese Informationen umfassen:

— 
Prozesse, Mechanismen und Reaktionen;
— 
kinetische und sonstige Daten zur Umwandlungsgeschwindigkeit sowie zum geschwindigkeitsbegrenzenden Faktor, sofern bekannt;
— 
umweltbedingte und sonstige Faktoren, die Geschwindigkeit und Ausmaß der Umwandlung beeinflussen.

3.7.    Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung und entsprechende Vorgehensweisen

Soweit verfügbar sind Informationen über das Auftreten oder das mögliche Auftreten einer Resistenzentwicklung oder einer Kreuzresistenz vorzulegen.

Für die betroffenen nationalen/regionalen Gebiete müssen geeignete Risikomanagementstrategien entworfen werden.

3.8.    Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen bezüglich Handhabung, Lagerung und Beförderung sowie für den Brandfall

Ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) ist für alle Wirkstoffe vorzulegen.

In den vorgelegten Untersuchungen, Daten und Informationen sowie in sonstigen relevanten Untersuchungen, Daten und Informationen müssen die Maßnahmen und Vorkehrungen für den Brandfall enthalten sein und begründet werden. Anhand der chemischen Struktur sowie der chemischen und physikalischen Eigenschaften des Wirkstoffs ist eine Abschätzung der im Brandfall möglicherweise entstehenden Verbrennungsprodukte vorzunehmen.

3.9.    Vernichtungs- bzw. Dekontaminierungsverfahren

Die kontrollierte Verbrennung in einer zugelassenen Verbrennungsanlage ist in vielen Fällen das beste bzw. einzige Verfahren für eine sichere Beseitigung von Wirkstoffen, kontaminierten Materialien oder kontaminierten Verpackungen. Eine derartige Verbrennung muss nach den Kriterien der Richtlinie 94/67/EG des Rates ( 10 ) erfolgen.

Werden sonstige Verfahren zur Entsorgung von Wirkstoffen, kontaminierten Verpackungen und kontaminierten Materialien vorgeschlagen, so sind diese ausführlich zu beschreiben. Es sind Daten vorzulegen, aus denen die Wirksamkeit und Sicherheit dieser Verfahren hervorgeht.

3.10.    Notfallmaßnahmen bei Unfällen

Verfahren zur Dekontaminierung von Wasser und Boden bei Unfällen sind mitzuteilen.

Durch die vorgelegten Untersuchungen, Daten und Informationen sowie in sonstigen relevanten Untersuchungen, Daten und Informationen muss nachgewiesen werden, dass die vorgeschlagenen Notfallmaßnahmen geeignet sind.

ABSCHNITT 4

Analysemethoden

Einleitung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen Analysemethoden, die für die Gewinnung von Daten vor der Genehmigung, für die Kontrollen nach der Genehmigung und zu Monitoring-Zwecken erforderlich sind.

Die Methoden, die verwendeten Geräte und Materialien sowie die Anwendungsbedingungen müssen im Einzelnen beschrieben werden.

Auf Anfrage ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

a) 

Analysestandards des reinen Wirkstoffs,

b) 

Proben des technischen Wirkstoffs,

c) 

Analysestandards relevanter Metaboliten und aller anderen Bestandteile, die unter alle Rückstandsdefinitionen für das Monitoring fallen,

d) 

Proben von Referenzstoffen der relevanten Verunreinigungen.

Soweit möglich müssen die unter den Buchstaben a und c genannten Standards auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden, und auf Anfrage ist die Vertriebsfirma anzugeben.

4.1.    Methoden zur Gewinnung von Daten vor der Genehmigung

4.1.1.    Methoden zur Analyse des technischen Wirkstoffs

Es sind Methoden mitzuteilen und detailliert zu beschreiben, mit denen Folgendes bestimmt wird:

a) 

der Gehalt an reinem Wirkstoff im technischen Wirkstoff entsprechend der Spezifikation in dem Dossier, das zur Stützung des Antrags auf Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingereicht wurde;

b) 

signifikante und relevante Verunreinigungen und Additive (z. B. Stabilisatoren) im technischen Wirkstoff.

Die Anwendbarkeit von bestehenden CIPAC-Methoden ist zu bewerten und mitzuteilen. Bei Anwendung einer CIPAC-Methode sind keine weiteren Validierungsdaten erforderlich, doch es müssen, soweit verfügbar, Beispielchromatogramme vorgelegt werden.

Die Spezifität der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Darüber hinaus ist das Ausmaß der Interferenzen durch andere im technischen Wirkstoff enthaltene Stoffe (z. B. Verunreinigungen oder Additive) zu bestimmen.

Die Linearität der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Der Kalibrierbereich muss den höchsten und den niedrigsten Nenngehalt des zu bestimmenden Stoffs in der jeweiligen Analyselösung um mindestens 20 % überschreiten. Es sind entweder Doppelbestimmungen bei drei oder mehr Konzentrationen oder aber Einzelbestimmungen bei fünf oder mehr Konzentrationen vorzunehmen. Die Gleichung für die Kalibriergerade und der Korrelationskoeffizient sind mitzuteilen, und eine typische Kalibriergerade ist vorzulegen. Wird ein nichtlinearer Ansatz gewählt, so ist dies vom Antragsteller zu begründen.

Die Präzision (Wiederholbarkeit) der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Es müssen mindestens fünf parallele Probebestimmungen durchgeführt werden, wobei die mittlere Abweichung, die relative Standardabweichung und die Anzahl der vorgenommenen Bestimmungen anzugeben sind.

Zur Bestimmung des Wirkstoffgehalts ist die Genauigkeit der Methode zu bewerten, basierend auf einer Bewertung von Interferenz und Präzision.

In Bezug auf Additive sowie signifikante und relevante Verunreinigungen:

— 
Die Genauigkeit der Methoden ist anhand mindestens zweier repräsentativer Proben in Konzentrationsbereichen entsprechend den Daten über die Analyse der Chargen und der Spezifikation des Materials zu bestimmen. Die mittlere und die relative Standardabweichung der Wiederfindungsraten sind jeweils anzugeben.
— 
Eine experimentelle Ermittlung der Bestimmungsgrenze ist nicht erforderlich. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Methoden genau genug sind, um die Analyse signifikanter Verunreinigungen entsprechend der Spezifikation des Materials und relevanter Verunreinigungen bei einer Konzentration von mindestens 20 % unterhalb des spezifizierten Gehalts zu ermöglichen.

4.1.2.    Methoden für die Risikobewertung

Es sind Methoden mitzuteilen und detailliert zu beschreiben, mit denen nicht als Isotope gekennzeichnete Rückstände in allen Bereichen des Dossiers wie folgt bestimmt werden:

a) 

im Boden, im Wasser, im Sediment, in der Luft und in allen sonstigen zur Durchführung von Untersuchungen über den Verbleib in der Umwelt genutzten Matrices;

b) 

im Boden, im Wasser und in allen sonstigen zur Durchführung von Wirksamkeitsuntersuchungen genutzten Matrices;

c) 

in Futtermitteln, in Körperflüssigkeiten und -geweben, in der Luft und in allen sonstigen zur Durchführung toxikologischer Untersuchungen genutzten Matrices;

d) 

in Körperflüssigkeiten, in der Luft und in allen sonstigen Matrices, die zur Durchführung von Untersuchungen über die Exposition von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden genutzt werden;

e) 

in oder auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, verarbeiteten Lebensmitteln, Lebensmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Futtermitteln und allen sonstigen zur Durchführung von Rückstandsuntersuchungen genutzten Matrices;

f) 

im Boden, im Wasser, im Sediment, in Futtermitteln und in allen sonstigen zur Durchführung ökotoxikologischer Untersuchungen genutzten Matrices;

g) 

in Wasser, Pufferlösungen, organischen Lösungsmitteln und allen sonstigen Matrices, die in den Versuchen zu physikalischen und chemischen Eigenschaften verwendet werden.

Die Spezifität der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Soweit erforderlich müssen validierte Absicherungsmethoden vorgelegt werden.

Linearität, Wiederfindungsraten und Präzision (Wiederholbarkeit) der Methoden sind zu bestimmen und mitzuteilen.

Die Daten müssen auf Basis der Bestimmungsgrenzen und entweder der voraussichtlichen Rückstandsgehalte oder auf Basis des Zehnfachen der Bestimmungsgrenze ermittelt werden. Soweit relevant muss die Bestimmungsgrenze für jeden zu analysierenden Stoff ermittelt und angegeben werden.

4.2.    Methoden für die Kontrollen nach der Genehmigung und zu Monitoring-Zwecken

Mitzuteilen und genau zu beschreiben sind Methoden für Folgendes:

a) 

die Bestimmung aller Bestandteile aus der gemäß Nummer 6.7.1 vorgelegten Rückstandsdefinition für das Monitoring, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung festgelegter Rückstandshöchstgehalte überprüfen können; darunter fallen Rückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs;

b) 

die Bestimmung aller Bestandteile, die für Monitoring-Zwecke in die gemäß Nummer 7.4.2 vorgelegten Rückstandsdefinitionen für Boden und Wasser aufgenommen wurden;

c) 

die Analyse des Wirkstoffs und der relevanten Abbauprodukte, die während oder nach der Anwendung entstehen, in der Luft, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass die Exposition von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden vernachlässigbar ist;

d) 

die Analyse von Körperflüssigkeiten und -geweben in Bezug auf Wirkstoffe und relevante Metaboliten.

Soweit praktikabel müssen die Methoden auf dem einfachsten Ansatz basieren, möglichst wenig Kosten verursachen und sich mit gängiger Ausrüstung durchführen lassen.

Die Spezifität der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Sie muss die Bestimmung aller Bestandteile ermöglichen, die in der Rückstandsdefinition für das Monitoring enthalten sind. Soweit erforderlich sind validierte Absicherungsmethoden anzugeben.

Linearität, Wiederfindungsraten und Präzision (Wiederholbarkeit) der Methoden sind zu bestimmen und mitzuteilen.

Die Daten müssen auf Basis der Bestimmungsgrenzen und entweder der voraussichtlichen Rückstandsgehalte oder auf Basis des Zehnfachen der Bestimmungsgrenze ermittelt werden. Die Bestimmungsgrenze ist für jeden Bestandteil in der Rückstandsdefinition für das Monitoring zu ermitteln und anzugeben.

Für Rückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sowie für Rückstände in Trinkwasser ist die Reproduzierbarkeit der Methode mit Hilfe einer Validierung durch ein unabhängiges Labor zu bestimmen und mitzuteilen.

ABSCHNITT 5

Untersuchungen zu Toxikologie und Metabolismus

Einleitung

1. Die Relevanz der Gewinnung von Toxizitätsdaten aus Tiermodellen mit anderen metabolischen Profilen als beim Menschen ist, soweit solche Informationen zum Metabolismus vorliegen, zu untersuchen und bei der Konzipierung von Untersuchungen und bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

2. Alle bei den toxikologischen Untersuchungen festgestellten potenziellen schädlichen Auswirkungen (auch auf Organe/Systeme, zum Beispiel das Immunsystem, das Nervensystem oder das endokrine System) müssen mitgeteilt werden. Möglicherweise müssen zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden, um die zugrundeliegenden Mechanismen zu analysieren, die für die Risikoidentifizierung oder die Risikobewertung entscheidend sein könnten.

Sämtliche verfügbaren biologischen Daten und Informationen, die für die Bewertung des Toxizitätsprofils des untersuchten Wirkstoffs, einschließlich Modellierung, von Belang sind, müssen mitgeteilt werden.

3. Soweit verfügbar sind grundsätzlich historische Kontrolldaten vorzulegen. Die vorgelegten Daten müssen sich auf Endpunkte beziehen, die kritische schädliche Auswirkungen darstellen könnten; sie müssen zudem stammspezifisch sein und von dem Labor kommen, das die entsprechende Studie durchgeführt hat. Sie müssen einen Zeitraum von fünf Jahren abdecken, wobei das Datum der Studie möglichst in der Mitte dieses Zeitraums liegen sollte.

4. Bei der Entwicklung eines Untersuchungsplans zu berücksichtigen sind die verfügbaren Daten über den zu untersuchenden Stoff, wie etwa physikalisch-chemischen Eigenschaften (z. B. Flüchtigkeit), Reinheit, Reaktivität (z. B. Hydrolysegeschwindigkeit, Elektrophilizität) und die Struktur-Wirkungs-Beziehungen chemischer Analoga.

5. Bei allen Untersuchungen muss die tatsächlich erreichte Dosis in mg/kg Körpergewicht sowie in anderen geeigneten Einheiten (z. B. mg/l inhalatorisch, mg/cm2 dermal) angegeben werden.

6. Die bei den Toxizitätsuntersuchungen anzuwendenden Analysemethoden müssen spezifisch für die zu messende Einheit und hinreichend validiert sein. Die Bestimmungsgrenze muss für die Messung des bei der Gewinnung der toxikokinetischen Daten anzunehmenden Konzentrationsbereichs ausreichend sein.

7. Enthält der Endrückstand, dem der Mensch ausgesetzt sein wird, als Ergebnis des Metabolismus oder anderer Prozesse in oder auf behandelten Pflanzen, bei Nutztieren, im Boden, im Grundwasser, in der Luft oder als Ergebnis der Verarbeitung behandelter Erzeugnisse einen Stoff, bei dem es sich nicht um den Wirkstoff selbst handelt und der nicht als signifikanter Metabolit bei Säugetieren festgestellt wurde, so müssen, falls technisch machbar, Untersuchungen zur Toxizität dieses Stoffs durchgeführt werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff kein nennenswertes Gesundheitsrisiko birgt.

Untersuchungen zu Toxikokinetik und Metabolismus in Bezug auf Metaboliten und Abbauprodukte sind nur dann erforderlich, wenn die toxikologischen Befunde zu dem Metaboliten nicht anhand der zum Wirkstoff vorliegenden Ergebnisse bewertet werden können.

8. Soweit praktikabel ist stets der orale Weg zu wählen. Erfolgt die Exposition des Menschen hauptsächlich über die Gasphase, so kann es zweckmäßiger sein, Inhalationsversuche anstelle oraler Versuche durchzuführen.

9. Bei der Auswahl der Dosis sind toxikokinetische Daten wie die Sättigung der Absorption zu berücksichtigen, gemessen anhand der systemischen Verfügbarkeit des Stoffs und/oder der Metaboliten.

5.1.    Untersuchungen von Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung bei Säugetieren

Es müssen Informationen über die Konzentration des Wirkstoffs und relevanter Metaboliten in Blut und Geweben — z. B. um den Zeitpunkt der maximalen Plasmakonzentration (Tmax) — aus Kurz- und Langzeituntersuchungen zu relevanten Arten gewonnen werden, damit die Zuverlässigkeit der toxikologischen Daten und die Auswertung der Toxizitätsuntersuchungen erleichtert wird.

Die toxikokinetischen Daten dienen in erster Linie der Beschreibung der systemischen Exposition von Tieren und ihres Verhältnisses zu den Dosierungen und dem Zeitablauf der Toxizitätsuntersuchungen.

Weitere Ziele sind:

a) 

Abgleich der bei den Toxizitätsuntersuchungen festgestellten Exposition mit den toxikologischen Befunden und Beitrag zur Bewertung der Relevanz dieser Befunde für die menschliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Gruppen;

b) 

Unterstützung bei der Konzipierung einer Toxizitätsuntersuchung (Auswahl der Arten, Behandlungsmethode, Auswahl der Dosierungen) im Hinblick auf Kinetik und Metabolismus;

c) 

Gewinnung von Informationen, die – in Verbindung mit den Befunden aus den Toxizitätsuntersuchungen – in die Konzipierung ergänzender Toxizitätsuntersuchungen gemäß Nummer 5.8.2 einfließen;

d) 

Vergleich des Metabolismus bei Ratten mit dem Metabolismus bei Nutztieren gemäß Nummer 6.2.4.

5.1.1.    Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach oraler Exposition

Hinsichtlich Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach oraler Exposition reicht unter Umständen eine begrenzte Anzahl von Daten aus, die anhand einer einzigen In-vivo-Versuchsart (in der Regel Ratten) gewonnen werden. Diese Daten können nützliche Hinweise für die Konzipierung und Auswertung nachfolgender Toxizitätsuntersuchungen geben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Extrapolation von Tierdaten auf den Menschen Informationen über die Unterschiede zwischen den Arten von entscheidender Bedeutung sind und dass Informationen zum Metabolismus nach der Verabreichung über andere Wege für die Bewertung des Risikos für den Menschen nützlich sein können.

Es ist nicht möglich, detaillierte Datenanforderungen für alle Bereiche festzulegen, da die genauen Anforderungen von den Befunden für jeden einzelnen untersuchten Stoff abhängen.

Die Untersuchungen müssen ausreichende Informationen über die Kinetik des Wirkstoffs und seiner Metaboliten bei den relevanten Arten nach folgender Exposition liefern:

a) 

orale Einmalgabe (niedrige und hohe Dosierung);

b) 

vorzugsweise intravenöse Gabe oder, falls verfügbar, orale Einmalgabe mit Bewertung der biliären Ausscheidung (niedrige Dosierung) und

c) 

wiederholte Gabe.

Ein zentraler Parameter ist die systemische Bioverfügbarkeit (F), die sich aus dem Vergleich des Bereichs unterhalb der Kurve nach oraler und intravenöser Verabreichung ergibt.

Falls eine intravenöse Verabreichung nicht möglich ist, muss dies begründet werden.

Die kinetischen Untersuchungen müssen Folgendes umfassen:

a) 

eine Bewertung der Absorptionsrate und -menge bei oraler Verabreichung, einschließlich maximale Plasmakonzentration (Cmax), Bereich unterhalb der Kurve, Tmax und weitere geeignete Parameter wie Bioverfügbarkeit;

b) 

das Bioakkumulationspotenzial;

c) 

Plasmahalbwertszeiten;

d) 

die Verteilung in wichtigen Organen und Geweben;

e) 

Informationen zur Verteilung in den Blutzellen;

f) 

die chemische Struktur und die Quantifizierung der Metaboliten in biologischen Flüssigkeiten und Geweben;

g) 

die verschiedenen metabolischen Wege;

h) 

den Weg und den zeitlichen Verlauf der Ausscheidung von Wirkstoff und Metaboliten;

i) 

Untersuchungen, ob und in welchem Umfang eine enterohepatische Zirkulation stattfindet.

Es sind vergleichende In-vitro-Untersuchungen zum Metabolismus bei Tierarten, die für die Hauptuntersuchungen verwendet werden, und an menschlichem Material (Mikrosomen oder intakte Zellsysteme) durchzuführen, um die Relevanz der toxikologischen Tierdaten zu bestimmen und Anhaltspunkte für die Auswertung der Befunde sowie die weitere Festlegung der Untersuchungsstrategie zu erhalten.

Wird ein Metabolit in vitro in menschlichem Material, jedoch nicht bei den untersuchten Tierarten festgestellt, so ist hierfür eine Erklärung vorzulegen oder es sind weitere Versuche durchzuführen.

5.1.2.    Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach Exposition über andere Wege

Daten über Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung (ADME) nach Hautexposition sind vorzulegen, wenn es um die Toxizität nach Hautexposition im Vergleich zur Toxizität nach oraler Exposition geht. Vor der In-vivo-Ermittlung von ADME nach Hautexposition ist eine In-vitro-Untersuchung auf Hautpenetration durchzuführen, um Ausmaß und Geschwindigkeit der dermalen Bioverfügbarkeit zu bewerten.

Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach Hautexposition sind auf der Grundlage dieser Daten zu betrachten, es sei denn, der Wirkstoff reizt die Haut so stark, dass das Ergebnis der Untersuchung beeinträchtigt würde.

Die Schätzwerte für die dermale Absorption, die sich aus diesen Untersuchungen zum Wirkstoff ergeben, sind im Hinblick auf ihre Relevanz für den Menschen kritisch zu werten. Die Messung der dermalen Absorption des Pflanzenschutzmittels wird in Teil A Nummer 7.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 gezielt behandelt.

Für flüchtige Wirkstoffe (Dampfdruck >10–2 Pa) können Daten über Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach Exposition durch Einatmen bei der Bewertung des Risikos für den Menschen nützlich sein.

5.2.    Akute Toxizität

Die vorzulegenden und zu bewertenden Untersuchungen, Daten und Informationen müssen ausreichen, damit die Auswirkungen einer einmaligen Exposition gegenüber dem Wirkstoff identifiziert werden können; insbesondere müssen sie es ermöglichen, Folgendes zu bestimmen oder anzugeben:

a) 

die Toxizität des Wirkstoffs;

b) 

den zeitlichen Verlauf und Merkmale der Auswirkungen mit allen Einzelheiten zu Verhaltensänderungen, klinischen Anzeichen (sofern erkennbar) und möglichen makroskopisch-pathologischen Befunden nach dem Tod,

c) 

die mögliche Notwendigkeit, die Festlegung einer akuten Referenzdosis (etwa ARfD, aAOEL ( 11 )) in Erwägung zu ziehen;

d) 

soweit möglich den Mechanismus der toxischen Wirkung;

e) 

die relative Gefahr entsprechend den verschiedenen Expositionswegen.

Der Schwerpunkt liegt zwar auf der Bestimmung der toxischen Spannbreite, doch müssen die gewonnenen Informationen auch eine Einstufung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gestatten. Die aus den Untersuchungen auf akute Toxizität gewonnenen Informationen sind besonders wichtig für die Bewertung der Gefahren bei Unfällen.

5.2.1.    Oral

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die akute orale Toxizität des Wirkstoffs ist stets anzugeben.

5.2.2.    Dermal

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die akute dermale Toxizität des Wirkstoffs ist anzugeben, es sei denn, der Verzicht darauf wird wissenschaftlich begründet (etwa wenn die orale LD50 ( 12 ) größer ist als 2 000  mg/kg). Lokale und systemische Wirkungen sind zu untersuchen.

Auf eine spezifische Untersuchung zum Hautreizungspotenzial ist zu verzichten, wenn Befunde über schwere Hautreizungen (Erytheme vierten Grades oder Ödeme) aus der Untersuchung zur dermalen Toxizität verfügbar sind.

5.2.3.    Inhalation

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die akute Toxizität bei Inhalation des Wirkstoffs ist in folgenden Fällen anzugeben:

— 
der Wirkstoff weist bei 20 °C einen Dampfdruck > 1 × 10–2 Pa auf;
— 
der Wirkstoff ist ein Pulver, das einen nennenswerten Anteil an Teilchen mit einem Durchmesser von < 50 μm (>1 % Gewichtsanteil) aufweist;
— 
der Wirkstoff ist in Mitteln enthalten, die ein Pulver sind oder durch Besprühen ausgebracht werden.

Die Untersuchung ist als Kopf-/Nasenexposition durchzuführen, es sei denn, eine Ganzkörperexposition ist gerechtfertigt.

5.2.4.    Hautreizung

Die Untersuchung muss Aufschluss über das Hautreizungspotenzial des Wirkstoffs einschließlich gegebenenfalls der potenziellen Reversibilität der beobachteten Auswirkungen geben.

Vor Durchführung von In-vivo-Untersuchungen im Hinblick auf Verätzungen/Reizungen durch den Wirkstoff ist die Beweiskraft der bereits vorhandenen einschlägigen Daten zu gewichten. Sofern dazu nicht genügend Daten zur Verfügung stehen, können diese mit Hilfe sequenzieller Tests gewonnen werden.

Bei dieser Teststrategie ist ein gestuftes Verfahren anzuwenden:

1) 

Bewertung des Hautverätzungspotenzials mit Hilfe einer validierten In-vitro-Testmethode,

2) 

Bewertung des Hautreizungspotenzials mit Hilfe einer validierten In-vitro-Testmethode (z. B. anhand von Modellen mit menschlicher Haut),

3) 

zunächst In-vivo-Hautreizungstest an einem einzigen Tier, und wenn keine schädlichen Auswirkungen festgestellt werden,

4) 

Bestätigungstest an ein oder zwei weiteren Tieren.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Ergebnisse der Untersuchung der Hautreizung des Wirkstoffs sind stets vorzulegen. Liegt eine Untersuchung zur dermalen Toxizität vor, aus der hervorgeht, dass bei einer Höchstdosierung von 2 000  mg/kg Körpergewicht im Versuch keine Hautreizung aufgetreten ist, kann auf Untersuchungen zur Hautreizung verzichtet werden.

5.2.5.    Augenreizung

Die Untersuchung muss Aufschluss über das Augenreizungspotenzial des Wirkstoffs einschließlich gegebenenfalls der potenziellen Reversibilität der beobachteten Auswirkungen geben.

Vor Durchführung von In-vivo-Untersuchungen im Hinblick auf Verätzungen/Reizungen des Auges durch den Wirkstoff ist die Beweiskraft der bereits vorhandenen einschlägigen Daten zu gewichten. Sofern dazu nicht genügend Daten zur Verfügung stehen, können diese mit Hilfe sequenzieller Tests gewonnen werden.

Bei dieser Teststrategie ist ein gestuftes Verfahren anzuwenden:

1) 

In-vitro-Test auf Hautreizungen/-verätzungen, um eine Prognose zum Augenreizungs-/Augenverätzungspotenzial abgeben zu können,

2) 

Durchführung eines validierten oder akzeptierten In-vitro-Tests zu Augenreizungen, um stark augenreizende/augenverätzende Stoffe zu identifizieren (z. B. Trübungs- und Durchlässigkeitstest an der isolierten Rinderhornhaut (BCOP), Test am isolierten Hühnerauge (ICE), Test am isolierten Kaninchenauge (IRE), Hühnerei-Test an der Chorion-Allantois-Membran (HET-CAM)), und im Fall negativer Befunde Bewertung des Augenreizungspotenzials mit Hilfe einer In-vitro-Testmethode zur Identifizierung nichtreizender und reizender Stoffe, und falls nicht verfügbar,

3) 

zunächst In-vivo-Augenreizungstest an einem einzigen Tier, und wenn keine schädlichen Auswirkungen festgestellt werden,

4) 

Bestätigungstest an ein oder zwei weiteren Tieren.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Das Augenreizungspotential des Wirkstoffs ist immer zu untersuchen, es sei denn, nach in den Untersuchungsmethoden angegebenen Kriterien ist mit gravierenden Augenreizungen zu rechnen.

5.2.6.    Hautsensibilisierung

Die Untersuchung soll hinreichend Angaben liefern, damit das Hautsensibilisierungspotenzial des Wirkstoffs bewertet werden kann.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist immer durchzuführen, es sei denn, der Wirkstoff ist bekanntlich ein hautsensibilisierender Stoff. Es ist der lokale Test an Lymphknoten (LLNA) durchzuführen, gegebenenfalls auch in seiner reduzierten Form. Falls der LLNA nicht durchgeführt werden kann, ist dies zu begründen und der Meerschweinchen-Maximierungstest durchzuführen. Steht ein Test mit Meerschweinchen (Maximierungstest oder Bühler-Test) zur Verfügung, der den OECD-Leitlinien entspricht und ein klares Ergebnis liefert, so sind aus Gründen des Tierschutzes keine weiteren Tests durchzuführen.

Da ein bekanntlich hautsensibilisierender Wirkstoff eine Überempfindlichkeitsreaktion auslösen kann, sollte eine mögliche Sensibilisierung der Atemwege berücksichtigt werden, wenn entsprechende Tests verfügbar sind oder wenn es Hinweise auf eine Sensibilisierung der Atemwege gibt.

5.2.7.    Fototoxizität

Die Untersuchung muss Aufschluss geben über das Potenzial bestimmter Wirkstoffe, in Kombination mit Licht Zytotoxizität zu induzieren, beispielsweise Wirkstoffe, die nach systemischer Verabreichung und Verbreitung auf der Haut in vivo fototoxisch sind, und Wirkstoffe, die nach dermaler Anwendung fototoxische Wirkung (Fotoirritation) zeigen. Bei der Untersuchung der potenziellen Exposition des Menschen ist ein positives Ergebnis zu berücksichtigen.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Ein In-vitro-Versuch ist erforderlich, wenn der Wirkstoff elektromagnetische Strahlung im Bereich 290-700 nm absorbiert und durch direkten Kontakt oder systemische Verbreitung die Augen oder dem Licht ausgesetzte Hautpartien erreichen kann.

Ist der molare Extinktionskoeffizient/Absorptionskoeffizient des Wirkstoffs im UV- bzw. sichtbaren Spektralbereich kleiner als 10 L × mol–1 × cm–1, so ist kein In-vitro-Versuch erforderlich.

5.3.    Kurzzeittoxizität

Untersuchungen zur Kurzzeittoxizität müssen Aufschluss über die Wirkstoffmenge geben, die unter Testbedingungen ohne schädliche Auswirkungen toleriert werden kann, und sie müssen deutlich machen, welche Gesundheitsgefahren bei höherer Dosierung auftreten. Solche Untersuchungen geben Aufschluss über die Risiken für Personen, die den Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel handhaben und anwenden, sowie von anderen möglicherweise exponierten Gruppen. Untersuchungen auf Kurzzeittoxizität lassen insbesondere etwaige wiederholte Wirkungen des Wirkstoffs und die Risiken für möglicherweise exponierte Personen erkennen. Sie vermitteln außerdem Erkenntnisse, die zur Planung von Untersuchungen zur chronischen Toxizität von Nutzen sind.

Die vorzulegenden und zu bewertenden Untersuchungen, Daten und Informationen müssen ausreichen, damit die Auswirkungen einer wiederholten Exposition gegenüber dem Wirkstoff identifiziert werden können; insbesondere müssen sie es ermöglichen, Folgendes zu bestimmen oder anzugeben:

a) 

den Zusammenhang zwischen Dosis und Schadwirkung;

b) 

die Toxizität des Wirkstoffs, nach Möglichkeit mit Angabe des NOAEL-Werts („No Observed Adverse Effect Level“ — Dosis ohne nachweisbare schädliche Wirkung);

c) 

die Zielorgane, soweit von Belang (auch Immunsystem, Nervensystem und endokrines System);

d) 

den zeitlichen Verlauf und die Merkmale der schädlichen Auswirkungen mit allen Einzelheiten von Verhaltensänderungen und möglichen pathologischen Befunden nach dem Tod;

e) 

spezifische schädliche Auswirkungen und pathologische Veränderungen;

f) 

gegebenenfalls Persistenz und Reversibilität bestimmter schädlicher Auswirkungen nach Einstellung der Verabreichung;

g) 

soweit möglich die Art der toxischen Wirkung;

h) 

die relative Gefahr entsprechend den verschiedenen Expositionswegen;

i) 

relevante kritische Endpunkte zu geeigneten Zeitpunkten, um erforderlichenfalls Referenzwerte festlegen zu können.

Bei Kurzzeituntersuchungen sind auch toxikokinetische Daten (d. h. Konzentration im Blut) anzugeben. Um Tierversuche einzusparen, können die Daten auch aus Studien zur Dosisfindung abgeleitet werden.

Werden in Kurzzeituntersuchungen Nervensystem, Immunsystem oder endokrines System gezielt bei Dosierungen untersucht, die keine merkliche Toxizität erkennen lassen, sind weitere Untersuchungen, darunter eine Funktionsprüfung, erforderlich (siehe Nummer 5.8.2).

5.3.1.    Orale Untersuchung über 28 Tage

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Sofern Ergebnisse von 28-Tage-Untersuchungen vorliegen, sind diese anzugeben.

5.3.2.    Orale Untersuchung über 90 Tage

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die kurzzeitige orale Toxizität des Wirkstoffs bei Nagetieren (90 Tage, in der Regel Ratten, die Wahl einer anderen Nagetierart ist zu begründen) und Nicht-Nagetieren (Toxizitätsuntersuchung bei Hunden über 90 Tage) ist stets anzugeben.

Bei der 90-Tage-Untersuchung sind etwaige neurotoxische und immuntoxische Wirkungen, Gentoxizität durch Bildung von Mikrokernen sowie möglicherweise mit Veränderungen im hormonalen System in Zusammenhang stehende Wirkungen sorgfältig zu prüfen.

5.3.3.    Andere Wege

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Zur Bewertung des Risikos für Menschen sind von Fall zu Fall zusätzliche Hautuntersuchungen in Erwägung zu ziehen, es sei denn, der Wirkstoff ist ein extrem reizender Stoff.

Bei flüchtigen Wirkstoffen (Dampfdruck >10–2 Pa) ist durch Expertenurteil (etwa auf der Grundlage von kinetischen Daten, die für den betreffenden Weg typisch sind) zu entscheiden, ob die Kurzzeituntersuchungen mittels inhalatorischer Exposition durchgeführt werden müssen.

5.4.    Gentoxizität

Ziel der Prüfung auf Gentoxizität ist es,

— 
das gentoxische Potenzial vorherzusagen;
— 
in einer frühen Phase gentoxische Kanzerogene zu identifizieren;
— 
den Wirkungsmechanismus bestimmter Kanzerogene zu erklären.

Bei den In-vitro- oder In-vivo-Untersuchungen sind den Testbedingungen angemessene Dosierungen zu verwenden. Es ist ein gestuftes Verfahren zu wählen, wobei jeweils erst in Abhängigkeit von den auf einer Stufe erzielten Ergebnissen über die nächsthöhere Stufe entschieden wird.

Die Struktur eines Moleküls kann einen Hinweis auf besondere Testbedingungen für Fotomutagenität geben. Ist der molare Extinktionskoeffizient/Absorptionskoeffizient des Wirkstoffs und seiner Hauptmetaboliten im UV- bzw. sichtbaren Spektralbereich kleiner als 1 000 L × mol–1 × cm–1, so ist kein Fotomutagenitätstest erforderlich.

5.4.1.   In-vitro-Untersuchungen

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Folgende In-vitro-Mutagenitätstests sind durchzuführen: bakterielle Untersuchung auf Genmutation, kombinierter Test auf strukturelle und nummerische Chromosomenaberrationen an Säugetierzellen und Genmutationstest an Säugetierzellen.

Werden Genmutation und Klastogenität/Aneuploidie in einer Batterie von Ames- und In-vitro-Mikrokerntests (IVM) entdeckt, sind keine weiteren In-vitro-Untersuchungen erforderlich.

Gibt es bei einem In-vitro-Mikrokerntest Hinweise auf die Bildung von Mikrokernen, muss mit geeigneten Färbeverfahren weiter auf Aneugenität oder Klastogenität untersucht werden. Weitere Untersuchungen des aneugenen Effekts sind in Erwägung zu ziehen, um zu bestimmen, ob es genügend Beweise für einen Schwellenmechanismus und eine Schwellenkonzentration für den aneugenen Effekt gibt (vor allem bei Non-Disjunction).

Wirkstoffe, die in einer Dosisfindungsstudie deutliche bakteriostatische Merkmale aufwiesen, sind in zwei unterschiedlichen In-vitro-Untersuchungen an Säugetierzellen auf Genmutation zu testen. Wenn kein Ames-Test durchgeführt wird, ist dies zu begründen.

Wirkstoffe mit strukturellen Warnhinweisen (structural alerts), die in der Standardtestbatterie zu negativen Ergebnissen führten, sind weiter zu untersuchen, wenn die Standardtests für diese Warnungen nicht optimiert worden sind. Welche Änderungen noch an den Untersuchungen oder Untersuchungsplänen vorgenommen werden, hängt von den chemischen Merkmalen, der bekannten Reaktivität und den Stoffwechseldaten über den strukturell auffälligen Wirkstoff ab.

5.4.2.   In-vivo-Untersuchungen an somatischen Zellen

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Wenn alle Ergebnisse der In-vitro-Untersuchungen negativ sind, ist mindestens eine In-vivo-Untersuchung mit nachgewiesener Exposition gegenüber dem Testgewebe (z. B. Daten über Zelltoxizität oder Toxikokinetik) durchzuführen, es sei denn, im Rahmen einer Untersuchung mit wiederholter Verabreichung (repeat dose) werden valide Daten aus einem In-vivo-Mikrokerntest generiert und dieser ist der geeignete Test zur Erfüllung dieser Datenanforderung.

Ein negatives Ergebnis bei der ersten In-vivo-Untersuchung an somatischen Zellen reicht als Garantie aus für Wirkstoffe, die in den drei In-vitro-Untersuchungen mit negativem Ergebnis getestet wurden.

Bei Wirkstoffen mit mehrdeutigem oder positivem Ergebnis in einer In-vitro-Untersuchung wird anhand aller einschlägigen Informationen und unter Festlegung desselben Endpunkts wie bei der In-vitro-Untersuchung von Fall zu Fall entschieden, welche Untersuchungen noch durchgeführt werden.

Ist die Klastogenität bei der In-vitro-Untersuchung der Chromosomenaberration in Säugetierzellen oder dem In-vitro-Mikrokerntest positiv, ist eine In-vivo-Untersuchung auf Klastogenität an somatischen Zellen (z. B. Metaphasen-Analyse in Nagetierknochenmark oder Mikrokerntest bei Nagetieren) durchzuführen.

Ist der In-vitro-Mikrokerntest auf nummerische Chromosomenaberrationen an Säugetierzellen positiv oder werden bei der In-vitro-Untersuchung von Säugetier-Chromosomen nummerische Chromosomenveränderungen festgestellt, ist ein In-vivo-Mikrokerntest durchzuführen. Fällt dieser positiv aus, so ist mit einem geeigneten Färbeverfahren, etwa Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung (FISH), auf Aneugenität oder Klastogenität zu untersuchen.

Fällt einer der In-vitro-Genmutationstests positiv aus, so ist die Induktion einer Genmutation in einem In-vivo-Test, etwa dem Genmutationsassay mit Soma- und Keimzellen transgener Nagetiere zu ermitteln.

Bei In-vivo-Gentoxizitätsuntersuchungen sind nur relevante Expositionswege und –methoden zu wählen (z. B. Beimischung in der Ernährung, Trinkwasser, Hautapplikation, Inhalation und Schlundsonde). Es muss zwingend nachgewiesen sein, dass das betreffende Gewebe über Expositionsweg und Anwendungsmethode, wie sie gewählt wurden, erreicht wird. Andere Methoden der Exposition (etwa intraperitoneale/subkutane Injektion), die zu abnormalen Erscheinungen in Kinetik, Verteilung und Stoffwechsel führen können, dürfen nur in begründeten Fällen angewandt werden.

Es ist zu erwägen, einen In-vivo-Test als Teil einer der in Nummer 5.3 beschriebenen Kurzzeit- Toxizitätsuntersuchungen durchzuführen.

5.4.3.   In-vivo-Untersuchungen an Keimzellen

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Über die Notwendigkeit der Durchführung dieser Untersuchungen ist unter Berücksichtigung von Daten über Toxikokinetik, Verwendung und die erwartete Exposition zu entscheiden.

Bei den meisten der als In-vivo-Mutagene somatischer Zellen erkannten Wirkstoffe sind keine weiteren Gentoxitätstests erforderlich, da sie als potenzielle gentoxische Kanzerogene und potenzielle Keimzellenmutagene betrachtet werden.

In besonderen Fällen können Keimzellenuntersuchungen durchgeführt werden, um nachzuweisen, ob ein Mutagen einer somatischen Zelle ein Keimzellenmutagen ist oder nicht.

Bei der Wahl des geeigneten Tests ist die Art der in früheren Untersuchungen erzeugten Mutation, vor allem Genveränderungen oder nummerische bzw. strukturelle Chromosomenveränderungen, zu berücksichtigen.

Eine Untersuchung auf DNA-Addukte in Gonadenzellen kann ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

5.5.    Langzeittoxizität und Kanzerogenität

Die Ergebnisse der durchgeführten und vorgelegten Langzeituntersuchungen müssen zusammen mit anderen relevanten Daten und Informationen über den Wirkstoff ausreichen, die Auswirkungen nach wiederholter Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen, und vor allem,

— 
schädliche Auswirkungen durch die langfristige Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen;
— 
soweit von Belang die Zielorgane zu identifizieren;
— 
die Dosis-Wirkungs-Beziehung zu bestimmen;
— 
den NOAEL-Wert und erforderlichenfalls andere geeignete Referenzpunkte zu bestimmen.

Entsprechend müssen die Ergebnisse der Kanzerogenitätsuntersuchungen zusammen mit anderen relevanten Daten und Informationen über den Wirkstoff ausreichen, die Gefahren für den Menschen nach wiederholter Exposition gegenüber dem Wirkstoff zu bewerten, und vor allem,

a) 

kanzerogene Auswirkungen durch die langfristige Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen;

b) 

Tierart, Geschlecht und Organe zu bestimmen, die von den induzierten Tumoren befallen werden;

c) 

die Dosis-Wirkungs-Beziehung zu bestimmen;

d) 

nach Möglichkeit die höchste Dosierung zu bestimmen, bei der keine kanzerogene Wirkung auftritt;

e) 

nach Möglichkeit die Wirkungsweise und die Relevanz festgestellter kanzerogener Effekte für den Menschen zu bestimmen.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Langzeittoxität und –kanzerogenität aller Wirkstoffe ist zu bestimmen. Wird unter außergewöhnlichen Bedingungen geltend gemacht, dass solche Untersuchungen nicht erforderlich sind, ist dies ausführlich zu begründen.

Versuchsbedingungen

Der Wirkstoff ist in Langzeituntersuchungen (zwei Jahre) an Ratten auf orale Toxizität und Kanzerogenität zu prüfen; nach Möglichkeit sind diese Untersuchungen zu kombinieren.

Eine zweite Untersuchung des Wirkstoffs auf Kanzerogenität ist an Mäusen durchzuführen, es sei denn, es kann wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass dies nicht erforderlich ist. In diesem Fall können anstelle einer zweiten Kanzerogenitätsuntersuchung wissenschaftlich validierte alternative Kanzerogenitätsmodelle herangezogen werden.

Zeigen vergleichende Stoffwechseldaten, dass weder Ratten noch Mäuse als Modell für die Bewertung des Krebsrisikos beim Menschen geeignet sind, ist eine andere Tierart zu wählen.

Experimentelle Daten, auch über die mögliche Wirkungsweise des Stoffs und die Relevanz für den Menschen, sind vorzulegen, wenn davon ausgegangen wird, dass die kanzerogene Wirkungsweise nicht gentoxisch ist.

Vorgelegte historische Kontrolldaten müssen sich auf dieselbe Tierart und denselben Stamm beziehen, unter ähnlichen Bedingungen im selben Labor erzeugt worden sein und aus gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen stammen. Weitere historische Kontrolldaten von anderen Laboratorien können als Zusatzinformation getrennt angegeben werden.

Die vorgelegten historischen Kontrolldaten müssen Folgendes umfassen:

a) 

Angaben zu Tierart und Stamm, Name des Lieferanten, Identität der Kolonie, wenn der Lieferant verschiedene Standorte hat;

b) 

Name des Labors und Zeitpunkte der Untersuchung;

c) 

Beschreibung der allgemeinen Haltungsbedingungen der Tiere, mit Angaben zu Art, Marke und nach Möglichkeit Menge des verzehrten Futters;

d) 

Angaben zu Alter (ungefähr, in Tagen) und Gewicht der Kontrolltiere bei Untersuchungsbeginn und bei der Tötung bzw. beim Verenden.

e) 

Beschreibung des während oder am Ende der Untersuchung beobachteten Mortalitätsmusters der Kontrollgruppe und sonstige relevante Beobachtungen (Krankheiten, Infektionen usw.);

f) 

Name des Labors und der Wissenschaftler, die die pathologischen Daten aus der Untersuchung gesammelt und ausgewertet haben;

g) 

eine Erklärung zur Art der Tumoren, die eventuell für die Erzeugung von Inzidenzdaten kombiniert wurden.

Die historischen Kontrolldaten sind für jede Untersuchung getrennt vorzulegen und müssen absolute Werte plus Prozentangaben und relative oder umgerechnete Werte enthalten, wenn diese für die Bewertung hilfreich sind. Kombinierte oder zusammenfassende Daten müssen Angaben zu Wertbereich, Mittelwert, Median und gegebenenfalls Standardabweichung enthalten.

Die untersuchten Dosen, auch die untersuchte Höchstdosis, sind auf der Grundlage der Ergebnisse von Kurzzeituntersuchungen und auf der Grundlage von Stoffwechseldaten und toxikokinetischen Daten, sofern diese bei der Planung der betreffenden Untersuchungen vorliegen, auszuwählen. Bei der Auswahl der Dosis sollten toxikokinetische Daten wie die anhand der systemischen Verfügbarkeit des Wirkstoffs bzw. seiner Metaboliten gemessene Absorptionssättigung geprüft werden.

Erhebliche Toxizität verursachende Dosen gelten für die angestrebten Bewertungen als nicht relevant. In Langzeituntersuchungen ist die Bestimmung der Konzentration des Wirkstoffs im Blut (beispielsweise ca. Tmax) in Erwägung zu ziehen.

Die Inzidenz gut- und bösartiger Tumoren ist bei der Datenerhebung und Berichtserstellung getrennt zu erfassen. Andersartige, nicht miteinander zusammenhängende Tumoren (gut- und bösartige), die im selben Organ auftreten, dürfen bei der Berichterstattung nicht zusammen behandelt werden.

Im Interesse der Eindeutigkeit ist in der Nomenklatur und in der Beschreibung der Tumoren die herkömmliche histopathologische Terminologie zu verwenden, die bei den Untersuchungen üblich ist, beispielsweise diejenige, die das Internationale Krebsforschungszentrum in seinen Veröffentlichungen benutzt. Das verwendete System muss genannt werden.

Das zur histopathologischen Untersuchung ausgesuchte biologische Material muss auch Material enthalten, das Aufschluss geben soll über bei der makroskopisch-pathologischen Untersuchung festgestellte Läsionen. Soweit für die Erklärung von Wirkungsmechanismen erforderlich und verfügbar, können spezielle histologische (Färbe-)Verfahren, histochemische Verfahren und Elektronenmikroskopuntersuchungen von Nutzen sein; dabei erzielte Ergebnisse sind anzugeben.

5.6.    Reproduktionstoxizität

Mögliche Auswirkungen auf die Reproduktionsphysiologie und die Entwicklung der Nachkommen sind im Hinblick auf folgende Aspekte zu untersuchen und anzugeben:

— 
Beeinträchtigung der männlichen und weiblichen Fortpflanzungsfunktion oder -fähigkeit, beispielsweise durch Veränderungen bei Östruszyklus oder Paarungsverhalten, sowie jeder Aspekt der Spermatogenese oder Oogenese, Hormonaktivität oder körperlichen Reaktion, der in die Befruchtungsfähigkeit, die Befruchtung selbst oder die Entwicklung des befruchteten Eis bis einschließlich zur Implantation eingreifen würde.
— 
Schädliche Auswirkungen auf die Nachkommenschaft, beispielsweise Beeinträchtigungen der normalen Entwicklung, sowohl vor als auch nach der Geburt. Dies schließt auch morphologische Fehlbildungen ein, beispielsweise Anogenitalabstand, Brustwarzenretention und funktionale Störungen (etwa reproduktive und neurologische Effekte).

Über mehrere Generationen akzentuierte Effekte sind anzugeben.

In einer zweiten Stufe sind der Wirkstoff und seine relevanten Metaboliten in Milch zu messen, wenn einschlägige Auswirkungen bei den Nachkommen beobachtet wurden oder zu erwarten sind (z. B. aus einer Dosisfindungsstudie).

Mögliche neurotoxische und immuntoxische Auswirkungen und möglicherweise mit Veränderungen des hormonalen Systems im Zusammenhang stehende Auswirkungen sind sorgfältig zu prüfen und anzugeben.

Bei den Untersuchungen sind alle verfügbaren und relevanten Daten zu berücksichtigen, auch die Ergebnisse allgemeiner Toxizitätsuntersuchungen, wenn sie relevante Parameter (z. B. Spermauntersuchungen, Östruszyklus, Histopathologie der Fortpflanzungsorgane) enthalten; dies gilt auch für Erkenntnisse über strukturelle Analoge des Wirkstoffs.

Während die Standard-Bezugsdaten für die Beurteilung der behandlungsbedingten Reaktionen die gleichzeitig erhobenen Kontrolldaten sind, können historische Kontrolldaten bei der Interpretation von bestimmten Reproduktionsuntersuchungen hilfreich sein. Vorgelegte historische Kontrolldaten müssen sich auf dieselbe Tierart und denselben Stamm beziehen, unter ähnlichen Bedingungen im selben Labor erzeugt worden sein und aus gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen stammen.

Die vorgelegten historischen Kontrolldaten müssen Folgendes umfassen:

a) 

Angaben zu Tierart und Stamm, Name des Lieferanten, Identität der Kolonie, wenn der Lieferant verschiedene Standorte hat;

b) 

Name des Labors und Zeitpunkte der Untersuchung;

c) 

Beschreibung der allgemeinen Haltungsbedingungen der Tiere, mit Angaben zu Art, Marke und nach Möglichkeit Menge des verzehrten Futters;

d) 

Angaben zu Alter (ungefähr, in Tagen) und Gewicht der Kontrolltiere bei Untersuchungsbeginn und bei der Tötung bzw. beim Verenden.

e) 

Beschreibung des während oder am Ende der Untersuchung beobachteten Mortalitätsmusters der Kontrollgruppe und sonstige relevante Beobachtungen (Krankheiten, Infektionen usw.);

f) 

Name des Labors und der Wissenschaftler, die die pathologischen Daten aus der Untersuchung gesammelt und ausgewertet haben.

Die historischen Kontrolldaten sind für jede Untersuchung getrennt vorzulegen und müssen absolute Werte plus Prozentangaben und relative oder umgerechnete Werte enthalten, wenn diese für die Bewertung hilfreich sind. Kombinierte oder zusammenfassende Daten müssen Angaben zu Wertbereich, Mittelwert, Median und gegebenenfalls Standardabweichung enthalten.

Um nützliche Informationen im Konzept und bei der Auswertung von Entwicklungstoxizitätsstudien zu erhalten, können Informationen über die Konzentration des Wirkstoffs im Blut von Elterntieren und Föten/Nachkommen in Untersuchungen auf höherer Stufe einbezogen und angegeben werden.

5.6.1.    Untersuchungen über mehrere Generationen

Die vorgelegten Mehrgenerationsuntersuchungen müssen zusammen mit anderen relevanten Daten und Informationen ausreichen, die Auswirkungen auf die Fortpflanzung nach wiederholter Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen, und vor allem,

a) 

direkte und indirekte Auswirkungen auf die Fortpflanzung durch die Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen;

b) 

andere schädliche Auswirkungen festzustellen, die bei geringeren Dosierungen als in Untersuchungen der kurzfristigen und chronischen Toxizität auftreten;

c) 

die NOAEL-Werte für parentale Toxizität, Reproduktionsergebnis und Entwicklung der Jungtiere zu bestimmen.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Eine mindestens zwei Generationen umfassende Untersuchung der Reproduktionstoxizität bei Ratten ist vorzulegen.

Die erweiterte Reproduktionstoxizitätsuntersuchung der OECD kann als Alternative zur Mehrgenerationsuntersuchung in Betracht gezogen werden.

Wo dies für eine bessere Auswertung der Auswirkungen auf die Fortpflanzung erforderlich ist und diese Informationen noch nicht vorliegen, können zusätzliche Untersuchungen angefordert werden, um Erkenntnisse über das betroffene Geschlecht und die möglichen Mechanismen zu gewinnen.

5.6.2.    Untersuchungen auf Entwicklungstoxizität

Die vorgelegten Untersuchungen auf Entwicklungstoxizität müssen zusammen mit anderen relevanten Daten und Informationen ausreichen, die Auswirkungen auf die Embryonal- und Fetalentwicklung nach wiederholter Exposition gegenüber dem Wirkstoff zu beurteilen, und vor allem,

a) 

direkte und indirekte Auswirkungen auf die Embryonal- und Fetalentwicklung durch die Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen;

b) 

um jegliche maternale Toxizität festzustellen;

c) 

die Dosis-Wirkungs-Beziehung bei Muttertier und Nachkommenschaft zu ermitteln;

d) 

die NOAEL-Werte für maternale Toxizität und Jungtierentwicklung zu ermitteln;

e) 

mehr Informationen über schädliche Auswirkungen bei trächtigen gegenüber nicht trächtigen Weibchen zu erhalten;

f) 

mehr Informationen über eine etwaige Verstärkung allgemeiner toxischer Auswirkungen auf trächtige Tiere zu erhalten.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Untersuchungen auf Entwicklungstoxizität sind immer durchzuführen.

Versuchsbedingungen

Die Entwicklungstoxizität ist an Ratten und Kaninchen auf oralem Weg zu bestimmen. Die Rattenstudie entfällt, wenn die Entwicklungstoxizität als Teil einer erweiterten Eingenerationsuntersuchung der Reproduktionstoxizität angemessen beurteilt wurde.

Bei der Bewertung des Risikos für den Menschen können weitere Wege nützlich sein. Fehlbildungen und Variationen sind sowohl getrennt als auch kombiniert anzugeben, und zwar so, dass alle relevanten Veränderungen, die als typisches Muster bei einzelnen Föten beobachtet werden oder die für verschiedene Schweregrade derselben Art von Veränderung stehen, präzise angegeben werden.

Im Bericht sind die Kriterien für die Diagnose der Fehlbildungen und Variationen anzugeben. Nach Möglichkeit ist bei der Terminologie das derzeit im Aufbau befindliche Glossar der internationalen Föderation der Gesellschaften für Teratologie zu berücksichtigen.

Wenn Beobachtungen in anderen Untersuchungen oder die Wirkungsweise der Testsubstanz dies angezeigt erscheinen lassen, können weitere Untersuchungen oder Informationen erforderlich sein, um Aufschluss über die postnatale Manifestation von Auswirkungen zu geben, beispielsweise die Entwicklungsneurotoxizität.

5.7.    Neurotoxizität

5.7.1.    Untersuchungen auf Neurotoxizität bei Nagetieren

Die durch Untersuchungen auf Neurotoxizität bei Nagetieren gewonnenen Daten müssen ausreichen, damit die potenzielle Neurotoxizität des Wirkstoffs (neurologische Verhaltensstörungen und neuropathologischer Wirkungen) nach einmaliger und wiederholter Exposition bewertet werden kann.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Solche Untersuchungen sind durchzuführen bei Wirkstoffen, die in ihrer Struktur neurotoxisch wirksamen Stoffen ähneln oder mit ihnen verwandt sind sowie bei Wirkstoffen, die in Toxizitätsstudien bei Dosierungen, die nicht mit einer ausgeprägten Toxizität in Verbindung gebracht werden, spezifische Hinweise auf potenzielle Neurotoxizität, neurologische Zeichen oder neuropathologische Läsionen induzieren. Solche Untersuchungen sind auch bei Stoffen mit einer neurotoxischen Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfung in Erwägung zu ziehen.

Es ist zu erwägen, bei routinemäßigen toxikologischen Untersuchungen auch die Neurotoxizität zu ermitteln.

5.7.2.    Untersuchungen auf verzögerte Polyneuropathie

Die bei Untersuchungen auf verzögerte Polyneuropathie gewonnenen Daten müssen ausreichen, damit bewertet werden kann, ob der Wirkstoff nach akuter und wiederholter Exposition verzögerte Polyneuropathie hervorrufen kann. Eine Untersuchung bei wiederholter Exposition ist nur erforderlich, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Verbindung akkumuliert und es zu einer deutlichen Hemmung von neurotoxischer Esterase (Neuropathy Target Esterase) oder klinischen/histopathologischen Anzeichen verzögerter Polyneuropathie bei etwa LD50, Henne, im Einzeldosistest, kommt.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Diese Untersuchungen sind durchzuführen bei Wirkstoffen, die in ihrer Struktur Stoffen ähneln, die verzögerte Polyneuropathie auslösen können, beispielsweise organische Phosphorverbindungen, oder mit ihnen verwandt sind.

5.8.    Andere toxikologische Untersuchungen

5.8.1.    Toxizitätsuntersuchungen an Metaboliten

Zusätzliche Untersuchungen, die sich auf andere Stoffe als den Wirkstoff beziehen, werden nicht routinemäßig verlangt. Über zusätzliche Untersuchungen wird von Fall zu Fall entschieden.

Unterscheiden sich Metaboliten von Pflanzen oder in Tierprodukten, Böden, Grundwasser und Luft als Ergebnis von Stoffwechselvorgängen oder anderen Prozessen von denjenigen in den Versuchstieren oder werden in geringen Anteilen in den Tieren festgestellt, so sind von Fall zu Fall weitere Untersuchungen erforderlich, wobei die Menge des Metaboliten und die chemische Struktur des Metaboliten gegenüber der Ausgangsverbindung zu berücksichtigen sind.

5.8.2.    Zusätzliche Untersuchungen zum Wirkstoff

Zusätzliche Untersuchungen sind dann durchzuführen, wenn sie zur weiteren Klärung der beobachteten Wirkungen erforderlich sind; dabei sind die Ergebnisse der verfügbaren Studien über Toxikologie und Metabolismus und die Hauptaufnahmewege zu berücksichtigen. Diese können umfassen:

a) 

Untersuchungen von Absorption, Verteilung, Ausscheidungen und Stoffwechsel bei einer zweiten Tierart;

b) 

Untersuchung des immuntoxischen Potenzials;

c) 

eine gezielte Einzeldosisuntersuchung zur Gewinnung geeigneter akuter Referenzwerte (ARfD, aAOEL);

d) 

Untersuchungen mit anderen Verabreichungswegen;

e) 

Untersuchung des kanzerogenen Potenzials;

f) 

Untersuchung von Mischungseffekten.

Die erforderlichen Untersuchungen sind je nach Untersuchungsparameter und Untersuchungszielen fallweise zu konzipieren.

5.8.3.    Endokrinschädliche Eigenschaften

Gibt es Hinweise darauf, dass der Wirkstoff Eigenschaften hat, die eine Schädigung des endokrinen Systems verursachen können, werden zusätzliche Informationen oder spezifische Studien verlangt,

— 
um die Wirkungsart/den Wirkungsmechanismus zu erklären;
— 
um ausreichende Belege für relevante schädliche Auswirkungen zu erhalten.

Die erforderlichen Untersuchungen sind je nach Untersuchungsparameter und Untersuchungszielen fallweise und unter Berücksichtigung von EU- oder internationalen Leitlinien zu konzipieren.

5.9.    Medizinische Daten

Soweit verfügbar und unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 98/24/EG des Rates ( 13 ) sind praxisbezogene Daten und Angaben, die zum Erkennen von Vergiftungssymptomen von Belang sind, sowie Daten und Angaben über die Wirksamkeit von Erste-Hilfe- und therapeutischen Maßnahmen vorzulegen. Diese Daten und Angaben müssen auch Berichte über Untersuchungen zur Entwicklung von Antidoten oder zur Sicherheitspharmakologie umfassen. Soweit von Belang, muss auch die Wirksamkeit potenzieller Gegengifte ermittelt und angegeben werden.

Daten und Angaben über die Auswirkungen der Exposition von Menschen sind, soweit sie verfügbar sind, hinzuzuziehen, um die Validität von Extrapolationen und Schlussfolgerungen in Bezug auf Zielorgane, Dosis-Wirkungs-Beziehung und die Umkehrbarkeit von Schadwirkungen bestätigen zu können. Solche Daten werden unter Umständen nach Exposition bei Berufsunfällen oder Suizidversuchen durch Vergiften erhoben und sind bei Verfügbarkeit vorzulegen.

5.9.1.    Ärztliche Überwachung des Personals in den Herstellungsbetrieben und Monitoring-Untersuchungen

Berichte über Programme zur gesundheitlichen Überwachung des Personals und zu Monitoring-Untersuchungen sind mit genauen Angaben zum Programmkonzept, zur Zahl der vom Programm erfassten exponierten Personen, zur Art ihrer Exposition gegenüber dem Wirkstoff und zur Exposition gegenüber anderen potenziell gefährlichen Stoffen vorzulegen. Nach Möglichkeit enthalten diese Berichte Daten, die etwas über den Wirkungsmechanismus des Stoffes aussagen. Soweit verfügbar enthalten diese Berichte Daten von Personen, die dem Wirkstoff im Herstellungsbetrieb oder bei bzw. nach seiner Anwendung ausgesetzt sind (beispielsweise aus Monitoring-Untersuchungen von Betriebspersonal, Arbeitnehmern, Anwohnern, umstehenden Personen oder Unfallopfern). Verfügbare Informationen über Gesundheitsschäden, auch allergische Reaktionen, bei Arbeitnehmern und anderen Personen, die dem Wirkstoff ausgesetzt sind, sind mit Angaben zu den Zwischenfällen, soweit von Belang, vorzulegen. Häufigkeit, Ausmaß und Dauer der Exposition, die festgestellten Symptome sowie andere maßgebliche klinische Befunde sind im Einzelnen zu beschreiben.

5.9.2.    Am Menschen erhobene Daten

Soweit verfügbar, sind Berichte über Untersuchungen mit Menschen, z. B. zur Toxikokinetik und zum Stoffwechsel oder zu Hautreizung und –sensibilisierung vorzulegen.

Generell müssen sich die Referenzwerte auf Tierversuche stützen; wenn aber geeignete, wissenschaftlich fundierte und nach ethischen Grundsätzen erhobene Humandaten verfügbar sind, aus denen hervorgeht, dass Menschen empfindlicher sind und dies niedrigere gesetzliche Grenzwerte zur Folge hat, sind diese Daten den Daten aus Tierversuchen vorzuziehen.

5.9.3.    Direkte Beobachtungen

Verfügbare Berichte aus der offen zugänglichen Literatur über klinische Fälle und unfallbedingte Vergiftungen, ob sie aus Fachzeitschriften stammen oder ob es sich um offizielle Berichte handelt, sind zusammen mit den Berichten über etwaige Folgeuntersuchungen einzureichen. Diese Berichte müssen, soweit verfügbar, ausführliche Beschreibungen von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition, der klinischen Symptome, der Erste-Hilfe- und therapeutischen Maßnahmen sowie der durchgeführten Messungen und Beobachtungen enthalten.

Solche Dokumentationen sind zu verwenden, soweit sie detailliert genug sind, um die Zulässigkeit der Übertragung vom Tier auf den Menschen zu bestätigen und unerwartete schädliche Auswirkungen beim Menschen festzustellen.

5.9.4.    Epidemiologische Untersuchungen

Soweit verfügbar sind relevante epidemiologische Untersuchungen vorzulegen.

5.9.5.    Vergiftungsdiagnose (Bestimmung des Wirkstoffs und der Metaboliten), spezifische Vergiftungssymptome, klinische Versuche

Soweit verfügbar, muss eine eingehende Beschreibung der klinischen Anzeichen und Vergiftungssymptome mit den frühen Anzeichen und Symptomen und allen für die Diagnose wichtigen Einzelheiten zu klinischen Versuchen, vorgelegt werden; sie muss genaue Einzelheiten zum zeitlichen Verlauf der oralen Aufnahme, zur dermalen Exposition oder zur Inhalation verschiedener Wirkstoffmengen enthalten.

5.9.6.    Vorgeschlagene Behandlung: Erste Hilfe, Antidote, ärztliche Behandlung

Die Erste-Hilfe-Maßnahmen im Falle einer (tatsächlichen bzw. vermuteten) Vergiftung sowie einer Augenkontaminierung sind anzugeben. Die Art der therapeutischen Behandlung für den Fall der Vergiftung oder Augenkontaminierung einschließlich des Einsatzes von Antidoten, soweit verfügbar, ist vollständig zu beschreiben. Soweit sie von Belang sind, müssen Informationen zur praktischen Erfahrung mit der Wirksamkeit alternativer Behandlungsarten vorgelegt werden; wo solche nicht vorhanden und verfügbar sind, sind theoretische Erkenntnisse anzugeben. Durch Behandlungsvorschriften bedingte Kontraindikationen, insbesondere bezüglich „allgemeiner Gesundheitsprobleme und –bedingungen“, sind zu beschreiben.

5.9.7.    Zu erwartende Vergiftungserscheinungen

Soweit bekannt, sind Art und Dauer der zu erwartenden Auswirkungen nach einer Vergiftung zu beschreiben. Diese Beschreibung berücksichtigt die Auswirkungen von

— 
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition oder oralen Aufnahme und
— 
verschiedenen Zeitabständen zwischen Exposition oder oraler Aufnahme und Beginn der Behandlung.

ABSCHNITT 6

Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln

6.1.    Lagerstabilität von Rückständen

In Untersuchungen zur Lagerstabilität von Rückständen ist vor der Analyse die Stabilität von Rückständen in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs während der Lagerung zu ermitteln.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Sofern die Proben innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme eingefroren werden und eine Verbindung nicht bekanntermaßen flüchtig oder instabil ist, sind normalerweise keine Stabilitätsangaben über die Proben erforderlich, wenn diese innerhalb von 30 Tagen (bei radioaktiv markiertem Material 6 Monaten) nach der Probenahme extrahiert und analysiert werden.

Die Stabilität der Extrakte ist zu ermitteln, wenn die Extrakte nicht sofort analysiert werden.

Versuchsbedingungen

Untersuchungen mit nicht radioaktiv markierten Stoffen werden mit repräsentativen Substraten durchgeführt. Dies ist entweder an Proben von behandelten Kulturen oder Tieren mit gewachsenen Rückständen oder anhand von Versuchen mit zugesetztem Stoff möglich. In letzterem Fall werden Aliquote vorbereiteter Kontrollproben mit einer bekannten Menge eines chemischen Stoffs dotiert, bevor sie unter normalen Bedingungen gelagert werden.

Bei den Untersuchungen wird die Stabilität einzelner Komponenten der Rückstandsdefinition geprüft, die für die Risikobewertung relevant ist, wobei unter Umständen unterschiedliche Proben mit unterschiedlichen Analyten dotiert werden müssen. Bei unterschiedlichen Analysezielen (z. B. einzelne Verbindungen oder ein gemeinsamer Bestandteil) kann mehr als ein Datensatz für die Lagerstabilität benötigt werden.

Die Dauer der Stabilitätsuntersuchungen ist so festzulegen, dass die Lagerzeit der Proben oder Extrakte in den jeweiligen Untersuchungen berücksichtigt ist.

Es sind genaue Angaben über die Zubereitung der Proben und die Lagerungsbedingungen (Temperatur und Dauer) von Proben und Extrakten vorzulegen. Falls während der Lagerung ein signifikanter Abbau erfolgt (mehr als 30 %), ist zu erwägen, die Lagerungsbedingungen zu ändern oder die Proben vor der Analyse nicht zu lagern. Alle Untersuchungen bei unbefriedigenden Lagerungsbedingungen sind zu wiederholen.

Weiterhin sind Angaben über die Lagerstabilität der Probenextrakte erforderlich, sofern die Proben nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Extraktion analysiert werden.

Die Ergebnisse sind als nicht um die Wiederfindungsrate berichtigte absolute Werte in mg/kg und als prozentualer Anteil am nominell zugesetzten Stoff anzugeben.

6.2.    Metabolismus, Verteilung und Berechnung von Rückständen

Vorzulegen sind Angaben zum Metabolismus, die repräsentativ sind für die aktuelle oder geplante gute landwirtschaftliche Praxis (GLP), sowie eine schematische Darstellung der Stoffwechselwege in Pflanzen und Tieren mit kurzer Erläuterung der Verteilung und der chemischen Reaktionen. Diese Untersuchungen sind mit einer oder mehreren radioaktiv markierten Formen des Wirkstoffs und, soweit von Belang, stereoisomeren Formen des Wirkstoffs und seiner Metaboliten durchzuführen. Bei Pflanzenextrakten kann ein anderer Ansatz gewählt werden, der entsprechend zu begründen ist.

Bei Pflanzen verfolgen diese Untersuchungen folgende Ziele:

a) 

Abschätzung der Gesamtrückstände in dem relevanten Teil der Kulturen zum Erntezeitpunkt nach der vorgesehenen Behandlung;

b) 

Bestimmung der wichtigsten Bestandteile des Gesamtrückstands;

c) 

Angabe der Verteilung der Rückstände in den relevanten Teilen der Kultur;

d) 

Quantifizierung der Hauptbestandteile des Rückstands und Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Extraktionsverfahren für diese Bestandteile;

e) 

Charakterisierung und Quantifizierung konjugierter und gebundener Rückstände;

f) 

Angabe der Bestandteile, auf die in Rückstandsquantifizierungsuntersuchungen zu analysieren ist (Untersuchungen zu Rückständen in Kulturen);

Bei landwirtschaftlichen Nutztieren verfolgen diese Untersuchungen folgende Ziele:

a) 

Schätzung der Gesamtrückstände in essbaren tierischen Erzeugnissen;

b) 

Bestimmung der wichtigsten Bestandteile des Gesamtrückstands in essbaren tierischen Erzeugnissen;

c) 

Angabe der Verteilung der Rückstände in den relevanten essbaren tierischen Erzeugnissen;

d) 

Nachweis, ob ein Rückstand als fettlöslich eingestuft werden sollte oder nicht;

e) 

mengenmäßige Bestimmung des Gesamtrückstands in bestimmten tierischen Erzeugnissen (Milch oder Eier) und Ausscheidungen;

f) 

Quantifizierung der Hauptbestandteile des Rückstands und Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Extraktionsverfahren für diese Bestandteile;

g) 

Charakterisierung und Quantifizierung konjugierter und gebundener Rückstände;

h) 

Angabe der Bestandteile, auf die in Rückstandsquantifizierungsuntersuchungen zu analysieren ist (Fütterungsversuche);

i) 

Gewinnung von Daten, anhand deren entschieden werden kann, ob Fütterungsversuche an zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren erforderlich sind;

Die Ergebnisse der Stoffwechseluntersuchungen mit Geflügel, in der Regel Legehennen, sind auf sämtliches zur Lebensmittelerzeugung gehaltenes Geflügel zu extrapolieren, während die Ergebnisse der Stoffwechseluntersuchungen mit Wiederkäuern, in der Regel laktierende Ziegen, und erforderlichenfalls mit Schweinen auf alle als Nutztiere gehaltene Säugetiere zu extrapolieren sind.

Metaboliten, die zwar in ADME-Untersuchungen nicht gefunden oder nicht als Zwischenprodukte erklärt werden können, durchaus aber in Untersuchungen zu Metabolismus/Transformation festgestellt werden (Pflanzen, zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere, Verarbeitung und Folgekulturen), sind als relevant für die Verbraucherrisikobewertung zu betrachten, wenn nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden kann (z. B. Struktur-Aktivitäts-Beziehungen, toxikologische Brückenstudien), dass sie trotz ihrer Konzentration für die Verbraucher kein potenzielles Risiko darstellen.

6.2.1.    Pflanzen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Pflanzenuntersuchungen sind erforderlich, es sei denn, kein Teil der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse wird als Lebensmittel oder Einzelfuttermittel verwendet oder es gilt eine Nullsituation in Bezug auf Rückstände (wie etwa bei Ködermitteln).

Versuchsbedingungen

Bei der Planung von Metabolismusuntersuchungen sind die vorgesehene Anwendungstechnik (z. B. Saatgutbehandlung, Spritzen auf den Boden/den Blattbestand, Eintauchen, Einnebeln) und die Eigenschaften des Wirkstoffs (z. B. systemische Eigenschaften oder Flüchtigkeit) zu berücksichtigen. Bei diesen Versuchen müssen Pflanzen verschiedener Kategorien von Kulturen untersucht werden, bei denen Pflanzenschutzmittel mit dem fraglichen Wirkstoff Anwendung finden sollen. Dazu werden die Kulturpflanzen einer der folgenden Kategorien zugeteilt:

a) 

Früchte (Kode F);

b) 

Wurzelkulturen (Code R);

c) 

Blattkulturen (Kode L);

d) 

Getreide/Gräser (Kode C/G);

e) 

Hülsenfrüchte und Ölsaaten (Kode P/O);

f) 

Sonstige.

Über die Einstufung einer Kultur in die Kategorie „Sonstige“ ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

Für jede Art von Kulturgruppe, bei der eine Anwendung beabsichtigt ist, ist eine Metabolismusuntersuchung vorzulegen. Damit die Ergebnisse von Metabolismusuntersuchungen mit einem Wirkstoff auf alle Kulturgruppen extrapoliert werden können, sind Untersuchungen an mindestens drei repräsentativen Kulturen (aus allen Kulturgruppen außer „Sonstige“) erforderlich. Weisen die Ergebnisse dieser drei Untersuchungen auf vergleichbare Stoffwechselwege (qualitativ und in geringerem Maße quantitativ) hin, entfallen zusätzliche Untersuchungen. Weisen die Ergebnisse der verfügbaren Untersuchungen aus drei dieser Kategorien darauf hin, dass der Abbauweg nicht in allen drei Kategorien ähnlich ist, sind Untersuchungen mit den restlichen Kategorien außer „Sonstige“ vorzulegen.

Wird nur für eine Kulturgruppe die Zulassung beantragt, sind Metabolismusuntersuchungen bei einer Kultur dieser Gruppe ausreichend, solange diese für die Gruppe repräsentativ ist und der Stoffwechselweg erklärt wird.

Die Untersuchungen entsprechen den beabsichtigten Anwendungsmustern des Wirkstoffs, z. B. Behandlung von Blatt, Böden/Saatgut oder nach der Ernte. Wurden beispielsweise drei Untersuchungen mit Blattanwendungen durchgeführt, und es wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Bodenanwendung (z. B. Saatgutbehandlung, Granulat, Bewässern des Bodens) beantragt, so ist mindestens eine zusätzliche Untersuchung mit Bodenanwendung erforderlich. Der Antragsteller erörtert mit den nationalen zuständigen Behörden, ob eine Blattuntersuchung durch eine Untersuchung nach der Ernte ersetzt werden kann.

Es ist eine Bewertung der Ergebnisse verschiedener Untersuchungen hinsichtlich folgender Aspekte vorzulegen:

a) 

Aufnahmeweg (z. B. Blätter oder Wurzeln);

b) 

Bildung von Metaboliten und Abbauprodukten;

c) 

Verteilung von Rückständen auf relevante Pflanzenteile bei der Ernte (mit Schwerpunkt auf Lebens- und Futtermitteln);

d) 

Stoffwechselwege.

Wenn die Untersuchungen zeigen, dass der Wirkstoff, relevante Metaboliten oder Abbauprodukte von der Pflanze nicht aufgenommen werden, ist eine Begründung zu liefern.

6.2.2.    Geflügel

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Metabolismusuntersuchungen bei Geflügel sind vorzulegen, wenn das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen angewendet werden soll, deren Teile oder Erzeugnisse (auch nach Verarbeitung) an Geflügel verfüttert werden, und die erwartete Aufnahmemenge 0,004 mg/kg Körpergewicht/Tag ( 14 ) überschreitet.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen sind an Legehennen durchzuführen.

Die verabreichten Mengen entsprechen mindestens der theoretischen täglichen Höchstexposition aus allen vorgesehenen Anwendungen.

Können bei verabreichten Mengen von 10 mg/kg Futtermittel (Trockenmasse) keine Metaboliten festgestellt werden, so können größere Mengen verwendet werden.

Werden keine Fütterungsversuche durchgeführt, sind die Plateaugehalte in den Eiern in der Metabolismusuntersuchung nachzuweisen; dabei ist zu berücksichtigen, dass Plateaugehalte gewöhnlich spätestens 14 Tage nach Beginn der Verabreichung bei Legegeflügel auftreten.

6.2.3.    Laktierende Wiederkäuer

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Metabolismusuntersuchungen bei laktierenden Wiederkäuern sind vorzulegen, wenn das Pflanzenschutzmittel auf Kulturen angewendet werden soll, deren Teile oder Erzeugnisse (auch nach Verarbeitung) an Wiederkäuer verfüttert werden, und die erwartete Aufnahmemenge 0,004 mg/kg Körpergewicht/Tag überschreitet.

Versuchsbedingungen

Nach Möglichkeit werden die Untersuchungen bei laktierenden Ziegen durchgeführt, ansonsten bei laktierenden Kühen.

Die verabreichten Mengen entsprechen mindestens der theoretischen täglichen Höchstexposition aus allen vorgesehenen Anwendungen.

Können bei verabreichten Mengen von 10 mg/kg Futtermittel (Trockenmasse) die Hauptmetaboliten nicht festgestellt werden, so können größere Mengen verwendet werden.

Werden keine Fütterungsversuche durchgeführt, sind die Plateaugehalte in der Milch in der Metabolismusuntersuchung nachzuweisen; dabei ist zu berücksichtigen, dass Plateaugehalte gewöhnlich fünf bis sieben Tage nach Beginn der Verabreichung bei laktierenden Wiederkäuern auftreten.

6.2.4.    Schweine

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Metabolismusuntersuchungen bei Schweinen sind vorzulegen, wenn das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen angewendet wird, deren Teile oder Erzeugnisse (auch nach Verarbeitung) an Schweine verfüttert werden, wenn deutlich wird, dass sich die Stoffwechselwege bei Ratten und Wiederkäuern deutlich unterscheiden und wenn die erwartete Aufnahmemenge 0,004 mg/kg Körpergewicht/Tag überschreitet.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen sind an Schweinen durchzuführen.

Die verabreichten Mengen entsprechen mindestens der theoretischen täglichen Höchstexposition aus allen vorgesehenen Anwendungen.

Können bei verabreichten Mengen von 10 mg/kg Futtermittel (Trockenmasse) keine Metaboliten festgestellt werden, so können größere Mengen verwendet werden.

Die Dauer der Untersuchung entspricht der bei laktierenden Wiederkäuern.

6.2.5.    Fische

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Metabolismusuntersuchungen bei Fischen können verlangt werden, wenn das Pflanzenschutzmittel bei Kulturen angewendet wird, deren Teile oder Erzeugnisse (auch nach Verarbeitung) an Fische verfüttert werden und wenn bei den beabsichtigten Anwendungen Rückstände in Futtermitteln auftreten können.

Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 8.2.2.3 können verwendet werden, wenn wissenschaftlich fundiert nachgewiesen werden kann, dass diese Ergebnisse als gleichwertig gelten können. Die verschiedenen Wege der oralen Aufnahme sind besonders zu beachten.

6.3.    Untersuchung zur Höhe der Rückstandsgehalte in Pflanzen

Die Ziele der Untersuchungen zur Höhe der Rückstandsgehalte in Pflanzen sind:

— 
Quantifizierung der höchstmöglichen Rückstandsgehalte aller Komponenten der verschiedenen Rückstandsdefinitionen in behandelten Kulturen zum Zeitpunkt der Ernte oder der Entnahme aus dem Lager bei Einhaltung der vorgesehenen guten landwirtschaftlichen Praxis, und
— 
gegebenenfalls Bestimmung der Abbaugeschwindigkeit von Rückständen des Pflanzenschutzmittels in Pflanzen.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist/Veranlassung

Diese Untersuchungen sind stets durchzuführen, wenn das Pflanzenschutzmittel bei Pflanzen/Pflanzenerzeugnissen angewendet werden soll, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, oder wenn Rückstände aus dem Boden oder aus anderen Substraten von diesen Pflanzen aufgenommen werden können, es sei denn, eine Extrapolation entsprechender Daten von einer anderen Kultur ist möglich.

Bei der Planung von Rückstandsuntersuchungen ist zu bedenken, dass Informationen über die Rückstände in reifen oder in unreifen Kulturen für die Risikobewertung in anderen Bereichen wie Ökotoxikologie oder Arbeitnehmersicherheit interessant sein können.

Versuchsbedingungen

Die überwachten Rückstandsversuche stehen in Einklang mit der vorgeschlagenen kritischen Guten Landwirtschaftlichen Praxis (GLP). Die Versuchsbedingungen (z. B. höchste Anzahl vorgeschlagener Anwendungen, kürzeste Frist zwischen den Anwendungen, höchste Aufwandmenge und Konzentration, kritischste Sicherheitsintervalle ( 15 ) im Hinblick auf die Exposition) müssen so festgelegt sein, dass die höchsten möglicherweise auftretenden Rückstandsmengen festgestellt werden können, und sie müssen den realistischen Bedingungen einer kritischen GLP entsprechen, nach der der Wirkstoff verwendet werden soll.

Bei der Planung überwachter Versuche sind Faktoren wie Hauptanbaugebiete und dort voraussichtlich anzutreffende Bedingungen zu berücksichtigen.

Unterschiedlichen landwirtschaftlichen Erzeugungsmethoden (z. B. Freiland oder Gewächshaus), Vegetationsperioden und Art der Formulierungen ist Rechnung zu tragen.

Für die Bewertung des Rückstandsverhaltens und die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird die Union in zwei Zonen aufgeteilt, eine nordeuropäische und eine südeuropäische Zone. Für Anwendungen in Gewächshäusern sowie für die Behandlung nach der Ernte und die Behandlung leerstehender Lagerräume gilt eine Rückstandszone.

Die Anzahl der erforderlichen Versuche ist vor der Bewertung der Versuchsergebnisse schwer festzulegen. Unter der Annahme, dass alle sonstigen Variablen, die die Rückstandsgehalte beeinflussen, vergleichbar sind, sind für jede Rückstandszone mindestens vier Versuche für eine weniger bedeutende Kultur und mindestens acht Versuche für eine Hauptkultur durchzuführen.

Wird in beiden Rückstandszonen aber dieselbe GLP verfolgt, genügen für eine weniger bedeutende Kultur sechs gleichmäßig auf die repräsentativen Anbaugebiete verteilte Versuche.

Es können weniger Versuche durchgeführt werden, wenn die Rückstandsversuche zeigen, dass die Rückstandsgehalte in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen unterhalb der Bestimmungsgrenze (LOQ) liegen. Bei weniger bedeutenden Kulturen sind je Zone mindestens drei Versuche und bei Hauptkulturen mindestens vier Versuche durchzuführen.

In Fällen, für die aufgrund repräsentativer Pflanzenmetabolismusuntersuchungen eine Null-Rückstandssituation zu erwarten ist, sind bei ernährungsrelevanten Erzeugnissen drei Versuche durchzuführen. Bei Erzeugnissen, die für die Ernährung nicht von Bedeutung sind, sind keine Versuche erforderlich. Eine Null-Rückstandssituation ist zu erwarten, wenn in Versuchen mit Aufwandmengen, die deutlich höher sind als die angestrebten, keine Rückstände nachzuweisen sind.

Versuche müssen nur über eine Vegetationsperiode durchgeführt werden, wenn die Bedingungen vergleichbar sind und die Versuche breit über verschiedene Zonen verteilt sind.

Ein Teil der Versuche kann auch durch außerhalb der EU durchgeführte Versuche ersetzt werden, sofern sie der kritischen GLP entsprechen und die Erzeugungsbedingungen (Anbaupraxis, klimatische Verhältnisse) vergleichbar sind.

Versuche zur Demonstration des Rückstandsverhaltens bei Behandlungen nach der Ernte sind an verschiedenen Orten mit verschiedenen Sorten durchzuführen. Für jede Anwendungstechnik und jede Lagerbedingung ist ein Satz von Versuchen durchzuführen, sofern nicht die ungünstigste Rückstandssituation eindeutig bestimmt werden kann.

Wird ein Pflanzenschutzmittel mit derselben GLP sowohl im Freiland als auch im Gewächshaus angewendet, ist für beide Situationen ein vollständiges Datenpaket vorzulegen, es sei denn, eine der beiden Anwendungen stellt bereits anerkanntermaßen die kritische GLP dar.

Auf Einzelfallbasis ist unter Berücksichtigung der Pflanzenmorphologie und der Anwendungsbedingungen zu prüfen, ob eine Extrapolation von der in der Metabolismusuntersuchung verwendeten Kultur auf andere Kulturen derselben Gruppe möglich ist.

Ist zum Zeitpunkt der Anwendung ein bedeutender Teil des verzehrbaren Erzeugnisses vorhanden, so muss die Hälfte der überwachten Versuche Daten über die Auswirkungen der Zeit auf die vorhandenen Rückstandsgehalte enthalten (Abbaureihen), es sei denn, das verzehrbare Erzeugnis ist während der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht exponiert. Bei nach der Blüte geernteten Kulturen (z. B. Früchte oder Fruchtgemüse) ist ein großer Teil des verzehrbaren Erzeugnisses ab der Vollblüte (BBCH 65) vorhanden. Bei den meisten Kulturpflanzen, von denen Blattteile geerntet werden (z. B. Salat), ist diese Bedingung erfüllt, wenn sechs vollständige Laubblätter, Blattpaare oder Blattquirle entwickelt sind (BBCH 16).

Bei Wirkstoffen, für die ein ARfD-Wert abgeleitet wurde, kann die Rückstandsverteilung auf einzelne Einheiten durch Variabilitätsuntersuchungen ermittelt werden. Liegt eine ausreichende Zahl von Ergebnissen vor, kann der Standard-Variabilitätsfaktor durch einen aus diesen Untersuchungen abgeleiteten spezifischen Faktor ersetzt werden.

6.4.    Fütterungsversuche

Ziel der Fütterungsversuche ist es, Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu bestimmen, die von Rückständen in Futtermitteln herrühren.

Die Ergebnisse eines Fütterungsversuchs bei Legehennen sind auf das gesamte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Geflügel zu extrapolieren. Die Ergebnisse eines Fütterungsversuchs bei laktierenden Kühen und erforderlichenfalls bei Schweinen sind auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetiere zu extrapolieren.

Fälle, in denen die Versuche durchzuführen sind

Fütterungsversuche sind dann durchzuführen, wenn Metabolismusuntersuchungen darauf hindeuten, dass in verzehrbarem Tiergewebe, in Milch, Eiern oder Fisch Rückstandsgehalte von mehr als 0,01 mg/kg auftreten können; dabei sind die bei der einfachen Dosierung (bezogen auf das Trockengewicht) ermittelten Rückstandsgehalte in potenziellen Futtermitteln zu berücksichtigen.

Fütterungsversuche sind nicht erforderlich, wenn die Aufnahme weniger als 0,004 mg/kg Körpergewicht/Tag beträgt, außer in den Fällen, in denen der Rückstand, d. h. der Wirkstoff, seine Metaboliten oder Abbauprodukte gemäß der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung, zur Anreicherung neigt.

6.4.1.    Geflügel

Fütterungsversuche bei Geflügel sind an Legehennen durchzuführen. Bei jeder gewählten Behandlung sollten mindestens neun Hühner behandelt werden.

Grundsätzlich ist das Futtermittel in drei Dosierungen zu verabreichen (erste Dosis = erwarteter Rückstandsgehalt). Den Tieren ist das Futtermittel mindestens 28 Tage lang zu verabreichen oder so lange, bis ein Plateaugehalt in den Eiern erreicht ist.

6.4.2.    Wiederkäuer

Fütterungsversuche bei Wiederkäuern sind an laktierenden Kühen durchzuführen. Bei jeder gewählten Behandlung sind mindestens drei Milchkühe zu behandeln.

Grundsätzlich ist das Futtermittel in drei Dosierungen zu verabreichen (erste Dosis = erwarteter Rückstandsgehalt). Den Tieren ist das Futtermittel mindestens 28 Tage lang zu verabreichen oder so lange, bis ein Plateaugehalt in der Milch erreicht ist.

6.4.3.    Schweine

Ergibt sich aus den Metabolismusuntersuchungen, dass sich die Stoffwechselwege beim Schwein deutlich von denen bei Wiederkäuern unterscheiden, so kann ein Fütterungsversuch bei Schweinen durchgeführt werden. Bei jeder gewählten Behandlung sind mindestens drei Schweine zu behandeln.

Grundsätzlich ist das Futtermittel in drei Dosierungen zu verabreichen (erste Dosis = erwarteter Rückstandsgehalt). Den Tieren ist das Futtermittel mindestens so lange zu verabreichen wie den Wiederkäuern.

6.4.4.    Fische

Ein Fütterungsversuch bei Fischen kann erforderlich sein, wenn aufgrund der Ergebnisse der Metabolismusuntersuchung bei Fischen und der geschätzten Rückstandshöchstgehalte, die in Fischfuttermitteln auftreten könnten, ein Rückstandsgehalt über 0,01 mg/kg in verzehrbarem Gewebe zu erwarten ist. Dabei sollte lipophilen Stoffen mit intrinsischer Neigung zur Akkumulation besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

6.5.    Auswirkungen der Verarbeitung

6.5.1.    Art des Rückstands

Mit den Untersuchungen zur Art des Rückstands soll festgestellt werden, ob sich aus den Rückständen in den landwirtschaftlichen Roherzeugnissen während der Verarbeitung Abbau- oder Reaktionsprodukte bilden, für die möglicherweise eine gesonderte Risikobewertung erforderlich ist.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zur Art der bei der Verarbeitung entstehenden Rückstände sind durchzuführen, wenn in zu verarbeitenden Erzeugnissen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs Rückstandsgehalte von 0,01 mg/kg oder darüber (nach der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung bei Roherzeugnissen) auftreten können. In folgenden Fällen sind jedoch keine Untersuchungen erforderlich:

— 
bei Stoffen mit einer Wasserlöslichkeit von < 0,01 mg/l;
— 
wenn nur einfache physikalische Vorgänge durchgeführt werden, die keine Veränderung der Temperatur des Roherzeugnisses bewirken, wie Waschen, Schneiden oder Auspressen; oder
— 
wenn die einzige Auswirkung der Verarbeitung die Verteilung der Rückstände zwischen Fruchtfleisch und ungenießbarer Schale ist.

Versuchsbedingungen

Je nach dem erwarteten Gehalt und den chemischen Eigenschaften des Rückstands im Erzeugnis pflanzlichen oder tierischen Ursprungs ist, falls zutreffend, eine Reihe von repräsentativen Hydrolysesituationen (die die entsprechenden Verarbeitungsvorgänge simulieren) zu untersuchen. Außerdem sind auch die Auswirkungen anderer Verfahren als der Hydrolyse und die Möglichkeit zu untersuchen, dass sich toxikologisch relevante Abbauprodukte bilden.

Die Untersuchungen sind mit einer oder mehreren radioaktiv markierten Formen des entsprechenden Stoffes durchzuführen.

6.5.2.    Verteilung des Rückstands zwischen ungenießbarer Schale und Fruchtfleisch

Die Ziele der Untersuchungen zur Verteilung des Rückstands zwischen ungenießbarer Schale und Fruchtfleisch sind:

— 
Bestimmung der quantitativen Verteilung der Rückstände zwischen ungenießbarer Schale und Fruchtfleisch;
— 
Abschätzung der Schälfaktoren und
— 
realistischere Abschätzung der Aufnahme von Rückständen mit der Nahrung.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Diese Untersuchungen sind für Pflanzenerzeugnisse durchzuführen, bei denen die Schale entweder ungenießbar ist (wie bei Melonen oder Bananen) oder sehr selten von den Verbrauchern vollständig verzehrt wird (wie bei Zitrusfrüchten).

Versuchsbedingungen

Diese Untersuchungen sind im Rahmen überwachter Rückstandsversuche durchzuführen, wobei die Anzahl der vorgelegten Ergebnisse von der Anzahl der durchgeführten Rückstandsversuche abhängt. Besondere Aufmerksamkeit ist einer möglichen Kontamination des Fruchtfleischs zu widmen. Es sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um einen realistischen Rückstandshöchstgehalt zu quantifizieren.

6.5.3.    Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen

Die Hauptziele der Untersuchungen zur Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen sind:

— 
Bestimmung der quantitativen Verteilung der Rückstände in den verschiedenen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden;
— 
Abschätzung der Verarbeitungsfaktoren und
— 
realistischere Bewertung der Aufnahme der Rückstände über die Nahrung.

Fälle, in denen die Untersuchungen erforderlich sind

Bei der Entscheidung, ob Untersuchungen zur Verarbeitung durchgeführt werden müssen, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) 

die Belastung, die ein verarbeitetes Erzeugnis in der Ernährung von Mensch (z. B. Äpfel) oder Tier (z. B. Apfeltrester) bewirkt;

b) 

der Rückstandsgehalt in der zu verarbeitenden Pflanze oder in dem zu verarbeitenden Pflanzenerzeugnis (üblicherweise ≥ 0,1 mg/kg);

c) 

die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wirkstoffs und seiner relevanten Metaboliten (wie Fettlöslichkeit bei der Verarbeitung von Ölsaaten) und

d) 

die Möglichkeit, dass nach der Verarbeitung der Pflanze oder des Pflanzenerzeugnisses Abbauprodukte von toxikologischer Relevanz auftreten können.

Liegt der Gehalt an Rückständen unter 0,1 mg/kg, so sind Untersuchungen zur Verarbeitung durchzuführen, wenn sich der Beitrag, den das betreffende Erzeugnis zur theoretischen maximalen täglichen Aufnahme (TMDI) leistet, auf ≥10 % der ADI beläuft oder wenn die geschätzte tägliche Aufnahme ≥ 10 % der ARfD für die Ernährungsweise aller europäischen Verbrauchergruppen beträgt.

Untersuchungen zur Verarbeitung sind nicht erforderlich, wenn Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausschließlich roh (unverarbeitet) in Lebensmitteln bzw. Futtermitteln verwendet werden.

In einigen Fällen reicht eine einfache Berechnung aus, um den Verarbeitungsfaktor, wie die Faktoren für die Konzentration aus Dehydrierung oder für die Verdünnung zu bestimmen, solange nicht zu erwarten ist, dass sich der betreffende Verarbeitungsvorgang auf die Art der Rückstände auswirkt.

Industrielle Verarbeitung

Weisen die Eigenschaften des Wirkstoffs, der Verunreinigung oder des Metaboliten darauf hin, dass er/sie sich in einer bestimmten verarbeiteten Fraktion konzentrieren könnte, so ist eine Untersuchung zur Verarbeitung durchzuführen, und zwar auch dann, wenn der Rückstandsgehalt in der zu verarbeitenden Pflanze oder dem zu verarbeitenden Pflanzenerzeugnis unter 0,1 mg/kg liegt. In solchen Fällen sind erforderlichenfalls um bis zu fünfmal überhöhte Aufwandmengen oder verkürzte Wartezeiten bis zur Ernte anzuwenden, um in/auf der zu verarbeitenden Pflanze oder dem zu verarbeitenden Pflanzenerzeugnis einen quantifizierbaren Rückstand zu erhalten. Eine Untersuchung zur Verarbeitung ist nicht erforderlich, wenn durch (bis zu fünffach) überhöhte Aufwandmengen kein quantifizierbarer Rückstand auf der zu verarbeitenden Pflanze oder dem zu verarbeitenden Pflanzenerzeugnis auftritt. Bei den Überlegungen zur Behandlung mit überhöhten Aufwandmengen ist die Phytotoxizität zu berücksichtigen.

Häusliche Verarbeitung

Bei häuslicher Verarbeitung und geringfügiger industrieller Verarbeitung sind keine Untersuchungen zur Verarbeitung erforderlich, wenn in dem landwirtschaftlichen Roherzeugnis bei Anwendung der empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis aus überwachten Freilandversuchen, die mit der höchsten angegebenen Aufwandmenge und der geringsten Wartezeit bis zur Ernte durchgeführt wurden, keine Rückstandsgehalte von 0,1 mg/kg oder darüber nachgewiesen werden.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen zur Verarbeitung müssen repräsentativ sein für häusliche Zubereitungen (z. B. gegartes Gemüse) oder kommerzielle industrielle Verarbeitungsverfahren (z. B. Herstellung von Apfelsaft). Die Untersuchungen zur Verarbeitung müssen an mindestens einer repräsentativen Kultur einer Kulturgruppe durchgeführt werden, bei der das Pflanzenschutzmittel verwendet werden soll. Die Wahl der Kultur und des Verarbeitungsverfahrens ist zu begründen und zu erläutern.

Die in den Untersuchungen zur Verarbeitung verwendete Technik muss den in der Praxis üblichen Bedingungen so weit wie möglich entsprechen. Für jede zu untersuchende Kultur sind zwei Versuche je Verarbeitungsverfahren durchzuführen, um Konzentrations- und Verdünnungsfaktoren in den verarbeiteten Erzeugnissen zu bestimmen. Sind mehrere Verarbeitungsmethoden gebräuchlich, so ist diejenige zu wählen, bei der die höchsten Rückstandsgehalte in dem für den menschlichen Verzehr bestimmten verarbeiteten Erzeugnis zu erwarten sind. Die Ergebnisse sind auf alle Kulturen einer Kulturengruppe zu extrapolieren, die nach dem gleichen Verfahren verarbeitet werden.

Unterscheiden sich die Ergebnisse (Verarbeitungsfaktor) der beiden Versuche bei den wichtigsten verarbeiteten Erzeugnissen um mehr als 50 %, so sind weitere Versuche durchzuführen, um einen konsistenten Verarbeitungsfaktor ableiten zu können.

Zusätzliche Versuche sind durchzuführen, wenn die geschätzte Aufnahme über die Nahrung bei Verwendung von durch Extrapolation gewonnenen Verarbeitungsfaktoren den ADI- oder ARfD-Wert übersteigt. Diese Versuche sind mit den wichtigsten Verarbeitungsverfahren und Erzeugnissen durchzuführen, die am meisten zur Überschreitung der ADI-/ARfD-Werte beitragen.

6.6.    Rückstände in Folgekulturen

Es sind Untersuchungen zu Rückständen in Folgekulturen durchzuführen, damit Art und Ausmaß einer möglichen Rückstandsakkumulation in Folgekulturen durch Aufnahme aus dem Boden sowie die Höhe der Rückstandsgehalte in Folgekulturen unter realistischen Freilandbedingungen bestimmt werden können.

Nicht erforderlich sind diese Untersuchungen zu Rückständen in Folgekulturen, wenn die Pflanzenschutzmittel in Dauerkulturen (wie in der Gruppe Zitrusfrüchte und Kernobst), teilweisen Dauerkulturen (z. B. Spargel oder Ananas) oder bei Pilzen verwendet werden sollen, wo eine Fruchtfolge auf demselben Substrat nicht der üblichen landwirtschaftlichen Praxis entspricht.

6.6.1.    Metabolismus in Folgekulturen

Die Ziele der Untersuchungen zum Metabolismus in Folgekulturen sind:

a) 

Abschätzung der Gesamtrückstände in dem relevanten Teil der Kulturen zum Zeitpunkt der Ernte der Folgekulturen nach der vorgesehenen Behandlung der Vorkultur;

b) 

Bestimmung der wichtigsten Bestandteile der Gesamtrückstände;

c) 

Angabe der Verteilung der Rückstände in den relevanten Teilen der Kultur;

d) 

quantitative Bestimmung der wichtigsten Bestandteile des Rückstands;

e) 

Angabe zusätzlicher Bestandteile, auf die in Rückstandsquantifizierungsuntersuchungen zu analysieren ist (Feldversuche zu Folgekulturen);

f) 

Entscheidung über Beschränkungen der Fruchtfolge und

g) 

Entscheidung über die Notwendigkeit von Feldversuchen zu Rückständen in Folgekulturen (eingeschränkte Felduntersuchungen).

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Untersuchungen zum Metabolismus in Folgekulturen sind durchzuführen, wenn die Ausgangsverbindung oder Bodenmetaboliten im Boden persistent sind oder aber signifikante Metabolitenkonzentrationen im Boden auftreten.

Nicht erforderlich sind diese Untersuchungen zum Metabolismus in Folgekulturen, wenn die Bedingungen des ungünstigsten Falls durch andere Untersuchungen bei behandelten Kulturen gemäß Nummer 6.2.1, bei denen das Pflanzenschutzmittel unmittelbar auf den Boden ausgebracht wurde (z. B. als Anwendung vor der Aussaat oder vor dem Auflaufen), angemessen dargestellt werden können.

Versuchsbedingungen

Die Metabolismusuntersuchungen sind an mindestens drei Kulturen aus folgenden drei Kulturgruppen durchzuführen: Wurzel- und Knollengemüse, Blattgemüse und Getreide. Die Daten für weitere Kulturgruppen können für die Festlegung von RHG relevant sein. Diese Kulturen sind nach einer angemessenen Nachbaufrist, mit der ein Ausfall der Kultur im Frühstadium der Vegetation, die Fruchtfolge in derselben Vegetationsperiode oder in demselben Jahr und die Fruchtfolge in der nächsten Vegetationsperiode oder im nächsten Jahr nachgeahmt wird, in Boden zu pflanzen, der mit der empfohlenen maximalen Gesamtaufwandmenge für die Vorkulturen behandelt wurde.

6.6.2.    Höhe der Rückstandsgehalte in Folgekulturen

Die Ziele der Untersuchungen zu Rückständen in Folgekulturen sind:

a) 

Bewertung der Höhe der Rückstandsgehalte in Folgekulturen;

b) 

Entscheidung über Beschränkungen der Fruchtfolge;

c) 

Gewinnung von Informationen zur Bewertung der generellen Relevanz der Rückstände für die Bewertung des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung und

d) 

Entscheidung über die Notwendigkeit, RHG für Folgekulturen festzulegen.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Ergeben die Metabolismusuntersuchungen, dass Rückstände des Wirkstoffs oder von entsprechenden Metaboliten oder Abbauprodukten aus Pflanzen- oder Bodenmetabolismus auftreten können (> 0,01 mg/kg), so sind beschränkte Felduntersuchungen und erforderlichenfalls Feldversuche durchzuführen.

In folgenden Fällen sind keine Untersuchungen erforderlich:

— 
es müssen keine Untersuchungen zum Metabolismus bei Folgekulturen durchgeführt werden oder
— 
die Untersuchungen zum Metabolismus bei Folgekulturen zeigen, dass die betreffenden Rückstände in den Folgekulturen nicht zu erwarten sind.

Versuchsbedingungen

Zur Erreichung der genannten Ziele ist nach einem gestuften Verfahren vorzugehen. In der ersten Stufe sind beschränkte Felduntersuchungen an zwei Standorten in wichtigen Anbaugebieten durchzuführen. Es ist das Pflanzenschutzmittel zu verwenden, dessen Zulassung beantragt wird, oder eine sehr ähnliche Formulierung.

Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die Untersuchungen auf der ersten Stufe ergeben, dass in Folgekulturen keine nachweisbaren Rückstände (< 0,01 mg/kg) zu erwarten sind, oder wenn in Metabolismusuntersuchungen keine Rückstände festgestellt werden, die eine Risikobewertung erfordern.

Auf der zweiten Stufe sind zusätzliche Daten vorzulegen, damit die Risiken der Aufnahme mit der Nahrung angemessen bewertet und RHG festgelegt werden können. Bei diesen Untersuchungen ist die übliche Fruchtfolgepraxis zu berücksichtigen. Sie sind unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Nummer 6.3 durchzuführen. Die Freilandversuche sind so nah wie möglich an der landwirtschaftlichen Praxis an repräsentativen Kulturen aus wichtigen Kulturgruppen durchzuführen. Es sind mindestens vier Freilandversuche je Kultur über die gesamte EU verteilt in einem Jahr durchzuführen. Diese Versuche sind in den wichtigsten Anbaugebieten der EU bei höchster Aufwandmenge für die Vorkulturen durchzuführen. Führen die jährlichen Ausbringungen persistenter Wirkstoffe zu höheren Plateau-Konzentrationen im Boden, als dies bei einer einzigen Ausbringung der Fall ist, so ist die Plateau-Konzentration maßgeblich. Die erforderlichen Daten zu den Rückstandsversuchen sind in Absprache mit den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten festzulegen.

6.7.    Vorgeschlagene Rückstandsdefinitionen und Rückstandshöchstgehalte

6.7.1.    Vorgeschlagene Rückstandsdefinitionen

Bei der Entscheidung, welche Verbindungen in die Rückstandsdefinition aufgenommen werden sollen, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

— 
die toxikologische Relevanz der Verbindungen,
— 
die wahrscheinlich vorhandenen Mengen und
— 
die für die Kontrollen nach der Genehmigung und zu Monitoring-Zwecken vorgeschlagenen Analysemethoden.

Es können zwei verschiedene Rückstandsdefinitionen erforderlich sein: eine Definition für Durchsetzungszwecke, die auf dem Marker-Konzept beruht, und eine für die Risikobewertung, bei der die toxikologisch relevanten Verbindungen berücksichtigt werden.

Bei der Analyse im Rahmen von Rückstands- und Fütterungsversuchen sind alle Bestandteile der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung abzudecken.

6.7.2.    Vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalte (RHG) und Begründung der Annehmbarkeit der vorgeschlagenen Gehalte

Für alle Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gilt, ist ein Rückstandshöchstgehalt vorzulegen. Für alle anderen Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, sowie für Tabak und Arzneipflanzen ist ein Richtgehalt, d. h. ein nach den gleichen Grundsätzen wie für die Festlegung der RHG abgeleiteter Gehalt, vorzulegen.

Für verarbeitete Erzeugnisse sind Verarbeitungsfaktoren vorzulegen, außer wenn keine Untersuchungen zur Verarbeitung erforderlich sind.

Außerdem sind der typische (mittlere) Rückstand (Supervised Trials Median Residue, STMR) und der höchste Rückstand (Highest Residue, HR) abzuleiten und bei Vorlage von Verarbeitungsfaktoren auch der typische Rückstand in der verarbeiteten Ware (STMR-P) und der höchste Rückstand in der verarbeiteten Ware (HR-P).

In Ausnahmefällen, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt sind, können die RHG auf Grundlage von Monitoring-Daten vorgeschlagen werden. In solchen Fällen muss der Vorschlag das 95ste Perzentil der Datenpopulation bei einem Konfidenzniveau von 95 % abdecken.

6.7.3.    Vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalte (RHG) und Begründung der Annehmbarkeit der vorgeschlagenen Gehalte für eingeführte Erzeugnisse (Einfuhrtoleranz)

Nummer 6.7.2 gilt für RHG, die für eingeführte Erzeugnisse vorgeschlagen wurden (Einfuhrtoleranzen).

6.8.    Vorgeschlagene Sicherheitsintervalle

Sicherheitsintervalle (d. h. Wartezeiten bis zur Ernte für die geplanten Verwendungen oder Rückhaltefristen bzw. Lagerfristen bei Verwendungen nach der Ernte) sind unter Berücksichtigung des zu bekämpfenden Schädlings und der Ergebnisse aus den Rückstandsversuchen festzulegen. Die Intervalle müssen mindestens einen Tag betragen.

6.9.    Abschätzung der möglichen und der tatsächlichen Exposition über die Nahrung und andere Quellen

Bei der Abschätzung der Exposition ist zu berücksichtigen, dass zur Risikobewertung die dafür festgelegte Rückstandsdefinition heranzuziehen ist.

Sofern relevant ist das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als den zu untersuchenden Verwendungen von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln (z. B. Verwendung der Wirkstoffe, die zu üblichen Metaboliten führt, Verwendung als Biozid oder Tierarzneimittel) und deren aggregierte Exposition zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist auch die kumulative Exposition gegenüber mehr als einem Wirkstoff zu prüfen.

6.10.    Sonstige Untersuchungen

6.10.1.    Rückstandsgehalt in Pollen und Bienenerzeugnissen

Das Ziel dieser Untersuchungen besteht darin, die Rückstände in für den menschlichen Verzehr bestimmten Pollen und Bienenerzeugnissen zu bestimmen, die von Rückständen herrühren, die die Honigbienen von blühenden Kulturen aufnehmen.

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

ABSCHNITT 7

Verbleib und Verhalten in der Umwelt

7.1.    Verbleib und Verhalten im Boden

Es sind alle maßgeblichen Angaben über Art und Eigenschaften der in den Untersuchungen verwendeten Böden, einschließlich pH-Wert, Gehalt an organischem Kohlenstoff, Korngrößenverteilung und Wasserhaltevermögen zu machen.

Die mikrobielle Biomasse der für die Abbauuntersuchungen im Labor genommenen Bodenproben muss direkt vor und nach Ende der Untersuchung bestimmt werden.

Die für die Abbau-, Adsorptions- und Desorptions- oder Mobilitätsuntersuchungen verwendeten Böden sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ sind für die verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Böden in den Regionen der Europäischen Union, in denen der Wirkstoff verwendet wird oder werden soll.

Die Böden müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

— 
sie müssen ein Spektrum an organischem Kohlenstoffgehalt, Korngrößenverteilung und pH(vorzugsweise CaCl2)-Werten umfassen und
— 
in etwa folgende pH(vorzugsweise CaCl2)-Bereiche abdecken, falls aufgrund anderer Angaben zu erwarten ist, dass der Abbau oder die Mobilität vom pH-Wert abhängig sind (z. B. Löslichkeit und Hydrolyserate, siehe Nummern 2.7 und 2.8): 5 bis 6, 6 bis 7 und 7 bis 8.

Die verwendeten Böden müssen möglichst immer feldfrisch sein. Ist die Verwendung von gelagerten Böden jedoch unvermeidlich, so müssen sie für eine begrenzte Zeit (höchstens drei Monate) unter bestimmten anzugebenden Bedingungen gelagert werden, unter denen die Lebensfähigkeit der Bodenmikroorganismen aufrechterhalten bleibt. Böden, die über längere Zeit gelagert wurden, dürfen nur noch für Adsorptions- oder Desorptionsuntersuchungen verwendet werden.

Ein Boden, der in Bezug auf Parameter wie Korngrößenverteilung, Gehalt an organischem Kohlenstoff und pH-Wert extreme Eigenschaften aufweist, darf nicht verwendet werden.

Felduntersuchungen sind unter Bedingungen durchzuführen, die der üblichen landwirtschaftlichen Praxis möglichst nahe kommen, und zwar an einer Reihe von Bodenarten und unter Klimabedingungen, die repräsentativ für die Verwendungsregionen sind. Bei Felduntersuchungen müssen die Witterungsbedingungen angegeben werden.

7.1.1.    Abbauweg im Boden

Die vorgelegten Daten und Informationen sowie alle sonstigen maßgeblichen Daten und Informationen müssen ausreichen, um

a) 

sofern möglich, die relative Bedeutung der jeweiligen Prozessarten (Verhältnis von chemischem zu biologischem Abbau) zu ermitteln;

b) 

die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge ausmachen, und nach Möglichkeit die nicht extrahierbaren Rückstände festzustellen;

c) 

sofern möglich, die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen einen Anteil von mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge ausmachen;

d) 

sofern möglich, die einzelnen Bestandteile (> 5 %) zu ermitteln, bei denen am Ende der Untersuchung das Bildungsmaximum noch nicht erreicht ist;

e) 

sofern möglich, sonstige einzelne Bestandteile zu bestimmen oder zu beschreiben;

f) 

das relative Verhältnis der vorhandenen Bestandteile (Massenbilanz) zu ermitteln und

g) 

den betreffenden Bodenrückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind unter nicht extrahierbaren Rückständen chemische Stoffe zu verstehen, die von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln stammen, welche gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis verwendet wurden und nicht durch Verfahren extrahiert werden können, welche die chemische Natur dieser Rückstände oder die Natur der Bodenmatrix nicht wesentlich verändern. Durch Stoffwechselprozesse entstandene Bruchstücke, die zu natürlichen Produkten führen, gelten nicht als nicht extrahierbare Rückstände.

7.1.1.1.    Aerober Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Der/die aerobe(n) Abbauweg(e) ist/sind anzugeben, außer wenn die Art und Weise, in der die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel verwendet werden, eine Bodenkontaminierung ausschließen, beispielsweise bei Verwendung im Vorratsschutz in geschlossenen Räumen oder bei mit Bürste aufgetragenen Wundbehandlungen für Bäume.

Versuchsbedingungen

Untersuchungen zum Abbauweg/zu den Abbauwegen sind für mindestens einen Boden vorzulegen. Der Sauerstoffgehalt ist auf einem Wert zu halten, der die Fähigkeit der Mikroorganismen, aerob zu verstoffwechseln, nicht einschränkt. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Abbauweg von einer oder mehreren Eigenschaften des Bodens abhängt, wie etwa dem pH-Wert oder dem Tongehalt, so ist der Abbauweg für mindestens einen zusätzlichen Boden, der sich in diesen Eigenschaften unterscheidet, zu ermitteln.

Die Ergebnisse sind in Form schematischer Zeichnungen mit den jeweiligen Abbauwegen und in Form einer Bilanz darzustellen, die die Verteilung der radioaktiven Markierung in Abhängigkeit von der Zeit für folgende Stoffe zeigt:

a) 

Wirkstoff,

b) 

CO2,

c) 

flüchtige Verbindungen ausgenommen CO2,

d) 

einzelne identifizierte Umwandlungsprodukte gemäß Nummer 7.1.1,

e) 

nicht identifizierte extrahierbare Stoffe und

f) 

nicht extrahierbare Bodenrückstände.

Die Untersuchung der Abbauwege muss alle möglichen Schritte einschließen, um die nach 100 Tagen entstandenen nicht extrahierbaren Rückstände zu charakterisieren und zu quantifizieren, sofern 70 % der angewandten Wirkstoffmenge überschritten werden. Die anzuwendenden Verfahren und Methoden sind von Fall zu Fall auszuwählen. Werden die betreffenden Verbindungen nicht identifiziert, so ist dies zu begründen.

Die Untersuchung ist über mindestens 120 Tage durchzuführen, es sei denn, die Gehalte an nicht extrahierbaren Rückständen und CO2 erreichen bereits nach einem kürzeren Zeitraum Werte, die eine verlässliche Extrapolation auf 100 Tage zulassen. Die Untersuchungsdauer ist zu verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Abbauweg des Wirkstoffs sowie seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte zu bestimmen.

7.1.1.2.    Anaerober Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Eine Untersuchung zum anaeroben Abbau ist vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel bei den vorgesehenen Verwendungen anaeroben Bedingungen ausgesetzt sind.

Versuchsbedingungen

Für die Versuchsbedingungen gilt Nummer 7.1.1.1, mit Ausnahme des Sauerstoffgehalts, der auf ein Minimum zu reduzieren ist, damit gewährleistet ist, dass die Mikroorganismen anaerob verstoffwechseln.

7.1.1.3.    Bodenfotolyse

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Eine Untersuchung zur Bodenfotolyse ist vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass der Wirkstoff wahrscheinlich nicht an der Bodenoberfläche abgelagert wird oder dass die Fotolyse erwartungsgemäß nicht wesentlich zum Abbau des Wirkstoffs im Boden beiträgt, z. B. aufgrund der geringen Lichtabsorption des Wirkstoffs.

7.1.2.    Abbaugeschwindigkeit im Boden

7.1.2.1.    Laboruntersuchungen

Die Laboruntersuchungen zum Abbau im Boden müssen eine bestmögliche Abschätzung der Zeit ermöglichen, in der unter Laborbedingungen 50 % bzw. 90 % (DegT50lab und DegT90lab) des Wirkstoffs, seiner Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte abgebaut werden.

7.1.2.1.1.    Aerober Abbau des Wirkstoffs

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Abbaugeschwindigkeit im Boden ist anzugeben, außer wenn die Art und Weise, in der die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel verwendet werden, eine Bodenkontaminierung ausschließt, beispielsweise bei Verwendung im Vorratsschutz in geschlossenen Räumen oder bei mit Bürste aufgetragenen Wundbehandlungen für Bäume.

Versuchsbedingungen

Die Geschwindigkeit des aeroben Abbaus des Wirkstoffs muss neben dem in Nummer 7.1.1.1 vorgeschriebenen einen Boden für drei weitere Böden angegeben werden. Es müssen verlässliche DegT50- und DegT90-Werte für mindestens vier verschiedene Böden vorliegen.

Die Untersuchung ist über mindestens 120 Tage durchzuführen. Die Untersuchungsdauer ist zu verlängern, wenn dies notwendig ist, um die kinetische Bildungsrate der Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte zu bestimmen. Ist der Wirkstoff vor Ablauf der 120 Tage zu über 90 % abgebaut, so kann die Untersuchungsdauer verkürzt werden.

Damit der Einfluss der Temperatur auf den Abbau bewertet werden kann, sind eine Berechnung mit einem geeigneten Q10-Faktor bzw. ausreichend viele zusätzliche Versuche bei unterschiedlichen Temperaturen durchzuführen.

7.1.2.1.2.    Aerober Abbau der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, die im Boden vorkommen, ist der aerobe Abbau (DegT50- und DegT90-Werte) für mindestens drei verschiedenen Böden anzugeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

sie entsprechen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Untersuchungen einem Anteil von mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;

b) 

sie entsprechen bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen einem Anteil von mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;

c) 

das Bildungsmaximum ist am Ende der Untersuchung nicht erreicht, entspricht jedoch bei der letzten Messung mindestens 5 % des Wirkstoffs;

d) 

für alle bei Lysimeterversuchen nachgewiesenen Metaboliten, deren jährliche mittlere Konzentration im Sickerwasser über 0,1 μg/l liegt.

Es sind keine Untersuchungen erforderlich, wenn drei DegT50- und DegT90-Werte zuverlässig anhand der Ergebnisse der Abbauuntersuchungen bestimmt werden können, in denen der Wirkstoff als Testsubstanz verwendet wird.

Versuchsbedingungen

Es gelten die Versuchsbedingungen gemäß Nummer 7.1.2.1.1, außer wenn als Testsubstanz der Metabolit, das Abbau- oder das Reaktionsprodukt verwendet wird. Die Untersuchungen zu Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten sind vorzulegen, wenn sie notwendig sind, um für mindestens drei verschiedene Böden zuverlässige DegT50- und DegT90-Werte zu erhalten.

7.1.2.1.3.    Anaerober Abbau des Wirkstoffs

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Geschwindigkeit des anaeroben Abbaus des Wirkstoffs ist anzugeben, sofern eine Untersuchung zum anaeroben Abbau gemäß Nummer 7.1.1.2 durchgeführt werden muss.

Versuchsbedingungen

Die anaeroben DegT50- und DegT90-Werte für den Wirkstoff sind für die Versuchsbedingungen gemäß Nummer 7.1.1.2 erforderlich.

7.1.2.1.4.    Anaerober Abbau der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zum anaeroben Abbau sind für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte vorzulegen, die im Boden vorkommen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

sie entsprechen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Untersuchungen einem Anteil von mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;

b) 

sie entsprechen in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen einem Anteil von mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge (sofern durchführbar);

c) 

das Bildungsmaximum ist am Ende der Untersuchung noch nicht erreicht, entspricht jedoch bei der letzten Messung mindestens 5 % des Wirkstoffs (sofern durchführbar).

Der Antragsteller kann von dieser Anforderung abweichen, wenn er nachweist, dass sich die DegT50-Werte für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte anhand der Ergebnisse der Untersuchungen zum anaeroben Abbau mit dem Wirkstoff zuverlässig bestimmen lassen.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen zu Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten sind für einen Boden gemäß den Versuchsbedingungen in Nummer 7.1.1.2 vorzulegen.

7.1.2.2.    Felduntersuchungen

7.1.2.2.1.    Untersuchungen zur Dissipation im Boden

Die Untersuchungen zur Dissipation im Boden müssen eine Abschätzung der Zeit erlauben, nach der unter Feldbedingungen eine Abnahme der Wirkstoffkonzentration um 50 % bzw. 90 % (DisT50field und DisT90field) erreicht wird, und nach Möglichkeit der Zeit, nach der 50 bzw. 90 % des Wirkstoffs abgebaut sind (DegT50field und DegT90field). Sofern relevant sind Informationen über Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte vorzulegen.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Diese Untersuchungen sind für den Wirkstoff sowie seine Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte durchzuführen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Der DegT50lab-Wert für den Wirkstoff, der DegT50lab- oder der DisT50lab-Wert für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, bestimmt bei 20 °C in einem oder mehreren Böden und bei einem Feuchtegehalt des Bodens, der einem pF-Wert von 2 entspricht (Saugspannung), beträgt mehr als 60 Tage oder

b) 

der DegT90lab-Wert für den Wirkstoff, der DegT90lab- oder der DisT90lab-Wert für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, bestimmt bei 20 °C in einem oder mehreren Böden und bei einem Feuchtegehalt des Bodens, der einem pF-Wert von 2 entspricht (Saugspannung), beträgt mehr als 200 Tage.

Sollen die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel jedoch in kaltem Klima verwendet werden, so sind die Untersuchungen durchzuführen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Der DegT50lab-Wert für den Wirkstoff, der DegT50lab- oder der DisT50lab-Wert für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, bestimmt bei 10 °C und bei einem Feuchtegehalt des Bodens, der einem pF-Wert von 2 entspricht (Saugspannung), beträgt mehr als 90 Tage oder

b) 

der DegT90lab-Wert für den Wirkstoff, der DegT90lab- oder der DisT90lab-Wert für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, bestimmt bei 10°C in einem oder mehreren Böden und bei einem Feuchtegehalt des Bodens, der einem pF-Wert von 2 entspricht (Saugspannung), beträgt mehr als 300 Tage.

Liegen bei Felduntersuchungen die Werte für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, die in Laborversuchen auftreten, unter der niedrigsten technisch möglichen Bestimmungsgrenze, die ein Äquivalent von 5 % (bezogen auf die Stoffmenge) der nominalen Konzentration des verwendeten Wirkstoffs nicht überschreiten darf, sind keine zusätzlichen Angaben über Verbleib und Verhalten dieser Verbindungen vorzulegen. In diesen Fällen ist eine wissenschaftlich valide Begründung für jegliche Diskrepanz zwischen dem Auftreten der Metaboliten im Labor bzw. im Freiland vorzulegen.

Versuchsbedingungen

Die Einzelversuche sind an unterschiedlichen repräsentativen Böden (in der Regel mindestens vier verschiedenen Arten an verschiedenen Standorten) fortzuführen, bis mindestens 90 % der ausgebrachten Menge aus dem Boden verschwunden sind oder sich in Stoffe umgewandelt haben, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind.

7.1.2.2.2.    Untersuchungen zur Akkumulation im Boden

Die Versuche zur Akkumulation im Boden müssen ausreichend Daten liefern, damit die Möglichkeit einer Akkumulation von Rückständen des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte bewertet werden kann. Die Untersuchungen zur Akkumulation im Boden müssen eine Abschätzung der Zeit erlauben, nach der unter Feldbedingungen eine Abnahme der Wirkstoffkonzentration um 50 % bzw. 90 % (DisT50field und DisT90field) erreicht wird, und nach Möglichkeit der Zeit, nach der 50 % bzw. 90 % des Wirkstoffs (DegT50field und DegT90field) abgebaut sind.

Fälle, in denen die Versuche durchzuführen sind

Wird auf Grundlage der Untersuchungen zur Dissipation im Boden festgestellt, dass DisT90field in einem oder mehreren Böden mehr als ein Jahr beträgt, und ist — in derselben Vegetationsperiode oder in Folgejahren — eine wiederholte Ausbringung geplant, so sind die Möglichkeit der Akkumulation von Rückständen im Boden zu untersuchen und der Wert zu bestimmen, bei dem eine Plateaukonzentration erreicht wird, außer wenn anhand einer Modellberechnung oder einer anderen geeigneten Bewertung zuverlässige Angaben vorgelegt werden können.

Versuchsbedingungen

Es sind Langzeitfelduntersuchungen an mindestens zwei relevanten Böden an unterschiedlichen Standorten und mit wiederholter Anwendung durchzuführen.

Bis zur Aufnahme einschlägiger Leitlinien in die in Nummer 6 der Einleitung genannte Liste sind Art und Bedingungen der durchzuführenden Versuche mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

7.1.3.    Adsorption und Desorption im Boden

7.1.3.1.    Adsorption und Desorption

Die vorgelegten und alle weiteren maßgeblichen Daten und Angaben müssen ausreichen, um den Adsorptionskoeffizienten des Wirkstoffs und seiner Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte zu ermitteln.

7.1.3.1.1.    Adsorption und Desorption des Wirkstoffs

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Untersuchungen zu Adsorption und Desorption des Wirkstoffs sind durchzuführen, außer wenn die Art und Weise, in der die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel verwendet werden, eine Bodenkontaminierung ausschließt, beispielsweise bei Verwendung im Vorratsschutz in geschlossenen Räumen oder bei mit Bürste aufgetragenen Wundbehandlungen für Bäume.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen über den Wirkstoff sind für mindestens vier Böden vorzulegen.

Kann aufgrund des schnellen Abbaus die Schüttelmethode (Batch Equilibrium Method) nicht angewandt werden, so sind Methoden wie die Schüttelmethode mit verkürzter Equilibrierungszeit, Abschätzungen zu quantitativen Struktur-Eigenschafts-Beziehungen (Quantitative Structure Property Relationship, QSPR) oder die Hochleistungsflüssigkeits-Chromatografie (High-Performance Liquid Chromatography, HPLC) als mögliche Alternative in Erwägung zu ziehen. Kann die Schüttelmethode aufgrund der schwachen Adsorption nicht angewandt werden, so sind Säulenversuche zur Versickerung (siehe Nummer 7.1.4.1) als mögliche Alternative in Erwägung zu ziehen.

7.1.3.1.2.    Adsorption und Desorption der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zu Adsorption und Desorption sind für alle Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte vorzulegen, bei denen in Untersuchungen zum Abbau im Boden eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

sie entsprechen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Untersuchungen einem Anteil von mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;

b) 

sie entsprechen bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen einem Anteil von mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;

c) 

das Bildungsmaximum ist am Ende der Untersuchung nicht erreicht, entspricht jedoch bei der letzten Messung mindestens 5 % des Wirkstoffs;

d) 

für alle bei Lysimeterversuchen nachgewiesenen Metaboliten, deren jährliche mittlere Konzentration im Sickerwasser über 0,1 μg/l liegt.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen zu Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten sind für mindestens drei Böden durchzuführen.

Kann aufgrund des schnellen Abbaus die Schüttelmethode nicht angewandt werden, so sind Methoden wie die Schüttelmethode mit verkürzter Equilibrierungszeit, QSPR oder die HPLC als mögliche Alternative in Erwägung zu ziehen. Kann die Schüttelmethode aufgrund der schwachen Adsorption nicht angewandt werden, so sind Säulenversuche zur Versickerung (siehe Nummer 7.1.4.1) als mögliche Alternative in Erwägung zu ziehen.

7.1.3.2.    Zeitabhängige Sorption

Als höherstufige Option können auch Informationen über die zeitabhängige Sorption vorgelegt werden.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Notwendigkeit einer Untersuchung der zeitabhängigen Sorption ist mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Bis zur Aufnahme einschlägiger Leitlinien in die in Nummer 6 der Einleitung genannte Liste sind Art und Bedingungen der durchzuführenden Untersuchung mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern. Der Einfluss auf die Abbaugeschwindigkeit ist ebenfalls zu prüfen. Die Daten zur zeitabhängigen Sorption müssen kompatibel sein mit dem Modell, in dem diese Werte verwendet werden.

7.1.4.    Mobilität im Boden

7.1.4.1.    Säulenversuche zur Versickerung

7.1.4.1.1.    Säulenversuche zur Versickerung des Wirkstoffs

Die Säulenversuche zur Versickerung des Wirkstoffs müssen ausreichend Daten liefern, damit die Mobilität und die Versickerungsneigung des Wirkstoffs bewertet werden können.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Sofern es bei den Untersuchungen zu Adsorption und Desorption gemäß Nummer 7.1.2 aufgrund der schwachen Adsorption (z. B. Koc < 25 l/kg) nicht möglich ist, zuverlässige Werte für den Adsorptionskoeffizienten zu erhalten, so sind Versuche in mindestens vier Böden durchzuführen.

7.1.4.1.2.    Säulenversuche zur Versickerung der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

Die Untersuchung muss ausreichend Daten liefern, damit Mobilität und Versickerungsneigung der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte bewertet werden können.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Sofern es in den Untersuchungen zu Adsorption und Desorption gemäß Nummer 7.1.2 aufgrund der schwachen Adsorption (z. B. Koc < 25 l/kg) nicht möglich ist, zuverlässige Werte für den Adsorptionskoeffizienten zu erhalten, so sind Versuche in mindestens drei Böden durchzuführen.

7.1.4.2.    Lysimeterversuche

Erforderlichenfalls sind Lysimeterversuche durchzuführen, die Aufschluss geben über

— 
die Mobilität im Boden,
— 
das Potenzial zur Versickerung in das Grundwasser,
— 
die potenzielle Verteilung im Boden.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Bei der Entscheidung darüber, ob Lysimeterversuche als experimentelle Freilandversuche im Rahmen einer stufenweisen Bewertung der Versickerung durchgeführt werden müssen, sind die Ergebnisse der Untersuchungen zum Abbau und andere Untersuchungen zur Mobilität sowie die voraussichtlichen Umweltkonzentrationen im Grundwasser (PECGW), die gemäß Anhang A Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 berechnet wurden, zu berücksichtigen. Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen müssen den realistischerweise ungünstigsten Fall abdecken und so lange dauern, dass eine mögliche Versickerung beobachtet werden kann, wobei Bodenart, Klimabedingungen, Aufwandmenge sowie Häufigkeit und Zeitraum der Anwendung zu berücksichtigen sind.

Das Wasser, das aus den Bodensäulen austritt, muss in geeigneten Abständen analysiert werden, und bei der Ernte sind die Rückstände im Pflanzenmaterial zu bestimmen. Bei Versuchsende müssen die Rückstände im Bodenprofil in mindestens 5 Schichten bestimmt werden. Zwischenzeitliche Probenahmen sind zu vermeiden, da das Entfernen von Pflanzen (außer bei der Ernte gemäß der üblichen landwirtschaftlichen Praxis) und Boden den Versickerungsprozess beeinflusst.

Niederschläge, Boden- und Lufttemperaturen müssen regelmäßig, d. h. mindestens wöchentlich, aufgezeichnet werden.

Die Lysimeter müssen mindestens 100 cm tief sein. Die Bodenkerne müssen ungestört sein. Die Bodentemperaturen müssen denen im Feld ähneln. Erforderlichenfalls ist zusätzlich zu bewässern, um ein optimales Pflanzenwachstum sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Menge des Sickerwassers derjenigen in den Regionen ähnelt, für die eine Zulassung beantragt wird. Muss der Boden während der Untersuchung aus ackerbaulichen Gründen gestört werden, so darf die Bearbeitungsgrenze nicht tiefer als 25 cm liegen.

7.1.4.3.    Freilandversuche zur Versickerung

Erforderlichenfalls sind Freilandversuche zur Versickerung durchzuführen, die Aufschluss geben über

— 
die Mobilität im Boden,
— 
das Potenzial zur Versickerung in das Grundwasser,
— 
die potenzielle Verteilung im Boden.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Bei der Entscheidung darüber, ob Freilandversuche zur Versickerung als experimentelle Freilandversuche im Rahmen einer stufenweisen Bewertung der Versickerung durchgeführt werden müssen, sind die Ergebnisse der Untersuchungen zum Abbau und andere Untersuchungen zur Mobilität sowie die voraussichtlichen Umweltkonzentrationen im Grundwasser (PECGW), die gemäß Anhang A Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 berechnet wurden, zu berücksichtigen. Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Die Versuche müssen den realistischerweise ungünstigsten Fall abdecken, wobei Bodenart, Klimabedingungen, Aufwandmenge sowie Häufigkeit und Zeitraum der Anwendung zu berücksichtigen sind.

Das Wasser muss in geeigneten Abständen analysiert werden. Bei Versuchsende müssen die Rückstände im Bodenprofil in mindestens 5 Schichten bestimmt werden. Zwischenzeitliche Probenahmen von Pflanzen- und Bodenmaterial sind zu vermeiden (außer bei der Ernte gemäß der üblichen landwirtschaftlichen Praxis), da das Entfernen von Pflanzen und Boden den Versickerungsprozess beeinflusst.

Niederschläge, Boden- und Lufttemperaturen müssen regelmäßig (mindestens wöchentlich) aufgezeichnet werden.

Der Grundwasserstand der Versuchsfelder ist anzugeben. Je nach Versuchsaufbau ist eine detaillierte hydrologische Charakterisierung des Versuchfelds vorzunehmen. Falls während der Versuche Risse im Boden beobachtet werden, so ist dies ausführlich zu beschreiben.

Die Anzahl und Lage der Vorrichtungen für die Wasserprobenahme ist sorgfältig zu planen. Die Anordnung dieser Vorrichtungen im Boden darf nicht zur Bildung von präferenziellen Fließwegen führen.

7.2.    Verbleib und Verhalten in Wasser und im Sediment

Die vorgelegten Angaben und die Angaben für ein oder mehrere den Wirkstoff enthaltende(s) Pflanzenschutzmittel sowie sonstige relevante Angaben müssen ausreichen, um Folgendes festzustellen oder abzuschätzen:

a) 

Persistenz in Wassersystemen (Bodensediment und Wasser einschließlich suspendierter Teilchen),

b) 

Ausmaß der Gefährdung von Wasser- und Sedimentorganismen,

c) 

Potenzial für eine Kontaminierung des Oberflächenwassers und des Grundwassers.

7.2.1.    Abbauweg und -geschwindigkeit in aquatischen Systemen (chemischer und fotochemischer Abbau)

Die vorgelegten Daten und Informationen sowie sonstige maßgeblichen Daten und Informationen müssen ausreichen, um

a) 

die relative Bedeutung der jeweiligen Prozessarten (Verhältnis von chemischem zu biologischem Abbau) zu ermitteln;

b) 

sofern möglich die einzelnen vorhandenen Bestandteile zu ermitteln,

c) 

das relative Verhältnis der vorhandenen Bestandteile und ihre Verteilung im Wasser, einschließlich suspendierter Teilchen, und im Sediment zu ermitteln und

d) 

den betreffenden Rückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.

7.2.1.1.    Hydrolytischer Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Hydrolyserate gereinigter Wirkstoffe bei 20 oder 25 °C ist zu bestimmen und anzugeben. Die Untersuchungen zum hydrolytischen Abbau sind auch für Abbau- und Reaktionsprodukte durchzuführen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Hydrolyseuntersuchung mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen, sofern die Untersuchung mit dem Wirkstoff keine ausreichenden Daten über ihren Abbau liefert. Es sind keine weiteren Hydrolyseangaben zu Abbauprodukten erforderlich, wenn diese als in Wasser stabil gelten.

Versuchsbedingungen

Die Hydrolyserate bei pH-Werten von 4, 7 und 9 unter sterilen Bedingungen und Lichtausschluss ist für 20 oder 25 °C anzugeben. Bei stabilen Wirkstoffen oder solchen mit geringer Hydrolysegeschwindigkeit bei 20-25 °C ist die Geschwindigkeit bei 50 °C oder einer anderen Temperatur über 50 °C zu bestimmen. Zeigt sich bei 50 °C oder darüber ein Abbau, so ist die Abbaugeschwindigkeit bei mindestens drei weiteren Temperaturen zu bestimmen; außerdem muss ein Arrhenius-Diagramm erstellt werden, damit die Hydrolysegeschwindigkeit bei 20 und bei 25 °C abgeschätzt werden kann. Die Hydrolyseprodukte und die beobachteten Geschwindigkeitskonstanten sind anzugeben. Die geschätzten DegT50-Werte sind für 20 oder für 25 °C anzugeben.

7.2.1.2.    Direkter fotochemischer Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Für Verbindungen mit einem molaren (dekadischen) Absorptionskoeffizienten (ε) > 10 L × mol–1 × cm–1 bei einer Wellenlänge (λ) ≥ 295 nm muss die direkte Fototransformation der gereinigten Wirkstoffe bestimmt und angegeben werden, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass keine Kontamination des Oberflächenwassers stattfindet.

Die Untersuchungen zum direkten fotochemischen Abbau sind auch für Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte durchzuführen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Fotolyseuntersuchung mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen, sofern die Untersuchung mit dem Wirkstoff keine ausreichenden Daten über ihren Abbau liefert.

Es sind keine weiteren Fotolyseangaben zu Abbauprodukten erforderlich, wenn diese als unter fotolytischen Bedingungen stabil gelten.

Versuchsbedingungen

Es ist die direkte Fototransformation in gereinigtem (z. B. destilliertem) gepuffertem Wasser bei künstlichem Licht unter sterilen Bedingungen, erforderlichenfalls unter Einsatz eines Lösungsvermittlers, zu bestimmen und anzugeben. Im ersten theoretischen Schritt ist auf Grundlage des molaren Extinktionskoeffizienten des Wirkstoffs eine höchstmögliche Fotolysegeschwindigkeit abzuschätzen. Wird die Fotolyse als möglicherweise signifikanter Abbauweg erachtet, so sind Fotolyseversuche zur Bestimmung des Dosisbereichs durchzuführen (Stufe 2). Für Wirkstoffe, bei denen auf Stufe 2 eine signifikante Fotolyse erkennbar ist, sind Quantenausbeute und direkter Fotolyseweg/direkte Fotolysegeschwindigkeit (Stufe 3 und 4) zu bestimmen. Die Identität der gebildeten Abbauprodukte, welche zu irgendeinem Zeitpunkt während der Untersuchung > 10 % des eingesetzten Wirkstoffs entsprechen, ist anzugeben. Ferner sind eine Massenbilanz über mindestens 90 % der eingesetzten Radioaktivität sowie die fotochemische Halbwertszeit (DT50) anzugeben.

7.2.1.3.    Indirekter fotochemischer Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zum indirekten fotochemischen Abbau können vorgelegt werden, wenn aus anderen Daten hervorgeht, dass Abbauweg und -geschwindigkeit in der wässrigen Phase durch indirekten fotochemischen Abbau erheblich beeinflusst werden kann.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen sind in einem wässrigen System mit organischen (Huminstoffe) und anorganischen (Salze) Verbindungen in einer Zusammensetzung, die für natürliche Oberflächengewässer typisch ist, durchzuführen.

7.2.2.    Abbauweg und -geschwindigkeit beim biologischen Abbau in aquatischen Systemen

7.2.2.1.   Leichte biologische Abbaubarkeit

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Es ist der Versuch zur „leichten biologischen Abbaubarkeit“ durchzuführen. Wird kein solcher Versuch vorgelegt, so gilt der Wirkstoff standardmäßig als nicht „leicht biologisch abbaubar“.

7.2.2.2.    Aerobe Mineralisierung im Oberflächenwasser

Die vorgelegten Daten und Informationen sowie sonstige maßgebliche Daten und Informationen müssen ausreichen, um

a) 

die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen, und nach Möglichkeit die nicht extrahierbaren Rückstände festzustellen;

b) 

sofern möglich, die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen;

c) 

sofern möglich, die einzelnen Bestandteile (> 5 %) zu ermitteln, bei denen am Ende der Untersuchung das Bildungsmaximum noch nicht erreicht ist;

d) 

sofern möglich, sonstige einzelne Bestandteile zu bestimmen oder zu beschreiben;

e) 

sofern relevant, das relative Verhältnis der vorhandenen Bestandteile (Massenbilanz) zu ermitteln und

f) 

sofern relevant, den betreffenden Sedimentrückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zur aeroben Mineralisierung im Oberflächenwasser sind vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass keine Kontamination von offenen Gewässern (Süßwasser, Mündungs- und Meerwasser) stattfindet.

Versuchsbedingungen

Es sind Abbaugeschwindigkeit und -weg(e) für eine „pelagische“ Untersuchung oder für einen Test mit suspendiertem Sediment anzugeben. Erforderlichenfalls ist auf zusätzliche Untersuchungssysteme zurückzugreifen, die sich in Bezug auf Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff, Textur bzw. pH-Wert unterscheiden.

Die Ergebnisse sind in Form schematischer Zeichnungen mit den jeweiligen Abbauwegen und in Form einer Bilanz darzustellen, die die Verteilung der radioaktiven Markierung im Wasser und erforderlichenfalls im Sediment in Abhängigkeit von der Zeit für folgende Stoffe zeigt:

a) 

Wirkstoff,

b) 

CO2,

c) 

flüchtige Verbindungen, ausgenommen CO2, und

d) 

einzelne identifizierte Umwandlungsprodukte.

Die Untersuchung darf höchstens 60 Tage dauern, außer bei Anwendung des semikontinuierlichen Verfahrens mit regelmäßiger Erneuerung der Testsuspension. Die Testdauer des Batch-Tests kann jedoch auf maximal 90 Tage ausgedehnt werden, wenn der Abbau der Testsubstanz binnen der ersten 60 Tage begonnen hat.

7.2.2.3.    Wasser-Sediment-Untersuchung

Die vorgelegten Informationen sowie sonstige maßgebliche Informationen müssen ausreichen, um

a) 

die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen, und nach Möglichkeit die nicht extrahierbaren Rückstände festzustellen;

b) 

sofern möglich, die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen;

c) 

sofern möglich, die einzelnen Bestandteile (> 5 %) zu ermitteln, bei denen am Ende der Untersuchung das Bildungsmaximum noch nicht erreicht ist;

d) 

sofern möglich, auch sonstige einzelne Bestandteile zu bestimmen oder zu beschreiben;

e) 

das relative Verhältnis der Bestandteile (Massenbilanz) zu ermitteln und

f) 

den betreffenden Sedimentrückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.

Unter nicht extrahierbaren Rückständen sind chemische Stoffe zu verstehen, die von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln stammen, welche gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis verwendet wurden und nicht durch Verfahren extrahiert werden können, welche die chemische Natur dieser Rückstände oder die Natur der Sedimentmatrix nicht wesentlich verändern. Durch Stoffwechselprozesse entstandene Bruchstücke, die zu natürlichen Produkten führen, gelten nicht als nicht extrahierbare Rückstände.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Ergebnisse der Wasser-Sediment-Untersuchung sind vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass Oberflächenwasser nicht kontaminiert werden kann.

Versuchsbedingungen

Der Abbauweg bzw. die Abbauwege sind für zwei Wasser-Sediment-Systeme anzugeben. Die beiden ausgewählten Sedimente müssen sich in Bezug auf den Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff und die Textur sowie erforderlichenfalls in Bezug auf den pH-Wert unterscheiden.

Die Ergebnisse sind in Form schematischer Zeichnungen mit den jeweiligen Abbauwegen und in Form einer Bilanz darzustellen, die die Verteilung der radioaktiven Markierung im Wasser und im Sediment in Abhängigkeit von der Zeit für folgende Stoffe zeigt:

a) 

Wirkstoff,

b) 

CO2,

c) 

flüchtige Verbindungen, ausgenommen CO2,

d) 

einzelne identifizierte Umwandlungsprodukte,

e) 

nicht identifizierte extrahierbare Stoffe und

f) 

nicht extrahierbare Rückstände im Sediment.

Die Untersuchung ist über mindestens 100 Tage durchzuführen. Ihre Dauer kann gegebenenfalls ausgedehnt werden, um den Abbauweg und die Verteilung des Wirkstoffs sowie seiner Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Wasser/Sediment zu bestimmen. Ist der Wirkstoff vor Ablauf der 100 Tage zu über 90 % abgebaut, so kann die Untersuchungsdauer verkürzt werden.

Das Abbaumuster der in der Wasser-Sediment-Untersuchung auftretenden potenziell relevanten Metaboliten ist entweder durch Ausweitung der Untersuchung mit dem Wirkstoff oder durch eine getrennte Untersuchung mit potenziell relevanten Metaboliten zu bestimmen.

7.2.2.4.    Wasser-Sediment-Untersuchung unter Lichteinwirkung

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäß Nummer 7.2.2.3.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Wenn der Prozess des fotochemischen Abbaus eine Rolle spielt, können zusätzlich die Ergebnisse einer Wasser-Sediment-Untersuchung unter Hell-/Dunkelbedingungen angegeben werden.

Versuchsbedingungen

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

7.2.3.    Abbau in der gesättigten Zone

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

7.3.    Verbleib und Verhalten in der Luft

7.3.1.    Abbauweg und -geschwindigkeit in der Luft

Der Dampfdruck des gereinigten Wirkstoffs gemäß Nummer 2.2 ist anzugeben. Die Halbwertszeit des Wirkstoffs und jeglicher flüchtiger Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich im Boden oder in natürlichen Wassersystemen gebildet haben, in der oberen Atmosphäre sind abzuschätzen und vorzulegen.

Die Halbwertszeiten des Wirkstoffs in der oberen Atmosphäre sind auch dann abzuschätzen, wenn Monitoring-Daten vorliegen, die dies ermöglichen.

7.3.2.    Atmosphärischer Transport

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Untersuchung sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Wenn der Auslösewert für die Verflüchtigung Vp = 10–5 Pa (Pflanze) oder 10–4 Pa (Boden) bei einer Temperatur von 20 °C überschritten wird und Maßnahmen zur Minderung (der Abdrift) erforderlich sind, können Daten aus Experimenten unter geschlossenen Bedingungen vorgelegt werden.

Erforderlichenfalls können Experimente zur Bestimmung der Deposition nach Verflüchtigung vorgelegt werden.

Bei der Entscheidung, ob diese Informationen erforderlich sind, ist mit den zuständigen nationalen Behörden Rücksprache zu halten.

7.3.3.    Lokale und globale Auswirkungen

Bei Stoffen, die in großen Mengen ausgebracht werden, sind folgende Auswirkungen zu berücksichtigen:

— 
Treibhauspotenzial (GWP),
— 
Ozonabbaupotenzial (OPD),
— 
fotochemisches Ozonbildungspotenzial (POCP),
— 
Akkumulation in der Troposphäre,
— 
Versauerungspotenzial (AP),
— 
Eutrophierungspotenzial (EP).

7.4.    Rückstandsdefinition

7.4.1.    Rückstandsdefinition für die Risikobewertung

Die für die Risikobewertung relevante Rückstandsdefinition für jedes Kompartiment ist so festzulegen, dass sie alle Bestandteile (Wirkstoff, Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) umfasst, die gemäß den im vorliegenden Abschnitt aufgeführten Kriterien ermittelt wurden.

Die chemische Zusammensetzung der in Boden, Grundwasser, Oberflächenwasser (Süßwasser, Mündungs- und Meereswasser), Sediment und Luft auftretenden Rückstände, die von der Verwendung oder der vorgeschlagenen Verwendung eines den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels herrühren, ist zu berücksichtigen.

7.4.2.    Rückstandsdefinition für das Monitoring

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Untersuchungen ist der Rückstand für das Monitoring so zu definieren, dass die Bestandteile aus der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung enthalten sind, die bei der Bewertung der Ergebnisse dieser Untersuchungen als relevant gelten.

7.5.    Monitoring-Daten

Es sind Monitoring-Daten zu Verbleib und Verhalten des Wirkstoffs und relevanter Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte in Boden, Grundwasser, Oberflächenwasser, Sediment und Luft vorzulegen.

ABSCHNITT 8

Ökotoxikologische Untersuchungen

Einleitung

1. Sämtliche biologischen Daten und Informationen, die für die Bewertung des ökotoxikologischen Profils des Wirkstoffs von Belang sind, müssen angegeben werden, darunter alle potenziellen Schadwirkungen, die bei den routinemäßigen ökotoxikologischen Untersuchungen festgestellt wurden. Auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörden sind ergänzende Untersuchungen durchzuführen, mit deren Hilfe die wahrscheinlich beteiligten Wirkungsmechanismen und die Bedeutung dieser Auswirkungen ermittelt werden können, sowie deren Ergebnisse vorzulegen.

2. Bei der ökotoxikologischen Bewertung ist dem Risiko Rechnung zu tragen, das der im Pflanzenschutzmittel verwendete Wirkstoff für Nichtziel-Organismen darstellt. Bei der Risikobewertung ist die Toxizität der Exposition gegenüberzustellen. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs wird im Allgemeinen als Risikoquotient (RQ) bezeichnet. Der Risikoquotient kann auf verschiedene Arten ausgedrückt werden, beispielsweise als Verhältnis der Toxizität zur Exposition (toxicity:exposure ratio – TER) oder als Gefährdungsquotient (hazard quotient — HQ). Der Antragsteller muss den gemäß den Abschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 vorgelegten Angaben Rechnung tragen.

3. Es kann sich als erforderlich erweisen, die aus dem Wirkstoff entstehenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte getrennt zu untersuchen, wenn eine Exposition von Nichtziel-Organismen möglich ist und wenn ihre Auswirkungen nicht anhand der für den Wirkstoff vorliegenden Ergebnisse bewertet werden können. Vor der Durchführung solcher Untersuchungen muss der Antragsteller den gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 vorgelegten Angaben Rechnung tragen.

Die durchgeführten Untersuchungen müssen eine Einstufung der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte als signifikant/nicht signifikant ermöglichen und Aufschluss über Art und Ausmaß der als wahrscheinlich erachteten Auswirkungen geben.

4. Bei bestimmten Untersuchungen kann es zweckmäßiger sein, anstelle des technischen Wirkstoffs ein repräsentatives Pflanzenschutzmittel zu verwenden, beispielsweise bei der Untersuchung von Nichtziel-Arthropoden, Bienen, der Reproduktion von Regenwürmern, von Bodenmikroflora und Nichtziel-Landpflanzen. Bei bestimmten Arten von Pflanzenschutzmitteln (z. B. Kapselsuspensionen) ist es zweckmäßiger, anstelle des Wirkstoffs anhand des Pflanzenschutzmittels zu testen, wenn die genannten Organismen dem Pflanzenschutzmittel als solches ausgesetzt sind. Handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, bei denen der Wirkstoff stets mit einem Safener und/oder Synergisten und/oder in Verbindung mit anderen Wirkstoffen eingesetzt werden soll, so sind solche Pflanzenschutzmittel zu verwenden, die diese weiteren Stoffe enthalten.

5. Es sind die potenziellen Auswirkungen des Wirkstoffs auf die Biodiversität und das Ökosystem, einschließlich indirekter Auswirkungen durch Änderungen in den Nahrungsnetzen, zu untersuchen.

6. Im Falle von Leitlinien, nach denen die Untersuchungen so aufgebaut werden können, dass die wirksame Konzentration (ECx) bestimmt wird, sind bei der Untersuchung ein EC10-, ein EC20- und ein EC50-Wert sowie entsprechende 95 %-Konfidenzintervalle zu bestimmen. Wird der ECx-Wert bestimmt, so ist trotzdem die Konzentration ohne beobachtbare Wirkung (NOEC-Wert) zu bestimmen.

Vorliegende Untersuchungen mit annehmbaren Ergebnissen, die einen NOEC-Wert ergeben haben, müssen nicht erneut durchgeführt werden. Es ist die statistische Aussagekraft der aus solchen Untersuchungen gewonnenen NOEC-Werte zu bewerten.

7. Bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für Umweltqualitätsnormen (UQN für den Jahresdurchschnitt, und UQN für die zulässige Höchstkonzentration) sind sämtliche Daten zur aquatischen Toxizität heranzuziehen. Die Methode zur Ableitung dieser Endpunkte ist im Dokument „Technical Guidance for Deriving Environmental Quality Standards“ ( 16 ) zur Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) dargelegt.

8. Um die Bedeutung der erzielten Untersuchungsergebnisse leichter bewerten zu können, einschließlich der Abschätzung der intrinsischen Toxizität und der die Toxizität beeinflussenden Faktoren, ist bei den verschiedenen Untersuchungen zur Toxizität für die betreffende Art möglichst derselbe Stamm (nachweislich ein und desselben Ursprungs) zu verwenden.

9. Bei der Versuchsplanung von höherstufigen Untersuchungen und der Datenanalyse sind geeignete statistische Verfahren anzuwenden, deren Einzelheiten in vollem Umfang darzulegen sind. Falls angezeigt und erforderlich, sind höherstufige Untersuchungen durch chemische Analysen zu untermauern, die belegen, dass die Exposition in geeigneter Höhe stattgefunden hat.

10. Bis zur Validierung und Annahme neuer Studien und eines neuen Konzepts für die Risikobewertung sind die vorhandenen Protokolle zu verwenden, um das akute und das chronische Risiko für Bienen zu bewerten, einschließlich der Risiken für das Überleben des Volkes und seine Entwicklung, und bei der Risikobewertung sind die subletalen Wirkungen zu ermitteln und zu messen.

8.1.    Auswirkungen auf Vögel und andere Landwirbeltiere

Bei allen Fütterungsversuchen mit Vögeln und Säugetieren müssen die durchschnittlich erreichte Gesamtdosis sowie möglichst auch die Dosis in mg/kg Körpergewicht angegeben werden. Bei Verabreichung mit dem Futter muss der Wirkstoff gleichmäßig im Futter verteilt sein.

8.1.1.    Auswirkungen auf Vögel

8.1.1.1.    Akute orale Toxizität bei Vögeln

Die akute orale Toxizität des Wirkstoffs für Vögel ist zu ermitteln.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Auswirkungen des Wirkstoffs auf Vögel müssen untersucht werden, es sei denn, der Wirkstoff ist in Pflanzenschutzmitteln enthalten, die beispielsweise in geschlossenen Räumen oder bei Wundbehandlungen verwendet werden, bei denen die Vögel weder direkt noch indirekt exponiert werden.

Untersuchungsbedingungen

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die akute orale Toxizität (LD50) des Wirkstoffs vorzulegen. Sofern verfügbar, muss die Untersuchung an einer Wachtelart (Japanische Wachtel — Coturnix coturnix japonica — oder Virginiawachtel — Colinus virginianus) durchgeführt werden, da bei diesen Arten nur selten ein Erbrechen auftritt. Die Untersuchung sollte nach Möglichkeit die LD50–Werte liefern. Die tödliche Schwellendosis, Ansprech- und Erholungszeiten sowie LD10 und LD20 sind zusammen mit dem NOEL-Wert („No Observed Effect Level“ — Dosis ohne beobachtbare Wirkung) und die makroskopisch-pathologischen Befunde anzugeben. Lassen sich der LD10- und der LD20–Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen. Der Versuchsaufbau ist so zu optimieren, dass ein möglichst genauer LD-50-Wert erreicht wird.

Die bei der Untersuchung verwendete Höchstdosis darf 2 000  mg Wirkstoff/kg Körpergewicht nicht überschreiten; je nach den Expositionswerten, die infolge der vorgesehenen Verwendung der Verbindung im Freiland zu erwarten sind, können jedoch höhere Dosen erforderlich sein.

8.1.1.2.    Kurzzeittoxizität bei Vögeln bei Aufnahme mit dem Futter

Die Kurzzeittoxizität bei Aufnahme mit dem Futter ist in einer Untersuchung zu ermitteln. In einer solchen Studie sind die LC50-Werte, die geringste tödliche Dosis (LLC), soweit möglich, die NOEC-Werte, Ansprech- und Erholungszeiten und die pathologischen Befunde anzugeben. Der LC50- und der NOEC-Wert ist in die mit dem Futter aufgenommene Tagesdosis (LD50) umzurechnen, ausgedrückt in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag und der NOEL-Wert ist in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag auszudrücken.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Eine (5-Tage-)Untersuchung der Toxizität des Wirkstoffs für Vögel bei Aufnahme mit dem Futter ist nur erforderlich, wenn die Wirkungsweise oder die Ergebnisse von Untersuchungen an Säugetieren darauf hindeuten, dass die tödliche Dosis (LD50) bei Aufnahme mit dem Futter, die in der Untersuchung der Kurzzeittoxizität bei Aufnahme mit dem Futter gemessen wurde, unter dem LD50–Wert liegen kann, der aus der Untersuchung der akuten oralen Toxizität resultiert. Die Kurzzeittoxizität bei Aufnahme mit dem Futter ist allein zu dem Zweck zu untersuchen, die intrinsische Toxizität bei Aufnahme mit dem Futter zu bestimmen, es sei denn, es lässt sich ein weiterer Zweck rechtfertigen.

Untersuchungsbedingungen

Es ist die gleiche Testtierart zu verwenden wie gemäß Nummer 8.1.1.1.

8.1.1.3.    Subchronische und Reproduktionstoxizität bei Vögeln

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die subchronische und die Reproduktionstoxizität des Wirkstoffs für Vögel vorzulegen. Der EC10- und der EC20–Wert sind anzugeben. Lassen sich diese nicht abschätzen, so ist dies zu begründen, und es ist der NOEC-Wert in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag anzugeben.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung auf subchronische und Reproduktionstoxizität des Wirkstoffs für Vögel ist durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass nicht mit einer Exposition von adulten Tieren oder der Nistplätze während der Zeit der Jungenaufzucht zu rechnen ist. Ein solcher Nachweis ist durch Angaben zu untermauern, die belegen, dass während der Zeit der Jungenaufzucht keine Exposition oder keine verzögerte Wirkung eintritt.

Untersuchungsbedingungen

Es ist die gleiche Testtierart zu verwenden wie gemäß Nummer 8.1.1.1.

8.1.2.    Auswirkungen auf Landwirbeltiere, ausgenommen Vögel

Die folgenden Informationen sind aus der Bewertung der Toxizität bei Säugetieren abzuleiten, die auf der Grundlage der Untersuchungen gemäß Abschnitt 5 vorgenommen wird.

8.1.2.1.    Akute orale Toxizität bei Säugetieren

Es ist die akute orale Toxizität des Wirkstoffs für Säugetiere zu ermitteln; der LD50-Wert ist in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag auszudrücken.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Auswirkungen des Wirkstoffs auf Säugetiere müssen untersucht werden, es sei denn, der Wirkstoff ist in Pflanzenschutzmitteln enthalten, die beispielsweise in geschlossenen Räumen oder bei Wundbehandlungen verwendet werden, bei denen Säugetiere weder direkt noch indirekt exponiert werden.

8.1.2.2.    Langzeit- und Reproduktionstoxizität bei Säugetieren

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung auf Reproduktionstoxizität des Wirkstoffs für Säugetiere ist durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass nicht mit einer Exposition von adulten Tieren während der Zeit der Jungenaufzucht zu rechnen ist. Ein solcher Nachweis ist durch Angaben zu untermauern, die belegen, dass während der Zeit der Jungenaufzucht keine Exposition oder keine verzögerte Wirkung eintritt.

Es ist der empfindlichste für die Langzeittoxizität bei Säugetieren ökotoxikologisch relevante Endpunkt (NOAEL) in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag anzugeben. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben; der NOEC-Wert ist in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag anzugeben. Lassen sich der EC10- und der EC20–Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen.

8.1.3.    Biokonzentration des Wirkstoffs bei Beutetieren von Vögeln und Säugetieren

Bei Wirkstoffen mit einem log Pow >3 ist das Risiko infolge der Biokonzentration des Wirkstoffs in Beutetieren von Vögeln und Säugetieren zu bewerten.

8.1.4.    Auswirkungen auf wildlebende Landwirbeltiere (Vögel, Säugetiere, Reptilien und Amphibien)

Es sind alle verfügbaren und maßgeblichen Daten zu möglichen Auswirkungen des betreffenden Wirkstoffs auf Vögel, Säugetiere, Reptilien und Amphibien (siehe Nummer 8.2.3), einschließlich Daten aus der offen zugänglichen Literatur, vorzulegen und bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

8.1.5.    Endokrinschädliche Eigenschaften

Es ist zu prüfen, ob der Wirkstoff gemäß EU- oder internationalen Leitlinien als potenzieller endokriner Disruptor einzustufen ist. Hierzu können die Ausführungen im Abschnitt zur Toxizität bei Säugetieren (Abschnitt 5) herangezogen werden. Darüber hinaus sind alle anderen verfügbaren Informationen zum Toxizitätsprofil und zur Wirkungsweise zu berücksichtigen. Wird bei der Bewertung festgestellt, dass der Wirkstoff als potenzieller endokriner Disruptor einzustufen ist, so sind Art und Bedingungen der durchzuführenden Untersuchung mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

8.2.    Auswirkungen auf Wasserorganismen

Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Nummern 8.2.1, 8.2.4 und 8.2.6 sind für jeden Wirkstoff vorzulegen; sie sind durch Analysedaten zur Konzentration des Wirkstoffs in den Testmedien zu untermauern.

Wird bei den Untersuchungen auf aquatische Toxizität ein schwer löslicher Wirkstoff verwendet, so können Grenzkonzentrationen unter 100 mg Wirkstoff/l annehmbar sein; es ist jedoch zu verhindern, dass der Wirkstoff im Testmedium ausfällt, und gegebenenfalls ist ein Lösungsvermittler, ein zusätzliches Lösungsmittel oder ein Dispergiermittel zu verwenden. Die zuständigen nationalen Behörden können Untersuchungen mit dem Pflanzenschutzmittel anordnen, wenn an der Löslichkeitsgrenze des Wirkstoffs keine biologische Wirkung eintritt.

Die toxikologischen Endpunkte (wie LC50, EC10, EC20, EC50 und NOEC) sind anhand der Nominalkonzentrationen oder der gemessenen mittleren/Anfangskonzentrationen zu berechnen.

8.2.1.    Akute Toxizität bei Fischen

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die akute Toxizität bei Fischen (LC50–Wert) vorzulegen, und die beobachteten Auswirkungen sind im Einzelnen darzulegen.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist an der Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) durchzuführen.

Untersuchungsbedingungen

Es ist die akute Toxizität des Wirkstoffs für Fische ist zu ermitteln. Um die Versuche mit Fischen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, ist bei der Untersuchung auf akute Toxizität bei Fischen ein Schwellenwert-Ansatz zu erwägen. Es ist ein Limit-Test zur akuten Toxizität bei Fischen mit 100 mg Wirkstoff/l oder einer geeigneten Konzentration durchzuführen, die nach Berücksichtigung der Schwellenexposition aus den aquatischen Endpunkten (Nummern 8.2.4, 8.2.6 oder 8.2.7) ausgewählt wird. Wird beim Limit-Test mit Fischen Mortalität festgestellt, so ist ein Dosis-Wirkungs-Versuch zur Bestimmung der akuten Toxizität bei Fischen durchzuführen, anhand dessen der LC50–Wert für die Risikobewertung bestimmt werden kann, die gemäß der Analyse des betreffenden Risikoquotienten durchzuführen ist (siehe Nummer 2 der Einleitung).

8.2.2.    Langzeittoxizität und chronische Toxizität bei Fischen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Für jeden Wirkstoff sind die Ergebnisse von Untersuchungen zur Langzeittoxizität bzw. zur chronischen Toxizität bei Fischen vorzulegen, sofern mit einer Exposition des Oberflächenwassers zu rechnen ist und der Stoff in Wasser stabil ist, d. h. dass im Zeitraum von 24 Stunden weniger als 90 % des ursprünglichen Stoffes durch Hydrolyse verloren geht (siehe Nummer 7.2.1.1). In diesem Fall ist eine Toxizitätsuntersuchung bei Jungstadien von Fischen durchzuführen. Werden jedoch die Ergebnisse einer Lebenszyklusuntersuchung bei Fischen vorgelegt, so ist keine Untersuchung bei Jungstadien erforderlich.

8.2.2.1.    Toxizitätsuntersuchung bei Jungstadien von Fischen

Die Untersuchung muss Angaben über die Auswirkungen auf die Entwicklung, das Wachstum und das Verhalten sowie Einzelheiten zu den beobachteten Auswirkungen auf die Jungstadien von Fischen liefern. Der EC10- und der EC20–Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert. Lassen sich der EC10- und der EC20–Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen.

8.2.2.2.    Untersuchung über den gesamten Lebenszyklus bei Fischen

Die Untersuchung muss Angaben über die Auswirkungen auf die Reproduktion der Elterngeneration und die Lebensfähigkeit der Nachkommengeneration liefern. Der EC10- und der EC20–Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert.

Bei Wirkstoffen, die nicht als potenzielle endokrine Disruptoren einzustufen sind, kann je nach der Persistenz und dem Bioakkumulationspotenzial des Wirkstoffs eine Untersuchung über den gesamten Lebenszyklus bei Fischen erforderlich sein.

Bei Wirkstoffen, die den Screening-Anforderungen eines der Screenings-Tests bei Fischen genügen oder bei denen es andere Anzeichen endokrinschädlicher Auswirkungen (siehe Nummer 8.2.3) gibt, sind weitere geeignete Endpunkte in den Test einzubeziehen und mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Bei der Gestaltung der Untersuchungen ist den Aspekten Rechnung zu tragen, die in Untersuchungen der vorhergehenden Stufen, Toxizitätsuntersuchungen bei Säugetieren und Vögeln sowie durch Auswertung sonstiger Angaben festgestellt wurden. Die Expositionsbedingungen sind dementsprechend zu wählen, wobei die vorgeschlagenen Aufwandmengen zu berücksichtigen sind.

8.2.2.3.    Biokonzentration bei Fischen

Anhand der Untersuchung auf Biokonzentration bei Fischen sind die Biokonzentrationsfaktoren, die Aufnahmekonstanten und die Ausscheidungskonstanten, die unvollständige Ausscheidung, die im Fisch gebildeten Metaboliten und, sofern verfügbar, Angaben zur organspezifischen Akkumulation zu ermitteln.

Zu allen Angaben für die einzelnen Testwirkstoffe sind die Konfidenzintervalle anzugeben. Die Biokonzentrationsfaktoren sind als Funktion des Gesamtfrischgewichts und des Lipidgehalts der Fische anzugeben.

In diesem Zusammenhang sind die gemäß Nummer 6.2.5 vorgelegten Angaben zu berücksichtigen, sofern maßgeblich.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Biokonzentration des Wirkstoffs ist in folgenden Fällen zu bewerten:

— 
log Pow größer als 3 (siehe Nummer 2.7) oder bei sonstigen Anzeichen einer Biokonzentration und
— 
der Stoff ist in Wasser stabil ist, d. h. im Zeitraum von 24 Stunden geht weniger als 90 % des ursprünglichen Stoffes durch Hydrolyse verloren (siehe Nummer 7.2.1.1).

8.2.3.    Endokrinschädliche Eigenschaften

Es ist zu prüfen, ob der Wirkstoff gemäß EU- oder internationalen Leitlinien als potenzieller endokriner Disruptor im Hinblick auf Nichtziel-Wasserorganismen einzustufen ist. Darüber hinaus sind alle anderen verfügbaren Informationen zum Toxizitätsprofil und zur Wirkungsweise zu berücksichtigen. Wird bei der Bewertung festgestellt, dass der Wirkstoff als potenzieller endokriner Disruptor einzustufen ist, so sind Art und Bedingungen der durchzuführenden Untersuchung mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

8.2.4.    Akute Toxizität bei wirbellosen Wasserlebewesen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die akute Toxizität ist für eine Daphnien-Art zu ermitteln (vorzugsweise Daphnia magna). Bei Wirkstoffen mit insektizider Wirkung oder Wirkstoffen, die eine insektizide Aktivität aufweisen, ist eine zweite Art zu untersuchen, z. B. Larven der Zuckmücke oder Schwebegarnelen (Americamysis bahia).

8.2.4.1.    Akute Toxizität bei Daphnia magna

Es ist ein 24-Stunden- und ein 48-Stunden-Test zur akuten Toxizität des Wirkstoffs mit Daphnia magna durchzuführen, wobei die Toxizität als mittlere wirksame Konzentration (EC50) in Bezug auf die Immobilisierung und nach Möglichkeit als Höchstkonzentration anzugeben ist, bei der noch keine Immobilisierung eintritt.

Versuchsbedingungen

Es sind Konzentrationen bis zu 100 mg Wirkstoff/l zu testen. Deuten die Ergebnisse eines Tests zur Bestimmung des Dosisbereichs darauf hin, dass keine Auswirkungen zu erwarten sind, kann ein Limit-Test mit 100 mg Wirkstoff/l durchgeführt werden.

8.2.4.2.    Akute Toxizität bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen

Es ist ein 24-Stunden- und ein 48-Stunden-Test zur akuten Toxizität des Wirkstoffs bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen durchzuführen, wobei die Toxizität als mittlere wirksame Konzentration (EC50) in Bezug auf die Immobilisierung und nach Möglichkeit als Höchstkonzentration anzugeben ist, bei der noch keine Immobilisierung eintritt.

Versuchsbedingungen

Es gelten die Bedingungen gemäß Nummer 8.2.4.1.

8.2.5.    Langzeittoxizität und chronische Toxizität bei wirbellosen Wasserlebewesen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Für jeden Wirkstoff sind die Ergebnisse von Untersuchungen zur Langzeittoxizität bzw. zur chronischen Toxizität bei wirbellosen Wasserlebewesen vorzulegen, sofern mit einer Exposition des Oberflächenwassers zu rechnen ist und der Stoff in Wasser stabil ist, d. h. dass im Zeitraum von 24 Stunden weniger als 90 % des ursprünglichen Stoffes durch Hydrolyse verloren geht (siehe Nummer 7.2.1.1).

Es ist eine Untersuchung zur chronischen Toxizität mit einer Art wirbelloser Wasserlebewesen vorzulegen. Wurde anhand zweier Arten wirbelloser Wasserlebewesen auf akute Toxizität untersucht, so sind die Endpunkte für die akute Toxizität heranzuziehen (siehe Nummer 8.2.4) um geeignete Tierarten für die Untersuchung auf chronische Toxizität zu ermitteln.

Ist der Wirkstoff ein Wachstumsregler für Insekten, so ist eine zusätzliche Untersuchung zur chronischen Toxizität mit einer Tierart durchzuführen, die nicht zu den Krebstieren gehört, wie Chironomus spp.

8.2.5.1.    Reproduktions- und Entwicklungstoxizität bei Daphnia magna

Bei der Untersuchung zur Reproduktions- und zur Entwicklungstoxizität bei Daphnia magna sind schädliche Auswirkungen wie Immobilisierung und Verlust der Reproduktionsfähigkeit zu messen und die beobachteten Auswirkungen im Einzelnen darzulegen. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert. Lassen sich der EC10- und der EC20-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen.

8.2.5.2.    Reproduktions- und Entwicklungstoxizität bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen

Bei der Untersuchung zur Reproduktions- und zur Entwicklungstoxizität bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen sind schädliche Auswirkungen wie Immobilisierung und Verlust der Reproduktionsfähigkeit zu messen und die beobachteten Auswirkungen im Einzelnen darzulegen. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert. Lassen sich der EC10- und der EC20-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen.

8.2.5.3.    Entwicklung und Schlupf bei Chironomus riparius

Der Wirkstoff ist in die Wasserphase über dem Sediment zu applizieren und es sind die Auswirkungen auf Überleben und Entwicklung von Chironomus riparius zu messen, einschließlich der Auswirkungen auf den Schlupf der Adulten, damit Endpunkte für diejenigen Wirkstoffe ermittelt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie mit den Häutungshormonen bei Insekten interferieren oder die andere Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung bei Insekten haben. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert.

Versuchsbedingungen

Es sind die Konzentrationen des Wirkstoffs im darüberstehenden Wasser und im Sediment zu messen, um den EC10-, den EC20– und den NOEC-Wert zu ermitteln. Der Wirkstoff ist so oft zu messen, dass anhand der Nominalkonzentrationen sowie der zeitlich gewichteten Durchschnittskonzentrationen Testendpunkte berechnet werden können.

8.2.5.4.    Sedimentorganismen

Indizieren die Untersuchungen zum Verbleib in der Umwelt bzw. lassen diese eine Akkumulierung des Wirkstoffs im Wassersediment absehen, so ist zu prüfen, wie sich dies auf die Sedimentorganismen auswirkt. Es ist das chronische Risiko für Chironomus riparius bzw. Lumbriculus spp. zu ermitteln. Bei Vorliegen anerkannter Leitlinien kann eine andere geeignete Testtierart verwendet werden. Der Wirkstoff ist in der wässrigen Phase oder der Sedimentphase eines Wasser-Sediment-Systems auszubringen, wobei der Hauptexpositionsweg zu berücksichtigen ist. Der wichtigste aus der Untersuchung gewonnene Endpunkt ist in mg Wirkstoff/kg Trockensediment und mg Wirkstoff/l Wasser anzugeben; es sind der EC10-, der EC20- sowie der NOEC-Wert anzugeben.

Untersuchungsbedingungen

Es sind die Konzentrationen des Wirkstoffs im darüberstehenden Wasser und im Sediment zu messen, um den EC10-, den EC20- und den NOEC-Wert zu ermitteln.

8.2.6.    Auswirkungen auf das Algenwachstum

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist anhand einer Grünalge (wie Pseudokirchneriella subcapitata, auch Selenastrum capricornutum genannt) durchzuführen.

Bei Wirkstoffen mit herbizider Wirkung ist eine Untersuchung an einer zweiten Art einer anderen taxonomischen Gruppe wie einer Kieselalge durchzuführen, z. B. Navicula pelliculosa.

Der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert sind anzugeben ebenso wie die entsprechenden NOEC-Werte.

8.2.6.1.    Auswirkungen auf das Wachstum von Grünalgen

Bei der Untersuchung sind anhand von Messungen der Biomasse oder von Ersatzmessgrößen der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert für Grünalgen und die entsprechenden NOEC-Werte für die Geschwindigkeit des Algenwachstums und den Zuwachs zu ermitteln.

Untersuchungsbedingungen

Es sind Konzentrationen bis zu 100 mg Wirkstoff/l zu testen. Deuten die Ergebnisse eines Tests zur Bestimmung des Dosisbereichs darauf hin, dass bei niedrigeren Konzentrationen keine Auswirkungen zu erwarten sind, so kann ein Limit-Test mit 100 mg Wirkstoff/l durchgeführt werden.

8.2.6.2.    Auswirkungen auf das Wachstum einer weiteren Algenart

Bei der Untersuchung sind anhand von Messungen der Biomasse oder von Ersatzmessgrößen der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert für eine weitere Algenart und die entsprechenden NOEC-Werte für die Geschwindigkeit des Algenwachstums und den Zuwachs zu ermitteln.

Versuchsbedingungen

Es gelten die Versuchsbedingungen gemäß Nummer 8.2.6.1.

8.2.7.    Auswirkungen auf Wassermakrophyten

Bei der Untersuchung sind anhand der gemessenen Frondzahl und mindestens einer weiteren Messvariable (Trockengewicht, Frischgewicht oder Frondfläche) der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert und die entsprechenden NOEC-Werte für die Geschwindigkeit des Wachstums und den Zuwachs bei Lemna zu ermitteln.

Es ist eine Untersuchung an anderen Wassermakrophyten-Arten durchzuführen, bei der anhand der gemessenen geeigneten Biomasse-Parameter ausreichende Daten generiert werden, um die Auswirkungen auf Wasserpflanzen bewerten zu können, und der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert sowie die entsprechenden NOEC-Werte ermittelt werden.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Bei Herbiziden und Pflanzenwachstumsreglern sowie bei Wirkstoffen, bei denen anhand der gemäß Teil A Nummer 8.6 des vorliegenden Anhangs bzw. Teil A Nummer 10.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 vorgelegten Angaben nachgewiesen wurde, dass die Testsubstanz eine herbizide Wirkung hat, ist ein Laborversuch mit Lemna durchzuführen. Je nach der Wirkungsweise des Wirkstoffs bzw. wenn infolge der Wirksamkeitsuntersuchungen bzw. der Untersuchungen an Nichtziel-Landpflanzen (siehe Teil A Nummer 8.6 des vorliegenden Anhangs und Teil A Nummer 10.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 deutliche Anzeichen einer höheren Toxizität bei dikotylen (z. B. Auxinhemmer, Herbizide gegen breitblättrige Pflanzen) oder anderen monokotylen Pflanzenarten (z. B. gräserwirksame Herbizide) zutage treten, können die zuständigen nationalen Behörden zusätzliche Untersuchungen an anderen Makrophytenarten anordnen.

Zusätzliche Untersuchungen anhand anderer Wassermakrophyten-Arten können an einer dikotylen Art (z. B. Myriophyllum spicatum, Myriophyllum aquaticum) bzw. an einer monokotylen Art (z. B. Wasserschwaden — Glyceria maxima) durchgeführt werden. Die Notwendigkeit solcher Untersuchungen ist mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Es sind Konzentrationen bis zu 100 mg Wirkstoff/l zu testen. Deuten die Ergebnisse eines Tests zur Bestimmung des Dosisbereichs darauf hin, dass keine Auswirkungen zu erwarten sind, kann ein Limit-Test mit 100 mg Wirkstoff/l durchgeführt werden.

8.2.8.    Weitere Untersuchungen bei Wasserorganismen

Es können weitere Untersuchungen an Wasserorganismen durchgeführt werden, um die festgestellten Risiken genauer zu prüfen; diese Untersuchungen müssen ausreichende Informationen und Daten liefern, damit die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen unter Freilandbedingungen bewertet werden können.

Diese Untersuchungen können in Form von Untersuchungen an weiteren Arten oder bei veränderter Exposition bzw. als Mikro- oder Mesokosmosstudien durchgeführt werden.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Notwendigkeit solcher Untersuchungen ist mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Untersuchungen sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

8.3.    Auswirkungen auf Arthropoden

8.3.1.    Auswirkungen auf Bienen

Es sind die Auswirkungen auf sowie das Risiko für Bienen zu bewerten, einschließlich des Risikos infolge von Rückständen des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten in Nektar, Pollen und Wasser, einschließlich durch Guttation. Es müssen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Nummern 8.3.1.1, 8.3.1.2 und 8.3.1.3 vorgelegt werden, es sei denn, die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel werden ausschließlich in Fällen verwendet, in denen für Bienen wahrscheinlich keine Expositionsgefahr besteht, beispielsweise:

a) 

in geschlossenen Lebensmittellagern;

b) 

als nicht systemische Zubereitungen zur Bodenbehandlung, ausgenommen Granulate;

c) 

zur nicht systemischen Tauchbehandlung für umgepflanzte Kulturen und Zwiebeln;

d) 

zum Wundverschluss und zur Wundbehandlung;

e) 

als nicht systemischer Köder für Nager;

f) 

in Gewächshäusern ohne Bienen als Bestäuber.

Bei Saatgutbehandlungsmitteln ist das Risiko zu berücksichtigen, das durch Staubabdrift beim Eindrillen des behandelten Saatguts verursacht wird. Bei Granulaten und Schneckenpellets ist das Risiko von Staubabdrift bei der Anwendung zu berücksichtigen. Ist der Wirkstoff systemisch und soll er bei Saatgut, Zwiebeln und Wurzeln verwendet werden, direkt auf den Boden ausgebracht, in Bewässerungswasser verwendet oder direkt auf die Pflanze aufgebracht oder in sie eingebracht werden, z. B. durch Besprühen oder Stamminjektion, so ist das Risiko für Bienen zu bewerten, die auf diesen Pflanzen nach Futter suchen, auch das Risiko infolge von Pflanzenschutzmittelrückständen in Nektar, Pollen und Wasser, einschließlich durch Guttation.

Wenn eine Expositionsgefahr für Bienen wahrscheinlich ist, ist auf akute (orale und Kontakttoxizität) und auf chronische Toxizität, einschließlich subletaler Wirkung, zu untersuchen.

Kann infolge der systemischen Eigenschaften des Wirkstoffs eine Exposition von Bienen gegenüber Rückständen in Nektar, Pollen und Wasser auftreten und beträgt die akute orale Toxizität <100 μg/Biene oder tritt eine signifikante Toxizität bei Larven auf, so sind die Konzentrationen der Rückstände in diesen Matrizen anzugeben, und die Risikobewertung ist auf den Vergleich des betreffenden Endpunkts mit den Rückstandskonzentrationen zu stützen. Lässt dieser Vergleich erkennen, dass eine Exposition gegenüber toxischen Mengen nicht ausgeschlossen werden kann, so sind die Auswirkungen in höherstufigen Untersuchungen zu ermitteln.

8.3.1.1.    Akute Toxizität bei Bienen

Wenn eine Expositionsgefahr für Bienen wahrscheinlich ist, ist auf akute orale und Kontakttoxizität zu untersuchen.

8.3.1.1.1.    Akute orale Toxizität

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die akute orale Toxizität vorzulegen, aus denen der LD50-Wert für die akute Toxizität und der NOEC-Wert hervorgehen. Eine gegebenenfalls beobachtete subletale Wirkung ist anzugeben.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchung ist unter Verwendung des Wirkstoffs durchzuführen. Die Ergebnisse sind in μg Wirkstoff/Biene anzugeben.

8.3.1.1.2.    Akute Kontakttoxizität

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die akute Kontakttoxizität vorzulegen, aus denen der LD50-Wert für die akute Toxizität und der NOEC-Wert hervorgehen. Eine gegebenenfalls beobachtete subletale Wirkung ist anzugeben.

Untersuchungsbedingungen

Die Untersuchung ist unter Verwendung des Wirkstoffs durchzuführen. Die Ergebnisse sind in μg Wirkstoff/Biene anzugeben.

8.3.1.2.    Chronische Toxizität bei Bienen

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die chronische Toxizität bei Bienen vorzulegen, aus denen der EC10-, EC20- und EC50-Wert für die chronische orale Toxizität sowie die entsprechenden NOEC-Werte hervorgehen. Lassen sich der EC10-, EC20- und EC50-Wert für die chronische orale Toxizität nicht abschätzen, so ist dies zu begründen. Eine gegebenenfalls beobachtete subletale Wirkung ist anzugeben.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist durchzuführen, wenn eine Expositionsgefahr für Bienen wahrscheinlich ist.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchung ist unter Verwendung des Wirkstoffs durchzuführen. Die Ergebnisse sind in μg Wirkstoff/Biene anzugeben.

8.3.1.3.    Auswirkungen auf die Entwicklung von Honigbienen und andere Lebensstadien von Honigbienen

Es ist eine Untersuchung an Bienenbrut durchzuführen, um die Auswirkungen auf die Entwicklung von Honigbienen und die Aktivität der Brut zu untersuchen. Die Bienenbrutuntersuchung muss ausreichend Informationen liefern, damit die von dem Wirkstoff möglicherweise für die Larven der Honigbiene ausgehenden Risiken bewertet werden können.

Aus der Untersuchung müssen der EC10-, EC20- und EC50-Wert für ausgewachsene Bienen bzw. nach Möglichkeit auch für Larven hervorgehen sowie die entsprechenden NOEC-Werte. Lassen sich der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen. Eine gegebenenfalls beobachtete subletale Wirkung ist anzugeben.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist bei Wirkstoffen durchzuführen, bei denen eine subletale Wirkung auf Wachstum oder Entwicklung nicht ausgeschlossen werden kann, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass die Brut von Honigbienen dem Wirkstoff keinesfalls ausgesetzt sein wird.

8.3.1.4.    Subletale Wirkung

Falls angezeigt, muss auf eine subletale Wirkung (z. B. Auswirkungen auf Verhalten und Reproduktion) bei Bienen und erforderlichenfalls bei Bienenvölkern getestet werden.

8.3.2.    Auswirkungen auf Nichtziel-Arthropoden, ausgenommen Bienen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Auswirkungen auf Nichtziel-Landarthropoden müssen für alle Wirkstoffe untersucht werden, es sei denn, die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel werden ausschließlich in Fällen verwendet, in denen Nichtziel-Arthropoden nicht exponiert werden, wie

— 
Verwendung in geschlossenen Lebensmittellagern, wodurch eine Exposition ausgeschlossen ist;
— 
zum Wundverschluss und zur Wundbehandlung;
— 
Verwendung von Ködern für Nager in geschlossenen Räumen.

Es sind stets die folgenden beiden Indikatorarten zu untersuchen: der Getreideblattlaus-Parasitoid Aphidius rhopalosiphi (Hymenoptera: Braconidae) und die Raubmilbe Typhlodromus pyri (Acari: Phytoseiidae). Bei den Tests der ersten Stufe sind Glasplatten zu verwenden; es ist die Mortalitätsrate (und sofern Bewertungsgegenstand, sind auch die Auswirkungen auf die Reproduktion) anzugeben. Bei den Versuchen sind das Menge-Wirkungs-Verhältnis zu ermitteln, und für die Bewertung des Risikos für die genannten Tierarten anhand der Analyse des betreffenden Risikoquotienten sind die LR50- ( 18 ), ER50- ( 19 ) und NOEC-Endpunkte zu bestimmen. Lassen sich aus den Untersuchungen eindeutig schädliche Auswirkungen ableiten, so können Untersuchungen unter Einbeziehung höherstufiger Untersuchungen angeordnet werden (siehe Teil A Nummer 10.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013).

Bei Wirkstoffen, bei denen eine besondere Wirkungsweise vermutet wird (z. B. Wachstumsregler für Insekten, Fraßhemmer für Insekten), können die zuständigen nationalen Behörden Zusatztests im Hinblick auf empfindliche Lebensstadien, besondere Aufnahmewege bzw. sonstige Änderungen anordnen. Die Wahl der Testtierart ist zu begründen.

8.3.2.1.    Auswirkungen auf Aphidius rhopalosiphi

Die Untersuchung muss ausreichend Daten liefern, damit die Toxizität des Wirkstoffs für Aphidius rhopalosiphi in Form des LR50- und des entsprechenden NOEC-Wertes bewertet werden kann.

Versuchsbedingungen

Beim Ersttest sind Glasplatten zu verwenden.

8.3.2.2.    Auswirkungen auf Typhlodromus pyri

Die Untersuchung muss ausreichend Daten liefern, damit die Toxizität des Wirkstoffs für Typhlodromus pyri in Form des LR50- und des entsprechenden NOEC-Wertes bewertet werden kann.

Versuchsbedingungen

Beim Ersttest sind Glasplatten zu verwenden.

8.4.    Auswirkungen auf die nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmeso- und -makrofauna

8.4.1.    Regenwürmer — subletale Wirkung

Die Untersuchung muss Erkenntnisse über die Wirkung auf Wachstum, Reproduktion und Verhalten von Regenwürmern liefern.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die subletale Wirkung auf Regenwürmer ist zu untersuchen, wenn der Wirkstoff den Boden kontaminieren kann.

Versuchsbedingungen

Bei der Untersuchung ist die Dosis-Wirkungs-Beziehung zu bestimmen, und anhand des EC10-, des EC20- und der entsprechenden NOEC-Werte soll die Risikobewertung gemäß der Analyse des betreffenden Risikoquotienten vorgenommen werden können; hierbei sind die wahrscheinliche Exposition, der Gehalt an organischem Kohlenstoff (foc) des Testmediums und die lipophilen Eigenschaften (Kow) der Testsubstanz zu berücksichtigen. Die Testsubstanz ist in den Boden einzuarbeiten, um eine homogene Konzentration im Boden zu erreichen. Eine Untersuchung der Bodenmetaboliten kann unterbleiben, wenn analytische Nachweise darauf hindeuten, dass der Metabolit im Verlauf der Untersuchung mit dem Wirkstoff, aus dem er entsteht, in ausreichender Konzentration und über eine ausreichende Zeitspanne vorhanden ist.

8.4.2.    Auswirkungen auf die nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmeso- und -makrofauna, ausgenommen Regenwürmer

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Auswirkungen auf Bodenorganismen, ausgenommen Regenwürmer, sind für alle Testsubstanzen zu untersuchen, außer dann, wenn eine Exposition der Bodenorganismen ausbleibt, wie in folgenden Fällen:

a) 

Verwendung in geschlossenen Lebensmittellagern, wodurch eine Exposition ausgeschlossen ist;

b) 

Wundverschluss und Wundbehandlung;

c) 

Verwendung von Ködern für Nager in geschlossenen Räumen.

Bei Pflanzenschutzmitteln, die auf Pflanzen gespritzt werden, können die zuständigen nationalen Behörden Daten zu Folsomia candida und Hypoaspis aculeifer anfordern. Liegen Daten zu Aphidius rhopalosiphi und zu Typhlodromus pyri vor, so können diese für eine erste Risikobewertung herangezogen werden. Gibt die Untersuchung an einer der gemäß Nummer 8.3.2 untersuchten Arten Anlass zu Bedenken, so sind Daten zu Folsomia candida wie auch zu Hypoaspis aculeifer vorzulegen.

Liegen keine Daten zu Aphidius rhopalosiphi und Typhlodromus pyri vor, so sind die unter Nummer 8.4.2.1 genannten Daten vorzulegen.

Bei Pflanzenschutzmitteln zur Bodenbehandlung, die entweder als Spray oder als feste Formulierung direkt auf dem Boden ausgebracht werden, sind Versuche mit Folsomia candida wie auch mit Hypoaspis aculeifer durchzuführen (siehe Nummer 8.4.2.1).

8.4.2.1.    Versuche auf Artenebene

Die Versuche müssen ausreichend Informationen liefern, damit die Toxizität des Wirkstoffs für die bodenbewohnenden wirbellosen Indikatorarten Folsomia candida und Hypoaspis aculeifer bewertet werden kann.

Versuchsbedingungen

Bei der Untersuchung ist die Dosis-Wirkungs-Beziehung zu bestimmen, und anhand des EC10-, des EC20 -und der entsprechenden NOEC-Werte soll die Risikobewertung gemäß der Analyse des betreffenden Risikoquotienten vorgenommen werden können; hierbei sind die wahrscheinliche Exposition, der Gehalt an organischem Kohlenstoff (foc) des Testmediums und die lipophilen Eigenschaften (Kow) der Testsubstanz zu berücksichtigen. Die Testsubstanz ist in den Boden einzuarbeiten, um eine homogene Konzentration im Boden zu erreichen. Eine Untersuchung der Bodenmetaboliten kann unterbleiben, wenn analytische Nachweise darauf hindeuten, dass der Metabolit im Verlauf der Untersuchung mit dem Wirkstoff, aus dem er entsteht, in ausreichender Konzentration und über eine ausreichende Zeitspanne vorhanden ist.

8.5.    Auswirkungen auf die Stickstoffumwandlung im Boden

Die Untersuchung muss ausreichend Daten liefern, damit die Wirkung des Wirkstoffs auf die Aktivität der Bodenmikroorganismen bezüglich der Stickstoffumwandlung bewertet werden kann.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist durchzuführen, wenn die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel auf den Boden ausgebracht werden oder wenn sie den Boden bei praktischer Anwendung kontaminieren können. Bei Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln zur Bodensterilisation verwendet werden sollen, müssen die Untersuchungen so angelegt sein, dass die Erholungsraten nach der Behandlung ermittelt werden können.

Untersuchungsbedingungen

Die verwendeten Böden müssen immer feldfrisch von landwirtschaftlich genutzten Flächen entnommen sein. Die Flächen, an denen der Boden entnommen wird, dürfen in den vorangegangenen zwei Jahren nicht mit einem Wirkstoff behandelt worden sein, der die Diversität und die Stärke der vorhandenen Mikroorganismuspopulationen dauerhaft wesentlich verändert haben könnte.

8.6.    Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende höhere Landpflanzen

8.6.1.    Zusammenfassung der Screening-Daten

Die vorgelegten Daten müssen ausreichen, damit die Auswirkungen des Wirkstoffs auf Nichtziel-Pflanzen bewertet werden können.

Fälle, in denen die Tests durchzuführen sind

Die Screening-Daten sollen Aufschluss darüber geben, ob die Testsubstanzen eine herbizide oder eine pflanzenwachstumsregelnde Aktivität aufweisen. Die Daten müssen die Ergebnisse von Versuchen mit mindestens sechs Pflanzenarten aus sechs unterschiedlichen Pflanzenfamilien umfassen, die sowohl Monokotyledonen als auch Dikotyledonen abdecken. Die untersuchten Konzentrationen und Mengen müssen der maximalen empfohlenen Aufwandmenge entsprechen oder darüber liegen sowie einer Menge entsprechen, mit der die Verwendungsmuster unter Freilandbedingungen simuliert werden, wobei die Untersuchung nach der letzten Behandlung durchzuführen ist, oder einer direkt ausgebrachten Menge, bei der die Rückstandsakkumulation nach wiederholter Anwendung des Pflanzenschutzmittels berücksichtigt wird. Wenn die Screening-Tests nicht das spezifische Artenspektrum oder die erforderlichen Konzentrationen und Mengen abdecken, sind die Versuche gemäß Nummer 8.6.2 durchzuführen.

Für die Bewertung von Wirkstoffen mit herbizider oder pflanzenwachstumsregelnder Aktivität sind keine Screening-Daten heranzuziehen. Es gelten die Ausführungen gemäß Nummer 8.6.2.

Testbedingungen

Es muss eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten aus den Untersuchungen vorgelegt werden, mit denen die biologische Aktivität bewertet und der Dosisbereich bestimmt wurde (gleichgültig, ob positiv oder negativ) und die Angaben über mögliche Auswirkungen auf andere Nichtziel-Pflanzen liefern können. Ferner müssen die möglichen Auswirkungen auf Nichtziel-Pflanzenarten bewertet werden.

Diese Daten sind durch weitere Informationen (in zusammenfassender Form) zu folgenden Aspekten zu untermauern: beobachtete Wirkung auf Pflanzen während der Freilandversuche, d. h., Versuche zu Wirksamkeit, Rückständen, Verbleib in der Umwelt und ökotoxikologische Freilandversuche.

8.6.2.    Versuche mit Nichtziel-Pflanzen

Die Versuche müssen die ER50-Werte des Wirkstoffs für Nichtziel-Pflanzen liefern.

Fälle, in denen die Versuche durchzuführen sind

Bei Wirkstoffen mit herbizider oder pflanzenwachstumsregelnder Aktivität sind Konzentrations-Wirkungs-Tests zu Pflanzenwachstum (vegetative vigour) und zum Auflaufen (seedling emergence) bei mindestens sechs Arten durchzuführen, die repräsentativ sind für Familien, bei denen eine herbizide/pflanzenwachstumsregelnde Aktivität festgestellt wurde. Lässt sich anhand der Wirkungsweise eindeutig feststellen, dass entweder nur das Auflaufen oder nur das Pflanzenwachstum betroffen sind, ist lediglich der hierzu benötigte Versuch durchzuführen.

Ist die Exposition vernachlässigbar, so werden keine Daten benötigt, beispielsweise bei Rodentiziden, Wirkstoffen, die als Wundschutz oder zur Saatgutbehandlung verwendet werden, oder bei Wirkstoffen, die im Vorratsschutz oder im Gewächshaus verwendet werden, wodurch eine Exposition ausgeschlossen ist.

Versuchsbedingungen

Es sind Dosis-Wirkungs-Versuche an einer Gruppe von 6-10 monokotylen und dikotylen Pflanzenarten durchzuführen, die repräsentativ für eine maximale Zahl taxonomischer Gruppen sind.

8.7.    Auswirkungen auf andere Landorganismen (Flora und Fauna)

Es sind alle verfügbaren Daten über die Wirkung des Mittels auf andere Landorganismen vorzulegen.

8.8.    Auswirkungen auf die biologische Abwasserklärung

Die Untersuchung muss Aufschluss über die mögliche Wirkung des Wirkstoffs auf die biologische Abwässerklärung geben.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Abwasserklärung sind anzugeben, wenn Klärwerke durch die Verwendung der den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel kontaminiert werden können.

8.9.    Monitoring-Daten

Es sind alle verfügbaren Monitoring-Daten über die schädlichen Auswirkungen des Wirkstoffs auf Nichtziel-Organismen anzugeben.

ABSCHNITT 9

Daten aus der Literatur

Es ist eine Zusammenfassung aller einschlägigen Daten aus der einem Peer-Review unterzogenen, offen zugänglichen wissenschaftlichen Literatur zu folgenden Aspekten vorzulegen: Wirkstoff, Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte sowie die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel.

ABSCHNITT 10

Einstufung und Kennzeichnung

Es sind Vorschläge mit entsprechender Begründung für die Einstufung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorzulegen, die Folgendes enthalten:

— 
Piktogramme
— 
Signalwörter
— 
Gefahrenhinweise und
— 
Sicherheitshinweise

▼M2

TEIL B

WIRKSTOFFE, DIE MIKROORGANISMEN SIND

▼C1

Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG ZU TEIL B

1.

Identität des Antragstellers, Identität des Wirkstoffs sowie Informationen zur Herstellung

1.1.

Antragsteller

1.2.

Hersteller

1.3.

Identität, Taxonomie und Phylogenie des Mikroorganismus

1.4.

Spezifikation des mikrobiellen Schädlingsbekämpfungswirkstoffs wie hergestellt

1.4.1.

Wirkstoffgehalt

1.4.2.

Identität und Quantifizierung von Additiven, relevanten kontaminierenden Mikroorganismen und relevanten Verunreinigungen

1.4.2.1.

Identität und Quantifizierung von Additiven

1.4.2.2.

Identität und Gehalt relevanter kontaminierender Mikroorganismen

1.4.2.3.

Identität und Quantifizierung relevanter Verunreinigungen

1.4.3.

Analytisches Profil von Chargen

1.5.

Informationen zum Prozess der Herstellung des Wirkstoffs und zu den Kontrollmaßnahmen

1.5.1.

Produktion und Qualitätskontrolle

1.5.2.

Empfohlene Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, Lagerung, Beförderung oder für den Brandfall

1.5.3.

Vernichtungs- bzw. Dekontaminierungsverfahren

2.

Biologische Eigenschaften des Mikroorganismus

2.1.

Ursprung, Vorkommen und Verwendungshistorie

2.1.1.

Ursprung und Isolationsquelle

2.1.2.

Vorkommen

2.1.3.

Verwendungshistorie

2.2.

Ökologie und Lebenszyklus des Mikroorganismus

2.3.

Wirkungsweise auf den Zielorganismus und Wirtsspektrum

2.4.

Wachstumsbedingungen

2.5.

Infektiosität für den Zielorganismus

2.6.

Verwandtschaft mit bekannten Pathogenen für den Menschen und für Nichtzielorganismen

2.7.

Genetische Stabilität und Einflussfaktoren

2.8.

Informationen zu bedenklichen Metaboliten

2.9.

Vorhandensein übertragbarer Gene, die antimikrobielle Resistenz verleihen

3.

Weitere Informationen

3.1.

Wirkungsart und Zielorganismus

3.2.

Vorgesehener Anwendungsbereich

3.3.

Zu schützende oder zu behandelnde Kulturen oder Erzeugnisse

3.4.

Informationen zur möglichen Entwicklung einer Resistenz im Zielorganismus/in den Zielorganismen

3.5.

Daten aus der Literatur

4.

Analysemethoden

4.1.

Methoden zur Analyse des MPCA wie hergestellt

4.2.

Methoden zur Bestimmung der Dichte des Mikroorganismus und zur Quantifizierung von Rückständen

5.

Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit

5.1.

Medizinische Daten

5.1.1.

Therapeutische und Erste-Hilfe-Maßnahmen

5.1.2.

Ärztliche Überwachung

5.1.3.

Informationen zu Sensibilisierung und Allergenität

5.1.4.

Direkte Beobachtungen

5.2.

Bewertung der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für den Menschen

5.3.

Untersuchungen zur Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus

5.3.1.

Infektiosität und Pathogenität

5.3.1.1.

Infektiosität und Pathogenität bei oraler Aufnahme

5.3.1.2.

Infektiosität und Pathogenität bei intratrachealer/intranasaler Aufnahme

5.3.1.3.

Einmalige intravenöse, intraperitoneale oder subkutane Exposition

5.3.2.

Zellkulturuntersuchungen

5.4.

Spezifische Untersuchungen zur Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus

5.5.

Informationen und Toxizitätsuntersuchungen zu Metaboliten

5.5.1.

Informationen zu Metaboliten

5.5.2.

Zusätzliche Toxizitätsuntersuchungen zu bedenklichen Metaboliten

6.

Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln

6.1.

Abschätzung der Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen

6.2.

Gewinnung von Daten zu Rückständen

7.

Vorkommen des Mikroorganismus in der Umwelt, einschließlich des Verbleibs und des Verhaltens bedenklicher Metaboliten

7.1.

Vorkommen des Mikroorganismus in der Umwelt

7.1.1.

Vorhergesagte Dichte des Mikroorganismus in der Umwelt

7.1.1.1.

Boden

7.1.1.2.

Wasser

7.1.2.

Exposition gegenüber bekanntermaßen für Pflanzen oder andere Organismen pathogenen Mikroorganismen

7.1.3.

Qualitative Bewertung der Exposition gegenüber dem Mikroorganismus

7.1.4.

Experimentelle Daten zur Exposition gegenüber dem Mikroorganismus

7.2.

Verbleib und Verhalten des/der bedenklichen Metaboliten

7.2.1.

Vorhergesagte Konzentration in der Umwelt

7.2.2.

Qualitative Bewertung der Exposition

7.2.3.

Experimentelle Daten zur Exposition

8.

Ökotoxikologische Untersuchungen

8.1.

Auswirkungen auf Landwirbeltiere

8.2.

Auswirkungen auf Wasserorganismen

8.2.1.

Auswirkungen auf Fische

8.2.2.

Auswirkungen auf wirbellose Wasserlebewesen

8.2.3.

Auswirkungen auf Algen

8.2.4.

Auswirkungen auf Wassermakrophyten

8.3.

Auswirkungen auf Bienen

8.4.

Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden, ausgenommen Bienen

8.5.

Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Meso- und Makroorganismen im Boden

8.6.

Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen

8.7.

Zusätzliche Untersuchungen zum Mikroorganismus

8.8.

Informationen und Toxizitätsuntersuchungen zu Metaboliten

8.8.1.

Informationen zu Metaboliten

8.8.2.

Zusätzliche Toxizitätsuntersuchungen zu bedenklichen Metaboliten

▼M2

EINLEITUNG ZU TEIL B

i) 

Diese Einleitung zu Teil B ergänzt die Einleitung zum vorliegenden Anhang um spezifische Aspekte zu Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind.

ii) 

Für die Zwecke des Teils B gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) 

„Stamm“: genetische Variante eines Organismus auf seiner taxonomischen Ebene (Art), der aus den Abstammungslinien einer einzigen Isolierung in Reinkultur aus der Originalmatrix (z. B. der Umwelt) besteht und in der Regel eine Abfolge von Kulturen umfasst, die zuletzt aus einer ursprünglichen Einzelkolonie gewonnen wurden;

(2) 

„koloniebildende Einheit“ („KBE“): Maßeinheit zur Schätzung der Anzahl von Bakterien- oder Pilzzellen in einer Probe, die unter kontrollierten Wachstumsbedingungen vermehrungsfähig sind, was dazu führt, dass sich eine oder mehrere Zellen reproduzieren und vermehren und eine einzige erkennbare Kolonie bilden;

(3) 

„internationale Einheit“ („IE“): Menge eines Stoffs, der beim Test gemäß einem international anerkannten biologischen Verfahren eine spezifische Wirkung erzielt;

(4) 

„mikrobieller Schädlingsbekämpfungswirkstoff wie hergestellt“ („MPCA wie hergestellt“): Ergebnis des Prozesses der Herstellung des/der als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln vorgesehenen Mikroorganismus/Mikroorganismen, bestehend aus dem Mikroorganismus/den Mikroorganismen und etwaigen Additiven, Metaboliten (einschließlich bedenklicher Metaboliten), chemischen Verunreinigungen (einschließlich relevanter Verunreinigungen), kontaminierenden Mikroorganismen (einschließlich relevanter kontaminierender Mikroorganismen) sowie dem verbrauchten Medium/der Restfraktion aus dem Herstellungsprozess oder – im Fall eines kontinuierlichen Herstellungsprozesses, bei dem eine strikte Trennung zwischen der Herstellung des Mikroorganismus/der Mikroorganismen und dem Prozess der Produktion des Pflanzenschutzmittels nicht möglich ist – einem nicht isolierten Zwischenprodukt;

(5) 

„Additiv“: Bestandteil, der dem Wirkstoff bei seiner Herstellung zugegeben wird, um die mikrobielle Stabilität zu bewahren und/oder die Handhabung zu erleichtern;

(6) 

„Reinheit“: der im MPCA wie hergestellt vorhandene Gehalt des Mikroorganismus, ausgedrückt in einer relevanten Einheit, und der Höchstgehalt an bedenklichen Stoffen, sofern solche festgestellt wurden;

(7) 

„relevanter kontaminierender Mikroorganismus“: im MPCA wie hergestellt unbeabsichtigterweise vorhandener pathogener/infektiöser Mikroorganismus;

(8) 

„Stammkultur“: zur Herstellung des MPCA wie hergestellt oder des fertigen Pflanzenschutzmittels verwendete Starterkultur eines Mikrobenstamms;

(9) 

„verbrauchtes Medium/Restfraktion“: aus verbleibenden oder umgewandelten Ausgangsmaterialien bestehender Anteil des MPCA wie hergestellt ohne den Mikroorganismus/die Mikroorganismen, der/die als Wirkstoff/e dient/dienen, und ohne bedenkliche Metaboliten, Additive, relevante kontaminierende Mikroorganismen und relevante Verunreinigungen;

(10) 

„Ausgangsmaterial“: beim Prozess der Herstellung des MPCA wie hergestellt verwendete Stoffe wie Substrat und/oder eine Puffersubstanz;

(11) 

„ökologische Nische“: ökologische Funktion einer bestimmten Art innerhalb der Lebensgemeinschaft oder des Ökosystems sowie die von ihr besiedelten physischen Räume;

(12) 

„Wirtsspektrum“: Spektrum verschiedener biologischer Wirtsarten, die von einer Mikrobenart oder einem Mikrobenstamm infiziert werden können;

(13) 

„Infektiosität“: Fähigkeit eines Mikroorganismus, eine Infektion zu verursachen;

(14) 

„Infektion“: nicht opportunistisches Einführen oder Eindringen eines Mikroorganismus in einen empfindlichen Wirt, wo der Mikroorganismus in der Lage ist, sich zur Bildung neuer infektiöser Einheiten zu reproduzieren und im Wirt zu persistieren, und zwar ungeachtet dessen, ob der Mikroorganismus pathologische Wirkungen oder Krankheitszustände hervorruft;

(15) 

„Pathogenität“: nicht opportunistische Fähigkeit eines Mikroorganismus, durch eine Infektion beim Wirt eine Verletzung zu verursachen und ihn zu schädigen;

(16) 

„nicht opportunistisch“: Bedingung, unter der ein Mikroorganismus eine Infektion bewirkt oder eine Verletzung oder Schädigung verursacht, wenn der Wirt nicht durch eine Prädisposition geschwächt ist (z. B. Vorliegen einer auf eine andere Ursache zurückzuführenden Immunschwäche);

(17) 

„opportunistische Infektion“: Infektion eines durch eine Prädisposition geschwächten Wirts (z. B. Vorliegen einer auf eine andere Ursache zurückzuführenden Immunschwäche);

(18) 

„Virulenz“: der Grad an Pathogenität, den ein pathogener Mikroorganismus beim Wirt bewirken kann;

(19) 

„Virulenzfaktor“: Faktor, der die Pathogenität/Virulenz eines Mikroorganismus fördert;

(20) 

„bedenklicher Metabolit“: von dem zu bewertenden Mikroorganismus gebildeter Metabolit mit bekannter Toxizität oder bekannter relevanter antimikrobieller Aktivität, der im MPCA wie hergestellt in Mengen vorhanden ist, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen können, und/oder bei dem nicht angemessen begründet werden kann, dass die In-situ-Bildung des Metaboliten keine Relevanz für die Risikobewertung hat;

(21) 

In-situ-Bildung“: Bildung eines Metaboliten durch einen Mikroorganismus nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels, das diesen Mikroorganismus enthält;

(22) 

„Hintergrundkonzentration eines Metaboliten“: wahrscheinlich vorhandene Konzentration eines Metaboliten in den relevanten Umweltkompartimenten in Europa (einschließlich anderer Quellen als Pflanzenschutz) und/oder in Lebens- und Futtermitteln (z. B. in essbaren Pflanzenteilen), wenn die Mikroorganismen in der Lage sind, zu wachsen, sich zu reproduzieren und in Anwesenheit eines Wirts oder bei Verfügbarkeit von Kohlenstoff- und Nährstoffquellen einen solchen Metaboliten zu bilden, wobei eine hohe Wirtsdichte und große Nährstoffmengen zu berücksichtigen sind;

(23) 

„antimikrobielle Resistenz“ („AMR“): intrinsische oder erworbene Fähigkeit eines Mikroorganismus, sich in Anwesenheit eines antimikrobiellen Mittels in Konzentrationen, die für therapeutische Maßnahmen in der Human- oder Veterinärmedizin relevant sind, zu vermehren, wodurch das betreffende Mittel therapeutisch unwirksam wird;

(24) 

„antimikrobielles Mittel“: Mittel mit antibakterieller, antiviraler, antimykotischer, anthelminthischer oder antiprotozoischer Wirkung, bei dem es sich um einen natürlich vorkommenden, halbsynthetischen oder synthetischen Stoff handelt, der in In-vivo-Konzentrationen Mikroorganismen abtötet oder ihr Wachstum hemmt, indem er mit einem spezifischen Ziel interagiert;

(25) 

„erworbene antimikrobielle Resistenz“: nicht intrinsische, erworbene neuartige Resistenz, die einem Mikroorganismus das Überleben oder die Vermehrung in Anwesenheit eines antimikrobiellen Mittels ermöglicht, dessen Konzentration höher ist als die Konzentration, die eine Hemmung von Wildstämmen derselben Art bewirkt;

(26) 

„intrinsische antimikrobielle Resistenz“: alle inhärenten Eigenschaften einer Mikrobenart, die die Wirkung antimikrobieller Mittel begrenzen und es ihr dadurch ermöglichen, in Anwesenheit der antimikrobiellen Mittel in Konzentrationen, die für ihre therapeutischen Verwendungen relevant sind, zu überleben und sich zu vermehren. Inhärente Eigenschaften von Mikroorganismen werden als nicht übertragbar betrachtet und können strukturelle Merkmale umfassen, zum Beispiel das Fehlen von Angriffspunkten für das Mittel, die Undurchlässigkeit von Zellhüllen, die Aktivität von Multidrug-Efflux-Pumpen oder die Aktivität metabolischer Enzyme. Ein Gen, das antimikrobielle Resistenz verleiht, gilt dann als intrinsisch, wenn es sich ohne mobiles genetisches Element auf einem Chromosom befindet und bei den meisten Wildstämmen derselben Art vorhanden ist;

(27) 

„relevante antimikrobielle Aktivität“: antimikrobielle Aktivität, die durch relevante antimikrobielle Mittel hervorgerufen wird;

(28) 

„relevante antimikrobielle Mittel“: alle für die therapeutische Verwendung bei Mensch oder Tier wichtigen antimikrobiellen Mittel gemäß der Beschreibung in den zum Zeitpunkt der Einreichung des Dossiers aktuellsten verfügbaren Fassungen

— 
einer im Wege der Verordnung (EU) 2021/1760 der Kommission ( 20 ) gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) angenommenen Liste oder
— 
der von der Weltgesundheitsorganisation erstellten Listen ( 22 ) äußerst wichtiger antimikrobieller Wirkstoffe, sehr wichtiger antimikrobieller Wirkstoffe und wichtiger antimikrobieller Wirkstoffe für die Humanmedizin;
(29) 

„Viroid“: jedes Agens einer Klasse infektiöser Agenzien, die aus kurzen Ketten RNA bestehen und nicht mit einem Protein assoziiert sind. Die RNA codiert nicht für Proteine und wird nicht in solche umgesetzt; sie wird vielmehr von Wirtszellenzymen repliziert;

(30) 

„vorhergesagte Dichte in der Umwelt“: konservative Schätzung der Populationsdichte des Mikroorganismus im Boden oder im Oberflächenwasser bei Anwendung gemäß den Verwendungsbedingungen, berechnet anhand der maximalen Aufwandmenge und der maximalen jährlichen Anzahl von Anwendungen des Pflanzenschutzmittels, das den Mikroorganismus enthält.

iii) 

Die Informationen aus der einem Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur gemäß Nummer 1.4 der Einleitung sind auf der relevanten taxonomischen Ebene des Mikroorganismus vorzulegen (z. B. Stamm, Art, Gattung). Es ist eine Erklärung dazu vorzulegen, weshalb die gewählte taxonomische Ebene für die betreffende Datenanforderung als relevant erachtet wird.

iv) 

Darüber hinaus können auch andere verfügbare Informationsquellen, z. B. medizinische Berichte, angegeben und in einer Zusammenfassung vorgelegt werden.

v) 

Falls angezeigt oder in den Datenanforderungen ausdrücklich genannt, sind die in Teil A beschriebenen Prüfleitlinien auch für diesen Teil anzuwenden, und zwar so angepasst, dass sie sich für im MPCA wie hergestellt vorhandene chemische Verbindungen eignen.

vi) 

Werden Versuche durchgeführt, so ist gemäß Nummer 1.4 eine ausführliche Beschreibung (Spezifikation) des Versuchsmaterials und seiner Verunreinigungen vorzulegen. Untersuchungen unter Verwendung von im Labor oder in einer Pilotanlage hergestellten Mikroorganismen müssen mit dem MPCA wie hergestellt wiederholt werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das für die Zwecke der Versuche und der entsprechenden Bewertungen verwendete Versuchsmaterial im Wesentlichen das gleiche ist.

vii) 

Handelt es sich bei dem Wirkstoff um einen genetisch veränderten Mikroorganismus, so ist eine Kopie der ausgewerteten Daten der Risikobewertung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen.

viii) 

Die Bewertung der Pathogenität und der Infektiosität der Mikroorganismen muss sich auf ein Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft stützen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

— 
Untersuchungen an Tieren sind aufgrund der Unterschiede zwischen dem Menschen und Versuchstieren (z. B. Immunsystem, Mikrobiom) unter Umständen nicht immer zur Extrapolation auf den Menschen geeignet, und
— 
Mikroorganismen können ein enges Wirtsspektrum haben, weshalb nicht immer davon auszugehen ist, dass ein Mikroorganismus, der bei den Versuchstieren keine Krankheit hervorruft, beim Menschen dasselbe bewirkt und umgekehrt.
ix) 

Die Informationen zu dem Mikroorganismus müssen ausreichen, um eine Bewertung des Risikos im Hinblick auf eine antimikrobielle Resistenz zu ermöglichen.

x) 

Bis validierte Methoden zum Testen einer durch Mikroorganismen hervorgerufenen Sensibilisierung der Haut und der Atemwege zur Verfügung stehen, sind alle Mikroorganismen als potenziell sensibilisierend zu betrachten.

1.    IDENTITÄT DES ANTRAGSTELLERS, IDENTITÄT DES WIRKSTOFFS SOWIE INFORMATIONEN ZUR HERSTELLUNG

1.1.    Antragsteller

Anzugeben sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Kontaktperson.

1.2.    Hersteller

Anzugeben ist Folgendes:

a) 

Name und Anschrift des Herstellers des Wirkstoffs;

b) 

Name und Anschrift jedes Herstellungsbetriebs, in dem der Wirkstoff hergestellt wird oder hergestellt werden soll;

c) 

eine Kontaktperson (vorzugsweise eine zentrale Kontaktperson), einschließlich Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Ändert sich nach Genehmigung des Mikroorganismus die Anschrift oder die Anzahl der Hersteller, so müssen die verlangten Angaben erneut mitgeteilt werden.

1.3.    Identität, Taxonomie und Phylogenie des Mikroorganismus

Die vorgelegten Informationen müssen eine eindeutige Identifizierung und Charakterisierung des Mikroorganismus ermöglichen.

i) 

Der Mikroorganismus muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Dossiers in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt werden. Die Kontaktdaten für die Stammsammlung und die Zugangsnummer sind mitzuteilen.

ii) 

Der Mikroorganismus ist auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse als eindeutig zu einer bestimmten Art gehörig zu identifizieren und auf Stammebene zu bezeichnen, einschließlich etwaiger anderer Bezeichnungen, die für den Mikroorganismus relevant sein könnten (z. B. Isolatebene, falls für Viren relevant). Sein wissenschaftlicher Name und seine taxonomische Gruppe sind anzugeben. Dies umfasst die traditionelle Linnésche Taxonomie (Reich, Phylum, Klasse, Ordnung, Familie, Gattung, Art und Varietät) sowie festgelegte rangfreie phylogenetische Taxa zwischen diesen Linnéschen Rängen und etwaige andere für den Mikroorganismus relevante Bezeichnungen (z. B. Serotyp, Pathovar, Biovar).

iii) 

Alle synonymen, alternativen und überholten Bezeichnungen sind anzugeben. Wurden während der Entwicklung Code-Bezeichnungen verwendet, sind diese ebenfalls anzugeben.

iv) 

Vorzulegen ist auch ein phylogenetischer Baum mit dem Mikroorganismus. Der Umfang des phylogenetischen Baums ist so zu wählen, dass die relevanten Stämme und Arten berücksichtigt werden (z. B. im Fall der Anwendung des Analogiekonzepts bei verwandten Stämmen oder Arten, um den Datenanforderungen nachzukommen). Überholte Bezeichnungen enthaltener Mikroorganismen oder taxonomischer Gruppen können im phylogenetischen Baum angegeben werden.

v) 

Es muss angegeben werden, ob der Mikroorganismus ein Wildtyp oder eine (natürliche oder künstliche) Mutante ist oder genetisch verändert wurde. Handelt es sich bei dem Mikroorganismus um eine Mutante oder wurde er verändert, so sind alle bekannten Unterschiede der Eigenschaften, einschließlich genetischer Unterschiede, zwischen dem veränderten Mikroorganismus und dem Elternwildstamm anzugeben. Das zur Veränderung angewandte Verfahren ist mitzuteilen.

1.4.    Spezifikation des mikrobiellen Schädlingsbekämpfungswirkstoffs wie hergestellt

1.4.1.    Wirkstoffgehalt

Mindest- und Höchstgehalt des Mikroorganismus im MPCA wie hergestellt sind aus der Analyse von fünf repräsentativen Chargen wie unter Nummer 1.4.3 angegeben abzuleiten und zu melden. Der Gehalt ist in einer geeigneten mikrobiellen Einheit auszudrücken, welche die Pflanzenschutzwirkung am genauesten wiedergibt, z. B. aktive Einheiten, koloniebildende Einheiten, internationale Einheiten pro Volumen oder Gewicht oder jede andere Einheit, die für die Risikobewertung des Mikroorganismus relevant ist. Es ist eine Begründung für die Relevanz der im Zusammenhang mit den durchzuführenden Versuchen verwendeten mikrobiellen Einheit vorzulegen. Die Verwendung der betreffenden Einheit muss innerhalb der vorgelegten Untersuchungen und Daten aus der Literatur kohärent sein. Werden in den vorgelegten Daten aus der Literatur verschiedene Einheiten verwendet, so ist eine Neuberechnung anhand der verwendeten Einheiten vorzunehmen.

Wird geltend gemacht, dass ein oder mehrere im MPCA wie hergestellt vorhandene Metaboliten zur Pflanzenschutzwirkung beitragen, so ist der Gehalt dieser Metaboliten gemäß Teil A Nummer 1.9 anzugeben.

1.4.2.    Identität und Quantifizierung von Additiven, relevanten kontaminierenden Mikroorganismen und relevanten Verunreinigungen

Daten zu den im MPCA wie hergestellt enthaltenen Additiven, relevanten kontaminierenden Mikroorganismen, relevanten Verunreinigungen und bedenklichen Metaboliten sind direkt aus der Analyse von fünf repräsentativen Chargen wie in Nummer 1.4.3 angegeben abzuleiten und mitzuteilen.

1.4.2.1.   Identität und Quantifizierung von Additiven

Für jedes Additiv im MPCA wie hergestellt sind die Identität sowie der Mindest- und der Höchstgehalt in g/kg anzugeben.

1.4.2.2.   Identität und Gehalt relevanter kontaminierender Mikroorganismen

Die Identität und der Höchstgehalt relevanter kontaminierender Mikroorganismen im MPCA wie hergestellt, ausgedrückt in der geeigneten Einheit, sind mitzuteilen.

1.4.2.3.   Identität und Quantifizierung relevanter Verunreinigungen

Die Identität und der Höchstgehalt chemischer Verunreinigungen im MPCA wie hergestellt, die aufgrund unerwünschter toxikologischer, ökotoxikologischer oder umweltrelevanter Eigenschaften relevant sind, sind in g/kg mitzuteilen; dies schließt bedenkliche Metaboliten ein, die in der Herstellungscharge vom Mikroorganismus als Verunreinigungen gebildet werden.

1.4.3.    Analytisches Profil von Chargen

Mindestens fünf repräsentative Chargen aus neuerer und aktueller Produktion des Mikroorganismus sind zu analysieren. Alle repräsentativen Chargen müssen mit einem Herstellungsdatum aus den letzten fünf Produktionsjahren versehen sein. Die Herstellungsdaten der repräsentativen Chargen und die Chargengröße sind mitzuteilen.

Falls der Wirkstoff in verschiedenen Herstellungsbetrieben produziert wird, sind die gemäß dieser Nummer verlangten Informationen für jeden dieser Betriebe getrennt vorzulegen.

Beziehen sich die vorgelegten Informationen auf eine Pilotanlage, so sind die verlangten Informationen erneut vorzulegen, wenn sich die Methoden und Vorgehensweisen bei der industriellen Produktion stabilisiert haben. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

1.5.    Informationen zum Prozess der Herstellung des Wirkstoffs und zu den Kontrollmaßnahmen

1.5.1.    Produktion und Qualitätskontrolle

Informationen zur Massenproduktion des Mikroorganismus sind für alle Phasen des Herstellungsprozesses vorzulegen. Dies umfasst aussagekräftige Beschreibungen in Bezug auf:

— 
die Ausgangsmaterialien,
— 
die Sterilisation der Nährmedien (z. B. Autoklav),
— 
die ursprüngliche Menge an Inokulaten für das Nährmedium (z. B. Anzahl Konidien/g Trockennährmedium),
— 
die Bedingungen in Kulturen und Nährmedien (z. B. pH-Wert, Temperatur, Wasseraktivität (aw)),
— 
die Phase der Wachstumskurve und des Wachstumsstadiums des Mikroorganismus während des Produktionsprozesses,
— 
das Verhältnis vegetative Zellen/(Endo-)Sporen,
— 
den Fermentationsprozess,
— 
Reinigung und zelluläre Dehydration,
— 
sonstige technische Parameter (z. B. Zentrifugationsprotokolle).

Die Art des Herstellungsprozesses (z. B. kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Prozess) ist anzugeben.

Sowohl die Produktionsmethode/der Produktionsprozess als auch das Produkt müssen einer kontinuierlichen Qualitätskontrolle unterzogen werden, und die Qualitätssicherungskriterien sind vorzulegen. Dabei ist vor allem auf das mögliche Auftreten spontaner Veränderungen von Eigenschaften des Mikroorganismus zu achten. Es ist anzugeben, an welcher Stelle des Prozesses die Qualitätssicherungsschritte stattfinden und wie die Proben für das Screening zur Qualitätssicherung genommen werden.

Die zur Gewährleistung eines einheitlichen Produkts angewandten Techniken und die Testverfahren für dessen Standardisierung, Hinterlegung und Reinheit, durch die ein Vorkommen relevanter kontaminierender Mikroorganismen und relevanter Verunreinigungen im MPCA wie hergestellt verhindert werden soll, sind zu beschreiben und zu spezifizieren.

Es sind Informationen zum möglichen Aktivitätsverlust bei Starterkulturen, einschließlich der entsprechenden Methoden für dessen Bewertung, vorzulegen. Falls relevant, sind auch Methoden zu beschreiben, mit denen verhindert werden soll, dass der Mikroorganismus seine Wirkung auf den Zielorganismus verliert.

1.5.2.    Empfohlene Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, Lagerung, Beförderung oder für den Brandfall

Für den MPCA wie hergestellt ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( 23 ) vorzulegen.

1.5.3.    Vernichtungs- bzw. Dekontaminierungsverfahren

Die Methoden zur sicheren Entsorgung des MPCA wie hergestellt und falls nötig zur vorherigen Behandlung des Mikroorganismus, sodass er nicht mehr lebensfähig ist (z. B. chemische Methoden oder Autoklavierung), sowie die Methoden zur Entsorgung kontaminierter Verpackungen und sonstiger Materialien sind zu beschreiben.

Es sind Informationen vorzulegen, die eine Beurteilung der Wirksamkeit und der Sicherheit dieser Methoden ermöglichen.

2.    BIOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN DES MIKROORGANISMUS

2.1.    Ursprung, Vorkommen und Verwendungshistorie

2.1.1.    Ursprung und Isolationsquelle

Der geografische Ort und das Umweltkompartiment (z. B. Substrat, Wirtsorganismen), an bzw. in dem der Mikroorganismus isoliert wurde, sind anzugeben. Außerdem sind die Methode zur Isolierung und das Verfahren zur Auswahl des Mikroorganismus mitzuteilen.

2.1.2.    Vorkommen

Die geografische Verteilung des Mikroorganismus ist zu beschreiben.

Das Umweltkompartiment bzw. die Umweltkompartimente, in dem bzw. denen ein Vorkommen des Mikroorganismus bereits angenommen wird (z. B. Boden, Wasser, Rhizosphäre, Phyllosphäre, Wirtsorganismus), ist bzw. sind zu beschreiben.

Soweit relevant, sind die Lebens- oder Futtermittel anzugeben, in denen ein Vorkommen des Mikroorganismus bereits angenommen wird.

Die unter dieser Nummer genannten Informationen sind auf der relevanten höchsten taxonomischen Ebene (z. B. Stamm, Art, Gattung) vorzulegen, und die Wahl dieser Ebene ist zu begründen.

2.1.3.    Verwendungshistorie

Frühere und aktuelle bekannte Verwendungen des Mikroorganismus (z. B. Forschung, gewerbliche Nutzung, bewertete Verwendungen zur Empfehlung des Status der qualifizierten Sicherheitsannahme ( 24 )) sind zu beschreiben. Die Beschreibung muss sowohl die Verwendung im Bereich des Pflanzenschutzes als auch andere Verwendungszwecke (z. B. Verwendungen und/oder Bewertungen in anderen rechtlichen Zusammenhängen, Bioremediation, Verwendungen in Lebens- und Futtermitteln) umfassen.

Die unter dieser Nummer genannten Informationen sind auf der relevanten höchsten taxonomischen Ebene (z. B. Stamm, Art, Gattung) vorzulegen. Die Wahl der relevanten höchsten taxonomischen Ebene ist zu begründen.

2.2.    Ökologie und Lebenszyklus des Mikroorganismus

Der bekannte Lebenszyklus bzw. die bekannten Lebenszyklen des Mikroorganismus, seine Lebensweise(n) (z. B. parasitisch, saprophytisch, endophytisch, pathogen) und seine ökologische(n) Nische(n) sind zu beschreiben, zusammen mit allen möglicherweise vorkommenden Formen und der Art seiner Reproduktion.

Für Bakteriophagen müssen gegebenenfalls Informationen zu den lysogenen und lytischen Eigenschaften vorgelegt werden.

Für Pilze und Bakterien sind gegebenenfalls Informationen über Folgendes vorzulegen:

— 
externe Bedingungen für Überdauerungsstadien, die Resistenz von Sporen gegen ungünstige Umweltbedingungen, die Überlebensdauer der Sporen sowie Keimungsbedingungen und/oder
— 
die Bildung eines Biofilms.

2.3.    Wirkungsweise auf den Zielorganismus und Wirtsspektrum

Es müssen alle verfügbaren Informationen zur Wirkungsweise gegen den Zielorganismus bzw. die Zielorganismen vorgelegt werden.

Im Fall einer pathogenen oder parasitischen Wirkungsweise auf den Zielorganismus müssen Angaben zur Infektionsstelle, zur Art des Eindringens in den Zielorganismus, zur Infektionsdosis und zu den empfindlichen Phasen des Zielorganismus gemacht werden. Die Ergebnisse etwaiger experimenteller Untersuchungen sind mitzuteilen.

Falls die Wirkungsweise auf einem bedenklichen Metaboliten basiert, der von dem zu bewertenden und gemäß Nummer 2.8 identifizierten Mikroorganismus gebildet wird, sind Informationen aus der einem Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur oder aus anderen verlässlichen Quellen über die wahrscheinliche Wirkungsweise des bedenklichen Metaboliten und den wahrscheinlichen Expositionsweg des Zielorganismus zum bedenklichen Metaboliten vorzulegen.

Alle bekannten Wirtsorganismen des Mikroorganismus müssen auf der relevanten taxonomischen Ebene angegeben werden. Außerdem sind die verfügbaren Informationen zur potenziellen Dichte der Wirtsorganismen, welche die Hinweise auf das natürliche Vorkommen der Mikroorganismen stützen, vorzulegen.

2.4.    Wachstumsbedingungen

Die für Wachstum und Vermehrung des Mikroorganismus nötigen Bedingungen (z. B. Wirt, Nährstoffe, pH-Wert, osmotisches Potenzial, Feuchtigkeit) sind zu beschreiben. Des Weiteren sind die Mindest- und die Höchsttemperatur sowie die optimale Temperatur für Wachstum und Vermehrung anzugeben. Die Generationsdauer unter günstigen Wachstumsbedingungen ist ebenfalls mitzuteilen.

2.5.    Infektiosität für den Zielorganismus

Wird unter Nummer 2.3 eine pathogene Wirkungsweise auf den Zielorganismus beschrieben, so sind die diese beeinflussenden Virulenzfaktoren und (gegebenenfalls) Umweltfaktoren anzugeben und zu beschreiben. Die Ergebnisse etwaiger relevanter experimenteller Untersuchungen und/oder Daten/Informationen aus der vorhandenen Literatur sind auf der relevanten taxonomischen Ebene mitzuteilen.

2.6.    Verwandtschaft mit bekannten Pathogenen für den Menschen und für Nichtzielorganismen

Ist der Mikroorganismus mit bekannten Pathogenen für Menschen, Tiere, Kulturen oder andere Nichtzielarten eng verwandt, so hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

— 
eine Liste der Pathogene und der bekannten verursachten Krankheiten;
— 
eine Beschreibung der bekannten Virulenzfaktoren der Pathogene;
— 
eine Beschreibung der bekannten Virulenzfaktoren des als Wirkstoff dienenden Mikroorganismus;
— 
eine Beschreibung der phylogenetischen Verwandtschaft zwischen dem Mikroorganismus und den identifizierten verwandten Pathogenen;
— 
eine Beschreibung der Art und Weise, wie der aktive Mikroorganismus von pathogenen Arten abgegrenzt wird.

2.7.    Genetische Stabilität und Einflussfaktoren

Handelt es sich bei dem Mikroorganismus um eine nicht virulente Variante eines pflanzenpathogenen Virus, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese nach Anwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen durch Mutation wieder virulent wird, anzugeben; dies schließt Informationen über mögliche Maßnahmen zur Verringerung dieser Wahrscheinlichkeit sowie zur Wirksamkeit solcher Maßnahmen mit ein.

2.8.    Informationen zu bedenklichen Metaboliten

Der Antragsteller muss die von dem Mikroorganismus gebildeten bedenklichen Metaboliten identifizieren und auflisten; dazu gehört auch eine Zusammenfassung der gemäß den Nummern 5.5.1, 8.8.1, 6.1, 7.2.1 und 7.2.2 vorgelegten Informationen für die Identifizierung oder den Ausschluss von Metaboliten als bedenklich, sofern der Mikroorganismus kein Virus ist.

Identifiziert werden können bedenkliche Metaboliten anhand der wissenschaftlichen Literatur oder durch Beobachtung der Toxizität, Ökotoxizität oder antimikrobiellen Aktivität bei Untersuchungen mit dem Mikroorganismus oder eng verwandten Stämmen. Das durch geeignete genomische Methoden (z. B. Gesamtgenomsequenzierung) festgestellte Fehlen des Gens bzw. der Gene, die für die Bildung des/der identifizierten potenziell bedenklichen Metaboliten erforderlich sind, gilt als Nachweis dafür, dass eine solche Gefahr in Bezug auf den/die betreffenden Metaboliten nicht besteht.

Alle verfügbaren Informationen (z. B. wissenschaftliche Literatur, experimentelle Untersuchungen) zu den Metaboliten und den entsprechenden ermittelten Gefahren (z. B. toxikologische Charakterisierung) sowie gegebenenfalls die Exposition gegenüber dem Metaboliten sind unter den einschlägigen Nummern (d. h. den Nummern 5.5, 6.1, 6.2 und 7.2, falls relevant für die Gesundheit von Mensch und Tier, sowie den Nummern 7.2 und 8.8, falls relevant für Nichtzielorganismen) anzugeben.

2.9.    Vorhandensein übertragbarer Gene, die antimikrobielle Resistenz verleihen

Handelt es sich bei dem Mikroorganismus um ein Bakterium, so sind Informationen zur Resistenz gegen relevante antimikrobielle Mittel auf Stammebene sowie Informationen dazu vorzulegen, ob die Gene, die antimikrobielle Resistenz verleihen, erworben, übertragbar und funktional sind. Die vorgelegten Informationen müssen ausreichen, um die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier infolge einer möglichen Übertragung relevanter Gene, die antimikrobielle Resistenz verleihen, bewerten zu können.

3.    WEITERE INFORMATIONEN

3.1.    Wirkungsart und Zielorganismus

Die biologische Wirkungsart muss angegeben werden als

— 
Bekämpfung von Bakterien,
— 
Bekämpfung von Pilzen,
— 
Bekämpfung von Viren,
— 
Bekämpfung von Insekten,
— 
Bekämpfung von Milben,
— 
Bekämpfung von Schnecken,
— 
Bekämpfung von Nematoden,
— 
Bekämpfung von Pflanzen,
— 
andere Wirkungsart (anzugeben).

3.2.    Vorgesehener Anwendungsbereich

Es ist anzugeben, für welche(n) der folgenden Anwendungsbereiche Pflanzenschutzmittel, die den Mikroorganismus enthalten, verwendet werden oder werden sollen:

— 
Freilandanwendung, zum Beispiel im Ackerbau, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft und im Weinbau,
— 
geschützter Anbau (z. B. in Gewächshäusern),
— 
nichtkultivierte Flächen,
— 
Haus- und Kleingärten,
— 
Zimmerpflanzen,
— 
gelagerte Lebens-/Futtermittel,
— 
Saatgutbehandlung,
— 
andere Wirkungsart (anzugeben).

3.3.    Zu schützende oder zu behandelnde Kulturen oder Erzeugnisse

Es sind Angaben zu den existierenden oder vorgesehenen Verwendungszwecken (zu schützende Einzelkulturen, Kulturkombinationen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse) vorzulegen.

3.4.    Informationen zur möglichen Entwicklung einer Resistenz im Zielorganismus/in den Zielorganismen

Verfügbare Informationen aus der einer Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur oder aus anderen verlässlichen Quellen zur möglichen Entwicklung einer Resistenz oder Kreuzresistenz des Zielorganismus/der Zielorganismen sind mitzuteilen. Wenn möglich, sind geeignete Resistenzmanagementstrategien zu beschreiben.

3.5.    Daten aus der Literatur

Vorzulegen ist eine Zusammenfassung der systematischen Überprüfung der einer Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur, die zur Bereitstellung der gemäß Teil B geforderten Daten herangezogen wurde, einschließlich der Angabe der genutzten bibliografischen Datenbanken, der Kriterien für die Bewertung von Relevanz und Verlässlichkeit bezüglich Datenanforderungen sowie der Suchstrategien usw.

In der Zusammenfassung müssen die für die Erstellung des Dossiers verwendeten Referenzen sowie die Punkte, für die die betreffenden Referenzen relevant sind, aufgeführt werden.

4.    ANALYSEMETHODEN

Einleitung

Analysemethoden sind anzuwenden, um festzustellen, ob gegebenenfalls die Herstellungschargen der vereinbarten Spezifikation entsprechen (Abschnitt 1), und um Daten für die Risikobewertung bezüglich der Humantoxikologie oder der Ökotoxikologie zu gewinnen. Darüber hinaus werden Analysemethoden nach der Genehmigung angewandt, beispielsweise zur Überwachung von Rückständen in Kulturen, sofern erforderlich (Abschnitt 6). Die angewandte Methode ist zu begründen.

Die Methoden, die verwendeten Geräte und Materialien sowie die Anwendungsbedingungen müssen im Einzelnen beschrieben werden. Soweit international anerkannte Methoden angewandt werden können, ist dies mitzuteilen.

Daten zur Spezifität, Linearität, Genauigkeit und Wiederholbarkeit gemäß Teil A Nummern 4.1 und 4.2 sind auch für Methoden der analytischen Chemie erforderlich, mit denen relevante Verunreinigungen, bedenkliche Metaboliten sowie Additive im MPCA wie hergestellt analysiert werden.

Auf Verlangen des Bericht erstattenden Mitgliedstaats ist Folgendes vorzulegen:

i) 

Proben des MPCA wie hergestellt;

ii) 

falls technisch möglich, Standards für die Analyse bedenklicher Metaboliten und aller anderen unter die Rückstandsdefinition fallenden Bestandteile (wird eine solche Probe nicht zur Verfügung gestellt, so ist dies zu begründen);

iii) 

soweit verfügbar, Proben von Referenzstoffen der relevanten Verunreinigungen.

4.1.    Methoden zur Analyse des MPCA wie hergestellt

Folgende Methoden sind unter Bereitstellung von Validierungsdaten zu beschreiben:

a) 

Methoden zur Identifizierung des Mikroorganismus gemäß Nummer 1.3 Ziffern ii und iv, einschließlich der am besten geeigneten molekularanalytischen oder phänotypischen Methoden, basierend auf eindeutigen genotypischen oder phänotypischen Markern zur Abgrenzung des Stamms von anderen Stämmen derselben Art, zusammen mit Informationen zu geeigneten Testverfahren und Kriterien für die Identifizierung (z. B. Morphologie, Biochemie, Serologie und molekulare Identifizierung);

b) 

Methoden zur Charakterisierung des Mikroorganismus, einschließlich der am besten geeigneten molekularanalytischen oder phänotypischen Methoden gemäß Abschnitt 2, zusammen mit Informationen zu geeigneten Testverfahren und Kriterien für die Identifizierung (z. B. Morphologie, Biochemie, Serologie und molekulare Identifizierung);

c) 

Methoden zur Gewinnung von Informationen über die mögliche Variabilität der Stammkultur/des aktiven Mikroorganismus und deren/dessen Lagerfähigkeit (einschließlich des Aktivitätsverlusts und dessen Bewertung) gemäß Abschnitt 1;

d) 

Methoden zur Abgrenzung einer natürlichen oder künstlichen Mutante des Mikroorganismus vom Elternwildstamm, z. B. auch die am besten geeigneten molekularanalytischen Methoden gemäß Abschnitt 1;

e) 

Methoden zur Bestimmung der Reinheit der Stammkultur, aus der die Chargen hergestellt werden, und Methoden zur Kontrolle dieser Reinheit, z. B. auch die am besten geeigneten molekularanalytischen Methoden gemäß Abschnitt 1;

f) 

Methoden zur Bestimmung des Gehalts des Mikroorganismus in der Herstellungscharge und Methoden zur Feststellung und Auszählung relevanter kontaminierender Mikroorganismen gemäß Abschnitt 1, um zu überprüfen, ob das Material/die Charge den betreffenden Grenzwert für relevante kontaminierende Mikroorganismen einhält;

g) 

Methoden zur Bestimmung relevanter Verunreinigungen, bedenklicher Metaboliten sowie von Additiven, soweit im Herstellungsmaterial vorhanden, gemäß Abschnitt 1.

4.2.    Methoden zur Bestimmung der Dichte des Mikroorganismus und zur Quantifizierung von Rückständen

Die angewandten Methoden zur Bestimmung und Quantifizierung

— 
der Dichte des Mikroorganismus, soweit relevant, gemäß den Nummern 5.3, 5.4, 6.1 und 7.1.4 sowie Abschnitt 8,
— 
der Rückstände bedenklicher Metaboliten, soweit relevant, gemäß den Nummern 2.8, 5.5 und 8.8 sowie Abschnitt 6,

auf und/oder in Kulturen, Lebens- und Futtermitteln, Körpergeweben und -flüssigkeiten von Menschen und Tieren sowie in relevanten Umweltkompartimenten sind zu beschreiben.

Soweit relevant, sind die Methoden zur Überwachung nach der Genehmigung zu beschreiben. Soweit praktikabel, müssen die nach der Genehmigung angewandten Methoden so einfach wie möglich sein, möglichst wenig Kosten verursachen und sich mit gängiger Ausrüstung anwenden lassen.

5.    AUSWIRKUNGEN AUF DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Einleitung

i) 

Die vorgelegten Informationen müssen zusammen mit denen für ein oder mehrere Pflanzenschutzmittel, die den Mikroorganismus enthalten, ausreichen, um die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier (d. h. normalerweise vom Menschen gefütterte und gehaltene Tierarten oder zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere) in Bezug auf Folgendes bewerten zu können:

a) 

einen direkten und/oder indirekten Zusammenhang mit der Handhabung und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Mikroorganismus enthalten;

b) 

einen Zusammenhang mit der Handhabung behandelter Erzeugnisse und

c) 

in Lebensmitteln und im Wasser verbleibende Rückstände oder Verunreinigungen.

Des Weiteren müssen die Informationen ausreichen, um Folgendes zu ermöglichen:

— 
eine Entscheidung darüber, ob der Mikroorganismus genehmigt werden kann;
— 
die Festlegung geeigneter Bedingungen oder Beschränkungen für die Genehmigung;
— 
die Festlegung der auf Verpackungen (Behältnissen) anzubringenden Gefahrenhinweise und Sicherheitsanweisungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt;
— 
die Festlegung geeigneter Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen, die im Fall einer Infektion oder sonstigen Schädigung von Menschen vorzunehmen sind.
ii) 

Jede schädliche Wirkung, die im Rahmen von Untersuchungen festgestellt wurde, ist anzugeben. Eventuell müssen auch Untersuchungen durchgeführt werden, um den wahrscheinlichen Wirkungsmechanismus feststellen und die Bedeutung der Wirkung bewerten zu können.

iii) 

Bei allen Untersuchungen muss die tatsächlich erreichte Dosis des Mikroorganismus oder des bedenklichen Metaboliten in geeigneten Einheiten je kg Körpergewicht (z. B. KBE/kg) oder in anderen geeigneten Einheiten angegeben werden. Die Wahl der Einheit ist zu begründen.

iv) 

Die verfügbaren Informationen zur Identität und zu den biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus (Abschnitte 1 und 2) sowie Berichte über gesundheitliche und medizinische Aspekte reichen möglicherweise aus, um eine Bewertung des Infektiositäts- und Pathogenitätspotenzials des Mikroorganismus zu erlauben.

v) 

Es können weitere Untersuchungen nötig sein, um die Beurteilung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu ergänzen, und über die Art dieser zusätzlichen Untersuchungen ist von Fall zu Fall auf der Grundlage von Expertenwissen zu entscheiden, abhängig von den verfügbaren Informationen, insbesondere zu den biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus. Bis auf internationaler Ebene spezifische Leitlinien anerkannt sind, müssen die erforderlichen Informationen nach den verfügbaren Prüfleitlinien gewonnen werden.

vi) 

Es sind zusätzliche Untersuchungen (siehe Nummer 5.4) durchzuführen, wenn die verfügbaren Informationen (siehe Nummer 5.2) oder Versuche gemäß Nummer 5.3 dies erfordern oder den Nachweis schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit erbracht haben. In welcher Form diese Untersuchungen vorzunehmen sind, hängt von den beobachteten Auswirkungen ab.

5.1.    Medizinische Daten

5.1.1.    Therapeutische und Erste-Hilfe-Maßnahmen

Die Art der therapeutischen Behandlung und der Erste-Hilfe-Maßnahmen im Fall der oralen Aufnahme, der Inhalation, des Augenkontakts oder der dermalen Kontamination sind zu beschreiben. Verfügbare Informationen, die sich auf praktische Erfahrung oder theoretische Erkenntnisse stützen, sind anzugeben.

Soweit verfügbar und unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 98/24/EG ( 25 ) müssen praxisbezogene Daten und Angaben, die zum Erkennen von Symptomen einer Infektion oder Pathogenität von Belang sind, sowie Daten und Angaben zur Wirksamkeit therapeutischer Maßnahmen vorgelegt werden.

Für Mikroorganismen – ausgenommen Viren – müssen antimikrobielle Mittel, die gegen den Mikroorganismus wirksam sind, aufgeführt werden. Werden bedenkliche Metaboliten gemäß Nummer 2.8 identifiziert, so ist die Wirksamkeit bekannter Antagonisten des/der betreffenden Metaboliten anzugeben.

5.1.2.    Ärztliche Überwachung

Alle verfügbaren Berichte über Programme zur gesundheitlichen Überwachung am Arbeitsplatz sind vorzulegen. Diese Berichte können sich auf den zu bewertenden Stamm, auf eng verwandte Stämme oder auf bedenkliche Metaboliten beziehen und sind durch Informationen zum Konzept des Programms, zur Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung sowie zur Exposition gegenüber dem Mikroorganismus oder den bedenklichen Metaboliten zu untermauern. Die Berichte müssen, soweit verfügbar, Daten zu den Auswirkungen auf Personen umfassen, die in Produktionsbetrieben oder nach dem Einsatz des Mikroorganismus gegenüber dem Mikroorganismus oder den bedenklichen Metaboliten exponiert waren (z. B. Arbeiter in der Landwirtschaft oder in der Forschung). Darüber hinaus müssen die Berichte, soweit verfügbar, Daten zur Sensibilisierung und/oder zu allergischen Reaktionen enthalten.

Im Fall schädlicher Auswirkungen ist darauf zu achten, ob die Empfänglichkeit der Person durch eine Prädisposition beeinflusst worden sein könnte, z. B. durch Vorerkrankungen, Arzneimittel, eine Immunschwäche, eine Schwangerschaft oder bei Müttern durch das Stillen.

5.1.3.    Informationen zu Sensibilisierung und Allergenität

Verfügbare Berichte aus der einer Peer-Review unterzogenen veröffentlichten Literatur über den Mikroorganismus oder eng verwandte Mitglieder der taxonomischen Gruppe, die sich mit der Sensibilisierung beim Menschen befassen, sind vorzulegen. Da keine geeignete Methode zur Bewertung des Sensibilisierungspotenzials von Mikroorganismen zur Verfügung steht, sind diese als potenziell sensibilisierend zu betrachten, bis ein validierter Test verfügbar ist und das Nichtvorhandensein eines Sensibilisierungspotenzials von Fall zu Fall nachgewiesen werden kann.

5.1.4.    Direkte Beobachtungen

Verfügbare Berichte aus der einer Peer-Review unterzogenen veröffentlichten Literatur über den Mikroorganismus oder eng verwandte Mitglieder der taxonomischen Gruppe, die sich mit klinischen Fällen von Infektionen beim Menschen befassen, sind zusammen mit Berichten über etwaige Folgeuntersuchungen vorzulegen. Diese Berichte müssen Beschreibungen der Art und des Umfangs der Exposition, der beobachteten klinischen Symptome, der angewandten Erste-Hilfe-Maßnahmen und therapeutischen Maßnahmen sowie der durchgeführten Messungen und sonstigen Beobachtungen enthalten.

Im Fall schädlicher Auswirkungen ist darauf zu achten, ob die Empfänglichkeit der Person durch eine Prädisposition beeinflusst worden sein könnte, z. B. durch Vorerkrankungen, Arzneimittel, eine Immunschwäche, eine Schwangerschaft oder bei Müttern durch das Stillen.

5.2.    Bewertung der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für den Menschen

Untersuchungen zur Feststellung der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus sind gemäß den Nummern 5.3.1 und 5.4 durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach, dass solche Wirkungen nicht zu erwarten sind. Das Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft kann sich auf die Informationen gemäß den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 2.6 und 5.1 und/oder Informationen aus anderen verlässlichen Quellen (z. B. qualifizierte Sicherheitsannahme ( 26 )) stützen. Diese Informationen zum Nachweis einer nicht vorhandenen Infektiosität und Pathogenität für den Menschen sind in einer Zusammenfassung anzugeben, um die Nichtvorlage von Untersuchungen gemäß den Nummern 5.3.1 und 5.4 zu begründen.

5.3.    Untersuchungen zur Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus

5.3.1.    Infektiosität und Pathogenität

Falls der Antragsteller eine nicht vorhandene Infektiosität und Pathogenität mittels eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Nummer 5.2 nicht nachweisen kann, sind Untersuchungen, Daten und Informationen gemäß den Nummern 5.3.1.1 bis 5.3.1.3 vorzulegen und zu bewerten. Diese müssen ausreichen, um die Ermittlung der Auswirkungen nach einer einmaligen Exposition gegenüber dem Mikroorganismus zu ermöglichen und insbesondere Folgendes zu bestimmen oder anzugeben:

— 
die Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus,
— 
den zeitlichen Verlauf und Merkmale der Auswirkungen mit allen Einzelheiten der beobachteten Veränderungen (klinischer Art und Verhaltensänderungen) sowie mögliche makroskopisch-pathologische Befunde nach dem Tod,
— 
die relative Gefahr entsprechend den verschiedenen Expositionswegen und
— 
die Werte von Analysen, die während der gesamten Dauer der Untersuchungen durchgeführt werden, um die Elimination des Mikroorganismus beurteilen zu können.

Werden diese Untersuchungen durchgeführt, so muss der Antragsteller

— 
den Beobachtungszeitraum an die biologischen Eigenschaften des verabreichten Mikroorganismus anpassen, insbesondere dessen Inkubationszeit, dessen Eliminationsdauer und die Beobachtungszeit im Hinblick auf schädliche Auswirkungen;
— 
im Verlauf der Untersuchungen zur Infektiosität und Pathogenität einschätzen, inwieweit der Mikroorganismus aus den für die mikrobiologische Untersuchung relevanten Organen (z. B. Leber, Nieren, Milz, Lungen, Hirn, Blut und Verabreichungsstelle) eliminiert wurde;
— 
bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse und deren Relevanz für den Menschen die potenziell unterschiedliche Empfänglichkeit von Arten (d. h. die Relevanz der gewählten Versuchsart) für den Mikroorganismus (z. B. anhand von Informationen aus der Literatur) berücksichtigen.

5.3.1.1.   Infektiosität und Pathogenität bei oraler Aufnahme

Die Infektiosität und die Pathogenität bei oraler Aufnahme nach einer einmaligen Exposition gegenüber dem Mikroorganismus sind anzugeben.

Eine Untersuchung an Versuchstieren gemäß den einschlägigen Leitlinien ist durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller kann eine nicht vorhandene Infektiosität und Pathogenität bei oraler Aufnahme mittels eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Nummer 5.2 nachweisen.

5.3.1.2.   Infektiosität und Pathogenität bei intratrachealer/intranasaler Aufnahme

Die Infektiosität und die Pathogenität bei intratrachealer/intranasaler Aufnahme nach einer einmaligen Exposition gegenüber dem Mikroorganismus sind anzugeben. Zur Bewertung, welcher der beiden Expositionswege sich am besten für die Untersuchung eignet, kann Expertenwissen herangezogen werden, basierend auf den biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus und verfügbaren Informationen gemäß den Nummern 5.1 und 5.2.

Eine Untersuchung an Versuchstieren gemäß den einschlägigen Leitlinien ist durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller kann eine nicht vorhandene Infektiosität und Pathogenität bei intratrachealer/intranasaler Aufnahme mittels eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Nummer 5.2 nachweisen.

5.3.1.3.   Einmalige intravenöse, intraperitoneale oder subkutane Exposition

Der intravenöse, intraperitoneale oder subkutane Test gilt als hochempfindliches Verfahren zum Nachweis insbesondere der Infektiosität. Bestehen bei der Bewertung der Ergebnisse oraler und intratrachealer/intranasaler Tests Unsicherheiten, so kann das schlimmstmögliche Szenario – ein Mikroorganismus, der die Hautschranke überwindet und in hoher Konzentration in den Körper gelangt – herangezogen werden.

Die Wahl des für die Untersuchung am besten geeigneten Expositionswegs muss sich auf die biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus und die verfügbaren Informationen gemäß den Nummern 5.1 und 5.2. stützen.

Eine Untersuchung an Versuchstieren gemäß den einschlägigen Leitlinien ist durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller kann eine nicht vorhandene Infektiosität und Pathogenität bei einer intravenösen, intraperitonealen oder subkutanen Exposition mittels eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Nummer 5.2 nachweisen.

5.3.2.    Zellkulturuntersuchungen

Informationen dieser Art sind für sich intrazellulär replizierende Mikroorganismen (z. B. Viren, Viroide oder gegebenenfalls Bakterien und Protozoen) mitzuteilen, es sei denn, aus den gemäß den Abschnitten 1, 2 und 3 vorgelegten Informationen geht eindeutig hervor, dass der Mikroorganismus in homöothermischen (warmblütigen) Organismen nicht repliziert.

Sind solche Informationen nötig, so muss eine Zellkulturuntersuchung an Zell- oder Gewebekulturen verschiedener menschlicher Organe durchgeführt werden. Die Auswahl kann entsprechend den nach der Infektion zu erwartenden Zielorganen erfolgen. Stehen keine Zell- oder Gewebekulturen spezifischer menschlicher Organe zur Verfügung, so sind Zell- oder Gewebekulturen anderer Säuger zu verwenden. Bei Viren ist besonderes Augenmerk auf die Fähigkeit zur Interaktion mit dem menschlichen Genom zu legen.

5.4.    Spezifische Untersuchungen zur Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus

Machen — auf der Grundlage von Expertenwissen — die verfügbaren Informationen (siehe Nummer 5.2) oder die beobachteten Wirkungen in Einzeldosisuntersuchungen zur Infektiosität und Pathogenität (siehe Nummer 5.3.1) weitere Untersuchungen erforderlich, so müssen spezifische Untersuchungen zur Infektiosität und/oder Pathogenität durchgeführt werden, insbesondere im Fall einer engen Verwandtschaft mit Mikroorganismen, die für Menschen oder Tiere pathogen sind.

Sind solche Untersuchungen erforderlich, so müssen sie je nach Untersuchungsparameter und Untersuchungszielen fallweise konzipiert werden.

5.5.    Informationen und Toxizitätsuntersuchungen zu Metaboliten

5.5.1.    Informationen zu Metaboliten

Es sind Informationen (z. B. wissenschaftliche Literatur, Untersuchungsergebnisse) zur toxikologischen Charakterisierung der Metaboliten und zu den festgestellten damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier vorzulegen, die darauf abzielen, die bedenklichen Metaboliten zu identifizieren oder ihre Bedenklichkeit auszuschließen.

Für diejenigen Metaboliten, bei denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier festgestellt wurde, muss eine Abschätzung der Exposition des Menschen gemäß den Nummern 6.1 und 7.2.1 vorgenommen werden.

5.5.2.    Zusätzliche Toxizitätsuntersuchungen zu bedenklichen Metaboliten

Im Fall bedenklicher Metaboliten, die anhand von Informationen zur Gefahr (siehe Nummer 5.5.1) für Mensch und Tier sowie zur Exposition (siehe Nummern 6.1, 7.2.1 und 7.2.2) von Mensch oder Tier identifiziert und unter Nummer 2.8 aufgeführt wurden, sind für jeden bedenklichen Metaboliten toxikologische Referenzwerte auf Basis der verfügbaren toxikologischen Informationen festzulegen. Die Referenzwerte müssen, wie erforderlich, Risikobewertungen für Anwender, Arbeiter, Umstehende, Anwohner und Verbraucher ermöglichen, es sei denn, eine Risikobewertung kann auf anderem Wege erfolgen, z. B. anhand einer qualitativen Bewertung oder des Schwellenwerts mit toxikologischer Relevanz (Threshold of Toxicological Concern, TTC).

Können auf Grundlage der bereits vorhandenen Informationen keine Referenzwerte festgelegt werden oder müssen die angegebenen Auswirkungen näher untersucht werden, so sind möglicherweise Untersuchungen nötig und von Fall zu Fall durchzuführen (z. B. Untersuchungen zur Kurzzeittoxizität und Gentoxizitätsuntersuchungen). Bei der Durchführung von Toxizitätsuntersuchungen zu Metaboliten müssen die in Teil A für die spezielle Art von Untersuchung genannten Anforderungen erfüllt werden.

Für nicht eingehend untersuchte Organismen, bei denen die veröffentlichten Informationen nicht ausreichen, um Schlüsse zur Bildung bedenklicher Metaboliten ziehen zu können, ist bei relevanten Fraktionen des MPCA wie hergestellt eine Untersuchung zur Toxizität bei wiederholter Gabe gemäß den in Teil A für die spezielle Art von Untersuchung genannten Anforderungen durchzuführen. Die Entscheidung darüber, ob weitere Untersuchungen erforderlich sind, ist auf die Art der beobachteten toxischen Wirkungen während einer solchen Untersuchung zur Toxizität bei wiederholter Gabe und auf Expertenwissen zu stützen.

6.    RÜCKSTÄNDE IN ODER AUF BEHANDELTEN ERZEUGNISSEN, LEBENSMITTELN UND FUTTERMITTELN

Einleitung

Daten zu Rückständen gemäß Nummer 6.2 sind vorzulegen, es sei denn,

— 
auf Basis eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft bezüglich der gemäß den Abschnitten 2, 3, 5 und 7 vorgelegten Informationen kann nachgewiesen werden, dass identifizierte potenziell bedenkliche Metaboliten (siehe Nummer 2.8) im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck für den Menschen keine Gefahr darstellen,
— 
auf Basis einer Abschätzung der Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Metaboliten, die als Gefahr für die menschliche Gesundheit identifiziert wurden (siehe Nummer 5.5.1), kann der Schluss gezogen werden, dass das Risiko für die Verbraucher annehmbar ist, oder
— 
der Mikroorganismus ist ein Virus.

6.1.    Abschätzung der Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen

Eine Abschätzung der Verbraucherexposition ist in Bezug auf Metaboliten vorzulegen, die anhand der gemäß Nummer 5.5.1 vorgelegten Informationen unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks als Gefahr für die menschliche Gesundheit identifiziert wurden.

Die Abschätzung muss für die Metaboliten, die als Gefahr für die menschliche Gesundheit identifiziert wurden, eine Berechnung der erwarteten Rückstandsgehalte dieser Metaboliten auf genießbaren Teilen behandelter Kulturen unter Annahme der schlimmstmöglichen Schätzungen umfassen; zu berücksichtigen sind hierbei die entsprechende gute landwirtschaftlichen Praxis, die Ökologie des Mikroorganismus wie etwa seine Lebensweise (z. B. saprophytisch, parasitisch, endophytisch), das Wirtsspektrum, der Lebenszyklus, die Wachstumsanforderungen der Population und die Bedingungen, welche die Bildung und die Eigenschaften des Metaboliten hervorrufen, der als Gefahr für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde.

Die Abschätzung der Exposition gegenüber Rückständen von Metaboliten, die als Gefahr für die menschliche Gesundheit identifiziert wurden, kann auch durch direkte Messungen des Metaboliten gestützt werden, um beispielsweise nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Ernte keine Metaboliten auf genießbaren Teilen vorhanden sind. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit direkter Messungen sind die Möglichkeit und die Relevanz einer Exposition gegenüber dem Metaboliten, sofern er nach der Anwendung auf den genießbaren Teilen gebildet wird (In-situ-Bildung), zu berücksichtigen. Dies kann einen Vergleich der Hintergrundkonzentration des Metaboliten mit seiner erhöhten Konzentration infolge der Behandlung mit dem Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, umfassen. Analogiekonzepte sind zu begründen.

Eine Abschätzung der Exposition gegenüber Metaboliten, die als Gefahr für die menschliche Gesundheit identifiziert wurden, kann durch direkte Messungen der Dichte des Mikroorganismus auf genießbaren Teilen behandelter Kulturen gestützt werden, wenn sich beispielsweise nicht ausreichend begründen lässt, dass die In-situ-Bildung des Metaboliten für die Verbraucher keine Relevanz hat. Solche Messungen müssen unter normalen Anwendungsbedingungen und gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis vorgenommen werden.

Bei der Abschätzung ist, abhängig vom Fall, der gesamte Lebenszyklus der Kultur (z. B. vor und nach der Ernte) zu berücksichtigen, damit eine angemessene Bewertung des Verbraucherrisikos erfolgen kann. Hierbei muss ein Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft angewandt werden. Die Anwendung eines Analogiekonzepts ist, falls relevant, ausreichend zu begründen (z. B. bei verschiedenen Stoffen, Mitgliedern einer Art, klimatischen Bedingungen).

Auf Grundlage der Abschätzung der Exposition muss eine vorläufige Bewertung des Verbraucherrisikos vorgenommen werden, um nachzuweisen, dass die voraussichtliche Exposition gegenüber Metaboliten, die als Gefahr für die menschliche Gesundheit identifiziert wurden, für die Verbraucher kein unannehmbares Risiko durch die ernährungsbedingte Aufnahme darstellt.

6.2.    Gewinnung von Daten zu Rückständen

In Bezug auf die gemäß Nummer 2.8 identifizierten bedenklichen Metaboliten, für die kein ausreichender Nachweis erbracht wurde, dass das Verbraucherrisiko auf Grundlage der gemäß Nummer 6.1 vorgelegten Informationen annehmbar ist, sind einschlägige Untersuchungen zur Generierung eines Datenpakets zu Rückständen gemäß Teil A Abschnitt 6 erforderlich. Die Untersuchungen müssen an einem repräsentativen Pflanzenschutzmittel mit dem Ziel durchgeführt werden, die verschiedenen gemäß Nummer 2.8 identifizierten bedenklichen Metaboliten zu analysieren und nach Möglichkeit zu quantifizieren.

Falls ein Datenpaket zu Rückständen erforderlich ist, gilt Folgendes:

— 
Die Hälfte der überwachten Rückstandsversuche muss den Rückstandsabbau betreffen; dazu gehört mindestens eine Messung nach der Ernte, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Ernte ausschließlich nicht lebensfähige Mikroorganismen vorhanden sind.
— 
Es sind Informationen zu den Gehalten des Mikroorganismus und den Konzentrationen des/der bedenklichen Metaboliten vorzulegen.
— 
Es ist eine Bewertung des Verbraucherrisikos auf Grundlage der Rückstandsversuche vorzunehmen, um nachzuweisen, dass die Exposition kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellt.

7.    VORKOMMEN DES MIKROORGANISMUS IN DER UMWELT, EINSCHLIEẞLICH DES VERBLEIBS UND DES VERHALTENS BEDENKLICHER METABOLITEN

Einleitung

i) 

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen, die es ermöglichen, die ökologischen Auswirkungen des Mikroorganismus unter Berücksichtigung seines Vorkommens in den relevanten Umweltkompartimenten zu ermitteln sowie die potenzielle Exposition von Menschen und Nichtzielorganismen gegenüber dem Wirkstoff und gegebenenfalls relevanten bedenklichen Metaboliten zu bewerten. Am wichtigsten sind in diesem Zusammenhang Informationen zu den biologischen Eigenschaften und zur Ökologie des Mikroorganismus sowie seiner vorgesehenen Verwendung, also die gemäß den Abschnitten 1 bis 6 vorgelegten Informationen, wie etwa zum Vorkommen in der Umwelt in Europa. Ergänzt werden können diese durch Daten aus der Literatur, Laboruntersuchungen oder Feldmessungen.

ii) 

Die für den Mikroorganismus und eine oder mehrere Zubereitungen, die den Mikroorganismus enthalten, vorgelegten Informationen müssen ausreichen, um eine Bewertung der Exposition von Nichtzielorganismen gegenüber dem Mikroorganismus zu ermöglichen. Des Weiteren sind ausreichende Informationen vorzulegen, die eine Bewertung bedenklicher Metaboliten ermöglichen, sofern unter Nummer 2.8 identifiziert.

iii) 

Die vorgelegten Informationen müssen ausreichen, um Maßnahmen identifizieren zu können, die zur Minimierung der Auswirkungen auf Nichtzielarten und die Umwelt erforderlich sind.

7.1.    Vorkommen des Mikroorganismus in der Umwelt

7.1.1.    Vorhergesagte Dichte des Mikroorganismus in der Umwelt

7.1.1.1.   Boden

Die vorhergesagte Dichte des Mikroorganismus im Boden nach der Behandlung mit dem Pflanzenschutzmittel, das den Mikroorganismus enthält, unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen ist zu schätzen, es sei denn, der Antragsteller begründet in Abschnitt 8 in geeigneter Weise, dass keine Gefahr besteht.

7.1.1.2.   Wasser

Die vorhergesagte Dichte des Mikroorganismus im Oberflächenwasser nach der Behandlung mit dem Pflanzenschutzmittel, das den Mikroorganismus enthält, unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen ist zu schätzen, es sei denn, der Antragsteller begründet in Abschnitt 8 in geeigneter Weise, dass keine Gefahr besteht.

7.1.2.    Exposition gegenüber bekanntermaßen für Pflanzen oder andere Organismen pathogenen Mikroorganismen

Für Mikroorganismen, die nicht in den relevanten Umweltkompartimenten in Europa auf der relevanten höchsten taxonomischen Ebene vorkommen und die bekanntermaßen entweder für Pflanzen oder für andere Organismen pathogen sind (siehe Nummern 2.2 und 2.3), müssen die Wirtsorganismen angegeben werden, in denen eine Vermehrung des Mikroorganismus zu erwarten ist. Falls unter Abschnitt 8 genannte Nichtzielorganismen gegenüber den von dem Pathogen kolonisierten Wirtsorganismen exponiert sein könnten, müssen Informationen zur Wahrscheinlichkeit und gegebenenfalls zum Umfang der Exposition vorgelegt werden.

Solche Informationen können auf Grundlage der biologischen Eigenschaften (siehe Abschnitt 2), der Daten aus der Literatur und/oder der gemäß Abschnitt 8 vorgeschriebenen Untersuchungen gewonnen werden.

7.1.3.    Qualitative Bewertung der Exposition gegenüber dem Mikroorganismus

Eine qualitative Bewertung der Exposition gegenüber dem Mikroorganismus ist vorzunehmen, wenn

— 
nach einer Exposition gegenüber ökologisch relevanten Konzentrationen, basierend auf der gemäß Nummer 7.1.1 berechneten vorhergesagten Dichte des Mikroorganismus in der Umwelt, schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen beobachtet werden (siehe Abschnitt 8) oder wenn die verfügbaren Informationen keine Schlüsse hierüber erlauben oder
— 
wenn auf Basis der gemäß Nummer 7.2 vorgelegten Informationen ein potenzielles Risiko für Menschen oder Nichtzielorganismen festgestellt wurde oder wenn die verfügbaren Informationen keine Schlüsse hierüber erlauben.

Wird der Antragsteller zur Vorlage unterstützender Informationen für die Risikobewertung aufgefordert, so ist eine qualitative Bewertung der Exposition gegenüber dem Mikroorganismus unter Anwendung eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft vorzunehmen. Eine solche qualitative Bewertung hat der gemäß Nummer 7.1.1 berechneten vorhergesagten Dichte in der Umwelt Rechnung zu tragen und kann sich auf die Ökologie des Mikroorganismus wie etwa seine Lebensweise (z. B. saprophytisch, parasitisch, endophytisch), das Wirtsspektrum, die Dichte möglicher Wirte, den Lebenszyklus, die Wachstumsanforderungen der Population oder die verfügbaren Überwachungsdaten auf der relevanten höchsten taxonomischen Ebene stützen. Die Anwendung eines Analogiekonzepts ist ausreichend zu begründen (z. B. bei Stämmen derselben Art).

7.1.4.    Experimentelle Daten zur Exposition gegenüber dem Mikroorganismus

Wird auf Basis der gemäß den Nummern 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3 und 7.2 vorgelegten Informationen ein potenzielles Risiko für Menschen oder Nichtzielorganismen festgestellt oder erlauben die verfügbaren Informationen keine Schlüsse hierüber, so ist die Populationsdichte des Mikroorganismus in relevanten Umweltkompartimenten (z. B. Boden, Wasser, Pflanzenoberflächen) zu bestimmen.

Die experimentellen Daten müssen die während eines zeitlichen Verlaufs (einschließlich der Zeit vor der Anwendung und unmittelbar nach der Anwendung) gemessenen Populationsdichten umfassen, um einen potenziellen Rückgang der Populationsdichte nachzuweisen.

7.2.    Verbleib und Verhalten des/der bedenklichen Metaboliten

7.2.1.    Vorhergesagte Konzentration in der Umwelt

Sind für Menschen oder Nichtzielorganismen gefährliche Metaboliten (siehe Nummern 5.5.1 und 8.8.1) im MPCA wie hergestellt vorhanden, so muss die vorhergesagte Konzentration der Metaboliten in dem relevanten Umweltkompartiment (d. h. Boden, Oberflächenwasser, Grundwasser oder Luft) angegeben werden. Wenn kein ausreichender Nachweis dafür erbracht werden kann, dass eine In-situ-Bildung der Metaboliten für die Risikobewertung nicht relevant ist, so gelten die Bestimmungen gemäß Nummer 7.2.2.

Es sind keine Berechnungen der vorhergesagten Konzentration in der Umwelt für Metaboliten erforderlich, die zwar als Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für Nichtzielorganismen identifiziert wurden und in situ gebildet werden, jedoch im MPCA wie hergestellt nicht vorhanden sind.

7.2.2.    Qualitative Bewertung der Exposition

Im Fall von Metaboliten, die als Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für Nichtzielorganismen identifiziert wurden (siehe Nummern 5.5.1 und 8.8.1), ist eine qualitative Bewertung der Exposition gegenüber diesen Metaboliten vorzunehmen, wenn die gemäß Nummer 7.2.1 vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um auf ein annehmbares Risiko für Nichtzielorganismen oder das Nichtvorhandensein eines Risikos für die menschliche Gesundheit schließen zu können.

Falls erforderlich, kann sich die Bewertung auf folgendes vorhandenes Wissen stützen:

— 
Erkenntnisse über den Mikroorganismus, z. B. seine Ökologie, die Lebensweise, das Wirtsspektrum, den Lebenszyklus, die Wachstumsanforderungen der Population, die verfügbaren Überwachungsdaten auf der relevanten höchsten taxonomischen Ebene oder die Bedingungen, welche die Bildung des Metaboliten hervorrufen, oder
— 
Erkenntnisse über den Metaboliten, z. B. seine physikalischen und chemischen Eigenschaften oder Hintergrundkonzentrationen.

Hierbei muss ein Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft angewandt werden. Die Anwendung eines Analogiekonzepts ist ausreichend zu begründen (z. B. bei verschiedenen Stoffen, Mitgliedern einer Art, klimatischen Bedingungen).

7.2.3.    Experimentelle Daten zur Exposition

Experimentelle Daten zur Exposition sind für die gemäß Nummer 2.8 identifizierten bedenklichen Metaboliten anzugeben, bei denen die gemäß den Nummern 7.2.1 und 7.2.2 vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um auf ein annehmbares Risiko für Nichtzielorganismen oder das Nichtvorhandensein eines Risikos für die menschliche Gesundheit schließen zu können.

In solchen Fällen und soweit es technisch möglich ist, müssen ausreichende Informationen zur Konzentration des bedenklichen Metaboliten in den relevanten Umweltkompartimenten (z. B. Boden, Oberflächenwasser, Grundwasser, Luft, Blüten, Blätter, Wurzeln, Wirtsorganismen) vorgelegt werden, um eine Bewertung zu erlauben. Die Untersuchung ist gemäß den für die betreffende Art der Untersuchung einschlägigen Bestimmungen des Teils A durchzuführen.

8.    ÖKOTOXIKOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN

Einleitung

i) 

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen an die Daten

— 
für die Bewertung potenzieller schädlicher Auswirkungen auf Nichtzielorganismen, die wahrscheinlich gegenüber dem Mikroorganismus und den zugehörigen bedenklichen Metaboliten exponiert sein werden, und
— 
für die Ermittlung der relevanten an spezifischen Nichtzielorganismen durchzuführenden Tests, basierend auf Informationen zu den intrinsischen Eigenschaften, um das Testen auf für die Risikobewertung nötige Tests zu beschränken.

Hierbei ist besonderes Augenmerk auf Mikrobenarten zu richten, die nicht bekanntermaßen in den relevanten Umweltkompartimenten in Europa vorkommen. Die vorgelegten Informationen müssen ausreichen, um das physiologische und ökologische Wirtsspektrum (in Verbindung mit einer Analyse der wichtigsten biologischen Eigenschaften der Mikroorganismen) zu bestimmen, damit die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen bewertet werden können.

ii) 

Die auf der relevanten höchsten taxonomischen Ebene vorgelegten Informationen müssen, zusammen mit den Angaben zu einer oder mehreren Zubereitungen, die den Mikroorganismus enthalten, ausreichen, um eine Bewertung der Auswirkungen auf Nichtzielarten, für die wahrscheinlich durch die Exposition gegenüber dem Mikroorganismus ein Risiko besteht, zu erlauben. Bei der Vorlage dieser Informationen hat der Antragsteller zu beachten, dass die Auswirkungen auf Nichtzielarten infolge einer einmaligen, längeren oder wiederholten Exposition eintreten und reversibel oder irreversibel sein können. Die vorgelegten Informationen müssen ausreichen, um

— 
entscheiden zu können, ob der Mikroorganismus genehmigt werden kann,
— 
geeignete Bedingungen oder Beschränkungen für die Genehmigung festzulegen,
— 
eine Beurteilung der Kurz- und Langzeitrisiken für Nichtzielarten (Populationen, Gesellschaften bzw. Prozesse) zu ermöglichen und
— 
die zum Schutz von Nichtzielarten erforderlichen Vorkehrungen festzulegen.
iii) 

Generell muss die Dauer der experimentellen Untersuchungen ausreichen, um der Inkubationszeit, der Infektionsdauer und der Manifestationszeit schädlicher Auswirkungen bei Nichtzielorganismen, abhängig von den biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus, Rechnung zu tragen. In den vorgelegten Untersuchungen zu berücksichtigen sind die maximale empfohlene Aufwandmenge oder die erwartete Konzentration in der Umwelt, die mögliche Exposition infolge der vorgesehenen Verwendungszwecke und das Potenzial des Mikroorganismus, sich in der Umwelt oder im Wirt zu vermehren.

Um zwischen der Pathogenität des lebenden Mikroorganismus und den durch seine bedenklichen Metaboliten hervorgerufenen toxischen Wirkungen unterscheiden zu können, sind zusätzlich zur nicht dem Mikroorganismus ausgesetzten Kontrollgruppe geeignete Kontrollproben vorzusehen, zum Beispiel inaktivierte Formen des lebenden Mikroorganismus und/oder steriles Filtrat/steriler Überstand.

iv) 

Sind für eine der unter den Nummern 8.1 bis 8.6 genannten Gruppen von Nichtzielorganismen Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen erforderlich, so muss die Wahl der geeigneten Art dieser Gruppe von Nichtzielorganismen auf Grundlage der biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus (einschließlich der Spezifität des Wirtsspektrums, der Wirkungsweise und der Ökologie) und des vorgeschlagenen Anwendungsmusters des Pflanzenschutzmittels (z. B. behandelte Kulturen, Häufigkeit, Zeitpunkte, Anwendung durch Versprühen oder Auftragen) sowie gegebenenfalls unter Beachtung der einschlägigen Leitlinien erfolgen.

Zusätzliche Untersuchungen können durchgeführt werden, wenn sich bei den Tests gemäß den Nummern 8.1 bis 8.6 schädliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Nichtzielorganismen gezeigt haben; dazu können auch Untersuchungen an weiteren Arten gehören.

v) 

Alle bekannten schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt müssen mitgeteilt werden. Zusätzliche Untersuchungen können erforderlich sein, um die wahrscheinlichen Wirkungsmechanismen festzustellen und die Bedeutung dieser Wirkungen zu bewerten.

vi) 

Es kann erforderlich sein, unter Nummer 2.8 identifizierte bedenkliche Metaboliten, die ein relevantes Risiko für Nichtzielorganismen darstellen, getrennt zu untersuchen. Die Untersuchung in Bezug auf Nichtzielorganismen muss gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils A durchgeführt werden.

vii) 

Um die Bewertung der Signifikanz der erzielten Testergebnisse zu ermöglichen, ist bei den verschiedenen Tests stets dieselbe Art protokollierten Ursprungs oder nach Möglichkeit derselbe Stamm jeder relevanten Nichtzielart zu verwenden.

8.1.    Auswirkungen auf Landwirbeltiere

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für Landwirbeltiere (z. B. Säugetiere, Vögel, Reptilien und Amphibien) muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen sind durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach, dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für nicht zu den Zielgruppen gehörende Landwirbeltiere auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann.

Wenn solche Untersuchungen erforderlich sind,

— 
muss eine Untersuchung auf makroskopische Veränderungen vorgenommen werden, und
— 
in Bezug auf Mikroorganismen mit pathogener Wirkungsweise oder Viren (z. B. Insektenpathogene), bei denen von einer signifikanten Vermehrung in der Umwelt nach einer Anwendung ausgegangen wird, kann die bei den Untersuchungen verabreichte orale Dosis anhand der gemäß den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 vorgelegten Informationen begründet werden.

8.2.    Auswirkungen auf Wasserorganismen

8.2.1.    Auswirkungen auf Fische

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für Fische muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen sind durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach,

— 
dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für Fische auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann oder
— 
dass nach den gemäß Abschnitt 7 vorgelegten Informationen keine Exposition von Fischen gegenüber dem Mikroorganismus zu erwarten ist.

Werden bei solchen Untersuchungen schädliche Wirkungen beobachtet, so sind weitere einschlägige Untersuchungen (z. B. bei repräsentativen Bedingungen gemäß den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen) durchzuführen.

8.2.2.    Auswirkungen auf wirbellose Wasserlebewesen

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für wirbellose Wasserlebewesen muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen sind durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach,

— 
dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für wirbellose Wasserlebewesen auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann oder
— 
dass nach den gemäß Abschnitt 7 vorgelegten Informationen keine Exposition wirbelloser Wasserlebewesen gegenüber dem Mikroorganismus zu erwarten ist.

Werden bei solchen Untersuchungen schädliche Wirkungen beobachtet, so sind weitere einschlägige Untersuchungen (z. B. bei repräsentativen Bedingungen gemäß den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen) durchzuführen.

8.2.3.    Auswirkungen auf Algen

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für Algen muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Weist der Mikroorganismus bekanntermaßen eine herbizide Wirkungsweise auf oder ist er eng mit einem bekannten Pflanzenpathogen verwandt, so sind einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen hinsichtlich der Wirkung auf das Wachstum und die Wachstumsrate von Algen durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach,

— 
dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für Algen auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann oder
— 
dass nach den gemäß Abschnitt 7 vorgelegten Informationen keine Exposition von Algen gegenüber dem Mikroorganismus zu erwarten ist.

Werden bei solchen Untersuchungen schädliche Wirkungen beobachtet, so sind weitere einschlägige Untersuchungen (z. B. bei repräsentativen Bedingungen gemäß den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen) durchzuführen.

8.2.4.    Auswirkungen auf Wassermakrophyten

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für Wassermakrophyten muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Weist der Mikroorganismus bekanntermaßen eine herbizide Wirkungsweise auf oder ist er eng mit einem bekannten Pflanzenpathogen verwandt, so sind einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen hinsichtlich der Wirkung auf Wassermakrophyten durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach,

— 
dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für Wassermakrophyten auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann oder
— 
dass nach den gemäß Abschnitt 7 vorgelegten Informationen keine Exposition von Wassermakrophyten gegenüber dem Mikroorganismus zu erwarten ist.

Werden bei solchen Untersuchungen schädliche Wirkungen beobachtet, so sind weitere einschlägige Untersuchungen (z. B. bei repräsentativen Bedingungen gemäß den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen) durchzuführen.

8.3.    Auswirkungen auf Bienen

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für Bienen muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen (auch für adulte Stadien und Larvenstadien) sind durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach,

— 
dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für Bienen auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann oder
— 
dass nach den gemäß Abschnitt 7 vorgelegten Informationen keine Exposition von Bienen gegenüber dem Mikroorganismus zu erwarten ist.

Werden bei solchen Untersuchungen schädliche Wirkungen beobachtet, so sind weitere einschlägige Untersuchungen (z. B. Felduntersuchungen bei repräsentativen Bedingungen gemäß den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen) durchzuführen.

8.4.    Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden, ausgenommen Bienen

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für Nichtzielarthropoden, ausgenommen Bienen, muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen sind durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach,

— 
dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für Nichtzielarthropoden, ausgenommen Bienen, auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann oder
— 
dass nach den gemäß Abschnitt 7 vorgelegten Informationen keine Exposition von Nichtzielarthropoden gegenüber dem Mikroorganismus zu erwarten ist.

Sind Untersuchungen nötig, so müssen diese an zwei Arthropodenarten, ausgenommen Bienen, durchgeführt werden, die bei der biologischen Schädlingsbekämpfung eine Rolle spielen und nach Möglichkeit verschiedenen taxonomischen Gruppen (Ordnungen) angehören, für die vereinbarte Testprotokolle zur Verfügung stehen, und der Antragsteller hat die Anzahl und Taxonomie der untersuchten Arten zu begründen. Darüber hinaus können diese Tests Bedingungen erfordern, die sich auf das Wachstum oder die Lebensfähigkeit des Mikroorganismus auswirken.

Werden bei solchen Untersuchungen schädliche Wirkungen beobachtet, so sind weitere einschlägige Untersuchungen (z. B. erweiterte Labortests oder Felduntersuchungen bei repräsentativen Bedingungen gemäß den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen) durchzuführen.

8.5.    Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Meso- und Makroorganismen im Boden

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für nicht zu den Zielgruppen gehörende Meso- und Makroorganismen im Boden muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen sind durchzuführen, es sei denn,

— 
dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für nicht zu den Zielgruppen gehörende Meso- und Makroorganismen im Boden auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann oder
— 
dass nach den gemäß Abschnitt 7 vorgelegten Informationen keine Exposition von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Meso- und Makroorganismen im Boden gegenüber dem Mikroorganismus zu erwarten ist.

Sind Untersuchungen nötig, so müssen diese an zwei Arten von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Meso- und Makroorganismen durchgeführt werden, die nach Möglichkeit auf Basis der biologischen Eigenschaften des zu bewertenden Mikroorganismus auszuwählen sind und für die vereinbarte Testprotokolle zur Verfügung stehen.

Werden bei solchen Untersuchungen schädliche Wirkungen beobachtet, so sind weitere einschlägige Untersuchungen (z. B. bei repräsentativen Bedingungen gemäß den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen) durchzuführen.

8.6.    Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen

Eine Zusammenfassung bezüglich der potenziellen Infektiosität und Pathogenität des Mikroorganismus für nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen muss vorgelegt werden, und zwar basierend auf den bereits gemäß den Abschnitten 1, 2, 3 und 7 bereitgestellten Informationen sowie auf Informationen, die aus anderen verlässlichen Informationsquellen bezogen werden können.

Weist der Mikroorganismus bekanntermaßen eine herbizide Wirkungsweise auf oder ist er eng mit einem bekannten Pflanzenpathogen verwandt, so sind einschlägige Pathogenitäts-/Infektiositätsuntersuchungen hinsichtlich der Wirkung auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist im Rahmen eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft nach,

— 
dass die Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen auf Basis der vorgelegten Zusammenfassung bewertet werden kann oder
— 
dass nach den gemäß Abschnitt 7 vorgelegten Informationen keine Exposition von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Landpflanzen gegenüber dem Mikroorganismus zu erwarten ist.

Werden bei solchen Untersuchungen schädliche Wirkungen beobachtet, so sind weitere einschlägige Untersuchungen (z. B. bei repräsentativen Bedingungen gemäß den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen) durchzuführen.

8.7.    Zusätzliche Untersuchungen zum Mikroorganismus

Unter Umständen müssen weitere Daten zur potenziellen Pathogenität/Infektiosität des Mikroorganismus für andere Nichtzielarten vorgelegt werden als jene Arten, die im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Nummern 8.1 bis 8.6 bewertet wurden.

Diese Daten können auch in Form einer Zusammenfassung vorgelegt werden, die bereits gemäß den Abschnitten 2, 3, 5 und 7 bereitgestellte Informationen sowie Informationen aus anderen Quellen oder aus zusätzlichen Infektiositäts- und Pathogenitätsuntersuchungen umfasst.

8.8.    Informationen und Toxizitätsuntersuchungen zu Metaboliten

8.8.1.    Informationen zu Metaboliten

Es sind Informationen (z. B. wissenschaftliche Literatur, Untersuchungsergebnisse) zur toxikologischen Charakterisierung der Metaboliten und zu den festgestellten damit verbundenen Gefahren für Nichtzielorganismen vorzulegen, die darauf abzielen, die bedenklichen Metaboliten zu identifizieren oder ihre Bedenklichkeit auszuschließen.

Im Fall von Metaboliten, die als Gefahr für Nichtzielorganismen identifiziert wurden, ist unter Nummer 7.2.1 eine Abschätzung der Exposition der relevanten Nichtzielorganismen vorzunehmen.

8.8.2.    Zusätzliche Toxizitätsuntersuchungen zu bedenklichen Metaboliten

Im Fall bedenklicher Metaboliten, die anhand von Informationen zur Gefahr (siehe Nummer 8.8.1) für Nichtzielorganismen sowie zur Exposition (siehe Nummern 7.2.1 und 7.2.2) von Nichtzielorganismen identifiziert und unter Nummer 2.8 aufgeführt wurden, sind zusätzliche Informationen zu deren Toxizität (z. B. basierend auf der Exposition und der Angabe der Toxizität) für die relevanten Nichtzielorganismen gemäß den Nummern 8.1 bis 8.6 vorzulegen. Falls experimentelle Daten gewonnen werden müssen, sind einschlägige Untersuchungen zur Ökotoxikologie gemäß Teil A Abschnitt 8 vorzulegen.



( 1 ) ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10.

( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

( 3 ) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

( 6 ) Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85).

( 8 ) United Nations New York and Geneva (2009) Publication ISBN 978-92-1-139135-0.

( 9 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

( 10 ) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.

( 11 ) Abkürzung für „akute AOEL“.

( 12 ) LD50, Abkürzung für „tödliche Dosis, 50 %“, d. h. die Dosis, die nach Ablauf einer bestimmten Versuchsdauer bei der Hälfte der Tiere einer Testpopulation zum Tod führt.

( 13 ) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

( 14 ) mg/kg Körpergewicht/Tag = mg Wirkstoff/kg Körpergewicht der betreffenden Tierart/Tag.

( 15 ) Sicherheitsintervalle beziehen sich in diesem Abschnitt auf Wartezeiten bis zur Ernte, Rückhaltefristen oder Lagerfristen bei Verwendungen nach der Ernte.

( 16 ) Europäische Gemeinschaften (2011), ISBN: 978-92-79-16228-2

( 17 ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

( 18 ) LR50, Abkürzung für „die tödliche Menge, 50 %“, d. h. die Aufwandmenge, die nach Ablauf einer bestimmten Versuchsdauer bei der Hälfte der Tiere einer Testpopulation zum Tod führt.

( 19 ) ER50, Abkürzung für „die Effektrate, 50 %“, d. h. die Aufwandmenge, die nach Ablauf einer bestimmten Versuchsdauer bei der Hälfte der Tiere einer Testpopulation eine Wirkung zeigt.

( 20 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1760 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen (ABl. L 353 vom 6.10.2021, S. 1).

( 21 ) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

( 22 ) https://www.who.int/publications/i/item/9789241515528

( 23 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

( 24 ) https://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/qualified-presumption-safety-qps

( 25 ) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

( 26 ) https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6377