02013R0231 — DE — 12.02.2024 — 003.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 083 vom 22.3.2013, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1618 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2018 |
L 271 |
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30.10.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1255 DER KOMMISSION vom 21. April 2021 |
L 277 |
11 |
2.8.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/382 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2023 |
L |
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23.1.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2012
zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/61/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
„Investitionszusage“ ist die vertragliche Zusage eines Anlegers, dem alternativen Investmentfond (AIF) auf Verlangen des AIFM einen vereinbarten Anlagebetrag zur Verfügung zu stellen.
„Relevante Person“ ist im Zusammenhang mit einem AIFM eine der folgenden Personen:
ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung des AIFM,
ein Angestellter des AIFM oder jede andere natürliche Person, deren Dienste dem AIFM zur Verfügung gestellt und von diesem kontrolliert werden und die an den vom AIFM erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdiensten beteiligt ist,
eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für den AIFM beteiligt ist, welche dem AIFM die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen.
„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte eines AIFM gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU tatsächlich führt/führen sowie gegebenenfalls das geschäftsführende Mitglied oder die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsgremiums.
„Leitungsgremium“ ist das Gremium, das bei einem AIFM die ultimative Entscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt.
„Besondere Regelung“ eine Regelung, die sich unmittelbar aus der Illiquidität der Vermögenswerte eines AIF ergibt, sich auf die speziellen Rückgaberechte der Anleger bei einer bestimmten Art von AIF-Anteilen auswirkt und die maßgeschneidert oder von der Regelung der allgemeinen Rückgaberechte der Anleger abgetrennt ist.
„Nachhaltigkeitsrisiko“ ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
„Nachhaltigkeitsfaktoren“ sind Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.
KAPITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Berechnung der verwalteten Vermögenswerte
(Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 2
Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte
Um für die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehene Ausnahmeregelung in Frage zu kommen, muss ein AIFM
alle AIF, für die er als externer AIFM bestellt ist, oder den AIF, dessen AIFM er ist, wenn die Rechtsform des AIF interne Verwaltung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/61/EU zulässt, ermitteln;
für jeden verwalteten AIF die Portfoliowerte feststellen und anhand der in den Rechtsvorschriften des AIF-Sitzlandes sowie gegebenenfalls in der Satzung des AIF festgelegten Bewertungsregeln den Wert der verwalteten Vermögenswerte (auch der durch Hebelfinanzierung erworbenen) bestimmen;
die auf diese Weise ermittelten Werte aller AIF aggregieren und den daraus resultierenden Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten maßgeblichen Schwelle vergleichen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die von dem AIFM verwalteten AIF, für die der AIFM gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU Aufgaben übertragen hat, in die Berechnung einbezogen. Von der Berechnung ausgenommen werden allerdings die Portfolios von AIF, die im Rahmen einer Übertragung vom AIFM verwaltet werden.
Artikel 3
Laufende Überwachung der verwalteten Vermögenswerte
Für eine laufende Überwachung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte richten die AIFM Verfahren ein, setzen diese um und wenden sie an. Die Überwachung soll einen aktuellen Überblick über die verwalteten Vermögenswerte verschaffen und für jeden AIF die Beobachtung der Zeichnungen und Rücknahmen sowie gegebenenfalls der Kapitalabrufe, Kapitalausschüttungen und des Werts der Anlageobjekte ermöglichen.
Um die Notwendigkeit einer häufigeren Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte zu bewerten, sind die Nähe dieses Gesamtwerts zu der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Schwelle und die erwarteten Zeichnungen und Rücknahmen zu berücksichtigen.
Artikel 4
Gelegentliche Überschreitung der Schwelle
Artikel 5
Mit der Registrierung vorzulegende Informationen
Als Teil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderung legen AIFM für jeden AIF die Emissionsunterlage, einen maßgeblichen Auszug aus der Emissionsunterlage oder eine allgemeine Beschreibung der Anlagestrategie vor. Der maßgebliche Auszug aus der Emissionsunterlage und die Beschreibung der Anlagestrategie enthalten mindestens die folgenden Angaben:
die wichtigsten Vermögenswertkategorien, in die der AIF investieren darf,
alle industriellen, geografischen oder sonstigen Marktsektoren oder speziellen Vermögenswertgattungen, die im Mittelpunkt der Anlagestrategie stehen,
eine Beschreibung der Grundsätze, die der AIF in Bezug auf Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung anwendet.
ABSCHNITT 2
Berechnung von Hebelfinanzierungen
(Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung von Hebelfinanzierungen
Um zu entscheiden, ob die in Unterabsatz 1 genannten Methoden für alle Arten von AIF ausreichend und angemessen sind, oder ob für die Berechnung der Hebelfinanzierung eine zusätzliche optionale Methode entwickelt werden sollte, überprüft die Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Methoden bis zum 21. Juli 2015 unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen.
Artikel 7
Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Brutto-Methode
Das nach der Brutto-Methode berechnete Risiko eines AIF ist die Summe der absoluten Werte aller Positionen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und allen nach dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte bewertet werden.
Zur Berechung des Risikos eines AIF nach der Brutto-Methode verfährt ein AIFM wie folgt:
Den Wert aller Barmittel und Barmitteläquivalente, bei denen es sich um hochliquide, auf die Basiswährung des AIF lautende Finanzinvestitionen handelt, die jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können, nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen und deren Rendite nicht über die einer erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht, nimmt er von der Berechnung aus;
Derivate rechnet er anhand der in Artikel 10 und in Anhang I Nummern 4 bis 9 und Nummer 14 dargelegten Umrechnungsmethoden in die äquivalente Basiswert-Position um;
Barkredite, die Barmittel- oder Barmitteläquivalente im Sinne von Buchstabe a bleiben und bei denen die zahlbaren Beträge bekannt sind, nimmt er von der Berechnung aus;
das aus der Reinvestition von Barkrediten resultierende Risiko bezieht er in die Berechnung ein, wobei dieses Risiko gemäß Anhang I Nummern 1 und 2 ausgedrückt wird als der Marktwert der getätigten Investition oder der Gesamtbetrag des Barkredits, je nachdem, welcher von beiden Werten der höhere ist;
Positionen in Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften oder anderen Vereinbarungen bezieht er gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummern 10 bis 13 in die Berechnung ein.
Artikel 8
Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Commitment-Methode
Zur Berechung des Risikos eines AIF nach der Commitment-Methode verfährt ein AIFM wie folgt:
Alle Derivatepositionen rechnet er anhand der in Artikel 10 und in Anhang II Nummern 4 bis 9 und Nummer 14 dargelegten Umrechnungsmethoden in eine äquivalente Basiswert-Position um;
er wendet Netting- und Hedging-Vereinbarungen an;
wenn sich das Risiko des AIF nach in Anhang I Nummern 1 und 2 durch die Reinvestition von Krediten erhöht, berechnet er das durch diese Reinvestition entstandene Risiko;
andere Vereinbarungen bezieht er gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummern 10 bis 13 in die Berechnung ein.
Für die Berechnung des Risikos eines AIF nach der Commitment-Methode gilt Folgendes:
Unter Netting-Vereinbarungen fallen Kombinationen von Geschäften mit Derivaten oder Wertpapierpositionen, die sich auf den gleichen Basiswert beziehen, wobei im Falle von Derivaten der Fälligkeitstermin des Derivats keine Rolle spielt, wenn diese Geschäfte mit Derivaten oder Wertpapierpositionen mit dem alleinigen Ziel der Risikoeliminierung bei Positionen geschlossen wurden, die über die anderen Derivate oder Wertpapierpositionen eingegangen wurden;
unter Hedging-Vereinbarungen fallen Kombinationen von Geschäften mit Derivaten oder Wertpapierpositionen, die sich nicht zwangsläufig auf den gleichen Basiswert beziehen, wenn diese Geschäfte mit Derivaten oder Wertpapierpositionen mit dem alleinigen Ziel des Risikoausgleichs bei Positionen geschlossen wurden, die über die anderen Derivate oder Wertpapierpositionen eingegangen wurden.
Abweichend von Absatz 2 wird ein Derivat nicht in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet, wenn es alle folgenden Merkmale aufweist:
Es tauscht den Ertrag finanzieller Vermögenswerte im AIF-Portfolio gegen den Ertrag anderer finanzieller Referenzvermögenswerte;
es gleicht die Risiken der getauschten Vermögenswerte im AIF-Portfolio vollständig aus, so dass der Ertrag des AIF nicht vom Ertrag der getauschten Vermögenswerte abhängt;
es enthält im Vergleich zum unmittelbaren Halten des finanziellen Referenzvermögenswerts weder zusätzliche optionale Merkmale noch Klauseln über eine Hebelfinanzierung noch andere zusätzliche Risiken.
Abweichend von Absatz 2 wird ein Derivat bei der Risikoberechnung nach der Commitment-Methode nicht in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet, wenn es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Das Derivat aus einem finanziellen Vermögenswert wird vom AIF in Kombination mit Barmitteln gehalten, die in Barmitteläquivalente im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a investiert werden, wobei dieses kombinierte Halten einer Long-Position in dem betreffenden finanziellen Vermögenswert entspricht;
das Derivat generiert keine zusätzliche Risikoposition, keine zusätzliche Hebelfinanzierung und kein zusätzliches Risiko.
Hedging-Vereinbarungen werden bei der Berechnung des Risikos eines AIF nur berücksichtigt, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Mit den an dem Absicherungsverhältnis beteiligten Positionen sollen keine Erträge erzielt werden und allgemeine und besondere Risiken werden ausgeglichen;
auf Ebene des AIF sinkt das Marktrisiko nachprüfbar;
soweit vorhanden, werden die mit Derivaten verbundenen allgemeinen und besonderen Risiken ausgeglichen;
die Hedging-Vereinbarungen beziehen sich auf ein und dieselbe Vermögenswertgattung;
sie sind auch bei angespannten Marktbedingungen wirksam.
AIFM rechnen folgende Positionen gegeneinander auf:
Derivate mit gleichem Basiswert, auch wenn diese zu unterschiedlichen Terminen fällig werden;
Derivate, denen die in Anhang I Abschnitt C Nummern 1 bis 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugrunde liegen, werden gegen die zugrunde liegenden Vermögenswerte aufgerechnet.
Artikel 9
Methoden zur Erhöhung des Risikos eines AIF
Bei der Berechnung des Risikos wenden die AIFM die in Anhang I dargelegten Methoden auf die dort angegebenen Fälle an.
Artikel 10
Umrechnungsmethoden für Derivate
AIFM wenden die in Anhang II dargelegten Umrechnungsmethoden auf die dort genanten Derivate an.
Artikel 11
Duration-Netting-Regelungen
ABSCHNITT 3
Zusätzliche Eigenmittel und Berufshaftpflichtversicherung
(Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 12
Berufshaftungsrisiken
Die in Absatz 1 definierten Berufshaftungsrisiken umfassen u. a.
das Risiko des Verlusts von Dokumentennachweisen für das Eigentumsrecht des AIF an Vermögenswerten;
das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen gegenüber dem AIF oder seinen Anlegern;
das Risiko von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:
gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben;
die Pflicht, dem AIF und seinen Anlegern gegenüber Sachkenntnis und Sorgfalt walten zu lassen;
treuhänderische Pflichten;
Pflicht zur vertraulichen Behandlung;
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
die Bedingungen, zu denen der AIFM vom AIF bestellt wurde;
das Risiko, dass keine angemessenen Verfahren zur Prävention unredlicher, betrügerischer oder böswilliger Handlungen geschaffen, umgesetzt und beibehalten werden;
das Risiko einer nicht vorschriftsmäßigen Bewertung von Vermögenswerten oder Berechnung von Anteilspreisen;
das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch einen Ausfall der Transaktionsverarbeitung oder des Prozessmanagements verursacht werden.
Artikel 13
Qualitative Anforderungen im Zusammenhang mit Berufshaftpflichtrisiken
Artikel 14
Zusätzliche Eigenmittel
Der Wert der Portfolios der verwalteten AIF ist die Summe der absoluten Werte aller Vermögenswerte aller vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich solcher, die mit Hilfe von Hebelfinanzierungen erworben wurden, wobei Derivate zu ihrem Marktwert bewertet werden.
Zur laufenden Überwachung des nach Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der Portfolios der von ihm verwalteten AIF richtet der AIFM Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an. Sollten die Portfolios der verwalteten AIF vor der in Unterabsatz 1 erwähnten jährlichen Neuberechnung einen erheblichen Wertzuwachs verzeichnen, berechnet der AIFM die erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel umgehend neu und passt die zusätzlichen Eigenmittel entsprechend an.
Artikel 15
Berufshaftpflichtversicherung
Der AIFM schließt und verfügt allzeit über eine Berufshaftpflichtversicherung,
deren Anfangslaufzeit mindestens ein Jahr beträgt;
deren Kündigungsfrist mindestens 90 Tage beträgt;
die die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 definierten Berufshaftungsrisiken abdeckt;
die bei einem EU- oder Drittlandsunternehmen geschlossen wurde, das nach dem Unions- oder dem nationalen Recht für die Berufshaftpflichtversicherung zugelassen ist;
die von einem Drittunternehmen gestellt wird.
Jede vereinbarte, festgelegte Überschreitung ist in vollem Umfang durch Eigenmittel gedeckt, die zusätzlich zu den in Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebenen Eigenmitteln vorzuhalten sind.
KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON AIFM
ABSCHNITT 1
Allgemeine Grundsätze
(Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 16
Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden
Wenn die zuständigen Behörden bewerten, ob der AIFM Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU einhält, legen sie zumindest die im vorliegenden Abschnitt festgelegten Kriterien zugrunde.
Artikel 17
Pflicht, im besten Interesse des AIF oder der Anleger des AIF und der Integrität des Marktes zu handeln
Artikel 18
Gebotene Sorgfalt
Artikel 19
Gebotene Sorgfalt bei Anlagen in eingeschränkt liquide Vermögenswerte
Wenn AIFM in eingeschränkt liquide Vermögenswerte investieren und dieser Anlage eine Verhandlungsphase vorangeht, halten sie zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verhandlungsphase die folgenden Anforderungen ein:
Sie stellen einen mit der Laufzeit des AIF und den Marktbedingungen in Einklang stehenden Geschäftsplan auf und aktualisieren diesen regelmäßig;
sie suchen nach möglichen, mit dem unter Buchstabe a genannten Geschäftsplan in Einklang stehende Transaktionen und wählen diese aus;
sie bewerten die ausgewählten Transaktionen unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Gelegenheiten und damit insgesamt verbundener Risiken, aller relevanten rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen den Wert beeinflussenden Faktoren, Human- und Materialressourcen und Strategien, einschließlich Ausstiegsstrategien;
bevor sie die Ausführung der Transaktionen veranlassen, prüfen sie diese mit der gebotenen Sorgfalt;
sie überwachen die Wertentwicklung des AIF unter Berücksichtigung des unter Buchstabe a genannten Geschäftsplans.
Artikel 20
Gebotene Sorgfalt bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern
Bei der Auswahl von Primebrokern oder Gegenparteien eines AIFM oder AIF bei einem OTC-Derivatgeschäft, einem Wertpapierleih- oder einem Wertpapierpensionsgeschäft stellen die AIFM sicher, dass diese Primebroker und Gegenparteien alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie unterliegen der laufenden Aufsicht einer öffentlichen Stelle;
sie sind finanziell solide;
sie verfügen über die Organisationsstruktur und die Ressourcen, die sie für die für den AIFM oder AIF zu erbringenden Leistungen benötigen.
Artikel 21
Ehrlichkeit, Redlichkeit und gebotene Sachkenntnis
Um festzustellen, ob ein AIFM seinen Tätigkeiten ehrlich, redlich und mit der gebotenen Sachkenntnis nachgeht, bewerten die zuständigen Behörden zumindest, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Leitungsgremium des AIFM verfügt kollektiv über die Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen, die für das Verständnis der Tätigkeiten des AIFM erforderlich sind, was insbesondere für die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Hauptrisiken und die Vermögenswerte, in die der AIF investiert, gilt;
die Mitglieder des Leitungsgremiums widmen der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim AIFM genügend Zeit;
jedes Mitglied des Leitungsgremiums handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen;
der AIFM wendet für die Einführung der Mitglieder des Leitungsgremiums in ihr Amt und deren Schulung ausreichende Ressourcen auf.
Artikel 22
Ressourcen
Artikel 23
Faire Behandlung der AIF-Anleger
Artikel 24
Anreize
AIFM können nicht als ehrlich, redlich und im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder deren Anlegern handelnd betrachtet werden, wenn sie bei der Wahrnehmung der in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU genannten Funktionen für ausgeführte Tätigkeiten eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder erhalten, es sei denn, es handelt sich um:
eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem AIF oder einer für ihn handelnden Person gezahlt bzw. vom AIF oder einer für ihn handelnden Person gewährt wird;
eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer für ihn handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, wenn der AIF nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise seiner Berechnung werden den AIF-Anlegern vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt;
die Zahlung der Gebühr oder Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung sind darauf ausgelegt, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und den AIFM nicht daran zu hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des von ihm verwalteten AIF oder dessen Anlegern zu handeln;
sachgerechte Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind — einschließlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung des AIFM hervorrufen, ehrlich, redlich und im besten Interesse des von ihm verwalteten AIF oder dessen Anlegern zu handeln.
Artikel 25
Wirkungsvoller Einsatz von Ressourcen und Verfahren — Bearbeitung von Aufträgen
Die in Absatz 1 genannten Verfahren und Regelungen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie stellen sicher, dass für AIF ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden;
sie stellen sicher, dass ansonsten vergleichbare AIF-Aufträge der Reihe nach umgehend ausgeführt werden, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des AIF oder seiner Anleger verlangen etwas anderes.
Artikel 26
Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Die AIFM stellen sicher, dass dieser Dritte seinen Pflichten nachkommt.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten wesentlichen Informationen umfassen Folgendes:
Angabe des AIFM;
Angabe des Anlegers;
Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs;
Datum der Ausführung;
Angabe des AIF;
Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
Artikel 27
Ausführung von Handelsentscheidungen für den verwalteten AIF
Bei jedem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten, bei denen die bestmögliche Ausführung von Bedeutung ist, trifft ein AIFM für die Zwecke des Absatzes 1 alle angemessenen Maßnahmen, um für die von ihm verwalteten AIF oder deren Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, wobei er dem Kurs, den Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, dem Umfang und der Art des Auftrags sowie allen sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekten Rechnung trägt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:
Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des AIF, wie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, dem Prospekt oder den AIF-Emissionsunterlagen dargelegt;
Merkmale des Auftrags;
Merkmale der Finanzinstrumente oder sonstigen Vermögenswerte, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Artikel 28
Platzierung von AIF-Handelsaufträgen bei anderen Ausführungseinrichtungen
Die AIFM legen Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung gestatten, setzen diese um wenden sie an. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Der AIFM geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Der AIFM stellt den Anlegern der von ihm verwalteten AIF angemessene Informationen über die gemäß diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.
Außerdem unterziehen die AIFM ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des AIFM beeinträchtigt, für die verwalteten AIF auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Artikel 29
Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
Die AIFM können einen AIF-Auftrag nur dann zusammen mit dem Auftrag eines anderen AIF, eines OGAW oder eines Kunden oder mit einem bei Anlage ihrer Eigenmittel veranlassten Auftrag ausführen, wenn
nach billigem Ermessen zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge für keinen der AIF, OGAW oder Kunden, deren Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, insgesamt von Nachteil ist;
Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt sind und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.
Kann der AIFM dem AIF oder Kunden gegenüber jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit seinen gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Grundsätzen anteilsmäßig zuweisen.
ABSCHNITT 2
Interessenkonflikte
(Artikel 14 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 30
Arten von Interessenkonflikten
Zur Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Verwaltung eines AIF auftreten, berücksichtigen AIFM insbesondere, ob der AIFM, eine relevante Person oder eine direkt oder indirekt über ein Kontrollverhältnis mit dem AIFM verbundene Person
voraussichtlich einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet, was zu Lasten des AIF oder seiner Anleger geht;
am Ergebnis einer für den AIF oder seine Anleger oder einen Kunden erbrachten Dienstleistung oder Tätigkeit oder eines für den AIF oder einen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse hat, das sich nicht mit dem Interesse des AIF an diesem Ergebnis deckt;
einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat,
für den AIF und für einen anderen AIF, einen OGAW oder Kunden dieselben Leistungen erbringt;
aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem AIF oder seinen Anlegern in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den AIF erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erhält.
Die AIFM stellen sicher, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines AIF abträglich sein kann, solche berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.
Artikel 31
Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
Gehört der AIFM einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die dem AIFM bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.
In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten wird
im Hinblick auf die Leistungen, die vom oder im Auftrag des AIFM erbracht werden, einschließlich der Tätigkeiten seiner Beauftragten, Unterbeauftragten, externen Bewerter oder Gegenparteien, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des AIF oder seiner Anleger erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
festgelegt, welche Verfahren für die Prävention, Steuerung und Überwachung dieser Konflikte einzuhalten und welche Maßnahmen zu treffen sind.
Artikel 32
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anlagen
Im Einklang mit seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU ermittelt, steuert und überwacht ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, Interessenkonflikte, die zwischen Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen, und Anlegern, die ihre Anlagen im AIF aufrechterhalten wollen, auftreten, sowie Konflikte im Zusammenhang mit der Zielsetzung des AIFM, in illiquide Vermögenswerte zu investieren, und den Rücknahmegrundsätzen des AIF.
Artikel 33
Verfahren und Maßnahmen zur Prävention und Steuerung von Interessenkonflikten
Sofern es für den AIFM zur Gewährleistung des geforderten Grads an Unabhängigkeit erforderlich und angemessen ist, schließen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b einzuhaltenden bzw. zu treffenden Verfahren und Maßnahmen Folgendes ein:
wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der gemeinsamen Portfolioverwaltung tätig sind oder deren Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer AIF oder deren Anlegern schaden könnte;
die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die gemeinsame Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen des AIFM einschließt;
die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die gemeinsame Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;
Maßnahmen, die die gleichzeitige oder anschließende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen gemeinsamen Portfolioverwaltung oder anderen Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einer einwandfreien Steuerung von Interessenkonflikten im Wege stehen könnte.
Sollte die Annahme oder die Anwendung einer oder mehrerer dieser Maßnahmen und Verfahren nicht den erforderlichen Grad an Unabhängigkeit gewährleisten, legt der AIFM die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Maßnahmen und Verfahren fest.
Artikel 34
Steuerung von Interessenkonflikten
In Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen des AIFM nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des AIF oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, wird die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des AIFM umgehend informiert, damit sie die notwendigen Entscheidungen oder Maßnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass der AIFM stets im besten Interesse des AIF oder seiner Anleger handelt.
Artikel 35
Überwachung von Interessenkonflikten
Artikel 36
Offenlegung von Interessenkonflikten
Werden die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen auf einer Website zur Verfügung gestellt und nicht persönlich an den Anleger adressiert, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
Der Anleger wurde über die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, informiert und hat der Bereitstellung der Informationen in dieser Form zugestimmt;
die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;
die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können, und zwar so lange, wie sie für den Anleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.
Artikel 37
Strategien für die Ausübung von Stimmrechten
Die in Absatz 1 vorgesehene Strategie enthält Maßnahmen und Verfahren, die
eine Verfolgung maßgeblicher Kapitalmaßnahmen ermöglichen;
sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen AIF in Einklang steht;
Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.
ABSCHNITT 3
Risikomanagement
(Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 38
Risikomanagement-Systeme
Für die Zwecke dieses Abschnitts sind unter Risikomanagement-Systemen Systeme zu verstehen, die aus relevanten Elementen der Organisationsstruktur des AIFM bestehen und in deren Rahmen einer ständigen Risikomanagement-Funktion eine zentrale Rolle zukommt, und die die im Zusammenhang mit der Steuerung der Anlagestrategie sämtlicher AIF relevanten Strategien und Verfahren, Vorkehrungen, Prozesse sowie mit der Risikomessung und dem Risikomanagement verbundene Verfahren umfassen, die der AIFM bei allen von ihm verwalteten AIF verwendet.
Artikel 39
Ständige Risikomanagement-Funktion
Ein AIFM ist zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion gehalten, die
wirksame Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement umsetzt, um alle Risiken, die für die jeweilige Anlagestrategie eines jeden AIF wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, zu ermitteln, messen, steuern und zu überwachen;
gewährleistet, dass das gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gegenüber den Anlegern offengelegte Risikoprofil des AIF im Einklang mit den gemäß Artikel 44 dieser Verordnung festgelegten Risikolimits steht;
die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits überwacht und das Leitungsgremium des AIFM sowie gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion des AIFM — falls vorhanden — rechtzeitig unterrichtet, wenn das Risikoprofil des AIF ihrer Auffassung nach nicht mit diesen Limits im Einklang steht oder ein wesentliches Risiko besteht, dass das Risikoprofil künftig nicht im Einklang mit den Limits stehen könnte;
dem Leitungsgremium des AIFM und gegebenenfalls der Aufsichtsfunktion des AIFM — falls vorhanden — regelmäßig in Abständen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF oder der Geschäfte des AIFM entsprechen, Aktualisierungen zu folgenden Aspekten bereitstellt:
Kohärenz zwischen den im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits und dem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF und die Einhaltung der Risikolimits;
Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei tatsächlichen oder zu erwartenden Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden oder werden;
der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten AIF und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits Bericht erstattet, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können.
Artikel 40
Grundsätze für das Risikomanagement
Der AIFM muss mindestens folgende Elemente in den Grundsätzen für das Risikomanagement behandeln:
die Verfahren, Instrumente und Vorkehrungen, die eine Einhaltung von Artikel 45 ermöglichen;
die Verfahren, Instrumente und Vorkehrungen, die ermöglichen, dass Liquiditätsrisiken des AIF unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen bewertet und überwacht werden können, einschließlich durch die Verwendung regelmäßig durchgeführter Stresstests gemäß Artikel 48;
die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des AIFM in Bezug auf das Risikomanagement;
die im Einklang mit Artikel 44 dieser Verordnung festgelegten Risikolimits und eine Begründung, wie diese an dem nach Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF ausgerichtet werden;
die Modalitäten, Inhalte, die Häufigkeit und Adressaten der in Artikel 39 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion.
Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen eine Beschreibung der in Artikel 43 vorgesehenen Schutzvorkehrungen, insbesondere:
die Art potenzieller Interessenkonflikte;
die bestehenden Abhilfemaßnahmen;
die Gründe, weshalb diese Maßnahmen normalerweise für eine unabhängige Ausübung der Risikomanagement-Funktion sorgen dürften;
wie der AIFM sicherstellen will, dass die Schutzvorkehrungen stets wirksam sind.
Artikel 41
Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Systeme
AIFM bewerten, überwachen und überprüfen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, folgende Aspekte:
die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze für das Risikomanagement sowie der in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;
die Einhaltung der Grundsätze für das Risikomanagement sowie der in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch den AIFM;
die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel in der Funktionsweise des Risikomanagement-Prozesses;
die Ausübung der Risikomanagement-Funktion;
die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherstellung der funktionalen und hierarchischen Trennung der Risikomanagement-Funktion gemäß Artikel 41.
Über die in Unterabsatz 1 vorgesehene Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung entscheidet die Geschäftsleitung im Einklang mit den Verhältnismäßigkeitsprinzipien unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des AIFM und des von ihm verwalteten AIF.
Abgesehen von der in Absatz 1 vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung wird das Risikomanagement-System überprüft, wenn
wesentliche Änderungen an den Grundsätzen für das Risikomanagement sowie den in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozessen und Verfahren vorgenommen werden;
interne oder externe Ereignisse darauf hinweisen, dass eine zusätzliche Überprüfung notwendig ist;
wesentliche Änderungen an der Anlagestrategie und den Zielen eines von dem AIFM verwalteten AIF vorgenommen werden.
Artikel 42
Funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion
Die Risikomanagement-Funktion wird nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, betrachtet, wenn die folgenden Bedingungen sämtlich erfüllt sind:
Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, unterstehen nicht Personen, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, des AIFM verantwortlich zeichnen;
Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, üben keine Tätigkeiten innerhalb der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, aus;
Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, werden entsprechend der Erreichung der mit dieser Funktion verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung;
die Vergütung höherer Führungskräfte in der Risikomanagement-Funktion wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss überprüft, sofern ein solcher Ausschuss eingerichtet wurde.
Artikel 43
Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte
Die Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU gewährleisten mindestens, dass
Entscheidungen der Risikomanagement-Funktion auf zuverlässigen Daten basieren, die einem angemessenen Maß an Überwachung durch die Risikomanagement-Funktion unterliegen;
die Vergütung der mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betrauten Personen die Erreichung der mit der Risikomanagement-Funktion verbundenen Ziele widerspiegelt, und zwar unabhängig von den Leistungen der Geschäftsbereiche, in denen sie tätig sind;
die Risikomanagement-Funktion einer angemessenen unabhängigen Überprüfung unterzogen wird, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungsfindung unabhängig verläuft;
die Risikomanagement-Funktion im Leitungsgremium oder in der Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — mindestens mit denselben Befugnissen wie die Funktion Portfolioverwaltung vertreten ist;
kollidierende Aufgaben ordnungsgemäß voneinander getrennt werden.
In Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des AIFM verhältnismäßig ist, gewährleisten die Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 außerdem, dass
die Ausübung der Risikomanagement-Funktion regelmäßig von der Innenrevisionsfunktion oder, falls eine solche nicht eingerichtet wurde, vom Leitungsgremium beauftragten externen Dritten überprüft wird;
der Risikoausschuss — falls vorhanden — über angemessene Mittel verfügt und seine nicht unabhängigen Mitglieder keinen unzulässigen Einfluss auf die Ausübung der Risikomanagement-Funktion haben.
Artikel 44
Risikolimits
Die qualitativen und quantitativen Risikolimits für jeden AIF decken mindestens folgende Risiken ab:
Marktrisiken;
Kreditrisiken;
Liquiditätsrisiken;
Gegenparteirisiken;
operationelle Risiken.
Artikel 45
Risikomessung und -management
AIFM nehmen angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren an, um
die Risiken, denen die von ihnen verwalteten AIF ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit ermitteln, messen, steuern und überwachen zu können;
die Einhaltung der in Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits zu gewährleisten.
Für die Zwecke von Absatz 1 ergreift der AIFM für alle von ihm verwalteten AIF die folgenden Maßnahmen:
Einführung der notwendigen Risikomessvorkehrungen, -prozesse und -verfahren, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomessvorkehrungen, -prozesse und -verfahren adäquat dokumentiert werden;
Durchführung periodischer Rückvergleiche (Backtesting) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;
Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den AIF auswirken könnten;
Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand mit den gemäß Artikel 44 festgelegten Risikolimits in Einklang steht;
Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstößen gegen die Risikolimits des AIF zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger führen;
Gewährleistung, dass im Einklang mit den in Artikel 46 vorgesehenen Anforderungen angemessene Systeme und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für jeden AIF vorhanden sind.
ABSCHNITT 4
Liquiditätsmanagement
(Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 46
Liquiditätsmanagementsystem und -verfahren
AIFM müssen den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegenüber nachweisen können, dass ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und wirksame Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU bestehen und diese der Anlagestrategie, dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen eines jeden AIF Rechnung tragen.
Artikel 47
Liquiditätsrisikoüberwachung und -steuerung
Das Liquiditätsmanagementsystem und die Verfahren gemäß Artikel 46 stellen mindestens sicher, dass
der AIFM in Bezug auf den AIF eine den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten angemessene Liquiditätshöhe beibehält, die auf einer Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte des AIF am Markt basiert und der für die Liquidierung erforderlichen Zeit und dem Preis oder Wert, zu dem die Vermögenswerte liquidiert werden können, sowie deren Sensitivität hinsichtlich anderer Marktrisiken oder Faktoren Rechnung trägt;
der AIFM das Liquiditätsprofil des Vermögenswertportfolios des AIF im Hinblick auf den marginalen Beitrag einzelner Vermögenswerte, die wesentliche Auswirkungen auf die Liquidität haben könnten, und die wesentlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, auch Eventualverbindlichkeiten und -verpflichtungen, die der AIF bezüglich seiner zugrunde liegenden Verbindlichkeiten eingegangen sein könnte, überwacht. Für diese Zwecke berücksichtigt der AIFM das Profil der Anlegerbasis des AIF, darunter die Art der Anleger, den relativen Umfang der Anlagen und die Rücknahmebedingungen, die für diese Anlagen gelten;
der AIFM bei Anlagen des AIF in andere Organismen für gemeinsame Anlagen den von den Vermögensverwaltern dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatz beim Liquiditätsmanagement überwacht, einschließlich durch die Durchführung regelmäßiger Prüfungen, um Änderungen der Rücknahmebestimmungen für die zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der AIF investiert, zu überwachen. Vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU findet diese Verpflichtung keine Anwendung, wenn die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der AIF investiert, aktiv auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlands gehandelt werden;
der AIFM angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren umsetzt und aufrechterhält, um die quantitativen und qualitativen Risiken von Positionen und beabsichtigten Investitionen zu bewerten, die wesentliche Auswirkungen auf das Liquiditätsprofil des Vermögenswertportfolios des AIF haben, damit deren Auswirkungen auf das Gesamtliquiditätsprofil angemessen gemessen werden können. Die eingesetzten Verfahren sorgen dafür, dass der AIFM über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Liquidität der Vermögenswerte verfügt, in die der AIF investiert hat oder zu investieren beabsichtigt, einschließlich gegebenenfalls in Bezug auf das Handelsvolumen und die Preissensitivität und je nach Fall auf die Spreads einzelner Vermögenswerte unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen;
der AIFM die für die Steuerung des Liquiditätsrisikos jedes von ihm verwalteten AIF erforderlichen Instrumente und Vorkehrungen, auch besondere Vorkehrungen, berücksichtigt und umsetzt. Der AIFM ermittelt die Umstände, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen sowohl unter normalen als auch unter außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden können und berücksichtigt dabei die faire Behandlung aller AIF-Anleger in Bezug auf jeden von ihm verwalteten AIF. Der AIFM darf derartige Instrumente und Vorkehrungen nur unter diesen Umständen einsetzen und falls im Einklang mit Artikel 108 angemessene Offenlegungen vorgenommen wurden.
Artikel 48
Liquiditätsmanagement-Limits und -Stresstests
AIFM überwachen die Einhaltung dieser Limits und legen das erforderliche (oder notwendige) Verfahren bei einer Überschreitung oder möglichen Überschreitung der Limits fest. Bei der Festlegung des angemessenen Vorgehens berücksichtigen AIFM die Adäquatheit der Grundsätze und Verfahren für das Liquiditätsmanagement, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des AIF und die Auswirkung von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe.
AIFM führen unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihnen verwalteten AIF bewerten können. Die Stresstests
werden auf der Grundlage zuverlässiger und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen durchgeführt;
simulieren gegebenenfalls mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im AIF sowie atypische Rücknahmeforderungen;
decken Marktrisiken und deren Auswirkungen, einschließlich auf Nachschussforderungen, Besicherungsanforderungen oder Kreditlinien, ab;
tragen Bewertungssensitivitäten unter Stressbedingungen Rechnung;
werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anlegerart und der Rücknahmegrundsätze des AIF in einer der Art des AIF angemessenen Häufigkeit mindestens einmal jährlich durchgeführt.
Artikel 49
Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen
ABSCHNITT 5
Anlagen in Verbriefungspositionen
(Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 50
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Verbriefung“ Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG;
„Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition im Sinne von Artikel 4 Nummer 40 der Richtlinie 2006/48/EG;
„Sponsor“ einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG;
„Tranche“ eine Tranche im Sinne von Artikel 4 Nummer 39 der Richtlinie 2006/48/EG.
Artikel 51
Vorschriften über den Selbstbehalt
Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %:
das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;
bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen;
das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt;
das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht;
das Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % einer jeden verbrieften Forderung bei der Verbriefung.
Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Der materielle Nettoanteil, einschließlich einbehaltener Positionen, Zinsen oder Forderungen, wird nicht für die Kreditrisikominderung, für Verkaufspositionen oder sonstige Absicherungen berücksichtigt und nicht veräußert. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt.
Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.
Artikel 52
Qualitative Anforderungen an Sponsoren und Originatoren
Bevor ein AIFM das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag eines oder mehrerer AIF übernimmt, stellt er sicher, dass der Sponsor und der Originator
sich bei der Kreditvergabe auf solide und klar definierte Kriterien stützen und für eine klare Regelung des Verfahrens für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten in Bezug auf zu verbriefende Forderungen sorgen, wie es auch auf die von ihnen gehaltenen Forderungen angewandt wird;
über wirksame Systeme für die laufende Verwaltung und Überwachung ihrer kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen verfügen, einschließlich zur Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie zur Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, und diese einsetzen;
jedes Kreditportfolio auf der Grundlage des Zielmarktes und der allgemeinen Kreditstrategie angemessen diversifizieren;
über schriftliche Grundsätze in Bezug auf Kreditrisiken verfügen, in denen auch ihre Risikotoleranzschwellen und Rückstellungsgrundsätze erläutert werden und beschrieben wird, wie diese Risiken gemessen, überwacht und kontrolliert werden;
problemlos Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, zu den Cashflows und zu den Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und zu Informationen gewähren, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen einschlägigen Daten zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.
problemlos Zugang zu allen anderen einschlägigen Daten gewähren, die der AIFM benötigt, um die in Artikel 53 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
die Höhe des von ihnen gehaltenen Nettoanteils im Sinne von Artikel 51 sowie jegliche Aspekte, die das kontinuierliche Halten des gemäß jenem Artikel mindestens erforderlichen Nettoanteils offenlegen.
Artikel 53
Qualitative Anforderungen an AIFM mit Risiken aus Verbriefungen
AIFM sind — bevor sie das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag einer oder mehrerer AIF übernehmen und gegebenenfalls anschließend — in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und bezüglich des Risikoprofils der einschlägigen Investitionen des AIF in verbriefte Positionen förmliche Grundsätze und Verfahren umgesetzt haben, um Folgendes zu analysieren und zu erfassen:
nach Artikel 51 offengelegte Informationen der Originatoren oder Sponsoren zur Spezifizierung des Nettoanteils, den sie kontinuierlich an der Verbriefung behalten;
Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen;
Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen;
gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;
alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Instituts haben können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls.
AIFM legen im Einklang mit den in Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen Grundsätzen formale Überwachungsverfahren fest, die dem Risikoprofil des betreffenden AIF in Verbindung mit dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition angemessen sind, um kontinuierlich und zeitnah Wertentwicklungsinformationen über die derartigen Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen zu überwachen. Derartige Informationen umfassen (falls sie für diese spezifische Art der Verbriefung relevant sind und nicht auf die genauer beschriebenen Arten von Informationen beschränkt sind) die Art der Forderung, den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, die Art der Sicherheit und Belegung, die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, die sektorale und geografische Diversifizierung und die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die AIFM nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz erläuterten Informationen, z. B. den Namen des Emittenten und dessen Bonität, sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.
AIFM wenden dieselben Analysestandards auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben wurden.
Artikel 54
Korrektivmaßnahmen
Artikel 55
Besitzstandsklausel
Die Artikel 51 bis 54 finden in Verbindung mit neuen Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Artikel 51 bis 54 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen.
Artikel 56
Auslegung
Da keine spezifische Auslegung der ESMA oder des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden vorliegt, werden die Bestimmungen dieses Abschnitts im Einklang mit den betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG und den vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden veröffentlichten Leitlinien zu Artikel 122a der Eigenkapitalrichtlinie vom 31. Dezember 2010 ( 2 ) und ihren Änderungen ausgelegt.
ABSCHNITT 6
Organisatorische Anforderungen — allgemeine Grundsätze
(Artikel 12 und 18 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 57
Allgemeine Anforderungen
AIFM sind gehalten,
Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
sicherzustellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen des AIFM sicherstellen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
eine wirksame interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen des AIFM sowie einen wirksamen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.
AIFM tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
AIFM tragen bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung.
Artikel 58
Elektronische Datenverarbeitung
Artikel 59
Rechnungslegungsverfahren
Artikel 60
Kontrolle durch das Leitungsgremium, die Geschäftsleitung und die Aufsichtsfunktion
Ein AIFM stellt sicher, dass die Geschäftsleitung
die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen, der Satzung, dem Prospekt oder in den Emissionsunterlagen festgelegt ist, bei jedem verwalteten AIF umgesetzt wird;
für jeden verwalteten AIF die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;
die Verantwortung dafür trägt, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt und umgesetzt werden;
die Verantwortung dafür trägt, dass der AIFM über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion von einem Dritten ausgeübt wird;
dafür sorgt und sich regelmäßig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten AIF ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, selbst wenn die Risikomanagement-Funktion von einem Dritten ausgeübt wird;
die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten AIF die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmäßig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;
die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten AIF betrifft;
die Verantwortung für die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik im Einklang mit Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU trägt;
die Verantwortung für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten trägt.
Ein AIFM stellt außerdem sicher, dass die Geschäftsleitung und das Leitungsgremium oder die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden —
die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmäßig überprüfen;
angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
Artikel 61
Ständige Compliance-Funktion
Die AIFM tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
Ein AIFM richtet eine permanente und wirksame unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein, erhält diese aufrecht und betraut sie mit folgenden Aufgaben:
Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite des AIFM bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen unternommen wurden;
Beratung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen und deren Unterstützung im Hinblick auf die Erfüllung der in der Richtlinie 2011/61/EU für AIFM festgelegten Pflichten.
Damit die Compliance-Funktion gemäß Absatz 2 ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt der AIFM sicher, dass
die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen einschlägigen Informationen hat;
ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;
Personen, die in die Compliance-Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;
das Verfahren, nach dem die Bezüge eines Compliance-Beauftragten und anderer in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen bestimmt werden, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.
Kann der AIFM jedoch nachweisen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d vorgesehene Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Geschäfte sowie die Art und das Spektrum seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist er von dieser Anforderung befreit.
Artikel 62
Ständige Innenrevisionsfunktion
Die Innenrevisionsfunktion nach Absatz 1 hat folgende Aufgaben:
Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des AIFM zu prüfen und zu bewerten;
Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
Überprüfung der Einhaltung der Empfehlungen im Sinne von Buchstabe b;
Berichterstattung zu Fragen der Innenrevision.
Artikel 63
Persönliche Geschäfte
Ein AIFM sorgt für die Festlegung, Umsetzung und Aufrecherhaltung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ( 3 ) oder zu anderen vertraulichen Informationen über einen AIF oder über die mit oder für einen AIF getätigten Geschäfte haben, und diese relevanten Personen daran hindern sollen,
ein persönliches Geschäft mit Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten einzugehen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
das Geschäft fällt unter Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG;
das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher;
das Geschäft kollidiert mit einer Pflicht, die dem AIFM aus der Richtlinie 2011/61/EU erwächst, oder könnte damit kollidieren;
außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags eine andere Person hinsichtlich der Tätigung eines persönlichen Geschäfts im Sinne von Buchstabe a Ziffern i) und ii) zu beraten oder sie dazu zu veranlassen oder sie im Hinblick auf die Tätigung eines persönlichen Geschäfts, das einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, zu beraten oder zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,
ein persönliches Geschäft im Sinne von Buchstabe a Ziffern i) und ii) im Hinblick auf Finanzinstrumente oder andere Vermögenswerte einzugehen oder ein persönliches Geschäft einzugehen, das einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
eine weitere Person hinsichtlich der Tätigung eines derartigen persönlichen Geschäfts zu beraten oder sie dazu zu veranlassen.
Die in Absatz 1 beschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass
jede relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften gemäß Absatz 1 und die Maßnahmen, die der AIFM im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, kennt;
der AIFM unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person in Sinne von Absatz 1 unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem AIFM die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen;
ein bei dem AIFM gemeldetes oder von diesem festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.
Werden bestimmte Tätigkeiten des AIFM von Dritten ausgeführt, stellt der AIFM für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen im Sinne von Absatz 1 festhält und dem AIFM diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind
persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
persönliche Geschäfte mit OGAW oder AIF, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.
Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein persönliches Geschäft auch ein Geschäft mit Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten im Auftrag von oder für Rechnung
einer relevanten Person;
einer Person, mit der die relevante Person familiäre oder enge Verbindungen unterhält;
einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht auf eine Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts abzielen darf.
Artikel 64
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
Hinsichtlich der auf einem Ausführungsplatz stattfindenden Portfoliogeschäfte enthält die Aufzeichnung im Sinne von Absatz 1 folgende Angaben:
den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF und der Person, die für Rechnung des AIF handelt;
den Vermögenswert;
gegebenenfalls die Menge;
die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
den Preis;
bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
gegebenenfalls den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
Hinsichtlich der außerhalb eines Ausführungsplatzes stattfindenden Portfoliogeschäfte des AIF enthält die Aufzeichnung im Sinne von Absatz 1 folgende Angaben:
den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF;
die Rechts- und sonstige Dokumentation, die die Grundlage des Portfoliogeschäfts darstellt, einschließlich insbesondere die Vereinbarung in ihrer ausgeführten Form;
den Preis.
Artikel 65
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:
Name des betreffenden AIF;
Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
Person, die den Auftrag erhält;
Datum und Uhrzeit des Auftrags;
Zahlungsbedingungen und -mittel;
Art des Auftrags;
Datum der Auftragsausführung;
Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;
Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;
Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;
Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
Die unter den Buchstaben i, j und k aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.
Artikel 66
Aufzeichnungspflichten
Die zuständigen Behörden können von AIFM jedoch verlangen, die Aufbewahrung aller oder einiger dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Vermögenswerts oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum sicherzustellen, wenn dies notwendig ist, um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zu ermöglichen.
Überträgt der AIFM seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem AIF auf einen anderen AIFM, stellt er sicher, dass der AIFM Zugang zu den Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 hat.
Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die zuständigen Behörden auch künftig auf sie zugreifen können und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständigen Behörden müssen ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können;
jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein;
es ist keine sonstige Manipulation oder Änderung möglich.
ABSCHNITT 7
Bewertung
(Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 67
Grundsätze und Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten des AIF
Unbeschadet der in den nationalen Vorschriften und den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF enthaltenen Bestimmungen stellt der AIFM die Anwendung fairer, angemessener und transparenter Bewertungsmethoden auf die von ihm verwalteten AIF sicher. In den Bewertungsgrundsätzen werden die Bewertungsmethoden, die für jede Art von Vermögenswert verwendet werden, in die der AIF im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften, den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF investieren darf, ermittelt und im Rahmen der Verfahren für die Bewertung umgesetzt. Bevor der AIFM zum ersten Mal in eine bestimmte Art von Vermögenswert investiert, müssen eine oder verschiedene angemessene Bewertungsmethoden für diese spezifische Art von Vermögenswert ermittelt worden sein.
In den Grundsätzen und Verfahren bezüglich der Bewertungsmethoden werden Inputs, Modelle und die Auswahlkriterien für die Preisfindung und Quellen für Marktdaten behandelt. Sie müssen sicherstellen, dass die Preise — soweit dies möglich und angemessen ist — aus unabhängigen Quellen stammen. Der Auswahlprozess einer bestimmten Methode umfasst eine Bewertung der zur Verfügung stehenden einschlägigen Methoden unter Berücksichtigung ihrer Sensitivität bei Änderungen von Variablen und der Art und Weise, wie spezifische Strategien den relativen Wert der Vermögenswerte im Portfolio bestimmen.
In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird mindestens Folgendes behandelt:
Zuständigkeit und Unabhängigkeit des Personals, das effektiv die Bewertung der Vermögenswerte vornimmt;
die spezifischen Anlagestrategien des AIF und die Vermögenswerte, in die der AIF investieren könnte;
Kontrollen über die Auswahl von Inputs, Quellen und Methoden für die Bewertung;
Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen hinsichtlich des Werts von Vermögenswerten;
Bewertung von Anpassungen, die mit dem Umfang und der Liquidität von Positionen oder gegebenenfalls mit Änderungen der Marktbedingungen im Zusammenhang stehen;
angemessener Zeitpunkt für den Stichtag für Bewertungszwecke;
angemessene Häufigkeit für die Bewertung von Vermögenswerten.
Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren gewährleisten, dass der AIFM im Hinblick auf Dritte, die mit der Erbringung von Bewertungsdienstleistungen betraut wurden, in der Anfangsphase sowie regelmäßig seinen Sorgfaltspflichten nachkommt.
Artikel 68
Verwendung von Modellen zur Bewertung von Vermögenswerten
Artikel 69
Kohärente Anwendung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren
Artikel 70
Regelmäßige Überprüfung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren
Artikel 71
Überprüfung des Werts der einzelnen Vermögenswerte
In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird ein Überprüfungsverfahren für den Wert der einzelnen Vermögenswerte festgelegt, bei denen ein wesentliches Risiko einer nicht angemessenen Bewertung besteht, z. B. in folgenden Fällen:
Die Bewertung basiert auf Preisen, die von lediglich einer einzigen Gegenpartei oder einem Broker stammen;
die Bewertung basiert auf einer Handelsplattform illiquide gewordenen Vermögenswerten;
die Bewertung wird von Parteien beeinflusst, die mit dem AIFM verbunden sind;
die Bewertung wird von anderen Einrichtungen beeinflusst, die ein finanzielles Interesse an der Entwicklung des AIF haben könnten;
die Bewertung basiert auf Preisen einer Gegenpartei, die Originator eines Instruments ist, insbesondere falls der Originator auch die Position des AIF in dem Instrument finanziert;
die Bewertung wird von einer oder mehreren Einzelpersonen innerhalb des AIFM beeinflusst.
In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird das Überprüfungsverfahren beschrieben, einschließlich hinreichender und angemessener Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf die Plausibilität des Werts der einzelnen Vermögenswerte. Die Plausibilität wird danach beurteilt, ob ein angemessenes Maß an Objektivität vorliegt. Derartige Prüfungen und Kontrollen umfassen mindestens Folgendes:
Überprüfung der Werte durch einen Vergleich mit von der Gegenpartei stammenden Preisen im Zeitverlauf;
Validierung von Werten durch Vergleich der erzielten Preise mit den jüngsten Buchwerten;
Berücksichtigung des Leumunds, der Kohärenz und der Qualität der Quelle der Bewertung;
Vergleich mit von Dritten generierten Werten;
Untersuchung und Dokumentation von Ausnahmen;
Hervorhebung und Untersuchung von ungewöhnlich erscheinenden Differenzen oder von Differenzen, die je nach der für die betreffende Art von Vermögenswert festgelegten Bewertungsbenchmark variieren;
Tests in Bezug auf veraltete Preise und implizierte Parameter;
Vergleich mit den Preisen verbundener Vermögenswerte oder deren Absicherungen;
Überprüfung der in der modellbasierten Preisfindung verwendeten Inputs, insbesondere derjenigen, in Bezug auf die der anhand des Modells ermittelte Preis eine erhebliche Sensitivität aufweist.
Artikel 72
Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil
Artikel 73
Berufliche Garantien
Die beruflichen Garantien enthalten Belege für die Qualifikation des externen Bewerters und für dessen Fähigkeit, ordnungsgemäße und unabhängige Bewertungen vorzunehmen, einschließlich Belege, die mindestens Folgendes bestätigen:
ausreichende Personal- und technische Ressourcen;
adäquate Verfahren zur Wahrung einer ordnungsgemäßen und unabhängigen Bewertung;
adäquates Wissen und Verständnis in Bezug auf die Anlagestrategie des AIF und die Vermögenswerte, mit deren Bewertung der externe Bewerter betraut ist;
ausreichend guter Leumund und ausreichende Erfahrung bei der Bewertung.
Artikel 74
Häufigkeit der Bewertung von Vermögenswerten offener AIF
ABSCHNITT 8
Übertragung von Funktionen des AIFM
(Artikel 20 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 75
Allgemeine Grundsätze
Bei der Übertragung von einer oder mehrer ihrer Funktionen sind von den AIFM insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Die Struktur der Aufgabenübertragung schließt eine Umgehung der Verantwortung oder der Haftung des AIFM aus;
die Übertragung führt nicht dazu, dass sich die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern ändern;
die Bedingungen, die der AIFM erfüllen muss, um gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen zu werden und Tätigkeiten auszuüben, dürfen nicht unterlaufen werden;
die Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem AIFM und dem Beauftragten;
der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, und schafft Methoden und Verfahren für eine laufende Überprüfung der vom Beauftragten erbrachten Dienstleistungen. Der AIFM leitet angemessene Schritte ein, falls sich zeigt, dass der Beauftragte seine Aufgaben nicht wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführen kann;
der AIFM überwacht die übertragenen Aufgaben wirkungsvoll und steuert die mit der Übertragung verbundenen Risiken. Der AIFM verfügt zu diesem Zweck jederzeit über die für die Überwachung der übertragenen Funktionen erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen. Der AIFM lässt sich in der Vereinbarung Rechte auf Information, Ermittlung, Zulassung und Zugang sowie Anweisungs- und Überwachungsrechte gegenüber dem Beauftragten zusichern. Der AIFM stellt ferner sicher, dass der Beauftragte die Ausführung der übertragenen Funktionen ordnungsgemäß überwacht und die mit der Übertragung verbundenen Risiken angemessen steuert;
der AIFM stellt sicher, dass die Kontinuität und Qualität der übertragenen Funktionen oder der übertragenen Aufgabe der Ausübung von Funktionen auch im Falle der Beendigung der Übertragung gewährleistet sind, indem er entweder die übertragenen Funktionen oder die übertragene Aufgabe der Ausübung von Funktionen einem anderen Dritten überträgt oder sie selbst ausübt;
die jeweiligen Rechte und Pflichten des AIFM und des Beauftragten werden in der Vereinbarung eindeutig zugeteilt und festgelegt. Der AIFM lässt sich insbesondere seine Anweisungs- und Kündigungsrechte, seine Informationsrechte und seine Ermittlungs- und Zugangsrechte in Bezug auf Bücher und Geschäftsräume vertraglich zusichern. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass eine Unterbeauftragung nur mit Zustimmung des AIFM erfolgen kann;
in Bezug auf die Portfolioverwaltung erfolgt die Übertragung im Einklang mit der Anlagepolitik des AIF. Der Beauftragte wird vom AIFM angewiesen, wie die Anlagepolitik umzusetzen ist, und der AIFM überwacht kontinuierlich die Befolgung dieser Anweisungen durch den Beauftragten;
der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte ihm jegliche Entwicklung offenlegt, die sich wesentlich auf die Fähigkeit des Beauftragten, die übertragenen Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, auswirken kann;
der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte alle vertraulichen Informationen über den AIFM, den von der Übertragung betroffenen AIF und die Anleger dieses AIF schützt;
der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte unter Berücksichtigung der Art der übertragenen Funktionen einen Notfallplan festlegt, umsetzt und kontinuierlich einhält, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup-Systeme vorsieht.
Artikel 76
Objektive Gründe für die Übertragung
Der AIFM legt den zuständigen Behörden eine detaillierte Beschreibung, Erläuterung und Nachweise der objektiven Gründe für die Übertragung vor. Bei der Prüfung, ob die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU gerechtfertigt ist, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Optimierung von Geschäftsfunktionen- und -verfahren;
Kosteneinsparungen;
Fachkenntnisse des Beauftragten im Bereich der Verwaltung oder auf bestimmten Märkten oder mit bestimmten Anlagen;
Zugang des Beauftragten zu den globalen Handelsmöglichkeiten.
Artikel 77
Merkmale des Beauftragten
Unterliegt der Beauftragte im Hinblick auf seine beruflichen Dienstleistungen Regulierungsvorschriften der Union, so gelten die in Unterabsatz 1 genannten Faktoren als gegeben, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde das Kriterium des „guten Leumunds“ im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft hat und solange keine gegenteilige Nachweise vorliegen.
Artikel 78
Übertragung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements
Bei folgenden Stellen wird davon ausgegangen, dass sie gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen:
gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaften;
gemäß der Richtlinie 2004/39/EG für die Portfolioverwaltung zugelassene Wertpapierfirmen;
gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG für die Portfolioverwaltung zugelassen sind;
externe AIFM, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;
Stellen eines Drittlands, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und in den betreffenden Ländern von einer zuständigen Behörde wirksam beaufsichtigt werden.
Erfolgt die Übertragung an ein Drittlandsunternehmen, sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU folgende Bedingungen zu erfüllen:
Es besteht eine schriftliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Unternehmen, an das die Übertragung erfolgt;
die unter Buchstabe a genannte Vereinbarung ermöglicht den zuständigen Behörden im Hinblick auf das Unternehmen, an das die Übertragung erfolgt:
auf Verlangen alle relevanten Informationen zu erhalten, die sie zur Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß der Richtlinie 2011/61/EU benötigen;
Zugang zu im Drittland vorhandenen Unterlagen zu erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten relevant sind;
in den Geschäftsräumen des Unternehmens, an das Funktionen übertragen wurden, Ermittlungen vor Ort durchzuführen. Die praktischen Verfahren für Ermittlungen vor Ort werden in der schriftlichen Vereinbarung konkretisiert;
für die Zwecke der Ermittlung über augenscheinliche Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen von der Aufsichtsbehörde des Drittlands so zeitnah wie möglich Informationen zu erhalten;
im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Einklang mit den für die Aufsichtsbehörde des Drittlands und die zuständigen EU-Behörden geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen die Durchsetzung in Zusammenarbeit anzugehen.
Artikel 79
Wirksame Beaufsichtigung
Eine Übertragung wird als Beeinträchtigung der wirksamen Beaufsichtigung des AIFM betrachtet, wenn
der AIFM, seine Abschlussprüfer und die zuständigen Behörden keinen tatsächlichen Zugang zu den mit den übertragenen Funktionen zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Beauftragten haben oder die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, von diesen Zugangsrechten Gebrauch zu machen;
der Beauftragte im Zusammenhang mit den übertragenen Funktionen nicht mit den zuständigen Behörden des AIFM zusammenarbeitet;
der AIFM den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nicht alle Informationen zur Verfügung stellt, die diese benötigen, um zu überwachen, ob bei der Ausübung der übertragenen Funktionen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen eingehalten werden.
Artikel 80
Interessenkonflikte
Die Frage, ob eine Übertragung im Konflikt mit den Interessen des AIFM oder der Anleger des AIF im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU steht, wird anhand mindestens folgender Kriterien bewertet:
wenn der AIFM und der Beauftragte ein und derselben Gruppe angehören oder in einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, der Umfang, in dem der Beauftragte den AIFM kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann;
wenn der Beauftragte und ein Anleger des betreffenden AIF ein und derselben Gruppe angehören oder in einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, der Umfang, in dem dieser Anleger den Beauftragten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann;
die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte zu Lasten des AIF oder der Anleger des AIF einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;
die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte ein Interesse am Ergebnis einer für den AIFM oder den AIF erbrachten Dienstleistung oder eines für den AIFM oder den AIF getätigten Geschäfts hat;
die Wahrscheinlichkeit, dass für den Beauftragten ein finanzieller oder sonstiger Anreiz besteht, die Interessen eines anderen Kunden über die Interessen des AIF oder der Anleger des AIF zu stellen;
die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem AIFM in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den AIFM und den von ihm verwalteten AIF erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erhält.
Eine funktionale und hierarchische Trennung der Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements von anderen dazu potenziell im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben gilt nur dann als gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Personen mit Aufgaben der Portfolioverwaltung nehmen keine anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben wie z. B. Kontrollaufgaben wahr;
Personen mit Aufgaben des Risikomanagements nehmen keine anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben wie z. B. operative Aufgaben wahr;
Personen, die Funktionen des Risikomanagements wahrnehmen, unterstehen nicht Personen mit operativen Aufgaben;
die Trennung ist über die gesamte hierarchische Struktur des Beauftragten einschließlich des Leitungsgremiums zu gewährleisten und wird vom Leitungsgremium sowie — sofern vorhanden — durch die Aufsichtsfunktion des Beauftragten überwacht.
Potenzielle Interessenkonflikte gelten nur dann als ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und gegenüber den Anlegern des AIF offengelegt, wenn
der AIFM sicherstellt, dass der Beauftragte alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Steuerung und Beobachtung potenzieller Interessenkonflikte zwischen ihm und dem AIFM, dem AIF oder den Anlegern des AIF trifft. Der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte die in den Artikeln 31 bis 34 geforderten Verfahren geschaffen hat;
der AIFM sicherstellt, dass der Beauftragte potenzielle Interessenkonflikte sowie die zur Steuerung solcher Interessenkonflikte zu schaffenden Verfahren und Maßnahmen dem AIFM gegenüber offenlegt, der diese gemäß Artikel 36 gegenüber dem AIF und den Anlegern des AIF offenlegt.
Artikel 81
Zustimmung zur Unterbeauftragung und Mitteilung der Unterbeauftragung
Eine allgemeine vorherige Zustimmung des AIFM wird nicht als Zustimmung im Sinne von Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU betrachtet.
Artikel 82
Briefkastenfirmen und nicht mehr als Verwalter eines AIF zu betrachtende AIFM
Ein AIFM wird zur Briefkastenfirma und nicht mehr als Verwalter des AIF angesehen, wenn zumindest eine der folgenden Situationen eintritt:
Der AIFM verfügt nicht mehr über die Fachkenntnisse und Ressourcen, die für eine wirksame Überwachung der übertragenen Aufgaben und die Steuerung der mit der Übertragung verbundenen Risiken erforderlich sind;
der AIFM hat in zentralen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen, keine Entscheidungsgewalt mehr oder ist — insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Anlagepolitik und der Anlagestrategien — nicht mehr befugt, Geschäftsleitungsfunktionen auszuüben;
der AIFM verliert seine vertraglichen Rechte auf Einsichtnahme, Ermittlung, seine Zugangsrechte oder das Recht auf Erteilung von Anweisungen an seine Beauftragten oder die Wahrnehmung dieser Rechte ist in der Praxis nicht mehr möglich;
der AIFM überträgt Funktionen der Anlageverwaltung in einem Umfang, der die Wahrnehmung solcher Funktionen durch den AIFM selbst deutlich überschreitet. Bei der Ermittlung des Übertragungsumfangs bewerten die zuständigen Behörden die gesamte Übertragungsstruktur, wobei sie neben den im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerten auch folgenden qualitativen Aspekten Rechnung tragen:
den Arten von Vermögenswerten, in die der AIF oder der für ihn handelnde AIFM investiert hat, und der Bedeutung der im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerte für das Risiko- und Renditeprofil des AIF;
der Bedeutung der im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerte für den Erfolg der Anlagestrategie des AIF;
der geografischen und sektoralen Verteilung der Anlagen des AIF;
dem Risikoprofil des AIF;
der Art der Anlagestrategien des AIF oder des für ihn handelnden AIFM;
der Arten der übertragenen Aufgaben im Vergleich zu den verbleibenden Aufgaben; und
die Konfiguration der Beauftragten und deren Unterbeauftragten, ihres geografischen Tätigkeitsbereichs und ihrer Unternehmensstruktur, wozu auch zählt, ob die Aufgaben einem Unternehmen übertragen wurden, das der gleichen Unternehmensgruppe angehört wie der AIFM.
KAPITEL IV
VERWAHRSTELLE
ABSCHNITT 1
Einzelheiten des schriftlichen Vertrags
(Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 83
Einzelheiten des Vertrags
Zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU wird zwischen der Verwahrstelle einerseits und dem AIFM sowie gegebenenfalls dem AIF andererseits ein Vertrag geschlossen, der zumindest folgende Elemente enthält:
eine Beschreibung der von der Verwahrstelle zu erbringenden Dienstleistungen und der anzuwendenden Verfahren für jede Art von Vermögenswerten, in die der AIF investieren kann und die der Verwahrstelle anvertraut werden;
eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahr- und Aufsichtsfunktionen je nach Art der Vermögenswerte und der geografischen Regionen, in denen der AIF zu investieren beabsichtigt, auszuüben sind. Diese Beschreibung umfasst im Hinblick auf die Verwahraufgaben Länderlisten und Verfahren für die Aufnahme sowie gegebenenfalls der Streichung von Ländern in diese bzw. aus dieser Liste. Dies muss mit den in den Vertragsbedingungen, der Satzung und den Emissionsunterlagen des AIF gemachten Angaben zu den Vermögenswerten, in die der AIF investieren darf, übereinstimmen;
eine Erklärung, dass die Haftung der Verwahrstelle von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen unberührt bleibt, es sei denn, sie hat sich gemäß Artikel 21 Absatz 13 oder 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der Haftung befreit;
Laufzeit und Bedingungen für Änderungen und die Kündigung des Vertrags einschließlich einer Beschreibung der Situationen, die zur Kündigung des Vertrags führen können, und der Einzelheiten des Kündigungsverfahrens sowie gegebenenfalls der Verfahren zur Übermittlung der relevanten Informationen durch die Verwahrstelle an ihre Nachfolgerin;
die gemäß einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vertragsparteien geltenden Geheimhaltungspflichten. Diese Pflichten dürfen den Zugang der zuständigen Behörden zu relevanten Unterlagen und Informationen nicht beeinträchtigen;
die Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle dem AIFM oder dem AIF alle einschlägigen Informationen übermittelt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der Ausübung etwaiger mit Vermögenswerten verbundener Rechte, benötigt, sowie die Mittel und Verfahren, die dem AIFM und dem AIF den Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des AIF ermöglichen;
die Mittel und Verfahren, mit denen der AIFM oder der AIF alle einschlägigen Informationen übermittelt oder sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugang zu allen Informationen hat, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich der Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die Verwahrstelle Informationen von anderen, durch den AIF oder den AIFM bestellten Parteien erhält;
die Angabe, ob eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, die ihnen anvertrauten Vermögenswerte wiederverwenden dürfen, und, falls ja, welchen Bedingungen eine solche Wiederverwendung unterliegt;
die Verfahren für die Prüfung etwaiger Änderungen der Vertragsbedingungen, der Satzung oder der Emissionsunterlagen des AIF mit Angabe der Fälle, in denen die Verwahrstelle unterrichtet oder die vorherige Zustimmung des Verwahrstelle eingeholt werden muss, ehe eine Änderung vorgenommen werden darf;
eine Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Verkauf, Zeichnung, Auszahlung, Ausgabe, Löschung und Rücknahme von Anteilen des AIF zwischen dem AIF, dem AIFM, einem für den AIF oder den AIFM handelnden Dritten einerseits und der Verwahrstelle andererseits ausgetauscht werden müssen;
eine Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen durch die Verwahrstelle zwischen dem AIF, dem AIFM, einem für den AIF oder den AIFM handelnden Dritten sowie der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
beabsichtigen die Vertragsparteien die Bestellung von Dritten, um diesen einen Teil ihrer Pflichten zu übertragen, eine Verpflichtung, regelmäßig Einzelheiten zu jedem bestellten Dritten sowie auf Verlangen zu den Kriterien für die Auswahl des Dritten und die Schritte, die zur Überwachung der Tätigkeiten des ausgewählten Dritten geplant sind, mitzuteilen;
Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien bezüglich der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Informationen über alle Geldkonten, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wurden, und die Verfahren, durch die die Unterrichtung der Verwahrstelle über jedes neue Konto, das im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wird, gewährleistet wird;
Einzelheiten zu den Eskalationsverfahren der Verwahrstelle, einschließlich der Angabe der Personen beim AIF und gegebenenfalls beim AIFM, die von der Verwahrstelle bei Einleitung eines solchen Verfahrens zu kontaktieren sind;
eine Verpflichtung der Verwahrstelle, den AIFM zu unterrichten, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass die Trennung der Vermögenswerte nicht oder nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben ist, um im Falle der Insolvenz eines Dritten, dem gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU in einer bestimmten Rechtsordnung Verwahrfunktionen übertragen wurden, Schutz zu gewährleisten;
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten des AIFM und/oder des AIF anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Zugang zu den Büchern des AIF und/oder des AIFM oder durch Besuche vor Ort;
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen der AIFM und/oder der AIF die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.
ABSCHNITT 2
Allgemeine Kriterien zur Bewertung der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht von Verwahrstellen in Drittländern
(Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 84
Kriterien zur Bewertung der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht einer Verwahrstelle in einem Drittland
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU werden die Wirksamkeit der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht einer Verwahrstelle in einem Drittland sowie die Frage, ob diese die gleiche Wirkung haben wie die Rechtsvorschriften der Union und wirksam durchgesetzt werden, anhand folgender Kriterien bewertet:
Die Verwahrstelle unterliegt einer Zulassungspflicht und einer laufenden Überwachung durch eine zuständige Behörde, die mit ausreichenden Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;
im Recht des Drittlands sind Kriterien für die Zulassung als Verwahrstelle festgelegt, die die gleiche Wirkung haben wie die Kriterien für die Zulassung zum Geschäft von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Union;
die Kapitalanforderungen an die Verwahrstelle im Drittland haben die gleiche Wirkung wie die in der Union geltenden Anforderungen, je nachdem, ob die Verwahrstelle ein Unternehmen gleicher Art wie ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;
die für eine Verwahrstelle in einem Drittland geltenden Bedingungen für die Geschäftsausübung haben je nach Art der Verwahrstelle die gleiche Wirkung wie die Bedingungen für Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen in der Union;
die im Recht des Drittlands festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben als AIF-Verwahrstelle haben die gleiche Wirkung wie die Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 7 bis 15 der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie die in einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen;
das Recht des Drittlands sieht die Anwendung ausreichend abschreckender Durchsetzungsmaßnahmen im Fall eines Verstoßes der Verwahrstelle gegen die unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen und Bedingungen vor.
ABSCHNITT 3
Verwahrfunktionen, Sorgfaltspflichten und Pflicht zur getrennten Verwahrung
(Artikel 21 Absätze 7-9 und Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 85
Bargeldüberwachung — allgemeine Anforderungen
Damit die Verwahrstelle Zugang zu allen Informationen über die Geldkonten des AIF und einen klaren Überblick über dessen Cashflows hat, erhält die Verwahrstelle zumindest:
bei ihrer Bestellung Informationen über alle bestehenden Geldkonten, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wurden;
Informationen über jede Eröffnung eines neuen Geldkontos durch den AIF oder den für ihn handelnden AIFM;
Informationen über sämtliche bei Dritten eröffneten Geldkonten, die von diesen Dritten direkt übermittelt werden.
Artikel 86
Überwachung der Cashflows des AIF
Die Verwahrstelle gewährleistet eine wirksame und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des AIF und muss zumindest
sicherstellen, dass die gesamten Geldmittel des AIF auf Konten verbucht werden, die bei einer der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen auf dem entsprechenden Markt, wo für die Geschäftstätigkeiten des AIF Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurden, und solche Stellen einer aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegen, die die gleiche Wirkung wie die Rechtsvorschriften der Union haben, wirksam durchgesetzt werden und den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG entsprechen;
über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügen und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornehmen;
über geeignete Verfahren verfügen, um bei Ende des Geschäftstags signifikante Cashflows zu ermitteln, insbesondere solche, die mit den Geschäften des AIF unvereinbar sein könnten;
in regelmäßigen Abständen die Eignung dieser Verfahren überprüfen, das Abgleichsverfahren zu diesem Zweck zumindest einmal jährlich einer vollständigen Überprüfung unterziehen und sicherstellen, dass das Abgleichsverfahren die im Namen des AIF, des für ihn handelnden AIFM oder der für ihn handelnden Verwahrstelle eröffneten Konten erfasst;
kontinuierlich die Ergebnisse des Abgleichs und von Maßnahmen, die infolge der Feststellung jeglicher bei den Abgleichverfahren zutage tretenden Diskrepanzen ergriffen werden, überwachen und bei jeder Abweichung, die nicht unverzüglich behoben wurde, den AIFM und, wenn die Situation nicht geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden kann, die zuständigen Behörden unterrichten;
die Übereinstimmung ihrer eigenen Barposition-Aufzeichnungen mit denen des AIFM überprüfen. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle alle Anweisungen und Informationen im Zusammenhang mit bei einem Dritten eröffneten Geldkonten übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Abgleichsverfahren durchführen kann.
Artikel 87
Pflichten im Zusammenhang mit Zeichnungen
Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle bei Ende jedes Geschäftstags Informationen über Zahlungen erhält, die von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden, wenn der AIFM, der AIF oder eine für ihn handelnde Partei wie z. B. ein Transfer-Agent solche Zahlungen oder einen Auftrag vom Anleger erhält. Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle sämtliche anderen relevanten Informationen erhält, die sie benötigt, um sicherzustellen, dass die Zahlungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf Geldkonten verbucht werden, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM oder im Namen der Verwahrstelle eröffnet wurden.
Artikel 88
Zu verwahrende Finanzinstrumente
Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle nicht in physischer Form übergeben werden können, unterliegen den Verwahrpflichten der Verwahrstelle, wenn alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
Es handelt sich um Wertpapiere, einschließlich Wertpapieren, in die in Artikel 51 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 4 ) genannte Derivate eingebettet sind, sowie Geldmarktinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen;
sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle auf einem Konto verbucht oder gehalten werden.
Artikel 89
Verwahrpflichten im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten
Um im Hinblick auf zu verwahrende Finanzinstrumente die in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen zu erfüllen, stellt die Verwahrstelle zumindest sicher, dass
die Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2011/61/EU ordnungsgemäß registriert werden;
Aufzeichnungen und Konten so geführt werden, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für AIF gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern in Einklang stehen;
mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und den Konten und Aufzeichnungen von Dritten, denen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen wurden, durchgeführt werden;
im Zusammenhang mit verwahrten Finanzinstrumenten gebührende Sorgfalt angewandt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu wahren;
über die gesamte Verwahrkette hinweg alle relevanten Verwahrrisiken bewertet und überwacht werden und der AIFM über jedes festgestellte wesentliche Risiko unterrichtet wird;
geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko, dass die Finanzinstrumente oder damit verbundene Rechte aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Registrierung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten;
das Eigentumsrecht des AIF oder des für ihn handelnden AIFM an den Vermögenswerten nachgeprüft wird.
Die Häufigkeit der Abgleiche nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:
der normalen Handelstätigkeit des AIF,
jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,
jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des AIF.
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die die Vermögenswerte dieser Fonds verwahrt.
Artikel 90
Verwahrpflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht
Um die in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen zu erfüllen, muss die Verwahrstelle zumindest
sofortigen Zugang zu allen relevanten Informationen haben, die sie benötigt, um ihrer Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht nachkommen zu können, einschließlich relevanter Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten vorzulegen sind;
über ausreichende und zuverlässige Informationen verfügen, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM Eigentümer der Vermögenswerte ist;
Aufzeichnungen der Vermögenswerte führen, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM das Eigentum an diesen Vermögenswerten hat. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss die Verwahrstelle
in ihren Aufzeichnungen im Namen des AIF Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM das Eigentum hat, mit Angabe des jeweiligen Nominalwerts verbuchen;
jederzeit ein umfassendes und aktuelles Verzeichnis der Vermögenswerte des AIF mit Angabe des jeweiligen Nominalwerts vorlegen können.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii stellt die Verwahrstelle sicher, dass Verfahren vorhanden sind, die gewährleisten, dass verbuchte Vermögenswerte nicht zugewiesen, übertragen, ausgetauscht oder übergeben werden können, ohne dass die Verwahrstelle oder ihr Beauftragter über solche Transaktionen informiert wurde, und hat die Verwahrstelle sofortigen Zugang zum schriftlichen Nachweis jeder Transaktion und Position des betreffenden Dritten. Der AIFM stellt sicher, dass die betreffenden Dritten der Verwahrstelle bei jedem Verkauf oder Erwerb von Vermögenswerten oder bei Tätigkeiten von Unternehmen, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten führen, mindestens aber einmal jährlich, unverzüglich die entsprechenden Zertifikate oder anderen schriftlichen Nachweise vorlegen.
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die bezüglich der Vermögenswerte dieser Fonds die Eigentumsverhältnisse überprüft und Aufzeichnungsfunktionen wahrnimmt.
Artikel 91
Berichtspflichten von Primebrokern
Wird ein Primebroker bestellt, stellt der AIFM sicher, dass ab dem Datum der Bestellung eine Vereinbarung gilt, der zufolge der Primebroker der Verwahrstelle insbesondere eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, die folgende Informationen enthält:
bei Ende jedes Geschäftstages den Wert der in Absatz 3 aufgelisteten Elemente;
Einzelheiten zu jeglichen anderen Fakten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle des AIF über aktuelle und exakte Informationen über den Wert der Vermögenswerte verfügt, deren Verwahrung gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Elemente umfassen:
den Gesamtwert der vom Primebroker für den AIF gehaltenen Vermögenswerte, wenn gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen werden; den Wert von:
Bardarlehen an den AIF und aufgelaufenen Zinsen;
Wertpapieren, die der AIF im Rahmen offener Short-Positionen, die für den AIF eingegangen wurden, geliefert werden müssen;
Verrechnungsbeträgen, die der AIF im Rahmen von Futures-Kontrakten zahlen muss;
vom Primebroker im Zusammenhang mit für den AIF eingegangenen Short-Positionen gehaltenen Barerträgen aus Leerverkäufen;
vom Primebroker im Zusammenhang mit für den AIF eingegangenen offenen Futures-Kontrakten gehaltenen Bareinschüssen. Diese Verpflichtung ergänzt die Verpflichtungen nach den Artikeln 87 und 88;
Glattstellungsforderungen aus im Namen des AIF getätigten außerbörslichen Transaktionen nach aktuellem Marktwert (Mark-to-Market-Wert);
den gesamten besicherten Verbindlichkeiten des AIF gegenüber dem Primebroker und
allen sonstigen Vermögenswerten bezüglich des AIF;
den Wert sonstiger in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannter Vermögenswerte, die der Primebroker als Sicherheit für im Rahmen einer Primebroker-Vereinbarung getätigte besicherte Transaktionen hält;
den Wert von Vermögenswerten, bei denen der Primebroker im Hinblick auf die Vermögenswerte des AIF ein Nutzungsrecht ausgeübt hat;
eine Liste aller Institute, bei denen der Primebroker gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU Geldmittel des AIF auf einem in Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffneten Konto hält oder halten kann.
Artikel 92
Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen
Artikel 93
Pflichten bezüglich Zeichnung und Rücknahme
Um die in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vorgaben einzuhalten, erfüllt die Verwahrstelle folgende Anforderungen:
Die Verwahrstelle stellt sicher, dass der AIF, der AIFM oder die benannte Stelle geeignete und kohärente Verfahren schafft, umsetzt und anwendet, um
die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Zahl der ausgegebenen Anteile mit den vom AIF erhaltenen Zeichnungserlösen abzugleichen;
die Rücknahmeaufträge mit den ausbezahlten Rücknahmebeträgen und die Zahl der aufgehobenen Anteile mit den vom AIF ausbezahlten Rücknahmebeträgen abzugleichen;
die Eignung des Abgleichverfahrens regelmäßig zu überprüfen.
Die Verwahrstelle prüft für die Zwecke der Ziffern i, ii und iii regelmäßig die Übereinstimmung zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Büchern des AIF und der Gesamtzahl ausstehender Anteile im AIF-Register.
Die Verwahrstelle gewährleistet und prüft regelmäßig, ob die Verfahren für Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Löschung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen und ob diese Verfahren wirksam angewandt werden.
Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle ist auf die Häufigkeit der Zeichnungen und Auszahlungen abgestimmt.
Artikel 94
Pflichten im Zusammenhang mit der Bewertung von Anteilen
Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:
Sie prüft kontinuierlich, ob geeignete und kohärente Verfahren geschaffen und angewandt werden, um die Vermögenswerte des AIF gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU, ihren Durchführungsmaßnahmen sowie den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF zu bewerten; und
sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren wirksam umgesetzt und regelmäßig überprüft werden.
Artikel 95
Pflichten hinsichtlich der Ausführung von Anweisungen des AIFM
Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:
Sie schafft geeignete Verfahren und wendet diese an, um zu prüfen, ob AIF und AIFM die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vertragsbedingungen und Satzung des AIF einhalten. Die Verwahrstelle wird insbesondere überwachen, ob der AIF die in seinen Emissionsunterlagen festgelegten Anlagebeschränkungen und Beschränkungen von Hebelfinanzierungen einhält. Diese Verfahren müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF angemessen sein;
sie schafft ein Eskalationsverfahren und wendet dieses an, wenn der AIF gegen eine der unter Buchstabe a genannten Beschränkungen verstößt.
Artikel 96
Pflichten hinsichtlich der zeitnahen Abwicklung von Transaktionen
Artikel 97
Pflichten hinsichtlich der Ertragsausschüttung des AIF
Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe e der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüll die Verwahrstelle folgende Aufgaben:
Sie stellt sicher, dass die Berechnung des durch den AIFM mitgeteilten Nettoertrags gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des AIF und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften erfolgt ist;
sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, falls die Rechnungsprüfer des AIF Vorbehalte hinsichtlich der Jahresabschlüsse äußern. Der AIF oder der für ihn handelnde AIFM stellen der Verwahrstelle sämtliche Informationen über Vorbehalte hinsichtlich der Abschlüsse zur Verfügung; und
sie überprüft nach Erklärung durch den AIFM die Vollständigkeit und Korrektheit der Dividendenzahlungen sowie gegebenenfalls der Carried Interests.
Artikel 98
Sorgfaltspflichten
Bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen werden, geht die Verwahrstelle mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass hinsichtlich Finanzinstrumenten, die diesem Dritten anvertraut werden, ein geeigneter Schutzstandard gegeben ist. Die Verwahrstelle erfüllt mindestens folgende Aufgaben:
Sie bewertet den regulatorischen und rechtlichen Rahmen unter Berücksichtigung von Länderrisiko, Verwahrrisiko und Durchsetzbarkeit der Verträge des Dritten. Diese Bewertung muss die Verwahrstelle in die Lage versetzen, die potenziellen Auswirkungen einer Insolvenz des Dritten auf die Vermögenswerte und Rechte des AIF zu bestimmen. Kommt die Verwahrstelle zur Erkenntnis, dass aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Dritte sich befindet, die Trennung der Vermögenswerte nicht ausreicht, um im Insolvenzfall Schutz zu bieten, so unterrichtet sie den AIFM umgehend darüber;
sie bewertet, ob die Praktiken, Verfahren und internen Kontrollen des Dritten geeignet sind, um für die Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM einen hohen Sorgfalts- und Schutzstandard zu gewährleisten;
sie bewertet, ob Finanzstärke und Leumund des Dritten den übertragenen Aufgaben angemessen sind. Diese Bewertung beruht auf Informationen, die vom potenziellen Dritten vorgelegt werden und, soweit verfügbar, anderen Daten und Informationen;
sie stellt sicher, dass der Dritte über die operationellen und technischen Fähigkeiten verfügt, um die übertragenen Verwahraufgaben unter Gewährleistung eines zufriedenstellenden Schutz- und Sicherheitsniveaus wahrzunehmen.
Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer AIF-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:
die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgenden Handlungen ausführen kann:
Ermittlung aller Glieder in der Verwahrkette;
Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des AIF oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die dieser Dritte gemäß dem Konto für Finanzinstrumente in seinen Büchern für den betreffenden AIF verwahrt;
Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente, das auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle oder ihres Beauftragten im Namen des Dritten im Auftrag seiner Kunden eröffnet wurde, registriert und gehalten werden, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind;
Einzelheiten der gleichwertigen Rechte und Pflichten, die im Falle einer Weiterübertragung von Verwahrfunktionen zwischen dem Dritten und einem anderen Dritten vereinbart wurden.
Die Verwahrstelle geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle des Dritten mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass der Dritte weiterhin die in Absatz 1 genannten Kriterien und die in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Bedingungen erfüllt. Die Verwahrstelle erfüllt zu diesem Zweck mindestens folgende Aufgaben:
Sie überwacht die Leistung des Dritten und die Einhaltung der Standards der Verwahrstelle;
sie stellt sicher, dass der Dritte bei der Wahrnehmung seiner Verwahraufgaben bezüglich Sorgfalt, Vorsicht und Gewissenhaftigkeit einen hohen Standard erfüllt und insbesondere eine wirksame Trennung der Finanzinstrumente gemäß den Anforderungen von Artikel 99 gewährleistet;
sie überprüft die Verwahrrisiken, die sich aus der Entscheidung, die Vermögenswerte dem Dritten anzuvertrauen, ergeben, und unterrichtet den AIF oder AIFM unverzüglich über jegliche Änderung bezüglich dieser Risiken. Diese Bewertung beruht auf Informationen, die vom Dritten vorgelegt werden und, soweit verfügbar, anderen Daten und Informationen. Bei unruhigen Märkten oder Feststellung eines Risikos werden Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen erhöht. Kommt die Verwahrstelle zur Erkenntnis, dass aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Dritte sich befindet, die Trennung der Vermögenswerte nicht mehr ausreicht, um im Insolvenzfall Schutz zu bieten, so unterrichtet sie den AIFM umgehend darüber.
Artikel 99
Trennungspflicht
Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie festgelegten Trennungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte
sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann;
alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden;
Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die AIF-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;
der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;
mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen hat, vornimmt.
Die Häufigkeit der Abgleiche ist gemäß Artikel 89 Absatz 1 festzulegen;
geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;
ist der Dritte eine der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen und unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht, die Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird, ergreift die Verwahrstelle die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Geldmittel des AIF im Einklang mit Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf einem Konto bzw. mehreren Konten gehalten werden.
Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem in einem Drittland ansässigen Dritten überträgt, stellt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen sicher, dass
sie Rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholt, in denen bestätigt wird, dass nach dem geltenden Insolvenzrecht Folgendes anerkannt wird:
Trennung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von den eigenen Vermögenswerten des Dritten, von den Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von den Vermögenswerten, die der Dritte auf eigene Rechnung der Verwahrstelle hält;
die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind im Falle der Insolvenz nicht Teil des Vermögens des Dritten;
die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern des Dritten, dem die Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, verfügbar;
der Dritte
sicherstellt, dass die in Buchstabe a festgelegten Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;
die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzt, wenn eine der unter Ziffer i genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist;
die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzt.
ABSCHNITT 4
Abhandenkommen von Finanzinstrumenten, Haftungsbefreiung und objektive Gründe
(Artikel 21 Absätze 12 und 13 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 100
Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments
Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU als abhandengekommen, wenn in Bezug auf ein von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente übertragen wurde, verwahrtes Finanzinstrument eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Ein erklärtes Eigentumsrecht des AIF ist nachweislich ungültig, da es entweder nicht mehr existiert oder niemals existiert hat;
der AIF hat das Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument endgültig eingebüßt;
der AIF ist endgültig außerstande, mittelbar oder unmittelbar über das Finanzinstrument zu verfügen.
Ob eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, steht spätestens bei Abschluss des Insolvenzverfahrens fest. Der AIFM und die Verwahrstelle verfolgen das Insolvenzverfahren aufmerksam, um festzustellen, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, deren Verwahrung dem Dritten übertragen wurde, tatsächlich abhandengekommen sind.
Artikel 101
Haftungsbefreiung nach Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU
Eine Verwahrstelle haftet gemäß Artikel 21 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU nicht, wenn sie nachweisen kann, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zu dem Abhandenkommen führenden Umstände sind nicht auf eine Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurde, zurückzuführen;
die Verwahrstelle hätte die zu dem Abhandenkommen führenden Umstände nach billigem Ermessen nicht abwenden können, obwohl sie alle branchenüblichen Schutzvorkehrungen, die einer mit gebotener Sorgfalt tätigen Verwahrstelle obliegen, getroffen hat;
die Verwahrstelle hätte das Abhandenkommen nicht abwenden können, obwohl sie ihren Sorgfaltspflichten rigoros und umfassend nachgekommen ist.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Verwahrstelle sichergestellt hat, dass die Verwahrstelle und der Dritte, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurde, alle nachstehenden Maßnahmen getroffen haben:
Einrichtung, Umsetzung, Anwendung und Aufrechterhaltung von geeigneten und der Art und Komplexität der Vermögenswerte des AIF angemessenen Strukturen und Verfahren sowie den entsprechenden Fachkenntnissen, um äußere Umstände, die zu dem Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments führen können, frühzeitig zu erkennen und fortlaufend zu überwachen;
fortlaufende Bewertung, ob einer der gemäß Ziffer i erkannten Umstände ein signifikantes Risiko für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments darstellt;
Unterrichtung des AIFM über erkannte signifikante Risiken und etwaige Einführung geeigneter Maßnahmen, um das Abhandenkommen verwahrter Finanzinstrumente abzuwenden oder zu begrenzen, wenn tatsächliche oder potenzielle äußere Umstände erkannt wurden, die als signifikantes Risiko für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments angesehen werden.
Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten als erfüllt im Falle von
Naturereignissen, die sich der Kontrolle oder dem Einfluss des Menschen entziehen;
neuen Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen, die durch die Regierung oder Einrichtungen der Regierung einschließlich der Gerichte angenommen werden und sich auf die verwahrten Finanzinstrumente auswirken;
Krieg, Unruhen oder anderen bedeutenden Umwälzungen.
Artikel 102
Objektive Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung seitens der Verwahrstelle
Die objektiven Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung gemäß Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie 2011/61/EU müssen
sich auf die genauen und konkreten Umstände einer bestimmten Tätigkeit beschränken;
mit den Grundsätzen und Entscheidungen der Verwahrstelle vereinbar sein.
Es wird davon ausgegangen, dass die Verwahrstelle objektive Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung gemäß Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie 2011/61/EU hat, wenn sie nachweisen kann, dass sie keine andere Wahl hatte, als ihre Verwahraufgaben einem Dritten zu übertragen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
die Rechtsvorschriften eines Drittlands vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer lokalen Einrichtung verwahrt werden, und es lokale Einrichtungen gibt, die den Kriterien für eine Beauftragung gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU genügen oder
der AIFM darauf besteht, Anlagen in einem besonderen Rechtsraum zu belassen, obwohl die Verwahrstelle vor dem damit verbundenen erhöhten Risiko gewarnt hat.
KAPITEL V
TRANSPARENZANFORDERUNGEN, HEBELFINANZIERUNG, VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DRITTLÄNDER UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER DIE POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN DER AIFM-TÄTIGKEIT
ABSCHNITT 1
Jahresbericht, Informationspflichten gegenüber den Anlegern und Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
(Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a bis e, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 103
Grundsätze für den Jahresbericht
Alle im Jahresbericht enthaltenen Informationen einschließlich der in diesem Abschnitt genannten Informationen werden in einer Form dargestellt, die relevante, zuverlässige, vergleichbare und klare Informationen bietet. Der Jahresbericht enthält die von den Anlegern in Bezug auf besondere AIF-Strukturen benötigten Informationen.
Artikel 104
Inhalt und Form der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht und der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen
Die Bilanz oder die Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:
„Vermögenswerte“: in der Verfügungsmacht des AIF stehende Ressourcen, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellen und von denen erwartet wird, dass dem AIF aus ihnen künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. Vermögenswerte werden in folgende Einzelposten unterteilt:
„Anlagen“, darunter u. a. Schuldverschreibungen, Eigenkapitaltitel, Immobilien und Finanzderivate;
„Barmittel und Barmitteläquivalente“, darunter u. a. verfügbare Barmittel, Sichteinlagen und infrage kommende kurzfristige liquide Anlagen;
„Forderungen“, darunter u. a. Forderungen in Bezug auf Dividenden und Zinsen, verkaufte Anlagen, fällige Beträge von Brokern und „Vorauszahlungen“, darunter u. a. Beträge im Zusammenhang mit Aufwendungen des AIF, die im Voraus bezahlt wurden;
„Verbindlichkeiten“: gegenwärtige Verpflichtungen des AIF, die aus Ereignissen der Vergangenheit entstehen und von deren Erfüllung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen aus dem AIF zu erwarten ist. Verbindlichkeiten werden in folgende Einzelposten unterteilt:
„zahlbare Beträge“, darunter u. a. zahlbare Beträge in Bezug auf den Erwerb von Anlagen oder die Rücknahme von Anteilen des AIF, an Broker zahlbare Beträge und „Aufwandsabgrenzungen“, darunter u. a. Verbindlichkeiten in Bezug auf Entgelte für Verwaltung und Beratung, Erfolgsprämien, Zinsen und andere im Rahmen der Tätigkeit des AIF anfallende Aufwendungen;
„Kredite“, darunter u. a. an Banken und Gegenparteien zahlbare Beträge;
„sonstige Verbindlichkeiten“, darunter u. a. bei Rückgabe geliehener Wertpapiere an Gegenparteien zahlbare Beträge in Bezug auf Sicherheiten, passivische Abgrenzungsposten und zahlbare Dividenden und Ausschüttungen;
„Nettoinventar“: Residualanspruch an den Vermögenswerten des AIF nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten.
Die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:
„Erträge“: jede Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten oder einer Abnahme von Verbindlichkeiten, die zu einer Erhöhung des Nettoinventars führen, welche nicht auf eine Einlage der Anleger zurückzuführen ist. Erträge werden in folgende Einzelposten unterteilt:
„Anlageerträge“: Anlageerträge können wie folgt unterteilt werden:
„realisierte Anlagegewinne“: Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen;
„nichtrealisierte Anlagegewinne“: Gewinne aus der Neubewertung von Kapitalanlagen;
„sonstige Erträge“, darunter u. a. Erträge aus Entgelten für geliehene Wertpapiere und verschiedenen Quellen.
„Aufwendungen“: jede Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder einer Erhöhung von Verbindlichkeiten, die zu einer Abnahme des Nettoinventars führen, welche nicht auf Ausschüttungen an Anleger zurückzuführen ist. Aufwendungen werden in folgende Einzelposten unterteilt:
„Nettoertrag oder Nettoaufwand“: positiver oder negativer Saldo von Erträgen gegenüber Aufwendungen.
Artikel 105
Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr
Der Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr enthält zumindest
eine Übersicht über die Anlagegeschäfte während des Jahres oder des Berichtszeitraums und eine Übersicht über das Portfolio des AIF am Ende des Jahres oder des Berichtszeitraums;
eine Übersicht über die Wertentwicklung des AIF während des Jahres oder des Berichtszeitraums;
nachstehend definierte wesentliche Änderungen der in Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen, die in den Abschlüssen nicht bereits enthalten sind.
Artikel 106
Wesentliche Änderungen
Artikel 107
Offenlegung der Vergütung
Werden nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebene Informationen offengelegt, ist anzugeben, ob sich die Gesamtvergütung auf Folgendes bezieht oder nicht:
die Gesamtvergütung aller Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten;
die Gesamtvergütung der voll oder teilweise an den Tätigkeiten des AIF beteiligten Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten;
den auf den AIF entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung der Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten.
Artikel 108
Regelmäßige Informationspflichten gegenüber den Anlegern
Legt der AIFM gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU Informationen zum prozentualen Anteil der Vermögenswerte des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, vor, so
gibt er einen Überblick über alle bestehenden besonderen Regelungen, auch darüber, ob sie sich auf Side Pockets, Gates oder ähnliche Regelungen beziehen, über die Bewertungsmethoden für Vermögenswerte, für die solche Regelungen gelten, sowie darüber, wie Verwaltungsentgelte und Erfolgsprämien auf diese Vermögenswerte angewendet werden;
legt er diese Informationen im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vor.
Der prozentuale Anteil der Vermögenswerte des AIF, für die besondere Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 gelten, wird berechnet, indem der Nettowert der Vermögenswerte, für die besondere Regelungen gelten, durch den Nettoinventarwert des AIF geteilt wird.
Bezüglich jeder neuen Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU
unterrichten die AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen nicht hebelfinanzierten Typs handelt, die Anleger, wenn sie im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 wesentliche Änderungen am Liquiditätsmanagementsystem und den Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vornehmen;
unterrichten die AIFM die Anleger umgehend, wenn sie Gates, Side Pockets oder ähnliche besondere Regelungen aktivieren oder die Aussetzung von Rücknahmen beschließen;
geben sie einen Überblick über Änderungen an liquiditätsbezogenen Regelungen, unabhängig davon, ob es sich um besondere Regelungen handelt oder nicht. Soweit relevant, werden auch die Bedingungen, unter denen die Rücknahme erlaubt ist, und die Umstände, unter denen das Management nach eigenem Ermessen handelt, angegeben. Auch werden alle Abstimmungs- oder sonstigen Beschränkungen, die geltend gemacht werden können, Bindungsfristen oder jede Bestimmung in Bezug auf „first in line“ oder „pro-rating“ bei Gates oder Aussetzungen angegeben.
Bei der Unterrichtung über das Risikoprofil des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU wird dargelegt,
mit welchen Maßnahmen die Sensitivität des AIF-Portfolios gegenüber den Hauptrisiken, denen der AIF ausgesetzt ist oder sein könnte, bewertet wird;
ob die vom AIFM festgelegten Risikolimits überschritten wurden oder ein Überschreiten wahrscheinlich ist und — falls die Risikolimits überschritten wurden — unter welchen Umständen dies geschah und welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
Die Informationen werden im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt.
Die Informationen werden im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt.
Artikel 109
Reguläre Informationspflichten gegenüber den Anlegern
Informationen über Änderungen des Umfangs der nach der Brutto- und der Commitment-Methode berechneten maximalen Hebelung und über etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien im Rahmen der Hebelfinanzierung werden umgehend vorgelegt und beinhalten:
die ursprüngliche und die geänderte nach den Artikeln 7 und 8 berechnete maximale Hebelung, wobei die Hebelung als Quotient des betreffenden Engagements und des Nettoinventarwerts des AIF berechnet wird;
die Art der Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten;
die Art der gewährten Garantien;
nähere Angaben zu Änderungen in Bezug auf Dienstleistungsanbieter im Zusammenhang mit einem der vorstehend genannten Punkte.
Artikel 110
Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
Um Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU zu genügen, legt ein AIFM bei der Unterrichtung der zuständigen Behörden folgende Informationen vor:
die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, darunter eine Aufschlüsselung von Finanzinstrumenten und anderen Vermögenswerten, die Anlagestrategien der AIF und ihr geografischer und sektoraler Anlageschwerpunkt;
die Märkte, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt;
die Diversifizierung des Portfolios des AIF, darunter u. a. dessen größte Engagements und Konzentrationen.
Die Informationen werden möglichst rasch und spätestens einen Monat nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums vorgelegt. Ist der AIF ein Dachfonds, kann dieser Zeitraum um 15 Tage verlängert werden.
Die AIFM legen den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vor:
den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung gelten, wie in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU angegeben;
jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
die Risikomanagement-Systeme, die der AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Gegenparteirisikos sowie sonstiger Risiken einschließlich des operativen Risikos einsetzt;
das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, darunter
das Marktrisikoprofil der Anlagen des AIF einschließlich der unter normalen Marktbedingungen erwarteten Rendite und Volatilität des AIF;
das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF einschließlich des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des AIF, des Profils der Rücknahmebedingungen und der Bedingungen der Finanzierung des AIF durch Gegenparteien;
Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat, einschließlich des entsprechenden Marktwerts von Short- und Longpositionen, des Umsatzes und der Wertentwicklung in der Berichtsperiode;
die Ergebnisse der regelmäßig nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU unter normalen und außergewöhnlichen Umständen durchgeführten Stresstests.
Die in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Informationen werden wie folgt vorgelegt:
von AIFM, die AIF-Portfolios verwalten, deren nach Artikel 2 berechnete verwaltete Vermögenswerte insgesamt über den Schwellenwert von entweder 100 Mio. EUR oder 500 Mio. EUR gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, nicht aber über 1 Mrd. EUR hinausgehen, halbjährlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF;
von AIFM, die AIF-Portfolios verwalten, deren nach Artikel 2 berechnete verwaltete Vermögenswerte insgesamt über 1 Mrd. EUR hinausgehen, vierteljährlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF;
von AIFM, für die die in Buchstabe a genannten Vorschriften gelten, vierteljährlich für jeden AIF, dessen verwaltete Vermögenswerte einschließlich etwaiger unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbener Vermögenswerte insgesamt über 500 Mio. EUR hinausgehen;
von AIFM jährlich für jeden von ihnen verwalteten nicht hebelfinanzierten AIF, der gemäß seiner Hauptanlagestrategie in nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten investiert, um die Kontrolle über sie zu erlangen.
Artikel 111
Einsatz von Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang
ABSCHNITT 2
AIFM, die hebelfinanzierte AIF verwalten
(Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 112
Beschränkungen für die Verwaltung von AIF
Die zuständigen Behörden berücksichtigen in ihrer Bewertung zumindest die folgenden Aspekte:
die Umstände, unter denen das Engagement eines oder mehrerer AIF einschließlich des Engagements aus Finanzierungs- und Anlagepositionen, das der AIFM auf eigene Rechnung oder für die AIF eingegangen ist, ein erhebliches Markt-, Liquiditäts- oder Gegenparteirisiko für ein Finanzinstitut darstellen könnte;
die Umstände, unter denen die Tätigkeiten eines AIFM oder seine Interaktion beispielsweise mit einer Gruppe von AIFM oder anderen Finanzinstituten, insbesondere im Hinblick auf die Arten der Vermögenswerte, in die der AIF investiert, und die über den Einsatz von Hebelfinanzierungen vom AIFM angewendeten Techniken, zu einer spiralförmigen Abwärtsbewegung der Preise von Finanzinstrumenten oder sonstigen Vermögenswerten beitragen oder beitragen könnten, die die Lebensfähigkeit dieser Finanzinstrumente oder sonstigen Vermögenswerte gefährdet bzw. gefährden würde;
Kriterien wie die Art des AIF, die Anlagestrategie des AIFM für die betreffenden AIF, die Marktbedingungen, unter denen der AIFM und der AIF tätig sind, sowie wahrscheinliche prozyklische Wirkungen, die eintreten könnten, wenn die zuständigen Behörden dem betreffenden AIFM Limits oder andere Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen vorschreiben;
Kriterien wie die Größe eines oder mehrerer AIF und die entsprechenden Auswirkungen in einem bestimmten Marktsektor, Risikokonzentrationen in bestimmten Märkten, in denen ein oder mehrere AIF investieren, etwaige Ansteckungsrisiken für andere Märkte durch einen Markt, in dem Risiken festgestellt wurden, Liquiditätsprobleme in bestimmten Märkten zu einem bestimmten Zeitpunkt, das Ausmaß des mit einem Missverhältnis zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundenen Risikos in einer bestimmten AIFM-Anlagestrategie oder irreguläre Preisbewegungen bei Vermögenswerten, in die ein AIF investieren könnte.
ABSCHNITT 3
Besondere Vorschriften in Bezug auf Drittländer
(Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 7 Buchstabe d, Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)
Artikel 113
Allgemeine Anforderungen
Artikel 114
Mechanismen, Instrumente und Verfahren
Artikel 115
Datenschutz
Durch Vereinbarungen über Zusammenarbeit wird sichergestellt, dass die Übermittlung von Daten und Datenauswertungen an Drittländer stets im Einklang mit Artikel 52 der Richtlinie 2011/61/EU steht.
ABSCHNITT 4
Austausch von Informationen über die potenziellen Systemauswirkungen der AIFM-Tätigkeit
Artikel 116
Austausch von Informationen über potenzielle Systemauswirkungen der AIFM-Tätigkeit
Für die Zwecke von Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU tauschen die gemäß dieser Richtlinie für die Zulassung oder Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB zumindest Folgendes aus:
die gemäß Artikel 110 erhaltenen Informationen, soweit diese für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder mehrerer AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, von Bedeutung sein können;
die von Drittland-Behörden erhaltenen Informationen, soweit diese für die Überwachung von Systemrisiken erforderlich sind;
die Auswertung der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen und die Bewertung von Situationen, in denen davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit eines oder mehrerer AIFM oder eines von ihnen verwalteten oder mehrerer von ihnen verwalteter AIF zur Entstehung von Systemrisiken, des Risikos von Marktstörungen oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt;
die getroffenen Maßnahmen, wenn die Tätigkeit eines oder mehrerer beaufsichtigter AIFM oder eines von ihnen verwalteten oder mehrerer von ihnen verwalteter AIF ein Systemrisiko darstellt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen sie tätig sind, gefährdet.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 117
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Methoden zur Erhöhung des Risikos eines AIF
1. Unbesicherte Barkredite: Werden aufgenommene Kredite angelegt, so erhöhen diese das Risiko des AIF in der Regel um den Gesamtbetrag dieser Kredite. Deshalb entspricht das Risiko stets mindestens der Höhe des Kredits, kann aber höher liegen, wenn die Höhe der mit dem Kredit getätigten Investition den Betrag des aufgenommenen Kredits übersteigt. Um doppelte Erfassungen zu vermeiden, werden Barkredite, die zur Finanzierung des Risikos dienen, nicht angerechnet. Werden die Barkredite nicht investiert, sondern bleiben Barmittel- oder Barmitteläquivalente im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a, so erhöhen sie nicht das Risiko des AIF.
2. Besicherte Barkredite: Besicherte Barkredite sind unbesicherten Barkrediten vergleichbar; das Darlehen kann jedoch durch einen Pool von Vermögenswerten oder einen einzigen Vermögenswert besichert sein. Werden die Barkredite nicht angelegt, sondern bleiben Barmittel- oder Barmitteläquivalente im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a, so erhöhen sie das Risiko des AIF nicht.
3. Wandeldarlehen: Wandeldarlehen sind gekaufte Schuldtitel, die der Inhaber oder der Emittent unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Vermögenswert umwandeln kann. Das Risiko des AIF ist der Marktwert der Darlehen.
4. Zinsswaps Bei einem Zinsswap wird die Vereinbarung getroffen, Zinsströme auf einen nominellen Kapitalbetrag während der Laufzeit der Vereinbarung zu bestimmten Zeitpunkten (Zahlungsfristen) auszutauschen. Die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Parteien werden durch Anwendung unterschiedlicher Zinssätze auf die nominellen Risiken berechnet.
5. Finanzielle Differenzgeschäfte: Ein finanzielles Differenzgeschäft (contract for differences, CFD) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien — dem Anleger und dem CFD-Anbieter — über die Zahlung der Preisdifferenz eines Basiswerts. Je nachdem, wie der Preis sich entwickelt, zahlt eine Partei der anderen die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kontrakts vereinbarten und dem am Erfüllungstag aktuellen Preis. Das Risiko ist der Marktwert des Basiswerts. Wetten auf Finanztitel-Spreads werden genauso behandelt.
6. Finanzterminkontrakte: Ein Finanzterminkontrakt ist eine Vereinbarung über den Kauf oder Verkauf einer festgelegten Menge von Wertpapieren, Devisen, Rohstoffen, Indizes oder anderen Vermögenswerten an einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem im Voraus festgelegten Preis. Das Risiko bestimmt sich durch das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwerts des Basiswerts.
7. Total-Return-Swaps: Ein Total-Return-Swap ist eine Vereinbarung, in der eine Partei (Sicherungsnehmer) den Gesamtertrag aus einem Referenzaktivum auf die andere Partei (Sicherungsgeber) überträgt, wobei in den Gesamtertrag die Erträge aus Zinsen und Gebühren, Gewinne oder Verluste aufgrund von Marktbewegungen und Kreditverluste fließen. Das Risiko bestimmt sich durch das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwerts des Referenzaktivums.
8. Außerbörsliche Finanztermingeschäfte: Ein außerbörsliches Finanztermingeschäft ist eine maßgeschneiderte, bilaterale Vereinbarung über den Austausch von Vermögenswerten oder Barmittelströmen an einem bestimmten in der Zukunft liegenden Fälligkeitsdatum zu einem am Datum des Geschäftsabschlusses festgelegten Preis. Eine Partei des außerbörslichen Finanztermingeschäfts ist der Käufer (long), der sich bereit erklärt, den Terminpreis am Fälligkeitsdatum zu zahlen; die andere Partei ist der Verkäufer (short), der sich bereit erklärt, den Terminpreis zu akzeptieren. Der Abschluss eines außerbörslichen Finanztermingeschäfts erfordert in der Regel nicht die Zahlung einer Gebühr. Das Risiko des AIF ist der Marktwert des äquivalenten Basiswerts. Dieser kann durch den Nominalwert des Kontrakts ersetzt werden, wenn dies zu einer konservativeren Ermittlung führt.
9. Optionen: Eine Option ist eine Vereinbarung, die dem Käufer gegen Zahlung einer Gebühr (Prämie) das Recht verleiht, — nicht aber die Pflicht auferlegt, — am Ende der Laufzeit (Verfallstag) oder während der gesamten Kontraktlaufzeit einen Basiswert in einer bestimmten Menge zu einem vereinbarten Preis (Bezugs- oder Ausübungspreis) zu kaufen oder zu verkaufen. Eine Call-Option ist eine Kaufoption, eine Put-Option eine Verkaufsoption. Die Risikogrenzen des Fonds sind auf der einen Seite ein potenziell unbegrenztes Risiko und auf der anderen ein auf die gezahlte Prämie oder den Marktwert der Option begrenztes Risiko, je nachdem, welcher von beiden Werten der höhere ist. Zwischen diesen beiden Grenzen wird das Risiko als mit dem Delta adjustiertes Basiswertäquivalent bestimmt (das Options-Delta misst die Sensitivität des Optionspreises in Bezug auf die Preisänderung des Basiswerts). Die gleiche Vorgehensweise ist auf derivative Komponenten (z. B. bei strukturierten Produkten) anzuwenden. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den derivativen Komponenten vorzunehmen und angemessen zu erfassen, welche Wirkung die einzelnen Risikoschichten haben.
10. Pensionsgeschäfte: Ein Pensionsgeschäft wird in der Regel getätigt, wenn ein AIF Wertpapiere an eine Reverse-Repo-Gegenpartei „verkauft“ und sich bereit erklärt, diese zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zurückzukaufen. Um die Finanzierungskosten dieser Transaktion zu decken, wird der AIF die Barerträge (Barsicherheiten) neu anlegen, um einen Ertrag zu erzielen, der die Finanzierungskosten übertrifft. Aufgrund dieser Wiederanlage von „Barsicherheiten“ entsteht dem AIF ein zusätzliches Marktrisiko, das auf das Gesamtrisiko angerechnet werden muss. Die wirtschaftlichen Risiken und Erträge der „verkauften“ Wertpapiere bleiben beim AIF. Eine Repo-Transaktion generiert beinahe immer eine Hebelwirkung, da die Barsicherheiten neu angelegt werden. Werden bei der Transaktion andere als Barsicherheiten übergeben und werden diese Sicherheiten im Rahmen einer anderen Repo oder eines Effektenkredits verwendet, muss der volle Marktwert dieser Sicherheiten auf das Gesamtrisiko angerechnet werden. Das Risiko des AIF erhöht sich um den neu angelegten Anteil der Barsicherheiten.
11. Umgekehrte Pensionsgeschäfte: Bei dieser Transaktion „kauft“ ein AIF Wertpapiere von einer Repo-Gegenpartei und erklärt sich bereit, diese zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zurückzuverkaufen. AIF nutzen diese Transaktionen in der Regel, um eine geldmarktähnliche Rendite mit niedrigem Risiko zu erzielen, wobei die „gekauften“ Wertpapiere als Sicherheit dienen. Deshalb entsteht weder ein Gesamtrisiko noch übernimmt der AIF die Risiken und Erträge aus den „gekauften“ Wertpapieren, d. h. es erwächst kein zusätzliches Marktrisiko. Die „gekauften“ Wertpapiere können jedoch, wie oben beschrieben, im Rahmen einer Repo oder eines Wertpapierdarlehens weiterverwendet werden; in diesem Fall ist der volle Marktwert der Wertpapiere auf das Gesamtrisiko anzurechnen. Die wirtschaftlichen Risiken und Erträge der gekauften Wertpapiere bleiben bei der Gegenpartei und erhöhen deshalb nicht das Risiko des AIF.
12. Wertpapierdarlehensvergabe: Bei einer Wertpapierdarlehensvergabe verleiht ein AIF ein Wertpapier für eine vereinbarte Gebühr an eine Gegenpartei (Wertpapierentleiher), die das Wertpapier in der Regel entleiht, um einer Lieferverpflichtung aus einem Leerverkauf nachzukommen. Der Wertpapierentleiher gibt dem AIF entweder Barsicherheiten oder andere als Barsicherheiten. Ein Gesamtrisiko entsteht nur bei einer Wiederanlage von Barsicherheiten in andere als die in Artikel 7 Buchstabe a definierten Instrumente. Werden die anderen als Barsicherheiten im Rahmen eines Repo oder einer anderen Wertpapierdarlehensvergabe verwendet, ist, wie oben beschrieben, der volle Marktwert der Wertpapiere auf das Gesamtrisiko anzurechnen. Ein Risiko entsteht im Umfang der Wiederanlage der Barsicherheiten.
13. Wertpapierdarlehensaufnahme: Bei der Wertpapierdarlehensaufnahme erhält ein AIF für eine vereinbarte Gebühr ein Wertpapier von einer Gegenpartei (Wertpapierleiher). Der AIF verkauft dieses Wertpapier auf dem Markt und geht damit eine Short-Position ein. Je nach Umfang der Wiederanlage des Barertrags aus diesem Verkauf erhöht sich auch das Risiko des AIF. Das Risiko ist der Marktwert der leer verkauften Wertpapiere; ein zusätzliches Risiko entsteht im Umfang der Wiederanlage der Barmittel.
14. Credit Default Swaps: Bei einem Credit Default Swap (CDS) handelt es sich um ein Kreditderivat, das dem Käufer im Falle eines Ausfalls des Referenzschuldners oder bei Eintritt eines Kreditereignisses Schutz (in der Regel einen vollständigen Ausgleich) bietet. Der CDS-Verkäufer erhält dafür vom Käufer eine laufend zu entrichtende Prämie („Spread“). Für den Sicherungsgeber ist das Risiko der höhere Betrag des Marktwerts des Basis-Referenzaktivums und des Nominalwerts des Credit Default Swaps. Für den Sicherungsnehmer ist das Risiko der Marktwert des Basis-Referenzaktivums.
ANHANG II
Anrechnungsmethoden für Derivate
1. Für die nachstehende, nicht erschöpfende Liste der Grundformen von Derivaten werden folgende Anrechnungsmethoden angewandt:
Börsengehandelte Finanzterminkontrakte (Futures):
— |
Anleihen-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße * Marktwert der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe |
— |
Zins-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße |
— |
Währungs-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße |
— |
Aktien-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße * Marktpreis der zugrunde liegenden Aktie |
— |
Index-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße * Indexstand |
Optionen (Käufer-/Verkäuferposition; Verkaufs- und Kaufoptionen)
— |
Anleihen-Option : Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert des zugrunde liegenden Anleihe * Delta |
— |
Aktien-Option : Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert der zugrunde liegenden Aktie * Delta |
— |
Zins-Option : Kontraktwert * Delta |
— |
Währungs-Option : Kontraktwert der Währungsseite(n) * Delta |
— |
Index-Option : Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Indexstand * Delta |
— |
Optionen auf Futures : Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert des Basiswerts * Delta |
— |
Swaptions : Anrechnungsbetrag des Swaps * Delta |
— |
Optionsscheine und Bezugsrechte : Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des Basiswerts * Delta |
Swaps
— |
Zinsswaps : Kontraktwert |
— |
Währungsswaps : Nominalwert der Währungsseite(n) |
— |
Zins-Währungsswaps : Nominalwert der Währungsseite(n) |
— |
Total-Return-Swap : Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts |
— |
Komplexer Total Return Swap : Summe der Marktwerte beider Vertragsseiten |
— |
Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps) : Verkäufer/Sicherungsgeber — der höhere Betrag des Marktwerts des zugrunde liegenden Basiswerts und des Nominalwerts des Credit Default Swaps Käufer/Sicherungsnehmer — Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts |
— |
Finanzielle Differenzgeschäfte : Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts |
Außerbörsliche Finanztermingeschäfte (Forwards)
— |
Währungstermingeschäfte : Nominalwert der Währungsseite(n) |
— |
Zinstermingeschäfte : Nominalwert |
Gehebelte Risikoposition in Indizes mit eingebetteter Hebelwirkung
Bei Derivaten, die eine gehebelte Investition gegenüber einem Index erzielen, oder Indizes, die eine Hebelwirkung aufweisen, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände zu ermitteln und in die Berechnung mit einzubeziehen.
2. Für die nachstehende, nicht erschöpfende Liste von Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente werden folgende Anrechnungsmethoden angewandt:
— |
Wandelanleihen : Anzahl der zugrunde liegenden Basiswerte * Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte * Delta |
— |
Credit-Linked Notes : Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts |
— |
Teileingezahlte Wertpapiere : Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte |
— |
Optionsscheine und Bezugsrechte : Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des Basiswerts * Delta |
3. Beispielliste für komplexe Derivate mit Angabe der verwendeten Commitment-Methode:
4. Schwellenoptionen
Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße * Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts * Delta.
ANHANG III
Duration-Netting-Regelungen
1. Ein Zinsderivat ist nach der folgenden Methode in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen:
Das Basiswertäquivalent errechnet sich aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des AIF multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts:
Dabei gilt:
2. Die nach Absatz 1 berechneten äquivalenten Basispositionen werden wie folgt verrechnet:
Jedes Zinsderivat ist entsprechend der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:
Laufzeitbänder
0-2 Jahre
2-7 Jahre
7-15 Jahre
> 15 Jahre.
Für jedes Laufzeitband werden die entsprechenden Basiswertäquivalente der Positionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen verrechnet. Die sich betragsmäßig entsprechende Summe der gegenläufigen Positionen ist die ausgeglichene Bandposition für dieses Laufzeitband.
Angefangen bei dem ersten Laufzeitband wird die ausgeglichene Bandposition zweier angrenzender Bänder berechnet als die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der verbleibenden Unterschiedsbeträge mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen aus Laufzeitband (i) und Laufzeitband (i + 1).
Angefangen bei dem ersten Laufzeitband, wird die ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender Bänder, die nur durch ein Laufzeitband getrennt sind, berechnet als die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der verbleibenden Unterschiedsbeträge mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen aus Laufzeitband (i) und Laufzeitband (i + 2).
Die ausgeglichene Position soll zwischen den verbleibenden nicht ausgeglichenen Positionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen der beiden entferntesten Laufzeitbänder errechnet werden.
3. Das Risiko des AIF ist die Summe der Beträge der
ANHANG IV
Formblatt für die Berichterstattung: AIFM
(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU)
Angaben zum AIFM
(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)
|
|
Wichtigster Markt/wichtigstes Instrument |
Zweitwichtigster Markt/zweitwichtigstes Instrument |
Drittwichtigster Markt/drittwichtigstes Instrument |
Viertwichtigster Markt/viertwichtigstes Instrument |
Fünftwichtigster Markt/fünftwichtigstes Instrument |
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1 |
Wichtigste Märkte des Handels für Rechnung der vom AIFM verwalteten AIF |
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2 |
Wichtigste Instrumente des Handels für Rechnung der vom AIFM verwalteten AIF |
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3 |
Verwaltete Vermögenswerte aller verwalteten AIF, berechnet gemäß Artikel 2 |
In der Basiswährung (wenn für alle AIF gleich) |
In EUR |
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Bitte Angabe von offizieller Bezeichnung, Ort und Rechtsordnung der Märkte |
Detaillierte Liste aller vom AIFM verwalteten AIF
auf Verlangen zum Ende jedes Quartals vorzulegen
(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU)
Name des AIF |
Identifikationscode der Fonds |
Auflegedatum |
AIF-Typ (Hedgefonds, Private Equity-Fonds, Immobilienfonds, Dachfonds, Sonstige (*1)) |
NAV |
EU-AIF: Ja/Nein |
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(*1)
Unter „Sonstige“ bitte Angabe der Strategie, die den AIF-Typ am besten beschreibt. |
Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.
Formblatt für die Berichterstattung: AIF
(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU)
Angaben zum AIF
(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)
Datentyp |
Gemeldete Daten |
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Identität des AIF |
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1 |
Name des AIF |
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EU-AIF: Ja/Nein |
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2 |
Fondsmanager (Firmenname und Standardcode, sofern verfügbar) |
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EU-AIFM: Ja/Nein |
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3 |
Identifikationscodes der Fonds, falls zutreffend |
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4 |
Auflegedatum des AIF |
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5 |
Sitz des AIF |
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6 |
Identität des/der Primebroker des AIF (Firmenname und Standardcode, sofern verfügbar) |
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7 |
Basiswährung des AIF nach ISO 4217 und verwaltete Vermögenswerte, berechnet gemäß Artikel 2 |
Währung |
Gesamtwert des verwalteten Vermögens |
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8 |
Rechtsordnungen der drei wichtigsten Finanzierungsquellen (ohne von Anlegern gekaufte AIF-Anteile) |
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9 |
Vorherrschender AIF-Typ (bitte einen Typ auswählen) |
Hedgefonds Private Equity-Fonds Immobilienfonds Dachfonds Sonstige Keine |
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10 |
Aufschlüsselung der Anlagestrategien (Aufschlüsselung der AIF-Anlagestrategien nach dem in Frage 1 genannten vorherrschenden AIF-Typ. Zur Beantwortung dieser Frage, siehe Erläuterungen.) |
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Angabe der Strategie, die die AIF-Strategie am besten beschreibt |
Anteil am NAV (%) |
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a) Hedgefondstrategien (Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Hedgefonds“ angegeben wurde) |
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Angabe der Hedgefondsstrategien, die die AIF-Strategien am besten beschreiben Equity: Long Bias Equity: Long/Short Equity: Marktneutral Equity: Short Bias Relative Value: Fixed Income Arbitrage Relative Value: Wandelanleihen-Arbitrage Relative Value: Volatilitätsarbitrage Event Driven: Krisensituationen/Restrukturierungen Event Driven: Risikoarbitrage (Risk Arbitrage/Merger Arbitrage) Event Driven: Equity — Special-Situations-Strategie Kredit (long/short) Asset Based Lending Makro Managed Futures/CTA: Fundamental Managed Futures/CTA: Quantitative Multi-Strategy-Hedgefonds sonstige Hedgefondsstrategien |
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b) Private-Equity-Strategien (Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Private Equity-Fonds“ angegeben wurde) |
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Angabe der Private-Equity-Strategien, die die AIF-Strategien am besten beschreiben Wagniskapital Growth Capital Mezzanine-Kapital Multi-Strategy-Private-Equity sonstige Private-Equity-Strategien |
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c) Immobilienstrategien (Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Immobilienfonds“ angegeben wurde) |
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Angabe der Immobilienstrategien, die die AIF-Strategien am besten beschreiben Wohnimmobilien Gewerbeimmobilien Industrieimmobilien Multi-Strategy-Immobilienfonds sonstige Immobilienstrategien |
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d) Dachfondsstrategien (Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Dachfonds“ angegeben wurde) |
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Angabe der „Dachfondsstrategie“, die die AIF-Strategien am besten beschreibt Dach-Hedgefonds Dach-Private-Equity-Fonds sonstige Dachfonds |
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e) Sonstige Strategien (Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Sonstige“ angegeben wurde) |
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Angabe der „sonstigen“ Strategie, die die AIF-Strategien am besten beschreibt Rohstoff-Fonds Equity-Fonds Fixed Income-Fonds Infrastrukturfonds sonstige Fonds |
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Wichtigste Risiken und stärkste Konzentration |
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11 |
Wichtigste Instrumente, mit denen der AIF handelt |
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Art/Code des Instruments |
Wert (berechnet nach Artikel 3 AIFM-Richtlinie) |
Long-/Short-Position |
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Wichtigstes Instrument |
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Zweitwichtigstes Instrument |
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Drittwichtigstes Instrument |
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Viertwichtigstes Instrument |
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Fünftwichtigstes Instrument |
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12 |
Geografischer Schwerpunkt |
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Geografische Aufschlüsselung der vom AIF gehaltenen Investitionen als prozentualer Anteil am gesamten Nettobestandswert (NAV) des AIF |
% des NAV |
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Afrika |
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Asien und pazifischer Raum (außer Mittlerer Osten) |
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Europa (EWR) |
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Europa (nicht EWR) |
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Mittlerer Osten |
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Nordamerika |
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Südamerika |
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Supranational/mehrere Regionen |
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13 |
10 wichtigste Risiken des AIF zum Berichtsdatum (höchster absoluter Wert): |
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Art der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten |
Name/Beschreibung der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten |
Wert (berechnet nach Artikel 3) |
% am Bruttomarktwert |
Long-/Short-Position |
Gegenpartei (sofern relevant) |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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14 |
5 wichtigste Portfoliokonzentrationen: |
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Art der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten |
Name/Beschreibung des Markts |
Höhe des aggregierten Risikos (berechnet nach Artikel 3) |
% am Bruttomarktwert |
Long-/Short-Position |
Gegenpartei (sofern relevant) |
|||||
|
1. |
|
|
|
|
|
|
|||||
|
2. |
|
|
|
|
|
|
|||||
|
3. |
|
|
|
|
|
|
|||||
|
4. |
|
|
|
|
|
|
|||||
|
5. |
|
|
|
|
|
|
|||||
15 |
Typische Geschäfts-/Positionsgröße (Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Private Equity-Fonds“ angegeben wurde) |
(bitte eine Angabe) Sehr klein Klein Unteres mittleres Marktsegment Oberes mittleres Marktsegment Large Cap Mega Cap |
|
|||||||||
16 |
Wichtigste Märkte, auf denen der AIF handelt |
|
|
|||||||||
|
Angabe von Name und Kennnummer (z. B. MIC-Code), sofern verfügbar, des Markts mit dem höchsten Risiko |
|
|
|||||||||
|
Angabe von Name und Kennnummer (z. B. MIC-Code), sofern verfügbar, des Markts mit dem zweithöchsten Risiko |
|
|
|||||||||
|
Angabe von Name und Kennnummer (z. B. MIC-Code), sofern verfügbar, des Markts mit dem dritthöchsten Risiko |
|
|
|||||||||
17 |
Anlegerkonzentration |
|
|
|||||||||
|
Angabe des ungefähren Prozentsatzes des AIF-Kapitals im wirtschaftlichen Eigentum der fünf wirtschaftlichen Eigentümer mit der höchsten Kapitalbeteiligung am AIF (als Prozentsatz der ausstehenden AIF-Anteile; Look-Through auf wirtschaftliche Eigentümer, sofern bekannt/möglich) |
|
|
|||||||||
|
Aufschlüsselung der Anlegerkonzentration nach Anlegerstatus (Schätzwert, falls keine exakten Informationen verfügbar): |
% |
|
|||||||||
|
— Professionelle Kunden (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID): — Kleinanleger: |
|
|
Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.
Den zuständigen Behörden vorzulegende Angaben zum AIF
(Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU)
|
Datentyp |
Gemeldete Daten |
||||||||
Identität des AIF |
||||||||||
1 |
Name des AIF |
|
EU-AIF: Ja/Nein |
|||||||
2 |
Fondsmanager |
|
EU-AIFM: Ja/Nein |
|||||||
1 |
Name des AIF |
|
|
|
||||||
2 |
Fondsmanager |
|
|
|
||||||
3 |
Identifikationscodes der Fonds, falls zutreffend |
|
|
|
||||||
4 |
Auflegedatum des AIF |
|
|
|
||||||
5 |
Basiswährung des AIF nach ISO 4217 und verwaltete Vermögenswerte, berechnet gemäß Artikel 2 |
Währung |
Gesamtwert des verwalteten Vermögens |
|||||||
6 |
Identität des/der Primebroker des AIF |
|
|
|
||||||
7 |
Rechtsordnungen der drei wichtigsten Finanzierungsquellen |
|
|
|
||||||
Gehandelte Instrumente und Einzelrisiken |
||||||||||
8 |
Gehandelte Einzelrisiken und wichtigste Vermögenskategorien, in die der AIF investiert ist (zum Berichtsdatum): |
|||||||||
|
a) Wertpapiere |
|
Kaufseite (Long Value) |
Verkaufseite (Short Value) |
||||||
|
Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente |
|
|
|||||||
|
davon: |
Einlagenzertifikate |
|
|
||||||
|
|
Commercial Papers |
|
|
||||||
|
|
sonstige Einlagen |
|
|
||||||
|
|
sonstige Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente (ausschl. Staatspapieren) |
|
|
||||||
|
Börsennotierte Aktien |
|
|
|||||||
|
davon: |
Emission von Finanzinstituten |
|
|
||||||
|
|
sonstige börsennotierte Aktien |
|
|
||||||
|
Nicht börsennotierte Aktien |
|
|
|||||||
|
Nicht von Finanzinstituten ausgegebene Unternehmensanleihen |
|
|
|||||||
|
davon: |
mit Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
|
ohne Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
Von Finanzinstituten ausgegebene Unternehmensanleihen |
|
|
|||||||
|
davon: |
mit Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
|
ohne Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
Staatsanleihen |
|
|
|||||||
|
davon: |
EU-Bonds mit Laufzeit von bis zu einem Jahr |
|
|
||||||
|
|
EU-Bonds mit Laufzeit von mehr als einem Jahr |
|
|
||||||
|
|
Nicht G10-Bonds mit Laufzeit von bis zu einem Jahr |
|
|
||||||
|
|
Nicht G10-Bonds mit Laufzeit von mehr als einem Jahr |
|
|
||||||
|
Nicht von Finanzinstituten ausgegebene Wandelanleihen |
|
|
|||||||
|
davon: |
mit Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
|
ohne Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
Von Finanzinstituten ausgegebene Wandelanleihen |
|
|
|||||||
|
davon: |
mit Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
|
ohne Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
Darlehen |
|
|
|||||||
|
davon: |
gehebelte Darlehen |
|
|
||||||
|
|
sonstige Darlehen |
|
|
||||||
|
Strukturierte/verbriefte Produkte |
|
|
|||||||
|
davon: |
ABS |
|
|
||||||
|
|
RMBS |
|
|
||||||
|
|
CMBS |
|
|
||||||
|
|
MBS von Agenturen |
|
|
||||||
|
|
ABCP |
|
|
||||||
|
|
CDO/CLO |
|
|
||||||
|
|
Strukturierte Zertifikate |
|
|
||||||
|
|
ETP |
|
|
||||||
|
|
sonstige |
|
|
||||||
|
b) Derivate |
Kaufseite (Long Value) |
Verkaufseite (Short Value) |
|||||||
|
Equity-Derivate |
|
|
|||||||
|
davon: |
verbunden mit Finanzinstituten |
|
|
||||||
|
|
sonstige Equity-Derivate |
|
|
||||||
|
Fixed Income-Derivate |
|
|
|||||||
|
CDS |
|
|
|||||||
|
davon: |
Einzeladressen-CDS von Finanzinstituten |
|
|
||||||
|
|
Einzeladressen-CDS von staatlichen Emittenten |
|
|
||||||
|
|
Einzeladressen-CDS von sonstigen Emittenten |
|
|
||||||
|
|
Index-CDS |
|
|
||||||
|
|
Exotisch (einschließlich Credit Default Tranche) |
|
|
||||||
|
|
Bruttowert |
|
|||||||
|
Devisengeschäfte (zu Investmentzwecken) |
|
|
|||||||
|
Zinsderivate |
|
|
|||||||
|
|
Kaufseite (Long Value) |
Verkaufseite (Short Value) |
|||||||
|
Rohstoff-Derivate |
|
|
|||||||
|
davon: |
Energie |
|
|
||||||
|
|
davon: |
|
|
||||||
|
|
— Rohöl |
|
|
||||||
|
|
— Erdgas |
|
|
||||||
|
|
— Strom |
|
|
||||||
|
|
Edelmetalle |
|
|
||||||
|
|
davon: Gold |
|
|
||||||
|
|
sonstige Rohstoffe |
|
|
||||||
|
|
davon: |
|
|
||||||
|
|
— Industriemetalle |
|
|
||||||
|
|
— Viehbestand |
|
|
||||||
|
|
— landwirtschaftliche Produkte |
|
|
||||||
|
Sonstige Derivate |
|
|
|||||||
|
c) Physische (reale/materielle) Anlagen |
Kaufseite (Long Value) |
|
|||||||
|
Physisch: Immobilien |
|
|
|||||||
|
davon: |
Wohnimmobilien |
|
|
||||||
|
|
Gewerbeimmobilien |
|
|
||||||
|
Physisch: Rohstoffe |
|
|
|||||||
|
Physisch: Holz |
|
|
|||||||
|
Physisch: Kunst und Sammlerobjekte |
|
|
|||||||
|
Physisch: Transportmittel |
|
|
|||||||
|
Physisch: sonstige |
|
|
|||||||
|
d) Organismen für gemeinsame Anlagen |
Kaufseite (Long Value) |
|
|||||||
|
Anlagen in durch den AIFM geführte/verwaltete OGA |
|
|
|||||||
|
davon: |
Geldmarktfonds- und Cash-Management-OGA |
|
|
||||||
|
|
ETF |
|
|
||||||
|
|
sonstige OGA |
|
|
||||||
|
Anlagen in nicht durch den AIFM geführte/verwaltete OGA |
|
|
|||||||
|
davon: |
Geldmarktfonds- und Cash-Management-OGA |
|
|
||||||
|
|
ETF |
|
|
||||||
|
|
sonstige OGA |
|
|
||||||
|
e) Anlagen in andere Vermögensklassen |
|
Kaufseite (Long Value) |
Verkaufseite (Short Value) |
||||||
|
Sonstige insgesamt |
|
|
|
||||||
9 |
Umsatz in den einzelnen Vermögensklassen während der Berichtsmonate |
|
|
|
||||||
|
a) Wertpapiere |
|
Marktwert |
|
||||||
|
Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente |
|
|
|
||||||
|
Börsennotierte Aktien |
|
|
|
||||||
|
Nicht börsennotierte Aktien |
|
|
|
||||||
|
Nicht von Finanzinstituten ausgegebene Unternehmensanleihen |
|
|
|
||||||
|
davon: |
mit Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
|
ohne Investment-Grade-Rating |
|
|
||||||
|
Von Finanzinstituten ausgegebene Unternehmensanleihen |
|
|
|
||||||
|
Staatsanleihen |
|
|
|
||||||
|
davon: |
Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten |
|
|
||||||
|
|
Staatsanleihen von Drittländern |
|
|
||||||
|
Wandelanleihen |
|
|
|
||||||
|
Darlehen |
|
|
|
||||||
|
Strukturierte/verbriefte Produkte |
|
|
|
||||||
|
b) Derivate |
|
Nominalwert |
Marktwert |
||||||
|
Equity-Derivate |
|
|
|
||||||
|
Fixed Income-Derivate |
|
|
|
||||||
|
CDS |
|
|
|
||||||
|
Devisengeschäfte (zu Investmentzwecken) |
|
|
|
||||||
|
Zinsderivate |
|
|
|
||||||
|
Rohstoff-Derivate |
|
|
|
||||||
|
Sonstige Derivate |
|
|
|
||||||
|
c) Physische (reale/materielle) Anlagen |
|
Marktwert |
|
||||||
|
Physisch: Rohstoffe |
|
|
|
||||||
|
Physisch: Immobilien |
|
|
|
||||||
|
Physisch: Holz |
|
|
|
||||||
|
Physisch: Kunst und Sammlerobjekte |
|
|
|
||||||
|
Physisch: Transportmittel |
|
|
|
||||||
|
Physisch: Sonstige |
|
|
|
||||||
|
d) Organismen für gemeinsame Anlagen |
|
|
|
||||||
|
e) Andere Vermögensklassen |
|
|
|
||||||
|
Währung der Risiken |
|
|
|
||||||
10 |
Gesamtwert von Long- und Shortpositionen (vor Kurssicherung) in folgenden Währungen: |
Kaufseite (Long Value) |
Verkaufseite (Short Value) |
|||||||
|
Anwendung und Durchsetzung |
|
|
|
||||||
|
CAD |
|
|
|
||||||
|
CHF |
|
|
|
||||||
|
EUR |
|
|
|
||||||
|
GBP |
|
|
|
||||||
|
HKD |
|
|
|
||||||
|
JPY |
|
|
|
||||||
|
USD |
|
|
|
||||||
|
Sonstige |
|
|
|
||||||
11 |
Typische Geschäfts-/Positionsgröße (Diese Frage ist zu beantworten, wenn oben als vorherrschender AIF-Typ „Private Equity-Fonds“ angegeben wurde) |
(bitte eine Angabe) Sehr klein (< 5 Mio. EUR) Klein (5 Mio. EUR bis < 25 Mio. EUR) Unteres/mittleres Marktsegment (25 Mio. EUR bis < 150 Mio. EUR) Oberes mittleres Marktsegment (150 Mio. EUR bis 500 Mio. EUR) Large Cap (500 Mio. EUR bis 1 Mrd. EUR) Mega Cap (1 Mrd. EUR und mehr) |
|
|||||||
12 |
Beherrschender Einfluss (siehe Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) (Diese Frage ist zu beantworten, wenn oben als vorherrschender AIF-Typ „Private Equity-Fonds“ angegeben wurde; verlangt werden Angaben zu jedem Unternehmen, auf das der AIF einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG ausübt) (falls nicht zutreffend, frei lassen) |
Name |
% der Stimmrechte |
Art der Transaktion |
||||||
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
||||||
Risikoprofil des AIF |
||||||||||
1. Marktrisiko |
||||||||||
13 |
Erwartete jährliche Anlagerendite/interner Zinsfuß (IRR) unter normalen Marktbedingungen (in %) |
|
|
|||||||
|
NET Equity Delta |
|
|
|
||||||
|
NET DV01: |
|
|
|
||||||
|
NET CS01: |
|
|
|
||||||
2. Gegenpartei |
||||||||||
14 |
Handels- und Clearingmechanismen |
|
|
|
||||||
|
a) Geschätzter %-Anteil (Marktwert) des Wertpapierhandels: (frei lassen, falls keine Wertpapiere gehandelt werden) |
% |
|
|||||||
|
Geregelte Börsen |
|
|
|
||||||
|
OTC |
|
|
|
||||||
|
b) Geschätzter %-Anteil (Handelsvolumen) des Derivatehandels: (frei lassen, falls keine Derivate gehandelt werden) |
% |
|
|||||||
|
Geregelte Börsen |
|
|
|
||||||
|
OTC |
|
|
|
||||||
|
c) Geschätzter %-Anteil (Handelsvolumen) geclearter Derivat-Transaktionen: (frei lassen, falls keine Derivate gehandelt werden) |
% |
|
|||||||
|
Über eine zentrale Gegenpartei (CCP) |
|
|
|
||||||
|
Bilateral |
|
|
|
||||||
|
d) Geschätzter %-Anteil (Marktwert) geclearter Pensionsgeschäfte: (frei lassen, falls keine Pensionsgeschäfte getätigt werden) |
% |
|
|||||||
|
Über eine zentrale Gegenpartei (CCP) |
|
|
|
||||||
|
Bilateral |
|
|
|
||||||
|
Triparty |
|
|
|
||||||
15 |
Wert von Sicherheiten und sonstiger Arten der Kreditunterlegung, die der AIF bei sämtlichen Gegenparteien hinterlegt hat |
|
|
|||||||
|
a) Wert von Sicherheiten in Form von Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten |
|
|
|||||||
|
b) Wert von Sicherheiten in Form sonstiger Wertpapiere (außer Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten) |
|
|
|||||||
|
c) Wert der hinterlegten sonstigen Sicherheiten und anderer Arten der Kreditunterlegung (einschl. Nennwert von Kreditbriefen und ähnlichen durch Dritte geleisteten Kreditsicherheiten) |
|
|
|||||||
16 |
Welcher prozentuale Anteil am Wert der bei Gegenparteien hinterlegten Sicherheiten und anderen Arten der Kreditunterlegung wurde von Gegenparteien weiterverpfändet? |
|
|
|||||||
17 |
Die fünf wichtigsten Gegenpartei-Risiken (außer CCP) |
|
|
|||||||
|
a) Angabe der fünf wichtigsten Gegenparteien, bei denen der AIF das höchste Gegenpartei-Nettokreditrisiko (Mark-to-Market) trägt, gemessen als % am Nettobestandswert (NAV) des AIF |
Name |
Gesamtrisiko |
|||||||
|
Gegenpartei 1 |
|
|
|
||||||
|
Gegenpartei 2 |
|
|
|
||||||
|
Gegenpartei 3 |
|
|
|
||||||
|
Gegenpartei 4 |
|
|
|
||||||
|
Gegenpartei 5 |
|
|
|
||||||
|
a) Angabe der fünf wichtigsten Gegenparteien mit dem höchsten Gegenpartei-Nettokreditrisiko (Mark-to-Market) beim AIF, gemessen als Prozentsatz am NAV des AIF |
Name |
Gesamtrisiko |
|||||||
|
Gegenpartei 1 |
|
|
|
||||||
|
Gegenpartei 2 |
|
|
|
||||||
|
Gegenpartei 3 |
|
|
|
||||||
|
Gegenpartei 4 |
|
|
|
||||||
|
Gegenpartei 5 |
|
|
|
||||||
18 |
Direkt-Clearing über zentrale Gegenparteien (CCP) |
|
|
|||||||
|
a) Hat der AIF im Berichtszeitraum Transaktionen direkt über eine CCP clearen lassen? |
Ja Nein (falls nein, können Sie direkt zu Frage 21 gehen) |
|
|||||||
|
b) Bei „Ja“ unter 18(a), Angabe der drei im Hinblick auf das Nettokreditrisiko wichtigsten zentralen Gegenparteien (CCP) |
Name |
Gehaltener Wert |
|||||||
|
CCP 1 (frei lassen, falls nicht zutreffend) |
|
|
|
||||||
|
CCP 2 (frei lassen, falls nicht zutreffend) |
|
|
|
||||||
|
CCP 3 (frei lassen, falls nicht zutreffend) |
|
|
|
||||||
3. Liquiditätsprofil |
||||||||||
Portfolio-Liquiditätsprofil |
||||||||||
19 |
Anleger-Liquiditätsprofil Anteil des Portfolios, der innerhalb folgender Fristen liquide gemacht werden kann: |
|||||||||
|
1 Tag oder weniger |
2-7 Tage |
8-30 Tage |
31-90 Tage |
91-180 Tage |
181-365 Tage |
mehr als 365 Tage |
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
20 |
Wert unbelasteter Barmittel |
|
|
|||||||
Anleger-Liquiditätsprofil |
||||||||||
21 |
Anleger-Liquiditätsprofil Anteil des innerhalb folgender Fristen rückzahlbaren Anlegerkapitals (in % des NAV des AIF) |
|
|
|||||||
|
1 Tag oder weniger |
2-7 Tage |
8-30 Tage |
31-90 Tage |
91-180 Tage |
181-365 Tage |
mehr als 365 Tage |
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
22 |
Rückzahlungen an die Anleger |
|
|
|
||||||
|
a) Gewährt der AIF Anlegern Kündigungs-/Rückzahlungsrechte im normalen Verlauf? |
Ja |
Nein |
|||||||
|
|
|
|
|||||||
|
b) Welche Häufigkeit haben Rückzahlungen an Anleger (bei mehreren Anteilklassen Angabe der wichtigsten Anteilklasse des NAV)? |
(bitte eine Angabe) Täglich Wöchentlich Vierzehntäglich Monatlich Vierteljährlich Halbjährlich Jährlich Sonstige Nicht zutreffend |
|
|||||||
|
c) Welche Meldefrist gilt für Rückzahlungen nach Anlegerklasse (in Tagen)? (bei mehreren Klassen oder Anteilen Angabe der Meldefrist nach Vermögenswert) |
|
|
|||||||
|
d) „Lock-Up-Frist“ der Anleger in Tagen (bei mehreren Klassen oder Anteilen Angabe der Meldefrist nach Vermögenswert) |
|
|
|||||||
23 |
Besondere Regelungen und Vorzugsbehandlung |
|
|
|||||||
|
a) Prozentualer Anteil am AIF-NAV, für den zum Berichtsdatum folgende besondere Regelungen gelten: |
% am NAV |
|
|||||||
|
Abspaltung illiquider Anlagen („Side pockets“) |
|
|
|
||||||
|
Rücknahmebeschränkungen („Gates“) |
|
|
|
||||||
|
Aussetzung des Anteilehandels |
|
|
|
||||||
|
Sonstige Regelungen für die Verwaltung schwer zu liquidierbaren Vermögens (bitte spezifizieren) |
|
[Typ] |
[%] |
||||||
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
||||||
|
b) Angabe des prozentualen Anteils am NAV von AIF-Vermögenswerten, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, gemäß Artikel 23(4)(a) der AIFM-Richtlinie, einschließlich der unter 25 a) aufgeführten Vermögenswerte? |
|
|
|||||||
|
Besondere Regelungen in % am NAV |
|
|
|
||||||
|
c) Erhalten Anleger eine Vorzugsbehandlung oder Anspruch auf eine solche Behandlung (z. B. aufgrund einer Zusatzvereinbarung) und bestehen deshalb gemäß Artikel 23(1)(j) der AIFM-Richtlinie Informationspflichten gegenüber den Anlegern des AIF? |
(ja/nein) |
|
|||||||
|
d) Falls „Ja“ unter Buchstabe c, Angabe der Vorzugsbehandlungen: |
|
|
|||||||
|
Unterschiedliche Informierung/Berichterstattung an Anleger |
|
|
|
||||||
|
Unterschiedliche Liquiditätsanforderungen an die verschiedenen Anleger |
|
|
|
||||||
|
Unterschiedliche Gebührenbestimmungen für Anleger |
|
|
|
||||||
|
Sonstige Vorzugsbehandlungen |
|
|
|
||||||
24 |
Aufschlüsselung der Eigentumsrechte an den AIF-Anteilen nach Anlegergruppe (in % am NAV des AIF-Vermögens; Look-Through auf die wirtschaftlichen Eigentümer, sofern bekannt und möglich) |
|
|
|||||||
25 |
Finanzierungsliquidität |
|
|
|||||||
|
a) Aggregierte Angaben zu aufgenommenen Krediten und dem AIF verfügbaren Kassenmittel (einschließlich genutzter und ungenutzter, widerruflicher und unwiderruflicher Kreditlinien sowie jeglicher befristeter Finanzierungen) |
|
|
|||||||
|
b) Aufteilung des unter a) genannten Betrags auf die nachstehend genannten Zeiträume, basierend auf dem längsten Zeitraum, während dem der Gläubiger vertraglich zur Bereitstellung der Finanzierung verpflichtet ist: |
|
|
|||||||
|
1 Tag oder weniger |
2-7 Tage |
8-30 Tage |
31-90 Tage |
91-180 Tage |
181-365 Tage |
mehr als 365 Tage |
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
4. Kredit- und Forderungsrisiko |
||||||||||
26 |
Wert von Barmittel- oder Wertpapierkrediten nach: |
|
|
|||||||
|
unbesicherten Barkrediten: |
|
|
|
||||||
|
besicherten Barkrediten — über Primebroker: |
|
|
|
||||||
|
besicherten Barkrediten — über (Reverse-) Repo: |
|
|
|
||||||
|
besicherten Barkrediten — über Sonstige: |
|
|
|
||||||
27 |
Wert in Finanzinstrumente eingebetteter Kredite |
|
|
|||||||
|
Börsengehandelte Derivate: Bruttorisiko nach Margenausgleich |
|
|
|
||||||
|
OTC-Derivate: Bruttorisiko nach Margenausgleich |
|
|
|
||||||
28 |
Wert der für Short-Positionen geliehenen Wertpapiere: |
|
|
|
||||||
29 |
Bruttorisiko durch den AIF kontrollierter Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen im Sinne des Erwägungsgrunds 78 der AIFM-Richtlinie |
|
|
|||||||
|
Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur |
|
|
|
||||||
|
Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur |
|
|
|
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Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur |
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30 |
Hebelfinanzierungen des AIF |
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a) Berechnet nach der Brutto-Methode |
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a) Berechnet nach der Commitment-Methode |
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5. Operationelle und sonstige Risiken |
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31 |
Gesamtzahl offener Positionen |
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32 |
Historisches Risikoprofil |
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a) Bruttoanlagerenditen oder -IRR des AIF im Berichtszeitraum (in %, ohne Abzug von Verwaltungsentgelten und Erfolgsprämien) |
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1. Monat des Berichtszeitraums |
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2. Monat des Berichtszeitraums |
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Letzter Monat des Berichtszeitraums |
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b) Nettoanlagerenditen oder -IRR des AIF im Berichtszeitraum (in %, nach Abzug von Verwaltungsentgelten und Erfolgsprämien) |
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1. Monat des Berichtszeitraums |
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2. Monat des Berichtszeitraums |
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… |
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Letzter Monat des Berichtszeitraums |
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c) Veränderungen der Nettoanlagerendite des AIF im Berichtszeitraum (in % unter Berücksichtigung von Zeichnungen und Rücknahmen) |
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1. Monat des Berichtszeitraums |
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2. Monat des Berichtszeitraums |
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Letzter Monat des Berichtszeitraums |
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d) Zeichnungen im Berichtszeitraum |
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1. Monat des Berichtszeitraums |
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2. Monat des Berichtszeitraums |
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Letzter Monat des Berichtszeitraums |
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e) Rücknahmen im Berichtszeitraum |
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1. Monat des Berichtszeitraums |
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2. Monat des Berichtszeitraums |
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Letzter Monat des Berichtszeitraums |
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Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.
Ergebnisse von Stresstests
b) Angabe der Ergebnisse der nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführten Stresstests [die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF können- unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstestverfahren — laufend ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden;] (freier Text)
Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.
Angabe der Ergebnisse der nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführten Stresstests. [Die AIFM führen, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und die Liquiditätsrisiken der AIF entsprechend überwachen können.] (freier Text)
Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.
Angaben zum AIF, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU)
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Datentyp |
Gemeldete Daten |
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1 |
Welcher prozentuale Anteil an den Sicherheiten und anderen Arten der Kreditunterlegung, die der Bericht erstattende AIF bei Gegenparteien hinterlegt hat, wurde von Gegenparteien weiterverpfändet? |
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Kredit- und Forderungsrisiko |
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2 |
Wert von Barmittel- oder Wertpapierkrediten nach: |
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unbesicherten Barkrediten: |
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besicherten Barkrediten — über Primebroker: |
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besicherten Barkrediten — über (Reverse-)Repo: |
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besicherten Barkrediten — über Sonstige: |
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3 |
Wert in Finanzinstrumente eingebetteter Kredite |
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Börsengehandelte Derivate: Bruttorisiko nach Margenausgleich |
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OTC-Derivate: Bruttorisiko nach Margenausgleich |
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4 |
Fünf größte Kreditgeber bzw. Wertpapierverleiher (Short-Positionen): |
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Größter: |
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Zweitgrößter: |
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Drittgrößter: |
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Viertgrößter: |
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Fünftgrößter: |
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5 |
Wert der für Short-Positionen geliehenen Wertpapiere: |
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6 |
Bruttorisiko durch den AIF kontrollierter Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen im Sinne des Erwägungsgrunds 78 der AIFM-Richtlinie |
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Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur |
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Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur |
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Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur |
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7 |
Hebelfinanzierungen des AIF: |
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a) Brutto-Methode |
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b) Commitment-Methode |
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Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
( 2 ) Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden, Leitlinien zu Artikel 122a der Eigenkapitalrichtlinie vom 31. Dezember 2010, http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Standards%20and%20Guidelines/2010/Application%20of%20Art.%20122a%20of%20the%20CRD/Guidelines.pdf
( 3 ) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
( 4 ) ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.