02013R0153 — DE — 07.03.2024 — 003.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 052 vom 23.2.2013, S. 41) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/822 DER KOMMISSION vom 21. April 2016 |
L 137 |
1 |
26.5.2016 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2311 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2022 |
L 307 |
31 |
28.11.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/818 DER KOMMISSION vom 28. November 2023 |
L 818 |
1 |
6.3.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2012
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Basisrisiko“ das aus nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen von zwei oder mehreren durch die zentrale Gegenpartei (CCP) geclearten Vermögenswerten oder Kontrakten erwachsende Risiko;
„Konfidenzintervall“ den Prozentsatz der Forderungsveränderungen für jedes geclearte Finanzinstrument in Bezug auf einen spezifischen Lookback-Zeitraum, den eine CCP während einer bestimmten Liquidationsperiode abdecken muss;
„Verfügbarkeitsprämie“ den Ertrag, der aus dem direkten Halten eines Grundstoffes erwächst und sowohl von den Marktbedingungen als auch von Faktoren wie den Lagerkosten abhängig ist;
„Einschusszahlungen“ Einschusszahlungen im Sinne von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die aus Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen bestehen können;
„Ersteinschusszahlungen“ Einschusszahlungen zur Deckung potenzieller künftiger Risikopositionen gegenüber Clearingmitgliedern, die die Einschusszahlungen bereitstellen, und gegebenenfalls gegenüber interoperablen CCP, die von der CCP im Intervall zwischen der letzten Einforderung von Einschusszahlungen und der Liquidierung von Positionen nach einem Ausfall eines Clearingmitglieds oder einer interoperablen CCP eingenommen werden;
„Nachschusszahlungen“ Einschusszahlungen, die eingenommen oder ausgezahlt werden, um die aktuellen aus tatsächlichen Veränderungen der Marktpreise erwachsenden Risiken widerzuspiegeln;
„Jump-to-Default-Risiko“ das Risiko, dass eine Gegenpartei oder ein Emittent plötzlich ausfällt, bevor der Markt Zeit hatte, das erhöhte Ausfallrisiko zu berücksichtigen;
„Liquidationsperiode“ den Zeitraum, der bei der Berechnung der Einschusszahlungen verwendet wird, die nach Schätzungen der CCP für die Steuerung ihrer Risikopositionen gegenüber einem ausfallenden Mitglied erforderlich sind, und während dessen die CCP Marktrisiken ausgesetzt ist, die mit der Verwaltung der Positionen des ausfallenden Mitglieds verbunden sind;
„Lookback-Zeitraum“ den Zeithorizont für die Berechnung der historischen Volatilität;
„Testausnahme“ ein Testergebnis, aus dem hervorgeht, dass das Modell oder der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP nicht das angestrebte Deckungsniveau gewährleisten konnten;
„Korrelationsrisiko“ das aus Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei oder einem Emittenten erwachsende Risiko, wenn die von der Gegenpartei bereitgestellte oder von dem Emittenten ausgegebene Sicherheit eine hohe Korrelation mit dem betreffenden Kreditrisiko aufweist.
KAPITEL II
ANERKENNUNG EINER IN EINEM DRITTSTAAT ANSÄSSIGEN CCP
(Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 2
Informationen, die der ESMA für die Anerkennung einer CCP vorzulegen sind
Ein von einer in einem Drittstaat ansässigen CCP eingereichter Antrag auf Anerkennung enthält mindestens folgende Informationen:
den vollständigen Namen der juristischen Person;
Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen;
ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;
die Kategorien der geclearten Finanzinstrumente;
die auf der Website der ESMA nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzugebenden Einzelheiten;
Angaben zu den Finanzmitteln und ihrer Form und zu den Methoden für die Aufrechterhaltung der Finanzmittel sowie Angaben zu den Vorkehrungen, die die Sicherung der Finanzmittel gewährleisten, einschließlich der Verfahren bei Ausfällen;
Einzelheiten zur Methodik in Bezug auf die Einschusszahlungen und zur Berechnung der Höhe des Ausfallfonds;
ein Verzeichnis der anerkannten Sicherheiten;
eine Aufstellung der durch die antragstellende CCP geclearten Werte, falls erforderlich in vorausblickender Form, aufgeschlüsselt nach Währungen der Union, die von der CCP gecleart werden;
die Ergebnisse der Stresstests und Backtests, die während des dem Antrag vorausgehenden Jahres durchgeführt wurden;
ihre Regelungen und internen Verfahren mit Nachweisen, die eine vollständige Einhaltung der in dem Drittstaat geltenden Vorschriften belegen;
Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen;
Angaben zu Abgrenzungsmaßnahmen und zur betreffenden rechtlichen Unbedenklichkeit und Vollstreckbarkeit;
Einzelheiten zu den Zugangsanforderungen der CCP und den Regelungen für die Aussetzung und Beendigung einer Mitgliedschaft;
Angaben zu sämtlichen Interoperabilitätsvereinbarungen, einschließlich der Informationen, die der zuständigen Behörde des Drittstaats zum Zweck der Bewertung der Vereinbarungen bereitgestellt wurden.
KAPITEL III
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
(Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 3
Regelungen zur Unternehmensführung
Die wichtigsten Elemente der Regelungen zur Unternehmensführung der CCP, in denen ihre Organisationsstruktur sowie klar spezifizierte und gut dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Prozesse für die Arbeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung festgelegt sind, umfassen Folgendes:
die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse;
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung;
die Struktur der Geschäftsleitung;
die Berichtslinien zwischen Geschäftsleitung und Leitungsorgan;
die Verfahren für die Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
die Ausgestaltung des Risikomanagements und der Funktionen Compliance und interne Kontrolle;
die Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht gegenüber Interessenvertretern.
Artikel 4
Mechanismen zur Risikosteuerung und zur internen Kontrolle
Artikel 5
Compliance — Grundsätze und Verfahren
Die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen der CCP werden schriftlich niedergelegt oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten. Die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen sowie jegliche beigefügten Dokumente sind präzise und aktuell und der zuständigen Behörde, den Clearingmitgliedern und gegebenenfalls den Kunden auf einfache Weise zugänglich.
Eine CCP ermittelt und analysiert, wie solide ihre Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen sind. Bei Bedarf werden für den Zweck dieser Analyse unabhängige Rechtsgutachten eingeholt. Die CCP verfügt über ein Verfahren, in dessen Rahmen Änderungen ihrer Regelungen und Verfahren vorgeschlagen und umgesetzt werden können, vor der Umsetzung wesentlicher Änderungen eine Konsultation aller betroffenen Clearingmitglieder erfolgt und die vorgeschlagenen Änderungen der zuständigen Behörde übermittelt werden.
In den Regelungen und Verfahren einer CCP ist klar angegeben, welches Recht auf die einzelnen Aspekte der Tätigkeiten und Abläufe der CCP anzuwenden ist.
Artikel 6
Compliance-Funktion
Bei der Einrichtung ihrer Compliance-Funktion trägt die CCP der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Natur und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
Der Compliance-Vorstand ist mindestens für Folgendes verantwortlich:
Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 eingeführten Vorkehrungen sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Compliance-Mängel seitens der CCP ergriffen wurden;
Verwaltung der von der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Compliance;
Beratung und Unterstützung der für die Dienstleistungen und Tätigkeiten der CCP verantwortlich zeichnenden Personen bei der Einhaltung der Verpflichtungen der CCP gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften;
regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan über die Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 durch die CCP und ihre Mitarbeiter;
Festlegung von Verfahren für ein wirksames Vorgehen bei Compliance-Mängeln;
Gewährleistung, dass die in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen nicht in Dienstleistungen oder Tätigkeiten einbezogen werden, die sie überwachen, und dass Interessenkonflikte dieser Personen ordnungsgemäß ermittelt und ausgeräumt werden.
Artikel 7
Organisationsstruktur und Trennung zwischen den Berichtslinien
Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:
Festlegung klarer Ziele und Strategien für die CCP;
wirksame Überwachung der Geschäftsleitung;
Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik;
Einrichtung der Risikomanagement-Funktion und Aufsicht über diese Funktion;
Aufsicht über die Funktionen Compliance und interne Kontrolle;
Aufsicht über Auslagerungsvereinbarungen;
Aufsicht über die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 und aller anderen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen;
Übernahme der Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären oder Eigentümern und Mitarbeitern, Clearingmitgliedern und deren Kunden sowie anderen relevanten Interessenvertretern.
Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:
Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeiten der CCP mit den vom Leitungsorgan festgelegten Zielen und der Strategie der CCP;
Erarbeitung und Einrichtung von Verfahren für die Compliance und die interne Kontrolle zur Förderung der Ziele der CCP;
Sicherstellung, dass die Verfahren der internen Kontrolle regelmäßigen Prüfungen und Tests unterzogen werden;
Gewährleistung, dass ausreichende Ressourcen für das Risikomanagement und die Compliance zur Verfügung stehen;
aktive Beteiligung am Prozess der Risikosteuerung;
Sicherstellung, dass die von den Clearingtätigkeiten und den damit verbundenen Tätigkeiten ausgehenden Risiken für die CCP angemessen behandelt werden.
Artikel 8
Vergütungspolitik
Artikel 9
Informationstechnische Systeme
Die IT-Architektur ist gut zu dokumentieren. Die Systeme sind darauf ausgelegt, die operativen Erfordernisse der CCP zu erfüllen und die Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist, zu bewältigen; sie sind auch unter angespannten Marktbedingungen belastbar und bei Bedarf skalierbar, um zusätzliche Informationen zu verarbeiten. Damit das System im Falle einer wesentlichen Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten kann, sieht die CCP einschlägige Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vor. Die CCP legt Verfahren für die Einführung neuer Technologien fest, die auch klare Pläne für die Rückkehr zum vorherigen Stand enthalten.
Der Rahmen für die Informationssicherheit umfasst mindestens folgende Merkmale:
Zugangskontrollen zum System;
angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch;
spezifische Instrumente zur Wahrung der Authentizität und Integrität von Daten, einschließlich Verschlüsselungstechniken;
zuverlässige Netzwerke und Verfahren für eine präzise und umgehende Datenübermittlung ohne wesentliche Störungen;
Prüfpfade.
Artikel 10
Offenlegung
Eine CCP macht folgende Informationen unentgeltlich öffentlich zugänglich:
Informationen über ihre Regelungen zur Unternehmensführung, auch in Bezug auf
ihre Organisationsstruktur und die wichtigsten Ziele und Strategien;
die Hauptelemente der Vergütungspolitik;
wesentliche Finanzinformationen, einschließlich der aktuellen geprüften Abschlüsse;
Informationen über ihre Regelungen, auch in Bezug auf
Verfahren bei Ausfall, Verfahren und ergänzende Dokumente;
einschlägige Informationen über die Fortführung des Geschäftsbetriebs;
Informationen über die Systeme, Techniken und Leistungen des Risikomanagements der CCP im Einklang mit Kapitel XII;
alle einschlägigen Informationen über ihren Aufbau und ihre Tätigkeiten sowie über die Rechte und Pflichten der Clearingmitglieder und Kunden, die diese in die Lage versetzen müssen, die mit der Nutzung der Dienstleistungen der CCP verbundenen Risiken und Kosten vollständig zu erfassen;
die derzeitigen Clearingdienstleistungen der CCP, einschließlich Einzelheiten zu den jeweils eingeschlossenen Leistungen;
die Systeme, Techniken und Leistungen des Risikomanagements, einschließlich Informationen über Finanzmittel, Anlagepolitik, Quellen für Preisdaten und die Modelle zur Berechnung der Einschusszahlungen;
das anwendbare Recht und die Vorschriften im Zusammenhang mit
dem Zugang zur CCP;
den von der CCP mit den Clearingmitgliedern und, soweit möglich, mit den Kunden geschlossenen Kontrakten;
den Kontrakten, deren Clearing die CCP übernimmt;
sämtlichen Interoperabilitätsvereinbarungen;
der Verwendung von Sicherheiten und in Ausfallfonds eingezahlten Beiträgen, einschließlich der Liquidierung von Positionen und Sicherheiten und dem Grad, zu dem Sicherheiten bei Ansprüchen Dritter geschützt sind;
Informationen über anerkannte Sicherheiten und anwendbare Abschläge;
ein aktuelles Verzeichnis aller Clearingmitglieder sowie die Kriterien für die Zulassung, die Aussetzung und die Beendigung der Mitgliedschaft.
Stimmen die zuständige Behörde und die CCP darin überein, dass Informationen gemäß Buchstabe b oder c dieses Absatzes Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit und Stabilität der CCP gefährden, so kann die CCP beschließen, die Informationen in einer Weise offenzulegen, die diese Risiken verhindert oder verringert, oder derartige Informationen nicht offenzulegen.
Artikel 11
Innenrevision
Eine CCP sorgt für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Innenrevision, die von den anderen Funktionen und Tätigkeiten der CCP unabhängig und getrennt ist und folgende Aufgaben hat:
Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der internen Kontrollmechanismen und der Regelungen zur Unternehmensführung der CCP zu prüfen und zu bewerten;
Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse des nach Maßgabe von Buchstabe a durchgeführten Programms;
Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;
Berichterstattung über Angelegenheiten der Innenrevision an das Leitungsorgan.
KAPITEL IV
AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN
(Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 12
Allgemeine Anforderungen
Eine CCP bewahrt Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger auf, so dass den zuständigen Behörden, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Informationen in einer Art und Weise bereitgestellt werden können, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Jede wichtige Phase der Bearbeitung durch die CCP kann rekonstruiert werden.
Der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen kann aufgezeichnet, nachverfolgt und abgerufen werden.
Es bestehen Maßnahmen, um das unbefugte Verändern einer Aufzeichnung zu verhindern.
Es bestehen angemessene Maßnahmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten zu gewährleisten.
Das Aufzeichnungssystem umfasst einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern.
Das Aufzeichnungssystem ermöglicht im Falle eines Systemausfalls eine rasche Datenwiederherstellung.
Artikel 13
Aufzeichnungen von Transaktionen
Eine CCP sorgt dafür, dass für jede zu Clearingzwecken eingegangene Transaktion unmittelbar nach Erhalt der einschlägigen Informationen eine Aufzeichnung angelegt und aktualisiert wird, die folgende Angaben enthält:
Preis, Zinssatz oder Spread und Menge;
Clearing-Kapazität, anhand derer ermittelt wird, ob es sich bei der Transaktion für die CCP um einen Kauf oder Verkauf handelte;
Angaben zum Instrument;
Angaben zum Clearingmitglied;
Angaben zum Ort, an dem der Kontrakt geschlossen wurde;
Datum und Uhrzeit der Zwischenschaltung der CCP;
Datum und Uhrzeit der Beendigung des Kontrakts;
Umstände und Modalitäten der Abwicklung;
Datum und Uhrzeit der Abwicklung oder des Eindeckungsverfahrens bezüglich der Transaktion und gegebenenfalls folgende Einzelheiten:
Datum und Uhrzeit des ursprünglichen Abschlusses des Kontrakts;
ursprüngliche Kontraktmodalitäten und -parteien;
gegebenenfalls Angabe der interoperablen CCP, die eine der Komponenten der Transaktion gecleart hat;
Angaben zum Kunden, auch zu etwaigen indirekten Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, und im Falle einer Kontraktübertragung Angaben zur Partei, die den Kontrakt übertragen hat.
Artikel 14
Aufzeichnungen von Positionen
Am Ende jedes Geschäftstags erstellt die CCP für jede Position eine Aufzeichnung, die folgende Einzelheiten enthält, soweit diese mit der betreffenden Position in Zusammenhang stehen:
Angaben zum Clearingmitglied, zum Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und gegebenenfalls zu interoperablen CCP, die eine derartige Position aufrechterhalten;
Vorzeichen der Position;
tägliche Berechnung des Werts der Position mit Aufzeichnungen zu den Preisen, zu denen die Kontrakte bewertet sind, und anderen relevanten Informationen.
Artikel 15
Geschäftsaufzeichnungen
Die Aufzeichnungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen bei jeder wesentlichen Änderung der relevanten Unterlagen und umfassen mindestens Folgendes:
Organigramme des Leitungsorgans und der einschlägigen Ausschüsse, der Clearingabteilung, der Risikomanagementabteilung und aller anderen relevanten Abteilungen oder Bereiche;
die Namen aller Anteilseigner oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;
die Unterlagen, in denen die Grundsätze, Verfahren und Prozesse nach Maßgabe von Kapitel III Artikel 29 erläutert sind;
die Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und gegebenenfalls der Unterausschüsse des Leitungsorgans sowie der Ausschüsse der Geschäftsleitung;
die Sitzungsprotokolle des Risikoausschusses;
die Protokolle der Konsultationen mit Clearingmitgliedern und gegebenenfalls mit Kunden;
interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Compliance-Berichte und Berichte von Beratungsunternehmen, einschließlich der Reaktionen der Geschäftsführung;
die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallwiederherstellungsplan nach Maßgabe von Artikel 17;
den Liquiditätsplan und die täglichen Liquiditätsberichte nach Maßgabe von Artikel 32;
Aufzeichnungen über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und Kapitalkonten nach Maßgabe von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
die eingegangenen Beschwerden, mit dem Namen, der Anschrift und der Kontonummer des Beschwerdeführers, dem Eingangsdatum der Beschwerde, den Namen aller in der Beschwerde genannten Personen, einer Beschreibung der Art der Beschwerde, dem Ergebnis der Beschwerde und dem Datum, an dem die Beschwerde beigelegt wurde;
Aufzeichnungen zu etwaigen Betriebsunterbrechungen oder -ausfällen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf, die Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen;
Aufzeichnungen über die Ergebnisse der durchgeführten Back- und Stresstests;
Schriftverkehr mit den zuständigen Behörden, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB;
nach Maßgabe von Kapitel III eingeholte Rechtsgutachten;
gegebenenfalls Unterlagen zu Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCP;
Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe d;
die relevanten Unterlagen über die Entwicklung neuer Geschäftsinitiativen.
Artikel 16
Aufzeichnungen von an ein Transaktionsregister gemeldeten Daten
Eine CCP ermittelt alle Informationen und Daten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden müssen, hält das Datum und die Uhrzeit der Meldung der Transaktion fest und bewahrt diese Aufzeichnungen auf.
KAPITEL V
FORTFÜHRUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS
(Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 17
Strategie und Grundsätze
Artikel 18
Business-Impact-Analyse
Artikel 19
Katastrophenmanagement
Artikel 20
Tests und Überwachung
Die Tests der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallwiederherstellungsplans erfüllen die folgenden Bedingungen:
Sie umfassen Szenarien für schwere Katastrophen und Wechsel zwischen primären und sekundären Standorten.
Sie umfassen die Einbeziehung von Clearingmitgliedern, externen Dienstleistern und relevanten Instituten der Finanzinfrastruktur, mit denen — wie in der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs ermittelt — wechselseitige Abhängigkeiten bestehen.
Artikel 21
Aufrechterhaltung
Artikel 22
Krisenbewältigung
Artikel 23
Kommunikation
KAPITEL VI
EINSCHUSSZAHLUNGEN
(Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 24
Prozentsatz
Eine CCP berechnet die zur Deckung der aus Marktbewegungen resultierenden Risiken erforderlichen Ersteinschusszahlungen für jedes Finanzinstrument, das auf Produktbasis besichert ist, berücksichtigt dabei den in Artikel 25 definierten Zeitraum und geht für die Liquidierung der Position von einem Zeithorizont gemäß Artikel 26 aus. Bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen hält die CCP mindestens folgende Konfidenzintervalle ein:
für OTC-Derivate: 99,5 %;
für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt: 99 %.
Zur Bestimmung des angemessenen Konfidenzintervalls für die einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, die durch die CCP gecleart werden, trägt die CCP außerdem mindestens folgenden Faktoren Rechnung:
der Komplexität und dem Umfang der Preisunsicherheiten bei der Kategorie von Finanzinstrumenten, die die Validierung der Berechnung von Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen einschränken könnten;
den Risikoeigenschaften der Kategorie von Finanzinstrumenten, die auch Volatilität, Duration, Liquidität, nichtlineare Preisbildung, Jump-to-Default-Risiken und Korrelationsrisiken umfassen können, aber nicht darauf beschränkt sind;
dem Umfang, in dem andere Maßnahmen zur Risikoüberwachung die Kreditrisiken nicht angemessen begrenzen;
der inhärenten Hebelwirkung der Kategorie von Finanzinstrumenten, auch in Bezug darauf, ob die Kategorie von Finanzinstrumenten signifikant volatil ist, sich stark auf wenige Marktakteure konzentriert oder schwierig glattzustellen sein könnte.
Artikel 25
Zeithorizont für die Berechnung der historischen Volatilität
Eine CCP sorgt dafür, dass die für die Berechnung der historischen Volatilität verwendeten Daten das gesamte Spektrum an Marktbedingungen, einschließlich Stressphasen, widerspiegeln.
Artikel 26
Zeithorizonte für die Liquidationsperiode
Eine CCP bestimmt für die Zwecke des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode unter Berücksichtigung der Merkmale des geclearten Finanzinstruments, der Art des Kontos, auf dem das Finanzinstrument geführt wird, des Markts, auf dem das Finanzinstrument gehandelt wird, und der folgenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode:
mindestens fünf Geschäftstage für OTC-Derivate;
mindestens zwei Geschäftstage für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt und die auf Konten geführt werden, die nicht die unter Buchstabe c genannten Bedingungen erfüllen;
mindestens ein Geschäftstag für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt und die auf Sammel-Kundenkonten oder Einzelkunden-Konten geführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die CCP führt mindestens am Ende eines jeden Tages getrennte Aufzeichnungen über die Posten der einzelnen Kunden, berechnet die Einschusszahlungen in Bezug auf jeden einzelnen Kunden und nimmt die Summe der Einschussanforderungen für jeden Kunden auf Bruttobasis ein;
die Identität aller Kunden ist der CCP bekannt;
bei den auf dem Konto geführten Positionen handelt es sich nicht um Eigenhandelspositionen von Unternehmen der Gruppe, der auch das Clearingmitglied angehört;
die CCP bewertet die Risikopositionen und berechnet für jedes Konto untertägig in nahezu Echtzeit und mindestens stündlich auf der Grundlage aktualisierter Positionen und Preise die Ersteinschuss- und Nachschussanforderungen;
falls die CCP den einzelnen Kunden untertägig keine neuen Geschäfte zuweist, nimmt sie die Einschusszahlungen innerhalb einer Stunde ein, wenn die gemäß Ziffer iv berechneten Einschussanforderungen 110 % der aktualisierten verfügbaren Sicherheit gemäß Kapitel X übersteigen, es sei denn, der Betrag der an die CCP zu zahlenden Intraday-Einschüsse ist gemessen an der zuvor von der CCP festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Höhe nicht wesentlich, und sofern Geschäfte, die den Kunden zuvor zugewiesen worden sind, gesondert von den Geschäfte, die nicht untertägig zugewiesen werden, mit Einschüssen unterlegt werden.
In jedem Fall evaluiert und addiert die CCP für die Bestimmung der angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode mindestens Folgendes:
den längstmöglichen Zeitraum ab der letzten Einnahme von Einschusszahlungen bis zur Erklärung des Ausfalls durch die CCP oder bis zur Einleitung des Verfahrens bei einem Ausfall durch die CCP;
den schätzungsweise erforderlichen Zeitraum, um eine Strategie für den Umgang mit dem Ausfall eines Clearingmitglieds zu entwickeln und umzusetzen, wobei die Eigenheiten der einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, auch in Bezug auf die Höhe der Liquidität und den Umfang und die Konzentration der Positionen, sowie die Märkte berücksichtigt werden, auf denen die CCP eine Glattstellung oder eine vollständige Absicherung einer Position eines Clearingmitglieds vornehmen wird;
gegebenenfalls den Zeitraum, der für die Deckung des Gegenparteirisikos, dem die CCP ausgesetzt ist, erforderlich ist.
Werden durch die CCP OTC-Derivate gecleart, die dieselben Merkmale wie auf geregelten Märkten oder auf einem äquivalenten Drittlandsmarkt ausgeübte Derivate aufweisen, so kann die CCP für die Liquidationsperiode einen von dem in Absatz 1 spezifizierten Zeithorizont abweichenden Zeithorizont verwenden, sofern sie gegenüber der zuständigen Behörde Folgendes nachweisen kann:
der betreffende Zeithorizont wäre angesichts der spezifischen Merkmale der relevanten OTC-Derivate angemessener als der in Absatz 1 spezifizierte Zeithorizont;
der betreffende Zeithorizont beträgt mindestens zwei Geschäftstage oder einen Geschäftstag, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
Artikel 27
Einschussregelungen bei Portfolios
Artikel 28
Prozyklizität
Eine CCP stellt sicher, dass ihre Grundsätze für die Wahl und Überprüfung des Konfidenzintervalls, der Liquidationsperiode und des Lookback-Zeitraums für vorausschauende, stabile und vorsichtige Einschussanforderungen sorgen, die die Prozyklizität soweit begrenzen, dass die Solidität und finanzielle Sicherheit der CCP nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund sollten nach Möglichkeit störende oder weitreichende Änderungen an den Einschussanforderungen vermieden werden und transparente und vorhersehbare Verfahren zur Anpassung der Einschussanforderungen an sich verändernde Marktbedingungen eingeführt werden. Die CCP nutzt zu diesem Zweck mindestens eine der folgenden Optionen:
Anwendung eines Puffers für Einschusszahlungen, der mindestens 25 % der berechneten Einschusszahlungen entspricht und in Phasen, in denen die berechneten Einschussanforderungen signifikant steigen, zeitweise ausgeschöpft werden kann;
Zuweisung einer Gewichtung von mindestens 25 % für Beobachtungen unter Stressbedingungen in dem gemäß Artikel 26 berechneten Lookback-Zeitraum;
Gewährleistung, dass ihre Einschussanforderungen nicht geringer ausfallen als die anhand der geschätzten Volatilität über einen Lookback-Zeitraum von 10 Jahren berechneten Anforderungen.
KAPITEL VII
AUSFALLFONDS
(Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 29
Rahmen und Governance
Artikel 30
Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen
In dem Rahmen werden alle einzelnen Märkte ermittelt, in denen die CCP beim Ausfall eines Clearingmitglieds Risiken ausgesetzt wäre. Für jeden der ermittelten Märkte spezifiziert die CCP extreme, aber plausible Marktbedingungen und stützt sich dabei mindestens auf
ein Spektrum historischer Szenarien, einschließlich Phasen extremer Marktbewegungen, die in den letzten 30 Jahren oder während des Zeitraums, für den zuverlässige Daten verfügbar sind, beobachtet wurden und für die CCP größte finanzielle Risiken dargestellt hätten. Entscheidet eine CCP, dass ein Wiederauftreten einer historischen Phase wesentlicher Preisbewegungen nicht plausibel ist, so begründet sie dies und erläutert gegenüber der zuständigen Behörde, weshalb eine derartige Situation nicht in dem Rahmen berücksichtigt wurde;
verschiedene potenzielle künftige Szenarien auf der Grundlage kohärenter Annahmen hinsichtlich der Marktvolatilität und Preiskorrelation über Märkte und Finanzinstrumente hinweg, unter Beachtung quantitativer und qualitativer Bewertungen potenzieller Marktbedingungen.
Artikel 31
Überprüfung extremer, aber plausibler Szenarien
Die CCP überprüft regelmäßig die in Artikel 30 beschriebenen Verfahren und berücksichtigt dabei alle relevanten Marktentwicklungen sowie den Umfang und die Konzentration der Risikopositionen der Clearingmitglieder. Die von einer CCP zur Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen verwendeten historischen und hypothetischen Szenarien werden von der CCP in Abstimmung mit dem Risikoausschuss mindestens jährlich überprüft bzw. häufiger, wenn die Marktentwicklungen oder wesentliche Änderungen an den durch die CCP geclearten Kontrakten die Annahmen beeinträchtigen, die den Szenarien zugrunde liegen, so dass eine Anpassung erforderlich ist. Wird der Rahmen grundlegend geändert, so ist dies dem Leitungsorgan mitzuteilen.
KAPITEL VIII
KONTROLLE DER LIQUIDITÄTSRISIKEN
(Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 32
Bewertung des Liquiditätsrisikos
Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos umfasst einen Liquiditätsplan, der gemäß Artikel 12 dokumentiert und aufbewahrt wird. Der Liquiditätsplan enthält mindestens die Verfahren der CCP in Bezug auf
die mindestens täglich vorzunehmende Steuerung und Überwachung ihres Liquiditätsbedarfs in verschiedenen Marktszenarien;
die Erhaltung ausreichender liquider Finanzmittel zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs und die Unterscheidung verschiedener Arten von liquiden Mitteln nach ihrer Verwendung;
die tägliche Beurteilung und Bewertung der liquiden Vermögenswerte, die der CCP zur Verfügung stehen, und ihres Liquiditätsbedarfs;
die Ermittlung von Quellen für Liquiditätsrisiken;
die Bewertung von Zeiträumen, in denen die liquiden Finanzmittel der CCP verfügbar sein sollten;
die Bewertung des potenziellen Liquiditätsbedarfs, der von der Fähigkeit der Clearingmitglieder abhängig ist, Barsicherheiten in unbare Sicherheiten umzuwandeln;
die Verfahren im Falle von Liquiditätsengpässen;
die Erneuerung der liquiden Finanzmittel, die möglicherweise während eines Stressereignisses aufgebraucht werden.
Der Plan wird vom Leitungsorgan der CCP nach Abstimmung mit dem Risikoausschuss genehmigt.
Eine CCP nimmt eine Bewertung ihres Liquiditätsrisikos vor, auch in Bezug auf Situationen, in denen sie oder ihre Clearingmitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen eines Clearing- oder Abwicklungsprozesses nicht zum Fälligkeitstermin nachkommen können, und trägt dabei der Anlagetätigkeit der CCP Rechnung. Der Rahmen für das Risikomanagement berücksichtigt den Liquiditätsbedarf, der aus den Beziehungen der CCP zu Unternehmen erwächst, gegenüber denen die CCP ein Liquiditätsrisiko trägt, darunter
Verrechnungsbanken;
Zahlungssysteme;
Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme;
Nostro-Agenten;
Depotbanken;
Liquiditätsbeschaffer;
interoperable CCP;
Diensteanbieter.
Artikel 33
Zugang zu Liquidität
Eine CCP hält in allen relevanten Währungen liquide Mittel im Einklang mit ihrem gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 32 dieser Verordnung ermittelten Liquiditätsbedarf vor. Diese liquiden Mittel beschränken sich auf
bei einer emittierenden Zentralbank eingezahlte Barmittel;
bei zugelassenen Kreditinstituten gemäß Artikel 47 eingezahlte Barmittel;
zugesagte Kreditlinien oder äquivalente Vereinbarungen mit nicht ausfallenden Clearingmitgliedern;
zugesagte Pensionsgeschäfte;
besonders marktgängige Finanzinstrumente, die die Anforderungen der Artikel 45 und 46 erfüllen und bezüglich derer die CCP nachweisen kann, dass sie durch vorab getroffene und äußerst zuverlässige Finanzierungsvereinbarungen auch unter angespannten Marktbedingungen rasch verfügbar und am selben Tag liquidierbar sind.
Artikel 34
Konzentrationsrisiko
KAPITEL IX
WASSERFALLPRINZIP
(Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 35
Berechnung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags
Die CCP überprüft diesen Mindestbetrag jährlich.
Artikel 36
Erhaltung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags
KAPITEL X
SICHERHEITEN
(Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 37
Allgemeine Anforderungen
Eine CCP führt transparente und vorhersehbare Grundsätze und Verfahren zur Bewertung und ständigen Überwachung der Liquidität von als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerten ein, setzt diese um und ergreift bei Bedarf Abhilfemaßnahmen.
Eine CCP überprüft ihre Grundsätze und Verfahren in Bezug auf als Sicherheit in Betracht kommende Vermögenswerte mindestens jährlich. Eine solche Überprüfung wird außerdem bei jeder wesentlichen Änderung der Risikoposition der CCP durchgeführt.
Artikel 38
Barsicherheiten
Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 lauten hochliquide Sicherheiten in Form von Barmitteln auf eine der folgenden Währungen:
eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;
eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.
Artikel 39
Finanzinstrumente
Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden Finanzinstrumente, Bankgarantien und Gold, die die in Anhang I festgelegten Bedingungen erfüllen, als hochliquide Sicherheiten betrachtet.
Bis zum 7 September 2024 werden für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 öffentliche Garantien, die die in Anhang I genannten Bedingungen erfüllen, als hochliquide Sicherheiten betrachtet.
Artikel 40
Bewertung von Sicherheiten
Artikel 41
Abschläge
Bei den Abschlägen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sicherheiten möglicherweise unter angespannten Marktbedingungen liquidiert werden müssen, und es wird der für die Liquidierung erforderliche Zeitraum berücksichtigt. Die CCP weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Abschläge konservativ berechnet werden, um prozyklische Effekte so weit wie möglich zu begrenzen. Der Abschlag für jede Sicherheit in Form eines Vermögenswerts wird unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien festgelegt, darunter
die Art des Vermögenswerts und die Höhe des mit dem Finanzinstrument verbundenen Kreditrisikos, das anhand einer internen Bewertung der CCP ermittelt wird. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;
die Laufzeit des Vermögenswerts;
die historische und die hypothetische künftige Preisvolatilität des Vermögenswerts unter angespannten Marktbedingungen;
die Liquidität des zugrunde liegenden Marktes, einschließlich der Geld-Brief-Spannen;
gegebenenfalls das Wechselkursrisiko;
Korrelationsrisiko.
Artikel 42
Konzentrationsgrenzen
Eine CCP bestimmt Konzentrationsgrenzen für
einzelne Emittenten;
Arten von Emittenten;
Arten von Sicherheiten;
jedes einzelne Clearingmitglied;
alle Clearingmitglieder zusammen.
Die Konzentrationsgrenzen werden konservativ festgelegt, wobei alle relevanten Kriterien berücksichtigt werden, auch in Bezug auf
Finanzinstrumente, die von Emittenten ausgegeben werden, die hinsichtlich des Wirtschaftszweigs, ihrer Tätigkeit oder der geografischen Region dieselben Merkmale aufweisen;
die Höhe des Kreditrisikos des Finanzinstruments oder des Emittenten, die anhand einer internen Bewertung der CCP ermittelt wird. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;
die Liquidität und die Preisvolatilität der Finanzinstrumente.
KAPITEL XI
ANLAGEPOLITIK
(Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 43
Hochliquide Finanzinstrumente
Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können Schuldtitel als hochliquide und mit minimalem Kredit- und Marktrisiko behaftet angesehen werden, sofern sie sämtliche der in Anhang II festgelegten Bedingungen erfüllen.
Artikel 44
Besonders sichere Vereinbarungen zur Hinterlegung von Finanzinstrumenten
Ist eine CCP nicht in der Lage, die in Artikel 45 aufgeführten oder die als Einschusszahlungen, Beiträge zu einem Ausfallfonds oder zu sonstigen Finanzmitteln erhaltenen Finanzinstrumente, im Wege einer Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen zu hinterlegen, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Instrumente gewährleisten, so werden derartige Finanzinstrumente bei einer der folgenden Einrichtungen hinterlegt:
bei einer Zentralbank, die den umfassenden Schutz dieser Instrumente gewährleistet und der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht;
bei einem zugelassenen Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), das die vollständige Trennung und den Schutz der Instrumente gewährleistet, der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht und für das die CCP anhand einer internen Bewertung nachweisen kann, dass es mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;
bei einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das prudenziellen Regeln unterstellt ist, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng wie die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Regeln sind, diese einhält und über solide Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügt und die vollständige Trennung und den Schutz dieser Instrumente gewährleistet, der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht und für das sie anhand einer internen Bewertung nachweisen kann, dass es mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
Artikel 45
Besonders sichere Vereinbarungen zur Erhaltung von Barmitteln
Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen Barmittel, die nicht bei einer Zentralbank hinterlegt werden, sämtliche der folgenden Bedingungen:
Die Einlage lautet auf eine der folgenden Währungen:
eine Währung, für die die CCP mit großer Zuverlässigkeit nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko zu steuern;
eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der in dieser Währung erhaltenen Sicherheiten.
Die Einlage wird bei einer der folgenden Einrichtungen hinterlegt:
bei einem zugelassenen Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2006/48/EG, das nach einer internen Bewertung der CCP nachweislich ein geringes Kredit- und Marktrisiko aufweist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;
bei einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das prudenziellen Regeln unterstellt ist, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng wie die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Regeln sind, diese einhält und über solide Verfahren für Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügt und für das die CCP anhand einer internen Bewertung nachweisen kann, dass es mit geringem Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
Artikel 45
Konzentrationsgrenzen
Eine CCP legt die Konzentrationsgrenzen fest und überwacht die Konzentration ihrer Finanzmittel in Bezug auf
einzelne Finanzinstrumente;
Arten von Finanzinstrumenten;
einzelne Emittenten;
Arten von Emittenten;
Gegenparteien, mit denen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b und c oder von Artikel 45 Absatz 2 bestehen.
Hinsichtlich der Arten von Emittenten berücksichtigt die CCP Folgendes:
die geografische Verteilung;
wechselseitige Abhängigkeiten und die Vielzahl von Beziehungen, die zwischen einer Einrichtung und einer CCP bestehen können;
die Höhe des Kreditrisikos;
die Risikopositionen der CCP gegenüber dem Emittenten durch Produkte, die durch die CCP gecleart werden.
Artikel 46
Unbare Sicherheiten
Handelt es sich bei der erhaltenen Sicherheit um Finanzinstrumente im Sinne von Kapitel X, so finden lediglich die Artikel 44 und 45 Anwendung.
KAPITEL XII
ÜBERPRÜFUNG DER MODELLE, STRESSTESTS UND BACKTESTS
(Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
ABSCHNITT 1
Modelle und Programme
Artikel 47
Modellvalidierung
Eine umfassende Validierung umfasst mindestens Folgendes:
eine Evaluierung, ob die Modelle und der Rahmen solide konzipiert sind, auch anhand der Unterlagen, die die Erarbeitung der Modelle und des Rahmens dokumentieren;
eine Überprüfung der laufenden Überwachungsverfahren, einschließlich der Verifizierung von Prozessen und Benchmarking;
eine Überprüfung der bei der Entwicklung der Modelle, Methoden und des Rahmens zugrunde gelegten Parameter und Annahmen;
eine Überprüfung, ob die angenommenen Modelle, Methoden und der Rahmen hinsichtlich der Art der Kontrakte, auf die sie Anwendung finden, adäquat und angemessen sind;
eine Überprüfung, ob ihre Szenarien für Stresstests nach Kapitel VII und Artikel 52 angemessen sind;
eine Analyse der Testergebnisse.
Artikel 48
Testprogramme
ABSCHNITT 2
Backtests
Artikel 49
Verfahren für Backtests
ABSCHNITT 3
Sensitivitätstests und -analysen
Artikel 50
Verfahren für Sensitivitätstests und -analysen
ABSCHNITT 4
Stresstests
Artikel 51
Verfahren für Stresstests
Artikel 52
Risikofaktoren bei Stresstests
Eine CCP ermittelt relevante Risikofaktoren, die für die durch sie geclearten Kontrakte spezifisch sind und sich auf ihre Verluste auswirken könnten, und verfügt über eine angemessene Methode zur Messung dieser Faktoren. Bei den Stresstests einer CCP wird bei Bedarf mindestens den für folgende Finanzinstrumente spezifizierten Risikofaktoren Rechnung getragen:
zinsbezogene Kontrakte: Risikofaktoren in Bezug auf die Zinssätze in allen Währungen, in denen die CCP Finanzinstrumente cleart. Das Modell für die Zinsstrukturkurve wird in verschiedene Laufzeitsegmente unterteilt, um die Volatilitätsschwankungen der Zinsen entlang der Zinsstrukturkurve zu erfassen. Die Anzahl der betreffenden Risikofaktoren hängt von der Komplexität der durch die CCP geclearten Zinskontrakte ab. Das aus nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen der Zinsen von Staatstiteln und anderer festverzinslicher Titel erwachsende Basisrisiko wird gesondert erfasst;
wechselkursbezogene Kontrakte: Risikofaktoren in Bezug auf jede Fremdwährung, in der die CCP Finanzinstrumente cleart, und in Bezug auf die Wechselkurse zwischen der Währung, in der die Einschusszahlungen abgerufen werden, und der Währung, in der die CCP Finanzinstrumente cleart;
aktienbezogene Kontrakte: Risikofaktoren in Bezug auf die Volatilität einzelner Aktienemissionen für jeden der durch die CCP geclearten Märkte und in Bezug auf die Volatilität verschiedener Sektoren des Aktienmarkts insgesamt. Die Komplexität und Art der Modellierungstechnik für einen bestimmten Markt trägt den Risikopositionen der CCP gegenüber dem gesamten Markt und der Konzentration individueller Aktienemissionen in diesem Markt Rechnung;
Warenkontrakte: Risikofaktoren, die den verschiedenen Kategorien und Unterkategorien von Warenkontrakten und verbundenen Derivaten, die durch die CCP gecleart werden, Rechnung tragen, auch gegebenenfalls den Schwankungen der Verfügbarkeitsprämie in Bezug auf Derivatepositionen und Kassapositionen in der Ware;
kreditbezogene Kontrakte: Risikofaktoren, die dem Jump-to-Default-Risiko, einschließlich des kumulativen Risikos vielfacher Ausfälle, dem Basisrisiko und der Volatilität der Erlösquote Rechnung tragen.
Darüber hinaus berücksichtig eine CCP bei ihren Stresstests Folgendes angemessen:
Korrelationen, auch in Bezug auf ermittelte Risikofaktoren und ähnliche durch die CCP geclearte Kontrakte;
Faktoren im Zusammenhang mit der implizierten und historischen Volatilität der geclearten Kontrakte;
spezifische Merkmale neuer Kontrakte, die von der CCP zu clearen sind;
Konzentrationsrisiko, einschließlich gegenüber einem Clearingmitglied und gegenüber Unternehmen, die der Gruppe eines Clearingmitglieds angehören;
wechselseitige Abhängigkeiten und Vielzahl der Beziehungen;
relevante Risiken, einschließlich Wechselkursrisiko;
festgelegte Grenzen für Risikopositionen;
Korrelationsrisiko.
Artikel 53
Stresstests für die Finanzmittel insgesamt
Artikel 54
Stresstests für die liquiden Finanzmittel
Eine CCP verfügt außerdem über klare Verfahren zur Verwendung der Ergebnisse und Analysen der Stresstests, um zu evaluieren, ob ihr Rahmen für die Steuerung des Risikos und ihre Liquiditätsbeschaffer angemessen sind oder diesbezüglich Anpassungen vorgenommen werden müssen.
ABSCHNITT 5
Deckungsniveau und Verwendung von Testergebnissen
Artikel 55
Erhaltung eines ausreichenden Deckungsniveaus
Artikel 56
Überprüfung von Modellen anhand von Testergebnissen
ABSCHNITT 6
Reverse Stresstests
Artikel 57
Reverse Stresstests
ABSCHNITT 7
Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds
Artikel 58
Tests der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds
ABSCHNITT 8
Häufigkeit der Validierung und Tests
Artikel 59
Häufigkeit
ABSCHNITT 9
Zeithorizonte bei der Durchführung von Tests
Artikel 60
Zeithorizonte
ABSCHNITT 10
Veröffentlichung
Artikel 61
Zu veröffentlichende Informationen
Eine CCP veröffentlicht die Schlüsselaspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, einschließlich
der Umstände, unter denen Maßnahmen ergriffen werden dürfen;
Angaben, wer diese Maßnahmen ergreifen darf;
des Umfangs der möglicherweise zu ergreifenden Maßnahmen, auch in Bezug auf eigene Positionen, Mittel und Vermögenswerte und die der Kunden;
der Verfahren hinsichtlich der Verpflichtungen einer CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern;
der Verfahren hinsichtlich der Verpflichtungen ausfallender Clearingmitglieder gegenüber ihren Kunden.
Artikel 62
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe h tritt drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Bezug auf Transaktionen mit Derivaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) in Kraft. ►M3 Anhang I Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe h gilt vom 29. November 2022 bis zum 7 September 2024 jedoch nicht für Geschäfte mit Derivaten im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. ◄
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Bedingungen für Finanzinstrumente, Bankgarantien, öffentliche Garantien und Gold, die als hochliquide Sicherheiten betrachtet werden
ABSCHNITT 1
Finanzinstrumente
Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt es sich bei hochliquiden Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten um Finanzinstrumente, die die in Anhang II Ziffer 1 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen oder um übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
Die CCP kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente von einem Emittenten ausgegeben wurden, der nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
Die CCP kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Marktrisiko behaftet sind. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf.
Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:
eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;
eine Währung, in der die CCP Kontrakte cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.
Sie sind frei übertragbar, weder regulatorisch noch rechtlich eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen.
Sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen die CCP nachweislich einen ausreichenden Zugang hat, einschließlich bei angespannten Marktbedingungen, handelbar.
Für sie werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht.
Sie werden nicht von folgenden Emittenten ausgegeben:
dem Clearingmitglied, das die Sicherheit hinterlegt, oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe wie das Clearingmitglied angehört, es sei denn, es handelt sich um eine gedeckte Schuldverschreibung und die Vermögenswerte, die die Schuldverschreibung besichern, sind innerhalb eines robusten Rechtsrahmens angemessen getrennt und erfüllen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen;
einer CCP oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe gehört wie die CCP;
einer Einrichtung, deren Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Diensten umfasst, die für das Funktionieren der CCP wesentlich sind, es sei denn, es handelt sie bei der Einrichtung um eine EWR-Zentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten.
Für sie besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko.
ABSCHNITT 2
Bankgarantien
1. Eine Garantie einer Geschäftsbank, für die die mit der zuständigen Behörde vereinbarten Beschränkungen gelten und die als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, erfüllt folgende Bedingungen:
Sie wird als Garantie für ein nichtfinanzielles Clearingmitglied ausgegeben.
Sie wurde von einem Emittenten ausgegeben, für den die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass er nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
Sie lautet auf eine der folgenden Währungen:
eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;
eine Währung, in der die CCP Kontrakte cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.
Sie ist unwiderruflich und unbedingt und der Emittent kann sich nicht auf eine Ausnahme oder ein anderes rechtliches oder vertragliches Mittel stützen, um gegen die Auszahlung der Garantie Einspruch zu erheben.
Sie kann bei Bedarf innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds, das die Garantie stellt, ohne regulatorische, rechtliche oder operative Einschränkungen in Anspruch genommen werden.
Sie wird nicht von folgenden Emittenten ausgegeben:
einem Unternehmen, das derselben Gruppe wie das durch die Garantie gedeckte nichtfinanzielle Clearingmitglied angehört;
einer Einrichtung, deren Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Diensten umfasst, die für das Funktionieren der CCP wesentlich sind, es sei denn, bei der Einrichtung handelt es sich um eine EWR-Zentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten.
Für sie besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko.
Sie wird vollständig durch eine Sicherheit gedeckt, die folgende Bedingungen erfüllt:
Sie unterliegt keinem auf der Korrelation zur Bonität des Garantiegebers oder des nichtfinanziellen Clearingmitglieds basierenden Korrelationsrisiko, es sei denn, dieses Korrelationsrisiko wurde durch Sicherheitsabschläge angemessen verringert.
Die CCP hat umgehend Zugang zur Garantie, die im Falle eines gleichzeitigen Ausfalls des Clearingmitglieds und des Garantiegebers insolvenzgeschützt ist.
Die Angemessenheit des Garantiegebers wurde vom Leitungsorgan der CCP nach einer vollständigen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operativen Rahmens der Garantie genehmigt, um ein hohes Maß an Sicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Garantie sicherzustellen, und dies wurde der zuständigen Behörde mitgeteilt.
2. Eine Bankgarantie einer Zentralbank, die als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, erfüllt folgende Bedingungen:
Sie wurde von einer EWR-Zentralbank oder einer Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten, ausgegeben.
Sie lautet auf eine der folgenden Währungen:
eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;
eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.
Sie ist unwiderruflich und unbedingt und die emittierende Zentralbank kann sich nicht auf eine Ausnahme oder ein anderes rechtliches oder vertragliches Mittel stützen, um gegen die Auszahlung der Garantie Einspruch zu erheben.
Sie kann bei Bedarf innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds, das die Sicherheit stellt, ohne regulatorische, rechtliche oder operative Einschränkungen und ohne einschlägige Forderungen Dritter in Anspruch genommen werden.
ABSCHNITT 2a
Öffentliche Garantien
Bis zum 7 September 2024 kann eine öffentliche Garantie, die die in Abschnitt 2 Absatz 2 genannten Bedingungen für eine Zentralbankgarantie nicht erfüllt, gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Sicherheit anerkannt werden, sofern sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie wird explizit von einer der folgenden Stellen emittiert oder garantiert:
von einem Zentralstaat im EWR;
von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften im EWR, wenn es aufgrund von deren speziellen Steuererhebungsbefugnissen und aufgrund spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung ihres Ausfallrisikos in puncto Risiko keinen Unterschied zwischen den Risikopositionen regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften und den Risikopositionen des Zentralstaats des betreffenden Mitgliedstaats gibt;
von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, vom Europäischen Stabilitätsmechanismus bzw. von der Union;
von einer in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) genannten multilateralen Entwicklungsbank mit Sitz in der Union;
die CCP kann nachweisen, dass sie nach einer internen Bewertung ein geringes Kreditrisiko aufweist;
sie lautet auf eine der folgenden Währungen:
eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie zur angemessenen Steuerung des betreffenden Risikos in der Lage ist;
eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Limits der für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung verlangten Sicherheiten;
sie ist unwiderruflich und unbedingt, und die garantierenden Stellen können sich nicht auf eine Ausnahme oder ein anderes rechtliches oder vertragliches Mittel stützen, um gegen die Auszahlung der Garantie Einspruch zu erheben;
sie kann innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds, das die Sicherheit stellt, ohne regulatorische, rechtliche oder operative Einschränkungen und ohne einschlägige Forderungen Dritter in Anspruch genommen werden.
Für die Zwecke von Buchstabe b verwendet die CCP bei der dort genannten Bewertung eine definierte und objektive Methode, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basiert.
ABSCHNITT 3
Gold
Bei Gold, das als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, handelt es sich um einzelverwahrtes Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard, das folgende Bedingungen erfüllt:
Es wird direkt von der CCP gehalten.
Es wird von einer EWR-Zentralbank oder einer Zentralbank verwahrt, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten, mit der angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, und die der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht.
Es wird von einem zugelassenen Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG verwahrt, mit dem angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, das der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht und für das die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass es nach einer angemessenen internen Bewertung der CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Kreditinstituts in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
Es wird von einem Kreditinstitut in einem Drittstaat verwahrt, das prudenziellen Regeln unterstellt ist, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng wie die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Regeln sind, diese einhält und über solide Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügt, und mit dem angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, das der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht und für das die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass es nach einer internen Bewertung der CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Kreditinstituts in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
ANHANG II
Bedingungen für hochliquide Finanzinstrumente
(1) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können Schuldtitel als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen werden, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie werden von einer der folgenden Stellen emittiert oder explizit garantiert:
einer Regierung;
einer Zentralbank;
einer in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank;
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder gegebenenfalls vom Europäischen Stabilitätsmechanismus;
Die CCP kann nachweisen, dass sie nach einer internen Bewertung ein geringes Kredit- und Marktrisiko aufweisen. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
Die durchschnittliche Restlaufzeit des Portfolios der CCP darf zwei Jahre nicht übersteigen.
Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:
eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko zu steuern, oder
eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten in dieser Währung.
Sie sind frei übertragbar, nicht regulatorisch eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen.
Sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen die CCP einen ausreichenden Zugang hat, einschließlich unter angespannten Marktbedingungen, handelbar.
Für diese Instrumente werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht.
(2) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können auch Derivatekontrakte als hochliquide Finanzanlagen mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen werden, sofern sie zu folgenden Zwecken eingegangen wurden:
Absicherung des Portfolios eines ausgefallenen Clearingmitglieds im Rahmen des Verfahrens der CCP bei einem Ausfall oder
Absicherung von Währungsrisiken, die aus ihrem im Einklang mit Kapitel VIII eingerichteten Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erwachsen.
Werden Derivatekontrakte unter solchen Umständen verwendet, so ist dies auf Derivatekontrakte, für die regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht werden, und auf die zur Verringerung des Kredit- und Marktrisikos der CCP erforderlichen Zeiträume beschränkt.
Die Grundsätze der CCP für die Verwendung von Derivatekontrakten werden nach der Konsultation des Risikoausschusses vom Leitungsorgan genehmigt.
( 1 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
( 2 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
( 3 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
( 4 ) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.
( 5 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
( 6 ) ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).