2013D0678 — DE — 15.11.2016 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 35) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1988 DES RATES vom 8. November 2016 |
L 306 |
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15.11.2016 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 15. November 2013
zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden
(2013/678/EU)
Artikel 1
Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 65 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss gilt bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.