2013D0503 — DE — 19.02.2015 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 273, 15.10.2013, p.38) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/266 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2015 |
L 45 |
16 |
19.2.2015 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2013
zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/503/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU festgelegt, soweit für sie nicht die Tiergesundheitsvorschriften der einzelnen, in Anhang F der Richtlinie genannten EU-Rechtsakte gelten. |
(2) |
Die Varroose bei Bienen ist in Anhang B der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführt. Sie wird verursacht durch eine ektoparasitische Milbe, die der Gattung Varroa angehört und auf der ganzen Welt verbreitet ist. |
(3) |
Artikel 15 der Richtlinie 92/65/EWG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der seiner Auffassung nach völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B frei ist, der Kommission entsprechende Unterlagen vorlegt, auf deren Grundlage ein Beschluss gefasst wird. |
(4) |
Die Varroose verbreitet sich durch die Verbringung von Bienenbrut und den direkten Kontakt zwischen befallenen adulten Bienen. Zum direkten Kontakt kann es nur im Flugradius einer Biene kommen. Folglich können nur Gebiete, in denen die Verbringung von Bienenstöcken und Brut kontrolliert werden kann, und die so isoliert liegen, dass keine Bienen von außen einwandern können, als seuchenfrei anerkannt werden. Die zuständigen Behörden müssen zudem anhand erweiterter Überwachungsergebnisse nachweisen, dass die Region tatsächlich varroosefrei ist und dass die Einführung von lebenden Bienen und Brut streng kontrolliert wird, um den Status zu erhalten. |
(5) |
Finnland hat beantragt, die Ålandinseln als einen Teil seines Hoheitsgebiets anzuerkennen, der frei ist von Varroose. Gemäß Artikel 355 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden die Verträge entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung. |
(6) |
Åland ist eine Inselgruppe in der nördlichen Ostsee am Eingang des Bottnischen Meerbusens und ist daher weit genug entfernt von Gebieten, in denen die Varroose möglicherweise auftritt. |
(7) |
Die Varroose ist auf den Ålandinseln anzeigepflichtig; weder gedeckelte Brut noch geschlüpfte adulte lebende Honigbienen dürfen vom finnischen Festland auf die Inseln verbracht werden. Finnland beobachtet die Bienenpopulation der Inseln seit mehreren Jahren. Aufgrund dieser Überwachung kann Finnland jetzt bestätigen, dass die Seuche auf den Ålandinseln nicht auftritt. Demzufolge kann dieser Teil des finnischen Hoheitsgebiets als frei von dieser Seuche betrachtet werden. |
(8) |
Die im Handel verlangten zusätzlichen Garantien sollten daher unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die bereits in finnischen Rechtsvorschriften vorhanden sind, festgelegt werden. |
(9) |
Damit Musterveterinärbescheinigungen für die EU-interne Verbringung lebender Bienen zwischen varroosefreien Unionsgebieten festgelegt werden können, sollte eine zusätzliche, zu bescheinigende Bedingung in die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG aufgenommen werden. Zudem sollte die lokale Veterinäreinheit des varroosefreien Gebiets/der varroosefreien Gebiete mit einem TRACES-Code gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission ( 2 ) gekennzeichnet werden. |
(10) |
Lebende Bienen dürfen nur unter den in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission ( 3 ) festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden. Um den Status von Gebieten als anerkannt frei von Varroose zu schützen, sollte zusätzlich zu den Bedingungen der genannten Verordnung die Verbringung von Sendungen mit Bienenköniginnen und Pflegebienen in die Union verboten werden, wenn die angegebene endgültige Bestimmung der Sendungen ein varroosefreies Gebiet ist. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten sind als frei von Varroose anerkannt.
Artikel 2
(1) Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Gebieten folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) im nationalen Recht ist eine Meldepflicht für Varroose vorgesehen;
b) es wird durch eine regelmäßige Überwachung bestätigt, dass keine ektoparasitischen Milben der Gattung Varroa vorhanden sind.
(2) Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten berichten der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. März über die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
(3) Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Feststellung ektoparasitischer Milben der Gattung Varroa in den in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Gebieten.
Artikel 3
(1) Die Verbringung von Sendungen der in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Waren in die in der dritten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Gebiete ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verbringung der in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Waren in die in der dritten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Gebiete zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Waren stammen aus einem gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG als varroosefrei anerkannten Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats;
b) die Sendungen werden begleitet von einer nach dem Muster der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellten Veterinärbescheinigung, in der in Teil II Nummer 2 folgende Angabe erscheint:
„Waren, die in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission aufgeführt sind und aus Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten stammen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG als varroosefrei anerkannt sind und in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Varroose gemeldet worden ist.“
c) es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um während der Beförderung die Verunreinigung der Sendungen mit dem Erreger der Varroose zu vermeiden.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Verbringung von Sendungen mit den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannten Bienen in die Union nicht zu, wenn aus den Angaben in den Feldern I.9, I.10 oder I.12 der die Sendung begleitenden Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass ihre endgültige Bestimmung ein Gebiet ist, das in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der gesundheitlichen Anforderungen an Einfuhren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Sendungen in die Union verbracht werden, wenn als endgültige Bestimmung ein Gebiet eingetragen wird, das nicht in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführt ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die als varroosefrei anerkannt sind
1 |
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3 |
4 |
5 |
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Als varroosefrei anerkanntes Gebiet |
TRACES-Code Lokale Veterinäreinheit |
Waren, deren Verbringung in das in der dritten Spalte aufgeführte Gebiet verboten ist |
FI |
Finnland |
Ålandinseln |
FI00300 AHVENANMAAN VALTIONVIRASTO |
Gedeckelte Brut und geschlüpfte adulte lebende Honigbienen |
UK |
Vereinigtes Königreich |
Insel Man |
GB06301 INSEL MAN |
Bienen in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, gebrauchte Bienenstöcke, Bienenkörbe oder andere Behausungen für Bienen |
( 1 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
( 2 ) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1):