02013D0448 — DE — 01.03.2017 — 001.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27) |
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BESCHLUSS (EU) 2017/126 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 24. Januar 2017 |
L 19 |
93 |
25.1.2017 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. September 2013
über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/448/EU)
KAPITEL I
NATIONALE UMSETZUNGSMASSNAHMEN
Artikel 1
(1) Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen, wird abgelehnt.
(2) Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge, die er für die in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet unterbreitet hat, dahingehend ändert, dass jede nicht im Beschluss 2011/278/EU vorgesehene Anhebung der Zuteilung ausgeschlossen wird.
Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe B des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede auf der Benchmark für flüssiges Roheisen beruhende Zuteilung an Anlagen, die flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU zur Weiterverarbeitung importieren, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und an eine in Anhang I Buchstabe B aufgeführte Anlage exportiert, zu einer Anhebung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge der Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und exportiert, entsprechend anpasst.
Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe C des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass die Zuteilung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/278/EU in Übereinstimmung gebracht und jede Zuteilung ausgeschlossen wird, die Prozesse innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU betrifft und für eine Anlage bestimmt ist, die flüssiges Roheisen nicht herstellt, sondern importiert, und die ansonsten zu einer Doppelzählung führen würde.
Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe D des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung, die auf einem Anlagenteil mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen beruht, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer in Anhang I Buchstabe D dieses Beschlusses aufgeführten Anlage mit einem Hochofen zu einer Anhebung der vorläufigen Zuteilung aufgrund des Anlagenteils mit Brennstoff- oder Wärmebenchmark, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge dieser Anlage entsprechend anpasst.
Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung für Wärme ausgeschlossen wird, die in Anlagen exportiert wird, die Polymere wie S-PVC und E-PVC und VCM herstellen.
(3) Jede Änderung gemäß Absatz 2 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die endgültige Gesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 gemäß Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU erst dann bestimmen, nachdem annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate erhoben.
KAPITEL II
GESAMTMENGE DER ZERTIFIKATE
Artikel 3
Artikel 1 des Beschlusses 2010/634/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate, die jährlich linear gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG verringert wird, 2 084 301 856 Zertifikate.“
KAPITEL III
SEKTORÜBERGREIFENDER KORREKTURFAKTOR
Artikel 4
Der in Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
BUCHSTABE A
In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung
DE000000000000010
DE000000000000563
DE000000000000978
DE000000000001320
DE000000000001425
DE-new-14220-0045
DE-new-14310-1474
BUCHSTABE B
In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung
DE000000000000044
DE000000000000053
DE000000000000056
DE000000000000059
DE000000000000069
BUCHSTABE C
In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung
CZ-existing-CZ-73-CZ-0134-11/M
CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05
BUCHSTABE D
In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung
DE-new-14220-0045
DE000000000001320
BUCHSTABE E
In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung
DE000000000000005
DE000000000000762
DE000000000001050
DE000000000001537
DE000000000002198
ANHANG II
Der sektorübergreifende Korrekturfaktor für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, hat für die Jahre 2013-2020 folgende Werte:
Jahr |
Sektorübergreifender Korrekturfaktor |
2013 |
89,207101 % |
2014 |
87,657727 % |
2015 |
86,090119 % |
2016 |
84,506152 % |
2017 |
82,905108 % |
2018 |
81,288476 % |
2019 |
79,651677 % |
2020 |
78,009186 % |