02013D0255 — DE — 21.05.2019 — 029.003


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►B

BESCHLUSS 2013/255/GASP DES RATES

vom 31. Mai 2013

über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

(ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS 2013/760/GASP DES RATES vom 13. Dezember 2013

  L 335

50

14.12.2013

 M2

BESCHLUSS 2014/74/GASP DES RATES vom 10. Februar 2014

  L 40

63

11.2.2014

►M3

BESCHLUSS 2014/309/GASP DES RATES vom 28. Mai 2014

  L 160

37

29.5.2014

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/387/GASP DES RATES vom 23. Juni 2014

  L 183

72

24.6.2014

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/488/GASP DES RATES vom 22. Juli 2014

  L 217

49

23.7.2014

►M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/678/GASP DES RATES vom 26. September 2014

  L 283

59

27.9.2014

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/730/GASP DES RATES vom 20. Oktober 2014

  L 301

36

21.10.2014

►M8

BESCHLUSS 2014/901/GASP DES RATES vom 12. Dezember 2014

  L 358

28

13.12.2014

►M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/117 DES RATES vom 26. Januar 2015

  L 20

85

27.1.2015

►M10

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/383 DES RATES vom 6. März 2015

  L 64

41

7.3.2015

►M11

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/784 DES RATES vom 19. Mai 2015

  L 124

13

20.5.2015

►M12

BESCHLUSS (GASP) 2015/837 DES RATES vom 28. Mai 2015

  L 132

82

29.5.2015

►M13

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/973 DES RATES vom 22. Juni 2015

  L 157

52

23.6.2015

►M14

BESCHLUSS (GASP) 2015/1836 DES RATES vom 12. Oktober 2015

  L 266

75

13.10.2015

►M15

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2359 DES RATES vom 16. Dezember 2015

  L 331

26

17.12.2015

►M16

BESCHLUSS (GASP) 2016/850 DES RATES vom 27. Mai 2016

  L 141

125

28.5.2016

►M17

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1746 DES RATES vom 29. September 2016

  L 264

30

30.9.2016

►M18

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1897 DES RATES vom 27. Oktober 2016

  L 293

36

28.10.2016

 M19

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1985 DES RATES vom 14. November 2016

  L 305I

4

14.11.2016

►M20

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/2000 DES RATES vom 15. November 2016

  L 308

20

16.11.2016

►M21

BESCHLUSS (GASP) 2016/2144 DES RATES vom 6. Dezember 2016

  L 332

22

7.12.2016

►M22

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/485 DES RATES vom 20. März 2017

  L 75

24

21.3.2017

►M23

BESCHLUSS (GASP) 2017/917 DES RATES vom 29. Mai 2017

  L 139

62

30.5.2017

►M24

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1245 DES RATES vom 10. Juli 2017

  L 178

13

11.7.2017

►M25

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1341 DES RATES vom 17. Juli 2017

  L 185

56

18.7.2017

►M26

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1754 DES RATES vom 25. September 2017

  L 246

7

26.9.2017

►M27

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/284 DES RATES vom 26. Februar 2018

  L 54I

8

26.2.2018

►M28

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/421 DES RATES vom 19. März 2018

  L 75I

3

19.3.2018

►M29

BESCHLUSS (GASP) 2018/778 DES RATES vom 28. Mai 2018

  L 131

16

29.5.2018

►M30

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/87 DES RATES vom 21. Januar 2019

  L 18I

13

21.1.2019

►M31

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/351 DES RATES vom 4. März 2019

  L 63I

4

4.3.2019

►M32

BESCHLUSS (GASP) 2019/806 DES RATES vom 17. Mai 2019

  L 132

36

20.5.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 305 vom 24.10.2014, S.  116 (2014/730/GASP)

 C2

Berichtigung, ABl. L 050 vom 21.2.2015, S.  48 (2014/488/GASP)

►C3

Berichtigung, ABl. L 178 vom 2.7.2016, S.  49 (2015/1836)

►C4

Berichtigung, ABl. L 336 vom 10.12.2016, S.  42 (2015/1836)

 C5

Berichtigung, ABl. L 146 vom 9.6.2017, S.  159 (2017/917)

 C6

Berichtigung, ABl. L 167 vom 4.7.2018, S.  36 (2018/778)

►C7

Berichtigung, ABl. L 190 vom 27.7.2018, S.  20 (2013/255/GASP)

►C8

Berichtigung, ABl. L 234 vom 11.9.2019, S.  31 (2019/806)


Die Wiedergabe dieses konsolidierten Wortlauts berücksichtigt Urteile von Gerichten der EU zu Einträgen in der Liste der benannten Personen oder Einrichtungen bzw. Organisationen.




▼B

BESCHLUSS 2013/255/GASP DES RATES

vom 31. Mai 2013

über restriktive Maßnahmen gegen Syrien



KAPITEL I

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 1

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)  

Es ist verboten,

a) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen;

b) 

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren.

▼M1

(3)  

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten oder für damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ausrüstungen, Güter oder Technologien

a) 

Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen oder zur Verwendung durch Personal der VN oder durch Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind, oder

b) 

für Tätigkeiten bestimmt sind, die – nach Konsultation mit der OVCW – gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgen.

▼B

Artikel 2

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren anderen als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)  

Ferner unterliegt die Bereitstellung von

a) 

technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;

b) 

Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;

einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

Artikel 3

(1)  
Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind verboten.
(2)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen.

▼M1

(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr oder die Beförderung chemischer Waffen oder zugehörigen Materials aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgen.

▼B

Artikel 4

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 5

(1)  
Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
(2)  
Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

▼M21

(3)  
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.
(4)  
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien durch diplomatische oder konsularische Vertretungen, sofern diese Erzeugnisse für die amtlichen Zwecke der Vertretungen gekauft oder befördert werden.

▼M21

Artikel 6

(1)  

Um der Zivilbevölkerung in Syrien in anderen als den in Artikel 5 Absatz 3 erfassten Fällen zu helfen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien sowie die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Tätigkeiten erfolgen ausschließlich zur Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien; und

b) 

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Bei einer Genehmigung nach Absatz 1 enthält die Notifizierung Angaben über die autorisierte Einrichtung und über deren humanitäre Aktivitäten in Syrien.

▼B

Artikel 7

Die Verbote gemäß Artikel 5 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 15. November 2011 – von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.

▼M8

Artikel 7a

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und von speziell darauf zugeschnittenen Additiven an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven im Sinne von Absatz 1 zu gewähren bzw. zu leisten.
(3)  
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen Folgendes genehmigen: den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, den Transport oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven nach Syrien, oder die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, Versicherungen oder Rückversicherungen, oder die Leistung von Vermittlungsdiensten, die für die Verwendung durch die Vereinten Nationen oder in deren Namen tätige Stellen erforderlich sind, oder für humanitäre Zwecke, etwa die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Syrien oder innerhalb Syriens.
(4)  
Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Flugturbinenkraftstoff und Additive, die ausschließlich von nicht-syrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn der Kraftstoff und die Additive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden.
(5)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼B

Artikel 8

(1)  

Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstungen und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:

a) 

Raffination,

b) 

Flüssigerdgas,

c) 

Exploration,

d) 

Produktion.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)  

Es ist verboten, für Unternehmen in Syrien, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der syrischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

a) 

technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;

b) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

Artikel 9

(1)  
Das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.
(2)  
Die Verbote gemäß Artikel 8 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 1. Dezember 2011 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Syrien, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem 23. September 2011 getätigt wurden.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 8 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien, die für Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind, sowie die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen sowie von Finanzmitteln oder von Finanzhilfe genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b) 

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird;

c) 

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 11

Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.

Artikel 12

Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 13

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M12

Artikel 13a

Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.

▼B



KAPITEL II

FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Artikel 14

Folgendes ist verboten:

a) 

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind;

b) 

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind;

c) 

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

d) 

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

e) 

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden;

f) 

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

Artikel 15

(1)  

Die Verbote gemäß Artikel 14 Buchstaben a und c

i) 

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

ii) 

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

(2)  

Die Verbote gemäß Artikel 14 Buchstaben b und d

i) 

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden;

ii) 

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurde.

Artikel 16

Abweichend von Artikel 14 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, und den Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an derartigen Unternehmen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden, genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b) 

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird;

c) 

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.



KAPITEL III

BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE

Artikel 17

(1)  
Die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien ist verboten.
(2)  
Es ist verboten, technische Unterstützung oder finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe für den Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien zu liefern.
(3)  
Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.



KAPITEL IV

BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL

Artikel 18

(1)  
Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurz- und mittelfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien ein.
(2)  
Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingegangen worden sind.
(3)  
Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.



KAPITEL V

FINANZBEREICH

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der syrischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.

Artikel 20

Folgendes ist verboten:

a) 

jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen;

b) 

die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB.

Artikel 21

Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens oder Banken mit Sitz in Syrien oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Syrien oder Finanzunternehmen, die weder in Syrien ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert werden, sowie Personen und Organisationen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter syrischer Anleihen, die nach dem 1. Dezember 2011 ausgegeben werden.

Artikel 22

(1)  
Syrische Banken, einschließlich der Zentralbank Syriens, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie Finanzunternehmen, die nicht in Syrien ansässig sind, aber von in Syrien ansässigen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.
(2)  
Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien untersagt.

Artikel 23

Um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 22 Absatz 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten gestatten, Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien zu eröffnen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b) 

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird und

c) 

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 24

(1)  
Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Syriens, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende und von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.
(2)  

Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a) 

die Bereitstellung von Kranken- oder Reiseversicherungen an natürliche Personen;

b) 

die Breitstellung von Pflicht- und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit Sitz in der Europäischen Union;

c) 

die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von syrischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gechartert bzw. angemietet wurden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind.



KAPITEL VI

VERKEHRSSEKTOR

Artikel 25

(1)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle ausschließlich von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge und für alle von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu sperren.
(2)  
Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Zugang der von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Flughäfen, sofern diese Flüge ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien notwendig sind.

Artikel 26

(1)  
Sofern die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Ziel Syrien Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 verboten ist oder der Genehmigung gemäß Artikel 2 unterliegt, überprüfen sie nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt und des Seeverkehrs, diese Schiffe und Luftfahrzeuge in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern in Übereinstimmung mit den Entscheidungen und den Möglichkeiten ihrer zuständigen Behörden und mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht für das Küstenmeer erforderlich ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht diese von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 oder Artikel 2 verboten ist.
(3)  
Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen und Entsorgungen zusammen.
(4)  
Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.



KAPITEL VII

EINREISEBESCHRÄNKUNGEN

▼M14

Artikel 27

(1)  
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2)  

Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

a) 

führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind;

b) 

Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf;

▼C3

c) 

nach Mai 2011 amtierenden Ministern der syrischen Regierung;

▼M14

d) 

Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

e) 

Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

f) 

Mitgliedern der regierungsnahen Milizen oder

g) 

Personen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind.

(3)  
Personen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
(4)  
Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.
(5)  
Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(6)  

Die Absätze 1 und 2 lassen die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

a) 

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) 

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) 

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) 

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(7)  
Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(8)  
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(9)  
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.
(10)  
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(11)  
Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6 bis 10 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

▼B



KAPITEL VIII

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

▼M14

Artikel 28

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  

Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren:

a) 

führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind;

b) 

Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf;

c) 

nach Mai 2011 amtierende Minister der syrischen Regierung;

d) 

Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

e) 

Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

f) 

Mitglieder der regierungsnahen Milizen oder

▼C4

g) 

Mitglieder von Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

und mit ihnen in Verbindung stehende Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind.

▼M14

(3)  
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine (reale) Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
(4)  
Bei allen Beschlüssen über eine Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.
(5)  
Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(6)  

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) 

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;

▼M21 —————

▼M14

f) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen;

g) 

notwendig sind für Evakuierungen aus Syrien;

h) 

für die syrische Zentralbank oder syrische staatseigene Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang I und Anhang II bestimmt sind, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die OVCW leisten können, für Tätigkeiten in Verbindung mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(7)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach den Absätzen 1 oder 2 in die Liste in Anhang I oder II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c) 

die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte Person oder Organisation und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(8)  
Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 entgegengenommen wird.
(9)  
Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 oder 2 entgegengenommen wird.
(10)  

Absatz 5 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Absätze 1 und 2 fallen.

(11)  
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.
(12)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.
(13)  
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I oder II aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I oder II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.
(14)  
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.
(15)  
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb der Union eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb der Union eingegangen sind, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen geht.

▼M21

Artikel 28a

(1)  
Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden.
(2)  
In anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen und abweichend von Artikel 28 Absatz 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt wird.
(3)  
Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereitgestellt werden.
(4)  
Abweichend von Artikel 28 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Maßnahmen in Syrien oder einem etwaigen von den VN koordinierten Folgeplan freigegeben.
(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

▼B



KAPITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.

Artikel 30

(1)  
Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

▼M14

(2)  
Der Rat setzt die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss über die Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 fällt, kann die Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.

▼B

(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 31

(1)  
In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.
(2)  
Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 32

Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 33

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

▼M32

Artikel 34

Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2020. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

▼B

Artikel 35

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 27 und 28



A.  Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bashar (image) Al-Assad (image)

Geburtsdatum: 11. September 1965;

Geburtsort: Damaskus;

Diplomatenpass Nr. D1903

Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.

23.5.2011

▼M17

2.

Maher (image) (alias Mahir) Al-Assad (image)

Geburtsdatum: 8. Dezember 1967

Geburtsort: Damaskus

Diplomatenpass Nr. 4138

Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres. Mitglied der Assad-Familie; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad.

9.5.2011

▼M12

3.

Ali (image) Mamluk (image) (alias Mamlouk)

Geburtsdatum: 19. Februar 1946;

Geburtsort: Damaskus;

Diplomatenpass Nr. 983

Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

▼M17

4.

Atej (image) (alias Atef, Atif) Najib (image) (alias Najeeb)

Geburtsort: Jablah, Syrien

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Dera'a. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Assad-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad.

9.5.2011

5.

Hafiz (image) Makhlouf (image) (alias Hafez Makhlouf)

Geburtsdatum: 2. April 1971

Geburtsort: Damaskus

Diplomatenpass Nr. 2246

Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung (Außenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad.

9.5.2011

▼M32

6.

Muhammad (image) Dib (image) Zaytun (image) (alias Mohammed Dib Zeitoun; alias Mohamed Dib Zeitun)

Geburtsdatum: 20.5.1951;

Geburtsort: Jubba, Provinz Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. D000001300;

Geschlecht: männlich

Leiter der Direktion für allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

7.

Amjad (image) Abbas (image) (alias Al-Abbas)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 2018 zum '„Colonel“ (Oberst) befördert.

9.5.2011

▼M29

8.

Rami (image) Makhlouf (image)

Geboren: 10. Juli 1969;

Geburtsort: Damaskus;

Reisepass Nr. 000098044,

Ausstellungsnummer 002-03-0015187

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien; ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.

Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

9.5.2011

9.

Abd Al-Fatah (image) Qudsiyah (image)

Geboren: 1953;

Geburtsort: Hama;

Diplomatenpass Nr. D0005788

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst Syriens. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

▼M32

10.

Jamil (image) (alias Jameel) Hassan (image) (alias al-Hassan)

Geburtsdatum: 7.7.1953;

Geburtsort: Qusayr, Provinz Homs, Syrien;

Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

▼M12 —————

▼M13 —————

▼M29

13.

Munzir (image) (alias Mundhir, Monzer) Jamil (image) Al-Assad (image)

Geburtsdatum: 1. März 1961;

Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia;

Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

▼M3 —————

▼M17 —————

▼M12

16.

Faruq (image) (alias Farouq, Farouk) Al Shar' (image) (alias Al Char', Al Shara', Al Shara)

Geburtsdatum: 10. Dezember 1938

Ehemaliger Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.5.2011

▼M16 —————

▼M16

18.

Mohammed (image) Hamcho (image)

Geboren: 20. Mai 1966

Reisepass-Nr. 002954347

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen, Medien, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gesundheitswesen. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen in Syrien, insbesondere Hamsho International, Hamsho Communication, Mhg International, Jupiter for Investment and Tourism Project und Syria Metal Industries.

Er spielt in der Geschäftswelt Syriens eine wichtige Rolle als Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus (im Dezember 2014 vom damaligen Wirtschaftsminister Khodr Orfali benannt), Vorsitzender des China-Syria Bilateral Business Council (seit März 2014) und Vorsitzender des Syrian Metal and Steel Council (seit Dezember 2015).

Er hat ferner enge Geschäftsbeziehungen mit Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, u. a. mit Maher Al-Assad.

Mohammed Hamcho ist aufgrund seiner Geschäftsinteressen selbst Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

▼M29

19.

Iyad (image) (alias Eyad) Makhlouf (image)

Geburtsdatum: 21. Januar 1973;

Geburtsort: Damaskus;

Reisepass Nr. N001820740

Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez und Rami sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.

Offizier im Direktorat Allgemeine Nachrichtengewinnung (GID), beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.5.2011

▼M32

20.

Bassam (image) Al Hassan (image) (alias Al Hasan)

Geboren: 1961

Geschlecht: männlich

Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.5.2011

▼M29 —————

▼M16

22.

Ihab (image) (alias Ehab, Iehab) Makhlouf (image)

Geboren: 21. Januar 1973

Geburtsort: Damaskus

Reisepass-Nr. N002848852

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Ihab Makhlouf ist Vizepräsident und Aktionär von Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien. Er hat ferner Geschäftsinteressen in mehreren anderen syrischen Unternehmen und Organisationen, u. a. Ramak Construction Co. und Syrian International Private University for Science and Technology (SIUST).

Als Vizepräsident von Syriatel, das im Rahmen seines Lizenzvertrags einen erheblichen Teil seines Gewinns an die syrische Regierung abführt, ist Ihab Makhlouf direkter Unterstützer des syrischen Regimes.

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

23.5.2011

▼M29

23.

Zoulhima (image) (alias Zu al-Himma) Chaliche (image) (alias Shalish, Shaleesh) (alias Dhu al-Himma Shalish)

Geboren: 1951 oder 1946 oder 1956;

Geburtsort: Kerdaha

Offizier der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten.

Mitglied der Assad-Familie: Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

23.6.2011

▼B

24.

Riyad (image) Chaliche (image) (alias Shalish, Shaleesh) (alias Riyad Shalish)

 

Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad

23.6.2011

25.

Brigadebefehlshaber Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ali (image) Jafari (image) (alias Jaafari, Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Naja-fabadi, Mohammad Ali)

Geburtsdatum: 1. September 1957;

Geburtsort: Yazd, Iran.

Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

▼M29

26.

Generalmajor Qasem (image) Soleimani (image) (alias Qasim Soleimany; Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani)

Geburtsdatum: 11. März 1957;

Geburtsort: Qom, Iran (Islamische Republik);

Reisepass Nr. 008827, ausgestellt im Iran.

Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde — Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

27.

Hossein (image) Taeb (image) (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Teheran, Iran

Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

▼M16

28.

Khalid (image) (alias Khaled) Qaddur (image) (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

 

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht.

Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.

27.1.2015

29.

Ra'if (image) Al-Quwatly (image) (alias Ri'af Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly)

Geboren: 3. Februar 1967;

Geburtsort: Damaskus

Geschäftspartner von Maher Al-Assad und verantwortlich für die Verwaltung von einigen von dessen Geschäftsinteressen; finanziert das Regime.

23.6.2011

▼B

30.

Mohammad (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Mufleh (image) (alias Muflih)

 

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten

1.8.2011

▼M32

31.

Generalmajor Tawfiq (image) (alias Tawfik) Younes (image) (alias Yunes)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

▼M16

32.

Mohammed (image) Makhlouf (image) (alias Abu Rami)

Geboren: 19. Oktober 1932;

Geburtsort: Latakia, Syrien

Einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. Eng verbunden mit der Assad-Familie und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir Al-Assad. Auch bezeichnet als Abu Rami.

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, u. a. mit Beteiligungen in und/oder maßgeblichem Einfluss auf die „General Organisation of Tobacco“ und die Branchen Erdöl und Erdgas, Waffen und Bankwesen.

Beteiligt an Geschäften zur Waffenbeschaffung und an Bankgeschäften für das Assad-Regime. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

1.8.2011

33.

Ayman (image) Jabir (image) (alias Aiman Jaber)

Geburtsort: Latakia

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, beteiligt an den Branchen Stahl, Medien, Konsumgüter und Erdöl, einschließlich Handel mit diesen Gütern. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere Al Jazira (alias Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV und Sama Satellite Channel.

Über sein Unternehmen Al Jazira hat Ayman Jaber die Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien erleichtert.

Durch seine Geschäftsinteressen ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

Er ist direkter Unterstützer von und spielt eine führende Rolle bei Tätigkeiten von regierungsnahen Milizen, die unter dem Namen Shabiha und/oder Suqur as-Sahraa bekannt sind.

Er steht über seine Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit Rami Makhlouf und durch seine Rolle bei regierungsnahen Milizen mit Maher Al-Assad.

27.1.2015

▼B

34.

Hayel (image) Al-Assad (image)

 

Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres

23.8.2011

35.

Ali (image) Al-Salim (image) (alias Al-Saleem)

 

Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee

23.8.2011

▼M32

36.

►C8  Nizar (image) Al-Assad (image) (alias Al-Asad, Assad, Asad) ◄

Geschlecht: männlich

Führender syrischer Geschäftsmann mit engen Beziehungen zum Regime. Cousin von Bashar Al-Assad und mit der Assad- und der Makhlouf-Familie verbunden.

War in dieser Eigenschaft Teil, Nutznießer oder anderweitig Unterstützer des syrischen Regimes.

Führender Ölinvestor und früherer Leiter des Unternehmens „Nizar Oilfield Supplies“.

23.8.2011

▼M29

37.

Generalmajor Rafiq (image) (alias Rafeeq) Shahadah (image) (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

▼B

38.

Brigadegeneral Jamea (image) Jamea (image) (alias Jami Jami, Jame', Jami')

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal

23.8.2011

▼M29 —————

▼B

40.

Muhammad (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Said (image) (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Bukhaytan (image)

 

Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung

23.8.2011

▼M32

41.

Ali (image) Douba (image)

Geboren: 1933;

Geburtsort: Karfis, Syrien;

Geschlecht: männlich

Sonderberater von Präsident Al-Assad.

Ist als Sonderberater Teil, Nutznießer und Unterstützer des Assad-Regimes. War an der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

▼M12

42.

Brigadegeneral Nawful (image) (alias Nawfal, Nofal, Nawfel) Al-Husayn (image) (alias Al-Hussain, Al-Hussein)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib.

23.8.2011

▼B

43.

Brigadegeneral Husam (image) Sukkar (image)

 

Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung

23.8.2011

▼M12

44.

Brigadegeneral Muhammed (image) (alias Muhamad) Zamrini (image) (alias Zamreni)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.

23.8.2011

▼M17

45.

Munir (image) (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) Adanov (image) (alias Adnuf, Adanof)

Geboren: 1951

Geburtsort: Homs, Syrien

Reisepass Nr.: 0000092405

Position: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung)

Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee

Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

▼B

46.

Brigadegeneral Ghassan (image) Khalil (image) (alias Khaleel)

 

Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

23.8.2011

47.

Mohammed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohamed) Jabir (image) (alias Jaber)

Geburtsort: Latakia

Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen

23.8.2011

▼M32

48.

Samir (image) Hassan (image)

Geschlecht: männlich

Führender in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf die Amir Group und die Cham Holding, zwei Konzerne mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Tourismus, Verkehr und Finanzen. Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidete er von März 2014 bis September 2018 das Amt des Vorsitzenden für Russland in den Bilateralen Wirtschaftsräten..

Samir Hassan unterstützt die Kriegführung des Regimes mit Geldspenden.

Samir Hassan steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind. Insbesondere steht er in Verbindung mit Rami Makhlouf und Issam Anbouba, die vom Rat benannt wurden und Nutznießer des syrischen Regimes sind.

27.9.2014

49.

Fares (image) Chehabi (image) (alias Fares Shihabi; Fares Chihabi)

Sohn von Ahmad Chehabi

Geburtsdatum: 7.5.1972

Geschlecht: männlich

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo; Seit 16.12.2018 Vorsitzender des Verbands der Industrie- und Handelskammern. Stellvertretender Vorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung. Seit 2016 Abgeordneter im syrischen Parlament.

2.9.2011

▼M29

50.

Tarif (image) Akhras (image) (alias Al Akhras (image))

Geburtsdatum: 2. Juni 1951;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Syrischer Reisepass Nr. 0000092405

Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie-und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.

2.9.2011

▼M32

51.

Issam (image) Anbouba (image)

Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.

Geboren: 1952; Geburtsort: Homs, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern. Mitgründer und Mitglied des Verwaltungsrats der Cham-Holding.

2.9.2011

▼B

52.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M29

53.

Adib (image) Mayaleh (image) (alias André Mayard)

Geboren: 15. Mai 1955;

Geburtsort: Bassir

Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.

Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt.

15.5.2012

▼B

54.

Generalmajor Jumah (image) Al-Ahmad (image) (alias Al-Ahmed)

 

Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

14.11.2011

▼M32

55.

Oberst Lu'ai (image) (alias Louay, Loai) al-Ali (image)

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia

Geschlecht: männlich

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dara'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dara'a.

14.11.2011

▼M27

56.

Ali (image) Abdullah (image) (alias Abdallah) Ayyub (image) (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Lattakia, Syrien

Verteidigungsminister. Im Januar 2018 ernannt. Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das Assad-Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

14.11.2011

57.

Fahd (image) (alias Fahid, Fahed) Jasim (image) (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj (image) (alias Al-Freij)

Geburtsdatum: 1. Januar 1950

Geburtsort: Hama, Syrien

Ehemaliger Verteidigungsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2011

▼B

58.

General Aous (image) (Aws) Aslan (image)

Geboren: 1958

Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-Assad und Präsident al-Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

▼M23

59.

General Ghassan (image) Belal (image)

 

General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich und an mehreren Verletzungen der Waffenruhe in Ghouta beteiligt.

14.11.2011

▼B

60.

Abdullah (image) (alias Abdallah) Berri (image)

 

Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen

14.11.2011

61.

George (image) Chaoui (image)

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

▼M17

62.

Zuhair (image) (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) Hamad (image)

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Rang: Generalmajor

Derzeitige Position: Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktion für allgemeine Sicherheit) seit Juli 2012

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

▼B

63.

Amar (image) (alias Ammar) Ismael (image) (alias Ismail)

Geboren am oder um den 3. April 1973;

Geburtsort: Damaskus

Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

64.

Mujahed (image) Ismail (image) (alias Ismael)

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

65.

Generalmajor Nazih (image)

 

Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

14.11.2011

▼M23

66.

Kifah (image) Moulhem (image) (alias Moulhim, Mulhem, Mulhim)

 

Ehemaliger Bataillonskommandeur in der 4. Division. Im Juli 2015 zum stellvertretenden Leiter des Bereichs militärische Aufklärung ernannt. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deir ez-Zor.

14.11.2011

▼B

67.

Generalmajor Wajih (image) (alias Wajeeh) Mahmud (image)

 

Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs

14.11.2011

68.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

██████

69.

Generalleutnant Talal (image) Mustafa (image) Tlass (image)

 

Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

14.11.2011

70.

Generalmajor Fu'ad (image) Tawil (image)

 

Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

14.11.2011

▼M17

71.

Bushra (image) Al-Assad (image) (alias Bushra Shawkat, Bouchra Al Assad)

Geburtsdatum: 24.10.1960

Mitglied der Assad-Familie; Schwester von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

72.

Asma (image) Al-Assad (image) (alias Asma Fawaz Al Akhras)

Geburtsdatum: 11.8.1975

Geburtsort London, UK

Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020

Geburtsname: Al Akhras

Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau von Präsident Bashar Al–Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

▼B

73.

Manal (image) Al-Assad (image) (alias Manal Al Ahmad)

Geburtsdatum: 2.2.1970;

Geburtsort: Damaskus;

syrischer Reisepass Nr.: 0000000914;

Geburtsname: Al Jadaan

Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden.

23.3.2012

▼M17 —————

▼M32 —————

▼B

76.

Generalmajor Ibrahim (image) Al-Hassan (image) (alias Al-Hasan)

 

Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

77.

Brigadegeneral Khalil (image) (alias Khaleel) Zghraybih (image,image) (alias Zghraybeh, Zghraybe, Zghrayba, Zghraybah, Zaghraybeh, Zaghraybe, Zaghrayba, Zaghraybah, Zeghraybeh, Zeghraybe, Zeghrayba, Zeghraybah, Zughraybeh, Zughraybe, Zughrayba, Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe, Zighrayba, Zighraybah)

 

14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

▼M32

78.

Generalmajor Ali (image) Barakat (image)

Geschlecht: männlich

103. Brigade der Division der Republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 2017 zum Generalmajor befördert.

1.12.2011

79.

Generalmajor Talal (image) Makhluf (image) (alias Makhlouf)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Ehemaliger Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Derzeit Befehlshaber des 2. Korps. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.

1.12.2011

▼M29

80.

Generalmajor Nazih (image) (alias Nazeeh) Hassun (image) (alias Hassoun)

 

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktion für politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

1.12.2011

▼B

81.

Hauptmann Maan (image) (alias Ma'an ) Jdiid (image) (alias Jdid, Jedid, Jedeed, Jadeed, Jdeed)

 

Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

82.

Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al-Shaar (image) (alias Al-Chaar, Al-Sha'ar, Al-Cha'ar)

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

83.

Khald (image) (alias Khaled) Al-Taweel (image) (alias Al-Tawil)

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

84.

Ghiath (image) Fayad (image) (alias Fayyad)

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

85.

Brigadegeneral General Jawdat (image) Ibrahim (image) Safi (image)

Befehlshaber des 154. Regiments

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.

23.1.2012

86.

Generalmajor Muhammad (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Ali (image) Durgham

Befehlshaber der 4. Division

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.

23.1.2012

87.

Generalmajor Ramadan (image) Mahmoud (image) Ramadan (image)

Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen.

23.1.2012

▼M32 —————

▼B

89.

Generalmajor Naim (image) (alias Naaeem, Naeem, Na'eem, Naaim, Na'im) Jasem (image) Suleiman (image)

Befehlshaber der 3. Division

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

90.

Brigadegeneral Jihad (image) Mohamed (image) (a.k.a Mohammad, Muhammad, Mohammed) Sultan (image)

Befehlshaber der 65. Brigade

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

91.

Generalmajor Fo'ad (image) (alias Fouad, Fu'ad) Hamoudeh (image) (alias Hammoudeh, Hammoude, Hammouda, Hammoudah)

Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib

Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen.

23.1.2012

92.

Generalmajor Bader (image) Aqel (image)

Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte

Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst ("Muchabarat") zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.

23.1.2012

93.

Brigadegeneral Ghassan (image) Afif (image) (alias Afeef)

Befehlshaber im 45. Regiment

Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.

23.1.2012

94.

Brigadegeneral Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Maaruf (image) (alias Maarouf, Ma'ruf)

Befehlshaber im 45. Regiment

Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen.

23.1.2012

95.

Brigadegeneral Yousef (image) Ismail (image) (alias Ismael)

Befehlshaber der 134. Brigade

Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen.

23.1.2012

96.

Brigadegeneral Jamal (image) Yunes (image) (alias Younes)

Befehlshaber des 555. Regiments

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen.

23.1.2012

▼M32 —————

▼B

98.

Brigadegeneral Ali (image) Dawwa

 

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.

23.1.2012

▼M32

99.

Generalmajor Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Khaddor (image) (alias Khaddour, Khaddur, Khadour, Khudour)

Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Repression gegen friedliche Demonstranten in Douma.

23.1.2012

▼M32 —————

▼B

101.

Wafiq (image) (alias Wafeeq) Nasser (image)

Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen)

Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.

23.1.2012

102.

Ahmed (image) (alias Ahmad) Dibe (image) (alias Dib, Deeb)

Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit)

Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.

23.1.2012

103.

Makhmoud (image) (alias Mahmoud) al-Khattib (image) (alias Al-Khatib, Al-Khateeb)

Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)

Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

▼M32

104.

Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Heikmat (image) (alias Hikmat, Hekmat) Ibrahim (image)

Geschlecht: männlich

War als ehemaliger Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

▼B

105.

Nasser (image) (alias Naser) Al-Ali (image) (alias Brigadegeneral Nasr al-Ali)

Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit)

Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Seit April 2012 Leiter Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit (ehemaliger Leiter der Regionalabteilung Homs)

23.1.2012

▼M23

106.

Dr. Wael (image) Nader (image) Al –Halqi (image) (alias Al-Halki)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Provinz Dara'a

Ehemaliger Premierminister, bis 3. Juli 2016 im Amt, und ehemaliger Gesundheitsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

▼M31

107.

Mohammad Ibrahim Al-Sha'ar

Geboren: 1956; Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Innenminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

▼M16

108.

Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al-Jleilati (image)

Geboren: 1945;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Finanzen, bis zum 9. Februar 2013 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

▼M29

109.

Imad (image) Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb (image) Khamis (image) (alias Imad Mohammad Dib Khamees)

Geburtsdatum: 1. August 1961;

Geburtsort: in der Nähe von Damaskus

Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼M23

110.

Omar (image) Ibrahim (image) Ghalawanji (image)

Geboren: 1954;

Geburtsort: Tartous

Ehemaliger Vize-Premierminister für Dienstangelegenheiten, ehemaliger Minister für Lokalverwaltung, bis zum 3. Juli 2016 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼M16

111.

Joseph ( image ) Suwaid ( image )

Geboren: 1958;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens zum 21. Januar 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

112.

Hussein (image) (alias Hussain) Mahmoud (image) Farzat (image) (alias Hussein Mahmud Farzat)

Geboren: 1957;

Geburtsort: Hama

Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼B

113.

Mansour (image) Fadlallah (image) Azzam (image) (alias: Mansur Fadl Allah Azzam)

Geboren: 1960;

Geburtsort: Provinz Sweida

Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

▼M29

114.

Emad (image) Abdul-Ghani (image) Sabouni image) (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Im Juli 2016 zum Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (Regierungsbehörde) ernannt.

27.2.2012

▼B

115.

General Ali (image) Habib (image) (alias Habeeb) Mahmoud (image)

Geboren: 1939;

Geburtsort: Tartous

Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

▼M29

116.

Tayseer (image) Qala (image) Awwad (image)

Geboren: 1943;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.

23.9.2011

▼M23

117.

Adnan (image) Hassan (image) Mahmoud (image)

Geboren: 1966;

Geburtsort: Tartous

Syrischer Botschafter in Iran. Ehemaliger Informationsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

▼M7 —————

▼B

119.

Sufian (image) Allaw (image)

Geboren: 1944;

Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

120.

Dr Adnan (image) Slakho (image)

Geboren: 1955;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

121.

Dr. Saleh (image) Al-Rashed (image)

Geboren: 1964;

Geburtsort: in der Provinz Aleppo

Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

122.

Dr. Fayssal (image) (alias Faysal) Abbas (image)

Geboren: 1955;

Geburtsort: in der Provinz Hama

Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

123.

Ghiath (image) Jeraatli (image) (Jer'atli, Jir'atli, Jiraatli)

Geboren: 1950;

Geburtsort: Salamiya

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

124.

Yousef (image) Suleiman (image) Al-Ahmad (image) (alias Al-Ahmed)

Geboren: 1956;

Geburtsort: Hasaka

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

125.

Hassan (image,image) al-Sari (image)

Geboren: 1953;

Geburtsort: Hama

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

126.

Bouthaina (image) Shaaban (image) (alias Buthaina Shaaban)

Geboren: 1953;

Geburtsort: Homs, Syrien

Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt.

26.6.2012

127.

Brigadegeneral Sha'afiq (image) (alias Shafiq, Shafik) Masa (image) (alias Massa)

 

Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.

24.7.2012

▼M32

128.

Brigadegeneral Burhan (image) Qadour (image) (alias Qaddour, Qaddur)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼B

129.

Brigadegeneral Salah (image) Hamad (image)

 

Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

130.

Brigadegeneral Muhammad (image) (oder: Mohammed) Khallouf (image) (alias Abou Ezzat)

 

Direktor der Abteilung 235, sogenannte "Palästina-Abteilung" (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

131.

Generalmajor Riad (image) (alias Riyad) al-Ahmed (image) (alias Al-Ahmad)

 

Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M29

132.

Brigadegeneral Abdul- Salam (image) Fajr (image) Mahmoud (image)

 

Direktor der Abteilung „Bab Tuma (Damaskus)“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼B

133.

Brigadegeneral Jawdat (image) al-Ahmed (image) (alias Al-Ahmad)

 

Direktor der Abteilung "Homs" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

134.

Oberst Qusay (image) Mihoub (image)

 

Direktor der Abteilung "Deraa" (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M32

135.

Brigadegeneral Suhail (image) (alias Suheil) Al-Abdullah (image) (alias Al-Abdallah)

Geschlecht: männlich

Direktor der Abteilung „Latakia“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼B

136.

Brigadegeneral Khudr (image) Khudr (image)

 

Direktor der Abteilung "Latakia" des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M12

137.

Brigadegeneral Ibrahim (image) Ma'ala (image) (alias Maala, Maale, Ma'la)

 

Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼B

138.

Brigadegeneral Firas (image) Al-Hamed (image) (alias Al-Hamid)

 

Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M32

139.

Generalmajor Hussam (image) (alias Husam, Housam, Houssam) Luqa (image) (alias Louqa, Louca, Louka, Luka)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Damaskus

Geschlecht: männlich

Von April 2012 bis 2.12.2018 Direktor der Abteilung „Homs“ des Direktorats für politische Sicherheit (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali). Seit 3.12.2018 Leiter des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼B

140.

Brigadegeneral Taha (image) Taha (image)

 

Leiter des Standorts Latakia des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

141.

Bassel (image) (alias Basel) Bilal (image)

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

142.

Ahmad (image) (alias Ahmed) Kafan (image)

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

143.

Bassam (image) al-Misri (image)

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

▼M32

144.

Ahmed (image) (alias Ahmad) al-Jarroucheh (image) (alias Al-Jarousha, Al-Jarousheh, Al-Jaroucha, Al-Jarouchah, Al-Jaroucheh)

Geboren: 1957;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes in den syrischen Botschaften.

24.7.2012

▼B

145.

Michel (image) Kassouha (image) (alias Kasouha) (alias Ahmed Salem; alias Ahmed Salem Hassan)

Geburtsdatum: 1. Februar 1948

Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

146.

General Ghassan (image) Jaoudat (image) Ismail (image) (alias Ismael)

Geboren: 1960;

Geburtsort: Derikich, Region Tartous

Leiter der Abteilung "Operationen" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet in Zusammenarbeit mit der Abteilung "Sondereinsätze" die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärischen Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.

24.7.2012

▼M29

147.

General Amer al-Achi (alias Amer Ibrahim al-Achi; alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi) (image)

 

Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der Luftwaffe (2012-2016). Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.

24.7.2012

▼B

148.

General Mohammed (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammad) Ali (image) Nasr (image) (oder: Mohammed Ali Naser)

Geboren: ca. 1960

Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

149.

General Issam (image) Hallaq (image)

 

Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.

24.7.2012

150.

Ezzedine (image) Ismael (image) (alias Ismail)

Geboren: Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947);

Geburtsort: Bastir, Region Jableh

General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

151.

Samir (image) (alias Sameer) Joumaa (image) (alias Jumaa, Jum'a, Joum'a) (alias Abou Sami)

Geboren: ca.1962

Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

▼M4

152.

Dr. Qadri (image) (alias Kadri) Jamil (image) (alias Jameel)

 

Ehemaliger Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten und ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M29

153.

Waleed (image) (alias Walid) Al Mo'allem (image) (alias Al Moallem, Muallem (image))

 

Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M17 —————

▼B

155.

Dr. Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Abdul-Satntar (image) (alias Abd al-Sattar) Al Sayed (image) (alias Al Sayyed)

 

Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M3

156.

Ing. Hala (image) Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al Nasser (image)

 

Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M29

157.

Eng. Bassam (image) Hanna (image)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Aleppo (Syrien)

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M3

158.

Ing. Subhi (image) Ahmad (image) Al Abdallah (image) (alias Al-Abdullah)

 

Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

159.

Dr. Mohammad (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Yahiya (image) (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) Moalla (image) (alias Mu'la, Ma'la, Muala, Maala, Mala)

 

Ehemaliger Minister für Höhere Bildung. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M32

160.

Dr. Hazwan (image) Al Wez (image) (alias Al Wazz)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Bildung, ernannt im Juli 2016.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M3

161.

Dr. Mohamad (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed, Mohammad) Zafer (image) (alias Dhafer) Mohabak (image) (alias Mohabbak, Muhabak, Muhabbak)

 

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M23

162.

Dr. Mahmoud (image) Ibraheem (image) (alias Ibrahim) Sa'iid (image) (alias Said, Sa'eed, Saeed)

 

Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M3

163.

Dr. Safwan (image) Al Assaf (image)

 

Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

164.

Ing. Yasser (image) (alias Yaser) Al Siba'ii (image) (alias Al-Sibai, Al-Siba'i, Al Sibaei)

 

Ehemaliger Minister für öffentliche Arbeiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

165.

Ing. Sa'iid (image) (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Ma'thi (image) (alias Mu'zi, Mu'dhi, Ma'dhi, Ma'zi, Maazi) Hneidi (image)

 

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M23

166.

Dr. Lubana (image) (alias Lubanah) Mushaweh (image) (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh)

Geboren 1955;

Geburtsort: Damaskus

Ehemalige Kultusministerin, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M3

167.

Dr. Jassem (image) (alias Jasem) Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Zakaria (image)

Geboren 1968

Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M32 —————

▼M29

169.

Dr. Adnan (image) Abdo (image) (alias Abdou) Al Sikhny (image) (alias Al-Sikhni, Al-Sekhny, Al-Sekhni)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Aleppo (Syrien)

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M23

170.

Najm (image) (alias Nejm) Hamad (image) Al Ahmad (image) (alias Al-Ahmed)

 

Ehemaliger Justizminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M29

171.

Dr Abdul-Salam (image) Al Nayef (image)

 

Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M31

172.

Ali Hadar

Geschlecht: männlich

Leiter der nationalen Stelle für Versöhnung und ehemaliger Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M23

173.

Dr. Nazeera (image) (alias Nazira, Nadheera, Nadhira) Farah (image) Sarkees (image) (alias Sarkis)

 

Ehemalige Staatsministerin für Umweltangelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M32 —————

▼M29

175.

Najm-eddin (image) (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) Khreit (image) (alias Khrait)

 

Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

176.

Abdullah (image) (alias Abdallah) Khaleel (image) (alias Khalil) Hussein (image) alias Hussain)

 

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M23

177.

Jamal (image) Sha'ban (image) (alias Shaaban) Shaheen (image)

 

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M3 —————

▼B

179.

Razan (image) Othman (image)

Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman;

Geburtsdatum: 31. Januar 1977;

Geburtsort: Gouvernement Latakia;

ID-Nr.: 06090034007

Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als solche mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.

16.10.2012

▼M4

180.

Ahmad al-Qadri

Geburtsdatum: 1956

Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M23

181.

Suleiman Al Abbas

 

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

24.6.2014

182.

Kamal Eddin Tu'ma

Geburtsdatum: 1959

Ehemaliger Minister für Industrie, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

183.

Kinda al-Shammat (alias Shmat)

Geburtsdatum: 1973

Ehemalige Ministerin für soziale Angelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

184.

Hassan Hijazi

Geburtsdatum: 1964

Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

185.

Ismael Ismael (alias Ismail Ismail oder Isma'Il Isma'il)

Geboren: 1955

Ehemaliger Finanzminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

186.

Dr. Khodr Orfali (alias Khud/Khudr Urfali/Orphaly)

Geburtsdatum: 1956

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

187.

Samir Izzat Qadi Amin

Geburtsdatum: 1966

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M32

188.

Bishr Riyad Yazigi

Geboren: 1972;

Geschlecht: männlich

Berater des syrischen Präsidenten. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M29

189.

Dr Malek (image) Ali (image) (alias Malik Ali)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Tartous (Syrien)

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M31

190.

Hussein Arnous (alias Arnus)

Geboren: 1953;

Geschlecht: männlich

Minister für Wasserressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M23

191.

Dr. Hassib Elias Shammas (alias Hasib)

Geburtsdatum: 1957

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M16

192.

Hashim Anwar al-Aqqad alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad

Geboren: 1961

Geburtsort: Mohagirine, Syrien

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf die Anwar Akkad Sons Group (AASG) und ihre Tochtergesellschaft United Oil. AASG ist ein Konzern mit Beteiligungen in Branchen wie Erdöl, Erdgas, Chemie, Versicherungen, Industriemaschinenbau, Immobilien, Tourismus, Messen, Vertragswesen und medizinischen Geräten.

Außerdem war Hashim Anwar al-Aqqad noch bis 2012 Abgeordneter des syrischen Parlaments.

Hashim Anwar al-Aqqad hätte nicht ohne Unterstützung durch das Regime erfolgreich bleiben können. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

23.7.2014

▼M17

193.

Suhayl (alias Sohail, Suhail, Suheil) Hassan (alias Hasan, al-Hasan, al-Hassan) bekannt unter dem Namen „The Tiger“ (alias al-Nimr)

Geboren: 1970

Geburtsort: Jableh (Provinz Latakia, Syrien)

Rang: Generalmajor

Position: Befehlshaber der Qawat al-Nimr (Tiger-Streitkräfte)

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Befehlshaber der unter dem Namen „Tiger-Streitkräfte“ bekannten Heeresdivision. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

▼M11

194.

Amr Armanazi (alias Amr Muhammad Najib Al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou Al-Armanazy)

Geboren am 7. Februar 1944

Generaldirektor des syrischen Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt wird. Zudem verantwortlich für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel.

Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; unterstützt das Regime.

23.7.2014

▼M23

►M29  264. ◄

Houmam Jaza'iri (alias Humam al-Jazaeri, Hammam al-Jazairi)

Geboren: 1977

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

21.10.2014

►M29  265. ◄

Mohamad Amer Mardini (alias Mohammad Amer Mardini)

Geburtsdatum: 1959;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

►M29  266. ◄

Mohamad Ghazi Jalali (alias Mohammad Ghazi al-Jalali)

Geburtsdatum: 1969;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

►M29  15. ◄

Kamal Cheikha (alias Kamal al-Sheikha)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

►M29  17. ◄

Hassan Nouri (alias Hassan al-Nouri)

Geburtsdatum: 9.2.1960

Ehemaliger Minister für Verwaltungsaufbau, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M31

74.

Mohammad Walid Ghazal

Geboren: 1951; Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M23

►M29  118. ◄

Khalaf Souleymane Abdallah (alias Khalaf Sleiman al-Abdullah)

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Deir ez-Zor

Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M7

►M29  178. ◄

Nizar Wahbeh Yazaji

(alias Nizar Wehbe Yazigi)

Geboren: 1961;

Geburtsort: Damaskus

Gesundheitsminister seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M23

►M29  202. ◄

Hassan Safiyeh (alias Hassan Safiye)

Geburtsdatum: 1949;

Geburtsort: Latakia

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

►M29  267. ◄

Issam Khalil

Geburtsdatum: 1965;

Geburtsort: Banias

Ehemaliger Kulturminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

11.

Mohammad Mouti' Mouayyad (alias Mohammad Muti'a Moayyad)

Geburtsdatum: 1968;

Geburtsort: Ariha (Idlib)

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

12.

Ghazwan Kheir Bek (alias Ghazqan Kheir Bek)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Latakia

Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M17

►M29  268. ◄

Ghassan Ahmed Ghannan (alias Generalmajor Ghassan Ghannan, Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)

Rang: Generalmajor

Position: Befehlshaber der 155. Raketenbrigade

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt. Generalmajor und Befehlshaber der 155. Raketenbrigade. Steht aufgrund seiner Funktion in der 155. Raketenbrigade in Verbindung mit Maher al-Assad. Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von Scud-Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013.

21.10.2014

▼M32

14.

Brigadegeneral Mohammed Bilal (alias Oberstleutnant Muhammad Bilal)

Geschlecht: männlich

Als hochrangiger Offizier im Nachrichtendienst der Luftwaffe Syriens unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ferner steht er in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen Scientific Studies Research Centre (SSRC).

Seit Dezember 2018 Polizeichef von Tartus.

21.10.2014

▼M16 —————

▼M7

►M29  269. ◄

Abdelhamid Khamis Abdullah

(alias Abdulhamid Khamis Abdullah

alias Hamid Khamis

alias Abdelhamid Khamis Ahmad Adballa)

 

Leiter des Unternehmens Overseas Petroleum Trading Company (OPT), das vom Rat als Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes in die Liste aufgenommen wurde. Er koordinierte Erdöllieferungen an das syrische Regime mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen staatlichen Erdölunternehmen Sytrol. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Aufgrund seiner Stellung als höchstrangiger Mitarbeiter der Organisation ist er verantwortlich für ihre Tätigkeiten.

21.10.2014

▼M17

199.

Bayan Bitar (alias Dr Bayan Al-Bitar)

Geburtsdatum: 8.3.1947

Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien

Geschäftsführender Direktor der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und der „Syrian Company for Information Technology“ (im Folgenden „SCIT“), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.

7.3.2015

200.

Brigadegeneral Ghassan Abbas

Geburtsdatum: 10.3.1960

Geburtsort: Homs

Anschrift: CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus)

Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten „Syrian Scientific Studies and Research Centre“ (im Folgenden „SSRC/CERS“) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

7.3.2015

201.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M24 —————

▼M24

203.

George Haswani

(alias Heswani, Hasawani, Al Hasawani)

Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

7.3.2015

▼M17

204.

Emad (image) Hamsho (image) (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho)

Anschrift: Hamsho Building 31 Baghdad Street Damaskus, Syrien

Bekleidet eine leitende Position bei „Hamsho Trading“. In Ausübung seiner leitenden Position bei „Hamsho Trading“, einer Tochtergesellschaft der „Hamsho International“, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jaber Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Er steht ferner in Verbindung mit Bashar Al-Assad.

7.3.2015

▼M15 —————

▼M29

206.

Generalmajor Muhamad (image) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (image) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geboren: 1960;

Geburtsort: Jableh

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015

▼M18

207.

Adib Salameh

(alias Adib Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)

(image)

Rang: Generalmajor, stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus; zuvor Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe in Aleppo.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, die nach Mai 2011 im Amt war; bekleidet den Rang des Generalmajors.

Verantwortlich für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien, da er Militärangriffe in Aleppo geplant und daran teilgenommen und die Festnahme und Inhaftierung von Zivilpersonen angeordnet hat.

28.10.2016

208.

Adnan Aboud Hilweh

(alias Adnan Aboud Helweh; Adnan Aboud)

(image)

Rang: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee, nach Mai 2011 im Amt.

Als Brigadegeneral der 155. und 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.

28.10.2016

209.

Jawdat Salbi Mawas

(alias Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat Salibi Mawwaz)

(image)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta eingesetzt.

28.10.2016

▼M29

210.

Tahir (image) Hamid (image) Khalil (image) (alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.

28.10.2016

▼M32

211.

Hilal Hilal (alias Hilal al-Hilal) (image)

Geboren: 1966;

Geschlecht: männlich

Mitglied einer regierungsnahen Miliz, der sog. „Kataeb al-Baath“ (Miliz der Baath-Partei). Stellvertretender Vorsitzender der Baath-Partei. Unterstützt das Regime durch seine Rolle bei der Rekrutierung und der Organisation der Miliz der Baath-Partei.

28.10.2016

▼M27

212.

Ammar Al-Sharif

(alias Amar Al-Sharif; Amar Al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)

(image)

Geburtsdatum: 26. Juni 1969

Geburtsort: Lattakia

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Syrischer Reisepass:

Nummer: 010312413;

Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;

Ausstellungsdatum: 14. Juli 2015

Ausstellungsort: Damaskus-Zentrum;

Gültig bis: 13. Juli 2021

Nationale Nummer: 060-10276707

Führender syrischer Geschäftsmann, in Syrien im Banken- und Versicherungssektor und im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Gründungsmitglied der Byblos Bank Syria, Hauptaktionär von Unlimited Hospitality Ltd und Vorstandsmitglied der Solidarity Alliance Insurance Company und der Al-Aqueelah Takaful Insurance Company.

28.10.2016

▼M32

213.

Bishr al-Sabban (alias Mohammed Bishr Al-Sabban; Bishr Mazin Al-Sabban)

Geboren: 1966;

Geburtsort: Damaskus, Arabische Republik Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Damaskus, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Unterstützt das Regime und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, so unter anderem für diskriminierende Praktiken gegen sunnitische Gemeinschaften in der Hauptstadt.

28.10.2016

214.

Ahmad Sheik Abdul-Qader

(alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik Abdulquader) (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Quneitra, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutznießer des Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.

28.10.2016

215.

Dr. Ghassan Omar Khalaf (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Hama, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutznießer des Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sog. Hama-Brigade.

28.10.2016

216.

Khayr al-Din al-Sayyed (alias Khayr al-Din Abdul-Sattar al-Sayyed; Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden al-Sayyed; Khairuddin as-Sayyed; Khaireddin al-Sayyed; Kheir Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed) (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Idlib, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutznießer und Unterstützer des Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen), Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.

28.10.2016

217.

Atef Naddaf (image)

Geboren: 1956;

Geburtsort: Umland von Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

218.

Hussein Makhlouf (alias Makhluf) (image)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Lattakia;

Geschlecht: männlich

Minister für kommunale Verwaltung.

Im Juli 2016 ernannt.

Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Damaskus.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

Cousin von Rami Makhlouf.

14.11.2016

219.

Ali Al-Zafir (image)

Geboren: 1962;

Geburtsort: Tartus;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

220.

Ali Ghanem (image)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Öl und mineralische Ressourcen.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M27

221.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) Ramez Tourjman (alias Tourjuman)

(image)

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Ehemaliger Informationsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M32

222.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) al-Ahmed (alias al-Ahmad) (image)

Geboren: 1961;

Geburtsort: Lattakia;

Geschlecht: männlich

Kulturminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

223.

Ali Hamoud (alias Hammoud) (image)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Tartus;

Geschlecht: männlich

Verkehrsminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

224.

Mohammed Zuhair (alias Zahir) Kharboutli (image)

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Elektrizität.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

225.

Maamoun (alias Ma'moun) Hamdan (image)

Geboren: 1958;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Finanzminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

226.

Nabil al-Hasan (alias al-Hassan) (image)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen.

Im Juli 2016 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M27

227.

Ahmad al-Hamu (alias al-Hamo)

(image)

Geburtsdatum: 1947

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M32

228.

Abdullah al-Gharbi (alias al-Qirbi) (image)

Geboren: 1962;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Im Juli 2016 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

229.

Abdullah Abdullah (image)

Geboren: 1956;

Geschlecht: männlich

Staatsminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

230.

Salwa Abdullah (image)

Geboren: 1953;

Geburtsort: Quneitra;

Geschlecht: weiblich

Staatsministerin.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

231.

Rafe'a Abu Sa'ad (alias Saad) (image)

Geboren: 1954;

Geburtsort: Dorf Habran (Provinz Sweida);

Geschlecht: männlich

Staatsminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

232.

Wafiqa Hosni (image)

Geboren: 1952;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: weiblich

Staatsministerin.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

233.

Rima Al-Qadiri (alias Al-Kadiri) (image)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: weiblich

Ministerin für soziale Angelegenheiten (seit August 2015).

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

234.

Duraid Durgham

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur der Zentralbank Syriens.

War verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens, die ebenfalls in die Liste aufgenommen wurde.

14.11.2016

▼M22

235.

Ahmad Ballul

(alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)

image

Geburtsdatum: 10. Oktober 1954

Rang: Generalmajor; Befehlshaber der Syrisch- Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschließlich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.

21.3.2017

▼M26

236.

Saji' Darwish

(alias. Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)

(image)

Geburtsdatum: 11. Januar 1957;

Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

21.3.2017

▼M22

237.

Muhammed Ibrahim

image

Geburtsdatum: 5. August 1964

Rang: Brigadegeneral; Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017

238.

Badi' Mu'alla

image

Geburtsdatum: 1961

Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien

Rang: Brigadegeneral; Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017

▼M23

239.

Hisham Mohammad Mamdouh al-Sha'ar

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Damaskus (Syrien)

Justizminister. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

240.

Mohammad Samer Abdelrahman al-Khalil

 

Minister für Wirtschaft und Auswärtige Angelegenheiten. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

241.

Salam Mohammad al-Saffaf

Geburtsdatum: 1979

Minister für Verwaltungsaufbau. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

▼M25

242.

Samir Dabul

(alias Samir Daaboul)

Geburtsdatum: 4 September 1965

Titel: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er steht auch in Verbindung mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation.

18.7.2017

▼M32

243.

Ali Wanus

(alias Ali Wannous) (image)

Geburtsdatum: 5.2.1964;

Titel: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt.

Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in die Liste aufgenommenen Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M25

244.

Yasin Ahmad Dahi

(alias Yasin Dahi, Yasin Dhahi)

(image)

Geburtsdatum: 1960

Titel: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Hochrangiger Offizier im Direktorat Militärischer Nachrichtendienst der syrischen Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Abteilung 235 des militärischen Nachrichtendienstes in Damaskus und des militärischen Nachrichtendienstes in Homs. Ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

245.

Muhammad Yousef Hasouri

(alias Mohammad Yousef Hasouri, Mohammed Yousef Hasouri)

(image)

Titel: Brigadegeneral

Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidet die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

246.

Malik Hasan

(alias Malek Hassan)

(image)

Titel: Generalmajor

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe und in der Befehlskette der 22. Division trägt er Verantwortung für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen durch Flugzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus operieren, wie den Angriff auf Talmenas, der dem Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge von am Luftwaffenstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

18.7.2017

▼M26

247.

Jayyiz Rayyan Al-Musa

(alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa, Jayez al-Hammoud al-Moussa)

(image)

Geburtsdatum: 1954

Geburtsort: Hama, Syrien

Rang: Generalmajor

Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Bashar Al-Assad.

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber und ehemaliger Stabschef der syrischen Luftwaffe.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.

18.7.2017

248.

Mayzar 'Abdu Sawan

(a.k.a.: Meezar Sawan)

(image)

Geburtsdatum: 1954

Rang: Generalmajor

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber Befehlshaber der 20. Division der Syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.

18.7.2017

▼M32 —————

▼M25

250.

Mohammad Safwan Katan

(alias Mohammad Safwan Qattan)

(image)

 

Mohammad Safwan Katan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in der Liste aufgeführten Organisation. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Safwan Katan war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M29

251.

Mohammad (image) Ziad (image) Ghriwati (image) (alias Mohammad Ziad Ghraywati)

 

Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Ziad Ghriwati war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M25

252.

Mohammad Darar Khaludi

(alias Mohammad Darar Khloudi)

(image)

 

Mohammad Darar Khaludi ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Darar Khaludi war bekanntermaßen auch am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.

Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M29

253.

Khaled (image) Sawan (image)

 

Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

254.

Raymond (image) Rizq (image) (alias Raymond Rizk)

 

Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M25

255.

Fawwaz El-Atou

(alias Fawaz Al Atto)

(image)

 

Fawwaz El-Atou ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Fawwaz El-Atou war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

256.

Fayez Asi

(alias Fayez al-Asi)

(image)

 

Fayez Asi ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

257.

Hala Sirhan

(alias Halah Sirhan)

(image)

Geburtsdatum: 5. Januar 1953

Titel: Dr.

Dr. Hala Sirhan arbeitet mit dem syrischen militärischen Nachrichtendienst im syrischen Scientific Studies and Research Centre zusammen. Sie war im Institut 3000 tätig und an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen beteiligt.

Sie ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M32

258.

Mohamed Mazen Ali Yousef (image)

Geburtsdatum: 17.5.1969;

Geburtsort: Umland von Damaskus;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Industrieminister. Im Januar 2018 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

26.2.2018

▼M27

259.

Imad Abdullah Sara

(image)

Geburtsdatum: 1968;

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Informationsminister. Im Januar 2018 ernannt.

26.2.2018

▼M28

260.

Yusuf Ajeeb

(alias image; Yousef; Ajib)

Brigadegeneral, Doktor, Sicherheitschef des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in den syrischen Streitkräften; nach Mai 2011 im Amt. Seit 2012 ist er Sicherheitschef des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig ist. Aufgrund seiner leitenden Position als Sicherheitschef des SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

19.3.2018

▼M29

261.

Maher Sulaiman (alias image; Mahir; Suleiman)

Geburtsort: Lattakia, Syrien

Arzt; Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology

Addresse: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus

Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (subsidiary of the Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.

19.3.2018

▼M28

262.

Salam Tohme

(alias image; Salim; Taame, Ta'mah, Toumah)

Doktor, Stellvertretender Direktor, Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus

Stellvertretender Direktor des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortlich ist. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.

19.3.2018

263.

Zuhair Fadhlun

(alias image; Zoher; Fadloun, Fadhloun)

Leiter des Instituts 3000 (alias Institut 5000), Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus

Direktor der Abteilung des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das als Institut 3000 (alias Institut 5000) bekannt ist. Als solcher ist er für Projekte für chemische Waffen, einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe und Munition, verantwortlich. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.

19.3.2018

▼M30

►M32  282 ◄ .

Anas Talas

(alias image; Anas Talous/ Tals/Tuls/Tlass)

Geschlecht: männlich

Position: Vorsitzender der Talas Group

Geburtsdatum: 25. März 1971

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Durch seine geschäftlichen Tätigkeiten und Investitionen ist Anas Talas außerdem Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. 2018 ist die Talas Group unter Anas Talas' Vorsitz in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang 23 Mrd. SYP mit der Damascus Cham Holding zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten.

21.1.2019

▼M32

283.

Jamal Eddin Mohammed Nazer (alias image; Nazir Ahmad, Mohammed JamalEddine)

Geschlecht: männlich

Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A'ayan Company for Projects and Equipment.

Geburtsdatum: 2.1.1962

Geburtsort: Damaskus, Arabische Republik Syrien

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Reisepass Nummer: N 011612445, Ausstellungsnummer 002-17-L022286 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien)

Identitätsnummer: 010-30208342 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien)

Führender in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Mehrheitsanteils von 90 % in der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Jamal Eddin Mohammed Nazer Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

21.1.2019

▼M30

►M32  284 ◄ .

Mazin Al-Tarazi

(alias image; Mazen al-Tarazi)

Geschlecht: männlich

Position: Geschäftsmann

Geburtsdatum: September 1962

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen im Bau- und Luftfahrtsektor. Durch seine Investitionen und Tätigkeiten ist Mazin Al-Tarazi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Insbesondere hat Al-Tarazi mit der Damascus Cham Holding eine Vereinbarung über Investitionen in Höhe von 320 Mio. USD in den Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, geschlossen; ihm wurde auch eine Lizenz für eine private Fluggesellschaft in Syrien erteilt.

21.1.2019

►M32  285 ◄ .

Samer Foz

(alias Samir(image) Foz (image) / Fawz; Samer Zuhair Foz)

Geschlecht: männlich

Position: Geschäftsführer der Aman Group

Geburtsdatum: Mai 1973

Geburtsort: Latakia, Syrien

Staatsangehörigkeiten: Syrisch, Türkisch

Weitere Angaben:

Geschäftsführender Vorsitzender der Aman Group. Tochterunternehmen: Foz for Trading, Al-Mohaimen for Transportation & Contracting. Die Aman Group ist der privatwirtschaftliche Partner im Gemeinschaftsunternehmen Aman Damascus JSC mit der Damascus Cham Holding, an der Foz ein Anteilseigner ist. Emmar Industries ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Aman Group und der Hamisho Group, in der Foz Mehrheitsanteilseigner und Vorsitzender ist.

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich eines vom Regime unterstützten Gemeinschaftsunternehmens, das an der Entwicklung von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, beteiligt ist. Samer Foz unterstützt das Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz „Military Security Shield“ und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum Regime profitiert er außerdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbauprojekte.

21.1.2019

►M32  286 ◄ .

Khaldoun Al-Zoubi

(alias Khaldoon al-Zu'bi; Khaldoun Zubi)

Geschlecht: männlich

Position: Stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding (alias Aman Group)

Geburtsdatum: 1979

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich seiner Funktionen als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding und Mehrheitsanteilseigner der Fluggesellschaft Fly Aman. In diesen Eigenschaften steht er in Verbindung zu Samer Foz. Die Aman Holding ist im Aufsichtsrat von „Aman Damascus“ vertreten, einem Gemeinschaftsunternehmen zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, und hält einen Mehrheitsanteil an „Aman Damascus“. Durch seine Stellung als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding ist Al-Zoubi Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.

21.1.2019

►M32  287 ◄ .

Hussam Al-Qatirji

(alias Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji image)

Geschlecht: männlich

Position: Geschäftsführer der Katerji Group (alias al-Qatirji Company / Qatirji Company / Khatirji Group / Katerji International Group)

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Raqqa, Syrien

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, auch Parlamentsmitglied für Aleppo. Durch das Zustandebringen von Öl- und Weizengeschäften mit dem Regime, von denen er auch selbst profitiert, ist Al-Qatirji Unterstützer und Nutznießer des Regimes.

21.1.2019

270.

Bashar Mohammad Assi

Geschlecht: männlich

Position: Vorsitzender des Vorstands von „Aman Damascus“. Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman Limited Liability.

Geburtsdatum: 1977

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich seiner Funktion als Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman und Vorstandsvorsitzender von „Aman Damascus“, eines Gemeinschaftsunternehmens, das an der Entwicklung von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, beteiligt ist. Durch seine Position als Vorstandsvorsitzender von „Aman Damascus“ ist Assi Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.

21.1.2019

271.

Khaled al-Zubaidi

(alias (Mohammed) Khaled/Khalid (Bassam) (al-) Zubaidi/Zubedi image)

Geschlecht: männlich

Position: Miteigentümer von Zubaidi and Qalei LLC, Direktor der Agar Investment Company, Generaldirektor der Al Zubaidi Company und der Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company, Direktor und Eigentümer der Zubaidi Development Company und Miteigentümer der Enjaz Investment Company.

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. In dieser Eigenschaft steht er in Verbindung zu Nader Qalei. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Khaled al-Zubaidi Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.

21.1.2019

▼M32

272.

Hayan Kaddour (alias Hayyan Kaddour bin Mohammed Nazem; Hayan Mohammad Nazem Qaddour)

Geschlecht: männlich

Position: Hauptanteilseigner der Exceed Development and Investment Company

Geburtsdatum: 14.7.1970 oder 24.7.1970

Geburtsort: Damaskus, Arabische Republik Syrien

Staatsangehörigkeit: syrisch, schweizerisch

Reisepass-Nr.: No X4662433 (Ausstellungsort: Schweiz); N 004599905 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien)

Führender in Syrien tätiger Geschäftsmann mit einem Anteil von 67 % an der Exceed Development and Investment Company, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD) zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Hayan Mohammad Nazem Qaddour Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

21.1.2019

▼M30

273.

Maen Rizk Allah Haykal

(alias Heikal Bin Rizkallah)

Geschlecht: männlich

Position: Sekundärer Anteilseigner der Exceed Development and Investment Company

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit einem Anteil von 33 % an der Exceed Development and Investment Company, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Maen Rizk Allah Haykal Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

21.1.2019

274.

Nader Qalei

(alias Kalai, Kalei)

Geschlecht: männlich

Name: Nader Kalai

Geburtsdatum: 9.7.1965;

Geburtsort: Damaskus

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Reisepass-Nummer (einschließlich Land, Datum und Ort der Ausstellung): Arabische Republik Syrien, N 010170320, Ausstellungsnummer: 002-15-L062672, Ausstellungsdatum: 24.5.2015, Ablaufdatum: 23.5.2021;

Identitätsnummer der Arabischen Republik Syrien, 010-40036453.

Position: Mehrheitsanteilseigner der Castle Investment Holding, Miteigentümer der Zubaidi and Qalei LLC, Vorsitzender von Kalai Industries Management

Angehörige/Geschäftspartner oder Partner/Verbindungen zu benannten Personen: Khaled al-Zubaidi

Anschrift:

Young Avenue, Halifax, Kanada

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. In dieser Eigenschaft steht er in Verbindung zu Khaled al-Zubaidi. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Nader Qalei Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.

21.1.2019

▼M32

275.

Generalmajor Mohammad Khaled al-Rahmoun

Geboren: 1957;

Geburtsort: Idleb;

Geschlecht: männlich

Innenminister.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

276.

Mohammad Rami Radwan Martini

Geboren: 1970;

Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Minister für Fremdenverkehr.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

277.

Imad Muwaffaq al-Azab

Geboren: 1970;

Geburtsort: Umland von Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Bildung.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

278.

Bassam Bashir Ibrahim

Geboren: 1960;

Geburtsort: Hama;

Geschlecht: männlich

Minister für Höhere Bildung.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

279.

Suhail Mohammad Abdullatif

Geboren: 1961;

Geburtsort: Lattakia;

Geschlecht: männlich

Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

280.

Iyad Mohammad al-Khatib

Geboren: 1974;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Kommunikation und Technologie.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

281.

Mohammad Maen Zein-al-Abidin Jazba

Geboren: 1962;

Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Industrieminister.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

▼B



B.  Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bena Properties

 

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

Postfach 108,

Damaskus

Tel.: 963 112110059 / 963 112110043

Fax: 963 933333149

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

23.6.2011

▼M9

3.

Hamcho International

(alias Hamsho International Group)

Baghdad Street,

PO Box 8254

Damaskus

Tel. 963 112316675

Fax 963 112318875

Website: www.hamshointl.com

E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Hamcho International ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.

Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes ist.

27.1.2015

▼B

4.

Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)

 

Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime.

23.6.2011

5.

Direktorat Politische Sicherheit

 

unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

6.

Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst

 

unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

7.

Direktorat Militärischer Nachrichtendienst

 

unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

8.

Nachrichtendienst der Luftwaffe

 

unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

9.

Qods-Einheit des IRGC (Quds-Einheit)

Teheran, Iran

Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt

23.8.2011

10.

Mada Transport

Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

2.9.2011

11.

Cham Investment Group

Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

2.9.2011

12.

Real Estate Bank

Insurance Bldg Yousef Al-Azmeh Sqr.

Damaskus

PO Box: 2337

Damaskus Arabische Republik Syrien;

Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602;

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186;

E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

2.9.2011

13.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Tel.: +963-11-5667274; +963-11-5667271;

Fax: +963-11-5667272;

Website: http://www.addounia.tv

Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt

23.9.2011

14.

Cham-Holding

Cham-Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien

P.O. Box 9525;

Tel.: +963 (11) 9962; +963 (11) 668 14000; +963 (11) 673 1044;

Fax +963 (11) 673 1274;

E-Mail: info@chamholding.sy

Website: www.chamholding.sy

Kontrolliert von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es

23.9.2011

15.

El-Tel. Co. (El-Tel. Middle East Company)

Anschrift: Dair Ali Jordan Highway,

P.O. Box 13052,

Damaskus, Syrien;

Tel. +963-11-2212345;

Fax +963-11-44694450

E-Mail: sales@eltelme.com

Website: www.eltelme.com

Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär

23.9.2011

16.

Ramak Constructions Co.

Anschrift: Dara'a Highway,

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963-11-6858111;

Mobiltel.: +963-933-240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke

23.9.2011

▼M7

17.

Souruh Company

(alias SOROH Al Cham Company)

Adresse: Adra Free Zone Area, Damaskus, Syrien;

Tel: +963-11-5327266;

Mobil: +963-933-526812;

+963-932-878282;

Fax: +963-11-5316396

E-Mail: sorohco@gmail.com

Website: http://sites.google.com/site/sorohco

Die Mehrheit der Aktien des Unternehmens steht direkt oder indirekt im Eigentum von Rami Makhlouf.

►C1  23.9.2011 ◄

▼B

18.

Syriatel

Thawra Street, Ste Building 6th Floor,

BP 2900;

Tel.: +963-116126 270;

Fax: +963 11 23 73 97 19;

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Kontrolliert von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung

23.9.2011

19.

Cham Press TV

Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus;

Tel.: +963-11-2260805;

Fax: +963-11-2260806

E-Mail: mail@champress.com

Website: www.champress.net

Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

1.12.2011

20.

Al Watan

Al Watan Newspaper -Damaskus – Duty Free Zone;

Tel.: 00963 11 2137400;

Fax: 00963 11 2139928

Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

1.12.2011

▼M26

21.

Centre d'études et de recherches syrien (CERS)

(alias Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (CERS), Scientific Studies and Research Center (SSRC), Centre de Recherche de Kaboun)

Barzeh Street,

P.O.Box 4470,

Damaskus

Unterstützt die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.

1.12.2011

▼B

22.

Business Lab

Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9,

PO Box 7155,

Damaskus;

Tel.: 963112725499;

Fax: 963112725399

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

23.

Industrial Solutions

Baghdad Street 5,

PO Box 6394,

Damaskus;

Tel./Fax: 63114471080

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

24.

Mechanical Construction Factory (MCF)

PO Box 35202,

Industrial Zone,

Al-Qadam Road,

Damaskus

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

25.

Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street,

P.O.Box 5966,

Damaskus;

Tel.: +963-11-5111352;

Fax:+963-11-5110117

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

26.

Handasieh – Organization for Engineering Industries

PO Box 5966,

Abou Bakr Al Seddeq Str.,

Damaskus,

und PO BOX 2849

Al Moutanabi Street,

Damaskus,

und PO BOX 21120

Baramkeh,

Damaskus

Tel.: 963112121816; 963112121834; 963112214650; 963112212743; 963115110117

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

27.

Syria Trading Oil Company (Sytrol)

Prime Minister Building,

17 Street Nissan,

Damaskus, Syrien

Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

1.12.2011

28.

General Petroleum Corporation (GPC)

New Sham- Building of Syrian Oil Company,

PO Box 60694,

Damaskus, Syrien

BOX: 60694;

Tel.: 963113141635;

Fax: 963113141634;

E-Mail: info@gpc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

1.12.2011

29.

Al Furat Petroleum Company

Dummar - New Sham -Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC Building

P.O. Box 7660

Damaskus, Syrien;

Tel.: 00963-11- (6183333); 00963-11- (31913333);

Fax: 00963-11- (6184444); 00963-11- (31914444);

afpc@afpc.net.sy

Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

1.12.2011

30.

Industrial Bank

Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street,

P.O. Box 7572

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11-222-8200; +963 11-222-7910;

Fax: +963 11-222-8412

Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

23.1.2012

31.

Popular Credit Bank

Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street,

Damaskus, Syrien.;

Tel.: +963 11-222-7604; +963 11-221-8376;

Fax: +963 11-221-0124

Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

23.1.2012

32.

Saving Bank

Syrien – Damaskus – Merjah – Al-Furat St.

P.O. Box: 5467;

Fax: 224 4909; 245 3471;

Tel.: 222 8403;

E-Mail: s.bank@scs-net.org, post-gm@net.sy

Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

23.1.2012

33.

Agricultural Cooperative Bank

Agricultural Cooperative Bank Building,

Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325,

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11-221-3462; +963 11-222-1393;

Fax: +963 11-224-1261;

Website: www.agrobank.org

Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

23.1.2012

34.

Syrian Lebanese Commercial Bank

Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra,

P.O. Box 118701,

Beirut, Libanon;

Tel.: +961 1-741666;

Fax: +961 1-738228; +961 1-753215; +961 1-736629;

Website: www.slcb.com.lb

Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

23.1.2012

35.

Deir ez-Zur Petroleum Company

Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area

P.O. Box 9120

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11-662-1175; +963 11-662-1400;

Fax: +963 11-662-1848

Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

23.1.2012

▼M23

36.

Ebla Petroleum Company alias Ebco

Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16,

P.O. Box 9120,

Damaskus, Syrien;

Tel: +963 116691100

Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.

23.1.2012

▼B

37.

Dijla Petroleum Company

Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway,

P.O. Box 81,

Damaskus, Syrien

Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

23.1.2012

38.

Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat Square

Anschrift: Altjreda al Maghrebeh square,

Damaskus, Arabische Republik Syrien,

P.O. Box: 2254

Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime

27.2.2012

39.

Syrian Petroleum company

Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32

P.O. BOX: 2849 oder 3378;

Tel.: 00963-11-3137935 oder 3137913;

Fax: 00963-11-3137979 or 3137977;

E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org;

Websites: www.spc.com.sy www.spc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.3.2012

40.

Mahrukat Company (The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products)

Hauptsitz: Damaskus – Al Adawi st., Petroleum building;

Fax: 00963-11/4445796;

Tel.: 00963-11/44451348 – 4451349;

E-Mail: mahrukat@net.sy;

Website: http://www.mahrukat.gov.sy/indexeng.php

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.3.2012

41.

General Organisation of Tobacco

Salhieh Street 616,

Damaskus, Syrien

Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.

15.5.2012

42.

Verteidigungs-ministerium

Anschrift: Umayyad Square,

Damaskus;

Tel.: +963-11-7770700

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung

26.6.2012

43.

Innenministerium

Anschrift: Merjeh Square,

Damaskus;

Tel.: +963-11-2219400; +963-11-2219401; +963-11-2220220; +963-11-2210404

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung

26.6.2012

44.

Syrisches Büro für Nationale Sicherheit

 

Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.

26.6.2012

▼M3 —————

▼B

46.

General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)

Anschrift: Al Oumaween Square,

P.O. Box 250,

Damaskus, Syrien;

Tel. 963-11-223-4930

Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.

26.6.2012

47.

Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias 'SCOT'; alias 'SCOTRACO')

Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way,

P.O. Box 13, Banias,

Syrien;

Website www.scot-syria.com;

E-Mail: scot50@scn-net.org

Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das Regime finanziell. Industrial Bank

26.6.2012

48.

Drex Technologies S.A.

Eintragungsdatum: 4. Juli 2000;

Eintragungsnummer: 394678;

Direktor: Rami Makhlouf

Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd

Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.

24.7.2012

49.

Cotton Marketing Organisation

Anschrift: Bab Al-Faraj

P.O. Box 729,

Aleppo;

Tel.: +96321 2239495/6/7/8;

Cmo-aleppo@mail.sy, www.cmo.gov.sy

Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012

50.

Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air)

Al-Mohafazeh Square,

P.O. Box 417,

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963112240774

Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell.

24.7.2012

▼M32 —————

▼B

52.

Megatrade

Anschrift: Aleppo Street,

P.O. Box 5966,

Damaskus, Syrien;

Fax: 963114471081

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

53.

Expert Partners

Anschrift: Rukn Addin, Saladin Street, Building 5,

PO Box: 7006,

Damaskus, Syrien

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

▼M6

54.

Overseas Petroleum Trading alias Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore) alias Overseas Petroleum Company

Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon.

Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.

23.7.2014

▼M20 —————

▼M5

56.

The Baniyas Refinery Company alias Banias, Banyas.

Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O. Box 26, Syrien.

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

57.

The Baniyas Refinery Company alias Hims, General Company for Homs Refinery.

General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O. Box 352, Syrien.

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

58.

Army Supply Bureau

PO Box 3361, Damaskus

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

59.

Industrial Establishment of Defence. alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment, Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation.

Al Thawraa Street, P.O. Box 2330 Damascas, oder Al-Hameh, Damascas Countryside, P.O. Box 2230.

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

▼M29

60.

Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST) (image image) (alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))

P.O. Box 31983, Barzeh

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

▼M5

61.

National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)

P.O. Box 4470 Damaskus

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

62.

El Jazireh alias Al Jazerra

Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh, Beirut Kohlenwasserstoff-Sektor.

Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.

23.7.2014

▼M7

63.

Pangates International Corp Ltd

(alias Pangates)

PO Box 8177

Sharjah Airport International Free Zone

Vereinigte Arabische Emirate

Pangates fungiert als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime. Daher ist sie Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.

21.10.2014

64.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M10

65.

Organisation for Technological Industries

(alias Technical Industries Corporation (im Folgenden „TIC“))

Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien

Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums.

OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt.

Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich.

Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation.

7.3.2015

66.

Syrian Company for Information Technology (im Folgenden „SCIT“)

Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien

Tochtergesellschaft der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen.

Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.

7.3.2015

67.

Hamsho Trading

(alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)

Hamsho Building

31 Baghdad Street

Damaskus,

Syrien

Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“.

In dieser Eigenschaft steht „Hamsho Trading“ in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“.

„Hamsho Trading“ unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter „Syria Steel“. Über ihre Tochtergesellschaften steht „Hamsho Trading“ in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.

7.3.2015

▼M15 —————

▼M32 —————

▼M24

71.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M30

72.

Rawafed Damascus Private Joint Stock Company

(alias Rawafed/Rawafid/ Rawafed (Tributary) image Damascus Private Joint Stock Company)

Anschrift: Damaskus, Syrien

Rawafed Damascus Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 48,3 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Ramak Development and Humanitarian Projects, Al-Ammar LLC, Timeet Trading LLC (auch Ultimate Trading Co. Ltd. genannt) und Wings Private JSC. Rawafed ist Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes, u. a. durch seine Beteiligung am vom Regime unterstützten Luxusprojekt Marota City.

21.1.2019

73.

Aman Damascus Joint Stock Company

(alias Aman Damascus JSC)

Anschrift: Damaskus, Syrien

Aman Damascus Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 18,9 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Aman Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Aman Damascus Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

74.

Bunyan Damascus Private Joint Stock Company

(alias Bunyan Damascus Private JSC)

Anschrift: Damaskus, Syrien

Bunyan Damascus Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 34,8 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Apex Development and Projects LLC und Tamayoz LLC. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Bunyan Damascus Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

75.

Mirza

Anschrift: Damaskus, Syrien

Mirza ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 52,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Talas Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Mirza Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

76.

Developers Private Joint Stock Company

(alias Developers Private JSC)

Anschrift: Damaskus, Syrien

Developers Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und Exceed Development and Investment. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Developers Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

▼B




ANHANG II

Liste der Organisationen nach Artikel 28



Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Commercial Bank of Syria

— Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien;

— P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

— Zweigstelle Aleppo, PO Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; ►C7  SWIFT/BIC: CMSYSYDA; ◄ alle Filialen weltweit [NPWMD]

Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890;

Fax: +963 11 2216975;

Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

13.10.2011