02013D0034 — DE — 08.06.2017 — 004.001


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►B

BESCHLUSS 2013/34/GASP DES RATES

vom 17. Januar 2013

über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

(ABl. L 014 vom 18.1.2013, S. 19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS 2013/729/GASP DES RATES vom 9. Dezember 2013

  L 332

18

11.12.2013

 M2

BESCHLUSS 2014/220/GASP DES RATES vom 15. April 2014

  L 113

27

16.4.2014

►M3

BESCHLUSS (GASP) 2016/446 DES RATES vom 23. März 2016

  L 78

74

24.3.2016

►M4

BESCHLUSS (EU) 2017/971 DES RATES vom 8. Juni 2017

  L 146

133

9.6.2017


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 116 vom 30.4.2016, S.  39 (2016/446)




▼B

BESCHLUSS 2013/34/GASP DES RATES

vom 17. Januar 2013

über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)



Artikel 1

Mission

▼M3

(1)  Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission in Mali (EUTM Mali) durch, die bezweckt, Militär- und Ausbildungsberatung für die unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte bereitzustellen, um einen Beitrag zur Wiederherstellung der militärischen Fähigkeit dieser Streitkräfte zu leisten, damit sie militärische Einsätze zur Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Malis und zur Verringerung der Bedrohung durch terroristische Gruppen durchführen können. Die EUTM Mali beteiligt sich nicht an Kampfeinsätzen. Die Maßnahmen der EUTM Mail erstrecken sich bis zur Flussschleife des Niger einschließlich der Gemeinden Gao und Timbuktu.

(2)  Ziel der EUTM Mali ist die Deckung der operativen Erfordernisse der malischen Streitkräfte durch Bereitstellung

a) von Unterstützung bei der Ausbildung zum Aufbau von Fähigkeiten der malischen Streitkräfte;

b) von Ausbildung und Beratung im Bereich der Führung, der Logistikkette und der Personalwirtschaft sowie Ausbildung auf den Gebieten humanitäres Völkerrecht, Schutz der Zivilbevölkerung und Menschenrechte;

c) eines Beitrags — auf Antrag Malis und in Abstimmung mit der MINUSMA — zu dem auf dem Friedensabkommen beruhenden Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung im Wege der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, um den Wiederaufbau integrativer malischer Streitkräfte zu erleichtern;

d) von Unterstützung für den Prozess der G5 der Sahelzone — im Rahmen der Tätigkeiten der EUTM Mali zur Unterstützung der malischen Streitkräfte — durch Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Koordinierung und der Interoperabilität mit den nationalen Streitkräften der G5 der Sahelzone.

▼B

(3)  Die EUTM Mali strebt an, die Bedingungen für die Ausübung einer ordnungsgemäßen politischen Kontrolle über die malischen Streitkräfte durch die rechtmäßige Zivilregierung zu stärken.

(4)  Die Tätigkeiten der EUTM Mali werden in enger Abstimmung mit anderen an der Unterstützung der malischen Streitkräfte beteiligten Akteuren, insbesondere den Vereinten Nationen (VN) und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas), durchgeführt.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

▼M4

(1)  Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) ist Befehlshaber der Mission EUTM Mali.

(2)  Brigadegeneral Peter Devogelaere wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Mission EUTM Mali ernannt.

▼B

Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

▼M4

(1)  Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets, die für die operative Planung und Durchführung der Mission EUTM Mali verantwortlich ist.

(2)  Das Hauptquartier der Mission EUTM Mali befindet sich in Mali und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte.

(3)  Der MPCC umfasst bis zum Erreichen seiner vollen Einsatzfähigkeit eine in Brüssel angesiedelte Unterstützungsstelle des Hauptquartiers der Missionseinsatzkräfte.

▼M1

Artikel 3a

Projektzelle

(1)  Die „EUTM Mali“ hat eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die Mission wird, soweit angemessen, Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in Bereichen bezüglich des Mandats der Mission durchgeführt werden, und dessen Zielen förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der „EUTM Mali“ in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen. Der Befehlshaber der EU-Mission schließt in diesen Fällen eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(3)  Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angemessen ist.

▼B

Artikel 4

Planung und Einleitung der EUTM Mali

Der Beschluss über die Einleitung der EUTM Mali wird vom Rat gefasst, nachdem der Missionsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUTM Mali wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans, und der Befehlskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden ►M4  Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EUTM Mali verbleibt beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EUTM Mali. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Mission ►M4  und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)  Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUTM Mali unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

(2)  Der EUMC erhält regelmäßig vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission ►M4  und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)  Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)  Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

▼M4

(2)  Unbeschadet der Befehlskette erhält der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte vom Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone mit dem Leiter der Delegation der Union in Bamako koordinierte lokale politische Handlungsempfehlungen.

▼B

(3)  Die EUTM Mali stimmt sich mit der GSVP-Mission der Union in Niger (EUCAP SAHEL Niger) zwecks Prüfung möglicher Synergien ab.

(4)  Die EUTM Mali stimmt ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in Mali sowie mit anderen internationalen Akteuren in der Region, insbesondere den VN, der Afrikanischen Union (AU), der Ecowas und bilateralen Akteuren, einschließlich der Vereinigten Staaten und Kanada, und mit anderen wichtigen regionalen Akteuren ab.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUTM Mali zu beteiligen.

(2)  Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission ►M4  — in Abstimmung mit dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte — ◄ und des EUMC die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 AEUV zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsmissionen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUTM Mali.

(4)  Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUTM Mali leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der EUTM Mali dieselben Rechte und Pflichten wie die an der EUTM Mali beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)  Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Status des EU-geführten Personals

Der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, wird in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 AEUV zu schließen ist.

Artikel 10

Finanzierung

(1)  Die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP verwaltet.

▼C1

(2)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2016 bis zum 18. Mai 2018 dienende Betrag beläuft sich auf 33 400 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates ( 1 ) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 10 %, und der in Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 60 %.

▼B

Artikel 11

Weitergabe von Informationen

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mali generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ( 2 ) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUTM Mali an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a) bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b) bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)  Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mali generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUTM Mali an die VN und die Ecowas weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der Ecowas getroffen.

(3)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mali generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle Beratungsdokumente des Rates bezüglich der EUTM Mali weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 3 ) unterliegen.

(5)  Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes und/oder den Befehlshaber der EU-Mission ►M4  und/oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ delegieren.

Artikel 12

Inkrafttreten und Beendigung

(1)  Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M3

(2)  Das Mandat der EUTM Mali endet am 18. Mai 2018.

▼B

(3)  Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der Mission entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUTM Mali aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss 2011/871/GASP festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUTM Mali.



( 1 ) Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).

( 2 ) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

( 3 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).