2012R0564 — DE — 26.06.2013 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 564/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2012

zur Festsetzung der Obergrenzen für 2012 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

(ABl. L 168, 28.6.2012, p.26)

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Amtsblatt

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►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 598/2013 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2013

  L 172

9

25.6.2013




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 564/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2012

zur Festsetzung der Obergrenzen für 2012 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 69 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 128 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie Artikel 131 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2012 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 52, 53 und 54 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.

(2)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2012 von der Möglichkeit nach Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzusetzen.

(3)

Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e verwendet werden dürfen, auf einen Satz von 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 derselben Verordnung begrenzt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die Obergrenze veröffentlichen, die sich für die betreffenden Maßnahmen aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen ergibt.

(4)

Gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die gemäß Artikel 69 Absatz 7 derselben Verordnung berechneten Beträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 2 ) festgesetzt worden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge veröffentlichen, die sie gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verwenden wollen.

(5)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2012 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 68 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen worden sind. Der Betrag, der von dem genannten Anhang VIII zur Finanzierung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgezogen werden muss, entspricht dem Unterschied zwischen dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Gesamtbetrag der besonderen Stützung und den mitgeteilten Beträgen zur Finanzierung der besonderen Stützung gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a derselben Verordnung. Beschließt ein die Betriebsprämienregelung anwendender Mitgliedstaat, die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c zu gewähren, so muss der der Kommission mitgeteilte Betrag bei der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung berücksichtigt werden, weil diese Stützung in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers erfolgt.

(6)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2012 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind die jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 derselben Verordnung festzusetzen.

(7)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2012 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(8)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2012 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(9)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sind die Obergrenzen für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2012 auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(10)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2012 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

1.  Die Obergrenzen für das Jahr 2012 gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

2.  Die Obergrenzen für das Jahr 2012 gemäß Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 131 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

3.  Die Obergrenzen für das Jahr 2012 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

4.  Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können, sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

5.  Die Obergrenzen für das Jahr 2012 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

6.  Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2012 gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

7.  Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2012 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

8.  Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2012 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

9.  Die Obergrenzen für das Jahr 2012 gemäß Artikel 128 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

10.  Die Höchstbeträge der Mittel, die Bulgarien, Ungarn und Polen für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2012 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 52, 53 UND 54 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2012

(1 000 EUR)

 

BE

DK

ES

FR

IT

AT

PT

SI

FI

SE

Schaf- und Ziegenprämie

 
 
 
 
 
 

21 892

 

600

 

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

 
 
 
 
 
 

7 184

 

200

 

Mutterkuhprämie

77 565

 

261 153

525 622

 

70 578

78 695

 
 
 

Zusätzliche Mutterkuhprämie

19 389

 

26 000

 
 

99

9 462

 
 
 

Obst und Gemüse, ausgenommen Tomaten — Artikel 54 Absatz 2

 
 
 

33 025

850

 
 
 
 
 




ANHANG II



OBERGRENZEN FÜR DIE BESONDERE STÜTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 68 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2012

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

8 600

Bulgarien

28 500

Tschechische Republik

31 826

Dänemark

36 325

Estland

1 253

Irland

25 000

Griechenland

108 000

Spanien

248 065

Frankreich

466 600

Italien

321 950

Lettland

5 130

Litauen

13 304

Ungarn

130 898

Niederlande

37 900

Österreich

13 900

Polen

106 558

Portugal

34 111

Rumänien

37 545

Slowenien

13 154

Slowakei

12 000

Finnland

52 483

Schweden

3 469

Vereinigtes Königreich

29 800

Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte, in der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung inbegriffene Beträge für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c.

Griechenland: 30 000 000 EUR

Slowenien: 5 400 000 EUR




ANHANG III



OBERGRENZEN FÜR DIE STÜTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 68 ABSATZ 1 BUCHSTABE a ZIFFERN i, ii, iii UND iv UND ARTIKEL 68 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND e DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2012

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

4 461

Bulgarien

28 500

Tschechische Republik

31 826

Dänemark

18 285

Estland

1 253

Irland

25 000

Griechenland

78 000

Spanien

184 965

Frankreich

297 600

Italien

152 950

Lettland

5 130

Litauen

13 304

Ungarn

46 164

Niederlande

30 100

Österreich

13 900

Polen

106 558

▼M1

Portugal

20 200

▼B

Rumänien

37 545

Slowenien

7 754

Slowakei

12 000

Finnland

52 483

Schweden

3 469

Vereinigtes Königreich

29 800




ANHANG IV



BETRÄGE, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 69 ABSATZ 6 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR DECKUNG DER BESONDEREN STÜTZUNG IM SINNE VON ARTIKEL 68 ABSATZ 1 DERSELBEN VERORDNUNG VERWENDET WERDEN KÖNNEN

Kalenderjahr 2012

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

8 600

Dänemark

23 250

Irland

23 900

Griechenland

70 000

Spanien

144 400

Frankreich

84 000

Italien

144 900

Niederlande

31 700

Österreich

11 900

Portugal

21 700

Slowenien

5 400

Finnland

6 190




ANHANG V



OBERGRENZEN FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Kalenderjahr 2012

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

517 901

Dänemark

1 035 927

Deutschland

5 852 938

Irland

1 339 769

Griechenland

2 225 227

Spanien

4 913 824

Frankreich

7 586 247

Italien

4 202 085

Luxemburg

37 671

Malta

5 137

Niederlande

891 551

Österreich

679 111

Portugal

476 907

Slowenien

129 221

Finnland

523 455

Schweden

767 437

Vereinigtes Königreich

3 958 242




ANHANG VI



JÄHRLICHE FINANZRAHMEN FÜR DIE REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Kalenderjahr 2012

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Bulgarien

472 216

Tschechische Republik

755 659

Estland

90 789

Zypern

45 787

Lettland

125 540

Litauen

323 394

Ungarn

1 033 364

Polen

2 504 542

Rumänien

1 043 001

Slowakei

328 485




ANHANG VII



DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 126 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2012

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Tschechische Republik

44 245

Lettland

3 308

Litauen

10 260

Ungarn

41 010

Polen

159 392

Rumänien

6 062

Slowakei

19 289




ANHANG VIII



DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR OBST UND GEMÜSE GEMÄSS ARTIKEL 127 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2012

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Tschechische Republik

414

Ungarn

4 756

Polen

6 715

Slowakei

690




ANHANG IX



OBERGRENZEN FÜR DIE ÜBERGANGSZAHLUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE GEMÄSS ARTIKEL 128 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2012

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

Zypern

Obst und Gemüse, ausgenommen Tomaten — Artikel 128 Absatz 2

3 359




ANHANG X



DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR BEERENFRÜCHTE GEMÄSS ARTIKEL 129 DER VERORDNUNG (EG) NR. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2012

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Bulgarien

226

Ungarn

391

Polen

11 040



( 1 ) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

( 2 ) ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.