2012R0036 — DE — 23.04.2013 — 011.002
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VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES vom 18. Januar 2012 (ABl. L 016, 19.1.2012, p.1) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 55/2012 DES RATES vom 23. Januar 2012 |
L 19 |
6 |
24.1.2012 |
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L 54 |
1 |
28.2.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 266/2012 DES RATES vom 23. März 2012 |
L 87 |
45 |
24.3.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 410/2012 DES RATES vom 14. Mai 2012 |
L 126 |
3 |
15.5.2012 |
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L 156 |
10 |
16.6.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG 2012/544/GASP DES RATES vom 25. Juni 2012 |
L 165 |
20 |
26.6.2012 |
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L 165 |
23 |
26.6.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2012 DES RATES vom 23. Juli 2012 |
L 196 |
8 |
24.7.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 742/2012 DES RATES vom 16. August 2012 |
L 219 |
1 |
17.8.2012 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 867/2012 DES RATES vom 24. September 2012 |
L 257 |
1 |
25.9.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 944/2012 DES RATES vom 15. Oktober 2012 |
L 282 |
9 |
16.10.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1117/2012 DES RATES vom 29. November 2012 |
L 330 |
9 |
30.11.2012 |
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L 102 |
1 |
11.4.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 363/2013 DES RATES vom 22. April 2013 |
L 111 |
1 |
23.4.2013 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES
vom 18. Januar 2012
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( 1 ),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Am 9. Mai 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( 2 ) angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den Ratsverordnungen vom 2. September, 23. September, 13. Oktober und 14. November 2011 ( 3 ) ausgeweitet und die Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit nachfolgenden Durchführungsverordnungen des Rates ( 4 ) geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden GASP-Beschlüsse des Rates ( 5 ). |
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(3) |
Angesichts der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung sind im Beschluss 2011/782/GASP des Rates neue Maßnahmen vorgesehen, nämlich das Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische Regime zu Überwachungszwecken nutzen könnte, das Verbot der Investition in und Mitwirkung an bestimmten Infrastrukturvorhaben sowie zusätzliche Einschränkungen für Geldtransfers und die Erbringung von Finanzdienstleistungen. |
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(4) |
Es sollte klargestellt werden, dass die Vorlage und das Weiterleiten der notwendigen Dokumente an eine Bank mit dem Zweck, diese schließlich an eine Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht in der Liste aufgeführt ist, um eine gemäß Artikel 20 erlaubte Zahlung zu veranlassen, kein Zurverfügungstellen im Sinne des Artikels 14 darstellt. |
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(5) |
In Anbetracht der ernsten politischen Lage in Syrien und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen II und IIa dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden. |
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(6) |
Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen II und IIa dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten. |
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(7) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 6 ) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 7 ) erfolgen. |
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(8) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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(9) |
Angesichts des Umfangs der Änderungen und der zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufzuheben. |
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(10) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;
b) „Vermittlungsdienste“
i) die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder
ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
c) „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
d) „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 8 ) einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;
e) „Rohöl und Erdölerzeugnisse“ die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse;
f) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
g) „Finanzinstitut“
i) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“),
ii) ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ( 9 ) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,
iii) eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 10 ),
iv) einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder
v) einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ( 11 ), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,
einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;
h) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;
i) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
j) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
k) „Waren“ umfasst Gegenstände, Materialien und Ausrüstung;
l) „Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;
m) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
n) „syrisches Kredit- oder Finanzinstitut“:
i) jedes Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschließlich der syrischen Zentralbank,
ii) jede unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
iii) jede nicht unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
iv) jedes Kredit- oder Finanzinstitut ohne Sitz in Syrien, das von einer oder mehreren Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird;
o) „syrische Person, Organisation oder Einrichtung“
i) den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
ii) jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
iii) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,
iv) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;
p) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
q) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
r) „Zollgebiet der Union“ das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 12 ).
KAPITEL II
AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
(1) Es ist verboten,
a) die in Anhang I aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Helme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Unionoder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass
a) die betreffende Ausrüstung zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist; oder
b) es sich im Falle der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition um nichtletales Gerät zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.
Artikel 2a
(1) Es ist verboten,
a) die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.
Artikel 2b
(1) Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.
(3) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 13 ) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
Artikel 2c
(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 14 ) festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden.
Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es diese Verordnung verlangt.
(2) Die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2 und 2a dieser Verordnung verboten ist, können nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde auf Kosten der nach Absatz 1 bezeichneten Person oder Organisation durchgeführt werden, oder diese Kosten können, sofern es nicht möglich ist, sie bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.
Artikel 3
(1) Es ist verboten,
a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 15 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I oder IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen;
c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;
d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde, gelten diese Verbote nicht
a) für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe:
— die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt sind;
— die im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät oder Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, steht und für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für den Schutz der Zivilbevölkerung, für die Programme der Vereinten Nationen oder der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;
— die im Zusammenhang mit nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen steht, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;
b) für technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienstleistungen, die für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“
(4) Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf
a) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,
b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.
Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.
Artikel 3a
Es ist verboten,
a) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Gegenstände, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, bereitzustellen;
b) wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 4
(1) Es ist verboten, die in Anhang V aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde.
(3) Anhang V enthält lediglich Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
(4) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 5
(1) Es ist verboten,
a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang V aufgeführter Software zu erbringen;
b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;
c) für den syrischen Staat, dessen Regierung, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die für diese oder auf deren Anweisung handeln zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen;
d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken,
ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wurde.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Begriff „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang V aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.
Artikel 6
Es ist verboten,
a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie
i) ihren Ursprung in Syrien haben oder
ii) aus Syrien ausgeführt wurden,
b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,
c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,
d) direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und
e) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 7
Die Verbote nach Artikel 6 gelten nicht für
a) die Erfüllung – am oder vor dem 15. November 2011 – einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens sieben Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder
b) den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Artikel 8
(1) Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:
a) Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,
b) Förderung von Erdöl und Erdgas,
c) Raffination,
d) Verflüssigung von Erdgas.
(3) In Anhang VI werden keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführt sind.
Artikel 9
Es ist verboten,
a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste ►C3 im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen; ◄
b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie bereitzustellen; und
c) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken.
Artikel 10
(1) Die Verbote nach Artikel 8 und 9 gelten nicht für die Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 erteilten oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.
(2) Eine vertragliche Verpflichtung gilt im Sinne dieses Artikels als einer Person oder Organisation „erteilt“, wenn die Erteilung des betreffenden Auftrags dieser Person oder Organisation von der anderen Vertragspartei nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Artikel 11
Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Artikel 11a
(1) Es ist verboten,
a) Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern;
c) für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.
(2) Anhang VIII umfasst Gold, Edelmetalle und Diamanten, die den in Absatz 1 genannten Verboten unterliegen.
Artikel 11b
(1) Es ist verboten,
a) die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.
KAPITEL III
BESCHRÄNKUNGEN DER BETEILIGUNG AN INFRASTRUKTURVORHABEN
Artikel 12
(1) Es ist verboten,
a) in Anhang VII aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und
b) für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen einschließlich Finanzderivate sowie Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen.
(2) Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus Vertrag oder Vereinbarung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.
KAPITEL IV
FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN
Artikel 13
(1) Folgendes ist verboten:
a) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
b) der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
c) die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung;
d) die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an
a) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl oder
b) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung. beteiligt sind.
(3) Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Exploration von Erdöl“ umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;
b) „Raffination von Erdöl“ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.
(4) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote
a) berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit
i) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden,
ii) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden;
b) stehen der Ausweitung von Beteiligungen im Zusammenhang mit
i) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde;
ii) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurde.
KAPITEL V
EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN
Artikel 14
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 15
(1) Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:
a) Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, oder als natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet;
b) Anhang IIa enthält eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung Anwendung findet.
(2) Die Anhänge II und IIa enthalten eine Begründung der Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die jeweilige Liste.
(3) Außerdem enthalten die Anhänge II und IIa, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 16
Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat,
e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,
f) ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder der Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder der Evakuierung aus Syrien dienen,
g) zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder des Schutzes der Umwelt erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.
Artikel 17
Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung des wesentlichen Energiebedarfs der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind und vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde bezüglich jedes Liefervertrags die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens vier Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.
Artikel 18
(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 14 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang II oder IIa aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
c) die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;
d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erteilt hat.
Artikel 19
(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten ,
b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet oder
c) Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 14 Absatz 1 eingefroren werden.
(2) Artikel 14 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.
Artikel 20
Schuldet eine in den Anhängen II oder IIa aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.
Artikel 20a
Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführtes Finanzunternehmen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sich der Transfer auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder in Anhang IIa aufgeführte Person oder Organisation geht.
Artikel 21
Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern
a) diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist und
b) die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in den Anhängen II oder IIa genannte Person oder Organisation geht.
Artikel 21a
(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen:
a) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, oder
b) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,
sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Person oder Organisation geht und der Transfer nicht anderweitig durch dieser Verordnung verboten ist.
(2) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens genehmigen, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen.
Artikel 21b
Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Handlungen oder Transaktionen bezüglich Syrian Arab Airlines, die ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien durchgeführt werden.
Artikel 22
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
KAPITEL VI
BESCHRÄNKUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 23
Die Europäische Investitionsbank (EIB)
a) darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der Europäischen Investitionsbank geschlossen wurden,
b) setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien finanziert werden.
Artikel 24
Es ist verboten,
a) nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
i) der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
ii) syrische Kredit- oder Finanzinstitute,
iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
iv) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;
b) für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Januar 2012 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen zu erbringen;
c) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Artikel 25
(1) Für unter Artikel 35 fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten,
a) ein neues Konto bei einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,
b) neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
c) eine neue Repräsentanz in Syrien zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
d) ein neues Joint Venture mit einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.
(2) Es ist verboten,
a) die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,
b) für oder im Namen eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen über die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union zu schließen,
c) einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kredit- oder Finanzinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Januar 2012 noch nicht aufgenommen hatte,
d) syrische Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem unter Artikel 35 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.
Artikel 26
(1) Es ist verboten,
a) Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:
i) den syrischen Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
ii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln;
b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union und für Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Union.
(3) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind, nicht entgegen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Syriens aufhalten.
(4) Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden (außer wenn eine vorherige vertragliche Verpflichtung seitens des Versicherers oder Rückversicherers besteht, eine Verlängerung oder Erneuerung der Police anzunehmen); er verbietet es unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 jedoch nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.
KAPITEL VIA
BESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN VERKEHR
Artikel 26a
(1) Es ist verboten — im Einklang mit dem Völkerrecht — von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge auf Flughäfen der Union zuzulassen oder solchen Flügen Zugang zu diese zu gewähren, es sei denn,
a) das Flugzeug wird für internationale Nichtlinien-Flugdienste genutzt, und die Landung erfolgt zu nicht verkehrsbezogenen oder nicht gewerblichen verkehrsbezogenen Zwecken oder
b) das Flugzeug wird für internationale Linienflugdienste genutzt, und die Landung dient nicht verkehrsbezogenen Zwecken,
gemäß dem Abkommen von Chikago über die internationale Zivilluftfahrt oder der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Flüge, deren einziger Zweck die Evakuierung von Unionsbürgern und ihrer Familienmitglieder aus Syrien ist.
(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots nach Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, sollten nicht anerkannt werden.
Artikel 28
Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.
Artikel 29
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 14 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und
b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.
(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 30
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
Artikel 31
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 32
(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 14 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II oder IIa entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Listen in den Anhängen II und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.
Artikel 33
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem 19. Januar 2012 und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
Artikel 34
Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.
Artikel 35
Diese Verordnung gilt
a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 36
Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird aufgehoben.
Artikel 37
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
LISTE DER ZUR INTERNEN REPRESSION VERWENDBAREN AUSRÜSTUNG IM SINNE DER ARTIKEL 2 UND 3
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1 Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
1.3 Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.
4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol
b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN)
e) Pikrylchlorid
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz
5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht
— speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;
— speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
8. Bandstacheldraht
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm
10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter
ANHANG Ia
LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2a
TEIL 1
Einleitende Anmerkungen
1. Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ( 16 ) aufgeführt sind.
2. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte „Nummer“ auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Allgemeine Anmerkungen
1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.
2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
A. AUSRÜSTUNG
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Nummer |
Beschreibung |
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I.B.1A004 |
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt: a. Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, 2. radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“, 3. chemische Kampfstoffe (CW) oder 4. „Reizstoffe“, einschließlich: a. α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8); b. [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1); c. 2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4); d. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8); e. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9); f. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9); b. Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe: 1. biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, 2. radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder 3. chemische Kampfstoffe (CW); c. ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; 1. biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, 2. radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder 3. chemische Kampfstoffe (CW); d. Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der „Spurendetektion“ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie). Technische Anmerkung: „,Spurendetektion“ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen. Anmerkung 1: Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien. Anmerkung 2: Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen. Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht: a. Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch, b. Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich: 1. Bergbau, 2. Steinbrüche, 3. Landwirtschaft, 4. Pharmazie, 5. Medizin, 6. Tierheilkunde, 7. Umwelt, 8. Abfallwirtschaft, 9. Nahrungsmittelindustrie. Technische Anmerkungen: Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch“, biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), „Simulanzien (Simuli)“ oder „Reizstoffen“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden. „Simulanzien (Simuli)“ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden. |
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I.B.9A012 |
„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt: a. „UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder 2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung); b. zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt: 1. besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten „UAVs“, 2. andere als von Nummer 7A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste „UAVs“ mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten, 3. besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes „UAV“, 4. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240 m) anzutreiben. |
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I.B.9A350 |
Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt: Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme. Anmerkung: Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen. Anmerkung: Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind. Technische Anmerkungen:1. Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, „Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden: a. Doppler-Laser-Methode; b. Laserdiffraktionsmethode. 2. In Nummer 9A350 bedeutet „VMD“ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser). |
B. PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN
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Nummer |
Beschreibung |
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I.B.2B350 |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt: a. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 3. Glas oder Email, 4. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 5. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 6. Titan oder Titan-„Legierungen“, 7. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder 8. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; b. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 3. Glas oder Email, 4. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 5. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 6. Titan oder Titan-„Legierungen“, 7. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder 8. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; c. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 3. Glas oder Email, 4. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 5. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 6. Titan oder Titan-„Legierungen“, 7. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder 8. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; d. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 3. Glas oder Email, 4. Grafit oder „Carbon-Grafit“, 5. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 6. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 7. Titan oder Titan-„Legierungen“, 8. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“, 9. Siliziumkarbid, 10. Titankarbid oder 11. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; e. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 3. Glas oder Email, 4. Grafit oder „Carbon-Grafit“, 5. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 6. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 7. Titan oder Titan-„Legierungen“, 8. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder 9. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; f. fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder 2. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; g. Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 3. Glas oder Email, 4. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 5. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 6. Titan oder Titan-„Legierungen“, 7. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“, 8. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“ oder 9. Keramische Materialien wie folgt: a. Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%; b. Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%; c. Zirkondioxid; Technische Anmerkung: Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. h. mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 3. Glas oder Email, 4. Grafit oder „Carbon-Grafit“, 5. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 6. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 7. Titan oder Titan-„Legierungen“, 8. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder 9. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; i. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Keramik, 3. Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium), 4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 5. Glas oder Email, 6. Grafit oder „Carbon-Grafit“, 7. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 8. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 9. Titan oder Titan-„Legierungen“, 10. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder 11. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; j. Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Keramik oder 3. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel. Technische Anmerkungen:1. „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. 2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. |
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I.B.2B351 |
Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür: a. entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder b. entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung. |
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I.B.2B352 |
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt: a. vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4; Technische Anmerkung: Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004). b. Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l; Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. c. Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Durchflussrate größer als 100 l/h, 2. Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan, 3. Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und 4. geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand; Technische Anmerkung: Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein. d. Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt: 1. Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen „Mikroorganismen“, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften: a. Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und b. mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder 2. Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern; Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet „Sterilisation“ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. „Desinfektion“ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen. 2. Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird; Anmerkung: Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben. e. dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000 kg in 24 Stunden; f. Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt: 1. Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden, Anmerkung: Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst. 2. biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen; Anmerkung: Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein. g. Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganismen“, Viren oder „Toxinen“. |
C. WERKSTOFFE UND MATERIALIEN
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Nummer |
Beschreibung |
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I.B.1C350 |
Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten: ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450. 1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8); 2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3); 3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6); 4. zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450; 5. Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1); 6. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9); 7. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2); 8. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9); 9. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7); 10. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3); 11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7); 12. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9); 13. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7); 14. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3); 15. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3); 16. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3); 17. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6); 18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7); 19. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9); 20. Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2); 21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4); 22. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8); 23. zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL; 24. Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3); 25. Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1); 26. Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5); 27. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0); 28. Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3); 29. zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL; 30. Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1); 31. Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1); 32. Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7); 33. Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0); 34. Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3); 35. Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4); 36. Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3); 37. 3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2); 38. Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8); 39. Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8); 40. Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8); 41. Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9); 42. Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7); 43. Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4); 44. Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1); 45. Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9); 46. Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6); 47. Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3); 48. Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9); 49. Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8); 50. Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2); 51. Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9); 52. Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0); 53. Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8); 54. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1); 55. Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5); 56. Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9); 57. N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0); 58. Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6); 59. Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7); 60. Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8); 61. Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6); 62. Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9); 63. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2). Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 2: Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. |
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I.B.1C351 |
Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“: a. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Anden-Virus, 2. Chapare-Virus, 3. Chikungunya-Virus, 4. Choclo-Virus, 5. Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus, 6. Dengue-Fiebervirus, 7. Dobrava-Belgrad-Virus, 8. Eastern Equine Enzephalitis-Virus, 9. Ebola-Virus, 10. Guanarito-Virus, 11. Hantaan-Virus, 12. Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus), 13. Japan-B-Enzephalitis-Virus, 14. Junin-Virus, 15. Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus), 16. Laguna-Negra-Virus, 17. Lassa- Virus, 18. Louping-Ill-Virus, 19. Lujo-Virus, 20. Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus, 21. Machupo-Virus, 22. Marburg-Virus, 23. Affenpockenvirus, 24. Murray-Valley-Encephalitis-Virus, 25. Nipah-Virus, 26. Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus), 27. Oropouche-Virus, 28. Powassan-Virus, 29. Rift-Valley-Fieber-Virus, 30. Rocio-Virus, 31. Sabia-Virus, 32. Seoul-Virus, 33. Sin-Nombre-Virus, 34. St-Louis-Encephalitis-Virus, 35. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis), 36. Variola-Virus, 37. Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus, 38. Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus), 39. Gelbfieber-Virus; b. Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Coxiella burnetii, 2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana), 3. Rickettsia prowasecki, 4. Rickettsia rickettsii; c. Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Bacillus anthracis, 2. Brucella abortus, 3. Brucella melitensis, 4. Brucella suis, 5. Chlamydia psittaci, 6. Clostridium botulinum, 7. Francisella tularensis, 8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei), 9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei), 10. Salmonella typhi, 11. Shigella dysenteriae, 12. Vibrio cholerae, 13. Yersinia pestis, 14. Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen, 15. Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC); d. „Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“: 1. Clostridium-botulinum-Toxine, 2. Clostridium-perfringens-Toxine, 3. Conotoxin, 4. Ricin, 5. Saxitoxin, 6. Shiga-Toxin, 7. Staphylococcus-aureus-Toxine, 8. Tetrodotoxin, 9. Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende Proteine, 10. Microcystin (Cyanoginosin), 11. Aflatoxine, 12. Abri, 13. Cholera toxin, 14. Diacetoxyscirpenol, 15. T-2-Toxin, 16. HT-2-Toxin, 17. Modeccin, 18. Volkensin, 19. Viscum album Lectin 1 (Viscumin); Anmerkung: Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften: 1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation, 2. abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3. mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt. e. Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Coccidioides immitis, 2. Coccidioides posadasii. Anmerkung: Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“. |
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I.B.1C352 |
Tierpathogene Erreger wie folgt: a. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Afrikanisches Schweinepest-Virus, 2. Aviäre Influenza-Viren wie folgt: a. uncharakterisiert oder b. Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG (1) wie folgt: 1. Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder 2. Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann. 3. Bluetongue-Virus, 4. Maul- und Klauenseuche-Virus, 5. Ziegenpockenvirus, 6. Aujeszky-Virus, 7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus), 8. Lyssa-Virus, 9. Newcastle-Virus, 10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, 11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit), 12. Rinderpest-Virus, 13. Schafpocken-Virus, 14. Teschen-Virus, 15. Vesikuläre Stomatitis-Virus, 16. Lumpy Skin Disease-Virus, 17. African Horse Sickness-Virus; b. Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony), 2. Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae. Anmerkung: Nummer 1C352 erfasst keine „Impfstoffe“. |
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I.B.1C353 |
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt: a. genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind; b. genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“ enthalten. Technische Anmerkungen:1. Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein. 2. Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz, a) die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder b) von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden. Anmerkung: Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren. |
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I.B.1C354 |
Pflanzenpathogene Erreger wie folgt: a. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Potato Andean latent tymovirus, 2. Potato Spindle Tuber Viroid; b. Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Xanthomonas albilineans, 2. Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo, 3. Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae), 4. Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum), 5. Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3); c. Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae), 2. Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae), 3. Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei), 4. Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici), 5. Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum), 6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae). |
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I.B.1C450 |
Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. a. Toxische Chemikalien wie folgt: 1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze, 2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8), 3. zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2): Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, 4. Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5), 5. Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4), 6. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8), 7. Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2); Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 2: Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. b. Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt: 1. andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist, Anmerkung: Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9). 2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, Anmerkung: Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57. 3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat, 4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid, 5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8), Anmerkung: Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht: a. N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze, b. protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8). 6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol, 7. Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350, 8. Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9). Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 2: Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. |
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(1) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16). |
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D. DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)
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Nummer |
Beschreibung |
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I.B.1D003 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
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I.B.2D351 |
„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung. |
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I.B.9D001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird. |
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I.B.9D002 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird. |
E. TECHNOLOGIE
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Nummer |
Beschreibung |
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I.B.1E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden. |
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I.B.2E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird. |
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I.B.2E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird. |
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I.B.2E301 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352. |
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I.B.9E001 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird. |
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I.B.9E002 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird. |
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I.B.9E101 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von „UAV“, die von Nummer 9A012 erfasst werden. Technische Anmerkung: „UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
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I.B.9E102 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A012 erfassten „UAV“. Technische Anmerkung: „UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
TEIL 2
Einleitende Anmerkungen
1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009’ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.
3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Allgemeine Anmerkungen
1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.
2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
I.C.A. GÜTER
(Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)
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Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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I.C.A.001 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: 1. Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2) |
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I.C.A.002 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: 1. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) 2. Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1) |
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I.C.A.003 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: 1. Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0) 2. Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2) 3. Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3) 4. Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6) 5. Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7) 6. Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4) |
I.C.B. TECHNOLOGIE
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B.001 |
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“. |
ANHANG II
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
A. Personen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Bashar ( |
Geburtsdatum: 11. September 1965; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903 |
Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht. |
23.5.2011 |
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2. |
Maher ( |
Geburtsdatum: 8. Dezember 1967; Diplomatenpass Nr. 4138 |
Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
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3. |
Ali ( |
Geburtsdatum: 19. Februar 1946; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983 |
Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
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4. |
Atej ( |
Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
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5. |
Hafiz ( |
Geburtsdatum: 2. April 1971; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246 |
Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Außenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al–Assad; Vertrauter von Mahir Al–Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
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6. |
Muhammad ( |
Geburtsdatum: 20. Mai 1951; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D 000001300 |
Leiter der Direktion für politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
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7. |
Amjad ( |
Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida |
9.5.2011 |
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8. |
Rami ( |
Geburtsdatum: 10. Juli 1969; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. 454224 |
Syrischer Geschäftsmann; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham-Holding Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime. |
9.5.2011 |
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9. |
Abd Al-Fatah ( |
Geboren 1953; Geburtsort: Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788 |
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
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10. |
Jamil ( |
Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
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11. |
Rustum ( |
Geburtsdatum: 3. Mai 1953; Geburtsort: Deraa; Diplomatenpass Nr. D 000000887 |
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
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12. |
Fawwaz ( |
Geburtsdatum: 18. Juni 1962; Geburtsort: Kerdala; Reisepass Nr. 88238 |
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt |
9.5.2011 |
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13. |
Munzir ( |
Geburtsdatum: 1. März 1961; Geburtsort: Latakia; Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781 |
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt |
9.5.2011 |
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14. |
Asif ( |
Geburtsdatum: 15. Januar 1950; Geburtsort: Al-Madehleh, Tartous |
Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
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15. |
Hisham ( |
Geboren: 20. Juli 1941; Geburtsort: Damaskus |
Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Berichten zufolge kam er bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben. |
23.5.2011 |
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16. |
Faruq ( |
Geburtsdatum: 10. Dezember 1938 |
Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
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17. |
Muhammad ( |
Geburtsdatum: 10. April 1937 (oder 20. Mai 1937); Geburtsort: Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250 Reisepass Nr. 000129200 |
Stellvertretender Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
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18. |
Mohamed ( |
Geburtsdatum: 20. Mai 1966; Reisepass Nr. 002954347 |
Syrischer Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; zählt zum engeren Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finanzielle und wirtschaftliche Interessen und finanziert damit das Regime. |
23.5.2011 |
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19. |
Iyad ( |
Geburtsdatum: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. N001820740 |
Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
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20. |
Bassam ( |
Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
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21. |
Dawud Rajiha |
Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten Kam bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben. |
23.5.2011 |
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22. |
Ihab ( |
Geburtsdatum: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. N002848852 |
Präsident von Syriatel, die im Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % ihres Gewinns an die syrische Regierung abführt. |
23.5.2011 |
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23. |
Zoulhima ( |
Geboren 1951 oder 1946 oder 1956; Geburtsort: Kerdaha. |
Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad |
23.6.2011 |
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24. |
Riyad ( |
Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad |
23.6.2011 |
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25. |
Brigadebefehls-haber Mohammad ( |
Geburtsdatum: 1. September 1957; Geburtsort: Yazd, Iran. |
Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
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26. |
Generalmajor Qasem ( |
Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde – Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
|
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27. |
Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb) |
Geboren 1963; Geburtsort: Teheran, Iran. |
Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
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28. |
Khalid ( |
Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
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29. |
Ra'if ( |
Geschäftspartner von Maher Al-Assad; verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
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30. |
Mohammad ( |
Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten |
1.8.2011 |
|
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31. |
Generalmajor Tawfiq ( |
Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
1.8.2011 |
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32. |
Mohammed ( |
Geburtsdatum: 19.10.1932; Geburtsort: Latakia, Syrien |
Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad. Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. |
1.8.2011 |
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33. |
Ayman ( |
Geburtsort: Latakia |
Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen |
1.8.2011 |
|
34. |
Hayel ( |
Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres |
23.8.2011 |
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35. |
Ali ( |
Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee |
23.8.2011 |
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36. |
Nizar Al-Assad ( |
Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens „Nizar Oilfield Supplies“. |
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia |
23.8.2011 |
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37. |
Brigadegeneral Rafiq ( |
Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten |
23.8.2011 |
|
|
38. |
Brigadegeneral Jamea ( |
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal |
23.8.2011 |
|
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39. |
Hassan Bin-Ali Al-Turkmani |
Geboren 1935; Geburtsort: Aleppo |
Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad. Berichten zufolge kam er bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben. |
23.8.2011 |
|
40. |
Muhammad ( |
Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung |
23.8.2011 |
|
|
41. |
Ali ( |
Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen. |
23.8.2011 |
|
|
42. |
Brigadegeneral Nawful ( |
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib |
23.8.2011 |
|
|
43. |
Brigadegeneral Husam ( |
Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung |
23.8.2011 |
|
|
44. |
Brigadegeneral Muhammed ( |
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs |
23.8.2011 |
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45. |
Generalleutnant Munir ( |
Geboren 1951 |
Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien |
23.8.2011 |
|
46. |
Brigadegeneral Ghassan ( |
Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien |
23.8.2011 |
|
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47. |
Mohammed ( |
Geburtsort: Latakia |
Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen |
23.8.2011 |
|
48. |
Samir ( |
Enger Partner von Mahir Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes |
23.8.2011 |
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|
49. |
Fares ( |
Sohn von Ahmad Chehabi; Geburtsdatum: 7. Mai 1972 |
Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung. |
2.9.2011 |
|
50. |
Tarif ( |
Geburtsdatum: 2. Juni 1951; Geburtsort: Homs, Syrien; syrischer Reisepass Nr. 0000092405 |
Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit. |
2.9.2011 |
|
51. |
Issam ( |
Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.; Geboren: 1952; Geburtsort: Homs, Syrien |
Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern. |
2.9.2011 |
|
52. |
Mazen ( |
Geburtsdatum: 1.1.1958; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 004415063, gültig bis 6.5.2015 |
Geschäftspartner von Ihab Makhlouf und Nizar al-Assad (die Sanktionen wurden am 23.8.2011 verhängt); gemeinsam mit Rami Makhlouf Miteigentümer des Devisenunternehmens Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt. |
23.3.2012 |
|
53. |
Adib ( |
Geboren 1955; Geburtsort: Daraa |
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens ist Adib Mayaleh verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes. |
15.5.2012 |
|
54. |
Generalmajor Jumah ( |
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
|
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55. |
Oberst Lu'ai ( |
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a |
14.11.2011 |
|
|
56. |
Generalleutnant Ali ( |
Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
|
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57. |
Generalleutnant Jasim ( |
Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
|
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58. |
General Aous ( |
Geboren 1958 |
Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-Assad und Präsident al-Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
|
59. |
General Ghassan ( |
General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich |
14.11.2011 |
|
|
60. |
Abdullah ( |
Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen |
14.11.2011 |
|
|
61. |
George ( |
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
|
|
62. |
Generalmajor Zuhair ( |
Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
|
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63. |
Amar ( |
Geboren am oder um den 3. April 1973; Geburtsort: Damaskus |
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
|
64. |
Mujahed ( |
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
|
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65. |
Generalmajor Nazih ( |
Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
|
|
66. |
Kifah ( |
Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor |
14.11.2011 |
|
|
67. |
Generalmajor Wajih ( |
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs |
14.11.2011 |
|
|
68. |
Bassam ( |
Geburtsdatum: 24. August 1959; Geburtsort: Damaskus. Anschrift: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014. |
Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
14.11.2011 |
|
69. |
Generalleutnant Talal ( |
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
|
|
70. |
Generalmajor Fu'ad ( |
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
|
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71. |
Bushra ( |
Geburtsdatum: 24.10.1960 |
Schwester von Bashar Al-Assad und Ehefrau von Asif Shawkat, dem stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, sowie zu weiteren Schlüsselfiguren des syrischen Regimes profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.3.2012 |
|
72. |
Asma ( |
Geburtsdatum: 11.8.1975; Geburtsort: London, UK; Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020; Geburtsname: Al Akhras |
Ehefrau von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.3.2012 |
|
73. |
Manal ( |
Geburtsdatum: 2.2.1970; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 0000000914; Geburtsname: Al Jadaan |
Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden. |
23.3.2012 |
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74. |
Anisa ( |
Geboren 1934; Geburtsname: Makhlouf |
Mutter von Präsident Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.3.2012 |
|
75. |
Generalleutnant Fahid ( |
Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
76. |
Generalmajor Ibrahim ( |
Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
77. |
Brigadegeneral Khalil ( |
14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
78. |
Brigadegeneral Ali ( |
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
79. |
Brigadegeneral Talal ( |
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
80. |
Brigadegeneral Nazih ( |
Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
81. |
Hauptmann Maan ( |
Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
82. |
Mohammad ( |
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
83. |
Khald ( |
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
84. |
Ghiath ( |
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
|
85. |
Brigadegeneral General Jawdat ( |
Befehlshaber des 154. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
|
86. |
Generalmajor Muhammad ( |
Befehlshaber der 4. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
|
87. |
Generalmajor Ramadan ( |
Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
|
88. |
Brigadegeneral Ahmed ( |
Befehlshaber der 132. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schießen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen. |
23.1.2012 |
|
89. |
Generalmajor Naim ( |
Befehlshaber der 3. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
|
90. |
Brigadegeneral Jihad ( |
Befehlshaber der 65. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
|
91. |
Generalmajor Fo'ad ( |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib |
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen. |
23.1.2012 |
|
92. |
Generalmajor Bader ( |
Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte |
Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst („Muchabarat“) zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal. |
23.1.2012 |
|
93. |
Brigadegeneral Ghassan ( |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib. |
23.1.2012 |
|
94. |
Brigadegeneral Mohamed ( |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen. |
23.1.2012 |
|
95. |
Brigadegeneral Yousef ( |
Befehlshaber der 134. Brigade |
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen. |
23.1.2012 |
|
96. |
Brigadegeneral Jamal ( |
Befehlshaber des 555. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen. |
23.1.2012 |
|
97. |
Brigadegeneral Mohsin ( |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
|
|
98. |
Brigadegeneral Ali ( |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
|
|
99. |
Brigadegeneral Mohamed ( |
Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde |
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma. |
23.1.2012 |
|
100. |
Generalmajor Suheil ( |
Befehlshaber der 5. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
|
101. |
Wafiq ( |
Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen) |
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda. |
23.1.2012 |
|
102. |
Ahmed ( |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa. |
23.1.2012 |
|
103. |
Makhmoud ( |
Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
|
104. |
Mohamed ( |
Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
|
105. |
Nasser ( |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Seit April 2012 Leiter Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit (ehemaliger Leiter der Regionalabteilung Homs) |
23.1.2012 |
|
106. |
Dr. Wael ( |
Geboren 1964; Geburtsort: Provinz Daraa |
Premierminister und ehemaliger Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
|
107. |
Mohammad ( |
Geboren 1956; Geburtsort: Aleppo |
Innenminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
|
108. |
Dr. Mohammad ( |
Geboren 1945; Geburtsort: Damaskus |
Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
|
109. |
Imad ( |
Geburtsdatum: 1. August 1961; Geburtsort: in der Nähe von Damaskus |
Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
|
110. |
Omar ( |
Geboren 1954; Geburtsort: Tartous |
Stellvertretender Premierminister für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
|
111. |
Joseph ( |
Geboren 1958; Geburtsort: Damaskus |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
|
112. |
Eng. Hussein ( |
Geboren 1957; Geburtsort: Hama |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
|
113. |
Mansour ( |
Geboren 1960; Geburtsort: Provinz Sweida |
Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
|
114. |
Dr. Emad ( |
Geboren 1964; Geburtsort: Damaskus |
Minister für Telekommunikation und Technologie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
|
115. |
General Ali ( |
Geboren 1939; Geburtsort: Tartous |
Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
1.8.2011 |
|
116. |
Tayseer ( |
Geboren 1943; Geburtsort: Damaskus |
Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.9.2011 |
|
117. |
Dr. Adnan ( |
Geboren 1966; Geburtsort: Tartous |
Ehemaliger Informationsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.9.2011 |
|
118. |
Dr. Mohammad ( |
Geboren 1956; Geburtsort: Aleppo |
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Handel. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
|
119. |
Sufian ( |
Geboren 1944; Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor |
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
|
120. |
Dr Adnan ( |
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus |
Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
|
121. |
Dr. Saleh ( |
Geboren 1964; Geburtsort: in der Provinz Aleppo |
Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
|
122. |
Dr. Fayssal ( |
Geboren 1955; Geburtsort: in der Provinz Hama |
Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
|
123. |
Ghiath ( |
Geboren 1950; Geburtsort: Salamiya |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
|
124. |
Yousef ( |
Geboren 1956; Geburtsort: Hasaka |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
|
125. |
Hassan ( |
Geboren 1953; Geburtsort: Hama |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
|
126. |
Bouthaina ( |
Geboren 1953; Geburtsort: Homs, Syrien |
Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt. |
26.6.2012 |
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127. |
Brigadegeneral Sha'afiq ( |
Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt. |
24.7.2012 |
|
|
128. |
Brigadegeneral Burhan ( |
Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
129. |
Brigadegeneral Salah ( |
Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
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130. |
Brigadegeneral Muhammad ( |
Direktor der Abteilung 235, sogenannte „Palästina-Abteilung“ (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
131. |
Generalmajor Riad ( |
Direktor der Abteilung „Latakia“des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
132. |
Brigadegeneral Abdul- Salam ( |
Direktor der Abteilung „Bab Touma (Damaskus)“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
133. |
Brigadegeneral Jawdat ( |
Direktor der Abteilung „Homs“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
134. |
Oberst Qusay ( |
Direktor der Abteilung „Deraa“ (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
135. |
Oberst Suhail ( |
Direktor der Abteilung „Latakia“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
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|
136. |
Brigadegeneral Khudr ( |
Direktor der Abteilung „Latakia“ des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
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137. |
Brigadegeneral Ibrahim ( |
Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
138. |
Brigadegeneral Firas ( |
Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
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139. |
Brigadegeneral Hussam ( |
Seit April 2012 Direktor der Abteilung „Homs“ (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
140. |
Brigadegeneral Taha ( |
Leiter des Standorts Latakia des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
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141. |
Bassel ( |
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
|
|
142. |
Ahmad ( |
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
|
|
143. |
Bassam ( |
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
|
|
144. |
Ahmed ( |
Geboren 1957 |
Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst. |
24.7.2012 |
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145. |
Michel ( |
Geburtsdatum: 1. Februar 1948 |
Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst. |
24.7.2012 |
|
146. |
General Ghassan ( |
Geboren 1960; Geburtsort: Derikich, Region Tartous |
Leiter der Abteilung „Operationen“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet in Zusammenarbeit mit der Abteilung „Sondereinsätze“ die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärischen Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen. |
24.7.2012 |
|
147. |
General Amer ( |
Absolvent der Kriegsakademie von Aleppo, Leiter der Informationsabteilung der Nachrichtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt. |
24.7.2012 |
|
|
148. |
General Mohammed ( |
Geboren ca. 1960 |
Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
|
149. |
General Issam ( |
Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
|
150. |
Ezzedine ( |
Geboren Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947); Geburtsort: Bastir, Region Jableh |
General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
|
151. |
Samir ( |
Geboren ca.1962 |
Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Muhammad Nasif Khayrbik, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Faruq Al Shar'). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Muhammad Nasif Khayrbik ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
|
152. |
Dr. Qadri ( |
Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten, Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
153. |
Waleed ( |
Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
154. |
Generalmajor Fahd ( |
Verteidigungsminister und militärischer Befehlshaber. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
155. |
Dr. Mohammad ( |
Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
156. |
Eng. Hala ( |
Tourismusministerin. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
157. |
Eng. Bassam ( |
Minister für Wasserressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
158. |
Eng. Subhi ( |
Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
159. |
Dr. Mohammad ( |
Minister für Höhere Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
160. |
Dr. Hazwan Al Wez (alias Al Wazz) |
Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
161. |
Dr. Mohamad ( |
Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
162. |
Dr. Mahmoud ( |
Minister für Verkehr. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
163. |
Dr. Safwan ( |
Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
164. |
Eng. Yasser ( |
Minister für öffentliche Arbeiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
165. |
Eng. Sa'iid ( |
Minister für Erdöl- und Mineralressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
166. |
Dr. Lubana ( |
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus |
Kultusministerin. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
167. |
Dr. Jassem ( |
Geboren 1968 |
Minister für Arbeit und Soziales. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
168. |
Omran ( |
Geboren am 27. September 1959; Geburtsort: Damaskus |
Informationsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
169. |
Dr. Adnan ( |
Industrieminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
170. |
Najm ( |
Justizminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
171. |
Dr. Abdul- Salam ( |
Gesundheitsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
172. |
Dr. Ali ( |
Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
173. |
Dr. Nazeera ( |
Staatsministerin für Umweltangelegenheiten. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
174. |
Mohammed ( |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
175. |
Najm-eddin ( |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
176. |
Abdullah ( |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
177. |
Jamal ( |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
|
178. |
Sulieman ( |
Reisepass: im Besitz eines britischen Reisepasses |
Geschäftsmann, der der Familie des Präsidenten Assad nahe steht. Anteilseigner der gelisteten Fernsehanstalt Addounia TV. Steht Muhammad Nasif Khayrbik nahe, der benannt worden ist. Unterstützt das syrische Regime. |
16.10.2012 |
|
179. |
Razan ( |
Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman; Geburtsdatum: 31. Januar 1977; Geburtsort: Gouvernement Latakia; ID-Nr.: 06090034007 |
Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als solche mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm. |
16.10.2012 |
B. Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
|
1. |
Bena Properties |
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
|
|
2. |
Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari) |
Postfach 108,DamaskusTel.: 963 112110059 / 963 112110043Fax: 963 933333149 |
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
|
3. |
Hamcho International (Hamsho International Group) |
Bagdad-Straße,Postfach 8254,Damaskus;Tel.: 963 112316675;Fax: 963 112318875;Website: www.hamshointl.comE-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com |
Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
|
4. |
Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE) |
Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
|
|
5. |
Direktorat Politische Sicherheit |
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
|
|
6. |
Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst |
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
|
|
7. |
Direktorat Militärischer Nachrichtendienst |
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
|
|
8. |
Nachrichten-dienst der Luftwaffe |
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
|
|
9. |
Qods-Einheit des IRGC (Quds-Einheit) |
Teheran, Iran |
Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt |
23.8.2011 |
|
10. |
Mada Transport |
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) |
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert |
2.9.2011 |
|
11. |
Cham Investment Group |
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) |
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert |
2.9.2011 |
|
12. |
Real Estate Bank |
Insurance Bldg Yousef Al-Azmeh Sqr.DamaskusPO Box: 2337Damaskus Arabische Republik Syrien;Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602;Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186;E-Mail-Adresse der Bank: Publicrelations@reb.syWebsite: www.reb.sy |
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt |
2.9.2011 |
|
13. |
Addounia TV (alias Dounia TV) |
Tel.: +963 11 5667274; +963-11-5667271; Fax: +963-11-5667272; Website: http://www.addounia.tv |
Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt |
23.9.2011 |
|
14. |
Cham-Holding |
Cham-Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – SyrienP.O. Box 9525;Tel.: +963 (11) 9962; +963 (11) 668 14000; +963 (11) 673 1044;Fax: +963 (11) 673 1274;E-Mail: info@chamholding.syWebsite: www.chamholding.sy |
Kontrolliert von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es |
23.9.2011 |
|
15. |
El-Tel. Co. (El-Tel. Middle East Company) |
Anschrift: Dair Ali Jordan Highway,P.O. Box 13052,Damaskus, Syrien;Tel.: +963-11-2212345;Fax: +963-11-44694450E-Mail: sales@eltelme.comWebsite: www.eltelme.com |
Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär |
23.9.2011 |
|
16. |
Ramak Constructions Co. |
Anschrift: Dara'a Highway,Damaskus, Syrien;Tel.: +963-11-6858111;Mobiltel.: +963-933-240231 |
Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke |
23.9.2011 |
|
17. |
Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company) |
Anschrift: Adra Free Zone AreaDamaskus – Syrien;Tel: +963-11-5327266;Mobiltel.: +963-933-526812; +963-932-878282;Fax: +963-11-5316396E-Mail: sorohco@gmail.comWebsite: http://sites.google.com/site/sorohco |
Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen. Zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf |
23.9.2011 |
|
18. |
Syriatel |
Thawra Street, Ste Building 6th Floor,BP 2900;Tel: +963 11 61 26 270;Fax: +963 11 23 73 97 19;E-Mail: info@syriatel.com.sy;Website: http://syriatel.sy/ |
Kontrolliert von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung |
23.9.2011 |
|
19. |
Cham Press TV |
Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus;Tel.: +963-11-2260805;Fax: +963-11-2260806E-Mail: mail@champress.comWebsite: www.champress.net |
Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. |
1.12.2011 |
|
20. |
Al Watan |
Al Watan Newspaper -Damaskus – Duty Free Zone;Tel: 00963 11 2137400;Fax: 00963 11 2139928 |
Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt |
1.12.2011 |
|
21. |
Centre d'études et de recherches syrien (CERS) (alias; Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (CERS); Scientific Studies and Research Center (SSRC); Centre de Recherche de Kaboun) |
Barzeh Street,PO Box 4470,Damaskus |
Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient |
1.12.2011 |
|
22. |
Business Lab |
Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9,PO Box 7155,Damaskus;Tel.: 963112725499;Fax: 963112725399 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
|
23. |
Industrial Solutions |
Baghdad Street 5,PO Box 6394,Damaskus;Tel./Fax: 63114471080 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
|
24. |
Mechanical Construction Factory (MCF) |
PO Box 35202,Industrial Zone,Al-Qadam Road,Damaskus |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
|
25. |
Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries |
Kaboon Street,P.O.Box 5966,Damaskus;Tel.: +963-11-5111352;Fax:+963-11-5110117 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
|
26. |
Handasieh – Organization for Engineering Industries |
P.O. Box 5966,Abou Bakr Al-Seddeq St.,Damaskusund PO BOX 2849Al Moutanabi Street,Damaskus,und PO BOX 21120Baramkeh,Damaskus;Tel.: 963112121816; 963112121834; 963112214650; 963112212743; 963115110117 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
|
27. |
Syria Trading Oil Company (Sytrol) |
Prime Minister Building,17 Street Nissan,Damaskus, Syrien |
Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell. |
1.12.2011 |
|
28. |
General Petroleum Corporation (GPC) |
New Sham- Building of Syrian Oil Company,PO Box 60694,Damaskus, SyrienBOX: 60694;Tel.: 963113141635;Fax: 963113141634;E-Mail: info@gpc-sy.com |
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell. |
1.12.2011 |
|
29. |
Al Furat Petroleum Company |
Dummar - New Sham - Western Dummar 1st. Island -Property 2299- AFPC BuildingP.O. Box 7660Damaskus, Syrien;Tel.: 00963-11- (6183333); 00963-11- (31913333);Fax: 00963-11- (6184444); 00963-11- (31914444);afpc@afpc.net.sy |
Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell. |
1.12.2011 |
|
30. |
Industrial Bank |
Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street,P.O. Box 7572Damaskus, Syrien;Tel.: +963-11-222-8200; +963 11-222-7910;Fax: +963 11-222-8412 |
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
|
31. |
Popular Credit Bank |
Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street,Damaskus, Syrien.;Tel.: +963 11 222 7604; +963-11-221-8376;Fax: +963 11-221-0124 |
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
|
32. |
Saving Bank |
Syrien – Damaskus – Merjah – Al-Furat St.P.O. Box: 5467;Fax: 224 4909; 245 3471;Tel.: 222 8403;E-Mail: s.bank@scs-net.org, post-gm@net.sy |
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
|
33. |
Agricultural Cooperative Bank |
Agricultural Cooperative Bank Building,Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325,Damaskus, Syrien;Tel.: +963 11-221-3462; +963-11-222-1393;Fax: +963 11-224-1261;Website: www.agrobank.org |
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
|
34. |
Syrian Lebanese Commercial Bank |
Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra,P.O. Box 118701,Beirut, Libanon;Tel.: +961 1-741666;Fax: +961 1-738228; +961 1-753215; +961 1-736629;Website: www.slcb.com.lb |
Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
|
35. |
Deir ez-Zur Petroleum Company |
Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza AreaP.O. Box 9120Damaskus, Syrien;Tel: +963 11-662-1175; +963-11-662-1400;Fax: +963 11-662-1848 |
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
|
36. |
Ebla Petroleum Company |
Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16,P.O. Box 9120,Damaskus, Syrien;Tel.: +963 116691100 |
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
|
37. |
Dijla Petroleum Company |
Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway,P.O. Box 81,Damaskus, Syrien |
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
|
38. |
Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria) |
Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat SquareAnschrift: Altjreda al Maghrebeh square,Damaskus, Arabische Republik Syrien,P.O. Box: 2254 |
Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime |
27.2.2012 |
|
39. |
Syrian Petroleum company |
Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32P.O. BOX: 2849 oder 3378;Tel.: 00963-11-3137935 oder 3137913;Fax: 00963-11-3137979 oder 3137977;E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org;Websites: www.spc.com.sy www.spc-sy.com |
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
23.3.2012 |
|
40. |
Mahrukat Company (The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products) |
Hauptsitz: Damaskus – Al Adawi st., Petroleum building;Fax: 00963-11/4445796;Tel.: 00963-11/44451348 – 4451349;E-Mail: mahrukat@net.sy;Website: http://www.mahrukat.gov.sy/indexeng.php |
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
23.3.2012 |
|
41. |
General Organisation of Tobacco |
Salhieh Street 616,Damaskus, Syrien |
Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt. |
15.5.2012 |
|
42. |
Verteidigungs-ministerium |
Anschrift: Umayyad Square,Damaskus;Tel.: +963-11-7770700 |
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
|
43. |
Innenministerium |
Anschrift: Merjeh Square,Damaskus;Tel. +963-11-2219400; +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404 |
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
|
44. |
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit |
Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen. |
26.6.2012 |
|
|
45. |
Syria International Islamic Bank (SIIB) (alias: Syrian International Islamic Bank; alias SIIB) |
Sitz: Gebäude der Syria International Islamic Bank, Main Highway Road, Al Mazzeh Area,P.O. Box 35494,Damaskus, Syrien;altern. Sitz: P.O. Box 35494,Mezza'h Vellat Sharqia'h, neben dem Konsulat Saudi-Arabiens,Damaskus, Syrien |
SIIB agiert als Fassade für die Commercial Bank of Syria und ermöglicht dieser somit die Umgehung der von der EU verhängten Sanktionen. In den Jahren 2011 und 2012 hat die SIIB im Auftrag der Commercial Bank of Syria verdeckt Finanzierungen in Höhe von nahezu 150 Mio. US-Dollar getätigt. Finanzvereinbarungen, die vorgeblich von der SIIB getätigt wurden, waren tatsächlich Operationen der Commercial Bank of Syria. Neben ihrer Mitarbeit mit der Commercial Bank of Syria zur Umgehung von Sanktionen hat die SIIB 2012 mehrere Auszahlungen erheblicher Beträge an eine andere bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Handelsbank, die Syrian Lebanese Commercial Bank, erleichtert. Auf diese Weise hat die SIIB dazu beigetragen, das syrische Regime finanziell zu unterstützen. |
26.6.2012 |
|
46. |
General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT) |
Anschrift: Al Oumaween Square,P.O. Box 250,Damaskus, Syrien;Tel. 963-11-223-4930 |
Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt. |
26.6.2012 |
|
47. |
Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias „SCOT“; alias „SCOTRACO“) |
Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way,P.O. Box 13, Banias,Syrien;Website www.scot-syria.com;E-Mail: scot50@scn-net.org |
Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das Regime finanziell. |
26.6.2012 |
|
48. |
Drex Technologies S.A. |
Eintragungsdatum: 4. Juli 2000; Eintragungsnummer: 394678; Direktor: Rami Makhlouf Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd |
Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt. |
24.7.2012 |
|
49. |
Cotton Marketing Organisation |
Anschrift: Bab Al-FarajP.O. Box 729,Aleppo;Tel.: +96321 2239495/6/7/8;Cmo-aleppo@mail.sy, www.cmo.gov.sy |
Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
24.7.2012 |
|
50. |
Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air) |
Al-Mohafazeh Square,P.O. Box 417,Damaskus, SyrienTel.: +963112240774 |
Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell. |
24.7.2012 |
|
51. |
Drex Technologies Holding S.A. |
Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue BeaumontL-1219 Luxembourg |
Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. |
17.8.2012 |
|
52. |
Megatrade |
Anschrift: Aleppo Street,P.O. Box 5966,Damaskus, Syrien;Fax: 963114471081 |
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. |
16.10.2012 |
|
53. |
Expert Partners |
Anschrift: Rukn Addin, Saladin Street, Building 5,PO Box: 7006,Damaskus, Syrien |
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. |
16.10.2012 |
ANHANG IIa
LISTE DER ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE B
Einrichtungen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
|
1. |
Commercial Bank of Syria |
— Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien; — Zweigstelle Aleppo, P.O. Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SY DA; alle Filialen weltweit [NPWMD] Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel.: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy |
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt. |
13.10.2011 |
ANHANG III
Websites mit Informationen über die Zuständigen behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
A. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
ΜΑLTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/sankcie_eu-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
B. Anschrift für Notifikationen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
EEAS 02/309
1049 Brüssel
BELGIEN
ANHANG IV
LISTE DER IN ARTIKEL 6 GENANNTEN ERZEUGNISSE (ROHÖL UND ERDÖLERZEUGNISSE)
|
HS-Code |
Warenbezeichnung |
|
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh. |
|
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird). |
|
2712 |
Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt. |
|
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien. |
|
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein. |
|
2715 00 00 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen). |
ANHANG V
IN ARTIKEL 4 GENANNTE AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 17 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder
b) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i) Barverkauf,
ii) Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv) Telefonverkauf, oder
c) Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
„Ausrüstung, Technologie und Software“ gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstungen
— Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
— Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
— Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
— Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
— Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
— Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
— Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 22 )/GSM ( 23 )/GPS ( 24 )/GPRS ( 25 )/UMTS ( 26 )/CDMA ( 27 )/PSTN ( 28 )
— Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 29 )/SMTP ( 30 ) und GTP ( 31 )-Informationen
— Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
— Ferngesteuerte Forensikausrüstung
— Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
— Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
— Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Nicht verwendet
C. Nicht verwendet
D. „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
E. „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
ANHANG VI
LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SCHLÜSSELAUSRÜSTUNG UND -TECHNOLOGIE
Allgemeine Hinweise
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
1. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
2. Nicht verboten ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.
3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
1.A Ausrüstung
1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
5. Ventilaufbauten, „Blowout-Preventer“ und „Eruptionskreuze“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkungen:
a) Ein „Blowout-Preventer“ ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
b) Ein „Eruptionskreuz“ ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.
6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.
11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
1.B Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
1.C Materialien
1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
2. Zemente und andere Werkstoffe nach „API- und ISO-Spezifikationen“ zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
1.D Software
1. „Software“, besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
2. „Software“, besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
3. „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
1.E Technologie
1. Für die „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung „unverzichtbare“„Technologie“.
Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas
2.A Ausrüstung
1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3. „Coldbox“ und „Coldbox“-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.
Technische Anmerkung:
„Coldbox-Ausrüstung“ bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die „Coldbox“ besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der „Coldbox“ liegt unter – 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der „Coldbox“ ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.
4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C.
6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
8. Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
13. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem „PREN“-Wert („Pitting-Resistance-Equivalent Number“) über 33.
Technische Anmerkung:
Der „PREN“-Wert („Pitting Resistance Equivalent Number“) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet:
PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N
14. „Molche“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
„Molche“ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.
15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.
16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Festdachtanks;
b) Schwimmdachtanks.
17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2.B Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
2.C Materialien
1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.
4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.
Anmerkung:
Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).
2.D Software
1. „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
2. „Software“, besonders entwickelt zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).
2.E Technologie
1. „Technologie“ zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).
2. „Technologie“ zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren „Technologie“.
3. „Technologie“ zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.
4. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen „unverzichtbar“ ist.
5. „Technologie“ zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.
6. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Raffinerien „unverzichtbar“ ist, wie etwa
6.1. „Technologie“ zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,
6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,
6.3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
ANHANG VII
Ausrüstung und Technologie gemäß Artikel 12
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8406 81 |
Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW |
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8411 82 |
Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW |
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ex85 01 |
Alle Elektromotoren und elektrische Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5 000 kVA |
ANHANG VIII
Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11a
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HS-Code |
Beschreibung |
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7102 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
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7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
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7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
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7109 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
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7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
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7111 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
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7112 |
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art. |
ANHANG IX
LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2b
Einleitende Anmerkungen
1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2. Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.
3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Allgemeine Anmerkungen
1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert.
2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
GÜTER
IX.A1. Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“
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Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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IX.A1.001 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: Tributylphosphit (CAS 102-85-2) Methylisocyanat (CAS 624-83-9) Chinaldinblau (CAS 91-63-4) 1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0) |
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IX.A1.002 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: Benzil (CAS 134-81-6) Diethylamin (CAS 109-89-7) Diethylether (CAS 60-29-7) Dimethylether (CAS 115-10-6) 2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0) |
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IX.A1.003 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt: 2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4) Pseudocholinesterase (PCHE) 2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0) Dichlormethan (CAS 75-09-3) N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7) Bromethan (CAS 74-96-4) Chlorethan (CAS 75-00-3) Ethylamin (CAS 75-04-7) Methenamin (CAS 100-97-0) 2-Brompropan (CAS 75-26-3) Diisopropylether (CAS 108-20-3) Methylamin (CAS 74-89-5) Brommethan (CAS 74-83-9) Isopropylamin (CAS 75-31-0) Obidoximchlorid (CAS 114-90-9) Kaliumbromid (CAS 7758-02-3) Pyridin (CAS 110-86-1) Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8) Natriumbromid (CAS 7647-15-6) Natrium (CAS 7440-23-5) Tributylamin (CAS 102-82-9) Triethylamin (CAS 121-44-8) Trimethylamin (CAS 75-50-3) |
IX.A2. Werkstoffbearbeitung
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Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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IX.A2.001 |
Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m |
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IX.A2.002 |
Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst |
1A004a |
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IX.A2.003 |
Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen |
2B352f2 |
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IX.A2.004 |
Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe |
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IX.A2.005 |
Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. |
2B352b |
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IX.A2.007 |
Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4) |
2B352a |
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IX.A2.008 |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt: a. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; b. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; c. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; d. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. e. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; f. Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; Technische Anmerkung: 1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils. 2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. g. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger; h. Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom, 2. Keramik, 3. „Ferrosiliziumguss“, 4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor), 5. Glas oder Email, 6. Grafit oder „Carbon-Grafit“, 7. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, 8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr, 9. Tantal oder Tantal-„Legierungen“, 10. Titan oder Titan-„Legierungen“, 11. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder 12. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“; Technische Anmerkungen:1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. 2. „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. 3. „Ferrosiliziumguss“ ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. |
2B350a-e 2B350g 2B350i |
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IX.A2.009 |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt: Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Technische Anmerkung: Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen: Keramik, „Ferrosiliziumguss“ (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%), Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr; Technische Anmerkungen: Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. |
B. TECHNOLOGIE
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Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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IX.B.001 |
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“. |
ANHANG X
LISTE DER LUXUSGÜTER IM SINNE VON ARTIKEL 11B
1. Reinrassige Pferde
KN-Code: 0101 21 00
2. Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g
KN-Code: ex160431 00, ex160432 00
3. Trüffeln
KN-Code: 2003 90 10
4. Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l
KN-Code: ex22 04 21 bis ex22 04 29, ex22 08, ex22 05
5. Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück
KN-Code: ex240210 00
6. Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück
KN-Code: ex330300 10, ex330300 90, ex33 04, ex33 07, ex34 01
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück
KN-Code: ex420100 00, ex42 02, ex420500 90
8. Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar
KN-Code: ex42 03, ex43 03, ex 61, ex 62, ex64 01, ex64 02, ex64 03, ex64 04, ex64 05, ex65 04, ex66 05 00, ex65 06 99, ex660191 00, ex66 01 99, ex660200 00
9. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116
10. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
KN-Code: ex49 07 00, 7118 10, ex71 18 90
11. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
KN-Code: ex71 14, ex71 15, ex82 14, ex82 15, ex93 07
12. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex691110 00, ex691200 30, ex691200 50
13. Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück
KN-Code: ex700991 00, ex700992 00, ex70 10, ex70 13 22, ex70 13 33, ex70 13 41, ex70 13 91, ex70 18 10, ex70 18 90, ex702000 80, ex940510 50, ex940520 50, ex94 05 50, ex94 05 91
14. Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000 EUR.
KN-Code: ex86 03, ex860500 00, ex87 02, ex87 03, ex87 11, ex87 12 00, ex87 16 10, ex871640 00, ex871680 00, ex87 16 90, ex88 01 00, ex880211 00, ex880212 00, ex880220 00, ex880230 00, ex880240 00, ex88 05 10, ex89 01 10, ex89 03
15. Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex91 01, ex91 02, ex91 03, ex91 04, ex91 05, ex91 08, ex91 09, ex91 10, ex91 11, ex91 12, ex91 13, ex91 14
16. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
KN-Code: 97
17. Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex401519 00, ex401590 00, ex611220 00, ex61 12 31, ex61 12 39, ex61 12 41, ex61 12 49, ex61 13 00, ex61 14, ex621020 00, ex621030 00, ex621040 00, ex621050 00, ex621111 00, ex621112 00, ex62 11 20, ex621132 90, ex621133 90, ex621139 00, ex621142 90, ex621143 90, ex621149 00, ex64 02 12, ex640312 00, ex640411 00, ex640419 90, ex90 04 90, ex90 20, ex95 06 11, ex95 06 12, ex950619 00, ex950621 00, ex950629 00, ex950631 00, ex950632 00, ex95 06 39, ex95 07
18. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex95 04 20, ex95 04 30, ex950440 00, ex950490 80
( 1 ) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
( 2 ) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.
( 3 ) Verordnungen des Rates (EU) Nr. 878/2011 (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 1), (EU) Nr. 950/2011 (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 3), (EU) Nr. 1011/2011 (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 18), (EU) Nr. 1150/2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 1).
( 4 ) Durchführungsverordnungen des Rates (EU) Nr. 504/2011 (ABL. L 136 vom 24.5.2011, S. 45), (EU) Nr. 611/2011 (ABl. L 164 vom 24.6.2011, S. 1), (EU) Nr. 755/2011 (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 33), (EU) Nr. 843/2011 (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 1), (EU) Nr. 1151/2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 3).
( 5 ) Durchführungsbeschluss des Rates 2011/302/GASP (ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 91), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/367/GASP (ABl. L 164 vom 24.6.2011, S. 14), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/488/GASP (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 74), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/515/GASP (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 20), Beschluss des Rates 2011/522/GASP (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 16), Beschluss des Rates 2011/628/GASP (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 17), Beschluss des Rates 2011/684/GASP (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 33), Beschluss des Rates 2011/735/GASP (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 53), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/736/GASP (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 55).
( 6 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
( 7 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
( 8 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
( 9 ) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
( 10 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
( 11 ) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
( 12 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
( 13 ) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
( 14 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
( 15 ) ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.
( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
( 18 ) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
( 19 ) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
( 20 ) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
( 21 ) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
( 22 ) SMS: Short Message System
( 23 ) GSM: Global System for Mobile Communications
( 24 ) GPS: Global Positioning System
( 25 ) GPRS: General Package Radio Service
( 26 ) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System
( 27 ) CDMA: Code Division Multiple Access
( 28 ) PSTN: Public Switch Telephone Networks
( 29 ) DHCP: Dinamyc Host Configuration Protocol
( 30 ) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol
( 31 ) GTP: GPRS Tunneling Protocol