02012L0019 — DE — 08.04.2024 — 002.001
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RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38) |
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RICHTLINIE (EU) 2018/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 |
L 150 |
93 |
14.6.2018 |
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RICHTLINIE (EU) 2024/884 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 |
L 884 |
1 |
19.3.2024 |
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RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 4. Juli 2012
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen wird.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:
ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 (Übergangsfrist) vorbehaltlich Absatz 3 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen;
ab dem 15. August 2018 vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte sind in die Gerätekategorien des Anhangs III einzustufen. Anhang IV enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen (offener Anwendungsbereich).
Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;
Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
Glühbirnen.
Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Geräten gilt diese Richtlinie ab dem 15. August 2018 nicht für die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte:
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind;
„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung von Maschinen, Geräten und/oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden;
„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die
von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut werden,
dazu bestimmt sind, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und
nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können;
„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 2 ),
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vermarktet,
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Geräte anderer Anbieter unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint,
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und auf dem Markt dieses Mitgliedstaats Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewerblich in Verkehr bringt oder
in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als „Hersteller“, sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i bis iv auftritt;
„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellt. Diese Begriffsbestimmung schließt nicht aus, dass ein Vertreiber gleichzeitig ein Hersteller im Sinne des Buchstaben f sein kann;
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten, die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten;
„Finanzierungsvereinbarung“ einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfinden kann;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf gewerblicher Grundlage;
„Entfernen“ die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile in einem unterscheidbaren Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden. Stoffe, Gemische oder Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung zu überprüfen;
„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte ( 3 ), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
„In-vitro-Diagnostikum“ ein In-vitro-Diagnostikum oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Buchstabe c der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika ( 4 ), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte ( 5 ), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist.
Artikel 4
Produktkonzeption
Unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Produktkonzeption, einschließlich der Richtlinie 2009/125/EG, unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recycling-Betrieben sowie Maßnahmen zur Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung zur Erleichterung der Wiederverwendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten angewandt werden und die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.
Artikel 5
Getrennte Sammlung
Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind;
die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass die Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Die Mitgliedstaaten können von dieser Bestimmung abweichen, sofern sie sicherstellen, dass die Rückgabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte für den Endnutzer hierdurch nicht erschwert wird, und dass sie für den Endnutzer weiterhin kostenlos ist. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Abweichung Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission;
die Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m2 oder in deren unmittelbarer Nähe für Endnutzer Einrichtungen zur Sammlung von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (keine äußere Abmessung über 25 cm) kostenlos und ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro- oder Elektronikgeräts gleicher Art bereitstellen, sofern sich nicht aus einer Bewertung ergibt, dass bestehende alternative Sammelsysteme voraussichtlich mindestens ebenso wirksam sind. Solche Bewertungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind in Übereinstimmung mit Artikel 8 ordnungsgemäß zu behandeln;
unbeschadet der Buchstaben a, b und c den Herstellern gestattet wird, individuelle und/oder kollektive Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen;
im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und Gesundheits- und Sicherheitsnormen der Union bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäß den Buchstaben a, b und c abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrungen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Die Mitgliedstaaten können für Fälle, in denen die Geräte ihre wesentlichen Bauteile nicht mehr enthalten oder andere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten, besondere Vorkehrungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstaben a, b und c vorsehen.
Artikel 6
Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Im Interesse einer möglichst weitgehenden Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern die Mitgliedstaaten, dass Sammelsysteme bzw. Rücknahmestellen gegebenenfalls so ausgestaltet werden, dass vor jedem weiteren Transport an den Rücknahmepunkten diejenigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, von den anderen getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten separiert werden, insbesondere indem Mitarbeitern von Wiederverwendungsstellen Zugang gewährt wird.
Artikel 7
Sammelquote
Ab 2019 beträgt die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oder alternativ dazu 85 % der auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
Bis zum 31. Dezember 2015 gilt weiterhin eine Quote für die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm pro Einwohner pro Jahr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten oder die gleiche Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach Gewicht, wie in dem Mitgliedstaat durchschnittlich in den drei Vorjahren gesammelt wurde, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.
Die Mitgliedstaaten können ambitioniertere Quoten für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen und melden dies in diesem Fall der Kommission.
Um festzustellen, ob die Mindestsammelquote erreicht wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihnen Angaben zu den gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten kostenfrei übermittelt werden, einschließlich mindestens Angaben über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die
von Rücknahmestellen und Behandlungsanlagen entgegengenommen wurden,
von Vertreibern entgegengenommen wurden,
von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Dritten getrennt gesammelt wurden.
Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien, die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei aufgrund des Fehlens erforderlicher Infrastrukturen und aufgrund ihrer geringen Absatzmenge von Elektro- und Elektronikgeräten beschließen,
spätestens ab dem 14. August 2016 eine Sammelquote zu erreichen, die geringer als 45 %, aber höher als 40 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebracht wurden, ist und
die Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Sammelquote bis zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl, jedoch spätestens bis zum 14. August 2021 zu verschieben.
Artikel 8
Ordnungsgemäße Behandlung
Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen. Die Kommission ist aufgefordert zu prüfen, ob im Hinblick auf in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene Nanomaterialien Änderungen des Anhangs VII erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsnormen entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Normen veröffentlicht.
Die Kommission beauftragt bis zum 14. Februar 2013 die europäischen Normungsorganisationen, europäische Normen für die Behandlung — einschließlich Verwertung, Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung — von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auszuarbeiten. Diese Normen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Es ist ein Verweis auf die von der Kommission angenommenen Normen zu veröffentlichen.
Artikel 9
Genehmigungen
Artikel 10
Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Artikel 11
Zielvorgaben für die Verwertung
Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Erreichung dieser Zielvorgaben unberücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass für die Zwecke des Absatzes 6 Aufzeichnungen über das Gewicht der Erzeugnisse und Werkstoffe geführt werden, wenn diese die Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwertung verlassen (Output).
Artikel 12
Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten wie folgt finanzieren:
für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,
für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und
für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und stellen sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.
Artikel 13
Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte von den Herstellern wie folgt finanziert werden:
für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,
für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und
für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.
Bei historischen Altgeräten von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese historischen Altgeräte durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte zum Zeitpunkt ihrer Lieferung finanziert. Als Alternative können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass auch andere Nutzer als private Haushalte teilweise oder vollständig zur Finanzierung dieser Kosten herangezogen werden.
Bei anderen historischen Altgeräten von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.
Artikel 14
Informationen für die Nutzer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über
die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln;
die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, bei gleichzeitiger Förderung der Abstimmung der Informationen über die verfügbaren Rücknahmepunkte, unabhängig davon, welche Hersteller oder sonstige Beteiligte sie eingerichtet haben;
ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten;
die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind;
die Bedeutung des Symbols nach Anhang IX.
Artikel 15
Informationen für Behandlungsanlagen
In Bezug auf Photovoltaikmodule gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nur für ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule.
In Bezug auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, gilt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Verpflichtung nur für ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte.
Artikel 16
Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht
Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie liefern. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie liefern, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 registriert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
jeder Hersteller bzw. jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte vorschriftsgemäß registriert ist und die Möglichkeit hat, alle sachdienlichen Angaben zu den Tätigkeiten des Herstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat online in das nationale Herstellerregister einzutragen;
jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte bei der Registrierung die in Anhang X Teil A genannten Angaben macht und sich verpflichtet, sie gegebenenfalls zu aktualisieren;
jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte die in Anhang X Teil B genannten Angaben macht;
die nationalen Register auf ihrer Website Verknüpfungen mit anderen nationalen Registern vorsehen, um in allen Mitgliedstaaten die Registrierung von Herstellern oder gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten zu erleichtern.
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Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 9 übermittelt.
Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 9 das Format des Datenberichts festgelegt wird und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.
Artikel 16a
Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie
Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.
Artikel 17
Bevollmächtigter
Artikel 18
Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um einen geeigneten Informationsfluss herzustellen, um die Einhaltung dieser Richtlinie durch Hersteller sicherzustellen, und sich gegenseitig sowie der Kommission gegebenenfalls Informationen übermitteln, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere zwischen den nationalen Registern, sind auch elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
Die Zusammenarbeit schließt unter anderem die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen ein, wobei die datenschutzrechtlichen Vorschriften gelten, die in dem Mitgliedstaat der um Zusammenarbeit ersuchten Behörde in Kraft sind.
Artikel 19
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen, die zur Anpassung der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden zu ändernden Anhang. Bei Änderungen von Anhang VII dieser Richtlinie sind die in der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen.
Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 21
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 22
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis spätestens 14. Februar 2014 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Artikel 23
Inspektion und Überwachung
Diese Inspektionen umfassen mindestens:
im Rahmen des Herstellerregisters gemeldete Informationen,
die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007, und
die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 24
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 8 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;
im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.
Artikel 24a
Überprüfung
In der in Absatz 1 genannten Folgenabschätzung berücksichtigt die Kommission insbesondere die Notwendigkeit für:
Bestimmungen, mit denen ausdrücklich sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und keine ungerechtfertigte Rückwirkung in einem Mitgliedstaat besteht,
Bestimmungen, mit denen die Umsetzung der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG niedergelegten Abfallhierarchie sichergestellt wird,
Bestimmungen, mit denen im Einklang mit dem Verursacherprinzip sichergestellt wird, dass Bürger und Verbraucher nicht in unverhältnismäßigem Maße mit Kosten belastet werden,
Bestimmungen, mit denen insbesondere im Hinblick auf angemessene Sammelziele sowie die Verhinderung des illegalen Handels mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten die vollständige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird,
die Schaffung einer neuen Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten mit der Benennung „Photovoltaikmodule“ im Zuge dieser Richtlinie mit dem Ziel, Photovoltaikmodule aus der bestehenden, in den Anhängen III und IV aufgeführten Kategorie 4 von Elektro- und Elektronikgeräten („Großgeräte“) herauszunehmen, und die Berechnung der Sammelziele auf der Grundlage der für die Sammlung verfügbaren Abfälle aus Photovoltaikmodulen auf der Grundlage ihrer erwarteten Lebensdauer und nicht anhand der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte,
die Einrichtung einer Regelung, mit der sichergestellt wird, dass im Fall eines Konkurses oder einer Liquidation des Herstellers die künftigen Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten gedeckt werden.
Artikel 25
Aufhebung
Die Richtlinie 2002/96/EG in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 27
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Ausgabeautomaten
ANHANG II
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen
1. HAUSHALTSGROSSGERÄTE
2. HAUSHALTSKLEINGERÄTE
3. IT- UND TELEKOMMUNIKATIONSGERÄTE
4. GERÄTE DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK UND PHOTOVOLTAIKMODULE
5. BELEUCHTUNGSKÖRPER
6. ELEKTRISCHE UND ELEKTRONISCHE WERKZEUGE (MIT AUSNAHME ORTSFESTER INDUSTRIELLER GROSSWERKZEUGE)
7. SPIELZEUG SOWIE SPORT- UND FREIZEITGERÄTE
8. MEDIZINISCHE GERÄTE (MIT AUSNAHME ALLER IMPLANTIERTEN UND INFEKTIÖSEN PRODUKTE)
9. ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLINSTRUMENTE
10. AUSGABEAUTOMATEN
ANHANG III
VON DIESER RICHTLINIE ERFASSTE KATEGORIEN VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
ANHANG IV
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen
1. Wärmeüberträger
Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten.
Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.
3. Lampen
Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen.
4. Großgeräte
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.
5. Kleingeräte
Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.
ANHANG V
MINDESTZIELVORGABEN FÜR DIE VERWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 11
Teil 1: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 13. August 2012 bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,
Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.
Teil 2: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 15. August 2015 bis zum 14. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,
Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.
Teil 3: Mindestzielvorgaben je Kategorie ab dem 15. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs III:
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 4 des Anhangs III fallen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2 des Anhangs III fallen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 5 oder 6 des Anhangs III fallen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 des Anhangs III fallen, sind zu 80 % zu rezyklieren.
ANHANG VI
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG
1. Um in Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten unterscheiden zu können, verlangen die Mitgliedstaaten von dem Besitzer, folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten:
eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;
den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;
eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt; und
angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.
2. Abweichend hiervon gelten Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass
Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder
gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder
fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.
3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:
Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.
Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.
Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:
4. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1, 2 und 3 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:
ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;
eine Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.
5. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung — wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat —, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.
ANHANG VII
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Gemäss Artikel 8 Absatz 2
1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:
Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu beseitigen oder zu verwerten.
2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
3. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.
ANHANG VIII
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 12 )):
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
ANHANG IX
SYMBOL ZUR KENNZEICHNUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
ANHANG X
VORGESCHRIEBENE ANGABEN BEI REGISTRIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG NACH ARTIKEL 16
A. Bei der Registrierung vorzulegende Angaben
Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer Kontaktperson). Im Falle eines Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 auch die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird.
Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers.
Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.
Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät).
Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts.
Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt (durch ein individuelles oder ein kollektives System), einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen.
Verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz).
Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
B. Bei der Berichterstattung vorzulegende Angaben
Nationale Kennnummer des Herstellers.
Berichtszeitraum.
Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.
Menge der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (nach Gewicht).
Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert (einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung), verwertet und beseitigt wurden oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden (Gewicht).
Hinweis: Die Angaben unter den Nummern 4 und 5 sind nach Kategorien aufzuschlüsseln.
ANHANG XI
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(genannt in Artikel 25)
|
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
(ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24) |
|
Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106) |
|
Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 65) |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(genannt in Artikel 25)
|
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
|
2002/96/EG |
13. August 2004 |
|
2003/108/EG |
13. August 2004 |
|
2008/34/EG |
— |
ANHANG XII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Richtlinie 2002/96/EG |
Diese Richtlinie |
|
Artikel 1 |
— |
|
— |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a |
|
Artikel 2 Absatz 1 (teilweise) |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b |
|
Anhang IB Nummer 5 letzter Posten |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c |
|
Anhang IB Nummer 8 |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g |
|
— |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a bis f und Artikel 2 Absatz 5 |
|
Artikel 3 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
|
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d |
|
Artikel 3 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 3 Buchstaben c bis h |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Buchstabe i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f |
|
Artikel 3 Buchstabe j |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g |
|
Artikel 3 Buchstabe k |
Artikel 3 Absatz l Buchstabe h |
|
Artikel 3 Buchstabe l |
— |
|
Artikel 3 Buchstabe m |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
|
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben j bis o |
|
Artikel 4 |
Artikel 4 |
|
Artikel 5 Absätze 1 bis 2 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 2 |
|
— |
Artikel 5 Absätze 3 bis 4 |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
|
— |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 |
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 |
|
Anhang II Nummer 4 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 5 |
|
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 6 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
|
— |
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 1 |
— |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 und Anhang V |
|
— |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 11 Absatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 4 |
|
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
|
Artikel 7 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 11 Absatz 6 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 12 Absatz 3 |
|
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 14 Absatz 1 (teilweise) |
|
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 12 Absatz 5 |
|
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 14 Absatz 1 (teilweise) |
|
Artikel 8 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
|
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 4 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 14 Absatz 5 |
|
Artikel 11 |
Artikel 15 |
|
Artikel 12 Absatz 1 (teilweise) |
Artikel 16 Absätze 1 bis 3 |
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 (teilweise) |
Artikel 16 Absatz 4 |
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 16 Absätze 3 und 5 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 18 |
|
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 5 |
|
Artikel 13 |
Artikel 19 |
|
— |
Artikel 20 |
|
Artikel 14 |
Artikel 21 |
|
Artikel 15 |
Artikel 22 |
|
Artikel 16 |
Artikel 23 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 23 Absätze 2 bis 4 |
|
Artikel 17 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 24 Absätze 1 bis 3 |
|
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 7 Absätze 4 bis 7, Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 6 |
|
— |
Artikel 25 |
|
Artikel 18 |
Artikel 26 |
|
Artikel 19 |
Artikel 27 |
|
Anhang IA |
Anhang I |
|
Anhang IB |
Anhang II |
|
— |
Anhänge III, IV und VI |
|
Anhänge II bis IV |
Anhänge VII bis IX |
|
— |
Anhänge X und XI |
|
— |
Anhang XII |
( 1 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
( 2 ) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
( 3 ) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
( 4 ) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.
( 5 ) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.
( 6 ) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
( 7 ) ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.
( 8 ) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
( 9 ) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.
( 10 ) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.
( 11 ) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
( 12 ) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.