02012D0392 — DE — 22.05.2019 — 010.001
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BESCHLUSS 2012/392/GASP DES RATES vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48) |
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L 189 |
13 |
10.7.2013 |
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L 288 |
68 |
30.10.2013 |
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L 217 |
31 |
23.7.2014 |
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L 185 |
18 |
14.7.2015 |
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L 259 |
21 |
6.10.2015 |
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L 193 |
106 |
19.7.2016 |
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L 179 |
15 |
12.7.2017 |
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L 178 |
7 |
16.7.2018 |
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L 235 |
7 |
19.9.2018 |
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L 137 |
64 |
23.5.2019 |
BESCHLUSS 2012/392/GASP DES RATES
vom 16. Juli 2012
über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)
Artikel 1
Mission
Die Union richtet eine GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger ein, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP Sahel Niger) und ihre Kapazitäten zur Kontrolle und Bekämpfung der irregulären Migration und zur Eindämmung der damit verbundenen Kriminalität zu verbessern.
Artikel 2
Ziele
Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in Sahel ermöglicht die EUCAP Sahel Niger den nigrischen Behörden, die erforderlichen strategischen Rahmen zu entwickeln und vorhandene Strategien weiter praktisch umzusetzen. Die EUCAP Sahel Niger trägt auch dazu bei, dass die verschiedenen Sicherheitsakteure Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einen integrierten, multidisziplinären, kohärenten und nachhaltigen, auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz erarbeiten. Sie unterstützt zudem die zentralen und lokalen nigrischen Behörden und Sicherheitskräfte, Strategien, Techniken und Verfahren zur wirksamen Kontrolle und Bekämpfung der irregulären Migration zu entwickeln.
Artikel 3
Aufgaben
1. Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUCAP Sahel Niger
a) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Akteuren des Sicherheitsbereichs in Niger verbessern, die Entwicklung strategischer Rahmen unterstützen und die in diesem Bereich vorhandenen Strategien weiter praktisch umsetzen;
b) die Kapazitäten der nigrischen Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität durch Beratung, Ausbildung und gegebenenfalls Anleitung stärken;
c) zur Unterstützung der Ziele der Union im Bereich Migration den nigrischen Sicherheitskräften bei der Entwicklung von Verfahren und Techniken zur wirksamen Kontrolle und Bekämpfung der irregulären Migration und zur Eindämmung der damit verbundenen Kriminalität durch strategische Beratung und Ausbildung, unter anderem betreffend die Grenzkontrolle, zur Seite stehen;
d) die regionale und internationale Koordinierung bei der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und irregulärer Migration erleichtern.
2. Die EUCAP Sahel Niger legt den Schwerpunkt auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die auch in Abstimmung mit den nigrischen Streitkräften zur Verbesserung der Kontrolle des Territoriums Nigers beitragen.
3. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben strebt die EUCAP Sahel Niger eine nachhaltige Entwicklung der nigrischen Fähigkeit zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität insbesondere durch Verbesserungen des nigrischen Personalressourcenmanagements, seines Logistikbereichs und seiner Schulungsmaßnahmen in diesem Bereich an.
3a. Überdies leistet die EUCAP Sahel Niger unbeschadet ihres Kernmandats in Niger einen Beitrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, indem sie hilft, die Interoperabilität und Koordinierung der internen Sicherheitskräfte der G5 der Sahelzone zu verbessern, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und regionale Kooperationsstrukturen unterstützt und zur Verbesserung der nationalen Fähigkeiten der G5 der Sahelzone beiträgt. Die EUCAP Sahel Niger kann diese Maßnahmen im Einklang mit dem gemeinsamen zivil-militärischen Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone bei Bedarf in den G5 der Sahelzone durchführen. Zu diesem Zweck stellt die EUCAP Sahel Niger mit Unterstützung der in im Rahmen der EUCAP Sahel Mali eingerichteten, als Mittler fungierenden regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auf Ersuchen des betreffenden Landes und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage Fortbildung, Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone bereit. Bevor in einem G5 der Sahelzone eine neue Aktivität begonnen wird, wird das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unterrichtet.
4. Die EUCAP Sahel Niger hat keine Exekutivbefugnisse.
Artikel 4
Befehlskette und Struktur
1. Als Krisenmanagementoperation hat EUCAP Sahel Niger eine einheitliche Befehlskette.
2. EUCAP Sahel Niger hat ihr Hauptquartier in Niamey.
3. Die EUCAP Sahel Niger wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.
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Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
1. Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUCAP SAHEL Niger.
2. Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der EUCAP SAHEL Niger auf strategischer Ebene aus.
3. Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.
4. Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
5. Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den betreffenden Organen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) oder den nationalen Behörden der abordnenden Staaten, nach Maßgabe der nationalen Vorschriften. Diese Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.
6. Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.
7. Der Zivile Operationskommandeur und der Leiter der Delegation der Union in Niamey konsultieren einander bei Bedarf.
Artikel 6
Missionsleiter
1. Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUCAP SAHEL Niger im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.
1a. Der Missionsleiter vertritt die EUCAP Sahel Niger im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.
2. Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EUCAP SAHEL Niger zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.
3. Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUCAP Sahel Niger im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.
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5. Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei dem betreffenden Organ der Union, bei dem EAD oder bei der jeweiligen nationalen Behörde, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften.
6. Der Missionsleiter vertritt die EUCAP SAHEL Niger im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.
7. Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Leiter der Delegation der Union in Niger vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
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Artikel 7
Personal
1. Das Personal der EUCAP SAHEL Niger wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union oder dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.
2. Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat, dem EU-Organ oder dem EAD, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde.
3. Kann der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so stellt EUCAP SAHEL Niger internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis ein. Wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.
4. Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUCAP Sahel Niger und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.
Artikel 8
Rechtsstellung der EUCAP Sahel Niger und ihres Personals
Die Rechtsstellung der EUCAP SAHEL Niger und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP SAHEL Niger erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Artikel 9
Politische Kontrolle und strategische Leitung
1. Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts „Plus“ (CONOPS Plus) und des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission EUCAP Sahel Niger verbleibt beim Rat.
2. Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
3. Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 10
Beteiligung dritter Staaten
1. Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUCAP SAHEL Niger zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Niger tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUCAP SAHEL Niger beitragen.
2. Drittstaaten, die zur EUCAP SAHEL Niger beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
3. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
4. Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen bzw. haben die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUCAP SAHEL Niger.
Artikel 11
Sicherheit
1. Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUCAP SAHEL Niger nach Artikel 5.
2. Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUCAP SAHEL Niger und die Einhaltung der für die EUCAP SAHEL Niger geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumente.
3. Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.
4. Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der Mission vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.
5. Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ).
Artikel 12
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUCAP Sahel Niger aktiviert.
Artikel 12a
Rechtliche Bestimmungen
Soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist besitzt die EUCAP Sahel Niger die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu erstehen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen, sowie die Parteifähigkeit.
Artikel 13
Finanzregelung
1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8 700 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 beläuft sich auf 6 500 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 beläuft sich auf 9 155 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 beläuft sich auf 18 400 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2017 beläuft sich auf 26 300 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis zum 30. September 2018 beläuft sich auf 31 000 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2020 beläuft sich auf 63 400 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2020 beläuft sich auf 63 400 000,00 EUR.
2. Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP Sahel Niger teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP Sahel Niger erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.
3. Die EUCAP Sahel Niger trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission.
4. Unbeschadet des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) ( 2 ) ist die EUCAP Sahel Niger für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung ihres Mandats ab dem 16. Juli 2014 ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.
5. Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUCAP Sahel Niger, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
6. Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden.
Artikel 13a
Projektzelle
1. Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUCAP Sahel Niger befugt, Finanzbeiträge der EU und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte
a) im Finanzbogen zum vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder
b) im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in den Finanzbogen aufgenommen werden.
Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUCAP Sahel Niger verwaltet werden, schließt EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
3. Finanzbeiträge der Union, von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.
Artikel 14
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
1. Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.
2. Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Niamey, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Niger sicherzustellen.
3. Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Niger vertretenen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten ab.
Artikel 15
Weitergabe von Informationen
1. Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP SAHEL Niger generiert werden, nach Maßgabe des ►M3 Beschluss 2013/488/EU ◄ soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUCAP SAHEL Niger an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
2. Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP SAHEL Niger generiert werden, nach Maßgabe des ►M3 Beschluss 2013/488/EU ◄ an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
3. Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUCAP SAHEL Niger relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 3 ) unterliegen.
4. Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.
Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 30. September 2020.
( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
( 2 ) ABl. L 242 vom 11.9.2013, S. 2.
( 3 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).