02012D0389 — DE — 18.05.2020 — 011.001


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▼C1

BESCHLUSS 2012/389/GASP DES RATES

vom 16. Juli 2012

über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)

▼B

(ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS 2013/367/GASP DES RATES vom 9. Juli 2013

  L 189

12

10.7.2013

 M2

BESCHLUSS 2013/660/GASP DES RATES vom 15. November 2013

  L 306

17

16.11.2013

►M3

BESCHLUSS 2014/485/GASP DES RATES vom 22. Juli 2014

  L 217

39

23.7.2014

 M4

BESCHLUSS 2014/726/GASP DES RATES vom 20. Oktober 2014

  L 301

29

21.10.2014

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2015/1793 DES RATES vom 6. Oktober 2015

  L 260

30

7.10.2015

►M6

BESCHLUSS (GASP) 2015/2275 DES RATES vom 7. Dezember 2015

  L 322

50

8.12.2015

►M7

BESCHLUSS (GASP) 2016/2240 DES RATES vom 12. Dezember 2016

  L 337

18

13.12.2016

►M8

BESCHLUSS (GASP) 2017/349 DES RATES vom 27. Februar 2017

  L 50

80

28.2.2017

►M9

BESCHLUSS (GASP) 2018/226 DES RATES vom 15. Februar 2018

  L 43

15

16.2.2018

►M10

BESCHLUSS (GASP) 2018/1942 DES RATES vom 10. Dezember 2018

  L 314

56

11.12.2018

►M11

BESCHLUSS (GASP) 2020/663 DES RATES vom 18. Mai 2020

  L 157

1

19.5.2020


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 029 vom 3.2.2017, S.  69 (2016/2240)




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▼M7

BESCHLUSS 2012/389/GASP DES RATES

vom 16. Juli 2012

über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)



Artikel 1

Die Mission

Die Union richtet eine Mission zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (im Folgenden „EUCAP Somalia“) ein.

Artikel 2

Auftrag der Mission

Ziel der EUCAP Somalia ist es, Somalia beim Ausbau seiner maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, um das Land in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)  Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EUCAP Somalia die Aufgabe,

a) 

die Kapazität Somalias zur maritimen zivilen Strafverfolgung zur Ausübung einer wirksamen maritimen Verwaltung seiner Küsten, Binnengewässer, Küstenmeere und ausschließlichen Wirtschaftszonen zu verbessern;

b) 

insbesondere die Kapazität Somalias zur Durchführung von Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei, zur Gewährleistung von Such- und Rettungsaktionen auf See, zur Bekämpfung von Schmuggel und von Seeräuberei sowie zur polizeilichen Überwachung des Küstengebiets an Land und auf See zu verstärken;

▼M10

c) 

diese Ziele durch Unterstützung der somalischen Behörden bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie bei der Einrichtung von Justizbehörden und durch Bereitstellung der erforderlichen Anleitung, Beratung, Ausbildung und Ausrüstung für die somalischen maritimen zivilen Strafverfolgungsbehörden und durch Beratung des Ministeriums für innere Sicherheit und der Polizei in Bezug auf Strategien, Führung, Kontrolle und Koordination zu verfolgen und dabei die Initiativen der Union und internationaler Partner zu unterstützen.

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(2)  Um diese Ziele zu erreichen, handelt die EUCAP Somalia nach den Einsatzlinien und Aufgaben, die in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.

(3)  Die EUCAP Somalia hat keine Exekutivbefugnisse.

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Artikel 4

Befehlskette und Struktur

(1)  Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ hat eine einheitliche Befehlskette als Krisenmanagementoperation.

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(2)  Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.

▼M3 —————

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Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)  Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ .

(2)  Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ auf strategischer Ebene aus.

(3)  Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)  Das mit dem Beschluss 2012/173/GASP aktivierte EU-Operationszentrum leistet dem Zivilen Operationskommandeur direkte Unterstützung bei der operativen Planung und der Durchführung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ .

(5)  Der Zivile Operationskommandeur erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

(6)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen zuständigen Stellen der abordnenden Staaten gemäß dem nationalen Recht, oder dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAS). Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(7)  Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(8)  Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für das Horn von Afrika (Sonderbeauftragter) sowie die Delegationsleiter der Delegationen der Union in der Region konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)  Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

▼M3

(1a)  Der Missionsleiter vertritt die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.

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(2)  Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)  Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ Weisungen zur wirksamen Durchführung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

▼M3 —————

▼B

(5)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde gemäß dem nationalen Recht, oder dem betreffenden Organ der Union oder dem EAS.

(6)  Der Missionsleiter vertritt die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ .

(7)  Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten in enger Abstimmung mit den zuständigen Leitern der Delegationen der Union in der Region vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

▼M3 —————

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Artikel 7

Personal

(1)  Das Personal der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der Union oder dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Organ der Union bzw. der EAD trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)  Für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der abordnende Staat oder das abordnende Organ der Union bzw. der EAD, wenn dieser das Mitglied des Personals abgeordnet hat, zuständig.

(3)  Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann von der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ internationales Personal und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt werden. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

▼M3

(4)  Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

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Artikel 8

Status der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und ihres Personals

Der Status der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ verbleibt beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zur ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)  Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ .

Artikel 11

Sicherheit

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ nach Artikel 5.

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und die Einhaltung der für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)  Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

▼M3

(5)  Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU ( 1 ).

▼B

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ aktiviert.

▼M3

Artikel 12a

Rechtliche Bestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.

▼M3

Artikel 13

Finanzierungsregelung

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(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 15. November 2013 beläuft sich auf 22 880 000  EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11 950 000  EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Dezember 2015 beläuft sich auf 17 900 000  EUR.

▼M7

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 12 000 000  EUR.

▼M8

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 beläuft sich au 22 950 000  EUR.

▼M9

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 27 335 900  EUR.

▼M11

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 71 189 005,32  EUR.

▼M5

(2)  Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.

▼M3

(3)  Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)  Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über den Status der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und ihres Personals ist die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 16. Juli 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)  Die Durchführung der Finanzierungsregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 noch die operativen Erfordernisse der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ , einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)  Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden.

▼M3

Artikel 13a

Projektzelle

(1)  Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)  Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a) 

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b) 

im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)  Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.

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Artikel 14

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)  Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)  Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in der Region des Horns von Afrika sicherzustellen.

(3)  Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Leitern der Missionen der Union und der Mitgliedstaaten in der Region ab.

(4)  Der Missionsleiter arbeitet mit den anderen internationalen Akteuren in der Region, insbesondere dem Politischen Büro der Vereinten Nationen (VN) für Somalia, dem Büro der VN für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, dem VN-Entwicklungsprogramm und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, zusammen.

(5)  Der Missionsleiter stimmt sich eng mit der Operation EUNAVFOR Atalanta, der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), dem Projekt für die Sicherheit auf See und dem Programm über kritische Seerouten ab.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen und Dokumenten

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ generiert werden, unter Einhaltung des ►M3  Beschluss 2013/488/EU ◄ soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)  Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ generiert werden, unter Einhaltung des ►M3  Beschluss 2013/488/EU ◄ entsprechend den operativen Erfordernissen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ an die VN und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen.

(3)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ generiert werden, unter Einhaltung des ►M3  Beschluss 2013/488/EU ◄ an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen.

(5)  Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M10

Er gilt bis zum 31. Dezember 2020.



( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).