02012A1013(01) — DE — 28.02.2021 — 005.001


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►B

WÄHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco

(ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Juli 2014 2014/C 211/04

  C 211

3

5.7.2014

 M2

BESCHLUSS (EU) 2015/766 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2015

  L 120

50

13.5.2015

 M3

BESCHLUSS (EU) 2015/2363 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2015

  L 331

37

17.12.2015

 M4

BESCHLUSS (EU) 2018/494 DER KOMMISSION vom 22. März 2018

  L 81

65

23.3.2018

 M5

BESCHLUSS (EU) 2019/512 DER KOMMISSION vom 26. März 2019

  L 85

31

27.3.2019

 M6

BESCHLUSS (EU) 2020/26 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2020

  L 8

32

14.1.2020

►M7

BESCHLUSS (EU) 2021/144 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2021

  L 43

25

8.2.2021




▼B

WÄHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco

2012/C 310/01



DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Französische Republik und die Europäische Kommission,

und

DAS FÜRSTENTUM MONACO —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Frankreich.

(2)

Vor der Einführung des Euro waren Frankreich und das Fürstentum Monaco bereits durch bilaterale Abkommen im Währungs- und Bankenbereich miteinander verbunden, namentlich durch das französisch-monegassische Abkommen über die Devisenkontrolle („Convention franco-monégasque relative au contrôle des changes“) vom 14. April 1945 und ein Nachbarschaftsabkommen („Convention de voisinage“) vom 18. Mai 1963.

(3)

Mit der Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 ( 1 ) wurde dem Fürstentum Monaco die Verwendung des Euro als offizielle Währung ab dem 1. Januar 1999 gestattet.

(4)

Am 24. Dezember 2001 hat die Europäische Union, vertreten durch die Französische Republik unter Beteiligung der Kommission und der EZB, eine Währungsvereinbarung mit dem Fürstentum Monaco geschlossen. Das Nachbarschaftsabkommen zwischen der Französischen Republik und dem Fürstentum Monaco wurde entsprechend aktualisiert.

(5)

Aufgrund dieser Währungsvereinbarung hat das Fürstentum Monaco das Recht, den Euro weiterhin als offizielle Währung zu verwenden und Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen. Die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten in seinem Hoheitsgebiet unter den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen.

(6)

Das Fürstentum Monaco sorgt dafür, dass die EU-Vorschriften für auf Euro lautende Banknoten und Münzen in seinem Hoheitsgebiet anwendbar sind; die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschung geschützt werden; es ist wichtig, dass das Fürstentum Monaco alle notwendigen Maßnahmen trifft, um Fälschungen zu bekämpfen und in diesem Bereich mit der Kommission, der EZB, Frankreich und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zusammenzuarbeiten.

(7)

Im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässigen Kredit- und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten erwächst aus dieser Währungsvereinbarungen keinerlei Recht auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Im Hoheitsgebiet der Europäischen Union ansässigen Kredit- und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten erwächst keinerlei Recht auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Fürstentum Monaco.

(8)

Der EZB und den nationalen Zentralbanken erwächst aus dieser Währungsvereinbarung keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente des Fürstentums Monaco in das/die Verzeichnis(se) der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken in Frage kommen.

(9)

Unbeschadet der in Artikel 11 Absatz 6 niedergelegten Pflichten verfügt das Fürstentum Monaco in seinem Hoheitsgebiet über Verwaltungsgesellschaften, die im Bereich der Verwaltung für Rechnung Dritter oder der Auftragsübermittlung tätig sind und deren Dienstleistungen ausschließlich monegassischem Recht unterliegen. Diese Gesellschaften erhalten keinen Zugang zu den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.

(10)

In Fortführung der historischen Verbindungen zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco sowie der Grundsätze der Währungsvereinbarung vom 24. Dezember 2001 verpflichten sich die Europäische Union und das Fürstentum Monaco, guten Glaubens zusammenzuarbeiten, um die praktische Wirksamkeit dieser Vereinbarung insgesamt sicherzustellen.

(11)

Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern des Fürstentums Monaco, der Französischen Republik, der Europäischen Kommission und der EZB eingesetzt, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährliche Obergrenze für die Münzausgabe nach Maßgabe des Artikels 3 festlegt, die Angemessenheit des Mindestanteils der zum Nennwert einzuführenden Euro-Münzen prüft und die Maßnahmen bewertet, die vom Fürstentum Monaco zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden.

(12)

Für die Beilegung von Streitigkeiten, die durch Nichterfüllung einer Verpflichtung oder Unkenntnis einer in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmung entstehen und von den Parteien erklärtermaßen nicht beigelegt werden können, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Das Fürstentum Monaco ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 in den geänderten Fassungen als offizielle Währung zu verwenden. Das Fürstentum Monaco erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.

Artikel 2

Das Fürstentum Monaco gibt Banknoten und Münzen nur aus, wenn die Bedingungen für eine solche Ausgabe mit der Europäischen Union vereinbart wurden. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Januar 2011 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.

Artikel 3

(1)  

Die wertmäßige Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch das Fürstentum Monaco ist die Summe aus:

einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2012 auf 2 340 000 EUR festgesetzt wird, und
einem variablen Anteil, der der in der Französischen Republik im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Fürstentums Monaco, entspricht.

Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Frankreichs im Jahr n-1 — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen.

(2)  
Bei Anlässen mit besonderer Bedeutung für das Fürstentum kann das Fürstentum Monaco auch Gedenk- und/oder Sammlermünzen ausgeben. Steigt die Münzausgabe durch diese Sonderausgabe insgesamt über die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze an, so wird der Wert dieser Ausgabe auf den nicht ausgeschöpften Teil der Obergrenze vom vorangehenden Jahr angerechnet und/oder von der Obergrenze für das folgende Jahr abgezogen.

Artikel 4

(1)  
Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.
(2)  
Das Fürstentum Monaco notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Europäischen Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.

Artikel 5

Gemäß Artikel 18 des Nachbarschaftsabkommens zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963 stellt Frankreich dem Fürstentum Monaco die Münzprägeanstalt (Hôtel de la Monnaie) von Paris für die Prägung seiner Münzen zur Verfügung.

Artikel 6

(1)  
Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe Frankreichs durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Französischen Republik hinzugerechnet.
(2)  
Das Fürstentum Monaco teilt der Französischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Volumen und Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Es teilt außerdem der Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen.
(3)  
Das Fürstentum Monaco übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr 2012 unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
(4)  
Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen bringt das Fürstentum Monaco mindestens 80 % der jährlich ausgegebenen Euro-Münzen zum Nennwert in Umlauf. Der Gemischte Ausschuss prüft alle fünf Jahre, ob der Mindestanteil der zum Nennwert einzuführenden Euro-Münzen angemessen ist, und kann beschließen, ihn zu verändern.

Artikel 7

(1)  
Das Fürstentum Monaco kann Euro-Sammlermünzen ausgeben. Diese werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch das Fürstentum Monaco wird in Einklang mit den EU-Leitlinien für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
(2)  
Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Sammlermünzen haben in der Europäischen Union nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikel 8

Das Fürstentum Monaco trifft alle notwendigen Maßnahmen, um Fälschungen zu bekämpfen und in diesem Bereich mit der Kommission, der EZB, Frankreich und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zusammenzuarbeiten.

Artikel 9

Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich,

a) 

die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte und Vorschriften der Europäischen Union, die in den Anwendungsbereich des Artikels 11 Absatz 2 fallen und von Frankreich unmittelbar angewandt werden, sowie die Bestimmungen, die Frankreich zur Umsetzung dieser Rechtsakte und Vorschriften erlässt, nach Maßgabe des Artikels 11 Absätze 2 und 3 anzuwenden;

b) 

nach Maßgabe des Artikels 11 Absätze 4, 5 und 6 in den nachstehenden Bereichen Maßnahmen zu erlassen, die den in Anhang B aufgeführten Rechtsakten und Vorschriften der Europäischen Union, die von den Mitgliedstaaten unmittelbar angewandt oder in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden, gleichwertig sind:

— 
Banken- und Finanzrecht sowie Verhinderung von Geldwäsche nach Maßgabe des Artikels 11 in den darin vorgesehenen Bereichen;
— 
Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken;
c) 

die Rechtsakte und Vorschriften der Europäischen Union für Euro-Banknoten und -Münzen sowie die auf der Grundlage von Artikel 133 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind, in seinem Hoheitsgebiet unmittelbar anzuwenden, sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Die Kommission hält die Behörden Monacos im Wege des gemischten Ausschusses über das Verzeichnis der betreffenden Rechtsakte und Vorschriften auf dem Laufenden.

Artikel 10

(1)  
Kreditinstitute und gegebenenfalls andere Finanzinstitute, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco zugelassen sind, können zu den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen an den Interbanken-Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen der Europäischen Union teilnehmen, und zwar nach den gleichen Modalitäten wie die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitute, die im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässig sind, sofern sie die für den Zugang zu diesen Systemen festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2)  
Die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitute, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, unterliegen zu den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen den gleichen Modalitäten für die Umsetzung der im Bereich der geldpolitischen Instrumente und Verfahren von der EZB festgelegten Bestimmungen durch die Banque de France wie die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitute, die im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässig sind.

Artikel 11

(1)  
Die Rechtsakte, die vom Rat in Anwendung von Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 bzw. Artikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 34 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „die Satzung“) von der EZB in Anwendung der genannten und vom Rat angenommenen Rechtsakte oder in Anwendung der Artikel 5, 16, 18, 19, 20, 22 oder des Artikels 34 Absatz 3 der Satzung oder von der Banque de France für die Umsetzung der von der EZB angenommenen Rechtsakte erlassen worden sind, finden im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco Anwendung. Gleiches gilt für etwaige Änderungen dieser Rechtsakte.
(2)  
Das Fürstentum Monaco wendet die von Frankreich für die Umsetzung von EU-Rechtsakten über die Tätigkeit und Beaufsichtigung der Kreditinstitute und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen in Anhang A erlassenen Rechtsvorschriften an. Zu diesem Zweck wendet das Fürstentum Monaco an erster Stelle die Vorschriften des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches (Code monétaire et financier) über die Tätigkeit und Beaufsichtigung der Kreditinstitute sowie die entsprechenden Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen an, wie dies im französisch-monegassischen Abkommen über die Devisenkontrolle (Convention franco-monégasque relative aux contrôles de change) vom 14. April 1945 und in den Briefwechseln zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco vom 18. Mai 1963, 10. Mai 2001, 8. November 2005 und 20. Oktober 2010 über die Bankenregulierung vorgesehen ist, und an zweiter Stelle die Bestimmungen des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches über die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.
(3)  
Die Kommission passt das Verzeichnis in Anhang A bei jeder Änderung der betreffenden Rechtsvorschriften und bei Erlass neuer Rechtsvorschriften an und trägt dabei dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Umsetzung dieser Vorschriften Rechnung. Die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte und Vorschriften werden vom Fürstentum Monaco gemäß Absatz 2 sofort nach deren Übernahme in französisches Recht angewandt. Bei jeder Änderung wird das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlicht.
(4)  
Das Fürstentum Monaco erlässt Maßnahmen, die den Maßnahmen gleichwertig sind, welche die Mitgliedstaaten in Anwendung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen EU-Rechtsakte, die in Anhang B angeführt werden, entsprechen. Die im Gemischten Ausschuss nach Artikel 13 vereinten Parteien prüfen gemäß einem von diesem Ausschuss festzulegenden Verfahren, ob die von Monaco ergriffenen Maßnahmen den Maßnahmen gleichwertig sind, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der genannten EU-Rechtsakte ergreifen.
(5)  
Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 9 wird das Verzeichnis in Anhang B durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission, sobald sie neue Rechtsvorschriften in einem der Bereiche ausarbeitet, die in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, und sofern sie der Auffassung ist, dass diese Rechtsvorschriften in das Verzeichnis in Anhang B aufgenommen werden sollten, das Fürstentum Monaco darüber. Das Fürstentum Monaco erhält eine Abschrift der von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in den verschiedenen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeiteten Unterlagen. Die Kommission veröffentlicht den geänderten Anhang B im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.).

Außerdem legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang B aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch das Fürstentum Monaco fest.

(6)  
Das Fürstentum Monaco ergreift gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche (FATF)“ Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben wie die in den EU-Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgesehenen Maßnahmen. Über die Aufnahme von Verordnungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Geldwäsche in den Anhang B entscheidet der Gemischte Ausschuss im Einzelfall. Die zentrale Meldestelle des Fürstentums Monaco und die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union setzen ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche fort.
(7)  
Die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitute sowie die anderen Berichtspflichtigen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, unterliegen Sanktionen und Disziplinarverfahren, die im Falle einer Nichtbeachtung der in den vorausgehenden Absätzen angeführten Rechtsakte verhängt bzw. eingeleitet werden. Das Fürstentum Monaco sorgt für die Anwendung der im Einklang mit diesen Bestimmungen auferlegten Sanktionen.
(8)  
Die Rechtsakte nach Absatz 1 treten im Fürstentum Monaco, was die im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlichten Rechtsakte anbelangt, am gleichen Tag wie in der Europäischen Union und, was die im Journal officiel de la République française (JORF) veröffentlichten Rechtsakte anbelangt, am gleichen Tag wie in Frankreich in Kraft. Rechtsakte allgemeiner Tragweite, die weder im ABl. noch im JORF veröffentlicht wurden, treten mit der Mitteilung dieser Rechtsakte an die monegassischen Behörden in Kraft. Rechtsakte von allgemeiner Tragweite gemäß Absatz 1 finden Anwendung, sobald sie der Person, an die sie gerichtet sind, notifiziert wurden.
(9)  
Vor der Erteilung einer Genehmigung an Wertpapierfirmen, die sich im Fürstentum Monaco niederlassen wollen und dort Wertpapierdienstleistungen anbieten könnten, verpflichtet sich das Fürstentum Monaco, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie die Maßnahmen auf Grund geltender EU-Rechtsakte, die diese Dienstleistungen regeln, zu ergreifen. In Abweichung von dem Verfahren nach Absatz 5 werden diese EU-Rechtsakte in diesem Fall von der Kommission in Anhang B aufgenommen.

Artikel 12

(1)  
Für die Beilegung von Streitigkeiten, die durch Nichterfüllung einer Verpflichtung oder Unkenntnis einer in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmung entstehen und im Gemischten Ausschusses nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die Parteien verpflichten sich, alles daranzusetzen, die Streitigkeit innerhalb des Gemischten Ausschusses gütlich beizulegen.
(2)  
Kann in diesem Rahmen keine gütliche Einigung erzielt werden, so können die Europäische Union — auf Empfehlung der Kommission nach Stellungnahme Frankreichs und der EZB in den in deren Zuständigkeit fallenden Bereichen — und das Fürstentum Monaco den Gerichtshof anrufen, wenn die vorherige Untersuchung durch den Gemischten Ausschuss ergibt, dass die andere Partei eine Verpflichtung nicht erfüllt oder in Unkenntnis einer in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmung gehandelt hat. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.
(3)  
Versäumen es die Europäische Union oder das Fürstentum Monaco, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb dieser First nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen.
(4)  
Für alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, die diese in Anwendung dieser Vereinbarung treffen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Insbesondere kann jede natürliche oder juristische Person mit Sitz im Fürstentum Monaco die Rechtsbehelfe einlegen, die in Frankreich ansässigen natürlichen und juristischen Personen gegen Rechtsakte offen stehen, die an sie gerichtet sind, und zwar unabhängig von deren Form oder Art.

Artikel 13

(1)  
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Fürstentums Monaco und der Europäischen Union zusammen. Er führt einen Gedanken- und Informationsaustausch und trifft die Beschlüsse im Rahmen der Artikel 3, 5 und 11 dieser Vereinbarung. Er prüft die vom Fürstentum Monaco getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarungen herrührender Streitigkeiten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)  
Der Delegation der Europäischen Union gehören die Französische Republik, die den Vorsitz führt, sowie die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank an. Die Delegation der Europäischen Union nimmt ihre Geschäftsordnung einvernehmlich an.
(3)  
Der monegassischen Delegation gehören vom Ministre d’Etat bestellte Vertreter an; den Vorsitz führt der Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l’Economie oder sein Stellvertreter.
(4)  
Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich sowie immer dann zusammen, wenn dies nach Auffassung eines seiner Mitglieder erforderlich ist, damit der Ausschuss die ihm mit dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben erfüllen kann, namentlich in Abhängigkeit von den gesetzgeberischen Entwicklungen auf europäischer, französischer und monegassischer Ebene. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr der Vorsitzende der Delegation der Europäischen Union und der Vorsitzende der Delegation Monacos. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(5)  
Das Sekretariat des Ausschusses setzt sich aus zwei Personen zusammen, von denen eine vom Vorsitzenden der monegassischen Delegation und eine vom Vorsitzenden der Delegation der Europäischen Union benannt wird. Das Sekretariat nimmt ebenfalls an den Sitzungen des Ausschusses teil.

Artikel 14

Jede der Parteien kann diese Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr beenden.

Artikel 15

Diese Vereinbarung ist in französischer Sprache abgefasst und kann gegebenenfalls in die anderen Sprachen der Europäischen Union übersetzt werden. Verbindlich ist jedoch nur der französische Text.

Artikel 16

Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Artikel 17

Die Währungsvereinbarung vom 24. Dezember 2001 wird durch die vorliegende Vereinbarung ab dem Zeitpunkt deren Inkrafttretens ersetzt. Bezugnahmen auf die Vereinbarung vom 24. Dezember 2001 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Vereinbarung.

Geschehen zu Brüssel am in 3 Urschriften in französischer Sprache.

Für die Europäische Union

Olli REHN

Vizepräsident der Europäischen Kommission, Wirtschaft und Währung

François BAROIN

Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie der Französischen Republik

Für das Fürstentum Monaco

Michel ROGER

Staatsminister

▼M7

ANHANG A



 

Rechtsvorschriften für die Tätigkeit und Beaufsichtigung der Kreditinstitute und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

1

In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen:

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

 

Geändert durch:

2

Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

3

Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

4

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

5

Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40).

6

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

 

Geändert durch:

7

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37).

8

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

9

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

10

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

11

Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

12

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

 

Geändert durch:

13

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

14

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

 

Geändert durch:

15

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37).

16

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

17

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

 

Geändert durch:

18

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

19

Richtlinie 2008/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 40).

20

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

21

Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113).

22

Mit Ausnahme des Titels V:

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

23

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

24

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

 

Geändert durch:

25

Mit Ausnahme des Titels V:

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

26

Mit Ausnahme der Titel III und IV:

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

27

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

 

Geändert durch:

28

Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5).

29

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

30

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

31

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

32

Mit Ausnahme der Titel III und IV:

 

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

33

Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

34

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

 

Geändert durch:

35

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

36

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

37

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

 

Geändert durch:

38

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

39

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

40

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

41

Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

42

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

43

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

 

Geändert durch:

44

Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).

45

Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).

46

Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

47

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

48

Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

49

Mit Ausnahme des Titels V:

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

 

Geändert durch:

50

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

51

Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

52

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

53

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

54

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

 

Geändert durch:

55

Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96).

56

Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

57

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

58

In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen und mit Ausnahme der Artikel 34 bis 36 sowie des Titels III:

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

 

Geändert durch:

59

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

60

Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8).

61

Mit Ausnahme der Artikel 64 Absatz 5:

 

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

62

Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155).

63

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

 

Geändert durch:

64

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

65

In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen:

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

 

Geändert durch:

66

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

67

Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

68

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

69

Mit Ausnahme der Titel III und IV:

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2

▼B

ANHANG B

Verhinderung der Geldwäsche

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)

geändert durch:

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) hinsichtlich der Bestimmungen der Titel I und II der Richtlinie 2007/64/EG.

Richtlinie 2008/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 46)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), mit Ausnahme des Titels III der Richtlinie 2009/110/EG.

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)

ergänzt durch:

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29)

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9)

Verhinderung von Betrug und Fälschung

Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1)

Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1)

geändert durch:

Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3)

Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1)

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37)

Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50)

geändert durch:

Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40)

Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28)

Bank- und Finanzvorschriften

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)



( 1 ) ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 31.